Entwicklung der Gestaltung steuer- und sozialversicherungsfreier Lohnbestandteile
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- Andreas Fritz Kurzmann
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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Dr. Axel Troost, Harald Koch, Richard Pitterle und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 17/9503 Entwicklung der Gestaltung steuer- und sozialversicherungsfreier Lohnbestandteile Vorbemerkung der Fragesteller EntgeltefürArbeitnehmerinnenund-nehmerkönnensowohldirektalsArbeitslohnalsauchinFormvonSachleistungengewährtwerden.DasSteuerunddasSozialversicherungsrechtbehandelnimIdealfallbeideEntgeltformen identisch.dieserumstandistgerechtfertigt,daesfürdiefragederwirtschaftlichenleistungsfähigkeitunerheblichist,obfürdiegeleistetearbeitentgelt odersachlohngewährtwird.einegleichebehandlungträgtauchdafürsorge, dassdassozialsystemnichtunterwandertwird,diebesteuerungnachderpersönlichenleistungsfähigkeitgewahrtwirdundzudemkeineoptimierungsstrategienentwickeltwerdenkönnen,umdensozialabgabenundsteuernauszuweichen.vondemgeschildertengrundsatzexistierendiverseausnahmenim Steuer-undSozialversicherungsrecht.TeilweisewerdendieAusnahmenmit einervereinfachungdeserhebungsverfahrensbegründet.gleichwohlbesteht infolgevonfreistellungenoderbegünstigungenbeidenabgabenzugleich auchimmerdiegefahr,dassentsprechendeinstrumentemissbräuchlichverwendetwerden.sowerdenvondienstleistungsanbieternsogenannteentgeltoptimierungsmodelle,dieeineabsenkungdesbruttoeinkommensbeiunverändertemnettoeinkommenbeinhalten,teilweiseaggressivbeworben.dieabsenkungdesbruttoentgeltswirdübersteuerfreieoder-ermäßigtesowiesozialversicherungsfreieentgeltbausteine (SachbezügeundBarzuschüsse)wieder aufgefüllt.lautdenangabensolcherentgeltoptimiererwärendamitbeiarbeitnehmerinnenund-nehmernbiszu25prozentmehrnettoohnezusätzliche LohnkostenbeimArbeitgebermöglich.UmgekehrtsollenfürdenArbeitgeber biszu15prozentmonatlichwenigerlohnkostenjearbeitnehmermöglich sein, ohne dass deren Nettoeinkommen geschmälert würde. GeradeinderjüngstenVergangenheithatsichgezeigt,dassdieAusnahmen imsteuerrechtfüreinereduziertebesteuerungvonlohnkomponentenzugenommenhaben.jüngstwurdediesteuerfreistellungnach 3Nummer45des Einkommensteuergesetzes (EStG)soaufweitereSachverhalteausgeweitet, dasshöchstwahrscheinlichauchnichtgewolltefallkonstellationenzukünftig steuerbefreitsind.diefraktiondielinke.hattebereitsimrahmenderpar- DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsderFinanzenvom21.Mai2012 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.
2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode lamentarischenberatungenaufmöglichemissbräuchehingewiesen.derartige Bedenkenperseals absurd zubezeichnen (sodieäußerungdercdu/csu- Fraktion,heuteimbundestag hibnr.098,vom29.februar2012),erscheint unangebracht, wie die aktuellen Erfahrungen aus der Praxis belegen. 1.WelcheeinzelsteuerlichenRegelungenexistierenimEinkommensteuergesetz,dieesermöglichen,Lohn-oderEntgeltbestandteileermäßigtzu besteuern (bittemitangabederrechtsnormunddesdatumsdereinführung der Vorschrift)? 2.WelcheeinzelsteuerlichenRegelungenexistierenimEinkommensteuergesetz,dieesermöglichen,Lohn-oderEntgeltbestandteilesteuerfreizu behandeln (bittemitangabederrechtsnormunddesdatumsdereinführung der Vorschrift)? 3.WelcheeinzelsteuerlichenRegelungenexistierenimEinkommensteuergesetz,dieklarstellendregeln,dassbestimmteZahlungenundZuwendungenandieArbeitnehmerinoderdenArbeitnehmersteuerlichkeineLohnbestandteiledarstellen (bittemitangabederrechtsnormunddesdatums der Einführung der Vorschrift)? 6.WelcheVerwaltungsanweisungenexistierenbezüglichderindenFragen1 bis3erfragtennormen (bittemitangabedesjeweiligenschreibensdes Bundesministeriums der Finanzen)? Die Fragen 1, 2, 3 und 6 werden zusammenfassend beantwortet. EinzelsteuerlicheRegelungendesEinkommensteuergesetzes (EStG),dieesermöglichen,Lohn-oderEntgeltbestandteileermäßigtzubesteuern,steuerfreizu behandelnoderdieklarstellendregeln,dassbestimmtezahlungenundzuwendungenandiearbeitnehmerinoderdenarbeitnehmersteuerlichnichtlohnbestandteile darstellen, sind im Bereich der Lohnsteuer insbesondere folgende: Norm im InhaltVerwaltungsanweisungen 1 Anwendung ab EStG 3 Nummer13 und 16 Steuerfreiheit für Reisekosten, Umzugskosten und Verpflegungsmehraufwendungen R 3.13 und R 3.16 LStR; BMFvom ,BStBlIS.541 (Pauschbeträge), BMFvom ,BStBlIS Nummer13: 1957, 3Nummer16: 1958 (Auslandsreisen), BMFvom BStBlIS.262 (Umzugskosten) 3 Steuerfreiheit für Werkzeuggeld R 3.30 LStR1990 Nummer 30 3 Nummer 31 Steuerfreiheit für Überlassung typischer Berufskleidung R 3.31 LStR Nummer 33 SteuerfreiheitfürdieUnterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern 3 Nummer 34 Freibetrag für Gesundheitsförderung von 500 Euro 3 Steuerfreiheit für Sachprämien aus Nummer38 Kundenbindungsprämien bis i. V. m. Euro 37a R 3.33 LStR1992 keine2008 keine1997 1DieaufgeführtenBMF-SchreibenstelleneinenAuszugderlohnsteuerlichrelevantenBMF-SchreibenausderPositivliste (BMF-Schreibenvom 4. April 2011, BStBl I S. 356), einschließlich der ab dem 1. April 2011 ergangenen lohnsteuerlich relevanten BMF-Schreiben, dar.
