Deutscher Bundestag Drucksache 17/5691 17. Wahlperiode 02. 05. 2011 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Cornelia Behm, Friedrich Ostendorff, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/5611 Diskussion über Änderungen an der Hofabgabeklausel und über externe Beratungsleistungen für die Träger der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung Vorbemerkung der Fragesteller DieHofabgabeklauselbzw.dieAbgabedesHofesalsVoraussetzungfüreine AltersrentefürLandwirtegemäß 11Absatz1desGesetzesüberdieAlterssicherungderLandwirte (ALG)wirdinderLandwirtschaftnachwievorkontroversdiskutiert.DiesbetrifftsowohldieFrage,obdieHofabgabegrundsätzlichaufrechterhaltenwerdensolltealsauchdieFrage,obundwiesiemodifiziert werden kann. KritischdiskutiertwerdenauchbestimmteFragenimZusammenhangmitexternenBeratungsleistungendurchDrittefürdieTrägerderLandwirtschaftlichen Sozialversicherung. 1.WiebewertetdieBundesregierungdieForderungnachGewährungder landwirtschaftlichenaltersrentebeifortführungdeshofesdurchausnahmslosalleehegatten,diedieregelaltersgrenzenochnichterreichthaben? 2.WiebewertetdieBundesregierungdieForderungnachAufhebungder NichtgewährungderBäuerinnenrentebeifehlenderHofabgabedurchden Ehegatten,insbesonderevordemHintergrund,dassdieBäuerinnenrente mitderbegründungeingeführtwurde,essolleeine eigenständige Alterssicherung der Bäuerinnen geschaffen werden? 3.WiebewertetdieBundesregierungdieForderungnachGewährungder landwirtschaftlichenaltersrentebeifortführungderwaldbewirtschaftung, insbesonderevordemhintergrund,dasseineverpachtungvonwaldunüblich und nur schwer möglich ist? 4.WiebewertetdieBundesregierungdieForderungnachGewährungder landwirtschaftlichenaltersrentebeifortführungeinergewerblichentierhaltung? DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsfürErnährung,Landwirtschaftund Verbraucherschutz vom 28. April 2011 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.
Drucksache 17/5691 2 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5.WiebewertetdieBundesregierungdieForderungnachAusweitungder SonderregelungfürUnternehmer,dieausderUnternehmensführungeines landwirtschaftlichenunternehmens,welchesvonmehrerenunternehmern gemeinsambetriebenwird,ausscheiden,aufandererechtsformenwie KG, GmbH etc.? 6.WiebewertetdieBundesregierungdieForderungnachWeiterentwicklung dermöglichkeitderabgabevonflächennach 21Absatz6ALG (ErmächtigungzurLandveräußerungundLandverpachtung),undwiekönnte dieseweiterentwicklungaussichtderbundesregierungsinnvollausgestaltet sein? WegendesSachzusammenhangswerdendieFragen1bis6zusammenbeantwortet. DieBewertungderBundesregierungzueinzelnenForderungenwirdsichaus einemgesetzentwurfergeben,dernachabschlussdernotwendigenvorarbeitenvorgelegtwird.zudiesenvorarbeitengehörtauchdieprüfungvonvorschlägenzuetwaigenänderungenderorganisationderlandwirtschaftlichen Sozialversicherung,daausSichtderBundesregierungeinGesamtkonzeptzur WeiterentwicklungderlandwirtschaftlichenSozialversicherungderLösung von einzelnen Aspekten vorzuziehen ist. 7.WelcherAnteilderAusgabenderAlterssicherungderLandwirte,undwelcherAnteilderAusgabendergesetzlichenRentenversicherungwurdein den letzten drei Jahren jeweils durch Bundeszuschüsse gedeckt? DerAnteilderBundeszuschüsseandiegesetzlicheRentenversicherungan derenausgabenbetrugindenjahren2008bis2010rund26prozent.inder AlterssicherungderLandwirtebetrugderAnteilderBundesmittelandenAusgaben im gleichen Zeitraum rund 77 Prozent. 8.IstdieBundesregierungderAuffassung,dassdieHöhederZuschüssefür diealterssicherungderlandwirteundzurgesetzlichenrentenversicherung jeweils angemessen ist? Und wenn ja, warum, und wenn nein, warum nicht? DieBundeszuschüsseandieRentenversicherungnehmeneinebesondereEntlastungs-undAusgleichsfunktionwahr,diedenBundinangemessenerWeise anderfinanzierungdernichtbeitragsgedecktenleistungenindergesetzlichen Rentenversicherungbeteiligt.DarüberhinausgewährleistetderBundmitder allgemeinensicherungsfunktionderbundeszuschüssediedauerhaftefunktions-undleistungsfähigkeitdergesetzlichenrentenversicherunguntersich verändernden Rahmenbedingungen. InderAlterssicherungderLandwirteträgtderBundseitEinführungderDefizitdeckung ( 78ALG)imJahre1995diefinanziellenFolgendesStrukturwandelsinderLandwirtschaft.EinezusätzlicheBelastungderBeitragszahler, derenanzahlimzeitraumvon1995bis2010vonrund544000aufrund 260 000 gesunken ist, wird dadurch vermieden.
