Hinsehen und schützen

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1 Hinsehen und schützen Arbeitshife für Fortbidungen zur Prävention sexuaisierter Gewat in der Behindertenhife und Soziapsychiatrie

2 Vorwort Im Rahmen des Entwickungsprojekts Institutionee Schutzkonzepte für die Personengruppe schutz- oder hifebedürftige Erwachsene wurde deutich, dass es viefätigste Erfahrungen mit sexuaisierter Gewat in vieen Einrichtungen der Behindertenhife gibt. Und es gibt einen reichen Fundus an Wissen, wie Opfern zu hefen und Täter/-innen zu stoppen sind. Geichzeitig wurde und wird von Seiten der Wissenschaft as auch von Mitarbeitenden und Leitenden von Einrichtungen, von Vertreter/-innen von Verbänden und von Menschen mit Behinderungen ein weiterhin großer Bedarf an präventiven Maßnahmen in der Behindertenhife benannt. Sexuaisierte Gewat ist ein Thema, das eine entschiedene Hatung von Verantwortichen und Mitarbeitenden fordert, die durch Präventionsarbeit gefördert und deutich gemacht wird. Grundage einer wirkungsvoen Vorbeugung sexuaisierter Gewat sind das Wissen über das Thema und die Sensibiisierung der Mitarbeitenden einer Einrichtung im Hinbick auf Grenzüberschreitungen. Dem entspricht, dass in der Ordnung zur Prävention gegen sexuaisierte Gewat an Minderjährigen und schutz- oder hifebedürftigen Erwachsenen, die in den (Erz-)Bistümern in NRW zum 1. Mai 2014 in Kraft gesetzt wurde, die Aus- und Fortbidung der haupt- und ehrenamtich Mitarbeitenden einer Einrichtung, in der schutz- oder hifebedürftige Erwachsene betreut werden, as ein Baustein des einrichtungsspezifischen Institutioneen Schutzkonzeptes festgeschrieben worden ist. Die voriegende Arbeitshife ist in Zusammenarbeit der (Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Kön, Münster und Paderborn entstanden. Sie so zur Vorbereitung, Vertiefung und Unterstützung von Präventionsschuungen genutzt werden. Die vier Themenbereiche bieten die theoretischen Grundagen, die um Methoden und Originatexte ergänzt werden. Ae Methoden sind as Vorschäge gedacht und soten je nach Ziegruppe (Größe, Ater, Berufsfed, Bekanntheitsgrad unter den Teinehmenden, Beastbarkeit, Vorerfahrungen, Erwartungen etc.) und dem eigenen Arbeitssti der Schuungsreferenten und -referentinnen eingesetzt bzw. modifiziert werden. Ebenso können und soen diözesane und trägerspezifische Inhate in den Schuungen ergänzend vermittet werden. As gemeinsame Grundage für Präventionsschuungen im Bereich der Behindertenhife der fünf NRW-Diözesen bietet diese Arbeitshife die Mögichkeit zu einer guten Vernetzung und gegenseitigem Austausch. Ein Dank git an dieser Stee aen Mitarbeitenden aus der Praxis und der Wissenschaft, die sich über einen angen Zeitraum für diese Arbeitshife engagiert haben. Neben dem notwendigen Basiswissen zur sexuaisierten Gewat werden die Teinehmer/-innen der Veranstatungen durch Refexion und Sensibiisierung für den Schutz der ihnen anvertrauten Menschen motiviert und gestärkt. Diese Erfahrung wünschen wir aen, die sich für die Prävention einsetzen, und bedanken uns für ihr Engagement. NRW, September 2016 Amuth Grüner, Präventionsbeauftragte für das Bistum Aachen Dr. Andrea Redeker, Präventionsbeauftragte für das Bistum Essen Manuea Röttgen, Präventionsbeauftragte für das Erzbistum Kön Beate Meintrup und Ann-Kathrin Kahe, Präventionsbeauftragte für das Bistum Münster Kar-Heinz Stah, Präventionsbeauftragter für das Erzbistum Paderborn

3 Inhatsverzeichnis Vorwort A Basiswissen und Recht A 1 Behinderung und Sexuaität Begriffsbestimmungen Behinderung und Sexuaität A 2 Basiswissen zum Thema sexuaisierte Gewat Sexuaisierte Gewat - ein gepanter Prozess Begriffsbestimmung und Einordnung sexuaisierter Gewat Charakteristika sexuaisierter Gewat Forschungsstand Zur Beastungssituation von Frauen mit Behinderungen in Deutschand Merkmae und Strategien von Tätern und Täterinnen Menschen mit Behinderungen die ideaen Opfer? Wo kommt sexuaisierte Gewat vor? Was fördert sexuaisierte Gewat in Institutionen? Fogen für die von sexuaisierter Gewat betroffenen Menschen Erkennen von Hinweisen A 3 Rechtiche Bestimmungen UN-Behindertenrechtskonvention Wohn- und Teihabegesetz Rechtsgrundagen der Strafbarkeit Strafgesetzbuch Leitinien der Deutschen Bischofskonferenz Rahmenordnung der Deutschen Bischofskonferenz Präventionsordnung der NRW (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Kön, Münster und Paderborn B Refexion und Sensibiisierung B 1 Refexion des eigenen Verhatens gegenüber Menschen mit Behinderungen B 2 Sensibiisierung für die Wahrnehmung betroffener Menschen und für Gefährdungssituationen C Prävention und Intervention Christiches Menschenbid as Grundage kirchicher Präventionsarbeit

4 Inhatsverzeichnis C 1 Präventionsmaßnahmen und Schutzstrukturen Verständnis von Prävention... 6 Stärkung von Menschen mit Behinderungen Prävention sexuaisierter Gewat in Institutionen Institutionees Schutzkonzept Prävention durch Gestatung von (Betreuungs-, Assistenz- und Pfege-) Prozessen Benennung von Vertrauenspersonen Prävention im Atag Präventive Maßnahmen im Bereich Personaauswah, Personaeinsteung und Personaentwickung C 2 Intervention bei Vermutungsfäen Grundhatungen Handungssicherheit durch Verhatensempfehungen und Verfahrensanweisungen Kirchiche Verfahrenswege bei Verdachtsfäen Juristische Verfahrenswege Straf- und Ermittungsverfahren Unterstützung und Beratung C 3 Personaverantwortung und Prävention Aufgaben eitender Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Maßnahmen zur Prävention angeehnt an Art. 16 UN-Behindertenrechtskonvention Handungsempfehungen angeehnt an den Abschussbericht: Netzwerk gegen sexuaisierte Gewat an Menschen mit Lern-/geistiger Behinderung Prävention und Beratung Ein Projekt des Caritasverbandes für das Erzbistum Paderborn e.v Checkiste für Leitungskräfte zur Risikoanayse in Einrichtungen D Schuung und Information Basiswissen und Recht... 2 Refexion und Sensibiisierung... 3 Prävention und Intervention Argumentationshife - Warum ist es sinnvo und notwendig an einer Präventionsschuung teizunehmen?... 6 Grundsätziches zur Schuungsarbeit... 7 Methodenempfehungen Schuungen für Menschen mit Behinderungen Muster Dokumentation Adressen und Links Merkbatt zur Erhebung von Gebühren für das Führungszeugnis (Stand: 15. Oktober 2014) Soziagesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhifegesetz Queenangaben und Literaturhinweise Impressum...72

5 Basiswissen und Recht

6 Themenbereich A Basiswissen und Recht 1 Zum Umgang mit diesem Themenbereich Das Phänomen sexuaisierte Gewat erscheint zunächst nicht nur kompex und ungreifbar, sondern durch die Berührung mit einer ganzen Reihe von gesetzichen Vorgaben und kircheninternen Regeungen geradezu unüberschaubar. Der erste Bereich dieser Arbeitshife ermögicht einen strukturierten und sicheren Einstieg in das Thema und einen karen Bick auf die zentraen, fachichen und rechtichen Wissensgrundagen.

7 2 Themenbereich A Basiswissen und Recht A1 Behinderung und Sexuaität Begriffsbestimmungen Behindert ist man nicht behindert wird man! Dieser Sogan der Kampagne Aktion Grundgesetz macht deutich, dass Behinderung nicht ein Merkma einzener Personen ist, sondern aus der Interaktion mit anderen und der Umwet entsteht. Geichzeitig veranschauicht dieses Statement die Abkehr von der rein medizinischen Sichtweise, die Behinderung so definiert, dass Menschen behindert sind, wenn ihre körperiche Funktion, ihre geistige Fähigkeit oder seeische Gesundheit mit hoher Wahrscheinichkeit änger as sechs Monate von dem für das Lebensater typischen Zustand abweichen und daher ihre Teihabe am Leben in der Geseschaft beeinträchtigt ist ( 2, Absatz 1, Soziagesetzbuch (SGB) IX). So ist den Forderungen der UN-Behindertenrechtskonvention u.a. die Erkenntnis zugrunde geegt, dass das Verständnis von Behinderung sich ständig weiterentwicket, und dass Behinderung aus der Wechsewirkung zwischen Menschen mit Beeinträchtigungen und einsteungs- und umwetbedingten Barrieren entsteht, die sie an der voen, wirksamen und geichberechtigten Teihabe an der Geseschaft hindern (BRK: Präambe, e). Geichzeitig wird das Recht auf Teihabe von Menschen mit Behinderungen as zentraes Menschenrecht anerkannt. Menschen mit Behinderungen werden so nicht mehr as hifebedürftige Personen gesehen, die entsprechende Fürsorge und Begeitung benötigen, sondern as geichberechtigte und sebstbestimmte Träger unveräußericher Menschenrechte. Die Wetgesundheitsorganisation definiert ganz kar, ab wechem IQ Menschen eine Behinderung assistiert wird. Sie egt einen IQ unter 70 fest (vg. Tschan, 2012, S. 29). As Behinderung können sowoh geistige, körperiche as auch seeische Einschränkungen sowie eine Kombination dieser verstanden werden. Der Personenkreis von Menschen mit Behinderung umfasst sowoh Gehörose, Binde, autistische Menschen, Gehbehinderte und viee andere Personengruppen. Viee Behinderungen tragen dazu bei, dass es zu Beziehungsstörungen kommt. Einige Menschen ereben aufgrund ihrer Behinderung eine geseschaftiche Ausgrenzung. Rund 10% der Bevökerung haben eine diagnostizierte und oftmas auch eine Mehrfachbehinderung (vg. Tschan, 2012, S.29). Im Verauf dieser Arbeitshife wird an verschiedenen Steen deutich werden, dass dieser Perspektivenwechse eine zentrae Voraussetzung für den Schutz von Menschen mit Behinderungen vor sexuaisierter Gewat ist (vg. ISL e.v. 2012, S. 7).

8 Themenbereich A Basiswissen und Recht 3 Behinderung Ein Mensch hat ein körperiches Probem. Oder ein Mensch hat ein Probem mit der Seee. Oder ein Mensch hat eine geistige Behinderung oder Lernschwierigkeiten. Oder ein Mensch ist bind oder gehöros. Dieser Mensch ist aber erst behindert, wenn er dieses Probem für eine ange Zeit hat. Und wenn er deswegen nicht übera dabei sein kann. Behinderung entsteht nur, wenn die Umwet nicht gut für die Menschen ist. aus : UN-BRK: Leichte Sprache, Eräuterung schwerer Wörter Geistige Behinderung Aus entwickungspsychoogischer Perspektive wird geistige Behinderung durch die Angabe eines Entwickungsaters beschrieben, das häufig dem eines Kindes entspricht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass trotzdem keine Geichsetzung mit Keinkindern gegeben ist, da andere ergänzende Bedingungen wie Lebenserfahrungen, das tatsächiche Lebensater, die körperiche Entwickung, soziae und emotionae Erfahrungen sowie die gesundheitiche Situation zu beachten sind, die immer auch das Ereben und Verhaten der Menschen beeinfussen (vg. Bader; in: Water 2005, S. 150). Menschen mit geistiger Behinderung erfahren eine hohe geseschaftiche Ausgrenzung und Stigma tisierung. Abweichungen im geistigen oder psychischen Bereich werden deutich ungünstiger bewertet as soche im körperichen Bereich (Coerkes, 2001, S. 76. Zit. nach Ortand 2008, S. 75). Hinzu kommt, dass Menschen mit geistiger Behinderung über weniger Mechanismen verfügen, Ausgrenzungen abzuwehren (vg. Ortand 2008, S. 75). Der Verein Mensch zuerst wendet sich gegen diese Ausgrenzung und wäht deshab eine andere Bezeichnung für Menschen mit geistiger Behinderung. Wir von Mensch zuerst finden den Begriff geistig behindert abwertend. Wir finden, das macht uns schecht. Immer mehr Menschen ehnen diesen Begriff ab. Wir von Mensch zuerst woen nicht geistig Behinderte genannt werden. Wir woen den Begriff geistig behindert abschaffen. Das hat die Lebenshife in Österreich zum Beispie schon getan. Wir finden den Begriff Menschen mit Lernschwierigkeiten besser. ( In dieser Arbeitshife verwenden wir auch den Begriff Menschen mit Lernschwierigkeiten, aber vorrangig die Bezeichnung Menschen mit geistiger Behinderung, da diese Bezeichnung ursprüngich positiv intendiert ist, dem agemeinen Sprachgebrauch entspricht und so eher ein Konsens gewähreistet werden kann bezügich des Personenkreises, um den es geht (sofern ein einheitiches Verständnis überhaupt mögich ist).

9 4 Themenbereich A Basiswissen und Recht Zudem macht diese Bezeichnung deutich, dass die Behinderung nur ein Kennzeichen ist, und an erster Stee der Mensch in seiner Ganzheitichkeit steht. Da dieses Kennzeichen, wie später deutich werden wird, ein besonders hohes Risiko der Erfahrung sexueer Übergriffe bedingt, wird es auch ausdrückich benannt (kein vermeidender Sprachgebrauch). Seeische / psychische Behinderung Mitterweie sind psychische Erkrankungen in unserer Geseschaft sehr verbreitet. Laut Statistik erkrankt in Deutschand jeder dritte 18- bis 65-jährige mindestens einma im Jahr an einer psychischen Erkrankung. Die Betroffenheit iegt hier bei den Geschechtern mit 37% deutich höher bei den Frauen as bei den Männern, die mit 25% deutich setener erkranken (vg. LWL Integrationsamt Westfaen). Diese Zahen wirken sich unter anderem massiv auf die Fehtage am Arbeitspatz aus gab es mehr as doppet so viee Fehtage durch Depressionen und andere psychischen Krankheiten as noch 1997 (vg. Quee: DAK Gesundheitsreport 2013). Jemand, der heute gesund ist, kann irgendwann psychisch krank werden und in der Foge, bei ängerer Dauer, psychisch behindert. Aber auch umgekehrt git: Wer psychisch behindert oder krank ist, kann wieder gesunden und ohne besondere Symptome und Schwierigkeiten am Leben der Geseschaft teinehmen (LWL Integrationsamt Westfaen, S.8). Viee Experten nutzen in der heutigen Zeit die internationae Kassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit, abgekürzt ICF, um mögiche Störungen zu kassifizieren. Kriterien für die Definition psychischer Störungen können unter anderem das eigene Leiden des Betroffenen an der Situation, die gravierenden Beastungen und negativen Fogen für die Famiie, den berufichen Kontext und das soziae Gefüge sein. Seeische Behinderungen werden in mehrere Störungsgruppen differenziert: Störungen des Denkens und der Konzentration, des Antriebs, der Motivation, des Gefüh-Erebens, der Fähigkeiten zu eigenständigem Handen, der Kommunikation, der Partizipation am soziaen Leben (vg. LWL Integrationsamt Westfaen, S.9). Mitterweie gibt es aut Wetgesundheitsorganisation 108 psychische Störungen in der internationaen Kassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobeme.

10 Themenbereich A Basiswissen und Recht 5 Sexuaität Sexuaität ist eine Lebensenergie, die Menschen von der Geburt bis zum Tod begeitet. Jeder Mensch hat und behät in sich die Mögichkeit zur Sexuaität, zum sexueen Ereben. In unterschiedichen Lebensphasen stehen unterschiediche Bedürfnisse und Ausdrucksweisen im Vordergrund. [ ] Geebte Sexuaität ist immer auch bestimmt von geseschaftichen Rahmenbedingungen und der individue erfahrenen Soziaisation und Biographie, etwa bezügich Geschechterroen, Werten und Normen oder auch dem Zugang zu Informationen (Bungart 2005, S. 19). Sexuaität kann begriffen werden as agemeine, jeden Menschen und die gesamte menschiche Biographie einschießende Lebensenergie, die den gesamten Menschen umfasst und aus viefätigen Queen soziogenen und biogenen Ursprungs gespeist wird. Sie beinhatet eine geschechtsspezifische Ausprägung, kennt ganz unterschiediche positiv oder negativ erfahrbare Aus drucksformen und ist in verschiedenster Weise sinnvo (Ortand 2008, S. 18). Damit umfasst Sexuaität nicht nur das genitae Ereben, sondern auf einer anderen Ebene weitaus mehr: Sexuaität ist, wenn man ein Tier iebkost oder eine Puppe wiegt, ist eidenschaftiches Verangen, aber auch das ratose Betrachten eines Menschen, den man gern hat, ist ein verstecktes Lächen oder ein roter Kopf, wenn man sich ertappt gaubt, ist das Abpfücken einer Bume, das Einatmen saziger Seeuft, ist Musik oder auch nur ein hübscher füchtiger Gedanke." (Schröder zitiert nach Hoyer-Hermann & Water, 1994, S. 14) Unter Sexuaität versteht man aso ein breites Spektrum sinnicher Wahrnehmungen und körpericher Ausdrucksformen (AMYNA e.v. Institut zur Prävention von sexueem Missbrauch 2009, S. 44).

11 6 Themenbereich A Basiswissen und Recht Behinderung und Sexuaität Vorurteie und geseschaftiche Einsteungen in Bezug auf Menschen mit Behinderungen und Sexuaität Die Sexuaität von Menschen mit Behinderungen ist in unserer Geseschaft eher ein Tabuthema, auch wenn sich mitterweie ein offenerer Umgang anbahnt. Zum einen wird das Thema zunehmend durch die Wissenschaft aufgegriffen, die Sexuaität mitterweie as Grundrecht von Menschen mit Behinderungen herausstet. Es werden daraus weitergehende Prinzipien abgeeitet, wie die größtmögiche Sebstbestimmung auch in diesem Bereich, Fragen der sexueen Begeitung und Assistenz, Eternschaft und auch Gefährdung durch sexuee Gewat und deren Prävention (vg. Specht 2007, S. 3). Aber auch, wenn die Anerkennung der Sexuaität von Menschen mit Behinderungen für die Wissenschaft mitterweie übich ist, gestatet sich die tatsächiche Umsetzung in den Lebensverhätnissen von Menschen mit Behinderungen schwierig und ist nach wie vor nicht sebstverständich (vg. ebd., S. 3f.). Menschen mit Behinderungen wird nach wie vor mit vieen Vorurteien und restriktiven Einsteungen begegnet. Einige gängige Vorurteie sind: Menschen mit schweren geistigen Behinderungen haben keine Sexuaität. Menschen mit Behinderungen bekommen keine Partnerin/keinen Partner. Es ist besser, wenn Menschen mit Behinderungen keine Partnerin/keinen Partner haben: Sie würden sonst nur enttäuscht werden. Menschen mit Behinderungen können auch ohne Sexuaität gückich werden (vg. Saer-Lauschmann 2000, S. 1). Daraus fogt: Hat jemand keine Sexuaität oder kein Bedürfnis nach Sexuaität, muss man auch nicht darüber reden, dann ist auch keine sexuee Aufkärung erforderich (vg. Ortand 2012, S. 117). Eine weitere Sichtweise ist: Menschen mit Behinderungen, vor aem mit geistiger Behinderung, sind triebbetont, triebhaft und nicht zu steuern in ihrem sexueen Verhaten (ebd., S. 117). Fogende Aussage verdeuticht noch einma die Stigmatisierung und Ausgrenzung, denen Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind: Die Probematik haben wir nicht, da die Leute sehr schwer behindert sind [ ]. Überhaupt wird heute auf der ganzen Wet die Sexuaität hochgespiet. Ich sehe keinen Sinn darin, auch noch die Körperbehinderten damit zu konfrontieren, sie haben sonst schon genug Probeme (zit. nach Schwerdt 1981, S. 2). Betroffene wehren sich gegen diese Ausgrenzung und betonen, dass Menschen mit (Körper-)Behinderungen erst einma nur ein gemeinsames Merkma haben, nämich die Schädigung. Daraus ässt sich nicht abeiten, dass Menschen mit Behinderungen anders ereben, fühen und sich verhaten auch nicht bezogen auf Sexuaität.

12 Themenbereich A Basiswissen und Recht 7 Einfussfaktoren auf die Entwickung der Sexuaität von Menschen mit Behinderungen Grundsätzich kann die sexuee Entwickung bei Menschen mit Behinderungen so veraufen wie bei Menschen ohne Behinderungen. Es gibt jedoch Einfüsse, bedingt durch die voriegende Schädigung und Bedingungen der Umwet, die die sexuee Entwickung beeinfussen können. Ob dies zu einem erschwerten Entwickungsverauf führt, ist immer auch abhängig von der individueen Persönichkeitsstruktur und weiteren psychosoziaen Bedingungen (vg. Ortand 2008, S. 58). Eine Körperschädigung (kann) neben soziaer Stigmatisierung und daraus fogenden depressiven Reaktionen auch eine dynamische Chance darsteen [ ], die zur Bewätigung anreizt. Diese führt nicht wenige körperbehinderte Kinder und Jugendiche zu einer erstaunich positiven Sebstwertschätzung und Sebstbehauptung (Leyendecker 2004, S Zit. nach Ortand 2008, S. 58). Im Fogenden werden am Beispie von Menschen mit geistiger und/oder körpericher Behinderung die Faktoren aufgezeigt, die die sexuee Entwickung beeinfussen können und geichzeitig das Gefährdungsrisiko steigern, Opfer von sexuaisierter Gewat zu werden. Lebensater Spezifische Merkmae der Entwickung Erschwernisse der sexueen Entwickung bei Menschen mit Behinderungen Frühe Kindheit Aufbau einer verässichen Beziehung zu Bezugsperson führt zu Urvertrauen. Die Geburt eines Kindes mit Behinderung öst bei vieen Etern einen Schock und Enttäuschung aus und geht mit großer Unsicherheit einher, da so viees anders ist as erwartet. Die hierdurch ggf. ausgeöste geringere emotionae Intensität der Beziehung zwischen Etern und Kind kann den in dieser Lebensphase so wichtigen Aufbau von Urvertrauen behindern und die Entwickung der Bindungsfähigkeit des Kindes beeinfussen. Häufige Krankenhausaufenthate des Kindes mit Behinderung, die oft mit einer zeitweisen räumichen Trennung von den Bezugspersonen einhergehen, können dieses noch befördern (vg. Ortand 2008, S. 36f.). Kinder entdecken zunehmend den eigenen Körper, die eigenen Genitaien, aein durch Berühren, Anfassen, Anschauen. Durch eine geringere Mobiität und erschwerte bzw. nicht vorhandene Bewegungsabäufe, ausgeöst durch die körperiche Schädigung, haben Kinder mit insbesondere körperichen Behinderungen weniger Mögichkeiten, den eigenen Körper und die eigenen Genitaien zu erkunden und so zu erfahren (vg. ebd., S. 38).

13 8 Themenbereich A Basiswissen und Recht Lebensater Spezifische Merkmae der Entwickung Erschwernisse der sexueen Entwickung bei Menschen mit Behinderungen Frühe Kindheit Therapeutische, insbesondere physiotherapeutische Maßnahmen, die teiweise auch noch schmerzhaft sind, können dazu führen, dass das Kind so schon im frühesten Ater erfährt, dass der eigene Körper nicht so sein sote, wie er ist. Der Aufbau eines positiven Körperbides und die Annahme des eigenen Körpers können so erhebich erschwert werden (vg. ebd., S. 37). Aktive Kontroe der Ausscheidungsorgane. Bei einigen Körperbehinderungen ist eine Kontroe über den Schießmuske nicht mögich. Wenn Kindern diese Lernerfahrung vorenthaten beibt, haben sie weniger Mögichkeiten, das damit verbundene ustvoe Ereben und spieerische Erernen des Wechsespies von Kontroe Kontroverust, Festhaten Losassen, Spannung Entspannung und damit von Sebstbestimmung zu erproben (vg. ebd., S. 40). Zunehmende Entwickung von Eigenständigkeit. Kinder beginnen von sich in der ersten Person ( Ich ) zu sprechen und teien mit, wenn sie etwas nicht woen. Erste Fragen zu Zeugung, Schwangerschaft und Geburt. Das spieerische Ausprobieren von Nähe und Distanz ist wegen der geringeren körperichen Mobiität weniger mögich. Ebenso kann bei eingeschränkten kommunikativen Mögichkeiten das aktive Erkunden durch Steen von Fragen eingeschränkt sein, und auch eigene Wiensbekundungen können ggf. weniger energisch ausfaen und so auch nicht auf die erhoffte Resonanz stoßen (vg. ebd., S. 36, S. 40). Die Kinder erfahren weniger Mögichkeiten, Abgrenzung und Sebstbehauptung zu erproben. Die aufgeführten Faktoren können, je nach Verhaten und Reaktionen der Bezugspersonen und der weiteren Umwet, die Persönichkeitsentwickung des Kindes mit Behinderungen beeinfussen, da eementare Erfahrungen nicht oder nur reduziert gegeben sind.

14 Themenbereich A Basiswissen und Recht 9 Lebensater Spezifische Merkmae der Entwickung Erschwernisse der sexueen Entwickung bei Menschen mit Behinderungen Kindheit (Kindergarten, Schue) Soziae Kontakte zu anderen Kindern. Erernen soziaer Roen. Entwickung eines gesunden Körperbewusstseins. Entstehen erster Freundschaften, sowoh geich- as auch gegengeschechtiche. Das Erernen soziaer Roen und Regen sowie der Aufbau von Freundschaften können erschwert sein, wenn Kinder mit Behinderungen weniger soziae Kontakte zu Geichatrigen mit oder ohne Behinderungen haben, Kinder sich verba nicht eindeutig äußern können und die Kommunikation mit Geichatrigen gestört ist, Kinder mit Behinderungen aufgrund ihrer körperichen Einschränkungen und ihrer Hifsbedürftigkeit in der Rege nur die Roe des Kindes oder bei Doktorspieen die des Patienten einnehmen. So können sie einerseits weniger die Erwachsenenroe erproben, andererseits können sie schne zum Objekt werden, wenn die anderen Kinder ihre körperichen Auffäigkeiten erkunden (vg. ebd., S. 42ff., S. 80f.). Die Entwickung von Schamgefüh kann erschwert sein, wenn Kinder auf ständige pfegerische Hife gerade im Intimbereich angewiesen sind. Ebenso erschwert die ständige Angewiesenheit auf Unterstützung die atersgemäße Abgrenzung von den Etern (vg. ebd., S. 80f.).

15 10 Themenbereich A Basiswissen und Recht Lebensater Spezifische Merkmae der Entwickung Erschwernisse der sexueen Entwickung bei Menschen mit Behinderungen Pubertät Bescheunigter Anstieg des Körperwachstums, Gestatveränderung und hormonee Veränderungen. Beginn der Fortpfanzungsfähigkeit: Erste Ejakuation, erster Eisprung und Menstruation. Sogenannte beste Freundin bei Mädchen. Schwärmen für ätere Jugendiche und/oder Erwachsene. Stärkere Unabhängigkeit vom Eternhaus. Starke Stimmungsschwankungen. Starkes Mit-sich-sebstbeschäftigt-sein (vor aem mit der äußeren Erscheinung des Körpers, Periode des Rückzuges, Entfremdung). Romantisches Schwärmen und intensives Veriebtsein. Sexuee Orientierung. Verust von Sicherheiten und neuen Freiheiten. Penden zwischen Kindheit und Jugendater. Jugendiche mit Behinderungen haben häufig weniger oder verspätete sexuee Erfahrungen as Geichatrige ohne Behinderungen. Neben der erebten geringeren Attraktivität erschweren körperiche Beeinträchtigungen wie Inkontinenz oder sexuee Funktionsstörungen im Genitabereich (z.b. bei Querschnittsähmungen) Erfahrungen von Sexuaität und Beziehungen. Geseschaftich wird die Sexuaität von Menschen mit Behinderungen immer noch tabuisiert, so dass ein offener Umgang und damit auch Vorbider für das Ereben von subjektiv befriedigender Sexuaität fehen (vg. ebd., S. 81f.). Durch das ständige Erfahren pfegerischer Handungen im eigenen Intimbereich kann nicht nur die Ausbidung des eigenen Schamgefühs erschwert werden, sondern auch die Anerkennung der Intimsphäre bei anderen Personen (vg. ebd.). In Pfegesituationen kann es für die Person mit Hifebedarf schwer zu unterscheiden sein, weche Handungen pfegerisch erforderich sind und weche Handungen Grenzen überschreiten. Hinzu kommt dann noch, dass eine Abgrenzung von den Pfegepersonen sehr schwer ist, da geichzeitig ein Abhängigkeitsverhätnis besteht (vg. ebd., S. 82). Die Pubertät ist eine Lebensphase, in der Jugendiche weitgehende Unabhängigkeit und Sebstbestimmung erangen. Dem steht die dauerhafte Angewiesenheit der Jugendichen mit Behinderungen auf ihre Bezugsund Pfegepersonen entgegen. Die aufgeführten Faktoren können zu Probemen in der sexueen Entwickung von Menschen führen und das Risiko erhöhen, Opfer sexuaisierter Gewat zu werden.

16 Themenbereich A Basiswissen und Recht 11 Aspekte der sexueen Entwickung bei Menschen mit geistiger Behinderung Ae Menschen haben Bedürfnisse nach Sexuaität und Beziehungen. Ae haben das Recht, sich sexue zu entfaten und Sexuaität as Bereicherung zu ereben. Für jeden Menschen ist es wichtig, zu einer subjektiv zufriedensteenden Sexuaität zu geangen (vg. Bosch 2006, S. 50). Dies git auch uneingeschränkt für Menschen mit geistiger Behinderung. Trotzdem ist die Sexuaität von Menschen mit geistiger Behinderung geseschaftich immer noch ein Tabu, das zudem mit faschen Vorsteungen einhergeht (vg. Ortand 2008, S. 75). Hinzu kommt, dass viee Betreuer/-innen und auch Etern unsicher sind, wie sie mit dem Thema Sexuaität umgehen soen. Häufig resutiert hieraus ein Vermeidungsverhaten das heißt, über Sexuaität wird nicht gesprochen, und so beiben sowoh Betreuer/-innen und Etern, as auch die Menschen mit Behinderungen mit ihren Unsicherheiten aein. Bei der Persönichkeitsentwickung, und damit auch bei der sexueen Entwickung von Menschen mit geistiger Behinderung, treten dennoch spezifische Besonderheiten auf. So vozieht sich die Entwickung nicht in aen Persönichkeitsbereichen geichzeitig. Insgesamt wird von einer agemeinen Entwickungsverzögerung ausgegangen, wobei die körperiche Entwickung vieer Menschen mit geistiger Behinderung nahezu atersentsprechend ist. Die sozia-emotionae und kognitive Entwickung aber ist zeitich verzögert bzw. kann ange Phasen haben oder auch ebensang auf einer Stufe beiben (vg. Specht 2007, S. 4). Infogedessen zeigen Menschen mit geistiger Behinderung manchma Verhatensweisen, die ihrem Lebensater nicht entsprechen, woh aber ihrem kognitiven bzw. sozia-emotionaen Entwickungsater. Dies führt oftmas dazu, dass das jeweiige Verhaten nicht verstanden wird. So muss in jedem Einzefa erschossen werden, weche Bedeutung hinter dem jeweiigen Verhaten steht. Derartige Verhatensweisen von Menschen mit geistiger Behinderung werden dann von ihrer Umwet as nicht angemessen empfunden, wenn jemand z.b. distanzoses Verhaten zeigt und andere, auch fremde Menschen spontan umarmt, oder aber die Intimsphäre nicht wahrt und z.b. im Beisein anderer masturbiert. Das ist auch dadurch begründet, dass Menschen mit Behinderungen die Einschätzung, ob ein Verhaten angemessen ist, umso schwerer fät, je niedriger ihr sozia-emotionaes Leistungsvermögen ist. Hinzu kommt, dass die jeweiige Person ein Bewusstsein dafür haben muss, was angemessen ist und was nicht (was im jeweiigen Umfed akzeptiert wird, internaisiertes Gewissen, Über-Ich). Für Begeiterinnen und Begeiter ist eine Einschätzung des gezeigten Verhatens einfacher, wenn sie das Entwickungsater der jeweiigen Person kennen. Genauso ist es auch deren Aufgabe, den Menschen mit Behinderungen Werte und Normen zu vermitten und zu verdeutichen, weches Verhaten angemessen ist. Manchen Menschen wird aufgrund ihres jeweiigen Entwickungsaters eine Unterscheidung nicht mögich sein, was eine Anpassung des Umfedes erforderich macht (vg. Bosch 2006, S. 115ff.). Häufig können sich Menschen mit geistiger Behinderung nicht hinreichend verba ausdrücken, so dass die Körpersprache eine besondere Bedeutung für ihre Kommunikation hat. Diese kann von der Umgebung schne as sexuees Verhaten missverstanden werden. Weche Bedeutung die Körpersprache der einzenen Person hat, ist immer individue zu erschießen. Körpersprache ist eine Ausdrucksweise und nicht immer mit sexueem Verhaten geichzusetzen (vg. ebd., S. 50).

17 12 Themenbereich A Basiswissen und Recht Besonders Menschen mit schwerer Behinderung stehen oft nur wenige Handungsmögichkeiten zur Verfügung, um ihre sexueen Wünsche zu verwirkichen bzw. um ihnen Ausdruck zu vereihen. Das bedeutet nicht, dass sie weniger oder keine sexueen Bedürfnisse haben. Jedoch stehen bei ihnen änger oder auch ebensang Phasen des Körperentdeckens oder des anaen oder oraen Lustempfindens im Vordergrund (Specht 2007, S. 5). Dies sind dann Verhatensweisen, die dem sozia-emotionaen und kognitiven Entwickungsater der jeweiigen Person entsprechen. Viee Menschen mit geistiger Behinderung erfahren keine Aufkärung. Dies hat zur Foge, dass sie körperiche Veränderungen gerade während der Pubertät nicht verstehen und daraus Hifosigkeit und Unsicherheit entsteht (vg. Bosch 2006, S. 112f.). Ise Archies, die Mutter eines Sohnes mit Trisomie 21 hat einma gesagt: "Aufkärung ist der beste Schutz vor Missbrauch. Immer wieder Aufkärung. Denn die Erfahrung hat gezeigt: Unaufgekärte, überbehütete Kinder sind besonders gefährdet" (Archies, 1999, S.2). Sie stete zudem fest, dass je schwerer die Behinderung des einzenen Menschen ist, desto agegenwärtiger muss die Aufkärung sein. Diese muss dann veranschauicht in der jeweiigen Atagssituation stattfinden (AMYNA e.v. - Institut zur Prävention von sexueem Missbrauch 2009, S. 51). Ist die Sexuaität von Menschen mit Behinderungen besonders? Menschen mit Behinderungen werden häufig auf ihre Schädigung reduziert und an den gängigen Schönheitsideaen gemessen. Dieser eingeschränkten Sichtweise ist jedoch ein Bid der Menschen mit Behinderungen entgegenzusetzen, das so viefätig und bunt ist, wie das Bid von nichtbehinderten Menschen. Es ist norma, verschieden zu sein (Finke 1996, S. 4). Genauso norma ist es, dass Menschen mit Behinderungen ebenso viefätige Bedürfnisse nach Sexuaität und Partnerschaft haben, wie Menschen ohne Behinderungen. Wichtig ist, zu einem subjektiv befriedigenden Ereben von Sexuaität und Beziehung zu geangen. Dieses erfordert von den begeitenden Menschen, eigene Normen und Werte zu hinterfragen und sich in die Erebniswet der zu begeitenden Menschen hineinzuversetzen (vg. Bosch 2006, S. 47). Trotzdem stet sich die Frage, ob die Sexuaität von Menschen mit Behinderungen besonders ist. So sind die Wünsche, Bedürfnisse und Fähigkeiten bezogen auf Sexuaität bei Menschen mit Behinderungen sicherich genauso viefätig wie bei Menschen ohne Behinderungen. Es unterscheiden sich aber die Lebensbedingungen, die Einfuss auf das Ereben von Sexuaität nehmen. Menschen mit Behinderungen sind sich ihrer sexueen Wünsche und Bedürfnisse genauso bewusst wie Menschen ohne Behinderungen, sie sind aber aufgrund ihrer körperichen Beeinträchtigungen oft auf Hife und Assistenz bei der Verwirkichung ihrer Wünsche angewiesen. Zu ihrer häufig eingeschränkten Mobiität kommt noch hinzu, dass der Aufbau eines positiven Körpergefühs und Körperbides wesentich erschwert ist durch bestehende Schönheitsideae und erebte Reaktionen von Seiten der Umwet (vg. Specht 2007, S. 4f.). Insgesamt ässt sich feststeen, dass Menschen mit Behinderungen weniger Mögichkeiten haben, Sexuaität zu erernen und zu ereben. So können Kinder während ihrer Soziaisation ernen, dass das Erkunden und Ereben ihres Körpers und ihrer Genitaien etwas Schönes und geichzeitig auch Intimes ist.

18 Themenbereich A Basiswissen und Recht 13 Um ein entsprechendes Verständnis hierüber zu entwicken, sind Geegenheiten und Räume nötig, über die Menschen mit Behinderungen weniger verfügen as Menschen ohne Behinderungen. Zum einen ist dies bedingt durch die Beeinträchtigung sebst, wenn sich jemand zum Beispie nicht aeine entkeiden kann und so nicht sebstbestimmt den eigenen Körper erkunden kann. Zum anderen haben Menschen mit Behinderungen weniger Geegenheit, ohne Beteiigung von anderen Erfahrungen zu sammen. Letztich resutieren hieraus Schwierigkeiten, ein positives Verhätnis zum eigenen Körper aufzubauen, eigene Wünsche und Bedürfnisse zu erkennen und einschätzen zu können, was eraubt ist und was nicht (vg. Specht 2007, S. 6). Inwieweit Menschen mit Behinderungen ihre Sexuaität eben können, ist häufig von den Personen abhängig, die sie begeiten und unterstützen. So haben viee Etern Probeme damit, die Sexuaität ihrer behinderten Kinder anzuerkennen. Betreuungspersonen wissen oft aufgrund mangender pädagogischer Konzepte, fehender verbindicher Leitinien und der Unsicherheit in Bezug auf rechtiche Vorgaben nicht, wie sie mit der Sexuaität der Personen, die sie begeiten, umgehen soen. Sie neigen dann schne zu restriktiven Verhatensweisen, um nichts fasch zu machen, und zwar besonders dann, wenn Unsicherheiten bezügich der Unterstützung durch Koegen und Vorgesetzte bestehen (vg. ebd.). Sexuee Erfahrungen sind so für Menschen mit geistiger Behinderung oft erschwert aufgrund ihres jeweiigen Umfedes: Viee Menschen mit Behinderungen sind wegen ihrer eingeschränkten Mobiität besonders abhängig von den Bedingungen ihres Lebensumfedes. Ist jemand auf institutionee Versorgung angewiesen, so können strukturee Begebenheiten stark einschränkend sein, z.b. durch Bedingungen wie Mehrbettzimmer, fehende Intimsphäre bei pfegerischer Hifeeistung, oder wenn Besuche nur nach Absprache mögich sind (vg. ebd., S. 7). Sexuaität as eigentich intime und persöniche Angeegenheit wird dadurch öffentich und deegiert (ebd.). Fazit Die Sexuaität von Menschen mit Behinderung ist so individue und besonders, wie die Menschen mit Behinderung sebst. Wenn Menschen mit einer Behinderung Probeme mit ihrer Sexuaität haben, so ist dies häufig weniger auf die Behinderung zurückzuführen, as viemehr auf die Beeinträchtigung ihrer Lebensverhätnisse. Die Lebensverhätnisse sind die eigentichen Besonderheiten im Zusammenhang mit Sexuaität. Sie sind die [ ] Herausforderungen für eine sebstbestimmte Sexuaität und die Risikofaktoren für das überproportiona größere Auftreten sexuaisierter Gewaterfahrungen (ebd., S. 5). Um Verhatensweisen von Menschen mit Behinderungen zu verstehen, müssen Begeiter eigene Normen und Werte zurücksteen, um sich in die Lebenswet der Menschen mit Behinderungen hineinzuversetzen und zu ihrem Wohbefinden beitragen zu können (vg. Bosch 2006, S. 51). Jeder Mensch mit geistiger Behinderung erfährt Sexuaität auf seine individuee Weise, die jeweis erschossen werden muss. Manchma ist Unterstützung im Sinne von Aufkärung erforderich. Diesbezügich sind entsprechende Verfahrensweisen immer im Team zu besprechen. Sexuee Handungen zwischen Kient/-in und Betreuer/-innen dürfen keinesfas das Zie sein (vg. ebd., S. 52).

