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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD Entwurf eines Investitionszulagengesetzes 2007 (InvZulG 2007) A. Problem und Ziel B. Lösung DasInvestitionszulagengesetz2005läuftzumEndedesJahres2006aus.Die FörderungvonbetrieblichenInvestitionenindenneuenLänderndurcheine Investitionszulageistweiterhingeboten.DerGesetzentwurfdientderSchaffung einernachfolgeregelungfürdasinvestitionszulagengesetz2005unterberücksichtigungdergestiegenenanforderungendereuropäischenkommissionan BeihilferegelungensowieunterBerücksichtigungderneuenLeitlinienfürstaatlicheBeihilfenmitregionalerZielsetzung2007bis2013undderimEntwurfvorliegendenVerordnung (EG)derKommissionüberdieAnwendungderArtikel87 und88eg-vertragaufregionaleinvestitionsbeihilfendermitgliedstaaten (Freistellungsverordnung). FörderungvonErstinvestitionen,diezueinemErstinvestitionsvorhabeninBetriebendesverarbeitendenGewerbes,derproduktionsnahenDienstleistungen unddesbeherbergungsgewerbesindenneuenländerngehören: erhöhteförderungvonkleinenundmittlerenunternehmenimsinneder EmpfehlungderEuropäischenKommission, höhereförderungvonkleinenundmittlerenunternehmenimrandgebietdes Fördergebiets. C. Alternativen Keine D. Finanzielle Auswirkungen FürdieHaushaltederGebietskörperschaftenergebensichindenKassenjahren 2007bis2012dienachfolgendenAuswirkungen:

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode FinanzielleAuswirkungeneinesInvestitionszulagengesetzes2007 (InvZulG2007)indenKassenjahren2007bis2012 GebietskörperschaftSteuermehreinnahmeninMio.EuroindenKassenjahren Insgesamt Bund Länder Gemeinden EinzelheitensindausdembeigefügtenFinanztableauersichtlich. E. Sonstige Kosten Keine;dieFinanzverwaltungistbereitsaufdiePrüfungundFestsetzungeiner Investitionszulageeingerichtet.

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/1409 Entwurf eines Investitionszulagengesetzes 2007 (InvZulG 2007) DerBundestaghatmitZustimmungdesBundesratesdas folgendegesetzbeschlossen: 1 Anspruchsberechtigter,Fördergebiet (1)SteuerpflichtigeimSinnedesEinkommensteuergesetzesunddesKörperschaftsteuergesetzes,dieimFördergebiet begünstigteinvestitionenimsinnedes 2vornehmen, habenanspruchaufeineinvestitionszulage.steuerpflichtige imsinnedeskörperschaftsteuergesetzeshabenkeinenanspruch,soweitsienach 5desKörperschaftsteuergesetzes vonderkörperschaftsteuerbefreitsind.beipersonengesellschaftenundgemeinschaftentretenandiestelledessteuerpflichtigendiegesellschaftoderdiegemeinschaftalsanspruchsberechtigte. (2)FördergebietsinddieLänderBerlin,Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,Sachsen,Sachsen-Anhaltund Thüringen.IndeninderAnlage1zudiesemGesetzaufgeführtenTeilendesLandesBerlinistdiesesGesetznuranzuwendenbeiInvestitionen,diezuErstinvestitionsvorhaben gehören,diederanspruchsberechtigtevordem1.januar 2007begonnenhat. 2 BegünstigteInvestitionen (1)BegünstigteInvestitionensinddieAnschaffungund dieherstellungvonneuenabnutzbarenbeweglichenwirtschaftsgüterndesanlagevermögens, 1.diezueinemErstinvestitionsvorhabenimSinnedesAbsatzes3gehören, 2.diemindestensfünfJahrenachBeendigungdesErstinvestitionsvorhabens (Bindungszeitraum) a)zumanlagevermögeneinesbetriebsodereinerbetriebsstätteeinesbetriebsdesverarbeitendengewerbes,derproduktionsnahendienstleistungenoderdes BeherbergungsgewerbesdesAnspruchsberechtigten odereinesmitdiesemverbundenenunternehmensim Fördergebietgehören, b)ineinerbetriebsstätteeinessolchenbetriebsdesanspruchsberechtigtenodereinesmitdiesemverbundenenunternehmensimfördergebietverbleiben, c)injedemjahrzunichtmehrals10prozentprivatgenutztwerden. NichtbegünstigtsindgeringwertigeWirtschaftsgüterim Sinnedes 6Abs.2desEinkommensteuergesetzes,LuftfahrzeugeundPersonenkraftwagen.Satz1giltnur,soweitin densensiblensektoren,dieinderanlage2zudiesemgesetz aufgeführtsind,dieförderfähigkeitnichteingeschränktoder ausgeschlossenist.derbindungszeitraumverringertsichauf dreijahre,wenndiebeweglichenwirtschaftsgüterineinem begünstigtenbetriebverbleiben,derzusätzlichdiebegriffsdefinitionfürkleineundmittlereunternehmenimsinneder EmpfehlungderKommissionvom6.Mai2003betreffend diedefinitionderkleinstunternehmensowiederkleinenund mittlerenunternehmen (ABl.EUNr.L124S.36)imZeit- punktdesbeginnsdeserstinvestitionsvorhabenserfüllt.er- setztderanspruchsberechtigteeinbegünstigtesbewegliches WirtschaftsgutwegenraschertechnischerVeränderungen vorablaufdesjeweilsmaßgebendenbindungszeitraums durcheinneuesabnutzbaresbeweglicheswirtschaftsgut,ist Satz1Nr.2mitderMaßgabeanzuwenden,dassfürdieverbleibendeZeitdesjeweilsmaßgebendenBindungszeitraums dasersatzwirtschaftsgutandiestelledesbegünstigtenbeweglichenwirtschaftsgutstritt.beträgtdiebetriebsgewöhnlichenutzungsdauerdesbegünstigtenbeweglichenwirtschaftsgutswenigeralsfünfoderinfällendessatzes4wenigeralsdreijahre,trittdiezubeginndesbindungszeitraums verbleibendebetriebsgewöhnlichenutzungsdauerandie StelledesZeitraumsvonfünfoderdreiJahren.AlsPrivatnutzungimSinnedesSatzes1Nr.2Buchstabecgiltauchdie VerwendungvonWirtschaftsgütern,diezueinerverdeckten Gewinnausschüttungnach 8Abs.3desKörperschaftsteuergesetzesführt.BetriebederproduktionsnahenDienstleistungensinddiefolgendenBetriebe: 1.BetriebederDatenverarbeitungundDatenbanken, 2.BetriebederForschungundEntwicklung, 3.BetriebederMarkt-undMeinungsforschung, 4.IngenieurbürosfürbautechnischeGesamtplanung, 5.IngenieurbürosfürtechnischeFachplanung, 6.BürosfürIndustriedesign, 7.Betriebedertechnischen,physikalischenundchemischen Untersuchung, 8.BetriebederWerbungund 9.BetriebedesfotografischenGewerbes. BetriebedesBeherbergungsgewerbessinddiefolgendenBetriebe: 1.BetriebederHotellerie, 2.JugendherbergenundHütten, 3.Campingplätzeund 4.Erholungs-undFerienheime. HateinBetriebBetriebsstätteninnerhalbundaußerhalbdes Fördergebiets,geltenfürdieEinordnungdesBetriebsindas verarbeitendegewerbeoderindieproduktionsnahendienstleistungenoderindasbeherbergungsgewerbeallebetriebsstättenimfördergebietalseinbetrieb. (2)BegünstigteInvestitionensindauchdieAnschaffung neuergebäude,eigentumswohnungen,imteileigentumstehenderräumeundanderergebäudeteile,dieselbständige unbeweglichewirtschaftsgütersind (Gebäude),biszumEndedesJahresderFertigstellungsowiedieHerstellungneuer Gebäude,soweitdieGebäudezueinemErstinvestitionsvorhabenimSinnedesAbsatzes3gehörenundmindestensfünf JahrenachdemAbschlussdesInvestitionsvorhabensin einembetriebdesverarbeitendengewerbes,ineinembetriebderproduktionsnahendienstleistungenoderineinem BetriebdesBeherbergungsgewerbesimSinnedesAbsatzes1 verwendetwerden.imfallderanschaffungkannsatz1nur

