Interessenkonflikte und fachliche Einseitigkeit in der Risikobewertung von gentechnisch veränderten Organismen und Pflanzenschutzmitteln

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Transkript:

Deutscher Bundestag Drucksache 17/10373 17. Wahlperiode 23. 07. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Harald Ebner, Nicole Maisch, Cornelia Behm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/10257 Interessenkonflikte und fachliche Einseitigkeit in der Risikobewertung von gentechnisch veränderten Organismen und Pflanzenschutzmitteln Vorbemerkung der Fragesteller SowohlbeiderZulassungvongentechnischverändertenOrganismen (GVO) alsauchbeiderzulassungvonpflanzenschutzmittelnistindeneuropäischen undnationalenregelungeneineprüfungundbewertungmöglicherrisiken für Mensch und Umwelt vorgeschrieben. InDeutschlandwirddieseRisikoprüfungdurchBundesbehördenimGeschäftsbereichdesBundesministeriumsfürErnährung,Landwirtschaftund Verbraucherschutz (BMELV)koordiniert,nämlichdasBundesamtfürVerbraucherschutzundLebensmittelsicherheit (BVL)unddasBundesinstitutfür Risikobewertung (BfR).TeilweisesindauchdasUmweltbundesamt (UBA) unddasbundesamtfürnaturschutz (BfN)ausdemGeschäftsbereichdesBundesministeriumsfürUmwelt,NaturschutzundReaktorsicherheit (BMU)eingebunden. AufeuropäischerEbeneerfolgtdieRisikobewertungdurchdieEuropäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA). GrundsätzlichverfügendienationalenwieeuropäischenBehördenwederüber diekompetenznochüberdiefinanziellenodertechnischenressourcenzur DurchführungumfangreichereigenerwissenschaftlicherRisikostudien (z.b. Fütterungs-oderAnbauversuche).DieseStudienwerdendahervondenAntragstellernfüreinenAntragaufZulassungdurchgeführtbzw.derenErstellungwirdfinanziert.TrotzHinzuziehungzusätzlicherexternerStudienbasierendiemeistenZulassungsentscheidungennachwievorimWesentlichenauf DatenvondenUnternehmen,dievoneinerpositivenEntscheidungammeisten profitieren. UmeinebreitefachlicheBasisderRisikoprüfungzugewährleisten,haben BVLundBfR,aberauchdieEFSAExpertenkommissionen (Panels)eingerichtet,derenMitgliederdieAufgabehaben,einunabhängigesUrteilaufrein wissenschaftlicher Basis über die eingereichten Zulassungsanträge zu fällen. SowohlbeiderEFSAalsauchbeidennationalenBehördenistallerdingsfestzustellen,dassdieseFachgremienzumindestbezüglichGVOundPestiziden sehreinseitigbesetztsind.sosindz.b.inderexpertenkommissiondesbfr DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsfürErnährung,Landwirtschaftund Verbraucherschutz vom 19. Juli 2012 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

Drucksache 17/10373 2 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode fürdiebewertungvonpflanzenschutzmitteln5von16mitgliederndirektoder indirektfürherstellervonpflanzenschutzmittelntätig.zwarsindinderexpertenkommissionfürgenetischverändertelebens-undfuttermittelkeinerepräsentantenentsprechenderunternehmenvertreten;dafürwurdejüngstbekannt,dasszahlreichewissenschaftlerinderkommissionwesentlichengere BeziehungenmitderGentechnikindustrieundderenLobbyvereinigungen pflegen,alsausdenvorgeschriebenenveröffentlichungenzumöglicheninteressenkonflikten ersichtlich ist. DieseEinseitigkeitinderBesetzungderExpertenkommissionenwiegtauch deshalbbesondersschwer,weilkeinerleineutraleodergarkritischevertreterinnenundvertreterderzivilgesellschaft,etwaausumweltschutz-oderverbraucherverbänden, in den Kommissionen vertreten sind. 1.WelcheWissenschaftlerinnenundWissenschaftlermitwelcherFachrichtungsindderzeithauptamtlichfürdieRisikobewertungaufBundesebenein denbereichengvo,pflanzenschutzmittel,lebensmittelzusatz-und-verarbeitungshilfsstoffe,etc.tätig (bittenachname,akademischemtitel,fachrichtung/qualifikation,institution,abteilung,aufgabe/funktion,zeitraum aufschlüsseln)? 