19 14 Themenbereich A Basiswissen und Recht A2 Basiswissen zum Thema sexuaisierte Gewat Sexuaisierte Gewat ein gepanter Prozess Es assen sich verschiedene Formen grenzveretzenden Verhatens unterscheiden, die fortschreitend sind und zu sexueem Missbrauch führen können. Die Kenntnis dieses Prozesses kann dazu beitragen, sensibe für das Erkennen erster Anzeichen zu werden und so frühzeitig in den Prozess eingreifen zu können (vg. Bosch und Suykerbuyk 2010, S. 40). Hierzu gehören Verhatensweisen, die andere Menschen veretzen und ärgern, wie Drangsaieren, Ärgern, Spotten, Diskriminieren oder Beschimpfen. Häufig beginnen diese Verhatensweisen damit, dass jemand einen Spaß auf Kosten eines anderen macht. Grenzveretzungen Der Begriff Grenzveretzung umschreibt ein einmaiges oder geegentiches unangemessenes Verhaten, das nicht seten unbeabsichtigt geschieht. Dabei ist die Unangemessenheit des Verhatens nicht nur von objektiven Kriterien, sondern auch vom subjektiven Ereben des betroffenen Menschen abhängig. Grenzveretzungen sind häufig die Foge fachicher bzw. persönicher Unzuängichkeiten einzener Personen oder eines Manges an konkreten Regen und Strukturen. Im Unterschied zu notwendigen Grenzüberschreitungen, wie z.b. Inkontinenzversorgung, werden bei derartigen Verhatensweisen grundegende Werte und Normen veretzt, wie der Respekt und die Achtung der Würde des anderen. Betreuer/-innen und andere an der Situation beteiigte Personen soten hier bereits einschreiten und darauf hinweisen, dass ein derartiges Verhaten nicht akzeptabe ist. In Institutionen kann durch verbindiche Handungseitinien und Standards vorgebeugt werden (vg. ebd., S. 41). Sexuee Übergriffe Sexuee Übergriffe passieren nicht zufäig, nicht aus Versehen. Sie unterscheiden sich von unbeabsichtigten Grenzveretzungen durch die Massivität und/oder Häufigkeit der nonverbaen oder verbaen Grenzüberschreitungen und resutieren aus persönichen und/oder fachichen Defiziten. Abwehrende Reaktionen der betroffenen Menschen werden bei Übergriffen ebenso missachtet wie Kritik von Dritten. In einigen Fäen sind sexuee Übergriffe ein strategisches Vorgehen zur Vorbereitung strafrechtich reevanter Formen sexuaisierter Gewat. Sie gehören zu den typischen Strategien, mit denen insbesondere erwachsene Täter/-innen testen, inwieweit sie ihre Opfer manipuieren und gefügig machen können. Strafrechtich reevante Form sexuaisierter Gewat Die dritte Form ist die strafrechtich reevante sexuaisierte Gewat. Diese kann auf unterschiediche Weise ausgeübt werden, z.b. in Form von sexueer Beästigung oder Vergewatigung.

20 Themenbereich A Basiswissen und Recht 15 Unter sexueer Beästigung werden durch Gewat oder Bedrohung erzwungene sexuee Handungen verstanden, noch ohne geschechtiche Vereinigung (vg. Bosch 2010, S. 44). Sexuee Vergewatigung ist die durch Gewat oder Bedrohung erzwungene geschechtiche Vereinigung oder eine vergeichbare Handung. Bei Vergewatigungen kann es um das Eindringen in Körperöffnungen gehen (Bosch und Suykerbuyk 2010, S. 44f.). Strukturee Gewat Neben der dargesteten personaen Gewat sind Menschen mit Behinderungen in erhebichem Maß auch struktureer Gewat ausgeiefert. Direkte bzw. personae Gewat besteht immer dann, wenn Gewat durch eine handende Person angewendet wird. Strukturee Gewat ist immer dann gegeben, wenn Gewat in das System eingebettet ist, ungeiche Machtverhätnisse bzw. ungeiche Lebenschancen bestehen und Freiräume und Mögichkeiten zur Sebstbestimmung eingeschränkt sind. Strukturee Gewat begünstigt das Auftreten sexuaisierter Verhatensweisen (vg. Koordinierungsstee 2012, S. 3). Das bedeutet, dass schon aein das Nicht-Ermögichen von Partnerschaften und das Nicht-Ausebenassen von Sexuaität, das strukture begründet wird, as eine Form der sexuaisierten Gewat einzuordnen ist (vg. Tschan, 2012, S. 27). Zusammenfassend ässt sich sagen: Sexuaisierte Gewat umfasst verschiedene sexuee Verhatensweisen, die bei verbaen bzw. nonverbaen Beästigungen beginnen und bis zur Vergewatigung reichen. Das heißt, sie ist nicht immer mit Androhungen oder Ausübung körpericher Gewat verbunden, sondern sexuaisierte Gewat ist auch gegeben, wenn eine Handung ohne Einwiigung der/des Betroffenen erfogt. Begriffsbestimmung und Einordnung sexuaisierter Gewat In Medien, Poitik, Wissenschaft, Öffentichkeit, Fachiteratur und Kirche werden unterschiediche Begriffe verwendet, wie sexuee Gewat, sexueer Missbrauch, sexuee Übergriffe, sexuee Misshandung, sexuee Nötigung und sexuee Ausbeutung. A diese Begriffe werden synonym verwendet und assen sich nicht eindeutig definieren und voneinander abgrenzen. Gemeint sind hiermit ae sexuaisierten Handungen, die aus objektiver Betrachtung einen Bezug zur Sexuaität haben und geeignet sind, das Opfer herabzuwürdigen (Bungart 2005, S. 17). Am häufigsten wird der Begriff des sexueen Missbrauchs verwendet. In dieser Arbeitshife wird vorwiegend die Bezeichnung sexuaisierte Gewat verwendet.

21 16 Themenbereich A Basiswissen und Recht Definition sexuaisierte Gewat des Deutschen Caritasverbandes Begriffichkeit Die Empfehungen beziehen sich auf Handungen nach dem 13. Abschnitt (Straftaten gegen die sexuee Sebstbestimmung) sowie weitere sexuabezogene Straftaten des Strafgesetzbuches (StGB) soweit sie an Minderjährigen und erwachsenen Schutzbefohenen (z.b. Menschen mit Behinderungen) begangen werden. Sie beziehen sich auch auf Handungen unterhab der Schwee der Strafbarkeit, die im erzieherischen sowie im betreuenden, pfegerischen oder im medizinischen Umgang mit Schutzbefohenen eine Grenzüberschreitung darsteen. Dies betrifft ae sexueen Handungen an Kindern unter 14 Jahren sowie sexuee Handungen an Jugendichen und erwachsenen Schutzbefohenen, die mit vermeinticher Einwiigung, ohne Ein wiigung oder gegen den ausdrückichen Wien der Schutzbefohenen erfogen. Stets handet es sich um die Ausnutzung eines Machtgefäes aufgrund von Geschecht, Ater, körpericher Überegenheit, Herkunft sowie soziaem Status. Dabei verfügt die überegene Person über die größere Macht oder Autorität, die es ihr gestattet, den Abauf eines soziaen Kontaktes einseitig in ihrem Interesse zu gestaten und dabei zum Beispie mit Beohnung (emotionaer Zuneigung und/oder Geschenken) oder mit Bestrafung (Androhung oder Einsatz von physischer und psychischer Gewat) auf das jeweiige Verhaten der anderen Person zu reagieren. In einigen Fäen sind sexuee Übergriffe ein systematisches Vorgehen zur Vorbereitung weiterer Formen sexueen Missbrauchs ( Grooming ). Sie gehören dann zu den typischen Strategien, mit denen insbesondere erwachsene Täter/-innen testen, inwieweit sie ihre Opfer und/oder deren famiiäres, soziaes oder berufiches Umfed manipuieren und gefügig machen können. Sexue übergriffige Menschen handen nicht zufäig oder aus Versehen, sondern geziet. Ihre sexueen Übergriffe unterscheiden sich von unbeabsichtigten Grenzveretzungen durch die Massivität und/oder Häufigkeit der nonverbaen oder verbaen Grenzüberschreitungen. Die Betroffenen sind aufgrund des bestehenden Machtgefäes meist nicht in der Lage, ohne Unterstützung für ihr Recht auf seeische und körperiche Unversehrtheit und ihr Recht auf Hife wirksam einzutreten. Erschwerend kommen häufig eigene Scham- und Schudgefühe und oftmas ein bestehendes Vertrauensverhätnis zur Person des Täters bzw. der Täterin hinzu. Handet es sich bei dem Täter oder der Täterin um eine/n angesehene/n und/oder beiebte/n Mitarbeiter/-in oder Koegen/Koegin, schwächt dies die unteregene Position des Betroffenen noch zusätzich. Die Verantwortung für den Schutz von Minderjährigen und erwachsenen Schutzbefohenen iegt deshab bei den Mitarbeiter(inne)n (Vorstand Deutscher Caritasverband e.v.: Empfehungen des Deutschen Caritasverbandes zur Prävention gegen sexueen Missbrauch sowie zum Verhaten bei Missbrauchsfäen in den Diensten und Einrichtungen der Caritas, Freiburg 2014). Ergänzend fogen Definitionen des sexueen Missbrauchs von Menschen mit Behinderung. Sexueer Missbrauch kann hier as ein Synonym für sexuaisierte Gewat verstanden werden und beinhatet eine entsprechend weite Bedeutung wie bei der obigen Definition.

22 Themenbereich A Basiswissen und Recht 17 Sexuaisierte Gewat bezogen auf Menschen mit (Körper-)Behinderung kann beschrieben werden as [ ] jede bewusste, nicht zufäige, nicht zwangsäufig physische, aber immer auch psychisch gewatsame mit Körperkontakt/ohne Körperkontakt einhergehende sexuee Handung. Dabei nutzt der/die geichatrige/jugendiche/erwachsene Täter/-in seine/ihre strukturee, psychische und/oder physische Machtposition aus, um seine/ihre eigenen emotionaen und sexueen Bedürfnisse zu befriedigen" (Care und Leyendecker 1995, S. 86. Zit. nach Ortand 2008, S. 113f.). Sexueer Missbrauch an Menschen mit inteektueer Einschränkung umfasst jede Form sexue gefärbter Aufmerksamkeit oder sexueen Kontaktes, die vom Empfänger nicht erwünscht ist. Die betroffene Person empfindet dabei infoge des bestehenden Machtgefäes das Gefüh, sich nicht weigern zu dürfen. Das Genannte geschieht zur Befriedigung von Lust- oder Machtbedürfnissen des Täters und gegen die Gefühe der geistig behinderten Person. Der behinderte Mensch kann auch empfunden haben, dass er sich der Situation nicht entziehen konnte. Vieeicht ging es um körperiche oder hierarchische Übermacht, emotionaen Druck, Zwang oder Gewat. Vieeicht mangete es an Einsicht in die Situation. Oder etwas war nicht an das Entwickungsater der betroffenen Person angepasst (Bosch und Suykerbuyk 2010, S. 45). Es kann sexueer Missbrauch sein, wenn jemand in sexuee Aktivitäten einbezogen wird, aber auch schon die Ansätze dazu, und auch, wenn jemand beängstigende Anspieungen macht und wenn jemand mehr oder weniger sexuee Gefühe anspricht. Wie bei Menschen mit geistiger Behinderung gibt es auch bei psychisch behinderten Menschen zuwenig Studien darüber, wie oft sie sexuaisierter Gewat ausgesetzt sind. Gerade psychisch behinderte Menschen werden oftmas wegen ihrer Erkrankung ausgegrenzt und stigmatisiert. Die psychische Erkrankung kann auch die Foge eines Missbrauchs oder einer anderen Form von Gewat sein. Studien beegen, dass Menschen, die in ihrer Kindheit misshandet oder sexue missbraucht worden sind, einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind, später erneut zu Opfern von Gewat zu werden oder sebst Gewat anzuwenden.

23 18 Themenbereich A Basiswissen und Recht Eine besondere Aufmerksamkeit erfordet in Einrichtungen die sexuaisierte Gewat durch Menschen mit Behinderungen an anderen Bewohnern. Dabei kann es zu Situationen kommen, in denen die Abgrenzung zu einem beiderseits gewoten Sexuakontakt nicht einfach ist. Der Umgang mit Sexuaität in der Arbeit mit und der Pfege von psychisch kranken Menschen ist immer ein Baanceakt zwischen Nähe und Distanz, Fürsorge, Schutz, Förderung und Rehabiitation (vg. Sauter/Abderhaden/Needham/Woff 2006, S.891). In Einrichtungen für Menschen mit psychischen Behinderungen eben Patienten und Bewohner oft auf engem Raum zusammen, was gegenseitige Rücksichtnahme, das Einhaten von Regen und den unbedingten Schutz der Intimsphäre erfordert (vg. ebd. S. 899). Außerdem ist es wichtig, dass die Leitung der Einrichtung gewisse Krankheitsbider von anderen Gruppen trennt, hier steht die Fürsorge jedes Einzenen im Vordergrund. Herausfordernd ist die Arbeit mit den Personen, die sebst schon sexuee Übergriffe an anderen Personen ausgeübt haben. Hier müssen sowoh eine professionee Täterarbeit as auch andere Maßnahmen der Prävention greifen, damit anderen betreute Personen und Mitarbeitende geschützt sind (vg. CBP, 2011, Leitinien zum Umgang mit und zur Prävention von sexueer Gewat in der Caritas Behindertenhife und Psychiatrie, S ). Definitionskriterien des sexueen Missbrauchs Fogende Kriterien egt Zartbitter Münster e.v. (Beratungsstee gegen sexuaisierte Gewat für Jugendiche ab 14 Jahren, Frauen und Männer) an Handungen zur Einschätzung an: mögiche Fogen sexueen Missbrauchs, sexuee Handungen, Aters- und Entwickungsunterschied zwischen Opfer und Täter/-in, physischer und psychischer Zwang (Gewat), Vertrauensbruch, Bedürfnisse des Täters/der Täterin werden befriedigt, Macht- und Abhängigkeitsverhätnis, emotionae Abhängigkeit, Integritätsveretzung, subjektive Einstufung as Opfer, Mögichkeit des wissentichen Einverständnisses.

24 Themenbereich A Basiswissen und Recht 19 Charakteristika sexuaisierter Gewat Fogende Charakteristika sexuaisierter Gewat assen sich abeiten: Sexuaisierte Gewat findet seten zufäig und spontan statt, sondern ist in der Rege ein gepanter Prozess, in dem Verhatensweisen zunehmend grenzveretzender und übergriffiger werden. Sexuaisierte Gewat ist gepant und vozieht sich fortschreitend. Es werden bewusst Situationen ausgenutzt, in denen die Betroffenen unteregen sind. Sexuaisierte Gewat nutzt immer ein Machtverhätnis aus, da die handende Person über Macht und Autorität gegenüber der betroffenen Person verfügt. Häufig handet es sich um Vertrauenspersonen der Betroffenen. Fäe von sexuaisierter Gewat an Frauen/Mädchen wird häufiger angezeigt as an betroffenen Männern/Jungen. Über die tatsächiche Anzah von und die Geschechterverteiung in Fäen sexuaisierter Gewat im Dunkefed gibt es keine genauen Daten. Menschen mit Behinderungen sind häufiger von Gewat betroffen as nichtbehinderte Menschen. Der Abauf eines soziaen Kontaktes wird einseitig durch die machtvoere Person gemäß ihrer eigenen Interessen bestimmt. Mechanismen wie Beohnung (Zuneigung, Geschenke etc.) und Bestrafung/ Bedrohung/ Gewat werden zur Manipuation der unteregenen Person eingesetzt. Die Verantwortung iegt beim/bei Täter/-in (was den Opfern häufig aber nicht bewusst ist). Die Betroffenen sind nicht in der Lage, sich eigenständig zu wehren und für ihre Rechte einzutreten. Bei den Tätern/Täterinnen handet es sich oft um Bezugspersonen oder andere nahestehende Personen. Hierdurch entstehen bei den betroffenen Personen sebst Schud- und Schamgefühe, die ihre Wehrosigkeit und Sprachosigkeit noch verstärken. Sexueer Missbrauch wird eher mitgeteit bzw. angezeigt, wenn der/die Täter/-in eine unbekannte Person ist. Forschungsstand Es gibt nur wenige Untersuchungen über das Ausmaß sexuaisierter Gewat an Menschen mit Behinderungen in Deutschand bzw. im deutschsprachigen Raum. Diese geringe Berücksichtigung spieget den Status von Menschen mit Behinderungen in unserer Geseschaft und die damit einhergehende fehende Lobby wider. In Statistiken, wie der poizeiichen Kriminastatistik, wird sexuee Gewat an Menschen mit Behinderungen nicht expizit erhoben. Diese wird subsumiert unter den agemeinen statistischen Angaben zu den jeweiigen Deikten. Zudem ist von einer hohen Dunkeziffer auszugehen, da Menschen mit Behinderungen erebte sexuee Gewat tendenzie nicht mitteien und noch weniger anzeigen. Hinzu kommt, dass ein Tei der betroffenen Personen ihre Erebnisse aufgrund ihrer eingeschränkten bzw. besonderen Kommunikation auch nicht verba differenziert mitteien kann.

25 20 Themenbereich A Basiswissen und Recht Bundesweites Modeprojekt 2015 bis 2018 Das bundesweite Modeprojekt BeST Beraten und Stärken hat sich zum Zie gesetzt, den Schutz von Mädchen und Jungen mit Behinderung in Einrichtungen und Diensten nachhatig zu verbessern. Es beschäftigt sich geziet mit (tei-)stationären Einrichtungen der Behindertenhife sowie inkusiven und integrativen Einrichtungen der Kinder- und Jugendhife im gesamten Bundesgebiet, deren Kiente Kinder und Jugendiche mit Beeinträchtigungen sind. Von 2015 bis 2018 soen modehaft in 80 bis 100 Einrichtungen, in denen Mädchen und Jungen mit Behinderung betreut und gefördert werden, fogende Maßnahmen durchgeführt werden: Impementierung/Optimierung von Kinderschutzkonzepten (auf Grundage der im Runden Tisch 2011 veröffentichten Leitinien), Sensibiisierung und Quaifizierung von Leitungskräften und Mitarbeitern zum Thema Sexuaisierte Gewat in der Behindertenhife, Durchführung und Umsetzung von feststehenden Präventionsveranstatungen, die in das Konzept der Einrichtungen für die dort ebenden Menschen mit Behinderung impementiert werden. Das Modeprojekt wird unter anderem in Kooperation mit der Deutschen Geseschaft für Prävention und Intervention bei Kindesmisshandung und -vernachässigung e.v., der Humanwissenschaftichen Fakuität der Universität Kön, Department für Heipädagogik und Rehabiitätion und bundesweit 10 kooperierenden Fachsteen mit dem Arbeitsschwerpunkt sexuasierte Gewat durchgeführt. Insgesamt ca. 20 Fachkräfte dieser kooperierenden Einrichtungen führen die Organisationsberatungen, Fortbidungen und Präventionsveranstatungen in den Einrichtungen durch. Die Ergebnisse des Projektes soen z.b. in Form von Handreichungen/Handungsempfehungen zur Impementierung von Kinderschutzkonzepten sowie Aneitungen zur Durchführung von Quaifizierungsmaßnahmen und Präventionsprogrammen in Einrichtungen der Behindertenhife der breiten Öffentichkeit zur Verfügung gestet werden (vg. Studien im deutschsprachigen Raum Repräsentative Untersuchungen darüber, inwieweit Menschen mit Behinderungen insgesamt von sexueer Gewat betroffen sind, iegen für Deutschand bzw. den deutschsprachigen Raum bisher nicht vor. Es gibt edigich vereinzete Studien, die immer nur einen Teiaspekt erfassen und diesen auch nicht (mit Ausnahme der aktuesten Studie) in repräsentativer Form, so dass sich hieraus edigich Tendenzen abeiten assen. Bezogen auf Menschen mit geistiger Behinderung wurde im Rahmen einer Dipomarbeit 1994 in Deutschand eine bundesweite Befragung über das Ausmaß sexuaisierter Gewat durchgeführt. Zwei Studien wurden 1996 und 1997 in Österreich durchgeführt, einma bezogen auf Frauen mit Behinderungen, und einma bezogen auf Männer mit geistiger Behinderung, die in Wohneinrichtungen eben. Hierbei wurden das Ausmaß und die Häufigkeit der Gewaterfahrungen der befragten Menschen erhoben. Die befragte Ziegruppe bestand vorwiegend aus Personen mit Lernschwierigkeiten, geistiger Behinderung, mit Sinnes- und Mehrfachbehinderungen sowie aus wenigen Personen nur mit Körperbehinderungen.

26 Themenbereich A Basiswissen und Recht 21 Im Rahmen einer quaitativen Befragung in zwei Wohnheimen für junge Menschen mit geistiger Behinderung (in Berin und Rostock) wurde der Umgang mit sexueer Sebstbestimmung und sexueer Gewat erhoben und ein diesbezügiches Konzept entwicket. In der einzigen repräsentativen Studie (durchgeführt im Auftrag des Bundeministeriums für Famiie, Senioren, Frauen und Jugend) wurden die Lebenssituation und Beastungen von Frauen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen in Deutschand erforscht. Die Ziegruppe dieser Studie wurde nicht auf eine spezifische Behinderungsart reduziert, sondern es ging um Frauen mit Behinderungen insgesamt. Berücksichtigt wurden hierbei Frauen mit körperichen Beeinträchtigungen, Frauen mit geistiger Behinderung, Frauen mit psychischen Erkrankungen, binde und stark sehbehinderte Frauen, gehörose und stark hörbehinderte Frauen sowie schwerstkörper- und mehrfachbehinderte Frauen. In einer weiteren repräsentativen Studie, die im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziaes im Januar 2013 veröffenticht worden ist, wurde die Gewatbeastung von Männern mit Behinderungen und Beeinträchtigungen, die in Privathaushaten wohnen im Vergeich zu Männern der Durchschnittsbevökerung und der Beastung von Frauen mit Behinderungen untersucht. Die Studie hat sich mit der Frage beschäftigt, ob Behinderungen und Beeinträchtigungen auch bei Männern das Risiko erhöhen, Opfer von Gewat zu werden, wie dies bei Frauen der Fa ist. Inhatich und methodisch basiert die Studie auf der 2011 vorgeegten Studie der Lebenssituation und Beastungen von Frauen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen in Deutschand. Die Studie befasst sich unter anderem mit ca. 94% der befragten Männer, die eine körperiche Beeinträchtigung haben, wovon jedoch ca. 62% eine zusätziche psychische Beeinträchtigung haben. Außerdem eidet jeder vierte Mann an einer Hörbeeinträchtigung und ca. jeder sechste Mann ist stark oder dauerhaft beeinträchtigt beim Lernen und in der Konzentration. Zudem gibt es noch jeweis 8%, die eine Seh-, oder Sprachbeeinträchtigung haben. Genauso wie bei der Studie der Frauen mit Beeinträchtigungen, wurden Menschen der Atersgruppe 16 bis 65 Jahre befragt. Ergebnisse der Studie 71% der Männer mit Beeinträchtigungen haben mindestens eine der abgefragten Situtationen körpericher Gewat erebt. Es gibt keine erhöhte Betroffenheit der Männer mit Behinderungen, die sexuaisierte Gewat und/oder Gewat in Paarbeziehungen erebt hat. Im öffentichen Raum gibt es ein deutich höheres Risiko Opfer körpericher Gewat zu werden. Etwa 90% der befragten Männer mit Behinderungen und Beeinträchtigungen haben schon mindestens einma körperiche Gewat durch Etern oder andere Erziehungspersonen erebt. Es ist unabhängig von einer Behinderung oder einer Einschränkung, dass Männer deutich setener Betroffene sexuaisierter Gewat sind as Frauen.

27 22 Themenbereich A Basiswissen und Recht Die Auswertung der Studie ergibt fogendes: Männer werden im Erwachsenenater nur sehr seten mit erzwungenen sexueen Handungen konfrontiert, dies ässt sich auch auf Männer mit Beeinträchtigungen übertragen. Ein Dritte der befragten Männer mit Beeinträchtigungen gibt jedoch an, seit dem 16. Lebensjahr mindestens eine Situation sexueer Beästigung erebt zu haben. Die Studie konnte erste Erkenntnisse über die Gewatbetroffenheit von Männern mit Behinderungen daregen. Diese zeigen einen Handungsbedarf auf, dem nachgegangen werden sote. Um jedoch geziet Präventionsmaßnahmen entwicken zu können, wären Einbicke in die Dynamiken und Kontexte erebter Gewat und Diskriminierung dringend erforderich. (vg. - Studie Lebenssituation und Beastungen von Männern mit Behinderung und Beeinträchtigungen in Deutschand ). Fogende Tendenzen assen sich aus den voriegenden Erhebungen sowie aus Einschätzungen durch Facheute unter Vorbehat abeiten, aerdings auch im Bewusstsein einer hohen Dunkeziffer: Laut Word Report on Disabiity 1999 der WHO sind Mädchen und Frauen mit Behinderung etwa doppet so oft von sexueer Gewat betroffen wie nichtbehinderte Mädchen und Frauen (vg. CBP 2012, S. VIII). Laut Word Report on Disabiity 2012 sind Kinder mit Behinderungen 2,9-ma häufiger von sexueer Gewat betroffen as nichtbehinderte Kinder. Bei Kindern mit geistiger Behinderung ist das Risiko sexueer Gewaterfahrungen sogar 4,6-ma höher as bei nichtbehinderten Kindern (vg. WHO 2012). Mädchen und Frauen mit geistiger Behinderung werden drei- bis vierma häufiger sexue missbraucht as Jungen und Männer mit geistiger Behinderung (vg. Bungart 2005, S. 25). Facheute schätzen das Ausmaß des Betroffenseins von Menschen mit geistiger Behinderung auf 50 bis 90 % des benannten Personenkreises (vg. ebd., S. 31).

28 Themenbereich A Basiswissen und Recht 23 Hier einige exemparische Ergebnisse: Bei einer Befragung in einer Schue für gehörose Kinder und Jugendiche gaben 50% der Befragten an, sexueen Missbrauch erfahren zu haben. Bei einer Befragung des geichen Personenkreises in einem Internat gaben 75% aer Schüer an, sexueen Missbrauch erebt zu haben; 19% davon haben Inzest erebt (vg. ebd.). Eine Befragung von Frauen mit Behinderungen (mit geistiger, körpericher oder mehrfacher Behinderung) in Österreich ergab, dass 62% der befragten Frauen sexueer Beästigung ausgesetzt waren und 64% der befragten Frauen sexuee Gewat erebt haben. Das heißt, mehr as jede zweite der befragten Frauen hat einma oder mehrmas sexuee Gewat erfahren (vg. Zemp 1996 und Fegert 2006, S. 90). Circa 41% der befragten Frauen haben mehrmas sexuee Gewat erfahren (vg. Zemp 1996). 97% der Übergriffe an den befragten Frauen mit Behinderung wurden durch männiche Täter ausgeübt (vg. ebd. und Fegert 2006, S. 90). Die befragten Frauen standen in fogenden Beziehungen zu den Tätern: 39,4% der Frauen kannten den Täter; bei 23,1% der Übergriffe war der Täter ein reativ Unbekannter, wie Busfahrer oder Straßenbekanntschaft; und 13,3% der Übergriffe wurden durch Mitbewohner, aso Männer mit Behinderung, ausgeübt. Ebenfas bei einer Befragung in Österreich gaben 50% der befragten Männer an, ein- oder mehrmas sexuee Beästigung oder sexuee Gewat erfahren zu haben (vg. Zemp 1997 und Fegert 2006, S. 90). Die befragten Männer erfuhren am häufigsten im Ater zwischen 16 und 24 Jahren sexuee Beästigung und Gewat (55%); 29% im Ater zwischen 26 und 34 Jahren; und 7% in der Kindheit bis 15 Jahren (vg. Zemp 1997). Die befragten Männer gaben an, dass sie vorwiegend Übergriffe durch männiche Täter erfahren haben (vg. ebd.). Am häufigsten wurden die Übergriffe durch Mitbewohner ausgeübt; an zweiter Stee standen unbekannte Personen; und an dritter Stee bekannte Personen (vg. ebd.). Die Befragung der betroffenen Männer ergab, dass 22% der erebten sexuaisierten Beästigungen und Übergriffe durch Frauen verübt wurden, bei Frauen waren dies hingegen nur 3%. Die Täterinnen, die sexuaisierte Gewat an Männern ausgeführt haben, waren zum größten Tei Unbekannte. An zweiter Stee der Täterinnenskaa standen Mitbewohnerinnen (vg. ebd.).

29 24 Themenbereich A Basiswissen und Recht Zur Beastungssituation von Frauen mit Behinderungen in Deutschand Betroffen von sexueem Missbrauch in Kindheit und Jugend durch Erwachsene sind ca. 20% bis 34% der Frauen mit Behinderungen, das ist zwei- bis dreima häufiger as bei nichtbehinderten Frauen. Betroffen von sexueem Missbrauch in Kindheit und Jugend durch Erwachsene, aber auch andere Kinder und Jugendiche ist jede zweite bis vierte Frau mit Behinderung, sind 52% der gehörosen Frauen, diese waren besonders in Einrichtungen, Schuen und Internaten betroffen, sind 40% der binden Frauen, sind 36% der psychisch erkrankten Frauen, sind 34% der körper- und mehrfachbehinderten Frauen, sind 25% der Frauen mit geistiger Behinderung. Da diese Frauen sich viefach nicht mehr erinnern konnten oder keine Angabe hierzu gemacht haben, ist von einer hohen Dunkeziffer bei dieser Personengruppe auszugehen. Hinzu kommt, dass die Personen mit schweren inteektueen Beeinträchtigungen sich nicht entsprechend verba mitteien können und durch eine Befragung nicht erfasst werden. Gerade bei diesem Personenkreis ist aber von einer besonders hohen Gefährdung auszugehen (vg. Schrötte et a. 2012, S. 21). Erzwungene sexuee Handungen im Erwachsenenater haben 21% bis 43% der Frauen mit Behinderungen erebt und sind damit auch zwei- bis dreima häufiger betroffen as nichtbehinderte Frauen. Am häufigsten betroffen waren wieder die gehörosen Frauen mit einem Antei von 43% und die psychisch erkrankten Frauen mit einem Antei von 38% (vg. ebd., S. 24). Gehörose Frauen wiesen somit sowoh in der Kindheit und Jugend as auch im Erwachsenenater die größte Zah an Betroffenen auf. Die Annahme iegt nahe, dass erebte Gewat in der Kindheit und Jugend auch das Risiko sexueer Gewaterfahrungen im Erwachsenenater erhöht (vg. ebd., S. 26). Die Täter/-innen kommen vorwiegend aus dem unmittebaren Umfed, wie Famiie oder Partner. Frauen mit Behinderungen erfahren wesentich häufiger Gewat durch den Partner as nichtbehinderte Frauen. In Einrichtungen ebende Frauen haben besonders oft sexuee Gewat durch Bewohner/- innen und Arbeitskoegen/Arbeitskoeginnen erfahren (vg. ebd., S. 27). Frauen mit Behinderungen erfahren nicht nur einzene Gewatarten wie physische, sexuee oder psychische Gewat im Laufe ihres Lebens wesentich häufiger as nichtbehinderte Frauen. Sie sind zudem wesentich häufiger von fortgesetzter und mutiper Gewat betroffen (30% bis 40% der Frauen mit Behinderungen im Vergeich zu 7% der nichtbehinderten Frauen) (vg. ebd., S. 32). Bezogen auf Jungen und Männer mit Behinderungen iegen eider keine vergeichbaren, so umfangreichen und repräsentativen Erhebungen vor.

30 Themenbereich A Basiswissen und Recht 25 Merkmae und Strategien von Tätern und Täterinnen Sexuaisierte Gewat wird vorwiegend von Männern ausgeübt, aber auch Frauen sind as Täterinnen bekannt. Täter kommen vor aem aus dem nahen Umfed der betroffenen Person, wie aus der Famiie/Partnerschaft, aus dem Freundeskreis, aus der Nachbarschaft, aus dem Sportverein, aus einer Wohneinrichtung oder einer anderen assistierenden Institution. Da im Privatbereich und in vertrauensvoen Situationen wenig soziae Kontroe gegeben ist, beibt sexuaisierte Gewat oft unbemerkt. Mitarbeitende in Einrichtungen und Diensten, die sexuaisierte Gewat ausüben, suchen sich geziet derartige Institutionen as Arbeitsfed aus. Die hier geforderte Beziehungsarbeit, die viefätigen Situationen, in denen Mitarbeiter/-innen mit Kientinnen/Kienten aeine sind, so zum Beispie bei der Durchführung pfegerischer Tätigkeiten auch im Intimbereich der betroffenen Person, bieten Tätern das ideae Umfed, um unbemerkt zu agieren (vg. Mattke 2012, S. 109ff.). Personen, die sexuaisierte Gewat ausüben, missbrauchen ihre Machtposition und ihr Vertrauensverhätnis zu der von der Gewat betroffenen Person und wähen Sexuaität as Mitte, um die eigene Dominanz zu stärken und damit geichzeitig die andere Person zu demütigen und zu veretzen. Es geht dem Täter neben einer sexueen Befriedigung um die Demonstration von Macht und das Ausüben von Gewat (vg. Specht 2007, S. 3). Ein/e Täter/-in sucht jemanden, über den er Macht ausüben kann, und nicht jemanden, wie eider oft angenommen wird, der sexue anziehend ist. Es ist eine der vieen Mythen über sexuee Gewat, dass man jung und hübsch sein muss, um diesem Risiko ausgesetzt zu sein. [ ] Was auf jeden Fa wichtig ist, ist das Ausmaß der Veretzbarkeit, und wie der/die Täter/-in dieses Ausmaß einschätzt (Bosch 2006, S. 153f.). Um sexueen Missbrauch zu begehen, müssen nach Finkehor (1984) vier Faktoren as Voraussetzung erfüt sein: Täter/-innen müssen eine Motivation zum sexueen Missbrauch haben, innere und äußere Hemmschween und den Widerstand des Opfers überwinden (vg. Enders, 2012, S.65). Personen, die sexuaisierte Gewat ereben, schweigen darüber häufig aus unterschiedichen Gründen: entweder wei sie sich schämen, wei sie Angst haben, sich nicht entsprechend verba mitteien können, oder wei sie sich dem Täter besonders verbunden fühen. Dieses Schweigen ist aber bereits Tei der vom Täter gepanten Strategie. Es wurde bereits erwähnt, dass sexuaisierte Gewat nicht spontan ausgeübt wird, sondern ein strategisch gepanter Prozess ist, der auch as Grooming bezeichnet wird.

31 26 Themenbereich A Basiswissen und Recht Diese Täterstrategie hat das Zie, Widerspruch und Widerstand bei den betroffenen Personen zu minimieren und die Wachsamkeit des Umfedes zu reduzieren. Der Täter beginnt damit, dass er sich geziet Personen aussucht, die er as wenig widerspruchsfähig einschätzt. Dieser Person ässt er dann besonders vie Aufmerksamkeit zukommen, indem er ihr Geschenke, Kompimente o.ä. macht und sie im Vergeich zu anderen immer wieder bevorzugt. Auf diese Weise gewinnt er ihr Vertrauen, isoiert das Opfer zunehmend und macht es abhängig. In der Foge testet der Täter Grenzen immer weiter aus, bis er sie schießich überschreitet. Der betroffenen Person suggeriert er, dass sie mitmacht und mitschudig ist. Er droht ihr, um sein Opfer zum Schweigen zu verpfichten. Gerade bei Mädchen und Jungen mit geistiger Behinderung nutzen Täter oder Täterinnen, dass diese sich nicht eindeutig ausdrücken können, oder dass ihre Gaubwürdigkeit aufgrund der Behinderung angezweifet wird. Somit macht es sie aus Tätersicht zum perfekten Opfer ( siehe Textstee Erhöhte Gefährdung von Mädchen und Jungen mit Behinderung). Dem Umfed zeigt sich der Täter besonders engagiert, freundich und hifsbereit. Die aufgezeigten Verhatensmuster dienen zur Manipuation von drei Ziegruppen: der von der sexueen Gewat betroffenen Person, den Angehörigen sowie den Koeginnen und Koegen und fas der Täter ein Mitarbeiter ist (vg. Tschan 2012, S. 72 f.). Betrachtet man diesen Prozess, stet sich die Frage, ob jeder Person/jedem Koegen, der besonders hifsbereit ist, oder der sich besonders für eine Kientin/einen Kienten engagiert, misstraut werden muss. Letztich kommt es nicht auf die geschiderten Einzehandungen an, sondern darauf, dass diese Handungen aufeinander aufbauen, ein fortschreitender Prozess damit verbunden ist, der etztich ein Verhatensmuster erkennen ässt, und so aus Einzehandungen Tatvorbereitungshandungen werden (vg. ebd., S. 72 ff.). Eine besondere Gefährdung ergibt sich dann, wenn das geschiderte Täterverhaten mit struktureen Faktoren zusammentrifft, die Gewat begünstigen: Das Handen Einzener steht immer in Zusammenhang mit Bedingungen des jeweiigen Systems, in dem gehandet wird. Einrichtungen und Systeme haben sich deshab zu fragen, weche struktureen und zwischenmenschichen Faktoren sexuee Gewat begünstigen, und umgekehrt natürich auch, weche Faktoren sexuee Gewat verhindern hefen (Mattke 2012, S. 110). Sexuaisierte Gewat kann durch einen offenen Umgang mit der Thematik Sexuaität bei Menschen mit Behinderung, entsprechenden Präventionsangeboten, Leitfäden und verstärkte Beobachtungskriterien sowie Sensibiität in der Arbeit mit Menschen mit Behinderung verhindert werden.

32 Themenbereich A Basiswissen und Recht 27 Wie kann man Täter/-innen erkennen? Sie sind auffäig unauffäig, sie sind mitten im Team, sie tarnen ihr Fehverhaten und ihre Taten, nur die Opfer sehen zunächst ihr Fehverhaten, sie manipuieren die Opfer, es ist schwer, sie bei ihren Deikten zu ertappen, sie verüben ihre Deikte vor unseren Augen (Tschan 2012, S. 22). Menschen mit Behinderungen as Täter/-innen Menschen mit Behinderungen sind nicht nur von sexuaisierter Gewat betroffen, sondern üben auch sexuaisierte Gewat aus. So nennen Frauen mit Behinderungen, die in Einrichtungen eben, am dritthäufigsten Mitbewohner as Täter/-innen sexuaisierter Gewat (vg. Schrötte et a. 2012, S. 27). Männer mit Behinderungen, die in Einrichtungen eben, scheinen noch häufiger sexueen Beästigungen durch Mitbewohner und Mitbewohnerinnen ausgesetzt zu sein. Nimmt man die Übergriffe durch Arbeitskoegen und Arbeitskoeginnen hinzu, so erhöht sich die Quote noch einma. Auch bei den Menschen mit Behinderungen sind vorwiegend Männer Täter. Viee der Täter mit Behinderungen haben sebst in ihrem Leben sexuee Übergriffe erebt (vg. Zemp 1997). Die Mitarbeiter/-innen der Einrichtungen, in denen Menschen mit Behinderungen eben, scheinen häufig unsicher zu sein, wie sie mit sexueen Übergriffen durch Bewohner/-innen umgehen soen. Die subjektiven Wahrnehmungen der Mitarbeiter/-innen differieren hierbei zwischen der Kenntnis von sexuaisierten Übergriffen über Zweife bis hin zur fehenden Wahrnehmung sexuaisierter Übergriffe bzw. der Unkenntnis darüber. Das Gespräch im Team über sexuaisierte Gewat ist noch nicht in aen Einrichtungen sebstverständich, und Konzepte zum Umgang mit sexuaisierter Gewat durch Bewohner/-innen müssen noch erarbeitet werden. Es manget in der Rege an therapeutischen Maßnahmen für die Tätergruppe der Menschen mit Behinderung. Sie werden bei Übergriffen z.b. innerhab einer Wohneinrichtung aus der Einrichtung genommen und in einer anderen untergebracht. Dieser Schritt ist notwendig, um schnestmögich Täter und Opfer zu trennen. Er veragert aber in der Rege das Probem nur in die andere Einrichtung, wo der Täter erneut übergriffig wird. Die bis heute voriegenden therapeutischen Behandungskonzepte für Sexuastraftäter im kassischen Sinne sind nicht für Menschen mit Behinderung ausgerichtet. Hier sind dringend Nachbesserungen und Optimierungen erforderich (vg. AMYNA, 2009, S. 78). In Einrichtungen der Behindertenhife und der Psychiatrie sind auch Mitarbeiter/-innen sexuaisierten Übergriffen durch Kienten/Kientinnen ausgesetzt. Zur Prävention und zum Umgang damit soten ebenfas entsprechende Konzepte vorhanden sein.

