Deutscher Bundestag Drucksache 16/13189 16. Wahlperiode 27. 05. 2009 Verordnung der Bundesregierung Verordnung über die Versteigerung von Emissionsberechtigungen nach dem Zuteilungsgesetz 2012 (Emissionshandels-Versteigerungsverordnung 2012 EHVV 2012) A. Problem und Ziel DasZuteilungsgesetz2012 (ZuG2012)regeltdieZuteilungvonEmissionsberechtigungenfürdieemissionshandelspflichtigenAnlagen.NebenderkostenlosenZuteilunganAnlagenbetreibersiehtdasZuG2012eineVeräußerungvon TeilenderGesamtzuteilungsmengevor.DieVeräußerungerfolgtbisherdurch VerkaufandenHandelsplätzenfürBerechtigungen.DieserVerkaufmussaber nach 21Absatz1Satz1ZuG2012spätestensabdemJahr2010durchdie Einführung eines Versteigerungsverfahrens abgelöst werden. 21Absatz2desZuG2012ermächtigtdieBundesregierung,durchRechtsverordnungohneZustimmungdesBundesrateseinVersteigerungsverfahrenvorzusehen.InderVerordnungsinddiezuständigeStellesowiedieRegelnfürdie DurchführungdesVersteigerungsverfahrensfestzulegen.DieVerordnungbedarf der Zustimmung des Bundestages. B. Lösung DurchdieEHVV2012wirdentsprechenddemgesetzlichenAuftragdasVersteigerungsverfahren geregelt. C. Alternativen Keine D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte DieKosten,diedemBundeshaushaltentstehen,werdenvoraussichtlichnicht höherseinalsdiekostendesderzeitpraktiziertenverkaufs.dieverwaltungskostenderzuständigenstelle (Umweltbundesamt)werdeninderZuteilungsperiode2008bis2012durchdieVeräußerungvonEmissionsberechtigungen nach 5Absatz3desZuteilungsgesetzes2012invollerHöherefinanziert. DieEinnahmenausderVersteigerungstehendemBundzu.DieHöhedieser Einnahmen ist abhängig von den erzielten Versteigerungspreisen. E. Sonstige Kosten DurchdieVerordnungwerdenkeineneuenTatbeständeeingeführt,diezusätzlicheKostenfürdieWirtschaftundinsbesonderemittelständischeUnterneh-
Drucksache 16/13189 2 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode menauslösen.dieversteigerungvonemissionsberechtigungenlöstdenbisherigenverkaufandenbörsenfüremissionsberechtigungenab.esistnichtzu erwarten,dassdieversteigerungspreisesignifikantvondenpreisenimbörsenhandelabweichen.auchdiegebührenundentgeltefürdieteilnahmean derversteigerungdürfennichthöherseinalsimbörsenhandel ( 4Absatz2 EHVV2012).DieKostenfürdieUnternehmenändernsichalsonicht.VeränderungderEinzelpreise,desPreisniveaussowiedesVerbraucherpreisniveaus treten nicht ein. F. Bürokratiekosten InderVersteigerungsverordnungwerdenkeineInformationspflichtenfürdiean derversteigerungteilnehmendenunternehmeneingeführt.lediglichdiedurchführendebörseistverpflichtet,diezuständigestellenachjedemversteigerungsterminüberdenzuschlagspreisundweiterekennziffernderversteigerungsowie anlassbezogenüberauffälligesbieterverhaltenzuunterrichten ( 5Absatz1 und2ehvv2012).dieinformationspflichtbetrifftalsonureinunternehmen. Die daraus resultierenden Kosten sind marginal und liegen unter 10 000 Euro. ImBereichderVerwaltungwirdeineInformationspflichtfürdasUmweltbundesamtalszuständigeStelleeingeführt.Nach 5EHVV2012veröffentlicht dasubanachjedemversteigerungstermindenzuschlagspreisundeinmaljährlichdiezurrefinanzierungdersystemkosteninsgesamtversteigertemengean Berechtigungen.DiehierausresultierendenKostensindebenfallsmarginalund liegen unter 10 000 Euro. FürBürgerinnenundBürgerwerdenkeineneuenInformationspflichteneingeführt.
Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/13189
Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/13189 Verordnung über die Versteigerung von Emissionsberechtigungen nach dem Zuteilungsgesetz 2012 (Emissionshandels-Versteigerungsverordnung 2012 EHVV 2012) Anlage 1 AufGrunddes 21Absatz2desZuteilungsgesetzes 2012vom7.August2007 (BGBl.IS.1788)verordnetdie Bundesregierung mit Zustimmung des Bundestages: 1 Anwendungsbereich DieseVerordnungregeltdieVersteigerungvonBerechtigungenimSinnedes 3Absatz4desTreibhausgas-Emissionshandelsgesetzes ab dem 1. Januar 2010. 2 Versteigerungsmenge, Versteigerungstermine (1)ProJahrwirdfolgendeGesamtmengeanBerechtigungendurchGeschäftezursofortigenErfüllung (Spothandel)sowiedurchGeschäftezurLieferungaufTermin (Terminhandel) versteigert: 1.40MillionenBerechtigungennach 19Satz1desZuteilungsgesetzes 2012 sowie 2.diezurDeckungderKostennach 5Absatz3Satz1des Zuteilungsgesetzes2012erforderlicheMengeanBerechtigungen. (2)ZurVersteigerungderGesamtmengenachAbsatz1 findetabjahresbeginnjeweilseinmalwöchentlicheineversteigerungvon870000berechtigungenstatt,bisdiegesamtmengeversteigertist.zuraufteilungderversteigerungsmengennachsatz1werdenbeidenwöchentlichen VersteigerungsterminenindenMonatenJanuarbisOktober jeweils570000berechtigungenimterminhandelzurlieferungimdezemberdeslaufendenjahresangeboten;im ÜbrigenwerdendieBerechtigungenimSpothandelangeboten.SinktdieverbliebeneVersteigerungsmengeunterdiein Satz1genannteMenge,wirdimfolgendenVersteigerungstermin die verbleibende Menge angeboten. (3)SoferndasHandelssystemzueinemdervorgesehenenVersteigerungsterminewegeneinertechnischenStörungnichtzurVerfügungstehtoderineinemVersteigerungstermindieGesamtgebotsmengehinterderangebotenenVersteigerungsmengezurückbleibt,findetdieVersteigerungandemvorgesehenenVersteigerungsterminnicht statt.fürdenausgefallenenversteigerungsterminwirdinnerhalbderfolgenden15handelstageeinersatzterminfestgesetzt.diezuständigestellestelltsicher,dassderersatztermin nach Satz 2 börsenüblich bekannt gemacht wird. (4)FürdieBestimmungdererforderlichenMengeanBerechtigungennachAbsatz1Nummer2sinddieNettoerlöse ausderversteigerungeineranzahlvonberechtigungenmaßgeblich,diezumausgleichdernichtdurchgebühreneinnahmengedecktenkostenderdeutschenemissionshandelsstellebeimumweltbundesamtfürdasjeweiligehaushaltsjahrerforderlichsind;diesekostenergebensichausdem Bundeshaushaltsplan,EinzelplandesBundesministeriums fürumwelt,naturschutzundreaktorsicherheit,kapitel 1605 Umweltbundesamt,Titelgruppe03 DeutscheEmissionshandelsstelle.ÜberdeckungenundUnterdeckungen sindaufdenzukünftigenrefinanzierungsbedarfanzurechnen.derrefinanzierungsbedarfnachsatz1wirdanteiligaus dennettoerlösenderversteigerungenindenmonatenjanuar bis Oktober eines Jahres gedeckt. 3 Versteigerungsverfahren (1)DieDurchführungderVersteigerungerfolgtjeweils getrenntentsprechendderaufteilungnach 2Absatz2 Satz2alsBestandteildesBörsenhandelsaneinemstaatlich beaufsichtigtenmarkt,andemeinmarktfürdenspothandelunddenterminhandelmitberechtigungenbesteht (durchführende Börse). (2)BerechtigtzurTeilnahmealsBieteranderVersteigerungimSpothandeloderimTerminhandelsindalleander durchführendenbörsefürdenjeweiligenhandelmitberechtigungenzugelassenenhandelsteilnehmer.anbieterder zu versteigernden Berechtigungen ist die zuständige Stelle. (3)DieMindestgebotsmengebeträgtbeiderVersteigerungimSpothandel500Berechtigungen,ansonsten1000 Berechtigungen.HöhereGebotsmengenmüsseneinem ganzzahligenvielfachendermindestgebotsmengeentsprechen.dergebotspreismussineuromitzweidezimalstellen