Deutscher Bundestag Drucksache 16/1071 16. Wahlperiode 28. 03. 2006 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Florian Toncar, Burkhardt Müller- Sönksen, Dr. Werner Hoyer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP Drucksache 16/895 Situation von deutschen Gefangenen im Ausland Vorbemerkung der Fragesteller DieaktuellenBerichteüberangeblicheVerhörevonimAuslandfestgehaltenen deutschenstaatsbürgerndurchdeutscheermittlerrückendasgenerelleschicksaldeutscherinausländischengefängnissenindenvordergrundderpolitischendebatte.essindjedochnichtnurdiehaftbedingungenderdeutschen vonbelang,dieimzusammenhangmitdemkampfgegendenterrorimauslandinhaftiertsind.diemehrzahlderimauslandinhaftiertendeutschenist aufgrundvonvorwürfenwegenkriminellerdelikteohnepolitischenhintergrundinhaftiert.entwederbefindensiesichinuntersuchungshaftodersind rechtskräftig verurteilt. Häufig sind die Umstände der Inhaftierung ungewiss. Nach 7Konsulargesetz (KonsG)istesAufgabederdeutschenKonsulate, deutscheuntersuchungs-undstrafgefangeneaufderenverlangenhinzu betreuenundihneninsbesondererechtsschutzzuvermitteln.daswiener ÜbereinkommenüberkonsularischeBeziehungen (WÜK)vom24.April1963 bestimmtinartikel36abs.1litb.),dassaufverlangendesbetroffenendie konsularischevertretungdesentsendestaats (indiesemfalldeutschlands)zu unterrichtenist.darüberhinausbestehenmitzahlreichenstaatenabkommen, wonacheineunterrichtungderkonsularischenvertretunginjedemfallund unabhängigvomwillendesbetroffenen alsovonamtswegen stattfinden muss.diefälleel-masrioderdergebrüderlagrandhabenjedochgezeigt, dassdieseunterrichtungderbundesregierungnichtimmererfolgt.esergibt sichalsoeinedunkelziffervonpersonen,diewahrscheinlichvonanderen Staatenfestgehaltenwerden,derenInhaftierungderBundesrepublikjedoch nichtgemeldetwurde.dadurchkönnensowohldierechtederstrafgefangene als auch die Rechte der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden. DieaktuelleDiskussionüberdiemöglicheVerletzungvonMenschenrechten vondeutscheninausländischenhaftanstaltenhatdiesorgeumdaswohldieserbürgerverstärkt.derdeutschebundestagmussbemühtsein,einaktuelles BildüberdieHaftbedingungenvonimAuslandgefangenenDeutschenzuerhaltenundzuerfahren,wiedieBundesregierungihremSchutzauftragdiesen Bürgern gegenüber nachkommt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 27. März 2006 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.
Drucksache 16/1071 2 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Vorbemerkung der Bundesregierung 1.DieFreiheitsentziehungnacheinerVerhaftungimAuslandbringtüberdie TatsachederInhaftierunghinausinderRegelzusätzlicheBelastungenfür denbetroffenenmitsich:verständigungsschwierigkeiten,fremdesgesellschafts-undrechtssystem,trennungvonfamilieundbekannten,drohender Verlust des Arbeitsplatzes. DieBetreuungderdeutschenStrafgefangenenimAuslandistdahereine wichtigeaufgabederdeutschenauslandsvertretungen.diedeutschenauslandsvertretungenerfüllendenihnenmit 7desGesetzesüberdieKonsularbeamten,ihreAufgabenundBefugnisse (Konsulargesetz)zugewiesenen Auftrag,deutscheGefangeneimAuslandaufderenVerlangenzubetreuen undihneninsbesondererechtsschutzzuvermitteln,mitengagementundunabhängigvomindividuellentatvorwurf.dabeistehtdasmenschliche Schicksal der Betroffenen und ihrer Familien im Vordergrund. 2.VonderInhaftierungdeutscherStaatsangehörigererhaltendieAuslandsvertretungenaufunterschiedlicheWeiseundausverschiedenenQuellenKenntnis,imallgemeinendurchMitteilungseitensderBehördendesGastlandes, bisweilenauchdurchschriftlicheodertelefonischemitteilungenderbetroffenenselbst,vonderenangehörigen,freunden,bekanntenoderarbeitgebern.ineinzelfällenerfahrendasauswärtigeamtoderdieauslandsvertretungenaberaucherstdurchinformationenvonvertretungenanderer Staaten,NichtregierungsorganisationenoderdurchMedienberichtevonder Inhaftierung deutscher Staatsangehöriger. NachgeltendemVölkerrechtmüssendieBehördendesGastlandesdenverhaftetenausländischenStaatsbürgerunverzüglichdavonunterrichten,dasser dasrechtzurkontaktaufnahmemitseinemkonsulhat.wünschtderverhafteteausländischestaatsangehörigedies,sinddiebehördendesgastlandes zurunterrichtungderbetroffenenauslandsvertretungenverpflichtet.das WienerÜbereinkommenüberkonsularischeBeziehungen (WÜK)vom 24. April 1963 bestimmt dazu Folgendes in Artikel 36 Abs. 1 lit. b: DiezuständigenBehördendesEmpfangsstaateshabendiekonsularische VertretungdesEntsendestaatesaufVerlangendesBetroffenenunverzüglich