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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Kathrin Vogler, Dr. Martina Bunge, Diana Golze, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 17/14434 Thema Hirntod Vorbemerkung der Fragesteller DasVertrauenindasSystemderOrgantransplantationinDeutschlandwurdein denletztenjahrennichtnurdurchmissständeinnerhalbderdeutschenstiftung Organtransplantation (DSO)unddurchdieSkandaleumManipulationender WartelistenfürOrganempfängerinnenund-empfängernbeschädigt.Inder Bevölkerung,beiFachmedizinerinnenund-medizinernsowiebeiEthikerinnen undethikernbestehtskepsisgegenüberderhirntodkonzeptionundderhirntoddiagnostik (siehez.b.veranstaltungdesdeutschenethikratsvom21.märz 2012www.ethikrat.orgoderFernsehberichtvon ReportMünchen vom 20.November2012www.br.de).FürdieseVorbehaltegibteseineReihevon Gründen: I. Zweifel an der Hirntodkonzeption MitderEntwicklungderIntensiv-undbesondersderTransplantationsmedizin wurdederbegriff Hirntod vorknappeinemhalbenjahrhunderteingeführt,da seitverwendungderherz-lungen-maschineherzversagenundhirnversagen zuunterschiedlichenzeitpunktenstattfindenkönnen.damalsherrschtedie Überzeugungvor,dasseinfunktionierendesGehirnunerlässlichdafürsei,dass derkörpermehralsnurkurzezeit (d.h.stundenbzw.maximaltage)überleben könne.sowurdedieserzeitpunktmitdembiologischenundrechtlichentoddes Menschen gleichgesetzt. Nach 3desTransplantationsgesetzes (TPG)istbisheutedieFeststellungder Diagnose Hirntod VoraussetzungzurOrganentnahme.DerWissenschaftliche BeiratderBundesärztekammerdefinierte1997denHirntodalsZustandderirreversibelerloschenenGesamtfunktiondesGroßhirns,desKleinhirnsunddes Hirnstamms,undlegteeineentsprechendenRichtliniezurFeststellungdes Hirntodsfest.SomitkönnenOrganedannfüreineTransplantationgeeignet sein, wenn die Durchblutung nicht bzw. nicht zu lange unterbrochen wurde. DieZweifelanderHirntodkonzeptionverstärkensichbeivielenFachleuten aufgrundderbeobachtungen,dassauchbeihirntotenmenschenherzschlag wahrnehmbarsei,diefähigkeitenzuausscheidungundtemperaturregulierung erhaltenbleiben,schwangerschaftenausgetragenwerdenundderabstandzwi- DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsfürGesundheitvom8.August2013 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode schenhirntodundeintrittdesherzstillstandswochenbismehrerejahrebetragen kann. AuchvonrenommiertenWissenschaftlerinnenundWissenschaftlernwiedem US-amerikanischenNeurologenProf.D.AlanShewmon,derselbstlangeJahre BefürworterderHirntodkonzeptionwar,oderdemPotsdamerEthik-Professor RalfStoeckerwerdeninzwischengroßeZweifelvorgetragen,daessichzum ZeitpunktderHirntodfeststellungihrerMeinungnachzwarumsterbende Menschen handele, aber nicht schon um Tote (vgl. DasPendantzumDeutschenEthikratindenUSA,das President scouncilon Bioethics vertrittebenfallsdieeinschätzung,dasseinegleichsetzungvon HirntodundTodnichtmehraufrechtzuhaltensei ( Wannistein Mensch tot vom 6. April 2012). II.Skepsis bezüglich Hirntoddiagnostik NichtnuranderHirntodkonzeption,sondernauchanderHirntoddiagnostikin DeutschlandwirdKritikgeübt.DieseKritikbetrifftmehrereAspekte,dieUnsicherheiten bei der Feststellung des Hirntods mit sich bringen. a)nachdenrichtlinienderbundesärztekammeristnurdernachweisklinischerkriterienwiederverlustdesbewusstseinsundeinerreihevonreflexensowiederverlustderspontanatmung (Apnoe)verpflichtendvorgeschrieben.ApparativeKriterienzurMessungderelektrischenAktivitätoder derdurchblutungdesgehirns,dieauchimeuropäischenauslandgängig sind,wieeinnull-linien-elektroenzephalogramm (EEG),zerebraleHirnperfusionsszintigraphieoderDoppler-Sonographie,müsseninDeutschland in den meisten Fällen nicht grundsätzlich angewendet werden. b)diedeutschephysikerinundphilosophinsabinemüller,leiterinderarbeitsgruppeneurophilosophie,neuroethikundmedizinethikandercharité UniversitätsmedizinBerlin,bezweifeltzudem,dasswirklichderirreversible AusfallsämtlicherHirnfunktionenfestgestelltwerdenkönne,wonurTeilbereichedesGehirns,jedochFunktionendesMittelhirnes,desKleinhirns unddergroßhirnrindegarnichtuntersuchtwürden (vgl.beitragvonsabine Müller WietotsindHirntote?AlteFrage neueantworten inderbeilage AusPolitikundZeitgeschichte derzeitschriftdasparlament,ausgabe 20-21; c)dieindeutschlandvorgeschriebenenwartezeitenzwischendererstenund zweitenneurologischenuntersuchungwerdenvoneinigenwissenschaftlerinnenundwissenschaftlerneheralsunzuverlässigunddahernuralsgrober Erfahrungswertangesehen,weshalbgefordertwird,injedemFalleinegeeignete apparative Zusatzdiagnostik einzusetzen. d)dierichtlinienderbundesärztekammer (BÄK)schreibenfürdiebeteiligten ÄrztinnenundÄrztezwareinemehrjährigeErfahrunginderIntensivbehandlungvonPatientinnenundPatientenmitschwerenHirnschädigungen vor.dochistdiesnachansichtvonskeptikerinnenundskeptikernkeine ausreichendequalifizierung:andiestellederindenbäk-richtlinienvorgesehenenerfahrungenmüsseeinequalifizierteausbildunginderhirntoddiagnostiktreten,mitnachweisderbefähigungdurchprüfungundzertifizierung,vorzunehmendurchdieärztekammern.derzeitgibteskein spezifischeszertifikatfürhirntoduntersuchungen,dasdiebefähigung nachweist. DasZertifikatsollteeinenNachweisüberqualitativeInhaltesowieübereine MindestzahlvonunterAnleitungdurchgeführtenUntersuchungen (analog zumop-katalogfürchirurgen)undüberdiekenntnisderrichtliniender BÄK und gesetzlicher Vorgaben enthalten.