3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/9811 Norm im InhaltVerwaltungsanweisungen 1 Anwendung ab EStG 3 Freibetrag für Vermögensbeteiligungen BMF vom , BStBl I S Nummer 39 von 360 Euro 3 Nummer 45 Steuerfreiheit für die private Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungsgeräten und Telekommunikationsgeräten etc. keine Nummer 56 Steuerfreiheit der Beiträge aus dem erstendienstverhältnisaneinenicht kapitalgedeckte Pensionskasse BMF vom , BStBl I S Nummer 59 Steuerfreiheit für Mietvorteile R 3.59 LStR; BMF vom , BStBl I S Steuerfreiheit der Beiträge aus dem BMFvom ,BStBlIS.270, Nummer 63 erstendienstverhältnisanpensionsfonds, BMFvom ,BStBlIS.1250 Pensionskassen oder für Direktversicherungen 3b Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit 8 Absatz 2 Satz 9 Freigrenze für Sachbezüge monatlich 44 Euro Informationenergebensichauchausdertabellarischen ÜbersichtüberZahlen zurlohnsteuer.dieseübersichtwirdalljährlichaktualisiertundaufden InternetseitendesBundesministeriumsderFinanzenveröffentlicht (www. bundesfinanzministerium.de/web/de/themen/steuern/steuerarten/lohnsteuer/ lohnsteuer.html) R 3b LStR1975/letzte Änderung ab 2004 keine Fehlgeldentschädigungen steuerfrei R 19.3 Absatz 1 Nr. 4 LStR bis 16 Euro 19Diensteinführung, Verabschiedung R 19.3 Absatz 2 Nr. 3 LStR usw.;freigrenzefürsachleistungen 110 Euro je Person einschl. USt 19Betriebsveranstaltungen; R 19.5 Absatz 4 LStR Freigrenze 110 Euro je Arbeitnehmer einschl. USt 19 Freigrenze für Aufmerksamkeiten R 19.6 Abs. 1 und 2 LStR (Sachzuwendungen), Arbeitsessen 40 Euro 40 Absatz 2 Lohnsteuer-Pauschalierung für Kantinenmahlzeiten, Betriebsveranstaltungen, Erholungsbeihilfen, Verpflegungszuschüsse, PC-Schenkung, Internet-Zuschüsse, Fahrtkostenzuschüsse 40aLohnsteuer-Pauschalierung für kurzfristig Beschäftigte, Mini-Jobs, Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft 40b Pauschalierung der Lohnsteuer bei bestimmtenzukunftssicherungsleistungen (betriebliche Altersversorgung, Unfallversicherungen) R 40.2 LStR 1958/ letzte Änderung ab 2001 R 40a.1, R 40a.2 LStR 1975/ letzte Änderung ab 2003 R40bLStR; BMFvom ,BStBlIS.270, BMFvom ,BStBlIS.1275 ab 1975
4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 4.WelcheErkenntnissehatdieBundesregierungüberdieMinderungdes SteueraufkommensdurchdieindenFragen1bis3erfragtenNormen (bitte differenziertnachnormundnennungderaufkommenswirkungjeweils für die Jahre 2005 bis 2011 angeben)? SteuerfreieZuwendungenvonArbeitgebernanihreArbeitnehmerwerdenim BesteuerungsverfahreninkeinerauswertbarenFormerfasst.Steuerstatistische Datenliegendahernichtvor.FüreinebegrenzteZahlderinRedestehenden SachverhaltesindgeschätzteSteuermindereinnahmendenSubventionsberichten zu entnehmen: NormInhalt 3 Nummer39 EStG ( 19aEStG a.f.) FreibetragfürVermögensbeteiligungenvon360Euro Fundstelle im 23. SubvB Anlage2 Nr.93, Seite70 Steuermindereinnahmen insgesamt in Mio. Euro 21. SubvB22. SubvB23. SubvBAnzahl der Betroffenen lt. 23 SubVB ,4Mio. Anlage2 Nr.95, Seite unbekannt 8Absatz2 Satz9EStG Freigrenzefür Sachbezüge monatlich 44Euro Anlage3 Nr.2, Seite73 unbekannt 40Absatz2 EStG 3bEStGSteuerfreiheitvon Zuschlägenfür Sonntags-,Feiertags-undNachtarbeit Lohnsteuer-Pauschalierungfür Kantinenmahlzeiten,Betriebsveranstaltungen, Erholungsbeihilfen,Verpflegungszuschüsse, PC-Schenkung, Internet-Zuschüsse,Fahrtkostenzuschüsse Anlage3 Nr.11, Seite unbekannt 40bEStGPauschalierungder Lohnsteuerbei bestimmtenzukunftssicherungsleistungen (betrieblichealtersversorgung,unfallversicherungen) Anlage3 Nr.12, Seite unbekannt 5.WelcheErkenntnissehatdieBundesregierungüberAbweichungenbeiden SteuermindereinnahmenzwischendenursprünglichenSchätzungenim FinanztableaubeiderVerabschiedungderjeweiligenindenFragen1bis3 erfragtennormenunddentatsächlichensteuermindereinnahmenlautder Bundesstatistikbzw.derjährlichenGeschäftsstatistik (bittedifferenziert nachnormundnennungderabweichungenjeweilsfürdieerstenzehn
5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/9811 JahrenachEinführungderNormsowiefürdieJahre2005bis2011angeben)? DawederinderBundesstatistiknochinderjährlichenGeschäftstatistikDaten zudenunterfrage1bis3genanntennormenvorliegen,isteinabgleichmit den Schätzungen im Finanztableau nicht möglich. 7.WelcheVerfahrenvordemBundesfinanzhofbezüglichderindenFragen1 bis3erfragtennormensindderbundesregierungbekannt (bittemitangabe des Aktenzeichens)? BekanntsindVerfahrenzu 3bEStG (Az.:VIIIR27/09undVIR18/11),zur FreigrenzebeiBetriebsveranstaltungennachR19.5Absatz4LStR Lohnsteuerrichtlinie (Az.:VIR79/10,VIR93/10,VIR94/10,VIR95/10,VIR96/ 10undVIR7/11)undzumBegriff zusätzlichzumohnehingeschuldetenarbeitslohn z.b.imzusammenhangmit 3Nummer33EStG (Az.:VIR54/11 undvir55/11).diebeimbundesfinanzhofanhängigenverfahrensindauch einerimbundessteuerblattveröffentlichtenlistezuentnehmen (BeilageNummer4/2011zumBundessteuerblattTeilIINummer2/2012vom8.Februar 2012). 8.WelcheVereinfachungsiehtdieBundesregierungindenindenFragen1 bis3erfragtennormenzursteuerlichensonderbehandlungvonlohn-und Entgeltteilen (bittemitbegründungundquantifizierungdervereinfachung angeben)? DieunterdenFragen1bis3dargestelltenRechtsnormendesEinkommensteuergesetzesdienenunteranderemderVereinfachungderBesteuerung.EineVereinfachungkannsichfürdenArbeitgeberimBereichderAufzeichnungspflichtenergeben.FürdieArbeitnehmerinoderdenArbeitnehmerwirdofteinegesonderteGeltendmachungvonAufwendungenimRahmenderVeranlagung vermieden. ZurQuantifizierungderVereinfachungswirkunglässtsichFolgendesbemerken: BestimmteAufzeichnungspflichtenderArbeitgeberwerdenimRahmenstatistischerErhebungenzudensog.Informationspflichtenerfasst.SämtlicheBürokratiekostenausInformationspflichten,dieausSteuerrechterwachsen,sind zumstichtagzum30.september2006ineinevomstatistischenbundesamt durchgeführtebestandsmessungeingeflossen.aussagenzuentlastungswirkungenkönnen alsveränderunggegenüberderbestandsmessung nurfür Rechtsänderungengetroffenwerden,dienachdiesemStichtaginKraftgetreten sind.fürallevereinfachungen,diediezumstichtagbereitsgeltendesrecht waren,istdieentlastungswirkungunmittelbarindiebestandmessungeingeflossen. DieAuswirkungendergenanntenvereinfachendenEinzelregelungensindinsbesondereindiealseineInformationspflichtgemessenePflichtzurAnmeldung derlohnsteuereingeflossen.fürdieseinformationspflichthattediewebskm- Datenbank (SKM =Standardkosten-Modell)zumZeitpunktderBestandsmessungrd.220,4Mio.Euroausgewiesen.DurchseitdemeingetreteneRechtsänderungen,dienichtnurdieinderFrageangesprochenenLohnsteuervereinfachungenbetreffen,konntedieBelastungaufrd.115,65Mio.Eurozurückgeführt werden. HinsichtlichderVereinfachungswirkungfürdieArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer liegt keine aussagekräftige Datenbasis vor.