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/5691 9.AuswelchenEinzelpositionensetzensichdieBundeszuschüssefürdie AlterssicherungderLandwirteundfürdieGesetzlicheRentenversicherung jeweils zusammen, und wie hoch sind die Einzelpositionen? DerBundleistetandiegesetzlicheRentenversicherungdenallgemeinen Bundeszuschussgemäß 213Absatz2desSechstenBuchesSozialgesetzbuch (SGBVI),denallgemeinenBundeszuschuss (Ost)gemäß 287eAbsatz2 SGBVI,denzusätzlichenBundeszuschussgemäß 213Absatz3und4SGBVI sowiedenbundeszuschussandieknappschaftlicherentenversicherunggemäß 215SGBVI.FürdasJahr2010beträgtderallgemeineBundeszuschussrund 31,5Mrd.Euro,derallgemeineBundeszuschuss (Ost)rund8,4Mrd.Euro,der zusätzlichebundeszuschussrund19,1mrd.euroundderbundeszuschussandie knappschaftlicherentenversicherung5,9mrd.euro. DieBundesmittelinderAlterssicherungderLandwirte (2010rund2,3Mrd. Euro) decken das Defizit und sind nicht in Einzelpositionen untergliedert. 10.IstdieBundesregierungderAuffassung,dassdurcheineorganisatorische IntegrationderbestehendenAlterssicherungderLandwirteindiegesetzliche Rentenversicherung Verwaltungskosten gespart werden könnten, und wenn ja, warum, und wie hoch wären diese, und wenn nein, warum nicht? Eine organisatorischeintegration deralterssicherungderlandwirteindie gesetzlicherentenversicherungstelltaussichtderbundesregierungkeinein ErwägungzuziehendeOptiondar.DieFragenachfinanziellenAuswirkungen einer solchen Integration stellt sich demzufolge nicht. 11.WelchezusätzlichenKostenwürdendurcheinevollständigeundersatzloseAbschaffungderHofabgabeklauselentstehen,undwieleitetdie Bundesregierung diese Kosten ab? EinevollständigeundersatzloseAbschaffungderHofabgabeverpflichtungals RentenvoraussetzunginderAlterssicherungkommtausSichtderBundesregierungausagrarpolitischenErwägungennichtinBetracht.Eineuntergeordnete Rollespieltdabei,dassdiefinanziellenFolgeneinerderartigenMaßnahme nichtvorhersehbarsind.selbstwennnureinteilderlandwirtebeierreichen deraltersgrenzefürdieregelaltersgrenzedavongebrauchmachenwürde, wärensiejedenfallserheblich.esmüsstendannnichtnurrentenbewilligtwerden,fürdienachgegenwärtigemrechtdievoraussetzungenwegenfehlender Hofabgabenichterfülltsind.WeitausgravierenderwärefürdasvomBundzu tragendedefizitderalterssicherungderlandwirte,damitderrentengewährungdiebeitragspflichtderbetreffendenlandwirteendet.demzugangan Rentenbeziehernstünde andersalsimgegenwärtigenrecht nichtinder RegelgleichzeitigeinZuganganBeitragszahlerngegenüber.Damitwürdesich dasohnehinsehrungünstigeverhältnisvonbeitragszahlernzurentnerninder Alterssicherung der Landwirte weiter verschlechtern. DieAbschaffungderHofabgabeverpflichtunghätteüberdieseinenichtnuraus agrar-undsozialpolitischengründenbedenklicheverschlechterungderaltersstrukturderaktivenlandwirtezurfolge.auchdieberuflichenperspektiven fürdiejüngeregenerationwürdennachhaltigbeeinträchtigt.zuerwarten wärenschließlichspürbareauswirkungenaufdenbodenmarkt,dadernachfrage nach Flächen ein stark verringertes Angebot gegenüberstünde.
