Das Bundeswaldgesetz novellieren und ökologische Mindeststandards für die Waldbewirtschaftung einführen

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Antrag der Abgeordneten Cornelia Behm, Undine Kurth (Quedlinburg), Ulrike Höfken, Bärbel Höhn, Nicole Maisch, Friedrich Ostendorff, Markus Tressel, Hans-Josef Fell, Bettina Herlitzius, Winfried Hermann, Dr. Anton Hofreiter, Sylvia Kotting-Uhl, Oliver Krischer, Ingrid Nestle, Dr. Hermann Ott, Dorothea Steiner, Daniela Wagner, Dr. Valerie Wilms und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Das Bundeswaldgesetz novellieren und ökologische Mindeststandards für die Waldbewirtschaftung einführen Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: EtwaeinDrittelDeutschlandsistbewaldet.AlleindieseTatsachezeigt,welch großebedeutungderwaldindeutschlandfürdennaturhaushaltundfürdiegesellschafthat.wäldersindökosystememitvielfältigenfunktionen.siehaben positivewirkungenaufdielebenswichtigenumweltmedienwasser,bodenund LuftundhabeneineherausragendeBedeutungfürdenKlimaschutz.WälderbietenLebensraumfüreineVielfaltanPflanzen,TierenundandereOrganismen. WälderschützenvorBodenerosion,speichernWasser,leisteneinenBeitragfür diebereitstellungvonsauberemtrinkwasserundkönnenhochwasserfolgeschädenfürbesiedeltegebieteundfürdielandwirtschaftabwenden.wälderdienen dernaherholungunddemtourismus.nichtzuletztliefernwälderdenumweltfreundlichen,nachwachsendenrohstoffholzundbietendamitzahlreichen Menschen Arbeitsplatz und Einkommen, insbesondere im ländlichen Raum. AlldiessindGründe,denWaldsorgfältigundnachhaltigzubehandeln.Doch seitlangemistderwaldgeschädigtundgefährdet.diealljährlichenwaldzustandberichtebelegenseitüber25jahreneinhohesmaßanwaldschäden,und esistnichtabsehbar,obundwannsichderwaldwiedererholt.diebislangüber denluftpfadeingetragenenschad-undnährstoffewerdennochlangenachwirken.derklimawandelundderanhaltendhohestickstoffeintragführenzueiner VeränderungdesWaldesundkönnenzueinerdeutlichenZunahmederWaldschädenführen.DiebiologischeVielfaltimWaldistu.a.durchdenKlimawandelunddieAusbreitungvonneueingewandertenSchadorganismengefährdet. GefährdetsinddieWälderaberauchaufgrunddersteigendenHolznachfrage, diedennutzungsdruckerhöht.derzeitgibteskeinehinreichendenbundesweiten gesetzlichen Regelungen, die eine Übernutzung der Wälder verhindern. DierechtlicheGrundlagefürdieWaldbewirtschaftungbildetdasBundeswaldgesetzausdemJahr1975.DasichjedochindenletztenJahrensowohldieEinstellungderBevölkerungzumWaldalsauchdiegesellschaftlichenAnforderungenunddieklimatischenVerhältnisseveränderthaben,istesZeit,diesesGesetz zu modernisieren.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Vor diesem Hintergrund stellt der Deutsche Bundestag fest: Zu den Zielen der Waldpolitik und des Bundeswaldgesetzes muss es gehören 1. arten- und strukturreiche, naturnahe und gesunde Wälder zu schaffen. AngesichtsderdurchdenKlimawandelbedingtenZunahmevonExtremwetterlagenmüssendieWälderstabilerundvitalerwerden.StabilitätderWälder kannnurdurchbiologischevielfaltgeschaffenwerden.dafüristesnotwendig,naturnahewälderaufderbasisvonstandortheimischenbaumartenin ihrernatürlichenvielfaltundmitbäumenunterschiedlichenaltersaufzubauenunddiesewäldernachhaltigundnaturnahzubewirtschaften.laut Bundeswaldinventursindderzeitnur20ProzentderWälderalsnaturnah