6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9.WelcheErkenntnissehatdieBundesregierungüberdasAusmaßderInanspruchnahmederindenFragen1bis3erfragtensteuerlichenSonderbehandlungen (bittemitangabederanzahldersteuerpflichtigen,angabe derinanspruchnehmendenarbeitgeber,derdurchschnittlichenerhöhung des Nettolohns beantworten)? Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen. 10.WelchebesonderenDokumentationspflichtenexistieren,umdieinden Fragen1bis3erfragtenSonderregelungeninAnspruchnehmenzukönnen (bitte mit Nennung der Rechtsnorm angeben)? DieAufzeichnungspflichtendesArbeitgebersimLohnkontodesArbeitnehmers sindin 4derLohnsteuer-Durchführungsverordnung1990 (LStDV1990)geregelt. 11.TeiltdieBundesregierungdieAnsicht,dassinfolgederimEinkommensteuergesetzvorzufindendendiversenbegünstigendenSonderregelungen fürentgeltediegefahrbesteht,dassdieseinstrumentebewussteingesetztwerden,umsteuerpflichtigenlohninsteuerfreielohnkomponenten umzuwandeln,undwiewilldiebundesregierungdementgegenwirken, um Missbräuche zu verhindern (bitte mit Begründung)? 12.IstesderBundesregierungbekannt,dassz.B.dieDeutscheGesellschaft fürentgeltoptimierungmbh (MonheimerStraße2,86650Wemding) Modellebewirbt,umunterAusnutzungvonsteuerlichenSonderregelungenbewusststeuerminderndEntgeltbestandteilesteuerfreizustellen,und welcheschlussfolgerungenziehtdiebundesregierungausderartigenangeboten (bitte mit Begründung)? 13.SiehtdieBundesregierungindensogenanntenEntgeltoptimierungsmodellenzurEntgeltoptimierungeinenSteuermissbrauch (bittemitbegründung)? 14.SiehtdieBundesregierungnegativeFolgenfürdieöffentlichenHaushalte und/oderdiegesetzlichensozialversicherungskassen,wennreguläreentgelte in Sachlohn umgewandelt werden (bitte mit Begründung)? 15.SiehtdieBundesregierungnegativeFolgenfürdieöffentlichenHaushalte und/oderdiegesetzlichensozialversicherungskassen,wenndienstleister, wiebeispielsweisederinfrage12genannte,sichaufsogenannteentgeltoptimierungsmodelle spezialisieren (bitte mit Begründung)? 16.StimmtdieBundesregierungdamitüberein,dassdiesteuerlicheBegünstigungvonLohnbestandteilenaufeinMindestmaßreduziertwerden sollte (bitte mit Begründung)? 17.StimmtdieBundesregierungdamitüberein,dassdieEntlohnungdurch SachlohnbeiArbeitnehmernehereineAusnahmedarstellensollte (bitte mit Begründung)? Die Fragen 11 bis 17 werden zusammenfassend beantwortet. BeiEntgeltoptimierungenwerdendurchUmwandlungvonsteuerpflichtigem ArbeitslohninsteuerfreieoderpauschalversteuerteArbeitgeberleistungendie gesetzlichenausnahmenvonderregelbesteuerunggenutzt,umdieabgabenlastzusenken.dieswirdvonbestimmtenunternehmenmodellartigangeboten.
7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/9811 DieEntgeltoptimierungensindinsbesondereimHinblickaufdieEinnahmeausfällefürdenFiskusundfürdieSozialkassennichtunproblematisch.Außerdem werden die Rentenansprüche des Arbeitnehmers gemindert. DieModellesindaberinderRegelkeinGestaltungsmissbrauch.Allerdingsist einemodellartigegestaltungbeibestimmtenvergünstigungenbereitstatbestandsmäßigausgeschlossen.nachderverwaltungsauffassungistbeiimgegenseitigeneinvernehmenabgeschlossenenänderungsverträgenodereinvernehmlichenänderungskündigungenzuunbefristetenarbeitsverträgendasbei bestimmtenvergünstigungenerforderlichetatbestandsmerkmal zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn nicht erfüllt. 18.WelcheSchlussfolgerungenhatdieBundesregierungausdenUrteilendes Bundesfinanzhofsvom11.November2011 (VIR21/09,VIR27/09,VI R 41/10) gezogen (bitte mit Begründung)? MitdenUrteilenvom11.November2010 VIR21/09,VIR27/09undVIR 41/10 hatderbfhteilweiseunteränderungseinerbisherigenrechtsprechung (BFH-Urteilvom27.Oktober2004,BStBlII2005S.137)zurAbgrenzungzwischenBarlohnundSachlohnneuearbeitnehmerfreundlicheRechtsgrundsätzeaufgestellt.DieseBFH-UrteilesindimBundessteuerblattTeilII veröffentlicht und damit allgemein anzuwenden. 19.WelcheEffektefürdieöffentlichenHaushalteergebensichausdenUrteilendesBundesfinanzhofsvom11.November2011 (VIR21/09,VIR27/ 09, VI R 41/10) (bitte mit Begründung)? DiesichausdenBFH-UrteilenergebendenEffekteaufdieöffentlichenHaushalte können mangels Datengrundlage nicht beziffert werden. 20.SindinfolgederUrteiledesBundesfinanzhofsvom11.November2011 (VIR21/09,VIR27/09,VIR41/10)ÄnderungeninGesetzen,Richtlinien,Hinweisenund/odersonstigenVerwaltungsvorschriftenergangen bzw. zukünftig geplant (bitte mit Begründung)? Ja.DieLohnsteuer-Hinweisewurdenentsprechendgeändert,vgl.H8.1 (1bis4) Geldleistung oder Sachbezug und Warengutscheine LStH SiehtdieBundesregierunginfolgederUrteiledesBundesfinanzhofsvom 11.November2011 (VIR21/09,VIR27/09,VIR41/10)dieGefahr, dassfortanverstecktlohnbestandteiledurchdieanwendungderurteile steuerfreigestelltwerdenkönnen,wassichnegativaufdieöffentlichen HaushalteunddiegesetzlichenSozialversicherungskassenauswirken könnte (bitte mit Begründung)? Auf die Antwort zu den Fragen 11 bis 17 wird verwiesen. 22.SinddieGrundsätzederUrteiledesBundesfinanzhofsvom11.November2011 (VIR21/09,VIR27/09,VIR41/10)aufjeglicheWaren-und Geschenkgutscheineübertragbar,undwelcheEinschränkungensiehtdie BundesregierunghinsichtlichderanalogenAnwendunginvergleichbaren Fällen (bitte mit Begründung)? 23.MussnachdenGrundsätzenderUrteiledesBundesfinanzhofsvom 11.November2011 (VIR21/09,VIR27/09,VIR41/10)nachAnsicht
