Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1)

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1 Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) Lösungshinweise zu Fall 2 Stand: SS 2007 A. Zulässigkeit des Widerspruchs Das Widerspruchsverfahren ist ein Verwaltungsverfahren, das nur rudimentär in den 68 ff. VwGO geregelt ist. Soweit sich Regelungslücken ergeben, ist gemäß 79 VwVfG ergänzend auf die Vorschriften des VwVfG zurück zu greifen. Nach seiner Rechtsnatur bezweckt das Widerspruchsverfahren zum Einen die Selbstkontrolle der Verwaltung: Es eröffnet die nochmalige Überprüfung einer Verwaltungsentscheidung in einem förmlichen Verfahren durch die Ausgangs- bzw. Widerspruchsbehörde. Zum Anderen dient das Widerspruchsverfahren der Entlastung der Gerichte und ist als außergerichtlicher Rechtsbehelf sog. Vorschaltrechtsbehelf für einen nachfolgenden Verwaltungsprozess: Seine erfolglose Durchführung ist nach 68 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage (beachte: dies gilt dagegen nicht für die allgemeine Leistungsklage und die Feststellungsklage). I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 68, 40 VwGO analog Es muss gemäß 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog 1 eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht-verfassungsrechtlicher Art vorliegen, die nicht einem anderen Gericht gesetzlich ausdrücklich zugewiesen ist. 1. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit Ob eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt, kann im wesentlichen nach drei Abgrenzungstheorien beurteilt werden: der Interessentheorie (weitgehend überholt), der Subordinationstheorie (bzw. Subjektstheorie) und der Zuordnungstheorie (bzw. modifizierte Subjektstheorie oder Sonderrechtstheorie). 2 a) Interessentheorie Nach der Interessentheorie ist maßgeblich, ob dem Rechtsstreit ein Rechtssatz zugrunde liegt, der überwiegend öffentlichen Interessen dient. Das öffentliche Baurecht (Bauordnungs- und Bauplanungsrecht) regelt die Zulässigkeit, die Grenzen und die Ordnung der baulichen Nutzung des Bodens (insbesondere durch Errichtung baulicher Anlagen) unter Berücksichtigung öffentlicher Interessen. b) Subordinationstheorie Die Subordinationstheorie stellt auf das Verhältnis der am Rechtsstreit Beteiligten ab. Besteht ein Über-Unterordnungsverhältnis, liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor, besteht ein Gleichordnungsverhältnis, handelt es sich um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit. Diese Theorie greift jedoch nur im Bereich der Eingriffsverwaltung (bei der Leistungsverwaltung wird idr ein Gleichordnungsverhältnis vorliegen). Das hier einschlägige Bauordnungsrecht (BayBO) befasst sich mit sicherheitsrechtlichen Anforderungen an bauliche Anlagen und mit dem bauaufsichtlichen Verfahren. Die diesbezüglichen Normen sind damit dem Eingriffsrecht 1 2 Vgl. zur analogen Anwendung des 40 Abs. 1 VwGO auf das Widerspruchsverfahren Kopp/Schenke, VwGO, 12. Auflage 2000, Vor 68 RN 12, 40 RN 2a. Vgl. hierzu Schmitt Glaeser/Horn, Verwaltungsprozessrecht, 15. Auflage 2000, RN 44 ff.

