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Transkript:

Deutscher Bundestag Drucksache 17/3365 17. Wahlperiode 22. 10. 2010 Antwort der Bundesregierung Seite 1, Oktober 28, 2010, /data/bt_vorab/1703365.fm, Frame auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan Korte, Petra Pau, Frank Tempel und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 17/2869 Inhaftierung von abgeschobenen Syrern in Damaskus Vorbemerkung der Fragesteller Von Beginn an wurde das zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Arabischen Republik Syrien geschlossene so genannte Rückübernahmeabkommen wegen möglicher Gefahren für nach Syrien abgeschobene abgelehnte Asylsuchende scharf kritisiert. Im Jahr 2009 sorgte vor allem der Fall Khaled Kenjo für Aufsehen, der unmittelbar nach seiner Ankunft von einem syrischen Sicherheitsdienst inhaftiert und wochenlangfestgehalten wurde. Er ist inzwischen wieder in Deutschland, nachdem ihm die Flucht in die Türkei gelungen war und der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) ihn dort als Flüchtlingregistrierte. Die Bundesrepublik Deutschland hat ihn dann von dort wieder aufgenommen. Dabei ist Khaled Kenjo nicht der Einzige, der nach seiner Abschiebung am Flughafen in Damaskus festgenommen und für einen längeren Zeitraum von einer der syrischen Sicherheitsbehörden festgehalten wurde. Zuletzt dokumentierte die Internetseite www.kurdwatch.orgeinen solchen Fall. H. H. und K. H. sind bei ihrer Abschiebungam 27. Juli 2010 unmittelbar am Flughafen festgenommen worden, während der Rest der sechsköpfigen Familie einreisen konnte. Die Betreiber der genannten Internetseite mutmaßen, dass die beiden wegen in Deutschland begangener Straftaten inhaftiert worden seien, wobei unklar sei, wie die syrischen Sicherheitsbehörden von diesen Straftaten erfahren haben. 1. Wie viele syrische Staatsangehörige und weitere Personen mit einer anderen oder ohne Staatsangehörigkeit aus Syrien wurden seit 2009 nach Syrien abgeschoben, wie viele davon auf Grundlage des deutsch-syrischen Rückübernahmeabkommens (bitte nach Quartalen und die Gesamtzahl auch nach Bundesländern aufschlüsseln)? Da aufgrund der grundgesetzlich verankerten Kompetenzverteilung die Bundesländer für die Durchführung von Rückführungen zuständig sind, liegen der nachfolgenden Tabelle die Angaben der Bundesländer zugrunde: * Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 20. Oktober 2010 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