33 28 Themenbereich A Basiswissen und Recht Menschen mit Behinderungen die ideaen Opfer? In der Literatur werden Menschen mit Behinderungen häufig as die ideaen Opfer für sexuaisierte Gewat beschrieben. Die Bezeichnung Opfer ist an dieser Stee sicherich zu probematisieren, da dieser Begriff die betroffenen Personen auf ihre erfahrene Wehrosigkeit und Hifosigkeit reduziert und weniger den Bick darauf enkt, dass die betroffenen Personen Soidarität benötigen und die Anerkennung, dass ihnen Unrecht widerfahren ist (vg. CBP 2012, S. III). Dennoch verdeuticht die Bezeichnung Opfer hier, dass es einen Zusammenhang gibt zwischen Behinderung und dem Risiko, sexuaisierte Gewat zu ereben. Fogende Faktoren, in Abhängigkeit der individueen Ausprägung, führen zu einer höheren Gefährdung von Menschen mit Behinderungen: Abhängigkeitsverhätnisse und Fremdbestimmung Menschen mit Behinderungen sind wegen ihrer Beeinträchtigung häufig während ihres gesamten Lebens auf Hife und Unterstützung angewiesen und abhängig von den Personen, die sie betreuen und unterstützen. Diese Abhängigkeitsverhätnisse können in physischer und psychischer oder kognitiver Hinsicht bestehen. Die Beziehungen zu Unterstützungspersonen sind durch ein einseitiges Machtgefäe gekennzeichnet, was das Risiko sexueer Übergriffe erhöht (vg. Bungart 2005, S. 32). Die Fremdbestimmung reicht bei vieen Menschen mit Behinderung bis in ihre Intimsphäre hinein. Berührungen des Körpers durch andere Personen auch im Intimbereich, häufige Untersuchungen und Therapien, die ggf. auch schmerzhaft sind, gehören zu ihren atägichen Erfahrungen. Mädchen und Jungen entwicken durch die ständige Pfege durch andere oft kein ausgewogenes Körpergefüh und wissen oftmas nicht, dass der Körper ihnen gehört und sie über ihn sebst bestimmen können. Dies kann dazu führen, dass Grenzüberschreitungen nicht as soche wahrgenommen und as etwas Normaes bewertet werden. Diese Einschätzung wird durch eine fehende Sexuaaufkärung befördert (vg. ebd., S. 36f.). Eingeschränkte Abwehr Ihre körperichen Beeinträchtigungen erschweren vieen Menschen mit Behinderungen, sich gegen sexuee Gewat zu wehren. Menschen mit Sinnesbehinderungen, geistiger Behinderung und mehrfachen Behinderungen sind zusätzich durch ihre eingeschränkte bzw. besondere Kommunikation noch darin beeinträchtigt, verba deutich zu machen, dass sie bestimmte Handungen nicht möchten. Hinzu kommt, dass viee Menschen mit Behinderungen zur Anpassung erzogen wurden. Ein mögichst unauffäiges Verhaten so die durch die Behinderung hervorgerufene Auffäigkeit nicht noch verstärken. Für viee Menschen mit Behinderungen ist es norma, das zu tun, was andere von ihnen verangen; dazu gehören dann auch Handungen auf sexueer Ebene (vg. CBP 2012, S. 9f. und Bungart 2005, S. 32f.).

34 Themenbereich A Basiswissen und Recht 29 Reduzierung der Hemmschwee Die Beeinträchtigungen von Menschen mit Behinderungen können bei Tätern dazu führen, ihre innere Hemmschwee herabzusetzen. So rechtfertigen Täter ihre Handungen damit, dass Menschen mit Behinderungen nicht verstehen, was vor sich geht, oder Erebnisse schne vergessen. Menschen mit Behinderungen werden (auch geseschaftich) nicht as geichwertige Partner/-innen angesehen, wodurch Täter ihre Handungen as unbedenkich und unprobematisch ansehen. Menschen mit Behinderungen sind besonders eicht zu manipuieren, da Täter, wenn sie die jeweiigen Beeinträchtigungen einschätzen können, diese bewusst einkakuieren und zu ihrem Vortei nutzen. So werden z.b. körperiche Abhängigkeiten ausgenutzt, aber auch Bedürfnisse nach Zuwendung und Aufmerksamkeit. Menschen mit (geistiger) Behinderung erfahren häufig, dass sie as Sexuapartner/-innen nicht besonders gefragt sind und erfahren die Aufmerksamkeit und ihre Wahrnehmung as sexuees Wesen durch den Täter as Aufwertung. Die Darsteung der sexueen Handungen as etwas Besonderes und gemeinsames Geheimnis verstärken diesen Eindruck noch und machen es für das Opfer schwerer, den Missbrauch as sochen zu erkennen (vg. Bungart 2005, S. 33. Vg. auch: Merkmae und Strategien von Tätern und Täterinnen). Bame the victim Menschen mit Behinderung sind von Seiten ihres Umfedes häufig dem Vorurtei ausgesetzt, dass sie weniger gaubwürdig seien as nichtbehinderte Menschen. Anstatt den von sexuaisierter Gewat betroffenen Menschen zu gauben, wird nach Gründen gesucht, warum sich die Person das aes nur einbidet. Dem Täter, der dem Umfed ja meistens bekannt ist, wird ein soches Verhaten in der Rege nicht zugetraut. Diese stigmatisierende Einsteung der Umwet gegenüber Menschen mit Behinderungen ereichtert dem Täter die angestrebte Manipuierung des Umfeds der betroffenen Person (vg. CBP 2012, S. X). Täter und Täterinnen nutzen zudem die geseschaftichen Vorurteie aus, dass Menschen mit Behinderung in der Geseschaft aufgrund ihrer Einschränkung oder da sie von gängigen Schönheitsideaen stark abweichen, as weniger attraktiv für Täter eingestuft werden. Dieses Denken stet für Täter/-innen einen perfekten Deckmante dar ( siehe Textstee Erhöhte Gefährdung von Mädchen und Jungen mit Behinderung). Schudumkehr Erfahren von sexuaisierter Gewat betroffene Menschen von ihrem Umfed wenig Interesse für das ihnen widerfahrene Unrecht und wird ihnen nicht gegaubt, so suchen viee die Schud bei sich sebst. Hinzu kommt, dass die betroffenen Personen sich dem Täter verbunden fühen und sich ihm gegenüber oya verhaten. Dies führt dazu, dass die von Gewat betroffene Person den Täter entschudet und sich sebst verantwortich macht (vg. Fegert 2006, S. 179).

35 30 Themenbereich A Basiswissen und Recht Besonderheiten bei Menschen mit geistiger Behinderung Bei Menschen mit geistiger Behinderung ist die kognitive und sozia-emotionae Entwickung im Vergeich zu nichtbehinderten Menschen eingeschränkt. Das heißt, viee Menschen mit geistiger Behinderung befinden sich auf dem sozia-emotionaen Entwickungsater eines Keinkindes, was bedeutet, dass die Verhatensweisen dieser Menschen auch oft denen eines Kindes der sensomotorischen und anaen Entwickungsphase ähnen. Das Verhaten ist körperorientiert ausgeprägt, und es kann nicht immer eingeschätzt werden, was angemessen ist (vg. Bosch 2010, S. 25f.). 1) Das bedeutet auch, dass viee Menschen mit geistiger Behinderung kognitiv gar nicht erkennen können, was sexueer Missbrauch ist. Dies wiederum befördert das Vorurtei, dass Menschen mit geistiger Behinderung aufgrund ihrer Beeinträchtigung weniger Schaden nehmen as nichtbehinderte Menschen. Dieses Vorurtei git seit angem as wideregt, führt aber bei Tätern/Täterinnen zu einem Abbau ihrer inneren Hemmung (vg. Fegert 2006, S. 174). Eingeschränkte Sebstbehauptung Bei Menschen mit geistiger Behinderung ist je nach ihrer sozia-emotionaen Entwickung das Gewissen bzw. das Über-Ich noch nicht entsprechend ausgebidet. Das bedeutet, dass Werte und Normen nicht verinnericht sind und kein angemessenes Verhaten gezeigt werden kann. Geichzeitig bedeutet das auch, dass die eigenen Grenzen nicht erkannt, gesetzt und verteidigt werden können. Diese fehende bzw. noch nicht sehr ausgeprägte Fähigkeit zur Grenzsetzung macht Menschen mit geistiger Behinderung für Täter/-innen zu eichten Opfern (vg. Bosch 2010, S. 27). Auswirkungen fehender Aufkärung Fehende Aufkärung bringt Fogen in zweifacher Hinsicht mit sich, nämich sowoh Opfer as auch Täter zu werden: Werden Menschen mit geistiger Behinderung nicht aufgekärt, so fät es ihnen schwer zu erkennen, was sexuee Grenzüberschreitungen sind. Werden sexuee Handungen nicht as Grenzüberschreitungen erkannt, fät es auch schwer, sich dagegen zur Wehr zu setzen (vg. ebd., S. 33). Fehende Aufkärung birgt zudem die Gefahr der Entstehung deinquenten Verhatens. Wenn Menschen nicht geernt haben, weche Grenzen es im Umgang mit anderen Menschen auch in sexueer Hinsicht gibt, so fät es ihnen schwer, einzuschätzen, wann sie mit ihrem Verhaten Grenzen überschreiten. Fehende Aufkärung kann aso dazu führen, dass Menschen mit geistiger Behinderung sebst zu Tätern werden (vg. ebd., S. 35). Das Risiko, sebst zum/zur Täter/-in zu werden, erhöht sich dann noch einma, wenn die Person sebst sexuaisierte Gewat erebt hat. Fehende Aufkärung führt dann dazu, dass nicht einma eingeschätzt werden kann, dass die erebten Handungen Unrecht waren. In der Foge werden die erebten Verhatensweisen dann kopiert und bei anderen Menschen ausgeführt. Fehende Aufkärung führt aso immer zu Handungsunsicherheit. 1) So probematisch sich der Vergeich mit den kindichen Entwickungsphasen darstet, bietet er dennoch eine Hife, Verhatensweisen von Menschen mit Behinderungen einzuordnen.

36 Themenbereich A Basiswissen und Recht 31 Besonderheiten bei Menschen mit psychischer Erkrankung Aufgrund der zuvor dargesteten Risikofaktoren ergibt sich auch für Menschen mit psychischer Erkrankung ein erhöhtes Risiko, Opfer sexuaisierter Gewat zu werden. Die psychische Erkrankung kann auch Foge von sexueem Missbrauch oder anderer erfahrener Gewat sein. Sie zeigt sich dann z.b. in Form einer Borderine-Störung, Depression oder Angsterkrankung. Zusätzich können Betroffene an psychosomatischen Erkrankungen, wie beispiesweise Schafstörungen, oder auch chronischen Schmerzerkrankungen und neuroogischen Störungen wie Lähmungserscheinungen erkranken. Im Extremfa führt das unverarbeitete Trauma in den Suizid. Hinzu kommt, dass Menschen, die in ihrer Kindheit misshandet oder sexue missbraucht wurden oder häusiche Gewat in der Famiie erebt haben, einem erhöhten Risiko der Reviktimisierung ausgesetzt sind, das heißt, dass sie statistisch gesehen später häufiger zu Opfern von Gewat werden oder sebst Gewat anwenden (CBP 2012, S. XI). Ähnich wie bei Menschen mit geistiger Behinderung fät es auch Menschen mit psychischer Erkrankung schwer, Situationen adäquat einzuschätzen und Grenzen zu setzen. Auch dies erschwert Personen mit psychischer Erkrankung die Einschätzung, ob Sexuakontakte wirkich gewünscht sind, und begünstigt sexuee Übergriffe. Die besondere Situation von Frauen mit Behinderungen Die zuvor genannten Faktoren werden durch die in der quaitativen Studie des Bundesministeriums für Famiie, Senioren, Frauen und Jugend erhobenen Daten von behinderten Frauen mit Gewaterfahrungen bestätigt. Die Situation dieser Frauen ist zudem dadurch gekennzeichnet, dass sie einer mehrdimensionaen Diskriminierung ausgesetzt sind: der Diskriminierung as Frau und der Diskriminierung wegen ihrer Behinderung (vg. Hüner 2012, S. 105). Die Aussagen der Frauen bestätigen die besondere Veretzbarkeit von Mädchen und Frauen mit Behinderungen und die Fogen für ihr weiteres Leben. So zeigen sich fogende Zusammenhänge zwischen Behinderung und sexueem Missbrauch in der Kindheit und Jugend vor aem in der Famiie, sexuaisierter Gewat und Beeinträchtigungen, die zum einen Hife im Bereich der Körperpfege notwendig machen und zum anderen mit einer Verminderung der körperichen Gegenwehr einhergehen, sexuaisierter Gewat und der Soziaisation von Mädchen und Frauen mit Behinderungen zur Anpassung, dem Ereben sexuaisierter Gewat und gesundheitichen und psychischen Beeinträchtigungen/der Behinderung.

37 32 Themenbereich A Basiswissen und Recht Gewat in Paarbeziehungen Frauen mit Behinderungen, die sexuaisierter Gewat ausgesetzt waren, haben oft in ihrer Kindheit und Jugend wenig Geborgenheit und Annahme erfahren, was ein besonderes Bedürfnis nach Nähe und Zugehörigkeit im Erwachsenenater hervorrufen kann. Hinzu kommen die aufgrund der Behinderung gegebenen verstärkten Schwierigkeiten, Partnerschaften und sexuee Beziehungen aufzubauen. Diese Situation macht Frauen mit Behinderungen besonders anfäig dafür, im Erwachsenenater Gewat und Macht durch den Partner hinzunehmen und sich nicht von einem gewattätigen Partner zu trennen. Dahinter steht auch die Sorge, keine neue Beziehung zu finden. Das Verhaten des Partners wird dann oft damit entschudigt, dass er mit der Behinderung der Partnerin überfordert sei. Diese Unterordnung wird durch die Soziaisation von Kindern mit Gewaterfahrungen befördert: Sich mit dem zufriedenzugeben, was sie haben. Sexuaisierte Gewat in Institutionen Aufgrund ihrer Abhängigkeit von Mitarbeitern der Einrichtungen und deren Machtposition berichten die von Gewat durch Mitarbeiter betroffenen Frauen nur von zurückiegenden Erfahrungen. Dagegen werden sexuaisierte Übergriffe durch Mitbewohner oder Arbeitskoegen auch aktue geschidert. Fehende Unterstützungsmögichkeiten Von Gewat betroffene Frauen fühen sich häufig nicht durch die Institution vor Übergriffen geschützt. Frauen mit geistiger Behinderung bzw. Frauen mit Mobiitätseinschränkungen (auch eingeschränkten Kommunikationsmögichkeiten) haben zudem das Probem, dass es kaum niederschweige Angebote gibt, die für sie erreichbar sind, und die ihnen nach erebter Gewat Hife bieten (vg. Schrötte et a. 2012, S. 56ff.). Männer mit Behinderung as Opfer kein Thema? Auch Jungen und Männer mit Behinderungen sind Opfer sexuaisierter Gewat. Aerdings ist das Bewusstsein hierfür noch weniger ausgeprägt, as hinsichtich betroffener Mädchen und Frauen mit Behinderungen. Leider gibt es nur wenige Forschungsergebnisse zum Thema sexuaisierte Gewat an Jungen/Männern mit Behinderung. Aber man sote von ca. 20 bis 30% aer Jungen mit Behinderung ausgehen, die schon einma sexuaisierte Gewat erebt haben (aut angoamerikanischen Erkenntnissen) (vg. AMYNA, 2009, S.77). Auch Jungen und Männer, die sexuaisierter Gewat ausgeiefert sind, werden durch die Täter bedroht und eingeschüchtert. Die oft jahreangen Übergriffserfahrungen verstärken Resignation und die ohnehin eingeschränkte Abwehr bei den Betroffenen. Häufig fogen hieraus physische und psychische Beschwerden, die medizinisch nicht erkärbar sind und daher as Foge der Behinderung begründet werden.

38 Themenbereich A Basiswissen und Recht 33 Auch bedingt durch ihre männiche Soziaisation und den damit verbundenen Roenerwartungen neigen die betroffenen Männer dazu, das Erebte zu verharmosen und darüber zu schweigen. Dieses Schweigen ist zum einen durch die Manipuationsstrategien der Täter begründet, zum anderen aber auch dadurch, dass betroffene Männer Scham empfinden und Angst davor haben, nicht ernst genommen zu werden oder befürchten, dass ihre Männichkeit angezweifet wird. Eine weitere mögiche Sorge besteht darin, dass das Umfed sexuee Übergriffe durch geichgeschechtiche Personen as Zeichen für Homosexuaität deuten könnte. Von sexuaisierter Gewat betroffene Männer äußern, dass sie am ehesten mit fremden Personen über ihre Erfahrungen sprechen würden. Auch hier fehen, wie bei den Mädchen und Frauen mit Behinderungen, niederschweige und geschechtsspezifische Beratungs- und Hifsangebote (vg. Zemp 1997). Mitterweie bieten einige Städte schon Beratungs- und Hifsangebote an, die jedoch nicht immer in voem Umfang refinanziert werden, so dass die Beratung für die betroffenen Männer nicht immer kostenos ist. In Paderborn gibt es bereits zwei Träger, die sich für Angebote für Männer geöffnet haben. Sie bieten diverse Gesprächsrunden, Einzegespräche etc. sowie z.b. Respekt-Trainings an. Die Nachfrage ist so hoch, dass es schwer ist, mit dem Angebot adäquat nachzukommen. Hier fehen weitere regionae Angebote. Wo kommt sexuaisierte Gewat vor? Sexuaisierte Gewat an Menschen mit Behinderungen vozieht sich im gesamten Umfed der betroffenen Personen, wie zum Beispie in der Famiie, in der Nachbarschaft, im Sportverein, in therapeutischen Situationen, in Institutionen, in denen die Personen wohnen oder die sie tagsüber besuchen. Auch das Internet zäht für viee Menschen mit Behinderungen, insbesondere für Menschen mit Mobiitätseinschränkungen oder eingeschränkten Kommunikationsmögichkeiten, mitterweie zu einem bedeutenden Lebensbereich (vg. Ortand 2008, S. 118). So steen auch für Menschen mit Behinderungen Onine-Chats und -Communitys potentiee Tatorte dar, die nur schwer einzugrenzen sind und aufgrund der Mögichkeit zur unpersönichen und sogar anonymen Gewatausübung ein ganz eigenes Gefährdungspotentia aufweisen. Pfege-, Betreuungs-, Erziehungs-, Therapie-, Arbeits- und Bidungszusammenhänge sowie ae weiteren Orte, die in Verbindung mit der Behinderung stehen, in denen in aer Rege nicht nur ein intensiver Kontakt, sondern auch Vertrauensverhätnisse oder zumindest Macht- und Abhängigkeitsgefäe bestehen, bieten Bedingungen, die sich Täter/-innen bevorzugt zunutze machen. Auch pfegerische Situationen, die bis in den Intimbereich der Menschen mit Behinderungen reichen, und ungünstige Wohnsituationen, in denen die Privatsphäre der dort ebenden Menschen nicht immer eingehaten wird, sind ideae Umfeder für Täter/-innen. Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen können zudem ein Anziehungspunkt für potentiee Täter/-innen sein, die sich bewusst im Umfed aufhaten, um Beeinträchtigungen der Kientinnen/Kienten für ihre Zwecke zu nutzen (vg. Bungart 2005, S. 35). Insgesamt zeigt sich das Phänomen der sexuaisierten Gewat unabhängig von Zeit, Raum, Soziastatus etc. und bedarf daher einer breiten und kontinuierichen Refexion.

39 34 Themenbereich A Basiswissen und Recht Was fördert sexuaisierte Gewat in Institutionen? Sexuaisierte Gewat geschieht in Institutionen in fogenden Konsteationen: Übergriffe von Mitarbeitern an Kienten, Übergriffe von Mitarbeitern untereinander, Übergriffe von Kienten an Mitarbeitern, Übergriffe von Kienten an Kienten, Übergriffe von Angehörigen/Besuchern an Kienten oder Mitarbeitern, Fehverhaten außerhab der Institution, Nicht-Ausebenassen der Sexuaität von Kienten der Institution (Tschan 2012, S. 28). Das Leben und Arbeiten in pädagogischen und pfegerischen Einrichtungen ist geprägt durch eine besondere Nähe. Zum einen eben die Bewohner/-innen auf recht engem Raum zusammen, zum anderen ist auch das Verhätnis zwischen Mitarbeiter/-innen und Kient/-innen durch eine besondere Nähe geprägt, zäht doch der Beziehungsaufbau zu den Kientinnen/Kienten as wesentiche Grundage der Arbeit. Diese Nähe und weitere im Fogenden aufgeführte Strukturen und Prozesse tragen zu einem erhöhten Risiko für das Auftreten sexuaisierter Gewat in Institutionen bei, da hier in besonderem Maße personae und strukturee Gewatfaktoren zusammenkommen können. Mangende Mitbestimmung, regementierende Bedingungen sowie begrenzte Teihabemögichkeiten Institutione festgeegte Abäufe können zu Fremdbestimmung im Atag und im sexueen Bereich führen. Wenn das Thema Sexuaität tabuisiert wird oder Mögichkeiten fehen, Sexuaität auszueben und Partnerschaften einzugehen, ist dies eine eindeutige Form struktureer Gewat, die Menschen an der Wahrnehmung ihrer Grundrechte hindert. Strukturee Gewat in dieser Form führt dazu, dass die dort ebenden Menschen wenig Erfahrungen in der eigenständigen Wahrnehmung ihrer Interessen und Bedürfnisse haben und so Gefährdungssituationen innerhab und außerhab der Einrichtung nicht adäquat beurteien und abwehren können (vg. Schrötte et a. 2012, S. 40 und Bungart 2005, S. 34). Begrenzte Lebensweten sehr offene Einrichtungen Begrenzte Lebensweten Wenn in Großeinrichtungen ae Lebensbereiche abgedeckt werden und so Übergänge zwischen Wohnen, Arbeiten, Bidung und Freizeit fehen, werden Wahmögichkeiten eingeschränkt. Dies kann dazu führen, dass die dort ebenden Menschen gegenüber anderen Bewohnerinnen/Bewohnern oder Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern sexue übergriffig werden, da ihnen Mögichkeiten außerhab der Einrichtung fehen, ihre Sexuaität auszueben. Die von sexueen Übergriffen durch Bewohner oder Mitarbeiter Betroffenen bzw. auch die sexuaisierte Gewat ausübenden Bewohner können die erebten Taten as norma ansehen, wei keine anderen Erfahrungsbereiche vorhanden sind.

40 Themenbereich A Basiswissen und Recht 35 Sehr offene Einrichtungen können eicht unüberschaubar sein und bieten ggf. eichte Zugänge für potentiee Täter. Andererseits gehören auch sebstbestimmte Kontakte und damit verbundene Besuchsmögichkeiten zu den Grundrechten der Bewohner/-innen. Letztich kann sowoh zu große Offenheit as auch zu starke Regementierung sexuaisierte Gewat begünstigen. Werden Regen nicht transparent und unter Beteiigung der Bewohner/-innen festgeegt, können diese nur schwer ein adäquates Beurteiungsvermögen sowie ein Vertrauensverhätnis zu Mitarbeitern entwicken, das auch die Mitteiung erebter Gewat mögich macht. Nähe und Distanz Pädagogische Arbeitsfeder haben eine spezifische Besonderheit: Der Aufbau einer vertrauensvoen Beziehung git as Grundage der pädagogischen Arbeit. Dies ist jedoch ambivaent, wei dadurch geichzeitig das erhöhte Risiko einer Begünstigung sexuaisierter Gewat besteht. (Unbestritten ist die Bedeutung von Beziehungsarbeit im pädagogischen Kontext. Geichzeitig bietet die geforderte Beziehungsarbeit einen ideaen Nährboden für sexuaisierte Gewat.) Pädagogische Arbeitsfeder erauben potentieen Täter-Facheuten, ein Vertrauensverhätnis zu den Kientinnen/Kienten aufzubauen, Grenzen auszutesten und, fas dieses nicht bemerkt wird, sexuaisierte Gewat auszuführen und das aes im Rahmen ihrer fachichen Arbeit (Tschan 2012, S. 75). Die Professionaität der Arbeit muss angezweifet werden, wenn eine Auseinandersetzung mit der geschiderten Ambivaenz feht, und wenn die von Abhängigkeitsverhätnissen bestimmte praktische Arbeit mit einer Überbetonung der Beziehungsgestatung und des persönichen Engagements einhergeht. Professionee Arbeit dagegen zeichnet sich durch eine Refexion des fachichen Auftrags aus, die die geforderte Empathie mit einem Handen verbindet, das sich aus der Anayse und darauf aufbauender Panung pädagogischer Handungsschritte ergibt (vg. Mattke 2012, S. 111f.). Demzufoge bedeutet in der Pädagogik Professionaität das Hersteen einer souveränen Baance zwischen dem Handen as Roenträger und dem Handen as Person (ebd., S. 112). Fehende Konzepte und Handungseitinien Wenn in Institutionen kare Konzepte und Handungseitinien fehen, dann werden dort Mögichkeiten befördert, sexuaisierte Gewat anzubahnen und auszuführen. Fehende Aussagen bewirken einen nicht eindeutigen Umgang mit Nähe und Distanz sowie einen nicht ausreichenden Schutz der Intim- und Privatsphäre, was sich z.b. durch generees Duzen in der Einrichtung äußert, durch fehendes Kopfen beim Eintreten in Privatzimmer, offene Türen bei der Durchführung von Pfegehandungen, durch nicht abschießbare Zimmer oder eine unzureichende Trennung beruficher und freundschafticher Kontakte zwischen Kientinnen/Kienten und Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern (vg. ebd.).

41 36 Themenbereich A Basiswissen und Recht Fehende Pfege- oder Betreuungskonzepte bewirken, dass es keine verbindichen Vorgaben für pädagogisches und pfegerisches Handen gibt und dieses so nach Ermessen einzener Mitar beiter/-innen gestatet wird. Hierdurch werden Geegenheiten zu grenzüberschreitenden Verhatensweisen für Täter/-innen geboten, die die fehende Sebstbehauptung vieer Kienten ausnutzen, vor aem, wenn diese nicht zu ihrem Einverständnis bezügich der Ausführung von Pfegeund Betreuungsmaßnahmen gefragt werden. Notwendig sind z.b. Aussagen zur verantwortichen Gestatung von Pfegesituationen, die beinhaten, dass Pfegehandungen verba eräutert werden, dass die räumichen Bedingungen die Intimsphäre der Person schützen, und dass die Pfege durch geichgeschechtiches Persona durchgeführt wird. Aufgrund fehender Hifepanungen werden erforderiche Betreuungs- und Pfegemaßnahmen nicht transparent. Mangende Transparenz führt einerseits dazu, dass sexuaisierte Handungen bei den Ausführungen pfegerischer Maßnahmen unentdeckt beiben. Andererseits besteht aber auch die Mögichkeit, dass Mitarbeiter/-innen sexuaisierte Handungen bei der Ausführung pfegerischer Maßnahmen unterstet werden können. Personaauswah und Personaeinsteung Arbeitsfeder in pädagogischen Institutionen erfordern ein hohes Maß an Professionaität und persönicher Eignung. Fehende Instrumente zur Personaauswah, Personaeinsteung und Personaentwickung erhöhen die Gefahr, Tätern ein Arbeitsfed zu bieten, das ihnen geichzeitig as Tatort dient. Die Bedeutung einer sorgfätigen Personaauswah und Personaführung ergibt sich auch aus der Tatsache, dass Täter sich aufgrund der geforderten Beziehungsarbeit und der Nähe zu potentieen Betroffenen bewusst und geziet pädagogische Arbeitsfeder aussuchen. Ebenso ist eine vorsorgiche Auswah und Begeitung von Ehrenamtichen, Freiwiigen und Praktikanten erforderich, insbesondere da diese Personen ein hohes persöniches Engagement mitbringen. Ein derartiges Engagement und untadeiges Verhaten kann auch eine perfekte Tarnung für Täter sein (vg. Enders 2012, S. 137). Der zunehmende Fachkräftemange auch in Einrichtungen der Behindertenhife sowie die hohe Beastung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die eine zeitnahe Besetzung vakanter Steen oder auch eine ergänzende Unterstützung durch ehrenamtiche Kräfte erfordert, verschärfen die Situation noch einma und steen hohe Anforderungen an Leitungskräfte, um eine Öffnung der Einrichtung für Täter zu verhindern. Fehendes bzw. unzureichendes Beschwerdemanagement Von Gewat in Institutionen betroffenen Bewohnerinnen und Bewohnern fät häufig der Zugang zu öffentichen Beratungssteen schwer. Oft haben sie keine Kenntnis von derartigen Steen, sofern es überhaupt Beratungsmögichkeiten gibt, die auf die besonderen Beange der jeweiigen Personen ausgerichtet sind. Ein Beschwerdemanagement, das keine Ansprechpartner außerhab der Institutionen aufführt, ist unzureichend (vg. ebd., S. 143). Dies git vor aem vor dem Hintergrund, dass Personen, die sexuaisierte Gewat erfahren haben, sich eher an Außenstehende bzw. Fremde wenden, um über das Erebte zu berichten. Die Täter gewinnen so noch einma weitere Sicherheit, da ihnen ja bewusst ist, dass Betroffene keine Anaufstee zur Mitteiung ihrer Erebnisse haben.

42 Themenbereich A Basiswissen und Recht 37 Verharmosender Umgang und mangender Schutz der Kienten vor Übergriffen führen zu einer weiteren Erhöhung des Risikos sexuaisierter Gewat in Institutionen. Ein fehendes Risikobewusstsein Das kommt bei uns nicht vor! birgt die Gefahr, dass Institutionen weniger wachsam sind und sich so unbewusst für Täter öffnen. Dies wird dann noch unterstützt, wenn die Prävention sexuaisierter Gewat nicht strukture im Gesamtkonzept der Einrichtung verankert ist oder nur Einzemaßnahmen umfasst, die der Kompexität des Themas nicht gerecht werden. Wenn Prävention as Thema in Veröffentichungen, Leitinien oder Konzepten der Einrichtung nicht vorkommt, können Täter erkennen, dass für diese Probematik kein Bewusstsein besteht. Die Institution wird damit zu einem bevorzugten Fed für die Umsetzung von Tatvorbereitungshandungen. Verharmosend sind auch Reaktionen, die sexuaisierte Gewat nicht wahrnehmen, nicht wahrhaben woen oder auf Anzeichen oder Mitteiungen nicht reagieren. A diese Reaktionen tragen dazu bei, dass Kienten nicht ausreichend durch die Institution geschützt sind und so zu Opfern werden (vg. Tschan 2012, S. 29, S. 75f.). Die Kompexität und gegenseitige Wechsewirkung der aufgeführten Bedingungen zeigen, dass sexuaisierte Gewat in Institutionen immer im Opfer-Täter-Institutionszusammenhang betrachtet werden muss. Dies beinhatet eine Wahrnehmung der subjektiven Betroffenheit von Kientinnen und Kienten, der individuapathoogischen Aspekte der Täter sowie der systemischen Bedingungen der Institution und erfordert umfassende, aufeinander bezogene präventive Maßnahmen (vg. ebd. S. 80). Fogen für die von sexuaisierter Gewat betroffenen Menschen Menschen (mit geistiger Behinderung) reagieren sehr unterschiedich auf sexueen Missbrauch, denn Menschen sind einzigartige Wesen. Die individuee Reaktion auf sexueen Missbrauch hat unter anderem mit dem Schweregrad des Missbrauchs zu tun, dem Maß von Zwang und Gewat, dem Zeitpunkt, zu dem der Missbrauch sich ereignete, mit der Lebensphase der betroffenen Person, dem Charakter der Person und auch damit, ob er oder sie durch das Umfed aufgefangen wird, und die Weise, in der das Umfed das tut. A das beeinfusst das Ausmaß, in dem ein Mensch traumatisiert ist (Bosch und Suykerbuyk 2010, S. 49). Merkmae eines Traumas Traumata können ausgeöst werden durch erschütternde, unvorhersehbare, unausweichiche und angsteinfößende Ereignisse mit zerstörerischer Wirkung. Ein Trauma entsteht, wenn die betroffene Person hierdurch intensive (Todes-)Angst und eigene Machtosigkeit erfährt. Traumatisierende Ereignisse haben vor aem dann ebensange Fogen und sie werden tendenzie kompexer, wenn sie in der Kindheit erebt wurden, durch Bindungspersonen wie die Etern oder andere bedeutende Bezugspersonen wie Betreuer einer Wohngruppe ausgeführt wurden und/oder ang anhatend erebt wurden. Die Betroffenen verieren damit die Personen, die ihnen Sicherheit und Zuwendung geben soten, sie werden schutzos und sind so pötzich weitgehend auf sich sebst gestet (vg. ebd., S. 49f. und Tschan 2012, S. 112).

43 38 Themenbereich A Basiswissen und Recht Besonderheiten eines durch sexuaisierte Gewat ausgeösten Traumas Fogende zusätziche, schwerwiegende und spezifische Faktoren kommen hinzu: Erfahrung von Unterdrückung und Machtausübung durch eine andere Person, (oft gewatsame) Überschreitung der Intimgrenzen, Zurückweisung as Person und die Reduzierung zum Objekt zur Erfüung von Bedürfnissen der machtausübenden Person (vg. Bosch und Suykerbuyk 2010, S. 51). Poyviktimisierungen Die durch Traumata betroffenen Personen sind gefährdet, Poyviktimisierungen zu ereben. Das bedeutet, dass sie infoge eines instabien Sebstwertgefühs und der Überzeugung, dass sie sich nicht wehren können, immer wieder Opfer von Gewathandungen werden. Dieses Risiko wird noch verstärkt, wenn jemand Schwierigkeiten damit hat, die eigenen Mögichkeiten reaistisch einzuschätzen, Gefahren zu erkennen und Auswirkungen des eigenen Handens einzuschätzen (vg. Tschan 2012, S. 113). Symptome, die durch sexuaisierte Gewat hervorgerufen werden können Die aufgezähten Symptome können as Ursache sexuaisierte Gewat haben, sie können aber auch die Fogen anderer Schädigungen sein (Vernachässigung, körperiche oder psychische Gewaterebnisse). Neben den aufgezähten kann es auch zu weiteren nicht ausgeführten Symptomen kommen (z.b. sexuaisiertes Verhaten). Frauen mit Behinderungen, die sexuaisierte Gewat erebt haben, eiden häufig unter fogenden Beschwerden (Häufigkeit in absteigender Reihenfoge): autoaggressives Verhaten, Phobien und Ängste, Schwinde und Epiepsie, Bauch- und Magenschmerzen ohne medizinischen Befund (vg. Zemp 1996). Aufgrund unterschiedicher Soziaisationsbedingungen neigen Männer mit Behinderungen teiweise zu anderen Verarbeitungsmustern, so dass sie zwar ähniche Beschwerden haben, aber in einer anderen Rangfoge: Schwindeanfäe, Phobien und Ängste, sexuee Probeme, agemeine Schmerzen, autoaggressives Verhaten.

44 Themenbereich A Basiswissen und Recht 39 Posttraumatische Stressreaktionen Konnte ein Trauma nicht verarbeitet werden, so kommt es zu posttraumatischen Beastungen. Die Verarbeitung eines Traumas wird erschwert, wenn die betroffene Person das Erebte nicht durchschauen kann, wenn durch das Umfed nicht anerkannt wird, dass der Person Unrecht angetan wurde und ihr nicht gegaubt wird, wenn jemand nicht gut mit Probemen umgehen kann und nicht geernt hat, Probeme zu ösen, wenn jemand in sehr jungem Ater bzw. in einem sehr jungen sozia-emotionaen oder kognitiven Entwickungsater, wie es bei den meisten Menschen mit Lernschwierigkeiten gegeben ist, sexuaisierte Gewat erebt hat, beim Ereben ang andauernder bzw. wiederhoter sexuaisierter Gewat, wenn der Täter die betroffene Person zum Schweigen zwingt, so dass diese, aein geassen mit ihren Erebnissen und Ängsten, zurechtkommen muss. Posttraumatische Stressreaktionen weisen häufig mehrere Phasen auf, wie Trauer, Wut, Vereugnung/Vermeidung und Wiederereben der Erfahrung. Diese Phasen veraufen individue verschieden, können wechsend auftreten oder sich vermischen. Phase der Vereugnung/Vermeidung In dieser Phase verdrängt die betroffene Person das Erebte, vereugnet oder bagateisiert es. Die betroffene Person vermeidet es, über das Erebte oder Dinge, die in einem Zusammenhang damit stehen, zu sprechen, wei damit Erinnerungen an die traumatischen Erebnisse und Gefühe verbunden sind. Weiterhin sind in dieser Phase Mechanismen wie Dissoziation, Gefühosigkeit und Sebstbeschränkung (Unterassen von Handungen, Kontakten, Aktivitäten) festzusteen (vg. Bosch und Suykerbuyk 2010, S. 54f.). Phase des Wiedererebens In dieser Phase werden Erinnerungen an das Geschehen wieder wach und beherrschen das Ereben und den Atag der betroffenen Person. Diese Erinnerungen können durch sogenannte Trigger, zum Beispie Geräusche, Gerüche, Bider o.ä. ausgeöst werden. Die Betroffenen ereben das traumatisierende Erebnis, as wäre es rea (vg. Tschan 2012, S. 109). Überebensmechanismen Menschen, die von sexuaisierter Gewat betroffen sind, entwicken Strategien, um mit ihren Gewaterfahrungen (über-)eben zu können. Die dabei gewähten Strategien sind aus subjektiver Sicht der Betroffenen sinnvo und zweckmäßig, auch wenn sie auf Außenstehende unerträgich, unverständich und oft destruktiv wirken. Das Zie der Begeitung und Unterstützung der betroffenen Personen ist die Stärkung ihrer Sebstheiungskräfte, was voraussetzt, dass die gewähten Überebensmechanismen respektiert und akzeptiert werden. Überebensstrategien, die sich gegen die Betroffenen sebst wenden, müssen bearbeitet werden. Frauen mit Behinderungen zeigen häufig Überebensmechanismen wie Essstörungen, Akohoabhängigkeit, Depression, extreme Isoation, Waschzwang, häufige Bauch- oder Untereibsschmerzen oder Infektionen im Genita- oder Basenbereich (vg. bifos, S. 108f.).

45 40 Themenbereich A Basiswissen und Recht Überebensmechanismen von Menschen mit geistiger Behinderung bzw. Lernschwierigkeiten Menschen mit Lernschwierigkeiten haben weniger gute Voraussetzungen, um ein Trauma verarbeiten zu können. Aufgrund ihres geringen sozia-emotionaen Entwickungsstandes fät es ihnen schwerer, mit emotionaen Beastungen umzugehen. Erschwerend wirken zudem ihre eingeschränkten, für die Verarbeitung aber bedeutsamen, kognitiven Fähigkeiten. Die erfahrungsgemäß häufigsten Überebensmechanismen bei Menschen mit geistiger Behinderung sind: Somatisierung Damit ist eine Fucht in körperiche Beschwerden gemeint. Bei Menschen, die es gewohnt sind, sich ständig in Krankheiten zu füchten, können sich diese Verhatensmuster verfestigen, so dass sie quasi zu einem Tei der Persönichkeit werden. Das Zie der Begeitung kann dann nicht mehr sein, das Verhaten umzuenken, sondern es as Bestandtei der Person zu akzeptieren. Dissoziation Damit ist eine Abspatung in verschiedene Bewusstseinszustände gemeint. Das Erebnis der sexuaisierten Gewat wird vom übrigen Bewusstsein abgespaten, so as ob es zu einem anderen Tei der Person gehört. As Resutat beiben mentae Prozesse oder Inhate, die ohne Verbindung nebeneinander bestehen. Dies kann bewirken, dass betroffenen Personen ganz oder teiweise Erinnerungen an ihre Vergangenheit beastende oder traumatische Ereignisse fehen. Psychosen Aufgrund der erebten emotionaen Beastung kommt es zu einer Störung des Reaitätsbewusstseins, so dass fiktive Vorsteungen nicht mehr von reaen unterschieden werden können. Aggression Aggression ist eine Form von Abwehr, die verhindert, dass andere Menschen der betroffenen Person emotiona zu nahe kommen. Wiederhoungsverhaten Von sexuaisierter Gewat betroffene Personen neigen dazu, das Geschehene in Gedanken zu wiederhoen. Betroffene Personen versuchen, durch eine gedankiche Wiederhoung das Geschehen nachträgich sebst zu bestimmen und dadurch Kontroe über das Erebnis zu erangen. In einigen Fäen kann sich der Wiederhoungszwang auch rea äußern. Betroffene spüren den bewussten oder unbewussten Drang, das Trauma zu wiederhoen, jetzt aber derart, dass der unerträgiche Schmerz überwunden und zunichte wird (Bosch und Suykerbuyk 2010, S. 75). In der Reaität ereben sie dann aber oft wieder Konsteationen, in denen die andere Person übermächtig ist (Poyviktimisierung). Es kann auch sein, dass Menschen, die sexuaisierte Gewat erebt haben, sebst zu Tätern werden. Auch dies ist eine Form von Wiederhoung, mit der geichen Intention, dieses Ma das Geschehene sebst zu steuern und das Erebte so zu überwinden.

