Dörfer vor Agrarfabriken schützen Planungs- und Immissionsrecht verschärfen

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Antrag der Abgeordneten Friedrich Ostendorff, Bettina Herlitzius, Dorothea Steiner, Cornelia Behm, Harald Ebner, Bärbel Höhn, Undine Kurth (Quedlinburg), Nicole Maisch, Markus Tressel, Hans-Josef Fell, Dr. Anton Hofreiter, Sven-Christian Kindler, Sylvia Kotting-Uhl, Oliver Krischer, Stephan Kühn, Dr. Hermann E. Ott, Daniela Wagner, Dr. Valerie Wilms und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Dörfer vor Agrarfabriken schützen Planungs- und Immissionsrecht verschärfen Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: DerländlicheRaumistdurchdieextremstarkeZunahmevonVorhabenzurgewerblichenTierhaltungimAußenbereichinseinerEntwicklunggefährdet.Der AußenbereichdrohtsichvoneinemprimärlandwirtschaftlichgenutztenRaum mitwichtigenfunktionenfürnaturundmenschnahezuflächendeckend,in einen Standort der Intensivtierhaltung zu verwandeln. PrimäreUrsachefürdieseFehlentwicklungisteinezugroßzügigeAuslegung des 35Absatz1Nummer4desBaugesetzbuchs (BauGB),diediegewerbliche MassentierhaltungzudenVorhabenrechnet,diegeradeimAußenbereichprivilegiertzulässigsind.DenheutigenVerhältnissenistdieseAuslegungnichtmehr angemessen. NachdemUrteildesBundesverwaltungsgerichtssindMassentierhaltungsanlagenwegendervonihnenausgehendenWirkungen (z.b.geruchsbelästigungen) imaußenbereichalsprivilegierteanlagenzulässig,wasdazuführt,dassverwaltungenundinstanzgerichteintensivtierhaltungsanlagenregelmäßigim Außenbereichzugelassenhabenundnochzulassen.So entscheidet letztendlichnurderbauantragdesantragstellers,woeinemassentierhaltungsanlageim GemeindegebietentstehensollunddiebetroffeneGemeindeistdadurchgezwungen, ihr Einvernehmen zu erteilen. VorhandenebaurechtlicheInstrumente,diezurSteuerungvonIntensivtierhaltungsanlagenherangezogenwerdenkönnen,sindaufwändigundunzureichend. AufdereinenSeitesinddieKommunenüberfordert,weildieUmsetzungdieser InstrumenteeinumfangreichesstädtebaulichesKonzeptmithohenPlanungskostenundeinemhohenPersonalaufwanderfordert.Daskönnensichdiemeisten betroffenen Kommunen nicht leisten. AufderanderenSeitefehltesdenKommunenanInstrumenten,dasWachstum vontierhaltungsanlagenaufdemgemeindegebietzubegrenzen,umeineweitereverschlechterungzuverhindern,wenneinebestimmteviehdichteüberschritten wird.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode NebenderProblematik,diesichaus 35Absatz1Nummer4BauGBergibt, führtdiebestehendedefinitionderlandwirtschaftdes 201BauGBzueiner weiterenaufweichungzugunstenderintensivtierhaltung,weilmehrals 50ProzentdesFuttersaufdereigenenBetriebsflächezwarpotentiellerzeugt werdensoll,abernichtverfüttertwerdenmuss.sogehtdieökologischsinnvolle VerbindungzwischenFutteranbauundVerfütterungverloren,dadasFutterauf demweltmarktbeschafftwird,wasindenanbauländernzusätzlichzunegativen Effekten führt. DerBrandschutzfürTierhaltungsanlagenistindenBauordnungenderLänder unzureichendgeregelt,weilkonkretisierendetechnischeregelungenfehlen.im FalleeinesBrandesistdafürzusorgen,dassdieNutztiereorientiertanihrem natürlichemverhalten,gerettetwerdenkönnen,ohnediefeuerwehrleutezu gefährden. DasGesetzzurReduzierungundBeschleunigungvonimmissionsschutzrechtlichenGenehmigungsverfahrensorgteimJahr2007auchbeiderimmissionsschutzrechtlichenGenehmigungvonTierhaltungsanlagenfürweitreichendeformelleundmaterielleÄnderungenmitnachteiligenFolgenfürUmweltund