ihnen ankommen. BereitsseitdemJahr2011stelltderBundübereineum2,8ProzentpunkteerhöhteBundesbeteiligungandenLeistungenfürUnterkunftundHeizungnach



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auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Korte, Nicole Gohlke, Ulla Jelpke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 17/11122

Transkript:

Deutscher Bundestag Drucksache 17/13663 17. Wahlperiode 29. 05. 2013 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Weiterfinanzierung von Schulsozialarbeit und Mittagessen in Horteinrichtungen A. Problem und Ziel InseinerEntscheidungvomFebruar2010 (1BvL1/09,1BvL3/09,1BvL4/09) legtedasbundesverfassungsgerichtdar,dass derunmittelbarverfassungsrechtlicheleistungsanspruchaufgewährleistungeinesmenschenwürdigenexistenzminimumsnichtnurdiejenigenmittelumfasst,diezuraufrechterhaltung einesmenschenwürdigendaseinsunbedingterforderlichsind.ergewährleistet dasgesamteexistenzminimumdurcheineeinheitlichegrundrechtlichegarantie,diesowohldiephysischeexistenzdesmenschenwienahrung,kleidung, Hausrat,Unterkunft,Heizung,HygieneundGesundheitalsauchdieSicherung dermöglichkeitzurpflegezwischenmenschlicherbeziehungenundzueinem MindestmaßanTeilhabeamgesellschaftlichen,kulturellenundpolitischenLebenumfasst.DerBundesgesetzgeberhatindiesemSinnezurAbsicherungder TeilhabevonKindernundJugendlichen,dieLeistungenderGrundsicherungfür Arbeitsuchendeerhalten,RegelungenfürLeistungenausdemsogenanntenBildungs-undTeilhabepaket ( 28desZweitenBuchesSozialgesetzbuch SGBII) erlassen. NachdemViertenArmuts-undReichtumsberichtderBundesregierungvom März2013solldasBildungs-undTeilhabepaketeinenwichtigenBeitragdazu leisten,dasskinderausärmerenfamilienbesserebildungs-undteilhabechancenhaben.kinderundjugendlicheimleistungsbezugdergrundsicherungfür Arbeitsuchendeverfügenseitdem1.Januar2011überRechtsansprücheauf Bildungs- und Teilhabeleistungen. DiebisherigenErfahrungenzurUmsetzungdesBildungs-undTeilhabepakets zeigen,dassüberüblichevorkehrungenimsozialverfahrenwiedieberatung oderdashinwendungsgebothinausweitereverfahren,ansprechpartnerund Ähnlichesvorgehaltenwerdenmüssen,damitdieseRechtsansprüchederKinderundJugendlichenauchverwirklichtwerdenkönnenunddieLeistungenbei ihnen ankommen. BereitsseitdemJahr2011stelltderBundübereineum2,8ProzentpunkteerhöhteBundesbeteiligungandenLeistungenfürUnterkunftundHeizungnach dem SGB II circa 400 Mio. Euro jährlich bereit, mit denen 1.kreisfreieStädteundKreiseSchulsozialarbeitodersonstigeProjekteimBereichderGrundsicherungfürArbeitsuchendefinanzierenkönnen,dieden ZugangvonKindernundJugendlichenzuLeistungendesBildungs-und Teilhabepaketssicherstellen.DieseMittelwerdenzumBeispielfürpädagogischeFachkräfte (SchulsozialarbeiterinnenundSchulsozialarbeiter)in