zuunterrichten,wenninderenkonsularbezirkeinangehörigerdiesesstaatesfestgenommen,instraf-oderuntersuchungshaftgenommenoderihmanderweitigdiefreiheitentzogenist. DieseBehördenhabendenBetroffenenunverzüglichüberseineRechteaufgrunddieserBestimmungzuinformieren. Darüberhinausbestehenmit37StaatenbilateraleVereinbarungen,wonach eineunterrichtungderkonsularischenvertretunginjedemfallundauch gegendenerklärtenwillendesbetroffenen alsovonamtswegen zuerfolgenhat.dieauslandsvertretungensindangewiesensicherzustellen,dass sievonderverhaftungvondeutscheninihremamtsbezirktatsächlich unverzüglichbenachrichtigtwerden. Unverzüglich bedeutethierinnerhalb kürzesterfrist.aussichtdesauswärtigenamtssinddabeidiekonkreten UmständedesEinzelfalleszuberücksichtigen,wobeijeweilseinZeitraum voneinembiszweitagennochalsangemessenangesehenwerdenkann.hat dasgastlandseineunterrichtungspflichtverletzt,wirddieauslandsvertretung im Regelfall bei der zuständigen Behörde vorstellig. DieHaftbetreuungkanndannfaktischanihreGrenzenstoßen,wennderInhaftiertediedoppelteStaatsangehörigkeit (deutschundhaftstaat)besitzt. AuchineinemsolchenFallkommendasAuswärtigeAmtunddiezuständige AuslandsvertretungdergesetzlichenVerpflichtungzurkonsularischen BetreuungdesinhaftiertendeutschenStaatsangehörigen (mitdoppelter Staatsangehörigkeit)nach,soweitdiesderbetreffendeStaatzulässt.Behan-
Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/1071 deltderhaftstaatdeninhaftiertenausschließlichalseigenenstaatsangehörigenundgestattetkeinenzugangzurinhaftiertenperson,gibtesjedoch keinenvölkerrechtlichenansatzpunkt,umkonsularischebetreuungdurchzusetzen. 3.DieweiterhinzunehmendeMobilitätundsteigendeReisetätigkeitderDeutschenspiegeltsichauchinderZahldeutscherStaatsangehörigerwider,denen diebegehungeinerstraftatimauslandvorgeworfenwird.dieauslandsvertretungensinddennochbestrebt,diehaftbetreuungflächendeckend sicherzustellen.aussicherheitsgründenkanndiehaftbetreuungnichtinjedemfallbefriedigendgeleistetwerden,beispielsweiseimirakseitbeginn des Krieges oder in den letzten Jahren in Afghanistan. BesondersinFlächenstaatenwiedenUSAundBrasilien,aberauchinkleinerenStaatenmitunzureichenderInfrastruktur,z.B.inAfrika,erfordertein HaftbesuchbeieinemweitvomDienstortderAuslandsvertretungentfernt einsitzendeninhaftiertenofteinemehrtägigereisedurcheinenkonsularbeamten.diefinanziellenundpersonellenressourcenderauslandsvertretungen (ankleinerenvertretungenisthäufignureinkonsularbeamtertätig) begrenzendiedichteundhäufigkeitderbetreuung.dierechtspflichtzur BetreuungwirdaberinjedemFallewahrgenommen.InLändern,indenendie BundesrepublikDeutschlandnichtmiteinereigenenAuslandsvertretung präsentist,übernimmtimeinzelfalleineandereeu-vertretungimrahmen derkonsularischenzusammenarbeitdiehäftlingsbetreuung,soferndergaststaat dies zulässt. 4.DieMaßnahmen,dieimRahmenderHäftlingsbetreuungergriffenwerden, variierennaturgemäßvonlandzulandundhängeninersterlinievomtatvorwurf und den örtlichen Bedingungen ab. SobaldeinedeutscheAuslandsvertretungvoneinemHaftfallerfährt,versuchtsiestets,unverzüglichKontaktmitdemInhaftiertenaufzunehmen.Die Konsularbeamtenversuchen,denInhaftierteninregelmäßigenAbständenim Gefängniszubesuchenundmitihmzukorrespondieren.WiehäufigHaftbesuchestattfinden,kannjedochvondenörtlichenGegebenheiten (Entfernung zumgefängnis,haftbedingungenetc.)unddenpersönlichenverhältnissen desbetroffenen (Gesundheitszustand,Alter)abhängen.DieBeamtenvergewissernsich,welcheGründefürdieVerhaftungvorliegen,obdieBehandlungkorrektistundobVerpflegung,VersorgungmitKleidungundhygienischenArtikeln,UnterbringungundgesundheitlicheBetreuungangemessen sind. DiedeutschenAuslandsvertretungenunterstützendeutscheGefangenebei dersuchenachadäquatemrechtlichembeistand.zudiesemzweckhaltensie Listenmit (möglichstauchdeutschsprachigen)rechtsanwältenimhaftstaat bereit.wennnötig,wirkensieauchaufdiebestellungeinesdolmetschers undpflichtverteidigershin.aufwunschunterrichtendieauslandsvertretungenfernerangehörigedesgefangenenüberdieinhaftierungundleiten Geldüberweisungenanihnweiter.SiefördernauchdieZahlungeinerKaution,gegebenenfallsebenfallsdurchdieAngehörigeninDeutschland,wenn derinhaftiertehierdurchauffreienfußkommenkann.dendeutschenauslandsvertretungenistesaberinderregelwederrechtlichnochfinanziell möglich,demgefangenengeldzurzahlungeinerkaution,zurvergütungeineswahlverteidigers,zumeinkaufinderhaftanstaltetc.zurverfügungzu stellen.insbesonderedieinanspruchnahmevonhilfennach 5Konsulargesetz (rückzahlbarefinanziellehilfezurüberbrückungeinernichtaufandere WeisezubehebendenNotlage)unterliegtstrengenVoraussetzungen,dieim Einzelfallzuprüfensind.ImBedarfsfallunterstützendieAuslandsvertretungendieStellungeinesAntragsaufSozialhilfebeidenzuständigendeutschen Behörden.
