Deutscher Bundestag Drucksache 17/7415 17. Wahlperiode 20. 10. 2011 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 17/5224 Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Austauschs von strafregisterrechtlichen Daten zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Änderung registerrechtlicher Vorschriften A. Problem MitdemGesetzsollendurcheineÄnderungdesBundeszentralregistergesetzes (BZRG)dieneuenRegelungenderEuropäischenUnionzurVerbesserungdes AustauschsvonStrafregisterinformationenindasdeutscheRechtüberführtwerden.Danachwerdenkünftigallein-undausländischenStrafurteileindemStrafregisterdesMitgliedstaatesgespeichert,dessenStaatsangehörigkeitdieverurteiltePersonbesitzt.DerInformationsaustauschsollinautomatisierterForm erfolgen.diegesetzesänderungwirdzumanlassgenommen,weitereregelungenimbzrg,derjustizverwaltungskostenordnungundindergewerbeordnung anzupassen. B. Lösung AnnahmedesGesetzentwurfsingeänderterFassung.DerAusschussempfiehlt unteranderem,dassdieregisterbehördegrundsätzlichauchfürersucheneines anderenmitgliedstaatesdereuropäischenunionumerteilungeinerauskunft ausdemregisterfürnichtstrafrechtlichezwecke,derenartundumfangim BZRGnichtvorgesehenist,zuständigseinsoll.NurwenninsolchenFälleneine besonderefachlichebewertungzurbeschränkungderauskunfterforderlichist, sollen die Verwaltungsbehörden in Anspruch genommen werden. DerAusschussempfiehltzudemeineÄnderungvon 42aBZRG,derdie ZulässigkeitderÜbermittlungpersonenbezogenerDatenausdemRegisterzu ZweckenwissenschaftlicherForschungsarbeitregeltmitdemZiel,einerseitsder NotwendigkeiteinerForschungüberlängereZeiträume,andererseitsderdatenschutzrechtlichenNotwendigkeitdesSchutzesderbetroffenenPersonenRechnung zu tragen. UmdieEntwicklungvonVerfahrenzurAnlegungdesDatenbankgrundbuchszu erleichtern,sollenmiteinemneuen 134aderGrundbuchordnungdieÜber- mittlungvonpersonenbezogenengrundbuchdatenanentwicklervondaten- Migrationsprogrammenzugelassen,derZweckderDatennutzungdefiniert,die
Drucksache 17/7415 2 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode AuswahlderbenötigtenDatenbeschriebenunddieDauerderAufbewahrung der Daten geregelt werden. MitAusnahmedesArtikels1Nummer12,13und21,derArtikel2,3Nummer3 unddesartikels4solldasgesetzschließlicherstam27.april2012inkraft treten,umderregisterbehördeeinelängereübergangszeitzurumstellungder automatisierten Datenverarbeitung im Zentralregister einzuräumen. AnnahmedesGesetzentwurfsingeänderterFassungmitdenStimmender FraktionenCDU/CSU,SPD,FDPundBÜNDNIS90/DIEGRÜNENgegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. C. Alternativen AnnahmedesGesetzentwurfsinunveränderterFassungoderAblehnungdes Gesetzentwurfs. D. Kosten Wurden im Ausschuss nicht erörtert.
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/7415 Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, dengesetzentwurfaufdrucksache17/5224mitfolgendenmaßgaben,imübrigen unverändert anzunehmen: 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 eingefügt. 12. 42a wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: (1a)DiemehrfacheÜbermittlungvonpersonenbezogenen DatenfüreinewissenschaftlicheForschungsarbeitkannfüreinen angemessenenzeitraumnachanhörungdesbundesbeauftragten fürdendatenschutzunddieinformationsfreiheitmitzustimmungdesbundesministeriumsderjustizzugelassenwerden, wenn 1.dieVoraussetzungenvonAbsatz1Nummer1und2vorliegen, 2.einbedeutendesöffentlichesInteresseanderForschungsarbeit besteht und 3.dasbedeutendeöffentlicheInteresseanderForschungsarbeit dasschutzwürdigeinteressederbetroffenenpersonenandem Ausschluss der Übermittlung erheblich überwiegt. DieübermitteltenDatensollenpseudonymisiertwerden;einVerzichtaufeinePseudonymisierungistnurzulässig,wenndieszur ErreichungdesForschungszweckesunerlässlichist.Absatz1 Satz2giltentsprechend.DerZeitraumistinsbesondereunterBerücksichtigungdesForschungszweckes,einerbeabsichtigten PseudonymisierungderDaten,derSchwerederuntersuchten StraftatenundderLängedergesetzlichenTilgungsfristenfestzusetzen;einÜbermittlungszeitraum,derimErgebnisdieTilgungsfristenmehralsverdoppelt,istinderRegelnichtmehrangemessen.DieSätze1bis4geltenentsprechend,wennbeieinmaliger ÜbermittlungpersonenbezogeneDatenmitfrüherübermittelten, nochnichtanonymisiertendateneinesanderenforschungsvorhabens zusammengeführt werden sollen. b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: DieVerwendungfürandereForschungsvorhabenoderdieWeitergaberichtetsichnachdenAbsätzen1und2undbedarfderZustimmungderRegisterbehörde;Absatz1agiltentsprechend, wennmehrfachvonderregisterbehördeübermitteltepersonenbezogene Daten verknüpft werden sollen. b) Die bisherigen Nummern 12 bis 19 werden die Nummern 13 bis 20. c)diebisherigenummer20wirddurchdiefolgendennummern21und22 ersetzt: 21. Nach 56 wird folgender 56a eingefügt: 56a Mitteilung über ausländische Verurteilungen DieRegisterbehördedarfderzuständigenStaatsanwaltschafteine imregistereingetragenestrafrechtlicheverurteilung,dienichtdurch eindeutschesgerichtimgeltungsbereichdiesesgesetzesergangen
