Deutscher Bundestag Drucksache 16/9723 16. Wahlperiode 23. 06. 2008 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Patrick Döring, Horst Friedrich (Bayreuth), Joachim Günther (Plauen), weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP Drucksache 16/9499 Auswirkungen und Angemessenheit der geplanten Bußgelderhöhung Vorbemerkung der Fragesteller DervonderBundesregierungvorgelegteEntwurffüreinViertesGesetzzur ÄnderungdesStraßenverkehrsgesetzessiehtvor,dassOrdnungswidrigkeiten imstraßenverkehrinzukunftmiteinergeldbußevonbiszu2000eurobzw. inverbindungmitalkoholbiszu3000euroerhobenwerdendürfen.dasbundesministeriumfürverkehr,bauundstadtentwicklunghathierzubereitsden EntwurfzurÄnderungderBußgeldkatalog-Verordnungvorgelegt,derentsprechenddiebishergeltendenBußgelderfürfahrlässigeVerstößeumbiszu100 Prozenterhöht.SowerdenzumBeispieldieBußenbeiVerstoßgegeneinerote Ampel (RotphaselängeralseineSekunde)von125auf200Euroerhöht. GeschwindigkeitsübertretungenaußerhalbvonOrtschaftenwerdenmitbiszu 680EurogeahndetundFahrenunterAlkoholeinflussmitbiszu1500Euro. BeivorsätzlichenVerstößenkönntendieBußgeldernachBehördenermessen biszudenimstraßenverkehrsgesetzfestgesetztengrenzenangehobenwerden. 1.WiebewertetdieBundesregierungdieKritikdesDeutschenAnwaltvereins (Pressemitteilungvom21.Mai2008),dassnachderErhöhungderBußgelderdernotwendigeAbstandzwischenderBestrafungvonOrdnungswidrigkeitendurchGeldbußenunddenSanktionenfürStraftatennicht mehrgegebenseiundderniedrigereunwertgehalteinerordnungswidrigkeitsichdamitnichtmehrimausreichendemabstandzwischenbußgeld und Strafe widerspiegelt? DieBemessungvonGeldbußenfürOrdnungswidrigkeitenundGeldstrafenfür Straftaten unterliegt unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen. DieStrafzumessungbeistrafbewehrtenVerstößenerfolgtstetseinzelfall-,tatundtäterbezogen.DieGeldstrafewirdnachdemTagessatzsystemfestgelegt,so dassdaseinkommendestätersgemäß 40Abs.2,3desStrafgesetzbuches (StGB) bei der Höhe der Geldstrafe maßgeblich berücksichtigt wird. DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsfürVerkehr,BauundStadtentwicklung vom 20. Juni 2008 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.
Drucksache 16/9723 2 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode BeidenRegelsätzenderBußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)fürverkehrsrechtlicheVerstößehandeltessichumeinepauschaleFestlegung,beidereine TypisierungdesordnungswidrigenVerhaltenserfolgt,dieeinefahrlässige BegehungsweiseundgewöhnlicheTatumständeunterstellt ( 1Abs.2BKatV). BeiderFestsetzungderBußgeldregelsätzederBKatVwirdvonmittlerenEinkommensverhältnissenausgegangen.JedochsinddieallgemeinenBestimmungendesOrdnungswidrigkeitengesetzes (OWiG)anzuwenden.Nach 17Abs.3 Satz2OWiGkommendaherauchdiewirtschaftlichenVerhältnissedesTäters inbetracht.beiaußerordentlichgeringemeinkommenkönnendiebußgeldregelsätzezuvermindernsein;beiaußergewöhnlichhohemeinkommenkönnen sie durch die Verwaltungsbehörde oder durch das Gericht erhöht werden. BeivergleichbaremEinkommenistdeshalb auchnachderbeabsichtigten differenziertenanhebungderbußgeldregelsätzefürhauptunfallursachen gewährleistet,dassdiehöhederfürverkehrsverstößeverhängtengeldbußen regelmäßig geringer ausfallen als Geldstrafen für Verkehrstraftaten. 