Deutscher Bundestag Drucksache 17/8408 17. Wahlperiode 20. 01. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Christine Buchholz, Wolfgang Gehrcke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 17/8306 Umgang mit Schutz suchenden Kindersoldaten in der Bundesrepublik Deutschland Vorbemerkung der Fragesteller NachdenAngabenderBundesregierunginihrerAntwortaufdieKleineAnfragederFraktionDIELINKE.aufBundestagsdrucksache17/7929sindin denvergangenenjahreninafghanistan,derdemokratischenrepublik Kongo,Irak,Jemen,Kolumbien,Myanmar,Nepal,denPhilippinen,Somalia, SriLanka,Sudan/Südsudan,Tschad,UgandasowieinderZentralafrikanischenRepublikKinderfürbewaffneteKonflikterekrutiertworden.Unterdem Begriff Kindersoldaten werdenallekinderzusammengefasst,dieinbewaffnetenverbändenkämpfenoderinirgendeineranderenformvondiesenmissbrauchtwerden.diesekinderversuchen,sichteilweiseauchmiteinerflucht insauslandderrekrutierungoderderweiterenteilnahmeankampfhandlungenzuentziehen.siekommenalssogenannteunbegleiteteminderjährige FlüchtlingeauchnachDeutschland.ImJahr2010wurden282unbegleitete MinderjährigebeiderEinreiseindieBundesrepublikDeutschlandfestgestellt, vondenen24zurückgewiesenoder-geschobenwurden (AntwortderBundesregierungaufdieKleineAnfragederFraktionDIELINKE.aufBundestagsdrucksache17/7433,zudenFragen1und4).17-bis18-Jährigewerdenstatistischnichterfasst,daessichnachdemgeltendenAsylverfahrensrechtum verfahrensmündige Personenhandelt,diewieErwachsenebehandeltwerden.Unterden282festgestelltenKindernbefandensich155KinderausAfghanistan,unterdenensichauchsolchebefanden,dieAngstvoreinerRekrutierung durch die Taliban als Grund ihrer Flucht angaben. 1.InBezugaufwelcheStaatenbestehtnachAnsichtderBundesregierunggegenwärtigdieGefahrderBeteiligungvonKindernanbewaffnetenKonflikten, und welche Kräfte (Armee, Milizen etc.) rekrutieren diese Kinder? DieKenntnissederBundesregierungdeckensichmitdenAngabenderSonderberichterstatterinderVereintenNationenfürdasThema KinderundbewaffneteKonflikte,dieindenjährlichenBerichtdesVN-GeneralsekretärsEin- DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsdesInnernvom19.Januar2012 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.
Drucksache 17/8408 2 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode gangfinden (vgl.vn-dokumenta/65/820 S/2011/250vom23.April2011für denberichtszeitraumdesjahres2010).danachsindimberichtszeitraumin folgendenstaatenkindersoldatenzumeinsatzgekommen:afghanistan, DemokratischeRepublikKongo,Irak,Jemen,Kolumbien,Myanmar,Nepal, Philippinen,Somalia,SriLanka,Sudan/Südsudan,Tschad,Ugandasowie ZentralafrikanischeRepublik.AussagenüberzukünftigeGefahrendesEinsatzes von Kindersoldaten sind nicht möglich. 2.WievielePersonenausdiesenLändern,diebiszumAltervon18Jahren nachdeutschlandeingereistsindundaktuellübereineaufenthaltserlaubnisnachkapitelabschnitt5desaufenthaltsgesetzes,eineduldungoder eineaufenthaltsgestattungverfügenoderausreisepflichtigsind (bittejeweilsnachgenauerrechtsgrundlagedifferenzieren),haltensichlautdem AusländerzentralregistergegenwärtiginDeutschlandauf (bittenachherkunftsländernaufschlüsseln),undwiehochschätztdiebundesregierung denanteilderehemaligenkindersoldatenunterdiesempersonenkreis (soweit möglich, bitte nach Herkunftsländern aufschlüsseln)? Die Daten sind aus beigefügter Anlage ersichtlich. EineSchätzungdesAnteilsderehemaligenKindersoldatenandemausgewähltenPersonenkreisistnichtmöglich,dadieZahlenvomBundesamtfürMigrationundFlüchtlinge (BAMF)erhobenwerdenunddiesemnurdiejenigenPersonen bekannt sind, die einen Asylantrag stellen. 