Deutscher Bundestag Drucksache 17/11877 17. Wahlperiode 12. 12. 2012 Gesetzentwurf der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Ingrid Hönlinger, Memet Kilic, Jerzy Montag, Dr. Konstantin von Notz, Wolfgang Wieland, Josef Philip Winkler und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes Begrenzung von Parteispenden und Transparenz beim Sponsoring für Parteien (Transparenzgesetz) A. Problem InderÖffentlichkeitistindieserLegislaturperiodeintensivüberEinflussnahmenderWirtschaftaufdiePolitikdiskutiertworden.EinzentralerDiskussionspunktwardabeidasSponsoring.Sponsoringwirdallgemeindefiniertals ZuwendungenvonGeldodergeldwertenVorteilenzurFörderungeinerPartei, mitdenenderzuwendendealsgegenleistungeineförderungeigenerzieleder WerbungoderÖffentlichkeitsarbeiterlangenwill.SchondieseDefinition verdeutlicht,dassimsponsoringimmereinspendenähnlichertatbestand ( Förderung )einerparteienthaltenist.dennochwarsponsoringbisherinkeinerweisetransparentundmithinkonntendiespendenannahmeverbotedurch Sponsoring unterlaufen werden. DarüberhinaushatsicheineDebatteentwickelt,obesüberhauptlegitimsein kann,dassunternehmenaufparteienunddamitdiepolitischewillensbildung durchspendeneinflussgewinnen.denndiewillensbildunginderdemokratie vollziehtsichüberdiebeteiligungunddasengagementgleichberechtigter BürgerundnichtvonwirtschaftlichenMachtgruppen.AusdemGesichtspunkt gleichberechtigterteilnahmederbürgerfolgtdabeiauch,dasseseineobergrenze für Spenden geben muss. SchließlichsindDefizitebeiderTransparenzauchderKontrollederAnwendung des Parteiengesetzes zu Tage getreten. B. Lösung Eswirdklargestellt,dassSponsoringnurdannnichtunterdenSpendenbegriff fällt,wennsichleistung (Geldzuwendung)undWertdesSponsoringswirtschaftlichdieWaagehalten.DiessolltransparentfürdieÖffentlichkeitdokumentiertwerden.VerbesserungeninHinblickaufdieTransparenzwerdenauch beiderdokumentationspraxisderkontrolltätigkeitdespräsidentenvorgenommen.umeinenübermäßigeneinflusswirtschaftlicherinteressengruppenzu verhindern,werdendarüberhinausspendenjuristischerpersonengenerell verboten und im Übrigen Spendenobergrenzen errichtet.
Drucksache 17/11877 2 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode C. Alternativen BeimSponsoringistauchvorgeschlagenworden,eineRegelungnurdahinzu treffen,dassdiesesfürdieöffentlichkeitzudokumentierenist.auseinersolchenregelunghättejedochderschlussgezogenwerdenkönnen,dassesnunmehrzulässigwäre,sponsoringauchdann unterumgehungderregelungen fürspenden zubetreiben,wennsichdasverhältnisvonleistungundgegenleistungnichtentspricht.umgekehrtwäreaucheineregelungdenkbargewesen,diedassponsoringimmerderspendegleichstellt.gegendieselösung dieinhinblickdarauf,dassdassponsoringimmereinenförderndenbestandteilunddamiteineeinflussnahmemöglichkeitdessponsorsenthält (auchdann, wennsichleistungundgegenleistungentsprechen) sprachjedoch,dass Parteiensichallgemeinwirtschaftlichbetätigendürfenundihnenein normales Verhalten in einem Marktsegment völlig abgeschnitten worden wäre. D. Kosten DurcheineverbesserteAusstattungderVerwaltung,dieinHinblickaufeine effektivekontrolltätigkeiterforderlichist,könnenmehrkostenentstehen.dies wirdjedochvoraussichtlichdadurchausgeglichen,dassillegitimeeinflüsseder Wirtschaft, die Kosten beim Steuerzahler verursachen, zurückgedrängt werden.