angegeben sein. (4)DasVersteigerungsverfahrenerfolgtnachdemEinheitspreisverfahrenmiteinerBieterrundeproVersteigerung. JederBieterkannjeweilsnurdieeigenenabgegebenenGebote einsehen (geschlossenes Orderbuch). (5)ZumfestgesetztenZeitpunktwerdendieabgegebenen GebotenachderHöhedesGebotspreisesgereiht,beigleichemGebotspreisnachderzeitlichenReihenfolgedesZugangsderGebote.DieindenGebotendargelegtenGebotsmengenwerdenaufsummiert,beginnendbeidemhöchsten Gebotspreis.DerPreisdesGebotes,beidemdieaufsummiertenGebotsmengendieangeboteneMengeanBerechtigungenerreichenoderüberschreiten,istderZuschlagspreis. AlleGebote,dieindieSummenbildungeingegangensind, werdenentsprechendderhöhedeszuschlagspreiseszugeteilt.demletztenerfolgreichengebotwirddieverbleibende Menge an Berechtigungen zugeschlagen. 4 Abwicklung (1)DieAbwicklungdererfolgreichenGebotederVersteigerungimSpothandelundimTerminhandelunterliegt jeweilsdenselbenbedingungen,wiesieanderdurchführen-
Drucksache 16/13189 6 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode denbörsefürdieabwicklungdesentsprechendenhandels mit Berechtigungen gelten. (2)FürdasEinstellenundÄndernderGebotesowiefür diefeststellungdererfolgreichengebotedarfdiedurchführendebörsevondenteilnehmernkeinehöherengebühren oderentgelteverlangenalsbeimjeweilsentsprechenden HandelmitBerechtigungen.DiesgiltauchfürdieAbwicklungderErfüllungsgeschäftebeidenerfolgreichenGeboten (Clearing)durchdiedurchführendeBörseodereineangeschlossene Institution. 5 Berichtspflichten, Überwachung (1)DiedurchführendeBörseunterrichtetdiezuständige StellenachjedemVersteigerungsterminüberdenZuschlagspreis,inanonymisierterFormüberdieVerteilung dergebotesowieüberkennziffernderversteigerung,insbesonderediegesamtzahlderbieter,diezahldererfolgreichenbieter,dasverhältnisdergesamtengebotsmengezur VersteigerungsmengesowiedieSpannederGebotspreise. DiezuständigeStellestelltsicher,dassderZuschlagspreis zeitnah und börsenüblich bekannt gemacht wird. (2)DiedurchführendeBörseistverpflichtet,dasBieterverhaltenkontinuierlichzubeobachten.SofernesAnzeichenfüreinBieterverhaltengibt,dasaufeineVerzerrung deszuschlagspreisesgerichtetist,ergreiftdiedurchführendebörsedieerforderlichengegenmaßnahmen;anschließenderfolgtdieermittlungdeszuschlagspreisesnach 3 Absatz5.DiedurchführendeBörseinformiertdiebörsenrechtlichzuständigeAufsichtsbehördesowiediezuständige StelleüberdieergriffenenMaßnahmen.DieaufsichtsrechtlichenBestimmungen,diefürdenjeweiligenHandelsplatz gelten, bleiben unberührt. (3)ImFalleinerInformationnachAbsatz2Satz2kanndie zuständigestellediegesamtgebotsmengejebieteraufjeweils100000berechtigungenproversteigerungimspothandeloderterminhandelbeschränkenodersonstigebei VersteigerungenvonBerechtigungenüblicheGegenmaßnahmenfestlegen.DieaufsichtsrechtlichenBestimmungen, diefürdenjeweiligenhandelsplatzgelten,bleibenunberührt.diezuständigestellestelltsicher,dassdiemaßnahmen nach Satz 1 jeweils börsenüblich bekannt gemacht werden. (4)DiezuständigeStelleveröffentlichtjeweilsbiszum 5.NovembereinesJahresdienach 2Absatz1Nummer2 versteigerte Menge an Berechtigungen. 6 Versteigerungen im Auftrag anderer Mitgliedstaaten DiedurchführendeBörsekannVersteigerungenvonBerechtigungenimAuftragandererMitgliedstaatenderEuropäischenUniondurchführen.MitZustimmungderzuständigenStelleistbeigleichartigenVersteigerungsbedingungen einezusammenlegungderversteigerungsmengenineinem Versteigerungstermin möglich. 7 Zuständige Stelle ZuständigeStellenachdieserVerordnungistdasUmweltbundesamt. 8 Inkrafttreten DieseVerordnungtrittamTagnachderVerkündungin Kraft.
Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/13189 Begründung A.Allgemeiner Teil DiegeplanteRechtsverordnungregeltdieVersteigerung von Emissionsberechtigungen durch den Bund. 1.Gesetzlicher Rahmen DasGesetzüberdennationalenZuteilungsplanfürTreibhausgas-EmissionsberechtigungeninderZuteilungsperiode 2008bis2012 (Zuteilungsgesetz2012 ZuG2012)regelt diezuteilungvonemissionsberechtigungenandiegemäß demtreibhausgas-emissionshandelsgesetz (TEHG)indas EmissionshandelssystemeingebundenenAnlagenbetreiber. NebenderkostenlosenVergabeanAnlagenbetreibersieht daszug2012eineveräußerungvonteilendergesamtzuteilungsmengevor.dieveräußerungkanngemäß 21Absatz1Satz1ZuG2012entwederdurchVerkaufanden HandelsplätzenfürBerechtigungenoderdurchVersteigerungerfolgen.DasVersteigerungsverfahrenistdabeispätestensabdemJahr2010anzuwenden.Derfür2008und2009 vorgesehenekontinuierlicheverkaufvonemissionsberechtigungenanzweiderbestehendenemissionshandelsbörsen hatbislangerfolgreichfunktioniertundwurdevondenanlagenbetreiberngutangenommen.fürdieversteigerungist dahereineandiesenpositivenerfahrungenangelehntebörsennahe Lösung vorgesehen. 21Absatz2ZuG2012ermächtigtdieBundesregierung, durchrechtsverordnungohnezustimmungdesbundesrates dieablösungdesverkaufsverfahrensdurchdieeinsetzung einesversteigerungsverfahrensvorzusehen.inderverordnungsinddiezuständigestellesowiedieregelnfürdie DurchführungdesVersteigerungsverfahrensfestzulegen. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundestages. 2. Wesentlicher Inhalt der vorliegenden Versteigerungsverordnung DieEHVV2012regeltdasVerfahren,dieangebotenen MengenundTermine,dieAbwicklungsowieBerichtspflichtenundÜberwachungderVersteigerungvonEmissionsberechtigungen;fernerwirddiezuständigeStellefestgelegt. DieVersteigerungsollaneinerbestehendenEmissionshandelsbörseinderEUdurchgeführtwerden.Solltedienach 21Absatz3ZuG2012zubeauftragendeBörseihrenSitz außerhalbdesgeltungsbereichsdieserverordnunghaben, wirddieeinhaltungderpflichtenausdieserverordnungbei derbeauftragungdurcheineentsprechendevertragliche Verpflichtung sichergestellt. 3.Finanzielle Auswirkungen a) Kosten der Umsetzung durch den Staat DieKosten,diedemStaatentstehen,hängenabvondem VergabeverfahrenzurAuswahlderdurchführendenBörse. Es ist jedoch davon auszugehen, dass diese nicht wesentlich überdenkostendesderzeitpraktiziertenverkaufsliegen. DieKostenwerdeninderZuteilungsperiode2008bis2012 durchdieveräußerungvonemissionsberechtigungennach 5Absatz3desZuteilungsgesetzes2012invollerHöhe refinanziert. b) Sonstige Kosten und Preiswirkungen DurchdieVerordnungwerdenkeineneuenTatbeständeeingeführt,diezusätzlicheKostenfürdieWirtschaftundinsbesonderemittelständischeUnternehmenauslösen.DieVersteigerungvonEmissionsberechtigungenlöstdenbisherigenVerkaufandenBörsenfürEmissionsberechtigungen ab.durchdieseverfahrensänderungentstehendenunternehmenjedochkeinezusätzlichenumsetzungskosten.die TeilnahmeanderVersteigerungsetztnach 3Absatz2 Satz1desEntwurfsderEHVV2012voraus,dassdieHandelsteilnehmeranderdurchführendenBörsezugelassen sind.bisherwerdendiedurchdenbundveräußertenemissionsberechtigungenjedochebenfallsnuranbörsenverkauft,sodassdiejenigenunternehmen,diedieberechtigungendirektvombunderwerbenmöchten,auchbisherschon aneinerbörsezugelassenseinmüssen.dievondenteilnehmernderversteigerungerhobenengebührenundentgeltedürfengemäß 4Absatz2nichthöherseinalsdiejenigen,dieauchsonstfürdenHandelmitBerechtigungen anderjeweiligenbörseverlangtwerden.desweiterenentstehendenunternehmenausderumstellungdesveräußerungsverfahrenswahrscheinlichkeinenennenswertenzusatzkostendurchmehrausgabenfüremissionsberechtigungen,danichtzuerwartenist,dassdieversteigerungspreise signifikantvondenpreisenimbisherigenbörsenhandelabweichenwerden.dieerfahrungenausdenversteigerungen inanderenmitgliedstaatenzeigen,dassderzuschlagspreis derversteigerungimmernaheamaktuellenbörsenpreis liegt,dadiemarktteilnehmerpreisunterschiededurcharbitragegeschäfte ausnutzen können. 4.Verwaltungsvereinfachung VeränderungenderEinzelpreise,desPreisniveaussowiedes VerbraucherpreisniveaustretendurchdieUmstellungdes Veräußerungsverfahrensnichtein,dadenUnternehmen durchdieseumstellungkeinezusätzlichenkostenentstehen,diezupreiserhöhungenderendprodukteführenkönnten. VerwaltungsverfahrenwerdendurchdenvorliegendenVerordnungsentwurfwedervereinfachtnochverkompliziert. DurchdiebörsennaheAusgestaltungderVersteigerungwird vermieden,dassdenunternehmenschwierigkeitenmitder Umstellung auf das neue Verfahren entstehen. Zu 1 (Anwendungsbereich) B.Besonderer Teil DieserParagrafbestimmt,dassdieVerordnungfürdieVersteigerungvonEmissionsberechtigungenabdem1.Januar 2010 gilt.
