Deutscher Bundestag Drucksache 17/6044 17. Wahlperiode 03. 06. 2011 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Beate Müller-Gemmeke, Sven-Christian Kindler, Maria Klein-Schmeink, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/5857 Die Folgen des CGZP-Urteils und die Umsetzung der EU-Leiharbeitsrichtlinie Vorbemerkung der Fragesteller DieSchutzbedürftigkeitderLeiharbeitskräfteistunbestritten.Sieergibtsich vorallemausdenoftnurkurzfristigenarbeitsverträgenunddeneinsätzenin wechselndenbetrieben.diegefahrendieseratypischenbeschäftigungsform zeigenauchdassog.cgzp-urteil,indemdasbundesarbeitsgerichtdietarifgemeinschaftchristlichergewerkschaftenfürzeitarbeitundpersonalserviceagenturen (CGZP)fürtarifunfähigerklärte,unddieinvielenFällenmissbräuchlichenGestaltungsformenvonLeiharbeit.MitdemUrteilsspruchdes BundesarbeitsgerichtsausdemDezembervergangenenJahresistdenGefälligkeitstarifverträgenderCGZPeinEndegesetzt.AlsFolgekönnendie betroffenenleiharbeitskräfterückwirkenddiegleichenwesentlichenarbeitsbedingungen,einschließlichdesarbeitsentgelts,wiediestammbelegschaft beanspruchen.zudemmüssendieentsprechendenverleiherdiezuniedrig entrichteten Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen. DieRichtlinie2008/104/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRates überleiharbeit (EU-Leiharbeitsrichtlinie)fordertunmissverständlich,dass diewesentlichenarbeits-undbeschäftigungsbedingungenvonleiharbeitskräftengrundsätzlichmindestensdenarbeits-undbeschäftigungsbedingungenvergleichbarerstammarbeitskräfteentsprechenmüssen.nachaussage derbundesregierungsollmitdem ErstenGesetzzurÄnderungdesArbeitnehmerüberlassungsgesetzes dermissbräuchlichennutzungvonleiharbeit einwirksamerriegelvorgeschobenunddieeu-leiharbeitsrichtlinieinnationalesrechtumgesetztwerden.inderanhörungdesausschussesfürarbeit undsozialesdesdeutschenbundestagesvom21.märz2011zumgesetzentwurfderbundesregierungkonstatiertedervorsitzenderichterdes9.senats ambundesarbeitsgericht,prof.franzjosefdüwell,dassdiesderbundesregierunginweitenteilennichtgelungensei.damitstelltsichdiefrage,ob Nachbesserungennotwendigwerden,umdasdeutscheRechtderArbeitnehmerüberlassungrichtlinienkonformzugestalten,dieArbeitsbedingungensowiedieEntlohnungvonLeiharbeitskräftenzuverbessernundeinerschleichenden Substitution von Stammbelegschaften vorzubeugen. DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsfürArbeitundSozialesvom1.Juni 2011 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.
Drucksache 17/6044 2 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Vorbemerkung der Bundesregierung DieBundesregierungsiehtinderArbeitnehmerüberlassungeinflexiblesund wirksamesinstrumentderarbeitsmarktpolitik.dieseeinschätzungwirdauch aufeuropäischerebenegeteiltundschlägtsichinderlissabon-strategieund demflexicurity-ansatznieder.diearbeitnehmerüberlassungbietetarbeitslosenfrauenundmännerneinechanceaufeinenbeschäftigungseinstiegund schafftbeschäftigungsperspektiven.derüberwiegendeteilderehemaligen ZeitarbeitskräftebefindetsichauchmittelfristigweiterhininBeschäftigungund nichtinarbeitslosigkeit.dabeiunterliegenzeitarbeitsverhältnissedengleichen gesetzlichenvorgabenwieanderearbeitsverhältnisse,insbesonderedenendes KündigungsschutzgesetzesunddesTeilzeit-und-Befristungsgesetzes.AußerdemleistetdieArbeitnehmerüberlassungeinenwichtigenBeitragdazu,dassdie positivewirtschaftlicheentwicklungschnellinneuebeschäftigungschancen umgesetztwird.deranteilderbeschäftigtenimwirtschaftszweigderarbeitnehmerüberlassunganallensozialversicherungspflichtigbeschäftigtenbeträgt imfebruar2011etwa2,6prozent (BeschäftigtenstatistikderBundesagenturfür Arbeit/BerechnungendesBundesministeriumsfürArbeitundSoziales).Die ArbeitnehmerüberlassungistfürdieUnternehmeneinwichtigesInstrument,um ihren Arbeitskräftebedarf flexibel zu decken. MitdemErstenGesetzzurÄnderungdesArbeitnehmerüberlassungsgesetzes, welchesam29.april2011verkündetwordenist (BGBl.IS.642),wurdendie