4 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode angewendetwerden,wennkeinandereranspruchsberechtigterfürdasgebäudeinvestitionszulageinanspruchnimmt. Absatz1Satz3,4und10giltentsprechend. (3)ErstinvestitionensinddieAnschaffungoderHerstellungvonWirtschaftsgüternbei 1.ErrichtungeinerneuenBetriebsstätte, 2.ErweiterungeinerbestehendenBetriebsstätte, 3.DiversifizierungderProduktioneinerBetriebsstättein neue,zusätzlicheprodukte, 4.grundlegendeÄnderungdesGesamtproduktionsverfahrenseinerbestehendenBetriebsstätteoder 5.ÜbernahmeeinesBetriebs,dergeschlossenwordenist odergeschlossenwordenwäre,wennderbetriebnicht übernommenwordenwäreundwenndieübernahme durcheinenunabhängigeninvestorerfolgt. 3 Investitionszeitraum (1)Investitionensindbegünstigt,wennsiezueinem ErstinvestitionsvorhabenimSinnedes 2Abs.3gehören, mitdemderanspruchsberechtigte 1.inderZeitvom [einsetzen:tagnachderverkündung des [vorliegendengesetzes]biszum31.dezember2006, 2.inderZeitvom1.Januar2007bis31.Dezember2009 begonnenhatunddiebegünstigteinvestitionnachdem 31.Dezember2006undvordem1.Januar2010abgeschlossenwirdodernachdem31.Dezember2009abgeschlossen wird,soweitvordem1.januar2010teilherstellungskosten entstandenoderimfallderanschaffungteillieferungenerfolgtsind.füreinerstinvestitionsvorhaben,mitdemderanspruchsberechtigtevordem [einsetzen:datumnachdem TagderVerkündungdesvorliegendenGesetzes]begonnen hat,giltsatz1auchdann,wennhierfüreinegenehmigungsentscheidungderkommissionvorfestsetzungderinvestitionszulageerteiltwordenist,inderaufdiemöglichkeitder FörderungdurchInvestitionszulageaufGrundeinerNachfolgeregelungausdrücklichhingewiesenwurde. (2)EinErstinvestitionsvorhabenistbegonnen,wennmit dererstenhierzugehörendeneinzelinvestitionbegonnen wordenist.außerindenfällendes 2Abs.3Nr.5istder GrundstückserwerbnichtalsInvestitionsbeginnanzusehen. DieInvestitionistindemZeitpunktbegonnen,indemdas WirtschaftsgutbestelltoderseineHerstellungbegonnenwordenist.GebäudegeltenindemZeitpunktalsbestellt,indem überihreanschaffungeinrechtswirksamabgeschlossener obligatorischervertragodereingleichstehenderrechtsakt vorliegt.alsbeginnderherstellunggeltenbeigebäuden derabschlusseinesderausführungzuzurechnendenlieferungs-oderleistungsvertragsoderdieaufnahmevon Bauarbeiten.InvestitionensindindemZeitpunktabgeschlossen,indemdieWirtschaftsgüterangeschafftoderhergestelltsind. 4 Bemessungsgrundlage BemessungsgrundlagederInvestitionszulageistdieSummederAnschaffungs-undHerstellungskostenderimWirt- schafts-oderkalenderjahrabgeschlossenenbegünstigtenin- vestitionen,soweitsiedievordem1.januar2007entstande- nenteilherstellungskostenoderdenteilderanschaffungs- kosten,deraufdievordem1.januar2007erfolgten Teillieferungenentfällt,übersteigen.IndieBemessungsgrundlagekönnendieimWirtschafts-oderKalenderjahrgeleistetenAnzahlungenaufAnschaffungskostenundentstandenenTeilherstellungskosteneinbezogenwerden.Das giltfürvordem1.januar2007geleisteteanzahlungenauf Anschaffungskostennurinsoweit,alssiedenTeilderAnschaffungskosten,deraufdievordem1.Januar2007erfolgtenTeillieferungenentfällt,übersteigen.IndenFällen dersätze2und3dürfenimwirtschafts-oderkalenderjahr deranschaffungoderherstellungderwirtschaftsgüterdie Anschaffungs-oderHerstellungskostenbeiderBemessung derinvestitionszulagenurberücksichtigtwerden,soweitsie dieanzahlungen,teilherstellungs-oderdieanschaffungskostenfürteillieferungenübersteigen. 7aAbs.2Satz3bis 5desEinkommensteuergesetzesgiltentsprechend. 5 HöhederInvestitionszulage (1)DieInvestitionszulagebeträgtvorbehaltlichSatz2 1.12,5ProzentderBemessungsgrundlage, 2.15ProzentderBemessungsgrundlage,wennessichum InvestitioneninBetriebsstättenimRandgebietnachAnlage3zudiesemGesetzhandelt. BeiInvestitionen,diezueinemgroßenInvestitionsvorhaben gehören,aufdasdermultisektoraleregionalbeihilferahmen fürgroßeinvestitionsvorhabenvom13.februar2002 (ABl. EGNr.C70S.8),geändertdurchdieMitteilungderKommissionvom1.November2003 (ABl.EUNr.C263S.3), oderdieleitlinienfürstaatlichebeihilfenmitregionaler Zielsetzung (ABl.EU2006Nr.C54S.13)anzuwendensind,istSatz1nurinsoweitanzuwenden,alsder jeweilsbeihilferechtlichgeltenderegionalförderhöchstsatz durchdiegewährungvoninvestitionszulagennichtüberschrittenwird. (2)DieInvestitionszulageerhöhtsichvorbehaltlichSatz2 fürdenteilderbemessungsgrundlage,deraufinvestitionen imsinnedes 2Abs.1entfällt,wenndiebeweglichenWirtschaftsgüterwährenddesBindungszeitraumsineinembegünstigtenBetriebverbleiben,derimZeitpunktdesBeginns deserstinvestitionsvorhabenszusätzlichdiebegriffsdefinitionfürkleineundmittlereunternehmenimsinnederempfehlungderkommissionvom6.mai2003erfüllt,auf 1.25ProzentderBemessungsgrundlage, 2.27,5ProzentderBemessungsgrundlage,wennessichum InvestitioneninBetriebsstättenimRandgebietnachAnlage3zudiesemGesetzhandelt, 3.15ProzentderBemessungsgrundlage,wennessichum Investitionenhandelt,diezueinemgroßenInvestitionsvorhabenimSinnederLeitlinienfürstaatlicheBeihilfen mitregionalerzielsetzung inbetriebsstätten indemteildeslandesberlingehören,daszumfördergebietgehört. Absatz1Satz2giltentsprechend.

