Möglichkeiten der Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden des Bundes

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Petra Pau, Kersten Naumann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 16/2607 Möglichkeiten der Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden des Bundes Vorbemerkung der Fragesteller NachdenmutmaßlichenAnschlagsversuchenaufzweiRegionalzügeam1.August2006inNordrhein-WestfalenstandeneineReihepolitischerForderungen erneutaufdertagesordnung.dazugehörteunteranderemdieeinrichtungeiner Anti-Terror-Datei,aufdiealleSicherheitsbehördenvonBundundLändern einschließlichdergeheimdienstezugriffsrechtehabensollen.beidenöffentlichendiskussionenkonntemandeneindruckgewinnen,alsgebeesbisher wedereinedirektezusammenarbeitdersicherheitsbehördennochgemeinsame Dateien.DabeisinddieGeheimdiensteverpflichtet,beidrohenderGefahrfür LeibundLebenInformationenandiePolizeiweiterzugeben.ImRahmender AmtshilfewerdenInformationenzwischendenBehördenausgetauscht.Mit demgemeinsamenterror-abwehrzentrumdesbundeskriminalamtes (BKA)in Berlin-TreptowbestehtbereitseineEinrichtung,inderalleBehördenmitSicherheitsaufgabenunddasBundesamtfürMigrationundFlüchtlinge (BAMF) ineinemfürdieöffentlichkeitunkontrollierbarenrauminformationenaustauschen.aufländerebenewirddiezusammenarbeitvonverfassungsschutz, PolizeiundAusländerbehördenbzw.BAMFinimmermehrLändern (Bayern, Nordrhein-Westfalen)institutionalisiert.Zielistdabei,Terrorismus-VerdächtigteaufdemWegedesAufenthaltsrechtszutreffen: ErkenntnissederSicherheitsbehörden,dienichtausreichen,umeinemStrafverfahrenzumErfolgzu verhelfen,könnenjedochdenwiderrufeinerasylanerkennungodereineausweisungsverfügungtragen. stelltdasbamfinseinerstellungnahmezum Praktiker-Erfahrungsaustausch zum Zuwanderungsgesetz fest. VondenBefürworternsolchergemeinsamerDateienundderDatenerfassung aufbreiterbasisüberhauptwerdenimmerwiederdiegrenzendieserart Sicherheitspolitik beklagt.diekritikrichtetsichimwesentlichengegendatenschutzrechtlichebestimmungen.vondatenschützernwiederumwirdgenauim Gegensatzdazubeklagt,diezahlreichenvorhandenenDateienundAbfragerechtederBehördenverletztendieDatenschutzrechtederBürgerinnenund Bürger.BeklagtwirdvondieserSeiteauchdiefehlendewissenschaftliche, kriminologischeevaluationderbereitsbestehendenbefugniserweiterungen dergeheimdienstedurchdasterrorismusbekämpfungsgesetz.trotzdesfehlenseinersolchenevaluationsollenindenkommendenwochenbefugnisse DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsdesInnernvom5.Oktober2006 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode dergeheimdienstemiteinem Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz nochmalserweitertwerden,fürdieeinrichtungeiner Anti-Terror-Datei liegt ebenfallsschoneingesetzentwurfdesbundesministeriumsdesinnernundein Rahmenbeschluss der Innenministerkonferenz vor. 1.WelcheDateienbestehenderzeitbeimBundeskriminalamt,diederUnterstützungderPrävention,derGefahrenabwehroderderStrafverfolgungdienen (bitteauflistungmitdatumdereinrichtungderdateien,rechtsgrundlage,zweck,zahlderdatensätze,speicherfrist,ggf.aufhebungund Löschung der Datei)? BeimBundeskriminalamt (BKA)werdenunterschiedlicheDateienzupräventivenZweckenundzurStrafverfolgunggeführt.ÜbersichtensindalsAnlagen1 bis3beigefügt.inbezugaufdiebeteiligungandererbehördenistzuunterscheiden zwischen: Verbunddateien,diedasBKAnach 11Abs.1Satz1desBundeskriminalamtgesetzes (BKAG)alsZentralstellefürdaspolizeilicheInformationswesen (INPOL)führtundindiedieVerbundteilnehmerdiejeweilsineigenerZuständigkeitgewonnenenDatenselbstunmittelbareingebenundindenen diesedatenzumunmittelbarenabruffürdieverbundteilnehmerbereitgehalten werden, Zentraldateien,indiedasBKAselbstdievonanderenBehördenübermitteltenDatenalsZentralstelleeinspeichertundanderenBehördengegebenenfalls im automatisierten Abruf nach 10 Abs. 7 BKAG bereitstellt, Amtsdateien,diedasBKAzurErfüllungseinerspezifischenAufgabenohne Beteiligung anderer Dienststellen führt. FürdieindenDateiengespeichertenDatenbestehenjeweilsunterschiedliche Speicherfristen (vgl. 34Abs.1Satz1Nr.8BKAG).EineFrist,andemeine gesamtedateizulöschenist,siehtdasgesetznichtvor.allerdingsistimmer wiederdienotwendigkeitderweiterführungeinerdateizuüberprüfen ( 34 Abs. 4 BKAG). a) Welche Behörden dürfen auf diese Dateien zugreifen? BeidenVerbunddateienimpolizeilichenInformationssystemistderKreisder Verbundteilnehmer,d.h.diejeweiligenPolizeibehördenundinnerhalbdererdie zugriffsberechtigtenorganisationseinheiten,fürjededateigesondertinder Errichtungsanordnungfestzulegen ( 11Abs.2Satz2BKAG).VerbundteilnehmerkönnenaußerdemBKAunddenLandeskriminalämternsonstigePolizeibehördenderLänder,dieBundespolizei,diemitderWahrnehmunggrenzpolizeilicherAufgabenbetrautenBehördenderZollverwaltungunddas Zollkriminalamt sein ( 11 Abs. 2 Satz 1 BKAG). Dateien,diedasBKAzumZweckederWahrnehmungseinerpolizeilichen AufgabenaufdemGebietderStrafverfolgung ( 4BKAG)nachdenVorschriftenderStPO (vgl. 483ff.)führt,könnenebenfallsalsVerbunddateienausgestaltetsein.DieFestlegungderteilnehmendenBehördenrichtetsichhier nachdemeinzelfall.datenineinersolchenstrafverfahrensdateisindmit ErledigungdesVerfahrenszulöschen ( 489Abs.2Nr.1derStrafprozessordnung StPO). DieÜbermittlungderinZentraldateiengespeichertenDatendurchdasBKAan anderepolizeiendesbundesundderländerrichtetsichnach 10Abs.1 BKAG.EineÜbermittlunganandereBehördenundöffentlicheStellenistunter denvoraussetzungenvon 10Abs.2BKAGzulässig. 10Abs.7BKAGenthälteineSonderregelungfürFällederÜbermittlungpersonenbezogenerDaten