8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode derbundesregierungeinezweckbindungfürgutscheineerfolgen (Ware, Händlerusw.),oderkönnendieseauchallgemeinohneZweckbindungals Sachwertbehandeltwerden (bittemitbegründungundunterderangabe, inwieweitdiegrundsätzederurteiledesbundesfinanzhofsaufweitere Zuwendungen übertragbar sind, beantworten)? 24.KönnennachdenGrundsätzenderUrteiledesBundesfinanzhofsvom 11.November2011 (VIR21/09,VIR27/09,VIR41/10)anstellevon GutscheinenauchdirektGeldbeträgeandieArbeitnehmerinoderden Arbeitnehmersteuerfreiangewiesenwerden,diedieseoderdieserdann fürdenerwerbvonsachleistungenverwendet,undfallsja,wieistdie Geldverwendung in diesem Fall nachzuweisen (bitte mit Begründung)? Die Fragen 22 bis 24 werden zusammenfassend beantwortet. EinzelheitenzurAnwendungderRechtsprechungdesBundesfinanzhofszur AbgrenzungzwischenBarlohnundSachlohnergebensichausdenLohnsteuer- Hinweisen,vgl.H8.1 (1bis4) GeldleistungoderSachbezug und Warengutscheine LStH WiedefiniertdieBundesregierungnachdererfolgtenNeuregelungdes 3Nummer45EStGdenBegriffDatenverarbeitungsgerät,undfallen unterdiesebegriffsbestimmung (unterdensonstweiterenvoraussetzungen) auch a)smart TVs b)konsolen c) Netzwerkswitches, Router, Hubs, Bridges d)ipods e)portable Navigationsgeräte f)mp3-player g)stationäre Internetradios h)beamer i)hifi-komponenten mit Internetanschluss j) im PKW fest installierte Navigationsgeräte k)spielautomaten l)digitalkameras m)digitale Videocamcorder n)e-book-reader o) Gebrauchsgegenstände mit eingebauten Mikrochips (bitte mit Begründung)? DieVorschriftdes 3Nummer45EStGwurdeimJahr2000eingeführtund siehtdiesteuerfreiheitdervorteiledesarbeitnehmersausderprivatennutzungvonbetrieblichenpersonalcomputernundtelekommunikationsgeräten vor.mitdergesetzlichenänderungwirdderbisherverwendetebegriff Personalcomputer klarstellenddurchdenallgemeinerenbegriff Datenverarbeitungsgerät ersetzt,umbegrifflichauchneueregerätemitindenanwendungsbereichdervorschrifteinzubeziehenunddenheutigenstanddertechnikwiederzugeben.esmusssichabernachwievorumeinbetrieblichesgerätdesarbeitgebershandeln,sodassz.b.dieüberlassungvonsmarttvs,konsolen, ipods,mp3-player,spielautomatenetc. soferndiesenachsinnundzweck dervorschriftbegrifflichüberhaupteindatenverarbeitungsgerätsind inder
9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/9811 Regelnichtsteuerfreisind.ZubehörteilewerdenauchvonderRegelungerfasst. EineAbstimmungmitdenoberstenFinanzbehördenderLänderzurAuslegung der neuen Fassung des 3 Nummer 45 EStG hat noch nicht stattgefunden. 26.WelcheDienstleistungenwerdenkünftignachdererfolgtenNeuregelung des 3Nummer45EStGsteuerfreigestellt (bittemitbegründungund differenziertnachtelekommunikation,datenverarbeitungsgerät,softwareüberlassung angeben)? MitderÄnderungdes 3Nummer45EStGsollengeldwerteVorteileaus Dienstleistungensteuerfreigestelltwerden,dieimZusammenhangmitderprivatenNutzungvonbetrieblichenDatenverarbeitungsgerätenundTelekommunikationsgerätensowiederenZubehörundimZusammenhangmitzurprivaten NutzungüberlassenenSystem-undAnwendungsprogrammen,diederArbeitgeberauchinseinemBetriebeinsetzt,erbrachtwerden.EineDienstleistungim SinnedieserVorschriftistinsbesonderedieInstallationoderInbetriebnahme durcheinenit-servicedesarbeitgebers,dietechnischeunterstützung,reparaturleistungenoderandereserviceleistungen.entscheidendist,dassdieerbrachtendienstleistungenimkonkretenzusammenhangmitdenübrigenzuwendungen stehen. 27.BeziehtsichdieSteuerfreistellungnachdererfolgtenNeuregelungdes 3Nummer45EStGbeiTelekommunikationsgerätenbeianfallenden KostennuraufsolchefürdieInternetnutzunggemäßderdamaligengesetzgeberischenIntentionoderaufalleanfallendenKosten (bittemitbegründung)? BeiderPrivatnutzungbetrieblicherTelekommunikationsgerätesinddievom ArbeitgebergetragenenVerbindungsentgelte (GrundgebührundsonstigelaufendeKosten) wiebisher steuerfreinach 3Nummer45EStG (vgl.r3.45 Satz 5 LStR). 28.SindnachderdererfolgtenNeuregelungdes 3Nummer45EStGnun auchimpkwvorinstalliertenavigationsgerätesteuerfreigestellt,sodass diedafürangefallenenkostenimrahmender1-prozent-regelungnicht berücksichtigt werden müssen (bitte mit Begründung)? Nein.BemessungsgrundlagefürdieBewertungderNutzungeinesbetrieblichenKraftfahrzeugszuprivatenFahrtennachder1-Prozent-Regelungistder inländischebruttolistenpreiseinschließlichdesdarinenthaltenenaufpreises füreinwerksseitigeingebautessatellitennavigationsgerät.nachdemurteildes Bundesfinanzhofsvom16.Februar2005,BStBl2005IIS.563,isteinwerksseitigindasbetrieblicheKraftfahrzeugfesteingebautesSatellitennavigationsgerätkeineigenständigesWirtschaftsgut,dessenNutzbarkeitgetrenntvonder MöglichkeitzumprivatenGebrauchdesKraftfahrzeugbewertet unddamit gesondert nach 3 Nummer 45 EStG steuerfrei gestellt werden könnte. 29.KannnachdererfolgtenNeuregelungdes 3Nummer45EStGauch einesteuerfreistellungfürausscheidendemitarbeiterinnenundmitarbeiter erreicht werden (bitte mit Begründung)? DieSteuerbefreiungsetzteinaktivesDienstverhältnisimSinnevon 1Absatz2 LStDV 1990 zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer voraus.
