BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, Monika Lazar, Birgitt Bender, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/5982 Schaffung eines einheitlichen Rentenrechts in Deutschland Vorbemerkung der Fragesteller ZweiJahrzehntenachderWiedervereinigunghabendiealsÜbergangsregelung gedachtenrentenrechtlichenunterschiedeinfolgedererheblichenverlangsamungdesangleichungsprozessesderlöhneundgehälterimmernochbestand.dasunterschiedlicherentenrechtwirdohneeingriffedesgesetzgebers nochsolangeexistieren,bissichdieentgelteunddamitdierentenwerteinden altenundneuenbundesländernvollkommenangeglichenhaben.nach 254b Absatz1desSechstenBuchesSozialgesetzbuchwerdenindenneuenLändern erzieltearbeitsentgelte biszurherstellungeinheitlichereinkommensverhältnisseimgebietderbundesrepublikdeutschland höherbewertet.ausdem bestehendensystemherausistaufkurzebismittleresichtkeinewesentliche Angleichungzuerwarten.SowirdimaktuellenRentenversicherungsbericht derbundesregierungangenommen,dasssichdiedurchschnittsentgeltebis zumjahr2015kaumweiterannähern (vgl.rentenversicherungsbericht2010 desbundesministeriumsfürarbeitundsoziales BMAS,Bundestagsdrucksache17/3900,S.47f.).DieeinstigeÜbergangslösungdrohtzueinerDauerregelungzuwerden,sodasssichdieFragestellt,obundwielangenochein unterschiedlichesrentenrechtangewendetwerdensoll,undobdiesnochdie verfassungsrechtlichen Vorgaben erfüllt. DieBundesregierunghatimKoalitionsvertragzwischenCDU,CSUundFDP beschlossen: WirführenindieserLegislaturperiodeeineinheitlichesRentensysteminOstundWestein. Die BerlinerZeitung bzw.die Frankfurter Rundschau zitierteam28.april2011einensprecherdesbmasmitden Worten: Eshandelesichumeinesehrkomplexe,sensibleMaterie.Man müsse sehr viel abwägen. DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsfürArbeitundSozialesvom9.Juni 2011 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 1.HältdieBundesregierunganihrerAussageimKoalitionsvertragbezüglich der Schaffung eines einheitlichen Rentensystems fest? Wenn nein, warum nicht? 2.WannplantdieBundesregierungVorschlägefüreineinheitlichesRentenrecht in Ost und West vorzulegen? SobalddieeinerfundiertenEntscheidungvorausgehendenPrüfungenabgeschlossen sind, wird die Bundesregierung einen Vorschlag vorlegen. 3.WielangewürdedieRentenversicherungbrauchen,umdieseVorschläge umzusetzen,undwelchenzeitrahmenplantdiebundesregierungderrentenversicherung zur Umsetzung ihrer Vorschläge zu setzen? DerVerwaltungsaufwandderRentenversicherungsträgerfürdierechtlicheUmsetzunghängtvonderkonkretenAusgestaltungderRegelungenab.DieRentenversicherungsträgerwerdenjedochinbewährterWeisefrühzeitigindasGesetzgebungsverfahreneingebunden,sodasseinausreichenderZeitrahmenfür diepraktischeumsetzungdererforderlichenrechtsänderungenzurverfügung stehen wird. 4.WannwärenachMeinungderBundesregierungderfrühestmöglicheZeitpunkt für ein einheitliches Rentenrecht? 5.IstdieBundesregierungderAuffassung,dassesgegendiebestehenden Unterschiede beim Rentenrecht verfassungsrechtliche Einwände gibt? Wennja,welche,undwielange,undunterwelchenBedingungensinddie Voraussetzungen für die verfassungsrechtliche Konformität noch erfüllt? DerfrühestmöglicheZeitpunkthängtvonderkonkretenAusgestaltungder rechtlichenregelungenab.aufdieantwortzudenfragen1und2wirdverwiesen. DasgeltendeRentenrechtstehtimEinklangmitderVerfassung.DiebestehendenUnterschiedesindwegendesimVergleichzumGebietderaltenBundesrepublik Deutschland im Beitrittsgebiet geringeren Lohnniveaus gerechtfertigt. 