SICHERHEIT. Arbeitnehmerschutz in Dienstvorschriften

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1 SICHERHEIT 4/11 ZUERST Arbeitnehmerschutz in Dienstvorschriften Seite 3 Betreten von Bahnanagen Seite 7 Sturz und Fa Seite 11 Mitteiungsbatt des Unfaverhütungsdienstes der Versicherungsanstat für Eisenbahnen und Bergbau

2 Vorwort Ein Ansatz zur Kärung schampiger Verhätnisse Die Auswirkungen und die Zusammenhänge von Maßnahmen der Gesundheitsförderung und der Prävention in Betrieben sind fast viertejährich Thema in Sicherheit zuerst. Wir bemühen uns auch regemäßig Informationen über die wesentichen krankheitsbeastenden Faktoren, deren Ursachen und über die geeigneten Maßnahmen zur Prävention zu berichten. Warum stoßen wir diese Themen fast in jeder Ausgabe an? Dem Fogenden hängt eider die Untersteung an, dass es sich bei den Verhätnissen rund um die Handhabung des Themas BGF/BGM um soche schampiger Natur handet. Direktor Werner BOGENDORFER Agemein git, dass sich - über strukture im Betrieb verankerte Gesundheitsprojekte hinausgehend -Maßnahmen der individueen Verhatensprävention in Bezug auf Bewegung Ernährung psychische Gesundheit und Rauchen positiv auf die Lebensquaität auswirken. Wenn man aerdings insbesondere in der betriebichen Praxis - der Frage nachgeht, wo denn im Sinne exakter Begriffsbestimmungen die zu BGF/BGM gehörigen Aktivitäten abzugrenzen wären, stößt man auf Schwierigkeiten. Im Zuge von Umfragen zum Thema BGF/BGM, die in Deutschand in den etzten Jahren durchgeführt wurden, hat sich das Diemma deutich gezeigt. Der Großtei der Teinehmer bezieht sich bei der Frage nach Maßnahmen, die sie im Zusammenhang von BGF/BGM Aktivitäten direkt erebt haben, auf die der individueen Verhatensprävention. Damit assen sie kompett außer Acht, dass BGF as Intervention auf ein soziaes System (in dem Fa as Intervention im Betrieb) abziet und nicht das Individuum aeine bedient. Dieser Umstand ist sicher mit Schud daran, dass über die Jahre angeegte und geziet begeitete BGF Projekte an Ganz verieren. Die dadurch entstandenen Verbesserungen in der Betriebskutur und/oder des Führungsverhatens werden oftmas nicht oder nicht direkt mit vorhandenen BGF/BGM Aktivitäten oder Strukturen in Verbindung gebracht. Aus Sicht der Mitarbeiter ist dieser Zusammenhang aber auch nicht immer eindeutig erkennbar. Sie refektieren Maßnahmen zur Erhatung der Gesundheit im Agemeinen. Sie unterscheiden auch nicht, ob diese Maßnahmen aus der Unfaverhütung kommen, der Prävention oder eben der Gesundheitsförderung zuzuordnen sind. Es ist etztendich für die Betroffenen auch uninteressant, ob z.b. notwendige Arbeitspatzevauierungen - der Intention einer gesundheitsorientierten Führung entspringen - einer BGF Initiative zuzuordnen oder - auf eine Betriebsratsintervention zurückzuführen sind. Aus Sicht einer mitarbeiterfreundichen, gesundheitsorientierten Sicht ist vie mehr von Bedeutung, was genau im Betrieb getan wird, um eine gesunde Arbeitskutur zu erhaten und zu fördern! Und an dem Punkt sind wir nun eider beim Beginn von schampigen Verhätnissen angekommen dem, aus der Sicht der Betroffenen, ungekärten Verhätnis zwischen betriebicher Gesundheitsförderung und dem Arbeitnehmerschutz. Hier git es mit größtmögicher Aufmerksamkeit zu unterscheiden: Der Arbeitnehmerschutz und ae darauf beruhende Maßnahmen sind gesetzich verankert. Es handet sich dabei keinesfas um freiwiige oder gesundheitsförderiche Leistungen des Dienstgebers. Maßnahme des Arbeitnehmerschutzes sind gesetzich vorgeschriebene Pfichten, die der Dienstgeber zu erfüen hat. Eine Verwässerung mit freiwiigen Maßnahmen aus BGF/BGM ist strikt abzuehnen. Sebst dann, wenn Steuerkreise aus Arbeitnehmerschutz und BGF mit identen Personen besetzt sind! 2 Trotzdem muss berücksichtigt werden, dass ein zeitgemäßes Arbeitsschutzverständnis große Paraeen mit BGF/BGM Aktivitäten aufweist. Dies ist insbesondere beim partizipativen Ansatz, z.b. im Zusammenhang mit der Beurteiung von Gefährdungen am Arbeitspatz, der Fa. Daher ist es ein naheiegender und durchaus zuässiger Schuss, die Aktivitäten des Arbeitnehmerschutzes und der Gesundheitsförderung gemeinsam und ergänzend anzudenken. Die Schnittsteen und Abgrenzungskriterien ergeben sich hier aus dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz!

3 Arbeitnehmerschutz in Eisenbahn- Dienstvorschriften Von Dr. Reinhart Kuntner Die Regeung des Verhatens und der Ausbidung von Eisenbahnbediensteten unteriegt sowoh eisenbahnrechtichen as auch arbeitnehmerschutzrechtichen Rahmenbedingungen. Die Beange des Arbeitnehmerschutzes sind daher in den Eisenbahn-Dienstvorschriften entsprechend zu berücksichtigen. Nähere Einzeheiten dazu werden in der Arbeitnehmerschutzverordnung Verkehr (AVO Verkehr) kargestet und soen nachstehend näher eräutert werden. I.EINLEITUNG Gemäß 3 Abs. 1 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) sind Arbeitgeber verpfichtet, für Sicherheit und Gesundheitsschutz der ArbeitnehmerInnen in Bezug auf ae Aspekte zu sorgen, die die Arbeit betreffen. Dies umfasst neben anderen Aufgabenbereichen auch die Gestatung von Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgängen und deren Zusammenwirken sowie die Ausbidung und Unterweisung der ArbeitnehmerInnen (vg. dazu 4 Abs. 1 Z 5 und Z 5, 12 Abs. 2, 14 Abs. 2 ASchG). Die Arbeitnehmerschutzkampagnen der Europäischen Union verangen überdies, dass die Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes in die verschiedenen Sicherheitssysteme impementiert werden soen. Die Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes soen somit nicht in gesonderten Strukturen umgesetzt werden, sondern in einem gemeinsamen Konzept mit aen anderen Sicherheitsanforderungen. Die Agemeinen Anordnungen an Eisenbahnbedienstete nach dem Eisenbahngesetz ( Dienstvorschriften ) müssen daher auch die entsprechenden Arbeitnehmerschutzanforderungen, und zwar für die Gestatung von Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgängen und deren