Münsteraner Verwalterkonferenz 2011

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Münsteraner Verwalterkonferenz 2011"

Transkript

1 Münsteraner Verwalterkonferenz 2011 Fazit zur BGH-Entscheidung zum Ausweis der Instandhaltungsrückstellung: Welche Praxis-Empfehlungen gibt es nach einem Jahr Diskussion? Prof. Dr. Florian Jacoby Münster, BGH v V ZR 44/09 Tatsächliche und geschuldete Zahlungen der Wohnungseigentümer auf die Instandhaltungsrücklage sind in der Jahresgesamt- und -einzelabrechnung weder als Ausgabe noch als sonstige Kosten zu buchen. In der Darstellung der Entwicklung der Instandhaltungsrücklage, die in die Abrechnung aufzunehmen ist, sind die tatsächlichen Zahlungen der Wohnungseigentümer auf die Rücklage als Einnahmen darzustellen und zusätzlich auch die geschuldeten Zahlungen anzugeben. Folie 2 1

2 Etappen der Diskussion 12/09 Erlass der Entscheidung 01/10 Jahresabrechnung als Schwerpunktthema des Münsteraner Verwalterforums /10 Veröffentlichung der Entscheidung 03/10 Soforthilfe-Seminare Diskussion... - BFW-Kongress - Fischen - Dortmund (VNWI-Muster) Folie 3 Armer Verwalter Gericht 49 Abs. 2 WEG Verwalter Programmangebot 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG Softwarehäuser Eigentümer Folie 4 2

3 Starker Verwalter Gericht Erklären des Abrechnungskonzepts Verwalter Marktdruck Beschlussvorschläge Softwarehäuser Eigentümer Folie 5 Im Überblick Teil 1: Zwecke der Abrechnung Teil 2: Gegenstand der Einzelabrechnung Teil 3: Zweckbindung der Rücklage Teil 4: Darstellung der Rücklage Teil 5: Darstellung der offenen Forderungen Teil 6: Fazit Folie 6 3

4 Teil 1: Zwecke der Abrechnung oder In welchem Verhältnis stehen Gesamt- und Einzelabrechnung zueinander? Folie 7 Systematik des 28 WEG (1) Wirtschaftsplan 1. Einnahmen und Ausgaben 2. Anteilmäßige Lasten- und Kostentragung 3. Instandhaltungsrückstellung (2) (...) (3) Jahresabrechnung [Gesamt- und Einzelabrechnung] (4) Rechnungslegung (5) Beschlusskompetenz Folie 8 4

5 Gesamt- und Einzelabrechnung Unterscheide zwei Zwecke - Gesamtabrechnung zwecks Rechnungslegung: Einnahmen und Ausgaben (qualifizierte Kontendarstellung) - Einzelabrechnung zwecks Kostenverteilung: Nutzungen und Kosten (Verteilungsrechnung) Folgerung: Positionen der Einnahmen- und Ausgabenrechnung lassen sich unterteilen in - verteilungsrelevant und - nicht verteilungsrelevant Folie 9 Nicht verteilungsrelevante Positionen Einnahmen - Nachzahlungen auf Jahresabrechnung - Hausgeld (Zahlungen auf den Wirtschaftsplan) - Zur Auffüllung der Instandhaltungsrücklage gewidmete Zinsen oder sonstige Einnahmen Ausgaben - Erstattung von Gutschrift aus Jahresabrechnung - Bezahlung von Öl - Über-/Unterzahlung an Wärmelieferanten - Aus der Instandhaltungsrücklage bestrittene Ausgaben Folie 10 5

6 Auszug aus Gesamtabrechnung Folie 11 Tipp 1 Unterscheiden Sie die unterschiedlichen Zwecke von Gesamtabrechnung einerseits sowie Einzelabrechnung andererseits und übernehmen Sie nur die verteilungsrelevanten Beträge in die Einzelabrechnung. Folie 12 6

7 Teil 2: Gegenstand der Einzelabrechnung oder Worauf bezieht sich der Beschluss der Eigentümer? Folie 13 Kernthesen Abrechnung ersetzt den Wirtschaftsplan nicht. Forderungen bestehen aus Wirtschaftplan grds. fort. Abrechnung korrigiert aber im Umfange der Abrechnungsspitze: - Neuer, weiterer Anspruch in Höhe der Abrechnungsspitze oder - Reduzierung der Wirtschaftsplanforderung im Umfange der Abrechnungsspitze. Folie 14 7

8 Ständige BGH-Rechtsprechung BGH v V ZR 44/09, Tz. 13: Der Beschluss über die Jahresabrechnung begründet Verpflichtungen der Wohnungseigentümer gegenüber der Gemeinschaft, Nachzahlungen zu leisten, soweit die anteilig auf die einzelnen Wohnungseigentümer umgelegten tatsächlich entstandenen Lasten und Kosten hinter den mit dem Wirtschaftsplan beschlossenen (Soll-)Vorschüssen zurückbleiben. [sog. Abrechnungsspitze] BGHZ 131, 228 = NJW 1996, 725 (Erwerb) BGH NJW 1994, 1866 (Insolvenz) Folie 15 LG Nürnberg-Fürth v Beschließen Wohnungseigentümer in einer Jahresabrechnung zugleich auch über Altforderungen, die bereits in früheren Jahresabrechnungen beschlossen wurden, so ist der Beschluss insoweit mangels Beschlusskompetenz nichtig. Folie 16 8

9 Zeitabschnitte Beschluss Wirtschaftsplan Abzurechnendes Jahr Beschluss Abrechnung Beitragsforderung entsteht Fälligkeit der Vorschüsse Vorschusszahlungen? Klageerhebung? Titulierung? jeweils gegen derzeitigen Eigentümer Beitragsforderung bleibt bestehen, wird nur angepasst mit belastender Wirkung nur gegen aktuellen Eigentümer. Folie 17 Beispiel eines Anschreibens Folie 18 9

10 Tipp 2 Weisen Sie in den Einzelabrechnungen den Abrechnungsspitze aus und lassen darüber beschließen! Folie 19 Teil 3: Zweckbindung der Rücklage oder Wie beschließen die Eigentümer, was dazu gehört? Folie 20 10

11 Rücklagenbildung durch Zweckbindung Prägendes Merkmal: Zweckbindung - Guthaben der (rechtsfähigen) Eigentümergemeinschaft - das von den Eigentümern zur Bestreitung von Instandhaltungsmaßnahmen angesammelt wird Rücklage entsteht - nicht durch Umbuchung auf Festgeldkonto (zwei Taschen), - sondern durch Zahlungseingang (Hausgeld, Zinsen) diesbezügliche Zweckbeschluss (WP, ) Folie 21 Beschlussvorschlag Zweckbindung Geldmittel, die der Eigentümergemeinschaft als Zinsen aus Geldanlagen [...] zufließen, werden der Instandhaltungsrücklage zugewiesen. Geldmittel, die der Eigentümergemeinschaft als Erlöse aus dem Betrieb des Waschautomaten zufließen (Waschmarkenerlöse), werden der Instandhaltungsrückrücklage zugewiesen.... Folie 22 11

