Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen (Familienleistungsgesetz FamLeistG)

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen (Familienleistungsgesetz FamLeistG) A. Problem und Ziel InvestitioneninFamiliesindInvestitionenindieZukunft.AusdiesemGrunde sollimsinneeinernachhaltigenfamilienpolitikderfamilienleistungsausgleich deutlichverbessertwerden. DieStärkungderFamilieunddieFörderungdesprivatenHaushaltsalsFeldfür neuebeschäftigungsmöglichkeitenhatfürdiebundesregierunghohepriorität. ZudemsollendieentsprechendenVorschriftenbürgerfreundlichumgestaltet werden. B. Lösung DerKinderfreibetragwirdfürjedesKindvon3648Euroum192Euroauf 3840Euroerhöht.InsgesamtwerdensomitdieFreibeträgefürjedesKind von5808euroauf6000euroerhöht. DasKindergeldwirdfürersteundzweiteKinderumjeweils10Eurovon 154Euroauf164Euro,fürdritteKinderum16Eurovon154Euroauf 170EurosowiefürvierteundweitereKinderumje16Eurovon179Euroauf 195Euromonatlichangehoben. DiesteuerlichenRegelungenzuhaushaltsnahensozialversicherungspflichtigenBeschäftigungsverhältnissenundhaushaltsnahenDienstleistungeneinschließlichPflegeleistungen,diebisherinmehrerengesondertenTatbeständenerfasstwaren,werdenineinerVorschriftzurFörderungprivaterHaushaltealsAuftraggebereinerDienstleistungbzw.alsArbeitgebersozialversicherungspflichtigBeschäftigterzusammengefasst.DieFörderungwirddeutlich ausgeweitetaufeinheitlich20prozentderaufwendungenvonbiszu 20000Euro,höchstens4000EuroproJahr. DieRegelungenzursteuerlichenBerücksichtigungvonKinderbetreuungskostenwerden ohnemateriell-rechtlicheänderungen ineinervorschrift zusammengefasst. JeweilszumSchuljahresbeginnerhaltenimRahmendesZweitenunddes ZwölftenBuchesSozialgesetzbuch (SGBIIundSGBXII)Schülerinnenund SchülereinezusätzlicheLeistungfürdieSchuleinHöhevon100Euro.

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode C. Alternativen Keine D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte 1.HaushaltsausgabenohneVollzugsaufwand a)steuermehr-/-mindereinnahmen ( ) (inmio.euro) Kassenjahr GebietskörperschaftVolleJahreswirkung Insgesamt Bund Länder Gemeinden Wirkungfüreinenvollen (Veranlagungs-)Zeitraumvon12Monaten. b)anderehaushaltsausgaben DurchdieErhöhungundStaffelungdesKindergeldesimBundeskindergeldgesetzentstehenfürdenBundKosteninHöhevonbiszu7Mio.Eurojährlich. DurchdasangehobeneKindergeldentstehenbeimBundsowieingeringemUmfangbeidenKommunenMinderausgabenbeimArbeitslosengeldII (Sozialgeld) inhöhevonrd.230mio.eurojährlichundbeidenkommunenbeidenleistungennachdemsgbxiivonrd.18mio.eurojährlich.beidenunterhaltsleistungennachdemunterhaltsvorschussgesetz (UVG)entstehendemBundMinderausgabenaufgrundderKindergeldanrechnungvonbiszu20Mio.Eurojährlich unddenländernvonbiszu40mio.eurojährlich.beidennach 7UVGeingezogenenBeträgenerfolgenzugleichMindereinnahmenvonbiszu4Mio.Euro beimbundundvonbiszu8mio.eurobeidenländern. DurchdieneueLeistungfürdieSchuleentstehenbeidenLändernundKommunenKosteninHöhevon2Mio.Euro ( 28a neu SGBXII)undbeimBund von119mio.euro ( 24a neu SGBII)jährlich. 2.Vollzugsaufwand E. Sonstige Kosten DurchdieRegelungenistkeinzusätzlicherAufwandimSach-undPersonalhaushaltdesBundeszentralamtsfürSteuernzuerwarten. ÜberdiegesondertausgewiesenenBürokratiekostenhinausführtderGesetzentwurfnichtzuzusätzlichenKostenfürdieWirtschaft,einschließlichdermittelständischenUnternehmen.AuswirkungenaufdieEinzelpreise,dasallgemeine PreisniveauunddasVerbraucherpreisniveausindnichtzuerwarten. UnbeabsichtigteNebenwirkungenimSinnevon 44Abs.1derGemeinsamen GeschäftsordnungderBundesministerien (GGO)sindnichtbekannt. F. Bürokratiekosten a)unternehmen EswerdenkeineInformationspflichtenfürUnternehmeneingeführt,geändert oderabgeschafft.

