Deutscher Bundestag Drucksache 17/12644 17. Wahlperiode 07. 03. 2013 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Kathrin Vogler, Diana Golze, Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 17/12358 Wirksamkeit sozialgesetzlicher und berufsrechtlicher Möglichkeiten zur Sanktionierung der Korruption im Gesundheitswesen Vorbemerkung der Fragesteller DerBundesgerichtshof (BGH,Beschlussvom29.März2012,Az.GSSt2/11) entschied,dassdiegeltendenstraftatbeständedes 299undder 331ff.des Strafgesetzbuchs (StGB)nichtanwendbarsind,wennVertragsärztinnenund VertragsärztevoneinemPharmaunternehmenVorteilealsGegenleistungfür dieverordnungvonarzneimittelndiesesunternehmensentgegennehmen. Seitdemstehtfest,dassdie Bestechung vonniedergelassenenvertragsärztinnenundvertragsärztendurchdiepharmaindustrienachjetzigergesetzeslagenichtstrafbarist.deshalbwiesderbghdieentscheidungdarüber,ob korruptivesverhaltenimgesundheitswesenstrafwürdigistundzukünftigmittelsneuzuschaffenderstraftatbeständeverfolgtwerdensollte,ausdrücklich zurück an den Gesetzgeber. InderKleinenAnfragevom8.August2012richtetenAbgeordnetederFraktionDIELINKE.imDeutschenBundestageinenFragenkatalogandieBundesregierungzuärztlichemFehlverhaltenundmöglichenSanktionierungen derbestechungvonniedergelassenenvertragsärztinnenundvertragsärzten (s.bundestagsdrucksache 17/10440). InihrerAntwortaufdieKleineAnfrage (s.bundestagsdrucksache17/10547) erklärtdiebundesregierung,dassetwaigekonsequenzenausdembgh-beschlusssorgfältiggeprüftwerdenmüssten,unddiebundesregierung derzeit, d. h. im Sommer 2012, damit befasst gewesen sei. DaderBundesregierungzuvielenFragenkeineErkenntnissevorlagen,initiiertesieeineAbfragebeidenfürdieUmsetzungdieserVorschriftenzuständigenInstitutionenundVerbänden (KassenärztlicheBundesvereinigung, KassenzahnärztlicheBundesvereinigung,Bundesärztekammer,BundeszahnärztekammerundGKV-Spitzenverband).DieseAbfragewurdeam22.August 2012versandt,mitBefristungzurBeantwortungbiszum4.Oktober2012. KnappvierMonatenachderKleinenAnfragedauertedieAuswertungder Antwortenimmernochan (vgl.antwortaufdieschriftlichefrage93derab- DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsfürGesundheitvom5.März2013 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.
Drucksache 17/12644 2 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode geordnetenkathrinvoglervom20.dezember2012aufbundestagsdrucksache 17/11976). ZuBeginndesJahres2013habensichnichtnurdiegesetzlichenKrankenkassen,sondernselbstAbgeordneteausdenReihenderFraktionderCDU/CSU undeinecdu-landesjustizministerindahingehendgeäußert,dassgesetzliche Neuregelungenundggf.auchVerschärfungenimStrafrechtnotwendigwären (vergleicheunteranderem:ärztezeitungvom7.januar2013,handelsblatt vom2.januar2013,dieweltvom8.januar2013,westfalenblattvom 3.Januar2013).AuchderBundesministerfürGesundheit,DanielBahr,hat ausdrücklichklargestellt,dassbeikorruptionimgesundheitswesenermittlungen der Staatsanwaltschaften zukünftig möglich sein müssten. (www. derwesten.de vom 18. Januar 2013). EineGesetzesänderungmuss sofernesnochinnerhalbdieserlegislaturperiodeerfolgensoll schnellindiewegegeleitetwerden.mitdieserkonkretenerwartungshaltungäußertesichinzwischenauchderpatientenbeauftragte der Bundesregierung (www.spiegel.de vom 18. Januar 2013). DieAntwortenderangefragtenInstitutionenundVerbändewurdedenfragendenAbgeordnetennichtweitergeleitet,stattdessentauchtenZahlendarausin derpresseauf (Handelsblattvom8.Januar2013,DERSPIEGELvom13.Januar2013undFAZvom18.Januar2013).AufNachfragedesGesundheitsausschussesdesDeutschenBundestageswurdenam28.Januar2013viele, abernichtalledatenausdenantwortenineinemnichtöffentlichenbericht denabgeordnetenzurverfügunggestellt.rückschlüssebleibtdiebundesregierung nach wie vor schuldig. DaherwerdennichtodernichtöffentlichbeantworteteFragenausderKleinen