Zusammenwirken sowie für die Ausbidung und Unterweisung, berücksichtigen. Auch die Eisenbahnsicherheitsrichtinie der Europäischen Union (Richtinie über die Eisenbahnsicherheit RL 2004/49/EG) stet ausdrückich kar, dass die Rahmenrichtinie Arbeitnehmerschutz (RL 89/391/EWG) sowie die einschägigen Einzerichtinien im Hinbick auf den Gesundheitsschutz und die Sicherheit der im Eisenbahnverkehr beschäftigten ArbeitnehmerInnen uneingeschränkt Anwendung finden. II. GENEHMIGUNG VON DIENSTVORSCHRIFTEN Gemäß 21a des Eisenbahngesetzes (EisbG) sind Eisenbahnunternehmen verpfichtet, das Verhaten einschießich der Ausbidung der Eisenbahnbediensteten durch Agemeine Anordnungen ( Dienstvorschriften ) zu regen. Diese Dienstvorschriften müssen von der zuständigen Eisenbahnbehörde eisenbahnrechtich genehmigt werden. Darüber hinaus ist der Arbeitgeber gemäß 12 und 14 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) zu einer ausreichenden Information und Unterweisung der ArbeitnehmerInnen über Sicherheit und Gesundheitsschutz verpfichtet. Erforderichenfas sind den ArbeitnehmerInnen schriftiche Betriebsanweisungen und sonstige Anweisungen zur Verfügung zu steen (vg. 14 Abs. 5 ASchG). Es wäre wenig sinnvo, zwei Vorschriftensysteme für das Verhaten der Bediensteten nebeneinander zu ersteen (nach dem EisbG und nach dem ASchG) und auch die ArbeitnehmerInnen über beide Vorschriftensysteme parae zu unterweisen, sondern es ist ein gemeinsames Regewerk zu ersteen, das sowoh den eisenbahnrechtichen as auch den arbeitnehmerschutzrechtichen Anforderungen entspricht. Die angeführten Dienstvorschriften für Eisenbahnbedienstete müssen somit sowoh den eisenbahnrechtichen as auch den arbeitnehmerschutzrechtichen Anforderungen entsprechen. Bei der eisenbahnrechtichen Genehmigung einer Dienstvorschrift durch die zuständige Eisenbahnbehörde muss daher auch die Einhatung der entsprechenden Arbeitnehmerschutzbestimmungen geprüft werden. III. AVO-VERKEHR -NOVELLE 2011 Die Arbeitnehmerschutzverordnung Verkehr (AVO Verkehr) egt seit dem Jahr 2006 fest, in wecher Weise der Antragsteer (z.b. Eisenbahnunternehmen, Hersteer) bei Genehmigungsverfahren die Einhatung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes nachweisen muss. Entsprechende Festegungen für Eisenbahn-Dienstvorschriften wurden ergänzend im Jahr 2011 getroffen (BGB. II Nr. 132/2011). Durch die AVO Verkehr werden keine zusätzichen Nachweise oder Unteragen festgeegt, sondern ergeben sich die Nachweise und Unteragen bereits auf Grund der bestehenden Arbeitnehmerschutzvorschriften. Es erfogt daher im Wesentichen nur eine Karsteung zur Verfahrensvereinfachung. Bei der Genehmigung von Dienstvorschriften müssen gemäß AVO Verkehr insbesondere fogende Voraussetzungen erfüt sein: 1. Prüfung und Einhatung der Sicherheitsund Gesundheitsschutzdokumente gemäß 5 ASchG, 2. Prüfung der Durchführung der Koordination gemäß 8 ASchG, 3. Prüfung der Einhatung und Umsetzung der Arbeitnehmerschutzvorschriften, insbesondere des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), der Eisenbahn- ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (EisbAV), der Arbeitsmitteverordnung (AM-VO), der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), der Eektroschutzverordnung (ESV), der Kennzeichnungsverord- 3

4 4 nung (KennV) sowie der weiteren Verordnungen in Durchführung des ASchG, 4. Prüfung der Einhatung des Standes der Technik gemäß 7 Z 5 ASchG, insbesondere hinsichtich bestehender schrifticher Betriebsanweisungen zur Einhatung des Arbeitnehmerschutzes im Eisenbahnbereich (z.b. Schriftiche Betriebsanweisung Arbeitnehmerschutz ÖBB 40 der Österreichischen Bundesbahnen). Die AVO Verkehr verangt, dass die Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes zu überprüfen und nachzuweisen sind. Die AVO Verkehr verangt daher nicht zwingend die Vorage von Gutachten (Zivitechniker, akkreditierte Stee), sondern kann die Überprüfung und der Nachweis auch in anderer Weise (z.b. fachkundige Sicherheitsfachkraft) erfogen. Jedenfas aber sind die vorgegebenen Beweisthemen (Einhatung der Sicherheitsund Gesundheitsschutzdokumente, Durchführung der Koordination, Einhatung und Umsetzung der Arbeitnehmerschutzvorschriften, Einhatung und Umsetzung des Standes der Technik) voständig zu behanden und ist deren Einhatung schüssig und nachvoziehbar darzusteen. Gemäß 76 Abs. 3 und 81 Abs. 3 ASchG haben Arbeitgeber die Sicherheitsfachkräfte, Arbeitsmediziner und erforderichenfas weitere geeignete Facheute, unter anderem auch bei der Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren, bei der Ermittung und Beurteiung der Gefahren, bei der Festegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung sowie bei der Organisation der Unterweisung und bei der Ersteung von Betriebsanweisungen hinzuzuziehen. Die Beweisthemen der AVO Verkehr sind bei der eisenbahnrechtichen Genehmigung von Dienstvorschriften jedenfas verpfichtend heranzuziehen. Darüber hinaus soten diese Beweisthemen jedoch auch bei der Ersteung nicht genehmigungspfichtiger Regeungen (schriftiche Betriebsanweisungen, Dienstvorschriften) herangezogen werden, um die Einhatung der entsprechenden Arbeitnehmerschutzvorschriften sicherzusteen. IV. SICHERHEITS- UND GESUNDHEITSSCHUTZDOKU- MENTE Gemäß 4 Abs. 1 ASchG ist der Arbeitgeber verpfichtet, die für die Sicherheit und Gesundheit der ArbeitnehmerInnen bestehenden Gefahren zu ermitten und zu beurteien (Evauierung). Dabei ist insbesondere auch der Einsatz von Arbeitsmitten ( 4 Abs. 1 Z 2 ASchG), die Gestatung der Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge und deren Zusammenwirken ( 4 Abs. 1 Z 5 ASchG) und der Stand der Ausbidung und Unterweisung der ArbeitnehmerInnen ( 4 Abs. 1 Z 6 ASchG) zu berücksichtigen. Diese Inhate sind daher auch bei Agemeinen Anordnungen an die Eisenbahnbediensteten (Dienstvorschriften) zu ermitten und zu beurteien. Die Umsetzung der für erforderich ermitteten Maßnahmen ist bei der Ersteung der Dienstvorschriften zu berücksichtigen. Bei der Ermittung und Beurteiung (Evauierung) ist insbesondere nach den Grundsätzen der Gefahrenverhütung ( 7 ASchG) vorzugehen, und zwar 1. Vermeidung von Risiken, 2. Abschätzung nicht vermeidbarer Risiken, 3. Gefahrenbekämpfung an der Quee, 4. Berücksichtigung des Faktors Mensch bei der Arbeit, 5. Berücksichtigung des Standes der Technik, 6. Ausschatung oder Verringerung von Gefahrenmomenten,

