Deutscher Bundestag Drucksache 17/8182 17. Wahlperiode 14. 12. 2011 Antrag der Abgeordneten Kerstin Tack, Dr. Carsten Sieling, Willi Brase, Petra Crone, Elvira Drobinski-Weiß, Petra Ernstberger, Iris Gleicke, Ulrich Kelber, Ute Kumpf, Thomas Oppermann, Holger Ortel, Heinz Paula, Dr. Wilhelm Priesmeier, Rita Schwarzelühr-Sutter, Dr. Frank-Walter Steinmeier und der Fraktion der SPD Verbraucherschutz stärken Honorarberatung etablieren Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: DieFraktionderSPDwillInformationenderVerbraucherinnenundVerbraucher aufeineneuegrundlagestellen.esistdafürnotwendig,dieberatungundvermittlungvonfinanzproduktenneuzuordnen.einecksteindieseskonzeptsist derflächendeckendeaufbauderhonorarberatung.dieserbietetdiechance, den provisionsbasierten Vertrieb zurückzudrängen. EineprovisionsunabhängigeBeratungkönnenVerbraucherinnenundVerbraucherderzeitkaumerhalten.DieAnzahlderAnbieterunabhängigerBeratungsleistungenistimVerhältniszuprovisionsgebundenenAnbieternmarginal. EinerseitsexistiertkeingeregeltesBerufsbild.AndererseitsfehltvielenVerbraucherndasBewusstsein,dassauchdieProvisionsberatungmiterheblichen Kostenverbundenist.DeshalbsolldieunabhängigeHonorarberatungalsAngebot ausgebaut werden. DiedominierendeprovisionsbasierteBeratunghatgroßeSchädenerzeugt Phoenix Lehman Kaupthing.DieseNamenwurdenindenletztendreiJahren imzugederfinanz-undwirtschaftskrisefürvielemenschenzuminbegriffder SorgeumihrVermögenundihreZukunftsvorsorge.Circa19Bio.Euroihres verfügbarenvermögenshabendieverbraucherinnenundverbraucherdereurozoneinfinanzvermögeninformvoneinlagenundanlageprodukteninvestiert. TausendeAnlegerverlorenihreErsparnisseodermüssennochheutedarumbangen.SietätigtenspekulativeGeschäfte,diemiterheblichenRisikenbishinzum TotalverlustdesangelegtenGeldesverbundenwaren oftmalsindemglauben, jedenfallsdieeingelegtengelderseiensicher.diesefehlinformationensindimmerwiederaufeineunzureichende,schlechtqualifizierteaberauchbetrügerischeanlagevermittlungoder-beratungzurückzuführen.großistdieentstandeneverunsicherung.verantwortlichsindhäufigfürdiekundennichterkennbaremotivewieprovisionenoderbeförderungschancen,diedievermittlerund Beraterdazuverleiten,ausgewählteFinanzprodukteforciertzuvertreiben.Die LebenswirklichkeitundindividuelleSituationdesPrivatanlegers wievermögenshöhe,sparzielundrisikoneigung bleibtbeieinersolchen Beratung in vielen Fällen unberücksichtigt.