46 Themenbereich A Basiswissen und Recht 41 Schudgefühe, Depression und sebstveretzendes Verhaten Auch Schudgefühe können eine Überebensstrategie sein und dem Sebstschutz dienen. Sexuaisierte Gewat beinhatet immer eine einseitige Machtausübung durch den/die Täter/-in, wobei die Roe der betroffenen Person durch Passivität und Ohnmacht gekennzeichnet ist. Vertauscht man diese Roenzuschreibungen, und gibt sich die von Gewat betroffene Person die Schud an dem Geschehen, so wird aus dem Opfer eine handende Person, die den Verauf des Geschehens beeinfussen kann. Das Opfer schreibt sich sebst damit eine aktive und handende Roe zu, die eichter zu ertragen ist, as die mit dem Übergriff verbundene Ohnmacht. Geichzeitig erfüt die eigene Schudübernahme einen weiteren Zweck für die betroffene Person. Wenn der/die Täter/-in nicht schudig ist, bedeutet das, dass nicht das ganze Vertrauen in die Mitmenschen veroren sein muss. Menschen mit geistiger Behinderung neigen zur eigenen Schudübernahme, vor aem, da die meisten Täter/-innen Personen aus ihrem nahen Umfed sind, denen sie sonst nicht mehr vertrauen könnten (vg. ebd., S. 78). Die andauernde Schudübernahme, die auf ange Sicht mit einer fehenden Verarbeitung des Traumas einhergeht, birgt die Gefahr der Entstehung einer Depression. Wird der Leidensdruck größer, führt dies häufig zu sebstveretzendem Verhaten. Dies kann verschiedene Funktionen haben: Druckabbau; die Mögichkeit, sich seber zu spüren; den seeischen Schmerz mit körperichen Schmerzen zu verdrängen, sich zu bestrafen. Suchtverhaten Menschen mit eichten Einschränkungen und zusätzichen psychischen Probemen neigen dazu, das erebte traumatische Geschehen durch den Konsum von Akoho oder anderen Drogen zu verdrängen (vg. ebd., S ). Die dargesteten Überebensmechanismen dienen von sexuaisierter Gewat traumatisierten Personen dazu, sich ein Gefüh von Sicherheit zurückzugeben und sich as handendes Subjekt zu erfahren. Für die weitere Begeitung der betroffenen Person und die Prävention von Wiederhoungstaten ist es wichtig, die Bedeutung dieser Verhatensweisen zu erkennen und zu berücksichtigen. Wenn die Funktion dieser Überebensmechanismen nicht erkannt wird, wird nur das Symptom behandet, was bedeuten kann, dass der betroffenen Person ihre Kontromögichkeiten genommen werden, mit denen sie sich ihr Übereben sichert. Eine Traumatherapie kann sich beim Personenkreis der Menschen mit geistiger Behinderung schwierig gestaten, wei sie oft nicht niederschweig genug ist, so dass Menschen mit einem geringen Inteekt von den Traumatherapeuten methodisch und sprachich nur schwer erreicht werden können (vg. AMYNA, 2009, S. 32).

47 42 Themenbereich A Basiswissen und Recht Erkennen von Hinweisen Sexuaisierte Gewat bei Menschen mit Behinderungen ist nicht einfach zu erkennen und wird auch häufig nicht erkannt. Konkrete Aussagen, vage Andeutungen, die auf sexuaisierte Gewat schießen assen sofern die Betroffenen dazu in der Lage sind sowie Beobachtungen von Grenzüberschreitungen sind in jedem Fa ernstzunehmende Hinweise. Agemeine Voraussetzungen für das Erkennen mögicher Hinweise sind das Bewusstsein und die Anerkennung, dass es sexuaisierte Gewat bezogen auf Menschen mit Behinderungen gibt, und zwar in einem erhebich größeren Ausmaß as bei nichtbehinderten Menschen. Eine Einschätzung von Signaen wird zudem dadurch erschwert, dass viee Verhatensweisen Hinweise auf das Ereben sexuaisierter Gewat sein können, aber nicht immer zwangsäufig Anzeichen sein müssen. Fogende Faktoren können dazu beitragen, dass Signae von Menschen mit Behinderungen nach erebter sexuaisierter Gewat von Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen nicht erkannt werden: Furcht, über Sexuaität bzw. sexuaisierte Gewat zu sprechen (Tabu), Angst und Unsicherheit, man gaubt den Betroffenen nicht, Überforderung, sich aein geassen fühen, Unkarheit, an wen man sich wenden so, man weiß nicht, was man tun so, man möchte keine Arbeitskoegen beschudigen, man kann sich nicht vorsteen, dass jemand so etwas tut, man kann nicht einschätzen, was man mit einem geäußerten Verdacht ausöst, man traut den Tätern soche Taten nicht zu, eigene Missbrauchserfahrungen, Angst vor einem Imageverust, kein Thema bisher, auch nicht in der Ausbidung, Signae werden as Foge bzw. Tei der Behinderung gesehen (vg. Tschan 2012, S. 146f. sowie Bosch und Suykerbuyk 2010, S. 115). Hifreich für das Erkennen von Signaen sind die Kenntnis und das Bewusstsein darüber, dass das Ereben sexuaisierter Gewat in der Rege zu Traumatisierungen mit daraus fogenden Überebensmechanismen führt. Ein erster Schritt hierbei ist die Wahrnehmung von spezifischen Verhatensmustern und die Ergründung, weche Bedeutung diese Verhatensmuster für die betroffene Person haben.

48 Themenbereich A Basiswissen und Recht 43 Wird sexuaisierte Gewat nicht verba mitgeteit, geten fogende Hinweise as mögiche Kennzeichen für sexuaisierte Gewaterfahrungen: Essstörungen, Suchtverhaten, Depression, Aggressionen, sebstveretzendes Verhaten, extreme Isoation, negatives Körperempfinden, Berührungsängste, zwanghaftes Verhaten, z.b. Waschzwang, Ängste, Phobien, Misstrauen, Panik, Angst vor Sexuaität, sexuee Probeme, extreme Unsicherheit oder Angst vor Männern, extreme Angst in dunken Räumen, änger andauernde körperiche Beschwerden, meist ohne medizinischen Befund, Schwindeanfäe, häufige Bauch- oder Untereibsschmerzen, Infektionen im Genita- oder Basenbereich (vg. bifos, S. 108; Zemp 1996; Bosch 2006, S. 156f.). Hierbei ist zu beachten, dass eine Liste mit Signaen zwar einen Anhat bieten kann, aber geichzeitig auch eine Gefahr birgt. So können die aufgeführten Signae auf sexuaisierte Gewat hindeuten und diesbezügich ist es erforderich, wachsam zu sein. Es kann aber auch andere Ursachen geben und diese dürfen nicht unbeachtet beiben (vg. Bosch 2006, S. 155). Eine Differenzierung zwischen Signaen, die auf ein agemeines Trauma, und sochen, die auf ein spezifisches Trauma nach erebter sexuaisierter Gewat hindeuten, ist nur mögich durch eine umfassende Betrachtung und das Erkennen und Berücksichtigen von Zusammenhängen. Um spezifische Signae zu erkennen, muss besonders auf die Auswirkungen des erittenen Machtmissbrauchs geachtet werden, die beinhaten, dass die Identität der betroffenen Person in besonderem Ausmaß angegriffen ist, und hieraus ein hoher Leidensdruck sowie spezifische Überebensstrategien entstehen. Hifreich für das Erkennen von sexuaisierter Gewat ist ein methodisches Vorgehen, das eine kompexe Betrachtungsweise der Probematik ermögicht.

49 44 Themenbereich A Basiswissen und Recht Beispiehaft erwähnt werden so eine Methodik zur Hinweisanayse, die bezogen auf Menschen mit geistiger Behinderung entwicket wurde (durch Erik Bosch und Een Suykerbuyk) und die Bearbeitung fogender Eemente vorsieht: Eine präzise Wahrnehmung durch die Ermittung von Indikatoren in unterschiedichen Persönichkeitsbereichen der von sexuaisierter Gewat betroffenen Person anhand einer Indikatoreniste, und zwar bezogen auf fogende Bereiche: körpericher, inteektueer, emotionaer und soziaer Bereich; psychische Probeme; auffäige Ereignisse der Lebensgeschichte; die Dauer des auffäigen Verhatens und der Kontext, in dem es auftritt; sowie pötziche Verhatensänderungen, eine Beurteiung der Intensität des Auftretens der einzenen Indikatoren in den jeweiigen Bereichen, eine Visuaisierung der Ergebnisse (in Form eines hermeneutischen Kreises), eine systematische Betrachtung und Interpretation der Ergebnisse im Gesamtkontext. Ein Verdacht auf erebte sexuaisierte Gewat entsteht vor aem, wenn auffäige Verhatensweisen oder Beschwerden in mehreren Persönichkeitsbereichen geichzeitig auftreten und/oder immer in bestimmten Kontexten und/oder wenn Verhatensänderungen sehr pötzich auftreten. Fazit: Das Erkennen von Hinweisen auf sexuaisierte Gewat ist ein schwieriger und kompexer Prozess, bei dem einerseits vorschnee Beurteiungen ausgeschossen werden müssen, andererseits eine besondere Wachsamkeit geboten sein muss. Hierbei ist zu empfehen: ein Austausch im Team mit Koegen und, wenn mögich, erfahrenen Facheuten, ein methodisches Vorgehen, die Teinahme an Fortbidungen, bei denen entsprechende Instrumente zum Erkennen von Hinweisen vorgestet werden, fachiche Refexion und Überprüfung der Eindrücke unter Orientierung an getenden Verfahrensabäufen, Rückgriff auf Beratungskompetenzen interner oder externer Ansprechpartner/-innen (Themenbereich C) (Bistum Münster 2012, Themenbereich A, S. 18).

50 Themenbereich A Basiswissen und Recht 45 A3 Rechtiche Bestimmungen Das Recht auf sexuee Sebstbestimmung ässt sich aus dem Grundgesetz abeiten. So ist in Artike 2 GG festgeegt, dass jeder das Recht auf die freie Entfatung seiner Persönichkeit sowie auf Leben und körperiche Unversehrtheit hat. Bezogen auf Menschen mit Behinderungen sagt Artike 3 (3) GG aus, dass niemand wegen seiner Behinderung benachteiigt werden darf. UN-Behindertenrechtskonvention In der UN-Behindertenrechtskonvention, die Deutschand im Jahr 2009 anerkannt und ratifiziert hat, wird noch einma bekräftigt, dass Menschen mit Behinderungen der voe Genuss [der Menschenrechte] und Freiheiten ohne Diskriminierung garantiert werden muss, und es wird die Notwendigkeit anerkannt, die Menschenrechte aer Menschen mit Behinderungen, einschießich derjenigen, die intensivere Unterstützung benötigen, zu fördern und zu unterstützen (UN-Behindertenrechtskonvention, Präambe c und j). Dieses schießt eine gesamtgeseschaftiche Bewusstseinsbidung bezügich der Achtung der Würde und Rechte von Menschen mit Behinderungen und der Bekämpfung von Vorurteien gegenüber Menschen mit Behinderungen ein (BRK, Art. 8). Darüber hinaus wird in Artike 16 (Freiheit von Ausbeutung, Gewat und Missbrauch) der Schutz für Menschen mit Behinderungen sowoh innerhab as auch außerhab der Wohnung vor jeder Form von Ausbeutung, Gewat und Missbrauch, einschießich ihrer auf der Geschechtszugehörigkeit basierenden Aspekte (Schattenübersetzung) garantiert. In Artike 17 wird das Recht auf Achtung der körperichen und seeischen Unversehrtheit benannt. In Artike 19: Sebstbestimmt Leben und Einbeziehung in die Gemeinschaft wird anerkannt, dass aen Menschen mit Behinderungen die geichen Wahmögichkeiten wie anderen Menschen auch zustehen, und dass sie ein Recht auf voe Einbeziehung in die Gemeinschaft und Teihabe an ihr haben. Dieses beinhatet, dass Menschen mit Behinderungen geichberechtigt mit anderen die Mögichkeit haben, ihren Aufenthatsort zu wähen und zu entscheiden, wo und mit wem sie eben und nicht verpfichtet sind, in besonderen Wohnformen zu eben (BRK, Art. 19 [a]). Es ist wichtig, dass Menschen mit Behinderung ihr Recht auf sexuee Sebstbestimmung nur dann getend machen können, wenn ihnen Respekt gegenüber ihrer Autonomie entgegengebracht wird. Wichtig ist, dass dieses Recht auch diejenigen einschießt, die nicht oder nur bedingt in der Lage sind, eigene Entscheidungen zu treffen. Für sie müssen Mögichkeiten geschaffen werden, die ihre Wünsche und Interessen wieder spiegen, wie z.b. in Form der Leichten Sprache oder in Form von Piktogrammen oder ähnichem. Hier sind gesetziche und pädagogische Betreuer gefordert, die stevertretend für ihren Kienten die Wünsche und Interessen vertreten (vg. BZgA - Forum für Sexuaaufkärung und Famiienpanung, Sexuaität und Behinderung, S. 17). Artike 22 egt fest, dass Menschen mit Behinderungen ein Recht auf die Achtung ihrer Privatsphäre haben. Ergänzend hierzu wird in Artike 23 die Achtung der Wohnung und der Famiie garantiert. Dieses beinhatet, dass Diskriminierungen von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen sind und eine Geichberechtigung mit anderen in aen Fragen, die Ehe, Famiie, Eternschaft und Partnerschaft betreffen, zu gewähreisten ist.

51 46 Themenbereich A Basiswissen und Recht Dies bedeutet auch, dass ae Menschen mit Behinderungen das Recht haben, eine Ehe zu schießen, eine Famiie zu gründen und eine freie und verantwortungsbewusste Entscheidung [zu treffen] über die Anzah ihrer Kinder und die Geburtenabstände sowie auf Zugang zu atersgemäßer Information sowie Aufkärung über Fortpfanzung und Famiienpanung (BRK, Art. 23, [1b]). Wohn- und Teihabegesetz Für Menschen mit Behinderungen, die in Wohneinrichtungen eben, geten die Bestimmungen des Wohn- und Teihabegesetzes, weches das Zie verfogt, die Würde, die Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner zu schützen. So haben Betreuungseinrichtungen u.a. zu gewähreisten, dass die dort ebenden Menschen ein mögichst sebstbestimmtes und sebstständiges Leben führen können, vor Gefahren für Leib und Seee und in ihrer Privat- und Intimsphäre geschützt werden (WTG 1). Die aufgeführten Bestimmungen haben vor dem Hintergrund der oftmas unzureichenden bis fehenden Wahrung der Privat- und Intimsphäre der Menschen mit Behinderungen in Einrichtungen und deren Bedeutung für das Auftreten sexuaisierter Gewat eine hohe Reevanz. Die Wahrung dieser Rechte ist eine Anforderung an Betreiber von Einrichtungen, die es umzusetzen git, und geichzeitig eine wichtige präventive Maßnahme. Diese Anforderung ist auch im WTG, konkret in der Anage 2 zu 4 und 5 WTG DVO verankert. Demnach sind stationäre Einrichtungen der Aten- und Behindertenhife verpfichtet, ein Gewatschutzkonzept zu formuieren. Neue Rechtsage Sexuastrafrecht Hinweis zum fogenden Inhat Der Bundestag hat in seiner Sitzung am ein neues Gesetz beschossen, das im Herbst 2016 in Kraft treten so. Hierzu muss der Bundesrat noch zustimmen. Mit dem neuen Gesetz soen Handungen gegen den Wien einer Person strafbar werden und es wird die sogenannte Nein heißt Nein Regeung umgesetzt. Das bedeutet umfassende Änderungen in der rechtichen Bewertung von strafbaren Handungen gegen die sexuee Sebstbestimmung. Insbesondere wird auch der ate 179 StGB, der den sexueen Missbrauch widerstandsunfähiger Personen betrifft, abgeschafft. Nunmehr so der entgegenstehende Wie und nicht mehr die Widerstandsfähigkeit das entscheidende Kriterium sein. Sexuee Handungen an oder mit Personen, die nicht in der Lage sind, einen entgegenstehenden Wien zu biden oder zu äußern, werden nun ebenfas nach 177 StGB unter Strafe gestet. Da das neue Gesetz zum Zeitpunkt der Druckegung noch nicht in Kraft gesetzt war, wird es hier zu einer Neufassung und Eräuterung der fogenden Seiten in Form einer Nachieferung kommen. Wir bitten daher zu beachten, dass ggf. für Schuungen ab Herbst 2016 bereits die neue Rechtsage zu vermitten ist.

52 Themenbereich A Basiswissen und Recht 47 Rechtsgrundagen der Strafbarkeit Strafgesetzbuch Im 13. Abschnitt des Strafgesetzbuchs sind Straftaten gegen die sexuee Sebstbestimmung gereget. Das bestehende Sexuastrafrecht berücksichtigt dabei, dass sich im Bereich der Sexuadeikte für behinderte Opfer ein besonderes Schutzbedürfnis ergeben kann, und zwar dann, wenn das Opfer aufgrund seiner Behinderung nicht in der Lage ist, sich der sexueen Übergriffen zu erwehren. Ein strafrechticher Handungsbedarf eröffnet sich, wenn der Täter die Behinderung geziet zur Begehung der Tat ausnutzt, oder wenn ihm bezogen auf das behinderte Opfer eine besondere Pfichtensteung zukommt, die er dann im Rahmen der Tatbegehung ausnutzt. Damit stet eine Behinderung im Sexuastrafrecht nicht per se ein besonderes, zu berücksichtigendes Merkma dar. Viemehr ist im Einzefa zu kären, inwieweit sich auf Opferseite ein besonderes Schutzbedürfnis und auf Täterseite ein Verhaten ergibt, dem ein gesteigerter Unrechtsgehat beizumessen ist (Bungart 2005, S. 85). Die reevanten Vorschriften im Einzenen: 177 STGB: Sexuee Nötigung, Vergewatigung: Wer eine Person mit Gewat, durch Androhung einer Gefahr für Leib und Leben oder durch Ausnutzung ihrer schutzosen Lage zu sexueen Handungen nötigt, macht sich wegen sexueer Nötigung, im Fae des Eindringens in den Körper wegen Vergewatigung strafbar. Hier wird vorausgesetzt, dass der Täter sich über den entgegengesetzten Wien des Opfers hinwegsetzt (vg. CBP 2012, S. 7). 178 StGB: Sexuee Nötigung und Vergewatigung mit Todesfoge: Wenn der Täter durch die sexuee Nötigung oder Vergewatigung eichtfertig den Tod des Opfers verursacht, bekommt er eine ebensange oder eine Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. 174, 177, 179, 183 STGB: Hier ergibt sich die Strafbarkeit des sexueen Missbrauchs daraus, dass der Täter seine Machtsteung oder die Unteregenheit des Opfers ausnutzt, um sexuee Handungen zu begehen. Es kommt hier aso nicht auf den Widerstand des Opfers an. Die Strafbarkeit des sexueen Missbrauchs an Menschen mit Behinderungen in institutioneen Abhängigkeitsverhätnissen ist in 174a (2) STGB (Sexueer Missbrauch von Schutzbefohenen) festgeegt. Bestraft wird der sexuee Missbrauch von Personen in Einrichtungen für kranke oder hifebedürftige Menschen durch Betreuungs- und Aufsichtspersonen unter Ausnutzung der Krankheit oder Hifebedürftigkeit der betreuten Personen. Ergänzend hierzu ist die Bestrafung sexueen Missbrauchs von anvertrauten Personen mit Behinderungen oder Krankheiten unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandungs- oder Betreuungsverhätnisses sowie der Missbrauch des Behandungsverhätnisses in psychotherapeutischen Behandungen in 174c STGB (Sexueer Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandungs- oder Betreuungsverhätnisses) festgeegt. Diese Regeungen beziehen sich nur auf Täter aus dem Kreis der Personen, die Betreuungs-, Beratungs- oder Behandungsaufgaben wahrnehmen. Der Missbrauch durch Mitarbeiter ergänzender Bereiche einer Einrichtung, wie z.b. aus dem Fahrdienst oder technischen Dienst ist durch die 177 bzw. 179 STGB gereget (vg. auch CBP 2012, S. VII).

53 48 Themenbereich A Basiswissen und Recht Sexueer Missbrauch unter Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit einer Person ist in 179 STGB (Sexueer Missbrauch widerstandsunfähiger Personen) festgeegt. Dabei geht das Voriegen einer Behinderung nicht zwangsäufig mit dem Voriegen einer Widerstandsunfähigkeit einher, sondern es ist für jeden Einzefa eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, in der die Verfassung des Opfers und deren Auswirkungen auf das Opferverhaten zu berücksichtigen sind (Bungart 2005, S. 179). Nicht seten kommt es bei Menschen mit Behinderungen zu exhibitionistischen Handungen, hier greift 183 STGB, der die Rechtsfogen beschreibt, wenn ein Mann eine andere Person durch exhibitionistische Handungen beästigt. In geichem Zuge kann hier auch 183a STGB genannt werden, der Personen wegen Erregung öffentichen Ärgernisses bestraft, die öffentich sexuee Handungen vornehmen. Leitinien der Deutschen Bischofskonferenz Vor dem Hintergrund der erschreckenden Vorfäe sexuaisierter Gewat in kirchichen Einrichtungen, die im Jahre 2010 durch die Berichte ehemaiger Opfer erstmas gebat ins Licht der Öffentichkeit rückten, hatten die deutschen Bischöfe die Leitinien für den Umgang mit sexueem Missbrauch Minderjähriger aus dem Jahre 2002 überarbeitet und 2010 für einen Zeitraum von drei Jahren in Kraft gesetzt. Die dann am in Kraft gesetzten Leitinien für den Umgang mit sexueem Missbrauch Minderjähriger und erwachsener Schutzbefohener durch Keriker, Ordensangehörige und andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz geten für fünf Jahre. Sie biden eine einheitiche Grundage für die von den Diözesanbischöfen erassenen Regeungen und dienen as Orientierung für ae kathoischen Rechtsträger. Die Leitinien regen strukturee Vorkehrungen und Zuständigkeiten sowie das Vorgehen nach Kenntnisnahme eines Hinweises. Verfahrensabäufe Der Diözesanbischof beauftragt mindestens zwei geeignete Personen as Ansprechpartner/-innen für Verdachtsfäe des sexueen Missbrauchs an Minderjährigen sowie an erwachsenen Schutzbefohenen durch Keriker oder andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchichen Dienst. Die beauftragte Person hat die von den Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern mitgeteiten Hinweise, zu deren Weitergabe die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verpfichtet sind, einer ersten Pausibiitätsprüfung zu unterziehen und den Diözesanbischof zu informieren. In Fäen, in denen Ordensangehörige, die im bischöfichen Auftrag tätig sind, verdächtigt werden, ist die Zuständigkeit des jeweiigen Ordensoberen zu beachten. Der Diözesanbischof richtet zudem ggf. gemeinsam mit anderen Diözesanbischöfen einen Beraterstab für Fragen des Umgangs mit sexueen Missbrauch ein, dem Personen angehören mit psychiatrisch-psychotherapeutischer, pastoraer, juristischer sowie kirchenrechticher Kompetenz und/oder Erfahrung im Umgang mit Opfern haben. Wenn mutmaßiche Opfer ggf. auch Etern oder Erziehungsberechtigte über eine Vermutung informieren woen, vereinbart die beauftragte Ansprechperson ein Gespräch unter Hinzuziehung einer weiteren Person. In diesem Gespräch wird auf die Mögichkeit einer Strafanzeige aufmerksam gemacht. Das Gespräch wird protokoiert. Das Protoko ist von aen Gesprächsbeteiigten zu unterzeichnen. Der Diözesanbischof wird über das Ergebnis informiert.

54 Themenbereich A Basiswissen und Recht 49 Sofern dadurch die Aufkärung des Sachverhats nicht gefährdet und die Ermittungsarbeit der Strafverfogungsbehörden nicht behindert werden, hört ein Vertreter des Ordinarius bzw. des Dienstgebers unter Hinzuziehung eines Juristen eventue in Anwesenheit der beauftragten Ansprechperson die beschudigte Person zu den Vorwürfen an. Der Opferschutz so hier an erster Stee stehen, d.h. das Opfer muss vor diesem Gespräch in Sicherheit sein. Die beschudigte Person ist einerseits über die Mögichkeit der Aussageverweigerung und andererseits die Mögichkeit der Sebstanzeige zu informieren. Das Gespräch wird protokoiert. Das Protoko ist von den Anwesenden zu unterzeichnen. Über das Ergebnis wird der Diözesanbischof informiert. In Bezug auf die beschudigte Person git trotz erfordericher Maßnahmen bis zum Erweis des Gegenteis die Unschudsvermutung (entsprechend dem Grundsatz in dubio pro reo ). Liegen tatsächiche Anhatspunkte für eine sexuabezogene Straftat vor, so werden die staatiche Strafverfogungsbehörde und sofern rechtich geboten andere zuständige Behörden (z.b. das Jugendamt, die Schuaufsicht) informiert. Auf die Weitereitung der Informationen kann nur auf den ausdrückichen Wunsch des mutmaßichen Opfers (bzw. seiner Etern oder Erziehungsberechtigten) und nur dann, wenn es rechtich zuässig ist, verzichtet werden. Die Gründe für einen sochen Verzicht sind genau zu dokumentieren. Unabhängig von staatichen straf- und zivirechtichen Verfahren ist dann, wenn Keriker verdächtigt werden, eine Untersuchung im Rahmen des kirchichen Strafrechts (1717 und 1719 CIC) durchzuführen. Bis zur Aufkärung des Faes entscheidet der Diözesanbischof über weitere Maßnahmen, etwa über die Freisteung Verdächtigter vom Dienst oder die Weisung, sich vom Dienstort fernzuhaten. Er bestimmt eine Person, weche das Opfer über diese Entscheidungen unterrichtet. Kann ein Verdacht nach staatichem Recht nicht aufgekärt werden, wei zum Beispie Verjährung eingetreten ist, haben die zuständigen kirchichen Steen bei der Annahme eines Fas von sexuaisierter Gewat sich sebst um Aufkärung zu bemühen. Sachverständige und forensisch-psychiatrische Gutachten sind zur weiteren Verdachtskärung hinzuzuziehen. Erweist sich der Vorwurf as fasch, so sind die notwendigen Schritte zur Rehabiitation der verdächtigten bzw. beschudigten Person einzueiten. Dem Opfer und seinen Angehörigen werden einzefaspezifische Hifen innerhab und/oder außerhab kirchicher Einrichtungen bzw. Steen angeboten oder vermittet. Die Entscheidung über die Gewährung konkreter Hifen obiegt dem Diözesanbischof in enger Zusammenarbeit mit dem zuständigen Jugendamt und anderen Fachsteen. Auch betroffene Einrichtungen, Dekanate oder Pfarreien können Unterstützung zur Aufarbeitung der Beastungen erhaten. Täter/-innen werden in der Arbeit mit Kindern und Jugendichen im kirchichen Bereich nicht (mehr) eingesetzt ihr Verbeib im kirchichen Dienst wird ggf. über ein forensisch-psychiatrisches Gutachten abgesichert, das im Entscheidungsfindungsprozess des Diözesanbischofs Berücksichtigung findet. Für die Einhatung von Aufagen hat der Diözesanbischof Sorge zu tragen. Bei einer Versetzung wird der neue Dienstvorgesetzte bzw. der Diözesanbischof einer anderen Diözese über die Probematik, die damit verbundenen Aufagen unter Beachtung der gesetzichen Vorschriften schriftich informiert.

55 50 Themenbereich A Basiswissen und Recht Die Öffentichkeit wird unter Wahrung des Persönichkeitsschutzes (Datenschutz) aer Betroffenen angemessen informiert. Im Hinbick auf speziee präventive Maßnahmen wird auf die Rahmenordnung Prävention gegen sexuaisierte Gewat an Minderjährigen und erwachsenen Schutzbefohenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz in der jeweis getenden Fassung verwiesen. Besteht die Sorge, dass bei einer Person Tendenzen zu sexueem Fehverhaten bestehen, wird eine forensisch-psychiatrische Begutachtung dringend angeraten. Ehrenamtich tätige Personen, die sich des sexueen Missbrauchs Minderjähriger schudig gemacht haben, werden in der ehrenamtichen Arbeit mit Kindern und Jugendichen im kirchichen Bereich nicht (mehr) eingesetzt. Im Übrigen geten die genannten Verfahrensschritte entsprechend auch für ehrenamtich Tätige. Diözesane Verfahrensregeungen Die Leitinien für den Umgang mit sexueem Missbrauch Minderjähriger und erwachsener Schutzbefohener durch Keriker, Ordensangehörige und andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz entfaten ihre Rechtswirksamkeit in einem Bistum erst dann, wenn sie durch den jeweiigen Ortsbischof entsprechend in Kraft gesetzt werden. Diese Inkraftsetzung ist in den fünf in NRW geegenen (Erz-)Diözesen unterschiedich erfogt: Bistum Aachen: Leitinien für den Umgang mit sexueem Missbrauch Minderjähriger und erwachsener Schutzbefohener durch Keriker, Ordensangehörige und andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz, in Kraft gesetzt am (KAB Aachen 2013, Nr. 12, S ). Bistum Essen: Verfahrensordnung zum Umgang mit Hinweisen auf sexueen Missbrauch Minderjähriger sowie schutz- oder hifebedürftiger Erwachsener durch Keriker, Ordensmitgieder, Mitarbeitende und Ehrenamtich im pastoraen oder kirchichen Dienst des Bistums Essen (Bischöfiche Verfahrensordnung Missbrauch - BVerfO Missbrauch), in Kraft gesetzt am (KAB Essen 2014, Stück 13, S ). Erzbistum Kön: Anordnung über die Anwendung der Leitinien für den Umgang mit sexueem Missbrauch Minderjähriger und erwachsener Schutzbefohener durch Keriker, Ordensangehörige und andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz, in Kraft gesetzt am (KAB Kön 2015, Stück 6, S. 131f.). Bistum Münster: Regen für das Verfahren bei Fäen sexueen Missbrauchs durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bistums Münster, in Kraft gesetzt am (KAB Münster 2016, Nr. 12, S ). Erzbistum Paderborn: Leitinien für den Umgang mit sexueem Missbrauch Minderjähriger und erwachsener Schutzbefohener durch Keriker, Ordensangehörige und andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz, veröffenticht im KAB Paderborn 2013, Stück 11, S

56 Themenbereich A Basiswissen und Recht 51 Rahmenordnung der Deutschen Bischofskonferenz Die erste Rahmenordnung Prävention der Deutschen Bischofskonferenz aus dem Jahr 2010 wurde im Sommer 2013 überarbeitet. Am beschossen die deutschen Bischöfe eine Rahmenordnung Prävention gegen sexuaisierte Gewat an Minderjährigen und erwachsenen Schutzbefohenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz, weche die Grundage für eine zukunftsgerichtete Koordinierung und nachhatige Stärkung der Präventionsaktivitäten in den (Erz-)Bistümern bidet. Sie richtet sich an ae Mitarbeiter/-innen und Freiwiige, die in Diözesen, kirchichen Institutionen und Verbänden im Verantwortungsbereich der Deutschen Bischofskonferenz für das Woh und den Schutz von Heranwachsenden Sorge zu tragen haben. Die Regeungen geten zudem für kirchiche Institutionen und Verbände, die mit erwachsenen Schutzbefohenen arbeiten. Die Rahmenordnung git vorerst für drei Jahre und wird vor ihrer Verängerung einer Prüfung unterzogen. Sie bidet die Grundage für die von den Diözesanbischöfen zu erassenen Regeungen und dienen as Orientierung für ae kathoischen Rechtsträger: Prävention wird as integraer Bestandtei der kirchichen Arbeit mit Minderjährigen und mit erwachsenen Schutzbefohenen, as Grundprinzip pädagogischen Handens und somit as wesenticher Beitrag zu einem positiven Verauf der Persönichkeitsentwickung sowie as Ausdruck der Achtung der Würde und Integrität eines jeden Einzenen definiert. Ausgehend von diesem Verständnis sind Voraussetzungen sowoh für die aktive Förderung as auch den Schutz des Kindeswohs und des Wohs erwachsener schutzbedürftiger Personen zu schaffen. Es git, bereits psychische und physische Grenzveretzungen, die keine unmittebare strafrechtiche Reevanz besitzen, zu vermeiden. Präventionsstrukturen und -prozesse in Diözesen, kirchichen Institutionen und Verbänden müssen transparent, nachvoziehbar und kontroierbar sein. Sie soen mögichst in Zusammenarbeit mit reevanten Personen und Personengruppen, aso auch den Kindern und Jugendichen sebst sowie erwachsenen Menschen mit Unterstützungs- und Schutzbedarf, gestatet werden. Jeder Rechtsträger hat im Hinbick auf den jeweiigen Arbeitsbereich ein Institutionees Schutzkonzept zu ersteen. Ein Verhatenskodex mit karen Regen für den jeweiigen Arbeitsbereich (bzw. die darin zu verrichtenden Tätigkeiten) so sowoh ein fachich adäquates Nähe-Distanz-Verhätnis as auch einen respektvoen Umgang zwischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und schutzbedürftigen Personen sichersteen. Ae Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind über den Kodex und die drohenden Sanktionen beim Verstoß gegen sebigen in Kenntnis zu setzen. Wird der Kodex in Form einrichtungsspezifischer Dienstanweisungen verankert, so haben die dort festgehatenen Regeungen auch arbeitsrechtiche Verbindichkeit. Sexuaisierte Gewat wird in Einsteungsgesprächen, in der Einarbeitungszeit, in Mitarbeitergesprächen sowie in Aus- und Fortbidung thematisiert. Haupt- und ehrenamtiche Mitarbeiter/-innen haben entsprechend den gesetzichen und arbeitsrechtichen Regeungen ein erweitertes Führungszeugnis vorzuegen. Darüber hinaus kann eine Sebstauskunftserkärung Voraussetzung für die Ansteung einer Person für eine bestimmte Tätigkeit sein.

57 52 Themenbereich A Basiswissen und Recht Einrichtungseitungen sind dafür verantwortich, dass die Präventionsmaßnahmen umgesetzt werden und Berücksichtigung im Quaitätsmanagement finden. Unterstützung bei diesem Auftrag erhaten sie durch für Präventionsfragen geschute Fachkräfte. Personen mit Opfer- und Täterkontakt soen kontinuierich Supervision erhaten, und die Nachsorge eines durch einen Missbrauchsfa irritierten Systems gehört zu einer nachhatigen Präventionsarbeit. Nicht nur für die schutzbedürftigen Personen sebst, sondern auch für Etern, Erziehungsberechtigte, gesetziche Betreuer sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind in diesem Schutzkonzept interne und externe Beratungs- und Beschwerdemögichkeiten mit unterschiedichen Zugangsschween aufzuzeigen. Erfogreiche Präventionsarbeit erfordert Aus- und Fortbidung zu themenreevanten Aspekten. Ae in eitender Verantwortung Tätige und ae Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie ehrenamtich Tätige sind dementsprechend zum Thema Prävention gegen sexuaisierte Gewat zu schuen. Der Diözesanbischof benennt eine Person oder mehrere Personen as Präventionsbeauftragte und errichtet eine Koordinationsstee zur Unterstützung und Vernetzung der diözesanen Präventionsaktivitäten; mehrere Diözesanbischöfe können gemeinsam eine entsprechende überdiözesane Koordinationsstee einrichten. Die Aufgaben der Koordinationsstee umfassen unter anderem die Beratung bei der Entwickung und Umsetzung von Institutioneen Schutzkonzepten, von Präventionsprojekten und Aus-/Weiterbidungseinrichtungen, die Evauation und Weiterentwickung verbindicher Quaitätsstandards, die Organisation von Mutipikatorenschuungen, die Vermittung von Fachreferentinnen/Fachreferenten, die Information über Präventionsmateriaien/-projekte, die Vernetzung der Präventionsarbeit inner- und außerhab der Diözese sowie Öffentichkeitsarbeit. Präventionsordnung der NRW (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Kön, Münster und Paderborn Vor dem Hintergrund der im September 2013 fortgeschriebenen Leitinien der Deutschen Bischofskonferenz für den Umgang mit sexueem Missbrauch und der im seben Monat durch die deutschen Bischöfe beschossenen überarbeiteten Rahmenordnung Prävention haben die (Erz-)Bischöfe der in Nordrhein-Westfaen geegenen (Erz-)Bistümer daran festgehaten, wie bereits 2011 gemeinsame Anforderungen zur Prävention zu steen. Diese Ordnung zur Prävention gegen sexuaisierte Gewat an Minderjährigen und schutz- oder hifebedürftigen Erwachsenen (Präventionsordnung PrävO) sowie die dazu erassenen Ausführungsbestimmungen zu den 3, 5, 6, 7, 8, 9 und 12 der Ordnung zur Prävention gegen sexuaisierte Gewat an Minderjährigen und schutz- oder hifebedürftigen Erwachsenen (Ausführungsbest. PrävO) geten für ae kirchichen Rechtsträger innerhab der (Erz-)Bistümer. Entsprechend der Rahmenordnung Prävention werden die Bestandteie des Institutioneen Schutzkonzeptes, das jeder Rechtsträger auf Grund einer Risikoanayse für seinen Bereich zu ersteen hat, aufgeistet und entfatet (Persöniche Eignung, Erweitertes Führungszeugnis und Sebstauskunftserkärung, Verhatenskodex, Beschwerdewege, Quaitätsmanagement, Aus- und Fortbidung und Maßnahmen zur Stärkung von Minderjährigen und schutz- oder hifebedürftigen Erwachsenen). Es wird eine Frist für die Fertigsteung gesetzt, deren Missachtung sanktioniert werden kann. Die Verantwortung für die Umsetzung der Präventionsordnung iegt beim jeweiigen Rechtsträgers, der darin von der Präventionsfachkraft seiner Einrichtung unterstützt werden so. Diese Präventionsfachkräfte werden für ihre Tätigkeit quaifiziert und von der/dem diözesanen Präventionsbeauftragten während ihrer Tätigkeit beraten und begeitet.

58 Refexion und Sensibiisierung

59 Themenbereich B Refexion und Sensibiisierung 1 Zum Umgang mit diesem Themenbereich Zur umfassenden Prävention von sexuaisierter Gewat gegen Menschen mit Behinderungen bedarf es nicht nur der Aneignung fachichen und rechtichen Hintergrundwissens, sondern auch der Refexion individueer Einsteungen und Verhatensweisen sowie der Sensibiisierung für Gefährdungsanzeichen und -situationen. Nur so können Teinehmende für sich einen fachich adäquaten und mögichst sicheren Umgang mit der Thematik erschießen. Dieser Themenbereich bietet die Mögichkeit zur Auseinandersetzung mit Behinderung und Benachteiigung, Geschechtsidentitäten, der eigenen Sexuaität, Behinderung und Sexuaität, Nähe und Distanz, eigenen und fremden Grenzen, Macht und Machtmissbrauch, der eigenen berufichen Roe, der Sensibiisierung für Signae betroffener Menschen mit Behinderungen sowie mögichen Gefährdungsmomenten in der Arbeit mit Menschen mit Behinderungen. Passende Methoden sind im Anhang zu finden.

60 2 Themenbereich B Refexion und Sensibiisierung B1 Refexion des eigenen Verhatens gegenüber Menschen mit Behinderungen Die Auseinandersetzung mit Behinderung und Benachteiigung Behindert ist man nicht, behindert wird man! so beschreibt der Sogan der Aktion Grundgesetz die Situation von Menschen mit Behinderungen. Obwoh ihre Rechte an verschiedenen Steen unserer Gesetzgebung festgeschrieben und expizit auch in der UN-Behindertenrechtskonvention anerkannt sind, ereben Menschen mit Behinderungen immer noch Diskriminierungen, und ihnen werden nicht mit der geichen Sebstverständichkeit Teihabemögichkeiten zugestanden wie nicht behinderten Menschen. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Behindertenhife müssen sich immer wieder mit ihrer eigenen Wahrnehmung von Behinderung auseinandersetzen und hinterfragen, ob sie Menschen mit Behinderungen as sebstbestimmte und eigenständige Personen achten und auch ihre professionee Handungsweise entsprechend gestaten. Sie müssen ihre Hatung und ihr Handen kritisch überprüfen. Sie müssen dabei prüfen, inwieweit sie dazu beitragen, dass Menschen mit Behinderungen ein Leben führen können, das mit dem Leben von nichtbehinderten Menschen vergeichbar ist, inwieweit sie die Menschen mit Behinderungen dazu befähigen, sebstbestimmt zu eben, und ob sie Menschen mit Behinderungen so begegnen, wie sie es für sich sebst wünschen. Die Auseinandersetzung mit dem Mann- und Frau-Sein Die Kategorie Geschecht spiet in aen Bereichen unserer Geseschaft ob gewot oder ungewot eine große Roe. Vor aem wird die bioogische Geschechtszugehörigkeit nach wie vor häufig mit bestimmten Charaktermerkmaen und traditioneen Roenerwartungen verbunden, was zur Diskriminierung beider Geschechter beiträgt: Wo Männer as prinzipie stark und eigenständig betrachtet werden, dürfen sie keine Schwächen und Gefühe zeigen, geschweige denn Hife annehmen oder einfordern; wo Frauen ganz sebstverständich Emotionaität und soziae Kompetenz zugeschrieben werden, werden ihnen Durchsetzungsfähigkeit und Beastbarkeit abgesprochen. Fachkräfte in der Behindertenhife sind dazu angehaten, sich mit den unterschiedichen Geschechter typen expizit auseinanderzusetzen, um die Roenbider von Mann und Frau für sich kar zu refektieren. Die Auseinandersetzung mit der eigenen Sexuaität Sich bewusst zu sein über die eigene Sexuaität, setzt die Auseinandersetzung mit der sebst erebten Soziaisation voraus. Im kirchichen Kontext scheint die Thematik immer noch ein großes Tabu zu sein. In der Präventionsarbeit aber braucht es die Offenheit, sich mit der eigenen Sexuaität zu beschäftigen. Dabei ist unerhebich, wecher Ziegruppe man angehört. Es ist unerässich, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sich eigene Werte und Normen bewusst machen und refektieren, wechen Einfuss diese auf ihren Umgang mit der Sexuaität von Menschen mit Behinderungen haben, die sie begeiten und betreuen.