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/10809 b)bürgerinnenundbürger FürBürgerinnenundBürgerwerdenzweiInformationspflichtenabgeschafft. MitderStreichungdes 33aAbs.3desEinkommensteuergesetzes (EStG)entfallendiedortgefordertenNachweispflichtenzuAlter,Krankheit,GradderBehinderungoderPflegebedürftigkeit.DieStreichungdes 35aAbs.2Satz1 zweiterhalbsatzestg (erhöhterbetrag)führtzumwegfallderdortgeforderten Nachweispflichten. DurchdieÄnderungenimZweitenundZwölftenBuchSozialgesetzbuchwirdin denausnahmefällendes 24aSatz3SGBIIunddes 28aSatz2SGBXIIjeweilseineInformationspflichteingeführt. c)verwaltung FürdieVerwaltungwerdenkeineInformationspflichteneingeführt,geändert oderabgeschafft.

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5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/10809

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7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/10809 Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen (Familienleistungsgesetz FamLeistG) Vom Anlage1 DerBundestaghatmitZustimmungdesBundesratesdas folgendegesetzbeschlossen: Artikel1 ÄnderungdesEinkommensteuergesetzes DasEinkommensteuergesetzinderFassungderBekanntmachungvom19.Oktober2002 (BGBl.IS.4210,2003I S.179),zuletztgeändertdurchArtikel desgesetzesvom (BGBl.IS. ),wirdwiefolgtgeändert: 1.DieInhaltsübersichtwirdwiefolgtgeändert: a)dieangabezu 4fwirdwiefolgtgefasst: 4f (weggefallen). b)vorabschnitt5wirdfolgenderabschnitt4beingefügt: 4b. Kinderbetreuungskosten 9cKinderbetreuungskosten. c)dieangabezu 35awirdwiefolgtgefasst: 35aSteuerermäßigungbeiAufwendungenfür haushaltsnahebeschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahedienstleistungenundhandwerkerleistungen. 2. 4fwirdaufgehoben. 3.In 9Abs.5Satz1wirddieAngabe 4f durchdieangabe 9cAbs.1 ersetzt. 4.In 9aSatz1Nr.1BuchstabeawirddieAngabe 4f durchdieangabe 9cAbs.1 ersetzt. 5.DemAbschnitt5wirdfolgenderAbschnitt4bvorangestellt: Abschnitt4b. Kinderbetreuungskosten 9c Kinderbetreuungskosten (1)AufwendungenfürDienstleistungenzurBetreuung eineszumhaushaltdessteuerpflichtigengehörenden KindesimSinnedes 32Abs.1,diewegeneinerErwerbstätigkeitdesSteuerpflichtigenanfallen,könnenbei Kindern,diedas14.Lebensjahrnochnichtvollendet habenoderwegeneinervorvollendungdes25.lebensjahreseingetretenenkörperlichen,geistigenoderseelischenbehinderungaußerstandesind,sichselbstzuunterhalten,inhöhevonzweidrittelnderaufwendungen, höchstens4000eurojekind,beiderermittlungdereinkünfteausland-undforstwirtschaft,gewerbebetrieb oderselbständigerarbeitwiebetriebsausgabenabgezogenwerden.imfalldeszusammenlebensderelternteile giltsatz1nur,wennbeideelternteileerwerbstätigsind. (2)NichterwerbsbedingteAufwendungenfürDienstleistungenzurBetreuungeineszumHaushaltdesSteuerpflichtigengehörendenKindesimSinnedes 32Abs.1 könnenbeikindern,diedas14.lebensjahrnochnicht vollendethabenoderwegeneinervorvollendungdes 25.Lebensjahreseingetretenenkörperlichen,geistigen oderseelischenbehinderungaußerstandesind,sichselbst zuunterhalten,inhöhevonzweidrittelnderaufwendungen,höchstens4000eurojekind,alssonderausgabenabgezogenwerden,wenndersteuerpflichtigesichin Ausbildungbefindet,körperlich,geistigoderseelischbehindertoderkrankist.ErwachsendieAufwendungenwegenKrankheitdesSteuerpflichtigen,mussdieKrankheit innerhalbeineszusammenhängendenzeitraumsvon mindestensdreimonatenbestandenhaben,esseidenn derkrankheitsfalltrittunmittelbarimanschlussaneine ErwerbstätigkeitoderAusbildungein.BeizusammenlebendenElternistSatz1nurdannanzuwenden,wennbei beidenelternteilendievoraussetzungennachsatz1vorliegenodereinelternteilerwerbstätigistundderandere ElternteilsichinAusbildungbefindet,körperlich,geistig oderseelischbehindertoderkrankist.aufwendungenfür DienstleistungenzurBetreuungeineszumHaushaltdes SteuerpflichtigengehörendenKindesimSinnedes 32 Abs.1könnenbeiKindern,diedasdritteLebensjahrvollendet,dassechsteLebensjahrabernochnichtvollendet haben,inhöhevonzweidrittelnderaufwendungen, höchstens4000eurojekind,alssonderausgabenabgezogenwerden,wennsiewedernachabsatz1nochnach Satz1zuberücksichtigensind. (3)DieAbsätze1und2geltennichtfürAufwendungenfürUnterricht,dieVermittlungbesondererFähigkeitensowiefürsportlicheundandereFreizeitbetätigungen. IstdaszubetreuendeKindnichtnach 1Abs.1oder Abs.2unbeschränkteinkommensteuerpflichtig,istderin denabsätzen1und2genanntebetragzukürzen,soweit esnachdenverhältnissenimwohnsitzstaatdeskindes notwendigundangemessenist.voraussetzungfürden AbzugderAufwendungennachdenAbsätzen1und2ist, dassdersteuerpflichtigefürdieaufwendungeneine RechnungerhaltenhatunddieZahlungaufdasKontodes ErbringersderLeistungerfolgtist Abs.1Nr.5und8werdenaufgehoben. 7.In 10cAbs.1wirddieAngabe 10Abs.1Nr.1,1a,4, 5,7bis9 durchdieangabe 9cAbs.2und 10Abs.1 Nr.1,1a,4,7und9 ersetzt. 8.In 12wirddieAngabe inden 4f,10Abs.1Nr.1,2 bis5,7bis9 durchdieangabe inden 9c,10Abs.1 Nr.1,2bis4,7und9 ersetzt.