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/2875 imautomatisiertenabrufverfahren;dieselesendenzugriffeaufzentraldateien dürfennurzurerfüllungvollzugspolizeilicheraufgabeneingerichtetwerden, soweitdiesunterberücksichtigungderschutzwürdigeninteressenderbetroffenenwegendervielzahlderübermittlungenoderwegenderbesondereneilbedürftigkeitangemessenist.regelungenfürdieübermittlungfindensichdarüber hinausauchinanderengesetzen (vgl. 18desBundesverfassungsschutzgesetzes BVerfSchG). Auf die Amtsdateien des BKA erhalten andere Behörden keinen Zugriff. b)welchebehördensindverpflichtet,datenfürdiesedateienzuübermitteln? Nach 13Abs.1BKAGsinddieLandeskriminalämterundvondiesenbestimmteanderePolizeidienststellensowiediePolizeiendesBundes (derzoll nur,soweiteraufgabennach 68desBundespolizeigesetzes BPolG wahrnimmt)verpflichtet,dembkadiezurerfüllungseineraufgabenalszentralstelleerforderlicheninformationenzuübermitteln.imrahmenderverbunddateiensinddieverbundteilnehmerberechtigt,datenzurerfüllungdes 13 BKAGimautomatisiertenVerfahreneinzugeben.AnsonstenerfolgtdieAnlieferungderInformationenkonventionellundnichtinBezugaufjeweilseine bestimmte Datei. c)welchebehördendürfennacheigenempflichtgemäßenermessendaten für diese Dateien auf Anfrage zur Verfügung stellen? d)welchebehördendürfenaufeigeneinitiativedatenfürdiesedateien zur Verfügung stellen? BehördenundsonstigeStellenkönnendemBKAinseinerZentralstellenfunktionentsprechendeDatenübermitteln ( 13Abs.5BKAG).WerdendemBKA DateninseinerFunktionalsStrafverfolgungsbehörde ( 4BKAG)übermittelt, sorichtetsichdieübermittlungderdatenandasbkanachdenregelungen derstpo.regelungenzurobligatorischenoderfakultativendatenübermittlung andasbkasindauchinzahlreichenanderengesetzenenthalten (vgl. 20 BVerfSchG, 9desGesetzesüberdenBundesnachrichtendienst BNDG, 11 desgesetzesüberdenmilitärischenabschirmdienst MADG, 33desZollfahndungsdienstgesetzes ZfDG).DiesoerhaltenenDatenwerdendannvom BKA in die jeweils relevante(n) Datei(en) eingestellt. 2.WelcheDateienbestehenderzeitbeimBundesamtfürdenVerfassungsschutz,diederBeobachtungextremistischeroderterroristischerOrganisationenoderEinzelpersonendienen (bitteauflistungmitdatumdereinrichtungderdateien,rechtsgrundlage,zweck,zahlderdatensätze, Speicherfrist, ggf. Aufhebung und Löschung der Datei)? a) Welche Behörden dürfen auf diese Dateien zugreifen? b)welchebehördensindverpflichtet,datenfürdiesedateienzuübermitteln? c)welchebehördendürfennacheigenempflichtgemäßenermessendaten für diese Dateien auf Anfrage zur Verfügung stellen? d)welchebehördendürfenaufeigeneinitiativedatenfürdiesedateien zur Verfügung stellen? ImRahmenihrerAufgaben,einerseitssach-undpersonenbezogeneAuskünfte, NachrichtenundUnterlagenzusammelnundauszuwerten,diesichaufBestrebungenundTätigkeitengemäß 3Abs.1desBundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG)beziehen,undandererseitsbeiSicherheitsüberprüfungenvon

