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Deutscher Bundestag Drucksache 16/6627 16. Wahlperiode 10. 10. 2007 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 16/5551 Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften A. Problem DerGesetzentwurfdientderUmsetzungderRichtlinie2005/14/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom11.Mai2005,diedasaufverschiedenen RichtlinienberuhendeSystemderKraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungder Gemeinschaftaktualisierenundverbessernwill.DieÄnderungensollendabei insbesonderedengeschädigtenvonverkehrsunfällenzugutekommen.bestehendelückendergeltendenkraftfahrzeug-haftpflichtversicherungsrichtlinien sollengeschlossenwerden.darüberhinaussolldemwachsendengrenzüberschreitendenverkehr,dernurnochinausnahmefällengrenzkontrollenunterzogenwird,besserrechnunggetragenwerden.fernersollderbinnenmarktfür die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gestärkt werden. B. Lösung AnnahmedesGesetzentwurfsingeänderterFassung,derÄnderungendes Pflichtversicherungsgesetzes,desVersicherungsvertragsgesetzes,desStraßenverkehrsgesetzessowieweitererVorschriftenvorsieht.Durchdievom RechtsausschussvorgeschlagenenÄnderungendesGesetzentwurfswerdenBefreiungstatbeständevonderVersicherungspflichtbeibehalten,einEntschädigungsanspruchgegendenEntschädigungsfondsfürSchädenausKraftfahrzeugunfällenmitvonderVersicherungbefreitenFahrzeugeneingeführtunddie EntschädigungfürUnfällemitnichtversicherungspflichtigenFahrzeugenim Auslandgeregelt.FernersolldasbishergeltendeRechtimBezugaufsog.krankeVersicherungsverhältnissebeibehaltenwerden;derGeschädigtesollauchin denfälleneineleistungderversicherungdesschädigerserhaltenkönnen,in denendieversicherungvonihrerleistungspflichtgegenüberdemversicherungsnehmer frei ist. Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung C. Alternativen Keine D. Kosten Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Drucksache 16/6627 2 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, dengesetzentwurfaufdrucksache16/5551mitfolgendenmaßgaben,imübrigen unverändert anzunehmen: 1.InderEingangsformelwerdennachdemWort hat diewörter mitzustimmung des Bundesrates eingefügt. 2. Artikel 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird gestrichen. b) Nummer 2 wird Nummer 1 und Buchstabe a wird wie folgt gefasst: a) Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe b wird wie folgt gefasst: b)selbstfahrendenarbeitsmaschinenundstaplernimsinnedes 3 Abs.2Satz1Nr.1BuchstabeaderFahrzeug-Zulassungsverordnung,derenHöchstgeschwindigkeit20KilometerjeStundenicht übersteigt,wennsiedenvorschriftenüberdaszulassungsverfahren nicht unterliegen,. c) Die Nummern 3 bis 7 werden die Nummern 2 bis 6. d)nummer8wirdnummer7undinbuchstabeadoppelbuchstabeaa werdenindernummer2anachdemwort Fahrzeugs diewörter nach 2 Abs.1 Nr.6 oder eingefügt. e) Die Nummern 9 und 10 werden die Nummern 8 und 9. f) Nach der neuen Nummer 9 wird die folgende Nummer 10 eingefügt: 10. Nach 12b wird folgender 12c eingefügt: 12c (1)DerEntschädigungsfondsnach 12istverpflichtet,einem EntschädigungsfondsimSinnedesArtikels1Abs.4derRichtlinie 84/5/EWGeinesanderenMitgliedstaatsderEuropäischenUnionden Betragzuerstatten,dendieseralsEntschädigungwegeneinesPersonen-oderSachschadenszahlt,deraufdemGebietdiesesMitgliedstaatsdurcheinFahrzeugverursachtwurde,dessenHalternach 2 Abs. 1 Nr. 6 von der Versicherungspflicht befreit ist. (2)SoweitderEntschädigungsfondsnach 12einenBetragnach Absatz1erstattet,gehendieaufdenEntschädigungsfondsdesanderenMitgliedstaatsderEuropäischenUnionübergegangenenAnsprüchedesGeschädigtengegendenHalter,denEigentümer,denFahrer undeinensonstigenersatzpflichtigenaufdenentschädigungsfonds nach 12 über. 3. Nach Artikel 2 wird folgender Artikel 3 eingefügt: Artikel 3 Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes DasVersicherungsvertragsgesetzvom [einsetzen:datumundfundstelle des Gesetzes] wird wie folgt geändert: 1.In 114Abs.2Satz2werdendieWörter Anspruchdes unddiewörter nach 115 Abs. 1 in Verbindung mit 117 Abs. 1 gestrichen.

