Kleine Anfrage. Deutscher Bundestag Drucksache 17/8832
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- Juliane Siegel
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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Kleine Anfrage der Abgeordneten Harald Weinberg, Diana Golze, Dr. Martina Bunge, Klaus Ernst, Yvonne Ploetz, Kathrin Senger-Schäfer, Kathrin Vogler, Sabine Zimmermann und der Fraktion DIE LINKE. Verfassungswidrigkeit der Regelung zum Selbstverschulden in 52 Absatz 2 und zur Datenübermittlung in 294a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ImJahr2007wurde 52Absatz2desFünftenBuchesSozialgesetzbuch (SGBV)geschaffen.DieseRegelungsahvor,dassgesetzlichKrankenversicherteanFolgekostenvonmedizinischnichtindiziertenMaßnahmen,wiezum BeispieleinerästhetischenOperation,TätowierungenoderPiercings,beteiligt werden müssen. SeitdemPflege-Weiterentwicklungsgesetz (PfWG)2008istdieseRegelung nurnochaufdiedreigenanntenmaßnahmenanzuwenden,nichtmehraufvergleichbareeingriffe.diesebegrenzungwurdelautbegründungdesgesetzes auch beabsichtigt, es liegt also keine planwidrige Regelungslücke vor. NachAuffassungderFragestellerinnenundFragestellerwidersprichtdiese RegelungdemGleichheitsgrundsatznachArtikel3desGrundgesetzes (GG).Die Bundesregierungsiehtdiesnichtso.SiehatdemAbgeordnetenHaraldWeinberg aufdieschriftlichefrage60am24.januar2012geantwortet: DerAusschluss vonleistungendergesetzlichenkrankenversicherung,diedurch ( )demversichertenzuzurechnendenverhaltensweisenverursachtsind,würdediegesetzlichenkrankenkassenvorkaumhandhabbareabgrenzungsproblemestellen. ( )HierinistauchderGrundzusehen,dereineetwaigeUngleichbehandlung nach Artikel 3 GG rechtfertigt (Bundestagsdrucksache 17/8509). DieseBegründunggehtinsLeere.DennumdenGleichheitsgrundsatzzuwahren,darfVergleichbaresnichtungleichbehandeltwerden.DasistaberderFall: Branding (daseinbrennenvonsymbolenoderschriftzeichenindiehaut), Subdermals (Metalle,dieunterdieHauteingebrachtwerden),Cutting (bewusst herbeigeführteschnittmuster),tonguecutting (dasaufspaltenderzunge, damitsieamphibischanmutet)oderauchandere,wenigerverbreitetebody ModificationssindmitPiercingsdurchauszuvergleichen.HiersindFolgeerkrankungenähnlichgutabgrenzbar,daszitierteKriteriumderBundesregierungalsoaucherfüllt.AuchdieseEingriffesindmedizinischnichtnotwendig unddienenreinästhetischenzwecken.trotzdemzahltdiekassevollständig fürfolgeerkrankungen.dasgleichegiltfürdasdurchstechendesohrläppchenszumtrageneinesohrrings.trotzoffensichtlicheranalogiezumpiercingwerdendiebetroffenennichtandenbehandlungskostenfürfolgeerkrankungen beteiligt. 294aAbsatz2SGBVzwingtdieÄrzteschaftdazu,diePatientinnenundPatientenderKrankenkassezumelden,aufdieder 52Absatz2SGBVanzuwendenist.Auchdasistgrundgesetzwidrig.Zumeinenverstößtbereitsder 52