VoraussetzungenfürdieFestsetzungeinerabsolutenLohnuntergrenzefürZeitarbeitnehmerinnenundZeitarbeitnehmeraufVorschlagderTarifvertragsparteiengeschaffen,dieauchfürausanderenEU-Mitgliedstaatengrenzüberschreitend nach Deutschland überlassene Zeitarbeitnehmer verbindlich ist. EbensowiedieRegelungenzurLohnuntergrenzeistdiesogenannteDrehtürklauselbereitsam30.April2011inKraftgetreten.DieDrehtürklausel schließtaus,dassarbeitnehmerinnenundarbeitnehmerentlassenodernicht weiterbeschäftigtwerdenundinzeitlichemzusammenhangalszeitarbeitnehmerinnenundzeitarbeitnehmerwiederinihremehemaligenunternehmenoder einemanderenunternehmendesselbenkonzernszuschlechterenarbeitsbedingungenalsdiearbeitnehmerinnenundarbeitnehmerdesentleiherseingesetztwerden.dereinsatzvonarbeitnehmerüberlassungindiesenfällenist weiterhinmöglich;denbetroffenenzeitarbeitnehmerinnenundzeitarbeitnehmernistjedochdiegleichstellungmitdenvergleichbarenarbeitnehmerinnen undarbeitnehmernimeinsatzbetriebzugewähren,ohnedasshiervoneineabweichungdurchanwendungeinestarifvertragsmöglichist.dieregelungverhindert,dassdiearbeitnehmerüberlassungals Drehtür zurverschlechterung der Arbeitsbedingungen missbraucht werden kann. DasErsteGesetzzurÄnderungdesArbeitnehmerüberlassungsgesetzesdient auchderumsetzungderrichtlinie2008/104/egdeseuropäischenparlaments unddesratesvom19.november2008überleiharbeit (Leiharbeitsrichtlinie), dieam5.dezember2008inkraftgetretenist.zurumsetzungderrichtlinie, diebis5.dezember2011zuerfolgenhat,trittdasgesetzam1.dezember2011 inkraft;diesgibtverleihernundentleihernausreichendzeitfürdieanpassung an die neue Rechtslage. Am26.Mai2011hatderDeutscheBundestagdasGesetzzurÄnderungdes ArbeitnehmerüberlassungsgesetzesunddesSchwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (Bundestagsdrucksache17/5761)inzweiterunddritterLesungverabschiedet.DiesesGesetzüberträgtdieKontroll-undSanktionsregelungendesArbeitnehmer-EntsendegesetzesindasArbeitnehmerüberlassungsgesetz,damiteine effektivekontrolleeinerfestgesetztenlohnuntergrenzedurchdiebehörden derzollverwaltungmöglichist.diebundesagenturfürarbeitbleibtweiterhin fürdieerteilungdererlaubnissezurarbeitnehmerüberlassungnach 1 Absatz 1 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) zuständig.
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/6044 1.WievieleBeschäftigtegibtesderzeitinderLeiharbeit,undwievieledieserBeschäftigtensindausdemBezugdesZweitenbzw.DrittenBuches Sozialgesetzbuch (SGBII,SGBIII)indieLeiharbeitvermitteltworden (bitteaufgeschlüsseltnachgeschlecht,qualifikation,berufs-bzw.schulabschluss und Alter)? DatenausderArbeitnehmerüberlassungsstatistikliegenbisJuni2010vor.In diesemmonatwarenrund806000zeitarbeitnehmerinnenundzeitarbeitnehmerbeschäftigt.vermittlungendurchagenturenfürarbeitoderjobcenter könnenderzeitnichtdanachdifferenziertwerden,obsieinzeitarbeitsunternehmenerfolgten.entsprechendkannauchnichtermitteltwerden,wieviele derbeschäftigtenzeitarbeitnehmerinnenund-arbeitnehmerausdemsgb-ii- Bezugbzw.ausdemSGB-III-Bezugvermitteltwurden.Bekanntistjedoch, dassvondenimerstenhalbjahr2010neuzugegangenenzeitarbeitnehmerinnenund-arbeitnehmern67,2prozentunmittelbarzuvornichtoderüberhaupt nochnichtbeschäftigtwaren.hiervonentfallenrund11prozentpunkteaufpersonen, die bereits ein Jahr oder länger ohne Beschäftigung waren. 2. In welchen Branchen werden wie viele Leiharbeitskräfte eingesetzt? ImRahmenderArbeitnehmerüberlassungsstatistikwirdnichterhoben,inwelchenBranchendieZeitarbeitskräfteeingesetztwerden.Entsprechendliegen keineaktuellenstatistischendatenvor.dieanteilederzeitarbeitskräftean allenmitarbeiterinnenundmitarbeiterneinerbrancheam30.juni2008weist folgende Tabelle aus, die auf Daten aus dem IAB-Betriebspanel 2008 beruht. Anteil der Leiharbeitnehmer an allen Mitarbeitern am 30. Juni 2008, nach Branche BrancheAnteil Land- und Forstwirtschaft Bergbau, Energie- und Wasserversorgung Verbrauchsgüter Produktionsgüter Investitions- und Gebrauchsgüter Baugewerbe Handel und Reparatur Verkehr nd Nachrichtenübermittlung Kredit- und Versicherungsgewerbe Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen Dienstleistungen überwiegend für Unternehmen Sonstige Dienstleistungen Organisationen ohne Erwerbscharakter Öffentliche Verwaltung Quelle: IAB-Betriebspanel 2008. <0,5 % 2 % 3 % 5 % 6 % 2 % 1 % 2 % <0,5 % <0,5 % 3 % <0,5 % <0,5 % <0,5 % Alle Branchen 2 % 3.WievieleVerleihunternehmenhabenderzeiteinebefristetebzw.eineunbefristeteErlaubnisinderBundesrepublikDeutschland (bitteaufschlüsseln nach Bundesländern)? NachAuskunftderBundesagenturfürArbeitwarenmitStand31.März2011 genau17621verleiherimbesitzeinererlaubniszurgewerbsmäßigenarbeit- nehmerüberlassung,davon8786miteinerunbefristetenerlaubnis.dievertei-
Drucksache 17/6044 4 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode lungdererlaubnisinhabernachdenbezirkenderregionaldirektionenderbundesagentur für Arbeit ist der folgenden Tabelle zu entnehmen: RegionaldirektionenErlaubnisinhaberdavon unbefristet Nord1231626 Niedersachsen-Bremen20761153 Nordrhein-Westfalen39381945 Hessen1523690 Rheinland-Pfalz-Saarland1132583 Baden-Württemberg 21191062 Bayern30621408 Berlin-Brandenburg932405 Sachsen-Anhalt-Thüringen920525 Sachsen688389 Gesamt176218786 Quelle: Bundesagentur für Arbeit, Stand: 31. März 2011. 4.BeiwievielenverschiedenenEntleihunternehmensindLeiharbeitskräfte ineinemjahrdurchschnittlichbeschäftigt (bitteaufschlüsselnfürdiejahre 2005 bis 2010)? ImRahmenderArbeitnehmerüberlassungsstatistikwirddieserSachverhalt nicht erhoben, entsprechend liegen hierzu auch keine statistischen Daten vor. Folgen des CGZP-Urteils: 5.WiehochschätztdieBundesregierungdieZahlderbetroffenenVerleihfirmenunddieSummederNachforderungenvonSozialversicherungsbeiträgenaufgrundderEntscheidungdesBundesarbeitsgerichtsimDezember 2010, in der der CGZP die Tariffähigkeit aberkannt wurde? DerDeutschenRentenversicherungsindderzeitrund1500betroffeneVerleihunternehmenbekannt.ZurSummederNachforderungenvonSozialversicherungsbeiträgen liegen keine Daten vor. 6.WiehochistlautErkenntnissenderBundesregierungdieSummeder Löhne,dieBeschäftigtevonVerleihunternehmennachfordernkönnen,bei denentarifverträgedercgzpzuranwendungkamen,undhatdiebundesregierungkenntnisdarüber,inwievielenfällenleiharbeitskräftebereits Löhne nachfordern? WederzurSummederLohnnachforderungennochüberdieAnzahlderFälle,in denenzeitarbeitskräftebereitslöhnenachfordern,liegenderbundesregierung Daten vor.
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/6044 7.ErwartetdieBundesregierungalsKonsequenzausdemUrteildesBundesarbeitsgerichtsunddendarausresultierendenForderungenderSozialversicherungsträgerundderLeiharbeitskräfteeineWelleanInsolvenzen von Verleih- und Entleihunternehmen? Wie begründet die Bundesregierung ihre Einschätzung? DieBundesregierunggehthinsichtlichderForderungenderSozialversicherungsträgerinFolgedesBeschlussesdesBundesarbeitsgerichtsdavonaus,dass diesozialversicherungsträgerdieregelungenderstundungundderanderen Instrumentepflichtgemäßundverantwortungsvollprüfenundanwenden,beispielsweisewennmitderErhebungerheblicheHärtenfürVerleih-undEntleihunternehmen verbunden wären (vgl. Antwort zu Frage 19). 8.WievieleBetriebsprüfungensindvonderBundesregierunggeplant, wennabjuli2011dierentenversicherungsträgerbetriebsprüfungenzur KontrollederNachzahlungderSozialversicherungsbeiträgedurchführen? DieTrägerderDeutschenRentenversicherungwerdenimzweitenHalbjahr 2011beidenihnenbekanntenArbeitgebern (vgl.antwortzufrage5)mitbetriebsprüfungen beginnen. 9.WievielePrüfendestehendenRentenversicherungsträgernfürBetriebsprüfungeninsgesamtzurVerfügung,undwievielePrüfendewerdenfür dieprüfungenbezüglichdesinfrage8angesprochenensachverhaltsabgestellt? DieRentenversicherungsträgerführenjährlichrund800000Betriebsprüfungen mitinsgesamtrund3600prüferndurch.jederträgerderrentenversicherung entscheidetinnerhalbseineszuständigkeits-undorganisationsbereichseigenverantwortlichdarüber,mitwelchenpersonellenressourcenundggf.ablauforganisatorischen Maßnahmen er seine Prüfungsaufgaben erfüllt. 