Einhundertachtundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz

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Transkript:

Deutscher Bundestag Drucksache 16/12196 16. Wahlperiode 09. 03. 2009 Verordnung der Bundesregierung Einhundertachtundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz A. Problem und Ziel AnpassungderEinfuhrlisteanEG-EinfuhrvorschriftenfürTextilwaren:AufhebungdesDoppelkontrollverfahrensmitmengenmäßigenBeschränkungen füreinenteildertextilwarenausderrepublikbelarus, AufhebungvonEinfuhrkontrollmeldungserfordernissenfürlandwirtschaftlicheProdukteundErzeugnissedesMineralöl-undErdgassektors. B. Lösung ÄnderungderEinfuhrliste. C. Alternativen Keine D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte Keine E. Sonstige Kosten DieVerordnungberücksichtigtÄnderungenderEG-Einfuhrregelungen:Mitder AufhebungvonEG-BeschränkungenfürTextilwarenausderRepublikBelarus entfallenkostenfürdiebeantragungundbearbeitungvoneinfuhrgenehmigungenundausfuhrbescheinigungeninwirtschaftundverwaltung.mitderstreichungvoneinfuhrkontrollmeldungserfordernissenentfallenkostenfürdieabgabeundbearbeitungdermeldungeninwirtschaftundverwaltung.diehöhe derkostenistnichtquantifizierbar.aufgrunddesinsgesamtsehrgeringenanteilsderbetroffenenprodukteandergesamteinfuhristmiteinernennenswerten AuswirkungaufEinzelpreiseundaufdasPreisniveau,insbesonderedasVerbraucherpreisniveaunichtzurechnen.

Drucksache 16/12196 2 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode F. Bürokratiekosten InformationspflichtenfürdieWirtschaft MitderVerordnungwirdeinebestehendeInformationspflichtgeändert.Mitder StreichungvonEinfuhrkontrollmeldungserfordernisseninderEinfuhrlistewird deranwendungsbereichdes 27aderAußenwirtschaftsverordnungerheblich eingeschränkt.dadieinformationspflichtlediglichdieabgabeeinesdurchdrucksdereinfuhranmeldungvorsieht,sinddiebürokratischenentlastungseffektegering.diezurmarktbeobachtungerforderlicheneinfuhrdatenwerden künftigvomeinführermitderelektronischeneinfuhranmeldungabgegebenund vomzentrumfürinformationsverarbeitungundinformationstechnik (ZIVIT)an dasbundesamtfürwirtschaftundausfuhrkontrolle (BAFA)beziehungsweise diebundesanstaltfürlandwirtschaftundernährung (BLE)übermittelt. DieLiberalisierungderEinfuhrbeschränkungenfürTextilwarenausderRepublikBelarushatkeineAuswirkungenaufInformationspflichtennachdeutschem Recht.DieInformationspflichtenimZusammenhangmitdiesenEinfuhrbeschränkungensindimEG-Rechtbegründet;überdieAnpassungderEinfuhrliste wirddiebußgeldbewehrungvonverstößengegendieseinformationspflichten sichergestellt. InformationspflichtenfürBürgerundVerwaltung DievorliegendeVerordnungtangiertkeineInformationspflichtenfürBürgerund Verwaltung. G. Gleichstellungspolitische Belange Werdennichtberührt.

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/12196

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/12196 Anlage1 Einhundertachtundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz Vom AufGrund des 27Absatz1inVerbindungmit 2Absatz1,3und4, des 10Absatz2bis4sowie 26Absatz1desAußenwirtschaftsgesetzesinderFassungderBekanntmachung vom26.juni2006 (BGBl.IS.1386)verordnetdieBundesregierungund aufgrund des 27Absatz1inVerbindungmit 2Absatz1,3und4, den 5und10Absatz2bis4desAußenwirtschaftsgesetzesverordnetdasBundesministeriumfürWirtschaft undtechnologieimeinvernehmenmitdemauswärtigen AmtunddemBundesministeriumderFinanzen: Artikel1 DieEinfuhrliste AnlagezumAußenwirtschaftsgesetz inderfassungderverordnungvom16.dezember2008 (BAnz.S.4805)wirdinTeilII (Warenliste)wiefolgtgeändert: 1.BeidenWarennummernderKapitel1bis23und35sowie beidenwarennummern27050000,27071010,270720 10,27073010,27075010,27101111bis27101999, 27111211bis27111900,27112900bis27132000, 27139090,27150000wirdinSpalte5jeweilsdieAngabe EKM gestrichen. 2.BeidenWarennummernderTextilkategorien9,12,13, 16,23,33,36,37,39,50,74,83und90wirdinSpalte4 jeweilsdieangabe 48) gestrichen. Artikel2 DieseVerordnungtrittamTagnachderVerkündungin Kraft.

