Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG)

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1 Antrg des Regierungsrtes 1 Kntonles Bevölkerungsshutz- und Zivilshutzgesetz (KBZG) Der Grosse Rt des Kntons Bern, in Ausführung von Artikel 7 der Kntonsverfssung 1, gestützt uf Artikel 6, 7 Astz, 7 Astz, 8 Astz 1, 7, 67 Astz 1 und 75 Astz des Bundesgesetzes vom. Oktoer 00 üer den Bevölkerungsshutz und den Zivilshutz (Bevölkerungs- und Zivilshutzgesetz, BZG), uf Artikel Astz 1, 10, 11 und 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktoer 1966 üer den Shutz der Kulturgüter ei ewffneten Konflikten sowie uf Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 8. Oktoer 198 üer die wirtshftlihe Lndesversorgung (Lndesversorgungsgesetz, LVG), uf Antrg des Regierungsrtes, eshliesst: 1. Allgemeines Gegenstnd Begriffe Zuständigkeit Art. 1 1 Dieses Gesetz regelt die dem Knton oliegenden Aufgen im Bevölkerungsshutz und im Zivilshutz. Es enthält die Grundsätze für die Zusmmenreit der Prtnerorgnistionen des Bevölkerungsshutzes für die Vorereitung uf Ktstrophen und Notlgen, Grossereignisse und Grossnlässe und deren Bewältigung und legt die Zuständigkeiten und die Führung fest. Art. 1 Ktstrophen und Notlgen sind üerrshend eintretende Ereignisse zw. unmittelr drohende Störungen der öffentlihen Ordnung und Siherheit oder sozile Notstände, die mit den für den Normlfll estimmten Mitteln und Befugnissen llein niht mehr ewältigt werden können oder die den Einstz von Spezilistinnen und Spezilisten erfordern. Grossereignisse sind üerrshend eintretende Ereignisse mit grossem Shdenusmss, zu deren Bewältigung einzelne oder mehrere Prtnerorgnistionen des Bevölkerungsshutzes unterstützend eigezogen werden können. Grossnlässe sind plnre, orgnisierte und zeitlih egrenzte Ereignisse, die den Einstz des Verundsystems Bevölkerungsshutz notwendig mhen. Art. 1 Die Gemeinden sind die Huptträgerinnen des Bevölkerungsshutzes und des Zivilshutzes. Der Knton regelt die Systemsteuerung und ds Controlling. 1 BSG SR 50.1 SR 50. SR 51

2 Susidirität Art. Unter Vorehlt von Artikel 9 greifen ei Ktstrophen und in Notlgen die zuständigen Orgne des Verwltungskreises zw. des Kntons erst dnn ein, wenn die etroffene Gemeinde zw. der Verwltungskreis dzu niht mehr in der Lge ist oder um Hilfe ersuht.. Bevölkerungsshutz.1 Grundsätze Verundsystem Bevölkerungsshutz Hndlungsziele der Prtnerorgnistionen Aufgen der Prtnerorgnistionen Art. 5 1 Ds Verundsystem Bevölkerungsshutz umfsst folgende Prtnerorgnistionen: d e die Polizeiorgne des Kntons und der Gemeinden zur Aufrehterhltung von Siherheit und Ordnung, die Feuerwehren für die Rettung und die llgemeine Shdenwehr, ds öffentlihe und ds privte Gesundheitswesen, einshliesslih des snitätsdienstlihen Rettungsdienstes, zur medizinishen Versorgung der Bevölkerung, die tehnishen Betriee zur Gewährleistung der tehnishen Infrstruktur, insesondere der Elektrizitäts-, Wsser- und Gsversorgung, der Entsorgung sowie der Verkehrsverindungen und der Telemtik, den Zivilshutz zum Shutz der Bevölkerung, zur Betreuung von Shutz suhenden Personen, zum Shutz der Kulturgüter, zur Unterstützung der Führungsorgne und der ndern Prtnerorgnistionen sowie für Instndstellungsreiten und für Einsätze zugunsten der Gemeinshft. Je nh Bedrf können weitere sttlihe und privte Orgnistionen, Institutionen und Einzelpersonen zur Zusmmenreit im Verundsystem Bevölkerungsshutz verpflihtet werden, insesondere für die Ausildung und für Üungen. Der Regierungsrt regelt die Einzelheiten uf Verordnungsstufe. Art. 6 Die Prtnerorgnistionen des Bevölkerungsshutzes rihten ihr Hndeln ei Ktstrophen, in Notlgen und ei Grossereignissen nh folgenden drei Zielen us: Shutz der Bevölkerung und ihrer Leensgrundlgen, Whrung der Hndlungsfreiheit, Wiederherstellung geordneter Verhältnisse. Art. 7 Bei Ktstrophen, in Notlgen und ei Grossereignissen erfüllen die Prtnerorgnistionen nmentlih die folgenden Aufgen: d e f g h i Shutz, Rettung und Hilfeleistung, Behndlung und Betreuung von Ptientinnen und Ptienten, Aufnhme und Betreuung von Shutz suhenden Personen, Siherstellung der Regierungs- und Verwltungstätigkeit, Informtion der Behörden und der Bevölkerung, Gewährleistung der öffentlihen Siherheit und Ordnung, Versorgung der Bevölkerung mit leenswihtigen Gütern, Offenhltung von Verkehrswegen, Siherstellung der Kommuniktion,