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/11877 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes Begrenzung von Parteispenden und Transparenz beim Sponsoring für Parteien (Transparenzgesetz) Vom Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Parteiengesetzes DasParteiengesetzinderFassungderBekanntmachung vom31.januar1994 (BGBl.IS.149),daszuletztdurchArtikel1desGesetzesvom23.August2011 (BGBl.IS.1748) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In 24 Absatz 4 wird Nummer 4 wie folgt gefasst: 4.EinnahmenausSponsoring,wenndiesenichtSpenden sind,. 2. 25 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)insatz1werdennachdemwort Spenden die Wörter natürlicher Personen eingefügt. bb) Folgender Satz wird angefügt: SpendensindimÜbrigenauchdannindem Zeitpunkt,indemdieinSatz4bezeichnetenPersonenhiervonKenntniserhalten,vonderPartei erlangt,wenndiezuwendunganeinunternehmenerfolgt,dasganzoderteilweiseimeigentumderparteistehtodervonihrverwaltetoder betriebenwird,soferndiedirektebeteiligung der Partei 25 vom Hundert übersteigt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa)imeinleitendensatzteilwerdennachdemwort Spenden diewörter natürlicherpersonen eingefügt. bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: 1.Spenden,soweitderSpenderinsgesamt mehr als 100 000 Euro im Jahr zuwendet,. cc)dienummern2,4und5werdenaufgehoben, diebisherigenummer3wirdnummer2unddie bisherigennummern6bis8werdendienummern 3 bis 5. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa)insatz1wirddieangabe 10000 durchdie Angabe 5000 ersetzt. bb)insatz2wirddieangabe 50000 durchdie Angabe 25000 ersetzt. d)nachabsatz3werdendiefolgendenabsätze4und5 eingefügt: (4)ZuwendungenvonGeldodergeldwertenVorteilenaufderGrundlageeinesvertraglichenAustauschverhältnissessindSpenden,soweitdieLeistungdesZuwendendenimVerhältniszurGegenleis- tungderparteierkennbarüberdemmarktüblichen oder angemessenen Preis liegt. (5)ZuwendungenvonGeldodergeldwertenVorteilenzurFörderungeinerPartei,mitdenenderZuwendendealsGegenleistungeineFörderungeigener ZielederWerbungoderÖffentlichkeitsarbeiterlangen will (Sponsoring)undwelchenichtunterAbsatz4 fallen,sindunterangabevonnameundanschrift deszuwendendenimrechenschaftsberichtzuverzeichnen,wennderzugewendetebetragimeinzelfall oderbeimehrerenzahlungendeszuwendenden auchaufgrundverschiedenersponsorenverträge 5000EuroimRechnungsjahrüberschreitet.Absatz3 Satz2und3giltentsprechend.ImÜbrigenhatdie ParteidiePrüfungdieserVoraussetzungenzuKontrollzwecken zu dokumentieren. e)derbisherigeabsatz4wirdabsatz6undwiefolgt geändert: DasWort Nach wirddurchdiewörter Spenden juristischer Personen und sonstige nach ersetzt. 3.Nach 31dwerdendiefolgenden 31eund31fangefügt: 31e Berichtspflichten Überdiein 23Absatz4genannteBerichtspflichthinaushatderPräsidentüberseineTätigkeitbeiderÜberwachungderEinhaltungdes 25undderSanktionierungvonentsprechendenVerstößennachden 31b und31czuunterrichten.hierzulegtderpräsidenteinen jährlichenberichtvor,deralsbundestagsdrucksache verteiltwirdundmitdemin 23Absatz4genannten Berichtverbundenwerdenkann.Inentsprechender FormhatderPräsidentunverzüglichübereinzelnebedeutsameVorgängezuinformierenunddabeidenwesentlichenTatbestandunddieGründefürgetroffeneEntscheidungen offen zu legen. 