6.WiesinddieinderVorbemerkungdesFragestellersdieserKleinenAnfrage genannten Aussagen des Sprechers des BMAS zu interpretieren? WasgenaufindetdieBundesregierunganderRentenangleichung komplex, und was genau muss abgewogen werden? WegendesimVergleichzumGebietderaltenBundesrepublikDeutschlandim BeitrittsgebieterheblichgeringerenLohnniveausgeltenseitInkrafttretendes SGBVIam1.Januar1992biszurHerstellungeinheitlicherEinkommensverhältnisseimGebietderaltenBundesrepublikDeutschlandundimBeitrittsgebiet unterschiedlicherechengrößen (Bezugsgröße,Beitragsbemessungsgrenzeund aktuellerrentenwert).deraktuellerentenwertostwurdeseinerzeitsoaustariert,dassdasnettorentenniveauost (VerhältniseinerStandardrenteaus 45BeitragsjahrenmitDurchschnittsverdienstOstzumjeweilsaktuellenDurchschnittsverdienst Ost) dem Wert in den alten Ländern entsprach. UmeinenachteiligeWirkungdergeringerenArbeitsverdiensteindenneuen LändernbeieinerspäterenRentezuverhindern,werdendiefürdieBestim-

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/6180 mungderentgeltpunktemaßgebendenarbeitsverdiensteostmiteinemhochwertungsfaktor (Anlage10zumSGBVI)vervielfältigt,derdenAbstandzwischendemDurchschnittsentgeltOstunddemDurchschnittsentgeltWestwiderspiegelt.DurchdieHochwertungdesArbeitsentgeltswirderreicht,dassdasgeringereLohnniveauindenneuenLändernnichtzuverfestigtenniedrigeren EntgeltpunktpositionenfürdieZukunftführt.DamitsichausdenimHochwertungsverfahrenermitteltenEntgeltpunkten (Ost)einRentenertragergibt,derzu einemjeweilsvergleichbarenniveauvonrentezulöhnenindenneuenund altenländernführt,wird biszurangleichungderlöhneinostundwest denentgeltpunkten (Ost)deraktuelleRentenwert (Ost)zugeordnet,derdie LohnentwicklungindenneuenLändernabbildet.DurchdasZusammenspiel vonhochwertungundaktuellenrentenwertostwirdfürrentnerinnenund RentnermitvergleichbarerErwerbsbiografieindenaltenundneuenLändern ein vergleichbares Rentenniveau hergestellt. MitderRentenüberleitungwardieAnnahmeverbunden,dasssichdieEinkommensverhältnisseinOstundWestineinemÜbergangszeitraumangleichen werden.indiesemfallehättesichautomatischaucheineangleichungder Rentenergeben.DerbisMitteder90er-JahrerascheAufholprozessbeiden DurchschnittslöhnenzwischenWestundOsthatallerdingsdeutlichanDynamikverlorenunddieLohnsteigerungsratenzwischendenaltenundneuenBundesländern unterscheiden sich seit einigen Jahren nur noch wenig. DiekonkreteAusgestaltungderrechtlichenRegelungenfüreinenochfestzulegendeMethodederVereinheitlichungderRentensystemeistabernichtnurin BezugaufdieInterdependenzenderDurchschnittsentgelteundderaktuellen RentenwerteindenaltenundneuenBundesländernkomplex,sondernessind auchmöglicheauswirkungenaufdieeinnahmenundausgabenderdeutschen Rentenversicherungzubeachten.Insbesonderehinzuweisenistbeispielsweise aufmöglicheveränderungenimzusammenhangmitderfürdierentenanpassungmaßgeblichenlohnentwicklung,diewirkungeneinheitlicherbeitragsbemessungsgrenzenoderauchaufdiebewertungbestimmterrentenrechtlicher ZeitenmitPauschalwerten.EinkonsensfähigerVorschlagfürdieVereinheitlichungdesRentensystemsinOstundWestmussdieunterschiedlichenInteressenlagenallerBeteiligten,d.h.nichtnurdiederRentnerinnenundRentner, sondernauchderbeitragszahlerinnenundbeitragszahlersowiedersteuerzahlerinnenundsteuerzahlerausgewogenberücksichtigen.diesisteinekomplexe Aufgabe. 