10.NachwelchemSystemwerdendieRentenversicherungsträgerBetriebe zur Betriebsprüfung auswählen? JederTrägerderRentenversicherungtrifftinnerhalbseinesZuständigkeits-und OrganisationsbereichsdieEntscheidung,obundggf.auswelchemGrundwelchederbekanntenVerleihunternehmen (vgl.antwortzufrage5)vorrangigzu prüfen sind. DieZuständigkeitderRentenversicherungsträgerbeiBetriebsprüfungenrichtet sichnachderbetriebsnummer.soferndieregionalträgerderdeutschenrentenversicherungdieprüfungdurchführen,wirddieörtlichezuständigkeitdurch densitzderlohn-undgehaltsabrechnungsstelledesarbeitgebers ( 28p Absatz2Satz1desViertenBuchesSozialgesetzbuch SGBIV)bzw.durch densitzsteuerberatenderstellen,rechenzentrenodervergleichbarereinrichtungen ( 28p Absatz6 SGBIV) festgelegt. 11.WelcheHöhehabendie Säumniszuschläge,diezusätzlichzurNachzahlungderSozialversicherungsbeiträgeerhobenwerden,wennVerleihfirmen ihre Beitragsschuld nicht bis zum 31. Mai 2011 beglichen haben? DieSpitzenverbändederSozialversicherungsträgerhabensichdaraufverständigt,dassdiebetroffenenArbeitgeber (Verleiher)aufderGrundlagederEqual-
Drucksache 17/6044 6 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Pay-AnsprüchefürihrebeschäftigtenZeitarbeitnehmerinnenundZeitarbeitnehmerBeiträgenachzuzahlenundkorrigierteEntgeltmeldungeneinzureichen haben.hierfürwurdeeinzeitraumbiszum31.mai2011eingeräumt.der SäumniszuschlagfürBeiträgeundBeitragsvorschüsse,diederZahlungspflichtigenichtbiszumAblaufdesFälligkeitstagesgezahlthat,beträgtfürjedenangefangenenMonatderSäumniseinsvomHundertdesrückständigen,auf 50EuronachuntenabgerundetenBetrags ( 24Absatz1Satz1SGBIV). NachAngabenderDeutschenRentenversicherungwerdendieRentenversicherungsträgerkeineSäumniszuschlägeerheben,sofernsichdieErmittlungder BeitragshöhebeidenVerleihfirmenüberden31.Mai2011hinaushinziehtoder eineermittlungohnezutundesrentenversicherungsträgersnichtmöglichist unddeshalbbisdahinnochkeinebeiträgegezahltwurden.voraussetzungist allerdings,dasssichdieverleihfirmenernsthaftundnachvollziehbarumdie Durchführung und den Abschluss entsprechender Ermittlungen bemühen. 12.VonwievielenbetroffenenVerleihfirmenundinwelcherHöhewurden ausstehendesozialversicherungsbeiträgebereitsandiesozialversicherungsträger nachgezahlt? 13.WievieleVerleih-undEntleihunternehmenmusstenbereits,aufgrundder HöhederNachforderungenanLöhnenundSozialversicherungsbeiträgen, Insolvenz anmelden? 14.WievieleEntleihunternehmenmusstenbereitsgemäß 28eAbsatz2 Satz1SGBIVund 150Absatz3SGBVIIalsBürgefürdieEntrichtung der Sozialversicherungsbeiträge haften? 15.InwelcherHöhemusstenEntleihunternehmenbisheralsBürgefürinsolventeVerleiherhaften (bittegesamtsummeunddurchschnittlichehaftungssumme)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 16.InwelchenbeispielhaftenFällenwürdedieBundesregierungvoneinem unverhältnismäßigenaufwand zurermittlungderequal-pay-ansprüche ausgehen? DieBesonderheitbeiderErmittlungdesEqual-Pay-Anspruchsbestehtdarin, dassfürjedezeitarbeitnehmerinundjedenzeitarbeitnehmerinjedemeinzelnenüberlassungsfallzuvergleichenist,obdasvomverleiher (Arbeitgeber)gezahlteArbeitsentgeltjeweilsdemfüreinevergleichbareStammarbeitnehmerin odereinenvergleichbarenstammarbeitnehmerdesentleihersimentleihbetrieb geltendenarbeitsentgeltentsprichtundzuermittelnist,wiehochgegebenenfallsderjeweiligedifferenzbetragist.nachangabenderdeutschenrentenversicherunghängenderumfangderermittlungenunddiedarausggf.resultierendeunverhältnismäßigkeitdesaufwandesunteranderemvonderanzahl unddauerderbeschäftigungsverhältnisse,deranzahlderentleiherundder Dauer der Überlassungen ab. 17.Welche Vereinfachungslösungen sindindenangesprochenenfällenfür die Bundesregierung denkbar? DieDeutscheRentenversicherungprüftMöglichkeitendervereinfachtenErmittlungindividuellerundpersonenbezogenzuzuordnenderBeitragsansprüche fürdiejeweilsbetroffenenzeitarbeitskräfte.sofernsichdieequal-pay-ansprüchederzeitarbeitskräftenichtmiteinemvertretbarenaufwandbeiment-