Anfragevom8.August2012erneutgestellt,inderkonkretenErwartung,dass sienachübereinemvierteljahrbeantwortetwerdenkönnen.auchsollendie AntwortenderInstitutionenundVerbändesoderÖffentlichkeitzugänglich gemacht werden, da sie von öffentlichem Interesse sein dürften. Vorbemerkung der Bundesregierung DerGroßeSenatfürStrafsachendesBundesgerichtshofes (BGH)hatseinen Beschlussvom29.März2012erstam22.Juni2012verkündet,indemereine StrafbarkeitvonVertragsärztenverneint,dievoneinemPharma-Unternehmen VorteilealsGegenleistungfürdieVerordnungvonArzneimittelndiesesUnternehmens entgegennehmen. DasBundesministeriumfürGesundheit (BMG)hatdieKonsequenzendes BGH-Beschlussessehrsorgfältiggeprüft.AusverfassungsrechtlichenGründen isteinrückgriffaufdasstrafrechtultimaratiounddahererstdannmöglich, wennfeststeht,dassinsbesonderediebestehendenregelungenimberufs-und Sozialrechtnichtausreichen,umFehlverhaltenimGesundheitswesenwirksam zu bekämpfen. UnabhängigvonderstrafrechtlichenVerfolgungistundbleibtdieVorteilsannahmevonVertragsärztinnenund-ärztenalsGegenleistungfürdieVerordnung vonarzneimittelnnachdenfürdievertragsärztinnenund-ärztebereitsbestehendenundweiterhingeltendenberufs-undsozialrechtlichenvorschriften,die das zulässige ärztliche Verhalten regeln, verboten. FüralleÄrztinnenundÄrztegeltenunabhängigvonihremStatus (alsfreiberuflichniedergelasseneberufsgruppeohnezulassungzurversorgunggesetzlich krankenversicherterpersonen,vertragsärztinnenund-ärzte,angestellteoder beamtetekrankenhausärztinnenund-ärzte)berufsrechtlichevorgaben.die ÜberwachungderEinhaltungderBerufsordnungenobliegtden (Landes-)Ärztekammern.
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/12644 KorruptesVerhalten istvertragsärztinnenund-ärztenauchnachdensozialrechtlichenvorschriftenimfünftenbuchsozialgesetzbuch (SGBV)verboten. Ihnenistesnichtgestattet,fürdieZuweisungvonVersicherteneinEntgeltoder sonstigewirtschaftlichevorteilesichversprechenodersichgewährenzulassen oderselbstzuversprechenoderzugewähren.dieüberwachungdereinhaltung dieservorschriftenistaufgabederkassenärztlichenvereinigungenundder Kassenärztlichen Bundesvereinigung. 1.HatdieBundesregierungdieAbsicht,dieBerichtederSelbstverwaltungsorganeimOriginalzuveröffentlichenoderwenigstensdenAbgeordneten des Deutschen Bundestages zugänglich zu machen? Wenn ja, wann? DieBundesregierungbeabsichtigt,dieStellungnahmenderangefragtenInstitutionen bzw. Verbände in Kürze dem Deutschen Bundestag zuzuleiten. 2.WelcheRückschlüsseziehtdieBundesregierungausderPrüfungderKonsequenzendesgenanntenBGH-Beschlussesvom29.März2012undaus der Auswertung der Antworten der maßgeblichen Verbände? 3.StimmtdieBundesregierungnachAuswertungundPrüfungdieserAngabeninsbesonderemitdemAppelldesGroßenStrafsenatsdesBGHüberein,der diegrundsätzlicheberechtigungdesanliegens,missständen,die allemanscheinnach gravierendefinanziellebelastungendesgesundheitssystemszurfolgehaben,mitmittelndesstrafrechtseffektiventgegenzutreten, anerkennt? 4.SiehtdieBundesregierungkorruptivesVerhaltenniedergelassenerVertragsärztinnen und Vertragsärzte als strafwürdig an? Wenn ja, plant sie eine entsprechende Gesetzesinitiative? AufderGrundlagederStellungnahmenderangeschriebenenVerbändeprüft diebundesregierungderzeitdiemöglichkeiteneinerstrafrechtlichensanktionierungbesondersschwererverstößevonvertragsärztenundandererleistungserbringergegensozialversicherungs-undberufsrechtlicheverbote.die Überlegungen hierzu sind noch nicht abgeschlossen. 5.SiehtdieBundesregierungkorruptivesVerhaltenderPharmaindustrieund andererunternehmenalsstrafwürdigan,dasaufdiebeeinflussungder Leistungserbringung im Gesundheitswesen abzielt? Wenn ja, plant sie eine entsprechende Gesetzesinitiative? AuchinsoweitprüftdieBundesregierungderzeitdieMöglichkeiteneinerstrafrechtlichenSanktionierung;dieÜberlegungensindebenfallsnochnichtabgeschlossen.