3.WievieleunbegleiteteMinderjährigebiszum18.Lebensjahrsindinden Jahren2008bis2011jeweilsausdiesenLändernnachDeutschlandgeflohen,undwievielevonihnenhabeneinenAsylantraggestellt (bittenach Jahren und Ländern differenzieren)? EswirdaufdienachfolgendeÜbersichtverwiesen.DieDatenwerdenvom BAMFerhobenundbeziehensichdaherausschließlichaufgestellteAsylanträge.DemzufolgeistderBundesregierungkeineAussagedarübermöglich, wievieleunbegleiteteminderjährigeausbestimmtenländernnachdeutschland eingereist sind. 2008200920102011 Afghanistan614538031 092 DR Kongo10111511 Irak228223200 199 Jemen 0 200 Kolumbien 0 000 Myanmar 4 501 Nepal 0 023 Philippinen 0 000 Somalia2033253 112 Sri Lanka16202014 Sudan/Südsudan101241 Tschad 0 001 Uganda 3 665 Zentralafrikanische Republik0 0 0 0
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/8408 4.WieoftwurdeindenJahren2008bis2011imAsylverfahrenvorgetragen, KindersoldatgewesenzuseinoderFurchtvoreinerRekrutierungalsKindersoldatgehabtzuhaben (bittenachherkunftsländernundeinreisejahr aufschlüsseln)? EswirdaufdienachfolgendeTabelleverwiesen,welchedieJahre2008und 2009 umfasst. AufgrunddersprunghaftgestiegenenZugangszahlenimAsylbereichundfehlenderpersonellerRessourceneinerseitssowieeinergeringenAnzahlvon BetroffenenandererseitswurdediehändischeAuswertungvonAsylanträgen unbegleiteterminderjährigerzumvortrag ehemaligerkindersoldat beim BAMF mit Ablauf des Jahres 2009 eingestellt. 20082009 Afghanistan 21 DR Kongo 11 Eritrea 63 Irak 10 Kenia 11 Libanon 20 Nigeria 22 Sudan 21 Russische Föderation 10 Somalia 11 Sri Lanka 20 Uganda 02 5.WievielevolljährigePersonenhabenindenJahren2008bis2011einen entsprechendenvortragimasylverfahrenvorgebracht (bittenachherkunftsländern und Einreisejahr aufschlüsseln)? DakeineErfassungdervorgetragenenAsylgründeerfolgt,liegenhierüber keineerkenntnissevor.dieaufwändigehändischeauswertungzumvortrag ehemaligerkindersoldat (vgl.antwortzufrage4)waraufasylanträgeunbegleiteter Minderjähriger begrenzt. 6.WievieleehemaligeKindersoldatenwurdenindenJahren2008bis2011 alsflüchtlingeimsinnedergenferflüchtlingskonventionanerkannt,und beiwievielenehemaligenkindersoldatenwurdedasvorliegeneinesabschiebungsverbotesfestgestellt (bitteaufschlüsselnnachalter,herkunftsländern und unterschiedlichem Schutzstatus)? FeststellungensindnurfürdieJahre2008und2009möglich (sieheantwortzu Frage4).DieAngabenbeziehensichaufdieRegelungendesAufenthaltsgesetzes (AufenthG).
Drucksache 17/8408 4 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Fälle aus dem Jahr 2008: HKLAlterFlüchtlingsschutzAbschiebungsschutz Kenia17 60 Absatz 7 Satz 1 Afghanistan16 60 Absatz 7 Satz 1 Eritrea16 60 Absatz 1 Eritrea16 60 Absatz 1 Eritrea15 60 Absatz 2 Nigeria15 60 Absatz 2 Russische Föderation15 60 Absatz 7 Satz 1 Sri Lanka13 60 Absatz 2 Sri Lanka12 60 Absatz 1 Sudan15 60 Absatz 7 Satz 1 DR Kongo17 60 Absatz 7 Satz 2 Fälle aus dem Jahr 2009: HKLAlterFlüchtlingsschutzAbschiebungsschutz Afghanistan16 60 Absatz 7 Satz 1 Afghanistan17 60 Absatz 7 Satz 1 Afghanistan15 60 Absatz 7 Satz 1 Afghanistan17 60 Absatz 7 Satz 1 Nigeria15 60 Absatz 1 Uganda17 60 Absatz 7 Satz 1 Eritrea17 60 Absatz 1 Eritrea15 60 Absatz 1 Eritrea16 60 Absatz 1 Somalia16 60 Absatz 1 DR Kongo17 60 Absatz 7 Satz 1 7.MitwelchenBegründungen,jenseitsderZweifelanderGlaubwürdigkeit dessachvortrags,wurdendieasylgesuchederpersonen,dievorgetragen haben, als Kindersoldat zwangsrekrutiert worden zu sein, abgelehnt? DieweitausmeistenAblehnungenbeimSachvortrag Kindersoldaten beruhen aufderfehlendenglaubwürdigkeit.invielendieserfällewirdjedocheinabschiebungsverbot (drohendeverschlechterungdesgesundheitszustands,fehlendes Existenzminimum) festgestellt. WeiterenachEinschätzungdesBAMFpraktischrelevanteAblehnungsgründe sind: staatlicher Schutz gegen nichtstaatliche Verfolgung möglich, keine persönliche Betroffenheit, keine konkret drohende Gefahr, TäuschungüberdieStaatsangehörigkeit (durchsprach-undtextanalyse festgestellt).