61 Themenbereich B Refexion und Sensibiisierung 3 Die Auseinandersetzung mit Behinderung und Sexuaität Die Anerkennung des Rechtes auf Sexuaität für Menschen mit Behinderungen gestatet sich in der Umsetzung immer noch schwierig und wirft viee Fragen auf. Einrichtungen der Behindertenhife müssen sich damit auseinandersetzen, wie Menschen mit Behinderungen ihre Sexuaität sebstbestimmt eben können, wie Intimität und Privatsphäre gewähreistet werden können, oder wie z.b. mit dem Kinderwunsch von Menschen mit geistiger Behinderung umgegangen wird. Ebenso ist eine Auseinandersetzung damit gefordert, wie Menschen mit Behinderungen zu einer subjektiv zufriedensteenden Sexuaität geangen können. Einrichtungen in kirchicher Trägerschaft müssen Orientierungshifen dazu entwicken, weche Formen von Unterstützung sie anbieten können, insbesondere dann, wenn Bedürfnisse der Kienten nicht den kirchichen Moravorsteungen entsprechen. Unabhängig von moraischen Vorsteungen verbietet sich auch aus fachichen Gründen die Ausführung aktiver sexueer Assistenz durch Mitarbeiter/-innen, da es sowoh auf deren Seiten as auch auf Seiten der Kientinnen/Kienten zu emotionaen Verwirrungen kommen kann. Kann bei Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern gewähreistet werden, dass die angestrebte Funktion der sexueen Handungen tatsächich von Gefühen der jeweiigen Mitarbeiterin/des jeweiigen Mitarbeiters zu trennen ist? Wie soen andererseits Kientinnen/Kienten damit umgehen, dass bei ihnen erotische Gefühe geweckt werden, die die/der Mitarbeiter/-in aber gar nicht erfüen kann? Das Risiko sexuaisierter Übergriffe ist bei aktiver sexueer Hifeeistung durch Mitar beiter/-innen erhebich. Dennoch dürfen Kientinnen/Kienten in ihrer Hifosigkeit nicht aein geassen werden. Es muss eine offene Kärung der individueen Bedürfnisse geben und der Mögichkeiten, diesen zu entsprechen. So kann z.b. Aufkärung as passive Assistenz verstanden werden, die zur individueen Hife- oder Betreuungspanung der einzenen Kientinnen/Kienten gehört. Die aufgeführten Fragesteungen verangen eine eindeutige Positionierung von Einrichtungen, damit Mitarbeiter/-innen und Kientinnen/Kienten Karheit und Handungssicherheit haben (vg. Bosch 2006, S. 127ff.).

62 4 Themenbereich B Refexion und Sensibiisierung Die Auseinandersetzung mit der Baance von Nähe und Distanz Zu den grundegenden Bedürfnissen aer Menschen gehört das Streben nach Nähe, Geborgenheit und Zuwendung anderer Menschen. Diesem wird nicht nur im privaten Bereich entsprochen. Der Beziehungsaufbau zwischen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern und Kientinnen/Kienten gehört zu den Erfordernissen pädagogischer Arbeit, und Mitarbeitende von Institutionen steen für viee Bewohner wichtige Bezugspersonen dar. Geichzeitig müssen Mitarbeiter/-innen jedoch stets ein angemessenes Maß an professioneer Distanz haten. Der Grat zwischen fachich adäquater und inadäquater Nähe ist schma, vor aem bei der Betreuung von Menschen mit geistiger Behinderung, die entwickungsbedingt häufig nicht dazu in der Lage sind, sich angemessen abzugrenzen und Personengrenzen zu wahren. Gerade in Einrichtungen der Behindertenhife eben und arbeiten die pädagogischen Kräfte mit den Menschen mit Behinderung in einer sehr großen Nähe. Im Atag gibt es jeden Tag viee Umarmungen und Berührungen. In Schuen und Wohnheimen für Menschen mit geistiger Behinderung kann diese Nähe sehr beengend für beide Seiten sein, wird aber oftmas nicht bewusst so wahrgenommen, da ohne diese Nähe die Arbeit gar nicht mögich wäre (vg. Prävention- Zeitschrift des Bundesvereins zur Prävention von sexueem Missbrauch, 1/2007 Jahrgang 10, Heft 1, S. 6-7). Feht die institutionee Auseinandersetzung mit der Baance von Nähe und Distanz, so können Täter/-innen den Nähegrad sebst definieren, was ihnen nicht nur ihre Taten ereichtert, sondern betreuten Personen auch ein probematisches Verständnis von Recht und Unrecht körpericher oder verbaer Annäherungen vermittet. Die Auseinandersetzung mit eigenen Grenzen und den Grenzen anderer Sexuaisierte Gewat fängt dort an, wo die sichtbaren und unsichtbaren Grenzen anderer überschritten werden diese Grenzen beginnen jedoch nicht erst dort, wo der Gesetzgeber sie durch das Sexuastrafrecht gezogen hat, sondern veraufen individue unterschiedich. Der Schutz von Menschen mit Behinderungen erfordert vor diesem Hintergrund unbedingt die sensibe Wahrnehmung von Grenzempfindungen und deren unbedingte Berücksichtigung im Arbeitsatag. Die Entwickung eines Bewusstseins für eigene Grenzen ereichtert nicht nur den Perspektivwechse, sondern trägt auch dazu bei, ein Kima der Grenzachtung zwischen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern und Kientinnen/Kienten zu schaffen. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter soten in ihrem Team über ihre jeweiigen Grenzen sprechen und gemeinsame Grenzen unter Beachtung der Leitinien der Einrichtung verabreden. Körpericher Kontakt gehört wesentich zur Betreuung vieer Menschen mit Behinderungen, entweder aufgrund ihrer Angewiesenheit auf pfegerische Unterstützung, oder wei körperorientierte Förderungen vor aem für das Wohbefinden von Personen mit schweren mehrfachen Beeinträchtigungen bedeutsam sind. Dies erfordert von pfegenden und betreuenden Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern einen sehr bewussten, verantwortungsvoen und offenen Umgang mit körperbezogenen Handungen, um die Grenze zwischen professioneem Handen und subjektiven Gefühen einzuhaten.

63 Themenbereich B Refexion und Sensibiisierung 5 Die Auseinandersetzung mit Macht und Machtmissbrauch Menschen mit Behinderungen sind häufig ebensang auf Unterstützung angewiesen, je nach Behinderungsart und Umfed in physischer, emotionaer und/oder kognitiver Hinsicht. Deshab sind viee Beziehungen und Situationen, in denen sie Hife und Unterstützung erhaten, von einem einseitigen Machtgefäe gekennzeichnet. Professionee Kräfte müssen sich die Gefahren immer wieder bewusst machen, die die ungeichen Machtverhätnisse mit sich bringen. As hefende Person können sie Situationen nach ihren Vorsteungen gestaten und nutzen, da die auf Hife angewiesene Person sich nur schwer zur Wehr setzen kann. Die strukturee Verankerung von Beteiigungsverfahren und Beschwerdemögichkeiten für Menschen mit Behinderungen kann das Risiko eines sochen Machtmissbrauchs reduzieren dennoch ist unter Personen, die gegenüber Menschen mit Behinderungen eine Machtposition innehaben, das Bewusstsein für Machtzusammenhänge und die eigene Verantwortung zu wecken. Die Auseinandersetzung mit der Roe as Vertrauensperson Personen, die mit Menschen mit Behinderungen arbeiten, müssen diesen im Rahmen ihrer Tätigkeit auch as Ansprechpartner/-innen und Vertrauenspersonen bei Fragen, Sorgen und Probemen zur Verfügung stehen. Es iegt in ihrer Verantwortung, Erkärungen oder Lösungen zu bieten bzw. anzustoßen. Der Druck, schne und richtig zu handen, ist insbesondere bei heiken Anässen wie der Vermutung oder dem Bericht einer sexuaisierten Gewaterfahrung besonders hoch; hier git es, das Gespräch mit größtmögicher Ruhe und Empathie zu führen und dabei ae eigenen und fremden Handungsaternativen im Bick zu haten.

64 6 Themenbereich B Refexion und Sensibiisierung B2 Sensibiisierung für die Wahrnehmung betroffener Menschen und für Gefährdungssituationen Die Wahrnehmung betroffener Menschen mit Behinderungen Grundsätzich git, dass es keine spezifischen Verhatens- oder Reaktionsweisen gibt, die eindeutig auf das Ereben sexuaisierter Gewat hinweisen. Es sei denn, Menschen mit Behinderungen teien ihre Erebnisse sebst verba mit (bzw. mittes ihrer jeweis spezifischen Sprache, wie z.b. der Gebärdensprache), es gibt eindeutige Zeugenaussagen, oder es iegen Veretzungen vor, die eindeutig auf sexuaisierte Gewat hinweisen. Die von sexuaisierter Gewat betroffenen Personen stehen unter einem enormen Druck, sowoh dadurch, dass Täter/-innen sie bewusst manipuieren und zum Schweigen verpfichten, as auch dadurch, dass Täter/-innen häufig aus dem nahen Umfed der betroffenen Person kommen und oft Vertrauenspersonen sind. Die Opfer woen dann nicht, dass Täter/-innen erkannt werden und versuchen, sie zu schützen. Hinzu kommt, dass durch die erebte Gewatanwendung das Sebstbewusstsein und Sebstwertgefüh der betroffenen Menschen stark beeinträchtigt ist, was ihre ohnehin häufig eingeschränkte Abwehr noch zusätzich schwächt. Das Zusammentreffen a dieser Erfahrungen führt dazu, dass Betroffene es nicht wagen, sich direkt und offen mitzuteien. Um mit der extrem beastenden Situation umgehen zu können, senden Betroffene dennoch (unbewusst) Signae aus, die häufig höchst subti und für Außenstehende nur schwer wahrnehmbar und zu deuten sind. Dennoch oder gerade deswegen iegt es in der fachichen Verantwortung aer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, ihre unterschiedichen Wahrnehmungen aufmerksam auf potentiee Anzeichen zu richten und gewissenhaft zu refektieren. Anzeichen sexueer Gewaterfahrungen können auffäige Verhatensweisen, wie Essstörungen, Suchtverhaten, Depression, aggressives, sebstveretzendes oder zwanghaftes Verhaten, Ängste, Phobien, Misstrauen, änger andauernde körperiche Beschwerden u.ä. sein (vg. A2: Erkennen von Hinweisen). Es ist jedoch zu bedenken, dass diese Verhatensweisen auch gänzich andere Ursachen haben können, weshab sie grundsätzich vor dem Hintergrund des Einzefas abzukären sind. Wachsamkeit ist auf jeden Fa geboten, wenn auffäige Verhatensweisen in unterschiedichen Bereichen geichzeitig und/oder immer in bestimmten Zusammenhängen oder sehr pötzich auftreten. Wachsamkeit ist genere auch immer dann geboten, wenn jemand eine besondere Nähe zu einzenen Personen mit Behinderungen sucht oder umgekehrt keine ausreichende Abgrenzung von deren Nähebedürfnissen erfogt. (vg. Bistum Münster 2012, Themenbereich B, S. 4) Das Erkennen von Hinweisen auf sexuaisierte Gewat ist somit ein schwieriger und kompexer Prozess, bei dem einerseits vorschnee Beurteiungen ausgeschossen werden müssen, andererseits eine besondere Wachsamkeit geboten sein muss. Es ist immer wieder wichtig, sich die extreme Beastungssituation von Menschen bewusst zu machen, die sexuaisierte Gewat erfahren mussten. Facheute sind gefordert, Empathie und Verständnis zu entwicken für die Schwierigkeiten und die damit verbundene persöniche Herausforderung, wenn betroffene Personen es wagen, sich (auf ihre Art) mitzuteien. Betroffenen muss aufmerksam zugehört werden, und ihre Mitteiungen und Signae dürfen nicht bagateisiert werden, denn dies stärkt nicht nur die Position von Tätern/Täterinnen, sondern bestraft betroffene Personen für ihren Mut, eine Tat mitzuteien bzw. öffentich zu machen (vg. bifos 2001, S. 101).

65 Themenbereich B Refexion und Sensibiisierung 7 Die Wahrnehmung von Gefährdungssituationen im Tätigkeitsbereich Jeder Arbeitsbereich, in dem mit Menschen mit Behinderungen gearbeitet wird, weist spezifische Strukturen sowie atägiche Abäufe und Rituae auf, in denen Mitarbeiter/-innen teiweise unbeobachtet mit Kientinnen/Kienten aein sind oder sogar Tätigkeiten ausführen, die ganz sebstverständich eine gewisse Intimität beinhaten, wie z.b. pfegerische Tätigkeiten. Hier iegen besondere Risiken für sexuaisierte Gewat, die es im Zuge einer umfassenden Prävention unbedingt zu thematisieren git. Dabei ist jedes Team gefordert, unter Umständen mit Hife externer Fachberatung, den eigenen Arbeitsbereich daraufhin zu beurteien. Neben den begünstigenden institutioneen Faktoren sind dabei die Stichworte Intimsphäre, Privatsphäre, Freiwiigkeit und Sebstbestimmung zu berücksichtigen. Agemein geten fogende institutionee Strukturen as Missbrauch begünstigende Faktoren: Missbrauch begünstigende institutionee Faktoren Rigide und autoritäte Strukturen, wenig strukturierte und unkare Leitung, wenig Fachichkeit dem Thema wird keine Aufmerksamkeit geschenkt, mangehafte Vernetzung zu anderen Institutionen, kein Voriegen eines fachichen Konzepts für den Grenzen-achtenden Umgang mit den Betreuten, fehende Feedbackkutur unter den Mitarbeitern, Fehen konstruktiver Kritik, geschossene Systeme Cosed shops, offene Systeme (vg. AMYNA, 2009, S. 87).

66 Prävention und Intervention

67 Themenbereich C Prävention und Intervention 1 Zum Umgang mit diesem Themenbereich Zu den drei zentraen Bausteinen eines adäquaten Schutzes vor sexuaisierter Gewat gehören neben der Wissensvermittung und der Refexion die Entwickung und Umsetzung von Handungskonzepten. Damit ist der Themenbereich C eine sehr handungsorientierte und strukturgebende Schuungseinheit. Zie muss es sein, den Teinehmerinnen und Teinehmern Mögichkeiten zur Umsetzung des Schutzes von Menschen mit Behinderungen vor sexuaisierter Gewat im Arbeitsatag zu bieten. Durch konkrete Verhatensempfehungen und Verfahrensanweisungen können kare Strukturen geschaffen und damit eine erhöhte Handungssicherheit erreicht werden. Die konkreten Inhate dieses Themenbereichs müssen aso mit Leben gefüt und auf die praktische Tätigkeit der Teinehmerinnen und Teinehmer übertragen werden. Darüber hinaus ist eine vertiefende Auseinandersetzung mit den Handungseitfäden notwendig, um diese besser in das eigene und institutionee Handen integrieren zu können. In einem ersten Schritt wird in diesem Themenbereich das grundsätziche Verständnis für Prävention geschärft, um dann die verschiedenen Ansätze der Präventionsarbeit zu verdeutichen. Nachfogend werden die einzenen Bereiche der Prävention mit Leben gefüt, so dass eine Vorsteung darüber vorhanden ist, wie Präventionsarbeit im Arbeitsatag aussehen kann und muss. Hierzu gehört auch die Erarbeitung konkreter Interventionsschritte.

68 2 Themenbereich C Prävention und Intervention Christiches Menschenbid as Grundage kirchicher Präventionsarbeit Die Aussagen der Heiigen Schrift zu Menschen mit Behinderungen sind eindeutig: Ae Menschen sind geich (vie wert). Ae Menschen sind einzigartig, verschieden. Das sind zwei Aussagen, die dem christich-jüdischen Menschenbid entsprechen. Gott hat die Menschen nach seinem Ebenbid geschaffen, aber auch jeden Menschen für sich as einzigartiges Geschöpf. Die Gottesebenbidichkeit begründet die Geichwertigkeit und die Einzigartigkeit jedes Menschen. Gott ist Mensch geworden in Jesus Christus, der as gekreuzigter Auferstandener in Soidarität mit den Menschen den Tod überwunden und die Hoffnung auf Ostern, auf das noch nicht voendete, aber bereits angebrochene Reich Gottes begründet hat. Jesus, am Kreuz sebst schwach und ausgeiefert, ist nicht ausgezogen, um Menschen oder menschiche Körper perfekt zu machen, sondern um zu demonstrieren, was für ihn das Reich Gottes kennzeichnet und schon im Diesseits umgesetzt werden muss, dass Menschen so, wie sie sind, angenommen werden und erfüt eben können (Ahmann 2006, S. 63). Die Teihabe von Menschen mit Behinderungen und kranken Menschen ist das zentrae Thema der Heiungsgeschichten im Neuen Testament. In Jesu Handen werden Menschen, die am Rande stehen, die keine Nähe zu Gott und Menschen ereben, in den Bick genommen, zum Subjekt gemacht, in den Mittepunkt (zurück)gehot. In der konkreten Berührung durch Jesus Christus erfahren sie Zuwendung und Zuspruch. Jesus verbindet die Rede von Gott mit konkreten, heienden und rettenden Begegnungen. Jesu Umgang mit den benachteiigten, kranken und behinderten Menschen ist wegweisend und für die damaige Zeit außergewöhnich. Er berührt Kranke, Fremde und Aussätzige, wendet sich gegen die Stigmatisierung der Betroffenen, spricht sich gegen die geseschaftiche Exkusion aus, sagt den Menschen das Hei zu. Geichzeitig fordert Jesus aber auch die nichtbehinderten Menschen auf, sich von ihren gewohnten Denk- und Verhatensmustern im Umgang mit den Betroffenen zu ösen, diese unbefangen in ihre Gemeinschaft einzubeziehen und damit die Behinderung aufzuheben. Jesus durchbricht das Muster des Ausschusses der Außenseiter, Behinderten und Kranken, hot sie in die Geseschaft zurück und fordert damit geichberechtigte Mögichkeiten für ein erfütes Leben ein. Dieses Vorgehen ist vorbidhaft für eine Hatung, die für das Geingen von Prävention erforderich ist, nämich den Abbau von Ungeichheit und einseitigem Machtgefäe. Die Prävention von sexuaisierter Gewat steht in der Tradition dieses christichen Menschenbides und der Soidarität mit den Schwachen der Geseschaft. Christinnen und Christen nehmen die damit verbundene Verantwortung wahr, ihnen anvertraute Menschen, insbesondere Menschen mit Unterstützungs- und Pfegebedarf sowie Kinder und Jugendiche, zu schützen. Der Schutz von hifsbedürftigen und schwächeren Menschen ist diakonisches Handen der Kirche und hat Antei an der Sendung der Kirche für eine menschenwürdigere Wet. Mitarbeiter/-innen im Bereich der Behindertenhife sowie Verantwortiche in kirchichen Arbeitsbereichen müssen hinsehen und vor Vernachässigung, Misshandung und Gewat schützen.

69 Themenbereich C Prävention und Intervention 3 Leben mit Behinderungen, mit Begrenzungen von Lebenschancen, fordert Mitarbeiter/-innen in kirchichen Einrichtungen des Sozia- und Gesundheitswesens dazu heraus, sich mit dem eigenen Gottes- und Menschenbid gaubwürdig auseinanderzusetzen. Dies git im Atag, wenn es darum geht, Menschen in ihrer Verschiedenheit zu sehen, wertzuschätzen und den Umgang mit Verschiedenheiten einzuüben. Es git aber auch in Krisensituationen, wie auch bei Vorfäen sexuaisierter Gewat, bei der Frage danach, wie Gott soches Leid zuassen kann. Wie das Gottesbid ist auch das Menschenbid ambivaent. Wie Gott kommt auch jedem Menschen Geheimnischarakter zu. Der Mensch ist immer mehr, as ae Aussagen und Antworten über ihn vorgeben. Ganzheitich sieht man Menschen, wenn auch dunke Seiten, Brüche, Grenzen und Gegensätziches einbezogen werden, genau wie Chancen, Mögichkeiten und Potentiae. Menschsein bedeutet immer auch Begrenztsein, Unvokommenheit, Gebrechichkeit und Gebrochenheit. Die dunken Seiten des Menschen im Bick zu haben, bedeutet ebenfas zu sehen, dass sexuaisierte Gewat (auch) von kirchichen Mitarbeitern ausgeübt wird. Hieraus ergibt sich eine besondere Verpfichtung der Kirche, hinzusehen und zu schützen. Anforderungen an die Geseschaft durch Prävention Geseschaftiche Strukturen, in denen Menschen mit Behinderungen aufwachsen und eben, begünstigen oftmas sexuaisierte Gewat. Hier ist poitisches Engagement gefragt, um die Geseschaft zu sensibiisieren für die Probematik sexuaisierter Gewat, geseschaftiche Bedingungen zu hinterfragen und Veränderungen zu initiieren (Bistum Münster 2012, Themenbereich C, S. 3). Dieses kommt auch in Artike 8 der UN-Behindertenrechtskonvention zum Ausdruck, in dem die Vertragsstaaten sich dazu verpfichten, in der gesamten Geseschaft das Bewusstsein für Menschen mit Behinderungen zu schärfen und die Achtung ihrer Rechte und Würde zu fördern. Respektvoe und wertschätzende Hatung Voraussetzung und geichzeitig Zie für den Schutz von Menschen mit Behinderungen vor Gewat muss eine respektvoe und wertschätzende Hatung auf aen Ebenen und in aen Bereichen des Umgangs mit ihnen sein. Dies beinhatet eine Orientierung an den Ressourcen der einzenen Personen und vermeidet eine vorwiegend defizitorientierte und an der jeweiigen Schädigung und Behinderung ausgerichtete Zugangsweise (s. Themenbereich A, Kap.1, Definition Behinderung). Diese Hatung führt zu einem Umgang, der Teihabe ermögicht, Wahmögichkeiten eröffnet, das Recht auf Sebstbestimmung die immer an den Grenzen der Freiheit der anderen endet und getroffene Entscheidungen anerkennt.

70 4 Themenbereich C Prävention und Intervention Anerkennung der Rechte und Integrität von Menschen mit Behinderungen, auch ihrer Rechte auf Sexuaität Eine Anerkennung der Rechte von Menschen mit Behinderungen erfogt immer noch nicht in ausreichendem Maß, und ihre Meinungen und Bedürfnisse werden oft nicht berücksichtigt. Auch werden Menschen mit Behinderungen häufig zur Anpassung erzogen, damit sie zusätzich zu ihrer Behinderung nicht noch mehr auffaen. A das kann zu einem verringerten Sebstbewusstsein und eingeschränkter Widerstandsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen führen und sie eichter zu Opfern sexuaisierter Gewat machen. Eine Anerkennung der Rechte von Menschen mit Behinderungen beinhatet auch die Anerkennung ihrer Rechte auf Sexuaität. Menschen, auch den Menschen mit schwersten Beeinträchtigungen, muss zugestanden werden, dass sie ihre eigene Sexuaität erfahren und auseben können. Abbau von Diskriminierung und Gewat gegenüber Frauen mit Behinderungen Frauen mit Behinderungen gehören geichzeitig zwei Gruppen an, die geseschaftich immer noch diskriminiert sind: der Gruppe der Behinderten und der Gruppe der Frauen, so dass Frauen mit Behinderungen durch eine mehrdimensionae Diskriminierung betroffen sind (vg. Hüner 2012, S. 105). Frauen mit Behinderungen sind nicht nur vermehrter Diskriminierung ausgesetzt, sondern sind auch besonders häufig von jegicher Art von Gewat betroffen, sei es psychischer, körpericher oder sexuaisierter Gewat. Der Abbau von Diskriminierung und Gewat muss auch auf poitischer Ebene weiter forciert werden. Viefätige Ansatzpunkte ergeben sich durch die Studie zur Lebenssituation und Beastungen von Frauen mit Beeinträchtigungen, die 2012 im Auftrag des Bundesministeriums für Famiie, Senioren, Frauen und Jugend durchgeführt wurde. Abbau von Kischees und Mythen über sexuaisierte Gewat In Medien, Büchern, Werbung und Pornografie werden tagtägich Kischees über Sexuaität und sexuaisierte Gewat vermittet, die meist nur wenig mit der Reaität zu tun haben. Zum Beispie: Eine Frau meint ja, wenn sie nein sagt; männiche Sexuaität funktioniert nach dem Dampfkesse- Prinzip ; sexuee Gewattäter sind immer fremde, geistesgestörte, ate Männer; Menschen mit Behinderungen verführen die Täter/-innen. Deshab ist es wichtig, in der Öffentichkeit die Fakten über sexuaisierte Gewat darzuegen, aufzukären und Erwachsene in die Verantwortung zu nehmen. Der Verharmosung sexuaisierter Gewat entgegenwirken Jede Form des sexueen Übergriffs, vom Streichen bis zur Vergewatigung, ist ein massiver Eingriff in die körperiche und seeische Integrität des [betroffenen Menschen], auch wenn die Fogen für jeden in sehr unterschiedicher Form und Schwere in Erscheinung treten (Heiiger, A.: Täterstrategien und Prävention. Sexueer Missbrauch an Mädchen innerhab famiiaer und famiienähnicher Strukturen. München 2000). Dieser Standpunkt muss in der Öffentichkeit aktiv vertreten werden, um einer Täterobby entgegenzuwirken, die sexuee Übergriffe gegenüber Menschen mit Behinderungen verharmost und as von der Person mit Behinderung sebst gewot darstet. Diese Täterobby ist gut vernetzt; Täter befinden sich auch unter Facheuten, die ihren professioneen Auftrag zur Tarnung nutzen.

71 Themenbereich C Prävention und Intervention 5 Reduzierung soziaer Isoation von Famiien und Schutz vor Gewat in Famiien In der heutigen Geseschaft herrscht eine starke Vereinzeung. Für einige Famiien, und für Famiien mit behinderten Angehörigen in besonderem Maße, kann diese Individuaisierung dazu führen, dass sie kaum mehr Unterstützung durch Verwandte oder Freunde haben. Diese soziae Isoation der Famiie kann zu einem Gefüh der Überastung führen und dazu, dass weniger Kontroe durch Verwandte, Freunde oder Nachbarn stattfindet und ein Täter/eine Täterin so eichter unentdeckt beibt. Viee Menschen mit Behinderungen sind bereits in ihrer Kindheit von sexuaisierter Gewat durch Famiienangehörige oder Personen aus dem nahen Umfed betroffen. Eine Sensibiisierung der Öffentichkeit, aber auch von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern assistierender Dienste ist sehr wichtig, so dass Warnsignae und frühe Anzeichen rechtzeitig erkannt werden können. Das Eineiten frühzeitiger Entastungs- und Unterstützungsmaßnahmen für Famiien, die Kinder oder Erwachsene mit Behinderungen betreuen und pfegen, z.b. durch (sensibiisierte) famiienunterstützende Dienste oder die Schaffung von Unterstützungsnetzwerken, kann das Risiko sexuaisierter Gewat verringern. Strukturee Verankerung von Prävention Prävention sexuaisierter Gewat gegenüber Menschen mit Behinderungen muss auf verschiedenen Ebenen und in verschiedenen Bereichen strukture verankert werden: Durch Aufnahme in die Lehrpäne und Ausbidungsverordnungen reevanter Berufe, wie Heierziehungspfeger/-in, Erzieher/-in, Krankenpfeger/-in, Heipädagogin/-pädagoge etc., Berücksichtigung in einschägigen Fortbidungsangeboten, Aufnahme in die Leistungsbeschreibungen von Einrichtungen und die Leistungsvereinbarungen zwischen Kostenträgern und Leistungserbringern, Verbesserung des Gewatschutzes für Menschen mit Unterstützungsbedarf (z.b. durch die Sicherung des Zugangs zu Schutzeinrichtungen und die unbürokratische Bereitsteung der erforderichen Hifeeistungen) (vg. Koordinierungsstee 2012, S. 11), Sicherung eines Umgangs auf Augenhöhe in Behindertenhife und Psychiatrie durch strukturee Reformen, wie z.b. beim Personaschüsse, bei der Ausbidung des Personas etc. (vg. Koordinierungsgruppe 2012, S. 13). Schaffung von Beratungs-, Unterstützungs- und Therapieangeboten Menschen mit Behinderungen sind in einem weitaus höheren Ausmaß as nichtbehinderte Menschen von sexuaisierter Gewat betroffen. Demgegenüber steht aber ein ekatantes Defizit an Beratungs- Unterstützungs- und Therapieangeboten. Es feht an fächendeckenden, niederschweigen, adäquaten Angeboten, die auf die besonderen Erfordernisse von Menschen mit Behinderungen eingestet und für diese auch erreichbar sind. Ebenso fehen Angebote für Menschen mit Behinderungen, die sebst zu Tätern werden, um zu verhindern, dass Täterkarrieren entstehen. Es besteht ein großer Handungsbedarf bezügich der Schaffung geeigneter und spezifischer Beratungs-, Unterstützungs- und Therapieangebote.

72 6 Themenbereich C Prävention und Intervention C1 Präventionsmaßnahmen und Schutzstrukturen Verständnis von Prävention Der Begriff Prävention stammt aus dem Lateinischen und bedeutet Vorbeugung, Zuvorkommen. Agemein verfogt Prävention aso den Zweck, ein Ereignis oder eine Entwickung zu verhindern bzw. abzuwenden. Prävention in der kathoischen Kirche geht dabei sogar einen Schritt weiter. Es soen nicht nur unerwünschte Ereignisse verhindert, sondern auch der erwünschte Umgang und eine gewote Kutur im Umgang miteinander gefördert werden: Zie und Auftrag der Prävention ist, dass Kinder, Jugendiche und erwachsene Schutzbefohene sich in aen Bereichen und Einrichtungen unserer Kirche sicher fühen können. Es so gemeinsam mit aen Beteiigten eine Kutur der Achtsamkeit und des Vertrauens geschaffen werden. Stärkung von Menschen mit Behinderungen Damit Prävention geingen kann, ist nicht nur eine veränderte Hatung Menschen mit Behinderungen gegenüber erforderich, sondern ist es ebenso wichtig, Menschen mit Behinderungen zu unterstützen und zu stärken und dadurch auch ihrer Abhängigkeit und Machtosigkeit entgegenzuwirken, z.b. mit fogenden Angeboten: Aufkärung Viee Menschen mit Behinderungen wissen immer noch wenig über ihren Körper, über Sexuaität und Mögichkeiten, diese auszueben, über ihre eigenen Grenzen und auch darüber, wie Grenzen anderer erkannt werden können. Barrierefreie Angebote in Form von Informationsmateriaien, persönichen Gesprächen, Gesprächskreisen oder Fortbidungsangeboten können dazu beitragen, dass Menschen mit Behinderungen einen positiven Umgang mit ihrer eigenen Sexuaität entwicken können. Geichzeitig können soche Angebote der Bedrohung durch sexuaisierte Gewat vorbeugen. Ebenso kann sexuee Aufkärung Menschen mit Behinderungen auch davor schützen, sebst zu Tätern zu werden, was in Anbetracht der hohen Zah von Männern und, in geringerer Zah, auch Frauen mit Behinderungen, die sebst sexuaisierte Gewat ausführen, von großer Bedeutung ist. Barrierefreie Informations-, Kommunikations- und Bidungsangebote Menschen mit Behinderungen benötigen Informationen zu Sexuaität, zum Erkennen von Grenzveretzungen und sexuaisierter Gewat, zur Sensibiisierung der Wahrnehmung Gewat vorbereitender Taten und zu Hifs-, Beratungs- und Unterstützungsmögichkeiten. Entsprechendes Informationsmateria und geeignete Bidungsangebote haben präventive Wirkung, müssen aber adressatengerecht gestatet sein und breit gestreut werden (vg. Koordinierungsgruppe 2012, S. 9, S. 16).

73 Themenbereich C Prävention und Intervention 7 Damit Menschen mit Behinderungen Zugang zu Information und Bidung haben, müssen diese barrierefrei gestatet sein wie auch die spezifischen Kommunikationserfordernisse einzener Ziegruppen und die damit erforderiche Übersetzung, z.b. in Leichte Sprache, Gebärdensprache oder Braieschrift, berücksichtigen. Bei einigen Menschen, deren Behinderung sehr spezifische Anforderungen mit sich bringt, z.b. bei taubbinden Menschen, kann eine entsprechende Information nur durch eine persöniche Assistenz mit den jeweis erforderichen Unterstützungsformen erfogen, wie z.b. taktien Gebärden. Auch hier besteht ein hoher Bedarf an Unterstützungseistungen. Sebstbehauptungs- und Sebstverteidigungskurse Menschen mit Behinderungen müssen unabhängig von ihrem Ater und ihrer jeweiigen Lebensage darin gestärkt werden, sexuaisierte Gewat wahrzunehmen, Strategien zur Abwehr zu entwicken und zu ernen, diese umzusetzen. Dies kann in spezieen Kursen zur Sebstbehauptung und Sebstverteidigung trainiert werden. Bei deren Konzipierung ist zu beachten, inwieweit sich Erfordernisse aus den unterschiedichen Behinderungsarten ergeben. So ist ein Kurs für Menschen mit geistiger Behinderung sicherich anders zu gestaten as ein Angebot für gehörose oder psychisch behinderte Frauen. Zudem ist bei der Panung derartiger Kurse eine geschechterspezifische Ausrichtung erforderich. Bezogen auf Mädchen und Frauen mit unterschiedichen Behinderungen ist mitterweie ein Bewusstsein für die Notwendigkeit derartiger Kurse festzusteen, was sich in einem entsprechenden, aber auch nicht fächendeckenden Angebot niederschägt (vg. Koordinierungsstee 2012, S. 7). Kurse, spezie zur Stärkung von Männern mit Behinderungen, werden bisher kaum angeboten. Zumindest finden sich in der entsprechenden Literatur keine Aussagen dazu. Angesichts des reativ hohen Betroffenheitsgrades, auch von Männern mit Behinderungen durch sexuaisierte Gewat besteht auch hier die Notwendigkeit, Angebote spezie für diese Ziegruppe zu schaffen, die deren spezifische Umgangsweise mit der Probematik berücksichtigen. Es besteht Handungsbedarf, das Angebot für Frauen und Mädchen auszuweiten und ein Angebot für Männer überhaupt erst zu schaffen. Entsprechende Finanzierungsmögichkeiten sind zu eruieren und ergeben sich ggf. aus dem SGB IX, Übungen zur Stärkung des Sebstbewusstseins für Frauen im Rahmen des Rehabiitationssports, in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 der UN-BRK (vg. Koordinierungsgruppe 2012, S. 8). Menschen mit schwerer geistiger Behinderung und/oder eingeschränkten autsprachichen Mögichkeiten haben nicht die Mögichkeit, Gefühe und Bedürfnisse verba mitzuteien. Die Kommunikation stützt sich dann vor aem auf nonverbae Signae und Körpersprache, was eine sensibe Wahrnehmung und Deutung erfordert, wobei eine Kenntnis der Person hifreich ist. Neben einer ausgeprägten Wahrnehmungsfähigkeit sind Kenntnisse über sexuee Zusammenhänge und die Refexion der eigenen Hatung hifreich für den Verstehensprozess bezügich des Erebens, der Wünsche und Bedürfnisse der betreuten Person.

74 8 Themenbereich C Prävention und Intervention Prävention sexuaisierter Gewat in Institutionen Institutionees Schutzkonzept Strukturee Einbindung Um einen wirksamen und dauerhaften Schutz vor sexuaisierter Gewat zu erreichen, muss Prävention in Einrichtungen und Diensten strukture verankert werden. Dies fordert auch die Ordnung zur Prävention gegen sexuaiserte Gewat an Minderjährigen und schutz- oder hifebedürftigen Erwachsenen der NRW (Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Kön, Münster und Paderborn unter dem Stichwort des Institutioneen Schutzkonteptes. Risikoanayse Institutionen tragen ein hohes Risikopotentia für das Auftreten von sexuaisierter Gewat in sich, so dass es für ae Dienste und Einrichtungen, die Menschen mit Behinderungen begeiten und betreuen, erforderich ist, sich mit dem Thema sexuaisierte Gewat zu beschäftigen und einrichtungsbezoge konkrete Präventionsmaßnahmen festzuegen. As erster Schritt der Impementierung eines Institutioneen Schutzkonzeptes in einer Einrichtung ist die Frage nach schon bestehenden Schutzmaßnahmen und eventueen Risiken, die in einer Einrichtung bestehen, zu steen. Die Risikoanayse ist ein Instrument, um sich über Gefahrenpotenziae und Geegenheitsstrukturen in der eigenen Organisation oder Einrichtung bewusst zu werden. Sie überprüft im Sinne einer Bestandsaufnahme, ob in der atägichen Arbeit oder den Organisationsstrukturen Risiken oder Schwachsteen bestehen, die die Ausübung von sexuaisierter Gewat ermögichen oder sogar begünstigen. Mögiche Leitfragen für die Risikoanayse sind: Erfogt in der Einrichtung eine Auseinandersetzung mit gewatfördernden oder gewatimmanenten Bedingungen wie Abhängigkeitsverhätnissen, Machtgefäe, Fremdbestimmung? Werden Abäufe in der Einrichtung bezügich der Berücksichtigung von Interessen und Bedürfnisse der Kientinnen/Kienten kritisch hinterfragt? Gibt es in der Einrichtung ein Bewusstsein darüber, dass es jederzeit zu Handungen von (sexuaisierter) Gewat kommen kann? Weche Grenzüberschreitungen sind im unserem Fachatag schon passiert? Wo sind schwierige Situationen, die zu Grenzüberschreitungen führen können? Weche Schritte können unternommen werden, um Grenzüberschreitungen zu vermeiden? Weche Ressourcen und Rahmenbedingungen sind dazu notwendig? Etabierung einer Kutur der Offenheit und Gewatfreiheit Eine wirksame Umsetzung präventiver Maßnahmen kann nur geingen, wenn in der jeweiigen Institution ein Kima der Offenheit und Transparenz, des aufmerksamen Hinschauens und der gegenseitigen Akzeptanz und Wertschätzung herrscht. Es muss ein gemeinsamer Diaog ermögicht werden zu Themen wie Sexuaität, Macht, Machtgefäe, Machtmissbrauch, eigene Grenzen und Grenzen anderer, Grenzveretzungen und Grenzüberschreitungen, (sexuaisierte) Gewat, Nähe und

75 Themenbereich C Prävention und Intervention 9 Distanz. Dies erfordert einen kontinuierichen Prozess, der sich in aen Bereichen, auf aen Ebenen und mit aen Beteiigten einer Einrichtung voziehen muss und gewähreistet, dass oben genannte Themen offen angesprochen werden können, ohne Angst vor abwertenden oder gar sanktionierenden Reaktionen durch Vorgesetzte und/oder Koeginnen bzw. Koegen. Leitinien zur Sexuaität Die sexuee Begeitung von Menschen mit Behinderungen ist häufig von Unsicherheit gekennzeichnet und wirft viee Fragen auf. Damit Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hiermit nicht aein geassen werden, soten Einrichtungen und Dienste Leitinien zum Umgang mit Sexuaität entwicken. Leitinien geben zwar keine Antwort auf konkrete Einzefragen, bieten aber Orientierung, verdeutichen den institutioneen Rahmen, in dem gehandet wird, und zeigen Grenzen des Handens auf. Das jeweis individuee Vorgehen muss dann gemeinsam mit Koeginnen/Koegen, Beraterinnen/Beratern, der zuständigen Leitung und den Menschen mit Behinderungen auf Grundage der Leitinien entwicket, vereinbart und anschießend refektiert werden (vg. Leitinien Haus Ha 2009, S. 3). Aufnahme in das Quaitätsmanagement der Einrichtung Träger und Einrichtungseitung sind für die Aufnahme der Prävention von sexuaisierter Gewat in das Quaitätsmanagementsystem der Einrichtung verantwortich. Prozessbeschreibungen, Verfahrensregen und Standards sind unter Mitwirkung aer Beteiigten, wie Bewohner/-innen, Mitarbeiter/- innen unterschiedicher Ebenen und Bereiche sowie mögichst auch Etern bzw. Angehörige und/oder gesetziche Betreuer/-innen zu entwicken. Dieses gewähreistet eine Berücksichtigung aer Sichtweisen und Interessen, sichert geichzeitig die praktische Umsetzung von Teihabe, Mitwirkung und Machtabbau und bringt so Kientinnen/Kienten und Mitarbeiter/-innen auf eine geichwertige Ebene. Zusätzich sind Maßnahmen zur Quaitätskontroe und Quaitätssicherung festzuegen, um die tatsächiche Umsetzung gepanter Maßnahmen zu evauieren und Verbesserungen eineiten zu können. Im Quaitätsmanagement festgeegte Maßnahmen und Verfahrensregeungen kären verbindich Abäufe in der Einrichtung. Zudem muss es in jeder Institution Dienstanweisungen zu dem einzuhatenden Vorgehen in Situationen geben, in denen das Woh von Kientinnen und Kienten gefährdet ist bzw. ein Verdacht auf sexuaisierte Gewat besteht. Empfehenswert sind Vernetzungen und Kooperationen mit speziaisierten Beratungssteen sofern vorhanden sowie ein Austausch mit anderen Einrichtungen.