31f Aufgabenerfüllung durch den Präsidenten des Bundestages (1)EntscheidungeninAngelegenheiten,diedemPräsidentendesBundestagesnachdiesemGesetzobliegen, werdenvompräsidiumdesdeutschenbundestagesverantwortet.einzelneaufgabenbereichekönneneinem Mitglied des Präsidiums übertragen werden. (2)DemPräsidentenistdiefürdieErfüllungseiner AufgabennotwendigePersonal-undSachausstattung zurverfügungzustellen.deransatzistimeinzelplan desdeutschenbundestagesineinemeigenenkapitel auszuweisen. (3)StellensindimEinvernehmenmitdemPräsidium desdeutschenbundestageszubesetzen.diemitarbeiter
Drucksache 17/11877 4 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode können,fallssiemitderbeabsichtigtenmaßnahmenicht einverstandensind,nurimeinvernehmenmitdempräsidium versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden. Artikel 2 Änderung des Einkommensteuergesetzes DasEinkommensteuergesetzinderFassungderBekanntmachungvom8.Oktober2009 (BGBl.IS.3366, 3862),daszuletztdurch geändertwordenist,wirdwie folgt geändert: In 4Absatz5wirdnachderNummer6folgendeNummer6a eingefügt: 6a.AufwendungenfürdasSponsoringeinerPartei ( 25 Absatz3Satz2desParteiengesetzes);esseidenn,der SteuerpflichtigeführtdenNachweis,dassdievonihm erbrachteleistungineinemmarktüblichenoderangemessenenverhältniszudenalsgegenleistungfürdas Sponsoring erlangten Vorteilen für den Betrieb steht;. Artikel 3 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamerstenTagdesKalenderjahresin Kraft, das auf die Verkündung folgt. Berlin, den 12. Dezember 2012 Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/11877 Begründung A. Allgemeines InsbesondereFälle,indenengesetzlicheRegelungengetroffenwurden,derenSinndieBevölkerungnichtnachvollziehenkonnte,warenAnlassfürdieVermutung,dasseseinen zustarkeneinflusswirtschaftlichstarkerinteressengruppen aufbestimmtepolitischeparteiengebenkönnte.zieldieses EntwurfesistesderartigeEinflüssezurückzudrängen.DabeikonnteauchaufdiefachlicheDebattezurückgegriffen werden,dieinsbesondereineineranhörungimlaufeder LegislaturperiodeunteranderemzudemAntragderAntragstellerin (Bundestagsdrucksache 17/547) geführt wurde. EinzentralerDiskussionspunktwardabeidasSponsoring. DieAnhörunghatausSichtderAntragstelleringezeigt, dassdassponsoringeinhohesmissbrauchspotentialbietet, umdiegesetzlichenregelungenüberparteispendenzuunterlaufen.unternehmensspendensindnichtvondersteuer absetzbarundimübrigengeltenfürdieabsetzbarkeitvon SpendenObergrenzen.Sponsoringwirdhingegenüblicherweise ohnejedegrenze alsbetriebsausgabegeltendgemacht.darüberhinauserfolgtsponsoringauchdurchsponsoren,dieeinespendenichtleistendürfen (Spendenverbote). Diesistdeshalbbedenklich,weildieallgemeineDefinition des Sponsoring, UnterSponsoringwirdüblicherweisedieGewährungvon GeldodergeldwertenVorteilendurchUnternehmenzurFörderungvonPersonen,Gruppenund/oderOrganisationenin sportlichen,kulturellen,kirchlichen,wissenschaftlichen, sozialen,ökologischenoderähnlichbedeutsamengesellschaftspolitischenbereichenverstanden,mitderregelmäßig aucheigeneunternehmensbezogenezielederwerbungoder Öffentlichkeitsarbeitverfolgtwerden. (Sponsoringerlass desbmfzurertragsteuerrechtlichenbehandlungdessponsoring vom 18. Februar 1998), geradevoraussetzt,dassesmitderzielrichtungeinerförderungdesempfängerserfolgt.eshatdeshalbjedenfallsregelmäßigeinenspendendenbestandteil.ausdiesem