12 Zwecke des Hausgelds und Teilzahlungen (Monatliche) Hausgeldrate ist einheitliche Forderung, zusammengesetzt aus Berechnungspositionen - Bewirtschaftungskosten (Lasten- und Kostentragung) - Instandhaltungsrücklage Verrechnung von Zahlungen auf mehrere Raten (BGB): - Tilgungsbestimmung des Eigentümers (schlüssig, insb. Höhe) - Gesetzliche Tilgungsreihenfolge (zunächst ältere) Verrechnung von Teilzahlungen auf einzelne Raten ist durch Beschluss zum WP zu regeln. Folie 23 Beschlussvorschlag Teilzahlungen Erbringen Eigentümer Teilzahlungen auf ihre Beitragspflichten aus dem Einzelwirtschaftsplan, so sind diese Zahlungen quotal auf die Positionen Bewirtschaftungskosten einerseits und Instandhaltungsrücklage andererseits jeweils in dem Verhältnis anzurechnen, wie es dem Verhältnis dieser Positionen im jeweiligen Einzelwirtschaftsplan entspricht. Alternativvorschlag: Erbringen Eigentümer Teilzahlungen auf ihre Beitragspflichten aus dem Einzelwirtschaftsplan, so sind diese Zahlungen zunächst auf die Bewirtschaftungskosten und erst, wenn diese gedeckt sind, auf die Beitragsverpflichtung zur Instandhaltungsrücklage anzurechnen. Folie 24 12

13 Zweckbindung und Liquidität Zweckbindung verbietet grundsätzlich die Verwendung von Mitteln der Rücklage, um Liquiditätslöcher zu decken. Ausnahme bedarf eines Beschlusses. Folie 25 Beschlussvorschlag Liquiditätshilfe Der Verwalter wird ermächtigt, Mittel der Instandhaltungsrücklage zur Zwischenfinanzierung von Liquiditätsengpässen zu verwenden. Der hierfür verwandte Betrag darf insgesamt...euro (1/4 der Plansumme des Jahreswirtschaftsplans) nicht überschreiten. Folie 26 13

14 Beschlusskompetenz Beschluss bedarf zur Wirksamkeit Beschlusskompetenz: Beschluss im jeweiligen Wirtschaftsplan (sicherer Weg) Beschlusskompetenz folgt aus - 28 Abs. 5 WEG (Annex zum Wirtschaftsplan) Allgemeiner Beschluss für alle Wirtschaftsjahre: Beschlusskompetenz folgt aus - 21 Abs. 3 WEG (str.) - 21 Abs. 7 WEG (str.) Folie 27 Tipp 3 Lassen Sie beschließen - ggf. über die Widmung sonstiger Einnahmen für die Instandhaltungsrücklage - über die Verrechnung von Teilzahlungen - über eine Liquiditätshilfe Folie 28 14

15 Teil 4: Darstellung der Rücklage oder Warum sind wir auf dem Weg zum Vermögensstatus? Folie 29 Forderung des BGH Den Eigentümern muss deutlich werden, in welchem Umfange Mittel für Instandsetzungsmaßnahmen zur Verfügung stehen. Folie 30 15

16 Darstellung der Rücklagenentwicklung Bezeichnung Soll-Betrag Ist-Betrag I. Anfangsbestand , ,00 II.1 Zuführung durch Hausgeld 1.200, ,00 II.2 Zuführung durch Zinsen 123,45 123,45 II.3 Zuführung durch Waschmarken 220,00 220,00 III. Entnahme Rücklage (Dach) , , IV. Endbestand , ,45 Ausstehende Beiträge 200,00 Was ist mit Liquiditätshilfen, die Ist schmälern? Folie 31 Zusätzlich: Vermögensstatus Bezeichnung Betrag I.1 Saldo Festgeldkonto ,00 I.2 Saldo Girokonto 2.901,91 I.3 Saldo Hauskasse 345,67 II.1 Fehlbetrag 2010 (Summe der Spitzen ) 870,00 II.2 Rückstand Wirtschaftsplan ,00 II.3 Rückstand Abrechnung ,87 III. Ölbestand (bezahlt, aber nicht verteilt) 3.000,00 IV. Gebühren Messdienst (verteilt, nicht gezahlt) - 120, V. Vermögensbestand per ,45 Folie 32 16

17 Tipp 4 Nehmen Sie in Ihre Abrechnung einen Vermögensstatus auf, um den Eigentümern die tatsächliche Vermögenslage transparent darzustellen. Folie 33 Teil 5: Darstellung der offenen Forderungen oder Wer gehört an den Pranger? Folie 34 17

18 Darstellung aller Abrechnungsergebnisse Folie 35 Teil 6: Fazit oder Welche Bestandteile sollte eine Abrechnung haben? Folie 36 18

19 Bestandteile einer Abrechnung 1. Anschreiben 2. Gesamtdarstellung der Einnahmen und Ausgaben 3. Einzelabrechnung 4. Übersicht über alle Abrechnungsergebnisse 5. Entwicklung der Instandhaltungsrückstellung und Vermögensstatus ZMR-Sonderheft DWE 4/ Folie 37 Es geht weiter... LG Köln v S 57/10 Es ist unschädlich, wenn der Verwalter bei Eigentümerwechsel zwei Abrechnungen erstellt. LG München I v S 8436/10 Bestimmt die Gemeinschaftsordnung, dass sowohl die Gesamtgemeinschaft als auch die Untergemeinschaften Jahresabrechnungen aufstellen sollen, besteht eine Beschlusskompetenz der Untergemeinschaft zur Genehmigung der Jahresabrechnung nur, soweit durch diese Abrechnung gemeinschaftsbezogene Zu- und Abflüsse auf die Miteigentümer der Untergemeinschaft verteilt werden, die zuvor durch die Abrechnung der Gesamtgemeinschaft der Untergemeinschaft wirksam zugewiesen wurden. Folie 38 19

20 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Prof. Dr. Florian Jacoby Direktor der Forschungsstelle für Immobilienrecht, Universität Bielefeld Universitätsstr. 25, Bielefeld Folie 39 20

Tagung 2011 des BVI-Landesverbandes Bayern Fazit zur BGH-Entscheidung zum Ausweis der Instandhaltungsrücklage

Tagung 2011 des BVI-Landesverbandes Bayern Fazit zur BGH-Entscheidung zum Ausweis der Instandhaltungsrücklage Tagung 2011 des BVI-Landesverbandes Bayern Fazit zur BGH-Entscheidung zum Prof. Dr. Florian Jacoby BGH v. 4.12.2009 - V ZR 44/09 Tatsächliche und geschuldete Zahlungen der Wohnungseigentümer auf die Instandhaltungsrücklage

Mehr

Die Musterabrechnung für Wohnungseigentümergemeinschaften des Verbands der nordrhein-westfälischen Immobilienverwalter (VNWI e.v.)

Die Musterabrechnung für Wohnungseigentümergemeinschaften des Verbands der nordrhein-westfälischen Immobilienverwalter (VNWI e.v.) ZMR Sonderheft 2010, 7 Die Musterabrechnung für Wohnungseigentümergemeinschaften des Verbands der nordrhein-westfälischen Immobilienverwalter (VNWI e.v.) Inhaltsverzeichnis Anschreiben Jahresabrechnung

Mehr

7. Verwalterforum. Änderung des Kostenverteilungsschlüssels nach WEG. RA Dr. Georg Jennißen Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

7. Verwalterforum. Änderung des Kostenverteilungsschlüssels nach WEG. RA Dr. Georg Jennißen Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Aachener Str. 500 50933 Köln Tel. 0221-934663-0 Fax 0221-934663-30 7. Verwalterforum Änderung des Kostenverteilungsschlüssels nach WEG RA Dr. Georg Jennißen Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Mehr

Heizkosten in der Jahresabrechnung. Spielbauer Vizepräsident des Landgerichts München I 38. Fachgespräch des ESWiD in Fischen am 25.