10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Auf die Antwort zu den Fragen 11 bis 17 wird verwiesen. 30.WelcheMissbrauchsgefahrensiehtdieBundesregierungdurchdieNeuregelungdes 3Nummer45EStGinfolgeeinerverstärktenUmqualifizierungvonEntgelteninsteuerfreieKomponenten,undwilldieBundesregierungdementgegenwirken,undwennja,wie (bittemitbegründung)? 31.WiesindpauschaleZuzahlungenderArbeitnehmerinoderdesArbeitnehmersbeiderÜberlassungvonTelekommunikationsgerätenundDatenverarbeitungsgerätensteuerlichbeidiesenzubehandeln,undwie wirktsichdiesaufdiesteuerfreistellungnach 3Nummer45EStGaus (bitte mitbegründung)? ZuzahlungenderArbeitnehmerinoderdesArbeitnehmersbeiderÜberlassung vontelekommunikationsgerätenunddatenverarbeitungsgerätenmindernden geldwerten Vorteil. Der verbleibende Betrag ist dann ggf. steuerfrei. 32.Wiesinddiein 3Nummer45EStGgeschildertenSachverhalteumsatzsteuerlich zu behandeln (bitte mit Begründung)? UmsatzsteuerlichergebensichdurchdieNeuregelunggrundsätzlichkeineÄnderungen.Diein 3Nummer45EStGaufgeführtenSachverhalteunterliegen ebensodenvorschriftendesumsatzsteuerrechts,wiez.b.dieunentgeltliche GewährungvonKost,diekostenloseAbgabevonWarenoderdieÜberlassung einesdienstwagens.dabeisindimumsatzsteuerrechtzwingendeunionsrechtliche Vorgaben zu beachten. Es ergeben sich insbesondere die folgenden Fallgestaltungen: Überlassung gegen Entgelt ErbringtderArbeitgebereineLieferungodersonstigeLeistunganseinen ArbeitnehmergegenEntgeltinGestalteinesGeldbetragesoderentsprechend denarbeitsvertraglichenregelungeninformdererbrachtenarbeitsleistung, handeltessichumeinensteuerbarenundinderregelsteuerpflichtigenvorgang.hierbeiistesunerheblich,obdieleistungdesarbeitgebersindernutzungsüberlassungeinesgegenstandes (Telekommunikationsgerät,Datenverarbeitungsgeräte)fürdenprivatenBedarfdesArbeitnehmers,derDuldungder privateninternetnutzungbestehtoderinderüberlassungeinessystem-und Anwendungsprogrammes im Rahmen von sog. Home Use Programme erfolgt. DieUmsatzsteuerbemisstsichnachdemEntgelt,welchesderLeistungsempfängeraufwendet,hierderArbeitnehmer,umdieLeistungzuerhalten,abzüglichderdarinenthaltenenUmsatzsteuer.ÜbersteigtdieBemessungsgrundlage füreineunentgeltlichewertabgabe (siehenummer2)dastatsächlicheentgelt, soistdieserwertanzusetzen (sog.mindestbemessungsgrundlagenach 10 Absatz5desUmsatzsteuergesetzes UStG).HierdurchwirdeineGleichstellung zum Endverbrauch gewährleistet. Überlassung ohne Entgelt ErbringtderArbeitgeberanseinenArbeitnehmerdiebetreffendenLeistungen hingegenunentgeltlich,unterliegendieseleistungenunterdenvoraussetzungender 3Absatz1boderAbsatz9aUStGderunentgeltlichenWertabgabenbesteuerung. BestehtdieWertabgabeineinerunentgeltlichenLieferung,wirdderUmsatz nachdemeinkaufpreiszuzüglichdernebenkostenodermangelseineseinkaufspreisesnachdenselbstkostenbemessen.beiderunentgeltlichennutzung
11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/9811 einesdemunternehmensvermögenzugeordnetengegenstandes,sinddiebei derausführungdesumsatzesentstandenenausgabenzuberücksichtigen,soweitsiezumvollenoderteilweisenvorsteuerabzugberechtigthaben.wirdeine sonstigeleistungimsinnedes 3Absatz9aNummer2UStG (beispielsweise Internetnutzung)andenArbeitnehmerweitergegeben,istdieUmsatzsteuer zwarauchnachdenbeiderausführungdesumsatzesentstandenenausgaben zu bemessen, ein vorheriger Vorsteuerabzug ist jedoch unerheblich. DaderArbeitgeberausdenAufwendungenfürdieAnschaffungdesGegenstandes,derSoftwareodersonstigenEingangsleistungen (beispielsweiseinternetnutzung)grundsätzlichzumvorsteuerabzugberechtigtist,kompensiertdiewertabgabenbesteuerungimergebnisdiesenvorsteuerabzuginsoweitundgewährleistet damit eine Besteuerung des Endverbrauchs. 33.SiehtdieBundesregierungeineBevorzugungvonArbeitnehmerinnen undarbeitnehmernindemumstand,dass 3Nummer45EStGnurauf diese Anwendung findet (bitte mit Begründung)? DieBundesregierungsiehtkeineBevorzugungvonArbeitnehmerinnenundArbeitnehmern,weildieRegelungspeziellimRahmenvonDienstverhältnissen diebesteuerunggeldwertervorteilevereinfachensoll.vergleichbarefallgestaltungenliegenbeiandereneinkunftsartennichtvor. 3Nummer45EStG verletztnachauffassungdesbundesfinanzhofsdeshalbnichtdengleichheitssatz (BFH-Urteil vom 21. Juni 2006, BStBl 2006 II S. 715). 34.StimmtdieBundesregierungdamitüberein,dassnachdererfolgtenNeuregelungdes 3Nummer45EStGmissbräuchlicheGestaltungeninFällenauftretenkönnen,indenendieüberlassenenGegenständeüberwiegendprivatundnichtimberuflichenInteresseverwendetwerden (bitte mit Begründung)? DieBundesregierungwirddieAnregungausdemFinanzausschussdesDeutschenBundestagesinderabschließendenBeratungdesGesetzeszurÄnderung desgemeindefinanzreformgesetzesundvonsteuerlichenvorschriftenam 29.Februar2012gerneaufgreifenunddieVorschriftimHinblickaufMissbräuchenachetwazweiJahrenüberprüfen (vgl.bundestagsdrucksache17/8867). 35.WiehochschätztdieBundesregierungdieEinsparungenbeidenBürokratiekostennachdererfolgtenNeuregelungdes 3Nummer45EStG für Verwaltung und Wirtschaft ein (bitte mit Begründung)? DieAusweitungderSteuerbefreiungwirktsteuervereinfachend,weilnunmehr unbeachtlichist,obderarbeitnehmerdieüberlassenensystem-undanwendungsprogrammeaufeinembetrieblichenodereinemprivatenpersonalcomputereinsetzt.dieausweitungdersteuerbefreiungvermeidetdamitaucherfassungs-undbewertungsaufwand,aufdenbisherimhinblickaufdiebegrenzte Freistellungnach 8Absatz2Satz9EStGnurunterbestimmtenVoraussetzungenverzichtetwerdenkann.MessbareAuswirkungenaufdieBürokratiekostenausInformationspflichtenfürdieWirtschaftergebensichhierausjedoch nicht.mitverweisaufdieausführungenzufrage6hatauchdieregelungdes 3Nummer45EStGkeinequantifizierbareAuswirkungaufdenVollzugsaufwand der Länder. 36.WelcheErkenntnissehatdieBundesregierungseitderNeuregelungdes 3Nummer45EStGüberdieFörderungderprivatenVerbreitungdes
12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Internets,wasalsIntentionderdamaligenNeuregelungangeführtwurde (bitte mit Begründung)? NachEinschätzungdesBundesregierungistdasInternetinzwischeninPrivathaushaltenüberwiegendflächendeckendverbreitet.DieRegelunghataberauch dasziel,arbeitnehmer,dieanihremarbeitsplatzu.a.mitdatenverarbeitungsgerätenarbeiteten,auchzuhausemitdernotwendigenhardwareauszurüsten, umihrefertigkeitenimumgangmitdengerätenzuverbessern,sieindielage zuversetzen,betrieblichevorgängeauchzuhausezubearbeitenundvondort diekommunikationmitdembetriebdesarbeitgebersunddessengeschäftspartnerndurchzuführen.zudemhatdieausschließlicheüberlassungvonsoftwareanarbeitnehmerinderunternehmenswirklichkeitanbedeutunggewonnen (sog.homeuseprogramme).diebundesregierunghältdieregelungdeshalb weiterhin für sinnvoll. 37.KannnachderNeuregelungdes 3Nummer45EStGbeieinerverbilligtenSoftwareüberlassungderdurchdenArbeitgebergezahlte (verbilligte)betragalswerbungskostenentgegen 3cAbsatz1EStGberücksichtigt werden? EindurchdenArbeitgebergezahlterBetragkannbeimArbeitnehmernichtals Werbungskostenberücksichtigtwerden.ImÜbrigenwirdaufdieAntwortzu Frage 31 verwiesen. 