2.HältdieBundesregierungesfürrichtig,dassinZukunfteineOrdnungswidrigkeitimStraßenverkehrunterUmständenmiteinerhöherenGeldbuße geahndetwirdalseinenachtagessätzenbemessenestrafefürleichte KörperverletzungoderLadendiebstahl,undwiebegründetdieBundesregierung ihre Auffassung? EinVergleichderBußgeldregelsätzefürStraßenverkehrsordnungswidrigkeiten einerseitsunddernachdenumständendesjeweiligeneinzelfalleszubemessendengeldstrafenfürkörperverletzungoderdiebstahlandererseitsistausdenin der Antwort zu Frage 1 genannten Gründen nicht möglich. 3.WiebewertetdieBundesregierungdieAussagedesBundesverbandes niedergelassenerverkehrspsychologen (AP,25.Mai2008),dasshöhere BußgeldernichtdazugeeignetseiendasVerhaltenderAutofahrergrundlegendzuändern,undaufwelchenErfahrungswertenundwissenschaftlichen Untersuchungen beruht die Ansicht der Bundesregierung? 4.TeiltdieBundesregierungdieAuffassungdesBundesverbandesniedergelassenerVerkehrspsychologen (AP,25.Mai2008),dassmehrpositive Anreizebesserdazugeeignetseien,umeineVerhaltensänderungbeiAutofahrernzubewirken,undwiebegründetdieBundesregierungihreAnsicht? 5.WasplantdieBundesregierunggegebenenfalls,ummehrpositiveAnreize zur Verhaltensänderung zu setzen? DieFragen3,4und5werdenwegenihresSachzusammenhangsgemeinsam DieBundesregierungistderAuffassung,dasseinerseitsmittechnischenund straßenbaulichenmaßnahmenunfallrisikenabgebautundverkehrsteilnehmer durchentsprechendeaufklärung,ausbildungundverkehrserziehungpositiv beeinflusstwerdenkönnen,dassandererseitsaberbeiderunfallpräventionder AhndungrechtswidrigenVerhaltenseineherausragendeRollezukommt.VoraussetzungenfürdieoptimaleWirkungvonVerkehrssanktionensindderensinnvolleAusgestaltung,nachhaltigeundspürbareÜberwachungsmaßnahmen sowie die Akzeptanz dieser Regeln durch die Verkehrsteilnehmer. EineVerschärfungderPunkteregelungdurchdieBundesregierungistnicht beabsichtigt.
Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/9723 6.InwiefernträgtnachAnsichtderBundesregierungdieAnhebungdesBußgeldesfüreinegeringfügigeVerletzungdesMindestabstands (wenigerals 5/10desTachoabstands)zurAbschreckungvonDränglernundRasern bei? DieGeldbußestellteineeindringlichePflichtmahnungdar,sichandieRechtsordnung zu halten und einen Mindestabstand zu wahren. 7.WelchenachweislichendirektenAuswirkungenaufdieZahlderVerkehrsverstößeundUnfällehattenBußgelderhöhungenbzw.dieSchaffung neuer Tatbestände (z. B. Handyverbot am Steuer) in der Vergangenheit? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 3 bis 5 verwiesen. 8.WiehochschätztdieBundesregierungdieZahlderVerkehrsverstößeund Unfälle,diedurchdiegeplanteAnhebungderBußgeldervermiedenwerden können, und wie begründet die Bundesregierung ihre Auffassung? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 3 bis 5 verwiesen. 9.WiehochwarendiezusätzlichenEinnahmenderLänderausfrüheren Bußgelderhöhungen,undwiewurdendiesezurVerbesserungderVerkehrssicherheit genutzt? 10. Wie hoch sind gegenwärtig die Einnahmen der Länder aus Bußgeldern? DieFragen9und10werdenwegenihresSachzusammenhangsgemeinsam HierzuwirdaufdieAntwortderBundesregierungaufdieKleineAnfrageder FraktionderFDP VerfolgungvonVerkehrsstraftatenund-ordnungswidrigkeiten (Bundestagsdrucksache 16/2239, Fragen 5 und 6) verwiesen. 