2 Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) SS 2007 Fall 2 Lösungshinweise 2 (Sicherheitsrecht) 3 zuzurechnen, womit gleichzeitig gegenüber dem Bürger ein Über-Unterordnungsverhältnis besteht. c) Zuordnungstheorie Nach der Zuordnungstheorie sind die Zuordnungssubjekte der entscheidungsrelevanten Rechtssätze ausschlaggebend. Es kommt darauf an, ob dem Rechtsstreit eine Norm zugrunde liegt, deren Rechte und Pflichten sich ausschließlich an den Staat oder einen sonstigen Träger hoheitlicher Gewalt gerade in ihrer Eigenschaft als Hoheitsträger richten. Dies ist hier der Fall, da Streitgegenstand die Erteilung einer Baugenehmigung und damit der Vollzug des öffentlichen Baurechts (Art. 62 ff. BayBO) durch das Landratsamt als Staatsbehörde (Art. 60 Abs. 1 HS 1 BayBO) ist. 2. Nicht-verfassungsrechtlicher Art Eine verfassungsrechtliche Streitigkeit liegt nur dann vor, wenn sowohl die der Streitigkeit zugrunde liegende Norm als auch die beteiligten Parteien unmittelbar am Verfassungsleben beteiligte Organe sind (sog. doppelte Verfassungsunmittelbarkeit) Keine abdrängende Sonderzuweisung Der allgemeine Verwaltungsrechtsweg ist nur gegeben, wenn die Streitigkeit nicht Kraft Gesetzes den besonderen Zweigen der Verwaltungsgerichtsbarkeit (zb Finanzrechtsweg, 33 FGO) oder den ordentlichen Gerichten zugewiesen ist. Eine derartige abdrängende Sonderzuweisung liegt im vorliegenden Fall jedoch nicht vor. II. Statthaftigkeit des Widerspruchs, 68 VwGO Es muss sich bei dem Widerspruch des N um einen statthaften Rechtsbehelf handeln. N wendet sich als Nachbar gegen die dem B erteilte Baugenehmigung und begehrt deren Aufhebung/Beseitigung im Wege der Anfechtung. Für einen statthaften Anfechtungswiderspruch nach 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO müsste es sich demnach bei der Baugenehmigung um einen Verwaltungsakt isd. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG handeln dass die angefochtene Genehmigung nicht gegenüber dem N erlassen wurde (diesem wurde nur eine Ausfertigung zugestellt) sondern gegenüber B, spielt insoweit keine Rolle: entscheidend ist, ob überhaupt ein Verwaltungsakt vorliegt. Die fehlende Adressateneigenschaft ist keine Frage der Statthaftigkeit des Rechtsbehelfs, sondern eine Frage der Widerspruchsbefugnis des N (Verwaltungsakt mit belastender Drittwirkung) 5. Nach der Begriffsbestimmung des Art. 35 Satz 1 BayVwVfG setzt sich ein Verwaltungsakt aus sechs Elementen zusammen 6 : Behörde; Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme; auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts; Regelung; Einzelfall; unmittelbare Rechtswirkung nach außen Vgl. Dürr/König, Baurecht, 4. Auflage 2000, RN 250. Vgl. Schmitt Glaeser/Horn, Verwaltungsprozessrecht, 15. Auflage 2000, RN 56. Vgl. hierzu Schmitt Glaeser/Horn, Verwaltungsprozessrecht, 15. Auflage 2000, RN 146. Vgl. hierzu Peine, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage 1998, RN 109 ff.

3 Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) SS 2007 Fall 2 Lösungshinweise 3 1. Behörde Art. 1 Abs. 2 BayVwVfG definiert die Behörde als Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, wobei dieser Begriff erkennbar weit gefasst ist. Das Landratsamt Augsburg hat im vorliegenden Fall die Baugenehmigung als untere Bauaufsichtsbehörde nach Art. 61 Abs. 1, 60 Abs. 1, 59 Abs. 1 Satz 1 BayBO ivm. Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LKrO erteilt und dabei in ihrer Eigenschaft als Staatsbehörde gehandelt. 2. Hoheitliche Maßnahme Bei der Erteilung der Baugenehmigung handelt es sich auch um eine hoheitliche Maßnahme. Sie stellt eine verwaltungsrechtliche, einseitige Willenserklärung dar, was das diesbezügliche behördliche Handeln insbesondere vom öffentlich-rechtlichen Vertrag (Gleichordnungsverhältnis) abgrenzt. 3. Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts Ein Verwaltungsakt setzt stets ein Handeln auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts voraus. Erforderlich ist damit ein Handeln aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Befugnis 7, was jedoch bereits bei der Frage nach der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs geklärt wurde (s.o.). Abgegrenzt werden mit diesem Merkmal va. Tätigkeiten einer Behörde auf dem Gebiet des Privatrechts und des Verfassungsrechts. 4. Regelung Mit dem Kriterium der Regelung wird das Ziel einer hoheitlichen Maßnahme bestimmt: Der Verwaltungsakt ist auf die Setzung einer Rechtsfolge gerichtet, dh. es wird ein Rechtsverhältnis unmittelbar und rechtsverbindlich geregelt 8. Eine gemäß Art. 72 Abs. 1 BayBO zu erteilende Baugenehmigung stellt fest, dass ein Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht und besitzt damit auch die erforderliche rechtsgestaltende Wirkung, da es von dem grundsätzlichen präventiven Bauverbot mit Erlaubnisvorbehalt (Art. 72 Abs. 5 Bay- BO) befreit Einzelfall Mit der Einzelfallbezogenheit eines Verwaltungsaktes wird dieser als konkret-individuelle Regelung von Rechtsnormen als abstrakt-generelle Regelungen abgegrenzt 10. Bei der Baugenehmigung handelt es sich um eine einzelfallbezogene Maßnahme, da sie als sog. sachbezogener Verwaltungsakt für ein einzelnes Bauvorhaben erteilt wird und sich damit an einen festumrissenen Adressatenkreis (Bauherr) richtet. 6. Außenwirkung Die Regelung muss letztendlich auf eine Rechtswirkung nach außen gerichtet sein. Nach seiner Finalität regelt der Verwaltungsakt außerhalb der Behörde Rechte und Pflichten gegenüber dem Bürger (oder einer juristischen Person), indem er deren Rechtsposition erweitert, einschränkt oder auf sonstige Weise regelnd eingreift Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Auflage 2000, 35 RN 32. Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Auflage 2000, 35 RN 47 ff. Vgl. Dürr/König, Baurecht, 4. Auflage 2000, RN 333. Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Auflage 2000, 35 RN 68 ff.