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/14527 e)ohneentsprechendespeziellequalifizierungkönntenunterumständen nichtausreichenderfahreneärztinnenundärztekomapatientinnenund -patientenfürtoterklären,obwohl derenhirnrindenochbeibewusstsein sei (vgl. EinehemaligerLeitereinesregionalenKonsiliarteamsfürdieHirntoddiagnostikkonntedenHirntodin30ProzentderFällenichtbestätigen,obwohl dieerst-untersucherinderklinikvonihrerdiagnoseüberzeugtwaren (vgl. NachtdiensteinProblemhaben,geeigneteseigenesPersonalfürdiegesetzlichvorgeschriebenezweiteUntersuchungzurHirntodfeststellungzufinden,wurdevonderDSOineinigenRegionendasAngeboteinesKonsiliardiensteseingerichtet.AllerdingshatdieDSOseit2006keinefestenTeams mehrzusammengestellt,sondernrekrutiertzumteilauchniedergelassene NeurologenohneaktuelleErfahrungenmitderArbeitaufIntensivstationen und mit Beatmungsgeräten rekrutiert (vgl. UnsicherheitenbeiderFeststellungdesHirntodswerdenauchvonUS-amerikanischenWissenschaftlernderrenommiertenMayoClinicberichtet (vgl. Deutschland wird Ähnliches vermutet (vgl. f)einegeplanteorganentnahmenachhirntodfeststellungmachtschonim Vorfelddes Hirntods eineintensivmedizinischemaximaltherapieerforderlich.schonweitvorderhirntodfeststellungmüssenmaßnahmenzur OrganentnahmesowohlinderKlinikdesSpendersalsauchgleichzeitig VorbereitungenfürdieEinpflanzungdesOrgansbeimEmpfängerindie Wegegeleitetwerden,damiteinegeplanteEntnahmeundVerpflanzung funktionstüchtigerorganeüberhauptmitaussichtauferfolgstattfinden kann. AndenPatientinnenundPatienten,derenOrganeentnommenwerdensollen,werdenindieserPhasetrotzinfausterPrognose,alsoohneAussichtauf HeilungoderAufhaltendesSterbeprozesses,sogenannteorganerhaltende Maßnahmendurchgeführt.DazugehörenmaschinelleBeatmunggenauso wiekreislaufstabilisierendemaßnahmenbishinzuwiederbelebungtrotz derärztlicheneinschätzung,dasseineheilungnichtmehrmöglichundmit dem konsekutiven Tod zu rechnen sei. AußerdemwirdvorallemvorderEntnahmesogenanntermarginalerOrgane,alsovonOrganemiteingeschränkterLangzeitfunktion,einQualitätscheckdieserOrganedurchgeführt,zumBeispieldurcheineKoronar-oder Nierenangiographie. AndensterbendenPatientinnenundPatientenwerdensomitmedizinische Maßnahmenausgeführt,dienichtdereneigenemgesundheitlichemWohl, sondernalleindeminteressederzukünftigenempfängerinnenundempfänger dienen. g)desweiterendürfendenpatientinnenundpatienten,beideneneinehirntoddiagnostikgeplantist,keineschmerz-undberuhigungsmittelmehrverabreichtwerden,weilsonsteinehirntoddiagnostikkaummehrmöglichist.da indeutschlandstandardmäßigetoxikologischeuntersuchungennichtstattfinden,könntediegabevonschmerz-undberuhigungsmittelnbeieiner HirntodfeststellungzufalschenBeurteilungenführen.Normalerweisewerden Patienten in einer aussichtslosen Situation vertieft sediert. h)dieseobengeschildertenmaßnahmenkönnenmitggf.abgegebenenpatientenverfügungenkollidierenoderdemwunschundverständnisdersterbendenpersonundseinerangehörigennacheinem menschenwürdigensterbeprozess widersprechen (vgl.auchstellungnahmedessachverständigen OliverTolmeinfürdieAnhörungimAusschussfürGesundheitdes DeutschenBundestagesam29.Juni2011,

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode richtvon ReportMünchen am19.mai2013 VerwirrungfürOrganspender: Der Konflikt mit der Patientenverfügung i)fürvielederbeteiligtenistdiesituationwährendderorganentnahmesehr belastendundschwerauszuhalten,weildiefür hirntot Erklärtenoftwie PatientinnenundPatientenbehandeltwerden (dazugehörenmaschinelle Beatmung,GabevonMuskelrelaxantienundSchmerzmitteln)undfürmanche der Anwesenden diese nicht tot erscheinen. DieFraktionDIELINKE.hatineinemEntschließungsantragzurÄnderung destransplantationsgesetzes (Bundestagsdrucksache17/9778)schonim Mai2012daraufaufmerksamgemachtundÄnderungengefordert.Doch habendiefraktionendercdu/csu,fdpundspddiesenentschließungsantrag abgelehnt. Vorbemerkung der Bundesregierung Zu I. DerBegriff Hirntod wurdegemäßdem1959inder RevueNeurologique erstmalspubliziertenobduktionsbefundeineramgehirnweiteralsandenanderenorganenfortgeschrittenengewebezersetzungnachdemtodgeprägt.der Befund zeigte, dass das Gehirn vor dem übrigen Körper abgestorben war. MitderFeststellungdesHirntodesistnaturwissenschaftlich-medizinischeinsicheresTodeszeichenzweifelsfreifestgestellt.Eshandeltsichdabeinichtum eineprognoseüberdenzukünftigenzustanddespatienten.vielmehrstellendie fürdiehirntoddiagnoseerforderlichenzweiärzteunabhängigvoneinander nachstandardisiertenkriterienfest,dassdiegehirnfunktionenunwiderruflich erloschen sind. DasTransplantationsgesetz (TPG)beschreibtdenHirntodzweifelsfreiundeindeutig.Gemäß 3Absatz1Nummer2TPGistVoraussetzungfürdieZulässigkeitderEntnahmevonOrganenoderGeweben,dassderToddesOrgan-oder GewebespendersnachRegeln,diedemStandderErkenntnissedermedizinischenWissenschaftentsprechen,festgestelltist.NachMaßgabevon 3Absatz2 Nummer2TPGistdieEntnahmevonOrganenoderGewebenunzulässig,wenn nichtvorderentnahmebeidemorgan-odergewebespenderderendgültige, nichtbehebbareausfalldergesamtfunktiondesgroßhirns,deskleinhirnsund deshirnstammesnachverfahrensregeln,diedemstanddererkenntnisseder medizinischenwissenschaftentsprechen,festgestelltist.somithatdergesetzgeberdiewesentlicheninhaltederfeststellungdestodesbestimmtundden RahmenfürdieRichtlinienerstellunggemäß 16Absatz1Satz1Nummer1 TPGnormiert.AufdiesergesetzlichenGrundlagehatdieFeststellungdesHirntodesnachdemStandderErkenntnissedermedizinischenWissenschaftzuerfolgen,welcherinRichtlinienderBundesärztekammerfestgestelltwird ( 16 Absatz1 Satz1 Nummer1 TPG). DieFeststellung,dass auchbeihirntotenmenschenherzschlagwahrnehmbar sei,diefähigkeitenzuausscheidungundtemperaturregulierungerhaltenbleiben,schwangerschaftenausgetragenwerden,istrichtig.dennkörperfunktionenkönnenbeihirntotenu.a.durchbeatmungundkünstlichaufrechterhaltene Herz-Kreislauf-Funktionermöglichtwerden.DerOrganismusistindiesemFall zueinerselbststeuerungnichtmehrinderlage.jedemöglichkeit,beispielsweisederbewusstenwahrnehmung,d.h.auchderschmerzempfindung,des AntriebszurundderSteuerungderAtmungsowiederStoffwechselregulation, auchdesdenkens,istunwiederbringlichverloren.einewiedererlangungdes BewusstseinsundderzentralenSteuerungsfähigkeitfürdiegesamtenKörperfunktionenistausgeschlossen.DasGehirnwirdnichtmehrdurchblutet,sodass seinezellenzerfallen,auchwennderübrigekörpernochkünstlichdurchblutet wird.