bzw.15prozentalssehrnaturnahanzusehen.vordringlichistesdaher,die kulturbetonten (7Prozent)unddiekulturbestimmten (17Prozent)Wälder, aberletztlichauchdiebedingtnaturnahenwälder (41Prozent)zuweitgehendnaturnahenWäldernumzubauen.NursokanndasRisikoschwerer Schäden durch Stürme, Dürren und Schadorganismen vermindert werden; 2. die biologische Vielfalt der Waldökosysteme zu erhalten. UmdiebiologischeVielfaltderdeutschenWälderinihrergesamtenBandbreiteerhaltenzukönnen,isteineflächendeckendenachhaltigeundnaturnaheWaldbewirtschaftungerforderlich,diedenSchutzderbiologischen VielfaltindieWaldbewirtschaftungintegriert.Besonderswichtigistesdafür, Alt-undTotholzimWaldzubelassen,umdieandieZerfallsphasender BäumegebundenenArtenzuerhalten.FürihrenSchutzistesaucherforderlich,sowohlseltenealsauchtypischeWaldarealeausderNutzungzunehmen.EinebesondereVerantwortungträgtDeutschlandfürdenErhaltderfür MitteleuropatypischenBuchenwälder.UmAnreizefürdenErhaltderbiologischenVielfaltimWaldzuschaffen,sindneueInstrumentedesNaturschutzes zu entwickeln und anzuwenden; 3. die Kohlendioxidspeicherung im Wald zu erhöhen. KohlendioxidwirdimWaldbodenundinderoberirdischenBiomasse (vorallemimholzderbäume)gespeichert.dievernichtungvonwäldern,aber auchkahlschlägesetzenerheblicheanteiledesgespeichertenkohlendioxids wiederfrei.dasbetrifftnichtnurdaskohlendioxidimholzderbäume,die nachihrerfällungnurzumteilzulanglebigenholzproduktenverarbeitet werden,sondernauchdaskohlendioxidausdemwaldboden.nacheinem KahlschlagwerdengroßeTeilederorganischenSubstanzabgebautundKohlendioxidundStickstoffverbindungenfreigesetzt.DeswegenmüssengroßflächigeWaldverlusteundKahlschlägeunterbundenundgleichzeitighöhere Holzvorräte im Wald aufgebaut werden; 4.denLandschaftswasserhaushaltzustabilisierenunddenHochwasserschutz zu verbessern. Voraussetzungdafür,dassderWaldzueinemintaktenLandschaftswasserhaushaltundzumHochwasserschutzbeiträgt,istnebeneinernaturnahen Baumartenzusammensetzung,nebendemVerzichtaufEntwässerungder WälderundnebeneinemnaturnahenZustandvonFließgewässernimWald einehohewasserspeicherfähigkeitdeswaldbodens.diesesetztwiederum eineintaktehumusschichtsowieeineintaktestrukturdeswaldbodensvoraus. Umdiesezuerhalten,istesnotwendig,MaschinensoBodenschonendwie möglicheinzusetzen.umdenhumusimwaldbodenzuerhalten,müssendas KronenholzundeinausreichendesMaßanTotholzimWaldbelassenwerden; 5. die Versorgung mit dem nachwachsenden Rohstoff Holz sicherzustellen. JeknapperundteurerErdölwird,destomehrwirdes insbesondereals Energieträger auchunabhängigvonklimapolitischenerwägungendurch erneuerbareundnachwachsenderohstoffeersetztwerdenmüssen.damit

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/1586 wächstauchdasinteresseanderholznutzung.gleichzeitiggiltes,kritischzu bewertendeholzimporteausraubbau (illegalesholz,zerstörungvonur-und Tropenwäldern)undnichtnachhaltigerForstwirtschaftzuvermeiden.Vor diesemhintergrundbestehtdasziel,inzukunftmehrholzausdemdeutschenwaldzumobilisieren.vordiesemhintergrundmüssenauchstrategien verfolgtwerden,diedieholzproduktionindeutschlandnaturverträglichausweiten (z.b.durcherstaufforstungen,agroforstsystemeaufackerflächen undverwendungvongeprüftemforstsaatgut).einenachhaltigeundnaturverträglichenutzungdesrohstoffesholzbleibtjedochtrotzdeserhöhtennutzungsdrucksmöglich,solangenichtmehrholzeingeschlagenwirdalsnachwächst und anspruchsvolle