Drucksache 16/1071 4 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode DieKonsularbeamtenhaltenmitdenBehördendesGastlandesKontakt,um aktuellehaftfällezubesprechenundaufeinzügigesverfahrenhinzuwirken. UnbefriedigendeHaftbedingungenundandereProblemenehmensieinAbsprachemitdemInhaftiertenmitdenzuständigenBehördenauf.WenndeutscheInhaftierteMenschenrechtsverletzungenausgesetztsind,protestiertdie VertretunggegenüberdenzuständigenBehördendesGastlandesdagegen und drängt auf die umgehende Abstellung der rechtswidrigen Behandlung. DieAuslandsvertretungenbeobachtenauch,obdieausländischenBehörden undgerichteinstrafverfahrengegendeutschedemmenschenrechtlichbegründetengeboteinersorgfältigenundzügigenverfahrensdurchführungin angemessenerweiserechnungtragen.diedauerderuntersuchungshaftist voneinervielzahlvonfaktorenabhängig.solchefaktorensindzumbeispieldieanzahlderbeschuldigten,dieformdertatbegehung,dieumstände dertat.obdiedauerderuntersuchungshaftunverhältnismäßiglangist, kanndahernichtabstraktbestimmtwerden.vielmehrsind (auchnachder ständigenrechtsprechungdeseuropäischengerichtshofsfürmenschenrechteunddesbundesverfassungsgerichts)dieumständejedeseinzelfalls zuprüfen.dabeikanndiefortdauerderhaftgerechtfertigtsein,wennkonkreteanhaltspunktefüreinzwingendeserfordernisdesöffentlicheninteressesvorliegen,dastrotzderunschuldsvermutungderachtungderpersönlichenfreiheitvorgeht.soweitineinzelfällenanzeichendafürerkennbar sind,dassverfahrengegendeutschediesengrundsätzenwidersprechen,versuchtdiebundesregierungimrahmenihrermöglichkeiten,zurbeschleunigungderverfahrenbeisicherungderrechtederbeschuldigtenbeizutragen. EinzelneVerstößegegendasBeschleunigungsgebot,wiesieweltweitund auchindeutschlandgelegentlichvorkommen,lassendabeikeinerückschlüsse auf die generelle Funktionsfähigkeit der Justiz dieser Länder zu. AneinerHauptverhandlungnehmenKonsularbeamteinderRegeldannteil, wennzubefürchtenist,dassdiedenschutzdesdeutschenangeklagtenbezweckendenvorschriftennichteingehaltenwerdenkönnten.eineeinflussnahmeaufdasstrafverfahrendesinhaftiertenistdenauslandsvertretungen nicht möglich. SoweitdieUmständedesEinzelfallsAnlassdazugeben,informierendie AuslandsvertretungenüberdieMöglichkeitenundVoraussetzungeneiner ÜberstellungzurStrafverbüßunginDeutschland,überVerfahrenzurStrafverkürzung oder zum Gnadenweg oder unterstützen Inhaftierte dabei. 1.a)WievieledeutscheStaatsangehörigebefindensichderzeitimGewahrsam anderer Staaten? ZumStichtag1.November2005warennachKenntnisdesAuswärtigenAmts 1576 (Vorjahr:1296)deutscheStaatsangehörigeimAuslandinhaftiert.Im vorangegangenenjahr2005 (Zeitraum1.November2004bis31.Oktober2005) wurdeninsgesamt3100 (Vorjahr:2453)vorübergehendoderlängerfristig inhaftiertedeutschestatistischerfasst,diedurchrund150auslandsvertretungenbetreutwurden,soweitdiesvondenbetroffenengewünschtwurde. DieseZahlensindallerdingsnurbedingtaussagekräftig:Nichtjederdeutsche HäftlingwünschteineUnterrichtungderzuständigendeutschenAuslandsvertretungüberseineVerhaftung.AuchgebensichDeutsche,dieeineweitere Staatsangehörigkeitbesitzen,imLandderHaftverbüßungnichtimmeralsDeutsche zu erkennen.
Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/1071 b) Treten dabei bestimmte Staaten und Regionen besonders hervor? EtwasmehralsdieHälfteder3100erfasstenInhaftiertenwarinLändernder EuropäischenUnioninhaftiert,davonwiederumfastdieHälfteinSpanien.Ein weitererregionalerschwerpunktmiteinergrößerenanzahldeutscherinhaftierteristnordamerika,woinsgesamt334häftlingeeinsitzen.imeinzelnenergibtsichetwafolgendeverteilung:spanien:657,großbritannien:364,vereinigtestaaten:301,frankreich:246,polen:150,italien:131,österreich:126, Thailand:116,Kroatien:110,Niederlande:75,Griechenland:71,Brasilien:58, Venezuela:42,Kanada:33,Peru:32,Türkei:26,Tschechien:24,Schweiz:24, Philippinen:22,Indien:22.InallenanderenLändernwurdenwenigerals 20Häftlinge registriert. c)wievieledeutschestaatsangehörigebefindensichinuntersuchungshaft, und wie viele sitzen rechtskräftig verurteilt eine Haftstrafe ab? DasAuswärtigeAmtführtkeineStatistiknachInhaftierungsgrund (Untersuchungshaftoderrechtskräftigverurteilt).Diesließesichauchpraktischkaum leisten,dadiehaftgründe,dernaturdersacheentsprechend,fließendineinanderübergehen.untersuchungs-undstrafhaftwerdenimauslandgegenüber deutschenstaatsangehörigenamhäufigstenaufgrundvonrauschgiftdelikten, StraftatengegendasLebenunddiekörperlicheUnversehrtheitsowieEigentumsdeliktenverhängt.ErkenntnisseüberdiedurchschnittlicheHaftzeitdeutscher Staatsangehöriger im Ausland liegen der Bundesregierung nicht vor. d)wiehochschätztdiebundesregierungdiedunkelziffervoninhaftierten deutschenstaatsbürgernein,überderenfestsetzungdiebundesrepublik nicht rechtzeitig oder überhaupt nicht informiert wurde? Siehe Antwort zu Frage 1e. e)gibtesstaaten,beidenenesimzeitraumvon2000bis2005vorkam, dasssiedieinhaftierungvondeutschenstaatsbürgernnichtrechtzeitig oder ordnungsgemäß den deutschen Behörden gemeldet haben? Wenn ja, welches sind diese Staaten, was waren die Gründe dafür? ZurFragederBenachrichtigungderdeutschenAuslandsvertretungenwirdauf dievorbemerkungverwiesen.verletzungenderunterrichtungspflichtwerden durchdiekonsularischzuständigedeutscheauslandsvertretunggegenüberder entsprechenden Behörde des Haftstaats in jedem Fall gerügt. DieZahlvonFällen,indeneneineBenachrichtigungunterbliebbeziehungsweisenichtzeitgerechterfolgte,istnichtermittelbar.IneinigenLändernkommt eshinundwiederzueinerverzögerungbzw.einemvölligenunterbleibender Benachrichtigung.ZuerwähnensindhiervorallemSyrienundIrak,indenen bisweilenkeineanzeigedesaußenministeriumserfolgt,sonderndieauslandsvertretungggf.vondritterseiteübereineverhaftungunterrichtetwird.auchin denusagabesimmerwiederfälle,indenendielokalenbehördeneine MitteilungandiedeutschenAuslandsvertretungenunterlassenhaben.ImFall derbrüderlagrandhatdiebundesregierungdeninternationalengerichtshof befasst.indemindiesersacheergangenenurteilvom27.juni2001wurdeden USAaufgegeben,diegravierendstenVerstößegegenArtikel36WÜKzuüberprüfen und unter Umständen zu korrigieren.