76 10 Themenbereich C Prävention und Intervention Professionees Arbeiten, fachiche Refexion und Konzeption Professionee Beziehungen, die einen bezahten Auftrag erfüen und sich fachicher Methoden und Strategien bedienen, unterscheiden sich von famiiären, freundschaftichen und privaten Beziehungen. Fachiches Handen beinhatet, dass Mitarbeiter sich an den jeweiigen Voraussetzungen der Kienten orientieren, an ihrem Entwickungsstand und ihren Bedürfnissen, an ihrem Verständnisvermögen, Ater etc. Die Verantwortung für das Einhaten von Grenzen iegt immer bei den Mitarbeitern, unabhängig davon, wie gut der Kient seine Situation und seine persönichen Grenzen mitteien kann (vg. Tschan 2010, S. 133f.). Professionees Arbeiten muss fortaufend refektiert werden, da die pädagogische Beziehung sich von einer freundschaftichen Beziehung unterscheidet, da persöniche Bedürfnisse von Mitarbeitern gegenüber Kienten mögicherweise nicht angemessen sind, da sich pädagogisches Handen nicht intuitiv, sondern fachich geeitet vozieht, um sich darüber zu verständigen, dass körperorientierte Förderungen zu beenden sind, wenn bei Kienten sexuee Erregungen wahrgenommen werden bzw. auf Seiten der Mitarbeiter z.b. in pfegerischen Situationen sexuee Fantasien oder erotische Gefühe aufkommen, damit ein diffuser Anspruch auf Beziehungsgestatung nicht die Wahrnehmung von Grenzen, Grenzveretzungen und Grenzüberschreitungen beeinträchtigt, damit das Verhätnis von Nähe und Distanz in der professioneen Beziehung kritisch betrachtet wird (vg. Mattke 2012, S. 111f.). Die fachiche Refexion kann z.b. in Form von regemäßigen Teamgesprächen, Fabesprechungen, Supervisionen und Fortbidungen erfogen. Es sote auch offen thematisiert werden, wenn Grenzveretzungen von Kienten gegenüber Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern stattgefunden haben, was sofortiges Einschreiten erfordert. Den Kientinnen/Kienten sind die Besonderheiten der berufichen Beziehung und der damit verbundene Rahmen deutich zu machen. Die Funktion fachicher Refexion as Maßnahme zur Vorbeugung von sexuaisierter Gewat ist in den Konzepten von Einrichtungen zu berücksichtigen.

77 Themenbereich C Prävention und Intervention 11 Festegung von Verantwortungsbereichen Die Steeninhaber/-innen aer Leitungs- und Handungsebenen einer Einrichtung haben unterschiediche Verantwortungsbereiche bezügich der Prävention von sexuaisierter Gewat und bei der Vorgehensweise in einem Verdachtsfa. Die Einrichtungseitung ist für strategische Entscheidungen zuständig, schafft die struktureen Voraussetzungen für die Verringerung von Gefährdungspotentia und sorgt für ein offenes Kima. Ae Mitarbeiter/-innen sind gefordert, Sensibiität zu entwicken für Signae und Gefährdungsmomente bezügich sexuaisierter Gewat. In Verdachtsfäen sowie bei Kenntnis einer Tat ist die Stee zu informieren, die in der Einrichtung as verantwortich benannt ist. Ae Verantwortungsbereiche und Zuständigkeiten sind eindeutig in den Verfahrensregeungen aufzuführen, so dass die beteiigten Personen Handungssicherheit haben. Die jeweiige Leitung ist verantwortich dafür, dass in Besprechungen Raum für einen Austausch zur Thematik gegeben wird. Sie muss sich davon überzeugen bzw. hat dafür Sorge zu tragen, dass verbindich festgeegte Vorgehensweisen auch tatsächich eingehaten werden. Beschwerdewesen Einrichtungen der Behindertenhife haben ein Beschwerdewesen vorzuhaten. So ist z.b. im Wohnund Teihabegesetz ( 8) festgeegt, dass ein Betreiber ein Beschwerdeverfahren sichersteen muss, das u.a. die Erreichbarkeit der zuständigen Behörde und die für die Beschwerdebearbeitung zuständige Person aufführt sowie eine Information der Bewohner/-innen über ihr Beschwerderecht sicherstet. Um zu gewähreisten, dass ae Kientinnen/Kienten Beschwerden vorbringen können, ist auf eine adressatengerechte Gestatung der Bedingungen und einen barrierefreien Zugang zu achten. Im Bewusstsein darüber, wie schwer es ist, erebte sexuee Gewat vertrauten Personen oder sochen Personen mitzuteien, die Tei des Machtgefüges der Institution sind, wie wenig zugängich Unterstützungsangebote für von Gewat betroffene Menschen mit Behinderungen sind und wie schwer es gerade für in Einrichtungen ebende Menschen mit Lernschwierigkeiten und/oder psychischer Erkrankung ist, sich sebst aktiv Unterstützung zu suchen, ist die Benennung von erreichbaren, externen Steen zur Beschwerdeäußerung von besonderer Bedeutung. Von sexuaisierter Gewat betroffene Menschen müssen wissen, wie sie sich gegen eine Veretzung ihrer persönichen Grenzen und ihrer Integrität zur Wehr setzen können.

78 12 Themenbereich C Prävention und Intervention Prävention durch Gestatung von (Betreuungs-, Assistenz- und Pfege-) Prozessen Schaffung von Erfahrungsräumen Eine sexuapädagogische Begeitung von Menschen mit Behinderungen muss immer die Bedürfnisse der zu betreuenden Personen zum Ausgangspunkt nehmen und das Zie einer mögichst zunehmenden Sebstbefähigung haben. Menschen mit Behinderungen in Institutionen haben häufig wenige Geegenheiten, eine subjektiv befriedigende und verantwortungsvoe Sexuaität zu eben oder einzuüben. Hier müssen Erfahrungsräume bereitgestet werden, die ihnen ein Ereben wie auch ein Erernen ihrer Sexuaität ermögichen, in denen ihre Bedürfnisse respektiert werden und in denen sie eine refektierte Unterstützung erhaten können. Ein angemessener Umgang mit der eigenen Sexuaität beinhatet auch, Grenzen wahrzunehmen, zu setzen und zu achten, sowoh im Hinbick auf die eigene Person, wie auch auf das Gegenüber. Es muss eingeschätzt werden können, ob entgegengebrachte Nähe und Distanz subjektiv as angemessen erebt werden. Dies wiederum erfordert Sebstbehauptungs- und Entscheidungskompetenz. Im institutioneen Atag von Menschen mit Behinderungen gibt es eine Füe basaer Mögichkeiten, Sebstbestimmung so zu ermögichen, dass sie as Erfahrungsräume für den Aufbau von Sebstkompetenz geziet genutzt werden können. Bei Menschen mit sehr schwerer geistiger Behinderung und/oder stark eingeschränkten bzw. fehenden verbaen Ausdrucksmögichkeiten muss das direkte Umfed (Bezugspersonen) einbezogen werden, damit Signae der Person richtig gedeutet werden können. Schaffung von Partizipationsmögichkeiten Partizipationsmögichkeiten an der Prävention sexuaisierter Gewat können in Institutionen durch die Beteiigung von Bewohnerinnen/Bewohnern etabiert werden, entsprechend ihrer jeweiigen Voraussetzungen, zum Beispie bei der Prozessentwickung im Rahmen des Quaitätsmanagements. Menschen mit Behinderungen erfahren so eine Berücksichtigung ihrer Wünsche und Interessen sowie eine geichberechtigte Mitwirkung, was zu einem Abbau des bestehenden einseitigen Machtgefäes beiträgt. Eine weitere Mögichkeit zur Partizipation bieten die Information und Schuung von Beiräten und Werkstatträten zum Thema sexuaisierte Gewat. Die Benennung von Ansprechpartnern aus diesen Gremien für das Thema sexuaisierte Gewat trägt zu einer größeren Sicherheit bei. Schutz der Privat- und Intimsphäre Menschen mit Behinderungen ereben während ihres Atags in Institutionen in viefätigen Zusammenhängen, dass ihre Privat- und Intimsphäre veretzt wird, sei es durch ungünstige bauiche Bedingungen, durch die Angewiesenheit auf körperiche Unterstützung und Pfege auch im Genitabereich, oder einfach durch das Missachten von Umgangsformen.

79 Themenbereich C Prävention und Intervention 13 Der Schutz von Privat- und Intimsphäre gehört zu den grundegenden Erfordernissen, um Menschen mit Behinderungen vor sexuaisierten Grenzveretzungen und Übergriffen zu schützen. Einen Beitrag hierzu eisten: Abschießbare Waschräume und Toietten sowie nicht direkt einsehbare Wasch- und Duschbereiche, Einzezimmer, die Schaffung von Rückzugsräumen, das Ankopfen und Abwarten, bevor ein Zimmer betreten wird, im privaten Bereich kein Öffnen von Schränken oder Herausnehmen von Gegenständen ohne ausdrückiche Eraubnis der jeweiigen Person, das Vorhandensein von Hife-, Betreuungs- oder Pfegepanungen, um Transparenz über erforderiche Maßnahmen, insbesondere körpernahe pfegerische Handungen, zu schaffen. Dies dient sowoh dem Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner vor sexuaisierten Übergriffen as auch dem Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor unbegründeten Verdächtigungen. Wunsch- und Wahrechte bei der Pfege Um das Risiko von Grenzveretzungen und Übergriffen bei der Durchführung pfegerischer Maßnahmen zu verringern, ist es wünschenswert, den Anspruch auf geichgeschechtiche Pfege gesetzich zu garantieren. Einrichtungen soten sich aber auch ohne gesetziche Vorgabe dazu verpfichtet fühen, diesen Anspruch zu erfüen und darüber hinaus auch das Recht der Bewohnerinnen und Bewohner auf Bestimmung der Person, weche die Pfege bei ihnen durchführt, anzuerkennen und zu respektieren. Es ist sicher nachvoziehbar, dass Menschen seber bestimmen möchten, wer sie (im Intimbereich) berührt und pfegt (vg. CBP 2012, S. XIII). Zurzeit stößt die Umsetzung dieses Wahrechts in der institutioneen Reaität an unterschiediche Grenzen, z.b. wei es in den Institutionen und Einrichtungen nur wenig männiche Personen gibt, die im Pfegebereich tätig sind. Benennung von Vertrauenspersonen Strukturee Einbindung In unterschiedichen Studien und Pubikationen wird darauf hingewiesen, dass in Institutionen Vertrauenspersonen benannt werden soten, die im Fae erebter Gewat und in Fragen zur Prävention von sexuaisierter Gewat angesprochen werden können. Im Fogenden werden zwei Modee vorgestet: Frauenbeauftragte/Männerbeauftragte Vertrauenspersonen Ein Mode ist die Etabierung von Frauenbeauftragten in den Einrichtungen; diese Frauenbeauftragten sind Ansprechpartnerinnen bezügich Gewaterfahrungen, Gewatprävention und zur Stärkung von Frauen mit Behinderungen. Die Roe der Frauenbeauftragten sote durch Frauen mit Behinderungen sebst wahrgenommen werden, um eine Vorbidfunktion und eine Beratung unter Geichen sicherzusteen.

80 14 Themenbereich C Prävention und Intervention Die benannten Frauen benötigen für ihre Aufgabe eine Schuung sowie eine anschießende Begeitung während ihrer Tätigkeit in der Einrichtung. Im Rahmen eines durch das BMFSFJ beauftragten Projekts wurde Frauen mit Lernschwierigkeiten mit gutem Erfog diese Roe übertragen (vg. Koordinierungsgruppe 2012, S. 8). In Anbetracht des hohen Betroffenheitsgrades von Männern durch sexuaisierte Gewaterfahrungen in Einrichtungen ist die Übertragung dieses Modes auch auf Männer und damit die Etabierung von Männerbeauftragten zu erörtern. Präventionsfachkräfte Ein anderes Mode ist die Benennung von geschuten Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern zu Präventionsfachkräften, die as Ansprechpersonen bei erebter Gewat sowie zur Prävention von Gewat zur Verfügung stehen und den Kontakt zu fachicher Beratung hersteen, die nicht in die Linienorganisation eingebunden sind, die in der Einrichtung kar benannt sind und aen, auch Angehörigen und gesetzichen Betreuern, bekannt sind, deren Erreichbarkeit in der Einrichtung bekannt ist, die das Thema sexuaisierte Gewat in der Einrichtung immer wieder zur Sprache bringen, die ihre Aufgabe vertrauensvo ausführen (vg. CBP 2012, S. XIV und DCV 2011, S. 4f.). Je nach Größe einer Einrichtung kann es auch sinnvo sein, mehrere Präventionsfachkräfte zu benennen, um eine gute Erreichbarkeit sicherzusteen. Eine Vernetzung der Präventionsfachkräfte außerhab der Einrichtung ist sinnvo und kann z.b. auf Ebene der Träger, des Fachverbandes oder des Bistums mit den dort jeweis verantwortichen Steen erfogen. (Diesbezügich interessante Hinweise sind den Ausführungen zur Charta: Prävention von sexueer Ausbeutung, Missbrauch und anderen Grenzveretzungen gegenüber Menschen mit Behinderung zu entnehmen, die durch einen Verbund von Verbänden, Organisationen und Institutionen der Schweiz ratiffiziert wurde: Jede Einrichtung muss in Abhängigkeit von den jeweiigen Organisationsstrukturen für sich kären, wie die Vertrauensfunktion konkret umgesetzt werden kann, und ob eines oder ggf. eine Kombination der vorgesteten Modee für die Einrichtung in Frage kommt. Bei der Konzipierung einer derartigen Stee und bei der Gestatung der Rahmenbedingungen ist zu berücksichtigen, dass es vieen von Gewat Betroffenen schwer fät, sich an vertraute Personen zu wenden. Prävention im Atag Das verstärkte Augenmerk auf die Prävention sexuaisierter Gewat führt inzwischen sehr oft zu einer Verunsicherung, wecher Kontakt mit Menschen mit Behinderungen überhaupt noch akzeptiert wird. Dadurch entsteht in der atägichen, pädagogischen Arbeit eine große Gefahr. In der Arbeit mit Menschen mit Behinderungen gehört eine entsprechende Vertrauensbasis zu den wichtigen Grundvoraussetzungen. Darüber hinaus ist Nähe auch ein wichtiges Eement in der pädagogischen Tätigkeit. Wenn Mitarbeitende nun jegiche Nähe vermeiden, gar verweigern, geht eine wichtige Basis der Arbeit veroren.

81 Themenbereich C Prävention und Intervention 15 In Anbetracht des hohen Betroffenheitsgrades von Männern durch sexuaisierte Gewaterfahrungen in Einrichtungen ist die Übertragung dieses Modes auch auf Männer und damit die Etabierung von Männerbeauftragten zu erörtern. Dennoch fragen sich viee zum Beispie: Darf ich Menschen mit Behinderungen überhaupt noch tröstend in den Arm nehmen? Kann ich überhaupt noch vertrauiche Gespräche führen? Kann ich mit einem Menschen mit Behinderung weiter ein Vieraugengespräch in einem geschützten Raum führen? Ja! autet die Antwort. Denn es geht nicht darum, körperiche Nähe und einen iebevoen Umgang zu verbieten. Diese sind ebensnotwendig. Es muss mögich sein, in einem geschützten Rahmen unter vier Augen zu sprechen. Entscheidend ist viemehr, dass die Nähe von beiden Seiten gewot ist, dass die Nähe in einem Raum der gegenseitigen Achtung und des Respekts stattfindet, dass die Reaktionen des anderen auf körperiche Nähe ernst genommen werden, Signae (auch nonverba) erkannt und respektiert werden, dass die Nähe die Gruppe nicht in unangemessener Weise berührt oder irritiert, dass die Nähe jederzeit beendet werden kann, dass die Nähe nicht manipuativ entstanden ist, dass die Nähe nicht mittes Druck oder Erpressung aufrechterhaten wird, dass andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter informiert sind, wenn eine Mitarbeitende/ein Mitarbeitender ein Vieraugengespräch mit einer Kientin/einem Kienten führt.

82 16 Themenbereich C Prävention und Intervention Präventive Maßnahmen im Bereich Personaauswah, Personaeinsteung und Personaentwickung Personaauswah Kirchiche Rechtsträger haben dafür Sorge zu tragen, dass nur Personen für betreuende Aufgaben eingestet werden, die sowoh fachich as auch persönich geeignet sind (vg. PrävO 2014, 4). Vor dem Hintergrund, dass Täter sich häufig geziet Arbeitsfeder aussuchen, in denen die Beziehungsgestatung einen hohen Steenwert einnimmt, ist es wichtig, bereits bei der Personaauswah Vorsorge zu treffen, damit soche Personen nicht eingestet werden. Schon im Vorsteungsgespräch muss das Thema sexuaisierte Gewat und der Umgang damit expizit angesprochen werden. Hierdurch wird dem Bewerber deutich gemacht, dass die Einrichtung für diese Probematik sensibiisiert ist, was potentiee Täter ggf. bereits abschreckt (vg. CBP 2012, S. XIV und DCV 2011, S. 3f.). Zu empfehen ist ein Gesprächseitfaden, in dem wesentiche, im Vorsteungsgespräch zu thematisierende Inhate so auch sexuaisierte Gewat aufgeführt sind (s. Themenbereich C4). Personaeinsteung und Personaentwickung Erweitertes Führungszeugnis Auf der Grundage von 72a SGB VII, der Rahmenordnung der Deutschen Bischofskonferenz und der Präventionsordnung sind Personen, die haupt- und nebenamtich im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit tätig sein möchten, zur Vorage eines Erweiterten Führungszeugnisses bei der Neueinsteung/Beauftragung und im regemäßigen Abstand von fünf Jahren verpfichtet. Aus diesem Führungszeugnis gehen eventuee Straftatbestände im Zusammenhang mit sexuaisierter Gewat hervor. Die Vorage eines Erweiterten Führungszeugnisses ist ein Baustein, um mögiche Täter/-innen aufzuspüren und abzuschrecken. Daher ist es konsequent, dass die (Erz-)Bistümer in NRW sowie angeschossene Träger und Einrichtungen von aen Mitarbeiter/-innen in der Pastora, in den Schuen und in den Einrichtungen mit kinder- und jugendnahen Berufsfedern ein Erweitertes Führungszeugnis verangen. Es geht dabei nicht darum, einen Generaverdacht gegen ae Mitarbeiter/-innen auszusprechen, sondern eher einem sochen Generaverdacht entgegenzuwirken und Mitarbeiter/-innen vor pauschaisierten Verdächtigungen zu schützen. Geichzeitig wird mit der Verpfichtung zur Vorage des Erweiterten Führungszeugnisses in ae Richtungen (agemeine Öffentichkeit, Mitarbeiter/-innen, Menschen mit Behinderungen, Etern, Angehörige und gesetziche Betreuer) das deutiche Signa gesendet, dass Täter/-innen im Rahmen der Kirche nicht gedudet werden.

83 Themenbereich C Prävention und Intervention 17 Die Aussteung eines Erweiterten Führungszeugnisses wird durch 30a BZRG (Bundeszentraregistergesetz) ermögicht. Es enthät Bagatestrafen (Gedstrafen unter 90 Tagessätzen, Freiheitsstrafen unter drei Monaten) und Jugendstrafen im Bereich von Sexuastraftaten und Straftaten gegen die persöniche Freiheit nach 171, 180a, 181a, 183 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235, 236 StGB; es enthät diesbezügich unter Umständen auch Einträge über Verfahren, die ohne eine Verurteiung beendet wurden. Nach dem Bundeskinderschutzgesetz besteht für ehrenamtich Tätige ebenfas die Verpfichtung zur Vorage eines Erweiterten Führungszeugnisses. Für Ehrenamtiche besteht die Mögichkeit der Gebührenbefreiung. Verhatenskodex Der Verhatenskodex beschreibt Grundhatungen, die zum eigenverantwortichen Handen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ermutigen und dafür Orientierung geben. Deshab gehören für einen Grenzen achtenden Umgang miteinander insbesondere Aussagen zu Achtsamkeit, Wertschätzung, Respekt, Transparenz in Arbeits- und Handungsabäufen und einer offenen Kommunikationskutur dazu. Im Rahmen des Institutioneen Schutzkonzeptes gem. 3 PrävO hat jeder kirchiche Rechtsträger einen Verhatenskodex zu entwicken, der von Personen gem. 2, Abschnitt 7 durch Unterzeichnung anzuerkennen ist. Ein Verhatenskodex ist im jeweiigen Arbeitsbereich partizipativ zu ersteen. Bei der Entwickung des Verhatenskodex sind mindestens der kirchiche Rechtsträger oder dessen Vertreter, ein Mitarbeitender in eitender Verantwortung, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie ehrenamtich Tätige, Minderjährige und schutz- oder hifebedürftige Erwachsene sowie deren gesetziche Vertreter angemessen einzubinden. Jeder kirchiche Rechtsträger gewähreistet darüber hinaus, dass der Verhatenskodex verbindiche Verhatensregen mindestens in fogenden Bereichen umfasst: Sprache und Wortwah bei Gesprächen, adäquate Gestatung von Nähe und Distanz, Angemessenheit von Körperkontakten, Beachtung der Intimsphäre, Zuässigkeit von Geschenken, Umgang mit und Nutzung von Medien und soziaen Netzwerken, Diszipinierungsmaßnahmen. Sebstauskunftserkärung Zusätzich zum Verhatenskodex haben ae Mitarbeitenden einmaig eine Sebstauskunftserkärung zu unterzeichnen: Diese beinhatet, dass die betreffende Person erkärt, nicht wegen eines Sexuastrafdeiktes verurteit worden zu sein und dass auch kein Ermittungsverfahren gegen sie eingeeitet worden ist.

84 18 Themenbereich C Prävention und Intervention Sebstverpfichtungserkärung (beibt bis zur Unterzeichnung des Verhatenskodex und der Sebstauskunftserkärung in Getung) Gemäß der Präventionsordnung von 2011 haben ae Personen, die haupt-, nebenberufich oder ehrenamtich in kinder- und jugendnahen Bereichen der kirchichen Arbeit tätig sind bzw. tätig sein woen, eine so genannte Sebstverpfichtungserkärung abzugeben. Dies git ebenfas für diejenigen, die mit erwachsenen Schutzbefohenen arbeiten bzw. arbeiten woen. Diese Erkärung stet ein kares Bekenntnis zum aktiven Schutz vor sexuaisierter Gewat und zur Einhatung von Arbeitsstandards, die diesem Schutz dienen, dar und demonstriert so eine Aufmerksamkeit, die einen Beitrag dazu eisten kann, dass potenziee Täter/-innen abgeschreckt werden. Mit dem Unterschreiben der Erkärung verpfichtet sich die/der Unterzeichnende zur Förderung der Persönichkeitsentwickung von Schutzbefohenen oder Menschen mit Behinderungen, zu einem wertschätzenden Umgang mit ihnen, zum Respekt vor ihren körperichen und psychischen Grenzen in der eigenen Arbeit, zu einem verantwortungsbewussten Umgang mit sowie zur aktiven Stärkung und Wahrung ihrer Rechte. Sie/Er versichert, nach den Maßgaben der Präventionsordnung geschut worden zu sein, die drohenden diszipinarischen und/oder strafrechtichen Konsequenzen von sexuaisierten Handungen mit Schutzbefohenen zu kennen, nicht wegen einer Straftat im Zusammenhang mit sexuaisierter Gewat rechtskräftig verurteit worden zu sein oder sich in einem Ermittungsverfahren wegen einer sochen Tat zu befinden. Darüber hinaus stet die Sebstverpfichtungserkärung der Präventionsordnung auch ein Leitbid dar. Die Inhate der Erkärung sind Bestandtei der verpfichtenden Schuungen. Kenntnisnahme der verpfichtenden Verfahrensregeungen und Dienstanweisungen Im Rahmen des Einsteungsverfahrens müssen neuen Mitarbeiter/-innen ae verpfichtenden Unteragen wie Handungseitinien, Verhatenskodex, Verfahrensregeungen sowie Dienstanweisungen bezügich des Vorgehens bei sexuaisierter Gewat und bei diesbezügichen Vermutungen ausgehändigt werden. Die Kenntnisnahme ist durch die neu einzusteenden Mitarbeiter/-innen schriftich zu bestätigen. Schuungen Die Ordnung zur Prävention von 2014 egt in 9 fest: Kirchiche Rechtsträger tragen Verantwortung dafür, dass die Prävention von sexuaisierter Gewat an Minderjährigen und schutz- oder hifebedürftigen Erwachsenen integraer Bestandtei der Aus- und Fortbidung aer Mitarbeitenden sowie ehrenamtich Tätigen im Sinne von 2, Abs. 7 ist. Präventionsfachkräfte Um den Schutz von Menschen mit Behinderungen nachhatig zu erhöhen, unterstützen bei den einzenen Rechtsträgern geschute Präventionsfachkräfte diese bei der Umsetzung von Präventionsmaßnahmen. Sie kennen die Verfahrenswege bei Verdachtsmedungen sowie interne und externe Beratungssteen und können Mitarbeiter/-innen und ehrenamtich Tätige darüber informieren. Präventionsfachkräfte übernehmen eine wichtige Funktion und sind ein bedeutender Tei eines Netzwerkes zum Schutz von Menschen mit Behinderungen. Weitere Ausführungen zu mögichen Aufgaben und zur mögichen struktureen Einbindung von Präventionsfachkräften sind weiter oben im Abschnitt Benennung von Vertrauenspersonen aufgeführt.

85 Themenbereich C Prävention und Intervention 19 Datenschutz, Weitergabe von Informationen Der Umgang mit Daten in Fäen sexuaisierter Gewat stet insbesondere dann, wenn das Woh von Schutzbefohenen bedroht scheint, eine heike Aufgabe dar: Zwischen den Aufgaben und Interessen der potentieen Akteure Aufsichtsbehörde, z.b. Heimaufsicht, Poizei, Staatsanwatschaft, Angehörige, Betroffene, gesetziche Betreuer/-innen, Träger, Einrichtungen git es, sensibe mit den Daten von (vermeintichen) Opfern und Tätern/Täterinnen umzugehen, um Viktimisierungen zu vermeiden und Unschudsvermutungen Raum zu geben. Grundsätzich git, dass sich der Datenumfang (Name, Wohnort, Kontaktdaten etc.) und die Datenform (voständig anonymisiert, teiweise anonymisiert, Kardaten ) nach den Erfordernissen und Rechtsgrundagen des jeweiigen Übermittungsweges zu richten haben. Bei der Weitergabe von Informationen ist zu berücksichtigen, dass bestimmte Berufsgruppen einer berufichen Schweigepficht unteriegen. Hierzu zähen nach 203 STGB z.b. Psychooginnen/Psychoogen, bestimmte beratende Mitarbeiter/-innen, staatich anerkannte Soziapädagoginnen/-pädagogen oder Soziaarbeiter/-innen. Sie machen sich strafbar, wenn sie Informationen, die sie im Rahmen ihrer berufichen Tätigkeit erhaten haben, ohne Zustimmung der Kientinnen/Kienten weitergeben. Andererseits sind die aufgeführten Berufsgruppen auch aufgrund der Garantensteung, die sie einnehmen, dazu verpfichtet, drohende Gesundheitsschäden von betreuten Personen abzuwenden. Ist eine Weitergabe von Informationen, z.b. an die Strafverfogungsbehörde, dringend erforderich, so ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten jedes Einzefas und unter Rücksprache mit kompetenten Fachkräften abzuwägen, weche Pficht jeweis höher zu bewerten ist. Handungseitend ist hierbei die Verhinderung von schweren gesundheitichen oder ebensbedrohichen Fogen für das Opfer (vg. CBP 2012, S. III ff.). Genere sind Daten nur dann mitzuteien, wenn es tatsächich erforderich ist: Schießich äuft der Datenschutz nicht naturgemäß der Sicherung des Wohes von Schutzbefohenen zuwider, sondern ermögicht an vieen Steen erst Vertrauensverhätnisse und eine offene Kommunikation von Präventionsfachkräften. Zusammenfassend ässt sich sagen: Prävention umfasst das Zusammenwirken von Maßnahmen zur Stärkung der gefährdeten Personen, zur Sensibiisierung und Quaifizierung von Mitarbeiter/-innen und zur Minimierung institutioneer Gefahrenpotentiae. Aes zusammen und von aen Beteiigten beim jeweiigen Rechtsträger kommuniziert, stet ein wirksames Präventionskonzept dar. Zukünftig soen ausschießich Personen, die mit den gebotenen Maßnahmen zur Prävention sexuaisierter Gewat vertraut sind und diese unterstützen, mit Schutzbefohenen in kirchichen Verantwortungsbereichen in Kontakt kommen.

86 20 Themenbereich C Prävention und Intervention C2 Intervention bei Vermutungsfäen Grundhatungen Prävention von sexuaisierter Gewat hat zum Zie, Formen von Gefährdungen zu reduzieren, Gefährdungen zügiger zu erkennen, hierdurch schneer Hifen anbieten zu können und Traumatisierungen sowie weitere Fogen für betroffene Personen mögichst gering zu haten. Dies geingt nur, wenn ae, die mit Menschen mit Behinderungen arbeiten, sich ihrer Verantwortung bewusst sind und sich mit auf den Weg machen. Neben konkreten Verhatensempfehungen und Verfahrensanweisungen, die im Weiteren benannt werden, sind grundsätziche Einsteungen und Verhatensweisen wichtig, um Menschen mit Behinderungen bestmögich zu schützen: Sich der eigenen Verantwortung as Mitarbeiter/-in bewusst sein, die Werthatungen bzw. das Leitbid aktiv in der pädagogischen Arbeit umsetzen, sensibe sein für Grenzveretzungen, Übergriffe und (sexuaisierte) Gewat, das Achten der Persönichkeitsrechte und Intimsphäre von Menschen mit Behinderungen, besonnenes, aber auch beherztes Eingreifen bei Grenzveretzungen jegicher Art, die Refexion des eigenen Verhatens gegenüber Menschen mit Behinderungen. Agemeine Handungs- und Verhatensempfehungen Eine gute Esesbrücke für agemeine Verhatensempfehungen in akuten Situationen kann den Teinehmerinnen und Teinehmern durch fogenden kurzen Merksatz (Urheber: Power Chid e.v.) an die Hand gegeben werden: Erkennen von Anzeichen sexuaisierter Gewat Ruhe bewahren Nachfragen Sicherheit hersteen Täter stoppen und Opfer schützen E.R.N.S.T machen! Das Nachfragen so hier nicht bedeuten, detektivisch tätig zu werden, sondern meint eher eine vorsichtige Vergewisserung des Geschiderten. Wer? Wann? Wo? Was?

87 Themenbereich C Prävention und Intervention 21 Fogende Punkte soten zum Schutz von Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern sowie ehrenamtich Tätigen unbedingt beachtet und in den Schuungen thematisiert werden: Keine Weitergabe von Informationen ohne entsprechende Absprachen! Im Bereich des Kommunikationsmanagements (siehe weiter unten) werden noch Verfahrenswege zur Informationsweitergabe und zu Absprachen aufgeführt. Wichtig ist bei diesem hochsensiben Thema eine kare und gut vereinbarte Kommunikation zum Schutz aer Beteiigten. Keine Übernahme von poizeiichen Aufgaben! Ermittung und Strafverfogung sind hoheitiche Aufgaben der Poizei und der Staatsanwatschaft. Sie faen nicht in den Zuständigkeitsbereich pädagogischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Betroffene Personen und deren Angehörige benötigen von uns stattdessen ein offenes Ohr und Verständnis. Sorgfätige Panung bei notwendiger Konfrontation der sexuaisierter Gewat oder Misshandung beschudigten Person! Es ist häufig nicht abschätzbar, wie eine beschudigte Person auf die Offenegung und die Ansprache auf ihre Tat reagiert. Daher soten der eigene pädagogische Auftrag und der Grad der Quaifizierung für ein soches Gespräch beachtet werden. Ein socher Schritt muss sorgfätig gepant stattfinden. Es empfieht sich im Vorfed, entsprechende Fachkräfte einzubeziehen (Beauftragte/Beauftragter, Ansprechpartner/-in, Präventionsfachkraft, Vertreter zuständiger Behörden.) Es ist in vieen Fäen auch eher angesagt, diesen Prozess den Strafverfogungsbehörden zu überassen, wenn eine Gefahr für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder eine mögiche Verdunkungsgefahr absehbar ist. Keine Therapie des Opfers! Es ist wichtig, sich des eigenen Auftrags bewusst zu sein. Opfer von (sexuaisierter) Gewat benötigen in vieen Fäen therapeutische Hife. Dies fät nicht in unseren Zuständigkeitsbereich und sote auch kar von unserer bisherigen Roe gegenüber der betroffenen Person abgegrenzt werden. Durch den verantwortungsvoen Umgang mit der Offenegung der Taten haben wir eine wichtige Aufgabe as Vertrauensperson erfüt. Für die betroffene Person ist es wichtig, ein Stück Normaität und damit Stabiität zu erhaten. Dies kann und muss unser Auftrag sein. Eine Vermutung von sexuaisierter Gewat stet aus viefätigen Gründen eine besondere Herausforderung für ae Beteiigten dar. Verhatensempfehungen und Verfahrensanweisungen soen von daher eine mögichst kare und geichzeitig einfache Aneitung für den Umgang mit entsprechenden Krisensituationen sein. Die nachfogenden Empfehungen geben auch Hinweise, weche Handungen unbedingt vermieden werden soten.

88 22 Themenbereich C Prävention und Intervention Handungssicherheit durch Verhatensempfehungen und Verfahrensanweisungen Im Fogenden werden Verhatensempfehungen und Verfahrensanweisungen vorgestet, die im Zusammenspie bei Verdacht auf bzw. Kenntnis von sexuaisierter Gewat Mitarbeiter/-innen Handungssicherheit bieten können. Verhatensempfehungen bieten eine agemeine Orientierung darüber, was beim eigenen Vorgehen unbedingt beachtet bzw. unbedingt vermieden werden sote, und sie spiegen die mit dem Vorgehen verbundene erforderiche Hatung. Verfahrensanweisungen steen dar, weche Tätigkeiten in wecher Abfoge konkret auszuführen sind. Verfahrensanweisungen regen verbindich die Abäufe, Tätigkeiten und Verantwortungsbereiche, die bei Vermutung oder Kenntnis von sexuaisierter Gewat einzuhaten sind. Sie zeigen Vernetzungen und Schnittsteen auf und werden vorwiegend as Fussdiagramm dargestet. Agemeine Verhatensempfehungen Verhatensempfehungen bei Vermutung sexuaisierter Gewat Was ist zu beachten bei der Vermutung, eine Person ist Opfer sexuaisierter Gewat geworden? Nichts auf eigene Faust unternehmen! Ruhe bewahren! Keine überstürzten Aktionen! Keine direkte Konfrontation des Opfers mit der Vermutung! Zuhören, Gauben schenken und ernst nehmen! Das Verhaten des potentie betroffenen Menschen beobachten. Notizen mit Datum und Uhrzeit anfertigen! Keine eigenen Ermittungen zum Tathergang! Die eigenen Grenzen und Mögichkeiten erkennen und akzeptieren! Keine eigenen Befragungen durchführen! Sich seber Hife hoen! Keine Informationen an den vermutichen Täter/die vermutiche Täterin! Sich mit einer Person des eigenen Vertrauens besprechen, ob die Wahrnehmungen geteit werden. Ungute Gefühe zur Sprache bringen und den nächsten Handungsschritt festegen.

89 Themenbereich C Prävention und Intervention 23 Verhatensempfehungen bei Mitteiung durch mögiche Opfer Was ist zu beachten wenn eine Person mit Behinderung von sexueer Gewat oder Misshandungen berichtet? Nicht drängen! Kein Verhör. Kein Forscherdrang. Keine überstürzten Aktionen. Ruhe bewahren! Keine überstürzten Aktionen! Offene Fragen (Wer? Was? Wo?) und keine Warum -Fragen verwenden. Diese ösen eicht Schudgefühe aus! Zuhören, Gauben schenken und die betroffene Person ermutigen, sich anzuvertrauen. Auch Berichte von keineren Grenzveretzungen ernst nehmen. Gerade von sexuaisierter Gewat betroffene Personen erzähen zunächst nur einen Tei dessen, was ihnen widerfahren ist. Keine ogischen Erkärungen einfordern! Keinen Druck ausüben, auch keinen Lösungsdruck! Keine unhatbaren Versprechen oder Zusagen abgeben. Keine Angebote machen, die nicht erfübar sind. Aber Zuverässigkeit as Ansprechpartner/-in versichern. Grenzen, Widerstände und zwiespätige Gefühe der betroffenen Person respektieren! Zweifesfrei Partei für die betroffene Person ergreifen! Du trägst keine Schud an dem, was vorgefaen ist! Versichern, dass das Gespräch vertrauich behandet wird und nichts ohne Absprache unternommen wird! Ich entscheide nicht über Deinen Kopf hinweg! Aber auch erkären: Ich werde mir Rat und Hife hoen. Das Thema Strafanzeige im Gespräch nicht thematisieren. Gespräch, Fakten und Situation dokumentieren! Keine Information an den potentieen Täter/die potentiee Täterin! Kontaktaufnahme und Absprache über das weitere Vorgehen zum Wohe der betroffenen Person mit der Ansprechperson (Präventionsfachkraft) des Trägers. Keine Entscheidungen und Schritte ohne Einbezug des betroffenen Menschen! Fachiche Beratung einhoen, um das Gefährdungsrisiko einzuschätzen und bei weiteren Handungsschritten Unterstützung zu erfahren.

90 24 Themenbereich C Prävention und Intervention Ruhe bewahren und nicht überstürzt handen! Das ist nicht einfach, aber sehr wichtig! Denn überstürzte Handungen können die Situation für das Opfer eventue verschimmern. Der Schutz des Opfers vor weiteren Übergriffen hat jetzt oberste Priorität. Eine parteiiche und respektvoe Unterstützung des Opfers ist wichtig, um ihm den Rücken zu stärken. Wenn sich ein Opfer anvertraut: Zuhören, Gauben schenken und ermutigen, sich mitzuteien. Das Berichtete vertrauich behanden, dem Opfer erkären, dass man sich kümmert und as zuverässige Ansprechperson zur Verfügung steht, sich aber auch Unterstützung hoen wird. Notizen mit Datum und Uhrzeit anfertigen! Ganz wichtig bei der Aufdeckung von sexuaisierter Gewat innerhab einer Famiie: Auf keinen Fa zuerst mit den Angehörigen sprechen! Dies verschimmert ggf. die Situation für die betroffene Person und führt unter Umstanden dazu, dass das Opfer sich und seine Aussagen zurückzieht, wei es ggf. unter Druck gesetzt wird! Fachiche/professionee Hife einhoen Wird man direkt mit einer Vermutung von sexuaisierter Gewat konfrontiert, ist man as Mitarbeiter/- in oder ehrenamtich Tätige/-r in der Rege zunächst überfordert. Deshab ist es mögich und sinnvo, sich Unterstützung zu hoen. Besprechen Sie Ihre Wahrnehmung, Ihre Beobachtung bzw. Ihren Verdacht z.b. mit einer vertrauten Person. Beratung durch Fachkräfte einhoen Es ist sinnvo, rechtzeitig die Beratung von Fachkräften in Anspruch zu nehmen. Diese Beratung kann die Präventionsfachkraft des eigenen Trägers oder eine Fachberatungsstee übernehmen. In dieser Fachberatung sote gekärt werden, ob es sich um einen begründeten Verdacht handet. Handet es sich bei dem/der mutmaßichen Täter/-in um einen/eine Mitarbeiter/-in bzw. ehrenamtich Tätige/-n der eigenen Einrichtung, ist es sehr ratsam, eine externe Fachberatungsstee zu beteiigen, um einen mögichen Schutz des Täters bzw. der Täterin zu unterbinden. Wichtig Beobachtungen und Inhate von Gesprächen immer schriftich protokoieren! Wichtig ist, mit dem/der Betroffenen ae Handungsschritte abzusprechen!

91 Themenbereich C Prävention und Intervention 25 Verfahrensanweisungen Verfahrensanweisungen können unter unterschiedichen Bickwinken entwicket werden: Je nachdem, wer Täter/-in ist: Eine Person außerhab der Institution, ehren- oder hauptamtiche Mitarbeiter oder eine andere Person mit Behinderung. Je nach Auftrag der Institution oder des Dienstes, z.b. Wohneinrichtung, Werkstatt für behinderte Menschen, Beratungsstee, Tagesstätte etc. Je nach Behinderungsarten der betroffenen oder übergriffigen Person. Je nach Schwerpunkt, der gesetzt wird, können sich unterschiediche Abäufe ergeben. Zu beachten! Die im Fogenden aufgeführten Musterverfahrensanweisungen haben exemparischen Charakter und dienen as Vorage für Einrichtungen, um das eigene einrichtungsspezifische Verfahren festzuegen. Die Musteranweisungen müssen entsprechend der Erfordernisse der einzenen Einrichtungen modifiziert, differenziert und ergänzt werden.

