Beschlussempfehlung und Bericht



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Transkript:

Deutscher Bundestag Drucksache 16/13657 16. Wahlperiode 01. 07. 2009 Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses (4. Ausschuss) 1. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 16/12011 Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Datenschutzaudits und zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften 2. zu dem Antrag der Abgeordneten Gisela Piltz, Hans-Michael Goldmann, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP Drucksache 16/9452 Datenschutz im nicht öffentlichen Bereich verbessern 3. zu dem Antrag der Abgeordneten Gisela Piltz, Ernst Burgbacher, Jens Ackermann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP Drucksache 16/1169 Datenschutz-Audit-Verfahren und Datenschutz-Gütesiegel einheitlich regeln 4. zu dem Antrag der Abgeordneten Silke Stokar von Neuforn, Kai Boris Gehring, Monika Lazar, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 16/1499 Datenschutzaudit umsetzen Gütesiegel stärkt Bürgerrechte und schafft Akzeptanz für wirtschaftliche Innovationen 5. zu dem Antrag der Abgeordneten Silke Stokar von Neuforn, Volker Beck (Köln), Birgitt Bender, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 16/10216 Datenschutz stärken Bewusstsein schaffen Datenmissbrauch vorbeugen

Drucksache 16/13657 2 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode A. Problem InderjüngerenVergangenheitsindzunehmendFälledesrechtswidrigen HandelsmitpersonenbezogenenDatenbekanntgewordenDieHerkunftder Datenistgrößtenteilsnichtnachvollziehbar.DerErlaubnistatbestanddes 28 Absatz3Satz1Nummer3desBundesdatenschutzgesetzeshatsichdabeifürdie HerstellungdernotwendigenTransparenzalsbesondersnachteiligerwiesen. DanachdürfenbestimmtepersonenbezogeneDaten,wennsielistenmäßigoder sonstzusammengefasstsind,fürzweckederwerbungoderdermarkt-oder MeinungsforschungohneEinwilligungderBetroffenenübermitteltodergenutzt werden.diepraktischeanwendungdieservorschrifthatdazugeführt,dasspersonenbezogenedatenweitläufigzumerwerboderzurnutzungangebotenwerden,ohneinjedemfalldieindervorschriftangelegtenanforderungenzubeachten.zudemhatsichdasverhältnisderbürgerinnenundbürgerzuwerbung, Markt-undMeinungsforschungseitdemBestehenderVorschriftgewandelt: DieBetroffenenmöchtenüberdieVerwendungpersonenbezogenerDatenfür diese Zwecke selbst entscheiden können. B. Lösung DieErlaubniszurVerwendungpersonenbezogenerDatenzumZweckederWerbungohneEinwilligungderBetroffenenwirdbeschränktaufWerbungfüreigeneAngebote,berufsbezogeneWerbungundsteuerbegünstigteSpendenwerbung sowiewerbung,diebestimmtetransparenzgebotebeachtet.dieverwendung personenbezogenerdatenfürzweckedesadresshandelsundderwerbungsoll grundsätzlichnurmiteinwilligungderbetroffenenmöglichsein.zudemsollen marktbeherrschendeunternehmendieeinwilligungnichtdurchkopplungmit dem Vertragsschluss erzwingen dürfen. DerInnenausschusshatdarüberhinausvomursprünglichenArtikel1desGesetzentwurfs dernormierungeinesfreiwilligen,gesetzlichgeregeltendatenschutzaudits Abstandgenommen.Stattdessensollvoreinergesetzlichen Regelung zunächst ein dreijähriges Modellprojekt für eine Branche erfolgen. 1.AnnahmedesGesetzentwurfsaufDrucksache16/12011ingeänderter FassungmitdenStimmenderFraktionenderCDU/CSUundSPDgegen diestimmenderfraktionendielinke.undbündnis90/die GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP 2.AblehnungdesAntragsaufDrucksache16/9452mitdenStimmender FraktionenderCDU/CSUundSPDgegendieStimmenderFraktionder FDPbeiStimmenthaltungderFraktionenDIELINKE.undBÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 3.AblehnungdesAntragsaufDrucksache16/1169mitdenStimmender FraktionenderCDU/CSUundSPDgegendieStimmenderFraktionen FDPundDIELINKE.beiStimmenthaltungderFraktionBÜNDNIS90/ DIE GRÜNEN 4.AblehnungdesAntragsaufDrucksache16/1499mitdenStimmender FraktionenderCDU/CSUundSPDgegendieStimmenderFraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 5.AblehnungdesAntragsaufDrucksache16/10216mitdenStimmender FraktionenderCDU/CSUundSPDgegendieStimmenderFraktionen DIELINKE.undBÜNDNIS90/DIEGRÜNENbeiStimmenthaltungder Fraktion der FDP

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/13657 C. Alternativen Keine D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte FinanzielleAuswirkungenaufdieöffentlichenHaushaltesindaufGrundder Gesetzesänderung nicht zu erwarten. E. Sonstige Kosten KostenfürdieWirtschaftentstehen,soweitnachAblaufderÜbergangsvorschriftkünftigEinwilligungenderBetroffeneneinzuholensind,umderen personenbezogenedatenfürnichtausschließlicheigenezweckederwerbung oderdermarkt-odermeinungsforschungzuverarbeitenundzunutzen.ferner könnenkostenfürdiewirtschaftentstehen,soweitdiesekünftigverpflichtetist, beiunrechtmäßigerkenntniserlangungbestimmterdatendurchdrittedieaufsichtsbehörden und Betroffenen zu benachrichtigen. F. Bürokratiekosten DieBürokratiekostenfürdasDatenschutzauditgesetzentfallen.Weitergehende VeränderungenderBürokratiekosten,diesichdurchdenÄnderungsantragder KoalitionsfraktionenderCDU/CSUundSPDergeben,wurdennichtmehr detailliert erörtert.

Drucksache 16/13657 4 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, 1.denGesetzentwurfaufDrucksache16/12011mitfolgendenMaßgaben,im Übrigen unverändert anzunehmen: 1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt gefasst: Gesetz zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften. 2. Artikel 1 wird gestrichen. 3. Der bisherige Artikel 2 wird Artikel 1 und wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu 28 wie folgt gefasst: b) Nach der Angabe zu 30 wird folgende Angabe eingefügt: 30aGeschäftsmäßigeDatenerhebungund-speicherungfür Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung. c) Nach der Angabe zu 31 wird folgende Angabe eingefügt: 32Datenerhebung,-verarbeitungund-nutzungfür Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses. d) Nach der Angabe zu 42 wird folgende Angabe eingefügt: 28Datenerhebungund-speicherungfüreigeneGeschäftszwecke. 42aInformationspflichtbeiunrechtmäßigerKenntniserlangung von Daten. e)nachderangabezu 46werdenfolgendeAngabeneingefügt: 47Übergangsregelung 48Bericht der Bundesregierung. b) Nach Nummer 1 werden folgende Nummern 2 bis 5 eingefügt: 2. Dem 3 wird folgender Absatz 11 angefügt: (11) Beschäftigte sind: 1.Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, 2. zu ihrer Berufsbildung Beschäftigte, 3.TeilnehmerinnenundTeilnehmeranLeistungenzurTeilhabe amarbeitslebensowieanabklärungenderberuflicheneignungoderarbeitserprobung (RehabilitandinnenundRehabilitanden), 4.inanerkanntenWerkstättenfürbehinderteMenschenBeschäftigte, 5. nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz Beschäftigte, 6.Personen,diewegenihrerwirtschaftlichenUnselbständigkeit alsarbeitnehmerähnlichepersonenanzusehensind;zudiesen gehörenauchdieinheimarbeitbeschäftigtenunddieihnen Gleichgestellten,

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/13657 7.BewerberinnenundBewerberfüreinBeschäftigungsverhältnissowiePersonen,derenBeschäftigungsverhältnisbeendet ist, 8.Beamtinnen,Beamte,RichterinnenundRichterdesBundes, Soldatinnen und Soldaten sowie Zivildienstleistende. 3. 3a wird wie folgt gefasst: 3a Datenvermeidung und Datensparsamkeit DieErhebung,VerarbeitungundNutzungpersonenbezogener DatenunddieAuswahlundGestaltungvonDatenverarbeitungssystemensindandemZielauszurichten,sowenigpersonenbezogeneDatenwiemöglichzuerheben,zuverarbeitenoderzu nutzen.insbesonderesindpersonenbezogenedatenzuanonymisierenoderzupseudonymisieren,soweitdiesnachdemverwendungszweckmöglichistundkeinenimverhältniszudemangestrebten Schutzzweck unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. 4.In 4bAbsatz1wirddieAngabe 28bis30 durchdieangabe 28 bis 30a ersetzt. 5. 4d wird wie folgt geändert: a)inabsatz3werdendiewörter derbetroffenenvorliegtoder dieerhebung,verarbeitungodernutzungderzweckbestimmungeinesvertragsverhältnissesodervertragsähnlichenvertrauensverhältnissesmitdembetroffenendient durchdie Wörter desbetroffenenvorliegtoderdieerhebung,verarbeitungodernutzungfürdiebegründung,durchführungoder BeendigungeinesrechtsgeschäftlichenoderrechtsgeschäftsähnlichenSchuldverhältnissesmitdemBetroffenenerforderlich ist ersetzt. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa)innummer1wirddaswort oder durcheinkommaersetzt. bb) In Nummer 2 wird das Wort oder angefügt. cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt: 3. für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung. c)inabsatz5satz2werdendiewörter derzweckbestimmung einesvertragsverhältnissesodervertragsähnlichenvertrauensverhältnissesmitdembetroffenendient durchdiewörter fürdiebegründung,durchführungoderbeendigungeines rechtsgeschäftlichenoderrechtsgeschäftsähnlichenschuldverhältnisses mit dem Betroffenen erforderlich ist ersetzt. c) Die bisherige Nummer 2 wird die Nummer 6 und wie folgt gefasst: 6. 4f wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz6werdendiewörter oderderanonymisiertenübermittlung durchdiewörter,deranonymisierten ÜbermittlungoderfürZweckederMarkt-oderMeinungsforschung ersetzt.