Drucksache 17/5691 4 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 12.TeiltdieBundesregierungdiehäufigvorgetrageneBehauptung,durch eineabschaffungderhofabgabeklauselwürdediegrundlagefürdiegesamtenbundeszuschüssefürdiealterssicherungderlandwirteentzogen, und wenn ja, wie begründet sie diese Bewertung? DerBundesregierungsindderartigeBehauptungenbishernichtbekanntgeworden. 13.WiebewertetdieBundesregierungdieProblemevonLandwirtennahe deraltersgrenzebeiverschiedenenagrarfördermaßnahmenmitmehrjährigenbindefristen,wennsiemit65jahrengemäßhofabgabeklauselihrenhofabgebenmüssen,aberkeinnachpächtervorhandenist,derdie FlächenvertragsgemäßimSinnederFörderrichtlinienweiterbewirtschaftenwürde,insbesonderevordemHintergrunddesGleichbehandlungsgebotes, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus? JederLandwirtundjedeLandwirtinhatabBeginneinerinderAlterssicherung derlandwirteversicherungspflichtigentätigkeitalslandwirtdavonkenntnis, dasseinanspruchaufrenteohneeinewirksameunternehmensabgabenicht besteht,weildiehofabgabeverpflichtungbereitsimjahr1957eingeführt wurde.werdennahederaltersgrenzeagrarfördermaßnahmenmitmehrjährigenbindefristeninanspruchgenommen,könnendarausfolglichkeine Problemeentstehen.DieLandwirtesindinderLage,beiInanspruchnahme eineragrarfördermaßnahmederenvorteileunddiebeierreichenderaltersgrenzebestehendeverpflichtungzurhofabgabealsrentenvoraussetzungen abzuwägen. 14.WelcheRollespielennachEinschätzungderBundesregierungimZusammenhang mit der Hofabgabeklausel sog. Scheinpachtverträge? IstderBundesregierungbekannt,dassScheinpachtverträgenachmündlichenAussagenvonLandwirtengangundgäbeseinsollenundbeiBeratungsgesprächenmitunterdirektdazugeratenwird,Scheinpachtverträge abzuschließen? MitderHofabgabeverpflichtungwirdnichteineEinstellungjeglicherArbeitim Betriebverlangt.Entscheidendistvielmehr,dassimZeitpunktderUnternehmensabgabedasunternehmerischeRisikovollständigaufdenNachfolger übergeht.nacheinerhofübergabeoderverpachtungliegtdasverwaltungsundverfügungsrechtalleinbeimhofnachfolger.invielenfällenwirdderabgebendelandwirtweiterhininerheblichemumfangimbetriebtätig.diese MitarbeitindemfrüherselbstbewirtschaftetenBetriebstehtabermitderAbgabeverpflichtungdurchausimEinklang.ZielderAbgabeverpflichtungistes, dasunternehmerischerisikoinjüngerehandzugeben.indemübergebenen BetriebmitzuarbeitenundErfahrungeneinzubringen,stehtdemnichtentgegen, sondernkannsogarwünschenswertsein.ausdiesengründenistesverfehlt, beieinerweiterenbetrieblichenmitarbeitderfrüherenlandwirtevonscheinpachtverträgen zu sprechen. 15.Istder 21Absatz8ALG,indemesheißt WirdeinUnternehmender LandwirtschaftvonmehrerenUnternehmerngemeinsam,voneinerPersonenhandelsgesellschaftodereinerjuristischenPersonbetrieben,gilt dasunternehmennurdannalsabgegeben,wennderunternehmeraus demunternehmenausgeschiedenist soauszulegen,dassbeziehervon RentenderAlterssicherungderLandwirteausjuristischenPersonenaus-