92 26 Themenbereich C Prävention und Intervention Vorgehen bei Verdacht auf sexueen Missbrauch durch Außenstehende Mitarbeiter/-in vermutet einen sexueen Übergriff! Ruhe bewahren! Eigene Refexion! Dokumentation der Beobachtungen Rücksprache mit Koegen/Vertrauensperson über eigene Wahrnehmungen: Werden diese geteit? nein Beobachtung Information an die Leitung/Präventionsfachkraft der Einrichtung/des Trägers Einberufung einer Fakonferenz ggf. mit (externer) Fachkraft Verdacht bestätigt? nein Information an Leitung (sofern nicht beteiigt) Refexion des Fas ggf. Festegung weiterer Schritte, institutions- oder personenbezogen Wenn mögich und sinnvo: Benennung einer Vertrauensperson, die mit der/dem Betroffenen spricht

93 Themenbereich C Prävention und Intervention 27 Verdacht durch Betroffene/-n bestätigt? nein Bei Unsicherheit weitere Beobachtung und Gesprächsangebot an Betroffene/-n Fortsetzung der Vermutungsabkärung und des weiteren Verfahrens Sofern gegeben: Information an gesetzichen Betreuer! Wenn der gesetziche Betreuer Täter ist: Information durch Leitung an Amtsgericht/Entzug der Betreuung Wenn der/die Täter/-in Mitarbeiter der Kirche, Keriker oder Ordensmitgied ist, dann Information durch Leitung an Missbrauchsbeauftragten des Bistums Fachberatung einhoen, (Fa-)Beratung des weiteren Vorgehens unter Einbezug der Leitung, Präventionsfachkraft und reevanter Mitarbeiter des Teams Ersteung eines Hifepans für die betroffene Person: Panung von Opferschutzmaßnahmen Kärung, wer Poizei/Staatsanwatschaft informiert. Absprache mit Poizei bezügich der Konfrontation des Täters (nicht Aufgabe der Einrichtung), damit Opferschutz gewähreistet ist. Ggf. Rechtsberatung zur Abkärung, ob Strafanzeige durch Betroffene/-n. Panung der weiteren Unterstützung, Beratung, ggf. Therapie der/des Betroffenen. Wichtig! Während des gesamten Verfahrens sorgfätige Dokumentation von Wahrnehmungen, Gesprächsinhaten und Verauf des Verfahrens! Entwickung und Nutzung entsprechender Formbätter/Vordrucke. Umsetzung der Panung

94 28 Themenbereich C Prävention und Intervention Ergänzende Hinweise bei Verdacht auf sexuee Gewat durch Außenstehende Außenstehende sind: Personen, die nicht in der Einrichtung eben oder arbeiten, d.h. Famiienangehörige, Freunde, Bekannte (der Famiie), Nachbarn, sonstige Personen aus dem Umfed wie z.b. gesetziche Betreuer, pädagogische Betreuer, Fahrer von Fahrdiensten, Fremde. Ist der Täter ein Famiienangehöriger, git es einige Hinweise besonders zu beachten: Keine Mitteiung des Verdachts an Famiienangehörige und keine Konfrontation des Täters, soange die betroffene Person mit dem Täter zusammenebt, von ihm abhängig ist und nicht für den Schutz der betroffenen Person gesorgt ist. Ansonsten besteht die Gefahr, dass der Täter den ausgeübten Druck verstärkt und die Gewat eskaiert. Es muss für die Unterstützung der/des Betroffenen außerhab der Famiie gesorgt werden. Die Betroffenen sind in den Prozess und in Entscheidungen einzubeziehen, z.b. auch dann, wenn es um die Entscheidung geht, ob Strafanzeige gestet wird. Ist die Person nicht zur Mitwirkung in der Lage, etwa aufgrund ihrer kognitiven Einschränkungen, so sote eine Vertrauensperson hinzugezogen werden. Diese Vertrauensperson bestimmt das Opfer auf Nachfrage. Loyaitätskonfikte der betroffenen Person dem Täter gegenüber sind zu respektieren (vg. Beck 2012, S. 14). Wichtig ist in diesem Zusammenhang: Sich der eigenen Gefühe und Reaktionen bewusst werden und sich gemeinsam im Team darüber austauschen! Gemeinsame Auseinandersetzung und Refexion mit den vorgesteten Maßnahmen und Vereinbarung einer gemeinsamen Linie!

95 Themenbereich C Prävention und Intervention 29 Vorgehen bei Verdacht durch Koegen/Koeginnen, Mitarbeiter/-innen Mitarbeiter/-in vermutet einen sexueen Übergriff! Ruhe bewahren! Eigene Refexion! Dokumentation der Beobachtungen. Rücksprache mit Vertrauensperson (mögichst außerhab des Teams) über die eigenen Wahrnehmungen Beratung bei externer Fachberatungsstee Konkretisierung des weiteren Vorgehens. Keine Ansprache von Betroffenen/Verdächtigen. Verdacht bestätigt? nein Abschuss! Information der/des Vorgesetzten bzw. der Einrichtungseitung. Bei begründetem Verdacht und akuter Gefährdung: Schutz der/des Betroffenen sichersteen durch sofortige Trennung von Opfer und Täter. Fachberatung einhoen! Information des/der Missbrauchsbeauftragten des Bistums. Sofern gegeben: Information des gesetzichen Betreuers.

96 30 Themenbereich C Prävention und Intervention Kärung und Absprache des weiteren Vorgehens bezügich: Konfrontation des Täters, weiterer arbeitsrechticher Schritte, Kärung, ob Strafanzeige, Eineitung des kirchichen Verfahrens. (Fa-)Konferenz zur Besprechung des weiteren Vorgehens. Festegung einer Ansprechpartnerin/eines Ansprechpartners für die betroffene Person. Kärung der weiteren einrichtungsinternen Vorgehensweise und Umgangsweise. Überprüfung und Verbesserung der einrichtungsinternen Präventionsmaßnahmen. Ersteung eines Hifepans für die betroffene Person: Panung von Opferschutzmaßnahmen. Kärung, wer Poizei/Staatsanwatschaft informiert. Absprache mit Poizei bezügich der Konfrontation des Täters (nicht Aufgabe der Einrichtung), damit Opferschutz gewähreistet ist. Ggf. Rechtsberatung zur Abkärung, ob Strafanzeige durch Betroffene/-n. Panung der weiteren Unterstützung, Beratung, ggf. Therapie der/des Betroffenen. Abschuss! Umsetzung der Panung. Wichtig! Während des gesamten Verfahrens sorgfätige Dokumentation von Wahrnehmungen, Gesprächsinhaten und Verauf des Verfahrens! Entwickung und Nutzung entsprechender Formbätter/Vordrucke.

97 Themenbereich C Prävention und Intervention 31 Ergänzende Hinweise bei Verdacht auf sexuaisierte Gewat durch Koegen/Koeginnen, Mitarbeiter/-innen Koeginnen/Koegen, Mitarbeiter/-innen sind ae hauptamtichen, ehrenamtichen und freien Mitarbeitenden einer Einrichtung, unabhängig von ihrer konkreten Tätigkeit, Quaifikation oder Position. Der Verdacht der sexuaisierten Gewat durch einen/ Koegen/eine Koegin öst unterschiedichste Gefühe, wie Wut, Ohnmacht, Enttäuschung, aber wahrscheinich auch Ängste bezügich des weiteren Umgangs und Verfahrens, aus. Wichtig ist hierbei, Ruhe zu bewahren, sich mit einer Person des Vertrauens oder besser noch mit einer Fachberatungsstee zu besprechen, um Karheit und Vergewisserung über die eigenen Beobachtungen zu bekommen. Dann sind unter Berücksichtigung der genannten Verhatensempfehungen die in der Verfahrensanweisung aufgeführten Schritte anzugehen. Soange der Verdacht noch unkar ist und die betreffende Person nicht geschützt ist, sote keine Konfrontation des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin erfogen. Auch eine offene Ansprache im Mitarbeiterteam sote vermieden werden, um Spatungen und Poarisierungen zu vermeiden. Die Einrichtungseitung muss sich bei ihren Handungen ihrer umfassenden Fürsorgepficht bewusst sein: gegenüber der betroffenen Person, der verdächtigten Person sowie gegenüber den anderen Kientinnen/Kienten und Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern (vg. Beck 2012, S. 18). Wenn eine Grenzüberschreitung beobachtet wird, sote die Situation mögichst sofort beendet werden. Dabei sote ruhig, aber auch eindeutig und überzeugend vorgegangen werden. Es ist unbedingt sinnvo, auf den Koegen bzw. die Koegin einzuwirken und nicht auf die betroffene Person. Mögich wäre beispiesweise die Aufforderung: Würden Sie bitte ma mit rauskommen? oder ähniches. Machen Sie kar, dass Sie dieses Verhaten nicht akzeptieren. Sorgen Sie für die Sicherheit des Opfers und informieren Sie die Leitung. Handet es sich bei der Vermutung um einen Übergriff oder einen strafrechtich reevanten Straftatbestand, soten fogende Handungsschritte beachtet werden: 1. Informieren Sie auf keinen Fa den vermuteten Täter/die vermutete Täterin! 2. Überegen Sie gut, mit wem Sie über Ihre Vermutung sprechen. 3. Suchen Sie im Zweifesfa ieber Hife außerhab des Teams. 4. Dokumentieren Sie Ihre Beobachtungen genau. 5. Informieren Sie auf jeden Fa einen Vertreter des entsprechenden Rechtsträgers. 6. (Sexuaisierte) Gewat ist eine Straftat! Ein Vertuschen der Tat oder Decken eines Täters/einer Täterin darf keine Option sein!

98 32 Themenbereich C Prävention und Intervention Vorgehen bei Verdacht auf sexueer Gewat durch einen anderen Menschen mit Behinderung (z.b. Mitbewohner/-in) in der jeweiigen Einrichtung Mitarbeiter/-in vermutet einen sexueen Übergriff! Mitarbeiter/-in beobachtet einen sexueen Übergriff! Ruhe bewahren! Eigene Refexion! Dokumentation der Beobachtungen. Direktes Eingreifen! Ruhig beiben und bestimmt den Übergriff beenden, die Situation kären, Beobachtungen und Handungen dokumentieren. Rücksprache mit Koegen/Vertrauensperson über eigene Wahrnehmungen: Werden diese geteit? Keine Ansprache von Betroffenen und Verdächtigen. Information von Leitung, Team, Präventionsfachkraft. Ggf. Beweismitte sichersteen. Verdacht bestätigt? nein Refexion der Wahrnehmungen im Team. Überprüfung von Umgangsformen in der Einrichtung Bewusstseinsbidung. Information der Leitung/Präventionsfachkraft der Einrichtung. nein Abschuss des Verfahrens! Bei akuter Gefährdung oder Wiederhoungsgefahr sorgt die Leitung für die Trennung von Opfer und Täter.

99 Themenbereich C Prävention und Intervention 33 Besprechung des Vorfas und des weiteren Vorgehens im Team unter Einbeziehung der Präventionsfachkraft, ggf. Fachberatung und Einrichtungseitung, Absprache von Zuständigkeiten. Bei erhebichen Grenzveretzungen oder Grenzüberschreitungen Information der gesetzichen Betreuer (sofern gegeben) Kärung, ob Strafanzeige. Gespräch mit dem Täter/der Täterin und ggf. weiteren Personen bezügich der Einschätzung seines/ihres Verhatens. Gespräch mit der betroffenen Person. Fakonferenz, ggf. Fachberatung einhoen: Ersteung eines Hifepans für die betroffene Person Kärung von Bedarfen an Information, Aufkärung, Beratung, Therapie; wenn ja: Sichersteung Panung der weiteren Betreuung und Begeitung. Ggf. Beendigung des Vertragsverhätnisses in der Einrichtung. Fakonferenz, ggf. Fachberatung einhoen: Ersteung eines Hifepans für die betroffene Person Opferschutz sichersteen Kärung von Bedarfen an Information, Aufkärung, Beratung, Therapie; wenn ja: Sichersteung der Panung der weiteren Betreuung und Begeitung des Vorfas in der Arbeits- bzw. Wohngruppe. Wiedereingiederung nach Therapien/Verarbeitung. Refexion im Team bezügich: Kärung der Kommunikation des Vorfas in der Einrichtung, Umgangsformen in der Einrichtung, Überprüfung bestehender Präventionsmaßnahmen, Eineitung von Verbesserungsmaßnahmen. Abschuss! Wichtig! Während des gesamten Verfahrens sorgfätige Dokumentation von Wahrnehmungen, Gesprächsinhaten und Verauf des Verfahrens! Entwickung und Nutzung entsprechender Formbätter/Vordrucke.

100 34 Themenbereich C Prävention und Intervention Ergänzende Hinweise bei Verdacht auf sexuaisierte Gewat durch einen anderen Menschen mit Behinderung (z.b. Mitbewohner/-in) der Einrichtung Der Verdacht auf sexuaisierte Grenzüberschreitungen durch Menschen mit Behinderungen öst bei vieen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen Unsicherheit aus. Dies darf nicht dazu führen, dass sie wegsehen, das Verhaten stischweigend akzeptieren und es ggf. mit der Behinderung des Täters/der Täterin entschudigen. Eine Verdrängung des Probems und ein Übersehen des Hifebedarfs, der dem grenzüberschreitenden Verhaten zugrunde iegt, werden weder der betroffenen noch der übergriffigen Person gerecht. Personen mit Behinderungen (vor aem mit Lernschwierigkeiten) haben es ggf. nicht geernt, wie sie sich anderen sexue nähern können. Diese Unkenntnis kann auch zu grenzveretzendem oder grenzüberschreitendem Verhaten führen. Wird eine Grenzüberschreitung beobachtet, sote die Situation mögichst sofort beendet werden. Dabei sote ruhig, aber auch eindeutig und überzeugend vorgegangen werden. Grundsätzich git: Opferschutz geht vor Täterschutz. Das bedeutet, dass Maßnahmen zum Schutz der betroffenen Person ergriffen werden müssen. Wenn die Trennung von Opfer und Täter/-in das Verassen der Einrichtung erfordert, ist sicherzusteen, dass der/die Täter/-in die Einrichtung verassen muss, und nicht das Opfer. Es ist zu gewähreisten, dass sowoh das Opfer, as auch der/die Täter/-in die erforderiche Unterstützung, Beratung und ggf. Therapie erhaten. Auch Täter/-innen mit Behinderungen müssen ernen, Grenzen einzuhaten und zu setzen und sich grenzachtend sexue zu verhaten (vg. ebd., S. 22). Es ist zu kären, wie mit Menschen mit Behinderungen as Täter/-in bezügich der Erstattung von Strafanzeigen umzugehen ist. Erfogt immer eine Strafanzeige, oder wird prinzipie keine Strafanzeige erstattet? Es ist zu kären, ob eine grundsätziche Aussage hierzu überhaupt mögich ist. Die Entscheidung muss etztich in jedem konkreten Einzefa unter Berücksichtigung der individueen Bedingungen getroffen werden. Wichtig ist hierbei auch zu prüfen, ob das Opfer psychisch und physisch so stabi ist, dass es weitere Vernehmungen und ein gerichtiches Verfahren durchsteht.

101 Themenbereich C Prävention und Intervention 35 Kirchiche Verfahrenswege bei Verdachtsfäen Für den Umgang mit Verdachtsfäen von sexuaisierter Gewat durch Mitarbeiter/-innen, Geistiche oder ehrenamtich Tätige geten die Leitinien für den Umgang mit sexueem Missbrauch Minderjähriger durch Keriker, Ordensangehörige und andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz vom Beauftragte Personen bei Verdachtsfäen (Erstansprechpartner) Personen, die einen konkreten Verdacht auf sexuaisierte Gewat meden möchten, oder Menschen, die Opfer sexuaisierter Gewat durch einen Geistichen, ein Ordensmitgied, eine/einen Mitarbeiter/- in bzw. im Bistum ehrenamtich Tätige geworden sind, können sich direkt an die/den Missbrauchsbeauftragte/-n des Bistums wenden. In jedem NRW (Erz-)Bistum gibt es eine/n vom Bischof beauftragte Ansprechperson (Missbrauchsbeauftragte/r). Sie finden diese Personen über die entsprechenden Internetseiten: Bistum Aachen Bistum Essen Erzbistum Kön Bistum Münster Erzbistum Paderborn

102 36 Themenbereich C Prävention und Intervention Festgeegter Verfahrensabauf Die/Der Missbrauchsbeauftragte nimmt die Vorwürfe schriftich, teefonisch oder mündich entgegen und führt in der Rege ein Gespräch mit dem Opfer, um eine erste Bewertung vornehmen zu können, sofern dies mögich ist. Menschen mit Lernschwierigkeiten benötigen eine Ansprache in Leichter Sprache. Bei Menschen mit Sinnesbeeinträchtigungen ist zu gewähreisten, dass Übersetzungen in die jeweiige Kommunikationsform vorgenommen werden. Bei Menschen mit geistiger Behinderung, die kognitiv nicht dazu in der Lage sind mitzuwirken oder die sich verba nicht ausdrücken können, muss das Gespräch mögichst mit der Person geführt werden, die den Verdacht des Missbrauchs geäußert hat. Zusätzich sote die gesetziche Betreuerin/der gesetziche Betreuer einbezogen werden oder direkt betreuende Mitarbeiter/-innen, sofern sie sebst nicht beteiigt sind. Bei Menschen, die sich in einer akuten Psychose befinden und dadurch Situationen nicht reaitätsgemäß einschätzen können, ist anaog zu verfahren. Das mutmaßiche Opfer kann eine Person seines Vertrauens hinzuziehen. Das Gespräch wird protokoiert, das Protoko vom mutmaßichen Opfer unterzeichnet. Sote die betroffene Person mit (geistiger) Behinderung nicht dazu in der Lage sein, das Protoko zu unterschreiben, soten die bei dem Gespräch stevertretend beteiigten Personen die Unterschrift eisten. Über das Ergebnis des Gesprächs wird der Diözesanbischof informiert. Sofern die Aufkärung des Sachverhats bzw. die Ermittungstätigkeit der Strafverfogungsbehörden nicht gefährdet wird, führt die/der Beauftragte zusammen mit einem Vertreter des Dienstgebers ein Gespräch mit der beschudigten Person, weche ebenfas eine Person ihres Vertrauens hinzuziehen kann. Auch dieses Gespräch wird dokumentiert, und der Diözesanbischof wird informiert. Soten sich tatsächiche Anhatspunkte für die Vermutung eines sexueen Missbrauchs ergeben, eitet ein Vertreter des Dienstgebers die Informationen an die staatiche Strafverfogungsbehörde (und, sofern notwendig, an weitere Behörden) weiter. Hierbei ist der Opferschutz besonders zu beachten. Die Informationsweitergabe entfät, wenn dies der ausdrückiche Wunsch des Opfers und rechtich zuässig ist. (Die Gründe für einen Verzicht sind ebenfas zu dokumentieren). Die/Der Missbrauchsbeauftragte ist ebenfas zuständig für die Entgegennahme von Anträgen auf Leistungen in Anerkennung des Leids, das Opfern sexueen Missbrauchs zugefügt wurde. Sie/Er bestätigt den Eingang des Antrags und eitet ihn an die Zentrae Koordinierungsstee beim Büro für Fragen sexueen Missbrauchs Minderjähriger im kirchichen Bereich der Deutschen Bischofskonferenz weiter. Medepfichten Jede im kirchichen Dienst stehende Person sowie ae ehrenamtich Tätigen sind verpfichtet, Hinweise auf das Voriegen eines sexueen Missbrauchs, einer strafbaren Handung oder einer Grenzveretzung durch einen Keriker, ein Ordensmitgied, einen/eine Mitarbeiter/-in oder einen ehrenamtich Tätigen/eine ehrenamtich Tätige aus den Erzbistümern und Bistümern unverzügich der/dem Missbrauchsbeauftragten anzuzeigen.

103 Themenbereich C Prävention und Intervention 37 Untersuchung im Rahmen des kirchichen Strafrechts Unabhängig von den staatichen Verfahren wird in der Rege eine kirchenrechtiche Voruntersuchung durchgeführt. Kann in diesem Verfahren der Verdacht nicht ausgeräumt werden, wird im Fa von Kerikern der Apostoische Stuh informiert, der über das weitere Vorgehen entscheidet. Handet es sich um Laien, wird gegebenenfas ein diözesanes Strafverfahren durchgeführt. Spätestens mit Eineitung der kirchenrechtichen Voruntersuchung wird die beschudigte Person vom Dienst freigestet und von aen Tätigkeiten ferngehaten, bei denen Schutzbefohene gefährdet sein könnten. Die/Der Missbrauchsbeauftragte wird über den Stand der Maßnahmen und deren Umsetzung informiert. Erweist sich die Vermutung as unbegründet, müssen Maßnahmen zur Rehabiitierung der verdächtigten Person getroffen werden. Konsequenzen für Täter/-innen Gegen im kirchichen Dienst Tätige, die Schutzbefohene sexue missbraucht haben, wird im Einkang mit den jeweiigen staatichen und kirchichen dienst- oder arbeitsrechtichen Regeungen vorgegangen. Die betreffende Person wird nicht (weiter) in der Arbeit mit Schutzbefohenen im kirchichen Bereich eingesetzt. Soweit die betreffende Person im kirchichen Dienst verbeibt, wird ein forensisch-psychiatrisches Gutachten eingehot, das konkrete Angaben darüber enthaten so, ob und ggf. wie der/die Täter/-in so eingesetzt werden kann, dass es nicht zu einer Gefährdung von Schutzbefohenen kommt. Täter/- innen, bei denen eine behandebare psychische Störung voriegt, soen sich einer Therapie unterziehen. Die forensisch-psychiatrische Einschätzung dient der Entscheidungsfindung des Diözesanbischofs. Es obiegt dem Diözesanbischof, dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm verfügten Beschränkungen oder Aufagen eingehaten werden. Dies git bei Kerikern auch für die Zeit des Ruhestands. Wird ein Keriker oder Ordensmitgied, der/das eine schutzbefohene Person sexue missbraucht hat, innerhab der Diözese versetzt, und erhät er/es einen neuen Vorgesetzten, wird dieser über die besondere Probematik und eventuee Aufagen unter Beachtung der gesetzichen Vorschriften schriftich informiert. Bei Versetzung oder Veregung des Wohnsitzes in eine andere Diözese wird der jeweiige Diözesanbischof bzw. der Ordensobere, in dessen Jurisdiktionsbereich der Täter sich künftig aufhät, entsprechend der vorstehenden Regeung in Kenntnis gesetzt. Geiches git gegenüber einem neuen kirchichen Dienstgeber und auch dann, wenn der sexuee Missbrauch nach Versetzung bzw. Veregung des Wohnsitzes sowie nach dem Eintritt in den Ruhestand bekannt wird. Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im kirchichen Dienst, die ihren Arbeitsbereich innerhab kirchicher Einrichtungen wechsen, ist der neue Vorgesetzte unter Beachtung der gesetzichen Vorschriften schriftich zu informieren.

104 38 Themenbereich C Prävention und Intervention Hifen für das Opfer Dem Opfer und seinen Angehörigen werden Hifen angeboten oder vermittet. Die Hifsangebote orientieren sich an dem jeweiigen Einzefa. Zu den Hifsangeboten gehören seesorgiche und therapeutische Hifen. Für die Entscheidung über die Gewährung von konkreten Hifen ist der Diözesanbischof zuständig. Bei der Gewährung von Hifen für ein Missbrauchsopfer ist ggf. eng mit der zuständigen Behörde oder anderen Fachsteen zusammenzuarbeiten. Hifen für betroffene kirchiche Einrichtungen und Pfarreien Die Leitungen von betroffenen kirchichen Einrichtungen und Pfarreien werden von einem Vertreter des Dienstgebers über den Stand eines aufenden Verfahrens informiert. Sie soten ggf. Unterstützung erhaten, um die mit dem Verfahren und der Aufarbeitung zusammenhängenden Beastungen bewätigen zu können.

105 Themenbereich C Prävention und Intervention 39 Juristische Verfahrenswege Strafanzeige Tatgeschehen Strafanzeige Ankage Hauptverhandung Urtei Poizei Gericht in Strafsachen Keine Strafanzeige? Strafverfogung erschwert! Strafanzeige ggf. Strafantrag Aktenzeichen Vernehmung Ermittungen, Beweiserhebung/ -sicherung Staatsanwatschaft ggf. erneute Vernehmung des Zeugen Einsteung des Verfahrens mit Fogen Gewinnabschöpfung/ Geschädigteninteresse Täter-Opfer- Ausgeich Einsteung des Verfahrens Strafbefeh ohne Hauptverhandung: 1 Gedstrafe Freiheitsstrafe mit Bewährung 3 2 Einspruch des/der Angekagten gegen den Strafbefeh Eröffnung der Hauptverhandung Öffentichkeit Vernehmung des/der Angekagten Beweisaufnahme Zeugen vor Gericht: Ladung, Teinahmeverpfichtung, Vernehmung, Rechte Nebenkage Adhäsionsverfahren Einsteung des Verfahrens Freispruch Verwarnung mit Strafvorbehat Gedstrafe Freiheitsstrafe mit Bewährung Freiheitsstrafe ohne Bewährung Quee:

106 40 Themenbereich C Prävention und Intervention Straf- und Ermittungsverfahren Entscheidung über Strafanzeige Jeder, der Kenntnis von einer begangenen oder gepanten sexueen Gewattat hat beziehungsweise tatsächiche Anhatspunkte für den Verdacht einer sexueen Gewattat, kann die Poizei oder Staatsanwatschaft informieren. Es besteht jedoch keine generee Rechtspficht zur Information der Ermittungsbehörde. Die Mitarbeitenden der Einrichtungen und Dienste sind aber verpfichtet, die Sebstbestimmung der Betreuten zu fördern und drohende Gesundheitsschäden von ihnen abzuwenden. Sie haben daher auch die Pficht, konkret drohende Gewat- oder Sexuastraftaten zu verhindern. Mitarbeitende des pädagogischen/psychoogischen Fachdienstes und der Hei(hifs)berufe haben daher eine rechtich verbindiche Garantensteung. Ihre Garantenpficht verangt, dass sie Kinder, Jugendiche und Erwachsene, die ihrem Schutz unterstet sind, vor sexueen Übergriffen bewahren. Sie sind verpfichtet, die zumutbaren Maßnahmen zur Verhinderung von sexueer Gewat zu treffen [ ]. Bei sexueer Gewat besteht in der Rege Wiederhoungsgefahr. Wenn Garanten trotz Kenntnis der Wiederhoungsgefahr nicht die gebotenen Schutzmaßnahmen ergreifen, machen sie sich sebst gegebenenfas durch Unterassen der Beihife zu einer Straftat strafbar. (CBP 2012, S. IIIf.) Das verbindiche Vorgehen beim Verdacht oder der Kenntnis von sexuaisierter Gewat ist durch die Träger der jeweiigen Dienste und Einrichtungen vorzugeben. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, weche weiteren Informationserfordernisse (z.b. an Aufsichtsbehörden wie die Heimaufsicht) bestehen, und ob eine Strafanzeige gestet wird, die erst einma keine konkrete Schutzwirkung hat. Ob eine Strafanzeige in jedem Fa auch sinnvo ist, wenn Menschen mit (geistiger) Behinderung Täter/-innen sind, ist unter Beachtung der jeweiigen Konsteationen und der Vorgaben der jeweiigen Träger abzuwägen und festzuegen. Wie wird Strafanzeige erstattet? Sexueer Missbrauch von Schutzbefohenen ist eine Straftat! Grundsätzich kann jeder Anzeige erstatten, der Kenntnis von sexueem Missbrauch eines Schutzbefohenen hat. Die Anzeige kann schriftich oder mündich erfogen und ist an keine bestimmte Form gebunden. Sie muss grundsätzich bei jeder Poizeidienststee oder der Staatsanwatschaft entgegengenommen werden. Es empfieht sich, die Anzeigen bei der poizeiichen Fachdienststee für Straftaten gegen die sexuee Sebstbestimmung zu erstatten. Die Strafverfogungsbehörden haben die Pficht, sobad sie vom Verdacht einer strafbaren Handung erfahren, den Sachverhat zu erforschen (= Strafverfogungszwang). Ist eine Anzeige bei der Poizei erstattet, können die aufenden Ermittungen nicht mehr gestoppt werden.

107 Themenbereich C Prävention und Intervention 41 Poizeiiche Vernehmung der von sexuaisierter Gewat betroffenen Person In vieen Fäen sexueer Übergriffe an Menschen mit Behinderungen kommt es nicht zu einer Anzeige. Viee Straftaten werden wegen der Abhängigkeitsverhätnisse, der besonderen Strukturen, in denen Menschen mit Behinderungen eben, und manges eindeutiger Hinweise auf erebte sexuee Gewat nicht erkannt und bekannt. Gründe dafür sind auch, dass Beratungsangebote für viee Betroffene nicht zugängich sind sei es aufgrund von eingeschränkter Mobiität; dadurch, dass angemessene Kommunikationshifen (z.b. bei Gehörosigkeit) fehen; oder dadurch, dass Beratungssteen nicht über ausreichende Erfahrung in der Beratung von Menschen mit geistiger Behinderung verfügen. Kommt es zu einer Anzeige, ist die Aussage des Opfers von besonderer Bedeutung, insbesondere wenn die Tat änger zurückiegt und keine weiteren Tatnachweise, wie Veretzungen oder DNA, voriegen. Besonders Menschen mit geistiger Behinderung haben aber Schwierigkeiten, das Erebte so darzusteen, dass Außenstehende den genauen Tathergang nachvoziehen können und der geforderten juristischen Genauigkeit entsprochen wird. Hinzu kommt die Erkenntnis, dass die Erinnerungsfähigkeit von Menschen begrenzt ist, insbesondere bei Voriegen von kognitiven und/oder psychischen Beeinträchtigungen sowie bei eingeschränktem Orientierungsvermögen. Dies führt dazu, dass zusätzich Sachverständigengutachten eingehot werden, um zu einer Einschätzung zu kommen, ob die Erebnisschiderung reaistisch und gaubwürdig ist (vg. CBP 2012, S. IIff. und Bungart 2005, S. 37ff.). Abauf eines Strafverfahrens Die poizeiiche Ermittungsakte wird an die örtich zuständige Staatsanwatschaft weitergeeitet. Diese entscheidet über das weitere Vorgehen, zum Beispie eine Verfahrenseinsteung oder Kageerhebung bei Amts- und Landgericht. Fas das Verfahren eingestet wird, wird dies den Geschädigten mitgeteit, und es gibt die Mögichkeit der Beschwerde. Wenn in einem Fa Kage erhoben wird, fogt nach einem unterschiedich großen Zeitraum eine Hauptverhandung. Diese Wartezeit, in der der Prozess zwar bevorsteht, aber noch nicht angefangen hat, ist für die betroffene Person sehr beastend. Deswegen ist es wichtig, die Person auf die Gerichtsverhandung gut vorzubereiten und während der gesamten Zeit des Verfahrens zu begeiten. Zusätzich gibt es in einigen Städten Zeugenbegeitprogramme. Auch Beratungssteen bieten hier professionee Hife an. Mit Einverständnis der Staatsanwatschaft kann evt. auch schon eine Therapie begonnen werden.

108 42 Themenbereich C Prävention und Intervention Rechte der von sexueer Gewat betroffenen Menschen während eines Strafverfahrens Rechtiche Vertretung/Nebenkage Opfer von Straftaten haben das Recht, sich bei einer Anzeige durch eine Rechtsanwätin/einen Rechtsanwat vertreten zu assen und über diese/diesen z.b. Akteneinsicht zu bekommen. Insbesondere bei Gewat- und Sexuadeikten kann sich das Tatopfer darüber hinaus in jeder Phase des Verfahrens as Nebenkägerin bzw. Nebenkäger anschießen. So hat man die Mögichkeit, bestimmte prozessuae Rechte wahrzunehmen, wie z.b. (über eine Anwätin/einen Anwat) die Akten einzusehen, Sachverständige oder Richter abzuehnen, in einer Hauptverhandung Beweisanträge zu steen, sebst Fragen an den Angekagten/die Angekagte oder Zeugin(nen)/Zeugen zu steen, nicht zur Sache gehörende Fragen zurückzuweisen, eine Unterbrechung der Hauptverhandung, den Ausschuss des/der Angekagten oder der Öffentichkeit zu beantragen, Rechtsmitte bei Freispruch einzuegen und einen Schussvortrag (Pädoyer) aus Sicht des Opfers zu haten. Schmerzensged/Schadensersatz (sog. Adhäsionsverfahren) Jeder und jede, dem/der aus einer Straftat ein Schaden entstanden ist, kann diesen gerichtich getend machen (z.b. Schmerzensged, Behandungs-, Therapie- oder Reparaturkosten). Dies ist nicht nur in einem gesonderten Ziviverfahren, sondern bereits im Rahmen eines Strafverfahrens mögich und zwar in einem sog. Adhäsionsverfahren (angehängtes Verfahren). Kommt es zu einer Hauptverhandung vor Gericht, so muss dann zusammen mit dem Strafurtei auch über diese zivirechtichen Forderungen einer/eines durch die verhandete Tat Geschädigten entschieden werden. Quee: Arbeitskreis Opferschutz (Hg.): Opferhife Bonn/Rhein-Sieg. Bonn Hifen für die von sexueer Gewat betroffenen Menschen mit Behinderungen während eines Strafverfahrens Kommt es zu einem Strafverfahren, bedeutet dies in der Rege für die Person, gegen die sich die sexuee Gewattat gerichtet hat, eine erhebiche emotionae Beastung. Hier gibt es einige Unterstützungsmögichkeiten: Psychosoziae Prozessbegeitung: Die betroffene Person wird für die Dauer des Prozesses von einer fachkundigen Person emotiona unterstützt und begeitet. Hierbei handet sich um Personen mit spezieen Kenntnissen bezügich Opferschutz und Strafverfahren. Über den Bundesverband psychosoziae Prozessbegeitung (bpp e. V.) können quaifizierte Prozessbegeiter, die auch in der Begeitung von Opfern mit Behinderungen geschut sind, vermittet werden. Die Übernahme der Kosten kann entweder beim Jugendhifeträger as Hife zur Erziehung oder beim Soziaamt as Eingiederungshife beantragt werden (vg. CBP 2012, S. V). Menschen mit Hör-, Sprach- oder Sehbehinderung sowie binde und gehörose Zeuginnen/Zeugen haben vor Gericht einen Anspruch auf einen Dometscher bzw. auf die zur Verständigung erforderichen technischen Hifsmitte. Menschen mit Lernschwierigkeiten und geistiger Behinderung haben Anspruch auf die Begeitung durch Mittespersonen, die bei der Kommunikation behifich sind, aber keine engen Vertrauenspersonen sein soten (vg. ebd.).

109 Themenbereich C Prävention und Intervention 43 Unterstützung und Beratung Bedeutung von Netzwerkarbeit Eine gute Vernetzung des Trägers mit anderen Einrichtungen und Fachsteen ist wichtig. Die Kommunikationswege sind dadurch kürzer, und es können sich für die praktische Arbeit gute Kooperationen ergeben. Daher ist eine Übersicht über mögiche Partner und Institutionen hifreich. Eine Anpassung an die regionae bzw. ziegruppenspezifische Situation sote beachtet werden. Anaufsteen und Zuständigkeiten Die Poizei ist in akuten Fäen jederzeit ansprechbar, um Übergriffe und Grenzüberschreitungen gegen erwachsene Schutzbefohene zügig zu unterbinden. Wird die Poizei eingeschatet, dann muss sie tätig werden. Vor diesem Hintergrund ist die Einwiigung von Opfern, dass Anzeige erstattet wird, einzuhoen, sofern dieses mögich ist. Dies trifft natürich nicht zu bei akuten Fäen in Verbindung mit Gefahr im Verzug. Es besteht auch eine Beratungsmögichkeit durch die vieerorts vorhandenen Kommissariate Vorbeugung. Häufig bieten diese Steen auch Unterstützung bei der Durchführung von Präventionsmaßnahmen an und können Informationsmateriaien herausgeben. Die Heimaufsicht ist zuständig, wenn sich sexuaisierte Gewat in Einrichtungen ereignet, die unter das Wohn- und Teihabegesetz faen. Die NRW (Erz-)Bistümer steen zur Thematik der sexuaisierten Gewat die Beratungsmögichkeit durch die Präventionsbeauftragte/den Präventionsbeauftragten zur Verfügung. Es handet sich um eine Koordinierungsstee, die in aen Fragen zur Prävention von sexuaisierter Gewat im Rahmen der Tätigkeit mit Kindern und Jugendichen sowie mit erwachsenen Schutzbefohenen für ae kirchichen Träger zuständig ist. Darüber hinaus hat der Bischof eine Missbrauchsbeauftragte/einen Missbrauchsbeauftragten berufen, die/der in den Fäen, in denen der Verdacht gegen Keriker, Ordensmitgieder und hauptoder ehrenamtich tätige Personen geäußert wird, aktiv wird. Präventionsfachkräfte sind ein bedeutender Tei bei der Umsetzung von Präventionsmaßnahmen zum Schutz von Menschen mit Behinderungen. Jeder kirchiche Rechtsträger bestet im Rahmen der Präventionsordnung mindestens eine dieser Personen. Sie unterstützen den Träger bei der Umsetzung von Präventionsmaßnahmen. Die örtiche Leitungsebene (der Rechtsträger) ist verantwortich für die Aufsicht und den Schutz der ihr anvertrauten Menschen mit Behinderungen und hat in diesem Rahmen eine Interventionspficht, wenn dieser Schutz nicht gegeben oder die Sachage für eine Gefährdung vorhanden ist. Zur Abkärung, ob es sich um eine Gefährdung handet, hat sie eine Beratungs- und Begeitungspficht gegenüber den ihr untergebenen mitarbeitenden Personen. Die Leitungsebene entscheidet gemeinsam mit den Mitarbeitenden (im Team) über notwendige Handungsschritte auf Grundage der getenden Verfahrensanweisungen und Verhatensempfehungen.

110 44 Themenbereich C Prävention und Intervention (Fach-)Verbände Wichtige Kooperationspartner für Institutionen bezügich der Prävention sexuaisierter Gewat sind Verbände wie: Deutscher Caritasverband, Diözesancaritasverbände, Fachverband CBP (Caritas Behindertenhife und Psychiatrie). Fachberatungssteen sind auf bestimmte Themen (Gewat, sexuaisierte Gewat etc.) speziaisierte Einrichtungen zur Information, Prävention und Begeitung von Opfern, Angehörigen und sonstigen Personen. Sie bieten Information und Beratung bei Vermutungen, Präventionsveran statungen für verschiedene Personenkreise (teiweise auch für Menschen mit Behinderungen mögich) sowie Diagnostik bei Vermutungen von sexuaisierter Gewat. Viee Fachberatungssteen sind geschechts - spezifisch ausgerichtet, dann in der Rege auf Frauen. Es gibt auch einige Beratungssteen, die sich auf die Bedürfnisse von Frauen mit Behinderungen einsteen, bzw. in denen Frauen mit Behinderungen sebst Angebote konzipieren und durchführen. Führend sind hierbei fogende Steen: Weibernetz, Frauennotruf, Zartbitter e.v., Frauen gegen Gewat, Pro famiia, Das Projekt Zugang für ae so den Weg in die Beratung ereichtern auch für Frauen mit Behinderungen, die von Gewat betroffen sind:

111 Themenbereich C Prävention und Intervention 45 C3 Personaverantwortung und Prävention Aufgaben eitender Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter In diesem Abschnitt werden die Aufgaben von eitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aufgeistet und beschrieben. Die Präventionsordnung versteht den Terminus eitende Mitarbeiter/-innen nicht im personarechtichen Sinne. Gemeint sind ae Personen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit Verantwortung für haupt-, neben- und ehrenamtiches Persona übernehmen, von der Leiterin einer Offenen Jugendfreizeiteinrichtung bis zum Generavikar. Auswah von Mitarbeitenden Es gehört zum natürichen Aufgabenbereich jeder einsteenden Führungskraft, die Bewerber/-innen auf ihre Eignung für die entsprechende Tätigkeit zu prüfen. Bei der Auswah entsprechender Personen sote es im Sinne der Prävention um das Aniegen gehen, neben dem Kennenernen der Bewerber/-innen diesen die Werthatung, Standards und Ziesetzungen des Trägers in Bezug auf die Prävention sexuaisierter Gewat zu vermitten. Hierzu soen die nachfogenden Ausführungen Hifesteung bieten: Thematisierung in Vorsteungsgesprächen bei Hauptamtichen Die Prävention von sexuaisierter Gewat sote in Erstgesprächen angesprochen werden zum einen, um die Werthatungen des Ansteungsträgers zu verdeutichen, zum anderen, um eine Einschätzung über die Grundhatungen der sich bewerbenden Person zu erhaten. Ergänzend sote es für Einsteungsverfahren Standards geben, die auch weitere Mögichkeiten der Eignungsprüfung nutzen. Im Gespräch mit Bewerberinnen/Bewerbern sote ggf. geziet nach ihrem Verhaten in konkret benannten Situationen gefragt werden. Zie ist es, Bewerberinnen/Bewerbern deutich zu machen, dass Schutz vor sexuaisierter Gewat und ein grenzwahrender Umgang Standards der Einrichtung sind, und dass es auch Verfahren für den Umgang mit Fehverhaten gibt (aus: Handungsempfehungen des paritätischen Wohfahrtsverbands, Landesverband Berin e.v.; Bistum Münster 2012, Themenbereich C, S. 27). Themen für Vorsteungsgespräche können im Sinne der Prävention beispiesweise sein: Die Motivation zur Bewerbung in diesem Arbeitsfed, der persöniche Umgang mit Gewatsituationen, der persöniche Umgang mit Nähe und Distanz, die persöniche Einsteung zur Achtung der Privat- und Intimsphäre, die eigene Werthatung zum Umgang mit anderen Menschen, die Einsteung zum Umgang mit Sexuaität. Empfehung: Ersteung eines Gesprächseitfadens mit einer voständigen Liste aer Punkte, die in einem Vorsteungsgespräch angesprochen werden müssen.

