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Transkript:

Deutscher Bundestag Drucksache 17/13944 17. Wahlperiode 12. 06. 2013 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 17/10487 Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer A. Problem NachAuffassungderBundesregierungwirddasHaftungskonzeptderPartnerschaftsgesellschaftvonAngehörigenFreierBerufezumTeilalsnichtbefriedigendundlückenhaftempfunden.DiederzeitgeltendeHaftungskonzentration derpartnerschaftsgesellschaftaufdenhandelndenstoßezumindestdortauf praktischeschwierigkeiten,wopartnerschaftsgesellschafteneinegewissegrößenordnungüberschrittenundaufgabenvonteamsinnerhalbderpartnerschaftsgesellschaftbearbeitetwürden.imbereichvonanwaltlichengroßkanzleienzeichnesichdahereintrendzumrechtsformwechselzurlimitedliabilitypartnership (LLP)nachenglischemRechtab.DenAngehörigenFreierBerufesollmitdemGesetzentwurfdieMöglichkeiteröffnetwerden,sichfüreine PartnerschaftsgesellschaftmitbeschränkterBerufshaftung (PartGmbB)zuentscheiden.InsbesonderesolldamitzurLLPeineAlternativenachdeutschem Rechtgeschaffenwerden.DieMöglichkeitderHaftungsbeschränkungaufdas VermögenderPartnerschaftsollweitergehenalsbisher,aberausGründendes GläubigerschutzesnurhinsichtlichderHaftungausberuflichenFehlernbestehen.WesentlicheVoraussetzungderHaftungsbeschränkungsollderUnterhalt einerdurchdasjeweiligeberufsrechtvorgegebenenberufshaftpflichtversicherungsein.dergesetzentwurfenthältgesetzlicheregelungenzueinersolchen BerufshaftpflichtversicherungfürRechtsanwälte,Patentanwälte,Steuerberater sowiefürwirtschaftsprüferundvereidigtebuchprüfer.füranderefreieberufe könnediepartgmbbdurchentsprechendeversicherungsregelungenimjeweiligen Berufsrecht künftig geöffnet werden. B. Lösung AnnahmedesGesetzentwurfsingeänderterFassung.InsbesonderesollenfolgendePunktegeändertwerden:DieRegelungzurHaftpflichtversicherungsoll zumschutzdergeschädigtensoverändertwerden,dassdergeschädigteauch danneinenanspruchgegendiehaftpflichtversicherunggeltendmachenkann, wennderversicherteobliegenheitenverletzthat insbesonderewennermit

Drucksache 17/13944 2 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode derprämienzahlunginverzugist.fernersolldiekorrekteeintragungdesnamenszusatzes,ausdemdiehaftungsbeschränkungersichtlichwird,keinebedingungfüreinewirksamehaftungsbeschränkungsein.dieimgesetzentwurf vorgesehenemöglichkeitfürversicherungen,ersatzansprüchewegenwissentlicherpflichtverletzungauszuschließen,sollzurvermeidungeinerrechtlichen Schutzlückegestrichenwerden.VoraussetzungderHaftungsbeschränkungfür indenanwendungsbereichdessteuerberatungsgesetzesfallendepartgmbb sollderabschlusseinerberufshaftpflichtversicherungmiteinermindestversicherungssummevon1mio.eurowerden.schließlichsolldieverpflichtung zumabschlusseinerberufshaftpflichtversicherungauchaufpartnerschaftsgesellschaften erstreckt werden. AnnahmedesGesetzentwurfsingeänderterFassungmitdenStimmender FraktionenderCDU/CSUundFDPgegendieStimmenderFraktionen SPDundBÜNDNIS90/DIEGRÜNENbeiStimmenthaltungderFraktion DIE LINKE. C. Alternativen Ablehnung des Gesetzentwurfs. D. Kosten Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/13944 Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, dengesetzentwurfaufdrucksache17/10487inderausdernachstehendenzusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen. Berlin, den 12. Juni 2013 Der Rechtsausschuss Halina Wawzyniak Stellvertretende Vorsitzende Dr. Stephan Harbarth Berichterstatter Marco Buschmann Berichterstatter Ingrid Hönlinger Berichterstatterin Christoph Strässer Berichterstatter Jens Petermann Berichterstatter

Drucksache 17/13944 4 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Zusammenstellung des Entwurfs eines Gesetzes zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Drucksache 17/10487 mit den Beschlüssen des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) Entwurf Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter BerufshaftungundzurÄnderungdesBerufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Beschlüsse des 6. Ausschusses Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter BerufshaftungundzurÄnderungdesBerufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes DasPartnerschaftsgesellschaftsgesetzvom25.Juli1994 (BGBl.IS.1744),daszuletztdurchArtikel22desGesetzes vom23.oktober2008 (BGBl.IS.2026)geändertworden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem 4 wird folgender Absatz 3 angefügt: (3)DerAnmeldungeinerPartnerschaftmitbeschränkterBerufshaftungnach 8Absatz4musseine Versicherungsbescheinigunggemäß 113Absatz2des Gesetzes über den Versicherungsvertrag beigefügt sein. 2. 7 Absatz 5 wird wie folgt gefasst: (5)FürdieAngabeaufGeschäftsbriefenderPartnerschaftist 125aAbsatz1Satz1,Absatz2desHandelsgesetzbuchsmitderMaßgabeentsprechendanzuwenden, dassbeieinerpartnerschaftmitbeschränkterberufshaftungauchdervondiesergewähltenamenszusatzimsinne des 8 Absatz 4 Nummer 2 anzugeben ist. 3. Dem 8 wird folgender Absatz 4 angefügt:,(4)fürverbindlichkeitenderpartnerschaftausschädenwegenfehlerhafterberufsausübunghaftetdengläubigern nur das Gesellschaftsvermögen, wenn Artikel 1 Änderung des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes DasPartnerschaftsgesellschaftsgesetzvom25.Juli1994 (BGBl.IS.1744),daszuletztdurchArtikel22desGesetzes vom23.oktober2008 (BGBl.IS.2026)geändertworden ist, wird wie folgt geändert: 1. unverändert 2. unverändert 3. Dem 8 wird folgender Absatz 4 angefügt:,(4)fürverbindlichkeitenderpartnerschaftausschädenwegenfehlerhafterberufsausübunghaftetdengläubigernnurdasgesellschaftsvermögen,wenndiepartnerschafteinezudiesemzweckdurchgesetz vorgegebeneberufshaftpflichtversicherungunterhält.fürdieberufshaftpflichtversicherunggelten 113Absatz3unddie 114bis124desVersicherungsvertragsgesetzesentsprechend.DerNameder PartnerschaftmussdenZusatz mitbeschränkterberufshaftung oderdieabkürzung mbb odereine andereallgemeinverständlicheabkürzungdieserbezeichnungenthalten;anstelledernamenszusätze nach 2Absatz1Satz1kannderNamederPartnerschaftmitbeschränkterBerufshaftungdenZusatz Part oder PartG enthalten.