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/14527 Dass derabstandzwischenhirntodundeintrittdesherzstillstandeswochen bismehrerejahrebetragenkann,istnaturwissenschaftlich-medizinischlange bekannt.weltweitistdabeikeineerholungderhirnfunktioneinesmenschen nachgewiesenworden,dernachrichtliniengemäßfestgestelltemunddokumentiertemausfalldergesamtfunktionseinesgehirns,wielangeauchimmer,weiterbehandeltwurde.demzufolgehabendiepublikationenvonprof.d.alan ShewmoninkeinemLandderWelteineandereBeurteilungdesHirntodesals sicherestodeszeichenalsbislangbewirkt.auchistweltweitkeinewissenschaftlichefachgesellschaftderauffassungvonprof.d.alanshewmongefolgt, dass ein hirntoter Mensch lebe. Zuunterscheidenvonderunveränderlichen,weilnaturgegebenenBedeutung deshirntodessindmethodischedetailfrageneinereventuellenweiterenfortschreibungderrichtlinienzurfeststellungdeshirntodes,obundggf.unterwelchenbedingungendieirreversibilitätderausfallsymptomedesgehirnsdurch noch andere als die bisherigen Verfahren nachgewiesen werden kann. Zu II. Zu den Buchstabe a bis c ZurDiagnosedesHirntodesist wieindenrichtlinienzurfeststellungdes Hirntodesfestgelegt dernachweisklinischerkriterienausreichend,wenndie VoraussetzungenzurHirntoddiagnostikerfüllt,dieFeststellungderklinischen SymptomeBewusstlosigkeit (Koma),HirnstammareflexieundAtemstillstand (Apnoe)erbrachtsowiedieIrreversibilitätderklinischenAusfallsymptome durchverlaufsbeobachtungübernormiertezeitennachgewiesenist.nach 5 TPGstellenunabhängigvoneinanderzweiqualifizierteÄrztediestandardisiertenKriteriendesHirntodesfest.DieDiagnosedesHirntodesergibtsichausder ÜbereinstimmungdergetrenntenFeststellungenderzweiÄrzte,dassdieGesamtfunktionen des Gehirns bereits unwiderruflich erloschen sind. FürdieHirntoddiagnoseanhanddieserKriterienistfolglichdieIrreversibilität derklinischenausfallsymptomedesgehirnseinezentralebedingung.siekann entwederdurchdiereinklinischeverlaufsbeobachtungmitausreichenden,in denrichtlinienzurfeststellungdeshirntodesdefiniertenbeobachtungszeiten oderdurchklinischeverlaufsbeobachtungmitergänzenderapparativerdiagnostiknachgewiesenwerden.dierichtlinienlegenauchfest,beiwelchenhirnschädenundinwelchenlebensaltern,z.b.beineugeborenen,dieergänzende apparative Diagnostik unerlässlich ist; sonst ist sie fakultativ. Zu Buchstabe d DieFähigkeitzurFeststellung,obeinPatientlebtoderverstorbenist,gehörtzu dengrundlagenärztlichenhandelnsundistsomiteinewesentlichequalifikation zur ärztlichen Berufsausübung. DieHirntoddiagnostikwirdvoninsbesondereintensivmedizinischerfahrenen Ärztendurchgeführt.DieQualifikationzurFeststellungdesHirntodesistBestandteilverschiedenerärztlicherWeiterbildungenundwirddurchdasAblegen derweiterbildungsprüfungnachgewiesen.nachdenrichtlinienzurfeststellungdeshirntodeswirdinjedemfallegefordert,dassdiedenhirntodfeststellendenunddokumentierendenärzteübereinemehrjährigeerfahrunginder Intensivbehandlung von Patienten mit schweren Hirnschädigungen verfügen. Zu Buchstabe e DieFormulierung,dassin30ProzentderFällederHirntodnichtbestätigt wurde,istnichtkorrekt.diehirntoddiagnostikwirdimmervonzweiärzten unabhängigvoneinanderundimergebnisübereinstimmendgestellt.jederuntersucherderneurologischenkonsiliardienstehatgegenüberderdeutschestif-

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode tungorgantransplantation (DSO)seinefachlicheEignungentsprechenddenin denrichtlinienzurfeststellungdeshirntodesandiefachlichequalifikation gestelltenanforderungenvertraglichbestätigt.solltendiezweifürdiehirntoddiagnoseerforderlichenärztezuverschiedenenergebnissenkommen,istder Hirntod nicht festgestellt. Zu Buchstabe f Alle (intensiv-)medizinischenmaßnahmen,dievorfeststellungdeshirntodes durchgeführtwerden,dienenderbehandlungdespatientenundderwiederherstellungseinergesundheit,nichtderermöglichungeinerorgan-odergewebespende.dasheißt:dertodwirdzwarvoreinermöglichenorgan-oder Gewebespende,nichtaberfüreinemöglicheOrgan-oderGewebespendefestgestellt.MitderOrgan-bzw.GewebeprotektionwirddiezunächstzumWohldes Patienten begonnene Intensivbehandlung über dessen Tod hinaus fortgesetzt. Zu Buchstabe g BeiHirntotenist wiebeiallenverstorbenen diemöglichkeit,beispielsweise derbewusstenwahrnehmung,d.h.auchderschmerzempfindung,dersteuerungderatmungsowiederstoffwechselregulation,auchdesdenkens,unwiederbringlichverloren.daheristeinesedierungbzw.schmerzmedikationbei Hirntoten nicht erforderlich. BeiPatienten,beideneneineHirntoddiagnostikdurchgeführtwerdenmuss,ist diekurzfristigeunterbrechungdersedierungbzw.schmerzmedikationalternativlos,umdiagnostizierenzukönnen,dassdiesepatientennichthirntotsind. WürdendiesePatientensediertbleibenbzw.analgetischbehandeltwerden, könntenichtsicherzwischeneinerkrankheitsbedingtenundeinermedikamentösverursachtenbewusstlosigkeitunterschiedenwerden.die Bewusstlosigkeit beisediertenbzw.mitschmerzmittelnbehandeltenpatientenistdaherkein hinreichendes