zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung Drucksachen 17/3628, 17/3803, 17/4710



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Transkript:

Deutscher Bundestag Drucksache 17/4723 17. Wahlperiode 09. 02. 2011 Entschließungsantrag der Abgeordneten Dr. Gerhard Schick, Nicole Maisch, Dr. Thomas Gambke, Britta Haßelmann, Lisa Paus, Kerstin Andreae, Cornelia Behm, Katrin Göring-Eckardt, Winfried Hermann, Bärbel Höhn, Maria Klein-Schmeink, Oliver Krischer, Dr. Hermann Ott und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung Drucksachen 17/3628, 17/3803, 17/4710 Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts (Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz) Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: DieBundesregierunghatdenEntwurfeinesGesetzeszurStärkungdesAnlegerschutzesundVerbesserungderFunktionsfähigkeitdesKapitalmarktseingebracht.DamitsollenAnlegerinnenundAnlegerbesservorfehlerhaftenBeratungenimZusammenhangmitdemErwerbvonFinanzinstrumentengeschütztsowiedasFunktionierenderKapitalmärkteverbessertwerden.DieFinanzmarktkriseunddiefinanziellenVerlustetausenderVerbraucherinnenundVerbraucher hatteneindringlichgezeigt,dassdiedramatischendefizitebeimanlegerschutz nichtweiterignoriertwerdendürfen.dennochwurdeesbisherversäumt,lehrenausdenfehlentwicklungenbeiderproduktentwicklungundimvertriebvon FinanzproduktenzuziehenunddarauseffektiveVerbraucherschutzmaßnahmen abzuleiten.vordiesemhintergrundnährtensowohlderkoalitionsvertrag zwischencdu,csuundfdpalsauchäußerungenausdenkoalitionsparteien dieerwartung,mithilfeeinesambitioniertengesetzespaketszueinemganzheitlichenkapitalanlagerechtzukommenunddieanlegereffektivzustärken.daran gemessen enttäuscht der Gesetzentwurf: Esistbedauerlich,dassdieBundesregierungbeiderSchaffungeineskonsistentenFinanzdienstleistungsrechtesscheitert.Dennauchkünftigwirdder AnlegerschutzgegenFalschberatung entgegenderaussagedeskoalitionsvertrages davon abhängig sein, welcher Vertriebsweg gewählt wird. DarüberhinausbelässtdieBundesregierungeinegroßeLückeinBezugauf dasfinanzproduktzertifikat.fälschlicherweisegehtsiedavonaus,dassimplementierteanlegerschutzinstrumenteohnepassgenauenzuschnittauchbei den Eigenheiten des Zertifikatemarktes greifen.

Drucksache 17/4723 2 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Zudemistesunzureichend,dieVerpflichtung,einProduktinformationsblatt vorzuhalten,aufdiesituationderanlageberatungzubeschränken.esleuchtetnichtein,warumdasschutz-undinformationsbedürfnisnurimrahmen deranlageberatungundnichtindenfällendervermittlungvonfinanzinstrumentengegebenseinsoll.darüberhinauswiederholtdiebundesregierungihrbeidereinführungderberatungsprotokollierungunterlaufeneregulatorische Fehler nun im Rahmen der Produktinformation. DesWeiterenversagtdieBundesregierungdabei,dieRechtspositionderAnlegerinnenundAnlegergegenüberdenFinanzdienstleisterngrundsätzlichzu verbessernundzustärken.wirdetwaseitensdesfinanzdienstleistersgegen gesetzlichepflichtenzurerstellungdesberatungsprotokollsverstoßen,tragenverbraucherinnenundverbraucherdennochnachwievordiebeweislast beiderdurchsetzungvonschadenersatzansprüchenwegenfehlerhafteranlageberatung.schließlichgehörtzurstärkungderrechtspositionderverbraucherinnenundverbraucher,diekurzensonderverjährungsfristenim