4 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Personenmitzuwirken ( 3Abs.2BVerfSchG),führendieVerfassungsschutzbehördendesBundesundderLänderzurErfüllungderUnterrichtungspflichten gemäß 5BVerfSchGdas NachrichtendienstlicheInformationssystem (NADIS)alsgemeinsameDateiimSinnedes 6BVerfSchG.DasNADIS dientalsautomatisierteshilfsmittelderaktenregistratur (sog.hinweisdatei). EsenthältnebendenAktenzeichenderjeweiligenVerfassungsschutzbehörde personenbezogenegrunddaten,wiez.b.namen,vornamen,geburtsort, StaatsangehörigkeitundAnschrift.DieBerichtigung,LöschungundSperrung personenbezogenerdatenistin 12BVerfSchGsowieergänzendinentsprechenden Dateianordnungen und Richtlinien geregelt.zugriffsberechtigt sind nur die Verfassungsschutzbehörden. EntsprechendeinemBeschlussderInnenministerkonferenzvom22.Mai1992 werdendiegesamtzahlderpersonenbezogenennadis-speicherungenundder AnteilderaufSicherheitsüberprüfungenentfallendenSpeicherungenseit1993 jährlichimverfassungsschutzberichtveröffentlicht.anfang2006warenvon BundundLänderngemeinsamimNADIS personenbezogeneEintragungenenthalten,davon593333Eintragungen (57,4Prozent)aufgrundvon Sicherheitsüberprüfungen (vgl.verfassungsschutzbericht2005,vorabfassung, S.9). DarüberhinausbestehenbeimBfVweitereDateien,dieabernichtalsgemeinsameDateienmitanderenSicherheitsbehördenbetriebenwerdenundaufdie anderesicherheitsbehörden (außerhalbdesverfassungsschutzverbundes)auch keinen Zugriff haben. ZuExistenz,ArtundUmfangvonVS-eingestuftenDateiendesBfVnimmtdie BundesregierunggrundsätzlichnurgegenüberdenzuständigenGremiendes DeutschenBundestagesStellung.AngabenzudenDateienunddennachder AllgemeinenVerwaltungsvorschriftdesBundesministeriumsdesInnernzum materiellenundorganisatorischenschutzvonverschlusssachen (VS-Anweisung VSA) vom31.märz2006eingestuften Dateianordnungen können ausschließlichindemdafürzuständigengremiumdesdeutschenbundestages gemacht werden. 3.WelcheDateienmitInlandsbezugbestehenderzeitbeimBundesnachrichtendienst,diederBeobachtungextremistischer,terroristischerundvölkerverständigungswidrigerOrganisationenundEinzelpersonendienen (bitte AuflistungmitDatumderEinrichtungderDateien,Rechtsgrundlage, Zweck,ZahlderDatensätze,Speicherfrist,ggf.AufhebungundLöschung der Datei)? EinzelheitenzudenVS-eingestuftenDateiendesBundesnachrichtendienstes (BND)könnennurgegenüberdenzuständigenGremiendesDeutschen Bundestageserörtertwerden.DerBNDunterliegtinsoweitderKontrolledurch dasparlamentarischekontrollgremiumunddenbundesbeauftragtenfürden Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI). Zu den Teilfragen a bis d gilt generell in Bezug auf BND-Dateien Folgendes: a) Welche Behörden dürfen auf diese Dateien zugreifen? EindirekterZugriffandererBehördenaufsolcheinternenDateiendesBNDerfolgtnicht.InformationenundErkenntnisseaussolchenDateiendesBNDfließen (inauszügen)indieregelmäßigeundaktuelleberichterstattungdesbnd gemäß 12BNDGsowieindenfachspezifischenErkenntnisaustauschdes BND gemäß 9 BNDG ein.