Drucksache 17/7415 4 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode ist,mitteilen,wenntatsächlicheanhaltspunktedafürbestehen,dass diemitteilungzumzweckderstrafrechtspflegeerforderlichist. KannkeinezuständigeStaatsanwaltschaftfestgestelltwerden,richtet dieregisterbehördediemitteilungandiefürihrensitzzuständige Staatsanwaltschaft. 22. Nach 56a wird folgender 56b eingefügt: 56b Speicherung zum Zweck der Auskunftserteilung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union (1)ÜbermittelteineZentralbehördeeinesanderenMitgliedstaates einestrafrechtlicheverurteilungübereineperson,diediedeutsche Staatsangehörigkeitbesitzt,undistdieEintragungderVerurteilung nichtzulässig,weildievoraussetzungendes 54Absatz1Nummer2 nichtvorliegen,werdendieverurteilungsowieeintragungsfähige FolgemaßnahmenimRegistergesondertgespeichert.Speicherungen nachdieservorschriftdürfenaneinenanderenmitgliedstaatnurzur UnterstützungeinesstrafrechtlichenVerfahrensindiesemStaatauf Grund eines Ersuchens übermittelt werden. (2) Die 42 und 55 Absatz 2 gelten entsprechend. (3) Die Speicherung wird im Register gelöscht, wenn 1.mitgeteiltwird,dasseineTilgungdurchdenUrteilsmitgliedstaat erfolgt ist, oder 2.fünfJahreabgelaufensind; 47Absatz1giltbeiderFristberechnung entsprechend. d) Die bisherige Nummer 21 wird Nummer 23. e) Die bisherige Nummer 22 wird Nummer 24. f) In Nummer 24 wird Absatz 4 wie folgt gefasst: (4)ErsucheneinesMitgliedstaatesderEuropäischenUnionumErteilungeinerAuskunftausdemRegisterfürnichtstrafrechtlicheZwecke, derenartoderumfangindiesemgesetznichtvorgesehenist,erledigtdie Registerbehörde,soweitdieErteilungnachMaßgabevonRechtsaktender EuropäischenUniongebotenist,esseidenn,dasseinebesonderefachlicheBewertungzurBeschränkungderAuskunfterforderlichist.Isteine solchebewertungerforderlich,erhältdiefürdieinternationaleamtshilfe zuständigebehördeeineauskunftausdemregister. 57Absatz1,2und4 sowie 8e des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend. g) Die bisherigen Nummern 23 bis 27 werden die Nummern 25 bis 29. 2. Artikel 3 Nummer 3 wird durch die folgenden Nummern 3 bis 5 ersetzt: 3. Nach 150b wird folgender 150c eingefügt: 150c Auskunft an ausländische sowie über- und zwischenstaatliche Stellen (1)ErsuchenvonStelleneinesanderenStaatessowievonüber-und zwischenstaatlichenstellenumerteilungeinerauskunftausdemregisterwerdennachdenhierfürgeltendenvölkerrechtlichenverträgen, soweitanihnennachartikel59absatz2satz1desgrundgesetzesdie gesetzgebendenkörperschaftenmitgewirkthaben,vonderregisterbehördeausgeführtundmitzustimmungdesbundesministeriumsderjustiz bewilligt.
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/7415 (2)ErsucheneinesanderenMitgliedstaatesderEuropäischenUnion umerteilungeinerauskunftwerdenvonderregisterbehördeausgeführt undbewilligt.dieauskunftkann,soweitkeinvölkerrechtlichervertrag imsinnedesabsatzes1vorliegt,demersuchendenmitgliedstaatfürdie gleichenzweckeundingleichemumfangwiegegenübervergleichbaren deutschenstellenerteiltwerden.derausländischeempfängeristdarauf hinzuweisen,dasserdieauskunftnurzudemzweckverwendendarf,für densieerteiltwordenist.dieauskunftserteilungunterbleibt,wennsieim Widerspruch zur Charta der Grundrechte der Europäischen Union steht. (3)ErsucheneinesanderenMitgliedstaatesumErteilungeinerAuskunftausdemRegisterfürnichtstrafrechtlicheZwecke,derenArtoder UmfangindiesemGesetznichtvorgesehenist,erledigtdieRegisterbehörde,soweitdieErteilungnachMaßgabeeinesRechtsaktesderEuropäischenUniongebotenist,esseidenn,dasseinebesonderefachliche BewertungzurBeschränkungderAuskunfterforderlichist.IsteinesolcheBewertungerforderlich,erhältdiefürdieinternationaleAmtshilfe zuständigebehördeeineauskunftausdemregister.absatz2satz2 und 3 und 8e des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend. (4)DieVerantwortungfürdieZulässigkeitderÜbermittlungträgtdie übermittelnde Stelle. 4. Nach 150c wird folgender 150d eingefügt: 150d Protokollierung (1)DieRegisterbehördefertigtzudenvonihrerteiltenAuskünften Protokolle, die folgende Daten enthalten: 1. die Vorschrift des Gesetzes, auf der die Auskunft beruht, 2.dieinderAnfrageundderAuskunftverwendetenDatenderbetroffenen Person, 3.dieBezeichnungderStelle,dieumErteilungderAuskunftersuchthat, sowie die Bezeichnung der empfangenden Stelle, 4. den Zeitpunkt der Auskunftserteilung, 5. den Namen der Person, die die Auskunft erteilt hat, 6.dasAktenzeichenoderdenZweck,wennkeineAuskunftnach 150 Absatz 1 vorliegt. (2)DieProtokolldatendürfennurzuinternenPrüfzweckenundzur Datenschutzkontrolleverwendetwerden.SiesinddurchgeeigneteVorkehrungengegenMissbrauchzuschützen.DieProtokolldatensindnach einemjahrzulöschen,esseidenn,siewerdenweiterhinfürzweckenach Satz 1 benötigt. Danach sind sie unverzüglich zu löschen. 5.In 153Absatz2Satz2werdendieWörter ihretilgungimzentralregisternach 49desBundeszentralregistergesetzesangeordnetwird durch die Wörter die Eintragung im Zentralregister getilgt ist ersetzt. 3. Nach Artikel 3 wird folgender Artikel 4 eingefügt: Artikel 4 Änderung der Grundbuchordnung DieGrundbuchordnunginderFassungderBekanntmachungvom26.Mai 1994 (BGBl.IS.1114),diezuletztdurchArtikel1desGesetzesvom11.August 2009 (BGBl. I S. 2713) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Drucksache 17/7415 6 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 1. Nach 134 wird folgender 134a eingefügt: 134a Datenübermittlung bei der Entwicklung von Verfahren zur Anlegung des Datenbankgrundbuchs (1)DieLandesjustizverwaltungenkönnendemEntwicklereinesautomatisiertenoptischenZeichen-undInhaltserkennungsverfahrens (Migrationsprogramm)nachMaßgabederAbsätze2bis5Grundbuchdatenzur Verfügungstellen;imÜbrigengeltendasBundesdatenschutzgesetzund diedatenschutzgesetzederländer.dasmigrationsprogrammsollbeider