Deutscher Bundestag Drucksache 17/13032 17. Wahlperiode 10. 04. 2013 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Schiffsunfalldatenbankgesetzes (SchUnfDatG) A. Problem und Ziel ZurErfassungderUnfälleinderBinnenschifffahrtwurdeimJahre1958der Vordruck MeldeblattfüreinenSchiffsunfallaufBinnenwasserstraßen als GrundlagefüreineUnfallstatistikeingeführt.DieUnfällewerdenimWesentlichendurchdieWasserschutzpolizeienderLänder,allerdingsnichtnacheinheitlichenMaßstäben,aufgenommen.DieAuswertungderMeldeblättererfolgt händischundanforderungsspezifisch,sodasskeineeinheitliche,durchgängige, systematischeundbundesweiteauswertungderunfallzahlenund-ursachen möglich ist. MitdemSchiffsunfalldatenbankgesetzwirdeinegesetzlicheGrundlagezurErrichtungeineselektronischenDatenbanksystemsfürSchiffsunfällegeschaffen, diedenanforderungendesdatenschutzesgerechtwird.durchdieneuedatenbankwirddiestatistischeerfassung,bearbeitungundauswertungvonschiffsunfällenerheblichverbessert.diedatenbankdientnebenstatistischenzweckenauchderunfallforschungsowiedererteilungvonauskünften,z.b.bei Ordnungswidrigkeitenverfahren.DieausdieserBundesdatenbankgewonnenen Erkenntnisseermöglicheninsbesondere,dasUnfallgeschehenimHinblickauf Gefahrenpotentiale,UnfallschwerpunkteundMängelanVerkehrswegen, SchiffenundamRegelwerkzuerfassensowiedieUnfallauswertungalsGrundlage für verkehrspolitische Entscheidungen zu nutzen. DieDatenbankbeinhaltetsämtlicheUnfälleaufdeutschenSee-undBinnenwasserstraßenundumfasstdamiterstmaligauchUnfällevonSportfahrzeugen untereinanderundvonsportfahrzeugenmitsolchendergüterschifffahrt.da diedatenbankunfälleausdemsee-undbinnenbereichabdeckensoll,isteine VerankerungderErmächtigungsgrundlageimBinnenschifffahrtsaufgabengesetzoderSeeaufgabengesetznichtmöglich.DieInbetriebnahmederDatenbank wird im Laufe des Jahres 2014 angestrebt. B. Lösung Erlass eines Gesetzes zur Schaffung einer Schiffsunfalldatenbank. C. Alternativen Keine.
Drucksache 17/13032 2 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger EswirdkeinErfüllungsaufwandfürBürgerinnenundBürgereingeführt,vereinfacht oder abgeschafft. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft FürdieWirtschaftentstehtkeinneuerErfüllungsaufwand.Eswerdenkeine neuen Informationspflichten eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft. E.3Erfüllungsaufwand der Verwaltung a) Erfüllungsaufwand für den Bund FürdieEinrichtungeineselektronischenDatenbanksystemsentstehteinmaliger UmstellungsaufwandfürdieHaushaltsjahre2013und2014inHöhevonrund 520000Euro.FürdieSoftwarepflegeentstehtErfüllungsaufwandimHaushaltsjahr2014inHöhevon15000Euro (jahresanteiligebetriebskosten)undab demhaushaltsjahr2015jährlichererfüllungsaufwandinhöhevonrund 30000Euro.DemgegenüberergibtsicheineEntlastungfürdiedatenbankführendeStelleinHöhevonrund11500EuroimJahr.DesWeiterenwirddurch dieerleichterteauswertungderschiffsunfällemiteinerreduzierungdesverwaltungsaufwandes gerechnet. DieMittelfürdieEntwicklungundEinrichtungdesSystemssindbereitsim RahmenderbisherigenAusgaben-undFinanzplanungderWasser-undSchifffahrtsverwaltungberücksichtigt.EinetwaigerMehraufwandanSach-undPersonalmittelnsollfinanziellundstellenmäßigimEinzelplan12,Kapitel1203, ausgeglichen werden. b)länder und Gemeinden FürLänderundGemeindenentstehtkeinzusätzlicherErfüllungsaufwand.Die VerpflichtungzurAufnahmeundMeldungderUnfalldatenimjeweiligenEinzelfalldurchdieWasserschutzpolizeienderLänderbestehtbereitsseit1958. MitderUmstellungdesVerfahrensvondemhändischenAusfüllenundWeiterleitenderUnfallmeldeblätterhinzueinerelektronischenErfassungundWeiterleitungderUnfallmeldungenistkeinemessbareVeränderungdesArbeitsaufwandes bei den Wasserschutzpolizeien zu erwarten. F. Weitere Kosten AuswirkungenaufdasPreisniveau,insbesondereaufdieVerbraucherpreise, sind nicht zu erwarten.
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/13032
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/13032 Entwurf eines Schiffsunfalldatenbankgesetzes (SchUnfDatG) Vom Anlage 1 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt 1.aufdenSeewasserstraßenimSinnedes 1Absatz2des Bundeswasserstraßengesetzes, 2.aufdengemäßAnhangIderBinnenschiffsuntersuchungsordnungbezeichnetenWasserstraßendesBundes, 3.fürUnfälleindenandenWasserstraßendesBundesgelegenen Häfen. (2) Dieses Gesetz gilt nicht für 1. Wasserfahrzeuge der Bundeswehr sowie für 2.WasserfahrzeugederBehördendesBundes,sofernsie zur Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben bestimmt sind. 2 Begriffsbestimmungen In diesem Gesetz gelten als 1. Wasserfahrzeug : einseeschiffodereinbinnenschiff,einschließlich Kleinfahrzeug,Fähre,Schubleichter,Schwimmkörper, schwimmendes Gerät und schwimmende Anlage; 2. Unfall : jedesereignis,dasimzusammenhangmitdembetrieb eineswasserfahrzeugsoderderteilnahmeamschiffsverkehreinenpersonen-,sach-oderumweltschaden odereineerheblichestörungdesverkehrsablaufsverursachtsowieaufdenseewasserstraßenauchjedesvorkommnisgemäß 1aNummer1BuchstabebdesSeesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes. 3 Errichtung (1)BeiderWasser-undSchifffahrtsdirektionSüdwird einezentraledatenbankzurerfassungundauswertungvon Unfällen,andenenWasserfahrzeugebeteiligtsind,errichtet (Schiffsunfalldatenbank). (2)DieSchiffsunfalldatenbankwirdnebendeminAbsatz1genanntenZweckfernerzurErfüllungfolgenderAufgaben geführt: 1. Erstellung und Auswertung von Statistiken, 2.Feststellungstrom-oderschifffahrtspolizeilichenRegelungs- und Handlungsbedarfs, 3.FeststellungvonRegelungs-undHandlungsbedarfhinsichtlich Bau und Ausrüstung von Wasserfahrzeugen, 4.DurchführungvonForschungsvorhabeninderBinnenund Seeschifffahrt, 5.BeurteilungderEignungundderBefähigungvonPersonen zum Führen von Wasserfahrzeugen, 6.AhndungderVerstößevonPersonen,dieStraftatenoder Ordnungswidrigkeiten,dieimZusammenhangmitdem Verkehraufdenin 1Absatz1Nummer1und2bezeichneten Wasserstraßen stehen, begehen, 7.BeurteilungvonPersonenimHinblickaufihreZuverlässigkeitbeiderWahrnehmungderihnendurchGesetz, SatzungoderVertragübertragenenVerantwortungfür dieeinhaltungderzursicherheitinderschifffahrtbestehenden Vorschriften, 8.ZulassungundÜberwachungvonFahrzeugennachden schifffahrtsrechtlichen Vorschriften, 9.VerfolgungzivilrechtlicherAnsprüchedesBundesim Zusammenhang mit einem Unfall. 4 Datenerhebung (1)Zudenin 3Absatz1und2genanntenZwecken werdenimfalleeinesunfallsnachstehendedatendurch diedienststellenderwasser-undschifffahrtsverwaltung desbundesunddenmitderwahrnehmungwasserschutzpolizeilicheraufgabenbetrautendienststellenderländer elektronischoderinpapierformerhobenundandiedatenbankführende Stelle übermittelt: 1.AngabenüberdenEigentümerderaneinemUnfallbeteiligten Wasserfahrzeuge a)bei natürlichen Personen: Familienname,Geburtsname,Vornamen,TagundOrt dergeburt,staatsangehörigkeit,anschrift,telefonundtelefaxnummern,adressenfürelektronische Post, b) bei juristischen Personen und Behörden: NameoderBezeichnungundAnschriftdesGeschäftssitzessowieeingesetzlicherVertretermit Familienname,Geburtsname,Vornamen,Anschrift, Telefon-undTelefaxnummern,Adressenfürelektronische Post, c)bei Vereinigungen: eingesetzlichervertretermitdenangabennach Buchstabeaundfallsdarüberhinauserforderlich Name der Vereinigung; 2.AngabenüberdenAusrüster,Beförderer,Vermieter, Vercharterer,Versicherer,Mieter,ChartereroderMakler deraneinemunfallbeteiligtenwasserfahrzeugeoder desvonihnenjeweilsbestellten,gesetzlichenvertreters mitdendatennachnummer1buchstabea,boderc,so-