Bewirtschaftungsstandards eingehalten werden. Mittlerweilewerdenüber90ProzentdesHolzzuwachsesindeutschenWälderngenutzt.WährenddasHolzpotenzialeineserheblichenTeilsderdeutschenWälderdemnachbereitsvollständigodergarübernutztwird,weisen anderewäldernochimmernutzungsreservenauf.dasgiltinsbesonderefür denkleinprivatwald.umdiedortigenholzvorräteerschließenzukönnen, sinddieforstwirtschaftlichenvereinigungenvonkleinwaldbesitzernzustärkenundistihnendievermarktungvonholzzuermöglichen.diesistökologischvertretbar,denndurchforstungsrückständeinnichtmehrgenutzten, nichtnaturnahenwäldernsindkeinesfallsmiteinergezieltennaturnahen Waldwirtschaft oder mit natürlicher Waldentwicklung zu verwechseln; 6. die Wälder vor Übernutzung zu schützen. AngesichtsdesabsehbarsteigendenHolzbedarfswächstdieGefahr,dassdie WälderinDeutschlandübernutztwerden.DieszeigtalleinschondieTatsache,dassindeutschenWäldernderAnteildesgenutztenHolzzuwachsesinnerhalbwenigerJahrevonzweiDrittelaufüber90Prozentgestiegenist. DurchÜbernutzungwirddasPrinzipderNachhaltigkeitverletzt.DasBundeswaldgesetzmussdemHolzeinschlagdeshalbklareökologischeund naturschutzfachlichegrenzensetzen.kernstückeinernovellierungdesbundeswaldgesetzesmussdaherdiefestlegungvonbewirtschaftungsstandardsund-grundsätzensein,diediegutefachlichepraxisnachökologischenkriterien definieren. MitderFöderalismusreformIwurdedieRahmengesetzgebungskompetenz,auf diesichdasbundeswaldgesetzbishergestützthat,abgeschafft.stattdessenfallendiegesetzgebungskompetenzenfürdennaturschutzunddielandschaftspflege unddamitauchdiewaldgesetzgebung nunmehrindenbereichder konkurrierendengesetzgebungmitabweichungsrechtderländer.demzufolge istesheuteandersalsfrühermöglich,aufbundesebenevollständigeregelungenimwaldrechtzutreffen.diesemöglichkeitensolltederbundausdengenannten Gründen nutzen. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, einenentwurffüreinenovellierungdesbundeswaldgesetzesvorzulegen,der folgende Neuregelungen enthält: DieZieledesGesetzes ( 1)sindsozuerweiternundmodernzuformulieren, dass nebendererhaltungderkulturellen,sozialenundwirtschaftlichenfunktionendeswaldesvorallemauchdieerhaltungdernatürlichenfunktionenfürdenklimaschutz,denwasserhaushalt,denhochwasserschutzund den Schutz der biologischen Vielfalt Ziel des Gesetzes wird, naturnahewälderzuerhaltenundwiederherzustellensindundeinenwesentlichenbeitragzumaufbauundzurerhaltungvonbiotopverbünden zu leisten haben,

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode diedauerhafte,nachhaltigeversorgungmitdemnachwachsendenrohstoff Holz zu sichern ist, imsinnedernachhaltigkeitbeiallenentscheidungendieökologischen, ökonomischenundsozialennutzfunktionendeswaldesgleichrangigzu behandeln sind, aufdiewaldrelevanteninternationalenverpflichtungenwiediedesim Jahr2002verabschiedetenArbeitsprogrammszurforstlichenBiodiversitätderUN-Biodiversitätskonvention (CBD)unddiederNatura Richtlinie der Europäischen Union Bezug genommen wird. Die Definition des Waldes ( 2) ist so zu verändern, dass grundsätzlichjedemitwaldbaumartenbestockteflächevonmindestens 0,1HektarFlächeundmindestens30MeternBreitedemBundeswaldgesetz unterliegt, FlächennutzungenwieAgroforstsystemeundKurzumtriebsplantagen vomwaldbegriffausgenommenwerden,währendniederwaldweiterhin Wald bleibt, klargestelltwird,dasseinbaumbestandaufunbeweidetembzw.ungepflegtem Offenland nicht