5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/ AntragaufInvestitionszulage (1)DerAntragistbeidemfürdieBesteuerungdesAnspruchsberechtigtennachdemEinkommenzuständigenFinanzamtzustellen.IsteinePersonengesellschaftoderGemeinschaftAnspruchsberechtigter,soistderAntragbeidem Finanzamtzustellen,dasfürdieeinheitlicheundgesonderte FeststellungderEinkünftezuständigist. (2)DerAntragistnachamtlichemVordruckzustellenund vomanspruchsberechtigteneigenhändigzuunterschreiben. IndemAntragsinddieInvestitionen,fürdieeineInvestitionszulagebeanspruchtwird,sogenauzubezeichnen,dass ihrefeststellungbeieinernachprüfungmöglichist. 7 GesonderteFeststellung WerdendieineinemBetriebimSinnedes 2erzielten Einkünftenach 180Abs.1Nr.2BuchstabebderAbgabenordnunggesondertfestgestellt,sinddieBemessungsgrundlageundderProzentsatzderInvestitionszulagefürWirtschaftsgüter,diezumAnlagevermögendiesesBetriebsgehören,vondemfürdiegesonderteFeststellungzuständigen Finanzamtgesondertfestzustellen.DiefürdieFeststellung erforderlichenangabensindindenantragnach 6Abs.2 aufzunehmen. 8 EinzelnotifizierungspflichtenundGenehmigungsvorbehaltederKommissionderEuropäischenGemeinschaften (1)DieInvestitionszulagefürInvestitioneninsensible Sektoren (Anlage2),isterstnachGenehmigungdurchdie Kommissionfestzusetzen,wennEinzelnotifizierungspflichtenindenvondenOrganenderEuropäischenGemeinschaftenüberdiesensiblenSektorenerlassenenRechtsvorschriftenvorgesehensind. (2)DieInvestitionszulagefürInvestitionen,diezueinem großeninvestitionsvorhabengehören,dasdieanmeldungsvoraussetzungendesmultisektoralenregionalbeihilferahmensfürgroßeinvestitionsvorhabenvom16.dezember 1997 (ABl.EG1998Nr.C107S.7),zuletztgeändertdurch MitteilungderKommissionandieMitgliedstaatenvom 11.August2001 (ABl.EGNr.C226S.16),oderdesmultisektoralenRegionalbeihilferahmensfürgroßeInvestitionsvorhabenvom13.Februar2002erfüllt,isterstfestzusetzen, wenndiekommissiondiehöchstzulässigebeihilfeintensität festgelegthat. (3)DieInvestitionszulagefürInvestitionen,diezueinem Erstinvestitionsvorhabengehören,dasdieAnmeldungsvoraussetzungenderLeitlinienfürstaatlicheBeihilfenmitregionalerZielsetzung erfüllt,istindenFällen,in denenhiernacheineeinzelnotifizierungvorgeschriebenist, erstnachgenehmigungdurchdiekommissionfestzusetzen. 1.keinkleinesUnternehmenimSinnederEmpfehlungder Kommissionvom6.Mai2003ist, (4)BeieinemUnternehmen,daseinerRückforderungsanordnungaufGrundeinerEntscheidungderKommissionüber dierückzahlungeinerbeihilfenichtfolgegeleistethat,ist dieinvestitionszulageerstfestzusetzen,wennderrückforderungsbetragzurückgezahltwordenist. (5)DieInvestitionszulageistderKommissionzurGenehmigungvorzulegenunderstnachderenGenehmigungfestzusetzen,wennsiefüreinUnternehmenbestimmtist,das 2.alsUnternehmeninSchwierigkeitenUmstrukturierungsbeihilfenimSinneder LeitlinienderGemeinschaftfür staatlichebeihilfenzurrettungundumstrukturierung vonunternehmeninschwierigkeiten a)vom8.juli1999 (ABl.EGNr.C288S.2,2000Nr.C 121S.29)oder b)vom1.oktober2004 (ABl.EUNr.C244S.2)erhaltenhatund 3.sichinderUmstrukturierungsphasebefindet;diesebeginntmitderGenehmigungdesUmstrukturierungsplans imsinneder LeitlinienderGemeinschaftfürstaatliche BeihilfenzurRettungundUmstrukturierungvonUnternehmeninSchwierigkeiten undendetmitdervollständigendurchführungdesumstrukturierungsplans. (6)DasBundesministeriumderFinanzenwirdermächtigt, durchrechtsverordnungmitzustimmungdesbundesrates weitereeinzelnotifizierungspflichtenzuregeln,diesichaus denvondenorganendereuropäischengemeinschaftenerlassenenrechtsvorschriftenergeben. (7)DasBundesministeriumderFinanzenwirdermächtigt, zurdurchführungdervondenorganendereuropäischen GemeinschaftenerlassenenRechtsvorschriftendieListeder sensiblensektoren,indenendiekommissiondieförderfähigkeitganzoderteilweiseausgeschlossenhat (Anlage2), durchrechtsverordnungmitzustimmungdesbundesrates anzupassen. 9 FestsetzungundAuszahlung 10 ZusammentreffenmitanderenRegionalbeihilfen DieInvestitionszulageistnachAblaufdesWirtschaftsoderKalenderjahrsfestzusetzenundinnerhalbeinesMonats nachbekanntgabedesbescheidsausdeneinnahmenaneinkommensteueroderkörperschaftsteuerauszuzahlen. (1)TrifftbeidemselbenErstinvestitionsvorhabendieInvestitionszulagemitanderenRegionalbeihilfenzusammen, sinddieinderkommissionsentscheidungzurjeweilsgeltendenregionalenfördergebietskartegenehmigtenförderhöchstintensitätenmaßgeblich.deranspruchaufinvestitionszulagebleibthiervonunberührt. (2)TrifftdieInvestitionszulagemitanderenRegionalbeihilfenzusammen,hatderAntragstellerentsprechendden LeitlinienfürstaatlicheBeihilfenmitregionalerZielsetzung einenbeihilfefreienEigenanteilinHöhevonmindestens25ProzentderKostendesErstinvestitionsvorhabens zuerbringen. (3)DiefürdieFeststellungderindenAbsätzen1und2 erforderlichenangabensindindenantragnach 6Abs.2 aufzunehmen.

6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 VerzinsungdesRückforderungsanspruchs IstderBescheidüberdieInvestitionszulageaufgehoben oderzuungunstendesanspruchsberechtigtengeändertworden,istderrückzahlungsanspruchnach 238derAbgabenordnungvomTagderAuszahlungderInvestitionszulage,in denfällendes 175Abs.1Satz1Nr.2derAbgabenordnung vomtagdeseintrittsdesrückwirkendenereignissesan,zu verzinsen.diefestsetzungsfristbeginntmitablaufdeskalenderjahrs,indemderbescheidaufgehobenodergeändert wordenist. 12 ErtragsteuerrechtlicheBehandlungder Investitionszulage DieInvestitionszulagegehörtnichtzudenEinkünftenim SinnedesEinkommensteuergesetzes.Siemindertnichtdie steuerlichenanschaffungs-undherstellungskosten. 13 AnwendungderAbgabenordnung DiefürSteuervergütungengeltendenVorschriftenderAbgabenordnungsindmitAusnahmedes 163entsprechend anzuwenden.inöffentlich-rechtlichenstreitigkeitenüberdie aufgrunddiesesgesetzesergehendenverwaltungsakteder FinanzbehördenistderFinanzrechtsweggegeben. 14 VerfolgungvonStraftaten FürdieVerfolgungeinerStraftatnachden 263und264 desstrafgesetzbuches,diesichaufdieinvestitionszulagebezieht,sowiederbegünstigungeinerperson,dieeinesolche Straftatbegangenhat,geltendieVorschriftenderAbgabenordnungüberdieVerfolgungvonSteuerstraftatenentsprechend. 15 Bekanntmachungserlaubnis DasBundesministeriumderFinanzenwirdermächtigt, denwortlautdiesesgesetzesinderjeweilsgeltendenfassungmitneuemdatumbekanntzumachen. 16 Inkrafttreten (1)DiesesGesetztrittvorbehaltlichAbsatz2andemTag inkraft,andemdiekommissioneineentscheidungnachartikel4abs.2,3,6odernachartikel7abs.2,3oder4der Verordnung (EG)Nr.659/1999desRatesvom22.März1999 überbesonderevorschriftenfürdieanwendungvonartikel 93desEG-Vertrags (ABl.EGNr.L83S.1,Nr.L129S.43) trifft,frühestensamtagnachderverkündung. (2) 3Abs.1Satz1Nr.2trittfrühestensam1.Januar 2007inKraft. (3)DieTagedesInkrafttretensnachdenAbsätzen1und2 sindvombundesministeriumderfinanzenimbundesgesetzblattgesondertbekanntzugeben.

