Die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen weiterentwickeln
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- Birgit Krämer
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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Antrag der Abgeordneten Markus Kurth, Kerstin Andreae, Birgitt Bender, Dr. Thea Dückert, Britta Haßelmann, Priska Hinz (Herborn), Brigitte Pothmer, Elisabeth Scharfenberg, Christine Scheel, Irmingard Schewe-Gerigk und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen weiterentwickeln Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: DieLeistungenderEingliederungshilfesindfürvieleMenschenmitBehinderungenunverzichtbar.DieEingliederungshilfewirktpräventiv,rehabilitativund integrativ.esistihreaufgabe,einedrohendebehinderungzuverhütenodereine BehinderungoderderenFolgenzubeseitigenoderzumildernundMenschen mitbehinderungenindiegesellschafteinzugliedern.dieeingliederungshilfe umfasstleistungenwiebegleitpersonenzumbesuchkulturellerveranstaltungen,integrationshelferinnenund-helferinregelkindergärtenoderauchhilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten. DieLeistungenderEingliederungshilfewerdennachdemZwölftenBuchSozialgesetzbuch (SGBXII)alsSonderleistungderSozialhilfeerbracht.Der offeneleistungskatalogdereingliederungshilfehatsichindervergangenheit durchausalsflexibelundanpassungsfähigerwiesen.problematischistund bleibtjedochdaszusammenwirkendessgbxiimitdenanderenbücherndes Sozialgesetzbuches.GeradeMenschenmitBehinderungensindabermeistauf mehrereleistungenangewiesenundhabenesdahermitunterschiedlichenleistungsträgern,voneinanderabweichendenleistungsvoraussetzungensowie konkurrierendenzuständigkeitenzutun.allesinallemführtdiesezersplitterungderleistungeninderpraxishäufigzueinerfehlendenbedarfsorientierung und Fehlsteuerung. VorallemaberbleibtdasZielderTeilhabe,dasheißtderZugangunddieTeilnahmevonMenschenmitBehinderungenanallengesellschaftlichenBereichen ohne Vorbedingung, zu oft auf der Strecke. DiebesteLösungzurOrganisationeinesebensowirksamenwieeffizientenUnterstützungsbedarfswäreeineinheitlichesLeistungsgesetzfürMenschenmit Behinderungen,dasdenNachteilsausgleichalsSozialleistungsprinzipverfolgt undindemstrukturverantwortung,kontrolledesleistungsgeschehensund Finanzierung in einer Hand liegen. IndenvergangenenJahrenhatsichallerdingsbereitsderVersuch,mitHilfedes SGBIXmehrZusammenarbeitinderLeistungserbringungundmehrKooperationzwischendenLeistungsträgernherbeizuführen,inderPraxisalsaußerordentlichschwierigerwiesen.NachwievorsinderheblicheWiderständeund
2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode UmsetzungsdefiziteaufSeitenverschiedenerRehabilitationsträgerzuüberwinden. DaherwäreeineumfassendeBündelungallerLeistungeninFormeinesBundesleistungsgesetzeszumjetzigenZeitpunktkaumerfolgversprechend.Einesolche einheitlicheundsystematischeneuordnungderleistungenzurrehabilitation mussaberlangfristigalsperspektivehandlungsleitendbleiben.aufdemweg dorthinistessinnvoll,inkonkretenschrittenabgestuftimrahmenderbestehendensystemedievoraussetzungenfüreineeinheitlicheleistungserbringung zuschaffen.somusszunächstdassystemdereingliederungshilfealszentrale Säule reformiert werden. DieEingliederungshilfestehtinmehrfacherHinsichtvorneuenHerausforderungen. ErstenserfordertdievonderBundesregierungam30.März2007unterzeichnete UN-KonventionzurFörderungundzumSchutzderRechteundWürdevon MenschenmitBehinderungen (A/RES/61/106)eineAusrichtungderSozialgesetzgebungfürMenschenmitBehinderungenamPrinzipdesNachteilsausgleichs.NachdenGrundprinzipienderUN-KonventionstelltdieUnterstützung vonmenschenmitbehinderungenkeinenaktderfürsorgemehrdar,sondern ist ein genuines Menschenrecht. ZweitensisteineständigsteigendeZahlvonMenschenaufdieLeistungender Eingliederungshilfeangewiesen.Diesliegtunteranderemdaran,dasserstmals seitdemendedeszweitenweltkriegseinegenerationvonälterenmenschen mitvorwiegendgeistigerbehinderungheranwächst.währendderns-herrschaftisteineganzegenerationvonmenschenmitsogenanntergeistigerbehinderung ermordet worden. DrittenshatesdieEingliederungshilfebislangnichtvermocht,denveränderten BedürfnissennachmehrSelbstständigkeitundSelbstbestimmungnachzukommen.VorallemdieLeistungserbringerentwickelnvonsichausnurzaghafteine AngebotsstrukturfürdasWohnenvonMenschenmitBehinderungindereigenenHäuslichkeitoderinneuenWohnformen.EineUnterstützungslandschaft mit einer Vielfalt unabhängiger Leistungsanbieter kann so kaum entstehen. ViertensistdieinstitutionelleStrukturimSystemderEingliederungshilfein weitenteilenineffizientundnichtinderlage,einebedarfsgerechteleistungserbringungzuorganisieren.trotzermutigendervorbilderversäumtesdiemehrheitdersozialhilfeträgerbiszumheutigentage,denbedürfnissennachambulantenleistungenimnotwendigenumfangnachzukommenunddieambulante Unterstützungsstrukturaufzubauen.Zudemmussfestgehaltenwerden,dassdie UnwilligkeitvielerbestehenderGroßeinrichtungen,ihreAngebotsstrukturzu verändern, eine Durchsetzung innovativer Konzepte erheblich erschwert. AngesichtsderaufgeführtenHerausforderungenundderstrukturellenDefizite derleistungsgewährungundleistungsorganisationhältderdeutschebundestagimergebnisdieimmerwiedergefordertekostenbeteiligungdesbundes nichtohneweiteresfürangezeigt.eineverengungderreformenaufeinefinanziellebeteiligungdesbundesunterbeibehaltungeinesstreckenweiseunzulänglichensystemswäresogarschädlich.andererseitskönntesichderbundbei einemforciertenaufbauneuerangebotsstrukturendurchdieanbieterund SozialhilfeträgerkaumderPflichtentziehen,Letzterezuunterstützen.Ohnedie EinsichtindieNotwendigkeitzurKooperationaufbeidenSeitenwerdenbestehendeIneffizienzenverlängert,dieletztlichzuLastenderLebensqualitätder betroffenen Menschen mit Behinderung gehen.