Heizkosten in der Jahresabrechnung. Spielbauer Vizepräsident des Landgerichts München I 38. Fachgespräch des ESWiD in Fischen am 25. Heizkosten in der Jahresabrechnung Spielbauer Vizepräsident des Landgerichts München I 38. Fachgespräch des ESWiD in Fischen am 25. Oktober 2012 BGHv. 17.2.2012 V ZR 251/10, ZWE 2012, 216 1. Anwendung

Mehr

Die 5 häufigsten Abrechnungsfehler. Dr. Georg Jennißen

Die 5 häufigsten Abrechnungsfehler. Dr. Georg Jennißen Die 5 häufigsten Abrechnungsfehler Dr. Georg Jennißen Platz 5 Fehlerhafte Verteilungsschlüssel I Verwalterhonorar: Verteilung nach Anzahl der Wohnungen statt nach MEA (LG Lüneburg ZWE 2013, 27) Kosten

Mehr

2. Konsequenzen aus der Entscheidung des BGH zur Instandhaltungsrücklage (v. 4.12.09 V ZR 44/09)

2. Konsequenzen aus der Entscheidung des BGH zur Instandhaltungsrücklage (v. 4.12.09 V ZR 44/09) Aachener Str. 500 50933 Köln Tel. 0221-934663-0 Fax 0221-934663-30 2. Konsequenzen aus der Entscheidung des BGH zur Instandhaltungsrücklage (v. 4.12.09 V ZR 44/09) Dr. Georg Jennißen Köln Instandhaltungsrücklage

Mehr

NOVALIS Software -Vertrieb: Hofele GmbH- Weilheimer Str. 34, 73119 Zell u.a. Telefon: 07164/9441-288 Fax: -199

NOVALIS Software -Vertrieb: Hofele GmbH- Weilheimer Str. 34, 73119 Zell u.a. Telefon: 07164/9441-288 Fax: -199 (Sachnik - 1 Einheit: 1 1) Hofele GmbH, Weilheimer Str. 34, 73119 Zell Herrn Erich Sachnik Herrn Erich Sachnik Zell u. A., 25.03.2014 Abrechnung für die Einheit 1 vom 01.01.2009-31.12.2009 Sehr geehrter

Mehr

40. Fachgespräch des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis

40. Fachgespräch des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis 40. Fachgespräch des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis - aktuelle Entwicklungen und praktische Konsequenzen Prof. Dr. Florian Jacoby Rangfolge des 10 Abs. 1 ZVG Ein Recht

Mehr

Referent: Sebastian Kroll Rechtsanwalt & Lehrbeauftragter Sozius Kanzlei Dr. Nietsch & Kroll Hamburg München

Referent: Sebastian Kroll Rechtsanwalt & Lehrbeauftragter Sozius Kanzlei Dr. Nietsch & Kroll Hamburg München Die Jahresabrechnung und die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4. Dezember 2009 Beitrag zum 1. Forum für f WEG-Verwaltungsbeir Verwaltungsbeirätete am 11. Januar 2011 in Hamburg DR. NIETSCH & KROLL

Mehr

KUNZE Unternehmensgruppe 9. Beiratskongress 2013

KUNZE Unternehmensgruppe 9. Beiratskongress 2013 KUNZE Unternehmensgruppe 9. Beiratskongress 2013 Abgrenzung Gemeinschafts-Sondereigentum Fenster, Versorgungsleitungen, Heizkörper, wem gehört was, wer bezahlt? Prof. Dr. Florian Jacoby Mannheim, I. Grundsätze

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 44/09 Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Verkündet am: 4. Dezember 2009 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle WEG 28 Abs.

Mehr

Die Sichtweise des BGH zur Abrechnung WELCHE FEHLER SOLLTEN VERWALTUNGSPROFIS VERMEIDEN?

Die Sichtweise des BGH zur Abrechnung WELCHE FEHLER SOLLTEN VERWALTUNGSPROFIS VERMEIDEN? Die Sichtweise des BGH zur Abrechnung WELCHE FEHLER SOLLTEN VERWALTUNGSPROFIS VERMEIDEN? Vorab das Gesetz: 28 Abs. 3 und Abs. 5 WEG Der Verwalter hat nach Ablauf des Kalenderjahres eine Abrechnung aufzustellen.

Mehr

Deutscher Immobilien Kongress 2012 Urteil Landgericht Bielefeld - Kredite für WEGs vor dem Aus!?

Deutscher Immobilien Kongress 2012 Urteil Landgericht Bielefeld - Kredite für WEGs vor dem Aus!? Deutscher Immobilien Kongress 2012 Urteil Landgericht Bielefeld - Kredite für WEGs vor dem Aus!? Prof. Dr. Florian Jacoby LG Bielefeld v. 11.6.2011 23 T 442/10 1. In der Regel bedarf die Aufnahme eines

Mehr

VNWI-Extraforum Attendorn: Zwangsverwaltung, Zwangsvollstreckung und Insolvenzverfahren Haftung des Zwangsverwalters gegenüber der WEG

VNWI-Extraforum Attendorn: Zwangsverwaltung, Zwangsvollstreckung und Insolvenzverfahren Haftung des Zwangsverwalters gegenüber der WEG VNWI-Extraforum Attendorn: Zwangsverwaltung, Zwangsvollstreckung und Insolvenzverfahren Haftung des Zwangsverwalters gegenüber der WEG Prof. Dr. Florian Jacoby, Universität Bielefeld 28./29. August 2009

Mehr

Wohnungseigentümergemeinschaft Winterstr. 10 in 1000 Berlin Winterstr Berlin Datum WE-Nummer 046 E /

Wohnungseigentümergemeinschaft Winterstr. 10 in 1000 Berlin Winterstr Berlin Datum WE-Nummer 046 E / Rüdrich Immobilien - Uhlandstr. 42-13156 Berlin. Frau Sommer WEG Jahresabrechnung 2011 Wohnungseigentümergemeinschaft Winterstr. 10 in 1000 Berlin Winterstr. 10 1000 Berlin Datum 04.05.2012 WE-Nummer 046

Mehr

5. Verwalterforum in Bremen VdIV Bremen/Niedersachsen e.v. MEA und Alternativen was ist wann der richtige Kostenverteilerschlüssel?

5. Verwalterforum in Bremen VdIV Bremen/Niedersachsen e.v. MEA und Alternativen was ist wann der richtige Kostenverteilerschlüssel? 5. Verwalterforum in Bremen VdIV Bremen/Niedersachsen e.v. MEA und Alternativen was ist wann der richtige schlüssel? Prof. Dr. Florian Jacoby 18. November 2014 Teil 1: Grundlagen Kostenpositionen - Kosten

Mehr

Die neue -alte- Jahresabrechnung

Die neue -alte- Jahresabrechnung Die neue -alte- Jahresabrechnung Das Urteil des BGH vom 4.12.2009 und die Folgen I. Die Verwaltung der Instandhaltungsrücklage Die Aufgaben des Verwalters in Ansehung der Instandhaltungsrückstellung sind

Mehr

Sehr geehrte Frau Mustermann,nachfolgend erhalten Sie Ihre Jahresabrechnung bestehend aus:

Sehr geehrte Frau Mustermann,nachfolgend erhalten Sie Ihre Jahresabrechnung bestehend aus: Hausgeldabrechnung vom WEG Musterstr. 1 5021 Brühl FOCUS Immobilienverwaltung Auguste-Viktoria-Str. 22 5021 Brühl Marina Mustermann Musterstr. 1 5021 Brühl Brühl, 2.0.201 Jahresabrechnung für Ihre Wohnung

Mehr

Arbeitstreffen Verband Haus & Grund Ostwestfalen-Lippe e.v.