7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/1409 Anlage1 (zu 1Abs.2) NichtzumFördergebietgehörendeGebietedesLandesBerlin: Anlage2 (zu 2Abs.1Satz3) SensibleSektorensind: 1.Stahlindustrie (MultisektoralerRegionalbeihilferahmen vom13.februar2002inverbindungmitanhangbsowie LeitlinienfürstaatlicheBeihilfenmitregionalerZielsetzung2007bis2013inVerbindungmitAnhangI), 2.Schiffbau (MitteilungderKommission RahmenbestimmungenfürBeihilfenandenSchiffbau (ABl.EU2003 Nr.C317S.11,2004Nr.C104S.71)), 3.Kraftfahrzeugindustrie (MultisektoralerRegionalbeihilferahmenvom13.Februar2002inVerbindungmitAnhangC), 4.Kunstfaserindustrie (MultisektoralerRegionalbeihilferahmenvom13.Februar2002inVerbindungmitAnhang DsowieLeitlinienfürstaatlicheBeihilfenmitregionaler Zielsetzung2007bis2013inVerbindungmitAnhangII), 5.Landwirtschaftssektor (MitteilungderKommission GemeinschaftsrahmenfürstaatlicheBeihilfenimAgrarsektor (ABl.EG2000Nr.C28S.2,Nr.C232S.17)), 6.Fischerei-undAquakultursektor (LeitlinienfürdiePrüfungdereinzelstaatlichenBeihilfenimFischerei-und Aquakultursektor (ABl.EG2001Nr.C19S.7))und 7.Verkehrssektor (Verordnung (EWG)Nr.1107/70des Ratesvom4.Juni1970überBeihilfenimEisenbahn-, Straßen-undBinnenschiffsverkehr (ABl.EGNr.L130 S.1)inderam1.Januar2006geltendenFassungsowie MitteilungderKommission LeitlinienderGemeinschaft fürstaatlichebeihilfenimseeverkehr (ABl.EU2004 Nr.C13S.3)undAnwendungderArtikel92und93des EG-VertragssowiedesArtikels61desEWR-AbkommensaufstaatlicheBeihilfenimLuftverkehr (ABl.EG Nr.C350S.5)vom10.Dezember1994). Anlage3 (zu 5Abs.1Satz1Nr.2undAbs.2Satz1Nr.2) RandgebietsindnachdemGebietsstandvom1.Januar2004 diefolgendenlandkreiseundkreisfreienstädte: imlandmecklenburg-vorpommern:landkreisostvorpommern,landkreisuecker-randow,kreisfreiestadtgreifswald,landkreisrügen,landkreisnordvorpommern,kreisfreiestadtstralsund, imlandbrandenburg:landkreisuckermark,landkreis Spree-Neiße,kreisfreieStadtFrankfurt (Oder),kreisfreie StadtCottbus,LandkreisBarnim,LandkreisMärkisch-Oderland,LandkreisOder-Spree, imfreistaatsachsen:kreisfreiestadtgörlitz,landkreisniederschlesischeroberlausitzkreis,landkreislöbau-zittau, LandkreisKamenz,LandkreisBautzen,kreisfreieStadt Hoyerswerda,LandkreisVogtlandkreis,kreisfreieStadt Plauen,LandkreisAue-Schwarzenberg,LandkreisAnnaberg,LandkreisMittlererErzgebirgskreis,LandkreisFreiberg,LandkreisWeißeritzkreis,LandkreisSächsische Schweiz,LandkreisZwickauerLand,kreisfreieStadt Zwickau,LandkreisStollberg,kreisfreieStadtChemnitz, LandkreisMittweida,LandkreisMeißen,kreisfreieStadt Dresden, imfreistaatthüringen:landkreissaale-orla-kreis,landkreisgreiz.

8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Begründung I.AllgemeinerTeil DieRegierungsparteienCDU/CSUundSPDhabeninihrer Koalitionsvereinbarungvom11.November2005vereinbart, imbereichbetrieblicherinvestitioneneinenachfolgeregelungfürdaszumendedesjahres2006auslaufendeinvestitionszulagengesetzzuschaffen. DurchdiesesGesetzwerdenindenJahren2007bis2009getätigtewachstumsrelevanteundarbeitsplatzschaffendeInvestitioneninBetriebendesverarbeitendenGewerbes,der produktionsnahendienstleistungenunddesbeherbergungsgewerbesindenneuenländernundteilendeslandesberlin gefördert. InOstdeutschlandhatindenfünfzehnJahrenseitderdeutschenVereinigungeinumfassenderModernisierungsprozess stattgefunden.trotzalleranstrengungen,dieganzdeutschlandunternommenhat,reichtdiesebasisfüreineselbsttragendewirtschaftlicheentwicklungundeinausreichendes Arbeitsplatzangebotabernochnichtaus.DieZahlderErwerbstätigenunddieBevölkerunghabenseitMitteder90er Jahreabgenommen.DieArbeitslosenquoteindenneuen LändernliegtweitüberdemBundesdurchschnitt.ArbeitslosigkeitundAbwanderungvonjungenundgutqualifizierten ArbeitsuchendensindUrsachenvielerostdeutscherProbleme.ZudenDefizitbereichenderostdeutschenWirtschaftgehörendieanhaltendnachlassendeInvestitionsdynamikund dieimmernochzuschmaleindustriellebasis. MitderInvestitionszulagesollendieUnternehmengezielt unterstütztwerden,uminostdeutschlandneueinvestitionen zutätigen,diedazubeitragen,diewirtschaftskraftzustärken undarbeitsplätzezuschaffen,umderabwanderungundder hohenarbeitslosigkeitentgegenzuwirken. DieFortsetzungderInvestitionsförderungindenneuenLändernisteinzentralerBausteinderWirtschaftspolitikderBundesregierung.DasInvestitionszulagengesetzleisteteinen wichtigenbeitragzumweiterenwirtschaftlichenaufbau OstdeutschlandsundbietetweiterhineinenAnreizfürbetrieblicheInvestitionenimFördergebiet.Damitsollendie ChancendergefördertenRegionenimWettbewerbumUnternehmensansiedlungenweitergestärktundbestehende Standortnachteilevermindertwerden. FinanztableauInvZulG2007 FinanzielleAuswirkungendesInvestitionszulagengesetzes2007 (InvZulG2007)vom (SteuermindereinnahmeninMio.Euro) lfd. Nr. MaßnahmeSteuerart/ Gebietskörperschaft Volle Jahreswirkung 1) Kassenjahr Ausrüstungsinvestitionen 1Zulagevon12,5v.H.fürdie AnschaffungundHerstellung beweglicherwirtschaftsgüterin großenbetriebenimfördergebiet ohnerandgebiet Insg ESt 2) KSt 2) Bund ESt KSt Länder ESt KSt Gem ESt )Wirkungfüreinenvollen (Veranlagungs-)ZeitraumvonzwölfMonaten. 2)DieAufteilungaufEStundKSterfolgtaufderBasisderausgezahltenI-ZulagefürdasJahr2005.

9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/1409 2ErhöhteZulagevon15v.H.fürdie AnschaffungundHerstellung beweglicherwirtschaftsgüterin großenbetriebenimrandgebiet Insg ESt KSt Bund ESt KSt Länder ESt KSt Gem ESt Zulagevon2 5v.H.fürdieAnschaffungundHerstellungbeweglicher WirtschaftsgüterinKMU-BetriebenimFördergebietohne Randgebiet 3) Insg ESt KSt Bund ESt KSt Länder ESt KSt Gem ESt Zulagevon27,5v.H.fürdie AnschaffungundHerstellung beweglicherwirtschaftsgüterin KMU-BetriebenimRandgebiet 3) Insg ESt KSt Bund ESt KSt Länder ESt KSt Gem ESt )EinschließlichderfinanziellenAuswirkungenfürdieFörderungvongroßenInvestitionsvorhabeninTeilendesLandesBerlin,daszumFördergebietgehört.