Drucksache 16/13189 8 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Zu 2 (Versteigerungsmenge, Versteigerungstermine) Absatz1legtdieGesamtmengederzurVersteigerungvorgesehenenEmissionsberechtigungennachden 19und5 ZuG2012sowiedieArtderzuversteigerndenBerechtigungenfest.DieMengevon40MillionenBerechtigungenpro Jahristbereitsin 19ZuG2012festgelegt;dieMengenach 5ZuG2012 (RefinanzierungderSystemkosten)steht nichtbereitsimvorausfest,sondernhängtvomerzielten Zuschlagspreisab.DiezuveräußerndenMengenanBerechtigungennach 5Absatz3ZuG2012und 19Satz1ZuG 2012werdenineinemeinheitlichenVersteigerungsverfahrenveräußert.EswerdenjedochzujedemVersteigerungsterminzweigetrennteVersteigerungenfürdiebeidenzur VersteigerungvorgesehenenArtenvonGeschäftenmitBerechtigungendurchgeführt.DiebeidenArtensindGeschäftezurkurzfristigenErfüllung (Spothandel)undGeschäftezurLieferungaufTermin (Terminhandel).Damit bildendieversteigerungendiegrundsätzlichestrukturdes MarktesfürEmissionsberechtigungenab,dersowohlaus Spothandel als auch Terminhandel besteht. Absatz2Satz1legtdieFrequenzderVersteigerungfestund regelt,dassdieseimwöchentlichenrhythmusstattfindet undzujedemtermin870000berechtigungenangeboten werden.satz2legtfürjedenversteigerungstermindieaufteilungaufdiebeidenartenderemissionsberechtigungen fest.untergeschäftenzurkurzfristigenerfüllungwerden Berechtigungenverstanden,dieinnerhalbvon48Stunden nachzuschlaggeliefertundbezahltwerdenmüssen.unter BerechtigungenimTerminhandelwerdenBerechtigungen verstanden,diezurerfüllungimdezemberdeslaufenden Jahresterminiertsind.BeijedemVersteigerungsterminin denmonatenjanuarbisoktoberwerden570000berechtigungenimterminhandelangeboten.dierestlichemenge wirdimspothandelangeboten.dasheißt,dasszudenversteigerungsterminenjanuarbisoktoberjeweilsaucheine Versteigerungvon300000BerechtigungenzurkurzfristigenErfüllungstattfindetundzudendanachstattfindenden Versteigerungsterminenausschließlich870000BerechtigungenzurkurzfristigenErfüllungangebotenwerden.Die AufteilungzwischenTermin-undSpothandelzieltaufeine inetwagleichmäßigeverteilungzwischenbeidenmarktsegmentenmitleichtemübergewichtzugunstendesbesondersliquidenterminhandels.abnovemberwirdnurnoch Spotversteigert,daderTerminhandelmitdemlaufenden DezemberkontraktabderzweitenNovemberhälfteabnimmt.Satz3bestimmt,dasssobaldeineRestmengeunter 870000Berechtigungenübrigbleibt,dieseRestmengeinsgesamtalsletzteVersteigerungdesJahresangebotenwird. AbhängigvomerzieltenZuschlagspreisfürdieRefinanzierungderSystemkostenistindenJahren2010bis2012insgesamtmit47bis50VersteigerungsterminenproJahrzu rechnen. Absatz3Satz1regelt,dassderVersteigerungsterminan demvorgesehenenversteigerungsterminnichtstattfindet, fallswegeneinertechnischenstörungdashandelssystem nichtzurverfügungstehtoderineinerversteigerunganeinemversteigerungstermindiegesamtzahldergeboteunter derangebotenenmengeliegt.einetechnischestörungkann z.b.darinbestehen,dasszumangesetztenversteigerungstermineinefunktionsfähigehandelsplattformnichtverfügbaristoderdieinternetverbindungausfällt.satz2legtfest, dassderausgefalleneversteigerungsterminaneinemersatztermininnerhalbvon15handelstagennachgeholtwird. Damitwirdermöglicht,dassentwedereinZusatztermin festgelegtwirdoderaberderersatzterminsogelegtwird, dassermiteinemderbeidennachfolgendenterminezusammenfällt.satz3verpflichtetdiezuständigestelle,die börsenüblichebekanntgabedesersatzterminssicherzustellen. Absatz4Satz1konkretisiertdiefürdieRefinanzierungder SystemkostenerforderlichenMittel;dabeiwirdderHaushaltsansatzderDEHSt (DeutscheEmissionshandelsstelle) imbundeshaushaltsplannachabzugdereinnahmenaus VerwaltungsgebührenausdemVollzugdesTEHG (Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz)unddesProMechG (Projekt-Mechanismen-Gesetz)zugrundegelegt.DieNettoerlöse sinddienachabzugderumsatzsteuerverbleibendeneinnahmenausderversteigerung.satz2stelltsicher,dass eventuelleüber-oderunterdeckungenimrefinanzierungsbedarfdesdarauffolgendenjahresanzurechnensind.satz3 legtfest,dassdergesamterefinanzierungsbedarfrechnerischausdenerlösenderversteigerungindenerstenzehn Monatenanteiligabgedecktwird.IndenMonatenJanuar bisoktobersinddiesjeweils10prozentdesgesamtenrefinanzierungsbedarfs.durcheinenvergleichdesmonatlichen Anteilsvon10ProzentdesGesamtrefinanzierungsbedarfs mitdemindiesemmonatdurchschnittlicherzieltenzuschlagspreisergibtsichdiemengederindiesemmonat nach 5Absatz3ZuG2012versteigertenMengeanEmissionsberechtigungen.DerRestdermonatlichenVersteigerungsmengewirdaufdieVersteigerungderjährlich40MillionenEmissionsberechtigungennach 19ZuG2012angerechnet.FürdieVersteigerungstermineabNovembersteht damitdieverbleibendeanzahlderinsgesamtfürdasjahr noch zu versteigernden Berechtigungen abschließend fest. Zu 3 (Versteigerungsverfahren) DieVersteigerungsollaufgrundderpositivenErfahrungen mitdembisherigenverkaufanderbörseaneinerbestehenden Emissionshandelsbörse durchgeführt werden. Absatz1legtfest,dassgrundsätzlichalsdurchführende BörsefürdieVersteigerungvonSpot-undTerminberechtigungenalleHandelsplätzeinFragekommen,andenen Treibhausgas-EmissionsberechtigungenimSpot-undTerminhandelgehandeltwerdenunddieeinerstaatlichenAufsichtunterliegen.GesetzlicheGrundlagefürdieBeauftragungderDurchführungderVersteigerungist 21Absatz3 Satz1ZuG2012,nachdemdieBeauftragungdurchdas BundesministeriumfürUmwelt,NaturschutzundReaktorsicherheitimEinvernehmenmitdemBundesministerium der Finanzen zu erfolgen hat. DieTeilnahmeanderVersteigerungmussdiskriminierungsfreisein.Absatz2Satz1legtfürdieBieterseite (Käufer) fest,dasseshinsichtlichderteilnahmekeineüberdiegängigenteilnahmevoraussetzungenanderbörsehinausgehendenbeschränkungengibt.daherkönnensichalleander durchführendenbörsezugelassenenhandelsteilnehmer (Unternehmen,InstitutionenundPrivatpersonen)alsBieter beteiligen.einbreiterzugangzurversteigerungistbereits einewichtigesicherunggegenmöglichesmarktmanipulativesverhalteneinzelnerbieter.satz2bestimmtalsanbieter (Verkäufer) der Berechtigungen die zuständige Stelle.
Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/13189 Absatz3Satz1und2legtfest,dassGebotebeiderVersteigerungimSpothandelmindestens500Berechtigungenund imterminhandelmindestens1000berechtigungenoder jeweilseinvielfachesdieserzahlenumfassenmüssen.die FestlegungeinerMindestgebotsmengeistsinnvoll,umdie AnzahlderabzuwickelndenEinzelgeboteinsgesamtberechenbarzuhalten;diesistauchfürdieKalkulationderAnbieterimVergabeverfahrenwichtig.Zudementsprichteine solchemindestgebotsmengedenhandelsbedingungenan denbestehendenemissionshandelsbörsen.satz3regelt, dassdiebieterbeiallengeboteneinepreisangabemachen müssen.damitwirdsichergestellt,dassdiebieterihrezahlungsbereitschaftbekanntgebenundaufjedenfalleinzuschlagspreis zustande kommt. Absatz4Satz1legtalsVersteigerungsverfahrendasEinheitspreisverfahrenmiteinerBieterrundefest;d.h.alleerfolgreichenBieterzahlendengleichenPreis.DiesesVerfahrenisteinfachundtransparentundminimiertdieMöglichkeitenzustrategischemVerhalten.Zudemistesbeiden bisherigenversteigerungenvonemissionsberechtigungen durchanderemitgliedstaatenüblichundsolltedaherim SinneeinerHarmonisierungauchinDeutschlandangewendet werden. Satz2regelt,dassdieVersteigerungmiteinemgeschlossenenOrderbuchdurchgeführtwird,mithinjederBieternur dieeigenenabgegebenengeboteeinsehenkann.diesistbei