KapitalmarktrechtaufzuhebensowieSammelklagenfürVerbraucherinnen undverbraucher (kollektiverechtsdurchsetzung)imdeutschenrechtzuerleichtern. GleichzeitigversäumtesdieBundesregierung,imRahmendesGesetzentwurfsdieethischeDimensionvonGeldanlagenangemessenzuberücksichtigen.AnlegerinnenundAnlegerhabeneinenAnspruchaufobjektiveund umfassendeberatung.gleichwohlschweigtdergesetzentwurfzureinführungweitergehenderregelungenfürdieanlageberatungundproduktinformation,dieauchdieethischedimensiondergeldanlageverpflichtend berücksichtigen. DarüberhinausverkenntdieBundesregierung,dassimRahmenderAnlageberatungeinemöglicheVerschuldungdesAnlegerseingehendereBerücksichtigung finden sollte als das heute der Fall ist. Dagegenistzubegrüßen,dassdieBundesregierungdenRegulierungsbedarf beidenoffenenimmobilienfondsnichtlängerignoriert.gleichwohlbleibt fraglich,weshalbesfürdenanstoßeinergesetzlichenneuregelungersteiner erneutenkrisedesproduktesmitzahlreichenfondsschließungenbedurfte. Schonlangewarbekannt,dasseszurVermeidungvonLiquiditätsengpässen einerabmilderungderfürdenoffenenimmobilienfondstypischenfristeninkongruenz (täglicheverfügbarkeitbeilangfristigerinvestitioninimmobilien)sowieregelungenzurfremdfinanzierungsquotebedarf.vorschlägeder FraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNENstandendazuzurDiskussion (vgl. Bundestagsdrucksache 16/661). II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung daher auf, daswertpapierdienstleistungsrechtzueinemganzheitlichenkapitalanlagerechtweiterzuentwickeln,umeineinheitlichesschutzniveauunabhängig vomanlageproduktodervertriebswegzugewährleisten.dervertriebvon AnlageproduktenisteinheitlichenundklarenVerhaltens-undHaftungsregelungensowieeinerwirksamenstaatlichenKontrollezuunterziehen.Umeine einheitlichekontrollezugewährleisten,solltediesebeieinerzentralenbehörde angesiedelt werden; diepersonellenvoraussetzungenbeiderbundesanstaltfürfinanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)zuschaffen,damitdieneueinzurichtendeDatenbank effektivgenutztwerdenkannundeinewirksameaufsichtgewährleistetist. InsoweitistdievomVerwaltungsratkürzlichgenehmigtePersonalaufstockung (vgl.financialtimesdeutschlandvom22.november 2010) keinesfalls ausreichend;

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/4723 einengesetzentwurfzurregulierungdesfinanzprodukteszertifikatvorzulegen; zuprüfen,obzertifikateaufgrundihrerderivativenelementeeineranderen alsderbisherigeneinstufungimsinnedeswertpapierhandelsgesetzes (WpHG) bedürfen; diegesetzlichepflichtin 31Absatz3Satz4WpHG,einProduktinformationsblattzurVerfügungzustellen,aufdieFällederAnlagevermittlungnach 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 WpHG auszuweiten; diewesentlichenvorgabenfüreinjederzeitundallgemeinzugänglichesproduktinformationsblattzuinhalt (insbesonderezuverlustrisiken,kostenkennzahlensowieethischen,sozialenundökologischendatendesfinanzproduktes)undstruktur (festereihenfolgeundleserfreundlicheraufbau)vorzuschreiben,damitdenverpflichtetenkeinespielräumegewährtwerden,die dievergleichbarkeiteinschränken.produktinformationsblättermüssennachvollziehbareangabenzuprovisionenundmöglichenrückvergütungen,die durch die Order des Anlegers ausgelöst