11.WiehochschätztdieBundesregierungdiezusätzlichenEinnahmender LänderausderjetztgeplantenBußgelderhöhung,undwiesollendiesezur Verbesserung der Verkehrssicherheit eingesetzt werden? DiekonkreteVerwendungvonBußgeldeinnahmenfälltindieZuständigkeitder Bundesländer.DieVerkehrsministerkonferenzam16.und17.Mai2006hat dazufolgendenbeschlussgefasst: DieVerkehrsministerkonferenzistsich darineinig,dassdieeinnahmenausbehördlichenverwarnungs-undbußgeldverfahrenfürzweckederverkehrssicherheiteingesetztwerdensollen.die Bundesregierunggehtdeshalbdavonaus,dassdieEinnahmeninsolcheMaßnahmen fließen, die der Verkehrssicherheit dienen. 12.HältdieBundesregierungdiegeplanteBußgelderhöhungfürsozialausgewogen,vordemHintergrund,dassinZukunftzumBeispielbereitsdie erstefahrtmitmehrals0,5promillemiteinembußgeldvon500euro geahndetwerdenkannunddamitinsbesonderegeringverdienerleicht finanziellüberfordertseinkönnten,undwiebegründetdiebundesregierung ihre Auffassung? DasFahrenunterAlkoholeinflussistausSichtderBundesregierungeinbedeutenderVerkehrsverstoßmiterheblicherRelevanzfürdasUnfallgeschehenund
Drucksache 16/9723 4 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode mussdaherverhindertwerden.imübrigenwirdaufdieantwortzufrage1verwiesen. 13.WiehochschätztdieBundesregierungderzeitdieZahlnichtfestgestellter VerkehrsverstößeinDeutschlandimEinzelnen,zumBeispielOrdnungswidrigkeiten nach 24a des Straßenverkehrsgesetzes? DerBundesregierungliegenkeineInformationenzurAnzahlnichtfestgestellter Verkehrsverstöße in der Bundesrepublik Deutschland vor. 14.WelcheMaßnahmenhältdieBundesregierungfürnotwendig,umdiese Dunkelzifferzusenken,undwastutsie,umdiesgemeinsammitdenLändern zu erreichen? 15.WiehochistgegenwärtiginDeutschlanddieZahlderVerkehrskontrollen imverhältniszurzahlderfahrzeuge,undwiehochistdiesezahlinanderen Mitgliedsländern der Europäischen Union (insbesondere EU-15)? DieFragen14und15werdenwegenihresSachzusammenhangsgemeinsam DieBundesregierunghälteineandenHauptunfallursachenundderörtlichen UnfallsituationorientierteVerkehrsüberwachungfürerforderlich.Zuständig hierfürsinddieländer,dieauchüberdieinformationenzuallenverkehrskontrollen verfügen. DieBundesregierungverfügtüberInformationenzudenKontrollenund ÜberwachungsaktivitätenimgewerblichenStraßenverkehr.ImRahmender BerichterstattungandieEuropäischeKommissionwurdediesbezüglichder ÜberwachungundSanktionierungdesgewerblichenStraßenverkehrsdurchdie BundesanstaltfürStraßenwesen (BASt)eineHochrechnunghinsichtlichder SummekontrollierterFahrzeugeindenBundesländernvorgenommen.Hiernach wurdenbundesweitimjahr2006mehrals1,6mio.gewerblichefahrzeuge durchdiepolizeikontrolliert.nachangabendesbundesamtesfürgüterverkehr (BAG)wurdenindenJahren2006und2007durchdenStraßenkontrolldienst jeweilsrund610000fahrzeugekontrolliert (etwajezuhälftein-undausländische Fahrzeuge). InformationenzurAnzahlderVerkehrskontrolleninderEuropäischenUnion liegen der Bundesregierung nicht vor. 16.WiehochistgegenwärtiginDeutschlanddieZahlderfestgestellten VerkehrsverstößeimVerhältniszurZahlderFahrzeuge,undwiehochist diesezahlinanderenmitgliedsländerndereuropäischenunion (insbesondere EU-15)? EinebundesweiteDarstellungkannanhandderEintragungenimVerkehrszentralregister (VZR)undderZahlenausdemZentralenFahrzeugregister (ZFZR)erfolgen.DieEintragungimVZRerfolgtbeiVerkehrsverstößen,fürdie einegeldbußevonmindestens40euroodereinfahrverbotverhängtwird.nach AngabendesKraftfahrt-Bundesamtes (KBA)wurdenimJahr2007demVZR 4649000Verkehrsverstößegemeldet.Am1.Januar2008waren49330037 KfzimZFZReingetragen,darunter41183594Pkw.EntsprechendeZahlenaus anderen Staaten liegen der Bundesregierung nicht vor.
Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/9723 17.WiehochistgegenwärtiginDeutschlanddieZahlderUnfälleimVerhältniszurZahlderFahrzeuge,undwiehochistdieseZahlinanderen Mitgliedsländern der Europäischen Union (insbesondere EU-15)? Die Zahlen für die Bundesrepublik Deutschland lauten wie folgt: 2006Unfälle mit Personenschaden dabei Getötete Bestand an Kraftfahrzeugen (1000) Unfälle mit Personenschaden je 100000 Kraftfahrzeuge Deutschland327984509154910597 EinaussagefähigerinternationalerVergleichistnichtmöglich,dazumeinendie DefinitioneinesVerunglücktenundsomitauchdieeinesUnfallsmitPersonenschadennichtidentischistundzumanderendieUnfallaufnahmeindenverschiedenenLändernsehrunterschiedlichgehandhabtwird.Darüberhinausgibt derkfz-bestandkeineauskunftüberdasrisikopotenzialsondernallenfallsdie Fahrleistung. 18.WiehochwardieZahlderBußgeldfälle,dieseitdemJahr2000jährlich vorgerichtverhandeltwurden,undwiewirdsichdiesezahlverändern, nachdemdurchdieanhebungderbußgelderdiegrenzevon250euroals KriteriumfüreinenichtmehrgeringfügigeOrdnungswidrigkeit (OLG Jena, zfs 2005, 415) in Zukunft voraussichtlich öfter überschritten wird? 19.WiebeurteiltdieBundesregierungdieAuswirkungdieserEntwicklung auf die Belastung und Arbeitsfähigkeit der deutschen Gerichte? 20.ErwägtdieBundesregierungMöglichkeiten,umdieseBelastungzureduzieren,etwadurchdieIntegrationvonRichtwertenund-linienzurMinderungvonBußgeldernimRahmenderBußgeldkatalog-Verordnung,und wie begründet die Bundesregierung ihre Haltung? DieFragen18bis20werdenwegenihresSachzusammenhangsgemeinsam DieAnzahldererledigtenBußgeldverfahrenwegenOrdnungswidrigkeitenim StraßenverkehrindenJahren2000bis2006ergibtsichausnachfolgender Übersicht: JahrAmtsgericht * Oberlandesgericht Beschwerdeinstanz * 20003270626236 20013113295888 20023104095712 20033208206190 20043466696687 20053700297063 20063549947645 * Ohne Abgaben innerhalb des Gerichts. Quelle: Statistisches Bundesamt, Fachserie 10, Reihe 2.3 Strafgerichte 2006
Drucksache 16/9723 6 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode ZurFragenachderBelastungderGerichtedurchErmittlungderwirtschaftlichenVerhältnissedesBetroffenenistzubemerken,dassnach 17Abs.3 Satz2OWiGbeiderZumessungeinerGeldbußegrundsätzlichauchdiewirtschaftlichenVerhältnissedesTätersinBetrachtkommen.Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleibensiejedochinderregelunberücksichtigt.nach derbegründungzudieservorschriftsinddamitinanlehnungan 56Abs.1 OWiGGeldbußenbiszu35Eurogemeint (Bundestagsdrucksache10/2652, S.12).Darüberhinaushältallerdingseineverbreitete,nichteinheitlicheRechtsprechungeinePrüfungderwirtschaftlichenVerhältnisseauchbeihöheren Geldbußenfürentbehrlich:ZumTeilwirddieGrenzebei100Euro,zumTeil