Die Haftung von Seilbahnunternehmen
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- Joachim Beckenbauer
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1 Die Haftung von Seilbahnunternehmen Dr., M.C.L., Advokat, Leiter VVST Haftungsgrundlagen Seit : Gesetz über die Seilbahnen zur Personenbeförderung (SebG) SebG Art. 20 Haftung (keine generelle Haftung; daher zb. keine Haftung aus Verkehrssicherungspflicht) Verweis auf das Eisenbahnhaftpflichtrecht (seit in EBG Art. 40b f) Ausweitung der Haftung durch Unterstellung der Skiliftbetreiber unter das Eisenbahnhaftpflichtrecht 1
2 Regelung der Haftung im EBG Charakteristisches Risiko: Art. 40 b EBG knüpft Haftung der Bahn daran. Nicht mehr ausreichend: Betrieb führt zum Schaden. Qualifizierte Gefahr, die sich im Unfall ausgewirkt hat Botschaft: Risiken = «Quellen besonderer Gefahr» Unter EBG wird Haftpflicht ggü. EHG eingeschränkt. Quellen besonderer Gefahr Risiken, «die trotz aller Sorgfalt schwierig zu beherrschen sind» Ereignisse, in welchen besondere Gefahren zu Haftung führen können (Bsp. der Botschaft) Zusammenstoss Entgleisung Überfahren Brand infolge überhitzter Bremsen Schnellbremsung Funkenwurf 2
3 Abgrenzung Keine Haftung bei Unfällen aus normalem, regelmässi gem Betrieb (bei störungsfreier Fortbewegung d. Bahn) Beispiele Fahrgast stürzt beim Anfahren, Abbremsen, bei der Fahrt durch eine Kurve. Fälle führen nicht zur Haftung Adaption auf die Seilbahnen Keine Haftung, wenn der gewöhnliche Seilbahnbetrieb eine Schadenursache bildet. Haftungsvoraussetzungen: Schaden entsteht aus charakteristischer, mit dem Seilbahnbetrieb typisch verbundener, schwer beherrschbarer Gefahr in einem besonderen Ereignis. 3
4 z.b. Absturz eines Sessels oder eine Gondel infolge Seilentgleisung Riss des Zugseils, nach welchem sich die Bahnkabine unkontrolliert abwärts bewegt und abstürzt Charakteristische Gefahr der Seilbahn kommt im Absturz (besonderes Ereignis) zur Geltung. Abgrenzung (Beispiele) Keine Haftung bei Sturz aus Sessel im ordentlichen Betrieb Sturz am Bügellift bei mangelnder Beherrschung der Skier Stolpern/Sturz beim Einstieg in die Luftseilbahn 4
5 Subjekt der Haftung Haftpflichtig nach Art. 20 SebG: Betreiber Seilbahnbetriebe sind bewilligungspflichtig Betreiber ist der Inhaber der Betriebsbewilligung Inhaber der Betriebsbewilligung ist haftpflichtig Entlastung Zu Unfällen kommt es oft nicht nur wegen charakteris tischer Risiken der Bahn Hauptursache nicht der Bahn zuzurechnen Entlastung der Bahn Konzept der Unterbrechung der Kausalität Generell in EBG Art. 40 c I Hervorhebung zweier Sachverhalte Höhere Gewalt Grobes Selbst oder Drittverschulden 5
6 Unterbrechung des Kausalzusammenhangs «Der adäquate Kausalzusammenhang wird unter brochen, wenn zu einer an sich adäquaten Ursache eine andere adäquate Ursache hinzutritt, welche einen derart hohen Wirkungsgrad aufweist, dass erstere nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint». (BGE 4C.193/2000, E. 4d.) Höhere Gewalt Botschaft: «ausserordentliche Naturvorgänge oder kriegerische Ereignisse», Literatur: Mitwirkendem Zufall, dessen Intensität die übrigen Schadenursachen als vernachlässigbare Begleitumstände erscheinen lässt. BGer.: «Unvorhersehbares, aussergewöhnliches Ereignis, das mit unwiderstehlicher Kraft von aussen hereinbricht» 6
7 Fallvarianten zur Abgrenzung Variante I: Ein nicht zu erwartender Steinschlag geht auf einen fahrenden Zug nieder. Dabei erleiden Fahrgäste Verletzungen. Beurteilung: Fahrgäste zum Zeitpunkt des Steinschlags im Zug ursächlich für deren Verletzungen (natürlichen Kausalität). Betrieb des Zugs (nach EBG für eine Haftung kein Anknüpfungspunkt mehr) aber lediglich eine zufällige, leicht austauschbare Nebenbedingung des Schadens. Lösungsvorschlag: Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen Risiko und Schaden unterbrochen. (nach Oftinger/Stark) Kritik (Unter EHG:) Betrieb der Bahn wirkt sich gar nicht aus, bzw. (unter EBG) eine besondere Gefahrenquelle der Bahn wirkt sich nicht aus. Kein Kausalzusammenhang zwischen Risiko und Schaden Theorie der Unterbrechung spielt hier gar keine Rolle. 7