werden, enthalten; diewesentlichenvorgabenfürdieberatungsprotokolleimsinneeinesstandardisiertenundverbindlichenmustersvorzuschreiben.dasberatungsprotokollmusterhatnebendenin 14Absatz6derWertpapierdienstleistungs-Verhaltens-undOrganisationsverordnung (WpDVerOV)enthaltenenPflichtangabenauchsolchezudenmiteinemAnlageproduktverbundenenKostenund Provisionen,eineRisikobewertungsowiedenausdrücklichenHinweiszu enthalten,dassderanlegerzurunterzeichnungdesprotokollsnichtverpflichtetist.dokumentiertwerdensollferner,dass fallsderkundeverbindlichkeitenhat eineabwägungzwischenneuinvestitioneneinerseitsundder Tilgung dieser Verbindlichkeiten andererseits stattgefunden hat; einegesetzlicheregelungzuschaffen,diebeiderdurchsetzungvonschadenersatzansprüchenwegenfehlerhafteranlageberatungjedenfallsdann einebeweislastumkehrzugunstendesanlegersvorsieht,wenngegengesetzliche Pflichten zur Erstellung des Beratungsprotokolls verstoßen wurde; diesonderverjährungsfristenfürschadenersatzansprüche,diein 37bAbsatz4, 37cAbsatz4WpHG, 46desBörsengesetzes (BörsG), 127Absatz5desInvestmentgesetzes (InvG)und 13aAbsatz5desVerkaufsprospektgesetzes (VerkaufsprospektG)geregeltsind,imHinblickaufdasmitdem SchuldrechtsmodernisierungsgesetzverfolgteZielderVereinheitlichungder zivilrechtlichen Verjährungsfristen zu streichen; dierechtederanlegerinnenundanlegerzustärken,indemdiemöglichkeitenzursammelklage (kollektivenrechtsdurchsetzung)imdeutschenrecht erleichtert werden; AnlegerinnenundAnlegern,soweitvonihnengewünscht,dieBerücksichtigungnichtfinanzieller,alsoinsbesondereethischer,sozialerundökologischer MotivebeiderGeldanlagezuermöglichen,indemsowohlimProduktinformationsblattalsauchimBeratungsgesprächdiedafürnötigenGrundlagen geschaffen werden. Berlin, den 8. Februar 2011 Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion

Drucksache 17/4723 4 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Begründung DieBundesregierungscheitertbeiderSchaffungeineskonsistentenFinanzdienstleistungsrechtes,indemsieweiteTeiledesKapitalmarktesvondenim GrundsatzzubegrüßendenRegulierungsmaßnahmenunberücksichtigtlässt. ZwarerscheintdieErweiterungderaufsichtsrechtlichenMöglichkeitender BaFinalsgeeigneterSchritt,umAnlegerinnenundAnlegerkünftigbesser vorfalschberatungenzuschützen.denneskönnenverstößegegendiegebotederanlegergerechtenberatungundderoffenlegungvonprovisionen nunmehralsordnungswidrigkeitengeahndetwerden.desweiterenistauch zubegrüßen,dassdergesetzentwurfdieeinführungvonqualifikationsanforderungenandeneinzelnenbeieinemwertpapierdienstleistungsunternehmenbeschäftigtenanlageberater,vertriebsbeauftragtenundcompliance- Beauftragtenvorsieht.DaswirdkünftigeinebessereBeratungsqualitätgewährleisten.Unverständlichistjedoch,weshalbdieBundesregierungeinen TeildesKapitalmarktesaußenvorlässt.Sowerdenfreie,nichtbankgebundeneAnlageberaterund-vermittlerdurchdenGesetzentwurfwederuntereine wirksameaufsichtgestellt,nochwirdvonihneneinqualifikationsnachweis verlangt.währendderdiskussionsentwurfnochvorsah,aufdievermittlung vonanlageproduktendessogenanntengrauenkapitalmarktesjeneaufsichtsrechtlicheninstrumenteauszudehnen,dieimreguliertenbereichbereitsstandardsind,schweigtdergesetzentwurfnundazu.