Versteigerungenüblich;dadieGebotederTeilnehmerihre Zahlungsbereitschaftwiderspiegeln,handeltessichinder RegelumsensibleGeschäftsgeheimnisse,diegeschützt werdenmüssen,damitdieunternehmenbeiderversteigerung auch in der Höhe ihrer Zahlungsbereitschaft bieten. Absatz5regeltdieErmittlungdesZuschlagspreises,diejeweilsgetrenntfürdieVersteigerungimSpot-undTerminhandelerfolgt.AlleGebotewerden,beginnendmitdem höchsten,nachdempreisgereiht;beigebotenmitdemgleichengebotspreiswirddasjeweilsfrühergestelltezuerst berücksichtigt.vomhöchstenangebotausgehendwerden diemengendergeboteaufsummiert,bisdiezuversteigerndemengeerreichtist.derpreis,beidemdiesumme diebeiderjeweiligenversteigerungangebotenemengean Berechtigungenerreichtoderüberschreitet,legtdenZuschlagspreis fest. Beispiel: Esstehen870000BerechtigungenzurVersteigerung.Es liegen folgende Gebote vor: 100 000 Berechtigungen 32,00 Euro 220 000 Berechtigungen 30,50 Euro 100000Berechtigungen29,00Euro;Gebotwurdeeingestellt um 10:30 Uhr 80000Berechtigungen29,00Euro;Gebotwurdeeingestellt um 12:00 Uhr 137 000 Berechtigungen 27,90 Euro 172 000 Berechtigungen 26,80 Euro 140000Berechtigungen26,10Euro;Gebotwurdeeingestellt um 10:00 Uhr 110000Berechtigungen26,10Euro;Gebotwurdeeingestellt um 11:30 Uhr 165 000 Berechtigungen 25,40 Euro 120 000 Berechtigungen 24,30 Euro 144 000 Berechtigungen 24,00 Euro usw. DieangeboteneMengevon870000Berechtigungenistin dembeispielbeidemgebotenenpreisvon26,10euroerreicht. DieserPreisistdaherderZuschlagspreis,zudemalle Bieter,diedengleichenodereinenhöherenPreisgeboten haben,berechtigungenerhalten.diebieter,diezwischen 32Euround26,80Eurogebotenhaben,erhaltendiegesamtevonihnengewünschteMenge.DaeszweiBietermit demselbengebotspreisvon26,10eurogibt,erhältderbieter,derseingebotzuersteingestellthat,diegesamteverbleibende Menge, also 61 000 Berechtigungen. Zu 4 (Abwicklung) Absatz1legtfest,dassfürdieErfüllungsgeschäftezurAbwicklungdererfolgreichenGebote (Zahlung,Übertragung derberechtigungen)dieselbenregelnzuranwendung kommen,dieanderdurchführendenbörsefürdieabwicklungdessonstigenhandelsmitberechtigungengelten.mit deranknüpfungandieclearing-praxisdestäglichenbörsenhandelswirddiegesamtesicherungsinfrastrukturdes Börsenhandelsgenutzt (finanziellesicherheiten,handelsaufsicht)undvertrauenindiesesneuemarktinstrumentgeschaffen. Absatz2Satz1legtfest,dassdiedurchführendeBörsewederdemAnbieternochdenBieternGebührenoderEntgelte fürdieteilnahmeanderversteigerunginrechnungstellen darf,diehöhersindalsdiejeweilsaufdemsekundärmarkt fürberechtigungenimspot-oderterminhandelerhobenen Gebühren oder Entgelte. Satz2regelt,dassauchdievonderdurchführendenBörse odereinerihrangeschlosseneninstitution (z.b.einerclearing-bank)verlangtengebührenfürdieabwicklungder VersteigerungnichtüberdenGebührenfürgleichartige DiensteimSekundärmarktfürBerechtigungenliegendürfen. Zu 5 (Berichtspflichten, Überwachung) Absatz1Satz1regeltdieBerichtspflichtenderdurchführendenBörsegegenüberderzuständigenStelle;diesebetreffennebenderÜbermittlungdesZuschlagspreisesvon jederdurchgeführtenversteigerungundderanonymisierten VerteilungderGeboteauchweitereKennzahlenüberdie RahmendatenderdurchgeführtenVersteigerung.DieErfassungdieserKennzahlenistauchbeiVersteigerungeninanderenLändernüblich.EsobliegtderzuständigenStelle sicherzustellen,dassderzuschlagspreisbörsenüblichund zeitnah veröffentlicht wird. Absatz2verpflichtetdiedurchführendeBörse,dasVerhaltenderBieterkontinuierlichzubeobachtenundbeiAnzeichenvonmissbräuchlichemBieterverhalten,dasdenZuschlagspreisineinevomBietergewünschteRichtungverändernsoll,GegenmaßnahmenzuergreifenunddiezuständigeStellesowiedieBörsenaufsichtzuinformieren.Dazu gehörtinsbesondereeinekurzfristigeverlängerungderauf-