Kriterium. Zu Buchstabe h SowohlPatientenverfügungalsauchdieOrganspendeerklärungsindMittel,um demeigenenwillenausdruckzuverschaffen.beiderverfügungistdaraufzu achten,dasssichdieerklärungennichtwidersprechen.dereigenewille,welche ärztlichenmaßnahmendurchgeführtoderunterlassenwerdensollen,sollte möglichstklarzumausdruckkommen.zurvermeidungsichwidersprechender ErklärungensinddieKrankenkassenunddieVersicherungsunternehmenaufgrunddesmitbreiterMehrheitimSommer2012vomDeutschenBundestagbeschlossenenGesetzeszurRegelungderEntscheidungslösung ( 2Absatz1a Satz5TPG)verpflichtet,ihrenVersichertengegenüberfachlichqualifizierte AnsprechpartnerfürFragenzurOrgan-undGewebespendesowiezurBedeutungeinerzuLebzeitenabgegebenenErklärungzurOrgan-undGewebespende, auchimverhältniszueinerpatientenverfügung,zubenennen.dessenungeachtethatauchdieallgemeineaufklärungderbevölkerungnach 2Absatz1TPG dasverhältniszwischenerklärungzurorgan-undgewebespendeundpatientenverfügung zum Gegenstand. DieOrganspendeistfürallebetroffenenPersonen,Angehörigewieärztliches undpflegerischespersonaleinextrembelastenderprozess.diebundesregierungsprichtallenbeteiligtenihrenhöchstenrespektundihregrößteanerkennung aus.

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/ SindderBundesregierungdieinderFeststellungderFragestellerbenannten Kritikpunkte an der Hirntoddiagnostik bekannt? Wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus? DerBundesregierungsinddieKritikpunkteanderHirntoddiagnostikbekannt. DerzuständigeWissenschaftlicheBeiratderBundesärztekammerüberprüftund bewertetdenindenrichtlinienzurfeststellungdeshirntodesfestgestellten StandderErkenntnisdermedizinischenWissenschaft.IndiesePrüfungfließen auchdienationalundinternationalvorgebrachtenkritikpunkteein.diedeutschegesellschaftfürneurochirurgie,diedeutschegesellschaftfürneurologie unddiedeutschegesellschaftfürneurointensiv-undnotfallmedizinhabenim August2012ineinergemeinsamenErklärungzurTodesfeststellungmittelsneurologischerKriterien (Hirntod)die ErklärungDeutscherWissenschaftlicher GesellschaftenzumToddurchvölligenundendgültigenHirnausfall ausdem Jahr1994bekräftigtundfestgestellt,dassdernachgewiesenevollständigeund unumkehrbareausfallderhirnfunktionenauchbeiintensivmedizinischaufrechterhaltenerherz-kreislauf-funktion,einwissenschaftlichbelegtessicheres Todeszeichenbedeutet.DiesbezüglichgeäußerteBedenkenundZweifelhielten einerwissenschaftlichenüberprüfungnichtstand.vordiesemhintergrund kommtdiebundesregierungzudemschluss,dassdiekritikpunkteeinerwissenschaftlichen Diskussion nicht standhalten. 2.BeabsichtigtdieBundesregierung,ggf.zusammenmitdemDeutschen Ethikrat,dieDebatteumdieHirntodkonzeptionaufzugreifenundöffentlich zu führen? 3.WürdedieBundesregierungÄnderungendesTransplantationsgesetzesvorschlagen,wennimRahmeneinersolchenDebattedieRichtigkeitkritischer Positionen nicht auszuschließen wäre? DieFragen2und3werdenaufgrundihresSachzusammenhangsgemeinsambeantwortet. DerDeutscheEthikratisteinunabhängigerSachverständigenrat,derseineStellungnahmenaufgrundeigenenEntschlussesimAuftragdesDeutschenBundestagesoderimAuftragderBundesregierungerarbeitet.ZuseinenAufgabengehörenauchdieInformationderÖffentlichkeitunddieFörderungderDiskussion indergesellschaftuntereinbeziehungderverschiedenengesellschaftlichen Gruppen.ImMärzvergangenenJahreshatderDeutscheEthikratdasThema HirntodkonzeptionimRahmenseinerVeranstaltungsreihe ForumBioethik öffentlichzurdiskussiongestellt.erbeabsichtigt,hierzueinestellungnahme abzugebenundhatentsprechendearbeitenaufgenommen.oberindiesem RahmenweitereöffentlicheVeranstaltungendurchführenwird,istderBundesregierungnichtbekannt.DieBundesregierungprüftkontinuierlichdengesetzgeberischenHandlungsbedarf.SiewirdindiesemZusammenhangauchdieStellungnahme des Deutschen Ethikrates in ihre Überlegungen mit einbeziehen. 4. Welche Alternativen zur Hirntodkonzeption kennt die Bundesregierung? NachAuffassungderBundesregierunggibtesnachderzeitigemwissenschaftlichenErkenntnisstandkeineAlternativenzumHirntodkonzept.MitderFeststellungdesHirntodesistnaturwissenschaftlich-medizinischderToddesMenschendurchNachweiseinesdersicherenTodeszeichenzweifelsfreifestgestellt. DerbloßeHerz-undKreislaufstillstandistkeinsicheresTodeszeichen.Dagegen folgtaufdenhirntodohneintensivmedizinischebehandlung (einschl.maschinellkontrollierterbeatmung)unausweichlichderherzstillstand,damitdem