überdieslässtder EntwurfdieBereichsausnahmefürdieVermittlungvonoffenenInvestmentfondsunberührt,sodassdiezumSchutzderAnlegergeschaffenenWohlverhaltens-undInformationspflichtendesWertpapierhandelsgesetzesauchhier weiterhin keine Geltung haben werden. ZwarhatdieBundesregierungdieAbsicht,dienichtbankgebundeneAnlageberatungund-vermittlungüberdasGewerberechtzuregulieren.Allerdings erscheintesmehralszweifelhaft,obdamitinderfreienanlageberatungund -vermittlungmitblickaufsachkunde,effektivekontrollesowiegeltungder Wohlverhaltens-undInformationspflichtendasgleicheSchutzniveaufürAnlegerinnenundAnlegererreichtwerdenkann,wieesdervorliegendeGesetzentwurffürdiebankgebundeneAnlageberatungstatuiert.Zubefürchten bleibt,dassderanlegerschutzgegenfalschberatungdamitauchweiterhin entgegenderaussageimkoalitionsvertrag davonabhängigseinwird, welchervertriebsweggewähltwird (vgl.koalitionsvertragzwischencdu, CSU und FDP, Rn. 1903). BeidemFinanzproduktZertifikatsetztdieBundesregierungdenregulatorischenIrrwegfort,übereinereineVertriebsregulierungdenProblemenim ZertifikatemarktHerrwerdenzuwollen.DieserVersuchblendetdiezahlreichenproblematischenAlleinstellungsmerkmaledesMarkteswieKostenintransparenz,MonopolstellungbeiKonzeption,VertriebundHandelsowie KomplexitätderProdukteaus (vgl.mülbert,wm2007,1149ff.sowie Rotter,VuR2010,371ff.).DaraufhattedieFraktionBÜNDNIS90/DIE GRÜNENbereitsvorBeginnderFinanzmarktkriseundderWertlosigkeit TausenderLehman-Brothers-Zertifikatehingewiesen (Bundestagsdrucksache 16/5290).UmdieseProblemezubeseitigen,bedarfeseinerProduktregulierungvonZertifikaten.DieNotwendigkeiteinessolchenAnsatzesdrängtsich insbesondereimrahmeneinerzusammenschauderkostenintransparenz vonzertifikatenunddemimgesetzentwurfvorgesehenenregulierungsinstrumentdesproduktinformationsblattesauf.dennsolangefürzertifikateauf ProduktebenekeineVorgabenexistieren,umdenfairenWertihrerKomponentenetwagegenüberderBaFinoffenzulegen,bringtesAnlegerinnenund Anlegernnichts,wenndieseIntransparenzsodanninkomprimierterForm auf einem Produktinformationsblatt angegeben wird.

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/4723 EsbedarfeinerÜberprüfung,obZertifikateaufgrundihrerderivativenElementeeineranderenEinstufungimSinnedesWertpapierhandelsgesetzesbedürfen.DieEinordnungalsTermingeschäftscheintjedenfallsangezeigtund eröffnete Möglichkeiten, insbesondere für den Retailmarkt ungeeignete ProdukteregulatorischindenGriffzubekommen (vgl.ausführlichdiestellungnahmedessachverständigenprof.dr.matthiaslehmannv.29.november 2010 zum Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz). GrundsätzlichistdieEinführungeinergesetzlichenVerpflichtung,AnlegerinnenundAnlegerneinProduktinformationsblattzudeminAussichtgenommenenFinanzinstrumentzurVerfügungzustellen,zwargeeignet,umein besseresverständnisderverschiedenenfinanzinstrumenteundeinevergleichbarkeitderfinanzprodukteuntereinanderzuermöglichen.nichteinleuchtendistesjedoch,warumdasschutz-undinformationsbedürfnisnurim RahmenderAnlageberatungundnichtindenFällenderVermittlungvonFinanzinstrumentengegebenseinsoll.DarüberhinausistderRahmenfürdie UmsetzungderProduktinformationzuunbestimmtnormiert,sodassfraglich ist,obanlageproduktekünftigtatsächlichbesserverstandenbzw.verglichen werdenkönnen.dafürmüsstenvorgabenzuinhaltundstrukturkonkretisiert