3 Führungsorgne Zuständigkeit des Kntons Hndlungsfähigkeit der Behörden Üerörtlihe Hilfe Interkntonle und grenzüershreitende Hilfe k l Gewährleistung der Entsorgung, Verhinderung von Folgeshäden. Art. 8 Der Knton, die Verwltungskreise und die Gemeinden ilden Führungsorgne für d eine stufengerehte Gefhrennlyse und Risikoeurteilung uf der Grundlge der Vorreiten der Gemeinden, die Plnung von Mssnhmen ls Grundlge für die Einstzplnung für die Einstzformtionen, die Koordintion der für die Bewältigung von Ktstrophen, Notlgen und Grossereignissen zur Verfügung stehenden Mittel, die Bertung und Entsheidungsvorereitung der vorgesetzten politishen Behörden. Art. 9 Vorehältlih nderslutender undesrehtliher Vorshriften liegt die Verntwortung für die Gesmtkoordintion im Bereih des Bevölkerungsshutzes insesondere für folgende Fälle eim Knton: d e Seuhen und Epidemien, Gefährdung ei Tlsperren, Gefährdung durh tomre, iologishe oder hemishe Ereignisse, Gefährdung der öffentlihen Siherheit, Grossereignisse, Grossnlässe und esondere Risiken. Art. 10 Die Behörden stellen ihre Hndlungsfähigkeit möglihst unter Whrung der ordentlihen Strukturen siher. Sie sorgen für eine ngemessene Bereitshft. Art Die von einer Ktstrophe oder Notlge etroffene Gemeinde knn üer ds zuständige Führungsorgn eim Knton susidiär üerörtlihe Hilfe nfordern. Die Gemeinden sind im Rhmen ihrer Möglihkeiten zur üerörtlihen und interkntonlen Hilfe sowie zur Hilfe im grenznhen Auslnd verpflihtet. Art. 1 1 Interkntonle Hilfe wird durh den Knton koordiniert. Hilfe im grenznhen Auslnd wird durh den Knton im Auftrg des Bundes koordiniert. Der Regierungsrt shliesst entsprehende Vereinrungen. Nhrshftshilfe unter Gemeinden leit vorehlten. Vorereitung uf Ereignisse. Vorereitungsmssnhmen Art. 1 1 Die Behörden ereiten sih unter Einezug der Prtnerorgnistionen und ufgrund der Gefhrennlyse uf die Bewältigung von Ktstrophen, Notlgen und Grossereignisse vor. Die Vorereitung einhltet die Bildung von Führungsorgnen und Führungsstrukturen, Notfllplnungen und die Bereithltung von Mteril und Infrstrukturen durh lle Prtnerorgnistionen.

4 Alrmierung Verträge Die zuständige Stelle der Polizei- und Militärdirektion koordiniert die Vorereitungsmssnhmen. Art. 1 1 Die zuständige Stelle der Polizei- und Militärdirektion ist im Bereih der Alrmierung zuständig für die Beshllungsplnung und für die Koordintion der Beshffung der Sirenennlgen nh Vorgen des Bundes. Die Gemeinden sind zuständig für die Alrmierung der Bevölkerung gemäss den Vorgen des Kntons. Sie sorgen uf ihrem Gemeindegeiet für den Empfng und die Verreitung der Alrmierung und der Verhltensnweisungen. Sie unterhlten ihre Alrmierungsmittel. Art. 15 Der Regierungsrt shliesst mit nderen Kntonen, privten Institutionen und Einzelpersonen Leistungsverträge üer Vorereitungsmssnhmen, die uh die finnziellen Verpflihtungen des Kntons regeln. Orgne und Mittel Kntonles Führungsorgn 1. Orgnistion. Orgne, Mittel und Zuständigkeiten..1 Knton Art Der Regierungsrt verfügt zur Bewältigung von Ktstrophen und Notlgen insesondere üer d e ds Kntonle Führungsorgn (KFO), die kntonle Verwltung, ihre Betriee sowie ds öffentlihe und ds privte Gesundheitswesen, die kntonl orgnisierten Formtionen des Bevölkerungsshutzes, die vom Bund zugewiesenen Mittel, privte Institutionen und Einzelpersonen. Er knn kommunle Formtionen der Prtnerorgnistionen ufieten, einsetzen und deren Entshädigung festlegen. Für die Bewältigung esonderer Ereignisse wie Pndemien, Seuhen und Flühtlingsströme knn der Regierungsrt Sonderstäe einsetzen. Für die Bewältigung von Grossereignissen werden in erster Linie die Blulihtformtionen eingesetzt. Sie werden von den ürigen Prtnerorgnistionen und den Führungsorgnen der etroffenen Gemeinden und Kreise unterstützt. Die Einstzkoordintion erfolgt durh die Kntonspolizei. 5 Die Sttsshreierin oder der Sttsshreier ist Delegierte oder Delegierter des Regierungsrtes für Ktstrophen und Notlgen. Art Der Regierungsrt legt durh Verordnung die Orgnistion des KFO und die Zuständigkeiten fest und regelt die Ausildung, die Finnzierung, die Befugnisse und die Versiherung. Er umshreit die Grundufträge. Er ernennt die Chefin oder den Chef des KFO, die Stellvertreterin oder den Stellvertreter sowie die Mitglieder der Kerngruppe. Er ezeihnet die Geshäftsstelle des KFO.. Befugnisse Art Ds KFO trägt die Gesmtverntwortung für den Vollzug des Bevölkerungsshutzes im Knton Bern. Die Chefin oder der Chef des KFO ist efugt, im Rhmen von Artikel 17 Astz 1 Aufträge uf Stufe Knton zu erteilen.

5 5 Führungsorgne unterer Stufen Sie oder er knn die enötigten Fhleute us der kntonlen Verwltung und nh Rüksprhe mit den zuständigen Stellen us den Gemeinden und ei Dritten nfordern und einsetzen. Ist Gefhr in Verzug oder Dringlihkeit geoten, hndelt die Chefin oder der Chef des KFO selständig gemäss Artikel 17 Astz 1 und informiert den Regierungsrt. Art Der Regierungsrt erlässt Vorgen zur Struktur von Führungsorgnen der Verwltungskreise (VKFO) und Gemeinden. Er regelt deren Ausildung, Finnzierung und Versiherung. Er erlässt Vorgen zur Üerprüfung der Einstzereitshft der VKFO. Aufgen Mittel.. Verwltungskreise Art. 0 1 Die Regierungssttthlterinnen und Regierungssttthlter orgnisieren die Führung und Koordintion im Verwltungskreis. Sie erfüllen ei Ktstrophen und in Notlgen Führungs- und Koordintionsufgen in ihrem Zuständigkeitsereih. Sie üerprüfen periodish die Vorereitungen und die Einstzereitshft der kommunlen Führungsorgne und Einstzformtionen sowie der Alrmstellen der Gemeinden nh den Vorgen und in Zusmmenreit mit der zuständigen Stelle der Polizei- und Militärdirektion. Art. 1 1 Die Regierungssttthlterinnen und Regierungssttthlter verfügen zur Bewältigung von Ktstrophen und Notlgen insesondere üer ds VKFO oder die für die Bewältigung von Koordintionsufgen erforderlihe personelle Unterstützung und üer die vom Knton zugewiesenen Mittel. Sie können nh Rüksprhe mit den zuständigen Stellen weitere Mittel üer ds KFO nfordern oder vermitteln. Verntwortung Aufgen Mittel.. Gemeinden Art. Die Gemeinden sind verntwortlih für die Bewältigung von Ktstrophen und Notlgen in ihrem Geiet. Art. 1 Die Gemeinden ermitteln periodish ds vorhndene Gefhrenund Gefährdungspotentil nh den Vorgen der zuständigen Stelle der Polizei- und Militärdirektion. Sie treffen die erforderlihen Vorereitungsmssnhmen gemäss Artikel 1 und stellen die Mittel zur Ereignisewältigung ereit. Ds zuständige Orgn legt die Notorgnistion, die Aufgen und Kompetenzen des Führungsorgns sowie die zu treffenden Notfllplnungen gemäss Artikel 1 Astz 1 fest. Art. 1 Der Gemeindert verfügt zur Bewältigung von Ktstrophen und Notlgen insesondere üer d ds Führungsorgn der Gemeinde, die Pikettdienste, die Gemeindeverwltung, die Polizeiorgne der Gemeinde,