Drucksache 17/12644 4 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 6.BleibtdieBundesregierungauchnachKenntnisderAntwortdesGKV- SpitzenverbandesaufdieAbfragederBundesregierungderMeinung, dassdieregelungenin 128desFünftenBuchesSozialgesetzbuch (SGBV)imHilfsmittelbereichzueinem deutlichenrückgangkorruptiverpraktiken (Bundestagsdrucksache17/10547)geführthat (wennja, bitte mit Zahlen belegen)? Wennnein,plantsiesozialrechtlicheGesetzesänderungen,umdieIntention des 128 SGB V wirksamer zu verfolgen? DieBundesregierunggehtnachwievordavonaus,dassdieRegelungendes 128SGBVimHilfsmittelbereichdeutlicheWirkungengezeigthaben.Diese EinschätzungstütztsichaufentsprechendeAngabenderVerbändedervornehmlichbetroffenenLeistungserbringer.ImÜbrigenwirdaufdieAntwortzu den Fragen 2 bis 4 verwiesen. 7.WiehatsichinsbesonderedasVerhältnisderpharmazeutischenUnternehmerzuniedergelassenenVertragsärztinnenundVertragsärztendurch 128 SGB V verändert (bitte mit Zahlen belegen)? Dazu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 8.WievieleundwelcheVerträgenach 128Absatz6inVerbindungmit Absatz 3 SGB V wurden abgeschlossen? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Angaben vor. 9.WiehäufigwurdennachKenntnisderBundesregierungdenKrankenkassenVerstößegegendieAbsätze2und6des 128SGBVseitdemJahr 2009 bekannt (bitte jeweils nach Jahren aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Angaben vor. 10.WiehäufigwurdennichtärztlicheLeistungserbringerinnenundLeistungserbringervonderVersorgungderVersichertendurchdieKassen durchanwendungvon 128Absatz3Satz2SGBVausgeschlossen (bitte jeweils Berufsgruppe, Jahr und Art des Verstoßes angeben)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Angaben vor. 11.WieoftwurdenandereSanktionengemäß 128Absatz3SGBVdurch diekassenverhängt (bittenachartdersanktion,jahrundartdesverstoßes aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Angaben vor. 12.SoferndieAuswertungundPrüfungdurchdieBundesregierungnochimmernichtabgeschlossenseinsollten,biswannerwägtdieBundesregierung,AuswertungundPrüfungabzuschließen,undplantsie,eineGesetzesänderung noch in dieser Legislaturperiode auf den Weg zu bringen? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 2 bis 4 verwiesen.
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/12644 13.WieoftwurdennachKenntnisderBundesregierungdurchdiezuständigenLandesärztekammerneigenständigberufsrechtlicheVerfahrenwegen Verstoßgegendie 31,34Absatz5der (Muster-)Berufsordnungeingeleitet (bittejeweilsnachbundeslandfürdieletztenfünfjahreaufschlüsseln)? DieAnzahldereingeleitetenVerfahrenergibtsichausnachstehenderÜbersicht: LandAnzahl Baden-Württemberg98 Bayern9 Berlin13 Brandenburg6 Bremen0 Hamburg26 Hessen30 Mecklenburg-Vorpommern1 Niedersachsen4 Nordrhein-Westfalen33 Rheinland-Pfalz10 Saarland6 Sachsen118 Sachsen-Anhalt9 Schleswig-Holstein2 Thüringen12 14.WelcheSchlussfolgerungenziehtdieBundesregierungausdieserZahl angesichtsdertatsache,dassalleinimzusammenhangmitdemsog.ratiopharm-skandalbundesweitermittlungsverfahrengegen3000vertragsärzteeingeleitetwurden (vgl.z.b.spiegelonlinevom30.oktober 2010 Geld und Gefälligkeiten)? DieEinleitungderErmittlungsverfahrenliegtebensowiedieEinleitungberufsrechtlicherVerfahreninderKompetenzderLänder.AuswelchenGründen dieseverfahreneingeleitetwerdenodernicht,entziehtsichderkenntnisder Bundesregierung. Ergänzendwirddaraufhingewiesen,dassdieberufsrechtlichenVerfahrenim Zusammenhangmitdemsog.Ratiopharm-SkandalnichtinderAntwortzu Frage13aufgeführtsind,daessichhierbeiumVerstößegegen 32der (Muster-)Berufsordnung handelt.