5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/2875 b)welchebehördensindverpflichtet,datenfürdiesedateienzuübermitteln? EineÜbermittlungspflichtandererBehördenandenBNDbestehtnurimRahmen des 8 Abs. 2 Satz 1 BNDG. c)welchebehördendürfennacheigenempflichtgemäßenermessendaten für diese Dateien auf Anfrage zur Verfügung stellen? DerBNDdarfgemäß 8Abs.3Satz1BNDGjedeBehördeumdieÜbermittlungderzurErfüllungseinerAufgabenerforderlichenInformationeneinschließlichpersonenbezogenerDatenersuchen.SoweitdieseInformationender ZweckbestimmungderjeweiligenDateienunterfallen,könnendieseDatendort gespeichert werden. d)welchebehördendürfenaufeigeneinitiativedatenfürdiesedateien zur Verfügung stellen? DieBehördendesBundesunddiebundesunmittelbarenjuristischenPersonen desöffentlichenrechtsdürfenvonsichausgemäß 8Abs.1BNDGInformationenimRahmendergenanntenBestimmungandenBNDübermitteln; GleichesgiltfürdieStaatsanwaltschaftenund,vorbehaltlichderstaatsanwaltschaftlichenSachleitungsbefugnis,fürdiePolizeiengemäß 8Abs.2Satz2 BNDG.SoweitdieseInformationenderZweckbestimmungderjeweiligen Dateien unterfallen, werden die übermittelten Daten dort gespeichert. 4.WelcheDateienbestandenoderbestehenbeianderenBehördenundEinrichtungendesBundes,indenenDatenzumZweckderTerrorismusbekämpfung,derGefahrenabwehrusw.gesammelt,gespeichertundausgewertetwurdenbzw.werden (bitteauflistungmitdatumdereinrichtungder Dateien,beteiligteBehördenbzw.Einrichtungen,Rechtsgrundlage,Zweck, ZahlderDatensätze,Speicherfrist,ggf.AufhebungundLöschungderDatei)? DieBundespolizeiverfügtüberkeineeigenenDateienmitdemZweckoderBezugzurTerrorismusabwehr.EineÜbersichtderzuroriginärenAufgabenwahrnehmung bestehenden Dateien findet sich in Anlage 4. DieZollverwaltungverfügtebenfallsüberkeineeigenenspezifischenDateien zudengenanntenzwecken;allerdingshatsiedateienzuzollzweckeneingerichtet,ausdenenanhaltspunktegewonnenwerdenkönnen,dieaufmögliche Terrorismusrelevanzhindeuten etwazurfragederfinanzierungvonaktivitätendurchpersonenodervereinigungen,dieimverdachtstehen,internationalen Terrorismus finanziell zu unterstützen (Anlage 5). EinzelheitenzudenVS-eingestuftenDateiendesMADkönnennurgegenüber den zuständigen Gremien des Deutschen Bundestages erörtert werden. 5.WelchegesetzlichenunduntergesetzlichenGrundlagenbestehenfürdie ZusammenarbeitvonPolizeiundGeheimdienstenaufBundes-undLandesebene,undwasistihrwesentlicherInhalt (bitteauflistungmitortderveröffentlichung)? GesetzlicheGrundlagenzurÜbermittlungvonInformationeneinschließlich personenbezogenerdatenzwischenpolizeienundnachrichtendienstenfinden sichu.a.in 18Abs.1und3, 19Abs.1, 20Abs.1BVerfSchG, 8Abs.1 und2, 9BNDG, 4Abs.4, 7Artikel-10-Gesetz, 10Abs.1bis3, 11 MADG, 33Zollfahndungsdienstgesetz, 10Abs.2BKAG, 32Abs.2

