Mehr Zeitsouveränität für Beschäftigte Teilzeitarbeit gestalten



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Transkript:

Deutscher Bundestag Drucksache 17/13084 17. Wahlperiode 16. 04. 2013 Antrag der Abgeordneten Anette Kramme, Gabriele Hiller-Ohm, Gabriele Lösekrug- Möller, Petra Ernstberger, Iris Gleicke, Kerstin Griese, Hubertus Heil (Peine), Josip Juratovic, Angelika Krüger-Leißner, Ute Kumpf, Caren Marks, Katja Mast, Thomas Oppermann, Anton Schaaf, Silvia Schmidt (Eisleben), Dr. Frank-Walter Steinmeier und der Fraktion der SPD Mehr Zeitsouveränität für Beschäftigte Teilzeitarbeit gestalten Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: 1.AufdieLebenslagekommtesan:Teilzeitarbeitistnichtpersegutoder schlecht TeilzeitarbeitkannBeschäftigtenermöglichen,Erwerbsarbeitundfamiliäre Verpflichtungenbesserzuvereinbaren,undmachtesauchleichter,anderepersönlicheZielewieWeiterbildungodergesellschaftlichesEngagementzuverwirklichen.Teilzeitarbeitkannaußerdemdazubeitragen,Arbeitsplätzezu sichernundneuearbeitsplätzezuschaffen.teilzeitarbeitwirdvoneinemviertel der abhängig Beschäftigten genutzt. HäufigistjedochdietatsächlicheArbeitszeitniedrigeroderhöheralsdiegewünschte.Der2001eingeführteAnspruchaufArbeitszeitverringerunghatdie SituationfürBeschäftigtemitTeilzeitwunschjedochnurpartiellverbessert. ImmerwiedergibtesDurchsetzungsschwierigkeitenundlangwierigeRechtsstreitigkeiten.InsbesonderedereinstweiligeRechtsschutzscheitertregelmäßig andendortgesetztenhohenanforderungen.geradenachderelternzeitoderin besonderenlebenssituationenistjedocheinezeitnaherealisierungdesteilzeitwunsches wichtig. ZudemarbeitenvieleBeschäftigteunfreiwilliginTeilzeit.Mehralsjede/jeder fünfteteilzeitbeschäftigtemitwenigerals32wochenstundenarbeitetnurdeshalbinteilzeit,weilkeinevollzeittätigkeitzufindenwar (20,6Prozentder TeilzeitbeschäftigtenwürdengerneimDurchschnitt15,5Stundenmehrarbeiten,StatistischesBundesamt2013,Mikrozensus2011).Diesentsprichtrund zwei Millionen Beschäftigten. Krankheit,Unfallfolgen,Aus-undFortbildungwerdennurseltenalsGründe fürteilzeitarbeitangegeben.dagegennennenrunddiehälfteallerteilzeitbeschäftigtenbetreuungs-undpflegeverpflichtungensowiesonstigefamiliäre Verantwortung (StatistischesBundesamt2012,Arbeitskräfteerhebung2011). EssindinersterLinieFrauen,diedieseSorgearbeitleisten.DaheristTeilzeitarbeitbekanntermaßenweiblich.VonallenerwerbstätigenFrauenarbeitetfast jedezweite (45Prozent)inTeilzeit,währenddasaufgeradeeinmaljedenzehntenMannzutrifft (DIWWochenbericht42/2011).VondenFrauenmiteinem