6 6 e die Feuerwehr, f die Zivilshutzorgnistion (ZSO), g vertrglih verpflihtete privte Institutionen, h die Alrmstelle der Gemeinden. Er knn ei den zuständigen Stellen Fhleute nfordern und einsetzen. Regionles Führungsorgn (RFO) Üerörtlihe Führung Art. 5 1 Mehrere Gemeinden können innerhl eines Verwltungskreises gemeinsm ein regionles Führungsorgn (RFO) ilden. Die Bildung eines RFO, ds Gemeinden vershiedener Verwltungskreise umfsst, erfordert die vorgängige Bewilligung der Polizei- und Militärdirektion. Art. 6 1 Die Führungs- und Koordintionsufgen werden ei gemeindeoder regionsüergreifenden Ktstrophen und Notlgen unter Vorehlt von Artikel durh ds VKFO oder durh ds KFO üernommen. Die Einstzverntwortung liegt ei der etroffenen Gemeinde. Die Einstzführung wird durh die eingesetzten Formtionen whrgenommen.. Prtnerorgnistionen..1 Polizei Polizei Art. 7 1 Die Polizeiorgne des Kntons und der Gemeinden erfüllen ihre Aufgen ei Ktstrophen, in Notlgen und ei Grossereignissen gemäss Polizeigesetz vom 8. Juni 1997 (PolG) 5. Den Polizeiorgnen des Kntons und der Gemeinden oliegen erste Koordintionsufgen im Shdengeiet. Die Kntonspolizei d e f etreit die kntonle Alrmierungsplttform und stellt für ds gnze Kntonsgeiet den Empfng und die Weiterge von Shden-, Wrnund Alrmmeldungen siher, empfängt rund um die Uhr Meldungen ller Art, trifft erste Führungsmssnhmen und lrmiert zw. moilisiert Führungsorgne und Einstzmittel, smmelt die eingehenden Informtionen und eshfft Nhrihten zuhnden des KFO, gewährleistet insesondere üer die öffentlihen Telekommuniktionsnetze sowie üer ds kntonle Siherheitstelekommuniktionsnetz die Verindungen vom KFO zum Bund, zu den Direktionen und der Sttsknzlei, den VKFO und zu den Alrmstellen und Führungsorgnen der Gemeinden, hält sih ereit, vorüergehend einzelne Verindungen siherzustellen und moile Kommndoposten zu etreien, führt eine Üersiht üer die verfügren personellen und mteriellen Einstz- und Führungsmittel des Kntons. Aweihende vertrglihe Vereinrungen leien vorehlten. 5 BSG 551.1

7 7.. Feuerwehr Art. 8 Die Feuerwehr erfüllt ihre Aufgen ei Ktstrophen, in Notlgen und ei Grossereignissen gemäss Feuershutz- und Feuerwehrgesetz vom 0. Jnur 199 (FFG) 6... Gesundheitswesen Institutionen des Gesundheitswesens Koordinierter Snitätsdienst (KSD) Zuständigkeiten Art. 9 Die öffentlihen und privten Institutionen des Gesundheitswesens (Spitäler, Rettungsdienste, Arztprxen, Apotheken usw.) erfüllen ihre Aufgen im Rhmen des Koordinierten Snitätsdienstes (KSD) zur Gewährleistung der snitätsdienstlihen Versorgung der Bevölkerung. Art. 0 1 Der KSD koordiniert ei Ktstrophen, in Notlgen und ei Grossereignissen die eingesetzten snitätsdienstlihen Mittel des öffentlihen Gesundheitswesens, privter Orgnistionen und des Bundes. Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion leitet den KSD und ordnet die notwendigen Mssnhmen n. Artikel 1 leit vorehlten. Art. 1 1 Der Regierungsrt ist ei Ktstrophen und in Notlgen ermähtigt, die freie Arzt- und Spitlwhl einzushränken oder ufzuheen, die Spitäler zur Aufnhme der ihnen zugewiesenen Ptientinnen und Ptienten zu verpflihten, ds erufstätige Medizinl-, Pflege- und Fhpersonl m Areitspltz oder in einer dem Wohnsitz nhegelegenen snitätsdienstlihen Einrihtung zum Dienst zu verpflihten. Er knn den Knton in snitätsdienstlihe Räume unterteilen. Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion legt nh Vorge des Bundes und in Asprhe mit der zuständigen Stelle der Polizeiund Militärdirektion sowie den Eigentümerinnen und Eigentümern Anzhl, Stndorte, Ausrüstung und Betriesereitshft der geshützten snitätsdienstlihen Einrihtungen fest und regelt deren Unterhlt durh einen Leistungsvertrg... Tehnishe Betriee Art. Die tehnishen Betriee stellen uf der Grundlge ihrer rehtlihen Verpflihtungen ds Funktionieren ihrer Einrihtungen siher...5 Zivilshutz Art. 1 Der Zivilshutz erfüllt seine Aufgen ls Prtnerorgnistion des Bevölkerungsshutzes ei Ktstrophen, in Notlgen, ei Grossereignissen und Grossnlässen gemäss Ashnitt dieses Gesetzes. Er unterstützt die nderen Prtnerorgnistionen nh deren Bedrf und gemäss seinen Mitteln und Möglihkeiten ei der Bewältigung von Ktstrophen und Notlgen. 6 BSG