Drucksache 17/13032 6 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode weiteinausrüster-,beförderer-,vermieter-,vercharterer-,versicherungs-,mieter-,charterer-odermaklerverhältnis besteht; 3.AngabenüberBesatzungsmitglieder,Bordpersonal,Lotsen,Be-undEntladerderaneinemUnfallbeteiligten Wasserfahrzeuge a)persönliche Daten: Familienname,Geburtsname,Vornamen,TagundOrt dergeburt,staatsangehörigkeit,anschrift,telefonundtelefaxnummern,adressenfürelektronische Post, b)befähigungszeugnisse: aa)artdesbefähigungszeugnisses,nummerdes Befähigungszeugnisses,ausstellendeBehörde, Ausstellungsdatum, Geltungsbereich, bb)artdersonstigenberuflichenqualifikationszeugnisseodererlaubnisse,nummerdersonstigenberuflichenqualifikationszeugnisseodererlaubnisse,ausstellendebehördeoderorganisation, Ausstellungsdatum, c) Funktion an Bord zum Unfallzeitpunkt; 4.AngabenüberBeteiligteundZeugendesUnfallsderan einem Unfall beteiligten Wasserfahrzeuge Familienname,Geburtsname,Vornamen,Anschrift,Telefon-undTelefaxnummern,Adressenfürelektronische Post; 5.AngabenüberdieFahrtderaneinemUnfallbeteiligten Wasserfahrzeuge a)position der Fahrzeuge, b)fahrtrichtung der Fahrzeuge, c)tatsächlichertiefgangderfahrzeugezumzeitpunkt des Unfalls, d)fahrtstreckemitabfahrts-undvoraussichtlichenankunftszeitenfürdieausgangs-undzielhäfenunddie Tagesendstation, e)ladungsdatenmitangabe,obgefährlichegüterzur Ladung gehören; 6. Angaben über den Unfall a)unfallzeitpunkt, b)unfallort, c)unfallart, d)verkehrssituation, e) äußere Bedingungen, insbesondere Wetterlage, f)unfallursachen, g)unfallfolgen, h)mitteilung,obeineunfallmeldungnachunterabschnitt1.8.5.1deranlagezumeuropäischenübereinkommenüberdieinternationalebeförderungvon gefährlichengüternaufbinnenwasserstraßenvom 26.Mai2000 (ADN) (BGBl.2007IIS.1906,1908; 2009IIS.162)odernach 4Absatz8derGefahrgutverordnung See abgegeben wurde; 7.AngabenüberdieaneinemUnfallbeteiligtenWasserfahrzeuge a)name,art,heimatort,identifikations-oderbaunummer,einheitlicheeuropäischeschiffsnummeroder amtlichesoderamtlichanerkannteskennzeichen, Funkrufzeichen,beiSeeschiffenIMO-Schiffsidentifikationsnummer und Unterscheidungssignal, b)bau-undverwendungsmerkmalemitdendazuerforderlicheneintragungenausdenschiffsdokumenten, insbesonderedenfahrtauglichkeitsbescheinigungen, Eichscheinen,Schiffssicherheitszeugnissen,SchiffsmessbriefenunddarüberhinausbeiGefahrgutschiffenauchZulassungszeugnissenachADNsowieaus denschiffsregisterneinschließlichderangabenüber Eigentumsverhältnisse, c) Manövriereigenschaft der Fahrzeuge vor dem Unfall, d)umfangundzustanddernautischenausrüstung,soweit sie Einfluss auf den Unfall hatte. DieDatennachSatz1könnenvondendortgenanntenBehördenzumZweckderanschließendenÜbermittlungnach Satz1auchunterZuhilfenahmeundAuswertungautomatischerSchiffsidentifikationssystemeunddesSchiffsdatenschreibers erhoben werden. (2)Absatz1Satz1giltnichtfürDaten,dievondenBetroffenenindenUnfallberichtennachUnterabschnitt1.8.5.1 ADNderZentralstelleSchiffsuntersuchungskommission/ Schiffseichamtodernach 4Absatz8derGefahrgutverordnung See den zuständigen Behörden übermittelt wurden. 5 Datenspeicherung und Datennutzung (1)DiedatenbankführendeStelledarfdieDatennach 4 Absatz1Satz1zudenin 3Absatz1und2genannten Zweckenerheben,speichernundnutzen.DatenüberUnfälleimAnwendungsbereichdes 1Absatz1Nummer3 dürfennurzumzweckestatistischerauswertungenerhoben, gespeichert und genutzt werden. (2)DieDatennach 4Absatz1Satz1dürfenzudenin 3Absatz2Nummer5bis8genanntenZweckenvonden DienststellenderWasser-undSchifffahrtsverwaltungdes BundesundvondenmitderWahrnehmungwasserschutzpolizeilicherAufgabenbetrautenDienststellenderLänder imrahmenihrergesetzlichenaufgabendurchjeweilsunmittelbarenzugriffgespeichertundgenutztwerden,soweit diesfürderenjeweiligeaufgabenerfüllungimeinzelfallerforderlichist.zudenzweckendes 3Absatz2Nummer1 bis4dürfendiedatennach 4Absatz1Satz1nurgespeichertundgenutztwerden,soweitessichnichtumpersonenbezogene Daten handelt. 6 Datenübermittlung (1)DiedatenbankführendeStelleistbefugt,dieDaten nach 4Absatz1Satz1,soweitessichnichtumpersonenbezogeneDatenhandelt,zudenin 3Absatz2Nummer1 bis4genanntenzweckenandasbundesministeriumfür Verkehr,BauundStadtentwicklung,dieBundesanstaltfür WasserbausowieandasBundesamtfürSeeschifffahrtund Hydrographiezuübermitteln,soweitdiesfürderenjewei-
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/13032 ligeaufgabenerfüllungerforderlichist.dienachsatz1 übermitteltendatendürfenzudendortgenanntenzwecken vombundesministeriumfürverkehr,bauundstadtentwicklung,derbundesanstaltfürwasserbausowievombundesamtfürseeschifffahrtundhydrographiegespeichert undgenutztwerden,soweitdiesfürderenjeweiligeaufgabenerfüllung erforderlich ist. (2)DiedatenbankführendeStelleübermitteltinregelmäßigenAbständen,mindestensjedochalledreiMonate,die Datennach 4Absatz1Satz1,soweitessichnichtumpersonenbezogeneDatenhandelt,andieZentralkommission fürdierheinschifffahrtzurdurchführungderdieserdurch dasgesetzzudemübereinkommenvom20.november 1963zurRevisionderam17.Oktober1868inMannheim unterzeichnetenrevidiertenrheinschifffahrtsaktevom 6.Juli1966 (BGBl.II1966S.560)einschließlichderin Kraft getretenen Zusatzprotokolle übertragenen Aufgaben. (3)DiedatenbankführendeStelledarfdieDatennach 4 Absatz 1 Satz 1 zum Zwecke der 1.Durchführung von Verwaltungsaufgaben a)nach aa)dem Binnenschifffahrtsaufgabengesetz, bb)dem Seeaufgabengesetz, cc)dem Bundeswasserstraßengesetz, dd)dem Gefahrgutbeförderungsgesetz, ee)dem Flaggenrechtsgesetz ff)demgesetzunddemausführungsgesetzzudem Übereinkommenvom9.September1996über