Drucksache 16/1071 6 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode f)gibtesstaaten,indenendeutschestaatsbürgerohneanklageinhaft sitzen? Fallsja,welcheStaatensinddies,undseitwannsinddortdeutsche Staatsbürger inhaftiert? WieimdeutschenStrafprozessrechtgehtderformellenAnklageerhebungauch imauslandregelmäßigeinggf.mituntersuchungshaftverbundenesermittlungsverfahren voraus. NachKenntnisderBundesregierungsindzurzeitin12Staaten (Ecuador,Frankreich,Indien,Irak,Haiti,Kenia,Mauritius,Polen,Peru,Spanien,Syrienund TschechischeRepublik)insgesamt22Deutscheseitmehrals18Monatenohne erstinstanzlicheverurteilunginhaftiert,davon14ohneformelleanklageerhebung. g)sindderbundesregierungfällebekannt,indenendeutschestaatsbürger einem Verschwindenlassen zumopfergefallensindbzw.gibtesfälle, in denen dies vermutet wird? Fallsja,welchessinddieverantwortlichenStaatenundwelcheMaßnahmen wurden zur Aufklärung dieser Fälle ergriffen? IndenJahrenderlateinamerikanischenMilitärdiktaturenkames,insbesondere inargentinienundchile,zumassenhaftemverschwindenvonpersonen,darunteraucheinervielzahldeutscher.seitderrückkehrzurdemokratiesinddiese Länder,auchmitUnterstützungderBundesregierungimRahmenderstrafrechtlichenRechtshilfe,umAufklärungundBestrafungderVerantwortlichenbemüht.IneinemFallistüberdenVerbleibeines1981inSyrienverhafteten deutsch-syrischendoppelstaatersseit1990nichtsmehrbekannt.nachfragen derbundesregierung,auchaufhöchsterpolitischerebene,warenerfolglos. h)gibtesstaaten,indenendiedauerderuntersuchungshaftregelmäßig unverhältnismäßiglangist,undstehtdiebundesregierungggf.mitdiesenstaateninverhandlungen,umfürdeutscheuntersuchungsgefangene Abhilfe zu schaffen? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 2.a)WiedetailliertistdieBundesregierungüberdieHaftbedingungenvon deutschen Staatsbürgen im Ausland informiert? DieAuslandsvertretungennutzendiedurchihreMitarbeiterdurchgeführten Haftbesuche,umsicheinBildüberdieHaftbedingungenzumachen.Nebender eigenenanschauungwerdenerkenntnisseauchdurchgesprächemitder LeitungderStrafvollzugsbehörden,derHaftanstalten,AnwältenundVertretern indiesembereichtätigernichtregierungsorganisationengewonnen.außerdem tauschensichdieauslandsvertretungenimrahmenderkonsularischenzusammenarbeitauchmiteu-partnernregelmäßigüberdiehaftbedingungeninden Gastländernaus.ZurGewinnungvonErkenntnissentragenfernergemeinsam miteu-partnerndurchgeführtebesichtigungenderhaftanstaltenbei.derallgemeineninformationsbeschaffungdienendarüberhinausauchberichteweiterer öffentlicher und privater Institutionen. DieHaftbedingungenvariierennichtnurvonStaatzuStaat,sondernauchvon HaftanstaltzuHaftanstaltzumTeilerheblich.NichtseltenwerdendabeiinStaatenmitgenerellschwierigenHaftbedingungenausländischeInhaftiertebesser gestellt als eigene Staatsangehörige.
Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/1071 InwenigenAusnahmefällenistdieÜberprüfungderHaftbedingungennurunter erschwerten Bedingungen oder überhaupt nicht möglich, weil derzugangzurhaftanstaltund/oderdemhäftlingdurchdiegastregierung verwehrt wird (insbesondere im Falle von Doppelstaatern), die Benachrichtigung über den Haftfall unterbleibt, die Sicherheitslage im Land keine Haftbesuche erlaubt, oder diebesichtigungdeshaftbereichsüberdenbesuchsbereichhinausverwehrt wird. DievorgefundenenHaftbedingungenwerdenandenMaßstäbendereinschlägigeninternationalenundeuropäischenInstrumente (UNStandardMinimum RulesfortheTreatmentofPrisonersandProceduresfortheEffectiveImplementationoftheRules,1984,undEmpfehlungNr.R (87)3desMinisterkomiteesdes EuroparatesüberdieEuropäischenStrafvollzugsgrundsätzevom12.Februar 1987,InternationalerPaktüberbürgerlicheundpolitischeRechtevom19.Dezember1966)gemessenundüberprüft.EntsprechendieHaftbedingungennicht denhierinniedergelegtenmindeststandards,prüfendieauslandsvertretungen, welche Maßnahmen sie zur Behebung der Missstände ergreifen können. b)inwelchenstaatenwurdedendeutschenbehördeninwelcheneinzelfällenimzeitraumvon2000bis2005derzugangzuinhaftiertendeutschenstaatsbürgernverwehrt,sodasssichdiedeutschenkonsularbeamten kein Bild von den Haftbedingungen machen können? DerZugangwirddeutschenKonsularbeamteninsbesondereineinigenarabischenStaatenbeisolchenHaftfällenverwehrt,indenenderHäftlingDoppeloderMehrstaateristundauchdieStaatsangehörigkeitdesHaftstaatsbesitzt. EineeinheitlichePraxisistdabeiallerdingsnichterkennbar.AufdieAusführungenbetreffenddieseGruppedeutscherStaatsangehörigerinderVorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. ZuHäftlingenmitnurdeutscherStaatsangehörigkeitoderdoppelterStaatsangehörigkeit (abernichtdersyrischen)erhieltdieauslandsvertretunginsyrienin neun Fällen keinen Zugang. IneinemEinzelfallwurdeinderTürkeiimgenanntenZeitraumderZugangzu einem (ausschließlich) deutschen Staatsangehörigen verwehrt. c)fürwelcheländerschätztdiebundesregierungdiehaftbedingungen dort inhaftierter Deutscher als schlecht oder sogar als prekär ein? DadieHaftbedingungeninvielenLändernvonHaftanstaltzuHaftanstaltund zumteilsogarinnerhalbeinerhaftanstaltstarkvariieren,isteineallgemeingültigeaussagezudieserfragestellungkaumzutreffen.auchinnerhalbeuropas sind wieauchindeutschlandselbst unterschiedlichestandardsbeidenhaftbedingungenwahrnehmbar;schlechteralsindeutschlandsinddiehaftbedingungeninderregelindenmeistenstaatenaußerhalbdereuropäischenunion. DieHaftbedingungenwerdendurchdiedeutschenAuslandsvertretungenvor OrtregelmäßiganhandderinderAntwortzuFrage2aangegebeneninternationalenundeuropäischenMaßstäbeamjeweiligenEinzelfallüberprüftundgegebenenfallsgegenüberdenGastregierungenentsprechendgerügt.DanebenversuchendieAuslandsvertretungen,imRahmenihrerjeweiligenMöglichkeiten vorortabhilfezuschaffenoderzumindestindividuelleverbesserungenzuerreichen. Auf die Ausführungen zu Frage 2a wird verwiesen.