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/13944 Entwurf 1.diePartnerschafteinezudiesemZweckdurchGesetz vorgegebeneberufshaftpflichtversicherungunterhält und 2.ihrNamedenZusatz mitbeschränkterberufshaftung oderdieabkürzung mbb odereineandere allgemeinverständlicheabkürzungdieserbezeichnungenthält;anstelledernamenszusätzenach 2 Absatz1Satz1kannderNamederPartnerschaftmit beschränkterberufshaftungdenzusatz Part oder PartG enthalten. 1.entfällt 2.entfällt Beschlüsse des 6. Ausschusses Artikel 2 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung DieBundesrechtsanwaltsordnunginderimBundesgesetzblattTeilIII,Gliederungsnummer303-8,veröffentlichtenbereinigtenFassung,diezuletztdurchArtikel8desGesetzesvom6.Dezember2011 (BGBl.IS.2515)geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach 51 wird folgender 51a eingefügt: 51a Berufshaftpflichtversicherung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (1)DieBerufshaftpflichtversicherungeinerPartnerschaftsgesellschaftmitbeschränkterBerufshaftung ( 8 Absatz4desPartnerschaftsgesellschaftsgesetzes)muss diehaftpflichtgefahrenfürvermögensschädendecken, diesichausderberatungundvertretunginrechtsangelegenheitenergeben. 51Absatz1Satz2,Absatz2,3 und5bis7istentsprechendanzuwenden.zuständigist die Rechtsanwaltskammer am Sitz der Gesellschaft. (2)DieMindestversicherungssummebeträgt 2500000EurofürjedenVersicherungsfall.DieLeistungendesVersicherersfüralleinnerhalbeinesVersicherungsjahresverursachtenSchädenkönnenaufdenBetrag dermindestversicherungssumme,vervielfachtmitder ZahlderPartnerbegrenztwerden.DieJahreshöchstleistungfüralleineinemVersicherungsjahrverursachten Schädenmusssichjedochmindestensaufdenvierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen. (3)DasBundesministeriumderJustizwirdermächtigt, durchrechtsverordnungmitzustimmungdesbundesratesnachanhörungderbundesrechtsanwaltskammerdie Mindestversicherungssummeandersfestzusetzen,wenn dieserforderlichist,umbeieineränderungderwirtschaftlichenverhältnisseeinenhinreichendenschutzder Geschädigten sicherzustellen. 2.Derbisherige 51awird 52unddemAbsatz1wird folgender Satz angefügt: FürBerufsausübungsgemeinschaftengiltSatz1entsprechend. Artikel 2 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung DieBundesrechtsanwaltsordnunginderimBundesgesetzblattTeilIII,Gliederungsnummer303-8,veröffentlichtenbereinigtenFassung,diezuletztdurchArtikel8desGesetzesvom6.Dezember2011 (BGBl.IS.2515)geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach 51 wird folgender 51a eingefügt: 51a Berufshaftpflichtversicherung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (1)DieBerufshaftpflichtversicherungeinerPartnerschaftsgesellschaftmitbeschränkterBerufshaftung ( 8 Absatz4desPartnerschaftsgesellschaftsgesetzes)muss diehaftpflichtgefahrenfürvermögensschädendecken, diesichausderberatungundvertretunginrechtsangelegenheitenergeben. 51Absatz1Satz2,Absatz2,3 Nummer2bis5undAbsatz5bis7istentsprechendanzuwenden.ZuständigistdieRechtsanwaltskammeram Sitz der Gesellschaft. (2) unverändert (3) unverändert 2. unverändert 3.In 59jAbsatz1werdendieWörter 51Abs.1 bis3und5bis7 durchdiewörter 51Absatz1, 2, 3 Nummer 2 bis 5 und Absatz 5 bis 7 ersetzt.

Drucksache 17/13944 6 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Entwurf 3.In 59mAbsatz2wirddieAngabe 51aAbs.1,die 52Abs.2, durchdiewörter 52Absatz1Satz1, die 53, ersetzt. 4.In 118aAbsatz2Satz2wirddieAngabe ( 120, 163Satz3) durchdiewörter ( 120und163Satz6) ersetzt. 5.In 191bAbsatz3Satz1wirddieAngabe 65Nr.1 und 3, durch die Angabe Die 65, ersetzt. Beschlüsse des 6. Ausschusses 4. unverändert 5. unverändert 6. unverändert Artikel 3 Änderung der Patentanwaltsordnung DiePatentanwaltsordnungvom7.September1966 (BGBl.IS.557),diezuletztdurchArtikel12desGesetzes vom6.dezember2011 (BGBl.IS.2515)geändertworden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach 45 wird folgender 45a eingefügt: 45a Berufshaftpflichtversicherung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (1)DieBerufshaftpflichtversicherungeinerPartnerschaftsgesellschaftmitbeschränkterBerufshaftung ( 8 Absatz4desPartnerschaftsgesellschaftsgesetzes)muss diehaftpflichtgefahrenfürvermögensschädendecken, diesichausderberatungundvertretunginrechtsangelegenheitenimsinnedes 3Absatz2und3ergeben. 45Absatz1Satz2,Absatz2,3und5bis7istentsprechend anzuwenden. (2)DieMindestversicherungssummebeträgt 2500000EurofürjedenVersicherungsfall.DieLeistungendesVersicherersfüralleinnerhalbeinesVersicherungsjahresverursachtenSchädenkönnenaufdenBetrag dermindestversicherungssumme,vervielfachtmitder ZahlderPartnerbegrenztwerden.DieJahreshöchstleistungfüralleineinemVersicherungsjahrverursachten Schädenmusssichjedochmindestensaufdenvierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen. (3)DasBundesministeriumderJustizwirdermächtigt, durchrechtsverordnungmitzustimmungdesbundesratesnachanhörungderpatentanwaltskammerdiemindestversicherungssummeandersfestzusetzen,wenndies erforderlichist,umbeieineränderungderwirtschaftlichenverhältnisseeinenhinreichendenschutzdergeschädigten sicherzustellen. 2.Derbisherige 45awird 45bunddemAbsatz1wird folgender Satz angefügt: FürBerufsausübungsgemeinschaftengiltSatz1entsprechend. 3.In 52mAbsatz2wirddieAngabe 45aAbs.1 durch die Wörter 45b Absatz 1 Satz 1, 46 ersetzt. Artikel 3 Änderung der Patentanwaltsordnung DiePatentanwaltsordnungvom7.September1966 (BGBl.IS.557),diezuletztdurchArtikel12desGesetzes vom6.dezember2011 (BGBl.IS.2515)geändertworden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach 45 wird folgender 45a eingefügt: 45a Berufshaftpflichtversicherung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (1)DieBerufshaftpflichtversicherungeinerPartnerschaftsgesellschaftmitbeschränkterBerufshaftung ( 8 Absatz4desPartnerschaftsgesellschaftsgesetzes)muss diehaftpflichtgefahrenfürvermögensschädendecken, diesichausderberatungundvertretunginrechtsangelegenheitenimsinnedes 3Absatz2und3ergeben. 45Absatz1Satz2,Absatz2,3Nummer2bis5und Absatz 5 bis 7 ist entsprechend anzuwenden. (2) unverändert (3) unverändert 2. unverändert 3.In 52jAbsatz1werdendieWörter 45Abs.1 bis3und5bis7 durchdiewörter 45Absatz1, 2, 3 Nummer 2 bis 5 und Absatz 5 bis 7 ersetzt. 4. unverändert