Bürgerechte. SosinddieSchwellenwertederSpalten1und2desAnhangsder4.BImSchV (4.VerordnungzurDurchführungdesBundes-Immissionsschutzgesetzes,VerordnungübergenehmigungsbedürftigeAnlagen),dieeinförmlichesundeineinfachesimmissionsschutzrechtlichesGenehmigungsverfahrenauslösen,vielzu hoch.dasgleichegiltfürdieschwellenwertederanlage1desumweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVPG),diedenAntragstellerdazuverpflichteneine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen. DieBürgerinnenundBürgerdürfensichalsonichtwundern,wennesgeübte PraxisvonInvestorenist,dasförmlicheGenehmigungsverfahrenzuumgehen, indemsieihreanlageknappunterdemgültigenschwellenwert (39900Mastgeflügelplätzestatt40000)beantragen.DiegleichePraxiswirdauchangewendet, um die Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen zu umgehen. KommtesdennochzumförmlichenimmissionsschutzrechtlichenGenehmigungsverfahrenmitÖffentlichkeitsbeteiligung,darfdieGenehmigungsbehörde aufeinenerörterungstermin,dereigentlichderbefriedungdienensoll,verzichten.daskannbesondersnachteiligwirken,wennesimlaufendenverfahrenzwischengenehmigungsbehördeundantragstellerzustrategischenpartnerschaften kommt, um Flexibilitäts- und Zeitgewinne zu erzielen. UrsacheistebenfallsdasGesetzzurReduzierungundBeschleunigungvonimmissionsschutzrechtlichenGenehmigungsverfahrenausdemJahr2007.Stattdie Partizipationsrechtezubeschneiden,isteinezweiteundfrühzeitigeStufezur effektivenpartizipationderöffentlichkeitnotwendig.dazuistdiebundesrepublikdeutschlandlautöffentlichkeitsbeteiligungsrichtliniedereuropäischen Union und der Århus-Konvention ohnehin verpflichtet. AuchaufdemGebietdesImmissionsschutzesgibtesvieleunzureichendeRegelungen,dieeinenerhöhtenÜberprüfungsbedarfundzahlreicheÄnderungen erfordern. DieVDI-Richtlinien (RichtliniendesVereinsderDeutschenIngenieure)sind RegelnundEntscheidungshilfen,diesichderVDIselbstauferlegthatunddamit denansprucherhebt,denjeweiligenstanddertechnikabzubilden.dievdi- RichtliniensollendenStaatvonDetailregelungenentlasten.DieEntwicklung vonvdi-richtlinienistzumteilintransparent,weildiemitgliederindenentsprechendenentscheidungsgremien (VDI-Richtlinien-AusschüsseoderVDI- KommissionzurReinhaltungderLuft)oftnichtveröffentlichtwerden.Die sogenanntefreiwilligeselbstkontrollewirdhäufigvonexpertendurchgeführt,

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/11879 diesichausindustrieundanlagenbetreibernzusammensetzen.interessenkonflikte sind also vorprogrammiert. ZahlreicheVDI-Richtlinienwiez.B.VDI4250 (Bioaerosoleundbiologische Agenzien UmweltmedizinischeBewertungvonBioaerosol-Immissionen WirkungenmikrobiellerLuftverunreinigungenaufdenMenschen)sindnicht rechtsverbindlich,dasheißtsiesindingenehmigungsverfahrennichtzwingend anzuwenden.trotzdemwerdensieingenehmigungsverfahrenundinverwaltungsgerichtsverfahrenalserkenntnisgrundlageverwendet,wasgutachter quasizuranwendungzwingt,weilessichumallgemeinanerkanntetechnische Regelwerkehandelt.DasisteinWiderspruch,dersichnurdurchmehrVerbindlichkeitmittelseinernormenkonkretisierenden,behördenverbindlichenVerwaltungsvorschriftbeseitigenlässt.MehrVerbindlichkeitführtzurPlanungssicherheitundBeschleunigungvonGenehmigungsverfahrenundbeientsprechend strengen Vorgaben zu einer Verringerung der