8 Variante II Steinschlag verschüttet vor dem herannahenden Zug die Geleise. Der Zug kracht unmittelbar danach in den Geröllhaufen. Beurteilung (Literatur/EHG): Der Betrieb des Zugs wirkt sich aus. (EBG) In der Kollision wirkt sich eine besondere Gefahr der Bahn aus. Der Kausalzusammenhang zwischen Betrieb/besonderer Gefahr und Schaden ist gegeben. (nach Oftinger/Stark) Adäquanz in Variante II Im Falle eines Naturereignisses ist der Ausser ordentlichkeit der Situation Rechnung zu tragen. Übliche Zurechnungsregeln ausser Kraft Steinschlag stark im Vordergrund Verwirklichung des charakteristischen Risikos des Bahnbetriebs im Unfall bei angemessener Wertung der Geschehnisse nur noch eine Nebenbedingung des Schadens Kausalität zw. Risiko und Schaden wird unterbrochen. 8
9 Grobes Selbst /Drittverschulden Art 40c Abs. 2 b EBG Im Strassenverkehr wichtig Bei Seilbahnen von untergeordneter Bedeutung Sonderfall: Selbsttötung Befreiung der Bahn wird in jedem Fall angenommen, auch bei Urteilsunfähigkeit. EBG neben anderen Haftungen OR Art 41 Vorrangs der besonderen Regeln gegenüber den allgemeinen: Lex specialis derogat legi generali. OR Art 58 Um Ungleichheiten zu vermeiden, soll die Spezialregelung alle erfassten Sachverhalte einheitlich regeln. bei Kollision Seilbahn / Werkeigentümerhaftung gilt der Vorrang des Spezialrechts. 9
10 Die Piste als Werk Keine Werke Unbearbeitete Pisten Maschinell präparierte Pisten Pisten mit geringfügigen Korrekturen Werke Ausschliesslich mit Kunstschnee präparierte Piste Terrainveränderungen (erhebliche Aufschüttungen und Abgrabungen) Kunstbauten Nur bearbeitete Abschnitt haben Werk Charakter Verkehrsicherungspflicht BGer.: Gefahrensatz bildet Basis für die Haftung der Seilbahnen bei Pistenunfällen Mehr dazu in einem separaten Referat und im Tagungsband 10
11 Haftung aus Vertrag Basis der Leistung der Seilbahn: Transportvertrag Leistungskatalog Verbringung von A nach B Pünktlichkeit Nach Angebot (Fahrplan) Nicht aber Sicherheit des Transports (s. Botschaft zum a.tg) Gewährleistung der Sicherheit mittels ausservertrag licher (kausaler) Haftung nach EBG Weitere Angebote Pistensicherung Nebenpflicht aus dem Transportvertrag mit PistenbenutzerInnen Alternativ zur Sicherungspflicht aus Gefahrensatz Vielzahl weiterer Angebote (Sommer wie Winter) Klettersteige Sommerrodelbahnen Trottivermietung Bike trails Haftung nach Vertrag, evl. Gefahrensatz (ausservertraglich) 11
12 Case book Fall 1 Eingeklemmte Finger Sachverhalt: Finger wird beim Besteigen des Lifts unter der Sitzfläche eingeklemmt. Ausriss eines Fingerglieds bei Absprung vom Lift, der noch bei der Anfahrt gestoppt wird Schaden bei gewöhnlichen Betrieb Keine Auswirkung eines besonderen Risikos in einer Unfallsituation Daher keine EBG Haftung Werkmangel mit Haftungsfolge Case book Fall 2 Während eines Föhnsturms entgleist das Tragseil eines Sessellifts. Beim Absturz mehrerer Sessel kommt ein Wintersportler ums Leben. Bereits vor dem Unfall ist der Lift einmal vorübergehend abgestellt worden. Im Zeitpunkt des Unglücks laufen die Vorbereitungen zur Ausserbetriebssetzung des Liftes. Mit dem Absturz verwirklicht sich ein typischen Risiko der Sesselbahn: Haftung nach EBG Art 40 b grundsätzlich zu bejahen 12
13 Case book Fall 2/II Föhnsturm = Naturereignis höhere Gewalt i.s.v. EBG Art. 40c II 2a? Liegt eine unvorhersehbare und übermächtige Ursache des Schadens vor, die das charakteristische Risiko der Bahn verdrängt? Fraglich: Unvorhersehbarkeit Haftung gegeben Case book Fall 3 Gleitschirmpilot kollidiert mit einer Sesselbahn. Dabei verletzte der verirrte Flieger eine Frau auf einem Sessel mit den Nylonschnüren seines Schirms. Kollision ist ein Unfallereignis Aber: Kein charakteristisches Risiko der Sesselbahn, mit fliegenden Objekten zu kollidieren Keine EBG Haftung Andernfalls: Kausalitätsunterbrechendes Drittverschulden 13
14 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Weitere Ausführungen und Fallbesprechungen im Tagungsband Fragen? 14
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