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/13944 Entwurf Artikel 4 Änderung des Gesetzes über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft DasGesetzüberdieEignungsprüfungfürdieZulassung zurpatentanwaltschaftvom6.juli1990 (BGBl.IS.1349, 1351),daszuletztdurchArtikel13desGesetzesvom6.Dezember2011 (BGBl.IS.2515)geändertwordenist,wird wie folgt geändert: 1.In 1Absatz2Satz2wirdnachdemWort Union das Wort oder durcheinkommaersetzt,werdennachdem Wort Wirtschaftsraum diewörter oderderschweiz eingefügtundwerdendiewörter demmitgliedstaat odervertragsstaat durchdiewörter demjenigender genannten Staaten ersetzt. 2.In 2Satz2wirdnachdemWort Union daswort oder durcheinkommaersetztundwerdennachdem Wort Wirtschaftsraum diewörter oderderschweiz eingefügt. 3. Die Anlage wird wie folgt geändert: a)derüberschriftwerdendiewörter undder Schweiz angefügt. b)nachderzeile inportugal:agenteoficialdapropriedade industrial wird folgende Zeile eingefügt: inderschweiz:patentanwalt/conseilenbrevets/ consulente in brevetti/patent attorney. Beschlüsse des 6. Ausschusses Artikel 4 entfällt Artikel 5 Änderung der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung In 44Absatz2Nummer3derPatentanwaltsausbildungs-und-prüfungsverordnunginderFassungderBekanntmachungvom8.Dezember1977 (BGBl.IS.2491), diezuletztdurchartikel14desgesetzesvom6.dezember 2011 (BGBl.IS.2515)geändertwordenist,werdennach demwort Union diewörter oderin durcheinkomma ersetzt,werdennachdemwort Wirtschaftsraum diewörter oderderschweiz eingefügtundwerdendiewörter ineinemmitgliedstaatodervertragsstaat durchdiewörter in einem dieser Staaten ersetzt. Artikel 5 entfällt Artikel 6 Änderung des Steuerberatungsgesetzes DasSteuerberatungsgesetzinderFassungderBekanntmachungvom4.November1975 (BGBl.IS.2735),daszuletztdurchArtikel19desGesetzesvom6.Dezember2011 (BGBl.IS.2515)geändertwordenist,wirdwiefolgtgeändert: 1. In 3 Nummer 2 wird die Angabe und 4 gestrichen. 2. 5 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:,(3)diefinanzbehördenoderdiesteuerberaterkammernhabenderfürdasstrafverfahren,dasbußgeldverfahrenodereinberufsaufsichtlichesverfahrenzuständi- Artikel 4 Änderung des Steuerberatungsgesetzes DasSteuerberatungsgesetzinderFassungderBekanntmachungvom4.November1975 (BGBl.IS.2735),daszuletztdurchArtikel19desGesetzesvom6.Dezember2011 (BGBl.IS.2515)geändertwordenist,wirdwiefolgtgeändert: 1. unverändert 2. unverändert

Drucksache 17/13944 8 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Entwurf genstelleihnenbekanntetatsachenmitzuteilen,dieden Verdacht begründen, dass 1.Personen,diegeschäftsmäßigHilfeinSteuersachen leisten,entgegen 132aAbsatz1Nummer2des StrafgesetzbuchesdieBerufsbezeichnungen Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigterbuchprüfer führen, 2.Vereinigungen,diegeschäftsmäßigHilfeinSteuersachenleisten,entgegen 161diesesGesetzesunbefugtdieBezeichnungen Steuerberatungsgesellschaft, Lohnsteuerhilfeverein, LandwirtschaftlicheBuchstelle oderunbefugtdenzusatz undpartner, Partnerschaft ( 2Absatz1Satz1des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes), mitbeschränkterberufshaftung oderjeweiligeabkürzungen ( 8 Absatz4desPartnerschaftsgesellschaftsgesetzes) oderentgegen 133derWirtschaftsprüferordnung diebezeichnungen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Buchprüfungsgesellschaft führen. 83diesesGesetzesund 30derAbgabenordnungstehen den Mitteilungen nicht entgegen. 3. 67 wird wie folgtgeändert: Beschlüsse des 6. Ausschusses 3. 67 wird wie folgtgefasst: 67 Berufshaftpflichtversicherung (1)SelbstständigeSteuerberater,SteuerbevollmächtigteundPartnerschaftsgesellschaften,auch solchemitbeschränkterberufshaftungnach 8Absatz4desPartnerschaftsgesellschaftsgesetzes,müssengegendieausihrerBerufstätigkeitsichergebenden Haftpflichtgefahren angemessen versichert sein. (2)Partnerschaftsgesellschaftenmitbeschränkter BerufshaftungerfüllendieVoraussetzungennach 8 Absatz4Satz1desPartnerschaftsgesellschaftsgesetzes,wennsieeineBerufshaftpflichtversicherungunterhalten,derenMindestversicherungssummeeine MillionEurobeträgt.DieLeistungendesVersicherersfüralleinnerhalbeinesVersicherungsjahresverursachtenSchädenkönnenaufdenBetragderMindestversicherungssumme,vervielfachtmitderZahl derpartnerbegrenztwerden.diejahreshöchstleistungfüralleineinemversicherungsjahrverursachtenschädenmussjedochmindestensviermillionen Euro betragen. (3)ZuständigeStelleimSinnedes 117Absatz2 desversicherungsvertragsgesetzesistdiesteuerberaterkammer. (4)DieSteuerberaterkammererteiltDrittenzur GeltendmachungvonSchadensersatzansprüchenauf AntragAuskunftüberdenNamen,dieAdresseund dieversicherungsnummerderberufshaftpflichtversicherungdessteuerberaters,dessteuerbevollmächtigten,dersteuerberatungsgesellschaftoderder Partnerschaftsgesellschaft,soweitderSteuerberater, dersteuerbevollmächtigte,diesteuerberatungsgesellschaftoderdiepartnerschaftsgesellschaftkein