112 46 Themenbereich C Prävention und Intervention Ergänzend zum persönichen Gespräch ist bei Bedarf eine Nachfrage beim vorherigen Arbeitgeber mögich, da hierdurch auch Informationen erhätich sind, die evt. nicht im Arbeitszeugnis stehen. Thematisierung in Vorsteungsgesprächen bei Ehrenamtichen Das Vorsteungsgespräch dient dazu, grundegende Fragen der Tätigkeit in der Arbeit mit Menschen mit Behinderungen zu kären und die Person auf das zukünftige Aufgabenfed vorzubereiten. Die Leitung des Trägers oder Fachbereichs trägt die Verantwortung für die Auswah und den Einsatz dieser Personen. In einem sochen Gespräch ist es daher wichtig, etwas über die Person zu erfahren, ihre Motivation für die Tätigkeit zu erfragen, ihre Einsteungen und Sichtweisen zu prüfen. Hierüber muss eingeschätzt werden können, ob diejenige Person tatsächich geeignet ist. Es sote bereits in diesem Gespräch auf die Einsteung zum Thema (sexuaisierte) Gewat hingewiesen und die kirchiche sowie institutionee Werthatung in der Arbeit mit Menschen mit Behinderungen verdeuticht werden. Dies kann as Grundage für ein Gespräch zur pädagogischen Praxis der Einrichtung dienen. Auch der Umgang mit Nähe und Distanz kann und darf angesprochen werden. As Leitfaden kann der Verhatenskodex dienen. Umgang mit Führungszeugnis und Verhatenskodex Diese formeen Dokumente zur Prüfung und Absicherung der persönichen Eignung von Mitarbeitenden sind personenbezogene Mitarbeiterdaten und unter aen Umständen vertrauich zu behanden sowie gegen Einsichtnahme durch Dritte zu schützen (s. Bundesdatenschutzgesetz sowie Themenbereich C1). Anderenfas würde das Persönichkeitsrecht der betroffenen Person veretzt. Dies git unabhängig von der Beschäftigungsart. Quaifizierung von Mitarbeiter/-innen Prävention sexuaisierter Gewat macht eine entsprechende Quaifizierung der Mitarbeiter/-innen sowie der ehrenamtich Tätigen unabdingbar. Hier setzt auch die Präventionsordnung an, die entsprechende Schuungen verpfichtend vorgibt. Demnach haben Personaverantwortiche Sorge dafür zu tragen, dass im Sinne eines hohen Quaitätsstandards über regemäßige Quaifizierungen informiert und an diesen teigenommen wird. Die Verantwortung für Präventionsschuungen iegt grundsätzich bei den jeweiigen Rechtsträgern, bei denen die mitarbeitenden Personen beschäftigt bzw. tätig sind.

113 Themenbereich C Prävention und Intervention 47 Verantwortung für Fortbidungen Entsprechend ihrer Verantwortung für Präventionsschuungen haben die jeweiigen Rechtsträger auch dafür zu sorgen, dass bei Bedarf entsprechende Fortbidungen stattfinden, um einerseits bereits ausgebidetes Persona im Themenbereich der Prävention ergänzend zu quaifizieren, andererseits auch darauf zu schauen, dass im Rahmen der Prävention geschutes Persona je nach Bedarf in regemäßigen Abständen Ergänzungsfortbidungen erhät. Begeitung der Mitarbeiter/-innen Gute Präventionsarbeit hört nicht mit Erstgesprächen und entsprechenden Schuungen auf, sondern behandet das Thema der sexuaisierten Gewat as Querschnittsthema in der Begeitung von Mitarbeiter/-innen. Mitarbeitende Personen brauchen Unterstützung und Ansprache im konkreten Arbeitsatag, um zum einen ihr eigenes Handen überprüfen und refektieren zu können, zum anderen aber auch, um konkrete Situationen und Erebnisse aus ihrer atägichen Arbeit zu thematisieren und hierdurch weitere Handungssicherheit zu gewinnen. Dies bewirkt, dass die Grundsätze und Werthatungen weiter in die praktische Arbeit übertragen werden und ein Bewusstsein für präventives Verhaten und Handen entwicket wird. Eine Gesprächskutur in diese Richtung bedarf natürich der Entwickung und Pfege. Gerade Vorgesetzte soten die Geegenheit erhaten, sich in der Ansprache dieser Thematik zu üben. Mitarbeiterjahresgespräche können dazu geeignete Anässe sein. In ehrenamtichen Arbeitsgruppen ist das Besprechen konkret erebter Vorfäe sowoh für die Ehrenamtichen wichtig für viee Hauptamtiche, die diese Ehrenamtichen im pädagogischen Atag begeiten und sie unterstützen, git Geiches. Daher ist es sinnvo, Feedback genauso zu trainieren wie auch die offene Auseinandersetzung mit Vorfäen aus der Praxis. Die Konfrontation mit Fäen sexuaisierter Gewat bzw. mit derartigen Verdachtsfäen ist für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine schwierige und beastende Aufgabe. Leitungskräfte soten beachten, dass auch Mitarbeiter/-innen gefährdet sind, Beastungsreaktionen zu ereben (sekundäre Traumatisierung), und sensibe sein für entsprechende Anzeichen. Es ist präventiv bedeutsam, Mitarbeiter/-innen in beastenden Situationen eine Wertschätzung ihrer Arbeit entgegenzubringen, ihnen Unterstützung anzubieten und ggf. auch eine Auszeit zu ermögichen (vg. Tschan 2012, S. 138ff.). Thematisierung in Dienst- und Teamgesprächen Die Themen Sexuaität und Prävention soten regemäßig in Gesprächen innerhab der Organisation behandet werden, wobei insbesondere das adäquate Verhaten im Umgang mit Menschen mit Behinderungen refektiert werden sote. Dabei kann es sowoh um das Präventionskonzept der Organisation, einzene Fäe aus der konkreten Praxis as auch um die praktische Handhabung der Verhatensempfehungen und Verfahrensanweisungen gehen. Sich aus der Refexion ergebende Handungsschritte soten vereinbart und ggf. mit fachicher Unterstützung organisiert werden.

114 48 Themenbereich C Prävention und Intervention Thematisierung in Gesprächen mit Ehrenamtichen In der Begeitung von Ehrenamtichen soten die Themen Sexuaität und Prävention sexuaisierter Gewat ebenfas regemäßig refektiert werden. Situationen und Fragen aus der Praxis soten hier besprochen und beraten werden. Zie der Gespräche ist vor aem die Sicherheit für Mitarbeiter/-innen im Umgang mit diesen Themen. Präventionsfachkräfte Eine angemessene Priorität erhät der Schutz von Menschen mit Behinderungen in der Einrichtung eines Trägers nur durch eine personee Zuordnung. Für seine Partner und die Öffentichkeit wird dadurch deutich, dass der Schutz vor (sexuaisierter) Gewat ständiger Bestandtei der tägichen Arbeit ist. Ebenso wird über die personee Anbindung am besten garantiert, dass die strukturee Absicherung des Präventionsschutzes entsprechend erfogt und eine regemäßige Prozessentwickung stattfindet. Zusätzich stet der Träger auf diesem Weg sicher, dass für Mitarbeitende, Mitgieder und Öffentichkeit eine konkret benannte Kontaktperson innerhab der Institution zur Verfügung steht. Krisenmanagement Neben der Nutzung von Verhatensempfehungen und Verfahrensanweisungen, die bereits beschrieben wurden, ist die Festegung inner- betriebicher Zuständigkeiten und Kompetenzen wichtig. Je reibungsoser und souveräner ein Krisenmanagement im reaen Fa funktioniert, desto geringer sind die weiteren negativen Auswirkungen für den Träger und ae Beteiigten. Für die reae Praxis ist es daher notwendig, dass jede mitarbeitende Person das entsprechende Krisenmanagement passend zur eigenen Tätigkeit und dem entsprechenden Rechtsträger kennt und sich im notwendigen Verfahrensweg sicher zurechtfinden kann. Anhand geeigneter Fabeispiee sote daher im Ideafa der kompette Abauf eines geeigneten Krisenmanagements erarbeitet werden.

115 Themenbereich C Prävention und Intervention 49 Entwickung und Umsetzung eines Konzeptes zur Prävention von und zum Umgang mit sexuaisierter Gewat Für die eigene Einrichtung/Organisation muss ein Präventionskonzept entwicket, abgestimmt und in die Trägerstruktur integriert sowie regemäßig weiterentwicket werden. Dabei kann ein externer Bick hifreich sein. Dieses Konzept sote fogende Punkte beinhaten: Inhate eines Institutioneen Schutzkonzeptes 1. Leitbid und Leitinien (z.b. vereinbarte Grundsätze im Umgang miteinander, Refexion der atägichen Praxis, Umsetzung von institutioneen Veränderungsprozessen, Schaffung institutioneer Transparenz) 2. Präventive Maßnahmen bezogen auf Strukturen und Prozesse der Einrichtung (z.b. Aufnahme in das Quaitätsmanagement, fachiche Refexion, Beschwerdewesen, geschute Ansprechpartner) bezogen auf die Kientinnen/Kienten (z.b. Stärkung von Menschen mit Behinderungen) bezogen auf Mitarbeitende (Auswah von Mitarbeitenden, Prüfung der Eignung, Ausbidung und Sensibiisierung von Mitarbeitenden, Begeitung, Schuung, Fortbidung) 3. Verhaten bei Verdacht auf bzw. Kenntnis von sexuaisierter Gewat (Verhatensempfehungen, Verfahrensanweisungen, Umgang mit Betroffenen, Entwickung von Formbättern/Vordrucken zur Dokumentation) 4. Kriterien zur Evauation des Verfahrens Hinweise zum Umgang mit änger zurückiegenden Fäen Träger kirchicher Einrichtungen der Behindertenhife sind gefordert, sich aktiv mit der Geschichte der eigenen Einrichtung in Bezug auf sexuaisierte Gewat auseinanderzusetzen. Auch wenn in vieen änger zurückiegenden Fäen eine eindeutige Aufkärung nicht mehr mögich ist, geht es darum, das Leid und die Erfahrungen von Betroffenen zu hören und ihr Leid anzuerkennen. Es sote zur Kutur einer Einrichtung gehören, die eigene Vergangenheit zu refektieren, Verantwortung für Geschehenes zu übernehmen, daraus eine besondere Verpfichtung zur Prävention von Gewat abzueiten und eine Form des Umgangs mit Vergangenem zu entwicken (vg. DCV 2011, S. 9).

116 50 Themenbereich C Prävention und Intervention Maßnahmen zur Prävention angeehnt an Art. 16 UN-Behindertenrechtskonvention Weche Präventionsmaßnahmen benötigen Frauen mit Behinderung: Ereben eines sebstbestimmten Atags. Persönichkeitsfördernde Angebote, wie z.b. Sebstbehauptungs- und Sebstverteidigungskurse. Angebote von Behindertenverbänden, die Übungen zur Steigerung des Sebstbewusstseins für behinderte Frauen im Rahmen des Reha-Sports anbieten können. Ausbidung und feste Instaierung von Frauenbeauftragten in den Einrichtungen der Behindertenhife (dienen as Vertrauensperson für Menschen mit Behinderung). Instaierung von Maßnahmen wie Training kommunikativer und soziaer Kompetenzen, Aufkärung über Rechte von Menschen mit Behinderung. Weitergabe von Informationen über Anaufsteen für betroffene Personen. Sexuapädagogische Angebote für Menschen mit Lernschwierigkeiten. Angebote, die Etern behinderter Kinder unterstützen, diese zu mögichst vie Eigenständigkeit zu erziehen. Weche Unterstützungsmögichkeiten und Schutzmaßnahmen benötigen Frauen mit Behinderung? Berücksichtigung aer spezifischen Bedarfe, auch für unterschiediche Personengruppen, wie z.b. gehörose oder taubstumme Frauen und Mädchen. Kurzfristige und unbürokratische Bereitsteung und Finanzierung von Assistenz in Schutzeinrichtungen, wie z.b. Frauenhäusern. Umsetzung von Barrierefreiheit bei Beratungssteen, Schutzeinrichtungen, Beratungseinrichtungen, bei der Gestatung von barrierefreien Informationsmateriaien (Leichte Sprache). Einrichtung von traumatherapeutischen Angeboten für Frauen mit Lernbehinderung, geistiger Behinderung, ausgeprägter Sinnbehinderung. Sensibiisierung und Vermittung von Fachwissen zum Thema Gewat gegen Frauen mit Behinderung in Ausbidung, Fortbidung und Schuungen durch die Poizei, Justiz, Medizin, Rechtsmedizin usw. Ausbidung von Präventionsfachkräften. Staatich geregete Aufsicht über die Anbieter ambuanter Leistungen. Aufbau von regionaen und überregionaen Vernetzungsstrukturen, zur Verbesserung der Effektivität des Gewatschutzes. Im Rechtssystem: Verankerung des Rechts auf geichgeschechtiche Pfege und Assistenz. Überarbeitung des Gewatschutzgesetzes, damit mögicherweise Täter und Opfer in stationären Einrichtungen schneer bei sexueen Übergriffen voneinander getrennt werden können.

117 Themenbereich C Prävention und Intervention 51 Bundesweite Schaffung eines Rechtsanspruchs auf verässichen staatichen Schutz und eine verässiche Unterstützung in Form von Schutzeinrichtungen, die unabhängig von Einkommen, Aufenthatstite, Wohnort und finanzieem Status in Anspruch genommen werden können. Öffentichkeitsarbeit zur Enttabuisierung und Entstigmatisierung von sexuaisierter Gewat gegen Menschen mit Behinderung. Je besser das Umfed für die Themen Sexuaität von Menschen mit Behinderung und Gewat gegen Menschen mit Behinderung sensibiisiert und informiert ist, desto größer ist der Schutz für potenziee Opfer. (vg. Landtag Nordrhein-Westfaen 16. Wahperiode, Steungnahme 16/2027 A03, Sexuee Gewat gegen Behinderte- Anhörung A , Steungnahme des NetzwerkBüros Frauen und Mädchen mit Behinderung/chronischer Erkrankung NRW zum Antrag der CDU- Fraktion: Sexu ee Gewat an Frauen und Männern mit geistiger und/oder körpericher Behinderung konsequent bekämpfen) Handungsempfehungen angeehnt an den Abschussbericht: Netzwerk gegen sexuaisierte Gewat an Menschen mit Lern-/geistiger Behinderung Prävention und Beratung Ein Projekt des Caritasverbandes für das Erzbistum Paderborn e.v. Das Projekt (aus dem Jahr 2011) hat unter anderem ergeben, dass es nach wie vor einen Mange an Angeboten für Menschen mit Lern-/geistiger Behinderung in den Bereichen Prävention von sexuaisierter Gewat, Beratung und auch Therapie nach erebter sexuaisierter Gewat gibt. Fogende Präventionsmaßnahmen wurden im Rahmen des Projektes weiter empfohen: Gemeinwesenorientiert: Fachsteen, Runder Tisch (Netzwerk der Einrichtungen), Sebstbehauptungskurse, Einsatz von ziegruppenadäquaten Medien, Öffentichkeitsarbeit. Einrichtungsbezogen: Präventionsfachkräfte, sexuapädagogische Leitinien, einrichtungsbezogene Fortbidungsmaßnahmen, sexuapädagogische Angebote, Verfahrensabäufe bei vagem/ bestätigtem Verdacht auf sexuaisierte Gewat.

118 52 Themenbereich C Prävention und Intervention Checkiste für Leitungskräfte zur Risikoanayse in Einrichtungen Die nachfogenden Fragen dienen zur Einschätzung der aktueen Situation einer Einrichtung in Bezug auf das Risiko für das Auftreten sexuaisierter Gewat bzw. zur Beurteiung präventiver Maßnahmen. Mit diesen Fragen ist kein Anspruch auf Voständigkeit verbunden, sie sind erste Anhatspunkte und soten um weitere reevante Kriterien ergänzt werden, um eine umfassende Einschätzung zu erreichen. Schaffung einer Kutur der Offenheit und Gewatfreiheit Erfogt in der Einrichtung eine Auseinandersetzung mit gewatfördernden oder gewatimmanenten Bedingungen, wie Abhängigkeitsverhätnisse, Machtgefäe, Fremdbestimmung, Behinderung und deren Vermeidung? Werden Abäufe in der Einrichtung kritisch hinterfragt bezügich der Berücksichtigung von Interessen und Bedürfnissen der jeweiigen Kientinnen/Kienten? Gibt es Kooperationen mit externen Steen und Angeboten, auch für Kientinnen/Kienten? Gibt es Informationsmateria (bspw. Fatbätter oder Kurzbroschüren) für unterschiediche Ziegruppen (z.b. Kientinnen/Kienten, Angehörige z.b. in Leichter Sprache) zum Präventionskonzept der Einrichtung? Umgang mit Sexuaität Wird in der Einrichtung über Sexuaität gesprochen? Gibt es offiziee Aussagen oder Leitinien über den Umgang mit Sexuaität in der Einrichtung, und berücksichtigen diese das Recht auf Sexuaität für ae Menschen? Haben die Kientinnen/Kienten Räume, in denen sie ihre Sexuaität subjektiv befriedigend eben können? Gibt es ein sexuapädagogisches Konzept? Konzeptionee und strukturee Verankerung von Prävention in der Einrichtung Gibt es Aussagen zur Gewatprävention in Konzepten, Leitbid oder Leitinien der Einrichtung? Gibt es strukturee Vorkehrungen zur Sicherung der Privat- und Intimsphäre der Kientinnen /Kien ten (z.b. Einzezimmer)? Ist sexuaisierte Gewat und deren Prävention Bestandtei in der fachichen Auseinandersetzung und Begeitung? Erfahren die Mitarbeiter/-innen Unterstützung und Beratung, z.b. in Form von Teamberatung, Fabesprechungen, Supervision? Werden bei der Hife- und Betreuungspanung auch Fragen zur Sexuaität, zu Unterstützungsbedarfen und zum Erkennen von sexuaisierter Gewat berücksichtigt? Werden Kientinnen/Kienten bei der Hife- und Betreuungspanung einbezogen? Ist die Prävention sexuaisierter Gewat Tei der Leistungsbeschreibung?

119 Themenbereich C Prävention und Intervention 53 Aufnahme in das Quaitätsmanagement Ist die Prävention von (sexuaisierter) Gewat Tei des Quaitätsmanagements? Wird das Thema bei der Entwickung von Strukturen und Prozessen einbezogen? Werden Beteiigte wie Mitarbeiter-/innen, Kientinnen/Kienten, ggf. Angehörige oder gesetziche Betreuer/-innen bei der Quaitätsentwickung einbezogen? Gibt es eindeutige Verfahrensregen bei Verdacht auf bzw. Kenntnis von sexuaisierter Gewat? Sind Verantwortungsbereiche eindeutig festgeegt? Wird bei der Gestatung von Betreuungs- und Pfegeprozessen den Wünschen der betreuten Personen bezügich der geichgeschechtichen Übernahme von Pfegehandungen entsprochen? Können die betreuten Personen entscheiden, wer pfegerische Maßnahmen, besonders im Intimbereich, bei ihnen durchführt? Beschwerdewesen Gibt es ein zugängiches und niederschweiges Beschwerdewesen? Ist das Verfahren innerhab der Einrichtung bekannt? Werden interne und externe Ansprechpersonen aufgeführt, und sind diese auch für die jeweiigen Personen mit Behinderungen erreichbar und sind sie bekannt? Angebote zur Stärkung der Menschen mit Behinderungen Gibt es Angebote zu den Themen Sexuaität, Aufkärung, sexuaisierte Gewat für die Kientinnen/Kienten, z.b. in Form von Kursen, Einze- oder Gruppenangeboten, Fortbidungen, Informationsmateria? Gibt es Beratungs- bzw. Unterstützungsangebote sowoh intern as auch extern für die von sexuaisierter Gewat betroffenen Menschen mit Behinderungen und sind diese aen bekannt? Personaauswah und Personaeinsteung: Wird das Thema Prävention sexuaisierter Gewat in Vorsteungsgesprächen angesprochen mit zukünftigen hauptamtichen Kräften? mit zukünftigen ehrenamtichen Kräften? Gibt es einen Gesprächseitfaden für Vorsteungsgespräche mit Inhaten, die bezügich der Prävention von sexuaisierter Gewat reevant sind? Umgang mit Führungszeugnis und Sebstauskunftserkärung Wird der Eingang der verpfichtenden Unteragen kontroiert und bei Bedarf eingefordert? Ist der korrekte Umgang mit den Unteragen gewähreistet?

120 54 Themenbereich C Prävention und Intervention Quaifizierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Wird die verpfichtende Teinahme an den Präventionsschuungen eingehaten? Gibt es ein Konzept zur Einarbeitung von Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern, das deren Information über das Präventionskonzept der Einrichtung (einschießich aer dazugehörenden Verhatensempfehungen und Verfahrensanweisungen) beinhatet und somit gewähreistet? Gibt es präventionsbezogene Fortbidungen im Fortbidungsangebot der Einrichtung? Haben die Mitarbeiter/-innen Kenntnis von Täterstrategien und mögichen Hinweisen auf erebte sexuaisierte Gewat auf Seiten der Betroffenen? Kennen Mitarbeiter/-innen mögiche Bewätigungsstrategien nach Ereben eines Traumas? Begeitung der Mitarbeiter/-innen Erfahren Mitarbeiter/-innen Begeitung in ihrer tägichen Arbeit, z.b. durch Team- oder Faberatungen? Wird die praktische Arbeit refektiert unter Berücksichtigung fachicher Erfordernisse sowie der Leitinien und Werte der Einrichtung? Erfahren Mitarbeiter/-innen im Umgang mit sexuaisierter Gewat Unterstützung und Beratung durch geschute Fachkräfte? Gibt es bei Vorgesetzen ein Bewusstsein darüber, wie beastend und schockierend die Konfrontation mit Fäen von sexuaisierter Gewat bzw. derartigen Verdachtsfäen ist, und dass auch Fachkräfte gefährdet sind, Beastungsreaktionen zu erfahren (sekundäre Traumatisierung)? Wird sensibe hiermit umgegangen? Erfahren betroffene Mitarbeiter/-innen Ansprache und Entastungsangebote? Wird das Thema Prävention sexuaisierter Gewat in Mitarbeitergesprächen angesprochen? Ansprechpersonen/Vertrauenspersonen in der Einrichtung Gibt es in der Einrichtung geschute Fachkräfte, die konkret as Ansprechpersonen benannt sind? Gibt es festgeegte Aufgaben und Rahmenbedingungen für diese Tätigkeit? Sind die Ansprechpersonen in der Einrichtung bekannt, und ist die Erreichbarkeit gesichert? Gibt es unter den Kientinnen/Kienten geschute und benannte Vertrauenspersonen (wie z.b. Frauenbeauftragte/ Männerbeauftragte, Werkstattrat, Bewohnerbeirat), damit Kientinnen/Kienten auch in der eigenen Bezugsgruppe Erebnisse ansprechen können?

121 Themenbereich C Prävention und Intervention 55 Krisenmanagement Gibt es in der Einrichtung verbindiche Verfahrensanweisungen bei Verdacht auf bzw. Kenntnis von sexuaisierter Gewat? Sind diese Verfahrensregeungen bekannt, und gewähreisten sie Handungssicherheit? Präventionskonzept: Gibt es in der Einrichtung ein Präventionskonzept? Ist dieses in aen Bereichen bekannt? Wie wird dafür Sorge getragen, dass es umgesetzt wird? Weche Inhate sind in dem Präventionskonzept vorgesehen? Die Kehrseite vieer Präventionsmaßnahmen und des transparenten Umgangs hiermit ist, dass potentiee Täter Informationen erhaten, an denen sie ihre Täterstrategien ausrichten können. Gibt es hierüber besonders bei Leitungskräften ein Bewusstsein und eine Sensibiisierung für präventionsimmanente Gefährdungsmomente?

122 Schuung und Information

123 Themenbereich D Schuung und Information 1 Zum Umgang mit diesem Themenbereich In diesem Abschnitt sind einige Materiaien für die Schuungsarbeit zusammengestet. Tei des Curricuums ist die Beschreibung, weche Ziegruppe mit wechen Themen und Inhaten (Basis, Basis Pus, Intensiv) geschut werden so. Die sich anschießende keine Argumentationshife so Referenten/Referentinnen für Diskussionen um die Sinnhaftigkeit von Präventionsschuungen vorbereiten. Einige Bätter (Handungseitfäden, Anagen zu Methoden, Verwendungsnachweis) können as Kopiervorage benutzt werden. Eine nahezu kompette Sammung aer getenden kirchenrechtichen Bestimmungen und eine umfangreiche Literaturiste ergänzen das Kapite. Im Sinne des Quaitätsmanagements können nütziche Materiaien und erprobte Methoden jederzeit an die/den Präventionsbeauftragte/n gesandt werden.

124 2 Themenbereich D Schuung und Information Basiswissen und Recht Zie: Vermittung und Sichersteung von grundegenden rechtichen und fachichen Basisinformationen Inhate (Intensiv) Inhate (Basis Pus) Inhate (Basis) A1. Behinderung und Sexuaität Begriffsbestimmungen Besonderheiten der Entwickung der Sexuaität von Menschen mit Behinderung A1. Behinderung und Sexuaität Begriffsbestimmungen Besonderheiten der Entwickung der Sexuaität von Menschen mit Behinderung A1. Behinderung und Sexuaität Begriffsbestimmungen A2. Basiswissen zum Thema sexuaisierte Gewat Begriffsbestimmung und Einordnung von sexuaisierter Gewat Charakteristika sexuaisierter Gewat Statistische Zahen Menschen mit Behinderung as Opfer sexuaisierter Gewat Menschen mit Behinderung as Täter/-innen Merkmae und Strategien von Täter/-innen Wo kommt sexuaisierte Gewat vor? Charakteristika von Opfern Erkennen von Hinweisen A2. Basiswissen zum Thema sexuaisierte Gewat Begriffsbestimmung und Einordnung von sexuaisierter Gewat Charakteristika sexuaisierter Gewat Statistische Zahen Menschen mit Behinderung as Opfer sexuaisierter Gewat Menschen mit Behinderung as Täter/-innen Merkmae und Strategien von Täter/-innen Wo kommt sexuaisierte Gewat vor? Charakteristika von Opfern Erkennen von Hinweisen A2. Basiswissen zum Thema sexuaisierte Gewat Begriffsbestimmung und Einordnung von sexuaisierter Gewat Charakteristika sexuaisierter Gewat Menschen mit Behinderung as Täter/-innen Erkennen von Hinweisen A3. Rechtiche Bestimmungen UN-Behindertenrechtskonvention Wohn- und Teihabegesetz Sexuastrafrecht Leitinien der Deutschen Bischofskonferenz Rahmenordnung der Deutschen Bischofskonferenz Präventionsordnung A3. Rechtiche Bestimmungen UN-Behindertenrechtskonvention Wohn- und Teihabegesetz Präventionsordnung A3. Rechtiche Bestimmungen UN-Behindertenrechtskonvention Präventionsordnung

125 Themenbereich D Schuung und Information 3 Refexion und Sensibiisierung Zie: Refexion des eigenen Verhatens im Umgang mit Menschen mit Behinderung, Umgang mit Nähe und Distanz, Gewinnung von Handungssicherheit. Inhate (Intensiv) Inhate (Basis Pus) Inhate (Basis) B1. Refexion des eigenen Verhatens gegenüber Menschen mit Behinderung Auseinandersetzung mit Behinderung und Benachteiigung Auseinandersetzung mit Mann- und Frau-Sein Auseinandersetzung mit Behinderung und Sexuaität Auseinandersetzung mit der eigenen Sexuaität Auseinandersetzung mit der Baance von Nähe und Distanz Auseinandersetzung mit Macht und Machtmissbrauch Auseinandersetzung mit der Roe as Vertrauensperson B1. Refexion des eigenen Verhatens gegenüber Menschen mit Behinderung Auseinandersetzung mit Behinderung und Sexuaität Auseinandersetzung mit der Baance von Nähe und Distanz Auseinandersetzung mit der Roe as Vertrauensperson B1. Refexion des eigenen Verhatens gegenüber Menschen mit Behinderung Auseinandersetzung mit der Baance von Nähe und Distanz Auseinandersetzung mit der Roe as Vertrauensperson B2. Sensibiisierung für die Wahrnehmung betroffener Menschen und Gefährdungssituationen Wahrnehmung betroffener Menschen mit Behinderung Wahrnehmung von Gefährdungssituationen im Tätigkeitsbereich B2. Sensibiisierung für die Wahrnehmung betroffener Menschen und Gefährdungssituationen Wahrnehmung betroffener Menschen mit Behinderung Wahrnehmung von Gefährdungssituationen im Tätigkeitsbereich B2. Sensibiisierung für die Wahrnehmung betroffener Menschen und Gefährdungssituationen Wahrnehmung von Gefährdungssituationen im Tätigkeitsbereich

126 4 Themenbereich D Schuung und Information Prävention und Intervention Zie: Kennenernen von Präventionsmaßnahmen und Handungseitfäden bei Übergriffen, Verdachtsfäen und Grenzveretzungen; Kennen von Unterstützungsmögichkeiten innerhab und außerhab der Organisation; Handungssicherheit gewinnen. Inhate (Intensiv) Inhate (Basis Pus) Inhate (Basis) Christiches Menschenbid as Grundage kirchicher Präventionsarbeit Anforderungen an die Geseschaft durch Präventionsarbeit C1. Präventionsmaßnahmen und Schutzstrukturen Verständnis von Prävention Stärkung von Menschen mit Behinderung Prävention sexuaisierter Gewat in Institutionen Institutionees Schutzkonzept strukturee Einbindung Risikoanayse Prävention durch Gestatung von Betreuungs-, Assistenz-, und Pfegeprozessen Benennung von Vertrauenspersonen Prävention im Atag Personaauswah, -einsteung und -entwickung Sebstverpfichtungserkärung Präventionsfachkräfte Schuungen Datenschutz, Weitergabe von Informationen C1. Präventionsmaßnahmen und Schutzstrukturen Verständnis von Prävention Institutionee Maßnahmen zur Prävention Sebstverpfichtungserkärung Präventionsfachkräfte Schuungen C1. Präventionsmaßnahmen und Schutzstrukturen Institutionee Maßnahmen zur Prävention Sebstverpfichtungserkärung Präventionsfachkräfte Schuungen C2. Intervention bei Vermutungsfäen Grundhatungen Agemeine Handungs- und Verhatensempfehungen C2. Intervention bei Vermutungsfäen Agemeine Handungs- und Verhatensempfehungen C2. Intervention bei Vermutungsfäen Agemeine Handungs- und Verhatensempfehungen

127 Themenbereich D Schuung und Information 5 Prävention und Intervention Zie: Kennenernen von Präventionsmaßnahmen und Handungseitfäden bei Übergriffen, Verdachtsfäen und Grenzveretzungen; Kennen von Unterstützungsmögichkeiten innerhab und außerhab der Organisation; Handungssicherheit gewinnen. Inhate (Intensiv) Inhate (Basis Pus) Inhate (Basis) Handungssicherheit durch Verhatensempfehungen und Verfahrensanweisungen bei Vermutung von sexuaisierter Gewat bei Mitteiung durch mögiches Opfer Vorgehen bei Verdacht durch Außenstehende Vorgehen bei Verdacht gegen Koegen/Koeginnen, Mitarbeiter/-innen Vorgehen bei Verdacht auf sexuaisierte Gewat durch einen Menschen mit Behinderung in der Einrichtung Kirchiche Verfahrenswege bei Verdachtsfäen Juristische Verfahrenswege Unterstützung und Beratung Handungssicherheit durch Verhatensempfehungen und Verfahrensanweisungen bei Vermutung von sexuaisierter Gewat bei Mitteiung durch mögiches Opfer Vorgehen bei Verdacht durch Außenstehende Vorgehen bei Verdacht gegen Koegen/Koeginnen, Mitarbeiter/-innen Vorgehen bei Verdacht auf sexuaisierte Gewat durch einen Menschen mit Behinderung in der Einrichtung Unterstützung und Beratung Handungssicherheit durch Verhatensempfehungen und Verfahrensanweisungen bei Vermutung von sexuaisierter Gewat bei Mitteiung durch mögiches Opfer Vorgehen bei Verdacht durch Außenstehende Unterstützung und Beratung C3. Personaverantwortung und Prävention Aufgaben eitender Mitarbeiter/-innen Auswah von Mitarbeiter/-innen Thema in Einsteungsgesprächen bei Hauptberufichen Thema in Erstgesprächen bei Ehrenamtichen Umgang mit Führungszeugnis und Sebstverpfichtungserkärung Quaifizierung von Mitarbeiter/-innen Verantwortung für Fortbidung Begeitung der Mitarbeiter/-innen Präventionsfachkraft Krisenmanagement Entwickung und Umsetzung eines Institutioneen Schutzkonzeptes

128 6 Themenbereich D Schuung und Information Argumentationshife - Warum ist es sinnvo und notwendig an einer Präventionsschuung teizunehmen? (Sexuaisierte) Gewat - ein aktuees Thema (Sexuaisierte) Gewat gegen Kinder und Jugendiche und Erwachsene mit Behinderungen ist ein Thema, das uns in der Arbeit mit Menschen mit Behinderungen immer wieder begegnen kann. Es ist ein aktuees Thema. Facheute gehen davon aus, dass Menschen mit Behinderung ein deutich erhöhtes Risiko haben, Opfer sexuaisierter Gewat zu werden. In der Präventionsschuung bekommen Sie umfangreiche Informationen zum Thema (Sexuaisierte) Gewat gegen Menschen mit Behinderungen, denn Wissen schafft Sicherheit. Kein Generaverdacht, sondern Handungssicherheit! Die Arbeit in der Behindertenhife ist in der Rege auch Beziehungsarbeit. Durch Ihre Tätigkeit werden Sie zur Bezugsperson für die betreuten Menschen, der sie sich mit ihrer Freude, aber auch mit ihren Ängsten und Nöten anvertrauen. So kann es geschehen, dass ein Kind bzw. Jugendicher oder Erwachsener den Mut fasst, Ihnen seine Notsituation mitzuteien. Andere senden versteckte Signae aus, wei sie sich nicht trauen zu erzähen, was ihnen passiert (ist) oder sie haben keine Worte für diese Erfahrungen. In der Präventionsschuung bekommen Sie Handungsempfehungen und Verfahrenswege aufgezeigt, wie Sie angemessen reagieren können, wenn Sie von einem Verdacht auf (sexuaisierte) Gewat erfahren oder diesen vermuten. Potentiee Täter/-innen abschrecken Durch das offene Ansprechen dieses Themas in Ihrer Einrichtung signaisieren ae dort Tätigen, dass sie entschossen handen. Durch die Fortbidungen aer Mitarbeiter/-innen und ehrenamtich Tätigen vermitten Sie, dass ihnen der Schutz der anvertrauten Kinder, Jugendichen und Erwachsenen am Herzen iegt, dass Sie dies as sebstverständichen Auftrag in ihrem Tun betrachten. Durch die Sensibiisierung und das Wissen schaffen Sie die Voraussetzung, mögiche Verdachtsfäe frühzeitig zu erkennen und konsequent handen zu können. A diese Maßnahmen signaisieren potentieen Täter/-innen: Wir schauen hin, wir gehen gegen (sexuaisierte) Gewat konsequent vor. Menschen stärken Durch eine bewusst geebte Kutur der Achtsamkeit stärken Sie die Ihnen anvertrauten Menschen darin, sich gegen (sexuaisierte) Gewat zur Wehr zu setzen.

129 Themenbereich D Schuung und Information 7 Grundsätziches zur Schuungsarbeit Jede Schuung muss vorbereitet werden und auf die jeweiige Ziegruppe inhatich und methodisch ausgerichtet sein. Bei Aneitung und Anwendung von Übungen und Methoden sote beachtet werden, dass es sich bei den Themen sexuaisierte Gewat und Misshandung um sensibe Themen handet, die auch starke emotionae Reaktionen bei Teinehmenden ausösen können. Häufig befinden sich Betroffene in der Gruppe. Jede/r Einzene muss deshab für sich entscheiden dürfen, ob er/sie beispiesweise an einer Übung teinehmen wi. Es kann auch vereinbart werden, dass zu jedem Zeitpunkt eine Auszeit as Teinehmer/-in mögich ist. Einzene Übungen werden nur erfogreich veraufen, wenn eine vertrauensvoe Atmosphäre unter den Teinehmern/Teinehmerinnen herrscht. Dazu kann eine Vereinbarung (Kontrakt) dienen, dass Informationen vertrauich behandet werden. Sote es zu Störungen und Konfikten in der Gruppe kommen, müssen sie gekärt und bearbeitet werden, auch wenn der rote Faden oder eine Übung dadurch unterbrochen oder sogar abgebrochen werden muss. Vorsteung und Refexion bereits entwicketer Schuungskonzepte und -materiaien Es muss nicht immer das Rad neu erfunden werden. Daher finden Sie im Fogenden eine Methodenauswah.

130 8 Themenbereich D Schuung und Information Methodenempfehungen Methode 1 Name der Methode: Themenbereich: Zie: Ziegruppe: Materiaien: Dauer: Soziometrische Aufsteung Einstieg Erstes Kennenernen und Einstieg in das Thema sexuaisierte Gewat für ae Berufsgruppen geeignet keine (evt. zwei Poe auf dem Boden markieren) 10 Minuten Beschreibung: Ae Teinehmenden werden gebeten, sich in einer Reihe nach fogenden Kriterien aufzusteen: nach Ater, nach Anzah der Dienstjahre, (evt: nach Entfernung des Wohnortes vom Veranstatungsbzw. Arbeitsort), nach Umfang ihres Vorwissens in Bezug auf das Thema sexuaisierte Gewat, danach, ob sie in ihrem eigenen Umfed schon einma mit einem Fa von sexuaisierter Gewat in Berührung gekommen sind. Der/Die Referent/-in macht stichpunktartig Interviews mit einzenen Teinehmenden bzw. ässt sie Ater oder Wohnort kurz nennen. Beim etzten Punkt ist zu beachten, dass nur diejenigen, die freiwiig von einer Situation erzähen woen, mit der sie in Berührung gekommen sind, hierzu etwas berichten können. Hinweis Vergeiche: die soziometrische Aufsteung zum Abschuss einer Fortbidung, um diese auszuwerten. Hat man zu Beginn diese Methode zum Einstieg benutzt, so bietet es sich an mit dieser Aufsteung auch eine Veranstatung zu schießen.

131 Themenbereich D Schuung und Information 9 Methode 2 Name der Methode: Themenbereich: Zie: Ziegruppe: Materiaien: Dauer: Auf und Ab Einstieg Kennen ernen, die Gruppe in Bewegung bringen, niedrigschweige Heranführung an das Thema sexuaisierte Gewat für ae geeignet Zette mit Fragen ca. 10 Minuten Beschreibung: Die Leitung iest eine Aussage vor. Die Teinehmenden haben die Aufgabe, sote die Aussage auf sie zutreffen, aufzustehen. Sobad ae Teinehmenden sich entschieden haben, ob sie sitzen oder stehen woen, wird die nächste Aussage vorgeesen. Hinweis Bei der Vorsteung der Regen sote darauf hingewiesen werden, dass bei dieser Übung es ausnahmsweise eraubt ist, im Rahmen einer Sebstfürsorge zu ügen bzw. zu prahen. Die Teinehmenden dürfen sich hinsetzen oder aufstehen so wie diese es gerne mögen. Es sote darauf hingewiesen werden, dass eine Positionierung nicht durch die anderen Teinehmenden kommentiert werden sote. Hifreich ist es, wenn die Leitung ebenfas an der Übung teinimmt. Es ist immer hifreich, die Aussagen hinsichtich ihrer Angemessenheit für die Gruppe auszuwähen. Beispiee für Aussagen: Ich wurde geboren. Bei meiner Geburt war mein Vater dabei. Ich wurde zuhause geboren. Ich drücke morgens die Snooze-Taste. Ich ege mich in die Sonne zum Bräunen. Ich entspanne gerne in der Badewanne. Ich singe unter der Dusche. Ich weiß was mein Name bedeutet. Meine Etern haben Kunstwerke von mir aufgehängt. Ich hatte as Kind ein eigenes Zimmer. Ich zete gerne. Ich gehe in die Sauna. Ich hate mir bei spannenden Fimszenen die Augen zu. Ich habe schon einma beim Lesen eines Buches geweint. Ich habe as Kind am iebsten beim Einschafen das Licht angeassen. Ich gucke, wenn ich aeine im Haus bin und es dunke ist nach, ob auch wirkich niemand da ist.

132 10 Themenbereich D Schuung und Information Beispiee für Aussagen: Ich hatte as Kind ein Kuschetier, dem ich ae Geheimnisse verraten konnte. Ich habe schon einma ein Geheimnis für mich behaten. Ich bin sebstbewusst. Ich habe sebst bereits eine Behinderungserfahrung gemacht. In meiner Famiie gibt es eine Person, die eine Form von körpericher, geistiger, emotionaer oder psychischer Beeinträchtigung hat. Ich finde Menschen mit Behinderung per se sympathisch. Menschen mit Behinderungen brauchen Hife. Ich finde, ein Kaps auf den Po gehört zur Erziehung dazu. Ich kann nicht mit jedem über Sexuaität reden. Ich hatte mit 14 bereits meine Tage. Ich erinnere mich gut daran, wie ich aufgekärt wurde. So werde ich meine Kinder auch aufkären. Ich mag Kinder. Ich werde as Oma/Opa meine Enke verwöhnen. Ich bin sensibe. Ich trete in jedes mögiche Fettnäpfchen. Ich habe eine Schuter zum Anehnen. Ich kann gut zuhören. Ich kann besser reden. Dies ist meine 1. Veranstatung zu diesem Thema sexuaisierte Gewat. Ich habe konkrete Vorsteungen, was mich hier erwartet. Ich finde Prävention wichtig.

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