2.WelcheWissenschaftlerinnenundWissenschaftlermitwelcherFachrichtungsindderzeitehren-odernebenamtlichfürdieRisikobewertungauf BundesebeneimBereichGVO,Pflanzenschutzmittel,Nahrungsmittelzusatz-und-verarbeitungshilfsstoffetätig (bittenachname,akademischem Titel,Fachrichtung/Qualifikation,Institution,Abteilung/Panel/Kommission o. Ä., Geld- oder Arbeitgeber, Aufgabe/Funktion, Zeitraum aufschlüsseln)? DieFragen1und2werdenwegenihresSachzusammenhangsgemeinsambeantwortet. AufBundesebenewerdenRisikobewertungenimBereichgentechnischveränderterOrganismen (GVO),Pflanzenschutzmittel,Lebensmittelzusatz-undVerarbeitungshilfsstoffehauptamtlichausschließlichdurchBundesbedienstete wahrgenommen,nichtdurchexternewissenschaftler.bundesbehörden,diesich mitfragenderrisikobewertungbefassen,sinddasbundesinstitutfürrisikobewertung (BfR),dasBundesamtfürVerbraucherschutzundLebensmittelsicherheit (BVL),dasJuliusKühn-Institut (JKI),dasUmweltbundesamt (UBA), das Bundesamt für Naturschutz (BfN) und das Robert Koch-Institut (RKI). DerzeitsindimBfR39wissenschaftlicheBediensteteindenAbteilungen3,5, 6,8sowieimLeitungsbereichfürdieRisikobewertungimBereichGVO,PflanzenschutzmittelsowiefürLebensmittelzusatz-undVerarbeitungshilfsstoffe tätig.imbvlsindderzeitsechswissenschaftler/-innenausschließlichinder Abteilung4hauptamtlichfürdieRisikobewertungaufBundesebeneimBereich GVOtätig.ImJKIisteinWissenschaftlermitderBewertungderRisikenvon PflanzenschutzmittelnfürHonigbienenbefasst.ImUBAsindderzeit42MitarbeiterinnenundMitarbeiterdeshöherenDienstesmitderRisikobewertung vonpflanzenschutzmittelnmitdemfokusaufdieumweltwirkungbeschäftigt. DasBfNistalsBenehmensbehördebeiZulassungsverfahrenzumInverkehrbringenundzuFreisetzungenvonGVO,dieaucheineRisikobewertungumfassen,beteiligt (neunbediensteteimzuständigenfachgebiet).dasrkiistausschließlichindiesicherheitsbewertungvongvoimrahmenvonfreisetzungenundinverkehrbringengemäßgentechnikgesetz (GenTG)undEG-Gentechnik-Durchführungsgesetz (EGGentDurchfG)einbezogen.Hierbefassensich zwei Personen mit der naturwissenschaftlichen Bewertung von GVO. DieNamendieserWissenschaftlerinnenundWissenschaftlersowieweitere personenbezogenedatensindfürdiemitgliederdesdeutschenbundestages

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/10373 imverzeichnisdienstderbundesverwaltungimintranetunterhttp://x500. intranet.bund.de/einsehbar. AlsGremien,dieimBereichderRisikobewertungaufehrenamtlicherGrundlagearbeiten,sinddieBfR-KommissionenunddieZentraleKommissionfür Biologische Sicherheit (ZKBS) zu nennen. DasBfRlässtsichinseinerArbeitdurchexterneSachverständigeindenKommissionendesBfRberaten,umdeninDeutschlandverfügbarenwissenschaftlichenSachverstandfürdiebehördlichePolitikberatungzunutzen.Sämtliche MitgliederderBfR-KommissionensindnachihrerBerufungimInternetbekanntgegebenwordenundehrenamtlichtätig.EineListederMitgliederder BfR-KommissionenfürgenetischveränderteLebens-undFuttermittel,für PflanzenschutzmittelundihreRückständeundfürLebensmittelzusatzstoffe, AromastoffeundVerarbeitungshilfsstoffesindimInterneteinsehbarunter www.bfr.bund.de/de/bfr_kommissionen-311.html DieZKBSberätdieBundesregierungunddieBundesländerinsicherheitsrelevantenFragenderGentechnik.DieZKBSisteinehrenamtlichtätigesExpertengremium,dasgentechnischveränderteOrganismen (GVO)aufmögliche RisikenfürdenMenschen,TiereunddieUmweltprüftundfürdenUmgang mitihnengeeignetetechnischeundorganisatorischesicherheitsmaßnahmen empfiehlt.siegibtdazustellungnahmenab.gemäß 4GenTGsetztsichdie ZKBSgrundsätzlichauszwölfSachverständigenundachtsachkundigenPersonensowiederenStellvertreterzusammen.AlleZKBS-Mitgliedersowieihre StellvertreterwerdenvomBundesministeriumfürErnährung,Landwirtschaft undverbraucherschutz (BMELV)unterBeteiligungandererbetroffenerBundesministerienundderLändergemäßdemgesetzlichvorgeschriebenenVerfahrenfürdieDauervondreiJahrenberufen.DieNamenderMitgliederundder stellvertretendenmitgliederwerdenimbundesanzeigerbekanntgemacht.die GeschäftsstellederZKBSistbeimBVLeingerichtet.DieNamenderMitgliederundstellvertretendenMitglieder,ihreFachrichtungenundFunktionsind iminternetunterfolgenderadresseveröffentlicht:www.bvl.bund.de/de/ 06_Gentechnik/02_Verbraucher/05_Institutionen_fuer_biologische_Sicherheit/ 02_ZKBS/gentechnik_zkbs_node.html. EineRisikobewertungdurchneben-undehrenamtlichtätigeWissenschaftler findet auf Bundesebene nicht statt. 