6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode BPolG.AuskünftezulandesgesetzlichenVorschriftenfallennichtindieZuständigkeit der Bundesregierung. 6.WelcheEinrichtungen,Koordinierungsgruppen, informationboards etc. bestehenundbestandenbeimbkaoderimbundesministeriumsdesinnern zurbekämpfungvonterrorismusundextremismusmitwelcherkonkreten Zielsetzung und unter Beteiligung welcher Behörden? Zuden informationboards hatdasbundesministeriumdesinnern (BMI)bereitsmitSchreibenvom10.April2006desHerrnParlamentarischenStaatssekretärsAltmaierandenVorsitzendendesInnenausschussesdesDeutschen Bundestagesausführlichberichtet ( BerichtüberInformation-Boardsals InstrumentederKooperationzwischenPolizei,Nachrichtendienstenundanderen in und zwischen Bund und Ländern (VS-NfD). Hierauf wird verwiesen. InErgänzungdazuistauffolgendeimZeitraumseitdem11.September2001 bestehendeneinrichtungenoderkoordinierungsgruppenbeimbkabzw.im BMI zur Bekämpfung von Terrorismus und Extremismus hinzuweisen: 1.KoordinierungsgruppeInternationalerTerrorismus (KGIntTE):DieKG IntTEwurdeaufBeschlussdesArbeitskreisesIIderStändigenKonferenz derinnenministerund-senatorenderländermiteinerständigenbewertung undfortschreibungdeslagebildes,derentwicklungalternativerlageszenarienundderempfehlungbundesweitabgestimmterpolizeilichermaßnahmenzurterrorismusbekämpfungbeauftragt.außerdembkakönnen nebendeninnenministeriendesbundesundderländer,vertretervonlandeskriminalämternundlandesdatenschutzbeauftragten,diebundespolizei, dasbundesamtfürverfassungsschutz (BfV),derBundesnachrichtendienst (BND),derMilitärischeAbschirmdienst (MAD)undderGeneralbundesanwalt an der KG IntTE teilnehmen. 2.BehördenübergreifendeExpertenkommissionKonsultationzentralerBehördenbeiderErteilungvonVisagemäßArtikel17Abs.2desSchengener Durchführungsübereinkommens:DieKommissionwurdevomBMIgebeten,imWegeeinesgegenseitigenInformations-undErfahrungsaustausches überdieprüfstrategienderbeteiligtensicherheitsbehördeneinefortlaufende VerbesserungderDurchführungdesKonsultationsverfahrenszufördern,um sodiesicherheitderbundesrepublikunddesschengen-gebieteszuerhöhen.nebenbka,sinddasauswärtigeamt,dasbfv,derbnd,dermad, das Zollkriminalamt und das Bundesverwaltungsamt beteiligt. ImBMIwirddieTerrorismusbekämpfungdurcheineeigenshierfüreingerichtete Unterabteilung koordiniert. 7.InwiefernsiehtdieBundesregierungimTrennungsgebotvonPolizeiund GeheimdiensteneineSchrankefüreineeffektiveBekämpfungdesTerrorismus? DieBundesregierungsiehtimTrennungsgebotvonPolizeiundNachrichtendienstenkeineSchrankefüreineeffektiveBekämpfungdesTerrorismus;TrennungsgebotundeineeffektiveTerrorismusbekämpfungbildenkeinenGegensatz.