EinführungeinesGrundbuchs,dasinstrukturierterFormmitlogischer VerknüpfungderInhaltegeführtwird (Datenbankgrundbuch),dieUmwandlungderGrundbuchdateninvollstrukturierteEintragungensowie deren Speicherung unterstützen. (2)DerEntwicklerdesMigrationsprogrammsdarfdieihmübermitteltenGrundbuchdatenausschließlichfürdieEntwicklungunddenTestdes Migrationsprogrammsverwenden.DieÜbermittlungderDatenanden EntwicklererfolgtzentralübereinedurchVerwaltungsabkommender LänderbestimmteLandesjustizverwaltung.DiebeteiligtenStellenhaben demjeweiligenstanddertechnikentsprechendemaßnahmenzursicherstellungvondatenschutzunddatensicherheitzutreffen,insbesonderezur WahrungderVertraulichkeitderbetroffenenDaten.DienachSatz2bestimmteLandesjustizverwaltungistfürdieEinhaltungderVorschriften desdatenschutzesverantwortlichundvereinbartmitdementwicklerdie Einzelheiten der Datenverarbeitung. (3)DieAuswahlderzuübermittelndenGrundbuchdatenerfolgtdurch dielandesjustizverwaltungen.ihristeininhaltlichrepräsentativerquerschnittdesgrundbuchdatenbestandszugrundezulegen.imübrigenerfolgtdieauswahlnachformalenkriterien.dazuzähleninsbesonderedie fürdiegrundbucheintragungenverwendetenschriftartenundschriftbilder,diegliederungdergrundbuchblätter,diedarstellungsqualitätder durchumstellungerzeugtengrundbuchinhaltesowiedasdateiformatder umzuwandelndendaten.esdürfennursovieledatenübermitteltwerden, wiefürdieentwicklungunddentestdesmigrationsprogrammsnotwendigsind,jelandhöchstens5prozentdesjeweiligengesamtbestandsan Grundbuchblättern. (4)DerEntwicklerdesMigrationsprogrammskanndievonihmgespeichertenGrundbuchdatensowiediedarausabgeleitetenDatendernach Absatz2Satz2bestimmtenLandesjustizverwaltungoderdenjeweilsbetroffenenLandesjustizverwaltungenübermitteln.DortdürfendieDaten nurfürfunktionstestsdesmigrationsprogrammssowiefürdieprüfung undgeltendmachungvongewährleistungsansprücheninbezugaufdas Migrationsprogrammverwendetwerden;dieDatensinddortzulöschen, wenn sie dafür nicht mehr erforderlich sind. (5)DerEntwicklerdesMigrationsprogrammshatdievonihmgespeichertenGrundbuchdatensowiediedarausabgeleitetenDatenzulöschen, sobaldihrekenntnisfürdieerfüllungderinabsatz2satz1genannten Zweckenichtmehrerforderlichist.AndieStelleeinerLöschungtritteine Sperrung,soweitundsolangedieKenntnisderinSatz1bezeichnetenDatenfürdieAbwehrvonGewährleistungsansprüchenderLandesjustizverwaltungenerforderlichist.IhmüberlasseneDatenträgerhatderEntwickler der übermittelnden Stelle zurückzugeben.
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/7415 (6)FürdenimRahmenderKonzeptionierungeinesDatenbankgrundbuchszuerstellendenPrototypeneinesMigrationsprogrammsmiteingeschränkter Funktionalität gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend. 2. Dem 150 wird folgender Absatz 6 angefügt: (6) 134a tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft. 4. Der bisherige Artikel 4 wird Artikel 5. 5. Der bisherige Artikel 5 wird Artikel 6. 6. Artikel 6 wird wie folgt gefasst: Artikel 6 Inkrafttreten Artikel1Nummer12,13und21,dieArtikel2,3Nummer3undArtikel4 tretenamtagnachderverkündunginkraft.imübrigentrittdiesesgesetz am 27. April 2012 in Kraft. Berlin, den 19. Oktober 2011 Der Rechtsausschuss Siegfried Kauder (Villingen-Schwenningen) Vorsitzender Dr. Patrick Sensburg Berichterstatter Halina Wawzyniak Berichterstatterin Jerzy Montag Berichterstatter Sebastian Edathy Berichterstatter Marco Buschmann Berichterstatter
Drucksache 17/7415 8 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Bericht der Abgeordneten Dr. Patrick Sensburg, Sebastian Edathy, Halina Wawzyniak, Marco Buschmann und Jerzy Montag I.Überweisung DerDeutscheBundestaghatdieVorlageaufDrucksache 17/5224inseiner102.Sitzungam7.April2011beratenund andenrechtsausschusszurfederführendenberatungsowie an den Innenausschuss zur Mitberatung überwiesen. II.StellungnahmedesmitberatendenAusschusses DerInnenausschusshatdieVorlageaufDrucksache17/5224 inseiner38.sitzungam13.april2011beratenund empfiehltmitdenstimmenderfraktionendercdu/csu, SPDundFDPgegendieStimmenderFraktionDIELINKE. beistimmenthaltungderfraktionbündnis90/die GRÜNEN, den Gesetzentwurf anzunehmen. III.BeratungsverlaufundBeratungsergebnisseim federführenden Ausschuss NachdemerdieBeratungderVorlageaufDrucksache 17/5224inseiner45.Sitzungam13.April2011sowieinseiner56.Sitzungam6.Juli2011vertagthat,hatderRechtsausschussdieVorlageinseiner62.Sitzungam19.Oktober 2011beratenundempfiehltmitdenStimmenderFraktionen CDU/CSU,SPD,FDPundBÜNDNIS90/DIEGRÜNEN gegendiestimmenderfraktiondielinke.dieannahme desgesetzentwurfsinderausderbeschlussempfehlungersichtlichenfassung.dievorgeschlagenenänderungenentsprecheneinemänderungsantrag,dervondenfraktionen dercdu/csuundfdpimrechtsausschusseingebracht undmitdenstimmenderfraktionencdu/csu,spd,fdp undbündnis90/diegrünengegendiestimmender Fraktion DIE LINKE. angenommen wurde. IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung ImFolgendenwerdenlediglichdievomRechtausschuss empfohlenenänderungenderursprünglichenfassungdes Gesetzentwurfserläutert.SoweitderAusschussdieunveränderteAnnahmedesGesetzentwurfsempfiehlt,wirdaufdie jeweilige Begründung in Drucksache 17/5224 verwiesen. Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a 42aBRZGregeltdieZulässigkeitderÜbermittlungpersonenbezogenerDatenausdemRegisteranHochschulenund andereeinrichtungen,diewissenschaftlicheforschungbetreiben,sowieöffentlichestellenfüreinebestimmtewissenschaftlicheforschungsarbeit.dieberücksichtigungvontilgungundlöschungeinereintragungeinerstrafrechtlichen VerurteilungimRegisterbeimehrfachenÜbermittlungen vondatensätzenzueinerbestimmtenpersonimrahmeneinerauskunftfürwissenschaftlichezweckeistimgeltenden Rechtin 42adesBundeszentralregistergesetzes (BZRG) nicht ausdrücklich geregelt. AusdemgeltendenRechtergibtsichnur,dassbeidereinmaligenÜbermittlungsolcherDateneinespätereTilgungoder Löschungnichtzuberücksichtigenist.SobaldderForschungszweckeserlaubt,sinddieseDatenzuanonymisieren ( 42aAbsatz5Satz1BZRG).DieseRegelungistsachgerecht.EineBerücksichtigungderspäterenTilgungoder Löschungwürdedazuführen,dassderForschungszweck, derdieübermittlungderdatenzueinembestimmtenstichtag (undeineverwendungüberdenzeitpunktdertilgung oderlöschungimregisterhinaus)erfordert,nichterreicht werdenkann.späteretilgungs-oderlöschungsmitteilungenderregisterbehördewürdenzudemneuefürdasforschungsvorhabennichterforderliche,personenbezogene Rückschlüssezulassen,insbesonderewürdeeinenichterfolgteMitteilungzurTilgungoderLöschungeinenHinweis aufeineneueeintragungdarstellen,soweitsichausder früherenmitteilungzumstichtagerrechnenlässt,wanndie Daten wegen Tilgung gelöscht werden müssen. DiemehrfacheÜbermittlungvonpersonenbezogenenDaten füreinebestimmtewissenschaftlicheforschungsarbeitistin 42aBZRGnichtausdrücklichgeregelt.Diemehrfache ÜbermittlungvonpersonenbezogenenDatenistfürsolche Forschungsvorhabenerforderlich,diedieEntwicklungvon StraftäternübereinenbestimmtenZeitraum,insbesondere eineerneutestrafrechtlichesanktionierungunddie Beendigung von strafrechtlichen Karrieren, aufzeigen wollen. ProblematischistausdatenschutzrechtlichenGründendie mehrfacheübermittlungsolcherdatenübereinenlängeren Zeitraum,wenndieDatenvonderForschungsstellezusammengeführtwerdensollen.EsbestehtdieMöglichkeit,auf frühereverurteilungenrückzuschließen,wasderregisterbehördenichtmehrmöglichist,sofernzwischenzeitlichtilgungoderlöschungeingetretenist.werdenbeispielweise beieinerwissenschaftlichenuntersuchungüberdenrückfallvonverurteiltenpersonenbezogenedatenzumehreren StichtagenzurVerfügunggestelltundinEinzelfällennach derübermittlungzumerstenstich-tagverurteilungengetilgt odergelöscht,sokanngleichwohlderenzuordnungzuspäterenverurteilungengebotensein,umeinwichtigesforschungsziel zu erreichen. DurchdieNeuregelungsolleinerseitsderNotwendigkeit einerforschungüberlängerezeiträume,andererseitsder datenschutzrechtlichennotwendigkeitdesschutzesderbetroffenen Personen Rechnung getragen werden. DieNeuregelungunterscheidetzwischendreiArtenvon Forschung: 1.ZumeinenkanneinForschungsvorhabendiemehrfache ÜbermittlungpersonenbezogenerDatenerfordern (Neuregelung in dem neuen Absatz 1a Satz 1 bis 4). 2.ZumanderenkanneinForschungsvorhabenbeieinmaligerÜbermittlungpersonenbezogenerDatenvorsehen, diesedatenmitfrüherübermittelten,nochnichtanonymisiertendateneinesanderenforschungsvorhabenszusammenzuführen (Neuregelung in Absatz 1a Satz 5).
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/7415 3.Schließlichistesmöglich,dassdurcheindrittesForschungsvorhabenohneDatenübermittlungpersonenbezogeneDatenauszweiodermehrfrüherübermittelten, nochnichtanonymisiertendatenandererforschungsvorhabenszusammengeführtwerdensollen (Neuregelung in Absatz 3 Satz 2). DieNeuregelungknüpftbeidenbeidenerstgenanntenArten andieübermittlungderdaten,beiderdrittenartandie ZweckänderungderbereitsübermitteltenDatenan.DieVoraussetzungenfürdieZulässigkeitsindfürdiedreiFallgruppen inhaltlich gleich geregelt. DiemehrfacheÜbermittlungvonpersonenbezogenenDaten füreinebestimmtewissenschaftlicheforschungsarbeitkann füreinenzumzeitpunktderentscheidungüberdiezulässigkeitfestzulegenden,angemessenenzeitraumnachanhörungdesbundesbeauftragtenfürdendatenschutzunddie InformationsfreiheitmitZustimmungdesBundesministeriums der Justiz zugelassen werden, wenn 1.dieVoraussetzungenvon 42aAbsatz1Nummer1und2 BZRG vorliegen, 2.einbedeutendesöffentlichesInteresseanderForschungsarbeit besteht und 3.dasbedeutendeöffentlicheInteressedasschutzwürdige InteressederbetroffenenPersonenandemAusschluss der Übermittlungen erheblich überwiegt. DieÜbermittlungderpersonenbezogenenDatensollin pseudonymisierterformerfolgen,wennmitpseudonymisiertendatenderforschungszweckerreichtwerdenkann. DieÜbermittlungvonKlardatenistnurindenFällenzulässig,indenendieszurErreichungdesForschungszweckes unerlässlichistoderdieklardatendemforscherbekannt sindoderinsonstigerweiseimrahmendesforschungsvorhabensbekanntwerden.werdendateninpseudonymisierter Formübermittelt,istihreDeanonymisierungdurchdieRegisterbehördeschondeshalbunzulässig,weilkeineRechtsgrundlage für diese Verarbeitung besteht. EineDeanonymisierungdurchdieRegisterbehördeistaußerdemtatsächlichnichtmöglich,weildievonderRegisterbehördeübermitteltenpseudonymisiertenDatennachder ÜbermittlungunddiebeieinerzweitenÜbermittlungim Bundeszentralregisterbereitsgelöschten,aberbeiderForschungsstelleinpseudonymisierterFormvorliegendenDaten bei der Registerbehörde nicht mehr vorhanden sind. BeiderAbwägungistdaswissenschaftlicheInteresseander Forschungsarbeit,ähnlichwieesdasbisherigeRechtfürdie einmaligeübermittlungvonpersonenbezogenendatenin 42aAbsatz1BZRGvorsieht,besonderszuberücksichtigen.DerZeitraum,indemdieDatenübermitteltwerden