Arbeitstreffen Verband Haus & Grund Ostwestfalen-Lippe e.v. Forschungsstelle für Immobilienrecht Arbeitstreffen Verband Haus & Grund Ostwestfalen-Lippe e.v. zum WEG: Beschlusskompetenzen, Heizkörper und Sondereigentumslisten Prof. Dr. Florian Jacoby Beschlusskompetenz

Mehr

Die Behandlung verspäteter Zahlungen der Wohnungseigentümer

Die Behandlung verspäteter Zahlungen der Wohnungseigentümer Die Behandlung verspäteter Zahlungen der Wohnungseigentümer I. Einleitung 1 II. Zahlungspflichten nach dem Wirtschaftsplan gemäß 21 V Nr. 5, 28 I, II und III WEG 21 WEG Verwaltung durch die Wohnungseigentümer

Mehr

9. Dresdner Verwaltertage Hausgeldforderungen in der Zwangsversteigerung Auswirkungen des BGH-Urteils vom auf die Praxis

9. Dresdner Verwaltertage Hausgeldforderungen in der Zwangsversteigerung Auswirkungen des BGH-Urteils vom auf die Praxis 9. Dresdner Verwaltertage Hausgeldforderungen in der Zwangsversteigerung Auswirkungen des BGH-Urteils vom 09.05.2014 auf die Praxis Prof. Dr. Florian Jacoby Dresden, 8. März 2016 Rangfolge des 10 Abs.

Mehr

DIE ABRECHNUNG NACH 28 WEG. Christian Stadt Richter am Amtsgericht München

DIE ABRECHNUNG NACH 28 WEG. Christian Stadt Richter am Amtsgericht München DIE ABRECHNUNG NACH 28 WEG Christian Stadt Richter am Amtsgericht München Ausgangspunkt: Das Gesetz 28 III WEG Der Verwalter hat nach Ablauf des Kalenderjahres eine Abrechnung aufzustellen. 28 V WEG Über...

Mehr

Darstellung der Entwicklung der Instandhaltungsrücklage unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichthof vom 04.12.

Darstellung der Entwicklung der Instandhaltungsrücklage unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichthof vom 04.12. Darstellung der Entwicklung der Instandhaltungsrücklage unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichthof vom 04.12.2009 V ZR 44/09 Revolution des Abrechnungsbildes der WEG und der praktischen

Mehr

Herzlich Willkommen.

Herzlich Willkommen. Herzlich Willkommen. Neue WEG-Abrechnungspraxis nach BGH-Urteil Was kann eine Immobiliensoftware leisten? 11. Mitteldeutsches Verwalterforum, 3. März 2011 Oliver Schaal, AWImmoware GmbH Inhalt Fachliche

Mehr

40. Fachgespräch in Fischen 22.10. 24.10.2014. Besonderheiten der Vermögensverwaltung in Mehrhausanlagen

40. Fachgespräch in Fischen 22.10. 24.10.2014. Besonderheiten der Vermögensverwaltung in Mehrhausanlagen 40. Fachgespräch in Fischen 22.10. 24.10.2014 Besonderheiten der Vermögensverwaltung in Burkhard Rüscher Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Officium an den Pinakotheken Türkenstraße

Mehr

Pflicht zur Ansammlung einer Instandhaltungsrückstellung

Pflicht zur Ansammlung einer Instandhaltungsrückstellung Pflicht zur Ansammlung einer Instandhaltungsrückstellung RA Dr. Georg Jennißen Lehrbeauftragter der Universität Münster - ESWi 39. Fachgespräch 2013 - Gesetzliche Grundlage 21 Abs. 5 Nr. 4 WEG: Pflicht

Mehr

Der Eigentümer-und Vermieterwechselbeim Verkauf einer Immobilie Rechtsfolgen für die Verwalterpraxis

Der Eigentümer-und Vermieterwechselbeim Verkauf einer Immobilie Rechtsfolgen für die Verwalterpraxis Dresden/Erfurt, den 4./.5. März 2013 Der Eigentümer-und Vermieterwechselbeim Verkauf einer Immobilie Rechtsfolgen für die Verwalterpraxis Richter am Kammergericht Dr. Oliver Elzer A. Eigentümerwechsel

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 147/11 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 9. März 2012 Lesniak, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

Mehr

Notarrechtliches Symposion zum WEG

Notarrechtliches Symposion zum WEG Notarrechtliches Symposion zum WEG Die Bedeutung von Vereinbarungen über die Verwaltung und Kostentragung bezüglich des gemeinschaftlichen Eigentums Prof. Dr. Florian Jacoby Folie 1 Agenda A. Stefan Hügel:

Mehr

1. Hausgeldabrechnung

1. Hausgeldabrechnung Gottschling Immobilien Gemarkenstr. 1, 45147 Essen Tel. 0201/45875433, Fax 0201/45875354 E-Mail: info@gottschling-immobilien.de, Internet: www.gottschling-immobilien.de Herr Prof. Heribert Hummelberger

Mehr

Forderungsmanagement jenseitsdes Hausgelds: Umgang mit Forderungen gegen Wohnungseigentümer aus Vertrag und Gesetz

Forderungsmanagement jenseitsdes Hausgelds: Umgang mit Forderungen gegen Wohnungseigentümer aus Vertrag und Gesetz Forderungsmanagement jenseitsdes Hausgelds: Umgang mit Forderungen gegen Wohnungseigentümer aus Vertrag und Gesetz Richter am Kammergericht Dr. Oliver Elzer Die Ausgangsfälle 28 Abs. 5 WEG Die Wohnungseigentümer

Mehr

ARGE Mietrecht und Immobilien im DAV Herbsttagung 2012

ARGE Mietrecht und Immobilien im DAV Herbsttagung 2012 ARGE Mietrecht und Immobilien im DAV Herbsttagung 2012 Rangvorrecht der Wohnungseigentümergemeinschaften in der Insolvenz Prof. Dr. Florian Jacoby 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG Ein Recht auf Befriedigung aus dem

Mehr

Deutscher Immobilien Kongress 2014 Welche Regelungen im Verwaltervertrag sollten angepasst werden?

Deutscher Immobilien Kongress 2014 Welche Regelungen im Verwaltervertrag sollten angepasst werden? Deutscher Immobilien Kongress 2014 Welche Regelungen im sollten angepasst werden? Prof. Dr. Florian Jacoby Regelungsanliegen des Verwalters: als Allheilmittel? Verwaltervergütung Vertretungsmacht Entscheidungsmacht

Mehr

ARGE Mietrecht und Immobilien im DAV Symposion zum Bauträgerrecht

ARGE Mietrecht und Immobilien im DAV Symposion zum Bauträgerrecht ARGE Mietrecht und Immobilien im DAV Symposion zum Bauträgerrecht Der Bauträgervertrag in der Insolvenz des Unternehmers (Rechtslage in Deutschland) Prof. Dr. Florian Jacoby Gliederung I. Überblick über

Mehr

Negative Instandhaltungsrückstellung - die Konsequenz der Darlehensaufnahme durch Wohnungseigentümergemeinschaften

Negative Instandhaltungsrückstellung - die Konsequenz der Darlehensaufnahme durch Wohnungseigentümergemeinschaften Negative Instandhaltungsrückstellung - die Konsequenz der Darlehensaufnahme durch Wohnungseigentümergemeinschaften Früher undenkbar, ist die Darlehensaufnahme durch Wohnungseigentümergemeinschaften Realität

Mehr

Praktikerseminar Miet- und WEG-Recht

Praktikerseminar Miet- und WEG-Recht Forschungsstelle für Immobilienrecht der Universität Bielefeld Anwaltverein Bielefeld e.v. Praktikerseminar Miet- und WEG-Recht 16. September 2011, 13.00 Uhr - 18.30 Uhr, Universität Bielefeld, Universitätsstr.