3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/7748 II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung deshalb auf, diefolgendenanforderungenundzielsetzungendurchdiewahrnehmungihrer Exekutivaufgaben und eine entsprechende Gesetzgebung zu erfüllen: 1.EinmodernerBehinderungsbegriffmussdieBeeinträchtigungenimWechselverhältnisvonFunktionseinschränkungen,Anforderungsstrukturendes gesellschaftlichenumfeldes,benachteiligendenundausgrenzendenbedingungensowiebenachteiligendemverhaltendergesellschaftbeschreiben. DerBehinderungsbegriffnachderInternationalenKlassifikationvonFunktionseinschränkungenundBehinderungen (ICF)unterscheidetSchädigungen, AktivitätseinschränkungenundPartizipationsverluste,dieimWechselverhältnisvonFunktionsverlustenundKontextfaktorenentstehen.DerBehinderungsbegriffin 2Abs.1SGBIXundimBehindertengleichstellungsgesetz (BGG)mussimSinnederICFundderUN-Konventionweiterentwickeltund mitdemeinstufungsinstrumentariumdericfunterlegtwerden.indenprozessderimplementierungsindmenschenmitbehinderungenbzw.chronischererkrankungundihreverbändevonbeginnaneinzubeziehenundander Umsetzung der Vorgaben zu beteiligen. 2.UmdenSchrittvonMenschenmitBehinderungenindieeigeneHäuslichkeit deutlichstärkeralsbisherzufördernundmitmateriellenanreizenzuunterstützen,sollendieambulantenleistungendereingliederungshilfezurunterstützungdesselbständigenwohnenskünftigalseinkommens-undvermögensunabhängige,bedarfsgerechteundbudgetfähigeleistungenzurverfügunggestelltwerden.fürdieseunterstützungsleistungen (nichtfürdie HilfezumLebensunterhalt)sollsomitaufdieAnrechnungvonVermögen undeinkommenderantragstellerinnen/antragstellerebensoverzichtetwerdenwieaufdieheranziehungunterhaltspflichtigerangehöriger.eineentsprechendeänderungmussin 92SGBXIIvorgenommenwerden.IndiesemZusammenhangistesbesonderswichtig,ambulanteWohnformenso flexibelzugestalten,dassauchmenschenmitschwerenbehinderungendiese inanspruchnehmenkönnen.mittelfristigistderschrittindieeigenehäuslichkeit mit mehr Wirtschaftlichkeit verbunden. 3.DiebishergeleistetenfinanziellenNachteilsausgleichefürMenschenmitBehinderungensollenkünftigzueinemTeilhabegeldzusammengefasstundeinheitlichalsLeistungdesBundesgezahltwerden.DabeisollKostenneutralität aufallenstaatlichenebenengewährleistetsein.mitdereinführungdesteilhabegeldeswerdendiebisherigensonderleistungenfürbestimmtegruppen vonmenschenmitbehinderungen (z.b.blindengeldoderdiezeitlichunbegrenztekindergeldzahlungüberdas25.lebensjahrhinaus),spezifischelandesleistungenundweiteresonderleistungen (FreibeträgeimEinkommensteuerrecht,Rundfunkgebührenbefreiung)durcheineGeldleistungfüralle MenschenmitBehinderungenersetzt.DabeiisteineStaffelungderLeistungshöheentsprechenddemGraddermiteinerFunktionseinschränkung verbundenenbehinderungangebracht.einigewenigespezifischenachteilsausgleiche,dieaufdieüberwindungvonbaulichenbarrierenundmobilitätsbarrierenzielen (unentgeltlichebeförderungimnahverkehr,freibeträgebei WohngeldundWohnungsbauförderung),sollenvonderZusammenführung ausgenommensein.dieleistungendeseinheitlichennachteilsausgleiches stehendenmenschenmitbehinderungen,dieselbstständigleben,direkt ohne Anrechnung von Vermögen und Einkommen zur Verfügung. 4.UminsbesondereMenschenmitsogenanntengeistigenBehinderungenauf einselbständigeslebenvorzubereiten,müssenflächendeckendekoordinierungshilfenundberatungsangeboteaufgebautwerden.dievorortvorhandenenangebotedereingliederungshilfesollenmiteinandervernetztwerden. InHilfeplankonferenzensindanhandvorliegenderHilfepläneunterBeteiligungderAnbietervorOrt,derGebietskörperschaftunddesverantwort-