Immissionsbelastung. DieLandwirtschaftwarimJahr2010fürinsgesamt95ProzentderAmmoniakemissionenverantwortlich.DieAmmoniakemissionenausderIntensivtierhaltungwerdenfüretwazweiDrittelderStickstoffdepositionenundetwaeinDrittelderSäuredepositionenverantwortlichgemacht.Darausfolgt,dassdie IntensivtierhaltungzueinemerheblichenTeilzurEutrophierungbeiträgt.Dadie EutrophierungzudenbedeutendstenUrsachenfürdenVerlustnährstoffarmer StandortezähltundsomitfürdenArtenrückgangverantwortlichist,sindauch diesenegativenentwicklungenursächlichdenintensivtierhaltungsanlagenanzulasten.dereintragvonammoniumführtaufgrundderversauerndenwirkung zueinemzusätzlichensäureeintragundbeschleunigtdennatürlichenprozess derversauerung,wodurchökosystemeundangrenzendegewässernegativbeeinträchtigt werden. 20bis70ProzentderFeinstaubbelastungPM 10 aussekundärenquellengehen aufdaskontoderlandwirtschaft.durchumwandlungsprozessedergasförmigenvorläufersubstanzammoniakentstehenaufdemwegdertransmissionin der Atmosphäre Feinstäube aus Ammoniumsalzen. ZusammenmitderTatsache,dassbundesweitnur1ProzentderdeutschenGeflügel-undSchweinehaltungsbetriebeübereineAbgasreinigungsanlageverfügen,sinddasBelegedafür,dassdieAbstandsregelungunddiedamitinVerbindungstehendeIrrelevanzregelderTechnischenAnleitungzurReinhaltung der Luft (TA Luft) unzureichend ist. ZusätzlichfehlenRegelungenzumSchutzvonBödenundÖkosystemensowohl inderbundes-bodenschutz-undaltlastenverordnungalsauchindertaluft, worauseineverschärfungderemissionsanforderungenimhinblickaufstickoxideundammoniakabzuleitenist.invielengebietendeutschlandswerden diedepositions-undkonzentrationsschwellen (criticalloadsundcriticallevels) für diese Stoffe überschritten. ZusammenmitAmmoniakund149weiterengeruchsintensivenStoffgemischen führtdiemassentierhaltungindernachbarschaftzuwohnstandortenhäufigzu erheblichengeruchsbelästigungen.zusätzlichführendiegeruchsbelästigungen zuwertverlustenvorhandeneröffentlicherundprivaterimmobilien,dieweder behördlicherfasstnochinangemessenerweisefinanziellausglichenwerden. FürAnlagenbetreiberhingegenwirktessichfinanziellpositivaus,wennmangelsfehlenderRegelungsstrengekeineAbgasreinigungsanlageerrichtetwerden muss. EinediesbezüglicheRegelungslückeinderTALuftwirdunzureichenddurch länderspezifischeregelungen,wiediegeruchsrichtlinie (GIRL)gefüllt,die weitgehendunverbindlichist.indergirlwerdenhedonikundgeruchsintensitätunzureichendberücksichtigt,wasvonverwaltungsgerichtenindervergangenheitregelmäßigangemahntwurde.diegirlberuhtaufdemsogenannten

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Geruchsstunden-Konzept.DasistnichtnurwegenderfehlendenHedonikund Geruchsintensitätzubemängeln,sondernauchwegenderVorrangklauseldes 5Absatz1Satz2derBaunutzungsverordnung (BauNVO),fürdiedieLandwirtschaftinDorfgebietennachGIRLeinenum5ProzenthöherenImmissionswertalsinanderenGebietenmitWohnnutzungenzulässt.ImAußenbereich,wo ebenfallswohnstandorteexistieren,sindsogarwertezulässig,dieum15prozent höher sind als in einem Wohngebiet. DieüblichenGerüche,dievonbäuerlichenBetriebenausgehen,beziehensich aufdiesystemrelevantestandortwahldieserbetriebe.eswirdbemängelt,dass dieflächenungebundenelandwirtschaftebenfallseinenvorranggenießt.dieser istaberunbegründet,weilmassentierhaltungsanlagenauchingewerbe-oder Industriegebietenproduzierenkönnten,dasieFuttermittelverwenden,dieauf