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/8408 8.IstdieBundesregierungderAuffassung,dassessichbeiehemaligenKin- dersoldatenumbesondersschutzbedürftigepersonenimsinnedereg- Aufnahmerichtlinie handelt? Grundsätzlichja,dasiezwarnichtzudeninArtikel17Absatz1derRichtlinie 2003/9/EG (Aufnahmerichtlinie)ausdrücklichgenanntenPersonengruppengehören,dieseAufzählungabernichtabschließendist.NachArtikel17Absatz2 der Aufnahmerichtlinie ist jedoch stets eine Einzelfallprüfung erforderlich. a)siehtdiebundesregierungeinenbedarffürdieidentifizierungvonehemaligenkindersoldaten,undwennja,wiewillsiediesgegebenenfalls auch außerhalb des Asylverfahrens umsetzen? EinepraktischeSchwierigkeitimUmgangmitehemaligenKindersoldatenliegt darin,dasssiebeimeintreffenindeutschlandnichtalssolcheidentifiziertwerdenkönnen,wennsieentwederausschamwegenbegangenertatenoder FurchtvorStrafverfolgungnichtentsprechendvortragenoderwegeneines möglicherweise erlittenen Traumas hierzu gar nicht fähig sind. InersterLinieistdieIdentifizierungalsehemaligerKindersoldatAufgabedes Clearingverfahrens,dasimRahmenderInobhutnahmedurchdasJugendamt nachdereinreisedurchgeführtwird,dadortdieerstendiesbezüglichengespräche,wiez.b.überdiefluchtgründe,mitbetreuernstattfinden.imclearingverfahrenerfolgteineerhebungdesvollständigensozialenhintergrundes,die zeitlichauchabhängigvonderaktuellensituationundderfähigkeitdesjugendlichen ist, über das Erlebte offen zu sprechen. DieZuständigkeitfürdasClearingverfahrenliegtbeidenJugendämtern.Ein Asylverfahrenschließtsichnichtzwingendan.BeimBAMFkönnennurVerhaltensauffälligkeitenodereinkonkreterSachvortragwährendderAnhörung zum Erkennen einer besonderen Schutzbedürftigkeit führen. b)wiestelltdiebundesregierungsicher,dassehemaligekindersoldaten imbedarfsfalldiemedizinischeund/oderpsychologischebehandlung erhalten, die wegen der erlittenen Schäden erforderlich ist? 4desAsylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG)beinhalteteinenRechtsanspruchaufärztlicheBehandlungvonakutenErkrankungenundSchmerzzuständeneinschließlichderVersorgungmitArznei-undVerbandsmittelnsowiesonstigerzurGenesung,zurBesserungundzurLinderungvonKrankheiten oderkrankheitsfolgenerforderlichenleistungen.darüberhinausgehendeleistungenkönnennach 6AsylbLGgewährtwerden,wennsieimEinzelfallzur SicherungderGesundheitunerlässlichsind.FürdieLeistungsberechtigtennach demasylblgsinddamitdiemedizinischeversorgungunddiedienstleistungen gewährleistet, die typischerweise notwendig sind. c)inwieweitisteinediskriminierungsfreie,optimalesozialeundmedizinischeversorgungvonflüchtlingskindern wievonderun-kinderrechtskonventiongefordert (vgl.dieartikel2,24und26) möglich, wennnachden 4und6desAsylbewerberleistungsgesetzeseinemedizinischeVersorgungnurbeiakutenErkrankungenundSchmerzzuständen bzw. wenn dies unerlässlich ist vorgesehen ist? DiedurchdasAsylbLGgewährleistetemedizinischeVersorgungistmitder VN-Kinderrechtskonventionvereinbar,dadieunterschiedlicheBehandlungder LeistungsberechtigtennachdemAsylbLGaufderennichtverfestigtemAufenthaltsstatusberuht.DiesistkeinewillkürlicheSchlechterstellung,sodasskein VerstoßgegendasDiskriminierungsverbot (Artikel2derVN-Kinderrechtskonvention) vorliegt.