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/6627 2. 117 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1)IstderVersicherervonderVerpflichtungzurLeistungdemVersicherungsnehmergegenüberganzoderteilweisefrei,sobleibtgleichwohl seine Verpflichtung in Ansehung des Dritten bestehen. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa)insatz1werdendiewörter kanndemanspruchdesdrittennach 115nurentgegengehaltenwerden,wenndasSchadensereignis späteralseinenmonatnachdemzeitpunkteingetretenist,zudem der durchdiewörter wirktinansehungdesdrittenerstmitdem Ablauf eines Monats, nachdem der ersetzt. bb) In Satz 4 werden die Wörter Anspruch des gestrichen. c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt: (5)SoweitderVersichererdenDrittennachdenAbsätzen1bis4 befriedigtundeinfalldes 116nichtvorliegt,gehtdieForderungdes DrittengegendenVersicherungsnehmeraufihnüber.DerÜbergang kann nicht zum Nachteil des Dritten geltend gemacht werden. d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6. 3.In 119Abs.1werdendieWörter nach 115Abs.1 durchdiewörter gegendenversicherungsnehmerodernach 115Abs.1gegendenVersicherer ersetzt. 4. Dem 124 wird folgender Absatz 3 angefügt: (3)DieAbsätze1und2sindnichtanzuwenden,soweitderDritteseinenAnspruchaufSchadensersatznichtnach 115Abs.1gegendenVersicherer geltend machen kann. 5. Dem 168 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: Entsprechendesgilt,soweitdieAnsprüchenach 851coder 851dder Zivilprozessordnung nicht gepfändet werden dürfen. 4. Der bisherige Artikel 3 wird Artikel 4. 5. Der bisherige Artikel 4 wird Artikel 5 und wird wie folgt geändert: a) Vor der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 eingefügt: 1.In 6Abs.1Nr.2BuchstabenwerdendieAngabe 18.September 2002 durchdieangabe [einsetzen:tagdesinkrafttretensdieses Änderungsgesetzes] ersetztunddiewörter,soweitsievonselbständigenundhauptberuflichtätigenkraftfahrzeugsachverständigen gebildet und getragen werden, gestrichen. b) Die bisherigen Nummern 1 bis 4 werden die Nummern 2 bis 5. 6. Der bisherige Artikel 5 wird Artikel 6. 7.DerbisherigeArtikel6wirdArtikel7undNummer2wirdwiefolgtgefasst:,2.In 1Nr.1werdennachdemWort Kennzeichen diewörter,unabhängigdavon,obessichumeinendgültigesodervorläufigeskennzeichenhandelt,,nachdemwort Belgien daswort Bulgarien undnach dem Wort Portugal das Wort Rumänien eingefügt.

Drucksache 16/6627 4 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 8. Nach dem neuen Artikel 7 wird folgender Artikel 8 eingefügt:,artikel 8 Änderung des Handelsgesetzbuchs In 335desHandelsgesetzbuchsinderimBundesgesetzblattTeilIII, Gliederungsnummer4100-1veröffentlichtenbereinigtenFassung,daszuletztdurch geändertwordenist,wirdnachabsatz2folgenderabsatz2a eingefügt: (2a)FüreineelektronischeAktenführungundKommunikationsind 110aAbs.1, 110bAbs.1Satz1,Abs.2bis4, 110cAbs.1sowie 110d desgesetzesüberordnungswidrigkeitenentsprechendanzuwenden. 110a Abs.2Satz1und3sowie 110bAbs.1Satz2und4desGesetzesüberOrdnungswidrigkeitensindmitderMaßgabeentsprechendanzuwenden,dassdas BundesministeriumderJustizdieRechtsverordnungohneZustimmungdes Bundesrateserlassenkann;eskanndieErmächtigungdurchRechtsverordnung auf das Bundesamt für Justiz übertragen. 9. Der bisherige Artikel 7 wird Artikel 9 und wie folgt geändert: a) Der Überschrift wird das Wort, Außerkrafttreten angefügt. b) Folgender Satz wird angefügt: 12Abs.1Satz1Nr.2aund 12cdesPflichtversicherungsgesetzes vom5.april1965 (BGBl.IS.213),daszuletztdurchArtikel1diesesGesetzesgeändertwordenist,tretenmitAblaufdes [einsetzen:datum desjenigentagesdessechzigstenaufdenmonatderverkündungfolgendenkalendermonats,dessenzahlmitdemtagderverkündungübereinstimmt] außer Kraft. Berlin, den 10. Oktober 2007 Der Rechtsausschuss Andreas Schmidt (Mülheim) Vorsitzender Daniela Raab Berichterstatterin Mechthild Dyckmans Berichterstatterin Jerzy Montag Berichterstatter Marianne Schieder Berichterstatterin Wolfgang Neskovic Berichterstatter