4 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode lichensozialhilfeträgersfachlicheempfehlungenfürkonkreteassistenzleistungenimeinzelfallzuerarbeiten.dieregelungwirdin 58SGBXIIentsprechend aufgenommen. 5.EineDifferenzierunginderErbringungvonLeistungenderSozialhilfenach Leistungsformen,LeistungsortenoderLeistungsanbieternundeineAnknüpfungvonRechtsfolgenaneinebestimmteLeistungsformmüssenentfallen. ZurSchaffungeinheitlicherRegelungenfürambulanteundstationäreAngebotesinddieLandesgesetzgebergefordert.Zudemmüssendie 98und106 SGBXIIandieveränderteBegrifflichkeitangepasstwerden.Aus 13Abs.1 SGBXIIbleibtnachderrechtlichenUmsetzungderDurchlässigkeitder LeistungsformennurdieRegelungzurindividuellenBedarfsdeckungunter Einbeziehung des Mehrkostenvorbehalts bestehen. 6.DerGesetzgebermussseinerechtlichenNormenklarordnen.ObwohlambulanteLeistungengemäß 13Abs.1Satz2SGBXIIgrundsätzlichvorrangig vorstationärensind,giltdiesimsinnedesmehrkostenvorbehalts ( 13 Abs.1Satz3SGBXII)nicht,wenneinestationäreLeistungzumutbaristund dieambulanteunverhältnismäßigteurerwäre.fällewiedieeinesschwerbehindertenhamburgers,dergegenseinenwillenineinerstationären Einrichtunglebenmuss unddiesobwohlsichdiesemaßnahmelauteines Gutachtensfürihnlebensverkürzendauswirkenkönnte müssenpergesetz ausgeschlossen werden. DerMaßstabderZumutbarkeitergibtsichauspersönlichen,familiärenund örtlichengegebenheiten.wegenderüberlagerungdeswunsch-undwahlrechtsunddemkriteriumderzumutbarkeitistdermehrkostenvorbehalt konfliktbehaftet.diefinanziellenerwägungenmüssenmitdemwunsch-und WahlrechtderbehindertenMenschensowiedenParadigmendesNormalisierungsprinzipsundTeilhabegedankensinAusgleichgebrachtwerden.Im WegeeinerÜberwindungderAbgrenzungnachLeistungsformenmussdie derzeitin 13Abs.1Satz2SGBXIImanifestierteRangfolgederLeistungsformenentferntwerden.EineRegelungzurindividuellenBedarfsdeckung unterberücksichtigungdesprinzipsderwirtschaftlichkeit (Mehrkostenvorbehalt) soll bestehen bleiben. 7.DasVerfahrenderLeistungsbemessungundLeistungsgestaltungselbstmuss stärkerindenmittelpunktrücken.nichtdievorhandenenstrukturenund FormendesexistierendenHilfesystemsdürfendiePlanungderHilfebestimmen,sonderndieZieleundderUnterstützungsbedarfderMenschen. ErstdannlassensichDienstleistungengestalten,diedenGedankender Selbstbestimmung,IndividualisierungundZweckbestimmungsinnvollverknüpfen.HierfürmussmitHilfeeinesModellprojekteseineinheitliches ICF-gestütztesAssessmentinstrumentzurFeststellungvonBehinderungund Hilfebedarfentwickeltwerden.Die 2und14SGBIXmüssendementsprechendergänztwerden.AufdieseWeiseistzugarantieren,dassdieAnwendungdiesesInstrumentesbundeseinheitlichstattfindetundallenRehabilitationsentscheidungeneinheitlichzugrundegelegtwird ( 14Abs.5SGBIX). IndenProzessderImplementierungsindMenschenmitBehinderungbzw. chronischererkrankungundihreverbändevonbeginnaneinzubeziehenund an der Umsetzung der Vorgaben zu beteiligen. 8.UmdemGrundsatzdes 17SGBIXzumPersönlichenBudgetnacheiner individuellenbedarfsdeckungundder erforderlichenberatungundunterstützung nachzukommen,mussdiebudgetassistenzalszusätzlicheleistung gewährleistetundfinanziertwerden.dieverordnungzurdurchführungdes 17Abs.2bis4desNeuntenBuchesSozialgesetzbuch,diesogenannte Budgetverordnung, muss dementsprechend erweitert werden.