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode HirntodunteranderemdieFähigkeitzurselbständigenAtmungunwiederbringlicherloschenistunddasHerzkeinenSauerstoffmehrerhält.DieOrganentnahmenachTodesfeststellungalleindurchHerzstillstand (nonheartbeating donor NHBD)wurdedemzufolgevonderverfasstenÄrzteschaftabgelehnt (vgl. Beschluss 110. DÄT, Drucksache II-01). 5.WelchenEinflusshabendieBundesregierungundnachKenntnisderBundesregierungdieLandesregierungenunddieBevölkerungaufdieAusgestaltung der Richtlinien zur Hirntodfeststellung? 6.WiekönntendieBundesregierungundnachKenntnisderBundesregierung dielandesregierungenänderungenderderzeitigenregelungendurchsetzen,wenndieseineinerbreitengesellschaftlichendebattegewünschtund gefordert würden? DieFragen5und6werdenaufgrundihresSachzusammenhangsgemeinsambeantwortet. KritikpunkteundÄnderungsvorschlägekönnenjederzeitgegenüberdemWissenschaftlichenBeiratderBundesärztekammervorgebrachtwerden.Ferner wurdedurchdieänderungdestransplantationsgesetzesvom15.juli2012in 16Absatz2Satz2TPGfestgelegt,dassbeiderErarbeitungderRichtlinienzur FeststellungdesHirntodesdieangemesseneundnachLagederDingeselbstverständlicheBeteiligungvonSachverständigeneinschließlichderzuständigen BehördenderLändervorzusehenist.DarüberhinaushatsichderWissenschaftlicheBeiratderBundesärztekammerzurErstellungvonRichtlinienaufVerfahrensregelungenverständigt,dieunteranderemdiegrundsätzlicheBeratung jederrichtlinienänderunginjeweilseinerlesungimvorstanddeswissenschaftlichenbeiratssowieimplenumdeswissenschaftlichenbeiratsvorsieht. InsofernbestehtfüralleBeteiligteneinausreichenderzeitlicherSpielraumzur sorgfältigenprüfungvonvorgeschlagenenrichtlinienänderungen,bevordie RichtliniendemVorstandderBundesärztekammerzurBeratungundBeschlussfassungvorgelegtwerden.DurchdieletzteÄnderungdesTransplantationsgesetzesvom15.Juli2013stehendieRichtlinienderBundesärztekammerseit dem1.august2013zudemuntereinemgenehmigungsvorbehaltdesbundesministeriums für Gesundheit. 7.HältesdieBundesregierungfürverfassungsrechtlichunbedenklich,dass einesolchefrage,beideresumentscheidungenüberlebenundtodgeht, aneinenprivatenverein,wiediebundesärztekammer,delegiertwirdund sowederparlamentnochregierungdirekteneinflussaufdieserichtlinien mehrhabenbzw.eineänderungnichtaktivherbeiführenodergarerzwingen können? DasTransplantationsgesetzbestimmtausdrücklich,dasssichdieTodesfeststellungnachdemStandderErkenntnissedermedizinischenWissenschaftrichtet, undnormiertindiesemzusammenhangdiefeststellungdesendgültigen,nicht behebbarenausfallsdergesamtfunktiondesgroßhirns,deskleinhirnsunddes Hirnstamms,d.h.denGesamthirntodalszwingendeVoraussetzungeinerpostmortalenOrganentnahme ( 3Absatz1Nummer2inVerbindungmitAbsatz2 Nummer2TPG).DamithatderGesetzgeberdiewesentlichenInhaltezurFeststellungdesTodesselbstgeregeltunddenRahmenfürdieRichtlinienerstellung gemäß 16Absatz1Satz1Nummer1TPGnormiert.Insoweitbleibtesder BundesärztekammerlediglichimNachvollzugdergesetzlichenRegelungüberlassen,inRichtliniennachdemStandderErkenntnissedermedizinischenWissenschaftgemäß 16Absatz1Satz1Nummer1TPGdieVerfahrensregeln festzulegen,nachdenendasgesetzlichhinreichendpräzisenormiertekriterium

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/14527 Hirntodfestzustellenist.DurchdieletzteÄnderungdesTransplantationsgesetzesvom15.Juli2013stehendieseRichtlinienderBundesärztekammerseitdem 1.August2013nunmehrzudemuntereinemGenehmigungsvorbehaltdesBundesministeriumsfürGesundheit.MitdemGenehmigungsvorbehaltwirdsichergestellt,dassdiestaatlicheAufsichtüberdieseRichtlinieneffektivwahrgenommenwerdenkann.DiedemokratischeLegitimationderRichtlinienerstellung durchdiebundesärztekammeristjedenfallsdurchdiesengenehmigungsvorbehalt hinreichend gesichert. 8.HältdieBundesregierungdiederzeitigenKontrollmechanismen (auchbezüglichdervollständigkeitdergesetzlichvorgeschriebenenhirntodprotokolle) für ausreichend? DieBundesregierunghältdiein 5TPGverankertenverfahrensrechtlichen AnforderungenandenNachweisdesunwiderruflichenAblebensdesOrganspendersfürausreichend.DieÜberprüfungderEinhaltungdergesetzlichenAnforderungenistAufgabederÜberwachungskommissionundderzuständigen Landesbehörden.VertreterderLändersindindervomSpitzenverbandBundder Krankenkassen,derBundesärztekammerundderDeutschenKrankenhausgesellschaft eingesetzten Überwachungskommission vertreten. 9.ErachtetesdieBundesregierungalseineinderBevölkerungvertrauenerweckendeMaßnahme,wenntrotzfehlenderUnterschriftenunterHirntodprotokolleOrganentnahmenstattfindenunddieverantwortlichenÄrztinnenundÄrztedafürnichtzurVerantwortunggezogenwerden,sondernim GegenteilWhistleblowerundJournalistinnenundJournalisten,diedies deröffentlichkeitüberhaupterstzurkenntnisbringen,befürchtenmüssen,gekündigtoderverklagtundvorgerichtgezogenwerden (siehe DieEinhaltungvonbestehendenrechtlichenRegelungenistinallenBereichen GrundvoraussetzungfürderenAkzeptanzunddasindiesegesetzteVertrauen. DiesgiltinbesonderemMaßefürdieOrganspende.AndenindenMediengeführtenDiskussionenundSpekulationenbeteiligtsichdieBundesregierung nicht. 