Seite 2, Oktober 28, 2010, /data/bt_vorab/1703365.fm, Frame Bundesland Andere oder ohne Staats- Davon auf Grundlage des deutschsyrischen Syrer gesamt angehörig- keit RÜA 1. Quartal 2009 2. Quartal 2009 3. Quartal 2009 4. Quartal 2009 1. Quartal 2010 2. Quartal 2010 Baden-Württemberg5 0 5 3 0 1 0 0 1 Bayern 4 0 1 3 0 1 0 0 0 Berlin 6 0 6 0 0 5 0 0 1 Brandenburg0 0 0 0 0 0 0 0 0 Bremen 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Hamburg 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Hessen 2 0 2 0 1 0 0 1 0 Mecklenburg-Vorpommern 1 0 1 0 1 0 0 0 0 Niedersachsen 13 0 10 1 0 4 2 1 5 Nordrhein-Westfalen 36 0 20 1 8 9 13 0 5 Rheinland-Pfalz 1 0 1 0 0 1 0 0 0 Saarland 1 0 0 0 0 0 1 0 0 Sachsen 3 0 3 0 0 1 1 1 0 Sachsen-Anhalt 1 0 1 1 0 0 0 0 0 Schleswig-Holstein 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Thüringen 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Gesamt 73 0 50 9 10 22 17 3 12 Drucksache 17/3365 2 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/3365 2. Wie viele der Betroffenen waren zum Zeitpunkt ihrer Abschiebungseit weniger als sechs, seit mehr als sechs bzw. mehr als zehn Jahren in Deutschland aufhältig? Nach Angaben der Bundesländer waren zum Zeitpunkt ihrer Abschiebung zwölf Betroffene seit weniger als sechs Jahren, 37 Betroffene seit mehr als sechs Jahren bzw. 18 Personen seit mehr als zehn Jahren in Deutschland aufhältig. Ein Bundesland konnte zu den Aufenthaltszeiten keine Angaben machen. Seite 3, Oktober 28, 2010, /data/bt_vorab/1703365.fm, Frame 3. Wie viele der auf Basis des Abkommens abgeschobenen, mutmaßlich syrischen Staatsangehörigen verfügten über syrische Passpapiere? Nach Angaben der Bundesländer verfügten acht der auf der Basis des Rückübernahmeabkommens abgeschobenen syrischen Staatsangehörigen über gültige syrische Passpapiere. 4. Wie viele der auf Basis des Abkommens nach Syrien im genannten Zeitraum abgeschobenen Personen verfügten über keine gültigen syrischen Passpapiere und erhielten stattdessen ein Emergency Travel Certificate oder ein EU-Laissez-Passer oder andere Passersatzpapiere? Nach Angaben der Bundesländer wurden auf Basis des Abkommens im genannten Zeitraum 42 Personen mit von der syrischen Botschaft ausgestellten Reisedokumenten abgeschoben. 5. Wie viele Personen mit mutmaßlich syrischer Herkunft oder Staatsangehörigkeit wurden 2009 und 2010 zur Identitätsfeststellung der syrischen Botschaft oder sonstigen Vertretern Syriens vorgeführt oder dorthin einbestellt (bitte im Detail ausführen)? Nach Angaben der Bundesländer wurden 81 Personen mit mutmaßlicher syrischer Staatsangehörigkeit in den Jahren 2009 und in der ersten Jahreshälfte 2010 zur Identitätsfeststellungder syrischen Botschaft vorgeführt oder dorthin einbestellt. 6. Welche Informationen werden den syrischen Behörden über die aus Deutschland abgeschobenen Personen übermittelt, und gehören dazu auch Angaben zu Asylverfahren, nachrichtendienstliche oder polizeiliche Erkenntnisse oder Angaben zu Strafverfahren und Verurteilungen? Die Art und der Umfangder Informationen ergeben sich aus den Artikeln 4 und 5 des Durchführungsprotokolls zum deutsch-syrischen Rückübernahmeabkommen. Es handelt sich hierbei um Angaben, mit denen eine Identifizierung im Heimatland ermöglicht werden soll. Im Rahmen der Mitteilung gemäß Artikel 3 Absatz 4 des Rückübernahmeabkommens werden auch die Flugdaten übermittelt. Dagegen erfolgen keine Angaben zu Asylverfahren, nachrichtendienstlichen oder polizeilichen Erkenntnissen sowie Strafverfahren. In begründeten Einzelfällen werden strafrechtliche Verurteilungen mitgeteilt, um die Bearbeitungeines Rückübernahmeersuchens zu beschleunigen, weil die betroffene Person unmittelbar aus der Strafhaft abgeschoben werden soll.

Drucksache 17/3365 4 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7. Ist insbesondere die Formulierungaus dem Durchführungsprotokoll zum Rückübernahmeabkommen (BGBl. 2008 II Nr. 21, S. 815 ff.), dem Aufnahmeland sollten Informationen über sonstige im Einzelfall bei der Übergabe erforderliche Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen übermittelt werden dahingehend zu verstehen, dass solche Angaben zu Strafverfahren und Verurteilungen übermittelt werden? Seite 4, Oktober 28, 2010, /data/bt_vorab/1703365.fm, Frame Nein. Mit den Informationen sind solche gemeint, die sich auf besonders schutz- oder betreuungsbedürftige Personen (z. B. Behinderte, Gebrechliche, Lebensältere oder unbegleitete Minderjährige) beziehen. Damit wird der syrischen Seite im Vorfeld der Ankunft die Möglichkeit gegeben, entsprechende Maßnahmen für diese Personen einzuleiten. Außerdem sind mit den Angaben Informationen gemeint, die der Sicherheit der an der Abschiebung beteiligten Dritten (z. B. wegen Gewalttätigkeit oder ansteckender Krankheiten der rückzuführenden Person) dienen. 8. Auf welche Art werden solche Informationen übermittelt, und welche Möglichkeit gibt es für die Betroffenen zu den Informationen Stellung zu nehmen, sie zu korrigieren oder ihre Übermittlung ganz oder teilweise zu verhindern? Diese Informationen sind im Rückübernahmeersuchen enthalten, welches auf dem Postwege eingereicht oder durch zuständige Mitarbeiter der Ausländerbehörden bei der syrischen Botschaft persönlich abgegeben wird. Die Informationen über sonstige im Einzelfall bei der Übergabe erforderliche Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen werden manchmal auch im Rahmen der Mitteilungdes Abschiebetermins per Telefax an die syrische Seite übermittelt. Damit wird dem Formerfordernis gemäß Artikel 4 des Durchführungsprotokolls zum Rückübernahmeabkommen entsprochen. Die Informationen beruhen auf den Angaben der Betroffenen und den von diesen vorgelegten Unterlagen. Informationen über eine etwa notwendige spezielle medizinische Behandlungder abzuschiebenden Person werden nur mit ihrem Einverständnis übermittelt. Im Übrigen gelten die allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. 9. Wie viele Bundespolizisten waren jeweils bei den einzelnen Abschiebemaßnahmen im abgefragten Zeitraum als Begleitpersonal an Bord der Flugzeuge? Die für den Zeitraum Januar 2009 bis Juni 2010 vorliegenden Angaben sind der nachfolgenden Übersicht zu entnehmen: Datum der Abschiebung zuführendes Bundesland abgeschobener Personen Begleitpersonal PVB BPOL 07.01.2009 BY 1 3 18.02.2009 BY 1 0 24.02.2009 NW 1 3 02.03.2009 BY 1 3 10.03.2009 NI 1 0 31.03.2009 ST 1 0