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/6627 Bericht der Abgeordneten Daniela Raab, Marianne Schieder, Mechthild Dyckmans, Wolfgang Neskovic und Jerzy Montag I.Überweisung Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf aufdrucksache16/5551inseiner105.sitzungam21.juni2007in ersterlesungberatenundzurfederführendenberatungdem RechtsausschussundzurMitberatungdemFinanzausschuss,demAusschussfürErnährung,Landwirtschaftund VerbraucherschutzunddemAusschussfürVerkehr,Bau und Stadtentwicklung überwiesen. II. Stellungnahme der mitberatenden Ausschüsse DerFinanzausschusshatdieVorlageam10.Oktober2007 inseiner70.sitzungberatenundeinstimmigbeschlossen, die Annahme des Gesetzentwurfs zu empfehlen. DerAusschussfürErnährung,LandwirtschaftundVerbraucherschutzhatdieVorlageam10.Oktober2007inseiner54.SitzungberatenundmitdenStimmenderFraktionen CDU/CSU,SPD,DIELINKE.undBÜNDNIS90/DIE GRÜNENbeiStimmenthaltungderFraktionderFDPbeschlossen,dieAnnahmedesGesetzentwurfsingeänderter Fassung zu empfehlen. DerAusschussfürVerkehr,BauundStadtentwicklung hatdievorlageam10.oktober2007inseiner46.sitzung beraten.mitdenstimmenderfraktionendercdu/csu, SPDundFDPbeiStimmenthaltungderFraktionenDIE LINKE.undBÜNDNIS90/DIEGRÜNENhatderAusschussbeschlossen,dieAnnahmederÄnderungsanträgeder FraktionenderCDU/CSUundSPDaufAusschussdrucksache16(6)163zuempfehlen.MitdenStimmenderFraktionenCDU/CSU,SPD,FDPundDIELINKE.beiStimmenthaltungderFraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNENhat derausschussbeschlossen,dieannahmedesgesetzentwurfs in geänderter Fassung zu empfehlen. III.Beratung im Rechtsausschuss DerRechtsausschusshatdieVorlageinseiner76.Sitzung am20.oktober2007abschließendberatenundeinstimmig beschlossen,dieannahmedesgesetzentwurfsunterberücksichtigungderinderbeschlussempfehlungabgedruckten Maßgaben zu empfehlen. IV.Begründung der Beschlussempfehlung SoweitderRechtsausschussdenGesetzentwurfunverändert angenommenhat,wirdaufdiebegründunginderdrucksache16/5551,s.9f.verwiesen.dievomausschussempfohlenenänderungendesgesetzentwurfswerdenwiefolgt begründet: Zu Nummer 1 (Eingangsformel) DasGesetzbedarfderZustimmungdesBundesrates,da durchartikel1nr.4desgesetzeseineverordnungsermächtigung,beiderdiezustimmungsbedürftigkeitkonstitutiv ausgeschlossenist,inhaltlicherweitertwirdundnachder RechtsprechungdesBundesverfassungsgerichtseinGesetz, dasdiezustimmungsbedürftigkeiteineransichzustimmungsbedürftigenverordnungbeseitigt,seinerseitszustimmungsbedürftig ist. Zu Nummer 2 (Änderung des Artikels 1) DieÄnderungeninArtikel1sinddaraufzurückzuführen, dassdieimgesetzentwurfderbundesregierungvorgeseheneeinführungeineralternativenpflichtversicherungfürdie bishervonderversicherungspflichtbefreitenselbstfahrendenarbeitsmaschinenund (künftigauch)staplerimsinne des 2Abs.1Nr.6BuchstabebPflVGsowieAnhängerim Sinnedes 2Abs.1Nr.6BuchstabecPflVGaufgegeben unddiederzeitgeltendebefreiungdieserfahrzeugevonder Versicherungspflichtbeibehaltenwerdensollen.NachAnhörungderbeteiligtenKreisesolldervonder5.Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsrichtlinie (Richtlinie2005/14/ EGvom11.Mai2005)geforderteSchutzderUnfallopferbei ZahlungsunfähigkeitdesSchädigersdurcheineRückkehr zurlösungdesreferentenentwurfsdesbundesministeriums derjustizsichergestelltwerden,wonachderentschädigungsfondsfürschädenauskraftfahrzeugunfällendieausfallhaftungfürschädenübernimmt,diedurchvonderversicherungspflicht befreite Fahrzeuge verursacht werden. Zu Buchstabe a (Artikel1 Änderungvon 1des Pflichtversicherungsgesetzes) DieinNummer1desGesetzentwurfsvorgeseheneRegelung wirdgestrichen.hierdurchsolltedieauchimrahmendesgesetzentwurfsderbundesregierungbeibehaltenebefreiung derkraftfahrzeugevonderversicherungspflicht,derenbauartbedingtehöchstgeschwindigkeit6kilometerjestunde nichtübersteigt,indiegrundnormdes 1PflVGüberführt werden.einesolcheüberführungistnunnichtmehrerforderlich,daderbefreiungstatbestand gemeinsammitdenanderen,nunbeibehaltenenbefreiungstatbeständen in 2 Abs. 1 Nr. 6 PflVG belassen werden kann. Zu Buchstabe b (Artikel1 Änderungvon 2Abs.1des Pflichtversicherungsgesetzes) DieNeufassungdes 2Abs.1Nr.6PflVGwirdaufdessen Buchstabenbbeschränkt.DamitentfälltdieimGesetzentwurfderBundesregierungvorgeseheneEinführungeiner alternativenversicherungspflichtderbisherbefreitenfahrzeuge in einer (Betriebs-)Haftpflichtversicherung. Zu Buchstabe c (Artikel 1) RedaktionelleÄnderung,diedurchdieStreichungderNummer 1 veranlasst ist. Zu Buchstabe d (Artikel1 Änderungvon 12Abs.1 Satz 1 des Pflichtversicherungsgesetzes) AnstellederPflichtversicherungsollnundieEintrittspflicht desentschädigungsfondsfürschäden,dievonfahrzeugen verursachtwerden,dievonderversicherungspflichtbefreit

Drucksache 16/6627 6 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Zu Buchstabe e (Artikel 1) sind,vorgesehenwerden.derneue 2Abs.1Satz1Nr.2a PflVGbegründeteinenSchadensersatzanspruchgegenden deutschenentschädigungsfonds,wenneinfahrzeug,dessen Halternach 2Abs.1Nr.6PflVGodernachdemRecht einesanderenmitgliedstaatsvonderversicherungspflicht befreitist,iminlandeinenunfallverursacht.unter 2 Abs.1Nr.6PflVGfallenKraftfahrzeuge,derenbauartbedingteHöchstgeschwindigkeit6KilometerjeStundenicht übersteigt,selbstfahrendearbeitsmaschinenund (nun)stapler,derenhöchstgeschwindigkeit20kilometerjestunde nichtübersteigt,sowieanhänger.diebeidenletztenfahrzeuggruppenwerdenallerdingsnurerfasst,wennsieden VorschriftenüberdasZulassungsverfahrennichtunterliegen.BeidenAnhängernsinddiesinsbesondereAnhängerin land-undforstwirtschaftlichenbetriebenundarbeitsmaschinen. RedaktionelleÄnderung,diedurchdieStreichungderNummer 1 veranlasst ist. Zu Buchstabe f (Artikel1 12cdesPflichtversicherungsgesetzes neu) Eswirdeinneuer 12cPflVGgeschaffen,dereineRegelungfürAuslandsunfällederinderBundesrepublik DeutschlandvonderVersicherungspflichtbefreitenFahrzeugebereithält (z.b.einbaggerausderbundesrepublik DeutschlandstößtindenNiederlandenmiteinemdortzugelassenenPkwzusammen,dessenFahrerhierbeiverletzt wird).bisherwareinesolcheregelungnichterforderlich,da dieanderenmitgliedstaatenbeidereinreisesolcherfahrzeugedievorlageeinergrünenkarteodereinergrenzversicherungspoliceverlangenkonnten,sodassjedenfallsauslandsversicherungsschutzdieserfahrzeugevorlag.mitder AbschaffungderKontrollenandenBinnengrenzender EuropäischenUnionkannjedochaufdieseWeiseVersicherungsschutz nicht mehr gewährleistet werden. Artikel1Nr.3Buchstabebder5.Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsrichtlinieordnetdaheran,dassdieGeschädigtenvonnunansogestelltwerdensollen,alsseiderSchaden voneinemzwarversicherungspflichtigen,abertatsächlich nichtversichertenfahrzeugverursachtworden.mitdieser GleichstellungerhaltendieGeschädigteneinenSchadensersatzanspruchgegendenEntschädigungsfondsdesUnfallmitgliedstaats (indemvorangehendenbeispielstehtalsodem niederländischenpkw-fahrereinschadensersatzanspruch gegendenniederländischenentschädigungsfondszu),der demmateriellenrechtdesunfallmitgliedstaatszuentnehmenist.derentschädigungsfondsdesunfallmitgliedstaats sollallerdingsstetseinenrückgriffsanspruchgegendenentschädigungsfondsdesmitgliedstaatshaben,indemdasfahrzeugseinengewöhnlichenstandorthatundnachdessen RechtderHalterdesFahrzeugsvonderVersicherungspflicht befreitist (indembeispielderdeutscheentschädigungsfonds).diesenrückgriffsanspruchgegendendeutschenentschädigungsfondsalsentschädigungsfondsdesstandortmitgliedstaats regelt der neue 12c Abs. 1 PflVG. Derneue 12cAbs.2PflVGregeltdemgegenüberdie WirkungeneinerZahlungdesimRegressweginAnspruch genommenendeutschenentschädigungsfondsandenentschädigungsfondsdesunfalllandes (imbeispielalsoden niederländischenentschädigungsfonds).sind wassich nachdemrechtdesunfalllandesrichtet aufdenentschädigungsfondsdesunfalllandesmitseinerschadensersatzleistungandengeschädigtenansprüchedesgeschädigten gegendenhalter,fahrer,eigentümerodereinensonstigen Ersatzpflichtigenübergegangen,soordnetAbsatz2an,dass mitderregressleistungdesdeutschenentschädigungsfonds dieseansprüchegegenhalter,fahrer,eigentümeroder einensonstigenersatzpflichtigenaufdendeutschenentschädigungsfondsübergehen.demdeutschenentschädigungsfondswirdsodiemöglichkeiteingeräumt,sichbei demletztverantwortlichenschadloszuhalten,wobeierfreilich das Risiko von dessen Zahlungsunfähigkeit trägt. Zu Nummer 3 (Artikel3 neu ÄnderungdesVersicherungsvertragsgesetzes) Nummer3enthältÄnderungendesVersicherungsvertragsgesetzes.DabeihandeltessichumAnpassungen,dieaufgrundvonÄnderungenamGesetzentwurf (Bundestagsdrucksache16/3945)imZugederBeratungen (Artikel3 Nr.1bis4)sowieinfolgeeinerGesetzesänderung (Artikel3 Nr.5)erforderlichsind,bislangabernichtbzw.nichtvollständig vorgenommen wurden. DieÄnderungeninArtikel3Nr.1bis4betreffendieRegelungenüberdiePflichtversicherung ( 113ff.VVG).Der Regierungsentwurf (Bundestagsdrucksache16/3945)hatte hiereinenallgemeinendirektanspruchdesgeschädigtengegendenversicherervorgesehen.diegesetzlichenbestimmungenwarenalseinheitlichessystemkonzipiertundgingenvombesteheneinesallgemeinendirektanspruchsaus; RechteundPflichtendesGeschädigtenwarennachdem KonzeptdesRegierungsentwurfsvollständigandasBestehen eines Direktanspruchs des Dritten geknüpft. ImZugederBeratungendesRechtsausschusseswurdeder allgemeinedirektanspruchdesgeschädigtenaufeinzelne Fällezurückgeführt.Nachdemneuen 115Abs.1VVG kanndergeschädigtedenversichereraußerhalbderkfz- HaftpflichtversicherungnurbeiInsolvenzoderunbekanntemAufenthaltdesVersicherungsnehmersunmittelbarin Anspruchnehmen.InallenanderenFällenbestehtkeinDirektanspruch.DieRechteundPflichtendesgeschädigten Dritten,derkeinenDirektanspruchhat,sinddamitnicht mehrausdrücklichgeregelt.insbesondereergibtsichgegenüberdemgeltendenrechtbeidemsogenannten kranken Versicherungsverhältnis (vgl. 158cff.VVGa.F.)eine SchlechterstellungfürGeschädigte,diesonichtgewolltist. UmdieseSchlechterstellungzuvermeidenundumdie Rechtslagebeizubehalten,dienach 158cff.VVGa.F.besteht,sollendiebetroffenenVorschriftenangepasstwerden. DieÄnderunginArtikel3Nr.5trägteinerGesetzesänderungvom26.März2007Rechnung,dieimGesetzentwurf nicht berücksichtigt worden war. Zu Artikel 3 Zu Nummer 1 neu (Änderungvon 114Abs.2Satz2 des Versicherungsvertragsgesetzes) 114Abs.2Satz2VVGlässtdieVereinbarungvonSelbstbehalteninderPflichtversicherungzu.Diesewirkennur