dürfen,istinsbesondereunterberücksichtigungdesforschungszweckes,desumfangsdervorgesehenenpseudonymisierungderdaten,derschwerederuntersuchtenstraftatenundderlängedergesetzlichentilgungsfristenfestzusetzen. DieNeuregelunglässtdiemehrfacheÜbermittlungvonpersonenbezogenenDatenzumZweckederForschungnurin engengrenzenzu.formalwirdzumeinenausdrücklichdie AnhörungdesBundesbeauftragtenfürdenDatenschutzund dieinformationsfreiheitvorgeschrieben,zumanderenbedarf diezulassungderzustimmungdesbundesministeriumsder Justiz.DieseBeteiligunggewährleistet,dassdiedatenschutzrechtlichenBelangebeiderjeweiligenEntscheidung überdieauskunftserteilungfüreinbestimmtesforschungsvorhabenumfassendberücksichtigtwerden.hierbeikann undmussüberregelungenzudereingrenzungderzuübermittelndendaten,zuderbeachtungdespseudonymisierungsgebots,zudemgeboteineranonymisierungim frühestmöglichenzeitpunktunddemverboteinerdeanonymisierung,zuderabschottungundgeheimhaltungderpersonenbezogenendatenundzuumfassendenprotokollierungspflichtenentschiedenwerden.materiellmussdie mehrfacheübermittlungzeitlichaufeinenangemessenen Übermittlungszeitraumbeschränktseinundeinbedeutendes öffentlichesinteresseanderforschungsarbeitbestehen.ein bedeutendesöffentlichesinteressewirdunteranderemin Betrachtkommen,wenndieForschungsarbeitfürkonkrete BelangederGesetzgebungeinewichtigeGrundlageschafft odereinenerheblichenfortschrittbeidergewinnungwichtigerwissenschaftlicherkriminologischererkenntnissedarstellt. DiebeiderFestlegungdesZeitraumsbeispielhaftzuberücksichtigendenTatsachenmachendeutlich,dasseinesorgfältigeundkonkreteAbwägungbeiderAuskunftserteilungfür eineinzelnesforschungsvorhabenerforderlichist.das schutzwürdigeinteressederbetroffenenpersonenistumso stärkerzuberücksichtigen,jelängergeforschtwird.ein Übermittlungszeitraum,derimErgebnisdieTilgungsfristen mehralsverdoppelt,wirdnurausnahmsweiseinbetracht kommen,unteranderemdann,wenndieforschungsarbeit vonganzbesondererstrafrechtspolitischeroderkriminologischerbedeutungistundderforschungszwecknurdurch eine längere Frist erreicht werden kann. DadieTilgungsfristenimZeitpunktderÜbermittlungnicht genaubestimmtwerdenkönnen,müssendiemutmaßlichen gesetzlichentilgungsfristeninbetrachtgezogenwerden. DerangemesseneZeitraummusssofrühwiemöglichfestgelegt werden. DieNeuregelunginAbsatz1aSatz5lässtauchzu,dasseine weitereübermittlungvonpersonenbezogenendatenausnahmsweisefüreinfrüheresforschungsvorhabenzugelassenwird.zulässigistdiezweckänderungnur,wennder ZeitraumderbereitsübermitteltenDaten angemessen nach Absatz 1a Satz 4 ist. Zu den Buchstaben b, c, d, e und g sowie zu Nummer 2 DieAnpassungderNummerierungdesRegierungsentwurfs (Artikel1und3)isteineredaktionelleFolgederEinfügung derneuennummer12 (Änderungenzu 42aBZRG)und der Änderung zum Inkrafttreten in Artikel 6. Zu Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 DenÄnderungsvorschlägendesBundesratesinseinemBeschlussvom11.Februar2011zudenNummern1und3 (Artikel1Nummer22 57aAbsatz4Satz1und2BZRG undartikel3nummer3 150cAbsatz3GewO)wirdteilweisegefolgt.DieRegisterbehördeerledigtErsuchenumErteilungeinerAuskunftausdemRegister,dienachArtund Umfangbeschränktsind,sofernkeinebesonderefachliche BewertungzurBeschränkungerforderlichist.DieNeuregelunglegtdieZuständigkeitderRegisterbehördefestunder-
Drucksache 17/7415 10 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode mächtigtdiesezurerledigung,soweitdieseuroparechtlich geboten ist. ErsuchenumErteilungeinerAuskunftausdemBundeszentralregisteroderdemGewerbezentralregisterwerdenvonder RegisterbehördefürdiegleichenZweckeundindemgleichenUmfangwiegegenübervergleichbarendeutschenBehördenvonderRegisterbehördeerledigt.DieRegisterbehördeistgrundsätzlichauchzuständig,wennumeineAuskunft ersuchtwird,derenerteilungnachartoderumfangfürvergleichbaredeutscheverfahrennichtvorgesehenist.dieregisterbehördeistjedochnichtzuständig,wenneineauskunft inhaltlichbearbeitetwerdenmuss,weilnureine eingeschränkteauskunft erbetenwird,unddieerforderlichebesondereverwaltungsrechtlichesachkundezurbearbeitung beiderregisterbehördenichtvorhandenist.soweitfürdie BearbeitungeinessolchenErsuchenseinebesondereverwaltungsrechtlicheSachkundeerforderlichist,müssendieVerwaltungsbehördenimRahmenderinternationalenAmtshilfe in Anspruch genommen werden. EingeschränkteAuskünfte könnennurerteiltwerden, wenneinentsprechendereu-rechtsaktdiesvorsieht.dies betrifftinsbesonderediepflichtzurauskunftserteilungnach Artikel33Absatz1derDienstleistungsrichtlinie.Danach kanneineauskunftnurerteiltwerden,wennsie vondirekterbedeutungfürdiekompetenzoderberuflichezuverlässigkeitdesdienstleistungserbringers ist.deranfragende MitgliedstaatmussseinErsuchennachArtikel33Absatz1 Unterabsatz2derDienstleistungsrichtliniehinreichendbegründen. ErsuchtbeispielsweiseeinMitgliedstaatderEuropäischen UnionindeninArtikel33derDienstleistungsrichtlinievorgesehenenFällenumdieErteilungeiner eingeschränkten Auskunft ausdembundeszentralregister,d.h.sollennur dieeintragungenmitgeteiltwerden,die vondirekterbedeutungfürdiekompetenzoderberuflichezuverlässigkeit desdienstleistungserbringers sind,findet 57Absatz2 BZRGentsprechendeAnwendung (vgl. 57aAbsatz4Satz3 BZRG).DieRegisterbehördeprüft,obdieErteilungeiner unbeschränktenauskunftnach 41BZRGoderdieErteilungeinesFührungszeugnissesnach 31BZRGinBetracht kommenkann.istdieerteilungderauskunftausgeschlossen,weilzumbeispielbedenkennach 53aoder 57Absatz5BZRGbestehenoderweildasErsuchennichtvon einerausländischenstaatlichenstelleausgeht,wirddasersuchenvonderregisterbehördeabgelehnt.dieablehnung