3.InwievielenFällen (absolutbzw.prozentualeranteildergesamtzahlaller RisikobewertungenderjeweiligenStoffgruppe)istdieendgültigeRisikobewertungdesBfRinBezugaufmöglicheRisikeneinesgentechnischverändertenOrganismus,einesPflanzenschutzmittelsodereinesLebensmittelzusatzstoffesinwesentlichenPunktenvonderEmpfehlungderExpertenkommissionbzw.denEmpfehlungenderjeweiligenExpertenkommissionen abgewichen? DasBfRerstelltdieRisikobewertungenselbst.BfR-Kommissionensind,andersalsbeiderEuropeanFoodSafetyAuthority (EFSA),keineOrganedes BfRundwerdennichtumStellungnahmeninamtlichenRisikobewertungsverfahrenzuGVO,Pflanzenschutzmittelusw.gebeten.DieBfR-Kommissionen habenandereaufgabenalsdiewissenschaftlichengremienderefsa.diesist dergrundfüreineunterschiedlichebehandlungdermitgliederdiesergremien bei EFSA und BfR. DadieBfR-KommissionennichtzurErarbeitungvonRisikobewertungenin Zulassungsverfahrenherangezogenwerden,gebensieinsoweitauchkeine Empfehlungen ab, von denen das BfR abweichen könnte.

Drucksache 17/10373 4 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Siehe Antwort zu Frage 3. 5.Inwieferntriffteszu,dassdieMitgliederderExpertenkommissionenbeim BfRErklärungenübermöglicheInteressenkonflikteabgebenmüssen (siehewww.bfr.bund.de/de/bfr_kommissionen-311.html),undwoundwie ist diese Verpflichtung formell verankert? 4.InwievielenFällenerfolgtedieseAbweichungvonderEmpfehlungder Expertenkommissionbzw.denEmpfehlungenderjeweiligenExpertenkommissionenaufgrundbefürchteterInteressenkonfliktebeieinzelnen odermehrereninderkommission/denkommissionenbeteiligtenexperten? DieVerpflichtungzurAbgabevonErklärungenübereventuelleInteressenkonflikteistgeregeltin 3Absatz3und4derGeschäftsordnungderBfR-Kommissionen. Auszug aus der Geschäftsordnung der BfR-Kommissionen: 3 Mitgliedschaft als persönliches Ehrenamt (3)EventuelleInteressenkonflikteeinzelnerMitglieder,diesichausderThematikderKommissionenergebenkönnten,sindzuBeginnderSitzungsperiode schriftlichabzugeben.eventuelleinteressenkonfliktewerdenaußerdemzubeginnjedersitzunghinsichtlichderspeziellenthemendersitzungabgefragt. BestehtseitensderMitgliederdieBesorgnisderBefangenheitzueinzelnenin dersitzungbehandeltenthemen,müssensiediesvorsitzungsbeginndenvorsitzendenmitteilen.diekommissionenentscheidenmiteinfachermehrheitin AbwesenheitderBetroffenenüberdieTeilnahmedesMitgliedsanderBeratung und Beschlussfassung. (4)DiezuBeginnderSitzungsperiodeabgegebenenErklärungenzueventuellenInteressenkonfliktenwerdenzurGewährleistungderTransparenzvomBfR veröffentlicht. 6.InwelchenFällenundinwelchender15Expertenkommissionensind dieseerklärungenzumöglicheninteressenkonfliktenaussichtderbundesregierungnichtkorrektodernichtvollständigabgegebenworden,wie diesineinemberichtderorganisationtestbioteche.v.vom24.mai2012 fürdieexpertenkommissionfürgenetischverändertelebens-undfuttermittel behauptet wird? Die15BfR-KommissionensindkeineOrganisationseinheitendesBfR,sondernexterneBeratungsgremienfürdasBfR.ObInteressenkonfliktevonMitgliedernderBfR-Kommissionenvorliegen,entscheidetimZweifelsfalldie KommissionunterLeitungihresVorsitzenden.DiesistinderGeschäftsordnungderBfR-Kommissionenausdrücklichgeregelt ( 3Absatz3;siehe AntwortaufFrage5).WennUnsicherheitenbeiderEinschätzungvonInteressenskonfliktenbestehen,stehtdasBfRdenKommissionsvorsitzendenzurBeratungzurVerfügung.Kenntnisseübernichtkorrektoderunvollständigausgefüllte Erklärungen liegen der Bundesregierung nicht vor.