Drucksache 16/13657 6 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode b) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt: IstnachAbsatz1einBeauftragterfürdenDatenschutzzubestellen,soistdieKündigungdesArbeitsverhältnissesunzulässig,esseidenn,dassTatsachenvorliegen,welchedieverantwortlicheStellezurKündigungauswichtigemGrundohne EinhaltungeinerKündigungsfristberechtigen.NachderAbberufungalsBeauftragterfürdenDatenschutzistdieKündigunginnerhalbeinesJahresnachderBeendigungderBestellungunzulässig,esseidenn,dassdieverantwortlicheStelle zurkündigungauswichtigemgrundohneeinhaltungeiner Kündigungsfristberechtigtist.ZurErhaltungderzurErfüllungseinerAufgabenerforderlichenFachkundehatdieverantwortlicheStelledemBeauftragtenfürdenDatenschutzdie TeilnahmeanFort-undWeiterbildungsveranstaltungenzuermöglichen und deren Kosten zu übernehmen. d) Die bisherige Nummer 3 wird die Nummer 7 und wie folgt gefasst: 7. 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt gefasst: DerAuftragistschriftlichzuerteilen,wobeiinsbesondereim Einzelnen festzulegen sind: 1. der Gegenstand und die Dauer des Auftrags, 2.derUmfang,dieArtundderZweckdervorgesehenenErhebung,VerarbeitungoderNutzungvonDaten,dieArtder Daten und der Kreis der Betroffenen, 3.dienach 9zutreffendentechnischenundorganisatorischen Maßnahmen, 4. die Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten, 5.dienachAbsatz4bestehendenPflichtendesAuftragnehmers,insbesonderedievonihmvorzunehmendenKontrollen, 6.dieetwaigeBerechtigungzurBegründungvonUnterauftragsverhältnissen, 7.dieKontrollrechtedesAuftraggebersunddieentsprechendenDuldungs-undMitwirkungspflichtendesAuftragnehmers, 8.mitzuteilendeVerstößedesAuftragnehmersoderderbei ihmbeschäftigtenpersonengegenvorschriftenzum SchutzpersonenbezogenerDatenodergegendieimAuftrag getroffenen Festlegungen, 9.derUmfangderWeisungsbefugnisse,diesichderAuftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer vorbehält, 10.dieRückgabeüberlassenerDatenträgerunddieLöschung beimauftragnehmergespeicherterdatennachbeendigung des Auftrags. b)insatz4werdennachdemwort sich diewörter vorbeginnderdatenverarbeitungundsodannregelmäßig eingefügt. c) Folgender Satz wird angefügt: Das Ergebnis ist zu dokumentieren.

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/13657 e) Die bisherige Nummer 4 wird die Nummer 8 und wie folgt gefasst: 8. 12 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: (4)WerdenpersonenbezogeneDatenfürfrühere,bestehende oderzukünftigebeschäftigungsverhältnisseerhoben,verarbeitet odergenutzt,gelten 28Absatz2Nummer2unddie 32bis35 anstelle der 13 bis 16 und 19 bis 20. f) Die bisherige Nummer 5 wird die Nummer 9 und wie folgt geändert: aa) Buchstabe b wird wie folgt geändert: b) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: 1.wennesfürdieBegründung,DurchführungoderBeendigungeinesrechtsgeschäftlichenoderrechtsgeschäftsähnlichenSchuldverhältnissesmitdemBetroffenenerforderlich ist,. bb) Buchstabe d wird wie folgt geändert: aaa) Absatz 3 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: DieVerarbeitungoderNutzungpersonenbezogenerDaten fürzweckedesadresshandelsoderderwerbungistzulässig,soweitderbetroffeneeingewilligthatundimfalleeinernichtschriftlicherteilteneinwilligungdieverantwortlichestellenachabsatz3averfährt.darüberhinausistdie VerarbeitungoderNutzungpersonenbezogenerDatenzulässig,soweitessichumlistenmäßigodersonstzusammengefassteDatenüberAngehörigeeinerPersonengruppehandelt,diesichaufdieZugehörigkeitdesBetroffenenzu dieserpersonengruppe,seineberufs-,branchen-odergeschäftsbezeichnung,seinennamen,titel,akademischen Grad,seineAnschriftundseinGeburtsjahrbeschränken, und die Verarbeitung oder Nutzung erforderlich ist 1.fürZweckederWerbungfüreigeneAngebotederverantwortlichenStelle,diedieseDatenmitAusnahmeder AngabenzurGruppenzugehörigkeitbeimBetroffenen nachabsatz1satz1nummer1oderausallgemeinzugänglichenadress-,rufnummern-,branchen-odervergleichbaren Verzeichnissen erhoben hat, 2.fürZweckederWerbungimHinblickaufdieberufliche TätigkeitdesBetroffenenundunterseinerberuflichen Anschrift oder 3.fürZweckederWerbungfürSpenden,dienach 10b Absatz1und 34gdesEinkommensteuergesetzessteuerbegünstigt sind. bbb) Absatz 3 Satz 4 wird durch folgende Sätze ersetzt: ZusammengefasstepersonenbezogeneDatennachSatz2 dürfenauchdannfürzweckederwerbungübermittelt werden,wenndieübermittlungnachmaßgabedes 34Absatz1aSatz1gespeichertwird;indiesemFallmussdie Stelle,diedieDatenerstmaligerhobenhat,ausderWerbung eindeutighervorgehen.unabhängigvomvorliegender VoraussetzungendesSatzes2dürfenpersonenbezogene DatenfürZweckederWerbungfürfremdeAngebotegenutztwerden,wennfürdenBetroffenenbeiderAnsprache zumzweckederwerbungdiefürdienutzungderdaten verantwortliche Stelle eindeutig erkennbar ist.

Drucksache 16/13657 8 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode ccc)indemneuenabsatz3satz7wirddieangabe 1bis3 durch die Angabe 1, 2 und 4 ersetzt. cc) Buchstabe e wird wie folgt geändert: aaa) Absatz 3a Satz 2 wird wie folgt gefasst: SolldieEinwilligungzusammenmitanderenErklärungen schriftlicherteiltwerden,istsieindrucktechnischdeutlicher Gestaltung besonders hervorzuheben. bbb) Dem Absatz 3b wird folgender Satz angefügt: EineuntersolchenUmständenerteilteEinwilligungistunwirksam. dd) Buchstabe f Doppelbuchstabe bb wird wie folgt gefasst: bb)insatz2werdennachdemwort Meinungsforschung die Wörter undindenfällendesabsatzes1satz1nummer1 auchbeibegründungdesrechtsgeschäftlichenoderrechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses eingefügt. ee)inbuchstabegwerdendiewörter dieangabe Abs.3Nr.2 durch die Wörter die Angabe Absatz 3 Nr. 2 ersetzt. g)diebisherigenummer6wirddienummer10undwiefolgtgeändert: aa) Buchstabe a wird wie folgt geändert: aaa) Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst: aa)insatz1wirdnachdemwort Auskunfteien das KommadurchdasWort oder ersetztundwerdendie Wörter oderdermarkt-undmeinungsforschung gestrichen. bbb)indoppelbuchstabebbwirddieangabe 28Absatz1 Satz 1 durch die Angabe 28 Absatz 1 Satz 2 ersetzt. ccc) Doppelbuchstabe cc wird wie folgt gefasst: cc) In Satz 3 wird die Angabe Buchstabe a gestrichen. bb) Folgender Buchstabe c wird angefügt: c)inabsatz3satz1wirddaswort Telefon- durchdaswort Rufnummern- ersetzt. h)nachderbisherigennummer6werdenfolgendenummern11und12 eingefügt: 11. Nach 30 wird folgender 30a eingefügt: 30a Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung (1)DasgeschäftsmäßigeErheben,VerarbeitenoderNutzen personenbezogenerdatenfürzweckedermarkt-odermeinungsforschung ist zulässig, wenn 1.keinGrundzuderAnnahmebesteht,dassderBetroffeneein schutzwürdigesinteresseandemausschlussdererhebung, Verarbeitung oder Nutzung hat, oder 2.dieDatenausallgemeinzugänglichenQuellenentnommen werdenkönnenoderdieverantwortlichestellesieveröffentlichendürfteunddasschutzwürdigeinteressedesbetroffenen