7.GehörtfürdieBundesregierungzueinemeinheitlichenRentenrecht,dass der Rentenwert in ganz Deutschland gleich hoch ist? DieSchaffungeineseinheitlichenRentenrechtsimpliziert,dassallefürdie RentenberechnungmaßgeblichenRechengrößenvereinheitlichtwerden.Dies betrifftdenaktuellenrentenwert,aberauchdiebeitragsbemessungsgrenze,das Durchschnittsentgelt und die Bezugsgröße. 8.WiebeurteiltdieBundesregierungdieÄußerungenderVdK-Präsidentin UlrikeMascher (VdK:SozialverbandVdKDeutschlande.V.),dassein einheitlicherrentenwertzueinerrentenkürzungimwestenführen könnte? IstdieseAussageauchzutreffendbeieinerFestsetzungdeseinheitlichen RentenwertsaufderHöhedesbisherigenRentenwertsWest,undwelche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus? DerBundesregierungistnichtbekannt,inwelchemZusammenhangdieVdK- PräsidentinUlrikeMascherdieseAussagegetroffenhat.DieBundesregierung

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode wirdbeiallenlösungsansätzenberücksichtigen,dassrentenanwartschaften und-ansprüchevomeigentumsschutznachartikel14desgrundgesetzesumfasst werden. 9.IstdieBundesregierungderMeinung,dassbeieinemgleichemRentenwertinOstundWestnocheine Höherwertung derarbeitsentgeltebei der Berechnung der Entgeltpunkte notwendig ist? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht? DieVereinheitlichungdesRentensystemsbedeutetnotwendigerweisedieAbschaffungderfüreinenÜbergangszeitraumgeltendenrentenrechtlichenBesonderheiten für die neuen Bundesländer, also auch die der Hochwertung. 10.WiebeurteiltdieBundesregierungdieverfassungsrechtlicheZulässigkeit einerbeibehaltungderhochwertungderentgeltpunkteostbeigleichzeitiger Angleichung des Rentenwerts auf einen gesamtdeutschen Wert? 11.GibtesausSichtderBundesregierungverfassungsrechtlicheBedenken dagegen,dieberechnungsfaktorenfürdiehochgewichtungderinostdeutschlandindervergangenheiterworbenenentgeltpunktesozureduzieren,dasssich trotzeinergleichzeitigenanhebungdesrentenwerts OstaufdasNiveaudesRentenwertsWest diedarausresultierenden Rentenansprüche nicht ändern? DieregelungstechnischeUmsetzungvonModellenzurVerwirklichungder RechtseinheitimRentenrechtkannsichnichtinderFragederBewertungvon EntgeltpunktenundderHochwertungvonArbeitsentgeltenimRahmender Rentenberechnungerschöpfen.IneineverfassungsrechtlicheBewertungmüssensämtlicheRegelungsbestandteileeinschließlichgegebenenfallsnotwendigerÜbergangsregelungeneinfließen,sodassaufderGrundlagederindenFragen10und11skizziertenLösungsansätzekeineAussageüberihreverfassungsrechtliche Zulässigkeit möglich ist. 12.WiehochistderRentenansprucheinesErwerbstätigeninOstdeutschland, der a)30000 Euro, b)40000 Euro, c)50000 Euro zurzeitverdient,wennderaktuellerentenwertostunterstelltwürde,und wiehochwäreer,wennderaktuellerentenwertwestunterstelltwürde undgleichzeitigkeinehöherwertungdesarbeitsentgeltsdurchgeführt würde? Wie ändern sich die Zahlen am 1. Juli 2011? DasletzteverfügbareendgültigeDurchschnittsentgeltnachAnlage1SGBVI beträgt30506eurofür2009.derletzteendgültigeumrechnungswertnach Anlage10SGBVIbeträgt1,1712.WürdenEntgeltpunkte (Ost)mitdem aktuellenrentenwertbewertetundaufdiehochwertungderentgelteostverzichtet,wärenversicherteindenneuenländernsogestelltwieversichertein den alten Ländern nach geltendem Recht.