10 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5SummederfinanziellenAuswirkungenbeidenbetrieblichen Ausrüstungsinvestitionenohne Leasing Insg ESt KSt Bund ESt KSt Länder ESt KSt Gem ESt GewerblicheBauten 6Zulagevon12,5v.H.fürBetriebsneubautenimFördergebietohne Randgebiet Insg ESt KSt Bund ESt KSt Länder ESt KSt Gem ESt Zulagevon15v.H.fürBetriebsneubautenimRandgebiet Insg ESt KSt Bund ESt KSt Länder ESt KSt Gem ESt

11 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/1409 8SummederfinanziellenAuswirkungenbeidengewerblichen Bauten Insg ESt KSt Bund ESt KSt Länder ESt KSt Gem ESt Gesamtsummederfinanziellen AuswirkungendesInvestitionszulagengesetzes2007 (InvZulG 2007) Insg ESt KSt Bund ESt KSt Länder ESt KSt Gem ESt Allgemeines II.BesondererTeil DasInvZulG2007führtimBereichderbetrieblichenInvestitioneninBetriebendesverarbeitendenGewerbesundderproduktionsnahenDienstleistungendieEnde2006auslaufende FörderungdurchdasInvZulG2005bisEnde2009fort.BetriebedesBeherbergungsgewerbeswerdenalsbegünstigter WirtschaftszweigneuindieFörderungeinbezogen.Aufgrundderab2007geltendenneuen Leitlinienfürstaatliche BeihilfenmitregionalerZielsetzung (ABl.EU Nr.C54S.13)sowiedergeplantenVerordnung (EG)der KommissionüberdieAnwendungderArtikel87und88des EG-VertragsaufregionaleInvestitionsbeihilfenderMitgliedstaaten (Freistellungsverordnung)sindgrundlegendeÄnderungenundAnpassungenandasEuroparechterforderlich. DasGesetzunterliegthinsichtlichderVorhaben,dienach 2006begonnenwerden,ab1.Januar2007nichtmehrderAnmeldepflichtnachArtikel88Abs.3desEG-Vertrages,wenn esdieindieserfreistellungsverordnunggenanntenvoraussetzungenerfüllt.einedieservoraussetzungenist,dassim GesetzselbstaufdieVerordnungunterAngabedesTitels sowiederfundstelleimamtsblattdereuropäischenunion ausdrücklichverwiesenwird.dadieverordnungallerdings voraussichtlicherstzumendediesesjahresverabschiedet wird,isteineangabeimgesetzderzeitnichtmöglich.es wirddahernichtzuvermeidensein,dasinvzulg2007nach VerkündungderFreistellungsverordnunganzupassen,umdie VoraussetzungenderFreistellungsverordnungzuerfüllen. Zu 1 Absatz1entsprichtimWesentlichen 1Abs.1InvZulG 2005.Allenach 5desKörperschaftsteuergesetzesvonder KörperschaftsteuerbefreitenSteuerpflichtigenhabenkeinen AnspruchaufInvestitionszulage. NachAbsatz2wirdfürimJahr2006begonneneInvestitionsvorhabendasbisherigeFördergebietentsprechendderbis

12 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Ende2006genehmigtenFördergebietskartebeibehalten. NachderFördergebietskarte2007bis2013gehörenTeiledes LandesBerlinnichtmehrzumFördergebiet.DieseGebiete werdenfürinvestitionsvorhaben,mitdenennachdem 31.Dezember2006begonnenwird,nachdiesemGesetzvom Fördergebietausgeschlossen. Zu 2 Absatz1regeltdieVoraussetzungenfürdieBegünstigung beweglicherwirtschaftsgüterdesbetrieblichenanlagevermögensundbestimmtdiebegünstigtenwirtschaftszweige. DaszubegünstigendeWirtschaftsgutmussnunmehrauch zumanlagevermögeneinerbetriebsstätteeinesbetriebsdes Anspruchsberechtigten,derselbsteinenBetriebderbegünstigtenWirtschaftszweigeimFördergebietunterhält,gehören undzusätzlichineinerbetriebsstättedesanspruchsberechtigtenimfördergebietfürdengesamtenbindungszeitraum verbleiben.anspruchsberechtigtsinddahernursolchesteuerpflichtigen,dieselbsteinenbetriebdesverarbeitendengewerbes,einenbetriebderproduktionsnahendienstleistungenodereinenbetriebdesbeherbergungsgewerbesunterhalten.damitwirdeinerforderungderkommissionrechnunggetragen,wonachsteuerpflichtige,diedasgeförderte Wirtschaftsgutnichtselbstverwenden (z.b.leasingunternehmen),nichtmitbeihilfengefördertwerdendürfen. GleichwohlsolldenUnternehmen,diezueinerUnternehmensgruppegehören,durchdieseRegelungnichtdiewirtschaftlichnotwendigeFlexibilitätgenommenwerden.Daher istesmöglich,gefördertewirtschaftsgüterinnerhalbeiner Unternehmensgruppe,derenBetriebesichzudemmeistam gleichenstandortbefinden,zuveräußernoderzurnutzung zuüberlassen.langfristigenutzungsüberlassungenoder VeräußerungenvongefördertenWirtschaftsgüterninnerhalb desbindungszeitraumssinddahernurnochinnerhalbeiner Unternehmensgruppemöglich. UmeinentatsächlichnachhaltigenBeitragderInvestitionzur Regionalentwicklungzuleisten,istdieGewährungderInvestitionszulagevonderVoraussetzungabhängigzumachen, dassdieinvestitionwährendeinermindestdauervonfünf JahrennachAbschlussdesInvestitionsvorhabensaufrechterhaltenwird.Dasbedeutet,dassdieletztegeförderteInvestitioneinesErstinvestitionsvorhabensnochfünfJahrelangam OrtderInvestitionverbleibenmuss.DerBindungszeitraum beginntdemnachmitendedesinvestitionsvorhabens,also mitabschlussderletztenzumerstinvestitionsvorhabengehörendeneinzelinvestition.erfolgtdieinvestitionineinem Betrieb,derdieBegriffsdefinitionfürkleineundmittlereUnternehmen (KMU)imSinnederEmpfehlungderEuropäischenKommissionvom6.Mai2003betreffenddieDefinitionderKleinstunternehmensowiederkleinenundmittleren Unternehmen (ABl.EUNr.L124S.36)erfüllt,vermindert sichdiefünfjahresfristfürdieaufrechterhaltungderinvestitionaufdreijahre.wirdderbetriebzubeginndesinvestitionsvorhabensalskmubeurteilt,giltdieseeinstufungfür dengesamtenzeitraumderdurchführungdesinvestitionsvorhabens. DieBindungsfriststehtdemErsatzgeförderterWirtschaftsgüternichtentgegen,diewährendderbetreffendenFünfoderDreijahresfristwegenraschertechnischerVeränderungenveralten.DemAnspruchsberechtigtenwirddaherin Satz5dieMöglichkeiteingeräumt,eingefördertesbeweg- licheswirtschaftsgutvorablaufdesmaßgebendenbin- dungszeitraumsdurcheinneueswirtschaftsgutzuersetzen unddamitdiebeweglichenwirtschaftsgüterdesanlagevermögensaufdemerforderlichenneuestentechnischenstand zuhalten,ohnedieinvestitionszulagefürvorzeitigausgeschiedenebeweglichewirtschaftsgüterzurückzahlenzu müssen.dasersatzwirtschaftsgutmussinderverbleibenden ZeitdesFünf-oderDreijahreszeitraumsdieZugehörigkeits-, Verbleibens-undVerwendungsvoraussetzungenanstelledes ersetztenwirtschaftsgutserfüllen.einausreichenderzeitlicherzusammenhangistgewahrt,wenndasersatzwirtschaftsgutvorablaufvondreimonatennachdemausscheidendesgefördertenbeweglichenwirtschaftsgutsangeschafftoderhergestelltwird.fürdasersatzwirtschaftsgut kommteineinvestitionszulagenichtinbetracht. DieBegünstigungistausschließlichaufInvestitionenbeschränkt,diezueinemErstinvestitionsvorhabenimSinnedes Absatzes3gehören. DieRechtsvorschriftenderKommissionüberdiesensiblen Sektoren,dieinderAnlage2zudiesemGesetzaufgeführt sind,enthaltenfürdiegewährungvonbeihilfennebenausschlusstatbeständenaucheinschränkendebestimmungen oderfordernvorgewährungeinerbeihilfeodervorbeginn desinvestitionsvorhabens (beilandwirtschaftlichenbeihilfen)eineanmeldungdereinzelbeihilfebeiderkommission. DurchSatz3wirdderAnspruchaufInvestitionszulagein diesenfällensowohldemgrundealsauchderhöhenach vondereinhaltungderregelungenüberdiesensiblensektorenabhängiggemacht.derausschlussjederartdernutzungsüberlassungoderveräußerungeinesbegünstigten Wirtschaftsgutsstelltsicher,dassdieWeiterleitungeinerbegünstigtenInvestitionineinenBetriebdersensiblenSektorennichtmöglichist. DassWirtschaftsgüter,diezumehrals10Prozentprivatgenutztwerden,auchbeiKörperschaftennichtgefördertwerden,wurdedurchdenbereitsimInvZulG2005eingefügten jetzigensatz7klargestellt. DasverarbeitendeGewerbe,dieproduktionsnahenDienstleistungenunddasBeherbergungsgewerbesindnachder KlassifikationderWirtschaftszweigeinderjeweilsgeltendenFassungvondenübrigennichtbegünstigtenWirtschaftszweigenabzugrenzen.BeiderBestimmungeinesBetriebs derproduktionsnahendienstleistungensowiedesbeherbergungsgewerbesistebensowiebeiderbestimmungeines BetriebsdesverarbeitendenGewerbesnuraufdie BetriebsstättenimFördergebietabzustellen. Absatz2regeltdieBegünstigungvonbetrieblichgenutzten Gebäudeneubauten.NeuaufgenommenwirddieBegünstigungvoninBetriebendesBeherbergungsgewerbesgenutztenGebäudeneubauten. Absatz3bestimmtdenBegriffdesErstinvestitionsvorhabens.InAnlehnungandie LeitlinienfürstaatlicheBeihilfen mitregionalerzielsetzung wirddamitdieförderfähigkeitnurfürsolchewirtschaftsgüterbegründet,diein deninabsatz3genanntenfällenangeschafftoderhergestellt werden. ZueinemErstinvestitionsvorhabenimSinnederNummer5 gehörtausschließlichdererwerbvonunmittelbarmiteiner BetriebsstätteverbundenenVermögenswerten,wenndieBetriebsstättegeschlossenwurdeodergeschlossenwordenwä-