38.FindetdieNeuregelungdes 3Nummer45EStGauchAnwendungauf ArbeitnehmernachihremAusscheidenauseinemDienstverhältnis,ggf.in AbhängigkeitvonderFrage,obdieseehemaligenArbeitnehmerweiterhin EinkünfteausnichtselbständigerArbeitz.B.infolgeeinerBetriebsrente beziehen (bitte mit Begründung)? DieSteuerbefreiungsetzteinaktivesDienstverhältnisimSinnevon 1Absatz2 LStDV 1990 zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer voraus. 39.HältdieBundesregierungesfürsinnvoll, 3Nummer45EStGaufeinen Höchstbetrag (ggf. monatlich) zu begrenzen (bitte mit Begründung)? DieBundesregierunghältesgegenwärtignichtfürsinnvoll, 3Nummer45 EStGaufeinenHöchstbetrag (ggf.monatlich)zubegrenzen.dieswürdeaufwändigeermittlungenerforderlichmachenunddemsteuervereinfachungseffekt entgegenstehen. 40.WelchesozialversicherungsrechtlichenRegelungenexistierenimSozialgesetzbuch (SGB),dieesermöglichen,Lohnbestandteileermäßigtden Sozialversicherungenzuunterwerfen (bittemitangabederrechtsnorm und des Datums der Einführung der Vorschrift beantworten)? 41.WelchesozialversicherungsrechtlichenRegelungenexistierenim SGB,dieesermöglichen,Lohnbestandteilesozialversicherungsfreizu behandeln (bittemitangabederrechtsnormunddesdatumsdereinführung der Vorschrift beantworten)? Die Fragen 40 und 41 werden im Zusammenhang beantwortet. 14SGBIV,deram1.Juli1977 (anstellevon 160derReichsversicherungsordnung)inKraftgetretenist,stelltEntgeltumwandlungennach 1Absatz2
13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/9811 Nummer3desBetriebsrentengesetzesfürbetrieblicheAltersversorgunginden DurchführungenwegenDirektzusageoderUnterstützungskassefürbetrieblicheAltersversorgungen,soweitsie4ProzentderjährlichenBeitragsbemessungsgrenzederallgemeinenRentenversicherungnichtübersteigen,steuerfreie Aufwandsentschädigungenunddiein 3Nummer26und26aEStGgenannten Einnahmen beitragsfrei. 17Absatz1Satz1SGBIV,deram1.Juli1977inKraftgetretenist,ermächtigtdasBundesministeriumfürArbeitundSoziales,durchRechtsverordnung mitzustimmungdesbundesrateszurwahrungderbelangedersozialversicherungundderarbeitsförderung,zurförderungderbetrieblichenaltersversorgung oder zur Vereinfachung des Beitragseinzugs zu bestimmen, dasseinmaligeeinnahmenoderlaufendezulagen,zuschläge,zuschüsse oderähnlicheeinnahmen,diezusätzlichzulöhnenodergehälterngewährt werden,undsteuerfreieeinnahmenganzoderteilweisenichtalsarbeitsentgelt gelten, dassbeiträgeandirektversicherungenundzuwendungenanpensionskassen oder Pensionsfonds ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten, wiedasarbeitsentgelt,dasarbeitseinkommenunddasgesamteinkommen zu ermitteln und zeitlich zuzurechnen sind, denwertdersachbezügenachdemtatsächlichenverkehrswertimvoraus für jedes Kalenderjahr. DieUmsetzungdieserVerordnungsermächtigungerfolgtezunächstdurchdie SachbezugsverordnungunddieArbeitsentgeltverordnung,diezum1.Januar 2007 durch die Sozialversicherungsentgeltverordnung abgelöst worden sind. 42.WelchesozialversicherungsrechtlichenRegelungenexistierenimSGB, dieklarstellendregeln,dassbestimmtezahlungenundzuwendungenan diearbeitnehmerinoderdenarbeitnehmernichtbemessungsgrundlage fürdiesozialversicherungsind (bittemitangabederrechtsnormund des Datums der Einführung der Vorschrift beantworten)? EntgelteoberhalbderjeweiligenBeitragsbemessungsgrenzenindenverschiedenen Zweigen der Sozialversicherung unterliegen nicht der Beitragspflicht. DieHöhederBeitragsbemessungsgrenzenistgeregeltfürdiegesetzlicheRentenversicherunginden 159,160Nummer2SGBVI (diebeitragsbemessungsgrenze Ost inden 275a,275bSGBVI).FürdieArbeitsförderung erfolgtdieregelungin 341Absatz4SGBIII maßgebendistdiebeitragsbemessungsgrenzeindergesetzlichenrentenversicherung bzw.in 408 Nummer2SGBIII (maßgebendistinsoweitdiebeitragsbemessungsgrenze Ost indergesetzlichenrentenversicherung).inderkrankenversicherungist diebeitragsbemessungsgrenzebundeseinheitlichinden 223Absatz3,309 Nummer2SGBVgeregeltundinderPflegeversicherung angelehntankrankenversicherung in 55 Absatz 2 SGB XI. 43.WelcheErkenntnissehatdieBundesregierungüberdieMinderungdes AufkommensindengesetzlichenSozialversicherungendurchdieinden Fragen40bis42erfragtenNormen (bittedifferenziertnachnorm,nennungderaufkommenswirkungundgesetzlichersozialversicherungangeben)? NichtzuverbeitragendeLohnbestandteilewerdenindenFinanzstatistikender Sozialversicherungnichterfasst.IhreAufkommenswirkungenkönnendaher nichtbeziffertwerden.soweitsicheinebeitragsfreiheitansteuerlicherege-
14 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode lungenanlehnt,könnenindenfällengleichartigerregelungenzurorientierungdiejeweiligensteuermindereinnahmenherangezogenwerden.indiesem Zusammenhang ist auf die Antwort zu Frage 4 zu verweisen. 44.WelcheVerwaltungsanweisungenbezüglichderindenFragen40bis42 erfragtennormenexistieren (bittemitangabederverwaltungsanweisung)? VerwaltungsanweisungenzudenunterdenFragen40bis42genanntenNormen werdendurchdasfederführendebundesministeriumfürarbeitundsoziales nicht erlassen. 45.WelcheVereinfachungsiehtdieBundesregierungindendargestellten NormenzursozialversicherungsrechtlichenSonderbehandlungvonEntgeltteilenderindenFragen40bis42genanntenSachverhalte (bittemit Begründung und Quantifizierung der Vereinfachung beantworten)? EineVereinfachungwirddurchdieweitestmöglicheGleichbehandlungzwischenSozialversicherungs-undSteuerrechterreicht (sieheauch 17Absatz1 Satz 2 SGB IV). 46.WelcheErkenntnissehatdieBundesregierungüberdasAusmaßder InanspruchnahmederindenFragen40bis42genanntenSonderbehandlungen (bittemitangabederanzahlderversicherungspflichtigen,derin AnspruchnehmendenArbeitgeber,derdurchschnittlichenErhöhungdes Nettolohns beantworten)? Auf die Antworten zu den Fragen 4 und 43 wird verwiesen. 47.TeiltdieBundesregierungdieAnsicht,dassinfolgederimSozialversicherungsrechtvorzufindendendiversenbegünstigendenSonderregelungenfürEntgeltedieGefahrbesteht,dassdieseInstrumentebewussteingesetztwerden,umsozialversicherungspflichtigenLohninversicherungsfreieLohnkomponentenumzuwandeln,undwiewilldieBundesregierungdementgegenwirken,umMissbräuchezuverhindern (bittemit Begründung)? 48.StimmtdieBundesregierungdamitüberein,dassdiesozialversicherungsrechtlicheBegünstigungvonLohnbestandteilenaufeinMindestmaßreduziert werden sollte (bitte mit Begründung)? Die Fragen 47 und 48 werden im Zusammenhang beantwortet. DerGesetzgeberhatbeiderSchaffungderhierinRedestehendensozialversicherungsrechtlichenRegelungenstetssowohldieAspektedesGleichklangs vonsteuer-undsozialversicherungsrechtalsauchdermissbrauchsvermeidung berücksichtigt. 49.SiehtdieBundesregierungnegativeFolgenfürdiegesetzlichenSozialversicherungskassen,wennreguläreEntgelteinSachlohnumgewandelt werden (bitte mit Begründung)? Auf die Antwort zu Frage 48 wird verwiesen.