Drucksache 16/1071 8 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode d)istderbundesregierungbekannt,obdeutschestaatsbürgerimausland in staatlicher Haft/Verwahrung gefoltert wurden? Falls ja, wo und unter welchen Umständen? InallenFällen,indenenMisshandlungbehauptetwirdodersonstigeAnzeichen hierfürvorliegen,gehtdasauswärtigeamtdenvorwürfenbeziehungsweise Anzeichennach.ErforderlichenfallssetztessichbeidenGastregierungenund denzuständigenörtlichenbehördenmitnachdruckfürlückenloseaufklärung ein.einsolcherfallintunesien,einerinägyptenundzweiinsyriensindzurzeit noch ungeklärt. AusBrasilienisteinFallbekannt,indemeinwegensexuellenMissbrauchs eineskindesinhaftierterdeutscherinderhaftvermutlichandenfolgenvon FolterdurchPolizistenverstorbenist.EinErmittlungsverfahrenistsowohlin BrasilienalsauchinDeutschlandanhängig.ImWegederRechtshilfeunterstützt diebundesregierungdiebemühungenderbrasilianischenseiteumaufklärung. e)wasunternimmtdiebundesregierung,umdaslosvonimauslandinhaftierten Landsleuten zu erleichtern? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. f)gibtesressourcendefizite,mitdenendiedeutschenkonsularbehörden beiderunterstützungvonimauslandinhaftiertendeutschenzukämpfen haben? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 3.a)WievielenDeutschendrohtinwelchenStaatenderzeitdieTodesstrafe? Wievieledavonsindbereitsrechtskräftigverurteilt,undwievieleVerfahren laufen noch? DerzeitsindnachKenntnisderBundesregierungvierDeutsche (einerdavon Doppelstaater)indenUSArechtskräftigzumTodeverurteilt.Ihnenstehtjedoch nochderrechtsbehelfdes habeascorpus -Verfahrenszu,welcheskeine vergleichbareregelungimdeutschenrechtfindet.mitdem habeascorpus - VerfahrenwerdenvorallemVerstößegegenverfassungsmäßigeRechtedes Verurteilten geltend gemacht. DarüberhinausistderBundesregierungbekannt,dasssechsweiterenDeutschen inkenia,inlibanon,inthailand,aufdenphilippinenundauftaiwandie Todesstrafedroht.WährendindemthailändischenVerfahrenBerufunggegen daserstinstanzlicheurteileingelegtwurde,stehtindenübrigenverfahrenein erstinstanzlichesurteilnochaus.indiesenfällenistdiegesetzlichvorgesehene HöchststrafefürdiejeweilsvorgeworfenenStraftatendieTodesstrafe.InKenia ist die Todesstrafe jedoch seit über 20 Jahren nicht mehr vollstreckt worden. b)fürwelchevergehenwurdendieseinhaftiertendeutschenzumtode bzw. zu körperlichen Strafen verurteilt? DenTodesurteilenunddenAnklagen,beidenendieTodesstrafeimRaumsteht, liegenbisaufeinenfalleineranklagewegendrogenschmuggelstötungsdeliktezugrunde.ineinemweiterenfall (indenvae),dernichtunterfrage3a aufgeführtist,erfolgteeineverurteilungzueinerkörperlichenstrafe,deren
Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/1071 VollstreckungaberaufgrundderInterventionderzuständigenAuslandsvertretung verhindert werden konnte. c)wievieletodes-oderkörperlichestrafenwurdenimzeitraumvon 2000 bis 2005 im Ausland gegen Deutsche vollstreckt? Der Bundesregierung ist kein solcher Fall bekannt. 4.WiegehtdieBundesregierunginFällenvor,indeneneindeutscher Staatsbürgerdarüberhinausnocheineweitereodermehrereandere Staatsbürgerschaften besitzt? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 5.a)GenießenDeutsche,dieimRahmenoffiziellerMissionenodermit einemauftragimöffentlicheninteresseinsauslandreisen,ohnediplomatenzusein (z.b.thw-mitarbeiterbeibergungsarbeitennacherdbeben,entwicklungshelferoderhelfervonnros),besondereschutzmechanismen,dieihneneinenbesserenschutzvoreventuellerstrafrechtlicher Verfolgung gewähren? Siehe Antwort zu Frage 5b. b)gibtesfürdiesepersonenvereinbarungen,dieetwamitdentruppenstationierungsabkommen vergleichbar sind? Fallsja,mitwelchenStaaten,fürwelchePersonenundmitwelchemInhalt bestehen diese Vereinbarungen? Fallsnein,wassinddieGründefürdasFehlensolcherVereinbarungen? MitallenPartnerländernderdeutschenEntwicklungszusammenarbeitgibtes