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/6627 zwischendemversicherungsnehmerunddemversicherer, sollenjedochdemgeschädigtennichtentgegengehaltenund gegenübereinermitversichertenpersonnichtgeltendgemachtwerdenkönnen.dergesetzeswortlautstelltdabeiauf dendirektanspruchdesdrittennach 115Abs.1VVGund nichtaufdiepersondesdrittenab.nachdemeinallgemeinerdirektanspruchnichtbeschlossenwurde,hatdieszur Folge,dasssichderDritte,derkeinenDirektanspruchbesitzt,einenSelbstbehaltentgegenhaltenlassenmüsste.Eine solcheschlechterstellungdesgeschädigtenwarjedochnicht beabsichtigt.diebezugnahmeaufdendirektanspruchist daher zu streichen. Zu Nummer 2 neu (Änderungvon 117desVersicherungsvertragsgesetzes) Zu Buchstabe a (Änderungvon 117Abs.1desVersicherungsvertragsgesetzes) 117Abs.1VVGregeltdieLeistungspflichtdesVersicherersindenFällendes kranken Versicherungsverhältnisses. IstderVersicherergegenüberseinemVersicherungsnehmer vonderverpflichtungzurleistungfrei,sosollseineleistungspflichtinansehungdesdrittengleichwohlbestehen bleiben,undzwarunabhängigdavon,obeindirektanspruch nach 115Abs.1VVGbestehtodernicht.DadasGesetz allerdingsauchandieserstellederzeitaufdenanspruchaus 115Abs.1VVGabstellt,istderDritteinFällen,indenen eindirektanspruchnichtbesteht,schutzlos.dasstellteine VerschlechterunggegenüberderbisherigenRechtslage ( 158cAbs.1VVGa.F.)dar,diesonichtgewolltist.Die Neufassungpasst 117Abs.1VVGandenWortlautdes 158cAbs.1VVGa.F.anundstelltsofürFälleohne DirektanspruchdiebisherigeRechtslagewiederher,indem sienichtaufdenanspruchdesdritten,sondernaufdieperson des Dritten abstellt. Zu Buchstabe b Zu Doppelbuchstabe aa (Änderungvon 117Abs.2 Satz1desVersicherungsvertragsgesetzes) AuchdieseBestimmungsetztnachihremjetzigenWortlaut dasbesteheneinesallgemeinendirektanspruchsvoraus, lässtalsodendritten nachdemwegfalldesallgemeinen Direktanspruchs inallenanderenfällenschutzlos.diedarinliegendeschlechterstellunggegenüberdemfrüheren Recht ( 158cAbs.2Satz1VVGa.F.)warnichtbeabsichtigt.ZurWiederherstellungderbisherigenRechtslageist eineanpassungandenwortlautderfrüherenregelungerforderlich,dieeinendirektanspruchnichtvoraussetzte,sondern ebenfalls auf die Person des Dritten abstellte. Zu Doppelbuchstabe bb (Änderungvon 117Abs.2 Satz4desVersicherungsvertragsgesetzes) DieÄnderungerfolgtausdenselbenGründenwieunter BuchstabebDoppelbuchstabeaa (Folgeänderung).AuchinsoweitistnichtaufdenAnspruch,sondernaufdiePersondes Dritten abzustellen. Zu Buchstabe c ( 117Abs.5desVersicherungsvertragsgesetzes neu) DieErgänzungübernimmtdenbisherigen 158fVVGa.F. DerdortgeregelteRückgriffsanspruchdesVersichererswar entbehrlich,solangeeinallgemeinerdirektanspruchbestand,dasichderrückgriffdesversicherersdannstetsnach 116richtete.SoweitallerdingskeinDirektanspruchnach 115bestehtundderVersichererdenDrittennach 117 Abs.1bis4befriedigt,mussdieForderungdesDrittengegendenVersicherungsnehmergleichfallsaufdenVersichererübergehen,damitdieserdenVersicherungsnehmerauch indiesenfälleninregressnehmenkann.daswirddurch den neuen 117 Abs. 5 sichergestellt. Zu Buchstabe d (Änderungvon 117Abs.5in 117 Abs.6desVersicherungsvertragsgesetzes) EshandeltsichumeineFolgeänderungausderinBuchstabe c enthaltenen Änderung. Zu Nummer 3 neu (Änderungvon 119Abs.1des Versicherungsvertragsgesetzes) DurchdieÄnderungwirdklargestellt,dassdenDrittenAnzeigeobliegenheitenimmerdanntreffen,wennerAnsprüche auseinemschadensereignisgeltendmachenwill,unabhängigdavon,obeindirektanspruchbestehtodernicht.esist nichtgerechtfertigt,dassdendrittenkeineanzeigepflicht treffensoll,wennerkeinendirektanspruchgegendenversichererbesitzt.sachlichwirddamitdieunter 158dAbs.1 VVG a. F. geltende Rechtslage wiederhergestellt. Zu Nummer 4 neu ( 124Abs.3desVersicherungsvertragsgesetzes