2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Absatz2SGBV,aufdender 294aAbsatz2SGBVBezugnimmt,wieoben dargestelltgegenartikel3gg.aberauchder 294aAbsatz2SGBVistinBezugaufdasRechtaufinformationelleSelbstbestimmungkritischzusehen.Denn denkrankenkassenwirdvondenleistungserbringerneinverdachtübereinen Diagnoseschlüsselgemeldet.DieKrankenkassenmüssenaufgrunddiesesVerdachtsdenEinzelfallprüfen.ZwischenKrankenkasseundVersicherter/Versichertem findet erneut ein Austausch mit sensiblen Daten statt. DieFraktionDIELINKE.fordertindemAntrag OpferdesBrustimplantate- Skandalsunterstützen KeineKostenbeteiligungbeimedizinischerNotwendigkeit aufbundestagsdrucksache17/8581vom7.februar2012,den 52Absatz 2 SGB V zu streichen. Wir fragen die Bundesregierung: 1.IstdasKriteriumderAbgrenzbarkeitvonFolgeerkrankungenhinreichend fürdiegrundgesetzkonformeaufnahmeodernichtaufnahmevoneinzeltatbeständen in 52 Absatz 2 SGB V? 2.WelcheDatenrechtfertigendievonderBundesregierungherangezogene BegründungderUngleichbehandlungbeiästhetischenEingriffenaufgrund unterschiedlich gut abgrenzbarer Folgeerkrankungen? SindErkrankungenetwanachOhrlochstechenoderBrandingwenigergut aufdenästhetischeneingriffzurückzuführenalserkrankungennachtätowierungen oder Piercings? 3.IstdiefehlendeAbgrenzbarkeitvonFolgeerkrankungenanderer,möglicherweiseindenBereichderSelbstverantwortungfallenderVerhaltensweisen prinzipiellgegeben (z.b.beidurchzuschnellesfahrenselbstverschuldeten Verkehrsunfällen)? SiehtdieBundesregierungdiesbezüglicheinenVerstoßdes 52Absatz2 SGBVgegendasGleichheitsgebot,dadieBetroffenennichtandenBehandlungskosten beteiligt werden müssen? 4.IstdieAbgrenzbarkeitderFolgeerkrankungennachTätowierungeninjedem FallgegebenoderkanneinevergleichbareHauterkrankungauchunabhängig von einer Tätowierung auftreten? WirddieseAbgrenzbarkeitderUrsachenumsoschwieriger,jegrößerdie tätowierte Hautfläche bis hin zur Ganzkörpertätowierung ist? 5.KönnenSchönheitsoperationenauchErkrankungenverursachen,dienicht eindeutig auf den Eingriff zurückzuführen sind? Fallsja,siehtdieBundesregierunghiermangelndeAbgrenzbarkeitunddamiteinenVerstoßdes 52Absatz2SGBVgegendasGleichheitsgebot,da indiesenfällendiebetroffenennichtandenbehandlungskostenbeteiligt werden müssen? 6.BeruhtdieUngleichbehandlungnach 52Absatz2SGBVauchaufunterschiedlich hohen Risiken für Folgeerkrankungen? Fallsja,welcheDatenliegenderBundesregierungbezüglichderRisiken nachschönheitsoperationenaufdereinenseitebzw.nacheingriffenwie Branding oder Cutting bzw. Ohrlochstechen auf der anderen Seite vor? 7.IstdasStechenvonOhrlöchernzumTrageneinesOhrringsalsPiercinganzusehen? Falls ja, ist der 52 Absatz 2 SGB V anzuwenden? Fallsnein,worinbestehtdergrundlegendeundeineUngleichbehandlung rechtfertigendeunterschiedeinespiercingsimohrundbeispielsweisein der Augenbraue?
