Wettbewerbliche Situation bei den Tankstellen in den neuen Bundesländern

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Transkript:

Deutscher Bundestag 12. Wahlperiode Drucksache 12/5425 14. 07. 93 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der SPD Drucksache 12/5272 Wettbewerbliche Situation bei den Tankstellen in den neuen Bundesländern In den neuen Bundesländern gab es zum Zeitpunkt der Vereinigung nur Tankstellen der Marke Minol. Die Treuhandanstalt hat durch den sog. Leuna/Minol-Vertrag die Tankstellen an den Elf-Konzern veräußert. Dabei sollte jedoch sichergestellt werden, daß nicht alle Tankstellen bei Minol bleiben. Neben anderen Markentankstellen sollten insbesondere auch sog. Freie Tankstellen bei der Verteilung des Minol-Tankstellennetzes in Betracht kommen. 1. Wie viele Tankstellen der Marke Minol gab es am 3. Oktober 1990 in der ehemaligen DDR? Wie viele davon waren an Autobahnen gelegen, und wie viele Tankstellen sind hinzugekommen? Der Bundesregierung liegen Zahlen über die Tankstellen insgesamt lediglich per 31. Dezember 1990 vor. Zu diesem Zeitpunkt gab es nach Angaben der Treuhandanstalt 1 280 Minol-Tankstellen. Die Zahl der Autobahntankstellen per 1. Oktober 1990 betrug 33. Heute betreibt Minol selbst 20 Autobahntankstellen und 12 in Joint-venture-Gesellschaften. Eine Minol-Autobahntankstelle ist seit 1990 weggefallen. 2. Wie viele Tankstellen, die am 3. Oktober 1990 bereits bestanden, sind aus dem Minol-Vertriebsnetz ausgegliedert worden? Zur Zeit befinden sich noch ca. 810 Tankstellen im Vertriebsnetz der Minol. Somit ist das Minol-Netz um 470 Tankstellen reduziert Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft vom 13. Juli 1993 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

Drucksache 12/5425 Deutscher Bundestag 12. Wahlperiode worden. Von den ursprünglich 1 280 Tankstellen waren ca. 800 sog. Vertragstankstellen, bei denen überwiegend die Vertragspartner die freie Wahl haben, ob sie nach Ablauf des Vertrages weiter zum Minol-Vertriebsnetz gehören wollten und wollen oder nicht. Der Wechsel solcher Vertragshändler zu anderen Vertriebsnetzen ist eine der Ursachen für die Reduzierung des Minol- Tankstellenbestandes. Ein anderer Grund bestand in der Schließung kleinerer veralteter Tankstellen. 3. An welche Vertriebsnetze, Marken oder Freie Tankstellen sind Tankstellen von Minol abgegeben worden, und wie hoch sind die Zahlen? Wie in der Antwort zu Frage 2 dargelegt, geht die Reduzierung des Tankstellenbestandes nicht auf direkte Abgaben von Minol- Tankstellen an andere Vertriebsnetze zurück. Zu welchen Vertriebsnetzen die Pächter gewechselt haben, ist im einzelnen nicht bekannt. Die Wanderbewegung ist deshalb nicht konkret nachvollziehbar. Der Reduzierung des Tankstellenbestandes der Minol stehen erhebliche Zuwächse bei Wettbewerbern gegenüber. Gleichwohl bleibt Minol die führende Tankstellengesellschaft in den neuen Bundesländern. 4. Ist sichergestellt, daß an den aufnehmenden Vertriebsnetzen Elf nicht indirekt beteiligt ist, bzw. anderweitig wirtschaftlichen Einfluß hat, beispielsweise durch Stiftungen? Eine Möglichkeit zur Einflußnahme besteht nur im Rahmen des TED-Vertrages und der dort von Elf eingegangenen Verpflichtung, Tankstellen an mittelständische Unternehmen abzugeben. Dem wettbewerbspolitischen Ziel dieser Mittelstandsbeteiligung, den Wettbewerb durch weitere unabhängige Anbieter zu beleben, entspricht es, wenn die Tankstellenbetreiber auch ihren Belieferer frei wählen können, da sonst ein bestimmender Einfluß der Elf verbleibt. Bei Pächtertankstellen ohne Eigentumsrechte der Minol/Elf hängt es aber letztlich nicht von Elf, sondern vom Pächter ab, ob er der Belieferung durch einen mittelständischen Partner zustimmt. Elf kann nur dort auf die Entscheidungen seiner Vertragspartner Einfluß ausüben, wo Elf auch Grundstücksrechte an den Tankstellen hat. Die Übertragung an mittelständische Unternehmen wird sich deshalb vor allem auf solche Tankstellen erstrecken müssen. Zu berücksichtigen ist, daß Elf nach dem TED-Vertrag vorab 300 Tankstellen dieser Kategorie behält. 5. Wie sieht die geplante Vergabe von Tankstellen an den neu zu bauenden Autobahnen aus? Wen sehen diese vor? Gibt es vorläufige oder endgültige Verträge und mit welcher Dauer? Wurden Erbbaurechtsverträge abgeschlossen?