10.WelcheErkenntnishatdieBundesregierunghinsichtlicheinerVerunsicherungundSkepsisbezüglichHirntodkonzeptionund-feststellungauchbei den mit der Organentnahme befassten Fachkräften? ImRahmenderStudie Einstellung,WissenundVerhaltenvonPflegekräften zurorganspende derbundeszentralefürgesundheitlicheaufklärung (BZgA) ausdemjahr2010wurdenpflegekräfteauskrankenhäusernmittransplantationsabteilungenmitpflegekräftenauskrankenhäusernohnetransplantationsabteilungenverglichen.hinsichtlichderfragenzumhirntodgabeskeineunterschiedeindenbeidengruppen.fastallepflegekräfte (99Prozent)wissen, dassdasvorliegendeshirntodesdiemedizinischevoraussetzungfüreineorgan-undgewebeentnahmeist.99,2prozentdefinierenkorrekt,dassessich beim Hirntod umdenendgültigen,nichtbehebbarenausfalldergesamtfunktiondesgroßhirns,deskleinhirnsunddeshirnstammshandelt.dieergebnisse derstudielassennichterkennen,dassbeidenmitderorganentnahmebefassten FachkräfteneinegroßeUnsicherheitundSkepsishinsichtlichdesHirntodkonzepts und der Hirntodfeststellung besteht. DerBZgAliegendarüberhinausErkenntnissezurBewertungdesHirntodesin derallgemeinbevölkerungdurchergebnisseauseinerrepräsentativbefragung

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode ausdemjahr2012vor.dassderhirntoddasmedizinischekriteriumfüreine möglicheorganspendeist,istmehralsdreiviertelallerbefragten (78Prozent) bekannt.dermehrheitderbevölkerung (87Prozent)istbekannt,dassderHirntod ein sicheres Todeszeichen darstellt. ImÜbrigenwirddaraufhingewiesen,dassdasThemaHirntodinandasBundesministeriumfürGesundheitundandieBZgAgerichtetenBürgeranfrageneine untergeordneterollespielt.indemjahresberichtderdso Organspendeund TransplantationinDeutschland2012 wirdaufseite15ausgeführt,dasszweifelanderhirntoddiagnostikseltenindenangehörigengesprächenalsablehnungsgrund für die Organspende angeführt werden. 11.WelcheErkenntnissehatdieBundesregierunghinsichtlichderQualität der Hirntodfeststellungen? DieHirntodfeststellungund-dokumentationistinDeutschlandseit1982standardisiert.DieAnforderungenandieFeststellungdesHirntodessindinden Richtlinien zur Feststellung des Hirntodes festgelegt. NachAngabenderBundesärztekammerliegenweltweitkeineFeststellungen übergetroffenefehldiagnosenvor,soweitderhirntodnachdenrichtlinienzur FeststellungdesHirntodesbzw.nachdenineinzelnenStaatengeltendenVorschriftenfestgestelltwurde.NachAngabendernach 11Absatz3TPGeingesetztenÜberwachungskommissionisteineeinzigeHirntodfeststellungbekannt, fürdieeinesvonvierprotokollenfehlt,diegemäßdemgewähltemverfahren zumirreversibilitätsnachweisderklinischenausfallsymptomedesgehirnserforderlichsind.ineinemanderenfalleinerhirntodfeststellungwarnachmitteilungderdsoandieüberwachungskommissioneineformalevorschriftder RichtlinienzurFeststellungdesHirntodesnichtalserfülltanzusehen.DieÜberwachungskommissionistzudemErgebnisgelangt,dassbeikeinerdieserbeiden HirntodfeststellungengegenmaterielleAnforderungenverstoßenwurde.Der HirntodwurdeinbeidenFällendurchdieinnereLeichenschaubestätigt.Die ÜberwachungskommissionhatihrejeweiligenFeststellungenundBeurteilungen an alle zuständigen Stellen übermittelt. 12.SindderBundesregierungdiesbezüglicheUmfragen,Untersuchungen, Überprüfungen,Studienoderähnlichesbekannt,dieAufschlussüberdie QualitätderHirntodfeststellungenundderFehlerhäufigkeitgebenkönnten, und wenn ja, welche? 13.WelcheErkenntnissehatdieBundesregierungbezüglicheineÜberprüfungzurückliegenderHirntoddiagnostikeninganzDeutschlandaufSorgfältigkeit und Zweifelsfreiheit? DieFragen12und13werdenaufgrundihresSachzusammenhangsgemeinsam beantwortet. DerBundesregierungsindkeinestrukturiertenUntersuchungenzudiesem Thema bekannt. 14.IstderBundesregierungbekannt,dassdieDSOimletztenJahreinesolche Überprüfunggemachthat,wiediesimArtikelder taz.dietageszeitung FehlerbeiderFeststellung vom14.dezember2012 (vgl. berichtetwird,demzufolgelautprotokolleinerdso-vorstandstagung vom27.september2012dervorstanddiegeschäftsführendenärztebittet, allenichtkorrektdurchgeführtenhirntoddiagnostikenzumelden, wogegendso-vorstanddr.rainerhessbeiderbefragungimrahmen

11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/14527 deröffentlichenanhörungzurorganspendeimausschussfürgesundheitdesdeutschenbundestagessagte,dassihmeinesolcheabfrageder DSOnichtbekanntsei (vgl.videomitschnittderöffentlichenanhörung Minute 83/84 Falls nein, a)welcheergebnisse,aufträgeundbeschlüssevonvorstandstagungen derdsowerdendemstiftungsrataufanfragebzw.auchohneanfrage bekannt gemacht, b)habensämtlichemitgliederdesstiftungsratszeitnaheinblickindie Protokolle des DSO-Vorstands, c)habendievertreterdesbundesundderländersomitbereitseinsichtsmöglichkeitindasprotokollderdso-vorstandstagungvom27.september2012sowieineinedortlautzeitungsberichteninauftraggegebeneüberprüfungderhirntoddiagnostikengehabt (bittewennmöglich beidenvertreterndesbundes,derländerundderkrankenkassenim Stiftungsrat der DSO abfragen)? Fallsja,kanndieBundesregierungperAbfragebeiderDSOoderüberdie Vertreter von Bund und Ländern im Stiftungsrat in Erfahrung bringen, a) welche Ergebnisse diese Überprüfung erbrachte, b)obdieseergebnisseschonveröffentlichtwurden,bzw.warumdieseergebnisse bislang der Öffentlichkeit vorenthalten wurden? NachAngabenderDSOsindindemzitiertenArtikelder