4 Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) SS 2007 Fall 2 Lösungshinweise 4 Die dem B erteilte Baugenehmigung befugt ihn zum Baubeginn und ist somit auf Rechtswirkung nach außen gerichtet. Bei der hier in Rede stehenden Genehmigung handelt es sich demnach um einen Verwaltungsakt isd. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG als Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zur einseitigen und rechtsverbindlichen Regelung eines Einzelfalles mit Außenwirkung. Nach seiner weiteren Spezifizierung 11 ist die Baugenehmigung ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt, da nach Art. 67 Abs. 1 BayBO ein Antrag erforderlich ist, ein gebundener Verwaltungsakt, auf dessen Erteilung ein Anspruch besteht, soweit das Bauvorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften gemäß Art. 72 Abs. 1 BayBO entspricht, ein sachbezogener Verwaltungsakt, der nach Art. 60 Abs. 2 Satz 3 BayBO für ein grundstücksbezogenes Vorhaben (und nicht für eine bestimmte Person) erteilt wird, ein feststellender Verwaltungsakt, da die Genehmigung feststellt, dass das Bauvorhaben den geprüften öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht, ein rechtsgestaltender und gestattender Verwaltungsakt, der vom präventiven Bauverbot mit Erlaubnisvorbehalt befreit und ein Verwaltungsakt mit Doppelwirkung, der für den Bauherrn eine begünstigende und für den oder die Nachbarn uu eine belastende Wirkung entfaltet. III. Widerspruchsbefugnis, 42 Abs. 2 VwGO analog Um Popularwidersprüche auszusondern, muss der Widerspruchsführer in Analogie zu 42 Abs. 2 VwGO auch in diesem Verfahren widerspruchsbefugt sein, dh. nach seinem Sachvortrag muss eine Rechtsverletzung zumindest als möglich erscheinen (Möglichkeitstheorie) 12. Liegt ein belastender Verwaltungsakt vor, so kommt die Adressatentheorie in Betracht. 1. Möglichkeits- und Adressatentheorie Ist der Widerspruchsführer Adressat eines ihn belastenden Verwaltungsaktes, ergibt sich die Widerspruchsbefugnis auch ohne plausiblen Vortrag bereits aus Art. 2 Abs. 1 GG (Adressatentheorie): In diesem Fall besteht per se die Möglichkeit eines unberechtigten Eingriffs in seine allgemeine Handlungsfreiheit. Im vorliegenden Fall ist N jedoch nicht Adressat der Baugenehmigung, vielmehr der B als derjenige, für den der Verwaltungsakt nach Art. 41 Abs. 1 BayVwVfG bestimmt ist. N ist von der Baugenehmigung lediglich dann und möglicherweise betroffen, wenn er via belastender Drittwirkung eine Verletzung eigener subjektiv-öffentlicher Rechte geltend machen kann (Möglichkeitstheorie). Denn N ist als Nachbar nicht unmittelbar Adressat der Baugenehmigung, sondern lediglich Adressat einer Ausfertigung der an B gerichteten Genehmigung nach Art. 71 Abs. 1 Satz 6 BayBO. 2. Möglichkeits und Schutznormtheorie Ist der Widerspruchsführer nicht Adressat des Verwaltungsaktes, muss er durch einen substantiierten Vortrag die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten darlegen (Möglichkeitstheorie). Ob eine Rechtsverletzung im Ergebnis tatsächlich vorliegt, ist allerdings eine Frage der Begründetheit (über 42 Abs. 2 VwGO sollen lediglich im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung Popularklagen bzw. Popularwidersprüche ausgeschlossen werden). Da N Nachbar des geplanten Bauvorhabens ist, muss die Baugenehmigung des B Vgl. hierzu Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 3. Auflage 2000, Art. 72 RN 3 ff. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 12. Auflage 2000, 69 RN 6.