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/13944 Entwurf a)insatz1wirddaswort und durcheinkommaersetztundwerdennachdemwort Steuerbevollmächtigte diewörter undpartnerschaftsgesellschaften,auchsolchemitbeschränkterberufshaftung nach 8Absatz4desPartnerschaftsgesellschaftsgesetzes, eingefügt. b) Satz 3 wird wie folgt gefasst: DieSteuerberaterkammererteiltDrittenzurGeltendmachungvonSchadensersatzansprüchenaufAntragAuskunftüberdenNamen,dieAdresseunddie VersicherungsnummerderBerufshaftpflichtversicherungdesSteuerberaters,desSteuerbevollmächtigten, dersteuerberatungsgesellschaftoderderpartnerschaftsgesellschaft,soweitdersteuerberater,der Steuerbevollmächtigte,dieSteuerberatungsgesellschaftoderdiePartnerschaftsgesellschaftkeinüberwiegendesschutzwürdigesInteresseanderNichterteilung der Auskunft hat. Beschlüsse des 6. Ausschusses überwiegendesschutzwürdigesinteresseander Nichterteilung der Auskunft hat. a)entfällt b)entfällt 4. Dem 67a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: FürBerufsausübungsgesellschaftengiltSatz1entsprechend. Artikel 7 ÄnderungderVerordnungzurDurchführungder Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften DieVerordnungzurDurchführungderVorschriftenüber Steuerberater,SteuerbevollmächtigteundSteuerberatungsgesellschaftenvom12.November1979 (BGBl.IS.1922), diezuletztdurchartikel20desgesetzesvom6.dezember 2011 (BGBl.IS.2515)geändertwordenist,wirdwiefolgt geändert: 1. 51 wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz1werdennachdemwort Steuerberatungsgesellschaften diewörter undpartnerschaftsgesellschaften,auchsolchemitbeschränkter Berufshaftungnach 8Absatz4desPartnerschaftsgesellschaftsgesetzes, eingefügt. Artikel 5 ÄnderungderVerordnungzurDurchführungder Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften DieVerordnungzurDurchführungderVorschriftenüber Steuerberater,SteuerbevollmächtigteundSteuerberatungsgesellschaftenvom12.November1979 (BGBl.IS.1922), diezuletztdurchartikel6derverordnungvom11.dezember2012 (BGBl.IS.2637)geändertwordenist,wird wie folgt geändert: 1. 51 wird wie folgt geändert: a)absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1)SelbständigeSteuerberaterundSteuerbevollmächtigtesowieSteuerberatungsgesellschaftensindverpflichtet,sichgegendiesichausihrer Berufstätigkeit ( 33,57Absatz3Nummer2 und3desgesetzes)ergebendenhaftpflichtgefahrenfürvermögensschädenzuversichernunddie VersicherungwährendderDauerihrerBestellung oderanerkennungaufrechtzuerhalten.satz1gilt sinngemäßfürpartnerschaftsgesellschaften,auch solchemitbeschränkterberufshaftungnach 8 Absatz4desPartnerschaftsgesellschaftsgesetzes. DerVersicherungsschutzmusssichauchaufsolcheVermögensschädenerstrecken,fürdieder Versicherungsnehmernach 278oder 831des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat.

Drucksache 17/13944 10 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Entwurf b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3)Absatz2giltsinngemäßauchfürSteuerberaterundSteuerbevollmächtigte,dieausschließlichals Angestelltenach 58desGesetzestätigsind,sowie fürpartnereinerpartnerschaftsgesellschaftmitbeschränkterberufshaftungnach 8Absatz4desPartnerschaftsgesellschaftsgesetzes,dieausschließlich für die Partnerschaftsgesellschaft tätig sind. 2. 55 wird wie folgt geändert: a)inderüberschriftwerdendiewörter vorderbestellung gestrichen. b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: (3)Absatz1giltsinngemäßfürPartnerschaftsgesellschaftenmitderMaßgabe,dasseineentsprechendeVersicherungsbescheinigungmitderAnmeldungzumPartnerschaftsregisterderSteuerberaterkammer,inderenBezirkdiePartnerschaftsgesellschaft ihren Sitz hat, vorzulegen ist. Beschlüsse des 6. Ausschusses b) unverändert 2. Dem 52 wird folgender Absatz 4 angefügt: (4)DieAbsätze1und3geltenfürPartnerschaftsgesellschaftenmitbeschränkterBerufshaftungnach 8Absatz4desPartnerschaftsgesellschaftsgesetzes mitdermaßgabe,dassdiemindestversicherungssummefürdeneinzelnenversicherungsfalleinemillioneurounddiejahreshöchstleistungfüralleineinemversicherungsjahrverursachtenschädenmindestens vier Millionen Euro betragen muss. 3. unverändert Artikel 8 Änderung der Wirtschaftsprüferordnung DieWirtschaftsprüferordnunginderFassungderBekanntmachungvom5.November1975 (BGBl.IS.2803), diezuletztdurchartikel21desgesetzesvom6.dezember 2011 (BGBl.IS.2515)geändertwordenist,wirdwiefolgt geändert: 1. 54 wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz1wirdnachdemwort Wirtschaftsprüfer daswort und durcheinkommaersetztund werdennachdemwort Wirtschaftsprüfungsgesellschaften diewörter undpartnerschaftsgesellschaftenmitbeschränkterberufshaftungnach 8Absatz4desPartnerschaftsgesellschaftsgesetzes eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2)DieWirtschaftprüferkammererteiltDritten zurgeltendmachungvonschadensersatzansprüchen aufantragauskunftüberdennamen,dieadresse unddieversicherungsnummerderberufshaftpflichtversicherungdeswirtschaftsprüfersoderderwirtschaftsprüfungsgesellschaft,soweitderwirtschaftsprüferoderdiewirtschaftsprüfungsgesellschaftkein überwiegendesschutzwürdigesinteresseander Nichterteilung der Auskunft hat. 2. Dem 62b Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: Artikel 6 unverändert

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/13944 Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses FallsimZusammenhangmiteinerAnfragegemäß 57 Absatz9Satz5eineSonderuntersuchungdurchgeführt wird,könnenandereprüfungenbeidenin 57Absatz9 Satz5Nummer1genanntenUnternehmenindieSonderuntersuchungen gemäß Satz 1 einbezogen werden. Artikel 9 Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes DasRechtsdienstleistungsgesetzvom12.Dezember2007 (BGBl.IS.2840),daszuletztdurchArtikel16desGesetzes vom6.dezember2011 (BGBl.IS.2515)geändertworden ist, wird wie folgt geändert: 1.In 10Absatz1Satz1Nummer3wirdnachdemWort Union daswort oder durcheinkommaersetztund werdennachdemwort Wirtschaftsraum diewörter oder der Schweiz eingefügt. 2. 12 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst: BesitztdiePersoneineBerufsqualifikation,dieineinemanderenMitgliedstaatderEuropäischenUnion,einemanderenVertragsstaatdesAbkommensüberden EuropäischenWirtschaftsraumoderinderSchweizerforderlichist,umindemGebietdiesesStaateseinenin 10Absatz1genanntenodereinenvergleichbarenBerufauszuüben,oderhatdiePersoneinensolchenBeruf währenddervorhergehendenzehnjahreinvollzeitzwei JahreineinemdergenanntenStaatenausgeübt,derdiesenBerufnichtreglementiert,soistdieSachkundeunter BerücksichtigungdieserBerufsqualifikationoderBerufsausübungdurcheinenmindestenssechsmonatigen Anpassungslehrgang nachzuweisen. 3. 15 wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz1wirdnachdemwort Union das Wort oder durcheinkommaersetztundwerden nachdemwort Wirtschaftsraum diewörter oder in der Schweiz eingefügt. b)inabsatz2satz2nummer1wirdnachdemwort Union daswort oder durcheinkommaersetzt undwerdennachdemwort Wirtschaftsraum die Wörter oder in der Schweiz eingefügt. 4.In 18Absatz2Satz2werdennachdemWort Union diewörter,einesanderenvertragsstaatesdesabkommensüberdeneuropäischenwirtschaftsraumoderder Schweiz eingefügt. Artikel 9 entfällt Artikel10 Änderung des Gesetzes zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik Artikel21desGesetzeszudemVertragvom18.Mai 1990überdieSchaffungeinerWährungs-,Wirtschafts-und SozialunionzwischenderBundesrepublikDeutschlandund derdeutschendemokratischenrepublikvom25.juni1990 Artikel 7 unverändert

Drucksache 17/13944 12 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses (BGBl.1990IIS.518),derdurchArtikel36desGesetzes vom25.juli1991 (BGBl.IS.1606)geändertwordenist, wird aufgehoben. Artikel11 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamTagnachderVerkündunginKraft. Artikel 8 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamTagnachderVerkündunginKraft.

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/13944 Bericht der Abgeordneten Dr. Stephan Harbarth, Christoph Strässer, Marco Buschmann, Jens Petermann und Ingrid Hönlinger I.Überweisung DerDeutscheBundestaghatdieVorlageaufDrucksache 17/10487inseiner195.Sitzungam27.September2012beratenundandenRechtsausschusszurfederführendenBeratungundandenFinanzausschusszurMitberatungüberwiesen. II.StellungnahmedesmitberatendenAusschusses DerFinanzausschusshatdieVorlageaufDrucksache 17/10487inseiner144.Sitzungam12.Juni2013beraten undempfiehltmitdenstimmenderfraktionendercdu/ CSUundFDPgegendieStimmenderFraktionenSPD,DIE LINKE.undBÜNDNIS90/DIEGRÜNENdieAnnahme des Gesetzentwurfs. III.BeratungsverlaufundBeratungsergebnisseim federführenden Ausschuss DerRechtsausschusshatdieVorlageinseiner92.Sitzung am26.september2012anberatenundbeschlossen,eineöffentlicheanhörungdurchzuführen,dieerinseiner101.sitzungam7.november2012durchgeführthat.andieseranhörung haben folgende Sachverständige teilgenommen: Claudia Dittberner Rechtsanwältin, Berlin, Bundesverband der Freien Berufe (BFB) Prof. Dr. Barbara Grunewald UniversitätzuKöln,Lehrstuhlfür Bürgerliches Recht und Wirtschaftsrecht, Rechtswissenschaftliche Fakultät Markus HartungRechtsanwalt, Berlin Prof. Dr. iur. Heribert Hirte, LL. M. (Berkeley) UniversitätHamburg,Fakultätfür Rechtswissenschaft Lothar JünemannStellvertretenderVorsitzenderdes Deutschen Richterbundes, Vorsitzender Richter am Landgericht Berlin Dr. Dieter LeueringRechtsanwalt, Bonn Dr. Raoul Riedlinger Vizepräsident der Bundessteuerberaterkammer, Berlin Prof. Dr. Carsten Schäfer Universität Mannheim, Institut für Unternehmensrecht, Ordinarius für Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht. HinsichtlichdesErgebnissesderAnhörungwirdaufdasProtokollder101.Sitzungam7.November2012mitdenanliegenden Stellungnahmen der Sachverständigen verwiesen. DerRechtsausschusshatdenGesetzentwurfaufDrucksache17/10487inseiner139.Sitzungam12.Juni2013abschließendberatenundempfiehltmitdenStimmender FraktionenderCDU/CSUundFDPgegendieStimmender FraktionenSPDundBÜNDNIS90/DIEGRÜNENbei StimmenthaltungderFraktionDIELINKE.dessenAnnahmeinderausderBeschlussempfehlungersichtlichen Fassung.DievorgeschlagenenÄnderungenentsprechen einemänderungsantrag,dendiefraktionendercdu/ CSUundFDPimRechtsausschusseingebrachthabenund dermitdenstimmenderfraktionencdu/csu,fdpund BÜNDNIS90/DIEGRÜNENbeiStimmenthaltungder Fraktionen SPD und DIE LINKE. angenommen wurde. ImVerlaufederBeratungenhatdieFraktionderSPDfolgenden Änderungsantrag gestellt: Der Ausschuss wolle beschließen: Artikel 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:,3. Dem 8 wird folgender Absatz 4 angefügt: (4)FürVerbindlichkeitenderPartnerschaftausSchäden wegenfehlerhafterberufsausübunghaftetdengläubigern nurdasgesellschaftsvermögen,wenndiepartnerschaft einezudiesemzweckdurchgesetzvorgegebeneberufshaftpflichtversicherungunterhältundwenndiepartnerschaft demauftraggebervorübernahmedesauftragsschriftlich offenlegt,inwieweitdieseversicherungimlaufendenjahr bereitsinanspruchgenommenwurde.fürdieberufshaftpflichtversicherunggelten 113Absatz3unddie 114 bis124desversicherungsvertragsgesetzesentsprechend. DerNamederPartnerschaftmussdenZusatz mitbeschränkterberufshaftung oderdieabkürzung mbb odereineandereallgemeinverständlicheabkürzungdieser Bezeichnungenthalten;anstellederNamenszusätzenach 2Absatz1Satz1kannderNamederPartnerschaftmit beschränkterberufshaftungdenzusatz Part oder PartG enthalten. Begründung DiePartnerschaftmitbeschränkterBerufshaftunghaftet gegenüberihrenmandantenfürberatungsfehlernurmit demgesellschaftsvermögen.imübrigenistjedermandant aufdieleistungenausderberufshaftpflichtangewiesen. NachdenRegelungendesGesetzeskanndieseBerufshaftpflichtaufeineHaftungshöchstsummeproJahrbeschränkt sein.istdiesehöchstsummeimlaufendenjahr imextremfallvollständig bereitsinanspruchgenommenworden,haftetdiepartnerschaftnurnochmitihremgesellschaftsvermögen.dessenu.u.sehrbegrenztenumfang könnendiemandanteninermangelungirgendwelcher TransparenzpflichtenderPartnerschaftsgesellschaftmitbegrenzterBerufshaftungnichteinschätzen.IstbeiderPartnerschaftsgesellschaftnichtszuholen,bleibtderMandant trotzberatungsfehlerdannaufseinemschadensitzen,auch wenndiepartnerschaftsgesellschaftimlaufendenjahroder auch in Folgejahren hohe Gewinne einstreicht. ZumindestmussdeshalbgegenüberjedemMandantenvor Vertragsschlussoffengelegtwerden,obundinwieweitdie JahreshöchstsummederBerufshaftpflichtimlaufendenJahr bereits in Anspruch genommen wurde.