GrundewareinTeilderAngehörtenderAuffassung,dass schonjetzt (jedenfallsinbestimmtenfällen)dassponsoring einespendeseiunddeshalbdieregelnüberspenden (einschließlichderspendenverbote)anwendungfänden.dies sprichtdafür,dassponsoringimparteiengesetzundim SteuerrechtfürdenBereichdesParteisponsoringsdenSpendengleichzustellen,umMissbrauchsicherauszuschließen. DieGegenauffassungbetontedasRechtderParteien,sich wirtschaftlichzubetätigen.siemeinte,esgäbeauchbeim SponsoringFälle,indenensichderWertvonLeistungund Gegenleistungentsprecheundindenenesdeshalbkeine Spendesei.EineRegelungseinichterforderlich,weilschon jetztbeigrobemmissverhältnisvonleistungundgegenleistungnotfallsdiebundestagsverwaltungeinschreiten könneundsponsoringimmerinderöffentlichkeiterfolge (=Transparenz).JedenfallsdieletztgenannteAuffassungist nichtnachvollziehbar,dadieparteienbishernichtverpflichtetsind,denwertdesverhältnissesvongegenleistungund LeistungoffenzulegenundderBundestagsverwaltungdamitdieFaktenfüreineBewertungimNormalfallnichtzur Verfügungstehen.DieBundestagsverwaltungwirddaherallenfallsdanntätig,wennSkandale etwadurchindiskretionenundfolgendeermittlungenderstaatsanwaltschaft öffentlichgewordensind.aucheinewirklichetransparenz bestehtnicht.dieöffentlichkeitkann (mangelsoffenlegungderfakten)nichtdarüberdiskutieren,obessichder SachenachtatsächlichumeinenunbedenklichenFalldes SponsoringoderumeineverdeckteSpendehandelt.DeshalbgibtderEntwurfvor,dassSponsoringunterdenSpendenbegrifffällt,esseidenndieParteikannnachweisen,dass sichdiewertevonleistungundgegenleistungentsprechen. DieGrundlagefürihreBewertung (keinespende)musssie dabeiimrechenschaftsberichtoffenlegen.dervorschlag einerdifferenzierungdesprüfsystems (imparteiengesetz nurgrobesmissverhältnisüberprüfen;imsteuerrechthingegenstrenger)wirddabeinichtaufgegriffen,weilhierfür keinsachlichergrunderkennbarist (EinheitderRechtsordnung).AllerdingsbeleibtdemSponsorimmernochdurch seineauswahlfreiheitbeidenempfängerneineeinflussmöglichkeit.dieseistjedochtolerabel,weildenparteien ansonstenihrefreiheitzurwirtschaftlichenbetätigungin diesemmarktsegmentverschlossenbliebe.solltesichzeigen (dasistaufgrunddernunmehrhergestelltentransparenz nachprüfbar),dassesweiterefehlentwicklungengibt, müsste der Gesetzgeber nachsteuern. Artikel21desGrundgesetzesbestimmt,dassdieParteienan derwillensbildungdesvolkesmitwirken.nichtgegenstandderdemokratischenwillensbildungindiesemsinne istes,dassdiegesellschaftlichenkräfteverhältnissedurch wirtschaftlichemachtpositionenverzerrtwerden.demokratiefeindlichistesdaher,wennunternehmenaufparteien unddamitdiepolitischewillensbildungdurchspenden Einflussgewinnen.DenndieWillensbildunginderDemokratievollziehtsichüberdieBeteiligungunddasEngagementgleichberechtigterBürgerundnichtvonwirtschaftlichenMachtgruppen.DeshalblässtderEntwurfnurnoch SpendennatürlicherPersonenzu.AusdemGesichtspunkt gleichberechtigterteilnahmederbürgerfolgtdabeiauch, dasseseineobergrenzefürspendengebenmuss.diese wird bei 100 000 Euro gezogen. SchließlichsindDefizitebeiderTransparenzauchderKontrollederAnwendungdesParteiengesetzeszuTagegetreten.AllgemeinsenktderEntwurfdieSchwellenfürdieVeröffentlichungvonSpendenab.Hierfürsprichtinsbesondere diegewachsenesensibilitätinderbevölkerung.darüberhinauswerdendiemöglichkeitenderkontrollierendenstelle verbessert. B. Einzelbegründung Artikel 1 (Änderung des Parteiengesetzes) Zu Nummer 1 ( 24) DieRegelungsichert,dasskünftigüberSponsoringimRechenschaftberichtgesondertzuberichtenist.DurchdenZusatz wenndiesenichtspendensind wirdklargestellt,dass