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/10373 7.SeitwannwusstedieBundesregierungvondenvonTestbioteche.V.erhobenenVorwürfenbezüglichunvollständigeroderinkorrekterErklärungenzuInteressenkonfliktenbeiMitgliedernderExpertenkommissionfür genetischverändertelebens-undfuttermittelbeimbfr,undwarumhat sichdiebundesregierungindersitzungdesausschussesfürernährung, LandwirtschaftundVerbraucherschutzdesDeutschenBundestagesvom 13.Juni2012zumkonkretenVorwurfunvollständigerInteressenkonflikterklärungen nicht geäußert? DieBundesregierungkonntemitdemTagderVeröffentlichungaufderHomepagevonTestbioteche.V.am24.Mai2012vondemBerichtsowiedendarin erhobenenvorwürfenkenntnisnehmen.inder73.sitzungdesausschussesfür Ernährung,LandwirtschaftundVerbraucherschutzdesDeutschenBundestages am13.juni2012hatdiebundesregierungdieerhobenenvorwürfezurückgewiesen. 8.PrüfendieBundesregierungunddieihrunterstelltenBundesbehördenErklärungenübermöglicheInteressenkonflikteaufVollständigkeitund Richtigkeit? Wenn nein, warum nicht? DieGeschäftsordnungderBfR-Kommissionensiehtvor,dassdieKommissionsmitgliedereventuelleInteressenkonflikte,diesichausderThematikder Kommissionsarbeitergebenkönnten,zuBeginnderSitzungsperiodeschriftlich abgeben ( 3Absatz3;sieheAntwortaufFrage5).Daessichbeiden15BfR- KommissionennichtumOrganisationseinheitendesBfR,sondernumexterne Beratungsgremienhandelt,wirddieEinhaltungderGeschäftsordnungnicht vombfrgeprüft,sondernvondenkommissionenunterderleitungihrervorsitzenden.dasbfrstehtdenkommissionsvorsitzendendabeigegebenenfalls zur Beratung zur Verfügung. 9.Durchwen,nachwelchenKriterienundmitwelchenInstrumentenprüfen diebundesregierungunddieihrunterstelltenbundesbehördenmögliche Interessenkonfliktebeihaupt-oderehrenamtlichtätigenPersoneninder Risikobewertung? ZumöglichenInteressenkonfliktenbeihauptamtlichamBfRbeschäftigtenPersonen in der Risikobewertung gilt Folgendes: DieBeschäftigtendesBfRhabendieimöffentlichenDienstgeltendenrechtlichenVorschriftenzurunparteiischenAmtsführungsowiezumKorruptionsschutzeinzuhalten.NebentätigkeitenderMitarbeiterinnenundMitarbeiterdes BfRsindgrundsätzlichdurchdieBehördegenehmigungspflichtig (vgl. 97 ff.bbg, 3Absatz3TVÖD).IndiesemRahmenwerdenmöglicheInteressenkonflikte vorab geprüft und die Genehmigung gegebenenfalls versagt. ImHinblickaufehrenamtlichtätigePersoneninderRisikobewertungwirdauf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 verwiesen. 10.InwieweitwerdendabeibezahlteoderunbezahlteTätigkeitenoderFunktioneninEinrichtungenundOrganisationenerfasstundbewertet,dieeinseitigbestimmteInteressenverfolgenoderbefördern (z.b.international LifeSciencesInstitute ILSI,VereinzurFörderungInnovativerund NachhaltigerAgroBiotechnologieMecklenburg-Vorpommern FINAB, Wissenschaftlerkreis Grüne Gentechnik WGG)? Siehe Antwort zu Frage 9.

Drucksache 17/10373 6 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11.DurchwelcheInstitutionenbzw.Funktionsträger,nachwelchemVerfahrenundmitwelchenMaßnahmenbzw.SanktionenwirdbeinachgewiesenenodervermutetenInteressenkonfliktenvonseitenderBundesregierung und der ihr unterstellten Behörden reagiert? SolltenbeieinemBeschäftigtendesBfRInteressenkonfliktezuramtlichenTätigkeitauftreten,würdedemimRahmenderDienstaufsichtkonsequentnachgegangen und ein eventuell dienstpflichtwidriges Verhalten unterbunden. WürdenInteressenkonfliktebeiBfR-Kommissionsmitgliedernbekanntwerden, würdedasbfrbeimvorsitzendenderkommissiondaraufdrängen,dassdie betreffendenkommissionsmitgliedernichtanberatungenbzw.abstimmungen teilnehmen. 12.WieregelmäßigunddurchwenwirddasSystemderErfassung,BewertungundSanktionierungvonInteressenkonfliktendurchunabhängige Fachleute, Kommissionen o. Ä. evaluiert? FallseinederartigeEvaluierungstattfindet,wosinddieErgebnissedokumentiert und veröffentlicht? EineÜberprüfungdesSystemsfürdieBfR-KommissionenführtdasBfRzu jederberufungsperiodedurch,diezurzeitdreijahrebeträgt.sowurdebeispielsweisezumstartderzweitenberufungsperiodeam1.januar2011dieveröffentlichungderschriftlichenangabenzueventuelleninteressenkonflikten undderergebnisprotokollederkommissionssitzungenindergeschäftsordnungderbfr-kommissionenfestgeschrieben.dieseveröffentlichungenauf derbfr-websitedienendertransparenzfürjedermannundzeigen,wiedie BfR-Kommissionenzusammengesetztsindundwelchenwissenschaftlichen Rat sie an das BfR richten. 