7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/ a)SiehtdieBundesregierungdasTrennungsgebotbereitsdannalserfüllt, wennpolizeiundgeheimdiensteaufunterschiedlicherrechtsgrundlage handeln? b)siehtdiebundesregierungdastrennungsgebotbereitsdannalserfüllt, wennpolizeiundgeheimdienstemitunterschiedlichenzuständigkeitenundbefugnissenausgestattetsind (vgl.antwortderbundesregierung auf Bundestagsdrucksache 16/2420, 1.)? c)welcheschrankesetztnachansichtderbundesregierungdastrennungsgebotdemaustauschvondatenundanderemrelevantenmaterialzwischenpolizeiundgeheimdiensten (unbeschadeteinerhierfür bestehenden gesetzlichen Grundlage)? d)welcheschrankesetztdastrennungsgebotnachansichtderbundesregierungderoperativenzusammenarbeitvonpolizeiundgeheimdiensten (bitte jeweils begründen)? DasTrennungsgebot,d.h.dasGebotderTrennungvonPolizeiundDiensten (VerfassungsschutzundNachrichtendienste)istalsgrundlegendesPrinzipin denjeweiligenfachgesetzenwiedembundesverfassungsschutzgesetz (z.b. 2Abs.1S.3und 8Abs.3BVerfSchG),demBundesnachrichtendienstgesetz ( 1Abs.1Satz2und 2Abs.3BNDG)unddemMAD-Gesetz ( 1 Abs.4und 4Abs.2MADG)einfachgesetzlichgeregelt.Danachbestehteine funktionale,organisatorischeundkompetenzielletrennungzwischenderpolizeiunddendiensten,dieunterschiedlicheaufgabenwahrzunehmenhaben, organisatorischgetrenntseinmüssenundunterschiedlichebefugnissegegenüberdembürgerhaben.dastrennungsgebotschließthingegennichtaus,dass Polizei und Dienste zusammenarbeiten und Informationen austauschen. 9.AufwelcherGrundlageundinwelchemUmfangstelltbereitsjetztder BundesnachrichtendienstgeheimdienstlichgewonneneErkenntnisseauf eigeneinitiativeoderpflichtgemäßdenstrafverfolgungsbehördenzur Verfügung? GrundlagefürdieÜbermittlunggeheimdienstlichgewonnenerErkenntnissean Strafverfolgungsbehördensind 9BNDGsowie 4,7und8desArtikel-10- Gesetzes (G 10). Gemäß 9Abs.3BNDGmussderBNDvonsichausandieStaatsanwaltschaftenundPolizeiendieihmbekanntgewordenenInformationeneinschließlichpersonenbezogenerDatenübermitteln,wenntatsächlicheAnhaltspunkte dafürbestehen,dassdieübermittlungzurverhinderungoderverfolgungvon Staatsschutzdeliktenerforderlichist.Staatsschutzdeliktesinddiein 74ades Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG)und 120GVGgenanntenStraftaten sowiesonstigestraftaten,beidenenaufgrundihrerzielsetzung,desmotivsdes TätersoderdessenVerbindungzueinerOrganisationtatsächlicheAnhaltspunktedafürvorliegen,dasssiegegendieinArtikel73Nr.10Buchstabeb undcgggenanntenschutzgütergerichtetsind.danebendarfderbndgemäß 9Abs.1BNDGInformationeneinschließlichpersonenbezogenerDatenübermitteln,wenndieszurErfüllungseinerAufgabenerforderlichistoderderEmpfänger die Daten für Zwecke der öffentlichen Sicherheit benötigt. Nach 7Abs.4G10dürfenpersonenbezogeneDaten,diedurcheinestrategischeBeschränkungsmaßnahmenach 5Abs.1Satz1G10vomBNDerhoben wordensind,zurverhinderungvonstraftatenandiemitpolizeilichenaufgabenbetrautenbehördenübermitteltwerden,wenntatsächlicheanhaltspunkte fürdenverdachtbestehen ( 7Abs.4Nr.1G10)oderbestimmteTatsachen denverdachtbegründen ( 7Abs.4Nr.2G10),dassjemandeineKatalogstraftat des 7 Abs. 4 G 10 plant oder begeht.