Drucksache 17/8182 2 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Eineflächendeckende,konsistenteFinanzberatungimSinnederVerbraucherinnenundVerbraucherwirdderzeitaufgrundfolgenderdreiProblembereicheerschwert: Finanzvermittlungisthäufigprovisionsgetrieben.DerMarktsetzthierzuden Anreiz,daerdieBeratungsleistungnichtindenMittelpunktstellt,sondern dasentgeltdesberaters/vermittlersandenabschlussdesgeschäftesbindet. ProvisionsberatungistüberdieswenigtransparentundkannzuInteressenkonfliktenzwischendenWünschenderAnlegerinnenundAnlegereinerseits unddemverkaufsdruckdervermittlerandererseitsführen.vieleanlegerinnenundanlegerglaubenirrtümlich,dieprovisionsberatungseikostenlos, währenddiehonorarberatungalsteuerunddeshalbunattraktiverscheint. DabeisinddieverstecktenKostenbeiderProvisionsvermittlungteilsenorm. DieStiftungFinanztestginginHeft2/2008beispielsweisedavonaus,dass dievertriebskosteneinerprivatenrentenversicherungbei4bis7prozentliegen.beieinerlaufzeitvon20jahrenundmonatlichenratenvon150euro ergibt sich ein Betrag zwischen 1 400 und 2 500 Euro Provision. EineKonkurrenzzurProvisionsberatungsetztsichderzeitaufdemMarkt kaumdurch.exemplarischistdiesandenzahlendesdeutschenindustrieundhandelskammertages (DIHK)fürdenVersicherungsbereichzuerkennen:EndeSeptember2011warendortnur209Versicherungsberater (Berater aufhonorarbasis)registriert.diesesindganzüberwiegendfürunternehmen undvermögendekundschafttätig.demgegenüberstehenrund250000versicherungsvermittler,-vertreterund-makler,dieausschließlichaufprovisionsbasis tätig sind. InformationenüberProduktedesFinanzmarktessindhäufig wieauchviele Produkteselbst fürden durchschnittlichen Verbrauchernurschwerzu verstehen.dieeinführungvonkurzinformationsblättern (sog.beipackzettel)imbankenbereichsowieimversicherungsrechtisteinersterschritt,um Produktevergleichbarzumachen.RegelmäßigvertrauendieAnlegerinnen undanlegerjedochletztlichdemurteilundderempfehlungdervermittler, ohnedasdiesemöglicheinteressenkonflikteoffenlegen.einestudiederverbraucherzentralebundesverbande.v. (vzbv)kommtzudemergebnis,dass zweivondreibankenundsparkassendiepflichtzuroffenlegungderprovisiongegenüberihrenkundenmissachten (UntersuchungimRahmender Initiative Finanzmarktwächter der vzbv im September 2011). BisherbestehtkeineinheitlichesAufsichtskonzeptinDeutschland.VermittlerundBeraterderVersicherungsbrancheunterliegenderAufsichtder deutschlandweitüber7000gewerbeämterbzw.industrie-undhandelskammern,währenddieaufsichtüberdievertriebenenproduktebeiderbundesanstaltfürfinanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)liegt.DerBankenbereich unterliegtdagegenkomplettderaufsichtderbafin.danebenexistiertnach wievoreinmarktfürwenigbisunreguliertekapitalanlageprodukte ( Graumarkt ).VornehmlichhandeltessichdabeiumbesondersriskanteUnternehmensbeteiligungsfonds.VermittlersowieBeraterdieserProduktewerden bislangebenfallsnichtodernurunzureichenddurchdiegewerbeämterbzw. Industrie-undHandelskammernbeaufsichtigt.MitdemGesetzzurNovellierungdesFinanzanlagenvermittler-undVermögensanlagenrechts (Bundestagsdrucksache17/6051)solldiesesDefizitinderBeaufsichtigungdurchdie Gewerbeämterbeibehaltenwerden.Darüberhinaussollendenzuständigen StellensogarzusätzlicheAufgabenübertragenwerden,ohnefüreineorganisatorische oder gar finanzielle Kompensation zu sorgen. DieHonorarberatungbietetbeikonsequenterAusgestaltungeineechteAlternativezumherkömmlichenProvisionsmodell.ExistierteinmarktfähigesKonkurrenzmodell,sowerdensichsowohlderPreisalsauchdieQualitätderBeratung aufeinverbraucherfreundlichesniveaueinpendeln.währenddieprovisionsbe-