einesersuchensumerteilungeines eingeschränktenbehördenführungszeugnisses erfolgtauch,wenndieaufforderungandiebetroffeneperson,einführungszeugnisnach den 30,30aBZRGvorzulegen,sachgemäßistoderwenn nichterfolglosversuchtwurde,vonderbetroffenenperson einführungszeugniszuerhalten.wirdeinebegünstigende EntscheidungnachderDienstleistungsrichtlinieangestrebt, kommteinbehördenführungszeugnisgrundsätzlichnichtin Betracht,dabeiWeigerungderbetroffenenPerson,einFührungszeugnisvorzulegen,dieBegünstigungabgelehntwerdenkann.KommteineErledigungdesErsuchensinBetracht,wirdeineAuskunftvonderRegisterbehördeohne weitereprüfungerteilt,wennkeineeintragungenimregistervorhandensind.sindeintragungenvorhanden,müssen dierechtlichenundtatsächlichenanforderungen,diedas RechtdesersuchendenStaatesandieEignungderbetroffe- nenpersonstellt,ermitteltwerden,wenndievoraussetzun- gennichtbekanntsind.aufdieermittlungkannverzichtet werden,wenndiesekenntnisfürdieentscheidungüberdas Ersuchennichterforderlichist.SinddieEintragungenoffensichtlichgeeignetoderoffensichtlichungeeignet,entscheidetdieRegisterbehördeabschließendüberdasErsuchen.ErfordertdieEntscheidungüberdieEignungjedocheine besonderefachlichebewertung,wirddasersuchenmiteiner unbeschränktenauskunftodereinemführungszeugnisan diefürdieinternationaleamtshilfezuständigeverwaltungsbehörde zur weiteren Bearbeitung abgegeben. DieAbgabederZuständigkeitdurchdieRegisterbehörde setztabervoraus,dassdierechtlichenundtatsächlichenanforderungen,diedasrechtdesersuchendenstaatesandie EignungdesDienstleistungserbringersstellt,unddamitan dieartunddenumfangderbenötigtenauskunft,vonder Registerbehördebereitsermitteltwurden.Gegebenenfalls müssendieseanforderungenvorderabgabedesersuchens andieverwaltungsbehördevonderregisterbehördebeidem ersuchendenstaaterfragtwerden,dasiezurprüfungdervoraussetzungen,obdieabgabeinbetrachtkommt,erforderlichsind.nachderabgabedesersuchensistderersuchende Staat von der Registerbehörde darüber zu unterrichten. Eswärenichtsachgerecht,wenndieZuständigkeitderRegisterbehördeauchinFällenbegründetwürde,indeneneine besonderefachlichebewertungerforderlichist.dieregisterbehördeistderzeitwederpersonellnochfachlichzueiner solcheninhaltlichenarbeitinderlage.ersuchenumeine AuskunftausdemRegisterwerdeninderRegelohneeinschränkendeÜberprüfungdesInhaltsderAuskunfterteilt. DieRegisterbehördeverfügtnichtüberdiezurErledigung aufdenunterschiedlichenverwaltungsrechtlichengebieten erforderlichenrechtskenntnissedesdeutschenunddesjeweilsentsprechendenrechtsimersuchendenstaat.umfassendekenntnissedesdeutschenrechtsund zumindest GrundkenntnissedesentsprechendenRechtsimersuchendenStaatsindbeidenfürdieBearbeitungnationalerAngelegenheitenzuständigendeutschenVerwaltungsbehörden vorhanden.diesebehördensinddahergrundsätzlichauch fürdieinternationaleamtshilfezuständig,soweitnichtdie ErteilungeinerRegisterauskunftansteht.ImZweifelmüssen zursachgerechtenerledigungderersuchenweitereermittlungendurchgeführtwerden.zudemkönnendasheranziehenvonverwaltungsrechtlichenvorgängenderländersowieeinebewertendedurchsichtderaktenfürdieerledigungderersuchenerforderlichsein.dieseaufgabeist aberfürdieinnerstaatlichzuständigenverwaltungsbehörden leichter umsetzbar. DieRegelungführtnichtzueinerhohenundunzumutbaren ArbeitsbelastungvonLandesbehörden,dennesstehtzuerwarten,dassdieüberwiegendeAnzahlderErsuchenvonder Registerbehörde erledigt werden wird. DerVerweisauf 8edesVerwaltungsverfahrensgesetzes stelltdenanwendungsbereichderamtshilfeinbezugauf dierechtsaktedereuropäischenunionklar.weiterhinwird damitderanwendungsbereichaufdievertragsstaatendes AbkommensüberdenEuropäischenWirtschaftsraum (zzt. Island,Liechtenstein,Norwegen)erweitert,soweitRechtsaktederEuropäischenGemeinschaftauchaufdieseStaaten anzuwenden sind.
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/7415 Zu Nummer 2 AusnahmsweisewerdenstrafrechtlicheVerurteilungenauch indasgewerbezentralregistereingetragen (vergleiche 149 Absatz2Nummer4derGewerbeordnung (GewO)).Wird dieeintragungimzentralregistergetilgt,dürfendietatund dieverurteilungderbetroffenenpersonimrechtsverkehr nichtmehrvorgehaltenundnichtzuihremnachteilverwertetwerden.diesesverwertungsgebotgebieteteinetilgung imgewerbezentralregisternichtnurinfällen,indeneneine TilgungimZentralregisternach 49BZRGangeordnet wird.dietilgungimgewerbezentralregistermussnachder Neuregelungaucherfolgen,wenndieEintragungimZentralregisternachFristablaufgetilgtist.DieNeuregelungist alsausnahmezurallgemeinenmitziehregelunginabsatz4 erforderlich. Zu Nummer 3 (Allgemein) ImZugedergeplantenEinführungdesDatenbankgrundbuchswirdderInhaltvonetwa37MillionenGrundbuchblätternineineDatenbankstrukturzuüberführensein.Das Grundbuchwirdzwarauchheuteschoninelektronischer Formgeführt,dieDatenliegenjedochganzüberwiegend nichtstrukturiert,sondernalsbilddateienvor.dieumwandlungdieserdatenineinestrukturiertetextformistmitvertretbaremaufwandnurmöglich,wenndiesemigration durcheinautomatisierteszeichenerkennungsverfahrenwirkungsvoll unterstützt wird. DieEffektivitäteinessolchenMigrationsprogrammshängt maßgeblichdavonab,dassfürdessenentwicklungundtest EchtdatenausdenGrundbüchernzurVerfügunggestellt werden.diedatenmüssendabeivollständigundunverfälschtsein.eineunkenntlichmachungpersonenbezogener