13.InwieweitistausSichtderBundesregierungdasILSIalsLobbyorganisation zu bewerten, und wie begründet die Bundesregierung ihre Ansicht? DasInternationalLifeSciencesInstitute (ILSI)isteineweltweittätigeNon- Profit-OrganisationmitdemZiel,daswissenschaftlicheVerständnisimBereich Ernährung,LebensmittelsicherheitundRisikobewertungzuverbessernund Forschungserkenntnissezumehren.IndenwesentlichenGremienvonILSI Europe (BoardofDirectors,ScientificAdvisoryBoard,ExpertGroups)sind WissenschaftlerinnenundWissenschaftlerderWirtschaftsunternehmenunddes öffentlichensektors (Universitäten,außeruniversitäreForschungsinstituteund Ressortforschungseinrichtungen)paritätisch (50:50)vertreten.DieStruktur vonilsieuropeunddiepersonellebesetzungderverschiedenengremiensind iminternettransparentdargestellt.ilsieuropebieteteineplattformzuroffenenwissenschaftlichendiskussiongesellschaftlichrelevanterthemenimbereich der Lebensmittelsicherheit und der Ernährung. ILSIEuropehandeltnacheinemEthik-Codex,derimInternetveröffentlichtist unterwww.ilsi.org/pages/scientific-integrity.aspx.politischeslobbyingist nachdenstatutenvonilsieuropeverboten.esistnichtaufgabederbundesregierung zu prüfen, ob sich ILSI Europe an seine eigenen Statuten hält.

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/10373 14.WelcheKonsequenzenziehtdieBundesregierungfürdieihrunterstellten InstitutionenundGremienausdemUmstand,dassdieEFSAalsFolge dermassivenkritikanihremumgangmitinteressenkonfliktennunmehr diemitarbeitvonwissenschaftlerinnenundwissenschaftlernmitverbindungen zum ILSI in ihren Panels ausschließt? DieEFSAistkeineBehördeimZuständigkeitsbereichderBundesregierung. SieisteinedezentraleeuropäischeEinrichtung,dieeinemVerwaltungsratuntersteht.SiewirdausdemHaushaltsplanderEUfinanziert,istabervonder EuropäischenKommission,demEuropäischenParlamentunddenMitgliedstaatenunabhängigtätig.DieBundesregierunghataufdieEntscheidungender EFSA daher keinen Einfluss. DieRegelungenderEFSAfürdieMitgliederihrerwissenschaftlichenGremien sinddurchdiespezifischenstrukturenderefsazuerklären.entsprechende MaßnahmenbeimBfRsindnichterforderlich,weildieRisikobewertungen wie inderantwortzufrage3dargestellt nichtdurchdiebfr-kommissionen, sonderndurchbeschäftigtedesbfrerfolgen.beiderberufungderkommissionenhatdasbfrausdrücklichauchdiemitarbeitvonwissenschaftlernausder Industrievorgesehen,soweitdieszurExzellenzderwissenschaftlichenBeratungstätigkeitderKommissionenbeiträgt.DasBfRachtetaberdarauf,dassentsprechendeInteressenangegebenwerdenundgegebenenfallsbeiInteressenkonflikten angemessen reagiert wird. 15.WelcheBedeutungmisstdieBundesregierungderEFSAimKontextder europäischenundnationalenrisikobewertungbei,undwelcherelevanz bzw.konsequenzenhabenaussichtderbundesregierungrisikobewertungsentscheidungenderefsafürdiedeutschenverbraucher,dieernährungs- oder Landwirtschaft und verwandte Bereiche? DieEFSAistfüreuropäischeRisikobewertungendiealleinzuständigeeuropäischeEinrichtung.InsofernbildendieRisikobewertungenderEFSAfürdeneuropäischen Verbraucherschutz die wissenschaftliche Grundlage. ImHinblickaufdienationalenRisikobewertungensinddieEFSAunddie nationalenrisikobewertungsbehördengutmiteinandervernetztundarbeiten engzusammen.diebewertungvonrisikenfürverbraucher,ernährungs-oder LandwirtschaftundverwandteBereicheaufnationalerEbenedurchdiezuständigenBehördenkanneuropäischeBewertungen,Leitliniendokumente,StellungnahmenundweitereDokumentederEFSAberücksichtigen,soweitdies für eine adäquate Risikobewertung erforderlich und hilfreich erscheint. 16.WiebewertetdieBundesregierungdiewissenschaftlicheUnabhängigkeit unddenumgangmitinteressenkonflikteninderefsaundihrenexpertenpanelsinderzeitbiszumrücktrittderverwaltungsratschefindiana Banati am 8. Mai 2012? DieEFSAwirdausdemHaushaltsplanderEUfinanziert,istabervonder EuropäischenKommission,demEuropäischenParlamentunddenMitgliedstaatenunabhängigtätig.DieBundesregierungbewertetnichtdieTätigkeitunabhängigereuropäischerBehörden.DerVerwaltungsrathatimÜbrigenkeinen EinflussaufdiewissenschaftlichenBewertungenderEFSA.UnabhängigdavongibteskeineHinweisedarauf,dassdieEntscheidungenundBewertungen der Expertenpanels interessengeleitet sind.