automatisch Wald im Sinne des Gesetzes wird. Die Waldumwandlungsgenehmigungen ( 9) sind so zu regeln, dass seltene Waldbiotope erhalten bleiben, dieumwandlungvonwaldinlandwirtschaftlichenutzflächeauchdann vondenbehördenversagtwerdenkann,wennnaturschutzziele (z.b.erhaltvonseltenenwaldbiotoptypenundrote-liste-arten)beeinträchtigt werden, fürgroßflächigewaldumwandlungeneineumweltverträglichkeitsprüfung eingeführt wird, MaßnahmendesNaturschutzesimWaldkeineUmwandlungimSinnediesesGesetzesdarstellen,sofernsieimEinvernehmenmitderzuständigen Forst- und Naturschutzbehörde erfolgen. Die Erstaufforstung ( 10) ist so zu regeln, dass arten-undstrukturreichestandortheimischewälderentstehen,keine Forstmonokulturen, seltene, schutzwürdige Offenlandbiotope erhalten bleiben, diegenehmigungzurerstaufforstungdannversagtwerdenkann,wenn GründedesNaturschutzes (ErhaltvonRote-Liste-ArtenundseltenerOffenlandbiotopewieExtensiv-GrünlandundWaldwiesen)dagegensprechen, auchdievernetzungvonwaldinselnunddieschaffungeinesbiotopverbundes Ziel der Erstaufforstung sein können, nebendererstaufforstungvonflächenaucheinenatürlichewiederbewaldungvonflächen (Sukzession)ermöglichtwirdunddiesederErstaufforstung gleichgestellt wird. EinenachhaltigeWaldbewirtschaftungdurchMindestanforderungen (gute fachliche Praxis) ( 11) ist in der Weise sicherzustellen, dass diesemindeststandardsmindestensdieforstlichenmindeststandardsim Bundesnaturschutzgesetz ( 5 Absatz 5) widerspiegeln, dasverbotvonkahlschlägenzumzentralenmindeststandardimwaldrecht wird,

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/1586 alskahlschlagjedebaumfreiewaldflächedefiniertwird,diediefläche dem Freilandklima aussetzt, DauerwälderaufzubauensindundderHolzeinschlaginderRegelnur nochinformdergruppenweisenodereinzelbaumentnahmedurchzuführen ist, fürdenholzeinschlageingrundsätzlichesverbotdesflächenhaftenbefahrensderwaldbödengiltbzw.dasbefahrenaufeindauerhafteserschließungssystem eingegrenzt wird, dieneubegründungvonreinbeständenstandortfremderbaumartenausgeschlossen wird, vorwiegendnaturnahe,strukturreichemischbeständestandortheimischer BaumartenaufzubauensindsowiestandortfremdeBaumartenaufmaximal10ProzentdesBestandeszubegrenzensindunddieEinbringungvon BaumartenausanderenKontinentengenausoauszuschließenistwiedie von gentechnisch veränderten Baumarten, dienaturverjüngungvorrangerhältgegenüberanderenverjüngungsverfahren (SaatundAnpflanzung),wobeidiesevorallembeiunerwünschter AusgangsbestockungundnachKalamitätenundSturmschädenweiterzulässig bleiben müssen, einewaldrandgestaltungdurchgeführtwerdensollunddabeiheimische Gehölzarten in einer stufigen Struktur einzubringen sind, einmindestanteilanstehendemundliegendemtotholz,anbiotop-und Altbäumen, an Waldrestholz und an Kronenholz im Wald zu belassen ist, Bodenverdichtung zu vermeiden ist, dereinsatzvonbiozidenundpestizidenaufdenfalldesakutenhandlungsbedarfes bei großflächigen Kalamitäten beschränkt wird, dieflächenhafteentwässerungvonwaldeinzugsgebietenausgeschlossen wird, diebodenbearbeitungaufsolcheflächenbeschränktwird,aufdenensie für eine Verjüngung unbedingt erforderlich ist, VerlustschmiermittelaufMineralölbasisnichtmehreingesetztwerden dürfen,sofernfürdenjeweiligenverwendungszweckbzw.dieeingesetzte TechnikgleichwertigebiologischabbaubareSchmiermittelinausreichendenMengenoderTechniken,dieganzohneSchmiermittelauskommen, zur