8 8.5 Armee Art. 1 Der Regierungsrt knn eim Eidgenössishen Deprtement für Verteidigung, Bevölkerungsshutz und Sport die Armee zur Hilfeleistung ei Ktstrophen, in Notlgen und ei Grossereignissen nfordern. Für Fälle der zeitlihen Dringlihkeit knn der Regierungsrt seine Befugnisse n ds KFO delegieren..6 Besondere Aufgengeiete.6.1 Informtion Art. 5 1 Bei Ktstrophen und in Notlgen sind für die Informtion der Öffentlihkeit verntwortlih uf Kntonseene der Regierungsrt, uf Eene des Verwltungskreises die Regierungssttthlterin oder der Regierungssttthlter, uf Gemeindeeene der Gemeindert. Die Sttsknzlei koordiniert die Informtion, insesondere mit den Fhorgnen des Bundes, den Nhrkntonen und der Armee. Sie erät den Regierungsrt und die zuständigen Orgne ei der Informtion der Öffentlihkeit..6. Betreuung Betreuung von Shutz suhenden Personen Psyhologishe und seelsorgerlihe Betreuung Art. 6 1 Knton und Gemeinden stellen Einrihtungen für die Unterringung, Verpflegung und Betreuung von Shutz suhenden Personen zur Verfügung. Der Regierungsrt ist zuständig für die Auslösung stufengerehter Vorereitungsmssnhmen, die Stndortwhl und den Betrie von kntonlen Betreuungszentren, die Verteilung von Shutz suhenden Personen uf die Gemeinden. Er knn Gemeinden verpflihten, Shutz suhende Personen kurzfristig unterzuringen, zu verpflegen und zu etreuen. Für die Verpflegung und Betreuung Shutz suhender Personen können Knton und Gemeinden die Dienste von Hilfswerken, kirhlihen Orgnistionen oder freiwilligen Helferinnen und Helfern in Anspruh nehmen. Art. 7 Der Regierungsrt legt die Mssnhmen zur psyhologishen und seelsorgerlihen Betreuung des eingesetzten Personls sowie der Opfer und deren Angehörigen fest.

9 9.6. Requisition Befugnisse Hftung und Entshädigung Art. 8 1 Die Behörden sind efugt, die erforderlihen Mittel (eweglihe und uneweglihe Shen sowie Tiere) durh Requisition zu eshffen, wenn ei Ktstrophen oder in Notlgen die öffentlihen Mittel niht mehr usreihen und privte Mittel niht uf ndere Art zu nnehmren Bedingungen eshfft werden können. Eine Requisitionsverfügung ist sofort vollstrekr. Ds Verfügungsreht üer die requirierten Mittel geht gegen Entshädigung n die Behörde üer. Die Befugnisse des Bundes leien vorehlten. Art. 9 1 Die Hftung der Eigentümerin oder des Eigentümers zw. der Hlterin oder des Hlters üernimmt die requirierende Behörde. Für Geruh, Wertverminderung oder Verlust der requirierten Mittel wird eine ngemessene Entshädigung entrihtet..6. Wirtshftlihe Lndesversorgung Allgemeine Aufgen Knton Gemeinden Wirtshft Art. 0 Knton, Gemeinden und die Wirtshft erfüllen die ihnen durh Gesetz üertrgenen Aufgen im Bereih der wirtshftlihen Lndesversorgung und sorgen für die ständige Bereitshft der enötigten Orgne und Mittel. Art. 1 1 Die dem Knton oliegenden Aufgen werden von den in der She zuständigen Direktionen, der Sttsknzlei und den Regierungssttthlterinnen und Regierungssttthltern whrgenommen. Die zuständige Stelle der Polizei- und Militärdirektion leitet, koordiniert und eufsihtigt die Mssnhmen der Vollzugsorgne. Der Regierungsrt knn den zuständigen kntonlen Vollzugsorgnen je nh Sitution und solnge erforderlih weiteres Personl us der kntonlen Verwltung smt Infrstruktur zuteilen. Art. 1 Die Gemeinden ezeihnen eine zuständige Stelle und legen deren Orgnistion nh den Vorgen des Kntons fest. Sie ereiten uf Anweisung der zuständigen Stelle der Polizei- und Militärdirektion den Bewirtshftungsfll vor. Art. Die Wirtshft ist verpflihtet, den zuständigen kntonlen Amtsstellen üer den Vollzug der vom Bund ngeordneten Mssnhmen der wirtshftlihen Lndesversorgung jederzeit nh Mssge des Bundesrehts Auskunft zu erteilen..7 Infrstruktur Einrihtungen und Mteril Kommuniktionsmittel Art. 1 Knton, Gemeinden und Prtnerorgnistionen eshffen und unterhlten in ihrem Zuständigkeitsereih ds zur Bewältigung von Ktstrophen, Notlgen und Grossereignissen enötigte Mteril sowie die erforderlihen Einrihtungen. Der Regierungsrt legt die Aufgen und Zuständigkeiten durh Verordnung fest. Art. 5 1 Wer eine Alrmierungs- oder Üermittlungseinrihtung etreit, ist verpflihtet, Alrme und Meldungen jederzeit weiterzuleiten.