diesammlung,abgabeundannahmevonabfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt, b)nachaufgrundderunterbuchstabeagenanntengesetze erlassenen Rechtsverordnungen oder c)nachdenlandeswassergesetzenodernachaufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen andasbundesministeriumfürverkehr,bauundstadtentwicklung,diedienststellenderwasser-undschifffahrtsverwaltungdesbundes,diemitderwahrnehmung wasserschutzpolizeilicheraufgabenbetrautendienststellenderländer,diebundesanstaltfürwasserbau,das BundesamtfürSeeschifffahrtundHydrographie,die DienststellenderBundespolizeioderdesZolls,die oberstendienststellenderwasser-undschifffahrtsverwaltungenderländer,diehafenverwaltungen,dieberufsgenossenschaftfürtransportundverkehrswirtschaft undandieimanhangviiderbinnenschiffsuntersuchungsordnung (BGBl.I2008,AnlagebandzuNr.59, S.569bis570)aufgeführtenKlassifikationsgesellschaften, 2.VerfolgungvonStraftatenoderOrdnungswidrigkeiten, dieimzusammenhangmitdemschiffsverkehroder sonstineinemaufdieschifffahrtbezogenenzusammenhangmitwasserfahrzeugenoderunterlagen,dieein Wasserfahrzeug,seineLadungoderBesatzungbetreffen, stehen,angerichte,staatsanwaltschaften,dasbundeskriminalamtalsstrafverfolgungsbehörde,diedienststellenderwasser-undschifffahrtsverwaltungdesbundes, dasbundesamtfürseeschifffahrtundhydrographie,die PolizeidienststellenderLänder,derBundespolizeiund des Zolls, 3.DurchführungvonForschungsvorhabenimBereichder BinnenschifffahrtundderSeeschifffahrtinanonymisierterFormandievomBundesministeriumfürVerkehr, BauundStadtentwicklung,derBundesanstaltfürWasserbau,denDienststellenderWasser-undSchifffahrtsverwaltungdesBundesoderdemBundesamtfürSeeschifffahrtundHydrographiebeauftragtenForschungsnehmer aufersuchenderjeweilszuständigenstelleübermitteln,soweitdiesimeinzelfallfürdieerfüllungderinnummer1 bis3genanntenaufgabenjeweilserforderlichist;imfalle dernummer2jedochnur,soweitkonkreteanhaltspunkte für eine Zuwiderhandlung vorliegen. (4)DiedatenbankführendeStelledarfdieDatennach 4 Absatz1Satz1unterBeachtungdes 4bdesBundesdatenschutzgesetzesundvorbehaltlichdes 9adesGefahrgutbeförderungsgesetzesandiehierfürzuständigenOrgane undeinrichtungendereuropäischenunionundunter Beachtungdes 4cdesBundesdatenschutzgesetzesan über-oderzwischenstaatlichestellen,aninternationaleorganisationenoderöffentlichestellenandererstaatenübermitteln, soweit dies 1.zurDurchführungvonVerwaltungsmaßnahmenaufdem Gebiet der Schifffahrt, 2.zurVerfolgungvonZuwiderhandlungengegenVorschriften auf dem Gebiet der Schifffahrt oder 3.zurVerfolgungvonStraftaten,dieimZusammenhang mitdemschiffsverkehrodersonstmitwasserfahrzeugenoderdokumenten,diedasschiff,seineladungoder Besatzung betreffen, stehen, durchdiezuständigenorganeundeinrichtungendereuropäischenunion,über-oderzwischenstaatlichestellen,internationaleorganisationenoderöffentlichestellenanderer Staaten im Einzelfall jeweils erforderlich ist. (5)DieDatennach 4Absatz1Satz1dürfenvonder datenbankführendenstelleimeinzelfallannatürlicheund juristischepersonenübermitteltwerden,soweitsieunter AngabederPersonalienderbetroffenenPersonjeweils schriftlich glaubhaft darlegen, dass 1.dieKenntnisderDatenzurGeltendmachung,Ausübung oderverteidigungrechtlicheransprücheimzusammenhangmitderteilnahmeamschiffsverkehroderzurerhebungeinerprivatklagewegenimschiffsverkehrbegangener Straftaten erforderlich ist 2.undsiedieDatenaufandereWeisenichtodernurmit unverhältnismäßigem Aufwand erlangen können. DieÜbermittlungunterbleibt,wenndiebetroffenePerson einüberwiegendesschutzwürdigesinteresseandemausschlussderübermittlunghat.derempfängeristdaraufhinzuweisen,dasserdiedatennurzudemzwecknutzendarf, zu dem sie übermittelt worden sind. 7 Löschung DieDatennach 4Absatz1Satz1sindimEinzelfallunverzüglichzulöschen,soweitsiefürdieErfüllungderZwe-
Drucksache 17/13032 8 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode ckenach 3Absatz1und2nichtmehrerforderlichsind, spätestens jedoch 1. automatisiert 20 Jahre ab dem Tag des Unfalls, 2.beiUnfällenmittödlichemAusgangautomatisiert 30JahreabdemTagdesUnfalls. 8 Verordnungsermächtigung DasBundesministeriumfürVerkehr,BauundStadtentwicklungwirdermächtigt,mitZustimmungdesBundesrates EinzelheitenderFormderDatenverarbeitung,insbesondere zurwahrungderdatensicherheitdurchrechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln. 9 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/13032 Begründung A. Allgemeiner Teil I. Inhalt und Ziel des Gesetzes ZurErfassungderUnfälleinderBinnenschifffahrtwurde imjahre1958dervordruck MeldeblattfüreinenSchiffsunfall auf Binnenwasserstraßen als Grundlage für eine Unfallstatistikeingeführt.DieUnfällewerdenimWesentlichen durchdiewasserschutzpolizeienderländer,allerdings nichtnacheinheitlichenmaßstäben,aufgenommen.die AuswertungderMeldeblättererfolgtmanuellundanforderungsspezifisch,sodasskeineeinheitliche,durchgängige, systematischeundbundesweiteauswertungderunfallzahlen und -ursachen vorliegt. MitdemSchiffsunfalldatenbankgesetz (SchUnfDatG)wird einegesetzlichegrundlagezurerrichtungeineselektronischendatenbanksystemsfürschiffsunfällegeschaffen,die denanforderungendesdatenschutzesgerechtwird.durch dieneuedatenbankwirddiestatistischeerfassung,bearbeitungundauswertungvonschiffsunfällenerheblichverbessert.diedatenbankdientnebenstatistischenzwecken auchderunfallforschungsowiedererteilungvonauskünften,z.b.beiordnungswidrigkeitenverfahren.dieausdieserbundesdatenbankgewonnenenerkenntnisseermöglicheninsbesondere,dasunfallgeschehenimhinblickauf Gefahrenpotentiale,UnfallschwerpunkteundMängelan Verkehrswegen,SchiffenundamRegelwerkzuerfassensowiedieUnfallauswertungalsGrundlagefürverkehrspolitischeEntscheidungendesBundesund bezüglichhäfen und Hafenzufahrten der Länder zu nutzen. DieDatenbankbeinhaltetsämtlicheUnfälleaufdeutschen See-undBinnenwasserstraßenundumfasstdamiterstmalig auchunfällevonsportfahrzeugenuntereinanderundvon SportfahrzeugenmitsolchenderGüterschifffahrt.Dadie DatenbankUnfälleausdemSee-undBinnenbereichabdeckensoll,isteineVerankerungderErmächtigungsgrundlage imbinnenschifffahrtsaufgabengesetzoderseeaufgabengesetz nicht möglich. DieInbetriebnahmederDatenbankwirdimLaufedesJahres 2014 angestrebt. DieDatenbankistvonderjenigenabzugrenzen,diebeider BundesstellefürSeeunfalluntersuchung (BSU)fürZwecke derseesicherheitsuntersuchunggeführtwird.zielund ZweckderSeesicherheitsuntersuchungdurchdieBSUist dieobjektiveursachenfeststellungeinesseeunfallsdurch eineunabhängigestelle.dieseeunfalluntersuchungdient gemäß 9Absatz2Satz2Seesicherheits-Untersuchungs- Gesetz (SUG)ausdrücklichnichtderErmittlungvonTatsachenzumZweckederZurechnungvonFehlern,nochder FeststellungvonVerschulden,HaftungoderAnsprüchen. DievonderBSUerhobenenDatendürfensomitauchnicht fürdiesezweckeverwendetwerden.eineübermittlung vondatenanöffentlichestellendarfnurunterdenengen Voraussetzungendes 35SUGerfolgen.DieDatenbank derbsuistdarüberhinausfürdieaufgabenerledigungder Wasser-undSchifffahrtsverwaltungnichtnutzbar,dasie zumeinennichtdenansprucherhebt,alleunfälle (Seeund Binnen)detailliertzuerfassenunddieWasser-undSchifffahrtsverwaltungzumanderenkeinenEinflussaufdieBSU imhinblickaufdiedatenerhebungundkeinenanspruch aufherausgabedieserdatenhabendarf.damiteinhergehen kann,dasseinegeringeanzahlvonunfällenzweifacherfasst werden könnte. DieSchiffsunfalldatenbankweistauchkeineBerührungspunktemitdergemäßderRichtlinie2009/18/EGzurFestlegungderGrundsätzefürdieUntersuchungvonUnfällenim Seeverkehr (ABl.L131vom28.6.2009,S.114)beiderEuropäischenAgenturfürdieSicherheitdesSeeverkehrseingerichteteneuropäischenelektronischenDatenbank EuropäischesInformationsforumfürUnfälleaufSee auf.in diesereuropäischendatenbankwerdenlediglichdieseeunfälleerfasst,dieindenanwendungsbereichderrichtlinie 2009/18/EG fallen. EbensobleibenbeiUnfällenimZusammenhangmitderBeförderunggefährlicherGüteraufBinnenwasserstraßenund mitseeschiffendieregelungenüberdiemeldungenvon EreignissennachdenBestimmungenderGefahrgutverordnungStraße,Eisenbahn,BinnenschifffahrtundderGefahrgutverordnung See unberührt. DieWahrnehmungderUnfallerfassungundAuswertung durchprivatescheidetaufgrunddeshoheitlichencharaktersdererfassungunddatenschutzrechtlicherbestimmungenaus.einebefristungdergesetzlichenregelungscheidet aus,weildieauswertungderunfalldatenunddasableiten vonerkenntnissenfürdieweitereverwaltungstätigkeit lange Zeitreihen erfordert. II.Gesetzgebungszuständigkeit DerBundistgemäßArtikel74Absatz1Nummer21 (Hochsee-undKüstenschifffahrtsowieBinnenschifffahrt) desgrundgesetzeszurgesetzgebungbefugt.dadiekompetenznormdesartikel74absatz1nummer21grundgesetznichtdiesee-undbinnenhäfenumfasst,wirdfürdie ErfassungvonUnfällen,dieandenWasserstraßendesBundesgelegeneHäfenbetreffen,aufArtikel73Absatz1Nummer11 (StatistikfürBundeszwecke)zurückgegriffen. GleichzeitigwirdaberderErhebungszweckfürdieseUnfälle auf statistische Auswertungen begrenzt. III.Zustimmungsbedürftigkeit DadieErhebungderSchiffsunfalldatendurchdieDienststellenderWasserschutzpolizeienderLändererfolgtund diesedeninhaltderdatenbankfürweitereaufgabennutzen möchten,sindländerinteressenbetroffen.allerdingsgreift dasgesetznichtindieorganisations-undverwaltungshoheitderländerein,insbesondereverhindertdasgesetz nichteineabweichungsmöglichkeitderländeraufgrund einesbesonderenbedürfnissesnachbundeseinheitlicher RegelungdesVerwaltungsverfahrens.DieZustimmungdes BundesratesgemäßArtikel84Absatz1Satz3GGistdaher nichterforderlich.dieländerundkommunalenspitzenverbände wurden beteiligt.
Drucksache 17/13032 10 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode IV. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. V.Erfüllungsaufwand Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger EswirdkeinErfüllungsaufwandfürBürgerinnenundBürger eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft FürdieWirtschaftentstehtkeinneuerErfüllungsaufwand. EswerdenkeineneuenInformationspflichteneingeführt, vereinfacht oder abgeschafft. Erfüllungsaufwand der Verwaltung a) Erfüllungsaufwand für den Bund DerBundeshaushaltwirdmitderEinführungeineselektronischenDatenbanksystems,insbesonderedurchdieProgrammier-undFolgekostenbeiderIT-Implementierung, SchulungskostenfürdasPersonalsowiePersonalkostenfür diebiszureinführungeinervollelektronischenlösungvorübergehendenotwendigezentraleeingabestellebelastet. DurchdieerleichterteAuswertungderSchiffsunfällewird demgegenübermiteinerreduzierungdesverwaltungsaufwandes gerechnet. FürdieEinrichtungderDatenbankwerdenfolgendeKosten anfallen: fürdashaushaltsjahr2013einmalig170000euro Entwicklungskosten einschließlich Beratung aus Kapitel 12 03 Titel 812 11, fürdashaushaltsjahr2014einmalig350000euroentwicklungskostenauskapitel1203titel81211und 15000EurojahresanteiligeBetriebskosten (Software- Pflege) aus Kapitel 12 03, Titel 511 11. abdemhaushaltsjahr2015jährlich30000eurobetriebskosten (Software-Pflege)ausKapitel1203,Titel51111. NachEinführungdervollelektronischenDatenbankundderenNutzungdurchdieWasserschutzpolizeienderBundesländerergibtsicheineEntlastungfürdiedatenbankführende StelleinHöhevonrund11500EuroimJahraufgrunddes WegfallsderhändischenEinpflege (Aufwand10Minuten fürdenmittlerendienstà27,40euro/hbeirund2500jährlichvondenwasserschutzpolizeiengemeldetenunfällen) in die Datenbank. FürdendauerhaftenBetriebderDatenbank (Unfallauswertung)werdenzweiStellen (eindienstpostengehobener DienstundeinDienstpostenmittlererDienst)benötigt.DerzeitwirddieseTätigkeitmitunterschiedlichen,inder SummeaberentsprechendenDienstpostenanteilenvonden siebenwasser-undschifffahrtsdirektionendurchgeführt. DieseDienstspostenanteilesollennunimZugederReform derwasser-undschifffahrtsverwaltungdesbundesstellenneutral in einer zentralen Behörde gebündelt werden. DieMittelfürdieEntwicklungundEinrichtungdes SystemssindbereitsimRahmenderbisherigenAusgabenundFinanzplanungderWasser-undSchifffahrtsverwaltung berücksichtigt.einetwaigermehraufwandansach-und PersonalmittelnsollfinanziellundstellenmäßigimEinzelplan 12, Kapitel 12 03 ausgeglichen werden. b)länder und Gemeinden FürLänderundGemeindenentstehtkeinzusätzlicherErfüllungsaufwand.DieVerpflichtungzurAufnahmeundMeldungderUnfalldatenimjeweiligenEinzelfalldurchdie WasserschutzpolizeienderLänderbestehtbereitsseit1958. MitderUmstellungdesVerfahrensvondemmanuellen AusfüllenundWeiterleitenderUnfallmeldeblätterinPapierformhinzueinerelektronischenErfassungundWeiterleitungderUnfallmeldungenistkeinemessbareVeränderungdesArbeitsaufwandesbeidenWasserschutzpolizeien zu erwarten. VI.Weitere Kosten AuswirkungenaufdasPreisniveau,insbesondereaufdie Verbraucherpreise, sind nicht zu erwarten. VII. Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit DieManagementregelnundIndikatorendernationalen Nachhaltigkeitsstrategiewurdengeprüft.DasSchUnfDatG berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung. VIII.Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung DasGesetzwurdeaufGleichstellungsrelevanzüberprüft. DieenthaltenenRegelungenhabenkeinegleichstellungspolitischen Auswirkungen. B. Besonderer Teil Zu den einzelnen Vorschriften Zu 1 (Anwendungsbereich) 1Absatz1legtdenräumlichenAnwendungsbereichdes Gesetzesfest.InderDatenbankerfasstwerdensollenalle UnfällederSee-undBinnenschifffahrtaufdenWasserstraßendesBundessowiederangrenzendenHäfen.VomGeltungsbereichumfasstsindunterNummer1alserstesdie Seewasserstraßen,wiesiein 1Absatz2desBundeswasserstraßengesetzesdefiniertsind,dasheißtvonderKüstenliniebeimittleremHochwasserbzw.derseewärtigenBegrenzungderBinnenwasserstraßenbiszurseewärtigen BegrenzungdesKüstenmeeres.Seeunfälleaußerhalbdes KüstenmeereswerdenlediglichaufGrundlagedesSeesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes erfasst. FürdenBereichderBinnenwasserstraßenstelltAbsatz1 Nummer2nichtaufdieengereDefinitiondesBundeswasserstraßengesetzesab ( BinnenwasserstraßendesBundes, diedemallgemeinenverkehrdienen ),sondernorientiert sichan 1Absatz1i.V.m.Anhang1derBinnenschiffsuntersuchungsordnung.ErfasstwerdenalsoalleBinnenwasserstraßendesBundes.Diesistsachgerecht,dageradeauch UnfällederSportschifffahrt,diehäufigaufdensonstigen BinnenwasserstraßendesBundesverkehrt,erfasstundausgewertet werden sollen. DieAusdehnungdesGeltungsbereichsaufanBundeswasserstraßengelegeneHäfeninNummer3isterforderlich,um VerkehrsvorgängenichtanVerwaltungsgrenzenendenzu
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/13032 lassenunddamitumfassendeschlussfolgerungenausdem Unfallgeschehen ziehen zu können. Absatz2definiertBereichsausnahmenfürWasserfahrzeuge derbundeswehrundsonstigermitvollzugsaufgabenbetrauterbundesbehörden,wiez.b.bundespolizeioderzoll. FahrtenvonFahrzeugenderBundeswehrunterliegen,insbesondere im Rahmen von Einsätzen, ÜbungensowieEntwicklungs-,Rüstungs-undErprobungsvorhaben,dermilitärischenGeheimhaltung.Eine,auch nachträgliche,offenlegungvoneinzelheitendiesereinsätzebzw.dereinheitenundihrerbesatzungen,wiesie durchdiedatenerhebungenin 4desGesetzesvorgesehen sind,könnenzueinergefährdungvoneinheitenundbesatzungensowiezurückschlüssenaufgeheimhaltungsbedürftige,militärischeeinsatzverfahrenundfähigkeitenführen. BeiEinsatzfahrtenandererVollzugsbehördendesBundesist ebenfallszuberücksichtigen,dassdieeinsätzezumteil auchverdecktdurchgeführtwerden (z.b.einsätzederspezialeinheitgsg9derbundespolizei,verdeckteaufklärungengegendieirreguläremigrationaufdemseewegeoder imzusammenhangmitgefahrguttransportenübersee). DurchdieimSchUnfDatGvorgeseheneDatenerhebung würdenbeiunfällenmitbeteiligungvonbehördenfahrzeugenunerwünschteschlussfolgerungenüberdiesicherheitsbehördliche Tätigkeit ermöglicht. Zu 2 (Begriffsbestimmungen) EntsprechenddemumfassendenAnliegendesSchUnfDatG werdenunterdembegriff Wasserfahrzeug innummer1 einbinnen-odereinseeschiff,einschließlichkleinfahrzeug,schubleichterundfähre,sowieschwimmendesgerät und schwimmende Anlage definiert. InderDatenbanksollenalleVerkehrs-,Betriebs-undsonstigenUnfällederSchifffahrt,diezueinemPersonen-,SachoderUmweltschadenführen,erfasstwerden.DarüberhinaussollenauchalleHavarienerfasstwerden,diezwarkeinensoforterkennbarenSchaden,jedocherheblicheStörungenimVerkehrsablaufverursachen.DieserFalltrittz.B. beieinerfestfahrungeinesbinnenschiffsauf,wenndie FestfahrungzueinerSperrungderWasserstraßeführt. EbensosolleninderDatenbankalleVorkommnisseaufSee, dasheißtdiesogenannten Beinaheunfälle,wiesiein 1a Nummer1BuchstabebdesSeesicherheits-Untersuchungs- Gesetzes näher beschrieben sind, aufgenommen werden. Zu 3 (Errichtung) DieVorschriftregeltinAbsatz1,dassdieWasser-und SchifffahrtsverwaltungdesBundeseineSchiffsunfalldatenbankeinrichtet.DatenbankführendeStelleistdieWasserundSchifffahrtsdirektionSüd.Absatz2bestimmtsodann fürwelchezweckedieunfalldatenerhoben,gespeichert undverwendetwerdendürfen.nebeneinerreinstatistischenerfassungundauswertungderunfällesollendiedaten insbesondere auch dazu dienen, bauliche Mängel an Verkehrswegen, technische Mängel an Schiffen und Verbesserungsbedarfimtechnischenundpolizeilichen Vorschriftenwerk aufzuzeigen,umhieraufmitgezielteninfrastrukturellen, administrativenodergesetzgeberischenmaßnahmenreagieren zu können. DanebendienendieDatendazu,Forschungsvorhabenim BereichderBinnenschifffahrtundderSeeschifffahrtzuunterstützenunddenjeweilszuständigenBehördenimRahmenzivil-,verwaltungs-,straf-oderordnungswidrigkeitsrechtlicher Verfahren Auskünfte erteilen zu können. Zu 4 (Datenerhebung) Absatz1bildetdieRechtsgrundlagefürdieErhebungvon Unfalldaten,sofernessichhierbeiumpersonenbezogene Datenhandelt,undihreÜbermittlungandiedatenbankführendeStelle.Satz1listetindenNummern1bis7auf,um welchedatenessichimeinzelnenhandelt.nichtalleder hiergenanntendatensindunmittelbarpersonenbezogen. VordemHintergrund,dasssämtlicheDatenjedochmitverhältnismäßiggeringemAufwandpersonifizierbarsind,sind dieregelnfürpersonenbezogenedatenfüralleimkatalog genanntendatenanzuwenden.diesändertnichtsandem allgemeinengrundsatz,dassnichtpersonenbezogenedaten auchohneermächtigungsgrundlageerhoben,gespeichert und verwendet werden dürfen. MitdeminNummer3zusätzlichzurBesatzungangeführten BordpersonalsowiedenLotsenundBe-undEntladern (einschließlichladungsbesichtiger)werdenallepotentiellen Funktionsträgererfasst,diezumUnfallzeitpunktbestimmte AufgabenanBordwahrnehmenkönnen.Lotsenkönnenauf WasserfahrzeugennebenderFunktioneinesSchiffsführers auchdieeinesnautischenberatersausüben,derdannnicht derbesatzungzuzuordnenwäreunddeshalbgesondertaufgeführtwerdenmuss.zumbordpersonalzählenallebeschäftigtenanbordeinesfahrgastschiffes,dienichtzurbesatzunggehörenwiez.b.köcheundservicepersonal.beundentlader (einschließlichladungsbesichtiger)können ebenfallsunfallbeteiligtewerden,wennbeimdurchführen vonschiffskontrollenoderbeilade-undlöschtätigkeiten Schädenentstehen.ZudeninNummer3BuchstabebDoppelbuchstabebbaufgeführtensonstigenErlaubnissenzählt auchdiecharterbescheinigunggemäß 9derBinnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung. BeidennebendenZeugeninNummer4erwähntenBeteiligtenhandeltessichummöglicheUnfallbeteiligte,diesich zumunfallzeitpunktnichtanbordbefindenunddamitnicht übernummer3erfasstwerden,wiez.b.steinwerferaufeiner Brücke. DieAbfragenachNummer5Buchstabee,obessichbeider SchiffsladungumgefährlicheGüterhandeltundnachNummer6h,obeinUnfallberichtnachUnterabsatz1.8.5.1ADN abgegebenwurdebzw.eineunterrichtungderzuständigen Stellennach 4Absatz8GefahrgutverordnungSeeerfolgte,ermöglichtesdenfürdenVollzugdesADNundder GefahrgutverordnungSeezuständigenStellenzufiltern,ob sieimeinzelfallbestimmtedatenderschiffsunfalldatenbankfürihregefahrgutrechtlicheunfallauswertungzusätzlichnutzenkann.derbegriff gefährlichegüter knüpftan dielegaldefinitiondes 2Absatz1Gefahrgutbeförderungsgesetz an.