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/3365 Seite 5, Oktober 28, 2010, /data/bt_vorab/1703365.fm, Frame Datum der Abschiebung zuführendes Bundesland abgeschobener Personen Begleitpersonal PVB BPOL 21.04.2009 BW 1 0 28.04.2009 NW 1 0 30.04.2009 NW 1 3 09.06.2009 NW 5 6 16.06.2009 NW 2 0 23.06.2009 HE 1 2 08.07.2009 NW 1 3 09.07.2009 NW 1 3 09.07.2009 RP 1 0 13.07.2009 NW 1 3 20.07.2009 NI 1 3 30.07.2009 NI 1 2 31.07.2009 BE 1 0 06.08.2009 NW 1 2 10.08.2009 BE 1 0 24.08.2009 NI 1 3 24.08.2009 NI 1 3 01.09.2009 NW 1 2 01.09.2009 NW 2 0 09.09.2009 NW 1 3 10.09.2009 NW 1 3 22.09.2009 NW 1 3 22.09.2009 SN 1 0 23.09.2009 BY 1 0 08.10.2009 NW 5 11 27.10.2009 BW 1 0 30.10.2009 BE 1 0 03.11.2009 NW 1 0 10.11.2009 NI 1 0 10.11.2009 SL 1 0 11.11.2009 NW 1 3 12.11.2009 BW 1 3 17.11.2009 NW 1 2 18.11.2009 NW 1 3

Drucksache 17/3365 6 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Seite 6, Oktober 28, 2010, /data/bt_vorab/1703365.fm, Frame Datum der Abschiebung zuführendes Bundesland abgeschobener Personen Begleitpersonal PVB BPOL 24.11.2009 BW 1 3 24.11.2009 NW 1 0 24.11.2009 NI 1 0 01.12.2009 NW 1 0 01.12.2009 NW 1 2 16.12.2009 SN 1 3 17.12.2009 NW 1 3 24.01.2010 SN 1 0 16.02.2010 NI 1 0 30.03.2010 HE 1 3 13.04.2010 NI 4 2 27.04.2010 NW 1 0 30.04.2010 NW 1 3 06.05.2010 NW 1 3 23.05.2010 BE 1 0 25.05.2010 NW 1 0 14.06.2010 BW 1 2 15.06.2010 NW 1 0 21.06.2010 MV 1 4 29.06.2010 NI 1 2 Gesamt: 73 105 10. Wird den syrischen Behörden die Begleitung durch Bundespolizisten im Vorfeld der entsprechenden Abschiebemaßnahmen angekündigt? Geht die Bundesregierung davon aus, dass die syrischen Sicherheitsbehörden in solchen Fällen mit erhöhter Sensibilität auf die Ankunft in Begleitung Abgeschobener reagieren und eine erhöhte Neigung besteht, sie bei ihrer Ankunft am Flughafen zu verhören? Die Ausländerbehörden der Länder kündigen den syrischen Behörden die Begleitung durch Bundespolizisten im Vorfeld einer Abschiebung nicht an. Allerdings erhält die syrische Botschaft in Deutschland im Rahmen der Beantragung von Visa für die Begleitbeamten der Bundespolizei durch Angabe des Reisezwecks Kenntnis von der Rückführungsbegleitung. Erkenntnisse darüber, dass dies zu einem Verhalten der syrischen Behörden im Sinne der Fragestellung führt, liegen der Bundesregierung nicht vor.