15 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15 Drucksache 17/ InwelchenBereichenexistierenUnterschiedeinderbegünstigtenBehandlungvonLohnbestandteilenhinsichtlichderEinkommensteuerund dersozialversicherung,undwelcheunterschiedeplantdiebundesregierung, diesbezüglich abzubauen (bitte mit Begründung)? EsexistierenUnterschiedebezüglichderin 37bEStGgeregeltenpauschalen BesteuerungvonSachzuwendungensowiebeiderBehandlungvonSonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen. 51.WiehabensichdieEinnahmenindengesetzlichenSozialversicherungskassenindenJahren2000bis2011entwickelt (bitteuntergliedertnach ArtderSozialversicherung,kumuliertemAnteil,prozentualemAnteilam gesamten Aufkommen in den Sozialversicherungskassen angeben)? DieangefragteEntwicklungderEinnahmeninderSozialversicherunggetrennt nachversicherungszweigenkanndenfolgendentabellenentnommenwerden. Die Werte zur Rentenversicherung 2011 liegen noch nicht vor. Werte in Mrd. Euro Jahr Zusammen Versicherungszweig Rentenv. Arbeitslosenv. Krankenv. Pflegev ,5 214,6 49,6 133,8 16, ,6 220,3 50,7 135,8 16, ,2 223,6 50,9 139,7 17, ,5 231,9 50,6 141,1 16, ,0 232,5 50,3 144,3 16, ,6 231,7 52,7 145,7 17, ,9 243,1 55,4 149,9 18, ,2 238,3 42,8 156,1 18, ,8 244,2 38,3 162,5 19, ,8 246,0 34,3 172,2 21, ,8 251,3 37,1 175,6 21, ,6 183,6 22,2 Anteile an Zusammen Jahr Zusammen Versicherungszweig Rentenv. Arbeitslosenv. Krankenv. Pflegev % 51,8% 12,0% 32,3% 4,0% % 52,0% 12,0% 32,1% 4,0% % 51,9% 11,8% 32,4% 3,9% % 52,6% 11,5% 32,0% 3,8% % 52,4% 11,3% 32,5% 3,8% % 51,8% 11,8% 32,6% 3,9% % 52,1% 11,9% 32,1% 4,0% % 52,4% 9,4% 34,3% 4,0% % 52,5% 8,2% 35,0% 4,3% % 51,9% 7,2% 36,3% 4,5% % 51,7% 7,6% 36,1% 4,5%
16 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Kumulierte Anteile an Zusammen Jahr Versicherungszweig Rentenv. Arbeitslosenv. Krankenv. Pflegev ,8% 63,7% 96,0% 100,0% ,0% 64,0% 96,0% 100,0% ,9% 63,7% 96,1% 100,0% ,6% 64,1% 96,2% 100,0% ,4% 63,7% 96,2% 100,0% ,8% 63,5% 96,1% 100,0% ,1% 63,9% 96,0% 100,0% ,4% 61,8% 96,0% 100,0% ,5% 60,8% 95,7% 100,0% ,9% 59,2% 95,5% 100,0% ,7% 59,4% 95,5% 100,0% 52.WelcheHinweisehatdieBundesregierung,dassdieEinnahmeninden gesetzlichensozialversicherungskasseninfolgedersonderbehandlung von Lohnbestandteilen geringer ausgefallen sind (bitte mit Begründung)? ZudenBeitragsmindereinnahmenwirdaufdieAntwortzuFrage43verwiesen. 53.WiehatsichdieAnzahlderVersichertenindengesetzlichenSozialversicherungenindenJahren2000bis2011entwickelt (bitteuntergliedert nach Bundesländern angeben)? DieEntwicklungderVersichertenzahlenindeneinzelnenZweigenderSozialversicherunggetrenntnachBundesländernkanndenfolgendenTabellenentnommen werden (alle Werte in Millionen).