5 7. Panung der Gefahrenverhütung mit dem Zie einer kohärenten Verknüpfung, 8. Vorrang des koektiven Gefahrenschutzes vor individueem Gefahrenschutz, 9. Erteiung geeigneter Anweisungen an die ArbeitnehmerInnen. Bei der Ersteung von Dienstvorschriften werden erfahrungsgemäß die Vermeidung von Risiken (Z 1), die Gefahrenbekämpfung an der Quee (Z 3) und insbesondere auch die Berücksichtigung des Faktors Mensch (Z 4) gerne übersehen. Insbesondere dürfen diese Grundsätze vom Arbeitgeber nicht aus reinen Kostenüberegungen übergangen werden. Eine ähniche Regeung bei der Ersteung der Dienstvorschriften sieht auch 7 Abs. 6 Z 1 der Eisenbahnverordnung (EisbVO) vor, wonach der Vorage zur Genehmigung auch eine Darsteung der Änderung sowie eine Begründung der Änderung anzuschießen sind ( Motivdarsteung ) V. KOORDINATION Gemäß 8 ASchG haben Arbeitgeber bei der Durchführung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten und ihre Tätigkeiten auf dem Gebiet der Gefahrenverhütung zu koordinieren. Dabei ist auch für eine entsprechende Information der betriebsfremden Arbeitnehmer zu sorgen, deren Arbeitgebern ist ein entsprechender Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten zu gewähren und die erforderichen Schutzmaßnahmen sind im Einvernehmen zwischen den betroffenen Arbeitgebern zu ersteen. Im Eisenbahnbereich treffen regemäßig Arbeitnehmer verschiedener Arbeitgeber aufeinander (Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Eisenbahnverkehrsunternehmen, Schaf- und Speisewagenbedienstete, Bedienstete von Baufirmen usw.) und sind die angeführten Grundsätze daher auch im Rahmen der Dienstvorschriften umzusetzen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen: 1. Die Dienstvorschriften müssen für ae Beteiigten (insbesondere Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Eisenbahnverkehrsunternehmen) geichermaßen anwendbar sein. 2. In den Dienstvorschriften müssen die Arbeitsvorgänge der Beteiigten (insbesondere Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Eisenbahnverkehrsunternehmen) aufeinander abgestimmt sein. 3. Zwischen den Dienstvorschriften der beteiigten Eisenbahnunternehmen dürfen keine Widersprüche bestehen. 4. Dienstvorschriften haben das Verhaten einschießich der Ausbidung der Eisenbahnbediensteten zu gestaten (und auch die diesbezügichen Aufgaben und Pfichten), sie dienen keinesfas der Gestatung oder gar Verschiebung von Verantwortichkeiten. VI. EINHALTUNG VON ARBEITNEHMERSCHUTZ - VORSCHRIFTEN Das ASchG und die Durchführungsverordnungen zum ASchG treffen unter anderem auch eine Reihe von Vorschriften über den Einsatz von Arbeitsmitten, über die Gestatung der Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge und deren Zusammenwirken sowie über die Ausbidung und Unterweisung der ArbeitnehmerInnen. Agemeine Anordnungen an Eisenbahnbedienstete (Dienstvorschriften) dürfen in keinem Widerspruch zu den Arbeitnehmerschutzbestimmungen stehen. Diesbezügiche Bestimmungen finden sich insbesondere in nachstehenden Arbeitnehmerschutzbestimmungen: 1. ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (insbesondere 7 Grundsätze der Gefahrenverhütung), 2. Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (insbesondere 3. Abschnitt Arbeitsvorgänge, 4. Abschnitt Bauarbeiten, 5. Abschnitt Sicherheits- und gesundheitsschutzkennzeichnung), 3. Arbeitsmitteverordnung (insbesondere 1. Abschnitt Agemeine Bestimmungen, 2. Abschnitt Benutzung bestimmter Arbeitsmitte), 4. Bauarbeiterschutzverordnung (insbesondere 1. Abschnitt Grundsatzbestimmungen, 2. Abschnitt Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, 15. Abschnitt Eisenbahnanagen), 5. Eektroschutzverordnung, 6. Kennzeichnungsverordnung. Vorgesehen ist, anaog zu den bereits bestehenden Schwerpunktkonzepten über Eisenbahnfahrzeuge (Richtinie R 9) und über Eisenbahnanagen (Richtinie R 10) auch ein entsprechendes Merkbatt über Dienstvorschriften ( Schwerpunktkonzept Eisenbahndienstvorschriften ) zu erarbeiten. VII. EINHALTUNG DES STANDES DER TECHNIK Gemäß 7 Z 5 ASchG haben Arbeitgeber auch bei der Gestatung der Arbeitsvorgänge, bei der Verwendung von Arbeitsmitten und beim Einsatz der Arbeitnehmer den Stand der Technik zu berücksichtigen. Gemäß 3 Abs. 2 ASchG haben sich Arbeitgeber unter Berücksichtigung der bestehenden Gefahren über den neuesten Stand der Technik und der Erkenntnisse auf dem Gebiet der Arbeitsgestatung entsprechend zu informieren. Die AVO Verkehr verweist in diesem Zusammenhang insbesondere auf die Schriftiche Betriebsanweisung Arbeitnehmerschutz ÖBB 40, die hinsichtich des Arbeitnehmerschutzes im Eisenbahnbereich den Stand der Technik für die Unterweisung der ArbeitnehmerInnen maßgebich bestimmt. Darüber hinaus wird die ÖBB 40 von aen ÖBB-Eisenbahnunternehmen gemeinsam angewendet und im Rahmen des Netzzuganges auch auf Dritte (Eisenbahnverkehrsunternehmen) übertragen. Ebenso wird die ÖBB 40 auch von den meisten österreichischen Privatbahnen auf deren Infrastruktur übernommen. Bei der Ersteung oder Änderung von Dienstvorschriften ist daher auch die Widerspruchsfreiheit zu jenen schriftichen Betriebsanweisungen ( 14 Abs. 5 ASchG) und Dienstvorschriften ( 21a EisbG) zu überprüfen, die den Stand der Technik im Eisenbahnbereich darsteen. VIII. UMSETZUNG BEI ANSCHLUSSBAHNEN Auf Anschussbahnen bestehen im Regefa einfachere Betriebsverhätnisse as bei Haupt- und Nebenbahnen oder Straßenbahnen. Aus diesem Grund sind auch die Dienstvorschriften für Anschussbahnen im Regefa weniger umfangreich. Seit etwa zehn Jahren wird für die Ersteung von Betriebsvorschriften für Anschussbahnen