Drucksache 17/8408 6 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode d)wieunterstütztdiebundesregierungdiespezialisiertenfachberatungsstellen, die besonders schutzbedürftige Asylsuchende beraten? DieAusführungdesAsylbLGobliegtdenLändern.ErkenntnissezurUnterstützungvonStellenzurBeratungbesondersschutzbedürftigerAsylsuchender durchdieländerliegenderbundesregierungnichtvor.ergänzendwirddarauf hingewiesen,dassausmittelndeseuropäischenflüchtlingsfondseinekofinanzierung auch von Beratungsstellen für Asylbewerber erfolgen kann. 9.WiebeurteiltdieBundesregierungdieBedrohungdurchZwangsrekrutierungdurchdieTalibanoderandereMilizenfürMinderjährigeinAfghanistan,auchangesichtsdesEvaluierungsberichtsdesHohenFlüchtlingskommissarsderVereintenNationen (UNHCR)zurAufnahmesituationin Hamburg (www.b-umf.de/images/evaluation_hamburg_2010.pdf,s.11), nachdemeinentsprechendersachvortragasylsuchenderminderjähriger imasylverfahren nurinausnahmefällen alsglaubhaftangesehen wird? DieGlaubwürdigkeitdesSachvortrags FurchtvoreinerRekrutierungdurch dietaliban istnichtallgemein,sondernimkonkreteneinzelfallzuprüfenund zubewerten.beipositiverbewertungundvorliegendersonstigenanerkennungsvoraussetzungenerfolgtdieanerkennungalsflüchtling.eshandeltsich um Einzelfallentscheidungen, die nicht verallgemeinert werden können. 10.WannwardasThemaKindersoldatenzuletztGegenstandvonSchulungenderEntscheiderundEntscheiderinnendesBundesamtesfürMigrationundFlüchtlinge,welcheInhaltewerdendabeiübermittelt,undin welchem Turnus wird dieses Wissen erneuert? DieSchulungderSonderbeauftragtenfürunbegleiteteMinderjährigeerfolgtin zweischritten,einervermittlungvonbasiswissenundeineraufbauschulung. BeideSchulungensollenlautAusbildungskonzeptdesBAMFjährlichstattfinden.EineweitereSchulung,dieallenEntscheidernoffenstehtundzweimal jährlichangebotenwerdensoll,thematisiertdenumgangmitvulnerablenpersonen. BeiderSchulung Basiswissen stehenrechtlicheausführungen,derbesondereumgangmitunbegleitetenminderjährigenimasylverfahrenundhinweise und Anregungen zur Anhörungspraxis im Mittelpunkt. FürdieThemenderAufbauschulungerfolgtregelmäßigvorhereineBedarfsabfragebeidenSonderbeauftragtenfürunbegleiteteMinderjährige.DasErgebnis dieserabfragebestimmteinengroßenteildesdaraufhininabsprachemitdem BundesfachverbandUnbegleiteteMinderjährigeFlüchtlinge (BUMF)festgelegtenSchulungsprogramms.AlsDozentenfungierendabeiMitarbeiterdes BAMF,ReferentendesBUMFundexterneSpezialisten,z.B.VertreterderJugendämter, Vormünder oder Mitarbeiter psychosozialer Einrichtungen. DaessichbeidenehemaligenKindersoldatennurumeinerelativkleine GruppederunbegleitetenMinderjährigenhandelt,stehtdiesesThemanichtbei jederaufbauschulungaufdemprogramm.letztmalswurdediethematikbei zweiaufbauschulungenimjahr2009behandelt.dabeiwurdenfolgendeinhalte vermittelt: Wer ist als ehemaliger Kindersoldat anzusehen? Sensibilisierung für den Umgang mit ehemaligen Kindersoldaten.
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/8408 IdentifizierungeinesehemaligenKindersoldatenimRahmenderAnhörung und weiteres Vorgehen. Sachvortrag ehemaliger Kindersoldat erst im Folgeverfahren. 11.UnterwelchenUmständenhältdieBundesregierungeineUnterbringung vonunbegleitetenminderjährigenasylsuchenden,dieehemaligekindersoldatensind,inerstaufnahmeeinrichtungenfürasylsuchendefürgeeignet und notwendig? TeiltsiedieAuffassungvonProf.Dr.Dr.h.c.ReinhardWiesner (KommentarzurKinder-undJugendhilfe,4.Auflage,S.650f.),dassdieUnterbringunginderErstaufnahmeeinrichtungdenStandardsentsprechen soll,diediejugendhilfeinihreneinrichtungenfürdieinobhutnahme vorhält? Wenn nein, warum nicht? Gemäß 42Absatz1Nummer3desAchtenBuchesSozialgesetzbuch (SGBVIII)istdasörtlichzuständigeJugendamtgrundsätzlichberechtigtund verpflichtet,einenunbegleitetenminderjährigeninobhutzunehmen,sobald esdieinformationüberseineankunfterhaltenhat.diemitderinobhutnahme zusammenhängendenhandlungendesjugendamtesverlaufenparallelzum asyl-undausländerrechtlichenverfahren.derverfahrensablaufbzw.dieumsetzungderregelungendes 42SGBVIIIist abhängigvonlandundkommune verschiedenausgestaltet.werdenindiesemkontextjugendlichein