Drucksache 17/13663 2 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Schulengenutzt.IhreTätigkeitisteinganzwesentlicherGarantfürdieerfolgreiche,breitangelegtesozialeTeilhabederjungenMenschensowieder RealisierungvonFörderangebotenunterschiedlichsterArtunddamitderSicherstellungdessoziokulturellenExistenzminimumsderKinderundJugendlichen; 2.MittagessenderleistungsberechtigtenKinderundJugendlicheninHorteinrichtungen finanziert werden. ZielderÄnderungdesGesetzesistes,auchnachdemJahr2013sicherzustellen,dassfüralleimLeistungsbezugdesSGBIIstehendenKinderundJugendlicheneineangemesseneTeilhabeamgesellschaftlichenundsoziokulturellen LebendurchLeistungendessogenanntenBildungs-undTeilhabepaketserreichbarwirdunddieFinanzierungvonMehraufwendungenfürMittagessenin Horteinrichtungen gewährleistet wird. Folgender Handlungsbedarf ist daher bei der Änderung des SGB II gegeben: DieFinanzierungderSchulsozialarbeitdurchdenBundimRahmender BundesbeteiligungandenKostenfürUnterkunftundHeizungderkommunalenGrundsicherungsträgerläuftzum31.Dezember2013aus.ImZugeder EinführungundUmsetzungdesBildungs-undTeilhabepaketswurdeein Betragvoncirca400Mio.EuroproJahrbundesweitzurVerfügunggestellt. ZurWeiterfinanzierungvonSozialarbeitodersonstigenProjektenimBereichderGrundsicherungfürArbeitsuchende,diedenZugangvonKindern undjugendlichenzuleistungendesbildungs-undteilhabepaketssicherstellen, ist eine Entfristung der Bundesfinanzierung erforderlich. DieBefristungderFinanzierungvonMehraufwendungenfürMittagessenin einereinrichtungnach 22SGBVIIIbiszum31.Dezember2013istaufzuheben. B. Lösung DienotwendigegesetzlicheÄnderungerfolgt,indemeineWeiterführungder FinanzierungdurchdenBundunddiedamitverbundeneEntfristungbestimmter Regelungen zur Bundesbeteiligung vorgesehen werden. C. Alternativen Keine. D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte 1.Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand ImBundeshaushaltistunterBerücksichtigungderGesamtausgabender LeistungenfürUnterkunftundHeizunginHöhevonderzeitrund13,5Mrd. Euroab2014mitjährlichenMehrausgabeninHöhevoncirca400Mio. Eurozurechnen.DieHaushaltederLänder (Stadtstaaten)undKommunen erhaltenimselbenumfangmehreinnahmen.denmehreinnahmenstehen beifortführungderschulsozialarbeitunddesmittagessensinhorteinrichtungen über das Jahr 2013 hinaus entsprechende Mehrausgaben gegenüber. 2.Vollzugsaufwand Kein Vollzugsaufwand.

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/13663 E. Sonstige Kosten DerWirtschaftundinsbesonderedenmittelständischenUnternehmenentstehen durchdiesesgesetzkeineunmittelbarenkosten.auswirkungenaufeinzelpreiseunddaspreisniveau,insbesonderedasverbraucherpreisniveau,sind nicht zu erwarten. F. Bürokratiekosten Es werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder abgeschafft.

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/13663

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/13663 Anlage 1 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Weiterfinanzierung von Schulsozialarbeit und Mittagessen in Horteinrichtungen Vom Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 DasZweiteBuchSozialgesetzbuch Grundsicherungfür Arbeitsuchende inderfassungderbekanntmachungvom 13.Mai2011 (BGBl.IS.850,2094),daszuletztdurchArtikel1desGesetzesvom7.Mai2013 (BGBl.IS.1167) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem 28 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt: Mehraufwendungenwerdenauchberücksichtigt,wenn SchülerinnenundSchülerdasMittagessenineinerEinrichtung nach 22 des Achten Buches einnehmen. 2. 46 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa)insatz2werdendiewörter indenjahren2011 bis 2013 gestrichen. bb) Satz 3 wird aufgehoben. b)inabsatz6satz1wirdnachdenwörtern Diein Absatz 5 Satz 2 die Angabe und 3 gestrichen. 3. 77 Absatz 11 Satz 4 wird aufgehoben. Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