Verfügung stehen, Bodendüngung grundsätzlich ausgeschlossen wird, diebodenschutzkalkungnurzumausgleicheinerausgeprägtenanthropogen bedingten Versauerung zuzulassen ist, sichdiebejagunganökologischenerfordernissenorientierenmuss,weiserflächenauszuweisensindundfürwildschädenimwald (insbesondere fürschädenannaturverjüngung)klareundeinfacheentschädigungsregelungen eingeführt werden, fürdiewiederbewaldungeinefristvonfünfjahrengiltundeinewiederaufforstungnurdannvorzuschreibenist,sofernsichinnerhalbdieserfrist keine natürliche Wiederbewaldung einstellt, diepersonalausstattungfürdiebewirtschaftungunddienaturschutzfachlichebetreuungdeswaldesgewährleistet,dassdaspersonalallenanforderungen auch gerecht werden kann, beiderwaldarbeitundbeimeinsatzvonforsttechnikqualifiziertesund angemessen entlohntes Personal einzusetzen ist, einhohesniveaubeiarbeitsschutzundarbeitssicherheitzugewährleistenist,wobeimindestensdieunfallverhütungsvorschriftenderland-und forstwirtschaftlichen Unfallversicherung einzuhalten sind,

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode dieeinhaltungdergutenfachlichenpraxisimwalddurcheinzertifikat eineszertifizierungssystemsnachgewiesenwerdenkann,welchesdieim BundeswaldgesetzformuliertenMindeststandardsdurchentsprechende Kriterien zu untersetzen und abzuprüfen in der Lage ist. FürdenSchutzwaldunddenErholungswaldwirdaufeineBundesregelung ( 12, 13) verzichtet. DasWaldbetretungsrechtunddieVerkehrssicherungspflicht ( 14)sindsozu regeln, dass dasrechtderbürgerinnenundbürgerzumfreienbetretendeswaldes zum Zwecke der Erholung erhalten bleibt, eindeutigdargestelltwird,wennwaldflächennichtbetretenwerdenkönnen, klargestelltwird,dassdasbetretenzurnichtkommerziellennutzungkostenfrei ist, dasbetretenderwälderjenseitsvonstraßenundwegen,diedemöffentlichenverkehrgewidmetsind,undjenseitsvoneinrichtungen,derenöffentlichenutzungvorgesehenenist,aufeigenegefahrerfolgtunddort durchdiebetretungsbefugnissekeinezusätzlichensorgfalts-oderverkehrssicherungspflichtenbegründetwerdenundinsbesonderekeinehaftung für waldtypische, sich aus der Natur ergebende Gefahren bestehen, diehaftungfürdieverkehrssicherheitentlangvonstraßenundwegen, diedemöffentlichenverkehrgewidmetsind,undaneinrichtungen,deren öffentlichenutzungvorgesehenen,istaufgrobefahrlässigkeitundvorsatz beschränkt bleibt, dieverkehrssicherungspflichtunddieentsprechendehaftungdemstraßenbaulastträgerbzw.dembetreibervonfürdieöffentlichenutzungvorgeseheneneinrichtungenzugewiesenwirdundderwaldbesitzererstdann haftenmuss,wennerdiefürdieverkehrssicherungerforderlichenmaßnahmen nicht zugelassen hat. DenForstwirtschaftlichenZusammenschlüssen ( 15bis40)einwirtschaftliches Agieren zu ermöglichen, indem esforstwirtschaftlichenvereinigungenzukünftigermöglichtwird,holz zuvermarktenund andereforstwirtschaftlichemaßnahmen zukoordinieren, ForstwirtschaftlicheVereinigungenvondenRegelungendesGesetzesgegen Wettbewerbsbeschränkungen ausgenommen werden, Die Organisationsform Forstbetriebsverband entfällt. DieFörderungdesWaldbaus ( 41)istinderWeiseanBedingungenzukoppeln, dass esfördervoraussetzungist,dassdiewaldbaulichenstandardsüberdiegesetzlichenmindeststandards (diegutefachlichepraxis),diedasbundeswaldgesetzfestschreibt,hinausgehenunddiesdurcheinzertifikateines staatlich anerkannten Zertifizierungssystems nachzuweisen ist, dervertragsnaturschutzimwaldalsmodernesundkooperativesnaturschutzinstrument gestärkt und etabliert wird. WäldermitnatürlicherWaldentwicklung (Totalreservate,Naturwalderbe)in der Weise zu fördern, dass eszukünftiggemeinsameaufgabedesbundesundderländerist,im StaatswaldoderimPrivat-undKörperschaftswaldfüreinenMindestanteil an Wäldern mit natürlicher Waldentwicklung (Totalreservate) zu sorgen,