einererstaufnahmeeinrichtunguntergebracht,solltenderenstandardsgrundsätzlichmitdenstandardsdereinrichtungenfüreineinobhutnahmevergleichbar sein. 12.WarumwerdenbeispielsweiseinderErstaufnahmeeinrichtunginMünchenjährlichmehrereHundertunbegleiteteminderjährigeFlüchtlinge, unterdenensichhöchstwahrscheinlichauchehemaligekindersoldaten befinden,inehemaligenkasernenohneausreichendeversorgungund Betreuung untergebracht? WiekannhiereineIdentifizierungdieserbesondersschutzbedürftigen Flüchtlingsgruppe geleistet werden? WelchenEinflussnimmtdieBundesregierunggegebenenfallsaufdie bayerischelandesregierungoderwelchegesetzlichenvorkehrungenunternimmtsie,umdenvonderbundesrepublikdeutschlandübernommeneninternationalenverpflichtungenimumgangmitunbegleitetminderjährigenflüchtlingenbzw.ehemaligenkindersoldatengerechtzuwerden? DieAnnahme,dasssichunterdeninderErstaufnahmeeinrichtungMünchen untergebrachtenasylbewerbernehemaligekindersoldatenbefinden,istrein spekulativ.diebetreuungderasylbewerberinmünchen,insbesonderederen UnterbringungundmedizinischeVersorgungliegtinderZuständigkeitdes FreistaatsBayern.DadieinternationalenVerpflichtungenzumUmgangmitbesondersschutzbedürftigenPersonenwieu.a.unbegleitetenMinderjährigenim deutschenrechtumgesetztundvondenländernzubeachtensind,siehtdie BundesregierunghiernichtdieNotwendigkeit,weiteregesetzgeberischeMaßnahmen zu treffen.
Drucksache 17/8408 8 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13.WelcheKenntnissehatdieBundesregierungüberArt,Häufigkeitund UmfangvonSchulungendesPersonalsderkommunalenAusländerbehördenzuderenSensibilisierungimUmgangmitehemaligenKindersoldaten? DieSchulungdesPersonalsderAusländerbehördengehörtnichtzumAufgabenbereichderBundesregierung.IhrliegenkeineKenntnisseimSinnederFragestellung vor. 14.WiewilldieBundesregierungihrenVerpflichtungenausderUN-Kinderrechtskonvention,insbesonderezurvorrangigenBeachtungdesKindeswohls,inderPraxiswirksamnachkommen,wennlautderAntwortder BundesregierungaufdieKleineAnfragederFraktionDIELINKE.auf Bundestagsdrucksache17/7433 (AntwortzuFrage2)dieBundespolizei keinespeziellenanweisungenzumumgangmitunbegleitetenminderjährigenhatundesüberdieszuinhaftierungenundzurückschiebungen vonunbegleitetenminderjährigenohnewirksamebeteiligungderoder zu einer Übergabe an die Jugendämter kommt? DievonderBundesregierunginihrerAntwortaufdieSchriftlicheFrage24der AbgeordnetenUllaJelpkeaufBundestagsdrucksache17/7584vom4.November2011dargestelltenMaßnahmenderBundespolizeistellensicher,dassdem Kindeswohlentsprochenwird.DiesgiltauchfürdieBeteiligungvonJugendämtern,die wieangleicherstellebereitsausgeführt spätestensmitderentscheidung über die Einreiseverweigerung/Aufenthaltsbeendigung erfolgt. ImÜbrigenfolgtausderUN-KinderrechtskonventionkeinRechtaufEinreise bzw.aufenthalt,wenndieausländer-undeuroparechtlichenvoraussetzungen hierfürnichterfülltsind,sodassgrundsätzlichdieerforderlichenmaßnahmen zureinreiseverweigerungundaufenthaltsbeendigungeinschließlichderbeantragungvonhaftzursicherungdiesermaßnahmenzuprüfenundvollziehen sind. 15.WielautendieDatenfürdasJahr2011inBezugaufAufgriffe,ÜbergabenandieJugendämterundZurückweisungen/Zurückschiebungenvon unbegleitetenminderjährigenflüchtlingendurchdiebundespolizei (bitte nach Grenzen und wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren)? DiestatistischeErfassungderBundespolizeienthältDatenzualleinreisenden ausländischenstaatsangehörigenunter16jahren.fürdenzeitraumjanuarbis November 2011 liegen folgende Erkenntnisse vor: Feststellungen nach Grenzen Grenze zuanzahl Tschech. Republik3 Schweiz1 Seehäfen2 Flughäfen104 Dänemark10 Österreich28 Frankreich109 Luxemburg2