5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/ ZurverbessertenInanspruchnahmemussdergewährteBudgetbeitragdie KostenderbishergewährtenSachleistungenfürambulanteoderstationäre Hilfenüberschreitendürfen.Hierfürmuss 17Abs.3SGBIX,dementsprechend geändert werden. 10.UmdiebesonderenBedürfnissevonElternmitBehinderungenauchaußerhalbdesArbeitslebensbesserzuberücksichtigen,müssendieHilfenfürdie PflegeundErziehungeigeneroderanKindesstattangenommenerKinder alszusätzlicherbereichder LeistungenzurTeilhabeamLebeninderGemeinschaft aufgenommenwerden. 55Abs.2SGBIXistumeineallgemeineRegelungzuergänzen,welchedieHilfefürbehinderteElternbeider ErfüllungihresErziehungsauftragesbeinhaltet.Darinwirdklargestellt,dass zudenleistungenzurteilhabeindergemeinschaftauch Leistungenzur UnterstützungbehinderterElternbeiderBetreuungundVersorgungihrer Kinder zählen.sobaldmehrereträgerzuständigsind,istdieleistungals Komplexleistungzugestalten.Hierfürsind 55Abs.2SGBIXund 10 Abs.4SGBVIIIentsprechendzuändern.DieForderungeinerKomplexleistunggiltinsbesonderedann,wennauchunabhängigvonderBerufstätigkeitvonElternmitBehinderungenHilfenzurMobilitätzufördernsind, hörbehinderteelternverständigungshilfenfürelternsprechtagebenötigen, barrierefreiekindermöbelerforderlichsindoderdieelternschaftnurmit AssistenzoderAnleitungwahrgenommenwerdenkann.InAnlehnungan dieregelungenderfrühförderungsolltendiesekomplexleistungenunddie fürsiegeltendenzuständigkeitenundverfahrenineinerrechtsverordnung näher konkretisiert werden. 11.UmdieNeuaufnahmenindieWerkstättenfürbehinderteMenschen (WfbM)besserzukontrollieren,müssensichdieEntscheidungenderFachausschüsseauffundierteErmittlungenundGutachtenstützen.DieSozialhilfeträgersindstärkerandenEntscheidungenzubeteiligenundmiteinem Vetorechtauszustatten.DieWerkstattverordnung (WVO)mussentsprechendangepasstwerden.FallsimFachausschussUneinigkeitdarüber besteht,obdiewerkstattdieeinzigemöglichkeitderberuflichenteilhabe istoderob Werkstattfähigkeit vorliegt,somussdaseingangsverfahrenals erweitertearbeitserprobungs-bzw.berufsfindungsmaßnahmeverstanden werdenundmöglichstauchaußerhalbderwerkstattstattfinden.inden ArbeitsbereichderWerkstättendürfennurwesentlichbehinderteMenschen aufgenommenwerden,diedauerhaftvollerwerbsgemindertsind.eineentsprechenderegelungmusssowohlin 136Abs.1 (alsoalsfachlicheanforderungenbzw.einschränkungandiewerkstatt)alsauchin 41SGBIX eingefügt werden. 12.UmStudierendenmitBehinderungen,dienachdemerstenberufsqualifizierendenAbschlusseinewissenschaftlicheWeiterqualifikationanstreben,auch weiterhinihrenbehinderungsbedingtenmehrbedarfzugewährleisten,müssendiewidersprüchezwischendem 33SGBIXunddem 54SGBXII zugunsteneineruneingeschränktenweiterfinanzierungaufgelöstwerden.es mussmöglichsein,einenrechtsanspruchaufbehinderungsbedingtenmehrbedarfzuhaben,wennmaneinenmasterstudiengangbzw.einepromotion anstrebtodersichnacheinerberuflichenausbildungentscheidet,aneiner Hochschulezustudieren.DarüberhinausmüssenRegelungengetroffen werden,menschenmitbehinderungenauchdannleistungenfürpraktika undauslandssemesterzugewähren,wenndiesenichtexplizitindenstudienordnungen verlangt werden. 13.CaseManagerinnenundCaseManagersolleneineLotsenfunktionwahrnehmenundalsbegleitendesowieberatendeInstanzdieVersorgungvon MenschenmitBehinderungenverbessern.Umvorzubeugen,dassdasCase ManagementnichtzueinerneuenInstanzderBevormundungundEnt-
6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode würdigungwird,mussesdaherunabhängigvomkostenträger,unabhängig vonangehörigenundvorallemunabhängigvonleistungserbringernund derenverbändensein.dascasemanagementmussindieserhinsichteiner AufsichtdurchDritteunterstehen.DasCaseManagementsollimSinne einessog.peergroup-counselingnachmöglichkeitvonmenschenmit Behinderungen selbst wahrgenommen werden. 14.SofernMenschenmitBehinderungenaußerhalbeinesnachdemSGBXIanerkanntenPflegeheimesPflegebenötigen,sindihnendieLeistungenzur Verfügungzustellen,diebeiderPflegeindereigenenHäuslichkeitbewilligt würden. Dementsprechend muss 43a SGB XI angepasst werden. 15.EineRegelungistzuentwickeln,dieeinevertraglicheTrennungvonMietverhältnisundderErbringungvonDienstleistungenamMenschenfestschreibt.Leistungserbringer,diefüreineDienstleistungamMenschen verantwortlichsind,dürfennichtgleichzeitigvertragspartnerfürdas Mietverhältnissein.DieBewirtschaftungvonImmobilienwieetwaWohnheimenoderHäusernvonWohngruppenmussfortansolchenUnternehmen überlassenwerden,dieausschließlichdiesesgeschäftbetreiben.daheute MietverhältnisundBetreuungsverhältnismeistensgekoppeltsind,besteht fürdenbesitzerundbetreibereinesheimszwangsläufigeinstarkeranreiz, mithilfederabhängigkeitderbewohnervombetreuungsverhältnis gleichzeitig das Mietverhältnis zu stabilisieren. 