Drucksache 17/13032 12 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode DieRegelungüberdieDatenerhebungistimRahmendieses Gesetzesabschließend.LediglicheineAusfüllungderMeldeinhalte ist gemäß 7 durch Rechtsverordnung möglich. Absatz2bringtzumAusdruck,dassdieUnfallauswertung nachdengefahrgutrechtlichenbestimmungenunabhängig vonderschiffsunfalldatenbankfortbesteht.unberührt bleibtdamitdiesonderpflichtfürgefahrgutschiffezurabgabeeinerunfallmeldungnachunterabsatz1.8.5.1deranlagezumeuropäischenübereinkommenüberdieinternationalebeförderungvongefährlichengüternaufbinnenwasserstraßenvom26.mai2000 (BGBl.2007IIS.1906, 1908;2009IIS.162).DieaufgrunddieserbesonderengesetzlichenRegelungendurchdieZentralstelleSchiffsuntersuchungskommission/SchiffseichamtentgegengenommenenDatenausdenUnfallberichtenderVerlader,Befüller, BefördereroderEntladersindnichtindieDatenbankzu übernehmen.ebenfallsunberührtbleibtdiepflichtfüreine UnterrichtungderzuständigenBehördennach 4Absatz8 GefahrgutverordnungSeebeiUnfällenmitgefährlichen GüterninZusammenhangmitderBeförderungmitSeeschiffen.DatenausdiesenMeldungensowieausMeldungenderentgegennehmendenzuständigenBehördenandas BundesministeriumfürVerkehr,BauundStadtentwicklung nach 4Absatz10GefahrgutverordnungSeesindnichtin diedatenbankzuübernehmen.damiteinhergehenkann, dasseinegeringeanzahlvonunfällenzweifacherfasst werden könnte. Zu 5 (Datenspeicherung und Datennutzung) Absatz1Satz1ermächtigtdiedatenbankführendeStellezur Erhebung,SpeicherungundNutzungdererhobenenUnfalldaten,bringtdurchdieBezugnahmeauf 3Absätze1und2 aberauchdengrundsatzderzweckbindungklarzumausdruck.satz2stelltmitblickaufdenumfangdergesetzgebungskompetenzdesbundesklar,dasssichdieaufgabeder Wasser-undSchifffahrtsverwaltungdesBundesfürUnfälle aufnichtbundeseigenenwasserstraßenabschnittenaufdie FührungundAuswertungderSchiffsunfallstatistikbeschränkt. Absatz2regelt,welcheStellendieDatenimDirektzugriff speichernundnutzendürfen.dabeibeschränktdievorschriftdasrechtzurspeicherungundnutzungderdaten aufdiedienststellenderwasser-undschifffahrtsverwaltungdesbundessowiederwasserschutzpolizeienderländer.aufgrundderindenbundesländernzubeobachtenden Tendenz,dassAufgabenderWasserschutzpolizeizumindest teilweisevondenallgemeinenpolizeidienststellenwahrgenommenwerden,eröffnetdiegesetzesformulierungauch denallgemeinenpolizeidienststelleneinendirektzugriff, sofernsiewasserschutzpolizeilichtätigwerden.absatz2 unterscheidetzwischendenzwecken,dieohnenutzung personenbezogenerdatenerreichtwerdenkönnen (Satz2) unddenzwecken,diedienutzungpersonenbezogenerdatenerfordern (Satz1).DementsprechendverbietetSatz2 z.b.dienutzungpersonenbezogenerdatenfürreinstatistische Zwecke. Zu 6 (Datenübermittlung) Absatz1konkretisiert,fürwelcheZweckeDatenandas BundesministeriumfürVerkehr,BauundStadtentwicklung, andiebundesanstaltfürwasserbauundandasbundesamt fürseeschifffahrtundhydrographiedatenübermitteltund vonderjeweiligenstellegespeichertundgenutztwerden dürfen. Absatz2enthältdieBefugniszurregelmäßigenÜbermittlungderDateninanonymisierterFormandieZentralkommissionfürdieRheinschifffahrt (ZKR)zurErfüllungder derzkrdurchdierevidierterheinschifffahrtsaktenebst ZusatzprotokollenzugewiesenenAufgaben.DieBundesrepublikDeutschlandhatalsMitgliedstaatderZKRimRahmenderFortentwicklungdestechnischenundschifffahrtspolizeilichenRegelwerkesfürdenRheineinhohesInteresse daran,dassdiezkrstaatenübergreifendüberaktuelleunfalldatenverfügt,umentsprechendenanpassungsbedarferkennenundänderungsvorschlägezudenschifffahrtsregeln erarbeiten zu können. Absatz3behandeltdieÜbermittlunganinländischeStellen. Erdientinsbesonderedazu,dieAufgabenerfüllungderbetroffenenBehördenundbundesunmittelbarenKörperschaftendesöffentlichenRechtsnachdemBinnenschifffahrtsaufgabengesetzunddemSeeaufgabengesetzsowieanderen fürdieschifffahrtwichtigenvorschriftensicherzustellen. BeidenanerkanntenKlassifikationsgesellschaftenhandelt essichumdieinanhangviiderbinnenschiffsuntersuchungsordnung (BGBl.I2008,AnlagebandzuNr.59, S. 569 bis 570) aufgeführten Klassifikationsgesellschaften. DieFormulierung imzusammenhangmitdemschiffsverkehrodersonstineinemaufdieschifffahrtbezogenenzusammenhangmitwasserfahrzeugen innummer2macht deutlich,dassnichtnurstraftatenundordnungswidrigkeiten,beideneneinschiffoderwasserfahrzeugtatbestandsmerkmalist,anknüpfungspunktfüreinedatenübermittlung seinkönnen.esreichtvielmehraus,wenneinschiffoder einwasserfahrzeugzurobjektiventatbestandsverwirklichunggenutztwird,sowieestypischerweisebeiumweltdelikten der Fall ist. Absatz4regeltdieÜbermittlunganOrganeundEinrichtungenderEuropäischenUnion,öffentlicheStellenanderer Staaten,internationaleOrganisationenundzwischenstaatlicheEinrichtungennachPrüfungimEinzelfall.ZudeninternationalenOrganisationenzähleninsbesonderedieinternationalenStromkommissionenwiez.B.ZentralkommissionfürdieRheinschifffahrt,dieMoselkommissionunddie Donaukommission.DieDatenübermittlunganausländische StellenistnurbeiVorliegeneinerderdreiabschließendaufgezähltenFallgruppenundunterBeachtungvon 4bundc Bundesdatenschutzgesetzmöglich.BeiUnfällenmitgefährlichenGüternerfolgtdieDatenübermittlungnach 9aGefahrgutbeförderungsgesetz,derdeutlichdetailliertereund einschränkendereregelungenenthält,alsspeziellerem Fachgesetz.ZuständigfürdieAmtshilfenach 9aGefahrgutbeförderungsgesetzistimBereichderBinnenschifffahrt dasbundesministeriumfürverkehr,bauundstadtentwicklung. DavonunberührtbleibtdieDatenübermittlungaufgrund vonvölkerrechtlichenregelungen,wieimfallevonresolutionendessicherheitsratesdervereintennationenoder internationaler Rechtshilfeersuchen. Absatz5enthältdieBefugniszurDatenübermittlunganPrivateundlässtdieDatenübermittlunganprivatenatürliche
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/13032 undjuristischepersonenindendortbeschriebeneneingeschränkten Fällen zu. Zu 7 (Löschung) 7enthältdiegrundlegendeBestimmungfürdieLöschung derdaten.diefürdiezweckedes 3Absatz1und2nach 5Absatz1und2und 6Absatz1Satz2gespeicherten Datensindzulöschen,sobaldsiefürdieseZweckenicht mehrerforderlichsind,spätestens20jahrenachdemunfallereignisbzw.30jahrenachdemunfallereignisbeiunfällenmittodesfolge.diefristenorientierensichan 36des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes. Zu 8 (Verordnungsermächtigung) DieVorschriftermächtigtdasBundesministeriumfürVerkehr,BauundStadtentwicklungdurcheineRechtsverordnung,diederZustimmungdesBundesratesbedarf,EinzelheitenzurFormderDatenverarbeitungzuregeln.Hierzu gehören insbesondere die Spezifizierung der einzelnen Daten, die Bildung von Datenuntergruppen, die Festlegung bestimmter Datenmengen, die Festlegung von Rollen- und Rechtekonzepten, diefestlegungdifferenzierterlöschungsfristenfürverschiedeneunfallarteninnerhalbdernach 7bestimmten Obergrenzen. Zu 9 (Inkrafttreten) DieVorschriftregeltdasInkrafttretendesGesetzeszum 1.Januar 2014.