10 10 Kommuniktion und Softwre Bei Ktstrophen, in Notlgen und ei Grossereignissen dient ds kntonle Siherheitskommuniktionsnetz vor llem den Bedürfnissen der Prtnerorgnistionen und der Verwltung von Knton, Verwltungskreisen und Gemeinden. Die Benützerinnen und Benützer stellen ds erforderlihe Bedienungspersonl für die Kommuniktionsmittel siher und sorgen nh den Rihtlinien der zuständigen Stelle der Polizei- und Militärdirektion für die fhlihe Ausildung. Art. 6 1 Der Regierungsrt estimmt, welhe Kommuniktionsmittel und Shnittstellen zu den Gemeinden und Prtnerorgnistionen ei Ktstrophen und in Notlgen im Knton etrieen werden und welhe Softwre eingesetzt wird. Er legt fest, welhe Leistungen Anieterinnen und Anieter von Kommuniktionsmitteln und Softwre ei Ktstrophen und in Notlgen zu erringen hen. Erfordert es eine Ktstrophe oder Notlge, so knn er ds notwendige Personl zum Dienst verpflihten.. Zivilshutz.1 Grundsätze und Orgnistion Orgnistionsstruktur Kntonle Formtion Zuteilung, Einteilung Art. 7 1 Die Gemeinden ilden eigene oder regionle Zivilshutzorgnistionen. Die Zivilshutzorgnistionen umfssen mindestens Einwohnerinnen und Einwohner mit mindestens 80 ktiv eingeteilten Shutzdienstpflihtigen. Der Regierungsrt legt die Stndrdstruktur fest. Regionle Zivilshutzorgnistionen hen sih n den Grenzen der Verwltungskreise zu orientieren. 5 In esonderen Fällen knn die Polizei- und Militärdirektion Ausnhmen ewilligen. Art. 8 Der Knton ildet kntonle Formtionen für esondere, in seiner Zuständigkeit liegende Aufgen. Art. 9 1 Alle Shutzdienstpflihtigen werden nlässlih der Rekrutierung durh den Bund einer Grundfunktion zugeteilt und in diejenige Zivilshutzorgnistion eingeteilt, der die Wohngemeinde ngehört. Die Zivilshutzorgnistion entsheidet je nh Bedrf üer die Einteilung zur Dienstleistung in der eigenen Zivilshutzorgnistion zw. üer die direkte Einteilung in die niht usgeildete Reserve oder uf Ersuhen hin üer die Einteilung zur Dienstleistung in einer enhrten Zivilshutzorgnistion. Gegen den Entsheid der Zivilshutzorgnistion knn eim zuständigen Gemeindeorgn und gegen dessen Entsheid ei der Polizei- und Militärdirektion Beshwerde geführt werden. Diese entsheidet kntonl letztinstnzlih. Der Knton entsheidet üer die Einteilung in die kntonlen Formtionen. 5 Der Knton und die Gemeinden führen die Kontrolle üer die ei ihnen eingeteilten Shutzdienstpflihtigen.

11 11 Aktive Dienstleistungsduer Freiwilliger Shutzdienst Art Der ktive Dienst wird grundsätzlih vom 0. is 0. Altersjhr geleistet. Die Zivilshutzorgnistion entsheidet üer die vorzeitige Einteilung in die usgeildete Reserve. Der Knton entsheidet ufgrund der undesrehtlihen Vorgen uf Ersuhen hin üer die Befreiung von der Shutzdienstpfliht zugunsten einer Prtnerorgnistion. Art. 51 Üer den freiwilligen Shutzdienst entsheiden nh Mssge des Bedrfs die Zivilshutzorgnistionen der Gemeinden und für Dienstleistungen in den kntonlen Formtionen der Knton.. Zuständigkeiten Polizei- und Militärdirektion Gemeinden Art. 5 Die zuständige Stelle der Polizei- und Militärdirektion ist zuständig für den Vollzug des Zivilshutzes, für dessen Systemsteuerung und für ds Controlling. Art. 5 Die Gemeinden vollziehen lle Aufgen im Zivilshutz, die niht usdrüklih dem Knton oder einer nderen Institution zugewiesen sind.. Einsätze Aufgeot Duer 1. Ktstrophen, Notlgen und Grossereignisse. Instndstellungsreiten. Einsätze zugunsten der Gemeinshft Art. 5 Die Shutzdienstpflihtigen können durh die Gemeinden oder den Knton ufgeoten werden ei Ktstrophen und in Notlgen, die ds Kntonsgeiet, ndere Kntone oder ds grenznhe Auslnd etreffen, sowie ei Grossereignissen, für Instndstellungsreiten, für Einsätze zugunsten der Gemeinshft. Art. 55 Dienstleistungen gemäss Artikel 5 Buhste sind zeitlih uneshränkt. Art Dienstleistungen gemäss Artikel 5 Buhste werden uf 1 Tge pro Ereignis und Shutzdienstleistenden eshränkt. Kdermitglieder sowie Spezilistinnen und Spezilisten können zusätzlih is zu vier weiteren Tgen ufgeoten werden. Auf freiwilliger Bsis und mit shriftliher Zustimmung der Areitgeerin oder des Areitgeers sind länger duernde Dienstleistungen möglih. Der Zivilshutz drf während dreier Jhre nh einem Ereignis für dessen Instndstellungsreiten eingesetzt werden. Üer Ausnhmen entsheidet die zuständige Stelle der Polizei- und Militärdirektion. 1 Art. 57 Einsätze zugunsten der Gemeinshft erfordern eine vorgängige Bewilligung der zuständigen Stelle der Polizei- und Militärdirektion.