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/8408 Grenze zuanzahl Belgien32 Niederlande50 Gesamt341 Feststellung nach Staatsangehörigkeiten StaatsangehörigkeitAnzahl Afghanistan251 Irak9 Iran8 Syrien8 Türkei6 Eritrea5 Marokko5 Indien4 Kroatien4 Somalia4 sonstige Staatsangehörige37 EineÜbergabeanJugendämtererfolgteimZeitraumJanuarbisNovember 2011in285Fällen,eineZurückweisungerfolgteindreiFällenundeineZurückschiebung in 37 Fällen. 16.WiebegründetesdieBundesregierungundwieistesmitderUN-Kinderrechtskonventionvereinbar,dasslediglichAufgriffe,Übergabenandie JugendämterundZurückweisungen/ZurückschiebungeninBezugaufunter16-jährigeunbegleiteteMinderjährigestatistischgesonderterfasst werden,nichtaberinbezugauf16-und17-jährigeunbegleiteteminderjährige? GrundsätzlicherhebtdieBundespolizeistatistischeDatennur,soweitdies zwingendzurwahrnehmungihrergesetzlichenaufgabenerforderlichist.die ErhebungenfürMinderjährigerichtensichhinsichtlichdesAltersnachdenBestimmungendesAufenthaltsgesetzesunddesAsylverfahrensgesetzeszurVerfahrensfähigkeit Minderjähriger. 17.WiebegründetdieBundesregierungihrVorgehenaufderEU-Ebene,wo sie,ausweislichderandendeutschenbundestagübermitteltenunterrichtungen,gegenzahlreichevorschlägedereu-kommissionzurbesseren WahrungdesKindeswohlseingetretenist,etwahinsichtlichderFragen einerunentgeltlichenrechtsberatungund-vertretung,derverfahrensmündigkeiterstab18jahrenoderder (Un-)ZulässigkeitvonInhaftierungenMinderjährigerimAbschiebungsverfahrenodernachunerlaubten Einreisen (bittekonkretausführen,inbezugaufwelcherichtliniedie EuropäischeKommissionzumThemenbereichUmgangmitminderjährigenSchutzsuchendenwelchekonkretenVorschlägeursprünglichgemachthat,welchePositiondieBundesregierunghierzujeweilseingenommenhat,wiederaktuelleStandderVerhandlungenzumjeweiligen
Drucksache 17/8408 10 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode PunktistundwelcheVerhandlungspositiondieBundesregierunghierzu aus welchen Gründen jeweils einnimmt)? DieBundesregierungunterstütztdieBestrebungenaufEU-Ebene,unbegleitetenMinderjährigenalsbesondersschutzbedürftigerGruppedienötigebesondere Aufmerksamkeit und spezielle Maßnahmen zukommen zu lassen. BeidengegenwärtigenVerhandlungenüberdieVorschlägederKommission zumgemeinsameneuropäischenasylrechtorientierensichdieverhandlungspositionenderbundesregierungandernationalenbzw.geltendenrechtslage, undsiezielendaraufab,derwahrungdeskindeswohlsinallenmitgliedstaaten in angemessenem Umfang Rechnung zu tragen. 1. VorschlagderKommissionzurEinführunggemeinsamerVerfahrenfürdieZuerkennungundAberkennungdesinternationalenSchutzstatus (sog.verfahrensrichtlinie). DieBundesregierunglehntdenVorschlagderKommissioninArtikel25Absatz6ab,derdieMöglichkeitderAnwendungbestimmterVerfahrensregelungenderRichtlinieaufunbegleiteteMinderjährigeverbindlichausschließt.Dies betrifftimeinzelnendiemöglichkeit,beidergewährungunentgeltlicher Rechtsberatungund-vertretungdieErfolgsaussichteinesRechtsbehelfszuberücksichtigen,beschleunigtePrüfungsverfahreneinzuführen,indenletztgenanntenFälleneinenAntragalsoffensichtlichunbegründetzubetrachten, einenasylantragunteranwendungdeskonzeptsdessicherendrittstaatsals unzulässiganzusehen,daskonzeptdessicherendrittstaatsanzuwendensowie überdiezulässigkeitundbegründetheiteinesasylantragsandergrenzeoder intransitzonenzuentscheiden.nachauffassungderbundesregierungmusses weiterhinmöglichsein,dieseregelungengrundsätzlichauchgegenüberunbegleitetenminderjährigenanzuwenden,wasvondermehrheitdersichäußerndendelegationenanderermitgliedstaatenunterstütztwird.diesepositionnehmendiebundesregierungunddiemehrheitdersichäußerndendelegationen auchgegenüberdemaktuellenvorschlagdesratsvorsitzesein,denausschluss dergenanntenverfahrensregelungennuraufminderjährigezubegrenzen,die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. FernertrittdieBundesregierunginÜbereinstimmungmitdemnationalenRecht dafürein,esdenmitgliedstaaten wieindergeltendenfassungderrichtlinie vorgesehen weiterzuermöglichen,vonderbestellungeinesvertretersabzusehen,wennderunbegleiteteminderjährige16jahrealtoderälterundinder Lage ist, sein Asylverfahren ohne einen Vertreter weiter zu betreiben. SchließlichtrittdieBundesregierungbeiderRegelungzurStellungvonAsylanträgenfürMinderjährigeinArtikel7dafürein,inAbsatz3keinefürdieMitgliedstaatenverbindlicheVertretungsbefugnisderanderenvolljährigenFamilienmitgliederfürdenMinderjährigenvorzusehen,dadiesüberdieVertretungsbefugnisfürunbegleiteteMinderjährigeimnationalenRechthinausgeht; ausdemgleichengrundhatsichdiebundesregierunggegendievonderkommissionvorgeseheneregelunginabsatz4vonartikel7ausgesprochen,die auch von anderen Delegationen kritisch bewertet wird.