Drucksache 16/13189 10 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode rufphase,wennderpotenziellezuschlagspreiseklatantvon derbestehendenmarktvolatilitätabweicht.danebenbleiben dieaufsichtsrechtlicheneingriffsbefugnissebestehen.so sindbeiverstößennachdenaufsichtsrechtlichenregeln SanktionenwieetwaderAusschlussvomHandelvorgesehen.InanderenMitgliedstaatenderEuropäischenUnionbestehenebenfallsVorschriftenzurVerhinderungmissbräuchlichen Verhaltens an Börsen. Absatz3enthältRegelungenzudenSicherungsmaßnahmen fürdenfall,dassdiedurchführendebörseanzeichenfür einmissbräuchlichesbieterverhaltenfestgestellthat.nach derübermittlungdieserinformationkanndiezuständige StelleergänzendeSicherungsmaßnahmengegenmissbräuchlichesBieterverhaltenfestlegen.ZudiesenMaßnahmengehörtnachAbsatz3Satz2zumeinendieFestlegung einerhöchstgebotsmengejebieter.danebenkönnenauch diejenigenmaßnahmenfestgelegtwerden,diebeiversteigerungenvonemissionsberechtigungengegenmissbrauchsversucheangewendetwerden.aucheinpreiskorridormitdynamischenpreisschwellenkanneingeeignetes Instrumentsein.DiezuständigeStelleordnetdiegenannten MaßnahmenimRahmenderBeauftragungnach 21Absatz3desZuteilungsgesetzes2012an.DieBörsenaufsichtsregelungenbleibenhiervonunberührt.DamitsindkonkurrierendeAufsichtskompetenzenzwischenderzuständigen StelleundderfürdieBörsenaufsichtzuständigenBehörde ausgeschlossen. Absatz4legtfest,dassdiezuständigeStelledienach 2 Absatz1Nummer2zurDeckungderKostennach 5Absatz3Satz1ZuG2012versteigerteMengeanBerechtigungen am 5. November jeden Jahres veröffentlicht. Zu 6 (VersteigerungenimAuftragandererMitgliedstaaten) 6ermöglichtdieNutzungdervonDeutschlandbeauftragtenBörseauchdurchandereMitgliedstaaten.Hintergrund ist,dassnureinteildermitgliedstaateninderhandelsperiode2008bis2012berechtigungenversteigertundesauch MitgliedstaatenmitnurgeringenVersteigerungsmengen gibt.esistauchimhinblickaufdieversteigerungeninden MitgliedstaatenderEUab2013nichtsinnvoll,sehrviele unterschiedlicheversteigerungsplattformenmitteilweise nurgeringenversteigerungsvoluminazuschaffen.auchim SinneeinereuropäischenHarmonisierungsollteDeutschlanddahermitseinenvergleichsweisegroßenVersteigerungsmengenauchanderenMitgliedstaatendieNutzungder Versteigerungsplattformanbieten.SoferndieVersteigerungsbedingungenübereinstimmen,kanndieVersteigerung auchgemeinsamzumgleichenterminerfolgen;hierzuist die Zustimmung der zuständigen Stelle notwendig. Zu 7 (Zuständige Stelle) 7legtalszuständigeStellefürdieVersteigerungsverordnungdasUmweltbundesamtfest.DieDeutscheEmissionshandelsstelleimUmweltbundesamt (DEHSt)istbereitszuständigeStellefürdenEmissionshandelundistalsregisterführendeStelleautomatischmitderVersteigerungbefasst. AllerdingsistdieDEHStbishernichtaneinerEmissionshandelsbörse zugelassen. Zu 8 (Inkrafttreten) 8 regelt das Inkrafttreten der Verordnung.
Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/13189 Anlage 2 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates DerNationaleNormenkontrollrathatdenEntwurfderVerordnungaufBürokratiekostengeprüft,diedurchInformationspflichten begründet werden. DurchdasRegelungsvorhabenwirdeineInformationspflichtfürdieWirtschafteingeführt.Darausresultieren marginale Kosten unter 10 000 Euro. FürdieVerwaltungwirdebenfallseineInformationspflicht eingeführt.informationspflichtenfürbürgerinnenundbürger werden durch das Regelungsvorhaben nicht berührt. DerNationaleNormenkontrollrathatdaherimRahmenseinesgesetzlichenPrüfauftragskeineBedenkengegendas Regelungsvorhaben.
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