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/8182 ratunglediglichdenvertragsabschlussentlohnt,knüpftderlohnfürdiehonorarberatungandieberatungsleistungan.beidemodellehabenintransparenter AusgestaltungihreBerechtigung.VerbraucherinnenundVerbrauchersolltendie Wahl haben. FürdenVersicherungsbereichwurdemitdemVersicherungsberaterin 34eder GewerbeordnungbereitseineNormgeschaffen,diedieHonorarberatungim Versicherungsbereichermöglicht.FürGeldanlagenundDarlehenexistierteine solche Regelung bisher nicht. DieFraktionderSPDfordertbereitsseitlangemdieEinführungeinesBerufsbildesHonorarberatung,zuletztindemAntrag GesamtkonzeptzurStärkung desverbraucherschutzesbeifinanzdienstleistungenvorlegen vomjuni2010 (Bundestagsdrucksache 17/2136). DasBundesministeriumfürErnährung,LandwirtschaftundVerbraucherschutz (BMELV)legteimJuli2011einEckpunktepapierfüreinegesetzlicheRegelung desberufsbildesderhonorarberatungvor.dochdievorschlägedeseckpunktepapierssindunzureichendundwerdennichtdazubeitragen,diehonorarberatungalsechtealternativezurprovisionsberatungzuetablieren.sowohlinder FragederQualifikationderHonorarberateralsauchderAufsichtbleibtdasKonzepthinterdenErwartungenzurück.EineProvisionsdurchleitung,wiesiedas BMELV vorsieht, lehnt die Fraktion der SPD ab. EineReiheeuropäischerLänderhabenbereitsweitergehendeRegelungenzur StärkungderHonorarberatungerlassen,sounteranderemGroßbritannien,die NiederlandeundskandinavischeStaaten.DerEntwurfzurRichtlinieüber MärktefürFinanzinstrumentezurAufhebungderRichtlinie2004/39/EC ( MiFIDII )vomoktober2011siehtschließlichebenfallseineneuerungim BereichderHonorarberatungimgeregeltenWertpapiermarktvor.EineAnlageberatungistdemderzeitigenRichtlinienentwurfzufolgenurdann unabhängig,wennderanlageberaterkeinegeldervoneinemanderenalsseinemkundenerhält.damitwirdzumausdruckgebracht,dassder unabhängige Berater ausschließlich auf Honorarbasis arbeiten soll. EineumfassendeRegelungzurStärkungderHonorarberatungistbishernicht erreicht worden. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, 1.einBerufsbildfürunabhängigeBeraterzuschaffen,daseineechteAlternativezurprovisionsgebundenenBeratungdarstellt.Honorarberatersolldanachnurderjenigesein,derbeioderimZusammenhangmitderBeratung keinezuwendungenvondrittenerhältundfestzulegen,dasseinhonorarberaternuralssolcherauftretendarf.fernerdarferkeinebestandsprovisionen annehmen; 2.einenformalisiertenSachkundenachweissowieeinelaufendeFortbildungsverpflichtungeinzuführen.DieseAusbildungmussdieBereicheAnlageberatung,VersicherungsberatungundDarlehensberatunggleichermaßenbeinhalten. Mittelfristig ist eine berufliche Bildung anzustreben; 3.sicherzustellen,dasseinHonorarberaterpersönlichzuverlässigistundzwingend über eine Berufshaftpflichtversicherung verfügt; 4.dieNormendessechstenAbschnittsdesWertpapierhandelsgesetzes (WpHG) sogenanntewohlverhaltenspflichten auchfürhonorarberaterzuranwendungzubringen.insbesonderehatderhonorarberaterauchüberseinenstatus aufzuklären;
Drucksache 17/8182 4 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5.dieAnbieteraufderBasiseinergesetzlichenRegelungdazuzuverpflichten, NettotarifeflächendeckendfüralleProduktedesFinanzmarkteseinzuführen und diese im Produktinformationsblatt auszuweisen; 6.demHonorarberaterauchdieVermittlungvonProduktenaufderGrundlage von Nettotarifen zu ermöglichen; 7.dieVergütungderHonorarberateraufStundenbasiszuregelnundnachdrei Jahrenzuevaluieren,obweitereRegelungenzudenGebührenderHonorarberaternotwendigsindsowiedemBerateraufzuerlegen,dieentstehenden Kosten vor der Beratung darzulegen; 8.umeinebundeseinheitlicheAufsichtzugewährleisten,dieAufsichtüberdie HonorarberaterbeiderBaFinanzusiedelnundHonorarberaterdortzuerfassen.HonorarberatersindbeiKundenbeschwerdenimdurchdasAnlegerschutz-undFunktionsverbesserungsgesetzvom5.April2011 (BGBl.IS.538) beiderbafinneugeschaffenenregisterfürvertriebs-undcompliancebeauftragte entsprechend der Regelung für Bankberater zu registrieren; 9.eineInstitutionzurKontrolledesMarktesbeidenVerbraucherzentralen (Marktwächter)einzuführen,dieimWesentlichendieAufgabehat,die BeobachtungdesFinanzmarktesdurchzuführen,unlautereVertriebspraktikenaufzuspürensowiediePflicht,HinweiseundErfahrungenderVerbraucher systematisch zu erfassen und diese an die Finanzaufsicht zu melden; 10.dieumsatzsteuerlicheGleichbehandlungvonHonorarberaternundVersicherungsmaklernsowiedieeinkommenssteuerlicheGleichbehandlungvon provisionsbeinhaltenden und provisionsfreien Produkten zu prüfen; 11.dieÖffentlichkeitdurcheineAufklärungskampagneüberdieNeuregelungenzuinformieren.InsbesonderedieWesensmerkmalederHonorarberatung in Abgrenzung zum Provisionsvertrieb darzustellen; 12.weitereVorschlägezurStärkungderHonorarberatungzuentwickelnund umzusetzenunddemdeutschenbundestagsodannundinregelmäßigen Abständen über die Entwicklung des Honorarberatermarktes zu berichten. Berlin, den 14. Dezember 2011 Dr. Frank-Walter Steinmeier und Fraktion Begründung 1.DerderzeitigeEntwurfderRichtliniedeseuropäischenParlamentsund desratesübermärktefürfinanzinstrumentezuraufhebungderrichtlinie 2004/39/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRates,KOM(2011)656 ( MiFiDII )siehtdenbegriffder unabhängigen Beratungvor.EineAnlageberatungistdemnachunabhängig,wenneineausreichendeAnzahlvonaufdem MarktangebotenenFinanzproduktenbewertetwurdeundfürdieErbringungder DienstleistungandieKundenkeinerleiGebühren,ProvisionenoderanderemonetäreVorteileeinerdrittenParteiodereinerPerson,dieimNameneinesDritten handelt,vereinnahmtwerden.diesergrundsatzsollteauchfürdienationale RegelungderHonorarberatungGeltungerreichen.HiernachdarfeinHonorarberaternichtauchalsprovisionsvergüteterVermittler/Maklerauftreten.Damit wird sogenannten Mischmodellen vorgebeugt. 2.VoraussetzungfüreinflächendeckendhohesNiveauisteineangemessene QualifikationdesHonorarberaters.Dafüristesnichtausreichend,wennderHo-
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/8182 norarberaternurinderproduktgruppequalifiziertist,indererberät.nursoist esmöglich,dieaufdemmarktvorhandenenprodukteinsbesondereinihrervermischung (bspw.mantelprodukte)vollständigsachgerechtbeurteilenzukönnen.esistalsausreichendanzusehen,wennderhonorarberaterdiederzeitbestehendenanforderungeninallendreifachbereichenerfüllt.diejeweiligen Anforderungensolltensukzessiveerhöhtwerden,ummittelfristigeineechteberufliche Bildung zu etablieren. DieSachkundemussgrundsätzlichdurcheineSachkundeprüfungbeieiner staatlichenoderstaatlichanerkanntenstellenachgewiesenwerden.dieausbildungsinhaltesinduntereinbeziehungdesmarktwächtersfestzulegen.weiterist einkatalogvonberufsqualifikationenvorzulegen,welchedievoraussetzungen bereits derzeit erfüllen. DieProduktedesFinanzmarktesunterliegenständigerVeränderungsowohlin ihrerstrukturalsauchinihrerausgestaltung.vonbesondererwichtigkeitistes daher,dassunabhängigeberaterstetsgutinformiertsind.mitdemnachweis einerständigen (jedenfallsjährlichen)fortbildungwirddiessichergestellt. Diese können u. a. von den Kammern angeboten werden. 3.NebenderSachkundeerfordertdieVertrauensempfindlichkeitderAnlageberatungauchdieZuverlässigkeitundIntegritätdesHonorarberaters.DieerforderlicheZuverlässigkeitbesitztinderRegelnicht,werindenletztenfünfJahren wegeneinesverbrechensoderwegendiebstahls,unterschlagung,erpressung, Betruges,Untreue,Urkundenfälschung,Hehlerei,WuchersodereinerInsolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist. EinefehlerhafteBeratungkannzuerheblichenfinanziellenSchädenführen.Der NachweiseinerBerufshaftpflichtversicherungstelltsicher,dassVermögensschäden,diedemAnlegerdurchdieBeratungentstehen,abgedecktsind.Sofern derberaternichtübereineberufshaftpflichtversicherungverfügt,kanndergeschädigteanlegerbishernurdenberaterselbstinanspruchnehmen.eineberufshaftpflichtversicherungerhöhtdeshalbdenanlegerschutz,bewahrtaber auch den Berater vor einer persönlichen Inanspruchnahme. 