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/1586 Bund-Länder-MechanismenfürdieFestlegungvonUmfangundregionalerVerteilungvonTotalreservatengeschaffenwerden,diedenZustand dergesamtenbandbreitederbiologischenvielfaltdeswaldesbeobachten undbewertenunddabeiauchdiezieleeinernachhaltigenholzversorgung unddervermeidungvonholzimportenausnichtnachhaltigenquellenberücksichtigen. Berlin, den 4. Mai 2010 Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion Begründung Zumbisherigen 1:ImGesetzeszweckkommendieFunktionendesWaldesfür diebiologischevielfaltbisherzukurzbzw.sindnurindirektunterder BedeutungfürdieUmwelt bzw.der LeistungsfähigkeitdesNaturhaushaltes erfasst. DaswirdihrerBedeutungnichtgerecht.Diesgiltesdaherzukorrigieren.ImGegenzugmussaberauchdiewirtschaftlicheNutzungsfunktiondahingehendkonkretisiertwerden,dassdienachhaltigeVersorgungmitdemnachwachsenden Rohstoff Holz Gesetzeszweck wird. Zumbisherigen 2:BisherkönnenlandwirtschaftlicheNutzflächen,wennsie alskurzumtriebsplantagenoderagroforstsystemegenutztwerden,denvorgabendesbundeswaldgesetzesunterworfensein.einerückumwandlungin Agrarlandunterliegtdannz.B.derGenehmigungspflichtdurchdiezuständige Behörde.ImErgebniskönntedieausökologischenGründenerwünschteund sinnvolleanpflanzungvonbäumenaufackerlandunterbleiben (z.b.zuranlagevonagroforstsystemenoderkurzumtriebsplantage),weildielandwirte fürchten,dassihnenagrarflächenverlorengehen.deswegenistessinnvoll, AgroforstsystemeundKurzumtriebsplantagenvomBegriffWaldauszunehmen. DiebisherigeWalddefinitionführtauchinderLandschaftspflegeteilweisezu Problemen.SosindvieleWaldwiesenoffiziellWald.Dementsprechendisteine GenehmigungderErstaufforstungnichterforderlich.Sokönnensiebewaldet unddamitvernichtetwerden,obwohlihrebewaldungnaturschutzfachlichoftmalsnichtangebrachtist,weilwaldwiesenzurbiotopvielfaltbeitragen.des WeiterenverbuschenwertvolleFlächenwieStreuwiesenundMagerrasenoftmalsaufgrundfehlenderPflegeoderBewirtschaftung.HieristausNaturschutzgründeneineWiederaufnahmederLandschaftspflegeoderBewirtschaftungangebracht.Dieswirderschwertoderunmöglichgemacht,wosolcheFlächenper Definition zu Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes werden. Zumbisherigen 9:BisherkanndieGenehmigungderUmwandlungvonWald ineineandereflächennutzungdannversagtwerden,wenndieerhaltungdes WaldesüberwiegendimöffentlichenInteresseliegt,insbesonderewennder WaldfürdieLeistungsfähigkeitdesNaturhaushalts,diefortwirtschaftlicheErzeugungoderdieErholungderBevölkerungvonwesentlicherBedeutungist. GründedesNaturschutzessindnichtausdrücklichgenannt.EsistimInteresse desnaturschutzesabererforderlich,dassschützenswertewaldgesellschaftenerhalten bleiben und nicht umgewandelt werden. Zumbisherigen 10:Grundsätzlichistessinnvoll,denWaldanteilzuerhöhen. JedochsindErstaufforstungenvorallemdortsinnvoll,woderWaldanteilinder KulturlandschaftbishersehrniedrigistundWaldinselnisoliertvoneinanderbe-