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/8408 2. VorschlagderKommissionfüreineVerordnungzurFestlegungderKriterien undverfahrenzurbestimmungdesmitgliedstaats,derfürdieprüfungeines voneinemdrittstaatsangehörigenoderstaatenlosenineinemmitgliedstaatgestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (sog. Dublin-VO) BeiderDefinitionderFamilienangehörigeninArtikel2idesKommissionsvorschlagshabensichdieBundesregierungundandereDelegationendagegenausgesprochen,dieseauchaufminderjährigeunverheirateteGeschwistereines minderjährigenunverheiratetenoderminderjährigenverheiratetenantragstellerszuerstrecken.dergeltendeengerefamilienbegriffohneeinbeziehungdes genanntenpersonenkreiseshatsichbewährt.nachaktuellemverhandlungstand istdievonderkommissionvorgeschlageneausweitungnichtmehrvorgesehen. BeidererstimLaufederVerhandlungeninArtikel2aufgenommenenDefinitionderVerwandtenbzw.Angehörigen,dieüberFamilienangehörigeimSinne desvorschlagsderkommissioninartikel2ihinausgehen,tretendiebundesregierungundanderedelegationenbeidenverwandtendrittengradesfüreine BeschränkungaufvolljährigeOnkelundTantenein.EinezuweiteDefinition desbegriffsdesverwandten/angehörigenwürdediebewährteundweitererforderlichebeschränkungaufdenengenfamilienbegriffunddamitdiegrundsätzlichesystematikderzuständigkeitsbestimmungderdublin-vounterlaufen.dieshatvorallemdieauswirkungenaufdiebestimmungdeszuständigen Mitgliedstaats bei unbegleiteten Minderjährigen in Artikel 8. BeidenGarantienfürMinderjährigeinArtikel6hatsichdieBundesregierung wiebeiderasylverfahrensrichtlinie dafürausgesprochen,esdenmitgliedstaatenzuermöglichen,vonderbestellungeinesvertretersabzusehen,wenn derunbegleiteteminderjährige16jahrealtoderälterundinderlageist,sein Asylverfahren ohne einen Vertreter weiter zu betreiben. DieinAbsatz4vonArtikel6vonderKommissionvorgeschlageneuneingeschränkteVerpflichtungzurSuchenachFamilienangehörigenundsonstigenAngehörigen/VerwandtenunbegleiteterMinderjährigerinMitgliedstaatenhaben diebundesregierungunddiedelegationenvieleranderermitgliedstaatenalszu weitgehendkritisiert.nachaktuellemverhandlungsstandistdieregelungeingeschränktundsetztinsbesonderevoraus,dassglaubhafteinformationenüberdie AnwesenheitvonFamilienangehörigenundsonstigenAngehörigen/Verwandten vorliegen,diesichauchumdenunbegleitetenminderjährigenkümmernkönnen. Dies entspricht auch grundsätzlich der Auffassung der Bundesregierung. BeiderBestimmungdeszuständigenMitgliedstaatsinBezugaufunbegleitete MinderjährigeinArtikel8trittdieBundesregierung,wieerwähnt,dafürein, dassderanwendungsbereich,soweiterüberfamilienangehörigeimsinnedes Kommissionsvorschlagshinausgeht,beidenAngehörigen/Verwandtendritten GradesnuraufOnkelundTantenbeschränktwird;fernerbefürwortetdieBundesregierunginsoweitdieFortgeltungderaktuellenFassungvonArtikel15 Absatz3derDublin-VO,derzufolgedieMitgliedstaaten nachmöglichkeit eineräumlicheannäherungdesminderjährigenanseinenbzw.seineangehörigenvornehmen.inabsatz4vonartikel8habensichdiebundesregierung undzahlreicheanderemitgliedstaatenbeiderrangfolgederkriteriendafür ausgesprochen,beiunbegleitetenminderjährigen,diekeinenfamilienangehörigenodersonstigenangehörigenineinemmitgliedstaathaben,entgegendem VorschlagderKommissionnichtdenMitgliedstaatalszuständiganzusehen,in demderminderjährigeseinenletztenantragaufinternationalenschutzgestellt hat,sondern wieauchindergeltendenfassungderdublin-vo denmitgliedstaat,indemderersteantraggestelltwurde.diegeltenderegelunghat sichbewährtundstehtinübereinstimmungmitderallgemeinensystematikder Dublin-Verordnung.NachderzeitigemVerhandlungsstandzuArtikel8Absatz4 ist im Ergebnis die gegenwärtige Fassung der Regelung wieder hergestellt.