DatenwärezumeinenimHinblickaufdiebenötigteDatenmengenichtrealisierbarundwürdezumanderendieFunktionsfähigkeitdesZeichenerkennungsverfahrensnegativbeeinflussen.DieVerwendungvoneigensfürdieEntwicklung desmigrationsprogrammserstelltentestdatenistebenfalls nichtzielführend,damöglichstdiegesamtebandbreiteder imgrundbuchvorkommendeneintragungsvariantenzur Verfügung stehen soll. Mitdemneuen 134aderGrundbuchordnung (GBO)wird dieübermittlungvongrundbuchdatenandenentwickler desmigrationsprogrammszugelassen,derzweckderdatennutzungdefiniert,dieauswahlderbenötigtendatenbeschriebenunddiedauerderaufbewahrungderdatengeregelt. Zu 134a (GBO-E) Zu Absatz 1 DieLandesjustizverwaltungenwerdenermächtigt,demEntwicklereinesMigrationsprogrammsGrundbuchdatenzur Verfügungzustellen.FürdieVerarbeitungundNutzungvon personenbezogenendatengeltendabei,soweitnichtsabweichendesbestimmtist,dieallgemeinendatenschutzgesetze. Zu Absatz 2 NachdeneinschlägigendatenschutzrechtlichenBestimmungendarfderEmpfängerderDatendiesenurfürdenZweck verarbeitenodernutzen,zudessenerfüllungsieihmübermitteltwerden.dieserzweckwirdhierdahingehenddefiniert,dassdiedatenausschließlichfürdieentwicklungund ErprobungdesMigrationsprogrammsverwendetwerden dürfen. Unbeschadetdessen,dassfürdieFührungderGrundbücher diegrundbuchämterzuständigsind ( 1Absatz1Satz1 GBO),sinddiefürdieEntwicklungunddenTestdesMigrationsprogrammserforderlichenGrundbuchdatenvonden jeweiligenlandesjustizverwaltungenzurverfügungzustellen.dasichsämtlichelandesjustizverwaltungenfürdas ProjektzurEinführungdesDatenbankgrundbuchszueinem Entwicklungsverbundzusammengeschlossenhaben,kann ausverfahrensökonomischengründenauchbeiderbereitstellungderdatenfürdieentwicklungdesmigrationsprogrammsundfürdiedurchführungvonprogrammtestseine entsprechendezusammenarbeitvorgesehenwerden.die DatenwerdenzunächstbeiderdurchVerwaltungsabkommenderLänderzubestimmendenfederführendenLandesjustizverwaltungzusammengeführtunddannvondieseran den Programmentwickler übermittelt. DieÜbermittlungkannsowohldurchDatenfernübertragung alsauchdurchübersendungbzw.übergabevondatenträgernerfolgen.dabeisinddemjeweiligenstanddertechnik entsprechendedatenschutzmaßnahmenzutreffen.imhinblickaufdiestrengenanforderungen,diedasgrundbuchrechtandiegewährungvoneinsichtindasgrundbuch stellt,istinsbesonderezugewährleisten,dassdiedatenvertraulich behandelt werden. Zudemwirdausdrücklichfestgelegt,dass (nur)diedurch VerwaltungsabkommenderLänderbestimmtefederführendeLandesjustizverwaltungfürdieEinhaltungderdatenschutzrechtlichenRegelungendurchdenEntwicklerdes Migrationsprogrammsverantwortlichist.Zwischendieser LandesjustizverwaltungunddemEntwickleristeineVereinbarungzutreffen,dieu.a.BestimmungenzuWeisungsbefugnissen,KontrollrechtenundzurDatensicherheitenthält. DabeikommteineentsprechendeAnwendungderVorschriften über die Auftragsdatenverarbeitung in Betracht. Zu Absatz 3 DieRegelungspezifiziertdieArtderDaten,dieimRahmen derentwicklungunddestestsdesmigrationsprogramms übermitteltwerdendürfen.einebeschränkungaufdiedaten einzelnergrundbuchämteroderdiefestlegungeiner HöchstzahlvonGrundbuchämtern,dieDatenlieferndürfen, wäredabeinichtzielführend.sokönnengrundbücheroder GrundbucheintragungenimZuständigkeitsbereicheinesjedenGrundbuchamtsfürdieDatenmigrationbedeutsameBesonderheitenaufweisen,aufdiedasMigrationsprogramm speziellabgestimmtwerdenmuss.auchkanndergesetzgebernichtvorhersagen,wievieleverschiedenartigebesonderheitenbeidermigrationzuberücksichtigenseinwerden undwievieledatenletztlichbenötigtwerden,umeineffektivesmigrationsprogrammzuentwickeln.esistdahersachgerecht,durchgesetzlediglichdiequantitativeobergrenze der zulässigen Datenübermittlung zu bestimmen. WegenderunterschiedlichenVorgehensweisenbeiderAnlegungdesLoseblattgrundbuchssowiebeiderEinführungdes elektronischen Grundbuchs ist die in den einzelnen Ländern
Drucksache 17/7415 12 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode zuberücksichtigendebandbreiteanbesonderheitenhöchst unterschiedlich.fürdatenderjenigenländer,indenendie GrundbücherimRahmendieserbeidenEntwicklungsstufen bereitsumgeschriebenoderneugefasstwurden,wirdder AufwandfürdieEntwicklungeinesMigrationsautomaten deutlichgeringerausfallenalsindenfällen,indenendie AnlegungdeselektronischenGrundbuchsdurchScannen derfrüherenpapiergrundbüchererfolgtist.dahersollendie Landesjustizverwaltungendiekonkretzuübermittelnden Datenbestimmen.Diesschließtnichtaus,dassdienach 134aAbsatz2Satz2GBO-EzubestimmendefederführendeLandesjustizverwaltungeineweitereAuswahltrifft undnureinenteildervondenübrigenlandesjustizverwaltungenausgewähltendatenandenentwicklerdesmigrationsprogramms weiterleitet. DieAuswahlderzuübermittelndenDatenerfolgtnachobjektivenKriterien.SosollinderAuswahlmöglichstdieganzeimGrundbuchverfahrenvorkommendeBandbreitean Eintragungstypen (wiez.b.grundpfandrechte,dienstbarkeiten,altrechteoderlandesspezifischebesonderheiten) gegebenenfallsmitihrenverschiedenenformulierungsvarianten berücksichtigt werden. ImÜbrigenrichtetsichdieAuswahlnachformalenKriterien.SosollenzumeinenmöglichstallebeiGrundbucheintragungenverwendetenSchriftartenberücksichtigtwerden. EinGroßteilderEintragungendürfteinMaschinenschrift vorliegen.esgibtaberaucherheblichebeständeanhandschriftlichengrundbucheintragungen,diezumteilinlateinischerschreibschrift,aberauchinsütterlinschriftabgefasst sind.nebendenverschiedenenschriftartensollenauchunterschiedlichecharakteristischeausprägungenbeimschriftbildberücksichtigtwerden.unterschiedegibteszudemin