mit Eigenbetrieb die Musterbetriebsvorschrift Anschussbahnen (Richtinie R 7) angeboten. Die Musterbetriebsvorschrift ist nach den oben angeführten Grundsätzen aufgebaut (Einhatung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, Durchführung der Koordination, Einhatung und Umsetzung der Arbeitnehmerschutzvorschriften, Einhatung und Umsetzung des Standes der Technik). Es ist daher davon auszugehen, dass Betriebsvorschriften für Anschussbahnen, die nach den Vorgaben der Musterbetriebsvorschrift erstet wurden, den von der AVO Verkehr festgeegten Beweisthemen entsprechen. IX. SCHLUSSBEMERKUNG Die Bestimmungen der AVO Verkehr über die Berücksichtigung des Arbeitnehmerschutzes in Agemeinen Anordnungen an Eisenbahnbedienstete (Dienstvorschriften) sind am 20. Apri 2011 in Kraft getreten und in diesbezügichen Genehmigungsverfahren seither anzuwenden. Anfragen und Anregungen dazu können unter anderem auch an das Verkehrs-Arbeitsinspektorat im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technoogie gerichtet werden. (E-Mai: reinhart.kuntner@bmvit.gv.at oder ruth.wedam@bmvit.gv.at). 5

6 Sicherheit und grenzenoses Vertrauen Von Ernst Fried Anässich eines Artikes in der Niederösterreich-Ausgabe des Kurier vom 19. Oktober 2011 mit dem Tite Bahngäste standen im Rübenhage hat sich mein Koege Roman Hebenstreit, Sprecher der Pattform Lokfahrdienst in der vida, in einem Leserbrief mit dem Thema Bahnsicherheit kritisch aber konstruktiv auseinandergesetzt. Im besagten Artike ging es darum, dass bei Himberg in Niederösterreich bei der Durchfahrt eines Güterzuges ein Rübenhage auf am Bahnsteig wartende Fahrgäste niederging und diese auch tei schwer veretzte. Mein Koege hat den Vorfa - offenbar durch eine nur unzureichend oder nicht verschossene Kappe an einem Waggon ausgeöst - as erwartbares Ereignis, das eider kein Einzefa beiben könnte, bezeichnet und hät es für beschämend, dass bestehende Missstände aber seit anger Zeit bekannt sind. Die zu steende Frage aute deshab, Wann wird wie und durch wen der technisch sichere Zustand eines Schienenfahrzeugs festgestet? Bereits am 15. Jui 2008 sei der zuständige Verkehrsminister mittes paramentarischer Anfrage befragt worden, ob augenscheiniche technische Mänge an Zügen bekannt sind. Diese Anfrage wurde am 15. September 2008 mit einem karen Ja beantwortet. Konkret sei damas nach Vertrauenszügen gefragt worden, aso nach Zügen, die man nicht überprüft, sondern vertrauensvo übernimmt. Koege Hebenstreit fragt sich weiter, was seitdem für die technische Sicherheit bei der Eisenbahn unternommen wurde? Im Jahr 2009 sei eine Verordnung erassen worden, die besagt, Eisenbahnunternehmen soen sich doch sebst ein Konzept ersteen, wann, wie oft und durch wen sie den technisch sicheren Einsatz von Eisenbahnfahrzeugen sichersteen assen. Wie sich eine soche Rege in einem iberaisierten Markt in wirtschaftich schwierigen Zeiten auswirkt, muss aber nicht näher erkärt werden. Heute, im iberaisierten Eisenbahnmarkt, vertraue man Versendern anderer Bahnen, um sich Überprüfungen zu ersparen. Sofern tatsächich überprüft wird, werden die Fahrzeuge von so genannten Fahrzeugprüfern statt von ausreichend ausgebideten Wagenmeistern überprüft. Diese Fahrzeugprüfer benötigen keinerei Vorquaifikation und werden in 16 Stunden in die Fahrzeuguntersuchung eingeschut. Was könne aber in 16 Stunden geernt bzw. geehrt werden, hinterfragt Hebenstreit. Schießich kommt der bittere Schuss: Soange sich das nicht ändert, werden die Medien vermutich noch häufig über Schäden durch technische Mänge an Fahrzeugen berichten können. Wir brauchen einerseits kare und zwingende Regen, aber auch jemanden, der die Einhatung dieser Regen überwacht. Soange man aber in Österreich in Bereichen, die Leib und Leben bedrohen können, auf unternehmerische Sebstkontroe setzt, werden wir Gefahren ausgesetzt sein. Dieses System hat schon bei den Banken versagt, stet mein Koege fest. Angesichts dieser Zeien stet sich in diesem Zusammenhang für mich auch dringend einma mehr die Frage nach der Sicherheit der MitarbeiterInnen. Wie ungesund kann grenzenoses Vertrauen werden? EisenbahnerInnen müssen parae zu Zugfahrten natürich im ausführenden Betriebsdienst etwa as Fahrdiensteiter, Verschieber oder as Sicherheitspersona ihren Aufgaben nachkommen. Und auch Beschäftigte stehen auf den Bahnsteigen und warten auf die Züge, die sie zu ihren Dienststeen bringen. Die verantwortichen Führungskräfte sind deshab aufgefordert, ihrer Fürsorgepficht und Verantwortung as Arbeitgeber nachzukommen, um scheinbar unkontroierte roende Rübenbomber und sonstige Sicherheitsmänge einzubremsen und auszuschießen. 6 Vertrauen ist gut, Kontroe ist besser, besagt ein ates und zugeich aktuees Sprichwort. Kontroe und Überprüfung haben den Vortei, dass damit menschiches Leid verhindert werden kann. Geht es um die Sicherheit, so muss diese sowoh für die KundInnen as auch für die Beschäftigten garantiert sein schießich sitzen hier ae im geichen Boot bzw. Zug!

7 Uneraubtes Betreten von Eisenbahnanagen ÖBB Infrastruktur AG eistet Prävention Von Reinhard Lackner Eisenbahnanagen, die nicht der Öffentichkeit zugängig sind, dürfen gemäß Eisenbahngesetz nur zum Zwecke der Dienstausübung betreten werden. Unter dem Motto, keine Gefahren für sich sebst und den Eisenbahnbetrieb durch uneraubtes überqueren der Geise oder durch sich uneraubt im Geisbereich aufhaten, steht die Schwerpunktaktion. Agemeines Immer wieder kommt es im Bereich der Geisund Eisenbahnanagen zu tragischen Unfäen, die vermeidbar sind. Die Gefahr, die beim uneraubten Überqueren der Geise und Betreten von Eisenbahnanagen bestehen, wird nach Erfahrung der Eisenbahnspeziaisten zumeist unterschätzt. Unfaursachen sind unter anderem unachtsames bzw. unsachgemäßes Verhaten auf den Eisenbahnanagen. Das Umgehen von Bahnschranken, nicht Benutzung von Über-, Unterführungen sei beispiehaft genannt. Spieende Kinder oder Jugendiche auf Geisen werden gesehen. Unangemedetes Fotografieren