Drucksache 17/8408 12 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode BeiderRegelungdesGewahrsamsinArtikel27hatdieBundesregierungeinen PrüfvorbehaltgegendenVorschlagderKommissioninAbsatz10eingelegt, dassminderjährigenuringewahrsamgenommenwerdendürfen,wenndiesihremwohldientundeineeinzelfallprüfunggemäßderregelunginartikel11 Absatz5derRichtliniezuAufnahmebedingungenfürAsylbewerbererfolgtist. DieBundesregierunghatsichfernergegendenvonderKommissioninAbsatz11 vorgeschlagenenkategorischenausschlussderinhaftnahmeunbegleiteterminderjährigegewandt.gegenbeideregelungenhabensichzahlreichedelegationengewandt.nachdemaktuellenverhandlungsstandsindinderdublin-vo derartigeregelungennichtmehrvorgesehen,dasiealssog.horizontaleregelungenzudenhaftvoraussetzungenund-bedingungenimasylbereichinsgesamt in der Richtlinie zu den Aufnahmebedingungen erfolgen sollen. 3. VorschlagderKommissionfüreineRichtliniedesEuropäischenParlaments unddesrateszurfestlegungvonnormenfürdieaufnahmevonasylbewerbern (sog. Aufnahmerichtlinie) BeiderDefinitionderFamilienangehörigeninArtikel2chabensichdieBundesregierungundandereDelegationengegendenVorschlagderKommission ausgesprochen,dereineerweiterungdesfamilienbegriffsauchaufbereitsverheirateteminderjährigekinderdesantragstellerssowieeineerstreckungauch aufminderjährigeunverheiratetebzw. (unterbestimmtenvoraussetzungen) minderjährigeverheiratetegeschwistereinesminderjährigenunverheirateten Antragstellersvorsieht.DeraktuellgeltendeengeFamilienbegriffohneEinbeziehungdesgenanntenPersonenkreiseshatsichbewährt.DereinbezogenePersonenkreismussüberschaubarundeindeutigbestimmbarbleiben,umAnwendungs-undNachweisproblemezuvermeiden.NachaktuellemVerhandlungstandistdievonderKommissionvorgeschlageneAusweitungnichtmehr vorgesehen.berücksichtigtwurdejedocheineerweiterungdesfamilienbegriffsumdenvater,diemutteroderdenvormundeinesminderjährigen,unverheiratetenantragstellers.diesedefinitionentsprichtauchderjenigeninartikel2jderrichtlinie2011/95/eudeseuropäischenparlamentsunddesrates vom13.dezember2011 (Anerkennungsrichtlinie)sowiedergeltendenFassungderDublin-VerordnunginArtikel2i,sodasseineeinheitlicheAnwendung des Familienbegriffs im europäischen Asylrecht ermöglicht wird. BeiderRegelungdesGewahrsamsinArtikel11hatdieBundesregierungeinen PrüfvorbehaltgegendenVorschlagderKommissioninAbsatz2eingelegt,dass MinderjährigenurinGewahrsamgenommenwerdendürfen,wenndiesimEinzelfallnachweislichihremWohldient.GegendieseRegelungenhabensich zahlreichedelegationengewandt.minderjährigewerdenindeutschlandbei derein-undausreisewieerwachsenekontrolliert.hierbeifindendieeinschlägigennormendesausländer-undasylrechtsanwendung,dieunterbestimmtenvoraussetzungengrundsätzlichaucheineingewahrsamnahmevonminderjährigenermöglichen.imübrigenwirdaufdieantwortzufrage14verwiesen. NachdemaktuellenStandderVerhandlungenzurAufnahmerichtlinieistvorgesehen,dasseineIngewahrsamnahmevonMinderjährigennurimäußersten FalleundfürdiekürzestmöglicheDauereinzusetzenist.DasKindeswohlist dabei vorrangig zu berücksichtigen. DieinArtikel24Absatz3vonderKommissionvorgeschlageneuneingeschränkteVerpflichtungzurSuchenachFamilienangehörigenunbegleiteter MinderjährigereinschließlichderEinrichtungvonMechanismenhierfürhaben diebundesregierungsowiediedelegationenanderermitgliedstaatenalszu weitgehendkritisiert.nachaktuellemverhandlungsstandistdieregelungdahingehendeingeschränktworden,dassdieeinrichtung (besonderer)suchmechanismen nicht mehr vorgesehen ist.
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/8408 Anlage zu Antwort Frage 2
Drucksache 17/8408 14 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Anlage zu Antwort Frage 2 (Fortsetzung)
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