taz.dietageszeitung vom14.dezember2012ausdemder taz.dietageszeitung offensichtlichvorliegendenprotokolldersitzungdeserweitertenvorstandesderdsovom 27.September2012zweiprotokollierteAussagenvonProf.Dr.GünterKirste, damaligermedizinischervorstandderdso,miteinandervermischtworden.es könnedaherdereindruckentstandensein,dasseineüberprüfungzurückliegenderhirntoddiagnostikenaufsorgfältigkeitundzweifelsfreiheitinauftraggegebenwordensei.dieindemartikelder taz.dietageszeitung zitierteanweisungvonprof.dr.günterkirstebezögesichjedochnichtaufdieüberprüfung zurückliegenderhirntoddiagnostiken.einenachträglicheüberprüfungaller HirntoddiagnostikenseiderDSOnichtmöglich,dadieHirntodprotokolleals DokumenteinderimKrankenhausverbleibendenKrankenaktearchiviertwerden.DieindembetreffendenArtikelder taz.dietageszeitung angesprochene vonprof.dr.günterkirsteangeordneteüberprüfungbezögesichausschließlichaufdieprüfungvonsorgfältigkeitundzweifelsfreiheitderinternendokumentation im DSO-System (ISYS) durch die DSO-Koordinatoren. DieindemArtikelder taz.dietageszeitung ebenfallszitiertebitterichtesich andiegeschäftsführendenärzte,allenichtkorrektdurchgeführtendiagnostikenzumelden.nachangabenderdsowurdenvondiesenbisherkeineverstöße gemeldet. DarüberhinaushatdieDSOmitgeteilt,dassdieProtokolleüberdieVorstandssitzungenentsprechendihrerZwecksetzungandenKreisderteilnahmeberechtigtenPersonenalsBasisfürderenArbeitweitergebenwerden.Esbestünden nachauffassungderdsoauchkeinebedenkendagegen,mitgliederndesstiftungsrateseinsichtindieseprotokollezugeben.demneuzuberufendenstiftungsratwerdeaufseinerkonstituierendensitzungderentsprechendeauszug aus dem Protokoll der Sitzung vom 27. September 2012 zur Kenntnis gegeben.

12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15.ErachtetdieBundesregierungentsprechendeUntersuchungenzurSorgfältigkeitundZweifelsfreiheitderHirntoddiagnostikalssinnvollundnotwendig,undsolltendieseinAuftraggegebenwerden,sofernsiederzeit nicht vorliegen? AufgrunddervorgenanntenAusführungensiehtdieBundesregierungkeinen Anlass, entsprechende Untersuchungen in Auftrag zu geben. 16.WiekanndieBundesärztekammernachAuffassungderBundesregierung dierichtliniezurhirntoddiagnostikzielführendüberarbeiten,wennsolchestudienunduntersuchungennichtvorlägenundsomitkaumverlässliche Daten und Angaben zu abzustellenden Mängeln existierten? 17.HältdieBundesregierungangesichtsdervorliegendenBerichteüber MängelbeiderHirntoddiagnostikdiederzeitigeQualifikationdermitder HirntodfeststellungbeauftragtenÄrztinnenundÄrztefürausreichend, oderwürdeesdiebundesregierungbegrüßen,wennindenrichtliniender BundesärztekammerdieVorschriftenfürdieEignungverschärftundeine entsprechende Ausbildung bzw. Qualifizierung vorgesehen würde? DiemethodischenDetailsderRichtlinienzurFeststellungdesHirntodeswerden imwissenschaftlichenbeiratderbundesärztekammerberaten,umdenstellenwertneuertechnischerverfahrenfürdiehirntoddiagnostikinderrichtlinie umzusetzen.imübrigenwirdaufdieantwortenzudenfragen11bis15verwiesen. 18.Fallsja,welcheQualifizierungerachtetdieBundesregierungalswünschenswert,welchenzeitlichenRahmenwürdedieBundesregierunghinsichtlicheinerUmsetzungfürgeeignethalten,undwürdedieBundesregierung bei der zuständigen Bundesärztekammer darauf hinwirken? DieFragen17und18werdenaufgrundihresSachzusammenhangsgemeinsam beantwortet. DieBundesregierunghältdiederzeitigeQualifikationdermitderHirntodfeststellungbeauftragtenÄrztinnenundÄrztefürausreichend.DieHirntoddiagnostikwirdvoninsbesondereintensivmedizinischerfahrenenÄrztendurchgeführt. DieQualifikationzurFeststellungdesHirntodesistBestandteilverschiedener ärztlicherweiterbildungenundwirddurchdasablegenderweiterbildungsprüfungnachgewiesen.nachdenrichtlinienzurfeststellungdeshirntodeswirdin jedemfallgefordert,dassdiedenhirntodfeststellendenunddokumentierenden Ärzteüber einemehrjährigeerfahrunginderintensivbehandlungvonpatienten mit schweren Hirnschädigungen verfügen. 19.SindderBundesregierungdievonderEuropäischenAkademiezurErforschungvonFolgenwissenschaftlich-technischerEntwicklungenBad Neuenahr-AhrweilerGmbHformuliertenAnforderungenandieStruktur desorganspendesystemsundinsbesonderehinsichtlichderstrukturder Koordinierungsstellebekannt ( hat die Bundesregierung daraus gezogen? DerBundesregierungsinddievonderEuropäischenAkademiezurErforschung vonfolgenwissenschaftlich-technischerentwicklungenbadneuenahr-ahrweilerformuliertenanforderungenandiestrukturdesorganspendesystems undinsbesonderehinsichtlichderstrukturderkoordinierungsstellebekannt. DiesefindensichursprünglichdargelegtinderimJahr2006vonBreyeretal. vorgelegtenwissenschaftlichenpublikation Organmangel IstderTodaufder