Deutscher Bundestag 12. Wahlperiode Drucksache 12/5425 Nach geltendem Recht ist der Bau von Autobahnnebenbetrieben (im wesentlichen Raststätten und Tankstellen) dem Bund vorbehalten. Aufgabe der Gesellschaft für Nebenbetriebe der Bundesautobahnen mbh (GfN) ist die vom Bundeshaushalt unabhängige privatwirtschaftliche Finanzierung des Baus der Nebenbetriebe sowie deren Verwaltung, die nach der Vorgabe des Bundesfernstraßengesetzes grundsätzlich durch Verpachtung an private Dritte zu erfolgen hat. Ausschreibung und Vergabe von Tankstellen an neu zu bauenden Autobahnen finden unter Wettbewerbsbedingungen durch die GfN statt. Die Ausschreibung erfolgt in der Fachpresse. Bei der Vergabe der Tankstellen ist die GfN als marktbeherrschendes Unternehmen im Sinne von 22 GWB nicht frei. Das Bundeskartellamt hat die GfN angehalten, Belieferungsrechte auf einzelne Mineralölunternehmen entsprechend dem Marktanteil zu übertragen, den diese Unternehmen am Markt für Vergaserkraftstoff außerhalb der Autobahnen unter Wettbewerbsbedingungen errungen haben. Dieses Verfahren hat sich bewährt. Es hat insbesondere eine angemessene Berücksichtigung mittelständischer Mineralöl unternehmen bei der Belieferung von Autobahntankstellen gesichert. Vertragspartner für Tankstellen an neu zu bauenden Autobahnen sind bislang nicht bestimmt. Es gibt daher für diese Tankstellen weder vorläufige noch endgültige Verträge und auch keine Erb baurechtsverträge. 6. Mit welchem Tenor äußerte sich das Bundeskartellamt zum Verhalten von Elf? Ist ein Einschreiten dieser Behörde zu erwarten? Wie ist die Haltung der Bundesregierung zu diesem Komplex? Im Hinblick auf den Vorrang der EG-Fusionskontrolle hat das Bundeskartellamt in eigener Zuständigkeit nur die getroffene Regelung über die Minol-Autobahntankstellen einer kartellrechtlichen Prüfung unterzogen. Die zugunsten von Elf geschlossenen 25jährigen Pachtverträge über die Autobahntankstellen waren kartellrechtlich insofern problematisch, als hierdurch das für die Vergabe von Belieferungsrechten der Gesellschaft für Nebenbetriebe der Bundesautobahnen mbh (GfN) praktizierte Quotensystem zeitweise beeinträchtigt werden könnte. Das Quotenprinzip soll sicherstellen, daß alle Mineralölgesellschaften entsprechend ihren Marktanteilen im Straßentankstellengeschäft auch an den Autobahnen repräsentiert sind. Um eine längerfristige Störung des Quotenregimes zu vermeiden, andererseits aber die Privatisierung von Leuna/Minol nicht insgesamt zu gefährden, hat das Amt mit der Treuhandanstalt und der Elf am 7. Dezember 1992 eine schriftliche Vereinbarung getroffen. -