Drucksache 17/13032 14 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Anlage 2 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates DerNationaleNormenkontrollrathatdenEntwurfdes Regelungsvorhabens geprüft. I.Zusammenfassung Bürgerinnen und BürgerKeine Auswirkungen WirtschaftKeine Auswirkungen Verwaltung (Wasser- und Schifffahrtsdirektion des Bundes) Einmaliger Erfüllungsaufwand: 520000 Euro Jährlicher Erfüllungsaufwand: 30000 Euro Jährliche Entlastung: 11500 Euro Davon Bürokratiekosten: Keine DeneinmaligenundjährlichenKostenstehenqualitative Verbesserungengegenüber.MitderErrichtungder SchiffsunfalldatenbankwirddiestatistischeErhebung, BearbeitungundAuswertungvonSchiffsunfällenerheblichverbessert.DarüberhinaussolldieDatenbankauch derunfallforschungsowiedererteilungvonauskünften z.b.beiordnungswidrigkeitendienen.weiterhinkönnen dieausderdatenbankgewonnenenerkenntnisseinsbesonderedasunfallgeschehenimhinblickaufgefahrenpotentiale,unfallschwerpunkteundmängelanverkehrswegen,schiffenundamregelwerkerfassensowiedie UnfallauswertungalsGrundlagefürverkehrspolitische Entscheidungen des Bundes genutzt werden. DerNationaleNormenkontrollrathatimRahmenseines gesetzlichenprüfauftrageskeinebedenkengegendasregelungsvorhaben. II.Im Einzelnen GegenwärtigerfolgtdieErfassungderSchiffsunfälleinder BinnenschifffahrtüberdenVordruck Meldeblattfüreinen SchiffsunfallaufBinnenwasserstraßen inpapierform,der 1958alsGrundlagederUnfallstatistikeingeführtwurde. DieUnfällewerdenimWesentlichendurchdieWasserschutzpolizeienderLändererfasst.Diesgeschiehtjedoch nichtnachbundeseinheitlichenmaßstäben.darüberhinaus isteineauswertungderdatensehraufwändig,dasiezum einennurhändischundanforderungsspezifischausgewertet werdenkönnenundzumanderendiesiebenwasser-und Schifffahrtsdirektioneneinzelnabgefragtwerdenmüssen. Eineeinheitliche,durchgängige,systematischeundbundesweiteAuswertungderUnfallzahlenund-ursachenistdaher bisher nicht möglich. DieserProblematiksollnunmitderErrichtungderSchiffsunfalldatenbankentgegengewirktwerdenunddiestatistischeErhebung,BearbeitungundAuswertungvonSchiffsunfällenerheblichverbessern.DarüberhinaussolldieDatenbankauchderUnfallforschungsowiederErteilungvon Auskünftenz.B.beiOrdnungswidrigkeitendienen.Dieaus derdatenbankgewonnenenerkenntnisseermöglichenes insbesondere,dasunfallgeschehenimhinblickaufgefahrenpotentiale,unfallschwerpunkteundmängelanverkehrswegen,schiffenundamregelwerkzuerfassenund alsgrundlagefürverkehrspolitischeentscheidungendes Bundes zu nutzen. Erfüllungsaufwand DasRegelungsvorhabenhatkeineAuswirkungenaufden ErfüllungsaufwandvonBürgerinnenundBürgersowie Wirtschaft. Verwaltung FürdieBundesverwaltung (Wasser-undSchifffahrtsdirektiondesBundes)entstehteinmaligerUmstellungsaufwand (ProgrammierungderwebbasiertenLösung,Schulungvon Mitarbeitern,PersonalkostenfürdievorübergehendenotwendigezentraleEingabestellebiszurEinführungdervollelektronischenDatenbankvoraussichtlich2014)inHöhe vonrund520000euroübereinenzeitraumvonzweijahrenaufgrunddererrichtungeinerschiffsunfalldatenbank. EsentstehenjährlicheKosteninHöherund30000Euroab demjahr2015fürdiepflegedersoftware (fürdasjahr 2014entstehenjahresanteiligfürdiePflegederSoftware Kosten in Höhe von rund 15 000 Euro). NachderEinführungdervollelektronischenDatenbankerfolgteineEntlastungderdatenbankführendenBehördein Höhevonrund11500EuroaufgrunddesWegfallsdermanuellenEingabederDatenindieDatenbank.DarüberhinausistdanneineerheblicheReduzierungdesVerwaltungsaufwandsaufgrunddererleichtertenAuswertungder Schiffsunfälle zu erwarten. FürdieLandesverwaltung (Wasserschutzpolizeien)istnach AuskunftdesRessortskeinveränderterAufwandvonder händischenerfassungderunfalldatenzuderelektronischen Erfassungzuverzeichnen.WeiterhinergebensichnachderzeitigemStandkeineUmstellungskostenfürdieAnpassung dersoftware.eineübersendungderelektronischenformulare ist mit den vorhandenen Systemen möglich. DerNationaleNormenkontrollrathatimRahmenseinesgesetzlichenPrüfauftrageskeineBedenkengegendasRegelungsvorhaben.