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/13657 andemausschlussdererhebung,verarbeitungodernutzung gegenüberdeminteressederverantwortlichenstellenicht offensichtlich überwiegt. BesondereArtenpersonenbezogenerDaten ( 3Absatz9)dürfennurfüreinbestimmtesForschungsvorhabenerhoben,verarbeitet oder genutzt werden. (2)FürZweckederMarkt-oderMeinungsforschungerhobene odergespeichertepersonenbezogenedatendürfennurfürdiese Zweckeverarbeitetodergenutztwerden.Daten,dienichtausallgemeinzugänglichenQuellenentnommenwordensindunddie dieverantwortlichestelleauchnichtveröffentlichendarf,dürfen nurfürdasforschungsvorhabenverarbeitetodergenutztwerden, fürdassieerhobenwordensind.füreinenanderenzweckdürfen sienurverarbeitetodergenutztwerden,wennsiezuvorsoanonymisiertwerden,dasseinpersonenbezugnichtmehrhergestellt werden kann. (3)DiepersonenbezogenenDatensindzuanonymisieren,sobalddiesnachdemZweckdesForschungsvorhabens,fürdasdie Datenerhobenwordensind,möglichist.Bisdahinsinddie Merkmalegesondertzuspeichern,mitdenenEinzelangabenüber persönlicheodersachlicheverhältnisseeinerbestimmtenoder bestimmbarenpersonzugeordnetwerdenkönnen.diesemerkmaledürfenmitdeneinzelangabennurzusammengeführtwerden,soweitdiesnachdemzweckdesforschungsvorhabenserforderlich ist. (4) 29 gilt nicht. (5) 28 Absatz 4 und 6 bis 9 gilt entsprechend. 12. Nach 31 wird folgender 32 eingefügt: 32 Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses (1)PersonenbezogeneDateneinesBeschäftigtendürfenfür ZweckedesBeschäftigungsverhältnisseserhoben,verarbeitet odergenutztwerden,wenndiesfürdieentscheidungüberdie BegründungeinesBeschäftigungsverhältnissesodernachBegründungdesBeschäftigungsverhältnissesfürdessenDurchführungoderBeendigungerforderlichist.ZurAufdeckungvon StraftatendürfenpersonenbezogeneDateneinesBeschäftigten nurdannerhoben,verarbeitetodergenutztwerden,wennzudokumentierendetatsächlicheanhaltspunktedenverdachtbegründen,dassderbetroffeneimbeschäftigungsverhältniseinestraftatbegangenhat,dieerhebung,verarbeitungodernutzungzur AufdeckungerforderlichistunddasschutzwürdigeInteressedes BeschäftigtenandemAusschlussderErhebung,Verarbeitung odernutzungnichtüberwiegt,insbesondereartundausmaßim Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind. (2)Absatz1istauchanzuwenden,wennpersonenbezogene Datenerhoben,verarbeitetodergenutztwerden,ohnedasssie automatisiertverarbeitetoderinoderauseinernichtautomatisiertendateiverarbeitet,genutztoderfürdieverarbeitungoder Nutzung in einer solchen Datei erhoben werden.

Drucksache 16/13657 10 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode (3)DieBeteiligungsrechtederInteressenvertretungenderBeschäftigten bleiben unberührt. i) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 13 und wie folgt gefasst: 13. 33 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 7 Buchstabe b wird das Wort oder gestrichen. b) Nummer 8 wird wie folgt geändert: aa)inbuchstabebwirddieangabe 29Abs.2Nr.1 Buchstabeb durchdieangabe 29Absatz2Satz2 ersetzt. bb) Der Punkt am Ende wird durch ein Komma ersetzt. c) Folgende Nummer 9 wird angefügt: 9.ausallgemeinzugänglichenQuellenentnommeneDaten geschäftsmäßigfürzweckedermarkt-odermeinungsforschunggespeichertsindundeinebenachrichtigung wegendervielzahlderbetroffenenfälleunverhältnismäßig ist. j)nachderbisherigennummer7werdenfolgendenummern14und15 eingefügt: 14. 34 wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz1nummer2werdendiewörter dieempfänger durch die Wörter den Empfänger ersetzt. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: (1a)ImFalldes 28Absatz3Satz4hatdieübermittelndeStelledieHerkunftderDatenunddenEmpfängerfürdie DauervonzweiJahrennachderÜbermittlungzuspeichern unddembetroffenenaufverlangenauskunftüberdieherkunftderdatenunddenempfängerzuerteilen.satz1gilt entsprechend für den Empfänger. c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: (5)DienachdenAbsätzen1abis4zumZweckderAuskunftserteilungandenBetroffenengespeichertenDatendürfennurfürdiesenZwecksowiefürZweckederDatenschutzkontrolleverwendetwerden;fürandereZweckesindsiezu sperren. 15. 38 Absatz 5 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: ZurGewährleistungderEinhaltungdiesesGesetzesundanderer VorschriftenüberdenDatenschutzkanndieAufsichtsbehörde MaßnahmenzurBeseitigungfestgestellterVerstößebeiderErhebung,VerarbeitungoderNutzungpersonenbezogenerDaten odertechnischeroderorganisatorischermängelanordnen.bei schwerwiegendenverstößenodermängeln,insbesonderesolchen,diemiteinerbesonderengefährdungdespersönlichkeitsrechtsverbundensind,kannsiedieerhebung,verarbeitungoder NutzungoderdenEinsatzeinzelnerVerfahrenuntersagen,wenn dieverstößeodermängelentgegenderanordnungnachsatz1 undtrotzderverhängungeineszwangsgeldesnichtinangemessener Zeit beseitigt werden. k)diebisherigenummer8wirddienummer16undinsatz5werden nachdemwort Tageszeitungen diewörter oderdurcheineandere, inihrerwirksamkeithinsichtlichderinformationderbetroffenen gleich geeignete Maßnahme eingefügt.

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/13657 l)diebisherigenummer9wirddienummer17undwiefolgtgeändert: aa) Buchstabe a wird wie folgt geändert: aaa) In Doppelbuchstabe aa wird Nummer 2b wie folgt gefasst: 2b.entgegen 11Absatz2Satz2einenAuftragnichtrichtig,nichtvollständigodernichtindervorgeschriebenenWeiseerteiltoderentgegen 11Absatz2Satz4 sichnichtvorbeginnderdatenverarbeitungvonder EinhaltungderbeimAuftragnehmergetroffenentechnischenundorganisatorischenMaßnahmenüberzeugt,. bbb) Folgender Doppelbuchstabe cc wird angefügt: cc) Nummer 8a wird wie folgt gefasst: 8a.entgegen 34Absatz1Satz1,auchinVerbindungmitSatz3,entgegen 34Absatz1a,entgegen 34Absatz2Satz1,auchinVerbindungmit Satz2,oderentgegen 34Absatz2Satz5,Absatz3Satz1oderSatz2oderAbsatz4Satz1, auchinverbindungmitsatz2,eineauskunft nicht,nichtrichtig,nichtvollständigodernicht rechtzeitigerteiltoderentgegen 34Absatz1a Daten nicht speichert,. bb) Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und cc wird wie folgt gefasst: bb) Folgende Nummern 5a und 5b werden angefügt: 5a.entgegen 28Absatz3bdenAbschlusseinesVertragesvonderEinwilligungdesBetroffenenabhängig macht, 5b.entgegen 28Absatz4Satz1DatenfürZweckeder WerbungoderderMarkt-oderMeinungsforschung verarbeitet oder nutzt,. cc) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: 6.entgegen 30Absatz1Satz2, 30aAbsatz3Satz3oder 40Absatz2Satz3eindortgenanntesMerkmalmiteiner Einzelangabe zusammenführt oder. m)diebisherigenummer10wirddienummer18undwiefolgtgefasst: 18. Nach 46 werden folgende 47 und 48 eingefügt: 47 Übergangsregelung FürdieVerarbeitungundNutzungvordem1.September2009 erhobenerodergespeicherterdatenist 28inderbisdahingeltenden Fassung weiter anzuwenden 1.fürZweckederMarkt-oderMeinungsforschungbiszum 31.August 2010, 2. für Zwecke der Werbung bis zum 31. August 2012. 48 Bericht der Bundesregierung Die Bundesregierung berichtet dem Bundestag 1.biszum31.Dezember2012überdieAuswirkungender 30a und 42a,