Drucksache 17/13944 14 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode DieserÄnderungsantragwurdemitdenStimmenderFraktionenCDU/CSU,FDPundDIELINKE.gegendieStimmenderFraktionenSPDundBÜNDNIS90/DIEGRÜNEN abgelehnt. ImVerlaufderBeratungenführtedieFraktionderFDPaus, mitdemgesetzentwurfzureinführungderrechtsformder PartnerschaftmitbeschränkterBerufshaftung (PartGmbB) unddemänderungsantragderkoalitionsfraktionender CDU/CSUundFDPwerdefürdieAnwaltschaft insbesondereauchfürkleineundmittelständischekanzleien,dieverfahrenmithohenstreitwertenbetreuten einezeitgemäße GesellschaftsformzurVerfügunggestellt.DiebeiKanzleiübergängen,derzunehmendenSpezialisierungderAnwaltstätigkeitsowiedemVordringenderLimitedLiabilityPartnership (LLP)englischenRechtsaufdendeutschenAnwaltsmarktentstehendenProblemewürdenmitdenGesetzentwurf gelöst.zugleichwerdedergläubigerschutzdurcheineabwendungvonderhäufigunsicherenpersönlichenhaftung deshandelndenunddurchdieeinführungeinesverlässlichenhaftpflichtversicherungsschutzesdeutlichgestärkt. VonderMöglichkeitzurGründungsogenannter Anwalts- GmbHs seiinderpraxiskaumgebrauchgemachtworden. DieGmbHseidemnachkeineAlternativezurPartGmbB.Im ÜbrigenmachtedieFraktiondeutlich,dassderVerweisauf dasrechtdergmbhhäufigmitderkritikverbundenwerde, diepartgmbblaufeaufeinenichtgewollteökonomisierung desanwaltsberufeshinaus.unabhängigvonderfragewie maneinesolchemöglicheentwicklungeinschätze,seiaber richtig,dassvielmehrdiemitderrechtsformdergmbhverbundeneeigenschaftalsformkaufmannzueinerverstärkten OrientierungdesAnwaltsaufwirtschaftlichesHandelnführenkönne. DieFraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNENbetontedie StellungdesRechtsanwaltsalsOrganderRechtspflege;der AnwaltseikeinGewerbetreibender.DiemitdemGesetzentwurfverbundeneÖkonomisierungderAnwaltschaftsehe sietrotzderunterstützungdesgesetzentwurfsdurchdieanwaltlichenberufsverbändekritisch.fürdieeinführungder RechtsformderPartGmbBgebeeskeineNotwendigkeit. DasgeltendeRechtbieteausreichendeMöglichkeiten,existenzgefährdendeRisikenauszuschließen.DasGesellschaftsrechtstellemitderGmbHbereitseineausreichende RechtsformzurVerfügung,umdieHaftungzubeschränken. AndersalsbeiderPartGmbBvorgesehen,stündenderHaftungsprivilegierungimGmbH-RechtangemessenePflichten,wiedieBilanzpflicht,gegenüber.Hinsichtlichderbei derumwandlungeinerbestehendensozietätineinegmbh gelegentlichauftretendenschwierigkeitenbeideranfangsbilanzierungkönnemanzwarübereineregelungnachdenken,dieeinführungeinerneuenrechtsformgeheaberweit überdasnotwendigemaßhinaus.zudemkommediegründungderpartgmbbfürkleineunternehmenhäufignichtin Betracht,dadiezuerwartendensehrhohenVersicherungsprämienfürdiesekaumleistbarseien.DasGesetzbiete keinelösungfürverschiedefreieberufe,daderanwendungsbereichdesgesetzesaufbestimmteberufsgruppen limitiertsei.ausrechtssystematischersichtseidergesetzentwurfproblematisch,weilerzueinerweiterenzersplitterungdesgesellschaftsrechtbeitrage.deränderungsantrag derkoalitionsfraktionenbringezwarwichtigeänderungen geheabernichtweitgenug.denänderungsantragderfraktion der SPD unterstütze sie. DieFraktionderCDU/CSUunterstrich,geradefürkleine undmittelständischesozietätenbietedergesetzentwurf einealternativezudemseiteinigenjahrenanhaltenden TrendzurGründungvonLLPs.DerimPartnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG)bereitsangelegteGrundgedanke, dassderjenigenichthaftensolle,derkeinefehlermache, seidurchdiebgh-rechtsprechunginfragegestellt.die ursprünglicheregelungsideewerdemitdemvorliegenden GesetzentwurfkonsequentzuEndegedacht.FürdieFraktionderCDU/CSUseidieZustimmungnurmöglich,weil durchdievorgeseheneversicherungslösunggeschädigtein denallermeistenfällenbessergestelltseienalsbisher.der vonderfraktionderspdvorgelegteänderungsantragerscheinezunächstbedenkenswert.beinähererbetrachtung erweiseersichaberalshandwerklichnichthinreichend durchdacht.vonderanmeldungeinesschadensbeider VersicherungdurchdenVersicherungsnehmerbiszurendgültigenEntscheidungüberdasVorliegeneinesHaftungsfallsvergeheregelmäßigsehrvielmehrZeitalsdieimÄnderungsantraggenanntenzwölfMonate.Schließlicherlaube diegewählteregelungstechnikdieöffnungderrechtsform derpartgmbbauchfüranderefreieberufe.wünschenswertseienänderungenimberufsrecht,umdierechtsform auch für andere Freiberufler zu öffnen. DieFraktionderSPDstelltefest,derGesetzentwurfsei ausihrersichtnichtverabschiedungsreif,weildadurcheine weiterezersplitterungdesgesellschaftsrechtsdrohe,ohne dasshinreichenddargelegtsei,dassdieausbreitungvon LLPstatsächlichindembehauptetenMaßeerfolge.Die RechtsformderGmbHbieteauchfürFreiberuflerausreichendeMöglichkeiten.DemVorteilderHaftungsbeschränkungaufdasBetriebsvermögenstehekeineBilanzierungspflichtgegenüber.DerGesetzentwurfprivilegierezudem nurwenigeberufsgruppenderfreienberufe.kleineund mittelständischeunternehmenwürdenvonderrechtsform derpartgmbbnurseltengebrachmachenkönnen,weildie HaftpflichtversicherungfürsieinderRegelzuteuersei. ZwarkönnelangfristigübereinervorsichtigeÖffnungdes Gesellschaftrechtsnachgedachtwerden.Dabeimüsseeine RegelungfürdenFallgefundenwerden,dassdasHaftungsvolumen bereits ausgeschöpft sei. DieFraktionDIELINKE.brachteihregrundsätzlicheAblehnunggegendenGesetzentwurfzumAusdruck,weildiesemdasfalscheBildvoneinemWettbewerbderRechtsordnungenzugrundeliege.DasgelteauchfürdenÄnderungsantragderFraktionderSPD.SiekritisiertedieVermengung vonpersonen-mitkapitalgesellschaftsrechtlichenregelungen.wennmanhandlungsbedarfsähe,wäredahereine grundsätzlicheänderungdesgesellschaftsrechtsderrichtigeweg.regelungsbedarfseiabernichtersichtlich.der AufwandzurGründungeinerPartGmbBseizudemfür kleinepartnerschaftenzuhoch.indenänderungsantrag seiendiegutenergebnissederöffentlichenanhörungnicht in ausreichendem Maße eingeflossen. IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung ImFolgendenwerdenlediglichdievomRechtsausschuss empfohlenenänderungengegenüberderursprünglichen FassungdesGesetzentwurfserläutert.SoweitderAusschussdieunveränderteAnnahmedesGesetzentwurfsemp-