Drucksache 17/13084 2 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode minderjährigenkindarbeitensogarmehralszweidrittelinteilzeit (67Prozent, Statistisches Bundesamt, Mikrozensus 2011). DamitdiePflegevonKindernoderAngehörigenkeinedauerhafteVerdrängung ausdervollzeitbeschäftigungbedeutet,istesdringendnötig,denbestehenden AnspruchaufArbeitszeitverringerungnach 8desTeilzeit-undBefristungsgesetzes (TzBfG)auchbefristbar,d.h.miteinemRückkehranspruchinVollzeitarbeitauszugestalten.SowohldieErziehungvonKindernalsauchdieSorgearbeitundPflegevonAngehörigensindnurseltenAufgaben,dieeinganzes Lebenlangwahrgenommenwerden.EineRückkehraufeineVollzeitstellekann deshalbschonimvorfelderleichtertwerden,indemdiemöglichkeiteinernur befristeten Arbeitszeitreduzierung geschaffen wird. Verhindertwirddamit,dasseineArbeitszeitreduzierungzur Teilzeitfalle wird.vielenfrauengelingtesnicht,nacheinerkinderpausewiederineine Vollzeitstellezuwechseln.DiesistaucheinwesentlicherFaktorfürden GehaltsunterschiedzwischenFrauenundMännernvonrund23Prozent (StatistischesBundesamt2012,Verdienststrukturerhebung2006).Sowerdenetwa FührungspositionenfastausschließlichvonVollzeittätigenbesetzt.Nureine garantierterückkehrinvollzeitkannsicherstellen,dassarbeitnehmerinnen undarbeitnehmernjeneaufstiegschancenoffenstehen,dieinderpraxismeist Vollzeitarbeit voraussetzen. Wünschenswertistselbstverständlich,dassmehrMännerSorgearbeitenübernehmen.EinegarantierteRückkehrmöglichkeitinVollzeitkönnteauchMänner stärkerdazuermuntern.zwareröffnetdasbundeselterngeld-undelternzeitgesetz (BEEG)in 15Absatz6und7BEEGdieMöglichkeiteinernurbefristetenTeilzeittätigkeit.DieseistjedochaufdiefürdieElternzeitvorgesehene Zeitbegrenzt,dasheißt,aufinsgesamtdreiJahre,diedieElternuntereinander aufteilenkönnen.oftbestehtjedochdienotwendigkeitoderderwunsch,deutlich länger in Teilzeit zu arbeiten. EineSonderstellungunterdenTeilzeitbeschäftigtennehmendieMinijobberinnenundMinijobberein,dieübereinDrittelallerTeilzeitbeschäftigten (35Prozent,DIWWochenbericht42/2011)ausmachen.DiesesindzueinemgroßenTeil aneinerausweitungihrerwochenarbeitsstundeninteressiert (Wanger,IAB- Kurzbericht9/2011).FürsiekönntenverbesserteMöglichkeitenzurArbeitszeitausweitungdieChanceerhöhen,dieGeringfügigkeitsgrenzezuüberschreiten undineinereguläresozialversicherungspflichtige (Teilzeit-)Beschäftigungzu gelangen. 2.Reduzierung der Arbeitszeit a)betriebliche Gründe DerbestehendeAnspruchaufArbeitszeitreduzierungerweistsichinderPraxis oftalswirkungslos.dieanforderungenandie entgegenstehendenbetrieblichengründe,aufgrunddererdasteilzeitverlangenabgelehntwerdenkann ( 8Absatz4TzBfG),werdenteilweisezuwenigGewichtbeigemessen,so dass Teilzeitwünsche keine Chance haben. DasGesetzführtaus,dasseinbetrieblicherGrundzumBeispielvorliegt,wenn eineverringerungderarbeitszeitdieorganisation,denarbeitsablaufoderdie SicherheitimBetriebwesentlichbeeinträchtigtoderunverhältnismäßigeKosten verursacht.imhinblickdaraufwirdvomarbeitgeberodervonderarbeitgeberin zwareinedarlegungverlangt,inwieferndasbetrieblicheorganisationskonzept nichtmitteilzeitarbeitvereinbarsei,sonderndurchdenteilzeitwunschwesentlichbeeinträchtigtwird (Bundesarbeitsgesetz,Urteilvom13.November2012 9AZR259/11).DiesesKonzeptsollabergrundsätzlichnichtaufseineZweckmäßigkeit vom Arbeitsgericht überprüft werden können.