Drucksache 17/13663 8 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Begründung A.Allgemeiner Teil ZielderÄnderungdesGesetzesistes,auchnachdemJahr 2013sicherzustellen,dassfüralleimLeistungsbezugdes SGBIIstehendenKinderundJugendlicheneineangemesseneTeilhabeamgesellschaftlichenundsoziokulturellen LebendurchLeistungendessogenanntenBildungs-und Teilhabepaketserreichbarwird.EswerdenfinanzielleMitteldesBundesbereitgestellt,diedenZugangderleistungsberechtigtenKinderundJugendlichenzuLeistungenaus dembildungs-undteilhabepaketermöglichenundverbessernsollen.zugleichsolldiefinanzierungvonmehraufwendungenderschülerinnenundschülerfürmittagessen ineinrichtungennach 22SGBVIIImitBundesmitteln nach dem Jahr 2013 sichergestellt werden. NachdenbisherigenErfahrungenzurUmsetzungdesBildungs-undTeilhabepaketswirddeutlich,dassüberübliche VorkehrungenimSozialverfahrenwiederBeratungoder demhinwendungsgebothinausverfahren,ansprechpartner undähnlichesvorgehaltenwerdenmüssen,damitleistungendesbildungs-undteilhabepaketsbeidenkindernund Jugendlichen auch wirklich ankommen. BereitsseitdemJahr2011stelltderBundübereineum 2,8ProzentpunkteerhöhteBundesbeteiligungandenLeistungenfürUnterkunftundHeizungnachdemSGBIIcirca 400Mio.Eurojährlichbereit,damitdiekreisfreienStädte undkreiseschulsozialarbeitfinanzierenkönnen,dieden ZugangvonKindernundJugendlichenzuLeistungendes Bildungs-undTeilhabepaketssicherstellen.DieseMittel werdenzumbeispielfürpädagogischefachkräfte (SchulsozialarbeiterinnenundSchulsozialarbeiter)anSchulengenutzt.IhreTätigkeitisteinganzwesentlicherGarantfürdie erfolgreiche,breitangelegtesozialeteilhabederjungen MenschensowiederRealisierungvonFörderangebotenunterschiedlichsterArtunddamitderSicherstellungdessoziokulturellenExistenzminimumsderKinderundJugendlichen. MitderEntfristungdieserFinanzierungkommtderBund seinerbesonderenverfassungsrechtlichenverantwortung fürdiekinderundjugendlichennach.inseinerentscheidungvomfebruar2010 ( 1BvL1/09, 1BvL3/09, 1BvL4/09 )legtedasbundesverfassungsgerichtdar, dassder unmittelbarverfassungsrechtlicheleistungsanspruchaufgewährleistungeinesmenschenwürdigenexistenzminimumsnichtnurdiejenigenmittelumfasst,diezur AufrechterhaltungeinesmenschenwürdigenDaseinsunbedingterforderlichsind.ErgewährleistetdasgesamteExistenzminimumdurcheineeinheitlichegrundrechtlicheGarantie,diesowohldiephysischeExistenzdesMenschenwie Nahrung,Kleidung,Hausrat,Unterkunft,Heizung,Hygiene undgesundheitalsauchdiesicherungdermöglichkeitzur PflegezwischenmenschlicherBeziehungenundzueinem MindestmaßanTeilhabeamgesellschaftlichen,kulturellen undpolitischenlebenumfasst.zurabsicherungdieser TeilhabevonKindernundJugendlichen,dieLeistungender GrundsicherungfürArbeitsuchendeerhalten,siehtder BundRegelungenfürLeistungenausdemsogenanntenBildungs- und Teilhabepaket ( 28 SGB II) vor. DarüberhinauswerdendieBundesmittelauchdafüreingesetzt,MehrbedarfevonSchülerinnenundSchülernfürMittagesseninHorteinrichtungenzuberücksichtigen.Diese Ansprüchesindweiterhinzuberücksichtigen,umeine SchlechterstellungvonleistungsberechtigtenSchülerinnen undschülern,dieinhorteinrichtungenimsinnevon 22 SGBVIIIbetreutwerden,gegenüberSchülerinnenund Schülernauszuschließen,diedasMittagessenineinergemeinschaftlichenVerpflegunginschulischerVerantwortung einnehmen. B.Besonderer Teil Zu Artikel 1 Zu Nummer 1 ( 28 Absatz 6) MehrbedarfevonSchülerinnenundSchülernfürMittagesseninHorteinrichtungenwerdenindenregulärenLeistungskatalogdesBildungs-undTeilhabepaketsaufgenommen.EinemateriellrechtlicheAusweitungvonAnsprüchen istdamitgegenüberdemleistungsniveauvordem31.dezember2013nichtverbunden.lediglichderwortlautvon 77Absatz11Satz4SGBIIa.F.wurdeübernommen.Es erfolgt jedoch eine Entfristung der Bundesfinanzierung. Zu Nummer 2 ( 46) Zu Buchstabe a MitderStreichungderJahresangabenerfolgteineEntfristungderum2,8ProzentpunktevorgesehenenErhöhungder BundesbeteiligungandenKostenfürUnterkunftundHeizungderkommunalenGrundsicherungsträger.Mitdieser EntfristungwirdderverfassungsrechtlichenVerantwortung desbundesentsprochen,einmindestmaßanteilhabeam gesellschaftlichen,kulturellenundpolitischenlebender KinderundJugendlichensicherzustellen.DieBundesmittel sindvondenkreisfreienstädtenundkreisenzurrealenabsicherungderrechtsansprüchedesbildungs-undteilhabepaketsüberdieüblichensozialverfahrensrechtlichenvorgabenhinausfürschulsozialarbeitimrahmendesbildungsund Teilhabepakets als zusätzliche Angebote zu nutzen. IndiesemSinnezieltSchulsozialarbeitimRahmendesBildungs- und Teilhabepakets auf einearbeitsmarktlicheundgesellschaftlicheintegration vonbildungs-undteilhabeberechtigtenkindernundjugendlichen durch denabbauderfolgenwirtschaftlicherarmut,insbesondere gegen Bildungsarmut und soziale Exklusion. ZudenzuerfüllendenAufgabenderSozialarbeitgehörtinsbesonderedieVermittlungvonLeistungenausdemBildungs-undTeilhabepaket,zumBeispieldurchAnregung vonanträgenbeieltern,kindernundjugendlichenoder durchgewinnungvonmitwirkendenvereinenundweiteren Partnern. InSatz3wirddieum2,8ProzentpunkteabgesenkteBeteiligungdesBundesandenKostenfürUnterkunftundHeizungabdemJahr2014geregelt.BeiderWeiterführungder