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15 Drucksache 17/13944 fiehlt,wirdaufdiejeweiligebegründungaufdrucksache 17/10487 verwiesen. Zu Nummer 3 (Einfügung von 8 Absatz 4 neu) Die bisherige Nummer 1 wird Satz 1. Zu Artikel 1 (Änderung des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes) DieBerufshaftpflichtversicherungistnichtalsPflichtversicherungimSinneder 113ff.desVersicherungsvertragsgesetzes (VVG)ausgestaltet.WirdeineBerufshaftpflichtversicherungzumZweckderHaftungsbeschränkungunterhalten,soführtdiesdazu,dassdieHaftungsbeschränkung unabhängigdavoneintritt,obdenversichererimkonkreten FalleineLeistungspflichttrifft.Daserscheintfürdiejenigen Fälleunbillig,indenenderVersicherernachträglichvon seinerleistungspflichtfreiwird,weilderversichertemit derprämienzahlunginverzugistodereineobliegenheit verletzthat.dieswirddurchdieeinfügungdessatzes2behoben.durchdierechtsfolgenverweisungaufdenfür Pflichtversicherungengeltenden 113Absatz3unddie 114bis124VVGgiltinsbesondere 117Absatz1VVG entsprechend.danachbleibtdieverpflichtungdesversicherersauchimfalledesnachträglichenfreiwerdensgegenüberdemversicherten inansehungdesdrittenbestehen.dasbestehendesanspruchswirdsomitzugunsten desgeschädigtenfingiert.soweitderversichererdendrittennach 117Absatz1VVGbefriedigt,gehtdieForderungdesDrittengegendenVersicherungsnehmergemäß 117 Absatz 5 VVG auf den Versicherer über. AlszweiteBedingungfürdieHaftungsbeschränkungistim GesetzentwurfderBundesregierungformuliert,dassder NamederPartnerschaftdenZusatz mitbeschränkterberufshaftung enthaltenmussbzw.eineabkürzungdavon. Dasbesagtzwarlediglich,dasseserforderlichaberauch ausreichendist,dassdiepartnerschaftmitdemkorrekten ZusatzimPartnerschaftsregistereingetragenist.Gleichwohlistessystematischkonsequenter,dieEintragungdes Namensnuranzuordnen,nichtaberzurBedingungderHaftungsbeschränkungzumachen. 8Absatz4Nummer2 wirddaherzueinemsatz3,deralsreinefirmenvorschrift ausgestaltetundnichtmitderhaftungsbeschränkungverknüpft ist. DieVorgabenzurMindestversicherungssummesindimjeweiligenBerufsrechtverortet.InderDiskussionistdie FragederMindestversicherungssummeininterprofessionellenSozietätenaufgekommen.DerGesetzentwurfderBundesregierunghatdavonAbstandgenommen,eineausdrücklicheRegelungzudieserFragezutreffen.Demliegtdie Überlegungzugrunde,dasseinemallgemeinenberufsrechtlichenGrundsatzzufolgeimFallevondivergierendenberufsrechtlichenAnforderungenstetsdiestrengstengelten. SomitistdiehöchsteMindestversicherungssummemaßgeblich. Erwogenwurdeauch,obdiePartnerschaftsgesellschafteinenstrukturellenNachteilgegenüberderLimitedLiability Partnership (LLP)aufweist,weilnurdiePartnerschaftsgesellschafteintragungspflichtigsei.JedochsindauchinländischeZweigniederlassungenausländischerfreiberuflicher LLPsgemäß 5Absatz2desPartnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG),derauf 13dAbsatz1desHandelsgesetzbuchsverweist,eintragungspflichtig.Nach 3Absatz2 Nummer2und 5Absatz1PartGGmüssendiverseAngabenzujedemPartnerindasRegistereingetragenwerden. Gemäß 5Absatz3Satz3derPartnerschaftsregisterverordnungistaußerdemjedeÄnderungindenPersonender Partnereinzutragen.BeiinternationaltätigenLLPswäredamitfreilicheinerheblicherAufwandnichtnurfürdieLLPs, sondernauchfürdiedeutschengerichteverbunden.die VorschriftdientdemSchutzdesinländischenRechtsverkehrs.DahergenügtesnachÜberzeugungdesRechtsausschusses,wennnurdie (auch)iminlandtätigenpartnereingetragenwerden,undkönnendiegenanntenbestimmungen in diesem Sinne einschränkend ausgelegt werden. Zu Artikel 2 (Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung) Zu Nummer 1 (Einfügung von 51a) Diein 51aAbsatz1Satz2desGesetzentwurfsderBundesregierungvorgeschlageneVerweisungauf 51Absatz3 Nummer1sollentfallen.NachdieserVorschriftkannder VersicherungsschutzfürErsatzansprüchewegenwissentlicherPflichtverletzungausgeschlossenwerden.Infolgeder BeschränkungderHaftungbeiderPartnerschaftsgesellschaftmbBwärengeschädigtePersonendannmitihrenvertraglichenSchadensersatzansprüchenaufdasGesellschaftsvermögenundimÜbrigenaufdeliktischeAnsprüchegegen handelndepersonenangewiesen.dabeiwürdeeine (rechtliche)schutzlückeentstehen:derversicherungsschutzentfielebereitsdann,wenneinwissentlicherpflichtverstoß vorliegt;darauf,obauchderschadenvomvorsatzumfasst war,kommtesnichtan.einedeliktischehaftungsetzte demgegenüberregelmäßigvoraus,dassdervorsatznicht nurdiehandlung,sondernauchdenschadenumfasst.der VersicherungsschutzkönntealsoindieserbesonderenSituationentfallen,ohnedassdeliktischeAnsprüchebestünden, diediesenausfall gemeintistdasnicht-besteheneines nichtaufdasgesellschaftsvermögenbegrenztenschadensersatzanspruchs kompensierenwürden.umdieseschutzlückezuschließen,solldieverweisungauf 51Absatz3 Nummer1in 51aAbsatz1Satz2desGesetzentwurfsder Bundesregierunggestrichenwerden.EsgiltdanndieallgemeineRegelungdes 103VVG,nachderderHaftpflichtversicherererstdannvonderLeistungspflichtbefreitist, wennauchderschadenvorsätzlichherbeigeführtworden ist.dieänderungführtdeshalbdazu,dassimfalleeines LeistungsausschlussesdesVersicherersdiebeschriebene Schutzlückenichtentstehenkann,weilindiesenFällenstets deliktischeansprüchegegenschädigendepersonenbestehen. Zu Nummer 3 neu (Änderung von 59j) Diezu 51adesGesetzentwurfsderBundesregierung (Nummer1)beschriebeneSchutzlückebestehtnachdem geltendenrechtauchbeiderrechtsanwalts-gmbh.deshalbsollauchdieverweisungin 59jAbsatz1auf 51 Absatz3Nummer1ausdeninderBegründungzu 51a desgesetzentwurfsinderausschussfassunggenannten Gründen gestrichen werden.