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/13084 DieUmsetzungdieserGrundsätzedurchdieGerichteerfolgtsehruneinheitlich. DasBundesarbeitsgerichtlegtdenBegriffderentgegenstehendenbetrieblichen Gründewegendesin 1TzBfGgenanntenZiels,Teilzeitzufördern,arbeitnehmerfreundlichaus.SohatetwadasBundesarbeitsgerichtfestgestellt,dass esauchvollgerichtlichüberprüfbarsei,obdasbehaupteteorganisatorische KonzepttatsächlichdurchgeführtwirdundobsichdasvorgetrageneArbeitszeitmodellausdemKonzept (notwendigerweise)ergibt (z.b.urteilvom 18.Februar2003 9AZR164/02,Urteilvom18.März2003 9AZR126/02). WeildasGerichtineinemFallverneinte,dasseinbestimmtesKonzeptzu seinerumsetzungunbedingtvollzeitstellenerfordere,hattederarbeitnehmer mitseinemteilzeitbegehrenerfolg.dasbundesarbeitsgerichtwendetegegen denarbeitgeberein,dassauchmitvollzeitstellendessenbehaupteteskonzept nichtumgesetztwerdenkönne,weshalbeseinemteilzeitbegehrennichtentgegengestelltwerdenkönne (Urteilvom30.September2003 9AZR665/02; eineteppichfilialewollteihrenkundenimmerdenselbenansprechpartner bieten,dieöffnungszeitenreichtenjedochohnehinweitüberdiearbeitszeiten selbst bei Vollzeittätigkeit hinaus). DiesesundvergleichbareUrteilewerdeninderLiteraturimHinblickaufden Gesetzeswortlautkritisiert.Nach 8Absatz4TzBfGwürdennureinfacheentgegenstehendebetrieblicheGründegenügen;eswürdengeradekeinedringendenentgegenstehendenbetrieblichenGründeverlangt.DasBundesarbeitsgerichtdürfedahernichtsohoheAnforderungenandieGründestellen (u.a. Preis, in Erfurter Kommentar, 13. Aufl., 2013, 8 TzBfG Rn. 26a). UmdiepraktischeAnwendbarkeitdesGesetzeszuverbessern,istzurLösung desauslegungsstreitseineklarstellunggeboten.zugleichsolleineharmonisierungmitanderengesetzenerfolgen,indenen dringendebetriebliche Gründe zurablehnungvonarbeitnehmerwünschengefordertwerden.laut 15Absatz7Satz1Nummer4BEEGkannz.B.derTeilzeitanspruchnur wegen dringender betrieblichergründeabgelehntwerden.umdenteilzeitbegehrenderarbeitnehmerinnenundarbeitnehmerbesseredurchsetzungschancenzuverleihen,solltedieformulierungimtzbfgdahersogeändert werden,dasseinteilzeitverlangennurwegenentgegenstehender dringender betrieblicher Gründe abgelehnt werden kann. b)interessenabwägung Eserscheintungerechtfertigt,dengewichtigenbetrieblichenGründendes ArbeitgebersoderderArbeitgeberincontraTeilzeitabsolutenVorrangvorden GründenderArbeitnehmendenproTeilzeitarbeitzugewähren.Sachgerecht wärevielmehreineabschließendeabwägung,dieauchaufbesonderheitendes EinzelfallsRücksichtnimmt.FürdieBeurteilungdesTeilzeitanspruchssolles vollkommenunerheblichsein,auswelchengründeneineverringerungder Arbeitszeitangestrebtwird (Urteilvom9.Dezember2003 9AZR16/0).Die GründedesArbeitnehmers/derArbeitnehmerinzurTeilzeitkönnenindividuell genauso zwingend seinwiediegründedesarbeitgebers/derarbeitgeberin dagegen.lässtsichetwadiepflegeeinesminderjährigenkindesodereines AngehörigennichtmiteinerVollzeittätigkeitverbinden,bedeutetdasinletzter Konsequenz eine mittelbar erzwungene Kündigung. UmsichdemZielderVollbeschäftigungweiteranzunähern,istesdahernötig, denarbeitszeitwünschenderarbeitnehmerundarbeitnehmerinneninsbesonderedanneinebensogroßesgewichteinzuräumenwiedeninteressender Arbeitgeber,wennsienachvollziehbarbegründetsind.DahermussdasGesetz beivorliegendringenderbetrieblichergründeaufseitendesarbeitgeberseine abschließendeabwägungderbeidseitigentgegenstehendeninteressenvorsehen, welche einzelfallgerechte Entscheidungen ermöglicht.