3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/ GiltgegebenenfallsdieNichtanwendbarkeitdes 52Absatz2SGBVnur fürdasdurchstechendesohrläppchensoderauchbeianderenbereichen des Ohrs? SiehtdieBundesregierunghiereinenVerstoßdes 52Absatz2SGBVgegendasGleichheitsgebot,wenndieBetroffenenunterschiedlichandenBehandlungskosten beteiligt werden müssen? 9.GiltgegebenenfallsdieNichtanwendbarkeitdes 52Absatz2SGBVnur fürdasdurchstechendesohrläppchensoderauchbeieinerweitungdes Ohrlochs (z. B. Flesh-Tunnel), und wenn ja, bis zu welcher Größe? SiehtdieBundesregierunghiereinenVerstoßdes 52Absatz2SGBVgegendasGleichheitsgebot,wenndieBetroffenenunterschiedlichandenBehandlungskosten beteiligt werden müssen? 10.KönnenauchandereästhetischmotivierteEingriffewieHaarentfernung durchwaxingoderhaartransplantationenklarabgrenzbarefolgeerkrankungen verursachen? Fallsja,siehtdieBundesregierunghiereinenVerstoßgegendasGleichheitsgebot,dadieBetroffenennichtandenBehandlungskostenbeteiligt werden müssen? 11.WiebegründetdieBundesregierung,dassdieBehandlungvonFolgeerkrankungenaufgrundvonreligiösmotiviertenBeschneidungenbeimMann keine Eigenbeteiligung des Patienten erfordert? SiehtdieBundesregierunghiereinenVerstoßdes 52Absatz2SGBVgegen das Gleichheitsgebot? 12.Wird 52Absatz2SGBVauchaufinanderenKulturenundReligionen üblichebodymodifications,wiez.b.lippentelleroderextremgedehnte Ohrläppchen, angewendet? Fallsnein,istdamitArtikel3GGbezüglichderGleichbehandlungmit Piercings verletzt? Fallsja,wirddamitdieReligionsfreiheit (Artikel4GG)bzw.dasAllgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verletzt? 13. Ist der 52 Absatz 2 SGB V für Permanent Make-Up anzuwenden? Fallsnein,wasunterscheidetPermanentMake-UpvonTätowierungenund siehtdiebundesregierunghiereinenverstoßdes 52Absatz2SGBVgegen das Gleichheitsgebot? 14.InwiefernisteinegeschlechtsangleichendeOperation,dieprimäraufeine VeränderungdesäußerenErscheinungsbildesabzielt,zuderim 52Absatz2SGBVgenannten medizinischnichtindizierte(n)ästhetische(n) Operation zu zählen? 15.BeruhtdieAuswahlderin 52Absatz2SGBVgenanntenEingriffeauch auf unterschiedlich hohe gesellschaftliche Akzeptanz des Eingriffs? Fallsnein,wiebegründetdieBundesregierung,dassPiercingszueiner Kostenbeteiligungführen,gesellschaftlichakzeptiertereMaßnahmenwie Ohrlochstechen aber nicht? 16.SollunddarfdieGesetzgebungimBereichdesSGBVgesellschaftlich normiertes und konformes Handeln bevorzugen und fördern? 17.MüssenMinderjährigeinjedemFalldieEinverständniserklärungeines Vormundsvorlegen,wennsieeineTätowierung,einPiercing (inkl.ohrlochstechen)odereinenanderenästhetischeneingriffvornehmenlassen wollen?
4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 18.MüssendieKrankenkassenauchMinderjährigebzw.derenErziehungsberechtigteandenFolgekostenbeteiligen,zumalnachUntersuchungenetwa diehälftederpiercingsaufdiesenpersonenkreisentfälltundauchandere Body Modifications Teil der Jugendkultur sind? 19.InwieweitsindMenschen,diesichfüreineSchönheitsoperation,eineTätowierungodereinPiercingentschiedenhaben,vorabdarüberaufzuklären, dasssieimfalleeinerfolgeerkrankung,mitmöglicherweiseerheblichen zusätzlichen Kosten zu rechnen haben? IstdieAufklärungschriftlichfestzuhaltenundunterscheidetsichdieAufklärungspflichtzwischenärztlichenundnichtärztlichenBehandlerinnen und Behandlern? 20.Giltder 52Absatz2SGBVauch,wenndieFolgeerkrankungfürdieBetroffenennichtabsehbarwar,beispielsweiseaufgrundbedenklicherInhaltsstoffe in Tätowierfarben oder Verschulden der Behandelnden? IstdieKrankenkasseverpflichtet,dieEigenbeteiligungzurückzuerstatten, fallsimhaftungsfalldenkassendiebehandlungskostenvondrittenerstattet werden? 21.WiewirddieMaßgabedermedizinischenNotwendigkeitin 52Absatz2 SGB V definiert? 