Drucksache 17/10373 8 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 17.WelchePersonensindsowohlindenExpertenpanelsbzw.-kommissionenderEFSAalsauchinentsprechendenGremienderdeutschenRegulierungsbehörden (BfR,BVL,UBAetc.)tätig (bittenachname,fachrichtung,panel/kommission,institution,geld-oderarbeitgeber,aufgabe/funktion, Zeitraum aufschlüsseln)? DieEFSAistinderEuropäischenUnionzuständigfürdiewissenschaftliche RisikobewertungindenBereichenLebens-undFuttermittelsicherheit,Ernährung,TiergesundheitundTierschutzsowiePflanzengesundheitundPflanzenschutz.DerWissenschaftlicheAusschussunddieWissenschaftlichenGremienderEFSAsetzensichzusammenausunabhängigenWissenschaftlerinnen undwissenschaftlern,dieanuniversitäten,forschungseinrichtungenund nationalenlebensmittelsicherheitsbehördentätigsind.ausführlicheundaktuelleinformationenüberdieneubesetzungdeswissenschaftlichenausschusses undderwissenschaftlichengremienderefsa2012sindiminternetunter www.efsa.europa.eu/de/scpanels/memberscall2011.htm veröffentlicht. 18.SinddieInformationenaufderWebsitedesBfRkorrektundaktuell,nach denenvon188mitgliedernder15expertenkommissionennurzweivon denverbraucherzentralenrekrutiertwurden,währenddieca.zwanzigfachegrößenordnung (39)aus UnternehmensverbändenundIndustrie stammtundkeinexperteausdembereichderumweltschutzverbände oder ähnlicher Vertretungen der Zivilgesellschaft berufen wurde? Estrifftzu,dassdenöffentlichenAufrufendesBfRzurBewerbungalsKommissionsmitgliednichtmehralszweiWissenschaftlerderVerbraucherzentralen gefolgtsind.beidewissenschaftlersindzumitgliedernderbfr-kommissionenernanntworden.dasbfrhatteanlässlichderöffentlichenaufrufeseinerzeitausdrücklichauchallebundes-undlandesverbraucherzentralenangeschriebenundumbewerbungfürdiemitgliedschaftinbfr-kommissionen gebeten. 19.WelcheAnstrengungenundMaßnahmenhatdieBundesregierungunternommenbzw.ergriffen,umeinebessereRepräsentationvonUmweltundVerbraucherverbändensowieandererVertreterderZivilgesellschaft, derenarbeitwesentlichebezügezudentätigkeitsfelderndesbfraufweist, in den Expertenkommissionen des BfR zu erreichen? WiebewertetdieBundesregierungdieKonsequenzenfürdieinhaltliche AusrichtungundwissenschaftlicheUnabhängigkeitvonBewertungen durchdieexpertenpanelszugvooderzupflanzenschutzmittelrückständenangesichtsderstarkenpräsenzvonvertreternderdirektvonentscheidungenbetroffenenunternehmenindiesengremiensowiederdortfehlenden Vertretung von Umwelt- oder Verbraucherschutzorganisationen? DasBfRwirdinseinerwissenschaftlichenArbeitvoninsgesamt15Kommissionenberaten.MitgliederderBfR-Kommissionenwerdennachobjektivenund transparentenkriterienausschließlichaufgrundihrerwissenschaftlichenexzellenz,ihrerkompetenzundihrerfachkenntnisseausgewählt.dieehrenamtlichenpositionenwerdennacheinemöffentlichenausschreibungsverfahren vergeben,indemesjedemexpertenweltweitfreisteht,sichaufgrundseiner fachlichenselbsteinschätzungzubewerben.dasverfahrenistoffengestaltet undadressiertausdrücklichnichtnurfachleuteausuniversitätenundforschungseinrichtungen,sondernauchvertreterderverbraucher-undumweltschutzorganisationen,derindustrieundderbehörden,uminfachlicherbreite undtiefedenwissenschaftlichenberatungsbedarfdesbfrzudecken.mitdie-