12 1 Die Duer der Einsätze zugunsten der Gemeinshft wird wie folgt festgelegt: d Den Gemeinden stehen sieen Tge pro Jhr für von ihnen ngeordnete Einsätze zugunsten der Gemeinshft zur Verfügung. Vom Knton oder vom Bund ngeordnete Einsätze sind uf insgesmt 1 Tge pro Jhr eshränkt. Üer Einstztge, die von der Gemeinde niht usgeshöpft werden, knn der Knton oder der Bund verfügen. Üer Einstztge, die vom Knton oder vom Bund niht usgeshöpft werden, können die Gemeinden verfügen. Üer die in Astz Buhsten und gennnte Duer hinusgehende Dienstleistungen uf freiwilliger Bsis sind usgeshlossen.. Oergrenze Art. 58 Die Shutzdienstleistungen nh den Artikeln 7 und is 7 BZG dürfen insgesmt 0 Tge pro Jhr niht üershreiten.. Ausildung Grundstz Zuständigkeit Ausildungsduer Art. 59 Aktiv eingeteilte Shutzdienstpflihtige sind gemäss den Vorgen des Bundes und des Kntons uszuilden. Art Im Rhmen der Vorgen des Bundes nh Artikel is 8 BZG sind die Gemeinden zuständig für die Durhführung der Grund-, Zustz- und Kderusildung sowie für die Wiederholungskurse der Shutzdienstpflihtigen. Im Rhmen der Vorgen des Bundes nh Artikel is 8 BZG ist der Knton für die Ausildung der Angehörigen der kntonlen Formtionen, für Teile der Ausildung der Kommndntinnen und Kommndnten und für die Weiterildung der Spezilistinnen und Spezilisten sowie der Kdermitglieder zuständig. Art Die Duer der Ausildungsgänge wird wie folgt festgelegt: Grundusildung 1 Tge Zustzusildung is zu 7 Tge Kommndntenusildung is zu 8 Tge d Ausildung üriges Kder 7 Tge e Wiederholungskurse is 7 Tge pro Jhr Shutzdienstpflihtige, die für eine Ausildung gemäss Astz 1 Buhste vorgesehen sind, werden vom Bund zu 1 Tgen und vom Knton zu 7 is 1 Tgen ufgeoten. Kdermitglieder können im Rhmen der Wiederholungskurse insgesmt is zu 1 Tgen ufgeoten werden. Zusätzlih können Spezilistinnen und Spezilisten sowie Kdermitglieder durh den Knton zu Weiterildungskursen is zu höhstens sieen Tgen innerhl von vier Jhren ufgeoten werden. Auf Antrg können diese Tge den Gemeinden zur Verfügung gestellt werden. 5 Die Weiterildung der Mnnshft erfolgt nlässlih der Wiederholungskurse in der Zuständigkeit der Gemeinden.

13 1 Lehrpersonl Ausildungsinfrstruktur Aufheung von Ausildungszentren Art. 6 1 Ds Lehrpersonl muss die Vorussetzungen des Bundes erfüllen. Für die Grund-, Zustz- und Kderusildung dürfen usshliesslih huptmtlihe Instruktoren eingesetzt werden, die die entsprehenden Ausildungsgänge des Bundes durhlufen hen, sih mit einem Fähigkeitszeugnis usweisen können und sih regelmässig weitergeildet hen. Der Regierungsrt knn für spezielle Fälle Ausnhmen vorsehen. Art. 6 Die Gemeinden sorgen für eine den Bedürfnissen entsprehende, zeitgemässe Ausildungsinfrstruktur. Art. 6 1 Werden Zivilshutzusildungszentren ufgehoen und zwekentfremdet genutzt oder veräussert (Art. As. 1 BZG), so sind die Kntonseiträge in Anlogie der Hndhung des Bundes zurükzuersttten. Wird die Aufheung von Zivilshutzusildungszentren durh den Knton ngeordnet, so sind keine Kntonseiträge zurükzuersttten. An Lnderwerskosten geleistete Kntonseiträge sind zurükzuersttten, sofern ds Lnd Gewinn ringend veräussert wird..5 Mteril Einstzmteril und persönlihe Ausrüstung Weiteres Zivilshutzmteril Art Die Gemeinden sorgen gemäss den Empfehlungen des Kntons für ds Einstzmteril und die persönlihe Ausrüstung der Shutzdienstleistenden. Der Knton unterstützt die Gemeinden ei der Evlution des Mterils und koordiniert die Beshffung im Hinlik uf die Interoperilität. Er eshfft ds für seine Formtionen enötigte Mteril. Art. 66 Ds den Gemeinden vom Knton üergeene Mteril geht in deren Eigentum üer. Sie sind für den Unterhlt und die Entsorgung dieses Mterils verntwortlih. Dei werden sie durh den Knton unterstützt..6 Kulturgütershutz Aufgen der Gemeinden Aufgen der Polizeiund Militärdirektion Shutzmssnhmen Art Die Gemeinden sind die Huptträgerinnen des Kulturgütershutzes. Sie vollziehen lle Aufgen im Kulturgütershutz, die niht usdrüklih dem Knton oder einer nderen Institution zugewiesen sind. Art. 68 Die zuständige Stelle der Polizei- und Militärdirektion ist zuständig für die Steuerung und ds Controlling im Bereih des Kulturgütershutzes. Art. 69 Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Besitzerinnen und Besitzer unewegliher und ewegliher Kulturgüter sind verpflihtet, ulihe Mssnhmen zu deren Shutz zu treffen oder zu dulden.. Shutzuten, Erstzeiträge Aufgen der Polizeiund Militärdirektion Art. 70 Die zuständige Stelle der Polizei- und Militärdirektion vollzieht die Steuerung des Shutzrumus nh den Vorgen des Bundes, ist zuständig für ds Inksso der Erstzeiträge und führt ls Spezilfinnzierung den Erstzeitrgsfonds gemäss Artikel 7 BZG.

14 1 Aufgen der Gemeinden Bupfliht, Erstzeiträge Höhe der Erstzeiträge Fälligkeit der Erstzeiträge Erstzeitrgsfonds, Verwendung der Erstzeiträge Gemeinsme Shutzräume Art Die Gemeinden führen die periodishe Shutzrumkontrolle gemäss den Vorgen von Bund und Knton durh und reihen ds Ergenis ei der zuständigen Stelle der Polizei- und Militärdirektion gemäss deren Vorgen ein. Die Gemeinden erstellen die Zuweisungsplnung gemäss den Vorgen von Bund und Knton. Art. 7 1 Die Bupfliht für Shutzräume und die Höhe der Erstzeiträge rihten sih nh den Bestimmungen des Bundes. Für die in der Entsheidkompetenz des Kntons liegenden Fälle gilt Folgendes: In Gemeinden mit weniger ls 1000 Einwohnerinnen und Einwohnern, die ein Shutzpltzdefizit usweisen, können uh ei weniger ls 8 Zimmern Shutzräume erstellt werden. Bei Geäuden, die in esonders strk gefährdeten, nmentlih in diht üeruten oder strk rndgefährdeten Geieten liegen, werden keine Shutzräume erstellt. Die Eigentümerinnen und Eigentümer entrihten einen Erstzeitrg. Agelegene und nur zeitweise ewohnte Geäude unterliegen niht der Shutzrumpfliht. Es sind keine Erstzeiträge geshuldet. Art. 7 Für jeden niht erstellten Shutzpltz ist ein Erstzeitrg zu leisten. Dessen Höhe legt der Regierungsrt im Rhmen der undesrehtlihen Vorgen fest. Er knn seine Befugnisse n die Polizei- und Militärdirektion üertrgen. Art. 7 1 Die Erstzeiträge sind nh erfolgter Shnurgerüstnhme gemäss den Vorshriften der Bugesetzgeung zu entrihten. Die Gemeinden melden der zuständigen Stelle der Polizei- und Militärdirektion den Vollzug der Shnurgerüstnhme. Art Sämtlihe Erstzeiträge fliessen in den Erstzeitrgsfonds des Kntons. Die Verwendung der Erstzeiträge wird gemäss Vorgen des Bundes durh den Regierungsrt geregelt. Die durh die Verwltung des Erstzeitrgsfonds entstehenden Kosten gehen zulsten dieser Spezilfinnzierung. Die Genehmigung einer Entnhme us dem Erstzeitrgsfonds knn von der Durhführung einer periodishen Shutzrumkontrolle hängig gemht werden. 5 Für die Beshffung von Mteril des Zivilshutzes, ds den Empfehlungen des Kntons entspriht, knn ein Gesuh um Entnhme us dem Erstzeitrgsfonds gestellt werden. Art Die zuständige Stelle der Polizei- und Militärdirektion knn nordnen, dss die für einzelne Geäude zu erstellenden Shutzplätze ei Neuuten zu gemeinsmen Shutzräumen zusmmengelegt werden. Für jedes einzelne Geäude ist vor dessen Bueginn eine Siherheitsleistung im Umfng des Erstzeitrgs zu entrihten. Die gemeinsmen Shutzräume müssen spätestens drei Jhre nh Bueginn des ersten etroffenen Buvorhens erstellt werden. Ist dies niht der Fll, werden die Siherheitsleistungen ls Erstzeiträge einvernhmt.