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/6180 AufdieserGrundlageerwirbteinVersichertermiteinembeitragspflichtigen Entgeltvon30000EuroindenaltenLändernunterBerücksichtigungdesbis zum30.juni2011geltendenaktuellenrentenwertseinenrechnerischenrentenanspruchvon26,75euro,unterberücksichtigungdesabdem1.juli2011 geltendenaktuellenrentenwertseinenrechnerischenrentenanspruchvon 27,01Euro.EinVersicherterindenneuenLändernmitdemselbenbeitragspflichtigenEntgelterwirbtunterBerücksichtigungdesbiszum30.Juni2011 geltendenaktuellenrentenwerts (Ost)einenrechnerischenRentenanspruch von27,79euro,unterberücksichtigungdesabdem1.juli2011geltendenaktuellenrentenwerts (Ost)einenrechnerischenRentenanspruchvon28,07Euro. EinVersichertermiteinembeitragspflichtigenEntgeltvon40000Euroerwirbt indenaltenländernunterberücksichtigungdesbiszum30.juni2011geltendenaktuellenrentenwertseinenrechnerischenrentenanspruchvon35,67euro, unterberücksichtigungdesabdem1.juli2011geltendenaktuellenrentenwertseinenrechnerischenrentenanspruchvon36,02euro.einversicherterin denneuenländernmitdemselbenbeitragspflichtigenentgelterwirbtunterberücksichtigungdesbiszum30.juni2011geltendenaktuellenrentenwerts (Ost) einenrechnerischenrentenanspruchvon37,06euro,unterberücksichtigung desabdem1.juli2011geltendenaktuellenrentenwerts (Ost)einenrechnerischen Rentenanspruch von 37,42 Euro. EinVersichertermiteinembeitragspflichtigenEntgeltvon50000Euroerwirbt indenaltenländernunterberücksichtigungdesbiszum30.juni2011geltendenaktuellenrentenwertseinenrechnerischenrentenanspruchvon44,58euro, unterberücksichtigungdesabdem1.juli2011geltendenaktuellenrentenwertseinenrechnerischenrentenanspruchvon45,02euro.einversicherterin denneuenländernmitdemselbenbeitragspflichtigenentgelterwirbtunterberücksichtigungdesbiszum30.juni2011geltendenaktuellenrentenwerts (Ost) einenrechnerischenrentenanspruchvon46,32euro,unterberücksichtigung desabdem1.juli2011geltendenaktuellenrentenwerts (Ost)einenrechnerischen Rentenanspruch von 46,78 Euro. 13.WiewürdesicheineErhöhungderBeitragsbemessungsgrenzeOstauf diebeitragsbemessungsgrenzewestaufdieeinnahmenderrentenversicherung,denbeitragssatzunddiehöhedesaktuellenrentenwertes auswirken? DieindenneuenLändernfürBeitragsbemessungundRentenberechnungmaßgeblichenRechengrößensindaufeinanderabgestimmt.DieisolierteAnhebung derbeitragsbemessungsgrenzeostaufihrenwestwertwürdedengrundsätzen der Rentenüberleitung widersprechen. IndenStatistikenderDeutschenRentenversicherungliegenlediglichAngaben zuranzahlderversicherungspflichtigbeschäftigtenvor,dieentgelteabderjeweiligenbeitragsbemessungsgrenzebeziehen.wievielebeschäftigteinden neuenländernentgeltezwischenderbeitragsbemessungsgrenzeostundder BeitragsbemessungsgrenzeWestbeziehenundwiesichdieseaufdieaufdie einzelnen Entgeltklassen verteilen, kann hieraus nicht ermittelt werden. GrundsätzlichwürdeeineisolierteAnhebungderBeitragsbemessungsgrenze OstaufihrenWestwertunmittelbarzuhöherenBeitragseinnahmenführen,denenaufgrundzusätzlicherworbenerEntgeltpunktelangfristighöhereRentenausgaben aufgrund höherer Anwartschaften gegenüberstünden.