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/5691 16. Wenn ja, wie begründet sich diese Auslegung? scheidenmüssen,wenndieseeinlandwirtschaftlichesunternehmenbewirtschaften? 17.FürdenFall,dassdieAuslegungkorrektist:FürwelchejuristischenPersonengiltdas (z.b.vereine,kirchen,aktiengesellschaftenundgebietskörperschaften)? 18.WenndieseAuslegungnichtfüralle,sondernnurfürbestimmtejuristischePersonengilt:WelchesAbgrenzungskriteriumkommthierzumTragen, und auf welche Rechtsgrundlage stützt sich das? 19.SoferndieAuslegungfalschist:Wasistzuunternehmenbzw.wasunternimmtdieBundesregierung,umdiedemnachfalscheRechtsauslegung durch Träger der Alterssicherung der Landwirte zu unterbinden? WegendesSachzusammenhangswerdendieFragen15bis19zusammenbeantwortet. DiekonkreteAuslegungspezialgesetzlicherVorschriften hierderregelung des 21Absatz8desGesetzesüberdieAltersicherungderLandwirte (ALG) obliegtzunächstdenalterkassen.beidiesbezüglichklärungsbedürftigenfragenkommtdenzuständigenfachgerichtendiekompetenzzu,streitigeauslegungsfragen zu klären. EineeinheitlicheverfassungskonformeAuslegungvongesetzlichenVorschriftenkannletztlichnurdurcheineEntscheidungdesBundesverfassungsgerichts erlangtwerden,solltendiefachgerichteentscheidungserheblichegesetzliche RegelungenfürverfassungswidrighaltenodereinespezifischeVerletzungvon VerfassungsrechtdurchdieGerichteimWegederVerfassungsbeschwerdegeltendgemachtwerden (vgl.hierzuexemplarisch:bverfge18,85 (S.92ff.); BVerfGE 78 (S. 20 bis 25)). 20.WiebewertetdieBundesregierungausdatenschutzrechtlicherSichtdie WeitergabepersönlicherDatenvonVersichertenderLandwirtschaftlichenSozialversicherung (LSV)anErbringervonBeratungsleistungenim Auftrag der LSV-Träger (z. B. die Bauernverbände)? DielandwirtschaftlichenKrankenkassensindnach 18Absatz1KVLG1989 verpflichtet,diezurdurchführungderkrankenversicherungundbetreuungder VersichertenerforderlichenVerwaltungsstellenzuerrichten.DieseVerwaltungsstellenhabenauchlaufendeVerwaltungsaufgabenfürdielandwirtschaftlichenAlterkassenunddielandwirtschaftlichenBerufsgenossenschaftenwahrzunehmen.Darüberhinausermächtigt 18Absatz1Satz3KVLG1989die TrägerderLandwirtschaftlichenSozialversicherung,zurWahrnehmungdieser AufgabenauchDritteheranzuziehen.SiehabendamitdiegesetzlichausdrücklicherlaubteMöglichkeiteinerFunktionsübertragunganDritte,soweitdies einerwirtschaftlichenaufgabenerfüllungundeinersachgerechtenbetreuung der Versicherten dient. VondieserMöglichkeithabendieTrägerderlandwirtschaftlichenSozialversicherungGebrauchgemachtundVerträgemitLandesbauernverbändenabgeschlossen. 18Absatz1Satz3KVLG1989gehtalsSonderregelungdem 97SGBXvor.Allerdingsbegründetauch 18Absatz1Satz5KVLG1989 einegenehmigungspflicht,wenneindritterregelmäßigherangezogenwird.im RahmendiesesGenehmigungsverfahrenstelltdieAufsichtsbehördesicher, dassderheranzuziehendedritteverpflichtungenzuerfüllenhat,wiesiefürdie übrigenträgerdersozialversicherungin 97Absatz1SGBXgeregeltwer-
Drucksache 17/5691 6 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode den.nachdemsichdiebeauftragtenindemvonderaufsichtsbehördezugenehmigendenvertragauchverpflichtenmüssen,denanforderungendesdatenschutzesundderdatensicherheit,diefürdieauftraggebergelten,zuentsprechen,isteindatenschutzkonformerumgangmitdenversichertendatensichergestellt. 21.WiekannundsollteausSichtderBundesregierunggegebenenfallsgegen einedatenschutzwidrigeweitergabevonpersönlichendatenderversichertenderlsvandieerbringervonberatungsleistungenimauftrag derlsv-trägervorgegangenwerden,undsiehtdiebundesregierungdas als ihre Aufgabe an? DaessichbeiderHeranziehungDritternach 18Absatz1Satz3desZweiten GesetzesüberdieKrankenversicherungderLandwirte (KVLG1989)nichtum eineberatungsleistung,sondernumdieerfüllungeinerlaufendenverwaltungsaufgabehandelt,liegtkeinedatenschutzwidrigeweitergabevonpersönlichen Daten vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 20 verwiesen. 