15 15 Aufheung von Shutzräumen Art Werden öffentlihe Shutzräume nh Artikel 9 Astz BZG ufgehoen, so sind die Kntonseiträge zurükzuersttten. Werden ürige Shutzräume nh Artikel 9 Astz 1 BZG ufgehoen, so sind keine Kntonseiträge zurükzuersttten. 5. Shutznlgen Shutznlgen Aufheung von Shutznlgen Art Die zuständige Stelle der Polizei- und Militärdirektion legt nh Vorgen des Bundes den Bedrf n Shutznlgen fest. Sie sorgt für die Erstellung, die Ausrüstung, den Unterhlt und die Erneuerung der kntonseigenen Shutznlgen. Die Gemeinden sorgen nh den Vorgen des Bundes für die Erstellung, die Ausrüstung, den Unterhlt und die Erneuerung der Führungsstndorte und Shutznlgen. Art. 79 Werden Shutznlgen nh Artikel 55 BZG ufgehoen, so sind die Kntonseiträge zurükzuersttten. Wird die Aufheung von Shutznlgen durh den Knton ngeordnet, so sind keine Kntonseiträge zurükzuersttten. 6. Finnzierung 6.1 Bevölkerungsshutz Delegtion von Ausgenefugnissen 1. Fälle von zeitliher Dringlihkeit. Entnhmen us dem Erstzeitrgsfonds des Kntons Kostenufteilung Art Die Ausgenefugnisse des Volkes und des Grossen Rtes für zeitlih dringend uszuführende Mssnhmen ei Ktstrophen, in Notlgen und ei Grossereignissen werden n den Regierungsrt üertrgen. Zeitlih dringende Mssnhmen sind solhe, die zum Shutz der Bevölkerung und ihrer Leensgrundlgen rsh ngeordnet werden müssen, der Bekämpfung unmittelr drohender Gefhren oder ei eingetretenen Ereignissen der ersten Shdenseheung dienen und keinen Aufshu is zur Beshlussfssung durh ds nh der ordentlihen Finnzkompetenz shliessend zuständige Orgn dulden. Die Finnzkommission des Grossen Rtes ist umgehend üer den Ausgeneshluss zu orientieren. Der Regierungsrt knn seine Ausgenefugnisse üertrgen. 5 Die Asätze 1 und gelten sinngemäss uh für die Gemeinden, flls diese keine eigenen Regelungen getroffen hen. Art. 81 Die Ausgenefugnisse des Volkes und des Grossen Rtes für Entnhmen us dem Erstzeitrgsfonds des Kntons werden n den Regierungsrt üertrgen. Der Regierungsrt knn seine Ausgenefugnisse üertrgen. Art. 8 1 Der Knton trägt die Kosten für Orgnistion, Ausrüstung und Ausildung des kntonlen Führungsorgns, der kntonlen Verwltung und der Verwltungskreisführungsorgne. Im Weiteren trägt er im Rhmen von Ktstrophen, Notlgen und Grossereignissen seine eigenen Kosten.