Drucksache 17/12644 6 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15.WieoftwurdennachKenntnisderBundesregierungimZusammenhang mitdemratiopharm-skandalvondenzuständigenlandesärztekammern berufsrechtlichesanktionenwegenverstößengegendie 31,34Absatz5 der (Muster-)Berufsordnungverhängt (bittejeweilsnachbundeslandfür die letzten fünf Jahre aufschlüsseln)? Dersog.Ratiopharm-SkandalbetrifftVerstößegegen 32der (Muster-)Berufsordnung. Berufsrechtliche Sanktionen wurden in folgenden Ländern verhängt: LandAnzahl Berlin 4 Hessen25 Nordrhein-Westfalen134 16.WelchetatsächlichenErmittlungskompetenzenhabendiezuständigen Landesärztekammern,umeinenVerstoßgegendie 31,34Absatz5 der (Muster-)Berufsordnung (MBO-Ä) wirksam zu verfolgen? ImberufsrechtlichenVerfahrenbesteheninderRegelfolgendeErmittlungskompetenzen:AnhörungdesbetroffenenArztesbzw.derbetroffenenÄrztin, Zeugenvernehmung,Sachverständigengutachten,ErhebungvonUrkundsbeweisen,AuskunftsersuchenbeianderenBehördeneinschließlichderBeziehung vonakten,teilweiseauchdiemöglichkeit,beschlagnahmeunddurchsuchung bei Gericht zu beantragen. 17.SindberufsrechtlicheSanktionenbeikorruptivemVerhaltenvonVertragsärztennachAnsichtderBundesregierungangemessenundsachgerecht,wennfasteinFünftelderÄrztedieRegelungin 31MBO-Äentwedernichtkennenodersichniefürsieinteressierthaben (vgl.prof.dr. Kai-D.Bussmann:UnzulässigeZusammenarbeitimGesundheitswesen durch ZuweisunggegenEntgelt ;empirischestudieimauftragdes GKV-Spitzenverbandes, 2012)? DieÄrztinnenundÄrztesindnach 2Absatz5der (Muster-)Berufsordnung verpflichtet,diefürdieberufsausübunggeltendenvorschriftenzubeachten. Sie haben sich daher auch über ihre Berufspflichten zu informieren. 18.UnterwelchenVoraussetzungenistesnachKenntnisderBundesregierungbeieinemVerstoßgegendie 31,34Absatz5derMusterberufsordnungbislangzueinemWiderrufderApprobationdurchdiezuständige Landesbehörde gekommen? DerWiderrufderApprobationistmöglich,wennderVerstoßgegen 31der (Muster-)BerufsordnungzugleicheinVerhaltendarstellt,ausdemsichdieUnwürdigkeitoderdieUnzuverlässigkeitdesArztesbzw.derÄrztinzurAusübung des ärztlichen Berufs ergibt. 19.WelcheErmittlungsmöglichkeitenhabendiezuständigenLandesbehörden,umeinemmöglichenVerstoßgegendie 31,34Absatz5derMusterberufsordnung nachzugehen? DieBefugnissederApprobationsbehördenrichtensichnachdemVerwaltungsverfahrensrecht (VwVfG)desjeweiligenLandes.Dieseentsprecheneinander
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/12644 weitgehendundlehnensichandasverwaltungsverfahrensgesetzdesbundes an. Maßgebend sind 24, 26 VwVfG. 20.WiehäufigistÄrztinnenundÄrztennachKenntnisderBundesregierung wegenkorruptivemverhaltendieapprobationindenletztenfünfjahren widerrufen worden (bitte nach Bundesland und Jahren aufschlüsseln)? IndenvergangenenfünfJahrenistwegenkorruptenVerhaltensineinemFallin BayerndieApprobationwiderrufenworden.InBaden-Württemberg,Berlin, Brandenburg,Hamburg,Mecklenburg-Vorpommern,Niedersachsen,Nordrhein- Westfalen,Rheinland-Pfalz,Saarland,Sachsen,Sachsen-AnhaltundThüringen gabesindenvergangenenfünfjahrenkeineentsprechendenfälle.vondenübrigen Ländern liegen keine Angaben vor. 