Drucksache 16/13657 12 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 2.biszum31.Dezember2014überdieAuswirkungenderÄnderungen der 28 und 29. SofernsichausSichtderBundesregierunggesetzgeberische Maßnahmenempfehlen,sollderBerichteinenVorschlag enthalten. n) Folgende Nummer 19 wird angefügt: 19. Der Anlage zu 9 Satz 1 wird folgender Satz angefügt: EineMaßnahmenachSatz2Nummer2bis4istinsbesondere dieverwendungvondemstanddertechnikentsprechenden Verschlüsselungsverfahren. 4. Der bisherige Artikel 3 wird Artikel 2 und wie folgt geändert: a) Der Eingangssatz wird wie folgt gefasst: DasTelemediengesetzvom26.Februar2007 (BGBl.IS.179),zuletztgeändertdurchArtikel2desGesetzesvom25.Dezember2008 (BGBl. I S. 3083), wird wie folgt geändert:. b)innummer3wirdnachdemwort Dritten daswort unrechtmäßig eingefügt. 5. Der bisherige Artikel 4 wird Artikel 3 und wie folgt geändert: a)innummer1wirdnachdemwort Dritten daswort unrechtmäßig eingefügt. b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: 2. 95 Absatz 5 wird wie folgt gefasst: (5)DieErbringungvonTelekommunikationsdienstendarf nichtvoneinereinwilligungdesteilnehmersineineverwendungseinerdatenfüranderezweckeabhängiggemachtwerden, wenndemteilnehmereinandererzugangzudiesentelekommunikationsdienstenohnedieeinwilligungnichtoderinnicht zumutbarerweisemöglichist.eineuntersolchenumständenerteilte Einwilligung ist unwirksam. 6.DerbisherigeArtikel5wirdArtikel4unddieAngabe 1.Juli2009 durch die Angabe 1. April 2010 ersetzt. 7. Der bisherige Artikel 6 wird Artikel 5 und wie folgt gefasst: Artikel 5 Inkrafttreten DiesesGesetztrittvorbehaltlichdesSatzes2am1.September2009in Kraft.Artikel1Nummer14und17BuchstabeaDoppelbuchstabecctritt am 1. April 2010 in Kraft. ; 2. den Antrag der Fraktion der FDP auf Drucksache 16/9452 abzulehnen, 3. den Antrag der Fraktion der FDP auf Drucksache 16/1169 abzulehnen, 4.denAntragderFraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNENaufDrucksache 16/1499 abzulehnen,

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 13 Drucksache 16/13657 5.denAntragderFraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNENaufDrucksache 16/10216 abzulehnen. Berlin, den 1. Juli 2009 Der Innenausschuss Sebastian Edathy Vorsitzender Beatrix Philipp Berichterstatterin Gisela Piltz Berichterstatterin Silke Stokar von Neuforn Berichterstatterin Dr. Michael Bürsch Berichterstatter Jan Korte Berichterstatter

Drucksache 16/13657 14 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Bericht der Abgeordneten Beatrix Philipp, Dr. Michael Bürsch, Gisela Piltz, Jan Korte und Silke Stokar von Neuforn I.Zum Verfahren 1.Überweisung a)dergesetzentwurfderbundesregierungaufdrucksache16/12011wurdeinder211.sitzungdesdeutschen Bundestagesam19.März2009andenInnenausschuss federführendsowieandenrechtsausschuss,denausschussfürwirtschaftundtechnologie,denausschuss fürernährung,landwirtschaftundverbraucherschutz, denausschussfürarbeitundsoziales,denausschuss fürgesundheitunddenausschussfürkulturundmedien zur Mitberatung überwiesen. b)derantragderfraktionderfdpaufdrucksache 16/9452wurdeinder169.SitzungdesDeutschenBundestagesam19.Juni2008andenInnenausschussfederführendsowieandenRechtsausschuss,denAusschuss fürwirtschaftundtechnologie,denausschussfürernährung,landwirtschaftundverbraucherschutz,den AusschussfürArbeitundSozialesunddenAusschussfür Bildung,ForschungundTechnikfolgenabschätzungzur Mitberatung überwiesen. c)derantragderfraktionderfdpaufdrucksache 16/1169sowiederAntragderFraktionBÜNDNIS90/ DIEGRÜNENaufDrucksache16/1499wurdeninder 58.SitzungdesDeutschenBundestagesam20.Oktober 2006andenInnenausschussfederführendundanden Rechtsausschuss,denAusschussfürWirtschaftund TechnologiesowieandenAusschussfürKulturund Medien zur Mitberatung überwiesen. d)derantragderfraktionbündnis90/diegrünen aufdrucksache16/10216wurdeinder184.sitzungdes DeutschenBundestagesam17.Oktober2008anden InnenausschussfederführendsowieandenRechtsausschuss,denAusschussfürErnährung,Landwirtschaft undverbraucherschutzunddenausschussfürkultur und Medien zur Mitberatung überwiesen. 2. Voten der mitberatenden Ausschüsse a) Gesetzentwurf auf Drucksache 16/12011 DerRechtsausschusshatinseiner148.Sitzungam1.Juli2009mitdenStimmenderFraktionenderCDU/CSU undspdgegendiestimmenderfraktionendielinke. undbündnis90/diegrünenbeistimmenthaltung derfraktionderfdpdieannahmedesgesetzentwurfs inderfassungdesänderungsantragsderkoalitionsfraktionen empfohlen. DerAusschussfürWirtschaftundTechnologiehatin seiner99.sitzungam1.juli2009mitdenstimmender FraktionenderCDU/CSUundSPDgegendieStimmen derfraktionendielinke.undbündnis90/die GRÜNENbeiStimmenthaltungderFraktionderFDP empfohlen,dengesetzentwurfinderfassungdesänderungsantrags der Koalitionsfraktionen anzunehmen. DerAusschussfürErnährung,Landwirtschaftund Verbraucherschutzhatinseiner110.Sitzungam1.Juli 2009mitdenStimmenderFraktionenderCDU/CSUund SPDgegendieStimmenderFraktionenDIELINKE.und BÜNDNIS90/DIEGRÜNENbeiStimmenthaltungder FraktionderFDPempfohlen,denGesetzentwurfinder FassungdesÄnderungsantragsderKoalitionsfraktionen anzunehmen. DerAusschussfürArbeitundSozialeshatinseiner 130.Sitzungam1.Juli2009mitdenStimmenderFraktionenderCDU/CSUundSPDgegendieStimmender FraktionenDIELINKE.undBÜNDNIS90/DIE GRÜNENbeiStimmenthaltungderFraktionderFDPdie AnnahmedesGesetzentwurfsinderFassungdesÄnderungsantrags der Koalitionsfraktionen empfohlen. DerAusschussfürGesundheithatinseiner 126.Sitzungam1.Juli2009mitdenStimmenderFraktionenderCDU/CSUundSPDgegendieStimmender FraktionenDIELINKE.undBÜNDNIS90/DIE GRÜNENbeiStimmenthaltungderFraktionderFDP empfohlen,dengesetzentwurfinderfassungdesänderungsantrags der Koalitionsfraktionen anzunehmen. DerAusschussfürKulturundMedienhatinseiner 82.Sitzungam1.Juli2009mitdenStimmenderFraktionenderCDU/CSUundSPDgegendieStimmender FraktionenDIELINKE.undBÜNDNIS90/DIE GRÜNENbeiStimmenthaltungderFraktionderFDPdie AnnahmedesGesetzentwurfsinderFassungdesÄnderungsantrags der Koalitionsfraktionen empfohlen. b) Antrag auf Drucksache 16/9452 DerRechtsausschusshatinseiner148.Sitzungam 1.Juli2009mitdenStimmenderFraktionenderCDU/ CSU,SPDundDIELINKE.gegendieStimmender FraktionderFDPbeiStimmenthaltungderFraktion BÜNDNIS90/DIEGRÜNENdieAblehnungdesAntrags empfohlen. DerAusschussfürWirtschaftundTechnologiehatin seiner99.sitzungam1.juli2009mitdenstimmender FraktionenCDU/CSU,SPDundDIELINKE.gegendie StimmenderFraktionderFDPbeiStimmenthaltungder FraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNENempfohlen,den Antrag abzulehnen. DerAusschussfürErnährung,Landwirtschaftund Verbraucherschutzhatinseiner110.Sitzungam1.Juli 2009mitdenStimmenderFraktionenCDU/CSU,SPD unddielinke.gegendiestimmenderfraktionder FDPbeiStimmenthaltungderFraktionBÜNDNIS90/ DIE GRÜNEN die Ablehnung des Antrags empfohlen. DerAusschussfürArbeitundSozialeshatinseiner 130.Sitzungam1.Juli2009mitdenStimmenderFraktionenCDU/CSU,SPDundDIELINKE.gegendieStimmenderFraktionderFDPbeiStimmenthaltungderFraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNENempfohlen,den Antrag abzulehnen.