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/6044 leiherermittelnlassen,kanneinevereinfachungslösungbeispielsweisedieermittlungdeslohnabstandsaufgrundeinerodermehrererstichprobenvorsehen.diesichdarausergebendenerkenntnissekönntendannaufallevergleichbaren Zeitarbeitskräfte übertragen werden. 18.Wiewerdenbei Vereinfachungslösungen dierechtederleiharbeitnehmerinnenundleiharbeitnehmeraufbeispielsweiseeinerhöhtesarbeitslosengeld I und höhere Rentenansprüche berücksichtigt werden? Vereinfachungslösungenzielendaraufab,dassfürdiejeweilsbetroffenenZeitarbeitskräfteindividuellBeitragsansprücheermitteltundpersonenbezogenzugeordnetwerden.DeshalbistvomVerleihunternehmensicherzustellen,dassfür allezeitarbeitnehmerinnenund-arbeitnehmernachträglichjeweilsmeldungen nachderdatenerfassungs-und-übermittlungsverordnung (DEÜV)erstattet werden,umeinepersonenbezogenezuordnungvonbeiträgenzuermöglichen. DiesegemeldetenEntgeltewerdenimRentenkontoberücksichtigtundkönnen zuhöherenrentenansprüchenführen.fürdiefeststellungeineshöherenarbeitslosengeldanspruchsisteserforderlich,dassderehemaligearbeitgeberdie tatsächlicheauszahlungdeshöherenarbeitsentgeltsbestätigt.näheresistden Antworten zu den Fragen 21 und 22 zu entnehmen. 19.WiedefiniertdieBundesregierung ernsthaftezahlungsschwierigkeiten, unterdeneneinestundungdernachzuzahlendenbeiträgebeidenzuständigenkrankenkassenoderberufsgenossenschaftenbeantragtwerden kann? DieAuslegungderHärtefallregelungenobliegtdenSozialversicherungsträgern ineigenerverantwortung.hierzuhatderspitzenverbandbundderkrankenkassenbeitragserhebungsgrundsätzeerlassen,dieeinheitlichfürallekrankenkassengeltenundnachdenenauchincgzp-fällenverfahrenwird.eineerheblichehärteistdanachanzunehmen,wenndasverleihunternehmensichaufgrundungünstigerwirtschaftlicherverhältnissevorübergehendinernsthaften Zahlungsschwierigkeiten,mithinineinerwirtschaftlichenNotlage,dieesnicht inzumutbarerweiseüberwindenkann,befindetoderimfalledersofortigen Einziehungindiesegeratenwürde.DieRealisierungdesBeitragsanspruchsist gefährdet,wennsichdasverleihunternehmeninnichtnurvorübergehenden ZahlungsschwierigkeitenbefindetodereineÜberschuldunginabsehbarerZeit offensichtlich nicht abgebaut werden kann. 20.VonwievielenVerleih-undEntleihunternehmenwurdebisheuteeine StundungdernachzuzahlendenBeiträgebeantragt,undwelcheGesamthöhehabendiegestundetenBeiträge (bittedifferenzierennachverleihund Entleihunternehmen)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 21.WievielenLeiharbeitskräftenmussaufgrundderCGZP-Entscheidung nachträglichdurchdiebundesagenturfürarbeiteinhöheresarbeitslosengeld I berechnet und ausgezahlt werden? Arbeitslosengeldkannnurnachgezahltwerden,wenndaszustehendehöhere ArbeitsentgeltimEinzelfallnachgewiesenundtatsächlichderArbeitnehmerin oderdemarbeitnehmerausgezahltwordenist.diehöhedesneuberechneten ArbeitsentgeltsistvomArbeitgeberzubescheinigen.ÜberdieZahlderbetroffenen Arbeitslosen liegen keine Erkenntnisse vor.
Drucksache 17/6044 8 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 22.UmwelchenBetragerhöhtsichdasArbeitslosengeldIbetroffenerLeiharbeitskräfte durchschnittlich und insgesamt? DasArbeitslosengeldrichtetsichnachdemBemessungsentgelt.BemessungsentgeltistgrundsätzlichdasArbeitsentgelt,dasimletztenJahrvordementstandenenAnspruchaufArbeitslosengelderzieltwordenist.NurdasindenBemessungszeitraumdesArbeitslosengeldesfallendehöhereArbeitsentgeltkannberücksichtigtwerden.AussagenüberdieveränderteHöhedesArbeitslosengeldes sind nicht möglich (siehe auch die Antwort zu Frage 21). 23.WievieleLeiharbeitskräftemüssenaufgrundderCGZP-Entscheidung ArbeitslosengeldIIzurückzahlen,dasieaufgrundeinesnachträglich höhererrechnetenerwerbseinkommenskeinenodereinenverminderten Anspruch auf Arbeitslosengeld II hatten? 24.WieentscheidendieJobcenterinFällen,indenenLeiharbeitskräfteaufgrundderCGZP-EntscheidungArbeitslosengeldIIzurückzahlenmüssen, aberihrehöherenlohnansprüchenichtgeltendmachenkönnen,daihr ehemaliges Verleihunternehmen Insolvenz anmelden musste? 