Mehr

17. Münsteraner Verwaltertage Die Einführung der Umsatzsteueroption - Beschluss oder Vereinbarung

17. Münsteraner Verwaltertage Die Einführung der Umsatzsteueroption - Beschluss oder Vereinbarung 17. Münsteraner Verwaltertage Die Einführung der - Beschluss oder Vereinbarung Prof. Dr. Florian Jacoby Münster, Beispiel 1 E1 vermietet sein Teileigentum an einen Handwerker [Arzt]. E2 vermietet sein

Mehr

Zahlungsaufteilung Währung: EURO 26.10.2012. Abrechnung der Bewirtschaftungskosten ReNr.: 999B01.001001211

Zahlungsaufteilung Währung: EURO 26.10.2012. Abrechnung der Bewirtschaftungskosten ReNr.: 999B01.001001211 Sachbearbeiterin Frau Mustermann Bergisch Gladbacher Str. 821, 51069 Köln Tel: 0221-6161525 Fax: 0221-6161527 email: info@gewo-hausverwaltung.de Internet: www.gewo-hausverwaltung.de Frau A. Mustermann

Mehr

Anforderung an die Hausverwaltung

Anforderung an die Hausverwaltung Anforderung an die Hausverwaltung im Rahmen einer WEG-Sanierung Hinweis-, Prüf- und Kontrollpflicht Sollte eine der drei Pflichten vernachlässigt oder nicht durchgeführt werden, läuft man Gefahr, sich

Mehr

Deutscher Mietgerichtstag 2014 Arbeitskreis 6 Kaution bei Eigentümerwechsel, Zwangsverwaltung und Insolvenz

Deutscher Mietgerichtstag 2014 Arbeitskreis 6 Kaution bei Eigentümerwechsel, Zwangsverwaltung und Insolvenz Deutscher Mietgerichtstag 2014 Arbeitskreis 6 bei Eigentümerwechsel, Zwangsverwaltung und Insolvenz Prof. Dr. Florian Jacoby Gliederung I. Fallgestaltungen II. III. Prinzipien Rechte des Mieters in den

Mehr

Belegprüfung. Worauf muss der Beirat achten? Grundlagen der Rechnungsprüfung 28,29 WEG

Belegprüfung. Worauf muss der Beirat achten? Grundlagen der Rechnungsprüfung 28,29 WEG Belegprüfung Worauf muss der Beirat achten? 1 Grundlagen der Rechnungsprüfung 28,29 WEG Der Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung sollen- bevor die Eigentümerversammlung hierüber beschließt vom Verwaltungsbeirat

Mehr

19. Deutscher Verwaltertag Die Abrechnung einer vermieteten Eigentumswohnung

19. Deutscher Verwaltertag Die Abrechnung einer vermieteten Eigentumswohnung 19. Deutscher Verwaltertag Die Abrechnung einer vermieteten Eigentumswohnung Prof. Dr. Florian Jacoby Ein aktueller Fall Bei seinem Auszug beschädigt der Mieter eines Sondereigentümers die Edelstahl-Paneelen

Mehr

Im Namen des Volke s

Im Namen des Volke s Abschrift EINGE GANGE N 1Z Okt,201 1 12, Geschäftsnummer: 70 C 78/12.WEG In dem Rechtsstrei t WANDERER und PA RTNE R T Amtsgericht Spanda u Im Namen des Volke s Urtei l verkündet am : 02.10.201 2 Eberhärdt,

Mehr

1 Der Wirtschaftsplan

1 Der Wirtschaftsplan Die Jahresabrechnung legt fest, welche Beträge die Gemeinschaft im Wirtschaftsjahr konkret ausgegeben hat und in welcher Höhe sich der einzelne Wohnungseigentümer daran beteiligen muss. Die hierfür erforderlichen

Mehr

Rayermann Immobilien Management GmbH Beiratsseminar 2015

Rayermann Immobilien Management GmbH Beiratsseminar 2015 Rayermann Immobilien Management GmbH Beiratsseminar 2015 Aktuelle Rechtsprechung zum Wohnungseigentum Rechtsanwalt Rüdiger Fritsch Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht 1 Rücksichtnahme bei Instandsetzung?

Mehr

Elzer s Allerlei: Neues zu Untergemeinschaften und zum Bauträgerrecht

Elzer s Allerlei: Neues zu Untergemeinschaften und zum Bauträgerrecht 3. Berlin-Brandenburger Verwalterforum 6. November 2011 Elzer s Allerlei: Neues zu Untergemeinschaften und zum Bauträgerrecht Richter am Kammergericht Dr. Oliver Elzer Berlin 2012 Folie 1 Teil 1_Untergemeinschaften

Mehr

SYSTEM \R2000 HV2000. Neue Darstellungen in der Abrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft D I E B E S S E R E L Ö S U N G

SYSTEM \R2000 HV2000. Neue Darstellungen in der Abrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft D I E B E S S E R E L Ö S U N G SYSTEM \R2000 HV2000 Neue Darstellungen in der Abrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft H Ü B S C H M A N N. Unternehmensberatung D I E B E S S E R E L Ö S U N G INHALT Die neue WEG-Abrechnung 4

Mehr

Besonderheiten bei Fördermaßnahmen und Kreditvergabe an Wohnungseigentümergemeinschaften

Besonderheiten bei Fördermaßnahmen und Kreditvergabe an Wohnungseigentümergemeinschaften Besonderheiten bei Fördermaßnahmen und Kreditvergabe an Wohnungseigentümergemeinschaften Josef Schraufstetter Vorstand Hausbank München eg Bank für Haus und Grundbesitz Fischen, 23.10.2014 hausbank.de

Mehr

JAHRESGESAMT- UND EINZELABRECHNUNG München, den 13.05.2013

JAHRESGESAMT- UND EINZELABRECHNUNG München, den 13.05.2013 Kaemena & Köpke GmbH, Vegesacker Heerstr. 62, Herrn Ihre gespeicherten Daten: Dr.Gerhard Hübner qm-nutzfläche 33,16 Romanstr.3 Anteil Wohnung 26,9500 80639 München Anteil Garage 2,0000 Anz.Wohnungen 1

Mehr

13 Wirtschaftsplan, Sonderumlagen und Abrechnung ( 28 WEG)

13 Wirtschaftsplan, Sonderumlagen und Abrechnung ( 28 WEG) Wirtschaftsplan, Sonderumlagen und Abrechnung ( 28 WEG) 219 13 Wirtschaftsplan, Sonderumlagen und Abrechnung ( 28 WEG) 13.1 Wirtschaftsplan ( 28 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5WEG) Widerspricht der Beschluss über

Mehr

WEG: Verbuchung der Instandhaltungsrücklage. Berliner Seminare für Verwalter und Vermieter:

WEG: Verbuchung der Instandhaltungsrücklage. Berliner Seminare für Verwalter und Vermieter: 1 Berliner Seminare für Verwalter und Vermieter: WEG: Verbuchung der Instandhaltungsrücklage Vorbereitet von: Rechtsanwälten und Fachanwälten für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Tobias Scheidacker, Dr.