5 Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) SS 2007 Fall 2 Lösungshinweise 5 grundsätzlich nachbarschützende Rechte verletzen können. Als diesbezügliche Schutzrechte kommen sowohl einfachgesetzliche Normen als auch Grundrechte in Betracht. Einfachgesetzliche Vorschriften sind jedoch nur dann drittschützend, wenn sie nach ihrem durch Auslegung zu ermittelnden Entscheidungsgehalt nicht nur den Interessen der Allgemeinheit, sondern zumindest auch den Individualinteressen des Nachbarn zu dienen bestimmt sind (Schutznormtheorie). a) Widerspruchsbefugnis aus einfachgesetzlichen Normen 13, hier 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (Verletzung des baurechtlichen Gebots der Rücksichtnahme ) Rechte des N könnten vorliegend verletzt sein, wenn die Baugenehmigung unter Verstoß gegen das unter anderem in 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltene Rücksichtnahmegebot erteilt worden wäre. Demnach sind bebauungsplankonforme Vorhaben im Einzelfall dann unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die für die Umgebung unzumutbar sind. Im Rahmen des Rücksichtnahmegebots sind die Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis zueinander zu bringen; öffentlich-rechtlichen Vorschriften dürfen nur Vorhaben ermöglichen, welche die Substanz des Eigentums der Nachbarn nicht aushöhlen, und müssen jeweils auch mit Blick auf die Nachbargrundstücke den allgemeinen Anforderungen genügen, die das Verfassungsrecht an eigentumsbeschränkende Vorschriften stellt 14. Das Rücksichtnahmegebot dient auf diese Weise vornehmlich dem Schutz der Individualinteressen des Nachbarn. N beruft sich in seinem Sachvortrag auf die gewaltigen Ausmaße des Hochhauses, die seinem Grundstück Licht und Luft nähmen. Ein schwerer und unzumutbarer Eingriff in sein Eigentum erscheint mithin vorstellbar. Möglicherweise könnte N daher in seinem Recht auf Rücksichtnahme nach 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verletzt sein. b) Sonderproblem: Beteiligung des Nachbarn nach Art. 71 Abs. 1 BayBO Nach Art. 71 Abs. 1 BayBO ist den Eigentümern der benachbarten Grundstücke vom Bauherrn oder seinem Beauftragten der Lageplan und die Baubezeichnung zur Unterschrift vorzulegen (Satz 1). Unterschreibt der Nachbar, gilt dies als Zustimmung zum Bauvorhaben (Satz 2). Verweigert der Nachbar seine Zustimmung, ist ihm eine Ausfertigung der Baugenehmigung zuzustellen (Satz 6). Ein Problem ird. Klage- oder Widerspruchsbefugnis entsteht nur, wenn der Nachbar gemäß Art. 71 Abs. 1 Satz 2 BayBO unterschreibt und damit seine Zustimmung zu dem Bauvorhaben erteilt. Denn er verzichtet damit gleichzeitig auf seine eigenen subjektiv-öffentlichen Rechte, was nach der hm einem vorweggenommenen Rechtsmittelverzicht gleichkommt 15. Damit scheitert in diesen Fällen ein Widerspruch bzw. eine Klage des Nachbarn an der fehlenden Widerspruchs- bzw. Klagebefugnis (aa wegen des fehlenden allgemeinen Rechtsschutzinteresses). N hat sich im vorliegenden Fall durch die Verweigerung seiner Unterschrift allerdings seine subjektiv-öffentlichen Rechte vorbehalten Soweit drittschützende Regelungen des einfachen Rechts vorhanden sind, kann ein weitergehender unmittelbar auf Art. 14 I GG beruhender Anspruch entgegen der früheren ständigen Rspr. des BVerwG nicht bestehen. Denn durch eine den Anforderungen des Art. 14 I 2 GG genügende gesetzliche Regelung werden Inhalt und Schranken des Eigentums dergestalt bestimmt, dass innerhalb des geregelten Bereichs weitergehende Ansprüche aus Art. 14 I 1 GG ausgeschlossen sind. Im Hinblick auf Belästigungen und Störungen des Nachbarn durch ein Bauvorhaben besitzt das Bauplanungsrecht mit den 31, 34 und 35 BauGB sowie mit 15 BauNVO Regelungen, die Umfang und Grenzen des Nachbarschutzes umfassend bestimmen, BVerwG v , BVerwGE 89, 69. Dürr/König, Baurecht, 4. Auflage 2000, RN 450. Vgl. Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 3. Auflage 2000, Art. 71 RN 17.