25.WiehochsindRückforderungenvonArbeitslosengeldIIan (ehemalige) Leiharbeitskräftedurchschnittlichundinsgesamt,dieaufgrundderCGZP- Entscheidung zustande kommen? ImAnwendungsbereichdesZweitenBuchesSozialgesetzbuch GrundsicherungfürArbeitsuchende isteinkommenimsinnevon 11SGBIInurzuberücksichtigen,wennesdemLeistungsberechtigtenauchtatsächlichzufließt; dasgeldmussdemleistungsberechtigtenbeispielsweiseaufseinemkontozur Verfügungstehen.KannderBeschäftigteseinentatsächlichenLohnanspruch nichtrealisieren,wirdseintatsächlicheseinkommenbeiderermittlungder HilfebedürftigkeitfürdenlaufendenMonatberücksichtigt.UnterAnwendung dieseszuflussprinzipskannesindendargestelltenfällennichtzurückzahlungen von Arbeitslosengeld II kommen. EinWegfalldesAnspruchesaufArbeitslosengeldIIistmöglich,wennderBeschäftigteweiterhinlaufendeLeistungennachdemSGBIIerhältundwährend dieserzeiteinenachzahlungvonerwerbseinkommenausdemleiharbeitsverhältniserhält,diedenmonatlichenbedarfdesbeschäftigtenübersteigt.infolge diesernachzahlungvonerwerbseinkommenkannzukünftig,nachprüfungdes Einzelfalles, die Hilfebedürftigkeit wegfallen. DerBundesregierungliegenwederzuderAnzahlderFällenochzurHöheder RückforderungenZahlenvor,dadiesevondengemeinsamenEinrichtungen undagenturenfürarbeitingetrennteraufgabenwahrnehmungnichterfasst werden. 26.TeiltdieBundesregierungdieRechtsauffassung,dassdenmeistenindividuellenAnsprüchenvonLeiharbeitskräftenauf EqualPay,diesogenanntenAusschlussklauselnimArbeitsvertragentgegenstehenunddie möglichen Nachforderungen hierdurch auf drei Monate begrenzt sind? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht? DerBundesregierungistnichtbekannt,obdieMehrzahlderArbeitsverträge zwischenverleiherundzeitarbeitnehmerinnenundzeitarbeitnehmerausschlussfristenenthalten,dieeinemöglichenachforderungbegrenzen.diearbeitsgerichtehabenimstreitfallzuprüfen,obundinwieweitausschlussfristen
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/6044 VergütungsansprüchenvonZeitarbeitnehmerinnenund-arbeitnehmern,diesie nachdemequal-pay-grundsatzgegenüberdemverleihergeltendmachen,entgegenstehen. 27.WieschätztdieBundesregierungdendurchdenhäufigenBetriebswechsel entstehendenmehraufwandzurermittlungdergenauenequalpay-ansprücheunddendarausresultierendennachzuzahlendensozialversicherungsabgaben ein? DerErmittlungsaufwanderhöhtsichz.B.mitderAnzahlderÜberlassungszeiträumeproEntleiherundkannnichtbeziffertwerden.ImÜbrigenwirdaufdie Antwort zu Frage 16 verwiesen. 28.BefindensichdieRentenversicherungsträgerinVerhandlungenmit Verleihunternehmen,umeinenpauschalenSummenbescheidbezüglich dernachzuzahlendensozialversicherungsbeiträgezuerlassenoderbeabsichtigensiediesbezüglichinverhandlungenmitverleihunternehmenzu treten? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht? 29.WelcheHöhekönnteeinsolcherpauschalerSummenbescheidhaben,und aufwelcherberechnungsgrundlagewürdediehöheeinessolchenbescheids festgelegt werden? 30.WärederErlasseinespauschalenSummenbescheidsvordemHintergrund,dasseinepersonenbezogeneBeitragsbemessungfüreinzelnebetroffeneLeiharbeitnehmerinnenundLeiharbeitnehmerversicherungsrechtlicheinegroßeBedeutunghätte,ausSichtderBundesregierung überhaupt rechtmäßig? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht? 32.SiehtdieBundesregierungdieGefahr,dassesdurcheinenSummenbescheiddenBeschäftigtenoderehemalsBeschäftigteninderLeiharbeit erschwertwird,ihredurchdiecgzp-entscheidungdesbundesarbeitsgerichts entstandenen höheren Lohnansprüche vor Gericht einzuklagen? 33.GibtesÜberlegungenimFalleeinesSummenbescheidesaucheineBerechnungsgrundlagefürhöhereLohnansprüchezuschaffen,dievonden BetroffenenvorGerichteingeklagtwerdenkönnen,undwerdendieBetroffenenvonderDeutschenRentenversicherungüberdieeingezogene SummesowieüberihrRechtaufhöhereLohnansprücheinderVergangenheit informiert werden? NachAngabenderDeutschenRentenversicherungwirdeinepersonenbezogene BeitragsnachberechnungbeiZeitarbeitnehmerinnenundZeitarbeitnehmern durchgeführt.deshalbwerdenkeinesummenbeitragsbescheidegegenüberverleihunternehmenerlassen.imübrigenwirdaufdieantwortenzudenfragen17 und 18 verwiesen.