16.UminZukunftausreichendenbarrierefreienundinStadtteileeingebundenenWohnraumanbietenzukönnen,darfdiesozialeWohnraumförderungin Zukunftnurdanngewährtwerden,wennderneuzuerrichtendeWohnraum auchbarrierefreiist.derzeitzahltderbunddenländerndafürbis2013 jährlicheinenpauschalenbetragvon518,2mio.euro.länder,gemeinden undgemeindeverbändesetztengemeinsamdieentsprechendenmaßnahmenum.einesdergrößtenhindernissefürdieermöglichungselbstbestimmterwohnformenistdermangelanpreiswertenbarrierefreienwohnungen. Berlin, den 16. Januar 2008 Renate Künast, Fritz Kuhn und Fraktion Begründung Die Forderungen an die Bundesregierung werden wie folgt begründet: Zu Nummer 1 DerBehinderungsbegriffderICFfolgtdemGeistderUN-Konventionzuden RechtenvonMenschenmitBehinderungen.IneinerÜbersetzungvom16.Februar2007istderPersonenkreisvonMenschenmitBehinderungeninArtikel1 derkonventionwiefolgtdefiniert: DerBegriffMenschenmitBehinderungen umfasstmenschenmitlangfristigenkörperlichen,seelischen,geistigenoder Sinnesschädigungen,diesieimZusammenwirkenmitverschiedenenBarrieren daranhindernkönnen,gleichberechtigtmitanderenuneingeschränktundwirksamandergesellschaftteilzunehmen.derbehinderungsbegriffdericfist somitallgemeinerundumfassenderalsderbegriffgemäß 2Abs.1SGBIX. DerBegriffderICFfolgtdabeifolgendemPrinzip:JemehrBarrierefreiheitin
7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/7748 sämtlichenbereichendesgesellschaftlichenlebensherrscht,destogeringerist dertatsächlicheunterstützungsbedarf.jebesserdiekontextfaktoren,destogeringer wiegen mögliche Funktionsverluste. Zu Nummer 2 ModellrechnungendesbundesweitgrößtenüberörtlichenSozialhilfeträgers,des LandschaftsverbandesRheinland,belegen,dassalleindieDifferenzzwischen denkostenderstationärenwohnformundambulantenwohnformendenverlust ausdemverzichtaufdieeinkommensanrechnungmehralsausgleicht.die NichtanrechnungvonEinkommenundVermögenbeiderInanspruchnahme vonambulantenhilfenwürdezudemdasprinzipdesnachteilsausgleichsim SGB XII verankern. ErstevorläufigeErhebungendesLandschaftsverbandesRheinlandzeigen,dass nurrund5prozentderleistungsberechtigtenüberhaupteineneigenanteilaus EinkommenfürdieUnterstützungsleistungenzurFörderungdesambulantbetreutenWohnensleistenmüssen.DurchschnittlichbelaufensichdieseEinnahmenproPersoninambulantenWohnformenaufetwa250EuroimJahr.ImstationärenBereichhingegenbelaufensichdieEinnahmenaufdurchschnittlich rund6800europrobetreuterpersonundjahr.dergroßeunterschiedaufder EinnahmeseiteistwiederummitderBesonderheitderLeistungsartenerklärbar: ImBereichderambulantenHilfenfinanziertderSozialhilfeträgerimRahmen dereingliederungshilfeausschließlichdiemaßnahmenzurunterstützungdes selbständigenwohnens zumbeispieldieerforderlichenfachleistungsstunden fürbetreuersowieassistenznachfestenstundensätzen.hinzukommenjenach LagedesEinzelfallsweitereambulanteEingliederungshilfeleistungenzurTeilhabeamgesellschaftlichenLeben (z.b.fahrdienste).alleweiterenkostender Lebensführung,dievombehinderungsbedingtenBedarfgetrenntsind,mussdie Personwiejedeandereauchaufbringen:entwederauseigenemErwerbseinkommenundVermögen,überRentenundWohngeldoderüberentsprechendeGrundsicherungsleistungen (ArbeitslosengeldII,HilfezumLebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit). DadasEinkommenvorrangigzumBestreitendesLebensunterhaltsverbraucht wird,bleibenzurmitfinanzierungderambulantenleistungendereingliederungshilfenurgeringebeträge.stelltmandieverwaltungskosteneines Buchungsvorgangsvonrund10EurodenderzeiterzielbarenEinnahmenvon durchschnittlich250europrojahrundpersongegenüber,wirddeutlich,dass dieeinkommensanrechnungbeiambulantenhilfenwahrscheinlicheherkosten verursacht als Einnahmen einbringt. Zu Nummer 3 DieBeschaffungdereinzelnenfinanziellenSonderleistungenbeidenverschiedenenTrägernistfürMenschenmitBehinderungenoftmühsamundunübersichtlich.ZudemwirktnichtjederfinanzielleNachteilsausgleichzielgenau. DiesefinanziellenLeistungengehenindemneuenTeilhabegeldauf.DiebestehendenNachteilsausgleichebelaufensichderzeitaufrund2Mrd.Euro,die sichaufunterschiedlicheebenenverteilen (Bund:ca.640Mio.Euro,Länder: ca.1mrd.euro,gemeinden:ca.160mio.euro,gez:ca.150mio.euro).bei dereinführungdesteilhabegeldessolltekostenneutralitätaufallenstaatlichen Ebenengewährleistetwerden.DiegenaueLastenverteilungwirdimZugedes GesetzgebungsverfahrensimRahmeneinerGesamtschauderBe-undEntlastungswirkungen festgelegt.