Mehr

Aktuelle Rechtsprechung zum Wohnungseigentumsrecht

Aktuelle Rechtsprechung zum Wohnungseigentumsrecht Aktuelle Rechtsprechung zum Wohnungseigentumsrecht Horst Müller Kanzlei Rechtsanwalt Müller & Hillmayer www.mueller-hillmayer.de Rechtsanwälte Müller & Hillmayer Kanzlei für privates Immobilienrecht Maria-Theresia-Str.

Mehr

1. Hausgeldeinzelabrechnung

1. Hausgeldeinzelabrechnung 0 prowego GmbH Haus& WEG-Verwaltung Bedastr. 3, 45239 Essen Tel. 0201-85 79 14 98, Fax 0201-798447 E-Mail: stefan.ossowski@prowego.de Herr Maximilian Muster Veronikastr. 33 45131 Essen Essen, den 05.08.2015

Mehr

VNWI-Extraforum Attendorn: Zwangsverwaltung, Zwangsvollstreckung und Insolvenzverfahren Kostenprobleme

VNWI-Extraforum Attendorn: Zwangsverwaltung, Zwangsvollstreckung und Insolvenzverfahren Kostenprobleme VNWI-Extraforum Attendorn: Zwangsverwaltung, Zwangsvollstreckung und Insolvenzverfahren Prof. Dr. Florian Jacoby, Universität Bielefeld 28./29. August 2009 auf Burg Schnellenberg Im Überblick 1. Kostenarten

Mehr

Das BGH-Heizkörper-Urteil: Kritik und Konsequenzen

Das BGH-Heizkörper-Urteil: Kritik und Konsequenzen Beispielbild Das BGH-Heizkörper-Urteil: Kritik und Konsequenzen Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter, HWR Berlin 38. Fachgespräch des ESWiD in Fischen am 26. Oktober 2012 Thema und Ausgangsfragen Untersuchungsgegenstand:

Mehr

l M N A M E N D E S V O L K E S URTEIL

l M N A M E N D E S V O L K E S URTEIL Geschäftsnummer 292aC 7251/10 Bitte bei allen Schreiben angeben! Verkündet am 21.3.2011 Grohmann, Justizbeschäftigte als Urkundsbearptin df r Geschäftsstelle AMTSGERICHT DÜSSELDORF l M N A M E N D E S

Mehr

Prägt unsere Arbeit:

Prägt unsere Arbeit: Rechtssichere Erstellung einer Wohngeldabrechnung Herzlich willkommen! 1 Erstellung einer Wohngeldabrechnung Der Tagesablauf: au Je Teil ca. 90 Minuten Referat dann 10 Minuten Pause 1 Mittagspause Am Ende:

Mehr

V E R W A L T E R V E R T R A G zwischen

V E R W A L T E R V E R T R A G zwischen V E R W A L T E R V E R T R A G zwischen der und A bis Z Hausverwaltungs und -vermietungs GmbH Uferstr. 22 5O996 K ö l n vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Evelyn Pauly-Rummel wird folgender Vertrag

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 18. Juni 2010 Lesniak, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 18. Juni 2010 Lesniak, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 193/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 18. Juni 2010 Lesniak, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

Mehr

Spezialitäten im WEG- Abrechnungswesen

Spezialitäten im WEG- Abrechnungswesen Spezialitäten im WEG- Abrechnungswesen Wie ist die Kostenverteilung beim Sonderfall des 14 Nr. 4 WEG Dr. Oliver Elzer Das Gesetz 14 WEG Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet, das Betreten und die Benutzung

Mehr

IV. Bielefelder Verwalterforum Was hat der Verwalter bei der Beschlussfassung zu beachten?

IV. Bielefelder Verwalterforum Was hat der Verwalter bei der Beschlussfassung zu beachten? IV. Bielefelder Verwalterforum Was hat der Verwalter bei der zu beachten? Prof. Dr. Florian Jacoby Überblick Beschlusskompetenz Versammlungs- und Beschlussvorbereitung Musterbeschlüsse Beispiel 1 In einer

Mehr

KANZLEI DR. MARCEL M. SAUREN RECHTSANWÄLTE STEUERBERATER VEREIDIGTER BUCHPRÜFER

KANZLEI DR. MARCEL M. SAUREN RECHTSANWÄLTE STEUERBERATER VEREIDIGTER BUCHPRÜFER KANZLEI DR. MARCEL M. SAUREN RECHTSANWÄLTE STEUERBERATER VEREIDIGTER BUCHPRÜFER Kanzlei Dr. M. Sauren - Brüsseler Ring 51 - D-52074 Aachen 1. Fachverwaltergespräch Strategien zur Vermeidung von Wohngeldausfällen

Mehr

19. Pantaenius-Immobilientagung Wohnraummiete in der Insolvenz des Mieters

19. Pantaenius-Immobilientagung Wohnraummiete in der Insolvenz des Mieters 19. Pantaenius-Immobilientagung Wohnraummiete in der Insolvenz des Mieters Prof. Dr. Florian Jacoby Überblick Insolvenzverfahren 1. Auswirkungen für den Insolvenzschuldner (Wohnraummieter) a) Verlust der

Mehr

Herzlich Willkommen. Neues aus der WEG- Rechtsprechung

Herzlich Willkommen. Neues aus der WEG- Rechtsprechung Herzlich Willkommen Neues aus der WEG- Rechtsprechung Rechtsanwalt und Notar Jörg Baehrens Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Rechtsanwälte Betten, Baehrens & Petereit Änderung des Umlageschlüssels

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 251/10 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. Februar 2012 Lesniak, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Regelungs Übersicht. Verlangen jederzeit durch Beschluss Feststellung: Beschlussfassung

Regelungs Übersicht. Verlangen jederzeit durch Beschluss Feststellung: Beschlussfassung Die WEG Abrechnung, Mai 2009 Rechnungslegung Wirtschaftsplan Sonderumlage Instandhaltungsrücklage Abrechnung Regelungs Übersicht 28 Abs. 4, 5 WEG Verlangen jederzeit durch Beschluss Feststellung: Beschlussfassung

Mehr

Dr. jur. Matthias Löffler Richter am Amtsgericht Hannover Wohnungseigentums-Gericht Copyright 2015

Dr. jur. Matthias Löffler Richter am Amtsgericht Hannover Wohnungseigentums-Gericht Copyright 2015 Dr. jur. Matthias Löffler Richter am Amtsgericht Hannover Wohnungseigentums-Gericht Copyright 2015 Ein Eigentümer hat natürlich - ohne Genehmigung im Bereich seines Balkons eine Markise angebracht. Nun

Mehr

1. Allgemeines Zentrales Organ der Willensbildung Mindestens einmal jährlich Einladungsfrist 2 Wochen Einladung durch Verwalter/ Minderheitenquorum Sä

1. Allgemeines Zentrales Organ der Willensbildung Mindestens einmal jährlich Einladungsfrist 2 Wochen Einladung durch Verwalter/ Minderheitenquorum Sä Beiratsseminar 2012 Die Eigentümerversammlung, Vertretung und Ersatzzustellungsvertreter 1. Allgemeines Zentrales Organ der Willensbildung Mindestens einmal jährlich Einladungsfrist 2 Wochen Einladung