16 16 Finnzhilfe, Soforthilfe Rükforderungsreht Snitätsdienstlihe Shutznlgen Versiherung und Entshädigung Verpflihteter Kosten für Ausildungen und Üungen Wirtshftlihe Lndesversorgung Der Knton trägt die den Prtnerorgnistionen des Bevölkerungsshutzes entstndenen Kosten für die Bewältigung von Ktstrophen, Notlgen und Grossereignissen gemäss Artikel 9 Buhsten und. Die Gemeinden trgen die Kosten für Orgnistion, Ausrüstung und Ausildung ihrer Führungsorgne. Ferner trgen sie die eigenen Einstzkosten sowie die Kosten der von ihnen ngeordneten oder entrgten Hilfeleistungen. Wird üerörtlihe Hilfe geleistet, ht die unterstützte Gemeinde die Hilfe leistende Gemeinde oder Institution zu entshädigen. 5 Der Regierungsrt erlässt nähere Vorshriften zur Kostenufteilung ei üerörtliher Hilfe. Er knn diese Befugnisse der jeweilig zuständigen Direktion üertrgen. Art. 8 1 Zur Finnzierung der den Gemeinden verleienden Einstz- und Räumungskosten trifft der Regierungsrt eine versiherungstehnishe Lösung. Er gründet zu diesem Zwek eine von den ernishen Gemeinden getrgene Stiftung Einstzkostenversiherung der Gemeinden, der im Rhmen ihres Stiftungsuftrges Verfügungskompetenz zukommt. Die Gemeinden sind zu Beitrgsleistungen verpflihtet. Der Regierungsrt ernennt eine dreiköpfige Rekurskommission für Angelegenheiten der Einstzkostenversiherung ls Rekursinstnz, deren Entsheide kntonl letztinstnzlih sind. Für ds Verfhren ist ds Gesetz vom. Mi 1989 üer die Verwltungsrehtspflege (VRPG) 7 sinngemäss nwendr. Der Knton trägt seine Einstzkosten und knn Beiträge n die Räumung und Instndstellung leisten. Art. 8 Knton und Gemeinden können die entstndenen Kosten für den Einstz, die Räumung und die Instndstellung von der Verursherin oder dem Verursher einfordern, wenn die entsprehenden Hftungsvorussetzungen erfüllt sind. Art. 85 Der Knton trägt die Kosten für Erstellung, Erneuerung und Ausrüstung sowie Unterhlt zur reduzierten Betriesereitshft der snitätsdienstlihen Shutznlgen, soweit diese niht vom Bund üernommen werden. Art. 86 Der Regierungsrt regelt Versiherung und Entshädigung der zu Dienstleistungen verpflihteten Personen durh Verordnung. Art. 87 Die Prtnerorgnistionen nh Artikel 5 trgen die Kosten für Ausildungen und Üungen. Der Regierungsrt erlässt die näheren Vorshriften. Art. 88 Die Gemeinden trgen die Kosten für ds zuständige Personl gemäss Artikel und für dessen Ausildung. 6. Zivilshutz Art Die Gemeinden trgen die Kosten für lle ihnen oliegenden Zivilshutzufgen. Der Knton trägt die Kosten für die in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgen. 7 BSG 155.1

17 17 7. Vollzug und Rehtspflege Ausführungsestimmungen Rehtspflege Shdenerstz und Rükgriff Art. 90 Der Regierungsrt erlässt die erforderlihen Ausführungsestimmungen. Art Unter Vorehlt spezilgesetzliher Regelungen gelten für Verfügungen gestützt uf ds BZG sowie uf dieses Gesetz die Vorshriften des VRPG. Auf dem Geiet der wirtshftlihen Lndesversorgung entsheidet die erste Beshwerdeinstnz kntonl letztinstnzlih. Die Rehtsmittelfrist eträgt zehn Tge. Art. 9 1 Die zuständige Stelle des Kntons zw. der Gemeinde entsheidet üer Shdenerstznsprühe und Rükgriffsforderungen etreffend Shäden, die ei Shutzdienstleistungen von Zivilshutzngehörigen entstnden sind. Ihr Entsheid knn nh Mssge von Artikel 67 BZG ngefohten werden. Mit Bezug uf Shdenerstz- und Rükgriffsnsprühe us niht zivilshutzrehtlihen Shutzdienstleistungen ist die jeweilige Spezilgesetzgeung zw. die Sttshftungsregelung gemäss Artikel 100 ff. des Personlgesetzes vom 16. Septemer 00 (PG) 8 und Artikel 8 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (GG) 9 nwendr. Wer um einen Einstz des Zivilshutzes zugunsten der Gemeinshft uf ntionler oder kntonler Eene ersuht, muss Bund, Knton und Gemeinden im Shdensfll für Leistungen n Dritte shdlos hlten und ht gegenüer diesen Gemeinwesen keine Shdenerstznsprühe für ihr oder ihm direkt zugefügte Shäden. Vorehlten leien Ansprühe us grofhrlässiger oder vorsätzliher Shdenszufügung. Bisherige Erstzeiträge 8. Üergngs- und Shlussestimmungen Art. 9 1 Die vor Inkrfttreten der Änderung vom 17. Juni 011 des BZG eingenommenen Erstzeiträge verleien is zum 1. Dezemer 019 im Eigentum der Gemeinde. Dnh fliessen sie in den Erstzeitrgsfonds des Kntons. Die zuständige Stelle der Polizei- und Militärdirektion eufsihtigt die Verwendung der ei den Gemeinden verlieenen Erstzeitrgsfonds und ht Entnhmen drus vorgängig zu genehmigen. Wiederkehrende Ausgen der Gemeinden dürfen niht durh die Erstzeitrgsfonds gedekt werden. Der Erstzeitrgsfonds des Kntons drf erst in Anspruh genommen werden, wenn die Mittel der Erstzeiträge der gesuhstellenden Gemeinden usgeshöpft sind. Üergngsregelung Art. 9 Die Gemeinden pssen ihre Strukturen gemäss Artikel 5 und 7 innerhl von fünf Jhren seit Inkrfttreten n die Vorgen dieses Gesetzes n. 8 BSG BSG

18 18 Änderung eines Erlsses Aufheung von Erlssen Inkrfttreten Art. 95 Ds Gesetz vom 0. Juni 1995 üer die Orgnistion des Regierungsrtes und der Verwltung (Orgnistionsgesetz, OrG) 10 wird wie folgt geändert: Art. 7 Die Volkswirtshftsdirektion erfüllt die ihr zugewiesenen Aufgen uf dem Geiet der wirtshftlihen Entwiklung, des Areitsmrktes, der Lndwirtshft einshliesslih der Berufsildung, des Veterinärwesens sowie der Forstwirtshft, des Nturshutzes, der Fisherei, der Jgd und in weiteren Umweltereihen. Art. 0 Die Polizei- und Militärdirektion erfüllt die ihr zugewiesenen Aufgen uf dem Geiet der polizeilihen Angelegenheiten, des Fhrzeugs- und Shiffsverkehrs, des Personenstnds und des Bürgerrehtswesens, der Migrtion, des Freiheitsentzugs, des Militärs, des Bevölkerungs- und Zivilshutzes, der wirtshftlihen Lndesversorgung sowie des Sports. Art. 96 Ds Kntonle Bevölkerungs- und Zivilshutzgesetz vom. Juni 00 (KBZG; BSG 51.1) und die Einführungsverordnung vom. Novemer 011 zum Bundesgesetz üer den Bevölkerungsshutz und den Zivilshutz (EV BZG; BSG 51.1) werden ufgehoen. Art. 97 Der Regierungsrt estimmt den Zeitpunkt des Inkrfttretens. Bern, Im Nmen des Grossen Rtes Der Präsident: Der Sttsshreier: 10 BSG 15.01

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