4.UmeinhohesundeinheitlichesAnlegerschutzniveauzugewährleisten,sollen dieinformations-,beratungs-unddokumentationspflichtendessechstenabschnittsdeswphg,diebishernurfürbankenundinstitutemiterlaubnisnach demkreditwesengesetz (KWG)geltenunddemnächstauchfürgewerblicheFinanzanlagenvermittlergemäß 34fGewOAnwendungfinden,auchaufdenBereichderHonorarberatungausgeweitetwerden,soweiteraußerhalbdieserBereiche stattfindet. 5.VollständigeTransparenzaufdemFinanzmarkt (alsofürversicherungs-,kapitalanlage-unddarlehensprodukte)istnurmöglich,wennproduktgeberzur BereitstellungihrerProdukte (jedenfallsauch)innettotarifenverpflichtetwerden.dennnurdannkannderinteressentprovisionsbeinhaltendeundprovisionsfreieprodukteobjektivvergleichen.diesisteinegrundvoraussetzungdafür, dassdiehonorarberatungmarktfähigwird.schließlichsollnichtweiterverschleiertwerden,dassauchdieprovisionsberatungdenverbrauchergeldkostet.dieausweisungeinesproduktesohneabschlusskostenistfürdenproduktgebernurmitäußerstgeringemaufwandverbunden,daerdieabschlusskosten ohnehinkennt.dieimeckpunktepapierdesbmelvvorgeseheneprovisionsdurchleitungunterbleibt.sieistfürklare,transparenteregelungendenkbarungeeignet.wirddieprovisionandenkundendurchgeleitet,sokannauchdieszu Marktverzerrungenführen.DennaufdieseWeisewirddiehöchste (durchgeleitete)provisionfürdenkundenreizvoll.dieswidersprichtdemansinneneiner unabhängigenberatung.hinzukommenimmenseproblemeimrahmender Stornohaftung.DerProduktpreissowiedieKostensindimProduktinformationsblattsowohlfürdenNettotarifalsauchfürimVertriebbefindlicheprovi-
Drucksache 17/8182 6 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode sionsbehaftetevariantenineuroanzugeben.hierdurchkannderverbraucher eindeutig erkennen, welcher Preis mit welchem Produkt korrespondiert. 6.DerHonorarberatersolldenKundenauchbeimAbschlussderFinanzanlage unterstützenkönnen.esistsinnwidrig,dieberatungvomproduktabschlusszu trennen.würdemandiestun,sobestündediemöglichkeit,dassderkundeam EndenebendemBeraterhonorarauchnochProvisionenfürdenAbschlussdes GeschäftesbeieinemabhängigenVermittlerbezahlt.Dieswidersprichtdem GrundgedankeneinerunabhängigenBeratung.DerHonorarberaterdarfaberandererseitskeineProvisionsprodukteanbieten.Aucheine hierdenkbare ProvisionsdurchleitungführtzurBeeinflussungdesBeratungsvorgangsdurchdie Provision.InsbesonderebestehtdieGefahr,dassdurchgeleiteteProvisionenals BeratungsentgelteandenBeraterzurückfließen.EineunabhängigeBeratung mussfreivondiesemgedankensein.durchdieobligatorischeeinführungvon NettotarifeneinerseitsunddasVerbotderVermittlungandererProduktedurch Honorarberater andererseits wird dies bestmöglich gewährleistet. 7.DieRahmenvorschriftenderHonorarberatungmüssensoausgestaltetwerden, dassdieseberatungsformzueinerechtenalternativezumprovisionsberater wird.dieentwicklungdespreisniveaussolltedemmarktüberlassenwerden undnichtaneinegebührenordnunggeknüpftwerden.insbesonderekannauch beigebührenordnungendiegefahrderanreizsetzungfürbestimmteberatungsrichtungengelegtwerden.diesgilteszuvermeiden.nachdreijahrensinderste Erfahrungswertezuerwarten,dieeineBeurteilungzulassen,obweitergehende RegelungenzurBegrenzungdesHonorarssinnvollundnotwendigerscheinen. DieKostenderHonorarberatungsollenfürVerbraucherinnenundVerbraucher transparentsein.zudiesemzweckmüssenhonorarberaterihrenstundensatz sowiedievoraussichtlicheberatungszeitunddendarausresultierendenvoraussichtlich fällig werdenden Gesamtbetrag in Euro darlegen. 