8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode AuchpersonenbezogeneDaten,dieimRahmeneinerBeschränkungsmaßnahmenach 8G10erlangtwurden,dürfenanStrafverfolgungsbehörden übermitteltwerden,wenntatsächlicheanhaltspunktedenverdachtbegründen, dassjemandeinestraftatplantoderbegeht,dieleibundlebeneinerpersonim Auslandgefährdet.PersonenbezogeneDaten,dieimRahmeneinerIndividualmaßnahmenach 3G10erhobenwurden,dürfengemäß 4Abs.4Nr.1und2 G10zurVerhinderung,VerfolgungundAufklärungvonKatalogstraftatennach 3Abs.1G10oder 7Abs.4Satz1G10andieStrafverfolgungsbehörden übermittelt werden. Darüberhinausistzubeachten,dassauchdieBeschäftigtendesBNDverpflichtetsind,beiKenntnisvondemVorhabenoderderAusführungeinerKatalogstraftatdes 138Abs.1oder2StGBerlangen,dieseandieStrafverfolgungsbehördenweiterzuleiten.Ansonstenwürdensiesichnach 138StGB strafbar machen. ZumUmfangderÜbermittlungennimmtdieBundesregierungnurgegenüber den zuständigen Gremien des Deutschen Bundestages Stellung. 10.TeiltdieBundesregierungdieBedenken,dievordemHintergrunddes TrennungsgebotesgegendieEinrichtungeinerDatenbankbeimBKAals einerpolizeilichenbehördebestehen,indievonnachrichtendienstenweit imvorfeldeineskonkretentatverdachtserhobenedateneingespeichert werden? BereitsdiegeltendenÜbermittlungsvorschriftenlassendieÜbermittlungvon Daten,diedieDiensteimVorfelderhobenhaben,andiePolizeizu.Sobald tatsächlicheanhaltspunktefürdieverhinderungoderverhütungvonstaatsschutzdeliktenbestehen,sinddienachrichtendienstesogarzueinerübermittlungandiepolizeienverpflichtet ( 20Abs.1BVerfSchG).DasTrennungsgebothindertauchgrundsätzlichnichtdieSpeicherungentsprechenderDaten ineinergemeinsamendatei.vielmehrkommtesaufdiekonkreterechtliche AusgestaltungvongemeinsamenDateienan.DerEntwurfeinesGesetzeszur ErrichtunggemeinsamerDateienvonPolizeibehördenundNachrichtendienstendesBundesundderLänder (Gemeinsame-Dateien-Gesetz),dendieBundesregierungam20.September2006beschlossenhat (Bundesratsdrucksache 672/06), trägt dem Trennungsgebot Rechnung. 11.InwelchemUmfangverfügenBKAundBundespolizeibereitsheuteüber nachrichtendienstlichebefugnisse (EinsatzvonV-Leuten,verdeckterEinsatzvontechnischenMittelnfürLausch-undSpähangriffe,längerfristige Observationen etc.)? DasBKAverfügtüberpolizeilicheBefugnisse,diesichfürdieErmittlungszuständigkeitennach 4BKAG ebensowiefürjedeanderepolizeiimrahmen der Strafverfolgung auch aus der Strafprozessordnung ergeben. DarüberhinaushatdasBKAfolgendeBefugnissefürverdeckteMaßnahmen nach 16BKAG (EinsatztechnischerMittelzurEigensicherungdereingesetztenPersonen)sowienach 23BKAGzumSchutzderMitgliederderVerfassungsorgane (längerfristigeobservation,einsatztechnischermittelaußerhalb vonwohnungen,einsatzvonvertrauenspersonen).fernerenthältdaszeugenschutzharmonisierungsgesetzbefugnissezumschutzgefährdeterzeugen (Aufgabe aus 6 BKAG). DieBundespolizeiverfügtebenfallsnichtübernachrichtendienstliche,sondern nurüberpolizeilichebefugnisse.eineinsatzverdeckterermittleristnachdem Bundespolizeigesetznichtzulässig.BesondereMittelderDatenerhebungnach

9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/ desBundespolizeigesetzessindaufdieErfüllungpolizeilicherAufgaben beschränkt.soweitdiebundespolizeidasbundesamtfürverfassungsschutz aufdemgebietderfunktechnikunterstützt,richtetsichdiewahrnehmungdieseraufgabennachdembundesverfassungsschutzgesetzunddarfnichtmitder Erfüllung polizeilicher Aufgaben verbunden werden ( 10 Abs. 2 BPolG).

10 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Anlage 1 Liste der V erbunddateien (Stand: September 2006)

11 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/2875

12 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode

13 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 13 Drucksache 16/2875

14 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode

15 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 15 Drucksache 16/2875

16 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode

17 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 17 Drucksache 16/2875

18 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode

19 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 19 Drucksache 16/2875

20 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode

21 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 21 Drucksache 16/2875

22 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode

23 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 23 Drucksache 16/2875

24 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode

25 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 25 Drucksache 16/2875

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27 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 27 Drucksache 16/2875

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29 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 29 Drucksache 16/2875

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32 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN

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