6 Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) SS 2007 Fall 2 Lösungshinweise 6 IV. Form, 70 Abs. 1 VwGO Nach 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde (Ausgangsbehörde oder Widerspruchsbehörde) einzulegen. Schriftlichkeit bedeutet, dass das entsprechende Schriftstück eigenhändig zu unterschreiben ist, um eine verlässliche Zurechenbarkeit sicherzustellen 16. Im vorliegenden Fall besteht das Problem, dass N den Widerspruch mittels Telefax eingelegt hat: Zwar hat er das Original eigenhändig unterschrieben, das bei der Behörde eingegangene Schriftstück enthält jedoch lediglich eine Reproduktion dieser Unterschrift auf dem Original, womit fraglich ist, ob dem Schriftformerfordernis (eigenhändige Unterschrift) insoweit Genüge getan ist. Die Rechtsprechung folgt jedoch den Bedürfnissen der Praxis und lässt auch moderne Übermittlungsformen nicht am strengen Schriftformerfordernis scheitern, wenn aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen, das Schriftstück in den Verkehr zu bringen, abgeleitet werden kann, was insbesondere für das Telefax gilt 17. Der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) hat diese Rechtsprechung vor kurzem auch auf Klageerhebungen mittels Computer-Fax ausgedehnt 18, wobei ein als Datei erstellter Schriftsatz mit einer eingescannten Unterschrift versehen wird und direkt aus dem PC an das Faxgerät des Empfängers übermittelt wird. V. Frist, 70 Abs. 1 VwGO 1. Allgemeines Die Widerspruchsfrist beträgt nach 70 Abs. 1 VwGO grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes an den Beschwerten. Sofern keine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung (ein Musterabdruck findet sich in Ziegler/Tremel, Verwaltungsgesetze des Freistaates Bayern, Nr. 904) vorliegt, gilt nach 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 VwGO die Jahresfrist. Im vorliegenden Fall ist fraglich, welche Bekanntgabe für den Lauf der Widerspruchsfrist maßgeblich ist: Die Bekanntgabe der Baugenehmigung gegenüber B oder die Bekanntgabe durch Zustellung einer Ausfertigung gegenüber N? Grundsätzlich sind zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden: Wird dem Nachbar eigens eine Ausfertigung der Baugenehmigung zugestellt und enthält dieser Bescheid eine den Anforderungen des 58 Abs. 1 VwGO entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung, wird nach 70 Abs. 2 VwGO mit Zustellung der Ausfertigung an den Nachbarn die Monatsfrist des 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO für dessen Widerspruch gemäß 68 ff. VwGO in Gang gesetzt. Fehlt eine Rechtsbehelfsbelehrung oder ist diese unrichtig, so beginnt mit Zustellung der Ausfertigung die Jahresfrist gemäß 58 Abs. 2 VwGO zu laufen 19. Wird dem Nachbarn entgegen Art. 71 Abs. 1 Satz 6 BayBO eine Ausfertigung der Baugenehmigung hingegen nicht zugestellt und hat er auf andere Weise verlässlich von dem Vorhaben Kenntnis erlangt (zb Baubeginn), muss er den Bescheid ab Kenntniserlangung innerhalb der Jahresfrist nach 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 VwGO analog anfechten. Unterlässt er dies, verliert er sein Widerspruchsrecht Vgl. GmSOGB vom , NJW 1980, S. 172 ff.; BVerwG vom , NJW 1989, S ff. Vgl. BVerwG vom , BVerwGE 81, S. 32 ff. Vgl. GmSOGB vom , NJW 2000, S Vgl. Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 3. Auflage 2000, Art. 71 RN 25. Vgl. Dürr/König, Baurecht, 4. Auflage 2000, RN 436; Kopp/Schenke, VwGO, 12. Auflage 2000, 58 RN 16.