neu) 124Abs.1und2betrifftdasprozessualeVerhältnisdes GeschädigtenzumVersichererundzumVersicherungsnehmer.DieVorschriftentstammtdemfrüheren 3Nr.8und10 PflVG.SiebetrifftdieRechtswirkungeneinerrechtskräftigenEntscheidungimProzessdesGeschädigtengegenden VersichereroderdenVersicherungsnehmerfürdasjeweils andereverfahren.grundlagedervorschriftist,dassdergeschädigtesowohlgegendenversicherungsnehmeralsauch imwegedesdirektanspruchsgegendenversicherervorgehenkann.nurwennaussichtdesgeschädigtendiemöglichkeitbesteht,sowohldenschädiger,alsauchdenversichererimwegedesdirektanspruchsinanspruchzu nehmen,bestehteinbedürfnis,dierechtswirkungender beidenverfahreninbestimmtenfälleneinanderanzugleichen.derneueabsatz3stelltdeshalbklar,dassdiebestimmungnurindenfällenanwendungfindet,indenender DritteseinenAnspruchaufSchadensersatznach 115 Abs. 1 gegen den Versicherer geltend machen kann. Zu Nummer 5 neu (Änderungvon 168desVersicherungsvertragsgesetzes) 168desVersicherungsvertragsgesetzes (VVG)übernimmt dieregelungdes 165desGesetzesüberdenVersicherungsvertrag. 168Abs.3VVGgibtbisherdieRechtslage wieder,diemitartikel9desgesetzeszuränderungdesbetriebsrentengesetzesundanderergesetzevom2.dezember 2006 (BGBl.IS.2724)beschlossenwordenwar (für 165

Drucksache 16/6627 8 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Abs.3desGesetzesüberdenVersicherungsvertrag).RichtigerweisehättejedochdieRechtslageübernommenwerden müssen,diemitartikel3desgesetzeszumpfändungsschutzderaltersvorsorgevom26.märz2007 (BGBl.I S.368)hergestelltwordenwar.Dieswirdnunmehrnachgeholt.FernerwirdzurKlarstellungdieNormdes 851d,die wie 851cdurchdasGesetzzumPfändungsschutzder AltersvorsorgeindieZivilprozessordnungeingefügtworden ist, ausdrücklich in Bezug genommen. Zu Nummer 4 (Artikel 4 neu) RedaktionelleÄnderung,diedurchdieEinfügungeinesneuen Artikels in den Gesetzentwurf notwendig wird. Zu Nummer 5 (Artikel5 neu ÄnderungdesStraßenverkehrsgesetzes) Zu Buchstabe a (Artikel5 neu Änderungvon 6 Abs.1Nr.2BuchstabendesStraßenverkehrsgesetzes) DieErmächtigungdes 6Abs.1Nr.2BuchstabenStVG wirddahingehendgeändert,dassüberwachungsorganisationenzurtechnischenüberwachungvonkraftfahrzeugen indeutschlandkünftigauchdannanerkanntwerdenkönnen,wennsienichtausschließlichvonselbständigenund hauptberuflichtätigenkraftfahrzeugsachverständigengebildetundgetragenwerden.diesdientdergütlichenbeilegungdesvertragsverletzungsverfahrensdereuropäischen KommissiongegendieBundesrepublikDeutschlandgemäß Artikel226desEG-Vertrages (VerfahrenNummer2004/ 2068). DieEuropäischeKommissionhatimRahmendiesesVerfahrensdieAuffassungvertreten,dassdiedeutscheRegelung überdieanerkennungvonorganisationenzurtechnischen ÜberwachungvonKraftfahrzeugendieNiederlassungsfreiheit (Artikel43,48EGV)vonUnternehmenausanderen Mitgliedstaatenunzulässigbeschränke.ZurgütlichenBeilegungdesVertragsverletzungsverfahrenshatsichdieBundesrepublikDeutschlandbereiterklärt,dasErfordernis,nach demdieanerkennungvonüberwachungsorganisationen nachderzeitigerrechtslage (AnlageVIIIbStVZO)nurerteiltwerdenkann, wenndieorganisationausschließlich vonmindestens60selbständigenundhauptberuflichtätigen Kraftfahrzeugsachverständigengebildetundgetragenwird, wobeimindestenssovieleprüfingenieuredieserorganisationimanerkennungsgebietihrensitzhabenmüssen,dass auf100000dortzugelassenekraftfahrzeugeundanhänger (nachderstatistikdeskraftfahrt-bundesamtesam1.juli einesjedenjahres)jeweilseinprüfingenieurentfällt,jedoch nichtmehrals30prüfingenieure,ersatzlosaufzuheben.damitanlageviiibstvzoentsprechendgeändertwerden kann,istesnotwendig,dieermächtigungdes 6Abs.1 Nr. 2 Buchstabe