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode stehen.dieerstaufforstungbestimmteroffenlandbiotopenmiteinemhohen Wert für den Naturschutz hat in der Regel zu unterbleiben. Zumbisherigen 11:KerneinerNovelledesBundeswaldgesetzesmussdie klareundkonkretebestimmungdergutenfachlichenpraxiseinernachhaltigen Waldwirtschaftsein.HierzusindMindeststandardsbzw.GrundsätzefürdieBewirtschaftung der Wälder festzulegen. KerndergutenfachlichenPraxismussdasKahlschlagverbotsein,weiles grundlegendfürdienaturnahebewirtschaftungderwälderundfürdenerhalt deswaldesunddeswaldbodensalskohlendioxidspeicherist.aufgrundder zentralenstellungdeskahlschlagverbotesundausdererfahrungseinerunzureichendenumsetzungindenlandeswaldgesetzenistesnotwendig,dasverbot von Kahlschlägen im Bundeswaldgesetz konkret zu fassen. DieOrganismen,dieanaltes,absterbendesundtotesHolzgebundensind,finden ineinemintensivgenutztenwirtschaftswaldkaumlebensraum,dadiebäume inallerregelvorderzerfallsphaseentnommenwerden.umdiebiologische VielfaltinihrerganzenBandbreiteerhaltenzukönnen,sinddaherEinschränkungenbeiderHolznutzungnotwendig.Außerdemgilteszuverhindern,dass esangesichtsderzunehmendennutzungdesnachwachsendenrohstoffesholz zurganzbaumernteunddamitzum gefegtenwald kommt.diesevorgaben leisten auch einen Beitrag zur Erhöhung der Holzvorräte in den Wäldern. MitderlängstfälligenNovellierungdesBundesjagdgesetzesmussderrechtlicheRahmendafürgesetztwerden,dassdieWilddichtenandieLeistungsfähigkeitderBeständeangepasstwerdenundderWildverbissdenWaldnichtbeeinträchtigt.Nursoistesmöglich,eineflächenhafteNaturverjüngungundeinen naturnahenwaldumbauzuerreichen.umdieseszielerreichenzukönnen,istes angebracht, auch im Bundeswaldgesetz Regelungen zu treffen. SolangenochKahlschlägeingrößeremUmfangvorgenommenwerdenunddie WilddichteneinenatürlicheWiederbewaldungingroßenTeilendesLandesverhindern,mussdasWiederaufforstungsgebotbestehenbleiben,daansonsten Waldfläche in relevanter Größenordnung verloren gehen könnte. Zumbisherigen 14:DiedemWaldbesitzerobliegendeVerkehrssicherungspflichtistbishernichtausreichendklargeregelt.StattdessenlegenGerichtefest, wieweitdieverkehrssicherungspflichtfürdenwaldbesitzergreift (sog.richterrecht).eineabschaffungderverkehrssicherungspflichtanöffentlichenstraßenundeinrichtungenkannundsollteesnichtgeben,dasichdieverkehrsteilnehmerdortzurechtaufeinesicherepassagedeswaldesverlassenkönnen müssen.allerdingsführenbestehenderechtsunsicherheitenimzweifelsfalle undfernabderöffentlichenstraßeundwegedazu,dassmehrbäumegefällt odergestutztwerdenalserforderlich.dieserzustandistkontraproduktiv nicht nuraussichtdesnaturschutzes,derdaszielverfolgt,denanteildesalt-und TotholzesimWaldzuerhöhen,sondernauchfürdieWaldbesitzer,diebisherdie KostenfürdieVerkehrssicherungsmaßnahmenzutragenhaben.Indemdem StraßenbaulastträgerKostenfürdieVerkehrssicherungzugewiesenwerden, wirddemverursacherprinziprechnunggetragen,dennohnestraßenundwege würden diese Kosten nicht anfallen. Zudenbisherigen 12und13:DieKategorienSchutzwald ( 12)undErholungswald ( 13)werdenalsbundesweiteKategoriennichtbenötigt,wenndas Kahlschlagverbot,dieDauerwaldbewirtschaftungunddieanderenMindeststandardseinerordnungsgemäßenundnachhaltigenWaldwirtschaftsowievorgesehenumgesetztunddurchgesetztwerden,daderErhaltdieserWälderdannohnehingewährleistetist.Dannreichtesaus,dasssieindenLändernimjeweiligen