Drucksache 17/13084 4 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode c) Durchsetzbarkeit von Urteilen Wichtigistaußerdem,dieinderPraxisoftunbefriedigendeMöglichkeitzur gerichtlichendurchsetzungdesteilzeitanspruchszuverbessern.wenndie ArbeitgeberseitegegenUrteilebisindieletzteInstanzvorgeht,kanndie Arbeitnehmerseiteoftnichtsolangeabwarten,sondernistdanngezwungen, dasarbeitsverhältnisnurdeshalbzulösen,weildasteilzeitbegehrennicht rechtzeitigdurchsetzbarwar.dasserodersieinderletzteninstanzschließlich Recht bekommt, nutzt dann nichts mehr. DiebestehendeMöglichkeit,einesofortigeUmsetzungeinesfürdieArbeitnehmerseiteerfolgreichenunterinstanzlichenUrteilsdurcheinstweiligeVerfügungdurchzusetzen,istimProzessumeineArbeitszeitverringerungoftnichterfolgbringend.Sieerforderteine besondereeilbedürftigkeit,diejedochhäufig nichtanerkanntwird.diearbeitgeberseitehatesdamitinderhand,durcheine Verzögerungstaktik auch berechtigte Teilzeitbegehren abzuwehren. FürdieseimProzessrechtansonstenunüblicheeinseitigeBesserstellungder ArbeitgeberseitegibteskeinensachlichenGrund.ImArbeitsprozessüblichist, dasseineinstanzgerichtlicheentscheidunggrundsätzlichohneweiteresvorläufigvollstreckbarist ( 62Absatz1desArbeitsgerichtsgesetzesbzw. 64 Absatz7i.V.m. 62Absatz1desArbeitsgerichtsgesetzes).DiefürdieArbeitnehmerseiteungünstigeSituationbeiTeilzeitbegehrenfolgtdaraus,dasshierauf dieabgabeeinerwillenserklärungdesarbeitgebersoderderarbeitgeberinzu klagenist.diehierfürgeltendenregelungensindinderzivilprozessordnung ( 894Satz1ZPO)enthalten.EswurdenhierbeikeineAusnahmenfürdie BesonderheitendesArbeitsrechtsgeschaffen,wiesiedasArbeitsgerichtsgesetz für viele andere Bereiche vorsieht. NotwendigistdahereineRegelung,dieeinfürdieArbeitnehmerseiteerfolgreichesUrteilsofortumsetzbarmacht.SollteesinderletztenInstanzaufgehobenwerden,kannzurursprünglichenArbeitszeitgestaltungzurückgekehrt werden.diearbeitgeberinteressensindausreichenddadurchgeschützt,dass eineaussetzungdervorläufigenvollstreckungdesurteilserwirktwerden kann,solltediesezueinemnichtzuersetzendennachteilführen ( 62Absatz1 Satz 2 und 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes). 3.Verlängerung der Arbeitszeit a)freier Arbeitsplatz Laut 9TzBfGhabenTeilzeitbeschäftigte,dieihreArbeitszeitverlängernwollen,einenAnspruchaufbevorzugteBerücksichtigungbeiStellenbesetzungenim Betrieb.DemkanndieArbeitgeberseitenachderRechtsprechungdesBundesarbeitsgerichtsallerdingsentgegenhalten,dassdiefreigewordeneStelleebenfallseinTeilzeitarbeitsplatzist.EinebevorzugteBerücksichtigungmussselbst dannnichterfolgen,wenneinteilzeitbeschäftigterbeideteilzeitarbeitsplätze ausfüllenunddamitinsgesamteinevollzeittätigkeitausübenkönnte (Urteilvom 15.August2006 9AZR8/06).DieChancenaufeinenVollzeitarbeitsplatz sinkendurchdiesesachlichnichtzurechtfertigendebeschränkungdesberücksichtigungsanspruchs.essolltedaherklargeregeltwerden,dassbeschäftigte aucheine Zusammenziehung vonzweiteilzeitarbeitsplätzenverlangen können,sofernnichtdiebereitsjetztin 9TzBfGgenanntenGegengründevorliegen. b)vorzeitige anderweitige Stellenbesetzung DerAnspruchaufArbeitszeitverlängerungnach 9TzBfGscheitertinder PraxishäufiganeinemprozessrechtlichenProblem,dasebenfallsdiehohen AnforderungendeseinstweiligenRechtsschutzesalsUrsachehat.Nurüberden einstweiligenrechtsschutzkanneinarbeitnehmerodereinearbeitnehmerin