21.WelcheSchlussfolgerungenziehtdieBundesregierungindiesemZusammenhangausderTatsache,dassausweislichderRechtsprechungderVerwaltungsgerichteinErmangelungeigenerErmittlungsmöglichkeitender LandesgesundheitsbehördeninderRegelzumindesteinrechtskräftiger StrafbefehlfürdenWiderrufderApprobationvorausgesetztwurde (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 18. August 2011 3 B 6.11)? Estrifftnichtzu,dassdieApprobationsbehördenkeineeigenenErmittlungsmöglichkeitenhaben;siehedazudieAntwortzuFrage19.Darüberhinausführt diestrafbarkeitärztlichenfehlverhaltensdazu,dassdieapprobationsbehörden zusätzlichaufdieermittlungsergebnissederstaatsanwaltschaftenimverfahren des Widerrufs der Approbation zurückzugreifen können. 22.WiehäufigistVertragsärztinnenundVertragsärztennachKenntnisder BundesregierungdieKassenzulassungindenletztenfünfJahrenwegen korruptivemverhaltentatsächlichentzogenworden (bittenachbundesland, Jahren und Grund des Zulassungsentzugs aufschlüsseln)? VonderKassenärztlichenBundesvereinigungwurdendienachstehendenAngabenzurZahlderZulassungsentziehungenbeiVertragsärztenundpsychologischen Psychotherapeuten übermittelt: Kassenärztliche Vereinigung Zulassungsentziehungen nach 95 Abs. 6 SGB V Zulassungsentziehungen wegen gröblicher Verletzung der vertragsärztlichen Pflichten Baden-Württemberg475 Bayern45nicht bekannt Berlin2012 Brandenburg 6keine Bremen 33 Hamburgkeine Angabenkeine Angaben Hessen379 Mecklenburg- Vorpommern 7 5 Niedersachsen3514 Nordrhein272
Drucksache 17/12644 8 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Kassenärztliche Vereinigung Zulassungsentziehungen nach 95 Abs. 6 SGB V InwelchendieserFälledieZulassungsentziehungwegenkorruptivenVerhaltens erfolgte, ist dem BMG nicht bekannt. Zulassungsentziehungen wegen gröblicher Verletzung der vertragsärztlichen Pflichten Sachsen-Anhalt126 Schleswig-Holstein 7keine Westfalen-Lippe3737 23.WelcheSchlussfolgerungenziehtdieBundesregierungausderTatsache, dassauchdafürnachderrechtsprechungdersozialgerichteinermangelungeigenerermittlungsmöglichkeitenderzulassungsausschüsseinder RegelzumindesteinrechtskräftigerStrafbefehlfürdenEntzugderKassenzulassungvorausgesetztwerdendürfte (vgl.großbölting/jaklin,nzs 2002, 525, 528)? DieinderFrageenthalteneundihrzugrundeliegendeAussage,dassinErmangelungeigenerErmittlungsmöglichkeitenderZulassungsausschüsseinderRegelzumindesteinrechtskräftigerStrafbefehlfürdenEntzugeinerZulassung vorausgesetztwerdendürfte,istwederzutreffendnochfindetsiesichindemin derfrageangegebenaufsatz.hinzuweisenistindiesemzusammenhangauf 27derZulassungsverordnungfürVertragsärzte (Ärzte-ZV),derbestimmt, dassderzulassungsausschussvonamtswegenübereinenzulassungsentzug zuentscheidenhatunddiekassenärztlichevereinigung,dielandesverbände derkrankenkassensowiedieersatzkassendiezulassungsentziehungunterangabevongründenbeantragenkönnen.nach 39Ärzte-ZVerhebtderZulassungsausschussdieihmerforderlicherscheinendenBeweise.Erkanndabei z. B. auch Sachverständige und andere Auskunftspersonen heranziehen. 