Drucksache 17/13944 16 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Zu Artikel 3 (Änderung der Patentanwaltsordnung) Zu Nummer 1 (Einfügung von 45a) In 45aAbsatz1Satz2solldieVerweisungauf 45Absatz3Nummer1gestrichenwerden.DerVorschlagentsprichtdemÄnderungsvorschlagzu 51aderBundesrechtsanwaltsordnunginderEntwurfsfassung (BRAO-E). AufdieBegründungzuArtikel2Nummer1wirdverwiesen. Zu Nummer 3 neu (Änderung von 52j) Diezu 51aBRAO-E (Artikel2Nummer1)und 45a (Nummer1)beschriebeneSchutzlückebestehtnachdem geltendenrechtauchbeiderpatentanwalts-gmbh.deshalbsollauchdieverweisungin 52jAbsatz1auf 45 Absatz3Nummer1ausdeninderBegründungzu 51a BRAO-E genannten Gründen gestrichen werden. Zu Artikel 4 alt (ÄnderungdesGesetzesüberdie Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft) DerArtikelentfällt.DiehierenthaltenenÄnderungenwurdenindas2.Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (Bundesratsdrucksache381/13)übernommen,dasderDeutsche Bundestag am 16. Mai 2013 beschlossen hat. Zu Artikel 5 alt (Änderung der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsordnung) DerArtikelentfällt.DiehierenthaltenenÄnderungenwurdenindas2.Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (Bundesratsdrucksache381/13)übernommen,dasderDeutsche Bundestag am 16. Mai 2013 beschlossen hat. Zu Artikel 4 neu (Änderung des Steuerberatungsgesetzes) DerGesetzentwurfderBundesregierungsahimBerufsrecht dersteuerberatendenberufefürdiepartnerschaftsgesellschaftmitbeschränkterberufshaftung (mbb)hinsichtlich derabsicherungderhaftungsbeschränkungbeiderpartnerschaftsgesellschaftunddenpartnernkeinesonderregelung vor. VoneinerAnhebungderMindestversicherungssummebei derberufshaftpflichtversicherungspeziellfürpartnerschaftsgesellschaftenmbbwurdeinsoweitabgesehen,weil auchdiepartnerschaftsgesellschaftmbbverpflichtetist, ihreberufshaftpflichtversicherunginangemessenerhöhe abzuschließen ( 67Satz1desSteuerberatungsgesetzes StBerG).DemlagdieVorstellungzugrunde,dassdurchden AngemessenheitsvorbehalteinausreichenderMandantenschutzsichergestelltist,daimFalleinernichtangemessen BerufshaftpflichtversicherungaufgrundderRegelungin 8 Absatz4Nummer1PartGG-EdieHaftungsbeschränkung rückwirkendentfälltunddiepartnerdamitwiederpersönlichfürihreberufsfehlerhaften.dieersatzansprüchegeschädigtermandantenwürdendadurchprinzipiellerfüllt. AndererseitsschüfedieseGesetzeslagewegenderUnbestimmtheitdesTatbestandsmerkmals angemessen fürdie Berufsträger,diesichfürdenberuflichenZusammenschluss inderrechtsformderpartnerschaftmbbentschiedenhaben,rechtsunsicherheitdarüber,obdiehaftungsbeschränkung tatsächlich besteht oder nicht. Zu Nummer 3 (Neufassung von 67) UmdemzubegegnenunddabeigleichzeitigeinenhinreichendenMandantenschutzzugewährleisten,wirddurchdie nachfolgendenänderungenimsteuerberatungsgesetzbestimmt,dassbeiabschlusseinerberufshaftpflichtversicherungmiteinererhöhtenmindestversicherungssummevon 1Mio.EurodieHaftungsbeschränkungbestehenbleibt, auchwennsichimnachhineinherausstellt,dassdieversicherungssummenicht angemessen war.hinzukommt, dassdersteuerberaterimfalleeinerunzureichendenberufshaftpflichtversicherungwiebisherschonmitberufsrechtlichensanktionenrechnenmuss,diebiszumwiderruf derbestellungzumsteuerberater ( 46Absatz2Nummer3 StBerG)reichenkönnen.AuchdiesdientdemMandantenschutz. DurchdieÄnderungwirddieVorschriftinvierAbsätzegegliedert. DieRegelungenindenAbsätzen1,3und4bleibengegenüber dem Gesetzentwurf der Bundesregierung unverändert. DerneueAbsatz2enthältdieRegelungenzurerhöhten MindestversicherungssummebeiPartnerschaftsgesellschaftenmbBunddiedamitverbundeneRechtsfolgederHaftungsbeschränkung. DieHaftungeinerPartnerschaftmitbeschränkterBerufshaftungfürVerbindlichkeitenausfehlerhafterBerufsausübungistaufdasGesellschaftsvermögenbegrenzt,wenndie GesellschafteineBerufshaftpflichtversicherungabschließt undaufrechterhält,derenmindestversicherungssumme 1Mio.Eurobeträgt.DieJahreshöchstleistungfüralleineinemVersicherungsjahrverursachtenSchädenmussmindestens 4 Mio. Euro betragen. DieerhöhteMindestversicherungssummedientdemSchutz derrechtsuchenden.diebetragsmäßigfestemindestversicherungssummevon1mio.eurogewährleistetzudem Rechtssicherheit.DieHaftungsbeschränkungsolldaher nichtdavonabhängen,obdiemindestversicherungssumme angemessen imsinnevon 67Absatz1StBerG-Eist. BerufsrechtlicheKonsequenzen,fürdenFalldesVorliegens einesnichtangemessenenversicherungsschutzes,bleiben jedoch von der Regelung unberührt. Zu Nummer 4 neu (Änderung von 67a) DieVorschriftregeltdieMöglichkeit,denAnspruchaufErsatzeinesdurchSteuerberateroderSteuerbevollmächtigte fahrlässigverursachtenschadensdurchvertraglicheindividualvereinbarungenodervorformuliertevertragsbestimmungenderhöhenachzubegrenzen.derneuesatz2in Absatz1bestimmt,dassdieMöglichkeit,Ersatzansprüche vertraglichzubegrenzen,auchfürberufsausübungsgemeinschaften (z. B. Sozietäten) gilt.

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 17 Drucksache 17/13944 Zu Artikel 5 neu (Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften) Zu Nummer 1 (Änderung von 51) Zu Nummer 2 (Änderung von 52) DurchdieNeufassungdes 51Absatz1wirddieVerpflichtungzumAbschlusseinerBerufshaftpflichtversicherungauf diepartnerschaftsgesellschafterstreckt.dapartnerschaftsgesellschaftenwederbestelltwerdennocheinemanerkennungsverfahrenunterliegen,istdieinsatz1geregelteverpflichtungzumabschlusseinerberufshaftpflichtversicherungnursinngemäßaufdiepartnerschaftsgesellschaftanzuwenden. IndemneuangefügtenAbsatz4wirdbestimmt,dass,abweichendvonderinAbsatz1geregeltenallgemeinvorgesehenenMindestversicherungssummevon250000Euro, Partnerschaftsgesellschaften,beidenendieHaftungfürBerufsfehlergemäß 8Absatz4PartGG-EaufdasGesellschaftsvermögen (Artikel1Nummer3)beschränktist,eine Mindestversicherungssummevon1Mio.EurofürdeneinzelnenVersicherungsfallabschließenmüssen.Weiterhin könnenpartnerschaftsgesellschaftenmitbeschränkterberufshaftung ( 8Absatz4PartGG)dieJahreshöchstleistung füralleineinemversicherungsjahrverursachtenschäden beschränken.dermindestbetragderjahreshöchstleistung mussjedoch,abweichendvonabsatz3,mindestens4mio. Euro betragen. Zu Artikel 9 alt (Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes) DerArtikelentfällt.DiehierenthaltenenÄnderungenwurdenindas2.Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (Bundesratsdrucksache381/13)übernommen,dasderDeutsche Bundestag am 16. Mai 2013 beschlossen hat. Berlin, den 12. Juni 2013 Dr. Stephan Harbarth Berichterstatter Jens Petermann Berichterstatter Christoph Strässer Berichterstatter Ingrid Hönlinger Berichterstatterin Marco Buschmann Berichterstatter

Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333