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15 Drucksache 17/13032 Stellungnahme des Bundesrates Anlage 3 DerBundesrathatinseiner908.Sitzungam22.März2013 beschlossen,zudemgesetzentwurfgemäßartikel76absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu 1 Absatz 1 Nummer 4 neu In 1Absatz1Nummer3istderabschließendePunkt durcheinkommazuersetzenundfolgendenummerist anzufügen: 4.fürUnfällemitSeeschiffenunterdeutscherFlagge außerhalb des deutschen Küstenmeeres. Begründung Derim 1SchUnfDatGdefinierteGeltungsbereichist nichtausreichend.deranwendungsbereichdesgesetzessollteaufunfällemitseeschiffenunterdeutscher FlaggeaußerhalbdesdeutschenKüstenmeereserweitert werden,dadiewasserschutzpolizeiauchfürdieermittlungenimzusammenhangmitderartigenunfällenzuständig ist. 2. Zu 1 Absatz 2 Nummer 2 In 1Absatz2Nummer2istdasWort Bundes, durch die Wörter Bundes und der Länder, zu ersetzen. Begründung EbensowiebeiWasserfahrzeugendesBundeswerden auchmitwasserfahrzeugenderländereinsätzezum Teilverdecktdurchgeführt.NebenEinsatzfahrtengilt diesauchfürtrainingseinsätzederpolizeilichensondereinsatzkräfteaufwasserfahrzeugenderländer.durch dieimschunfdatg-evorgesehenedatenerhebungwürdenauchbeiunfällenmitbeteiligungvonbehördenfahrzeugenderländerunerwünschteschlussfolgerungenüberdiesicherheitsbehördlichentätigkeitenermöglicht. 3. Zu 3 Absatz 2 Nummer 1a neu, 6 Absatz 1 a)in 3Absatz2istnachNummer1folgendeNummer einzufügen: 1a.FeststellungvonRegelungs-undHandlungsbedarfanSchifffahrtswegenoderKreuzungsbauwerken,. b) 6 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern: aa)insatz1sindnachdemwort Hydrographie diewörter undzudenin 3Absatz2Nummern1und1agenanntenZweckenandieStra- ßenbaulastträgervonWasserstraßenüberführen- den Kreuzungsbauwerken einzufügen. bb)insatz2sinddiewörter Wasserbausowie durchdaswort Wasserbau, zuersetzenund nachdemwort Hydrographie sinddiewörter sowievonstraßenbaulastträgernvonwasserstraßenüberführendenkreuzungsbauwerken einzufügen. Begründung KreuzungsbauwerkeüberBundeswasserstraßensind durchschiffskollisionengefährdet.diezursicherung derbauwerkegegenschiffsanprallerforderlichenmaßnahmenwerdenmittelsstatistischerauswertungvon Unfalldatenfestgelegt.DieSchiffsunfalldatenbank schafft die hierfür erforderliche Datenbasis. 4. Zu 5 Absatz 2 Satz 1 und 2 5 Absatz 2 ist wie folgt zu ändern: a)insatz1sinddiewörter Zugriffgespeichert durch diewörter Zugrifferhoben,gespeichert zuersetzen. b)insatz2sinddiewörter nurgespeichert durchdie Wörter nur erhoben, gespeichert zu ersetzen. Begründung BezüglichdesZugriffsderin 5Absatz2SchUnfDatG- EermächtigtenBehördenaufdieDatenderSchiffsunfalldatenbankgehtderGesetzentwurfoffenbardavon aus,dassdieeinmaldurchdiezuständigenbehörden nach 4SchUnfDatG-EerhobenenundandiedatenbankführendeStelleübermitteltenDatenbeieinemAbrufdurchdieseBehördenausderDatenbankvonihnen nichterneuterhobenwerden. 5Absatz2SchUnfDatG- EenthältdaherlediglichdieBefugniszurSpeicherung undnutzungdurchdiesebehörden (imrahmenihrer gesetzlichen Aufgaben und der Erforderlichkeit). DerAbrufausdieserDatenbankdurcheineBehörde stelltjedoch auchwenndiesebehördegrundsätzlich zudenerhebungs-undübermittlungspflichtigenstellen gemäß 4gehört einedatenerhebungdar.auchdafür mussdasschunfdatgeinerechtsgrundlageschaffen. DieseAnsichtwirddurchdenGedankengestützt,dass sichderabrufnichtaufdievonderabrufendenbehörde selbstübermitteltendatenbeschränkt,sonderngerade Datenbetreffenkann,dieeineandereBehördeandiedatenbankführende Stelle übermittelt hatte.
Drucksache 17/13032 16 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Anlage 4 Gegenäußerung der Bundesregierung DieBundesregierungäußertsichzuderStellungnahmedes Bundesrates wie folgt: Zu Nummer 1 ( 1 Absatz 1 Nummer 4 neu ) DemVorschlagwirdnichtzugestimmt.DemAnliegendes Bundesrates,denin 1Absatz2definiertenGeltungsbereichdesGesetzesaufUnfällemitSeeschiffenunterdeutscherFlaggeauchaußerhalbdesdeutschenKüstenmeeres auszudehnen,kannnachauffassungderbundesregierung aus folgenden Gründen nicht Rechnung getragen werden: UnfälleaufhoherSeekönnenmangelsgesetzlicherZuständigkeitennichtlückenlosvondenEingabeberechtigten (Wasser-undSchifffahrtsverwaltungdesBundesundWasserschutzpolizeienderLänder)erfasstwerden,waseineunvollständigeundverzerrteStatistikzurFolgehätte.Zudem wärefürwesentlichegesetzeszwecke (Verbesserungder nationalenverkehrsvorschriftenundverkehrsinfrastruktur) keinerkenntnisgewinnmitdererfassungvonunfällenauf hoherseeverbunden.schließlichbestehtfürdiezwecke dermaritimenunfallforschungbereitseineweltweiteunfallerfassungdurchdiebundesstellefürseeunfalluntersuchung. Zu Nummer 2 ( 1 Absatz 2 Nummer 2) Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu. Zu Nummer 3 ( 3 Absatz 2 Nummer 1a neu, 6 Absatz 1) DieBundesregierunggreiftdenVorschlagdesBundesrates auf.dabeierachtetsiedieaufnahmeeinerklarstellungin den 3und6betreffenddieNutzungsmöglichkeitderUnfalldatenbankfürStraßenbaulastträgervonKreuzungsbauwerkenüberBundeswasserstraßenalszweckmäßig.Den VorschlagdesBundesratesmöchtedieBundesregierungim weiteren parlamentarischen Verfahren wie folgt umsetzen: a) 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa)nachnummer2wirdfolgendenummer3eingefügt: 3.FeststellungvonRegelungs-undHandlungsbedarfanWasserstraßenundKreuzungsbauwerken,. bb)diebisherigennummern3bis9werdendienummer 4 bis 10. b) In 5 Absatz 2 wird aa)insatz1dieangabe 3Absatz2Nummer5 bis8 durchdieangabe 3Absatz2Nummer6 bis 9 ersetzt und bb)insatz2dieangabe 3Absatz2Nummer1 bis4 durchdieangabe 3Absatz2Nummer1 bis 5 ersetzt. c) 6 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1)DiedatenbankführendeStelleistbefugt,dieDatennach 4Absatz1Satz1,soweitessichnichtum personenbezogenedatenhandelt,zudenin 3Absatz2 Nummer1,2,4und5genanntenZweckenandasBundesministeriumfürVerkehr,BauundStadtentwicklung, diebundesanstaltfürwasserbau,andasbundesamtfür SeeschifffahrtundHydrographieundzudenin 3Absatz2Nummern1und3genanntenZweckenandiefür WasserstraßenüberführendeKreuzungsbauwerkenach LandesrechtzuständigenBehördenzuübermitteln,soweitdiesfürderenjeweiligeAufgabenerfüllungerforderlichist.DienachSatz1übermitteltenDatendürfen zudendortgenanntenzweckenvombundesministeriumfürverkehr,bauundstadtentwicklung,derbundesanstaltfürwasserbau,vombundesamtfürseeschifffahrtundhydrographieunddenfürwasserstraßenüberführendekreuzungsbauwerkenachlandesrechtzuständigenbehördengespeichertundgenutztwerden,soweit diesfürderenjeweiligeaufgabenerfüllungerforderlich ist. Zu Nummer 4 ( 5 Absatz 2 Satz 1 und 2) Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu. DesWeiterenwirddieBundesregierungdeninderProtokollerklärungzuBundesratsdrucksache110/13enthaltenen HinweisdesInnenausschussesaufgreifenunddaraufhinwirken,dassdiewegeneinesRedaktionsversehensin 8 enthaltenenwörter ohnezustimmungdesbundesrates gestrichen werden. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333