Drucksache 17/11877 6 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode esfällevonsponsoringgibt,dieunterdenspendenbegriff fallen (MissverhältnisvonLeistungundGegenleistung). DieinhaltlicheAbgrenzungwirddabeiin 25Absatz3 neu (Nummer 2 d des Entwurfs) getroffen. Zu Nummer 2 ( 25) BuchstabeaDoppelbuchstabeaatrifftdieRegelung,dass nunmehrnurnochspendennatürlicherpersonenzulässig sind.dadurchwerdeneinereihevonspendenverbotenim bisherigen 25Absatz2obsolet.DieentsprechendenRegelungenfindensichunterBuchstabeb.Dortwirdaucheine Obergrenze (unterdoppelbuchstabebb)fürspendenverankert. BuchstabeaDoppelbuchstabebbtriffteineklarstellende Regelung,dieUmgehungenderSpendenregelungverhindernsoll.AktuellistineinemEinzelfallderVerdachtgeäußertworden,dasseineParteiversuchthabenkönnte,diese Regelungenzuunterlaufen,indemwirtschaftlicheWerte (sieheauchunterbuchstabedzuwirtschaftlichenaustauschverhältnissen)einemunternehmenohnehinreichendengegenwertzugewendetwurden,daszumparteivermögengehörte.dieregelungstelltklar,dassdieseinespende andieparteiist,sobaldfunktionsträgerderparteihiervon Kenntnis haben. MitdenunterBuchstabecgetroffenenRegelungenwerden dieschwellenfürdieinformationderöffentlichkeitüber Spenden abgesenkt. Buchstabed ( 25Absatz3)trifftzunächstdieklarstellende allgemeineaussage,dasssichbeiaustauschverhältnissen, diedieparteieingeht,leistungenundgegenleistungenentsprechenmüssenunddassandernfallseine (verdeckte) Parteispendevorliegenkann.DieserGrundsatzwirdsodann konkretfürdassponsoringfruchtbargemacht (Satz2).DarüberhinauswerdenPublizitätspflichtenvorgesehen,dieim WesentlichendenenbeiParteispendenentsprechen.Damit wirdfürdieöffentlichkeitunddieverwaltungprüfbar,ob essichwirklichumlegitimessponsoringoderumeine (verdeckte) Parteispende handelt. UnterBuchstabeewirdklarstellendeingefügt,dassnunmehrauchSpendenjuristischerPersonenillegaleParteispendensindundselbigedaherandenPräsidentenabzuführen sind. Zu Nummer 3 ( 31e neu und 31f neu) Immerwiederwirdöffentlichdarüberdebattiert,obeinbestimmtesVerhalteneinerParteilegalwar.darüber,wieder BundestagspräsidentseineKontrolleausgeübthat,erfährt dieöffentlichkeitjedochselteneinzelheiten. 31esiehtdaher nunmehr Informationspflichten vor. DieZuordnungderKontrollaufgabezumPräsidentenhat sichgrundsätzlichbewährt. 31fverbessertdieLegitimationdieserAufgabenzuordnungjedochweiter,indemesdie AufgabedemPräsidium alsoeinemparteipolitischvielfältigen Gremiumzuordnet.DarüberhinaussolldiepersonelleAusstattungverbessertwerden,daeffizienteKontrolleaucheinehinreichendePersonalausstattungvoraussetzt.SchließlichwirdauchangesichtsvonDiskussionenin derlaufendenlegislaturperiodederschutzderbetroffenen Beamten gegen Versetzungen verbessert. Zu Artikel 2 (Änderung des Einkommensteuergesetzes) DieRegelungsichertdiezumSponsoringgetroffeneRegelung auch im Einkommensteuerrecht ab. Zu Artikel 3 (Inkrafttreten) ErregeltdasInkrafttreten,wobeialsAnknüpfungspunktdas Haushaltsjahrgewähltwird,damitdieParteiennichteinem BerichtunterschiedlicheRegelungenzuGrundelegen müssen.
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