werden.anderenfallsistzubefürchten,dasssicheineähnlichesituationergibt,wiebeiderseitdem1.januar2010eingeführtenpflichtzurerstellung vonberatungsprotokollen.sozeigtedasergebniseinermarkterhebung durchdiebafinerheblichedefiziteinderpraktischenumsetzungderberatungsdokumentation (vgl.pressemitteilungvom5.april2010).dergrund, dassesvielfachzufehlerhaftenprotokollierungenvonberatungsinhalten kam,kannnurdaringesehenwerden,dassdieberatungsprotokollegrößtenteilsnachbeliebenderinstituteausgestaltetwerdenkönnen.dieserregulatorischefehlerdarfsichbeidereinführungvonproduktinformationsblättern nicht wiederholen. WilldieBundesregierungdenAnlegerschutzernsthaftstärken,musssiedie RechtspositionderAnlegerinnenundAnlegergegenüberdenFinanzdienstleisterngrundsätzlichverbessern.Dafüristvorzuschreiben,dassdemFinanzdienstleisterdieBeweislastineinerAuseinandersetzungumfehlerhafteAnlageberatungjedenfallsdannobliegt,wenndasBeratungsprotokollnicht, nichtvollständigodernichtrechtzeitigangefertigtwird.dennwirddieberatungnichtodernurunzureichendprotokolliert,soistderbeweiseiner FalschberatungfürVerbraucherinnenundVerbrauchererschwert,wennnicht sogarunmöglich.darüberhinaussinddiesonderverjährungsfristenfür Schadenersatzansprüchein 37bAbsatz4, 37cAbsatz4WpHG, 46 BörsG, 127Absatz5InvGund 13aAbsatz5VerkaufsprospektGersatzlos zustreichen,dasieeinersachlichenrechtfertigungentbehren.angesichts derhohenanzahlankrisenbedingtengerichtsverfahrenundbegrenztergerichtlicherkapazitätenistauchdiedurchsetzungbestehenderrechtezuverbessern,indemsammelklagenfürverbraucherinnenundverbraucher (kollektive Rechtsdurchsetzung) im deutschen Recht erleichtert werden. AnlegerinnenundAnlegerhabeneinenAnspruchaufobjektiveundumfassendeBeratung.Umfrageergebnissezeigen,dassschonheuteetwa40ProzentderMenscheneineethischeDimensionderGeldanlagebzw.ökologischeundsozialeAnlagemotiveberücksichtigenwollen.Allerdingswerden dieseimrahmenderanlageberatungoftmalsvorenthalten.beivielenanlageproduktenistesnichtmöglichzuerfahren,womitkonkretdieerwartete RenditeerwirtschaftetwirdundwelchesozialenoderökologischenFolgen darausentstehen.daauchdiebundesregierungkonstatiert,dass sichinder öffentlichendiskussiondereindruckzuverfestigen [droht],dass [ ]KundeninteressennureineuntergeordneteRollespielen (Bundestagsdrucksache 17/3628),bedarfesweitergehenderRegelungenfürdieAnlageberatungund

Drucksache 17/4723 6 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Produktinformation,dieauchdieethischeDimensionderGeldanlageverpflichtend berücksichtigen. DarüberhinaussollteimRahmenderAnlageberatungeinemöglicheVerschuldungdesAnlegerseingehendereBerücksichtigungfindenalsdasheute derfallist.zwarsindschonheuteimrahmeneineranlageberatunginformationenüberdiefinanziellenverhältnissedesanlegers ( 31Absatz4Satz1 WpHG)insbesonderezudenregelmäßigenfinanziellenVerpflichtungen ( 6Absatz1Nummer1WpDVerOV)einzuholen.Dennochwerdenoftmals Neuinvestitionengetätigt,obwohldieVerschuldungssituationeinevorherige AblösungbestehenderVerbindlichkeitengebotenhätte.Deshalbsollim Beratungsprotokolldokumentiertwerden,dasseineAbwägungzwischen NeuinvestitioneneinerseitsundderTilgungdieserVerbindlichkeitenandererseits stattgefunden hat.

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