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 15 Drucksache 16/13657 DerAusschussfürBildung,ForschungundTechnikfolgenabschätzunghatinseiner90.Sitzungam1.Juli 2009mitdenStimmenderFraktionenCDU/CSU,SPD unddielinke.gegendiestimmenderfraktionder FDPbeiStimmenthaltungderFraktionBÜNDNIS90/ DIE GRÜNEN die Ablehnung des Antrags empfohlen. c) Antrag auf Drucksache 16/1169 DerRechtsausschusshatinseiner57.Sitzungam 25.April2007mitdenStimmenderFraktionender CDU/CSUundSPDgegendieStimmenderFraktionen FDP,DIELINKE.undBÜNDNIS90/DIEGRÜNENdie Ablehnung des Antrags empfohlen. DerAusschussfürWirtschaftundTechnologiehatin seiner36.sitzungam25.april2007mitdenstimmen derfraktionendercdu/csuundspdgegendie StimmenderFraktionenFDP,DIELINKE.und BÜNDNIS90/DIEGRÜNENempfohlen,denAntrag abzulehnen. DerAusschussfürKulturundMedienhatinseiner 32.Sitzungam25.April2007mitdenStimmenderFraktionenderCDU/CSUundSPDgegendieStimmender FraktionenFDP,DIELINKE.undBÜNDNIS90/DIE GRÜNEN die Ablehnung des Antrags empfohlen. d) Antrag auf Drucksache 16/1499 DerRechtsausschusshatinseiner57.Sitzungam 25.April2007mitdenStimmenderFraktionender CDU/CSUundSPDgegendieStimmenderFraktionen FDP,DIELINKE.undBÜNDNIS90/DIEGRÜNENdie Ablehnung des Antrags empfohlen. DerAusschussfürWirtschaftundTechnologiehatin seiner36.sitzungam25.april2007mitdenstimmen derfraktionendercdu/csuundspdgegendie StimmenderFraktionenFDP,DIELINKE.und BÜNDNIS90/DIEGRÜNENempfohlen,denAntrag abzulehnen. DerAusschussfürKulturundMedienhatinseiner 32.Sitzungam25.April2007mitdenStimmenderFraktionenderCDU/CSUundSPDgegendieStimmender FraktionenFDP,DIELINKE.undBÜNDNIS90/DIE GRÜNEN empfohlen, den Antrag abzulehnen. e) Antrag auf Drucksache 16/10216 DerRechtsausschusshatinseiner144.Sitzungam 27.Mai2009mitdenStimmenderFraktionenderCDU/ CSUundSPDgegendieStimmenderFraktionenDIE LINKE.undBÜNDNIS90/DIEGRÜNENbeiStimmenthaltungderFraktionderFDPAblehnungdesAntrags empfohlen. DerAusschussfürErnährung,Landwirtschaftund Verbraucherschutzhatinseiner107.Sitzungam 27.Mai2009mitdenStimmenderFraktionenderCDU/ CSUundSPDgegendieStimmenderFraktionenDIE LINKE.undBÜNDNIS90/DIEGRÜNENbeiStimmenthaltungderFraktionderFDPempfohlen,denAntrag abzulehnen. DerAusschussfürKulturundMedienhatinseiner 80.Sitzungam27.Mai2009mitdenStimmenderFraktionenderCDU/CSUundSPDgegendieStimmender FraktionenDIELINKE.undBÜNDNIS90/DIE GRÜNENbeiStimmenthaltungderFraktionderFDPdie Ablehnung des Antrags empfohlen. 3. Beratungen im federführenden Ausschuss DerInnenausschusshatinseiner26.Sitzungam29.November2006beschlossen,eineöffentlicheAnhörungzudem Thema ModernisierungdesDatenschutzes durchzuführen. GegenstandderAnhörungwarenauchdieDrucksachen 16/1169 und 16/1499. DieöffentlicheAnhörunghatderInnenausschussinseiner 32.Sitzungam5.März2007durchgeführt.AufdasProtokollNr.16/32derAnhörung,andersichachtSachverständige beteiligt haben, wird hingewiesen. Inseiner85.Sitzungam11.Februar2009hatderInnenausschusseineweitereAnhörungzumThema Regelungdes DatenschutzauditsundzurÄnderungdatenschutzrechtlicher Vorschriften beschlossen.dieöffentlicheanhörung,ander sichzehnsachverständigebeteiligthaben,hatderinnenausschussinseiner88.sitzungam23.märz2009durchgeführt.hinsichtlichdesergebnisseswirdaufdasprotokoll Nr.16/88 hingewiesen. DerInnenausschusshatdenGesetzentwurfaufDrucksache 16/12011sowiedieAnträgeaufDrucksachen16/9452, 16/1169,16/1499und16/10216inseiner102.Sitzungam 1. Juli 2009 abschließend beraten. a)alsergebnisderberatungenwurdedergesetzentwurf derbundesregierungaufdrucksache16/12011inder FassungdesÄnderungsantragsderKoalitionsfraktionen aufausschussdrucksache16(4)646neumitdenstimmen derfraktionendercdu/csuundspdgegendiestimmenderfraktionendielinke.undbündnis90/die GRÜNENbeiStimmenthaltungderFraktionderFDP angenommen.zuvorwurdederänderungsantragder KoalitionsfraktionenaufAusschussdrucksache16(4)646 neu mit demselben Stimmenergebnis angenommen. DeraufDrucksache16/12011bezogeneEntschließungsantragderFraktionderFDPaufAusschussdrucksache 16(4)649wurdemitdenStimmenderFraktionender CDU/CSUundSPDgegendieStimmenderFraktionder FDPbeiStimmenthaltungderFraktionenDIELINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt. DerEntschließungsantragderFraktionderFDPaufAusschussdrucksache 16(4)649 hat folgenden Wortlaut: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: DerGesetzentwurfderBundesregierunginderFassung desänderungsantragsderfraktionencdu/csuund SPDvom15.Juni2009isteindatenschutzrechtliches Minimum,dasdenzentralenpolitischenHerausforderungenimBereichdesDatenschutzesnuransatzweise Rechnung trägt: 1.RegelungenzumDatenschutz-Auditfehlenvollständig,nachdemdieimGesetzentwurfursprünglichenthaltenenVorschlägeinderSachverständigenanhörungdesInnenausschussesaufderganzenLinie durchgefallensind.damitläuftdievorschriftdes 9a Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)auchachtJahre

Drucksache 16/13657 16 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode nachihreminkrafttreteninsleere.dasisteinkrasser FallgesetzgeberischenVersagens.AnVorbereitungszeitfüreinesinnvolleLösunghatesjedenfallsnicht gefehlt.sowohldiejetzigebundesregierungwieauch dievorgängerregierunghattenausführenderegelungenzumdatenschutz-auditinaussichtgestelltund zwischenzeitlicheverzögerungenmitdernotwendigkeitderkonsultierungzahlreicherinstitutionen,die imbereichvonakkreditierungundzertifizierungtätigsind,begründet (vgl.antwortderbundesregierungaufbt-drucksache15/4725zufrage4dergroßenanfragederfraktionderfdp Überprüfungder personengebundenendatenschutzrechtlichenbestimmungen vom27.mai2004aufbt-drucksache15/ 3256).DasScheiternderPlänebedeutet,dassfürdie WirtschaftdieRechtsunsicherheitandauernwirdund denverbraucherinnenundverbrauchernauchweiterhin klare Orientierungsmaßstäbe fehlen werden. 2.DerGesetzentwurfinderFassungdesÄnderungsantragesderFraktionenCDU/CSUundSPDstehtauch imbereicharbeitnehmerdatenschutzfüreinscheiternderregierungspolitik.derjetzigenbundesregierungundihrenvorgängerregierungenistesinelfjahrennichtgelungen,denarbeitnehmerdatenschutz zufriedenstellendgesetzlichzuregeln,obwohldessen Notwendigkeitimmerwiederbetontwordenist.Der jetzigegesetzentwurfenthältin 32rudimentäreRegelungenzumSchutzpersonenbezogenerDatenvon Beschäftigten,diedievonderRechtsprechungerarbeitetenGrundsätzedesDatenschutzesimBeschäftigungsverhältnislediglichzusammenfassen,einkodifiziertesArbeitnehmerdatenschutzrechtjedochnicht entbehrlich machen. 3.DerGesetzentwurfgreiftauchinanderenBereichen zukurz.diedringenderforderlichedynamisierung desgesetzestextesimsinneeineranpassunganneue Technologienwurdegargänzlichversäumt.Obgleich durchdensonderkündigungsschutzfürdenbetrieblichendatenschutzbeauftragteneinestärkungderinternendatenschutzkontrolleerfolgt,mangeltesnach wievoraneinereinheitlichendefinierungdesberufsbildesdesbetrieblichendatenschutzbeauftragten.alleindaseinräumendermöglichkeit,anfortundweiterbildungsveranstaltungenteilzunehmensowiedieverpflichtungzurübernahmederhierfüraufzuwendendenkosten,vermagdieerforderlichesachkenntnisdesbetrieblichendatenschutzbeauftragten nichtinhinreichendemmaßesicherzustellen.die KontrollepersonenbezogenerDatenverarbeitung durchdieorganederbetrieblichenmitbestimmung wurdedurchdengesetzentwurfnichtaufgegriffen undbleibtdamitseitderentscheidungdesbundesarbeitsgerichtsvom11.november1997weiterhingesetzlichungeregelt.schließlichfehlteinestärkung deraufsichtsbehörden.diebußgeldtatbeständewerdenzwarerweitert.bußgeldverfahrensindaberfür diepersonellschwachausgestattetenaussichtsbehördenaufwendigundhäufigwenigerfolgversprechend, dadatenschutzverstößehierdurchnichtpräventiv verhindertwerdenkönnen.sohatderillegalehandel mitsechsmillionenadressdatenimsommer2008in Schleswig-HolsteingeradeeinmalzueinemBußgeld von900eurogeführt.hieranwürdeauchdienovelle nichtsändern.beispielsweisefehltdiemöglichkeit deraufsichtsbehörden,einemauffälliggewordenen Call-CenterdieDatenverarbeitungzuverbietenoder nur unter Auflagen zu erlauben. 4.DerGesetzentwurfsagtzuwenigüberdieAnforderungenandieAusgestaltungundFormulierungder Einwilligungsklausel.AlleindieNotwendigkeiteiner drucktechnischdeutlichenhervorhebungdeseinwilligungserfordernissesvermagdienötigerechtssicherheitfürdiebetroffenenbranchennichtherzustellen.esistmitzahlreichengerichtlichen Auseinandersetzungenzurechnen.ZurHerstellung vonrechtssicherheitkönntedaherdiebereitstellung einesmusterserforderlichwerden,wobeidieerfahrungeninanderenrechtsbereichen,z.b.mitder MusterwiderrufsbelehrungderBGB-InfoV,gezeigt haben,dasseinmusternurdannrechtssicherheit bringt,wennesgesetzesranghat.eineverordnung reicht hier in aller Regel nicht aus. 5.DerRegelungsgehaltimBereichDatenschutzbeschränktsichdamitaufeineEinschränkungdesListenprivilegs,welcherzudemdurchAusnahmetatbeständefürMarkt-undMeinungsforschungsinstitute, dieerlaubnisdernutzungvonpersonenbezogenen DatenauchausöffentlichenVerzeichnissen,derErweiterungderGeschäftskundenwerbungaufberuflich TätigesowiedieErlaubnisderWerbungmittelsEmpfehlungsschreibenimErgebnisdeutlichhinterdenursprünglichenPlänenderBundesregierungzurück bleibt.andererseitsmangeltesanpraxisnotwendigen Ausnahmeregelungen,soz.B.fürdieWeitergabepersonenbezogenerDatenimUnternehmensverbund.Ob diegetroffeneneinschränkungenwirklichsinnvoll undgeeignetsind,denumgangmitpersonenbezogenendateninderwirtschaftklarerenbeschränkungen zuunterwerfenunddiedatenverarbeitungdurchdie WirtschaftfürdieBetroffenentransparenterauszugestalten, bleibt abzuwarten. 6.LetztlichkonntendieverbliebenenZweifelimHinblickaufdieVereinbarkeitdesGesetzentwurfesmit dereu-datenschutzrichtlinieauchnachvorlagedes ÄnderungsantragsderFraktionenCDU/CSUund SPD nicht vollständig ausgeräumt werden. II.DerDeutscheBundestagfordertdieBundesregierung auf, 1.unverzüglicheinenGesetzentwurffüreinpraktikables AusführungsgesetzzumDatenschutz-Auditvorzulegen; 2.unverzüglichGesetzesvorschlägefüreinenkohärentenundkonsistentenArbeitnehmerdatenschutzvorzulegen; 3.unverzüglicheinenGesetzentwurfzurStärkungder Aufsichtsbehörden vorzulegen; 4.unverzüglicheinenGesetzentwurfvorzulegen,derdie Datennutzung im Konzernverbund erleichtert; 5.ErfahrungenausderPraxisbeiderVerwendungund AusgestaltungderEinwilligungsklauselzuevaluieren