8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Zu Nummer 4 DerAusbauambulanterWohnangeboteistnichtohnedenflächendeckenden AufbauvonKoordinierungshilfenundBeratungsangebotendenkbar.Vorbildfür BeratungsangebotekanndasModellderKontakt-,Koordinierungs-undBeratungsstellen (KoKoBe)imRheinlandsein,dasdortbereitsflächendeckendumgesetztist.AuchausSchwedenliegenguteErfahrungenmitlokalenBeratungsundKriseninterventionsdienstenvor.IndenKoKoBeerhaltenMenschenmit BehinderungenUnterstützungbeiderVorbereitungaufeinLebenindereigenen HäuslichkeitundwerdenineinemmehrmonatigenTrainingauchaufdiejenigen RisikendesAlltagsvorbereitet,diebisdahinvonihnenferngehaltenwurden beispielsweiselockangeboteunseriöserverkäufer.siekönnendortauchjederzeitinkrisensituationenunterstützungsuchen.dasvorhandenseinsolcheranlaufstellennimmtdenbetroffenenängsteundbieteteinenausgleichfürden Verzicht auf die Sicherheit der Rund-um-Versorgung im Heim. Zu Nummer 5 SowohlindenverschiedenenBundesländernalsauchindiversenFachgebieten werdendiebegriffe ambulant und stationär sehrunterschiedlichverwendet. EineallgemeingültigeabstrakteDefinitiondesBegriffsderstationärenEinrichtung,insbesondereinAbgrenzungzurambulantenEinrichtung,istimHinblick aufdieunterschiedlichenkontextuellenbedeutungsgehaltenichtmöglich.die VerwendungdesBegriffsimGesetzzeitigtregelmäßignochkeinebestimmte leistungsrechtlicherechtsfolge.fürdiebenennungundfestlegungdesumfangsderleistungenistdieleistungsformnichtvonentscheidenderbedeutung. DieZuordnungzueinerbestimmtenLeistungsformwirdfürdieBestimmung derleistungzugunsteneinesbehindertenmenschennichtbenötigt.denbegriffenundderunterscheidung ambulant und stationär kommt,abgesehen vondenaufgezeigtenanwendungsbereichen,keinefunktionzu.zurbeschreibungdesleistungsgeschehenskönnenalsdefinitorischemerkmaledasvorhandenseinvonpersonal-undsachmittelnunddieinanspruchnahmedurchbenutzerangesehenwerden.eskannoffenbleiben,woundwiediepersonal-und SachmittelinBezugaufdieBenutzerinnenundBenutzerorganisiertsind,obdie Benutzerinnenbzw.BenutzereinenOrtaufsuchenmüssen,andemdieInfrastrukturvorgehaltenwird,oderobdiesesoorganisiertist,dassdieLeistungbei den Benutzerinnen bzw. Benutzern (z. B. an deren Wohnort) erbracht wird. Zu Nummer 6 DasWunsch-undWahlrechtaufambulanteLeistungenderEingliederungshilfe wirddurchdaskriteriumderzumutbarkeiteingeschränkt.nachbisherigem Rechtstelltessichsodar,dassPersonengegenihrenWillenstationäreLeistungenerhalten,wenndieszumutbarist.WelcheBedeutungdieZumutbarkeithat insbesonderebeieineminartikel19derun-konventionüberdierechtevon MenschenmitBehinderungengarantiertenRecht,inderGemeindelebenund seinenwohnsitzwählenzudürfen bleibtindergesetzgebunghöchstundeutlichundführtzuzahlreichenauslegungsproblemendergerichte.imwegeeiner ÜberwindungderAbgrenzungnachLeistungsformenkanndiebisherfestgelegteRangfolgederLeistungsformenentfallen.InderPraxisbedeutetdasKriteriumdesMehrkostenvorbehaltes,dassbeiderAuswahlgleicherLeistungen, wieetwaverschiedenerambulanterdienste,nursolcheangemessensind,die auch wirtschaftlich effizient sind.
9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/7748 Zu Nummer 7 Nachwievorfehltesaneinemeinheitlichen,rehabilitationswissenschaftlichabgesichertenundinderbundesweitenVerwaltungspraxisanerkanntenInstrument zurfeststellungvonwesentlichenbehinderungenimsinnevon 2SGBIXund 53SGBXIIunddesHilfebedarfs.BetroffenestehensomitvordemProblem, Verwaltungsentscheidungennichternsthaftüberprüfenzukönnen.DieLeistungsträgersindinderFolgeveranlasst,mangelseinheitlicherVorgabenregionalhöchstunterschiedlicheFeststellungsverfahrenselbstzuentwickeln.BundesweitistdieExistenzvonmehrals60verschiedenenVerfahrenbekannt.Zur StärkungderPositionderMenschenmitBehinderungenistesdahernotwendig, einmodernesverfahrenzurfeststellungderbehinderungunddesbedarfszu implementieren. DieInternationaleKlassifikationderFunktionsfähigkeit,BehinderungundGesundheit,dassogenanntemehrdimensionaleICF-System,istbishernochnicht zueinemtauglichenassessementinstrumentfürdiepraxisdermedizinischen, beruflichenundsozialenrehabilitationweiterentwickeltworden.diesisteine anspruchsvolleaufgabe,daeingeeignetesverfahrennichtnurdeneinzelnen MenschenmitBehinderungindenBlicknehmenmuss,sondernauchseine LebensweltinallihrenBezügenmitdenjeweilsvorhandenenundfehlenden Ressourcen zur Ermöglichung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Zu Nummer 8 MitdemInkrafttretendesPersönlichenBudgetszum1.Juli2004wurdeeinbedeutenderSchrittzumehrTeilhabeundSelbstbestimmungvonMenschenmit Behinderungengetan.Diesehabenseitdem1.Januar2008einenRechtsanspruchaufdiegebündelteAuszahlungderihnenzustehendenSozialleistungen.MitdemPersönlichenBudgetkönnensieeigenverantwortlichihrenotwendigen Dienstleistungen einkaufen. MitdieserleistungsträgerübergreifendenAuszahlungvonstaatlichenTransferleistungenundVersicherungsleistungenwurdeeinvölligneuesInstrumentim Sozialrechteingeführt.MenschenmitBehinderungenkönnennunaufeigenen WunschihrebisherigenSachleistungenalsGeldleistungerhaltenundüberihre WohnformensowiedieArtderUnterstützungselbstbestimmtentscheiden. BisherwurdenallerdingsnursehrwenigeAnträgeaufdasPersönlicheBudget gestellt.biszumseptember2007wurdenausinsgesamt8modellregionen,die dergesetzgeberzurerprobungpersönlicherbudgetseingerichtethat,erst634 bewilligtepersönlichebudgetsdokumentiert.außerhalbdermodellregionenist diezahlderanträgemit353persönlichenbudgetsbisseptember2007im bundesweitenvergleichsehrgering.diesesehrzurückhaltendewahrnehmung dermöglichkeit,einpersönlichesbudgetinanspruchzunehmen,hatverschiedene Gründe. VieleMenschenmitgeistigerBehinderungbzw.seelischerErkrankungsind beiderselbstverwaltungdespersönlichenbudgetsüberfordert.eineunabhängigebudgetassistenzstelltfürdiesenpersonenkreisvielfacheinenotwendige Voraussetzungdar.Kostenträgerweigernsichjedochhäufig,dieerforderliche BudgetassistenzbeiderBemessungdesPersönlichenBudgetsalszusätzlichen Aufwandanzuerkennen.UmdemGrundsatzdes 17SGBIXzumPersönlichen BudgetnacheinerindividuellenBedarfsdeckungundder erforderlichen BeratungundUnterstützung nachzukommen,mussdiebudgetassistenzals zusätzliche Leistung gewährleistet und finanziert werden.