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/10373 semverfahrenwirderreicht,dassdiegenanntenbereicheauchindenkommissionen vertreten sind. Zur weiteren Erläuterung wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. 20.WieerklärtdieBundesregierungdenUmstand,dassdasBVLbereitsam 2.Mai2012ineinererstenReaktionaufdieUS-StudiezuChlorpyrifos erklärte,dassalleinderstudiegenanntenaspekteindieeu-sicherheitsbewertungeingegangenseien,währenddasbfrerstamtagdanachbetonte,diestudie sehrernst zunehmenunddurchdeutscheexperten prüfenzuwollenundinzwischeneineneubewertungdertoxikologischen Grenzwerte für Chlorpyrifos empfiehlt? DasBfRhatam3.Mai2012eineersteEinschätzungzuderUS-Studie (Rauhet al.,2012)zuchlorpyrifosabgegeben.am16.mai2012wurdezudenepidemiologischenaspektenderstudiestellunggenommen (BfR-Stellungnahme Nr.021/2012).DabeiwurdeinsbesondereaufmethodischeMängelhingewiesen.UnabhängigvonderBewertungderUS-StudievonRauhetal. (2012)hat dasbfram1.juni2012eineneubewertungdertoxikologischengrenzwerte fürchlorpyrifosindereuaufdergrundlageneuertoxikologischerstudien empfohlen.dasbmelvhatdaraufhindieeuropäischekommissiongebeten, eineaktualisierungdereu-bewertungvonchlorpyrifoszuveranlassen.die KommissionistdieserBittenachgekommenundhateineÜberprüfungderGenehmigung von Chlorpyrifos in Auftrag gegeben. ImÜbrigenhatdasBVLmitgeteilt,keineentsprechendeErklärungabgegeben zu haben. 21.WelchedeutschenExpertenhabendieUS-StudiezuChlorpyrifosnach welchen Verfahren und Kriterien überprüft? ÜberwelchewissenschaftlicheQualifikationverfügtdieAutorin/derAutorbzw.verfügendieAutorinnen/AutorenderBfR-Stellungnahmezu Chlorpyrifos,insbesonderezuFragenderNeuroanatomieundderDurchführung von Langzeitkohortenstudien beim Menschen? NachdemBfR-ErrichtungsgesetzistdasBfReinebundesunmittelbarerechtsfähigeAnstaltdesöffentlichenRechts.SomitliegtdieGesamtverantwortung fürallebfr-stellungnahmenundrisikobewertungenbeimpräsidenten.die RisikobewertungendesBfRunterliegennichtderFachaufsichtdesBMELV. Auf 2Absatz3desBfR-Gesetzeswirdverwiesen.DasBfRistalseinzige BundesbehördeganzheitlichnachderQualitätssicherungsnormISO9001zertifiziert.GenerellistimBfRkeineinzelnerWissenschaftlerfürdieErarbeitung vonstellungnahmenzurüberprüfungvonstudienetc.zuständig.injedemfall wirdeinebehördenmeinungunterbeteiligungweitererwissenschaftlerund der Leitung des Hauses erstellt. ImZeitraumMai/Juni2012wurdenStellungnahmenzuChlorpyrifosgemäß denwissenschaftlichenleitlinienvonefsa,who,oecdundbfrerstellt. DazuhabenWissenschaftlerderFachgruppe ToxikologiederPestizideund Biozide derabteilungchemikaliensicherheitdesbfrsowiederfachgruppe SteuerungdergesetzlichenVerfahrenundGesamtbewertung derabteilung Chemikaliensicherheit des BfR beigetragen. ZueinertoxikologischenBewertunggehörenregelmäßigauchStellungnahmen zumöglichenauswirkungenvonpestizid-wirkstoffenaufdasnervensystem. DieStellungnahmenwurdendurchdieLeitungdesBfRgeprüftundandie anforderndestelleweitergegeben.dieserprozesserfolgt,wiealleanderen

Drucksache 17/10373 10 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode BfR-internenAbläufequalitätsgesichertimRahmenderZertifizierungnach ISO9001 (s.o.).fürweiterehinweiseaufpersonenbezogenedatenwirdauf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 22.WiebewertetdieBundesregierungdiewissenschaftlicheAusgewogenheitvonBeurteilungendesBfRzuRisikendurchPflanzenschutzmittel angesichtsdesumstandes,dassvonöffentlicheninstitutionenpublizierte Studien,wiez.B.dieStudiederUniversityofColumbiazuChlorpyrifos, sowiedieuntersuchungenvonprof.andrése.carrascozuglyphosat vombfrunterverweisaufmethodischemängelalsnichtrelevantfürdie Risikobewertungbewertetwurden,währendmöglichemethodischeMängeldervonderIndustrieimRahmenderRisikobewertungwährenddes EU-ZulassungsverfahrenseingereichtenStudienwegenderenGeheimhaltunggarnichtdurchunabhängigeWissenschaftlerüberprüftwerden können? Gemäß 2Absatz3desBfR-ErrichtungsgesetzesistdasBfRbeiseinenwissenschaftlichenBewertungenundForschungenweisungsunabhängig.Insofern isteineüberprüfungdurchunabhängigewissenschaftlersichergestellt.imübrigenisteineveröffentlichungallerfirmenstudien,dieimverfahrenderwirkstoffgenehmigungoderzulassungvonpflanzenschutzmittelneingereichtwerden,ausgründendesschutzesvonbetriebs-undgeschäftsgeheimnissennach denvorschriftenderpflanzenschutzmittel-verordnung (EG)Nr.1107/2009 nicht zulässig. 