13 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 13 Drucksache 16/1409 re,wennsienichtaufgekauftwordenwäreundwennsievon einemunabhängigeninvestorerworbenwird.dieübernahmedesvorhandenenanlagevermögensstelltallerdingskeinenachabsatz2begünstigteinvestitiondar.lediglichinden Fällen,indenenmitderÜbernahmedergesamtenVermögenswerteauchWirtschaftsgüterübertragenwerden,diesich beimgeschlossenenoderzuschließendenbetriebnochnicht ineinembetriebsbereitenzustandbefanden,könnendiese WirtschaftsgüterbeimÜbernehmendenalsneueWirtschaftsgüterzubeurteilensein.IndiesenFällenistdieAnschaffung solcherneuenwirtschaftsgüterdemerstinvestitionsvorhabenimsinnedernummer5zuzurechnen. Zu 3 Absatz1bestimmtdieInvestitionszeiträume,indenender AnspruchsberechtigtedieInvestitionbeginnenundabschließenmuss.DiebeihilferechtlicherforderlicheAnreizwirkung kanndasinvzulg2007nurfürinvestitionenentfalten,diezu eineminvestitionsvorhabenimsinnedes 2Abs.3gehören, dasderanspruchsberechtigteinsgesamterstnachverkündungdesgesetzes unddamitnacheintritteinereindeutigenrechtslage begonnenhat.wirdeineeinzelinvestition nachdemtagderverkündungdesgesetzesbegonnenund gehörtdiesezueineminvestitionsvorhaben,mitdemderanspruchsberechtigteinsgesamtbereitsvordiesemstichtagbegonnenhat,istdieseinvestitionnichtnachdiesemgesetzbegünstigt.eineausnahmehiervonwirdindiesenfällenzugelassen,indenendiekommissioneinepositiveentscheidung überdieförderungeinesinvestitionsvorhabensimeinzelfall getroffenhatunddieseentscheidungdiemöglichkeitder FörderungmitInvestitionszulagenacheinerNachfolgeregelungausdrücklichberücksichtigt.EinenichtnachdiesemGesetzbegünstigteInvestitionkannabernachdemInvZulG 2005begünstigtsein,wennsienochvordem1.Januar2007 abgeschlossenwirdodersoweitvordiesemstichtagteillieferungenerfolgtsindoderteilherstellungskostenentstanden sind. DiezueinemInvestitionsvorhabengehörendenEinzelinvestitionenmüssennachdem31.Dezember2006undvordem 1.Januar2010abgeschlossenwerden.WirdeinInvestitionsvorhabennachdem31.Dezember2009beendet,sindhierzu gehörendeeinzelinvestitionen,dievordem1.januar2010 abgeschlossenwurden,begünstigt.wirdeinezueineminvestitionsvorhabengehörendeeinzelinvestitionnachdem 31.Dezember2009abgeschlossen,sindauchvordem1.Januar2010entstandeneTeilherstellungskostenoderimFall deranschaffungvordem1.januar2010erbrachteteillieferungenbegünstigt.investitionensindindemzeitpunktabgeschlossen,indemsieangeschafftoderhergestelltworden sind.iminvestitionszulagenrechtlichensinnangeschafftist einwirtschaftsgut,wenndererwerberdarüberwirtschaftlichverfügenkannundwennesbetriebsbereitist.hergestellt isteinwirtschaftsgut,wennesfertiggestelltist,d.h.sobald esseinerzweckbestimmungentsprechendgenutztwerden kann.umamendedesbegünstigungszeitraumseinenförderausschlussfürnichtiminvestitionszulagenrechtlichen SinnangeschaffteWirtschaftsgüterzuvermeiden,wirdin AnlehnungandieauchschonimInvZulG2005enthaltene RegelungdieFörderungvonTeillieferungenbeibehalten. EineTeillieferungliegtvor,wennimFallderAnschaffung daswirtschaftsgutgeliefertwordenist,sichabernochnicht imbetriebsbereitenzustandbefindetoderwennteileeines ausmehrerenunselbständigenwirtschaftsgüternbestehendenwirtschaftsgutsandenanspruchsberechtigtengeliefert wordensind.aufdievollständigkeitderlieferung,aufden EinbauoderaufMontagearbeitenkommtesbeiTeillieferungennichtan.DiegeliefertenTeilemüssensichnichtineinem betriebsbereitenzustandbefinden. Absatz2bestimmtdenInvestitionsbeginn.DasInvestitionsvorhabenistbegonnen,wennmitdererstenhierzugehörendenEinzelinvestitionbegonnenwordenist.DerErwerbeines GrundstückszähltindiesemZusammenhangnochnichtals BeginndesErstinvestitionsvorhabens.Diesgiltnichtinden FällenderÜbernahmeeinesBetriebs,dergeschlossenwordenistodergeschlossenwordenwäre,wennernichtaufgekauftwordenwäre.AllerdingswirddieseAusnahmeinvestitionszulagenrechtlichnichtvongroßerpraktischerBedeutungsein. BeginnderEinzelinvestitionistimFallderAnschaffung einesbeweglichenwirtschaftsgutsderzeitpunkt,indemdie verbindlichebestellungdeswirtschaftsgutserfolgtist.die HerstellungeinesbeweglichenWirtschaftsgutsbeginnt grundsätzlichandemtag,andemmitdenherstellungsarbeitenbegonnenwird.alsbeginnderherstellungistauchder Zeitpunktanzusehen,indemeinDrittermitderHerstellung deswirtschaftsgutsbeauftragtwird.planungsarbeitensind nichtalsbeginnderherstellungeineswirtschaftsgutsanzusehen. GebäudegeltenindemZeitpunktalsbestellt,indemüber ihreanschaffungeinrechtswirksamabgeschlossenerobligatorischervertragodereingleichstehenderrechtsaktvorliegen.alsbeginnderherstellunggeltenbeigebäudender AbschlusseinesderAusführungzuzurechnendenLieferungs-oderLeistungsvertragsoderdieAufnahmevon Bauarbeiten.DieBeantragungderBaugenehmigungoder dieeinreichungvonbauunterlagenist abweichendvonder ertragsteuerrechtlichenbeurteilung nichtalsbeginnder Herstellunganzusehen. Zu 4 4regeltdieBemessungsgrundlagederInvestitionszulage. DieseVorschriftverhinderteinedoppelteBerücksichtigung derselbenaufwendungennachdeminvzulg2005unddem InvZulG2007.EineInvestitionszulagenachdemInvZulG 2007kommtnurdanninBetracht,soweitkeinRechtsanspruchaufInvestitionszulagenacheinemanderenGesetzbesteht.DasInvZulG2005begünstigtTeilherstellungs-und AnschaffungskostenfürTeillieferungenfürnachdem 31.Dezember2006hergestellteoderangeschaffteWirtschaftsgüter,soweitdiesevordem1.Januar2007entstanden sind.fürbegünstigteinvestitionsvorhaben,mitdenender AnspruchsberechtigtenachdemTagderGesetzesverkündungundvordem1.Januar2007begonnenhatundbeidenen dieeinzelinvestitionerstnachdem31.dezember2006abgeschlossenwird,dürfendievordem1.januar2007entstandenenteilherstellungskostenoderdieanschaffungskostenfür vordem1.januar2007erfolgteteillieferungennichtindie BemessungsgrundlagenachdemInvZulG2007einbezogen werden.dieseaufwendungensindnachdeminvzulg2005 förderfähig.indiesenfällenistdieinvestitionszulagefür eineinvestitionsowohlnachdeminvzulg2005alsauch nachdeminvzulg2007zubeantragen.