auf Geis - und Eisenbahnanagen wird beobachtet, das Aufbringen von Graffiti an Eisenbahnanagen ist nicht nur as Kavaiersdeikt anzusehen. Arbeitnehmer bei der tägichen Arbeit überqueren aus Routine uneraubt Geise. Vermessungsarbeit durch Vermessungstrupps wird durchgeführt ohne den Bahnbetreiber vorab verständigt zu haben, wecher die Durchführung erfordericher Sicherungsmaßnahmen für Arbeiten im Gefahrenraum der Geise veranasst. Die Gefahr, der sich Personen dabei aussetzen, sei ihnen gar nicht kar. Die modernen Züge sind so geräuscharm, dass man sie erst hört, wenn es schon zu spät ist. Was das Kind as keinen roten Punkt sieht, ist ruckzuck da. Dabei sei es nicht nur riskant, sich auf den Geisen aufzuhaten. Vor aem für Personen, die keine Erfahrungen mit den besonderen Gefahrenpunkten von Eisenbahnen besitzen, steen Eisenbahnanagen ein ebensgefähriches Risiko dar. Eisenbahnanagen In Österreich nach 10 Eisenbahngesetz (EisbG StF: BGBI. Nr. 60/1957). Eisenbahnanagen sind Bauten, ortsfeste eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen und Grundstücke, die ganz oder teiweise, unmittebar oder mittebar der Abwickung oder Sicherung des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn oder des Verkehrs auf einer Eisenbahn dienen. Ein räumicher Zusammenhang mit der Schieneninfrastruktur ist nicht erforderich. Betreten hierfür nicht bestimmter Steen an Eisenbahnanagen Nach 47 (1) EisbG. Betreten hierfür nicht bestimmter Steen an Eisenbahnanagen, ist mit Ausnahme der hiefür bestimmten Steen, nur mit einer vom Eisenbahnunternehmen ausgesteten Eraubniskarte gestattet. Gefahren auf Eisenbahnanagen Vom Eisenbahnbetrieb gehen viefätige Gefahren aus, die Personen kennen müssen, um Gefährdungen und Unfäe zu vermeiden. Der Aufenthat im Geisbereich erfordert vor aem umsichtiges Verhaten. Personen müssen die Gefahren kennen, die vom Bahnbetrieb ausgehen und wissen, dass man diese Gefahren niemas unterschätzen darf, auch nicht in hektischen Situationen, denn Züge fahren auf zweigeisigen Strecken nicht unbedingt auf der rechten Seite, wie im Straßenverkehr. Man nennt das Geiswechsebetrieb. Der Triebfahrzeugführer kann nicht ausweichen! Insbesondere auf Verschubbahnhöfen - ist der Fahrweg eines Zuges durch Weichenführungen nicht immer einzuschätzen, wobei bei Nacht auch Waggons ohne Licht bewegt werden. Fährt ein Zug mit 100 km/h, kann der Bremsweg bis zu 1000 m betragen. Sebst wenn der Triebfahrzeugführer eine Person in mehreren hundert Meter auf den Geisen erkennt, kann der Zug nicht mehr rechtszeitig angehaten werden. Das kann zur tückischen Fae für jede Person werden, die stürzt oder die Annäherung des Zuges nicht rechtzeitig bemerkt. 7

8 Sind Geise mit Schienenfahrzeugen besetzt, so ist beim Überqueren ein sicherer Abstand (mindestens 2 m) zum Schienenfahrzeug zu haten. Sind Geise mit Triebfahrzeugen besetzt, so ist beim Überqueren ein Abstand zum Triebfahrzeug so zu wähen, dass man vom Triebfahrzeugführer gesehen werden kann. (mindestens 5 m) Werden beim Überqueren Lasten getragen, so sind die Abstände entsprechend zu vergrößern. Ein Unterkriechen oderüberkettern von Schienenfahrzeugen ist nicht zuässig. Ebenso das Übersteigen über Kuppungen oder Puffer. Das Überqueren von Geisen im Bereich von Weichen und Kreuzungen ist zu vermeiden. Beim Überqueren von Geisanagen nicht auf oder zwischen Teie, die ein sicheres Gehen oder Stehen verhindern, z.b. Schienenköpfe, Radenker treten. Dies git auch für Teie, die sich bewegen können, z.b. Weichenzungen, Drahtzugeitungen oder Geisbremsen. 8 Starker Wind oder eine Schneedecke auf den Geisen dämmt Fahrgeräusche. Fogich werden Züge erst "in etzter Sekunde" wahrgenommen. Der Sog eines vorbeifahrenden Zuges kann Personen unter den Zug reißen. Dies git insbesondere im Tunne! Eektrische Obereitungen, führen ebensgefähriche Hochspannung bis zu Vot. Es ist stets davon auszugehen, dass ae Leitungen von eektrotechnischen Anagen für Bahnstrom unter Spannung stehen, soange nicht einwandfrei feststeht, dass sie ausgeschatet und bahngeerdet sind! Bei einer Annäherung von wenigen Metern kann der Strom überspringen Auch wenn Gegenstände berührt werden, die Kontakt zur Obereitung haben, kann der Strom übergeeitet werden. Soche Unfäe enden in der Rege tödich. Aufgrund dieser, jedoch unvoständigen Aufzähung, von Gefahrenpunkten kann erkannt werden, dass das Betreten von Eisenbahnanagen für Unbefugte nicht eraubt und je nach den örtichen Umständen strafbar ist oder eine Ordnungswidrigkeit darstet. Geise überqueren Ein Überqueren der Geise ist nur zur Erfüung der Aufgaben und wenn unbedingt notwendig zuässig. Dabei sind die festgeegten innerbetriebichen Verkehrswege zu benutzen. Ist es unumgängich ein Geis zu überqueren, so sind Verhatensregen zu beachten. Geise sind immer rechtwinkeig zu überqueren Vor dem Überqueren der Geise nach beiden Seiten bicken Ein Überqueren der Geise ist nur dort zuässig, wo die ausreichende Sicht vorhanden ist und sich keine Schienenfahrzeuge nähern. Beim Überqueren mehrer Geise ist bei jedem Geis erneut auf sich nähernde Schienenfahrzeuge zu achten. Ein Überqueren der Geise kurz vor oder unmittebar hinter sich bewegten Schienenfahrzeugen ist nicht zuässig, da weitere bewegte Schienenfahrzeuge in anderen Geisen nicht gesehen werden können. Eraubniskarten Liegt eine Arbeitsstee, Baustee außerhab der agemein zugängichen Eisenbahnanagen, wo Auftragnehmer Arbeiten durchführen, so hat der Auftragnehmer Eraubniskarten zum Betreten von Eisenbahnanagen beim Bahnbetreiber für die Höchstzah der jeweis geichzeitig anwesenden Personen anzufordern. Ohne soche Karten dürfen die nicht agemein zugängichen Eisenbahnanagen nicht betreten werden. Der Auftragnehmer ist dem Auftraggeber dafür verantwortich, dass ein - schießich seiner Person geichzeitig nicht mehr von ihm beschäftigte Arbeitnehmer die Eisenbahnanagen betreten, as durch soche Karten hiezu berechtigt sind. Geiches git für Arbeiten, bei denen die Beschäftigten den Gefahren des Bahnbetriebs ausgesetzt sind, deren Beurteiung ausschießich dem Auftraggeber vorbehaten ist. Ist für das Betreten der Arbeitsstee, Baustee ein bestimmter Weg vorgeschrieben, so muss dieser benützt werden. Das Gehen auf und zwischen den Geisen ist, soweit es für die Ausführung von Arbeiten im Geis nicht unbedingt erforderich ist, verboten. Tunne und Gaerien dürfen nur betreten werden, wenn die Arbeitsstee, Baustee innerhab socher Anagen iegt; ansonsten sind Umgehungs-