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 17 Drucksache 16/13657 undbeibedarfeinformulierungshilfemitgesetzesrang vorzulegen; 6.beidenVorgabenzurKennzeichnungspflichtvonWerbesendungenimHinblickaufdieHerkunftdergenutztenAdressdatenausGründendesDatenschutzesund desschutzesderprivatsphäredesempfängersder WerbunggrundsätzlichdiechiffrierteÜbermittlung dieser Herkunftsangaben vorzusehen; 7.binnenJahresfristdieMaßnahmenzurEinschränkungdesListenprivilegszuevaluierenunddemBundestag hierüber zu berichten. b)derantragderfraktionderfdpaufdrucksache 16/9452wurdemitdenStimmenderFraktionender CDU/CSUundSPDgegendieStimmenderFraktionder FDPbeiStimmenthaltungderFraktionenDIELINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt. c)derantragderfraktionderfdpaufdrucksache 16/1169wurdemitdenStimmenderFraktionender CDU/CSUundSPDgegendieStimmenderFraktionen FDPundDIELINKE.beiStimmenthaltungderFraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt. d)derantragderfraktionbündnis90/diegrünen aufdrucksache16/1499wurdemitdenstimmender FraktionenderCDU/CSUundSPDgegendieStimmen derfraktionenfdp,dielinke.undbündnis90/ DIE GRÜNEN abgelehnt. e)derantragderfraktionbündnis90/diegrünen aufdrucksache16/10216wurdemitdenstimmender FraktionenderCDU/CSUundSPDgegendieStimmen derfraktionendielinke.undbündnis90/die GRÜNENbeiStimmenthaltungderFraktionderFDPabgelehnt. II.Zur Begründung 1.ZurBegründungwirdallgemeinaufDrucksache 16/12011hingewiesen.DievomInnenausschussauf GrundlagedesÄnderungsantragsderKoalitionsfraktionenaufAusschussdrucksache16(4)646neuempfohlenen Änderungen begründen sich wie folgt: Zu Nummer 1 (Bezeichnung des Gesetzes) RedaktionelleÄnderungaufgrundderStreichungdes Artikels 1. Zu Nummer 2 (bisheriger Artikel 1) AufgrundderKritiku.a.vonSeitendesBundesratessoll voreinergesetzlichenregelungzunächsteindreijähriges Pilotprojekt für eine Branche erfolgen. Zu Nummer 3 (Artikel 1) ZuBuchstabea (Artikel1Nummer1 Inhaltsübersicht) FolgeänderungenaufgrundderÄnderungenunterBuchstaben h und m. Zu Buchstabe b (Artikel1Nummer2bis5 neu ; 3 Absatz11, 3a,4bAbsatz1und 4d Absatz 4) Zu Artikel 1 Nummer 2 neu AnlässlichderEinfügungeinesneuen 32zumDatenschutzinBeschäftigungsverhältnissensollderdortverwendeteBegriffdesBeschäftigtenlegaldefiniertwerden. DieVorschriftdefiniertdenKreisderBeschäftigten,auf dendieindemneuen 32enthaltenekonkretisierende RegelungüberdieErhebung,VerarbeitungundNutzung personenbezogenerdatenfürzweckedesbeschäftigungsverhältnissesanwendungfindet.dieregelung stelltentsprechenddemschutzzweckdes 32klar,dass zumbegriffdesbeschäftigtennichtnurarbeitnehmerim engerensinngehören,sondernauchdiezurberufsbildungbeschäftigtenundpersonen,denen,wiez.b.den Rehabilitanden,einearbeitnehmerähnlicheStellungzukommt. DerimGesetzverwendeteBegriffdesBeschäftigungsverhältnissesbezeichnetdasRechtsverhältniszumin 3 Absatz11legaldefiniertenBeschäftigtenundistnicht identischmitdemimsozialversicherungsrechtverwendeten Begriff des Beschäftigungsverhältnisses. Zu Artikel 1 Nummer 3 neu DerGrundsatzderDatenvermeidungund-sparsamkeit wirdinsatz1überdiebishervorgeseheneauswahlund GestaltungvonDatenverarbeitungssystemenhinausgenerellaufdieErhebung,VerarbeitungundNutzungpersonenbezogenerDatenerstreckt.SeinRechtscharakter als Zielvorgabe bleibt bestehen. InSatz2wirddieZielvorgabederAnonymisierungund Pseudonymisierungsprachlichhervorgehoben.DerVorbehaltdestechnischMöglichenwirddurchBezugnahme aufdenverwendungszweckpräzisiert.zugleichwird sprachlichklarerzumausdruckgebracht,dassvonden MöglichkeitenderAnonymisierungundPseudonymisierungGebrauchzumachenist,soweitdieskeinenim VerhältniszumangestrebtenSchutzzweckunverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Zu Artikel 1 Nummern 4 und 5 neu FolgeänderungenaufgrundderÄnderungenunterBuchstabe f Doppelbuchstabe aa und Buchstabe h. Zu Buchstabe c (Artikel 1 Nummer 6 4f) DieÄnderungunterBuchstabeaisteineredaktionelle ÄnderunginfolgederÄnderungunterBuchstabeh,die ÄnderungunterBuchstabebistbereitsimGesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehen. Zu Buchstabe d (Artikel1Nummer7 11Absatz2 Satz 2, 4 und 5) AufgrundderÄnderungenunterNummer2,derStreichungdesDatenschutzauditgesetzes,entfälltauchdieals Folgeänderung vorgesehene Aufhebung des 9a. AufdenVorschlagdesBundesrateshinsollendurchdie Ergänzungdes 11Absatz2Satz2diegesetzlichenAnforderungenandieAusgestaltungdesAuftragsbesser