Drucksache 17/6044 10 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 31.WiekönntedurchdieBundesagenturfürArbeitdieAnspruchshöhevor demhintergrund,dasseinzelnenleiharbeitskräfteaufgrunddercgzp- EntscheidungeinhöhererAnspruchaufArbeitslosengeldIzusteht,berechnetwerden,wennbeidenVerleihunternehmenkeinepersonenbezogene Beitragsbemessung durch die Rentenversicherungsträger erfolgt? UnterwelchenVoraussetzungenhöheresArbeitslosengeldgezahltwerden kann, ist in den Antworten zu den Fragen 21 und 22 dargestellt. 34.WelchegrundlegendenKonsequenzenziehtdieBundesregierungausden großenwirtschaftlichenundsozialenauswirkungen,diedasurteilmit sich bringt? Gibtesz.B.Überlegungen,dieVoraussetzungenfürdieTariffähigkeit von Verbänden und Gewerkschaften zu konkretisieren? EinenähereKonkretisierungderVoraussetzungenfürdieTariffähigkeiterscheintnichterforderlich.DieRechtsprechungsowohldesBundesarbeitsgerichtsalsauchdesBundesverfassungsgerichtshatdiespezifischenVoraussetzungenderTariffähigkeitsoweitgeklärt,dassdiePraxissichandenentsprechenden Grundsätzen orientieren kann. Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes 35.WiedefiniertdieBundesregierungdenBegriff vorübergehend,welcher demarbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)durchdas ErsteGesetz zuränderungdesarbeitnehmerüberlassungsgesetzes hinzugefügt wurde, und hält sie ihn für justiziabel durch die Gerichte? 36.WarumbeinhaltetdieDefinitionvon vorübergehend keinehöchstüberlassungsfrist, um ihn durch die Gerichte justiziabel zu machen? 37.AuswelchemGrundhatdieBundesregierungeineunerlaubtenichtnur vorübergehende ArbeitnehmerüberlassungnichtmitderarbeitsrechtlichenRechtsfolgeaus 10Absatz1Satz1AÜGbewehrt,durchdieein Arbeitsverhältnis zum Entleiher fingiert wird? AusweislichderGesetzesbegründunghandeltessichbeiderRegelungin 1 AÜG,nachderZeitarbeitnehmerinnenund-arbeitnehmervorübergehendüberlassenwerden,umeineKlarstellungbereitsheutegeltendenRechtsimRahmenderUmsetzungderEuropäischenLeiharbeitsrichtlinie (Bundestagsdrucksache17/4804,S.8).DieGesetzesbegründungstelltauchklar,dassderBegriff vorübergehend imsinnederleiharbeitsrichtliniealsflexiblezeitkomponenteverstandenundinsbesondereaufgenaubestimmtehöchstüberlassungsfristen verzichtet wird. 38.IstvondenTarifpartnernderLeiharbeitsbranchebereitseinAntragauf AllgemeinverbindlicherklärungeinesMindestlohntarifvertragseingereicht worden? Wennja,wannrechnetdieBundesregierungmitderEinführungeines Mindestlohns nach 3a AÜG? Wennnein,habendieTarifpartnerderBundesregierungbereitssignalisiert, wann sie einen Antrag einreichen werden? EsliegtbislangkeinVorschlagderTarifpartnervor.DaeinsolcherVorschlag VoraussetzungfürdieEinleitungdesRechtsverordnungsverfahrensist,kann diebundesregierungsichderzeitauchnochnichtüberdenzeitpunktfürdie Einführung einer Lohnuntergrenze äußern.
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/6044 39.WelcheKonsequenzenwirddieinHinsichtaufdiebereitsabdem1.Mai 2011geltendevolleArbeitnehmerfreizügigkeitverspäteteEinführungdes MindestlohnsinderLeiharbeitfürdendeutschenArbeitsmarktinsgesamt unddiebranchederarbeitnehmerüberlassunghaben,undwirddieverspätungnachsichtderbundesregierungzueinemzeitweisen Druckauf die Löhne führen? DerBundesregierungliegenkeineHinweisedafürvor,dassesDruckaufdie ArbeitsentgeltederZeitarbeitnehmerinnenundZeitarbeitnehmerinfolgegrenzüberschreitenderArbeitnehmerüberlassungausdenEU-8-Staatengibt.Derzeit besitzennurwenigeverleihermitsitzineinemdereu-8-staateneineerforderlicheerlaubniszurgewerbsmäßigenarbeitnehmerüberlassung (am31.märz 2011warenes20).EinemkurzfristigenDruckaufdieArbeitsentgelteder Zeitarbeitnehmerinnenund-arbeitnehmerstehtauchentgegen,dasssichdie ArbeitsentgelteganzüberwiegendausdenTarifverträgenderZeitarbeitsbranche ergeben. 40.WiewilldieBundesregierungeinauchbeiEinführungeinerLohnuntergrenzenach 3aAÜGmöglichesLohndumpingbeiqualifiziertenTätigkeiteninhöherenEntgeltgruppen,mitRücksichtaufdieabMai2011 vollständig geltende Arbeitnehmerfreizügigkeit, wirksam verhindern? DerBundesregierungliegenkeineErkenntnissedarübervor,dassesdurchdie ArbeitnehmerfreizügigkeitfürdieAngehörigenderEU-8-StaatenzuLohndumping bei qualifizierten Tätigkeiten in höheren Entgeltgruppen kommt. 41.WieunddurchwelcheInstitutionensollenVerstößegegendieLohnuntergrenzeaus 3aAÜGwirksamkontrolliertwerden,undwieistdiepersonelle und finanzielle Ausstattung geplant? DieKontrollesolldenBehördenderZollverwaltungübertragenwerden.Der entsprechendegesetzentwurfderfraktionendercdu/csuundfdp (Bundestagsdrucksache17/5761)wurdevomDeutschenBundestagam26.Mai2011in zweiter und dritter Lesung beschlossen. 42.WiebewertetdieBundesregierungdieinderStellungnahmederBundesagenturfürArbeitenthalteneForderung,dieKontrolledesArbeitnehmerüberlassungsgesetzesdurchdieFinanzkontrolleSchwarzarbeitdurchführenzulassen,undwiestehtdieBundesregierungzuderForderung,auch diezertifizierungunderteilungdererlaubniszumbetriebvonverleihunternehmendurchdiefinanzkontrolleschwarzarbeitdurchführenzu lassen? DieBundesregierungverstehtdieArbeitnehmerüberlassungalseinInstrument derarbeitsmarktpolitik,diedurchführungdesarbeitnehmerüberlassungsgesetzesdurchdiebundesagenturfürarbeitnachfachlichenweisungendesbundesministeriums für Arbeit und Soziales spiegelt dieses Verständnis wider.