24.WiebegründetdieBundesregierungihreAntwortaufdieKleineAnfrage (Bundestagsdrucksache17/10547,Frage40),dasUrteildesVerwaltungsgerichtsBerlinzurHerausgabederbeiderkassenärztlichenBundesvereinigunggesammeltenDatenüberverschriebeneMedikamenteundHonorareanTransparencyInternationalzeige,dassfürInformationenzu AnwendungsbeobachtungeneineTransparenzgegebensei,wodoch diesebereitstellungderdatennichtfreiwilligdurchdiekassenärztliche Bundesvereinigungerfolgte,sondernvorGerichterstrittenwerden mussteunddiesichtungvon9000seitennundurchehrenamtlichemitgliedervontransparencyinternationalerfolgenmuss (www.badischezeitung.de, 9. Januar 2013)? DassdieunterschiedlicheAuslegungundderVollzugvonGesetzeninsbesonderebeineuenRegelungenvonGerichtenimEinzelfallgeklärtwird,istein normalergeschehensablauf.esentsprichtnachansichtderbundesregierung demgrundgedankendertransparenz,dassnachklärungdieserfragenalle UnterlagennachdenrechtlichenVorgabendesInformationsfreiheitsgesetzes bereitgestellt wurden.
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/12644 25.WelcheSchlussfolgerungenziehtdieBundesregierungausderMitwirkungderkassenärztlichenOrganisationenunddesGKV-SpitzenverbandesandenzweijährlichvorzulegendenBerichtennachden 81aund 197a SGB V in jeweils in qualitativer und quantitativer Hinsicht? Nach 81aund197aSGBVhabendieKassenärztlichenVereinigungen,die KassenärztlichenBundesvereinigungen,dieKrankenkassenund,wennangezeigt,ihreLandesverbände,sowiederGKV-SpitzenverbandBundderKrankenkassenimAbstandvonzweiJahrenBerichteüberdieTätigkeitderStellen zurfehlverhaltensbekämpfungzuerstellen.dieserverpflichtungsinddiebetreffendenorganisationennachgekommen.möglicherverbesserungsbedarfin BezugaufdieinhaltlicheAusgestaltungderBerichtewirdimZusammenhang mitdeninderantwortzudenfragen2bis4möglichengesetzgebungsvorschlägen zu prüfen sein. 26.WelcheSchlussfolgerungenziehtdieBundesregierungjeweilsausder BeantwortungdervomBundesministeriumfürGesundheitinitiiertenAbfragevonSeitenderKassenärztlichenBundesvereinigung,derKassenzahnärztlichenBundesvereinigung,derBundesärztekammer,derBundeszahnärztekammerunddesGKV-Spitzenverbandesinqualitativerund quantitativer Hinsicht? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 2 bis 4 verwiesen. 27.WievielGeldhabenÄrztinnenundÄrztefürdieDurchführungvonAnwendungsbeobachtungsstudien in den letzten fünf Jahren erhalten? 67Absatz6Satz3desArzneimittelgesetzessiehtvor,dassEntschädigungen, dieanärztefürihrebeteiligunganuntersuchungengeleistetwerden,nachihrer ArtundHöhesozubemessensind,dasskeinAnreizfüreinebevorzugteVerschreibungoderEmpfehlungbestimmterArzneimittelentsteht.Angabenzu dengeleistetenentschädigungensindimrahmenderanzeigepflicht,soweit beteiligteärzteleistungenzulastendergesetzlichenkrankenversicherungerbringen,nachartundhöhebeimspitzenverbandbundderkrankenkassenund derkassenärztlichenbundesvereinigunganzuzeigen.imrahmenderabfrage beimspitzenverbandbundderkrankenkassenundderkassenärztlichenbundesvereinigungwurdedembmgmitgeteilt,dassdortkeinegesamtzahlenzu den geleisteten Zahlungen vorliegen. 28.HatdieBundesregierungnunmehrErkenntnisseüberdenGeldbetragder VorteileundVergünstigungen,dieinsgesamtinDeutschlandfürdieVerordnungvonbestimmtenArzneimittelngewährtundentgegengenommen werden? Wenn ja, wie hoch beziffert sie diesen? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333