10 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Zu Nummer 9 EinweitererGrundfürdiezurückhaltendeInanspruchnahmedesPersönlichen BudgetsistdiesogenannteDeckelung.Diesebesagt,dassdergewährteBudgetbeitragdieKostenderbishergewährtenSachleistungenfürambulanteoder stationärehilfenichtüberschreitensoll.diedeckelunghatsichalswichtiges psychologischeshemmniserwiesen,dasdieinanspruchnahmedurchdieleistungsberechtigtenerschwert.derbundstehtinderverantwortung,unterbeachtungdeskonnexitätsprinzipsdienotwendigenanpassungendessozialrechts vorzunehmen. Zu Nummer 10 MenschenmitBehinderungenwerdenElternwieMenschenohneBehinderungenauch.NachHochrechnungeneinervomBundesministeriumfürGesundheit gefördertenstudieausdemjahr2006beträgtdiedurchschnittlichekinderzahl vonfrauenmitsogenanntergeistigerbehinderung1,3.dievombundesministeriumfürfrauen,senioren,familieundjugendimjahr2000veröffentlichte LIVE-StudiezurSituationkörper-undsinnesbehinderterFraueninDeutschland ermittelte,dass70prozentderbefragtenfraueneigenekinderunddavonknapp 2DrittelzweiodermehrKinderhatten.BezogenaufdiegesamteweiblicheBevölkerungderBundesrepublikDeutschlandergabensichdamitnachAuffassung derverfasserinnenkeinenennenswertenunterschiedezurgruppederfrauen ohne Behinderungen. NichtalleMütterundVäter obmitoderohnebehinderung sindinderlage, ihrerpflichtzurpflegeunderziehungdeskindesimerforderlichenundangemessenenumfangnachzukommen.typischefamiliärebelastungsfaktorenwie z.b.suchterkrankungdererziehungspersonenodertrennungundscheidung tangieren Eltern mit und ohne Behinderung. ElternmitBehinderungkönnenbeiderErfüllungihresPflege-undErziehungsauftragesjedochzusätzlichbeeinträchtigtundaufpersonelleHilfenangewiesen sein.jenachartderbarrierenundeinschränkungen,mitdenendieelternleben, können diese Unterstützungsbedarfe unterschiedlich gelagert sein. BildlichgesprochenbenötigensieMenschen,dieihnenihreAugen,Ohren, HändeoderFüßeleihen.Seies,umfürdierollstuhlfahrendeMutterdieGlasscherbenaufzusammeln,andenensicheinKleinkindzuverletzendroht,oder umeinemblindenvaterdiebeaufsichtigungdeskindesaufdemspielplatz abzunehmen.mobilitätseingeschränktemütterundväterbenötigeni.d.r.vor allemindenersten3lebensjahrendeskindesunterstützung.imvordergrund stehenhilfenzurmobilitätunddieunterstützungbeiderkinderpflegeundim Haushalt. BeiElternmitderDiagnoseeinergeistigenoderseelischenBehinderungkönnen ebenfallssehrpraktischebedarfeimvordergrundstehen.siebenötigenmöglicherweiseunterstützungbeibehördengängenoderbeiderhilfezurerledigung schulischer Hausaufgaben. Zu Nummer 11 DieAnzahlderMenschenmitBehinderungen,dieimArbeitsbereichderWerkstattfürbehinderteMenschenbeschäftigtsind,stiegvon152501imJahr1994 auf256556imjahr2005.bislangstehenkeineinstrumentezurzugangssteuerungzurverfügung.problematischistderzuwachsauchdeshalb,weil bei entsprechenderunterstützungslandschaft vielewerkstattbeschäftigtedas Potentialhaben,eineAnstellungaufdemallgemeinenArbeitsmarktzuerhalten. Umstrittenistlediglich,wiegroßderProzentsatzderjenigenist,diedasbetrifft. SelbsteinProzentsatzvonnur5Prozentwäredabeiaberkeinezuvernachläs-
11 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/7748 sigendegrößeundentsprächebereitsrund13000werkstattbeschäftigten. HinzukämeindennächstenJahreneineinetwagleichgroßeZahlbehinderter Menschen,beidenendurchvorrangigeMaßnahmenderEingliederunginden allgemeinen Arbeitsmarkt Werkstattaufnahmen vermieden werden könnten. Zu Nummer 12 DasdeutscheHochschulsystemändertsichimZugederGestaltungeines gemeinsameneuropäischenhochschulraumsgrundlegend.zunehmendautonomundeigenverantwortlichagierendehochschulensinddabei,imrahmen desbologna-prozessesbis2010allestudiengängeaufdaszweistufige,modularisiertebachelor-/master-studiensystemumzustellenunddasleistungspunktesystemeuropeancredittransfersystem (ECTS)einzuführen.Fürvieleauch weitüberdurchschnittlichbegabtebehinderteakademikerinnenundakademikerdrohtkünftigeinendeihrerwissenschaftlichenlaufbahnmitdembachelor demerstenberufsqualifizierendenabschluss aufgrundderfehlenden