demweltmarktbeschafftwerdenundsomitdienotwendigkeitderproduktion vonfuttermittelnimländlichenraumentfällt.hinzukommt,dassdiehöheder Tierlebendmassebzw.dieAnzahlvonNutztiereninIntensivtierhaltungsanlagen entsprechend groß ist, was die Höhe des Geruchstoffstromes mitbestimmt. EinweiteresProblemstellenBioaerosoledar,dieausbiologischaktiven,luftgetragenenAerosolenbestehenundBakterien,VirenundPilzesowieEndotoxine beinhaltenundsichanstäubenausdemstallanlagern,dieüberdieabluftvon IntensivtierhaltungsanlagenindieUmweltgelangen.ZahlreicheStudienbelegenRisikenfürMenschen,dieinderNähevonTierhaltungsanlagenwohnen, was insbesondere für Regionen mit hohen Viehdichten gilt. DieNILS-Studie (AtemwegsgesundheitundAllergiestatusbeijungenErwachseneninländlichenRegionenNiedersachsens NiedersächsischeLungenstudie),umnureineStudiezunennen,gibtan,dassKeimeausTierhaltungsanlagen über500munddeutlichweiterverfrachtetwerdenkönnen.in477mentfernung wurdenetwa4000kbe (KoloniebildendeEinheit =Gesamtkeimzahl)pro KubikmeterStaphylokokkenausMasthühnerställengefunden,wobeidieExistenzvonStaphylococcusaureusinderLuftnichtausgeschlossenwerden konnte.diegemessenenwerteliegenummehralsdasvierfacheüberdenbakteriellenhintergrundkonzentrationenunbelasteterländlicherregionen,diemit 500 bis KBE pro Kubikmeter angegeben werden. TrotzdesProblemsfehlenderDosis-Wirkungs-BeziehungenfürgesundheitsrelevanteBioaerosole,dieeineGrundlagefürdieFestlegungvonImmissionsgrenzwertenoderVorsorgewertedarstellen,bleibteinRisikobestehen,dasses ausgründendervorsorgezuminimierengilt.dievdi-richtlinie4250bietet ausreichendeansätze,dierisikenzuanalysierenunddiefolgenfüranwohner zu minimieren. DieRisikenwerdennochdadurcherhöht,dassmitderbisherigenRechtslageRisikogruppen,wiez.B.AsthmatikerundPersonenmitgeringererkörperlicher WiderstandkraftbeiderAbwehrvonGesundheitsgefahrenaußenvorbleiben. Sieerhaltenkeinengesonderten,vorsorgendenSchutz,weilsichdieZulässigkeitvonUmweltbelastungenstetsam verständigendurchschnittsmenschen orientierenundindividuelleempfindlichkeitenkeinerollespielen.dieweltgesundheitsorganisation (WHO)hältdagegendieBerücksichtigungderSicherheiten empfindlicher Personengruppen für notwendig. VonRisikogruppenkannnichtgrundsätzlicherwartetwerden,dasssieihrenbisherigenWohnstandortverlassen,umRisikendurchneueIntensivtierhaltungen ausdemwegzugehen.ihrwohnstandortmusszumindestinrelationzuneugeplanten Tierhaltungsanlagen Bestandsschutz genießen. EinweiteresProblemist,dassbetroffeneNachbarnvonIntensivtierhaltungsanlageninGerichtsverfahreneineVerletzungderVorsorgepflichtnichtgeltend machenkönnen,wennsiegerichtlichfeststellenwollen,obeineabgasreinigungsanlagedemstanddertechnikentspricht.alsersatzfürfehlendegrenz-

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/11879 wertewerdennormalerweisevorsorgewerteherangezogen.diesefehlenfür Bioaerosole, mangels Dosis-Wirkung-Beziehungen. DieseMissständebeiderGenehmigungvonTierhaltungsanlagenmüssenbehoben werden. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, a)einen Gesetzentwurf vorzulegen, 1.nachdemnurIntensivtierhaltungsanlagen,diekeineförmlicheGenehmigungnachdemBundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)benötigen,die Privilegierung nach 35 BauGB behalten; 2.derStädtenundGemeindenzurSteuerungvonIntensivtierhaltungsanlagen ermöglicht,fürneubeantragtetierhaltungsanlageneinbauverboterlassen zukönnen,wennbereitseinetierdichtevonzweigroßvieheinheitenpro HektaraufderlandwirtschaftlichgenutztenFlächeerreichtoderüberschritten wird; 3.derdasZielverfolgt,einenlandwirtschaftlichenBetriebmitTierhaltung nach 201BauGBsozudefinieren,dassnichtnurdasFutterüberwiegend (alsoüber50prozent)aufdenzumlandwirtschaftlichenbetriebgehörenden,landwirtschaftlichgenutztenflächenerzeugt,sondernauchtatsächlich zur Verfütterung im Betrieb verwendet werden muss; 4.derGenehmigungsbehördenwiederverpflichtet,införmlichenGenehmigungsverfahren grundsätzlich eine Erörterung durchzuführen; 5.derimimmissionsschutzrechtlichenGenehmigungsverfahrengrundsätzlich einezweistufigeöffentlichkeitsbeteiligungfestlegt,wobeidieerstestufe deröffentlichkeitsbeteiligungfrühzeitigerfolgensoll,wenndievorhabenskonzeption noch effektive Veränderungsmöglichkeiten zulässt; 6.derdieausTierplatzzahlenbestehendenSchwellenwertedesAnhangsder 4.BImSchV,diedieDurchführungeinesförmlichenodervereinfachten GenehmigungsverfahrensauslösenunddiebestehendenSchwellenwerte deranlage1uvpg,dieüberdiedurchführungeineruvpentscheiden, jeweilsum50prozentgegenüberderjeweilsbestehendenregelungreduziert; 7.derImmissionsgrenzwertefürStickoxideundAmmoniakbeinhaltet,die zumschutzvonbödenvorversauerungundeutrophierungeinemaximal zulässigedepositionaufeinerbestimmtenflächefestlegen,dain4.4.1ta Luft (TechnischeAnleitungzurReinhaltungderLuft),Tabelle3nurImmissionswerte zum Schutz der Vegetation und Ökosysteme enthalten sind; 8.derdieGIRLderLänderfürTierhaltungsanlagenineinebundeseinheitliche VerordnungumwandeltoderindieTechnischeAnleitungzurReinhaltung derluftintegriertundbeiderbewertunglandwirtschaftlichergeruchsbelastungendafürsorgt,dassdiehedonikundgeruchsintensitätangemessen berücksichtigt wird; 9.derdieVorrangklauseldes 5Absatz1Satz2BauNVO (Dorfgebiete)nur nochfürlandwirtschaftlichebetriebegeltenlässt,diedievorgabendes 201BauGBerfüllenundforstwirtschaftlicheBetriebeundGartenbaubetriebe davon ausnimmt; 10.derdafürsorgt,dassdieVorsorgegegenüberpotenziellschädlichenUmweltwirkungenimHinblickaufBioaerosolezukünftigandielufthygienischenBedürfnissevonRisikogruppen,anstattausschließlichandensogenannten Durchschnittsmenschen, ausgerichtet werden;

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11.derfürIntensivtierhaltungsanlagen,dieeineGenehmigungnachdem BImSchGbenötigen,einebundesweiteVerpflichtungzurUntersuchungder AusbreitungvonBioaerosolennachderVDI4250unddendamitinVerbindung stehenden VDI-Richtlinien verbindlich vorschreibt; 12.derweiterhinvorschreibt,dass,wenndieseUntersuchungnachVDI4250 eineerhöhungderbioaerosol-konzentrationimvergleichzurhintergrundkonzentrationergibt,maßnahmenzuremissionsminderungvorzunehmensind.dabeisollberücksichtigtwerden,dassdasdieserregelungzu GrundeliegendeVerschlechterungsverbotauchdadurcheingehaltenwerdenkann,wennbestehendeIntensivtierhaltungsanlagenEmissionsminderungsmaßnahmen ergreifen; 13.derdieKlagerechtefürNachbarnvonIntensivtierhaltungsanlagenbezüglich dervorsorgepflichtverbessert,damitnachbarnvonintensivtierhaltungsanlagengerichtlichfeststellenkönnen,obabgasreinigungsanlagendemstand der Technik entsprechen; b) zu prüfen und darüber einen Bericht vorzulegen, 14.wiedieBrandschutzvorschriftenverstärktinGenehmigungsverfahrengeprüftundbesserandieErfordernissederTierhaltungangepasstsowie gemeinsam mit den