Drucksache 16/13657 18 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode erkennbarwerden,ummehrrechtssicherheitfürdiebeteiligtenauftragnehmerund-gebersowiedieaufsichtsbehörden zu gewährleisten. Zudemsoll 11Absatz2Satz4dahingehendkonkretisiertwerden,dassderAuftraggebersicherstmals vor BeginnderDatenverarbeitungundsodannregelmäßig vondereinhaltungderbeimauftragnehmergetroffenen technischenundorganisatorischenmaßnahmenzuüberzeugenhat.aufdieseweisewirddienotwendigebestimmtheiterreicht,umdienichteinhaltungmiteinem Bußgeldzubewehren (vgl.buchstabel).zugleich scheintesauchgerechtfertigt,dasssichderauftraggeber nochvorbeginndertatsächlichenerhebung,verarbeitungodernutzungpersonenbezogenerdatendurchden Auftragnehmerdavonüberzeugt,dassdieserdieerforderlichentechnischenundorganisatorischenMaßnahmenvorgenommenhat.Durchdiezusätzlichvorgesehene regelmäßige KontrollewirdüberdieszumAusdruck gebracht,dassinsbesonderebeilängerfristigenauftragsdatenverarbeitungeneineeinmaligekontrollenichtausreicht.einestarrefrist,z.b.einejährlichekontrolle, würdederinderpraxisvorkommendenbandbreitean Auftragsdatenverarbeitungen nicht gerecht. Flankierendwirdvorgesehen,dassdasErgebnisderPrüfungzudokumentierenist.NurdurcheineDokumentationlässtsichderHandlungszeitpunktnachweisenund kannsichderauftraggeberz.b.gegenüberderaufsichtsbehördeentlasten.einenähereausgestaltungder ArtunddesUmfangsderDokumentationerscheintnicht erforderlichundwürdewiederumderbandbreitean Auftragsdatenverarbeitungennichtgerechtwerden.So kannz.b.derumfangjenachgrößeundkomplexität derauftragsdatenverarbeitungvariieren.abgesehen wirddavon,dasssichderauftraggeberunmittelbarbeim AuftragnehmervorOrtoderselbstinPersonüberzeugt. Dieswäreregelmäßignichtangemessenundmiteinem VerlustanFlexibilitätverbunden,z.B.wennderAuftraggebereinTestateinesSachverständigeneinholen möchteoderwenneineschriftlicheauskunftdesauftragnehmers ausreicht. Zu Buchstabe e (Artikel 1 Nummer 8 12 Absatz 4) FolgeänderungaufgrundderÄnderungenunterBuchstabe h. DieVorschriftverweisthinsichtlichderDatenerhebung, -verarbeitungund-nutzungfürfrühere,bestehendeoder zukünftigebeschäftigungsverhältnissedurchöffentliche StellendesBundesaufdenfürnichtöffentlicheStellen geltendenneuen 32.WiebishergeltenfürdieErhebung undverwendungpersonenbezogenerdatendurchöffentlichestellenfürdiezweckevonbeschäftigungsverhältnissendarüberhinaus 28Absatz2Nummer2unddie 33bis35; 28Absatz1findetinsoweitkeineAnwendung mehr. Hinsichtlich der Beamten des Bundes gilt Folgendes: SoweitBeamtedesBundesbeinichtöffentlichenStellen tätigsind,werdensiewegendesweitenbeschäftigtenbegriffsnach 3Absatz11Nummer8unmittelbarvon 32 erfasst. 32findetkeineAnwendung,soweitdie 106bis115 desbundesbeamtengesetzes (Gleichesgiltfür 29des Soldatengesetzes)speziellereRegelungenfürdenUmgangmitpersonenbezogenenDatenfürZweckedes Beschäftigungsverhältnissesenthalten.DadieseVorschriftenimWesentlichennurpersonenbezogeneDaten betreffen,diemitdemdienstverhältnisineinemunmittelbareninnerenzusammenhangstehen (siehez.b.die gesetzlichedefinitionderpersonalaktendatenin 106 Absatz1Satz4desBundesbeamtengesetzes),bleibt 32 anwendbar,soweitessichumpersonenbezogenedaten insachaktenhandelt.dierechtsprechungdesbundesverwaltungsgerichts,wonachdievorschriftendesbeamtenrechtsdenallgemeinendatenschutzgesetzenvorgehen,weilsieeinumfassendesundabschließendes RegelsystemüberdenUmgangmitPersonaldatenim BesitzdesDienstherrnbilden (BVerwG,Urteilvom 27.Februar2003,2C10/02),stehtdemnichtentgegen, dasolcheabschließendensonderregelungenfürdenumgangmitpersonenbezogenendateninsachakteneben nicht vorliegen. Gemäß 12Absatz4inVerbindungmit 12Absatz2 findet 32füröffentlicheStellenderLänderAnwendung,soweitderDatenschutznichtdurchLandesgesetz geregelt ist und 1.dieLänderBundesrechtausführenunddieöffentlichenStellennichtalsöffentlich-rechtlicheUnternehmenamWettbewerbteilnehmen ( 12Absatz2Nummer 1) oder 2.dieöffentlichenStellenalsOrganederRechtspflege tätigwerdenundessichnichtumverwaltungsangelegenheiten handelt ( 12 Absatz 2 Nummer 2). 32 findet keine Anwendung auf Beamte der Länder. DieseunterschiedlichenAnwendungsbereichedesBundesdatenschutzgesetzesimArbeitslebenmachendieNotwendigkeiteineseigenständigen,füralleBeschäftigten geltenden Arbeitnehmerdatenschutzgesetzes deutlich. Zu Buchstabe f (Artikel 1 Nummer 9 28) Zu Doppelbuchstabe aa DieNeufassungdesAbsatzes1Satz1Nummer1orientiertsichandervomBundesratvorgeschlagenenFormulierung.Essolldeutlichgemachtwerden,dassnurdie fürdiebegründung,durchführungoderbeendigung einesrechtsgeschäftlichenoderrechtsgeschäftsähnlichen SchuldverhältnisseserforderlichenDatenerhobenund verarbeitetwerdendürfenundkeineweiteren überschießenden Daten. Zu Doppelbuchstabe bb Zu Dreifachbuchstabe aaa DieNeufassungdesSatzes1isteineFolgeänderungaufgrundderÄnderungenunterDoppelbuchstabeccDreifachbuchstabe aaa und Buchstabe h. DiesprachlicheNeufassungträgtdemUmstandRechnung,dassAbsatz3aaufgrundderStreichungdes Satzes2durchdieÄnderungunterDoppelbuchstabecc DreifachbuchstabeaaakeineAnforderungenmehranden

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 19 Drucksache 16/13657 Betroffenenstellt.Dieserkanndahernicht nachmaßgabedesabsatzes3a einwilligen.vielmehrenthältabsatz 3anunmehrlediglichAnforderungenandieverantwortlicheStelle,soferndieEinwilligunginandererFormals der Schriftform erteilt wird. AußerdemwirdSatz2u.a.durchdasVorziehender Wörter erforderlichist indeneinleitendensatzteilkürzer und damit übersichtlicher. DieAusnahmefürEigenwerbungwirderweitert:Die WerbungtreibendeverantwortlicheStellekanndie Berufs-,BranchenoderGeschäftsbezeichnung,denNamen,denTitel,denakademischenGrad,dieAnschrift unddasgeburtsjahrauchausallgemeinzugänglichen Adress-,Rufnummern-,Branchen-odervergleichbaren Verzeichnissenerheben.DerBegriffdes Adress-,Rufnummern-,Branchen-odervergleichbarenVerzeichnisses findetsichbereitsin 29Absatz3Satz1und 43 Absatz 1 Nummer 6. DieAusnahmefürGeschäftswerbungwirderweitert.Sie erfasstnichtnurzweckederwerbunggegenüberfreiberuflichodergewerblichtätigenunterderengeschäftsadresse,sonderngiltnunz.b.auchfürdiebeiihnenbeschäftigten,etwadenleiterderentwicklungsabteilung oderdiesekretärindergeschäftsführung.dieverarbeitungodernutzungderdatenmussjedocherforderlich sein,imhinblickaufihreberuflichetätigkeitundunter ihrerberuflichenanschrifterfolgen.imübrigenistnach Satz5eineVerarbeitungoderNutzungnurzulässig,soweitschutzwürdigeInteressendesBetroffenennichtentgegenstehen. Zu Dreifachbuchstabe bbb DerneueSatz5erlaubtunabhängigvomVorliegender VoraussetzungendesSatzes2dieNutzungpersonenbezogenerDatenfürZweckederWerbungfürfremdeAngebote,soweitfürdenBetroffenenbeiderAnsprache zumzweckderwerbung,etwaausderwerbesendung, diefürdienutzungverantwortlichestelleeindeutigerkennbarist. Eindeutigerkennbar bedeutet,dassderbetroffenedieverantwortlichestelleohnezweifelundmit seinenkenntnissenundmöglichkeitenidentifizieren kann.eineerkennbarkeit beideransprache istnicht gegeben,wennderbetroffeneanhandeineskennzeichensodereinernummerlediglichdiemöglichkeiterhält,durchweiterestätigwerdendiestellezuidentifizieren.einereindeutigenerkennbarkeitbeideransprache genügtnureinebezeichnungimklartext.dieausnahme umfasstdietatbestände,diebisherunterdieanlassbezogeneausnahmefürsogenannte Beipackwerbung fielen,istaufdiesejedochnichtbegrenzt.sieumfasstauch diesogenannte Empfehlungswerbung,beideretwaein UnternehmenseineKundendatenimInteresseeinesanderenUnternehmensnutzt,indemesseinenKundenim WerbeanschreibeneinAngebotdesanderenUnternehmens empfiehlt. ÜberdieinSatz5vorgeseheneAusnahmehinaus,ist nachsatz4auchdieübermittlungfürzweckederwerbungzulässig.indiesemfallmussfürdenbetroffenen ausderwerbungderursprungderdaten,dieerstmalig erhebendestelle,eindeutighervorgehen.hinzutrittein AuskunftsrechtdesBetroffenennach 34Absatz1a,auf VerlangenvonderübermittelndenStelledieHerkunft unddenempfängerseinerdatenzuerfahren.dembetroffenenundgegebenenfallsderaufsichtsbehördeistes aufdiesemwegemöglich,dierechtmäßigkeitdererhebungundnachfolgendenverarbeitungzuprüfen.der BetroffenekannvonseinemWiderspruchsrechtnach Absatz4,dieAufsichtsbehördevonihrenBefugnissen nach 38Gebrauchmachen.Zugleichisthiermitein dämpfendereffektfürdieerstmaligerhebendestelleverbunden,personenbezogenedatenfürzweckederwerbung zu verarbeiten. Zu Dreifachbuchstabe ccc FolgeänderungenbeiderNummerierungaufgrundder Ersetzung des Satzes 4 durch zwei Sätze. Zu Doppelbuchstabe cc Zu Dreifachbuchstabe aaa DieÄnderungführtzueinerKonkretisierungdesHervorhebungserfordernissesin 4aAbsatz1Satz4.DieHervorhebungderEinwilligungindieVerarbeitungoder NutzungpersonenbezogenerDatenfürZweckederWerbungistimäußerenErscheinungsbilddrucktechnisch umzusetzen,z.b.durchdieschriftgröße,denschrifttypus,eineformatierungodereinenrahmen.dieformulierung indrucktechnischdeutlichergestaltung findetsichinverschiedenenvorschriftendeshandelsgesetzbuches ( 449,451g,451h,466)sowieabgewandelt inanderengesetzen.dieregelungträgtdamitderdurch dassog. Payback-Urteil (BGH,Urteilvom16.Juli 2008,VIIIZR348/06)bestätigtenRechtslageRechnung. Zu Dreifachbuchstabe bbb DieÄnderungstelltdieFolgenfürdieEinwilligungklar, wenn gegen das Kopplungsverbot verstoßen wird. Zu den Doppelbuchstaben dd und ee Redaktionelle Berichtigungen. ZuBuchstabeg (Artikel1Nummer10 29Absatz1) Zu Doppelbuchstabe aa DieÄnderungunterDreifachbuchstabeaaaisteineFolgeänderungaufgrundderÄnderungunterBuchstabeh. DieÄnderungunterDreifachbuchstabebbbistdieKorrektur eines redaktionellen Versehens. Zu Doppelbuchstabe bb EshandeltsichumeineAnpassungan 43Absatz1Nummer 6 und den neuen 28 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1. Zu Buchstabe h Zu Artikel 1 Nummer 11 neu ( 30a neu) DievorgeschlageneÄnderungsoll entsprechendeiner PrüfbittedesBundesrates denbesonderheitendermarktundmeinungsforschunggegenüberderwerbungrechnungtragen.diemarkt-undmeinungsforschungnimmteinewichtigegesellschaftlicheaufgabewahr.siestelltfür