n anzupassen. Zu Buchstabe b (Artikel 5 neu) RedaktionelleÄnderung,diedurchdieEinfügungeinerneuen Nummer in den Gesetzentwurf notwendig wird. Zu Nummer 6 (Artikel5 neu ÄnderungdesStraßenverkehrsgesetzes) RedaktionelleÄnderung,diedurchdieEinfügungeinesneuen Artikels in den Gesetzentwurf notwendig wird. Zu Nummer 7 (Artikel7 neu ÄnderungderVerordnungzurDurchführungderRichtliniedes RatesderEuropäischenGemeinschaften vom24.april1972betreffenddieangleichungderrechtsvorschriftendermitgliedstaatenbezüglichderkraftfahrzeug- HaftpflichtversicherungundderKontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht) DieErgänzungderin 1Nr.1genanntenLänderumBulgarienundRumäniendientderUmsetzungderEntscheidung derkommissionvom9.juli2007 (ABl.EUNr.L180S.42). DanachsindalleVoraussetzungenfürdieAbschaffungder KontrollederKraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungnach denvorschriftender1.kraftfahrzeug-haftpflichtversicherungsrichtliniezwischendenmitgliedstaatendereuropäischenunionsowiebulgarienundrumänienerfüllt.dementsprechendistabdem1.august2007aufdiekontrolleder HaftpflichtversicherungbeieinreisendenFahrzeugen,die ihrengewöhnlichenstandortimgebietvonbulgarienoder Rumänien haben, zu verzichten. Zu Nummer 8 (Artikel8 neu ÄnderungdesHandelsgesetzbuchs) BeiEinführungdesvomBundesamtfürJustiz (Bundesamt) durchzuführendenordnungsgeldverfahrensnach 335 HGBimJahr2007isteineausdrücklicheRechtsgrundlage fürdieelektronischeaktenführunginderbehördenichtgeschaffenworden.obdienunmehrbestehendenundnicht ausdrücklichinbezuggenommenenrechtsvorschriftendes Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)dieVoraussetzungeneinersicherenRechtsgrundlageinvollemUmfangerfüllen,istzweifelhaft.EntsprechendesgiltfürdieZulässigkeit elektronischerkommunikationzwischendenbeteiligten, dasheißtdengesetzlichenvertreternoffenlegungspflichtiger Unternehmen ( 335Abs.1Satz1HGB)einerseitsunddem Bundesamt andererseits. UmbestehendeZweifelanderrechtlichenAbsicherungauszuräumen,sollenineinemneuenAbsatz2aergänzendeine entsprechendeanwendungdereinschlägigenbestimmungeneinschließlichderinihnenenthaltenenverordnungsermächtigungenausdemgesetzüberordnungswidrigkeiten (OWiG)vorgesehenundzugleichbestimmtwerden,dassdas BundesministeriumderJustizdieRechtsverordnungohne ZustimmungdesBundesrateserlassenkann.DieBestimmungendesOWiGerscheinenimHinblickaufdenbesonderenCharakterdesOrdnungsgeldesinsgesamtbessergeeignet als die Bestimmungen des VwVfG. DasWirksamwerdenderZulässigkeitelektronischerAktenführunghängtvomErlasseinervomBundesministeriumder JustizzuerlassendenRechtsverordnungab.DiesesVerordnungsgebungsverfahrensollschnellstmöglicheingeleitet werden.

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/6627 Zu Nummer 9 (Artikel9 neu Inkrafttreten,Außerkrafttreten) DurchdieErgänzungdesArtikels8werdendieneuenRegelungenin 12Abs.1Satz1Nr.2aund 12cPflVGauf fünfjahrebefristet.indiesemzeitraumsollenerkenntnisse darüber gewonnen werden, ob die wirtschaftliche Belastung desentschädigungsfonds undmithindergemeinschaft derinderkraftfahrzeug-haftpflichtversicherungversichertenpersonen mitdenentschädigungsleistungenfürfahrzeuge,derenhaltervonderversicherungspflichtbefreit sind, in einem zumutbaren Rahmen liegt. Berlin, den 10. Oktober 2007 Daniela Raab Berichterstatterin Wolfgang Neskovic Berichterstatter Marianne Schieder Berichterstatterin Jerzy Montag Berichterstatter Mechthild Dyckmans Berichterstatterin

Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, 12103 Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Telefax (02 21) 97 66 83 44 ISSN 0722-8333