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/13663 FörderungvonSchulsozialarbeitüberdasJahr2013hinaus ist die Streichung zwingend erforderlich. Zu Buchstabe b BeiderStreichunghandeltessichumeineredaktionelle FolgeänderungaufGrundderStreichungvon 46Absatz5 Satz 3 SGB II. Zu Nummer 3 ( 77 Absatz 11) DieÄnderungistredaktionellerNaturundfolgtausderÄnderung in 28 Absatz 6 SGB II. Zu Artikel 2 DieVorschriftbestimmtdasInkrafttretendesGesetzesam 1. Januar 2014.

Drucksache 17/13663 10 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Anlage 2 Stellungnahme der Bundesregierung DieBundesregierunglehntdenGesetzentwurfdesBundesrates ab. DerGesetzentwurfsiehtvor,Mehraufwendungenfürdas außerschulischehortmittagessenvonschülerinnenund SchülernabdemJahr2014indieLeistungendesBildungspaketseinzubeziehen.Zusätzlichsolleineausdrücklichauf diejahre2011bis2013begrenzte,um2,8prozentpunkte erhöhtebundesbeteiligungandenkostenderunterkunft undheizungindergrundsicherungfürarbeitsuchendeentfristet werden. ImRahmendesVermittlungsverfahrenszumGesetzzurErmittlungvonRegelbedarfenundzurÄnderungdesZweiten undzwölftenbuchessozialgesetzbuch,dasdasurteildes Bundesverfassungsgerichtsvom9.Februar2010umsetzt, hattensichbundundländerdahingehendverständigt,dass diekommunenindergrundsicherungfürarbeitsuchende nachdemzweitenbuchsozialgesetzbuchindenjahren 2011bis2013vonSeitendesBundeszusätzlichumjeweils 400Mio.Euroentlastetwerden.Dieswurdedurcheinen entsprechenderhöhtenbundesanteilandenkostenderunterkunftundheizungumgesetzt.hiermitwardie rechtlich nichtbindende politischeabsichtverbunden,diefreiwerdendenmittelfürschulsozialarbeitund/oderdasaußerschulischehortmittagessenvonschülerinnenundschülerneinzusetzen. DieseFinanzkraftstärkungstand imgegensatzzuderbegründungdeshiervorliegendengesetzentwurfs ausdrücklichinkeinerleizusammenhangmitdembildungspaket. SchulsozialarbeitundaußerschulischesHortmittagessen sindnichtteildesbildungspakets.esgibtalsowedereinen rechtlichennocheinenpolitischenzusammenhangzwischenschulsozialarbeitunddembildungspaket.diemit demantragintendiertenrechtsänderungen unbefristete Weiterführungderum2,8ProzentpunkteerhöhtenBundesbeteiligungandenKostenderUnterkunftundHeizung indergrundsicherungfürarbeitsuchendeundentfristung derübergangsregelungzumaußerschulischenhortmittagessen sind daher weder sachgerecht noch erforderlich. SomitistmitdererhöhtenBundesbeteiligungandenKosten derunterkunftundheizungindergrundsicherungfürarbeitsuchendekeinefinanzierungszusagefürschulsozialarbeitoderdasaußerschulischehortmittagessenvonschülerinnenundschülernverbundengewesen.dieentscheidungüberdiefortführungvonschulsozialarbeitundaußerschulischemhortmittagessenundgegebenenfallsderen DurchführungfallennachderverfassungsrechtlichenKompetenzordnungindenAufgabenbereichderLänderund Kommunen.HierfürstehenihnenauchausreichendeMittel zurverfügung.dennderbundübernimmtstufenweisedie bishervonländernundkommunengetragenenkostender GrundsicherungimAlterundbeiErwerbsminderungnach demzwölftenbuchsozialgesetzbuch (von45prozentim Jahr2012über75ProzentimJahr2013hinzu100Prozent abdemjahr2014).hierdurchwerdendiekommuneninihrerfunktionalsörtlichersozialhilfeträgernachhaltigentlastet alleinimzeitraum2012bis2016insgesamtinhöhe von fast 20 Mrd. Euro. DieerhöhteBundesbeteiligungandenKostenderUnterkunftundHeizunginderGrundsicherungfürArbeitsuchendesollteausdrücklichnurübergangsweisebiszu demzeitpunktgelten,bisdieanderweitigeentlastungbei dergrundsicherungimalterundbeierwerbsminderungzu 100Prozentwirkt.DieseBedingungtrittmitdervollständigenÜbernahmederKostenderGrundsicherungimAlter und bei Erwerbsminderung ab 2014 ein.

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