Drucksache 17/6044 12 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 43.WirdnachAnsichtderBundesregierungdieEU-RichtlinieüberLeiharbeitdurchdas ErsteGesetzzurÄnderungdesArbeitnehmerüberlassungsgesetzes vollständig umgesetzt? Wenn nein, in welchen Punkten besteht Nachbesserungsbedarf? Wennja,wiebewertetdieBundesregierungdieindenStellungnahmenin deranhörungdesausschussesfürarbeitundsozialesdesdeutschen BundestagesgeäußertenBedenkenanderRichtlinienkonformitätdes DeutschenGewerkschaftsbunds,vonProf.FranzJosefDüwellund Prof.Dr. Gerhard Bosch? DasErsteGesetzzurÄnderungdesArbeitnehmerüberlassungsgesetzesenthält aussichtderbundesregierungdiefürdieumsetzungderleiharbeitsrichtlinie notwendigenänderungendesarbeitnehmerüberlassungsgesetzes.dieimrahmenderöffentlichenanhörungdesausschussesfürarbeitundsozialeszu dementwurfdesgesetzesgegendierichtliniekonformität (wiederholt)vorgebrachten Bedenken konnten im Ergebnis nicht überzeugen. 44.TeiltdieBundesregierungvordemHintergrund,dassProf.FranzJosef DüwelldemErstenGesetzzurÄnderungdesArbeitnehmerüberlassungsgesetzes grobehandwerklichemängel attestiertundvoneinernicht vollständigenumsetzungdereu-richtlinieüberleiharbeitspricht,die Auffassung,dasseineZeitderRechtsunsicherheitaufdieBrancheder Leiharbeit zukommt? Wie begründet sie ihre Auffassung? EinerseitsführtdieEinführungneuergesetzlicherRegelungen,auchgeradeim RahmenderUmsetzungeuropäischerRichtlinien,häufigzueinervorübergehendengewissenUnsicherheit,bisdieneuenRegelungeninsbesonderedurch dierechtsprechunganhandvonentschiedeneneinzelfällenkonkretisiertwordensind.andererseitsbesteht auchimhinblickaufandererechtsgütervon Verfassungsrang dasinteresse,diearbeitnehmerüberlassunginsbesondere zumvorteilderarbeitnehmerinnenundarbeitnehmersowiederunternehmen weiterzuentwickelnunddieverpflichtungenalsmitgliedstaatdereuropäischen Unionzuerfüllen.EsistdieAufgabedesGesetzgebers,diesesichteilweise widersprechenden Interessen abzuwägen. 45.TeiltdieBundesregierungdieAnsichtvonProf.FranzJosefDüwell,dass nachdereu-richtlinieüberleiharbeitnurvomgleichbehandlungsgrundsatzabgewichenwerdendarf,wenneineleiharbeitskrafteinenunbefristeten Vertrag abgeschlossen hat? Wenn nein, warum nicht? DieBundesregierungteiltdieRechtsauffassungvonProf.FranzJosefDüwell nicht.artikel5derleiharbeitsrichtlinieregeltinabsatz1dengleichstellungsgrundsatzundindenabsätzen2bis4dieabweichungsmöglichkeitenvom Gleichstellungsgrundsatz.NachAbsatz2darfvomGrundsatzderGleichstellunghinsichtlichdesArbeitsentgeltsabgewichenwerden,wenndieZeitarbeitnehmerinoderderZeitarbeitnehmerineinemunbefristetenArbeitsverhältnis stehtundzwischendenüberlassungsphasenbezahltwird.dieindenabsätzen3 und4vorgesehenenabweichungsmöglichkeitensehenanderevoraussetzungen füreineabweichungvomgrundsatzdergleichstellungvor.diedreiabweichungsmöglichkeiten,diedierichtliniedenmitgliedstaateneröffnet,stehen alseinzelnetatbeständenebeneinander,sodasswederihrevoraussetzungen kumulativerfülltseinmüssen,nocheinebeliebigekombinationvonvoraussetzungen und Rechtsfolgen möglich ist. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333