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/1586 Landeswaldgesetzgeregeltwerden,indenenfürSchutzwälderdarüberhinaus gehende Beschränkungen gelten sollen. Zudenbisherigen 15bis40:VieleKleinwaldbesitzerbewirtschaftenihren Waldnichtodernursporadisch.DiesistausSichtderVersorgungmitdemnachwachsendenundnachhaltigproduziertenRohstoffHolzvonNachteil.AußerdemführenDurchforstungsrückständenichtautomatischzueinemökologisch wertvollenwald.deshalbsindverstärkteanstrengungenfüreinenhöherenmobilisierungsgrad von Holz aus dem Kleinprivatwald zu unterstützten. DieRegelungenzuForstwirtschaftlichenZusammenschlüssenimWaldrecht (Forstbetriebsgemeinschaften,Forstbetriebsverbände,ForstwirtschaftlicheVereinigungen)dientenursprünglichdazu,kartellrechtlicheProblemefürZusammenschlüssevonForstbetriebenauszuschließen.DieseZusammenschlüssesind fürkleinwaldbesitzernotwendig,umeinenannäherndwirtschaftlichenbetrieb überhauptorganisierenzukönnen.ineinemforstwirtschaftlichenzusammenschlusskönnenkleinwaldbesitzereffizienterwirtschaftenundwerdenindie Lageversetzt,demMarktdasHolzalsRohstoffundEnergieträgerbereitzustellen.UmdieseBetriebezuunterstützenunddieWertschöpfungimländlichen Raumzuerhöhen,istessinnvoll,dieEinrichtung,Anerkennung,Verwaltung undwirtschaftlichetätigkeitforstwirtschaftlicherzusammenschlüssezuerleichtern und zu vereinfachen. DieOrganisationsformForstbetriebsverbandwurdebisherkaumgenutztund kann daher zur Verwaltungs- und Gesetzesvereinfachung entfallen. Zumbisherigen 41:Esmusszukünftiggewährleistetsein,dassnurderjenige Waldbaugefördertwird,dermindestensdiegesetzlichenAnforderungeneinhält.DieskannambestendurchZertifizierungssystemenachgewiesenwerden. InsgesamtmussaberauchfürdieWaldbauförderunggelten,dassmitderFörderungZieleerreichtwerden,dieüberdiegesetzlichenMindeststandardshinausgehen. AndersalsimOffenlandwirdinWäldernderVertragsnaturschutzbisherkaum praktiziert.diesstehtimgegensatzzurbedeutungdeswaldesfürdennaturschutz.dieverankerungdiesesförderinstrumentesimbundeswaldgesetzkann abernurderersteschrittsein.letztlichstehtundfälltdierolledesinstrumentes VertragsnaturschutzimWalddamit,obBundundLänderbereitsind,dafürausreichende Finanzmittel bereitzustellen. ZuWäldernmitnatürlicherWaldentwicklung:UmdiebiologischeVielfaltin ihrergesamtenbreiteschützenunderhaltenzukönnen,musssichauchein MindestanteilderWäldernatürlichentwickelnkönnen,davieleOrganismenan diealters-undverfallsphasederbäumegebundensindunddieseimwirtschaftswaldnaturgemäßseltensind.einnutzungsverzichtkannseineziele daherinbereitsnaturnahenwäldernmithohemnaturschutzwertamschnellsten erreichen.wiehochdieseranteilseinmuss,hängtauchdavonab,wienaturnah diewälderindeutschlandinsgesamtsindundwievielalt-undtotholzinder Flächevorhandenist.DieserAnteilistdahervonBundundLänderninAbwägungsämtlicherAspektefestzulegen.EineRollemussaberauchspielen,dass imrahmenderinternationalenwaldpolitikvonvielenländerndererhaltvon Urwäldern unddamitderverzichtaufderennutzung erwartetwird.diese kannnurglaubwürdigerwartetwerden,wennauchdieländer,diekeineurwäldermehrhaben,bereitsind,aufdienutzungeinesteilesderwälderzuverzichten, die sich dann wieder zu Sekundär-Urwäldern entwickeln können.

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12 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN

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