FinanzierungderbehinderungsbedingtenStudienmehrbedarfskosten.Nach aktuellerrechtsauslegungwerdendiesekostennichtgenerellfürallemasterstudiengängefinanziert,währendeinerpromotionpraktischnie.dazukommen AuswahlkriterienderGraduiertenförderung,wiebeispielsweiseniedrigeAltersgrenzen,Praktika,AuslandserfahrungundkurzeStudiendauer,diebehinderungsbedingt oft ungleich schwerer oder gar nicht zu erfüllen sind. Zu Nummer 13 DasUnterstützungssystemfürMenschenmitBehinderungenstelltsichinder Regelsehrkomplexundunübersichtlichdar.UmdieAutonomiederBetroffenenzurespektierensowiedieRessourcenimUnterstützungssystemzuschonen, mussüberprofessionelleundinstitutionellegrenzenhinwegeinversorgungszusammenhanghergestelltwerden.diesemöglichkeitbietetdascasemanagement.esistträgerunabhängigundkoordiniertdievielzahlvonakteuren,die mit der Lösung eines Problems des bzw. der Betroffenen betraut sind. Zu Nummer 14 AnderBetreuungvonMenschenmitBehinderungeninstationärenEinrichtungenderEingliederungshilfebeteiligtsichdiePflegeversicherungderzeitmit 10ProzentdesHeimentgelts,maximaljedoch256EuroimMonat.ImJahr2005 empfingen66389menschendieseleistungen.diesozialepflegeversicherung erstattetsonurca.230mio.eurojährlichfürpflegeleistungeninstationären EinrichtungenderBehindertenhilfe.DenLöwenanteilzahlendieSozialhilfeträger.BeistationärerUnterbringungineinerreinenPflegeeinrichtungmitVersorgungsvertragzahltdiePflegekassedagegenfürjedenBewohnerjenachPflegestufezwischen1023und1688Euro.FürSozialhilfeträgerbestehtsomitein großeranreiz,menschenmitbehinderungen,dieauchpflegeleistungenbenötigen,inpflegeeinrichtungenzuverlegen,obwohlbehindertenpädagogische Förderangebotedortseltenvorgehaltenwerden.EinrichtungenderEingliederungshilfeverstehensichdemgegenüberalsEinrichtungen,dievorrangig fördernundnurnachnotwendigkeitpflegen.dievorgeschlagenemaßnahme zurgleichbehandlungvonmenschenmitbehinderungendürftenachschätzungenzumehrkostenfürdiesozialepflegeversicherungvonca.300bis350 Mio.Euro führen.
12 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Zu Nummer 15 DaheuteMietverhältnisundBetreuungsverhältnismeistensgekoppeltsind,bestehtfürdenBesitzerundBetreibereinesHeimszwangsläufigeinstarkerAnreiz,mitHilfederAbhängigkeitderBewohnervomBetreuungsverhältnis gleichzeitigdasmietverhältniszustabilisieren.diesesverhältnisstehtdem Prinzip ambulantvorstationär entgegen.diebewirtschaftungvonimmobilienwieetwawohnheimenoderhäusernvonwohngruppenkannsolchenunternehmenüberlassenwerden,dieausschließlichdiesesgeschäftbetreiben.in dervergangenheithatdievermengungderförderungvonimmobilienundpersonenbezogenenleistungenoftzuunwirtschaftlichenergebnissenbeigetragen. EssindGebäudeentstanden,diesichkaumfüreineflexiblebaulicheUmgestaltungunddamitnichtfüreinewirtschaftlicheNachnutzungeignen.Kleine TrägerverfügenoftmalsnichtüberdiefinanziellenMittel,dennotwendigen SanierungsbedarfihrerälterenGebäudeabzudecken.DasschlichteInteresseam ImmobilieneigentumverzögertdarüberhinausdennotwendigenStrukturwandelbeiderEntwicklungneuerWohnformen.SchließlichwilleinBesitzereiner Immobilie diese auch vermietet sehen. Zu Nummer 16 DieBeschaffungeinerbarrierefreienWohnungunddieWohnungsanpassungsind bishernurimberufsgenossenschaftlichenunfallrechtangemessengeregelt. EineUmsteuerungvondenstationärenHilfenzueinerambulantenInfrastruktur verhilftdemmenschenrechtaufeinlebenindergemeinschaftzumdurchbruch.dieteilhabebehindertermenschenandemlebenindergemeindesetzt daherauchvoraus,dassbehindertemenschennichtineinrichtungenamrande oderaußerhalbderdörflichenoderstädtischeninfrastrukturlebenmüssen,sonderneinenanspruchaufeineeigenewohnungmitdermöglichkeitderteilnahmeanbildungs-,freizeit-undkulturangebotenhaben.dazubedarfeseiner ausreichendenzahlbarrierefreier (Sozial-)Wohnungen,einerbarrierefreienbaulichenInfrastrukturdernäherenUmgebungundderMobilitätsmöglichkeiten durch den öffentlichen Personennahverkehr. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN
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