8.NurdieBaFinverfügtüberdienotwendigeExpertise,eineumfassende,wirkungsvolleundeinheitlicheFinanzaufsichtsicherzustellen.DieGewerbeämter sindmitdieseraufgabepersonellüberfordert.eineentsprechendekompetenz müssteerstmühsamentwickeltwerden.nebenderlängerenzeitlichendauer sprechenhiergegenauchdiehöherenkosten.vonexpertenwirddieaufsicht durch die BaFin nahezu einheitlich begrüßt. 9.VerletzteinHonorarberaternachweislichundeklatantdieKundeninteressen undtretendaraufhinkundenbeschwerdenauf,sinddiesederbafindurchden MarktwächterFinanzenanzuzeigen.DurchdieAnzeigepflichtgewinntdie BaFineinenÜberblickderSchwerpunktdieser,imZusammenhangmitder BeratungerhobenenBeschwerden,undermöglichteinezielgerichteteÜberprüfunghinsichtlichpotenziellerMissständeimRahmeneinerrisikoorientierten Aufsicht.VordemHintergrundgrößtmöglicherTransparenzsindauchdie HonorarberaterindasdurchdasAnlegerschutz-undFunktionsverbesserungsgesetzgeschaffeneRegisterbeiderBaFineinzutragen.DieDatenbankstelltfür die BaFin ebenso eine neue und wichtige Erkenntnisquelle dar. DieimBereichdesLebensmittelrechtsbewährtePlattformwww.lebensmittelklarheit.dehatbereitsnach100Tagengezeigt,dasseineeffektiveMissstandsmeldungdurchVerbraucherselbstfunktioniert.NebendieserTransparenzfunktionmussdemFinanzmarktwächterdasRechteingeräumtwerden,dieMarktmissständebeiderBundesanstaltanzuzeigen.Damitwirdgewährleistet,dass nurmarktmissbräuchlichesverhaltenandiebafingemeldetwirdundderaufwandbeidersanktionierendenbehördesomitgeringgehalten.weiterwirdein Meldesystemgeschaffen,welchesflächendeckendMarkttransparenzgewährleistet. 10.DiePraxisderFinanzbehörden (vgl.schreibendesbundesministeriumsder Finanzenvom1.Oktober2010,Abschnitt4.11.1UStAE)imVersicherungs-
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/8182 bereichgehtbislangdavonaus,dasshonorarberaterderumsatzsteuerpflicht unterliegen,daessichbeiderberatungnichtumeinespezifischemaklertätigkeithandelt. 4Nummer11desUmsatzsteuergesetzes (UStG)findetdaher keineanwendung.vordemhintergrunddergleichbehandlungimwettbewerb isteswünschenswert,gleichlautenderegelungenfürmakler,vermittlerund Honorarberaterzufinden.EsistzuprüfenobeineKlarstellungin 4Nummer11 UStG,diediesenSonderfallderTrennungvonBeratungundVermittlungvon NettotarifenunterdieNormsubsumiert,diesemZweckgerechtwird.ImRahmenderRegelungzursteuerlichenAbsetzbarkeitmüssenebenfallsRegelungen gefundenwerden,diezueinergleichbehandlungvonvermittlungundberatung führen.esistunschlüssig,dassprovisionen,dieteilderbeiträgesindfürsteuerlichabsetzbargehaltenwerden,eineberatung,diezueinervergünstigtennettoprämie führt aber nicht steuermindernd geltend gemacht werden kann. 11.VerbraucherinnenundVerbrauchermüssendarüberinformiertwerden,dass siekünftigdiewahlzwischeneinerprovisionsabhängigenundeinerprovisionsunabhängigenberatunghaben.damitwirdeinerseitsdasbewusstsein geschärft,dassderabschlussvonfinanzproduktenmitkostenverbundenist. AndererseitswirdderMehrwertunabhängigerBeratungdargestellt.EsistAufgabe der Bundesregierung dieses neue Berufsbild vorzustellen. 12.DieständigeEvaluationderVorschriftenerlangtimRahmenderFinanzberatungeineherausragendeRolle,umdieschnellenMarktbewegungenhinreichenddembestehendenSystemanzupassen.DashiervorgestellteBilddes HonorarberatersstehtimGleichklangmitdenRegelungenaufeuropäischer Ebene.InsbesondereauchmitdemEntwurfderMiFIDII.UmdiesenGleichlauf weiterzugewährleistenmüssendievorschriftenregelmäßigevaluiertwerden. EinemittelfristigeFortentwicklungistauchimHinblickaufdieAusbildungder Honorarberater wünschenswert.
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