dergestaltungderfürdieeintragungenverwendetengrundbuchmuster.sosinddieneuerengrundbuchblätternachdem MusterfürdasLoseblattgrundbuchgestaltet.ZumTeilwerdenaberauchnochGrundbuchblätterimsogenannten Reichsmuster geführt. EinweiteresAuswahlkriteriumistdieQualitätderdurch Umstellungnach 70derGrundbuchverfügungerzeugten Bilddateien.DerenLesbarkeitvariiertstark.Gründehierfür sindinsbesondereunterschiedeimphysischenzustandder alsvorlagedienendenpapiergrundbüchersowieinderqualitätderfürfrüherehandschriftlicheeintragungenverwendetentinten.hierdurchkönnendieerzeugtenabbildungen desgrundbuchinhaltsunterschiedlichkontrastreichsein odergrauschleieraufweisen,waswiederumdieanforderungenandasmigrationsprogrammerhöht.darüberhinaus istzuberücksichtigen,obderumzuwandelndegrundbuchinhaltalstext-oderalsbilddateivorliegt.imersteren FallbestehtderMigrationsaufwandhauptsächlichinder NeustrukturierungderDaten;diebeiBilddateienauftretendenProblemebeiderZeichenerkennungkönnenbeiTextdateien nicht auftreten. EsdürfenjedochnursovieleDatenübermitteltwerden,wie fürdieentwicklungunderprobungdesmigrationsprogrammsnotwendigsind.auchinsoweitliegtdieverantwortungbeidenlandesjustizverwaltungen,die gegebenenfallsuntereinbeziehungderprojektleitungdes EntwicklungsverbundsDatenbankgrundbuch imlaufeder EntwicklungdesMigrationsprogrammsdieAuswahlderzu übermittelndendatenqualitativundquantitativdentatsächlichenerfordernissenanzupassenhabenwerden.sowerden beispielsweisefürdieentwicklungdesprogrammteilszur UmwandlungmaschinenschriftlicherGrundbucheintragungenvoraussichtlichwenigerTestdatenbenötigtwerdenals fürdieumwandlunghandschriftlichereintragungen.auch könnenbeiderprogrammentwicklungschwerpunktegesetztwerden,etwaaufdieumwandlungbestimmtereintragungen in den einzelnen Abteilungen des Grundbuchs. Zu Absatz 4 ZwischendemAuftraggeberunddemEntwicklerdesMigrationsprogrammskannvereinbartwerden,dassLetzterer dievonihmgespeichertengrundbuchdatensowiedieim RahmenderEntwicklungunddesTestsdesProgrammsdarausabgeleitetenDatendenjeweiligenLandesjustizverwaltungenoderderfederführendenLandesjustizverwaltungfür Funktionstestsübermittelt.DarüberhinausdürfendieDaten nurnochimzusammenhangmitderprüfungundgeltendmachungvongewährleistungsansprüchenverwendetwerden,insbesonderezumnachweisvonprogrammfehlern.soweitdiedatenhierfürnichtmehrbenötigtwerden,sindsie zu löschen. Zu Absatz 5 DerEntwicklerdesMigrationsprogrammsdarfsowohldie originärenalsauchdieabgeleitetengrundbuchdatennurso langeaufbewahren,wiedieszurzweckerfüllungerforderlichist.soweitundsolangederentwicklerdiedatenzurabwehrvongewährleistungsansprüchenderlandesjustizverwaltungenbenötigt,müssendiedatennichtgelöscht werden.stattdessensinddiedatenzusperren,d.h.zukennzeichnen,umihreweitereverarbeitungodernutzungeinzuschränken.werdendementwicklerdiegrundbuchdatenauf DatenträgernzurVerfügunggestellt,sinddieseandiejeweiligenLandesjustizverwaltungenzurückzugeben,imFall einerzentralenübermittlungdurchdiefederführendelandesjustizverwaltung sind sie über diese zurückzugeben. Zu Absatz 6 DieEntwicklungdesDatenbankgrundbuchserfolgtinmehrerenStufen.VorderErstellungdesendgültigenMigrationsprogrammswirdzunächsteinPrototypeinesMigrationsprogrammsmiteingeschränkterFunktionalitätinAuftrag gegebenwerden,umdiemachbarkeitdesvorgesehenen MigrationsverfahrenszuprüfenundumErfahrungenfürdie zuerstellendewirtschaftlichkeitsbetrachtungzusammeln. AuchfürdieEntwicklungdiesesPrototypswerdenGrundbuchdatenbenötigt.DaherwerdendieRegelungenderAbsätze1bis5desneuen 134aGBOfürdieÜbermittlung vondatenandenentwicklerdesmigrationsautomatenfür entsprechendanwendbarerklärt.derprototypwirddeutlich wenigerkomplexseinalsdasendgültigemigrationsprogramm,wassichauchaufdieauswahlunddiezahlderzu übermittelnden Grundbuchdaten auswirken wird. Zu 150 (GBO-E) Zu Absatz 6 DieDaten,aufdiesichdieRegelungendesneuen 134a GBObeziehen,sindspätestensmitdemAblaufderGewährleistungsfristbzw.mitderBeendigungvonRechtsstreitig-
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/7415 keiten,diediegewährleistungbetreffen,zulöschen.daher kanndiegeltungsdauerdieservorschriftzeitlichbegrenzt werden.nachdemderzeitigenstanderscheinteinegeltungsdauer bis Ende 2020 ausreichend. Zu Nummer 4 EshandeltsichumeineFolgeänderungzurEinfügungdes neuen Artikels 4. Zu den Nummern 5 und 6 DasGesetztrittmitAusnahmedesArtikels1Nummer12, 13und21,derArtikel2,3Nummer3unddesArtikels4am 27.April2012inKraft.DieRegisterbehördebenötigteine längereübergangszeitzurumstellungderautomatisierten DatenverarbeitungimZentralregister.NachArtikel13Absatz1desRahmenbeschlusses2009/315/JIüberdieDurchführungunddenInhaltdesAustauschsvonInformationen ausdemstrafregisterzwischendenmitgliedstaaten (ABl. L93vom7.4.2009,S.23)sinddieMitgliedstaatenverpflichtetdieneueneuropäischenRegelnzumStrafregisterinformationsaustauschbiszumgenanntenDatumumzusetzen.Artikel1Nummer12,13und21,dieArtikel2,3Nummer3 sowieartikel4tretenjedochschonamtagnachderverkündunginkraft.fürdieseregelungenistkeineumstellung derautomatisiertendatenverarbeitungerforderlich.diese Vorschriftenwerdenteilweiseeuroparechtlich,teilweise national umgehend benötigt. Berlin, den 19. Oktober 2011 Dr. Patrick Sensburg Berichterstatter Marco Buschmann Berichterstatter Sebastian Edathy Berichterstatter Jerzy Montag Berichterstatter Halina Wawzyniak Berichterstatterin
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333