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/13084 imwegeeinerkonkurrentenklageverhindern,dassdiearbeitgeberseiteeine freiestellesovorzeitigbesetzt,dasseinverlängerungsbegehrennichtmehr durchdringt.scheitertderarbeitnehmer/diearbeitnehmerin wiemeistens andenhohenanforderungendeseinstweiligenrechtsschutzes,kannder Arbeitgeberauchdannnoch,wennihmeinVerlangennachArbeitszeitverlängerungangezeigtwurde,durcheineanderweitigeBesetzungderStelle Fakten schaffen, die einen Anspruch auf Arbeitszeitverlängerung vereiteln. DamitderAnspruchaufArbeitszeitverlängerunginderPraxisGewichthat, mussklarsein,dassnachderanzeigeeinesverlängerungswunschesgegenüber demarbeitgeberoderderarbeitgeberineinemmöglichenanspruchnichtentgegengehaltenwerdenkann,dassdiestelleanderweitigbesetztwurde sofern diesebesetzungerstnachderanzeigedesverlängerungswunschesvorgenommen wurde. c)durchsetzbarkeit von Urteilen AuchbeiArbeitszeitverlängerungsbegehrenbestehtdasProblemderfürdas ArbeitsrechtuntypischhohenHürdendeseinstweiligenRechtsschutzes,diees besondersschwerwiegenlassen,dasseinesofortigeumsetzungeineserfolgreichenurteilsnachderzeitigerrechtslagenichtmöglichist.füreinenverlängerungswunscheinesarbeitnehmersodereinerarbeitnehmerinsolltedie sofortigeumsetzbarkeiterfolgreicherurteiledaherinvergleichbarerweise verbessert werden wie bei einem Teilzeitverlangen. 4.Mitbestimmung DerBetriebsrathatdieMöglichkeit,unterbestimmtenVoraussetzungenbeider anderweitigenbesetzungeinesfreienarbeitsplatzeseinzustimmungsverweigerungsrechtzugunstenvonaufstockungswilligenbeschäftigtenauszuüben. Wennein gleichgeeigneterbefristetbeschäftigter beieinerpersonellenmaßnahmenichtberücksichtigtwird,giltdiesalsnachteileinesimbetrieb Beschäftigten,welcherdenBetriebsratnach 99Absatz2Nummer3des BetriebsverfassungsgesetzeszurZustimmungsverweigerungberechtigt.Dieses ZustimmungsverweigerungsrechtwurdejedochdurcheineEntscheidungdes BundesarbeitsgerichtsüberGebührbeschränkt (Beschlussvom1.Juni2011 7ABR117/09).DanachsolleineNichtberücksichtigungvonArbeitnehmern, diewünschenach 9TzBfGangemeldethaben,keinZustimmungsverweigerungsrechtauslösen.ErstwenneinArbeitnehmer/eineArbeitnehmerineinentsprechendesVerlangenaufVertragsänderunggestellthat,solldasZustimmungsverweigerungsrechtdesBetriebsratsbestehen.DieEntscheidungbegrenztauch denentsprechendenanspruchdesbetriebsratsaufinformationimrahmendes Verfahrensnach 99desBetriebsverfassungsgesetzes.DieGeltendmachungder Vertragsänderungbzw.desBeschäftigungsanspruchsscheitertaberoftanInformationsmängeln,diewiederumandermangelndenEinschaltungdesBetriebsrats liegen oder jedenfalls deshalb nicht ausgeräumt werden. Wichtigistdaher,denMitbestimmungsanspruchnichtentgegendemWortlaut desgesetzeszuerschweren,umsodembetriebsrataucheinenentsprechenden (ausdemmitbestimmungsrechtabgeleiteten)informationsanspruchzugeben. ErstdannkommtdererforderlicheInformationsflussvonderUnternehmensführungüberdenBetriebsratandieBeschäftigteninGang,derfüreineeffektiveWahrnehmungderRechtezurUmsetzungeinesVerlängerungs-oderVerringerungswunschesnötigist.EineentsprechendeRegelung,diesichnichtnur aufverlängerungs-,sondernauchaufverringerungswünschevonbeschäftigten bezieht, sollte daher ins Betriebsverfassungsgesetz aufgenommen werden.