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 14.WelcheKostenwürdenindenkommendenJahrenjährlichentstehen, wennderrentenwertostaufdenrentenwertwestam1.juli2011angehobenwürde,ohnedassdiehöherwertungderostrentenentfallen würde? 15.WelcheKostenwürdenindenkommendenJahrenjährlichentstehen, wennderrentenwertostbis2016schrittweiseaufdenrentenwertwest angehobenwürde,ohnedassdiehöherwertungderostrentenentfallen würde, und wie bewertet die Bundesregierung diesen Vorschlag? EinevonderLohnentwicklungindenneuenLändernlosgelösteAngleichung desaktuellenrentenwerts (Ost)unterBeibehaltungderHochwertungversicherterEntgelteOstwürdedenGrundsätzenderRentenüberleitungentgegen stehen. Sie wäre zudem mit erheblichen Mehrausgaben verbunden. BeieinersofortigenAngleichungdesaktuellenRentenwerts (Ost)andenWestwertentstündenMehrausgabeninHöhevonrund6,5Mrd.Eurojährlich.Bei einerschrittweisenangleichungwürdensichdiemehrausgabenproportional mitdenangleichungsschrittenaufbauen.inbeidenfällenwürdendiemehrausgabenindenfolgejahrenindemmaßezurückgehen,indemsichdie aktuellenrentenwertenachdergeltendenanpassungsformelangeglichenhätten. 16.WiebeurteiltdieBundesregierungdieVorschlägezurVereinheitlichung allermaßgeblichenbezugsgrößenzurentstehungundberechnungder RentederFraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNEN (Bundestagsdrucksache 17/5207) hinsichtlich a) der Wahrung des Vertrauensschutzes, b) der Wahrung des Gleichbehandlungsgebotes, c)seiner Verteilungswirkungen, d) der Kosten zum Zeitpunkt der Umwertung? Antwort zu den Fragen 16a, 16b und 16c DieAufgabe,eineinheitlichesRentensysteminOstundWesteinzuführen,ist komplex.aufdieantwortzufrage6wirdverwiesen.dieforderungenauf Bundestagsdrucksache17/5207skizzierenlediglicheinigeEckpunkte.WesentlicheAspekteundDetailfragenbleibenoffen.EinedetaillierteBewertungist daher nicht möglich. Antwort zu Frage 16d InBundestagsdrucksache17/5207wirdgefordert,denaktuellenRentenwert (Ost) aufdenwestwertanzuheben.gleichzeitigfordertdiefraktionbündnis90/ DIEGRÜNEN,allebisdahinerworbenenEntgeltpunkte (Ost)nachträglichabzuwerten,sodasssichzusammenmitderAnhebungdesaktuellenRentenwerts (Ost)allebereitserworbenenRentenansprüchenichtverändern.DadieBewertungderbestehendenAnsprüchedemnachnichtberührtwürde,entstündenzum UmstellungszeitpunktkeineMehrausgaben.DieebenfallsgeforderteAnhebung derbeitragsbemessungsgrenzeostaufdenwestwertwürdeunmittelbarzu höheren Beitragseinnahmen führen. AuchandieserStellebleibenwesentlicheAspekteundDetailfragen insbesonderezurfortentwicklungdervereinheitlichtenrechengrößen offen,sodass diefinanziellenauswirkungenderforderungenderfraktionbündnis90/ DIE GRÜNEN nicht abschließend bewertet werden können.

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8 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN

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