Drucksache 16/12196 6 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Begründung A.Allgemeines Mitder158.VerordnungzurÄnderungderEinfuhrlistewird dieeinfuhrlistewiefolgtgeändert: BerücksichtigtwerdenLiberalisierungenimEinfuhrregime dereuropäischengemeinschaftengegenüberderrepublik Belarus:DasDoppelkontrollverfahrenmitmengenmäßigen BeschränkungenunddamitdieEinfuhrgenehmigungspflicht füreinenteildertextilwarenausderrepublikbelarussind entfallen. DarüberhinauswirdzurEntlastungderWirtschaftweitgehendaufdieVorlagevonEinfuhrkontrollmeldungenfür landwirtschaftlicheerzeugnisseundmineralölprodukteverzichtet.diezurmarktbeobachtungerforderlicheneinfuhrdatenwerdenkünftigvomeinführermitderelektronischen EinfuhranmeldungabgegebenundvomZentrumfürInformationsverarbeitungundInformationstechnik (ZIVIT)an dasbundesamtfürwirtschaftundausfuhrkontrolle (BAFA) beziehungsweisediebundesanstaltfürlandwirtschaftund Ernährung (BLE)übermittelt.DieentsprechendenAnpassungenderAußenwirtschaftsverordnungerfolgenparallel mitder84.verordnungzuränderungderaußenwirtschaftsverordnung. MitderAufhebungderEG-BeschränkungenfürTextilwaren entfallenkostenfürdiebeantragungundbearbeitungvon EinfuhrgenehmigungenundAusfuhrbescheinigungenin WirtschaftundVerwaltung.MitderAufhebungderEinfuhrkontrollmeldungenentfallenKostenfürdieAbgabeundBearbeitungderMeldungeninWirtschaftundVerwaltung.Die HöhederKostenistnichtquantifizierbar.AufgrunddesinsgesamtehergeringenAnteilsderbetroffenenProdukteander GesamteinfuhristnichtmiteinernennenswertenAuswirkungaufEinzelpreiseundaufdasPreisniveau,insbesondere dasverbraucherpreisniveauzurechnen. Bürokratiekosten InformationspflichtenfürdieWirtschaft MitderVerordnungwirdeinebestehendeInformationspflichtgeändert.MitderStreichungvonEinfuhrkontrollmeldungserfordernisseninderEinfuhrlistewirdderAnwendungsbereichdes 27aderAußenwirtschaftsverordnungerheblicheingeschränkt.DadieInformationspflichtlediglich dieabgabeeinesdurchdrucksdereinfuhranmeldungvorsieht,sinddiebürokratischenentlastungseffektegering.die zurmarktbeobachtungerforderlicheneinfuhrdatenwerden künftigvomeinführermitderelektronischeneinfuhranmeldungabgegebenundvomzentrumfürinformationsverarbeitungundinformationstechnik (ZIVIT)andasBundesamtfür WirtschaftundAusfuhrkontrolle (BAFA)beziehungsweise diebundesanstaltfürlandwirtschaftundernährung (BLE) übermittelt. DieLiberalisierungderEinfuhrbeschränkungenfürTextilwarenhatkeineAuswirkungenaufInformationspflichten nachdeutschemrecht.dieinformationspflichtenimzusammenhangmitdieseneinfuhrbeschränkungensindim EG-Rechtbegründet;überdieAnpassungderEinfuhrliste wirddiebußgeldbewehrungvonverstößengegendieseinformationspflichtensichergestellt. InformationspflichtenfürBürgerundVerwaltung DievorliegendeVerordnungtangiertkeineInformationspflichtenfürBürgerundVerwaltung. GleichstellungspolitischeBelangesindnichtberührt. ZuArtikel1 B.ImEinzelnen ZuNummer1 AufdieVorlagevonEinfuhrkontrollmeldungenwirdbeider EinfuhrlandwirtschaftlicherErzeugnisseundvonMineralölproduktenverzichtet:DiezurMarktbeobachtungerforderlichenEinfuhrdatenwerdenkünftigvomEinführermitder elektronischeneinfuhranmeldungabgegebenundvomzentrumfürinformationsverarbeitungundinformationstechnik (ZIVIT)andasBundesamtfürWirtschaftundAusfuhrkontrolle (BAFA)beziehungsweisedieBundesanstaltfürLandwirtschaftundErnährung (BLE)übermittelt.Dieswirdmit der84.verordnungzuränderungderaußenwirtschaftsverordnungberücksichtigt.beidereinfuhrmineralischerrohstoffe (Warennummern27090010,27090090,27111100 und27112100)istdieabgabeeinereinfuhrkontrollmeldungweiterhinerforderlich,wenndereinfuhrantragpapiergestütztabgegebenwird.wirdderantragelektronischabgegeben,werdendieeinfuhrdatenelektronischübermittelt. ZuNummer2 GemäßVerordnung (EG)Nr.1328/2008derKommission vom22.dezember2008 (ABl.EUNr.L345S.28)zurÄnderungderAnhängeI,II,III,V,VIIundVIIIderVerordnung (EWG)Nr.3030/93desRatesüberdiegemeinsameEinfuhrregelungfürbestimmteTextilwarenmitUrsprunginDrittländernwirddasDoppelkontrollverfahrenmitmengenmäßigenBeschränkungenbeiderEinfuhrvonTextilwarender Kategorien9,12,13,16,23,33,36,37,39,50,74,83und90 aufgehoben.daseinfuhrgenehmigungserfordernisentfällt. BeidenbetroffenenWarennummernwirdderAnmerkungshinweis 48) inspalte4dereinfuhrlistegestrichen. ZuArtikel2 DieVorschriftregeltdasInkrafttretenderVerordnung.

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/12196 Anlage2 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates DerNationaleNormenkontrollrathatdenEntwurfderVerordnungaufBürokratiekosten,diedurchInformationspflichtenbegründetwerden,geprüft. MitderVerordnungwirdeineInformationspflichtderWirtschaftgeändert. DasRessorthatdiemitderÄnderungderInformationspflicht einhergehendenbürokratischenauswirkungennachvollziehbardargestellt.danachführtdasregelungsvorhabenzu einervernachlässigbargeringenentlastungderwirtschaft. DerNationaleNormenkontrollrathatdaherimRahmen seinesgesetzlichenprüfauftragskeinebedenkengegendas Regelungsvorhaben.

Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, 12103 Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Telefax (02 21) 97 66 83 44 ISSN 0722-8333