Drucksache 16/13657 20 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode öffentlicheundprivateauftraggebermittelswissenschaftlichermethodenundtechnikennotwendigeinformationen alsempirischegrundlageundzurunterstützungwirtschaftlicher,gesellschaftlicherundpolitischerentscheidungenbereitundschafftdamiteinewichtigevoraussetzungfürdienachhaltigedemokratischeundwirtschaftliche Entwicklung der Bundesrepublik Deutschland. Zu Absatz 1 Satz1enthältdieBefugniszurgeschäftsmäßigenErhebung,VerarbeitungoderNutzungpersonenbezogener DatenfürZweckederMarkt-oderMeinungsforschung. DerBegriffdes geschäftsmäßigen Handelnshatdie gleichebedeutungwieanandererstelledesbundesdatenschutzgesetzes,insbesondereinden 29,30.Die materiellenanforderungenorientierensichandemderzeitigen 30Absatz2undsindsprachlichklarergefasst. DieErhebung,VerarbeitungoderNutzungbesonderer ArtenpersonenbezogenerDatennach 3Absatz9ist nachsatz2nurfüreinbestimmtesvorhabendermarktodermeinungsforschungzulässig.dieseverschärfung trägtderbesonderensensibilitätdieserdatenrechnung. Zu Absatz 2 DieZweckbindungdernachAbsatz1erhobenenodergespeichertenDatenistgestuft.DatenausallgemeinzugänglichenQuellendürfenfürZweckederMarkt-oder Meinungsforschungverarbeitetodergenutztwerden. Daten,dienichtausallgemeinzugänglichenQuellenentnommenwordensindunddiedieverantwortlicheStelle auchnichtveröffentlichendarf,dürfennurfürdasforschungsvorhabenverarbeitetodergenutztwerden,für dassieerhobenwordensind.füreinenanderen,der Markt-oderMeinungsforschungfremdenZweck,dürfen diedatennurverarbeitetodergenutztwerden,wennsie zuvorsoanonymisiertwordensind,dasseinpersonenbezugnichtmehr auchnichtdurchdenempfänger hergestelltwerdenkann ( 3Absatz6,ersteAlternative). Damitsollu.a.ausgeschlossenwerden,dassdieDaten fürforschungsfremdewerbezweckeübermitteltodergenutztwerden,dahierfürinallerregeleinepersonenbeziehbarkeit notwendig ist. Zu Absatz 3 Absatz3enthälteinegestuftePflichtzurAnonymisierungundPseudonymisierung.Diepersonenbezogenen Datensindzuanonymisieren ( 3Absatz6),sobalddies nachdemzweckdesvorhabensdermarkt-odermeinungsforschungmöglichist.bisdahin,alsounmittelbar nachdererhebungoderspeicherung,sinddiedatenzu pseudonymisieren ( 3Absatz6a).DiePseudonymisierungdarfnuraufgehobenwerden,soweitdiesnachdem ZweckdesVorhabensderMarkt-oderMeinungsforschungerforderlichist,z.B.beieinerwiederholtenBefragungübereinenlängerenZeitraum.Verstößegegen diepflichtzuranonymisierungundpseudonymisierung sind wieschonbei 30 bußgeldbewehrt.diefrühzeitigepseudonymisierungundanonymisierungbeugt einerunzulässigenzweckentfremdungderdatenbeider verantwortlichen Stelle vor. Zu den Absätzen 4 und 5 Absatz4entspricht 30Absatz4undstellt,zusätzlichzu Absatz2,sicher,dassimRahmendes 30aeinRückgriff auf 29ausgeschlossenist.Absatz5entspricht 30Absatz5.Zusätzlichwirdjedochauchdieentsprechende Anwendbarkeitdes 28Absatz4,desWiderspruchsrechtsdesBetroffenen,festgelegt,weil 30a andersals derbisherige 30 eineeigenständigeerhebungsbefugnis enthält. Zu Artikel 1 Nummer 12 neu ( 32 neu) DieDatenschutzskandalebeieinerReihevonGroßunternehmenhabenaktuelldeutlichgemacht,dassfachlich undpolitischhandlungsbedarfbeimdatenschutzimarbeitslebenbesteht.dieserhandlungsbedarfwurdeam 16.Februar2009ineinemSpitzengesprächzwischen VertreternderBundesregierungunddenSozialpartnern unterbeteiligungdesbundesbeauftragtenfürdendatenschutzunddieinformationsfreiheiterörtert.inihrergegenäußerungzurstellungnahmedesbundesrateszum EntwurfeinesGesetzeszurRegelungdesDatenschutzauditsundzurÄnderungdatenschutzrechtlicherVorschriften (Bundestagsdrucksache16/12011)hatdie Bundesregierungangekündigt,nochindieserLegislaturperiodeeinenVorschlagfüreineGrundsatzregelungzum DatenschutzderArbeitnehmerimBundesdatenschutzgesetz vorzulegen. DarüberhinauswurdeeineArbeitsgruppederBundesressortseingerichtet,die untereinbeziehungdesbundesbeauftragtenfürdendatenschutzunddieinformationsfreiheit denhandlungsbedarfimbereichdes ArbeitnehmerdatenschutzesprüfenunddieArbeitenzu einem Arbeitnehmerdatenschutzgesetz fortführen soll. Ineinemneuen 32wird 28Absatz1Satz1Nummer1imHinblickaufBeschäftigungsverhältnissekonkretisiertundinsoweitverdrängt.Ebenfallsdurch 32 verdrängtwird 28Absatz1Satz2: 32regelt,zuwelchenZweckenundunterwelchenVoraussetzungenpersonenbezogeneDatenvor,imundnachdemBeschäftigungsverhältniserhoben,verarbeitetundgenutztwerden dürfen.einerweiterenkonkretenfestlegungderzwecke nach 28Absatz1Satz2durchdenArbeitgeberbedarf esdahernichtmehr.dieübrigeneinschlägigenallgemeinenundbereichsspezifischendatenschutzvorschriften, dieeinedatenerhebung,-verarbeitungoder-nutzungerlaubenoderanordnen,werdendurch 32nichtverdrängt.AucheineDatenerhebungoder-verwendungauf dergrundlageeinerfreiwilligerteilteneinwilligungdes Beschäftigten ( 4adesBundesdatenschutzgesetzes, 22 deskunsturhebergesetzes)wirddurch 32nichtausgeschlossen. 32enthälteineallgemeineRegelungzumSchutzpersonenbezogenerDatenvonBeschäftigten,diedievonder RechtsprechungerarbeitetenGrundsätzedesDatenschutzesimBeschäftigungsverhältnisnichtändern,sondern lediglichzusammenfassenundeinarbeitnehmerdatenschutzgesetzwederentbehrlichmachennochinhaltlich präjudizieren soll. WerdenpersonenbezogeneDateneinesBeschäftigtenfür ZweckedesBeschäftigungsverhältnisseserhoben,verarbeitetodergenutzt,findet 28Absatz1keineAnwen-