7 Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) SS 2007 Fall 2 Lösungshinweise 7 Da dem N eigens eine Ausfertigung der Baugenehmigung nebst ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt wurde, muss er somit innerhalb der Monatsfrist des 70 Abs. 2, 58 Abs. 1 VwGO seinen Widerspruch einlegen. 2. Fristbeginn Die Zustellung der Ausfertigung der Baugenehmigung an N erfolgte am gemäß Art. 71 Abs. 1 Satz 6 BayBO, Art. 41 Abs. 5 BayVwVfG, Art. 1 V BayVwZVG. Da die Zustellung ein in den Lauf eines Tages fallendes Ereignis ist, beginnt die Frist am , 0.00 Uhr gemäß 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1 BGB (aa Art. 79, 31 Abs. 1 BayVwVfG, 187 Abs. 1 BGB). 3. Fristende Für die Berechnung des Fristendes gelten die 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB (aa Art. 31 Abs. 1 BayVwVfG, 188 BGB). Danach endet die Frist grundsätzlich am , Uhr. Da der jedoch auf einen Sonntag fällt, greift 193 BGB (aa Art. 79, 31 Abs. 3 BayVwVfG) ein und verschiebt das Fristende auf Montag, den , Uhr. Der Widerspruch des N vom war somit fristgemäß. VI. Beteiligten- und Handlungsfähigkeit N ist nach Art. 79, 11 Nr. 1, 12 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG beteiligten- und handlungsfähig. VII. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis Am allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis des N könnte insoweit gezweifelt werden, als der Widerspruch des Nachbarn bei einer Nichtabhilfe durch die Ausgangsbehörde ( 72 f. VwGO) zwar einen Devolutiveffekt, jedoch ausnahmsweise nach 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ivm. 212a BauGB keinen Suspensiveffekt (aufschiebende Wirkung) hat. Damit entfällt jedoch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. N hat vielmehr wie sonst auch das Erfordernis des Vorverfahrens nach 68 ff. VwGO vor Erhebung einer späteren Anfechtungsklage zu beachten, will er den Eintritt der Bestandskraft der Baugenehmigung verhindern und seine diesbezüglichen Rechte wahren. VIII. Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde, 73 Abs. 1 VwGO Zuständige Widerspruchsbehörde gemäß 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO ist die Regierung von Schwaben als übergeordnete Behörde, da im vorliegenden Fall das Landratsamt Augsburg als untere Bauaufsichtsbehörde tätig geworden ist (s.o.). IX. Ergebnis Der Widerspruch des N gegen die Baugenehmigung des B ist zulässig. B. Exkurs: Aufbauschema für die Begründetheitsprüfung des Widerspruchs Der Widerspruch des N ist begründet, wenn die dem B erteilte Baugenehmigung als angegriffener Verwaltungsakt rechtswidrig ist und N als Widerspruchsführer dadurch in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt ist ( 68 Abs. 1 Satz 1, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog).

8 Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) SS 2007 Fall 2 Lösungshinweise 8 I. Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung 1. Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage für die Erteilung der Baugenehmigung ist Art. 72 BayBO. Danach darf die Baugenehmigung nur versagt werden, wenn das Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Mit anderen Worten: Steht das Vorhaben mit diesen Vorschriften in Einklang, so besteht ein Anspruch des Antragstellers auf Erteilung der Genehmigung Formelle Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung a) Zuständigkeit b) Verfahren c) Form 3. Materielle Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung (= Subsumtion unter die Rechtsgrundlage) a) Genehmigungspflichtigkeit des Vorhabens b) Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens Prüfungsmaßstab: Bauplanungsrecht Bauordnungsrecht sonstige Vorschriften des öffentlichen Rechts, die für das Vorhaben von Relevanz sein können 22. (1) Bauplanungs- und Bauordnungsrecht (2) Sonstige Vorschriften des öffentlichen Rechts II. Rechtsverletzung Vgl. Dürr/König, Baurecht, 4. Auflage 2000, RN 366. Vgl. Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 3. Auflage 2000, Art. 72 RN 10 ff.

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