sogarbei250eurogezogen (KöniginGöhler,Ordnungswidrigkeitengesetz, 14. Aufl., 17 Anm. 24). VordiesemHintergrundkönnenAussagendarüber,wiesichdieAnzahlderBußgeldverfahrenunddieBelastungderdeutschenGerichtedurchdieAnhebung dergeldbußeverändernwerden,vonderbundesregierungnichtgetroffen werden,zumaldiewirtschaftlichenverhältnissevomgesetzalsnachrangiger Zumessungsaspekt behandelt werden. FürMaßnahmenzurReduzierungderBelastungderGerichtedurch dieeinführungvonrichtwertenoder-linien darüber,wiediewirtschaftlichenverhältnissedesbetroffenenberücksichtigtwerdensollen,siehtdiebundesregierung keine Veranlassung. 22.Wennja,umwelcheAusnahmenhandeltessich,undfürwelchePersonen oder Institutionen gelten diese Ausnahmeregelungen? 21.GibtesfürAmtsträger (z.b.minister,staatssekretäreoderbeamte)bzw. derenfahreroderfürbehördenoderinstitutionendesbundesausnahmeregelungenvondenstraßenverkehrsregeln,zumbeispielvongeschwindigkeitsbegrenzungen? 23.AuswelchenVorschriftenleitensichdieseAusnahmeregelungengegebenenfalls ab, und wie werden sie begründet? DieFragen21bis23werdenwegenihresSachzusammenhangsgemeinsam FürdiegenanntenAmtsträgerbzw.derenFahreroderfürBehördenoderInstitutionendesBundeshatdasBundesministeriumfürVerkehr,BauundStadtentwicklung (BMVBS)keineAusnahmegenehmigungenerteilt (siehedieantwortderbundesregierungaufdieschriftlichefrage95/maidesabgeordneten PatrickDöring Bundestagsdrucksache16/9249).Vereinzeltsindabervonden zuständigenländerbehördenbefristeteausnahmegenehmigungennach 46der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)erteiltworden.Sosindz.B.demAuswärtigemAmt,demBundesministeriumdesInnerenunddemPräsidentendesBundesratesAusnahmegenehmigungenzurBefreiungvonderBefolgungverschiedenerParkvorschriftenerteiltworden.SolcheAusnahmegenehmigungen werden aussicherheitsgründen erteilt,soweitdieszurerfüllungderdienstlichenaufgabenunterberücksichtigungderöffentlichensicherheitundordnung dringend geboten ist.
Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/9723 24.Istesrichtig,dassnachdemEU-RahmenbeschlusszurgegenseitigenAnerkennungundVollstreckungvonGeldsanktionendieBagatellgrenzefür VerkehrsverstößeinZukunfterstabeinemBußgeldvon70Eurovorliegt, undwelcheauswirkungenhatdiesnachbisherigemundnachneuem Bußgeldrecht für die Bundesrepublik Deutschland? NachArtikel7Abs.2BuchstabehdesRahmenbeschlusses2005/214/JIkann diezuständigebehördedesvollstreckungsstaatesdieanerkennungundvollstreckungder (ausländischen)entscheidungverweigern,wenndieverhängte GeldstrafeoderGeldbußeunter70EurooderdemGegenwertdiesesBetrages liegt.dieauswirkungbestehtdarin,dassbußgeldentscheidungenimausland dannnichtvollstrecktwerdenmüssten,wenndiegeldbußewenigerals70euro beträgt.
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