9 wege zu benützen. Außerhab der Arbeitsstee, Baustee und des vorgeschriebenen Zugangs ist das Betreten von nicht agemein zugängichen Eisenbahnanagen ohne Aufsicht des Bahnbetreibers verboten. Arbeiten im Gefahrenraum der Geise dürfen nur unter dem Schutz von Sicherungsmaßnahmen und erst, nachdem die erforderiche Sicherungsmaßnahme durch den Bahnbetreiber getroffen wurde, verrichtet werden. Für derartige Arbeiten werden für den Auftrag - nehmer über dessen rechtzeitige Anforderung Sicherungsmaßnahmen im erforderichen Umfang eingerichtet. Der erforderiche Umfang wird vom Auftraggeber festgeegt. Vor Arbeitsbeginn hat der Auftragnehmer dem Auftraggebervertreter eine Erkärung zu übergeben, dass auf der Arbeitsstee, Baustee ausschießich soche Arbeitnehmer beschäftigt werden, die über die Gefahren des Bahnbetriebs unterwiesen wurden. Liegt die Arbeitsstee, Baustee außerhab des Gefahrenraumes der Geise und ist nicht ausgeschossen, dass die Gefährdung von Eisenbahnanagen im Zuge der Arbeitsausführung erfogt, hat der Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten mit den zuständigen Steen des Bahnbetreibers das Einvernehmen herzusteen. Arbeiten in der Nähe des Gefahrenraumes von Geisen Arbeitsübereinkommen bei Anrainerbauten. Für die Arbeitsdurchführung sind sämtiche Arbeitnehmerschutzbestimmungem und gegebenenfas die Bestimmungen der Eisenbahn- ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (EisbAV) einzuhaten. Mit den Arbeiten im Gefahrenraum der Geise darf erst nach erfogter Unterweisung der Personen begonnen werden. Der Bauwerber hat vor Aufnahme der Arbeiten Eraubniskarten (siehe Eraubniskarten) zum Betreten der Eisenbahnanagen für ae auf der Baustee beschäftigten Personen zu erwerben. Ausführung von Vermessungs - arbeiten im Geisbereich Vermessungsarbeiten im Geisbereich sind vom Ausführenden zu panen und rechtzeitig der für den Bahnbetrieb zuständigen Stee mit Angabe der Art und des Umfangs der Arbeiten, Lage der Arbeitsstee bekannt zu geben. Werden die Vermessungsarbeiten im Gefahrenraum der Geise notwendig, ist dies gesondert darzusteen. Die für den Bahnbetrieb zuständige Stee veranasst die Durchführung der Sicherungsmaßnahme gegenüber den Gefahren aus dem Bahnbetrieb. Die Weisungen der für den Bahnbetrieb zuständigen Stee sind vom Vermessungstrupp zu befogen. Für die Abgetung der entstehenden Kosten der Sicherungsmaßnahme ist gegebenenfas vor Inanspruchnahme eine vertragiche Regeung zwischen der für den Bahnbetrieb zuständigen Stee und dem Vermessungstrupp abzuschießen. Die Vermessungstruppeiter und deren Mitarbeiter haben unabhängig von den veranass - ten Sicherungsmaßnahmen gegenüber den Gefahren aus dem Bahnbetrieb ae weiteren Arbeitnehmerschutzmaßnahmen ebenfas zu beachten. ID-Card bei den ÖBB Die Einführung der ID-Card bei den ÖBB ist ein gütiger Ausweis mit Mehrfachfunktionen wie: Mitarbeiterausweis Zutrittsberechtigung in dafür vorgesehenen Bereichen der ÖBB Zeiterfassung Berechtigungsausweis in spezieen Bereichen der ÖBB Getränkeautomaten Die ID-Card ist ein Lichtbidausweis mit Zugangs- und eingeschränkt Bezahfunktionen Einfriedungen, Schutzbauten 20a EisbG. Zwischen der Eisenbahn und ihrer Umgebung sind vom Eisenbahnunternehmen auf seine Kosten Einfriedungen oder Schutzbauten herzusteen, zu erhaten und zu erneuern, soweit dies aus Sicherheitsgründen erforderich ist. Ob dieses Erfordernis voriegt, wird im eisenbahnrechtichen Baugenehmigungsverfahren festgestet. "Es ist agemein bekannt, dass Eisenbahnanagen nicht betreten werden dürfen. Naturgemäß stet die Bahnanage für Personen, die sie unbefugt betreten, eine Gefahrenquee dar. Demnach kann nach den Umständen des Einzefas, bei Voriegen einer besonderen Gefährdungssituation, ausnahmsweise eine Verpfichtung zur Einfriedung von Eisenbahnanagen bestehen. In der Rege besteht eine soche Verpfichtung aber nicht. Eine soche Verpfichtung kann aufgrund der Tatsache, dass das unbefugte Betreten, etwa aufgrund einer Aufage in der Panfeststeung (z.b. mit einem Anrainer) oder dann besteht, wenn an Bahn - übergängen verhindert werden so, dass geschossene Schranken umgangen werden oder wenn auf Bahnhöfen mit Fehverhaten von Kindern zu rechnen ist und unbefugtes Betreten nur durch eine Absperrung verhindert werden kann. Es wird z.b. auch nicht verangt, Füsse und Seen oder befahrene Straßen durch Zäune abzugrenzen, um zu verhindern, dass spieende Kinder zu Schaden kommen. Soange von Personen auf einem öffentichen Spazierweg parae zum Bahndamm geaufen wird, wird sich daraus kein Verstoß ergeben. Kritisch wird es, wenn von diesen Personen der Bahndamm sebst betreten wird. Umfasste Bahnbereiche die eingezäunt sind, sind dazu bestimmt. Eisenbahnanagen sind kein Abenteuerspiepatz Gefähriche Spiee, wie knapp es manchma zugeht, beweisen Vorfäe Geise an nicht zugeassener Stee zu betreten. Eine 15jährige überquerte geich dreima die Geise des Bahnhofs, obwoh nur Sekunden später ein Zug den Bahnhof durchfuhr. Das Aufegen von Steinen auf die Schienenköpfe hat nicht nur strafrechtiche Fogen. Ein Kind hat auf der Schiene baanciert. As der Triebfahrzeugführer das Kind auf den Schienen erkannte, gab er sofort wiederhot Signa Achtung und bremste seinen Zug ein. Trotzdem konnte er nicht mehr verhindern, dass das Kind vom Zug erfasst und auf den Bahnsteig gescheudert wurde. Es verstarb noch an der Unfastee. Das Kind hatte mit fünf weiteren Jugendichen auf dem Bahnhofsgeände gewartet. Die Gruppe wote drei 9