Drucksache 17/13084 6 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, einengesetzentwurfvorzulegen,derdiefolgendenregelungenzumgegenstand hat: 8 TzBfG Als 8 Absatz 1 Satz 2 wird eingefügt: HatderArbeitnehmerdanachAnspruchaufÄnderungseinesArbeitsvertrages,kannerverlangen,entsprechendbeschäftigtzuwerden,soweiterdie Vertragsänderung gegenüber dem Arbeitgeber geltend macht. Als 8 Absatz 2 Satz 3 und 4 wird eingefügt: DerArbeitnehmerdarfaucheinzeitlichbegrenztesVerlangenaufArbeitszeitverringerunggeltendmachen;dieBefristungmussmindestenssechs MonateunddarfbiszufünfJahrenbetragen.DerArbeitnehmerkanndie VerlängerungderArbeitszeitverringerungbeantragen;Satz3giltentsprechend. In 8Absatz4Satz1werdennachdemWort Arbeitszeit diewörter und der Dauer der Verringerung der Arbeitszeit eingefügt. In 8Absatz4Satz1wirdvordenWörtern betrieblichegründenichtentgegenstehen das Wort dringende eingefügt. Als 8 Absatz 4 Satz 3 wird eingefügt: SoweiteinemAntragaufVerringerungdervertraglichvereinbartenArbeitszeitdringendebetrieblicheGründeentgegenstehenundderAntragsteller beachtenswertegründegeltendmacht,isteineabwägungvorzunehmen. BeachtenswerteGründefürdieVerringerungdervertraglichvereinbarten Arbeitszeit liegen insbesondere vor, wenn der Antragsteller mindestens ein Kind unter 14 Jahren hat oder einärztlichesgutachtenvorlegenkann,indemfestgestelltwird,dassein FamilienangehörigeroderdieLebensgefährtinoderderLebensgefährte pflegebedürftig oder zu betreuen ist. KeinbeachtenswerterGrundistderWunscheinesArbeitnehmers,zusätzlich bei einem anderen Arbeitgeber zu arbeiten. 9 TzBfG Als 9 Satz 2 wird eingefügt: EinfreierArbeitsplatzindiesemSinneistaucheinArbeitsplatz,dernach denarbeitszeitwünschendesarbeitnehmerszusätzlichzumbereitsvertraglichvereinbartenarbeitsumfangimwegederaufstockunginanspruch genommen werden kann. Als 9 Satz 3 wird eingefügt: HatderArbeitnehmerdanachAnspruchaufÄnderungseinesArbeitsvertrages,kannerverlangen,entsprechendbeschäftigtzuwerden,soweiterdie Vertragsänderung gegenüber dem Arbeitgeber geltend macht. Als 9 Absatz 2 wird eingefügt: EinenachAnzeigedesVerlangenseinerArbeitszeitverlängerung,entgegen denanforderungendesabsatzes1vorgenommenebesetzungdesfreien Arbeitsplatzes, steht dem Anspruch auf Verlängerung nicht entgegen.

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/13084 99 des Betriebsverfassungsgesetzes In 99Absatz2Nummer3wirddasKommaamEndedurcheinSemikolon ersetzt und Folgendes eingefügt: alsnachteilgiltesauch,wennbeieinereinstellungoderversetzungarbeitszeitwünschevonarbeitnehmern,dieeinverlangennach 8TzBfGgestellt odereinenwunschnach 9TzBfGangezeigthaben,nichtberücksichtigt werden. Berlin, den 16. April 2013 Dr. Frank-Walter Steinmeier und Fraktion

Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333