13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/14527 Wartelisteunvermeidbar? undwerdeninderfachweltseitlangemundzum Teilkontroversdiskutiert.AktuellsindausSichtderBundesregierungdaraus keine Rückschlüsse zu ziehen. 20.WarumsindKoordinierungundVermittlungvonOrganspendenichteuropaweitausgeschrieben,undwarumgibteskeinAnforderungsprofilfür diese Organisationen? ZurKoordinierungundVermittlungvonOrganspendenerrichtenoderbeauftragengemäß 11Absatz1Satz1und 12Absatz1Satz2TPGderSpitzenverbandBundderKrankenkassen,dieBundesärztekammerunddieDeutsche KrankenhausgesellschaftoderdieBundesverbändederKrankenhausträgergemeinsameinegeeigneteEinrichtung.DiegrundsätzlichegesetzlichePflichtzur DurchführungeinereuropaweitenAusschreibungfüröffentlicheAufträgeim Sinnedes 99Absatz1GesetzgegenWettbewerbsbeschränkungen (GWB)ist nichteinschlägig.dieverträgenach 11Absatz1Satz1und 12Absatz1 Satz2TPGsindkeineöffentlichenAufträgeimSinnedes 99Absatz1GWB. ÖffentlicheAufträgesindentgeltlicheVerträgevonöffentlichenAuftraggebern mitunternehmenüberdiebeschaffungvonleistungen.indiesemfallwird durchdiebeauftragenden (s.o.)jedochkeineihnengegenüberzuerbringende Dienstleistungbeschafft.GegenstandderVerträge (Beauftragung)aufgrundder gesetzlichenverpflichtungnachdemtpgistdieorganisationderzugunsten derpatientengesetzlichvorgesehenenaufgabenderkoordinierungundvermittlung. 21.KenntdieBundesregierungdenVorschlagdesehemaligenVorstandsvorsitzendendesVerbandesderUniversitätsklinikaDeutschlandse.V. (VUD), JörgRüdigerSiewert,einstaatlichesInstitutfürdieKoordinierungderOrganspendeinAnalogiezumRobertKoch-InstitutmiteinerAngliederung einesunabhängigeninstitutsfürdiedurchführungderhirntoddiagnostik einzurichten,undwieunterstütztdiebundesregierungsolchevorschläge (bitte begründen)? DieBundesregierungistderAuffassung,dasssichdasbestehendeOrganspendesystembewährthat.FürÄnderungenandiesemSystemwirdkeinBedarfgesehen. 22.WelcheSchlussfolgerungenundKonsequenzenziehtdieBundesregierung ausderpersonalsituationandenkrankenhäusernzurqualifiziertendurchführungeinerhirntoddiagnostikvordemhintergrund,dassdiedsoden KrankenhäuserndieUnterstützungdurchKonsiliarteamsanbietet,damit keineorganeverlorengehen,wennaufgrundvonpersonalmangelkeine Hirntodfeststellung erfolgen kann? 23.HältdieBundesregierungesfürangemessen,dassmitdenKonsiliarteams ausgerechnetdiedso alsodieorganisation,diefürdieorganentnahme verantwortlich ist die Hirntoddiagnostiker in die Kliniken entsendet? DieFragen22und23werdenaufgrundihresSachzusammenhangsgemeinsam beantwortet. In 5TPGsinddiegesetzlichenAnforderungenfürdieFeststellungdesHirntodesnormiert.DanachstellenunabhängigvoneinanderzweiqualifizierteÄrzte diestandardisiertenkriteriendeshirntodesfest.diediagnosedeshirntodesergibtsichausderübereinstimmungdergetrenntenfeststellungenderzwei Ärzte,dassdieGesamtfunktionendesGehirnsbereitsunwiderruflicherloschen

14 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode sind.darüberhinausdürfendieandenuntersuchungenbeteiligtenärzteweder anderentnahmenochanderübertragungderorganeodergewebebeteiligt sein.siedürfenauchnichtdenweisungeneinesarztesunterstehen,derandiesenmaßnahmenbeteiligtist.dieseunabhängigkeitderdenhirntoddiagnostizierendenärztevonderorganentnahmeund-übertragunggiltauchfürdieneurologischenkonsiliarärzte.sieunterstützendiekrankenhäuserzudemnurdann, wennkeineinderhirntoddiagnostikausreichenderfahrenenärztevorortsind. DieBundesregierunghatkeineBedenkenhinsichtlichdesVerfahrens,nachdem diedsomobileneurologischekonsiliardienstefürdiehirntoddiagnostikvermittelt,soweitdiesnichtdurchdasjeweiligeentnahmekrankenhausselbstsichergestellt werden kann. 24.KannundwilldieBundesregierungdaraufhinwirken,dassdieUntersuchungzurHirntodfeststellungkostenneutralundunabhängigvomErgebnis bezahlt wird? DieUntersuchungenzurHirntodfeststellungwerdenunabhängigvomErgebnis vergütet.nachmitteilungderdsowerdendievereinbartenpauschalenaufgrund der Einsätze und Rufdienste in der Vergangenheit kalkuliert. 25.WelcheErkenntnissehatdieBundesregierungdarüber,obdieErst-und Zweituntersuchungwirklich,wievorgeschrieben,unabhängigundgetrennt erfolgen? Nach 5Absatz1Satz1TPGsinddieFeststellungendesHirntodesdurchzwei dafürqualifizierteärztezutreffen,diedenorgan-undgewebespenderunabhängigvoneinanderuntersuchthaben.zudemsindnach 5Absatz2Satz3 TPGdieFeststellungenderUntersuchungsergebnisseundihrZeitpunktvonden ÄrztenunterAngabederzugrundeliegendenUntersuchungsergebnisseunverzüglichjeweilsineinerNiederschriftaufzuzeichnenundzuunterschreiben.Die BundesregierungistderAuffassung,dassdiegesetzlichenAnforderungenausreichendsind,umdieUnabhängigkeitderErst-undZweituntersuchungzugewährleisten.ImÜbrigenhabendienächstenAngehörigennach 5Absatz2 Satz4und5TPGdasRechtaufEinsichtnahmeindieKrankenakteundkönnen dabei eine Person ihres Vertrauen z. B. einen Arzt hinzuziehen. Erkenntnissedarüber,dassdiegesetzlichenAnforderungennichteingehalten werden, liegen der Bundesregierung nicht vor.

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16 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN

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