10 der Jugendichen verabschieden. Das Kind baancierte dort auf einer Schiene, obwoh es von seinen Freunden davor gewarnt wurde. 10 MASSNAHMEN Eisenbahnanagen sind kein Abenteuerspiepatz Vorfäe dieser und ähnicher Art nimmt die ÖBB Infrastruktur AG zum Anass, noch einma eindringich auf das richtige Verhaten im Bahnbereich hinzuweisen. Eindringiche Beehrung vor Ort durch ÖBB Mitarbeiter im Dienst, und außerhab des Dienstes as Privatperson, wenn es auch die eine oder andere pampige und derbe Abfuhr as Antwort gibt. Nicht nur die Kinder sebst, sondern auch vor aem die Erziehungsberechtigten zu bitten, ihre Kinder eindringich über die Gefahren beim Betreten der Geisanagen zu informieren und mit der entsprechenden Vorbidwirkung aufzutreten. Die ÖBB Arbeitnehmer sebst überschreiten nicht unbefugt die Geisanagen as Abkürzungen, verassen keine Züge auf der faschen Seite, um die Wege zu verkürzen. Erwachsene, Kinder und Jugendiche könnten ja zu Nachahmungshandungen animiert werden. In Schuen, festgeegter Schustufen, werden die Gefahren an Eisenbahnanagen und die mögichen Konsequenzen dargestet. Besonders wird auf die hohen Geschwindigkeiten von annährenden Zügen, das Bremsverhaten und Bremswege von Zügen, die Sogwirkung von vorbeifahrenden Zügen, Sicherheitsabstände und auf Gefahren bei so genannten Mutproben hingewiesen. Auch die Fogen der immer wieder von den Eisenbahnspeziaisten festgesteten Szenarien, das Spieen im unmittebaren Geisbereich und an Obereitungsmasten und Obereitungen mit Vot, die Abenkung durch autes Musik hören oder teefonieren am Handy im Bahnbereich werden anschauich vermittet und an aktueen Fabeispieen dargestet, so dass bei den Schüern und Jugendichen keine Langeweie aufkommt, um die Gefahren deutich zu machen. Schüern der Oberstufen Kassen werden die rechtichen und finanzieen Fogen des uneraubten Betretens von Eisenbahnanagen deutich gemacht. Denn wer gegen das Verbot verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Werden Personen veretzt, kann das für den Verursacher ein Strafverfahren wegen gefähricher Körperveretzung nach sich ziehen. Kundenorientierte Ausrichtung Die ÖBB Infrastruktur AG as Eisenbahninfrastrukturbetreiber in Zusammenarbeit mit den Eisenbahnverkehrsunternehmen as Integratoren zu den Fahrgästen und Frachtkunden gestatet Infrastrukturanagen und Betriebsabäufe so, um diesen eine durchgehende Reise mögichst mit aen Komponenten wie Nahund Fernverkehrszug, Bus, Taxi, ergänzt um zugehörige Serviceeistungen zu arrangieren, ohne dabei Wege in Geisbereichen zurück egen zu müssen. Im Frachtbereich wird aufend untersucht, eine Logistik-/Transportösung zu offerieren, die eine optimae Zusammenarbeit aer Beteiigten ermögicht, ohne sich den Gefahren des Bahnbetriebes aussetzen zu müssen. Aso integrierte Lösungen der Reise-, bzw. Logistik- und Transportbedürfnisse stehen im Zentrum des Handens. Umbaumaßnahmen durch Ersteen schienenfreier Zugänge (Unter- oder Überführungen) in größeren Bahnhöfen. Im regionaen Bereich mit vergeichsweise geringem Reisendenaufkommen, niedrigen Zuggeschwindigkeiten, wenigen Zugfahrten, sowie einfacher Infrastruktur sind schienengeiche Übergänge vorhanden und steen den Verkehrsverhätnissen angemessen sichere Zugänge dar. Die Zentraisierung der Betriebsführung bei den ÖBB bedingt auch, dass bei der Neupanung von Eisenbahninfrastrukturanagen und Betriebsführungskonzepten durch die damit einhergehende Anzah von Bahnhöfen ohne Persona vor Ort, die Geisanagen so errichtet und betrieben werden, dass diese durch Personen erst gar nicht betreten werden müssen. Schienengeiche Übergänge bei Geschwindigkeiten größer 160 km/h sind erst gar nicht vorzusehen. Präventionsarbeit mit den Fahrschuen Die Schwerpunktaktion der Zusammenarbeit zwischen der ÖBB Infrastruktur AG mit den Fahrschuen Österreichs enthät eine Anzah von Hinweisen, die Ihnen as Etern und Erziehungsberechtigten hefen soen, sich sebst und Ihren Kindern die Gefahren, die vom Eisenbahnbetrieb ausgehen, bewusst zu machen. Awareness Day 9. Juni 2011: Internationaer Tag für mehr Sicherheitsbewusstsein an Eisenbahnkreuzungen. Unter dem Motto Sicher handen an Bahnübergängen! fanden 2011 wieder in zahreichen Ländern Aktionen auf Bahnübergängen, Bahnhöfen und Schuen statt. In Österreich starteten das BMVIT, das KFV (Kuratorium für Verkehrssicherheit) und die ÖBB eine Informationskampagne. Es wurden Pakate angebracht sowie auf ausgewähten Eisenbahnkreuzungen in aen Bundesändern und in den Fahrschuen Österreichs Foder mit Sicherheitshinweisen verteit. Die ÖBB investieren aufend in noch mehr Sicherheit an der Schnittstee zwischen Straße und Schiene. In den etzten Jahrzehnten wurde im Schienennetz der ÖBB die Anzah (3.991 Ende 2010) der Eisenbahnkreuzungen mehr as habiert. Verstärkt werden auch auf bewusstseinsbidende Maßnahmen zur Beachtung der Verkehrsregen an Eisenbahnkreuzungen für die Sicherheit und das richtige Verhaten an Bahnübergängen der Verkehrsteinehmer insbesondere bei Schüern, Jugendichen und Fahranfängern gesetzt, um Unfäe zu vermeiden. Zusammenfassung Eisenbahnanagen und Fahrzeuge dürfen von Personen, die nicht dazu befugt sind, nur insoweit betreten oder benutzt werden, as sie dem agemeinen Verkehrsgebrauch dienen oder ein besonderes Nutzungsverhätnis dazu berechtigt. Es ist nicht nur verboten, die Geise außerhab von Bahnübergängen zu betreten bzw. zu überqueren. Durch das unbefugte Betreten des Geisbereiches gefährden Personen und Kinder den Betrieb der Bahn und der Bahnreisenden erhebich und bringen sich sebst in Lebensgefahr. Verstöße gegen das Verbot von Schmierereien und Graffiti sind nicht nur Kavaiersdeikte. Eisenbahnanagen sind keine Abenteuerspiepätze. Zum Fotografieren der Ausfahrt des Dampfzuges hüpft man nicht auf Brücken, Bahndämmen und sonst wo rum, sondern fragt vor Ort um Zuweisung des Fotostandortes, dann kappts. Die ÖBB Infrastruktur AG appeiert an ae Arbeitnehmer im Konzern, sich ordnungsgemäß und rücksichtsvo an Eisenbahnanagen zu verhaten und somit zur Sicherheit beizutragen.