14 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Zu 5 Absatz1regeltdieHöhederGrundzulagemitZulagesätzen von15bis12,5prozentinabhängigkeitvonderbelegenheit desbetriebsoderderbetriebstätteimfördergebiet (RandgebietundübrigesFördergebiet).BeiderFörderhöheder GrundzulagenwirdnichtnachbeweglichenWirtschaftsgüternundGebäudeneubautenunterschieden.DasRandgebiet istinderanlagezumgesetzfestgelegt.esstimmtmitdem RandgebietnachdemInvZulG2005überein.Nachdernoch vonderkommissionzugenehmigendenfördergebietskarte wirdeinearbeitsmarktregionberlinnichtmehrgesondert ausgewiesen;daherwerdendiegemeindenderlandkreise Barnim,Märkisch-OderlandundOder-Spree,diebisherzur ArbeitsmarktregionBerlingehörten,indasRandgebieteinbezogen.Inzweiaufeinanderfolgenden Multisektoralen RegionalbeihilferahmenfürgroßeInvestitionsvorhaben von1998 (ABl.EGNr.C107S.7)und2002 (ABl.EGNr. C70S.8,geändertdurchABl.EU2003Nr.C263S.3)hat diekommissiondiezulässigebeihilfeintensitätfürgroße InvestitionsvorhabenaufeinNiveaubegrenzt,mitdemunnötigeWettbewerbsverzerrungenmöglichstvermiedenwerden. ImInteressederVereinfachungundTransparenzhatdie KommissiondieBestimmungendesMultisektoralenRegionalbeihilferahmensausdemJahr2002 (MSR2002)indie RegionalbeihilfeleitlinienfürdenZeitraum2007bis2013 (ABl.EUNr.C54S.13)übernommen.Fürvordem1.Januar 2007begonneneInvestitionsvorhabengeltendieBestimmungendesMSR2002weiter.FürInvestitionsvorhaben,mit denenderanspruchsberechtigtenachdem31.dezember 2006beginnt,sinddieBeschränkungenfürgroßeInvestitionsvorhabenderRegionalbeihilfeleitlinienfürdenZeitraum 2007bis2013zubeachten.DerHinweisaufdenMSR2002 sowieaufdieneuenregionalbeihilfeleitlinienstelltsicher, dassinvestitionszulagenichthöherfestgesetztwerdenkann, alsesnachdieseneuroparechtlichenvorschriftenzulässig ist. InAbsatz2wirdeineerhöhteInvestitionszulagemitZulagensätzenvon27,5,25und15ProzentausschließlichfürbeweglicheWirtschaftsgütergeregelt,diewährenddesdreijährigenBindungszeitraumsineinemBetriebverbleiben,der diebegriffsdefinitionfürkleineundmittlereunternehmen (KMU)imSinnederEmpfehlungderEuropäischenKommissionvom6.Mai2003erfüllt. AusschlaggebenderZeitpunktfürdieBestimmungderEinhaltungderGrößenmerkmaleistgrundsätzlichderBeginn deswirtschaftsjahrs,indemdasinvestitionsvorhabenbegonnenwordenist.zurberechnungdermitarbeiterzahlund derfinanzangabensinddiedatenausdemletztengenehmigtenjahresabschlusszugrundezulegen.wirdderbetriebzu BeginndesInvestitionsvorhabensalsKMUbeurteilt,gilt dieseeinstufungfürdengesamtenzeitraumderdurchführungdesinvestitionsvorhabens.verliertderinvestierende BetriebmitWirkungfüreinenZeitpunktnachdemStichtag denstatuseineskmu,istdiesfürdiegewährungdererhöhteninvestitionszulagefüralleinvestitionendesjeweiligen ErstinvestitionsvorhabensohneBedeutung.Dieerhöhte Investitionszulageerhöhtsichum2,5Prozentpunkte,wenn einbeweglicheswirtschaftsgutineinerbetriebsstätteeines KMUimRandgebietverbleibt.WurdedieKMU-EigenschafteinesUnternehmensfürdasselbeInvestitionsvorhabendurchdiezuständigeBewilligungsbehördefürdie GewährungvonInvestitionszuschüssenimRahmender Gemeinschaftsaufgabe VerbesserungderregionalenWirtschaftsstrukturfürdiegewerblicheWirtschaft festgestellt, giltdiesauchfürdieinvestitionszulage. DiebisherzurArbeitsmarktregionBerlingehörendenGemeindendesLandesBrandenburgweichennichtmehrvom übrigenfördergebietab.diegemeindenderlandkreise Barnim,Märkisch-OderlandundOder-Spree,diebisherzur ArbeitsmarktregionBerlingehörten,werdenindasRandge- bieteinbezogen,diegemeindenderlandkreisedahme- Spreewald,Havelland,Oberhavel,Potsdam-Mittelmark, Teltow-Fläming,diekreisfreieStadtPotsdamsowiedas LandBerlin,soweitesnach 1Abs.2nichtvomFördergebietausgeschlossenwurde,werdendemübrigenFördergebietzugerechnet.NachdernochvonderKommissionzu genehmigendenfördergebietskartedarfimlandberlinmit AusnahmederinderAnlage1zudiesemGesetzaufgeführtenGebietedieObergrenzevon15ProzentfürRegionalbeihilfennichtüberschrittenwerden.Diefürkleineundmittlere UnternehmenmöglicheAnhebungderBeihilfehöchstsätze um20prozentfürkleineund10prozentfürmittlereunternehmengiltnichtfürgroßeinvestitionsvorhabenimsinne derregionalbeihilfeleitlinienfürdenzeitraum2007bis 2013.AusdiesemGrundwurdedieNummer3imAbsatz2 neugefasst.beschränkungenhinsichtlichderarbeitsmarktregionberlinsindfürdievordem1.januar2006begonnenen unddamitunterdiefördergebietskarte2004bis2006 fallenden Investitionsvorhabennichterforderlich,dadiein derarbeitsmarktregionberlinbeikmubisende2006gültigebeihilfehöchstintensitätvon20prozentnettoplus 10Prozentbruttonichtüberschrittenwird. Zuden 6und7 DieVorschriftenentsprechenden 3und4InvZulG2005. Zu 8 Durchdenneueingefügten 8wirdderAnspruchaufInvestitionszulageindenFällen,indeneneuroparechtlicheVorschriftenvorGewährungeinerBeihilfedieGenehmigung derkommissionimeinzelfallvorsehen,sowohldemgrunde alsauchderhöhenachvondergenehmigungderkommissionabhängiggemacht.diezusammenfassungdereinzelnotifizierungspflichtenundgenehmigungsvorbehaltein 8erleichtertdemAnspruchsberechtigten,dieeuroparechtlichen VoraussetzungenderInvestitionszulagezuerkennen. Absatz1regeltdieindenVorschriftenüberdiesensiblen SektorenenthaltenenEinzelnotifizierungspflichten. Absatz2verlangtdievorherigeGenehmigungdurchdie Kommissionfürvordem1.Januar2007begonneneVorhaben,soweitdieVoraussetzungendesMultisektoralenRegionalbeihilferahmensfürgroßeInvestitionsvorhabenvom 16.Dezember1997oderdesMSR2002vorliegen.Nachdem MSR2002isteineEinzelfallgenehmigungdannerforderlich, wenndergesamtbetragderbeihilfenausallenquellenüber demhöchstbetragliegt,deneininvestitionsvorhabenmit förderfähigenausgabenvon100mio.euronachdenregeln desmsr2002erhaltenkann. InAbsatz3wirdaufdieab1.Januar2007geltendenRechtsvorschriftenderKommissionverwiesen.Fürdienachdem 31.Dezember2006begonnenengroßenInvestitionsvorha-