Bundesländern vereinheitlicht werden können; 15.inwelcherWeisealleübrigenVDI-Richtlinien,diesichaufdieGenehmigungvonTierhaltungsanlagenbeziehen,mitHilfeeinesGesetzesoder durchintegrationindietechnischenanleitungzurreinhaltungderluft zusammengeführtwerdenkönnen,umsierechtsverbindlichwerdenzulassen und dabei notwendige Verbesserungen für den Umweltschutz erzielen; 16.wiegeregeltwerdenkann,dassdieEinzelfallprüfungnach4.8TALuftfür AmmoniakundStickstoffnachbundeseinheitlichenRegelungenzuerfolgenhat,umzukünftigeinheitlicheundvergleichbareMethodenfürEinzelfallprüfungen gewährleiten zu können; 17.aufwelcheArtundWeisezurErmittlungderUmwelterheblichkeit (ErmittlungammoniakempfindlicherPflanzenoderÖkosysteme)zukünftiggenerell eingutachtenzurermittlungempfindlicherfloraundfaunavorgeschrieben werdenkann,umgenauereundvergleichbareuntersuchungsergebnissezu erhalten; 18.obzukünftigdieHintergrundbelastungmitAmmoniak,zumindestinRegionenmitzweiGroßvieheinheitenproHektar,grundsätzlichmittelseines Messverfahrenszuermittelnist,umaussagefähigeBelastungswertezuerhalten (umdieammoniak-gesamtbelastungermittelnzukönnen,wirdsowohldiezusatzbelastungdurchdiegeplanteanlagealsauchdievor-bzw. Hintergrundbelastung im Umfeld der Anlage benötigt); 19.wiehochderBeitragderAmmoniakdepositionist,derdurchdieirrelevante ZusatzbelastungundderdamitzusammenhängendenAbstandsregelung nachanhang1taluftverursachtwirdundobderderzeitgültigewertfür dieirrelevantezusatzbelastungreduziertwerdenmuss,umdiestickstoffundsäuredepositionausintensivtierhaltungsanlagenkünftigzureduzieren; 20.obzukünftigAmmoniakemissionen,diebeiderAusbringungvonGülle undtrockenkotimumfeldderanlagenfreigesetztwerden,zudenanlagenspezifischenemissionenderverursachendenintensivtierhaltungsanlageals Zusatzbelastungaddiertwerdenmüssen,umdieStickstoff-undSäuredeposition,diemitIntensivtierhaltungsanlagenimZusammenhangstehen, künftig zu reduzieren;

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/ obdieRegelungbezüglichdesBagatellmassenstroms ( TALuftund Tabelle7 Staub)inBezugaufTierhaltungsanlagenverschärftwerden muss; 22.obdieIrrelevanzregelnach TALuft (Feinstaub)fürTierhaltungsanlagenverschärftwerdenmuss,indemderGrenzwertfürdieirrelevanteZusatzbelastungreduziertwird,odereineFristverlangtwird,innerhalbderer nachträglichesanierungsmaßnahmeneinzuleitensindundobdieirrelevanzregel mit dem europäischen Luftreinhalterecht vereinbar ist; 23.obzurErmittlungderFeinstaub-VorbelastunginsbesondereinTierhaltungsregionenzukünftiggrundsätzlichMessungendurchgeführtwerden sollen, um die Belastungssituation vor Ort besser einschätzen zu können; 24.obundwiedieGeruchsbelästigungen,diedurchdieAusbringungvonGülle odertrockenkotimumfeldvonintensivtierhaltungsanlagenzugerüchen führenunddiedergenehmigungnachdembimschgbedürfen,alsbetriebsbezogene Zusatzbelastung zu berücksichtigen sind; 25.wieBelästigungen,dievonGerüchenausgehenundursächlichzueiner WertminderungöffentlicherundprivaterImmobilienführen,durcheinen finanziellenausgleichausgeglichenwerdenkönnen,denderbetreibereinerintensivtierhaltungsanlage,dieeinegenehmigungnachdembimschg benötigt, nach dem Verursacherprinzip zu zahlen hat. Berlin, den 12. Dezember 2012 Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion

8 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN

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