Drucksache 12/5425 Deutscher Bundestag 12. Wahlperiode Danach wird das Amt bis Ende 2002 von einem Eingreifen wegen möglicher Quotenüberschreitungen absehen. Die Bundesregierung vertritt die Auffassung, daß die vom Kartellamt erreichte Lösung einen für alle Beteiligten hinnehmbaren Kompromiß darstellt. 7. Aus welchen Gründen ist die in dem zwischen dem TED-Konsortium und der Treuhandanstalt abgeschlossenen sog. Elf/Minol-Vertrag vorgesehene 10 %ige Beteiligung des Mineralölmittelstandes am Tankstellennetz der Minol bislang nicht realisiert worden? Zur Umsetzung der im TED-Vertrag vorgesehenen Mittelstandsbeteiligung an den Minol-Tankstellen hatte Elf Ende letzten Jahres Verhandlungen mit der Interessengemeinschaft mittelständischer Mineralölverbände aufgenommen und ein erstes Angebot unterbreitet. Diese Verhandlungen wurden unterbrochen, nachdem Elf und Treuhandanstalt begonnen hatten, über das Konzept einer Stiftung zu sprechen, in welche die Mittelstandstankstellen zunächst eingebracht werden sollten. Minol/Elf sollte nach einem ersten Konzeptentwurf das Recht haben, die Tankstellen zu beliefern und die Stiftung zu managen. Dieses Konzept hätte nach Auffassung der Bundesregierung das wettbewerbspolitische Ziel verfehlt, den Markt für unabhängige Wettbewerber zu öffnen. Es gibt ein weiteres Problem, das nach Meinung der Bundesregierung aber nicht den Beginn von Verhandlungen über die Umsetzung der Mittelstandsklausel verhindern sollte. Wegen ungeklärter Eigentumsverhältnisse steht bei 66 Tankstellen noch nicht fest, ob diese auf das TED-Konsortium übergehen werden. Daraus können sich Korrekturen des dem Mittelstand anzubietenden Bestandes ergeben, weil die zu übertragenden Tankstellen im Durchschnitt von ihrer Qualität her und hinsichtlich der Logistik der Zusammensetzung der gesamten vom TED-Konsortium erworbenen Tankstellen entsprechen sollen. Insoweit wird eine abschließende Bewertung erst möglich sein, wenn sich Treuhandanstalt und TED-Konsortium innerhalb der dafür vereinbarten Frist über die insgesamt auf das TED-Konsortium übergehenden Tankstellen geeinigt haben. Die Bundesregierung wird sich dafür einsetzen, daß alle jetzt schon möglichen Schritte zur Umsetzung der Mittelstandsbeteiligung entsprechend den vertraglichen Vorgaben auch unverzüglich erfolgen. Für sie ist im Interesse des Wettbewerbs im Tankstellenmarkt und der Verbraucher in den neuen Bundesländern wichtig,. daß der Rahmen der Mittelstandsbeteiligung ausgeschöpft wird. Dabei wird besonders darauf zu achten sein, daß auch ostdeutsche Interessenten zum Zuge kommen. 8. Wie hat sich die EG-Kommission zu diesem Themenkomplex geäußert? Liegen fusionsrechtliche Genehmigungen vor?

Deutscher Bundestag 12. Wahlperiode Drucksache 12/5425 Die EG-Kommission hat den Erwerb der Aktien der Minol Mineralölhandel GmbH nach der Fusionskontrollverordnung Nummer 4064/89 geprüft. Sie hat das Vorhaben durch Entscheidung vom 4. September 1992 IV/M. 235 (veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 232 vom 10. September 1992, S. 14) ohne Einschränkung fusionsrechtlich genehmigt, da die Entstehung oder Verstärkung marktbeherrschender Stellungen nach ihrer Auffassung nicht zu erwarten war.