17 Rentenversicherung Baden-Württemberg 4,3 4,3 4,4 4,3 4,3 4,5 4,5 4,5 4,5 4,5 4,6 Bayern 5,1 5,1 5,1 5,0 5,1 5,2 5,3 5,3 5,3 5,4 5,4 Berlin 1,3 1,3 1,3 1,3 1,3 1,4 1,4 1,4 1,4 1,4 1,4 Brandenburg 1,2 1,1 1,2 1,1 1,1 1,1 1,1 1,1 1,1 1,1 1,1 Bremen 0,3 0,3 0,3 0,3 0,3 0,3 0,3 0,3 0,3 0,3 0,3 Hamburg 0,7 0,7 0,7 0,7 0,7 0,7 0,7 0,7 0,8 0,8 0,8 Hessen 2,4 2,4 2,4 2,4 2,4 2,5 2,5 2,5 2,5 2,5 2,6 Mecklenburg-Vorpom. 0,8 0,8 0,8 0,8 0,8 0,8 0,8 0,8 0,8 0,8 0,8 Niedersachsen 3,1 3,1 3,2 3,1 3,1 3,2 3,3 3,3 3,3 3,3 3,3 Nordrhein-Westfalen 7,1 7,0 7,1 7,0 7,1 7,4 7,5 7,5 7,5 7,5 7,6 Rheinland-Pfalz 1,6 1,6 1,6 1,6 1,6 1,7 1,7 1,7 1,7 1,7 1,7 Saarland 0,4 0,4 0,4 0,4 0,4 0,4 0,4 0,4 0,4 0,4 0,4 Sachsen 2,0 1,9 1,9 1,9 1,9 1,9 1,9 1,9 1,9 1,9 1,8 Sachsen-Anhalt 1,2 1,1 1,2 1,1 1,1 1,1 1,1 1,1 1,1 1,1 1,1 Schleswig-Holstein 1,1 1,1 1,1 1,1 1,1 1,1 1,2 1,1 1,1 1,2 1,2 Thüringen 1,1 1,1 1,1 1,1 1,0 1,1 1,1 1,0 1,0 1,0 1,0 Deutschland 33,6 33,4 33,7 33,1 33,3 34,5 34,7 34,7 34,7 34,8 35,1 AktivVersicherte (ohnerentenbezug)am31.dezemberdesberichtsjahrs.dieangabennachbundesländernrichtensichnachdemwohnortderversicherten. W erte für liegen noch nicht vor. Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 17 Drucksache 17/9811
18 Arbeitslosenversicherung Baden-Württemberg 3,8 3,9 3,9 3,8 3,7 3,7 3,7 3,8 3,9 3,9 3,9 4,0 Bayern 4,4 4,4 4,4 4,3 4,3 4,3 4,3 4,4 4,5 4,5 4,6 4,7 Berlin 1,1 1,1 1,1 1,1 1,0 1,0 1,0 1,0 1,1 1,1 1,1 1,2 Brandenburg 0,8 0,8 0,8 0,7 0,7 0,7 0,7 0,7 0,7 0,7 0,8 0,8 Bremen 0,3 0,3 0,3 0,3 0,3 0,3 0,3 0,3 0,3 0,3 0,3 0,3 Hamburg 0,8 0,8 0,8 0,8 0,7 0,7 0,8 0,8 0,8 0,8 0,8 0,8 Hessen 2,2 2,2 2,2 2,2 2,1 2,1 2,1 2,1 2,2 2,2 2,2 2,2 Mecklenburg-Vorpom. 0,6 0,6 0,5 0,5 0,5 0,5 0,5 0,5 0,5 0,5 0,5 0,5 Niedersachsen 2,4 2,4 2,4 2,4 2,3 2,3 2,3 2,4 2,4 2,4 2,5 2,5 Nordrhein-Westfalen 5,9 5,9 5,9 5,7 5,6 5,6 5,6 5,7 5,8 5,8 5,8 6,0 Rheinland-Pfalz 1,2 1,2 1,2 1,2 1,2 1,1 1,2 1,2 1,2 1,2 1,2 1,2 Saarland 0,4 0,4 0,4 0,3 0,3 0,3 0,3 0,3 0,3 0,3 0,3 0,4 Sachsen 1,5 1,5 1,4 1,4 1,4 1,3 1,3 1,4 1,4 1,4 1,4 1,4 Sachsen-Anhalt 0,8 0,8 0,8 0,8 0,7 0,7 0,7 0,7 0,7 0,7 0,7 0,8 Schleswig-Holstein 0,8 0,8 0,8 0,8 0,8 0,8 0,8 0,8 0,8 0,8 0,8 0,8 Thüringen 0,8 0,8 0,8 0,7 0,7 0,7 0,7 0,7 0,7 0,7 0,7 0,8 Deutschland 27,8 27,8 27,6 27,0 26,5 26,2 26,4 26,9 27,5 27,4 27,7 28,4 Anmerkung:AlsNäherungsgrößefürdieZahlderVersichertenin derarbeitslosenversicherungwirdhieraufdiezahlallersozialversicherungspflichtig Beschäftigten (jeweils der W ert für den Juni eines Jahres) aus der Beschäftigtenstatistik der Bundesagentur für Arbeit (BA) zurückgegriffen. ZurZahlderspeziellin derarbeitslosenversicherungversicherungspflichtigenliegenkeineländerspezifischendatenvor. InsgesamtliegtdiesenachAngaben derbundesagenturfürarbeitca.einigehunderttausendeunterderzahldersozialversicherungspflichtigenbeschäftigten,da einzelnepersonengruppenzum Teil von der V ersicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung ausgenommen sind. Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode
19 Krankenversicherung Baden-Württemberg 8,9 8,9 8,9 8,9 8,9 9,0 8,9 8,9 8,9 8,9 8,9 8,9 Bayern 10,3 10,4 10,4 10,4 10,4 10,4 10,4 10,4 10,4 10,4 10,4 10,4 Berlin 2,7 2,7 2,7 2,7 2,7 2,7 2,7 2,7 2,8 2,8 2,8 2,8 Brandenburg 2,4 2,3 2,3 2,3 2,3 2,3 2,3 2,3 2,3 2,2 2,2 2,2 Bremen 0,6 0,6 0,6 0,6 0,6 0,6 0,6 0,6 0,6 0,6 0,6 0,6 Hamburg 1,4 1,4 1,4 1,4 1,4 1,4 1,4 1,4 1,4 1,4 1,4 1,4 Hessen 5,1 5,1 5,1 5,1 5,1 5,1 5,1 5,1 5,1 5,1 5,1 5,1 Mecklenburg-Vorpom. 1,6 1,6 1,6 1,6 1,6 1,6 1,5 1,5 1,5 1,5 1,5 1,5 Niedersachsen 6,9 6,9 6,9 6,9 6,8 6,9 6,9 6,9 6,9 6,8 6,8 6,8 Nordrhein-Westfalen 15,5 15,5 15,5 15,4 15,4 15,4 15,4 15,4 15,4 15,4 15,3 15,3 Rheinland-Pfalz 3,5 3,4 3,4 3,4 3,4 3,4 3,4 3,4 3,4 3,4 3,4 3,4 Saarland 0,9 0,9 0,9 0,9 0,9 0,9 0,9 0,9 0,9 0,9 0,9 0,9 Sachsen 4,1 4,0 4,0 3,9 3,9 3,9 3,9 3,8 3,8 3,8 3,8 3,7 Sachsen-Anhalt 2,5 2,4 2,4 2,3 2,3 2,3 2,3 2,2 2,2 2,2 2,2 2,1 Schleswig-Holstein 2,4 2,4 2,4 2,4 2,4 2,4 2,4 2,4 2,4 2,4 2,4 2,4 Thüringen 2,3 2,2 2,2 2,2 2,1 2,1 2,1 2,1 2,1 2,1 2,0 2,0 Deutschland* 71,3 71,0 70,7 70,4 70,3 70,5 70,3 70,3 70,2 70,0 69,8 69,6 * Werte für Deutschland einschl. Versicherter mit Wohnsitz im Ausland Datenquelle: KM 6 Pflegeversicherung Deutschland 71,3 71,0 70,8 70,5 70,3 70,5 70,3 70,3 70,3 70,0 69,8 69,6 Datenquelle: KM 6 EineGliederungnachBundesländernliegtfürdiesozialePflegeversicherungnichtvor. Tendenziellist eineähnlicheregionale VerteilungwiebeiderKrankenversicherung zu erwarten. Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 19 Drucksache 17/9811
20 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 54.WelcheErkenntnissehatdieBundesregierungallgemeinvonindenvergangenenJahrenvorzufindendenTendenzen,verstärktArbeitnehmerentgeltebewusstinsozialversicherungsfreieLohnbestandteile (Sachlohn usw.)umzuwandeln,undwelcheschlussfolgerungenziehtdiebundesregierungfürregelungenimeinkommensteuergesetzundimsgbdaraus (bitte mit Begründung)? Auf die Antwort zu den Fragen 11 bis 17 wird verwiesen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN
der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Dr. Axel Troost, Harald Koch, Richard Pitterle und der Fraktion DIE LINKE.
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