22.IstbeispielsweisedieturnusmäßigeExplantationeinesBrustimplantatsam Ende der Verwendungsdauer medizinisch notwendig? 23.WiebewertetdieBundesregierungunterdemGesichtspunktderGleichbehandlungdieRechtspraxis,dassderEinsatzvonBrustimplantatennach einerkrebsbedingtenentfernungderbrustalsmedizinischnotwendigangesehenwird,abereinpermanentmake-upaufgrundkrankheitsbedingten FehlensvonAugenbrauenoderWimpernnicht (vgl.bundessozialgericht, 19. Oktober 2004, B 1 KR 28/02 R)? 24. Wo ist die Einzelfallprüfung durch die Krankenkassen geregelt? Welche Daten dürfen hierbei von wem erhoben werden? 25.HatdiePatientin/derPatienteineMitwirkungspflichtbeiderÜberprüfung des ärztlichen Verdachts? Wo ist gegebenenfalls diese Mitwirkungspflicht geregelt? WelcheKonsequenzenhatdiePatientin/derPatientzuerwarten,wennsie/ er die Mitwirkung verweigert? 26.WerträgtbeiderEinzelfallprüfungdieBeweislast eshandeltsichjanur um einen Verdacht der Ärztin bzw. des Arztes? Woraus ergibt sich dies? IstderPatient/diePatientinverpflichtet,allefürdieKausalitätsfeststellung erforderlichendatenweiterzugebenodergibteshiereineangemessenheitsgrenze? Wie wird dabei der Grundsatz der Datensparsamkeit überprüft? 27.MussdieÄrztin/derArztbereitsbeidervagenMöglichkeitderErfüllung eineskausalenzusammenhangszwischeneinemtatbestandnach 52Absatz2SGBVundeinerKrankheiteineMeldungnach 294aAbsatz2 SGBVabgeben,beieinerWahrscheinlichkeitvonetwaderHälfteoder erst bei hoher Wahrscheinlichkeit? Wo ist das geregelt?
5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/ Wasbedeutetes,sicheineKrankheitnach 52Absatz2 zugezogen zu haben? ReichtfüreineKostenbeteiligunghierdievageMöglichkeit,eineWahrscheinlichkeitvonetwaderHälfteodereinehoheWahrscheinlichkeiteines kausalen Zusammenhangs zwischen dem Tatbestand und der Krankheit? 29.Fordertder 52Absatz2SGBVeineEigenbeteiligungnurfürdieKosten der ärztlichen Behandlung? Fallsnein,wiewirdgeregelt,dassdieKostenfürArzneimittel,Hilfsmittel, Heilmittel, Rehabilitation etc. gleichbehandelt werden? SiehtdieBundesregierungjeweilsAbgrenzungsprobleme,insbesondere bezüglich der Indikation der verordneten Leistung? ErhaltenauchandereLeistungserbringerinnenundLeistungserbringer Kenntnis von der Ursache der Erkrankung? 30.InwieweitsindpersönlicheDaten,wieetwaobjemandsicheinerTätowierung,einemPiercingodereinerSchönheitsoperationunterzogenhat, gesetzlichgeschütztunddürfendrittennurmitgenehmigungmitgeteilt werden? WirddurchdieaufdiedreigenanntenSachverhaltebeschränkteSelbstverschuldensregelungdasRechtaufinformationelleSelbstbestimmung verletzt? 31.IstdieZustimmungzurÜbermittlungderzusätzlichenDatenVoraussetzung für die medizinisch notwendige Behandlung? DarfderPatient/diePatientinderDatenübermittlungwidersprechenund hättedieszurfolge,dasser/siealsprivatpatient/privatpatientinbehandelt werden müsste? 32.ReichendievonderÄrzteschaftweitergegebenenDaten,alsodesICD-10- Diagnoseschlüssels (Verdacht)aus,damitdieKrankenkassendieKostenbeteiligungineinerdemEinzelfallentsprechend angemessenerhöhe erheben können? GehtderBegriff, dieerforderlichendaten in 294aAbsatz2SGBV überdendiagnoseschlüsselhinausoderdürfenärztinnenundärzteweitergehendedateninjedemfallnurmiteinverständnisderpatientinnen und Patienten weitergeben? 33.Reichtesaus,fürderartsensibleDaten,diebeimArztbesucherhobenwerden,dieSelbstverwaltungmiteinerkonkretenRegelungzubeauftragen oder müsste es eine bestimmtere gesetzliche Grundlage geben? 34.WannmussdiePatientin/derPatientüberdieWeitergabederDateninformiertwerden,beidererstenKenntnisnahmederÄrztin/desArztesvonder MöglichkeiteinesTatbestandesnach 52Absatz2SGBV,vorodernach der Diagnose, vor oder nach der Therapie? Wo ist das geregelt? Berlin, den 1. März 2012 Dr. Gregor Gysi und Fraktion
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