22.WiehochwarennachErkenntnissenderBundesregierungindenletzten JahrenbundesweitdieAusgabenderTrägerderLandwirtschaftlichenSozialversicherungfürdieWahrnehmungvonAufgabendurchDritte (GesamtausgabenundAusgabenbittenachTrägerundBundeslandaufschlüsseln)? DieAusgabenfüreineWahrnehmungvonVerwaltungsaufgabennach 18Absatz1KVLG1989werdenimRechnungswesenderlandwirtschaftlichenBerufsgenossenschaftennichtgesonderterfasst.DiegewünschteDarstellungist für die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften daher nicht möglich. FürdieTrägerderlandwirtschaftlichenKrankenkassenundderlandwirtschaftlichenAlterskassenliegenfürdieJahre2008und2009folgendeDatenzuden AusgabenfürdieseWahrnehmungvonVerwaltungsaufgabennach 18Absatz1 KVLG 1989 vor (Angabe in Euro): TrägerLandwirtschaftliche KrankenkasseLandwirtschaftliche Alterskasse Schleswig-Holstein und Hamburg 2008200920082009 20554,1320204,3266578,4563153,26 Niedersachsen-Bremen38648,6333700,3512010,037396,38 Nordrhein-Westfalen390916,05434614,34541876,11607666,32 Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland 233426,22214986,51378022,55339526,32 Franken und Oberbayern168688,07175647,09378052,35376328,90 Niederbayern-Oberpfalz und Schwaben 136123,60153743,76249936,37267620,90 Baden-Württemberg288717,37299295,42512942,26542565,33 Gartenbau Mittel-undOstdeutschland23007,6620343,5821696,8019542,01 Gesamt1300081,731352535,372161114,922223799,42
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/5691 EineAufschlüsselungderAusgabennachBundesländernistnichtmöglich,da sichdiezuständigkeitsbereichederträgerderlandwirtschaftlichensozialversicherung nicht mit den Ländergrenzen decken. 23.WiehochwarjeweilsderAnteilvonMitgliedsverbändendesDeutschen Bauernverbandese.V.andiesenAusgabenfürdieWahrnehmungvon Aufgaben durch Dritte? DieRechnungsergebnissederTrägerderlandwirtschaftlichenSozialversicherungerfassennurdieAusgabenfürdieWahrnehmungvonVerwaltungsaufgabennach 18Absatz1KVLG1989,nichtjedoch,durchwelcheStelleoder Institution diese Leistungen erbracht wurden. 24.WiebewertetdieBundesregierungdieseAusgabenvordemHintergrund dertatsache,dasseinzelneträgermitpersonalüberhängenzukämpfen haben, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus? Eskanndahingestelltbleiben,obundwelcheTrägerderlandwirtschaftlichen SozialversicherungPersonalüberhängehaben,weileineÜbertragungvonAufgabenaufDrittenach 18Absatz1Satz3KVLG1989nurinBetrachtkommt, soweitdieseinerwirtschaftlichenaufgabenerfüllungundeinersachgerechten Betreuung der Versicherten dient. 25.WiebewertetdieBundesregierungdieTatsache,dassdiePro-Kopf-AusgabendereinzelnenLSV-TrägerfürdieWahrnehmungvonAufgaben durchdritteerheblichdifferieren,undwelcheschlussfolgerungenzieht sie daraus? DieFragelässtnichterkennen,zuwelchemPersonenkreis (Mitglieder,Versicherteetc.)dieAusgabenfürWahrnehmungvonVerwaltungsaufgabennach 18Absatz1KVLG1989insVerhältnisgesetztwerdensollen.Einederartige BerechnunghätteauchkeinerleiAussagekraft,weildiefürdieWahrnehmung vonverwaltungsaufgabennach 18Absatz1KVLG1989zugewährendeVergütungnichtpauschaljeVersichertenoderjeMitgliederfolgt,sondernaufder BasisdesvomSpitzenverbandderlandwirtschaftlichenSozialversicherung aufgestellten Leistungs- und Kostenverzeichnisses.
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