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/3365 11. Wie viele Fälle aus den Jahren 2009 und 2010 sind der Bundesregierung bekannt, in denen aus Deutschland abgeschobene Personen aus Syrien von den Sicherheitsbehörden in Syrien befragt bzw. verhört wurden? In wie vielen Fällen wurden Abgeschobene nach ihrer Ankunft in Syrien festgehalten, inhaftiert oder verschwanden, und für welche Zeiträume? Seite 7, Oktober 28, 2010, /data/bt_vorab/1703365.fm, Frame Nach den bisherigen Erfahrungen ist davon auszugehen, dass sämtliche im Rahmen des Rückübernahmeabkommens zurückgeführten Personen nach der Einreise durch die syrischen Sicherheitsbehörden befragt werden. Zudem kann es zu einer Inhaftierung bei der Ermittlungszentrale der Immigrationsbehörde kommen. Syrien behält sich grundsätzlich die Verfolgung von in Deutschland begangenen Straftaten vor, sofern diese nicht in Deutschland abgeurteilt worden sind. Der Bundesregierung sind in den Jahren 2009 und 2010 in insgesamt fünf Fällen Inhaftierungen nach der Rückführung bekannt geworden. Betroffen waren insgesamt 14 Personen. Die Haftdauer betrug zwischen drei Tagen und dreieinhalb Monaten; in einem aktuellen Fall dauert die Haft offenbar seit dem 27. Juli 2010 weiter an. Das Auswärtige Amt hat im letztgenannten Fall Kontakt zu den syrischen Behörden aufgenommen. Eine Rückmeldung von syrischer Seite steht noch aus. 12. Welche weiteren Fälle sind der Bundesregierung außer dem des Khaled Kenyo bekannt, in denen Abgeschobene selbst untergetaucht oder wieder aus Syrien geflohen sind? Der Bundesregierung ist ein weiterer Fall einer Familie bekannt geworden, die im Rahmen einer Anhörung gemäß 25 des Asylverfahrensgesetzes gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge angegeben hat, aus Syrien mittels Schleuser wieder in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein. 13. Was ist der Bundesregierung über den Verbleib und die Lebensumstände von H. H. und K. H. bekannt? Es trifft zu, dass zwei zurückgeführte Personen im Juli 2010 inhaftiert und offenbar strafrechtlichen Ermittlungen unterzogen worden sind. Nach unbestätigten Informationen einer kurdischen Menschenrechtsorganisation ist eine der Personen nach 29 Tagen Haft freigelassen worden. Die Inhaftierung der anderen Person dauert offenbar an (siehe Antwort zu Frage 11). 14. Verfolgt die Bundesregierung auch in anderen Fällen das Schicksal und den Verbleib von Abgeschobenen, und wie stellt sie den Schutz und die Wahrung ihrer Rechte sicher? Allgemeine Erkenntnisse über die Behandlung von aus Deutschland zurückgeführten Personen werden in den Berichten zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage des Auswärtigen Amts dargestellt. In besonderen Einzelfällen verfolgt die Bundesregierung die Situation von zurückgeführten Personen durch die jeweilige Botschaft, zum Beispiel sofern eine medizinische Anschlussbehandlungim Zielland ermöglicht werden soll. Darüber hinaus bemüht sich die Deutsche Botschaft Damaskus darum, den Verbleib von aus Deutschland nach Syrien zurückgeführten Personen zu verfolgen. Dies geschieht beginnend mit einer Begleitung der Einreise am Flughafen Damaskus durch Mitarbeiter der Botschaft, sofern dies möglich ist über direkten oder telefonischen Kontakt zu den Betroffenen und, sofern die Betroffenen einverstanden sind, über Kontakt zu in Syrien wohnenden Verwandten oder syrischen Anwälten.

Seite 8, Oktober 28, 2010, /data/bt_vorab/1703365.fm, Frame Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333