RahmenabkommenüberTechnischeZusammenarbeit,diedievonderBundesregierungimRahmenvonDirektleistungenentsandtenFachkräfteunddiezu ihremhaushaltgehörendenfamilienmitgliedervonjederfestnahmeoderhaft inbezugaufhandlungenoderunterlassungeneinschließlichihrermündlichen undschriftlichenäußerungenbefreit,dieimzusammenhangmitderdurchführungeinerihnennachdemtz-rahmenabkommenübertragenenaufgabe stehen. DerStatusvonsichkurz-oderlangfristigimAuslandaufhaltendenVertreterinnenundVertreternvonNichtregierungsorganisationenimHinblickaufden SchutzvorstrafrechtlicherVerfolgungweistinAbhängigkeitvonderentsendendenOrganisationunddemAufenthaltslandstarkeUnterschiedeaufundlässt sich nicht verallgemeinern. c)wiewerdendiesepersonenimhinblickaufeinemöglichestrafverfolgung auf ihren Auslandsaufenthalt vorbereitet? DiesePersonenwerdenimZusammenhangmitdemAbschlussihrerArbeitsverträgeüberdieihnenausdemjeweiligenTZ-Rahmenabkommenbzw.analoger AbkommenentstehendenRechteundPflichteninformiert,insbesondereüber SicherheitshinweiseunddaspersönlicheVerhaltenimjeweiligenLandsowie bei (drohender) Verhaftung oder Haft.
Drucksache 16/1071 10 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 6.a)WievieleDeutschesindimAuslandzuStrafenverurteiltwordenbzw. wartenaufeinurteilaufdergrundlagevonstraftatbeständen,dieesin Deutschland nicht gibt (Beispiel Ehebruch)? InzahlreichenausländischenStaatensindinDeutschlandnichtstrafbareVerhaltensweisenunterStrafegestellt.SosindbeispielsweiseEhebruch,TragenunzüchtigerKleidung,AlkoholkonsuminderÖffentlichkeit,Homosexualitätoder ProstitutionineinigenLändernstrafrechtlichsanktioniert.EineStatistiküber Ermittlungen,AnklagenundVerurteilungengegenDeutscheaufderGrundlage solcherindeutschlandnichtstrafrechtlichrelevantertatbeständeführtdasauswärtige Amt nicht. b)welchestaaten,welchestraftatbestände,welchesanktionenundwelches Strafmaß betrifft dies? Auf die Ausführungen in der Antwort zu Frage 6a wird verwiesen. c)inwelchenländerngibtesfürgleichetatbeständeeklatanteabweichungendesstrafmaßesimverhältniszumdeutschenstrafrecht (beispielsweisetodesstrafeoderextremhohehaftstrafenselbstfürgeringe Mengen Drogenbesitzes in einigen Ländern Südostasiens)? ImVerhältniszumdeutschenStrafrechterheblicheAbweichungendesStrafmaßesbeigleichemodervergleichbaremTatbestandgibtessowohlbeider gesetzlichenstrafandrohungalsauchbeiderrechtsanwendungnichtnurin Ländern,dieeinemanderenKulturkreisalsDeutschlandzuzuordnensind,sondern bereits in europäischen und anderen westlichen Staaten. NebendeninderFragegenanntenerheblichenStrafenbeiDrogenbesitzineinigenLändernSüdostasienskönnenalsweitereBeispielefürAbweichungenim StrafmaßdiestrengeVerfolgungvonKindesmissbrauchineinigenLändern LateinamerikasundSüdostasienssowiedieineinigenLändernverhängtenKörperstrafenangeführtwerden.ExemplarischfürdrastischeAbweichungenim StrafmaßistdieTodesstrafe,dienachwievorinzahlreichenLändernmitunterschiedlichenStrafrechtssystemenfüreinebreitePalettevonDeliktenverhängt undvollstrecktwird.erheblicheabweichungenbestehenauchbeidervollstreckung zeitiger Freiheitsstrafen. EineabschließenderechtsvergleichendeÜbersichtüberUnterschiedeimStrafmaß bei gleichem Tatbestand liegt der Bundesregierung jedoch nicht vor. d)wiestehtdiebundesregierungzudemvorschlag,dassreiseveranstalter verpflichtetwerdensollten,ihrekundenaufdasunterschiedlicherisiko durchdrastischestrafenbeivergehenineinigenländernhinzuweisen? DieBundesregierungbietetmitdenReise-undSicherheitshinweisendes AuswärtigenAmtsReisendenbereitsseitlangemdieMöglichkeit,sichmitaktuellenundumfassendenInformationenüberihrReiselandzuversorgen.SoenthaltendieReise-undSicherheitshinweiseunteranderemInformationenüber dasklima,diegesundheitslage,einreise-,zoll-undstrafrechtlichebestimmungen;dazugehörenzumbeispielauchhinweiseaufbesondersdrastischestrafen odertatbestände,dieindeutschlandnichtstrafbarsind.inländern,indenenes erforderlicherscheint,wirddarüberhinausaufländerspezifischesicherheitsrisikenfürreisendeunddeutscheimauslandaufmerksamgemacht.diereiseundsicherheitshinweiseberuhenaufdenzumangegebenenzeitpunktverfügbarenundalsvertrauenswürdigeingeschätzteninformationendesauswärtigen Amtsundwerdenregelmäßigaktualisiert.DieReise-undSicherheitshinweise
Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/1071 könnenüberdieinternet-seitedesauswärtigenamts (www.diplo.de)abgerufenwerden;diesicherheitshinweiseundeinreisebestimmungenzueinzelnen LändernwerdenfernerauchalstelefonischeBandansagerundumdieUhrangeboten. DasAuswärtigeAmtwirbtintensivdafür,dieReise-undSicherheitshinweise rechtzeitigvoreinemauslandsaufenthaltsowiezeitnahbeireiseantrittzukonsultieren.diereiseveranstalterweisenimallgemeinenihrekundenaufdie Reise-undSicherheitshinweisedesAAhin.VerbindlicheAuskünfteüberdas StrafrechtinanderenLändernkönnennurBehördendieserLänderselbsterteilen. ImÜbrigensinddieReiseveranstalterbereitsnachgeltendemRechtausdem Reisevertragverpflichtet,demReisendendiefürdieReisewesentlichenInformationenzuerteilen,derenKenntnisfürdieDurchführungderReisevonwesentlicherBedeutungist.DieRechtsprechungschließtdiesausderreisevertraglichenSchutz-undTreuepflichtdesReiseveranstaltersgegenüberdemReisenden.SobalddasallgemeineUmfeldrisikoamUrlaubsortzueinerbesonderen GefahrfürdenReisendenoderdenvertraglichvereinbartenVerwendungszweck wird,hatderreiseveranstalterdiepflicht,seinekundenvorreiseantrittüber die Risiken zu informieren. Eine (gesetzliche)verpflichtungfürreiseveranstalter,ihrekundenaufdasunterschiedlicherisikodurchdrastischestrafenbeivergehenineinigenländern hinzuweisen,istaussichtderbundesregierungwederzielführendnochnotwendig.einsolcherhinweiskönnteaufgrunddergroßenzahlvondestinationen nursehrallgemeingehaltensein.darüberhinauswürdedamitdiegroßezahlder Individual-undGeschäftsreisenden,diefürihreReisekeinenReiseveranstalter bzw. kein Reisebüro in Anspruch nehmen, nicht erreicht werden. 7.a)WievieleimAuslandverurteilteDeutschewurdenbisheutenachdem sogenanntentransferabkommen (ÜbereinkommenüberdieÜberstellungverurteilterPersonenvom21.März1983)nachDeutschlandüberführt, um hier ihre Strafe zu verbüßen? VerlässlicheDatenüberdieZahlderBewilligungeneingehenderErsuchenum dieübernahmederstrafvollstreckungliegenseitdem1.januar1995vor.die BewilligungenerfolgenaufderGrundlagedesÜbereinkommens,dasfür Deutschlandam1.Februar1992inKraftgetretenist,anderervölkerrechtlicher VerträgeoderimvertraglosenRechtshilfeverkehrnachden 48ff.desGesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG). ImZeitraumvon1995bis2005sind571Vollstreckungshilfeverfahrendurch Bewilligung der Überstellung nach Deutschland zum Abschluss gekommen: 1995: 0 1996: 45 1997: 32 1998: 33 1999: 41 2000: 29 2001: 64 2002: 68 2003: 98 2004: 66 2005: 95
Drucksache 16/1071 12 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode b)inwelchemverhältnisstehendieindeutschlandverbüßtenreststrafen zu den ursprünglich ausgesprochenen? StatistischeDatenliegenderBundesregierunghierzunichtvor.InEinzelfällen kann das Strafmaß reduziert worden sein. Gemäß 54Abs.1Satz3desGesetzesüberdieinternationaleRechtshilfein Strafsachen (IRG)istdieHöhederausländischenSanktionfürdienachdeutschemRechtfestzusetzendeSanktiongrundsätzlichverbindlich.EineAnpassungdesStrafmaßesnachdeutschemStrafzumessungsrechtkommtnichtin Betracht.DasimdeutschenRechtfürdieTatangedrohteHöchstmaßderSanktion darf jedoch nicht überschritten werden. 8.FallsderBundesregierunginBezugaufdievorangegangenenFragen keinekonkretenzahlenvorliegen,wasistdergrunddafür,undwie würde die Bundesregierung die entsprechenden Angaben schätzen? AufdieVorbemerkungderBundesregierungsowiedievorstehendenAntworten wird verwiesen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, 12103 Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Telefax (02 21) 97 66 83 44 ISSN 0722-8333