23.Durchwen,nachwelchenKriterienundnachwelchemVerfahrenwerden die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats des BfR berufen? GemäßderSatzungdesBfRwerdendieMitgliederdesWissenschaftlichen BeiratesdesBfRentsprechenddervielfältigenAufgabenbereichedesBfRund aufgrundihrerjeweiligenhohenwissenschaftlichenkompetenzundfachlichen ReputationindiesesEhrenamtdurchdenPräsidentendesBfRberufen.Dabei hatdasbfrsowohlbeidereinrichtungalsauchinternationalenbesetzungdie Empfehlung des Wissenschaftsratsgutachtens umgesetzt. 24.InwiefernunddurchwelcheInstitutionenwerdennachKenntnisderBundesregierungdieMitgliederderSenatskommissionenderDeutschenForschungsgemeinschaft (DFG)aufeventuellvorhandeneInteressenkonflikte überprüft? DieSenatskommissionenderDeutschenForschungsgemeinschaft (DFG)sind unabhängige,kollegialeberatungsgremien,dienachausschließlichwissenschaftlichenkriterien,maßstäbenundmethodenstellungnahmenzugesellschaftlichrelevantenfragestellungenmitforschungsbezugerstellen.diemitgliederdersenatskommissionwerdendurchdensenatderdfgjeweilsfür eineamtszeitvondreijahrenberufen.fürdiebesetzungexistierenstriktevorgaben, die in der Geschäftsordnung der DFG niedergelegt sind.

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/10373 25.WirdsichdieBundesregierungfüreineverstärkteÜberprüfungundggf. SanktionierungvonInteressenkonfliktenindenDFG-Senatskommissioneneinsetzen,auchvordemHintergrundderTatsache,dassVertreterinnenundVertreterderDFG-Kommissionenwiez.B.derSenatskommissionfürdiegesundheitlicheBewertungvonLebensmittelnauchindie VerfahrenzurBerufungvonMitgliedernindieBfR-Expertenkommissionen eingebunden sind? DieBundesregierungsiehthierkeinenHandlungsbedarf.DieDFG-GeschäftsstelleprüftvorderBerufungeinesMitgliedsundauchindenFällen,indenen einmitgliedeinersenatskommissionseintätigkeitsfeldwechselt,damitmöglicherweiseeinhergehendeinteressenkollisionen.desweiterenunterliegendie DFG-SenatskommissionendenBefangenheitsregularien,diefürdieDFGinsgesamtGeltungbeanspruchen.SchließlichwerdendieMitgliedervorjederSitzungaufgefordert,etwaigeeinzelfallbezogeneInteressenkonflikteoffenzulegen.DarüberhinaustretendieVorsitzendenderDFG-Senatskommissionenin denverfahrenzurberufungvonmitgliedernindenbfr-kommissionennicht alsderen Vertretung auf,dieimauftragderdfghandeln,sondernfungieren alsunabhängigesachverständige,diedasbfrbeiderauswahlderbfr-kommissionsmitglieder ausschließlich auf Grundlage ihrer Expertise beraten. 26.WiebewertetdieBundesregierungdieProblematikmöglicherInteressenkonflikteindenDFG-KommissionenvordemHintergrund,dasseine demgemeinwohldienendeindustrieunabhängigerisikoforschungzu gentechnischverändertenorganismenoderzupflanzenschutzmitteln aufgrunddergeschäftsinteressenindiesenbranchenkaumaussichtauf erfolgreicheakquisevondrittmittelnausderprivatwirtschafthatundinsoferndaraufangewiesenist,finanzmittelinausreichendemmaßeaus industrieunabhängigenöffentlichenbzw.halbstaatlichenquellenbewilligt zu bekommen? WieinallenWissenschaftszweigenkönnenForscherinnenundForscherauch imbereicheinerdemgemeinwohldienendenindustrieunabhängigenrisikoforschungzugentechnischverändertenorganismenoderpflanzenschutzmittelnförderanträgebeiderdfgeinreichen.kriteriumderförderungistdabei ausschließlichdiewissenschaftlicheexzellenzdesbeantragtenprojektessowie dieexpertisederbeteiligtenforscherinnenundforscher.eineentscheidung überdieförderwürdigkeitwirdindenhierfürzuständigenentscheidungsgremienderdfggetroffen;diesenatskommissionensindamprozessderantragsbegutachtungund-bewilligungnichtbeteiligtundhabendaraufkeinen Einfluss.

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