11 Hochmut kommt vor dem Fa Von Markus Lombardini Hochmut kommt vor dem Fa, sagt schon ein ates Sprichwort. Wenn es um Sturz und Fa geht, wird man nicht seten mit einem fapsigen mir wird schon nichts passieren konfrontiert. Aber neben der Vorsicht zeigt vor aem die Vorbeugung in diesem Fa ihre Wirkung, so die Expertinnen und Experten der Wecon, Geseschaft für Prävention und Arbeitsmedizin. Die meisten Stürze am Arbeitspatz entstehen durch Stopern oder Rutschen. Im ersten Fa erfordert dies einen Ausfaschritt, der zum einen von der Oberschenkemuskuatur abgefangen und geichzeitig stabiisiert werden muss. Sowoh Kraft as auch die agemeine koordinative Fähigkeit Geichgewicht ist hier von Nöten. Man spricht auch von dynamischem Geichgewicht. Sebiges kommt zum Tragen, wenn der Körper oder besser gesagt das Bein zu rutschen beginnt. Ob dies durch den Boden oder das Schuhwerk ausgeöst wird, ist dabei ega der Körper sote mögichst schne wieder in Baance gebracht werden, ansonsten kommt es zum Sturz. Bereits mit einfachen Übungen kann das Geichgewicht verbessert werden, so die Wecon-ExpertenInnen. Doch auch einige Sportarten hefen dabei. Wie können diese Fähig- und Fertigkeiten nun verbessert werden? Agemeines Geichgewicht kann mit Hife von Wackebrettern, sogenannten Therakreise, Schingentischen aber auch mit einer Sackine trainiert werden. Wer den Einsatz socher Teie scheut, kann auch schon mit einem Einbeinstand (eventue mit geschossenen Augen, Kopf im Nacken oder auf einem eingeroten Handtuch) große Fortschritte zur Verbesserung machen. Der größte Erfog kommt aber wie bei vieen Dingen von der Regemäßigkeit. Wem der genannte Weg zu angweiig ist, der kann immer noch auf andere Sportarten umsteigen. Skateboarden oder Inineskaten spricht in den meisten Fäen noch die jüngere Generation an, wo hingegen Schi fahren, Snowboarden oder Langaufen schon eher für die breite Masse geeignet scheint. Auch Eisaufen erfüt in diesem Fa neben der Herz-Lauf-Aktivität seinen Zweck im Sinne eines Geichgewichtstrainings. Die jeweiigen Sportarten erhöhen zwar den Spaßfaktor, aber wiederum auch das Risiko, sich im Fae eines Sturzes zu veretzen. Am besten man versucht sich in einer Kombination der agemeinen Übungen und der jeweiigen Sportart. Zu guter Letzt sei erwähnt, dass eine gute Geichgewichtsfähigkeit aus dem Rücken gesteuert wird und die genannten Stärkungsmethoden daher auch as Rückenpräventionstraining eingesetzt werden können. Ausgegichen und in Baance sote sich aber nicht nur der Körper sondern auch Geist und Seee befinden. Dazu git es auch, die Ernährung und die psychische Befindichkeit in Einkang zu bringen Wie dies im Detai aussehen kann, verraten Ihnen unsere Wecon ExpertenInnen aus den jeweiigen Fachdiszipinen Psychoogie Bewegung Ernährung. Es gibt viee Dinge, für die es sich ohnt, gesund zu beiben. Für weitere Information stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung: Internet: Zentrae Wecon Wien Invaidenstraße 5, 1030 Wien Te.: (01) Fax.: (01) IMPRESSUM: Sicherheit Zuerst Medieninhaber, Herausgeber und Vereger: Versicherungsanstat für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB); Redaktion: Direktor Werner Bogendorfer; ae: 1060 Wien, Linke Wienzeie 48-52; Druck: SVD Büromanagement GmbH 11

12 Fortbidung für Präventivdienste Breitenstein 2011 Von Sandra Gastner Der Unfaverhütungsdienst der Versicherungsanstat für Eisenbahnen und Bergbau bietet jährich für ArbeitsmedizinerInnen, Sicherheitsfachkräfte und BetriebsrätInnen des Schienenbahnbereiches eine Fortbidung an. Diese Fortbidung findet einma jährich statt und bietet den Präventivdiensten einerseits sehr spezifische und aktuee Themen aus dem Eisenbahnbereich und andererseits einen Erfahrungsaustausch unter den Teinehmern. Die Versicherungsanstat für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB) veranstatet gemeinsam mit dem Verkehrs- Arbeitsinspektorat und der Gewerkschaft vida schon seit Jahrzehnten diese spezifische Fortbidung für Präventivdienste des Schienenbahnbereiches. Die Tagung fand in der Zeit vom in unserer Gesundheitseinrichtung Breitenstein statt. Am Dienstag empfing Gabi Gahme, Stv. Verwaterin der Gesundseinrichtung, die Teinehmer mit herzichen Begrüßungsworten. Ernst Fried, Vorsitzender des Präventionsbeirates der VAEB, begrüßte die Teinehmer ebenfas mit eineitenden Worten. Danach eröffneten traditioneerweise Spitzenfunktionäre der Gewerkschaft vida, Vertreter des ÖBB-Managementes und die Sebstverwatung der VAEB die Veranstatung. Mag. Peter PIRKNER MBA, Leiter strategisches Konzernpersonamanagement der ÖBB Hoding AG, Prof. DI Kurt VÖLKL, Generadirektor der VAEB, und Gottfried WINKLER, Obmann der VAEB, repräsentierten in diesem Jahr diese Institutionen. Anschießend referierte Dr. Juija Vrab, Ärztiche Leitern der Wecon GmbH, über die Leistungen der Arbeitsmedizin, die P32-Untersuchungen bei Triebfahrzeugführern und den äteren Arbeitnehmer aus der Sicht der Arbeitsmedizin. Vor dem Abendessen hatten die Teinehmer die Mögichkeit, zum Ausgeich den angebotenen Programmpunkt Bewegung und Stress - abbau zu nutzen. Die VAEB wurde dabei durch die Fa. Wecon, mit drei entsprechend quaifizierten Trainerinnen, unterstützt. Es gab die Mögichkeit, mit Franziska Schatzdorfer, BA MSc MBH Nordic Waken auszuüben. Mit Mag. Miriam Lichte konnten sich die Teinehmer sportich im Wasser betätigen. Ruhiger war die Einheit mit Mag. Sonja Gerersdorfer zum Thema Entspannung. Die Angebote wurden mit großer Begeisterung in Anspruch genommen, und viee Teinehmer äußerten den Wunsch, auch am nächsten Tag diese Mögichkeiten nutzen zu können. Den nächsten Tag eröffnete Dr. Reinhart Kuntner, Leiter des Verkehrs- Arbeitsinspektorates, mit aktueen Themen des ArbeitnehmerInnnenschutzes. Dr. Kuntner unterstützt die VAEB bei dieser Fortbidung bereits seit Jahren und ist ein wichtiger Part für die Teinehmer. Am Nachmittag präsentierte, CHA Dr. Peter Grabner, eitender Arzt der VAEB, gemeinsam mit Dr. Martin Lischnig, eitender Arzt der Gesundheitseinrichtung, den Gesundheitsdiaog Diabetes Meitus. Nachdem den Teinehmern dazu ein Fim gezeigt wurde, eräuterten Dr. Grabner und Dr. Lischnig weitere Detais zu diesem Angebot der VAEB. Im Anschuss daran fogte ein kurzer Vortrag von Thomas Müer, Leiter der Infrastruktur der VAEB, zu den aktueen Bauprojekten in der VAEB. Abschießend referierte Werner Bogendorfer, Direktor der VAEB über aktuee Themen und Projekte in der VAEB. Bevor am Abend zum Gaadiner eingeaden wurde, überraschte die VAEB die Teinehmer in diesem Jahr mit einem kutureen Beitrag, einen Liederabend samt Kavierbegeitung. Lisa Jeiter, BA, Tochter von Wofgang Jeiter (Leiter der GE), beeindruckte und entzückte mit Ihrem Gesang das Pubikum. Am dritten und etzten Tag der Veranstatung präsentierten DI Ernst Pier und DI Water Rauter (Bundesministerium für Arbeit, Soziaes und Konsumentenschutz) aktuee Verordnungen bzw. Neuerungen aus dem Zentra-Arbeitsinspektort. Zum Abschuss verabschiedete sich Ernst Fried, im Namen aer Mitarbeiter der Veranstatung, bei den Teinehmern. 12 Die VAEB bickt auf eine sehr erfogreiche Tagung zurück, was auch die Feed Back Bögen bestätigen. Wir freuen uns schon auf das nächste Jahr!

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