15 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 15 Drucksache 16/1409 bensinddieanmeldevoraussetzungenderleitlinienfür staatlichebeihilfenmitregionalerzielsetzung (ABl.EUNr.C54S.13)zubeachten.Diehierinenthaltenen AnmeldevoraussetzungenentsprechenimWesentlichendenendesMSR2002. Aufnachdem31.Dezember2006begonneneInvestitionsvorhabensolleinezum1.Januar2007inKrafttretende Verordnung (EG)derKommissionüberdieAnwendungder Artikel87und88EG-VertragaufregionaleInvestitionsbeihilfenderMitgliedstaaten Anwendungfinden.Nachder VerordnungistdieInvestitionszulagezugunstengroßerInvestitionsvorhabengemäßArtikel88Abs.3desEG-VertragsbeiderKommissionanzumelden,wennderGesamtförderbetragaussämtlichenQuellen75ProzentdesBeihilfehöchstbetragsüberschreitet,deneineInvestitionmitförderfähigenAusgabeninHöhevon100Mio.Euroerhalten könnte,wenndiezumzeitpunktderbeihilfegewährunggeltende,indergenehmigtenfördergebietskartefestgelegte StandardbeihilfeobergrenzefürgroßeUnternehmenangewandtwürde.Investitionszulagekanndanachfürsolche Investitionen,diezueinemgroßenInvestitionsvorhabengehören,dasdieAnmeldevoraussetzungenerfüllt,erstfestgesetztwerden,wenneineGenehmigungderKommission vorliegt.dadieseverordnungnochnichtverabschiedetist, kanndasinvzulg2007hieraufnochkeinenbezugnehmen. DiehierfürnotwendigeGesetzesänderungerfolgtdannim ZusammenhangmitderbereitserwähntennotwendigenGesetzesänderungfrühestensgegenEndediesesJahres. NachAbsatz4darfeineInvestitionszulageerstfestgesetzt werden,wenneinergegendenbeihilfeberechtigtenerlassenenrückforderungsanordnungaufgrundeinerfrüheren Kommissionsentscheidungentsprochenwordenist. Absatz5wurdeandieeuroparechtlichenVorgabenangepasst undentsprichtdemregelungsgehaltdes 5Abs.2Satz5 InvZulG2005i.V.m.derVerordnungzurDurchführungvon 5Abs.2Satz4desInvestitionszulagengesetzes2005vom 10.August2005 (BGBl.IS.2484). DieErmächtigungsvorschriftinAbsatz6ermöglichtdieAnpassungdesGesetzesohneförmlichesGesetzgebungsverfahrendurchRechtsverordnungmitZustimmungdesBundesratesfürdieFälle,indenendievondenOrganenderEuropäischenGemeinschaftenerlassenenRechtsvorschriftenmit AuswirkungaufdasInvZulG2007geändertwerden. DieErmächtigungsvorschriftinAbsatz7ermöglichtdieAnpassungderAnlage2zudiesemGesetzandieListedersensiblenSektorenohneförmlichesGesetz. Zu 9 Imneuen 9wirdderbisherige 5Abs.2Satz1undAbs.3 zusammengefasst.diesdientderübersichtlichkeitundanwenderfreundlichkeitdesgesetzes. Zu 10 Derneue 10wurdenotwendig,umdasGesetzandieverschärfteneuroparechtlichenAnforderungenandieGewährungvonRegionalbeihilfenanzupassen.Insbesonderedie RegionalbeihilfeleitlinienfürdenZeitraum2007bis2013, aberauchdiefürdasinvzulg2007ab1.januar2007geltendeverordnung (EG)derKommissionüberdieAnwendung derartikel87und88eg-vertragaufregionaleinvestitions- beihilfendermitgliedstaatensehenstrengekumulierungs- vorschriftenvor,damitderhöchstenszulässigefördersatz nichtüberschrittenwird.danachmussinfällen,indenenfür dasselbeinvestitionsvorhabeneineförderungnachmehrerenstaatlichenbeihilferegelungenmöglichist,injederregelungausdrücklichfestgelegtwerden,aufwelcheweisefür dieeinhaltungderförderhöchstsätzegesorgtwird.die KommissionverlangtdiesnunmehrauchimInvestitionszulagengesetz.AufgrunddesRechtsanspruchsaufInvestitionszulagewirddienach 5maximalzulässigeHöhederInvestitionszulagenichtgekürzt.InsoweithatAbsatz1Satz2nur klarstellendebedeutung. IndenFällen,indenennachdenAngabendesAnspruchsberechtigtendieSummeallerfüreinInvestitionsvorhabengewährtenBeihilfeneinschließlichderfestgesetztenInvestitionszulagedenregionalzulässigenFörderhöchstsatzüberschreitet,sinddieanderenRegionalfördergeberhierüberzu unterrichtenundzueinerentsprechendenrückforderung aufzufordern.diesistinsämtlichenanderenregionalfördervorschriftenebensogeregeltundermöglichtdamitdieeinhaltungdesregionalförderhöchstsatzes. Zu 11 Der 11entsprichtdem 6InvZulG2005. Zu 12 Der 12entsprichtdem 8InvZulG2005. Zu 13 Der 13entsprichtdem 5Abs.1InvZulG2005. Zu 14 Der 14entsprichtdem 7InvZulG2005. Zu 15 15regeltdieMöglichkeit,dasGesetzinderjeweilsgeltendenFassungneubekanntzumachen.SoweitfürdiePraxis Erläuterungenerforderlichsind,werdenentsprechendeVerwaltungsanweisungenerlassen. Zu 16 DieVorschriftendesInvZulG2007stellenBeihilfenimSinnedesArtikels87desEG-Vertragsdar.Siedürfendeshalb erstnacheinerentscheidungderkommissiondurchgeführt werden (vgl.artikel88abs.3satz3deseg-vertrags).dies giltunabhängigdavon,obdieentsprechendenvorschriften nachdeutschemrechtinkraftgetretensind.dieserzeitpunktwirdvombundesministerderfinanzenimbundesgesetzblattbesondersbekanntgegeben. DieGenehmigungderKommissionwirdsichnuraufInvestitionsvorhabenbeziehen,mitdenenderInvestorvordem 1.Januar2007begonnenhat.FürdieInvestitionsvorhaben, mitdenennachdem31.dezember2006begonnenwird,wird dasgesetzfrühestensam1.januar2007inkrafttreten.voraussichtlichwirddasgesetzfürdieseinvestitionsvorhaben unterdienochvonderkommissionzuverabschiedendefreistellungsverordnungfallen.trittdiesevordem1.januar 2007inKraft,wirddasGesetz,wiebereitsdargelegt,andie Verordnungangepasstundunterliegtdamitabdem1.Januar

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