Mehr

Verwaltervertrag. zwischen. und. 1 Vorbemerkung und Vertragsgegenstand

Verwaltervertrag. zwischen. und. 1 Vorbemerkung und Vertragsgegenstand Verwaltervertrag zwischen (im folgenden WEG genannt) und (im folgenden Verwalter genannt) 1 Vorbemerkung und Vertragsgegenstand (1) Die Siedlungsgesellschaft Altenrheine mbh soll zum Erstverwalter der

Mehr

XXII. Naumburgseminar

XXII. Naumburgseminar XXII. Naumburgseminar Die Prof. Dr. Florian Jacoby Im Überblick 1. Grundlagen 2. Ansprechpartner 3. Die Nutzung des Vorrangs 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG 4. Verteilung der Kosten der Zwangsversteigerung 5. Haftung

Mehr

33. Mietrechtstage des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis Mietzahlung in der Insolvenz des Mieters

33. Mietrechtstage des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis Mietzahlung in der Insolvenz des Mieters 33. Mietrechtstage des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis Mietzahlung in der Insolvenz des Mieters Prof. Dr. Florian Jacoby Gliederung I. Überblick: Auswirkungen des Insolvenzverfahrens

Mehr

Abnahme des Gemeinschaftseigentums

Abnahme des Gemeinschaftseigentums 12. Weimarer Baurechtstage 21./22.02.2013 Abnahme des Gemeinschaftseigentums - Systematische Darstellung der Rechtslage RA Dr. Andreas Ott Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Fachwanwalt für

Mehr

ista Hausverwalter - Tage 2015 Wohnungseigentumsrecht

ista Hausverwalter - Tage 2015 Wohnungseigentumsrecht ista Hausverwalter - Tage 2015 Wohnungseigentumsrecht Die Rolle des Verwalters im Prozess der WEG Rechtsanwalt Rüdiger Fritsch Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht 1 Verwalter und Anfechtungsprozess

Mehr

Fachverwalter Immobilienforum Kreditaufnahme durch die WEG

Fachverwalter Immobilienforum Kreditaufnahme durch die WEG Kreditaufnahme durch die WEG Was Wohnungseigentümer wissen sollten. I. Rechtlicher Hintergrund zur WEG-Finanzierung II. Praktischer Durchführung einer WEG-Finanzierung III. KFW-Mittel oder das Märchen

Mehr

Bewirtschaftungskosten 14.901,28 1.264,65 Beiträge zur Instandhaltungs-Rückstellung 4.476,00 366,14 Erlöse Gesamtbelastung 19.377,28 1.

Bewirtschaftungskosten 14.901,28 1.264,65 Beiträge zur Instandhaltungs-Rückstellung 4.476,00 366,14 Erlöse Gesamtbelastung 19.377,28 1. Henrichsallee 6b 45527 Hattingen Herrn Harald Hugenbruch Hackstückstr. 123 45527 Hattingen Henrichsallee 6b 45527 Hattingen Tel.: (02324) 28092-0 Fax: (02324) 28092-29 info@immobilien-schlueter.de www.immobilien-schlueter.de

Mehr

Beiratsseminar 2012 Kostenverteilung in der WEG Rechtsanwalt Fahrgasse 87 60311 Frankfurt/M. Tel. 069 / 9130540 info@lipka-ra.de Wer zahlt was?- Kostenverteilung in der WEG Insbesondere bei baulichen Maßnahmen

Mehr

Musterabrechnung für Wohnungseigentümergemeinschaften. in ALCO HOUSE 5.1

Musterabrechnung für Wohnungseigentümergemeinschaften. in ALCO HOUSE 5.1 ALCO Computer-Dienstleistungs-GmbH Musterabrechnung für Wohnungseigentümergemeinschaften in ALCO HOUSE 5.1 Die Musterabrechnung berücksichtigt das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 04.12.2009 (V ZR 44/09).

Mehr

Der Mieter stört! Was kann der Verwalter tun? RA Gerhard Frieser

Der Mieter stört! Was kann der Verwalter tun? RA Gerhard Frieser Der Mieter stört! Was kann der Verwalter tun? RA Gerhard Frieser Die Anspruchsmöglichkeiten Beeinträchtigten Eigentümer gegen störenden Eigentümer Sondereigentümer gegen störenden Nachbarmieter Gemeinschaft/Sondereigentümer

Mehr

Brennpunkt Gewährleistungsmängel: Der Verwalter ist gefordert!

Brennpunkt Gewährleistungsmängel: Der Verwalter ist gefordert! Brennpunkt Gewährleistungsmängel: Der Verwalter ist gefordert! 15. Pantaenius-Immobilientagung 28.11.2013 Hamburg Inhalt A B Einleitung Pflichten des Verwalters A. Einleitung I. Vertragsverhältnis Bauträger./.

Mehr

Herrn Max Mustermann Bahnhofstraße 1 Hausgeldabrechnung 2011 01234 Dresden WE Nummer: 1006 E / 10.001

Herrn Max Mustermann Bahnhofstraße 1 Hausgeldabrechnung 2011 01234 Dresden WE Nummer: 1006 E / 10.001 Herrn Max Mustermann Bahnhofstraße 1 Hausgeldabrechnung 2011 01234 Dresden WE Nummer: 1006 E / 10.001 Lage: WE 1, EG Datum: 29.05.2012 Sehr geehrter Herr Mustermann, Wohnungseigentümergemeinschaft Bahnhofstraße

Mehr

1.3.1. Nutzungsrechte von Wohnungseigentümern.. 26. 1.3.2. Verfügungsrechte von Wohnungseigentümern 26

1.3.1. Nutzungsrechte von Wohnungseigentümern.. 26. 1.3.2. Verfügungsrechte von Wohnungseigentümern 26 Inhalt Einleitung.................................................. 13 Abkürzungs- und Begriffserklärungen............. 15 Abschnitt I Grundlagen des Wohnungseigentums 1. Was ist Wohnungseigentum?............................

Mehr

Leistungskatalog WEG-Verwaltung

Leistungskatalog WEG-Verwaltung Leistungskatalog WEG-Verwaltung 1. Grundleistungen Zu den Grundleistungen der Verwaltung gehören insbesondere die in den 24, 27 Abs. 1, 2, 3 und 5, 28 Abs. 1 und 3 WEG aufgeführten gesetzlichen Aufgaben.

Mehr

Kosten 44.736,88 2.883,77 Erlöse Gesamtbelastung 44.736,88 2.883,77. - Ihre Vorauszahlung 45.360,00 2.970,00 - Sonderumlagen 0,00

Kosten 44.736,88 2.883,77 Erlöse Gesamtbelastung 44.736,88 2.883,77. - Ihre Vorauszahlung 45.360,00 2.970,00 - Sonderumlagen 0,00 INNOVA Objektverwaltung GmbH Henrichsallee 6b 45527 Hattingen Herrn Max Mustermann Musterstr. 1 12345 MusterstadtAngela Reiermann Altenbochumer Str. 10 44803 Bochum Objekt 00211 / Altenbochumer Str. 8/10

Mehr

Die wichtigsten 10 Punkte, die der Verwalter beim Hausgeldinkasso beachten muss

Die wichtigsten 10 Punkte, die der Verwalter beim Hausgeldinkasso beachten muss Dr. Oliver Elzer, Richter am Kammergericht Frankfurter Verwaltertage 2011 Holiday Inn Frankfurt Airport-North Die wichtigsten 10 Punkte, die der Verwalter beim Hausgeldinkasso beachten muss Frankfurt,

Mehr

Der WEG-Kredit: Kreditvergabe, Besicherung, bankenrechtliche Aspekte. Fachforum 15.05.2014. Silke Wolf, Bayerischer Bankenverband

Der WEG-Kredit: Kreditvergabe, Besicherung, bankenrechtliche Aspekte. Fachforum 15.05.2014. Silke Wolf, Bayerischer Bankenverband Der WEG-Kredit: Kreditvergabe, Besicherung, bankenrechtliche Aspekte Fachforum 15.05.2014 Silke Wolf, Bayerischer Bankenverband Überblick Ordnungsmäßige Verwaltung und Sanierungsmaßnahmen Beschlussfassung

Mehr

Die großen Irrtümer des WEG. Dr. jur. Matthias Löffler Richter am Amtsgericht Hannover Wohnungseigentums-Gericht Copyright 2014

Die großen Irrtümer des WEG. Dr. jur. Matthias Löffler Richter am Amtsgericht Hannover Wohnungseigentums-Gericht Copyright 2014 Die großen Irrtümer des WEG Dr. jur. Matthias Löffler Richter am Amtsgericht Hannover Wohnungseigentums-Gericht Copyright 2014 Selbst ist die Frau/der Mann In einer Eigentümerversammlung wird diskutiert,

Mehr

20. Deutscher Verwaltertag

20. Deutscher Verwaltertag 20. Deutscher Verwaltertag - Welche Perspektiven eröffnet der technische Fortschritt bis hin zur Online-Versammlung? Prof. Dr. Florian Jacoby Kommunikation heute Andere Branchen - Banken - Messdienstleister

Mehr

Die Besonderheiten der Mehrhausanlage als Folge des noch neuen Rechts. Horst Müller Kanzlei Müller & Hillmayer www.mueller-hillmayer.

Die Besonderheiten der Mehrhausanlage als Folge des noch neuen Rechts. Horst Müller Kanzlei Müller & Hillmayer www.mueller-hillmayer. Die Besonderheiten der Mehrhausanlage als Folge des noch neuen Rechts Horst Müller Kanzlei Müller & Hillmayer www.mueller-hillmayer.de 1 I. Beispiele für Mehrhausanlagen 1. ein Hochhaus, ein Flachbau 2.

Mehr

Finanzierungen für Wohnungseigentümergemeinschaften. Andre Eckardt, Teamleiter Wohnen Verwalter

Finanzierungen für Wohnungseigentümergemeinschaften. Andre Eckardt, Teamleiter Wohnen Verwalter Finanzierungen für Wohnungseigentümergemeinschaften Andre Eckardt, Teamleiter Wohnen Verwalter Deutsche Kreditbank AG 2 I Finanzierungen für Wohnungseigentümergemeinschaften I 15. Mai 2014 Deutsche Kreditbank

Mehr

Ausgestaltung der Verwalterpflichten bei Hausgeldmanagement und Vermögensverwaltung im Verwaltervertrag. Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter HWR Berlin

Ausgestaltung der Verwalterpflichten bei Hausgeldmanagement und Vermögensverwaltung im Verwaltervertrag. Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter HWR Berlin Ausgestaltung der Verwalterpflichten bei Hausgeldmanagement und Vermögensverwaltung im Verwaltervertrag 1 Begriffe und Gliederung Gegenstand des Vortrags: Maßnahmen, die sich auf Hausgeldforderungen oder

Mehr

Verwalter und Grundbuch

Verwalter und Grundbuch Verwalter und Grundbuch Prof. Wolfgang Schneider Hochschule für Wirtschaft und Recht, Berlin Folie 1 Anknüpfungspunkt: Vortrag Dr. Elzer Wohnungseigentum als grundbuchgestützte Form des Immobiliareigentums

Mehr

1 Teilrechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft

1 Teilrechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft 1 Teilrechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft Im Jahr 2005 überraschte der Bundesgerichtshof (BGH) die juristische Fachwelt aber auch die Wohnungseigentümer und deren Verwalter mit der Erkenntnis, dass

Mehr

10. Wuppertaler Wohnungseigentumstag

10. Wuppertaler Wohnungseigentumstag 10. Wuppertaler Wohnungseigentumstag Aktuelle Rechtsprechung zum WEG Rechtsanwalt Rüdiger Fritsch Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht 1 Rücksichtnahme bei Instandsetzung? Demographische Entwicklung

Mehr

Willkommen. zur Informationsveranstaltung für Wohnungseigentümer. am 25.07.2006 in Böblingen

Willkommen. zur Informationsveranstaltung für Wohnungseigentümer. am 25.07.2006 in Böblingen Willkommen zur Informationsveranstaltung für Wohnungseigentümer am 25.07.2006 in Böblingen 1 Agenda 1. Vorstellung der Regionalleitung und der Kundenbetreuung 2. Vorstellung der GAGFAH als Ihr Verwalter

Mehr

Jahresabrechnung für Eigentümer nach den Urteilen des BGH und dem Vorschlag einer Musterabrechnung des VNWI e.v.

Jahresabrechnung für Eigentümer nach den Urteilen des BGH und dem Vorschlag einer Musterabrechnung des VNWI e.v. Jahresabrechnung fr Eigentmer nach den Urteilen des BGH und dem Vorschlag einer Musterabrechnung des VNWI e.v. Nach dem BGH-Urteil vom Dezember 2009, das am 17.02.2010 bekannt gegeben wurde, haben sich

Mehr

V E R W A L T E R V E R T R A G (ENTWURF)

V E R W A L T E R V E R T R A G (ENTWURF) V E R W A L T E R V E R T R A G (ENTWURF) Zwischen Wohnungseigentümergemeinschaft Eschfeld 1 52349 Düren bestehend aus? Wohneinheiten zzgl. Stellplätze? und WIM GmbH An Burg Kreuzau 1, 52372 Kreuzau wird

Mehr

BGH-Entscheidung vom 04.12.2009 zur Darstellung der Instandhaltungsrücklage in der Jahresabrechnung

BGH-Entscheidung vom 04.12.2009 zur Darstellung der Instandhaltungsrücklage in der Jahresabrechnung Landesverband Sachsen des RDM e.v. BGH-Entscheidung vom 04.12.2009 zur Darstellung der Instandhaltungsrücklage in der Jahresabrechnung und Ihre Folgen für die Praxis des WEG Verwalters Aussage des BGH:

Mehr

23. Deutscher Verwaltertag

23. Deutscher Verwaltertag 23. Deutscher Verwaltertag Die namentliche Abstimmung - Umsetzung in Praxis und Eigentümerversammlung Prof. Dr. Florian Jacoby Zielsetzung Der Verwalter muss die Abstimmung so ausgestalten, dass diese

Mehr

Die Bedeutung des neuen 16 Abs. 8 WEG und die Zwickmühle des Verwalters bei der Streitwertvereinbarung. Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Gottschalg

Die Bedeutung des neuen 16 Abs. 8 WEG und die Zwickmühle des Verwalters bei der Streitwertvereinbarung. Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Gottschalg Die Bedeutung des neuen 16 Abs. 8 WEG und die Zwickmühle des Verwalters bei der Streitwertvereinbarung Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Gottschalg Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht a.d. JHL Rechtsanwälte

Mehr

IVD West Rechtstag. Vermietung von Wohnungseigentum. RA Dr. Gerald Kallenborn

IVD West Rechtstag. Vermietung von Wohnungseigentum. RA Dr. Gerald Kallenborn - Spannungsfeld Miet- und WEG-Recht - Rechtsberater IVD-West Dozent Europäische Immobilienakademie Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht Schwerpunkt: Immobilienrecht Kanzlei Stopp Pick & Kallenborn, Saarbrücken

Mehr