8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9.In 26aAbs.2Satz1wirddieAngabe 10Abs.1 Nr.5und8 durchdieangabe 9cAbs.2 ersetzt. 10.In 32Abs.6Satz1wirddieZahl 1824 durchdie Zahl 1920 ersetzt. 11.In 33Abs.2Satz2wirddieAngabe 4foder 9 Abs.5 durchdieangabe 9Abs.5oder 9cAbs.1 ersetzt awirdwiefolgtgeändert: a)absatz3wirdaufgehoben. b)diebisherigenabsätze4und5werdendie Absätze3und4. c)imneuenabsatz3satz1wirddieangabe inden Absätzen1bis3 durchdieangabe inden Absätzen1und2 ersetzt. d)imneuenabsatz4wirddieangabe derabsätze1 bis3 durchdieangabe derabsätze1und2 ersetzt awirdwiefolgtgefasst: 35a SteuerermäßigungbeiAufwendungenfürhaushaltsnaheBeschäftigungsverhältnisse,haushaltsnahe DienstleistungenundHandwerkerleistungen (1)FürhaushaltsnaheBeschäftigungsverhältnisse, beidenenessichumeinegeringfügigebeschäftigung imsinnedes 8adesViertenBuchesSozialgesetzbuch handelt,ermäßigtsichdietariflicheeinkommensteuer, vermindertumdiesonstigensteuerermäßigungen,auf Antragum20Prozent,höchstens510Euro,derAufwendungendesSteuerpflichtigen. (2)FüranderealsinAbsatz1aufgeführtehaushaltsnaheBeschäftigungsverhältnisseoderfürdieInanspruchnahmevonhaushaltsnahenDienstleistungen,die nichtdienstleistungennachabsatz3sind,ermäßigt sichdietariflicheeinkommensteuer,vermindertumdie sonstigensteuerermäßigungen,aufantragum 20Prozent,höchstens4000Euro,derAufwendungen dessteuerpflichtigen.diesteuerermäßigungkannauch inanspruchgenommenwerdenfürdieinanspruchnahmevonpflege-undbetreuungsleistungensowiefür Aufwendungen,dieeinemSteuerpflichtigenwegender UnterbringungineinemHeimoderzurdauerndenPflegeerwachsen,soweitdarinKostenfürDienstleistungen enthaltensind,diemitdeneneinerhilfeimhaushalt vergleichbarsind. (3)FürdieInanspruchnahmevonHandwerkerleistungenfürRenovierungs-,Erhaltungs-undModernisierungsmaßnahmen,mitAusnahmedernachdem CO 2 -GebäudesanierungsprogrammderKfWFörderbankgefördertenMaßnahmen,ermäßigtsichdietariflicheEinkommensteuer,vermindertumdiesonstigen Steuerermäßigungen,aufAntragum20Prozent,höchstens600Euro,derAufwendungendesSteuerpflichtigen.DerAbzugvondertariflichenEinkommensteuer nachsatz1giltnurfürarbeitskosten. (4)DieSteuerermäßigungnachdenAbsätzen1bis3 kannnurinanspruchgenommenwerden,wenndas Beschäftigungsverhältnis,dieDienstleistungoderdie HandwerkerleistungineineminderEuropäischenUnionoderdemEuropäischenWirtschaftsraumliegenden HaushaltdesSteuerpflichtigenoderbeiPflege-undBetreuungsleistungenineinemHaushaltdergepflegten oderbetreutenpersonausgeübtodererbrachtwird.in denfällendesabsatzes2satz2zweiterhalbsatzist Voraussetzung,dassdasHeimoderderOrtderdauerndenPflegeinderEuropäischenUnionoderdemEuropäischenWirtschaftsraumliegt. (5)DieSteuerermäßigungennachdenAbsätzen1bis3 könnennurinanspruchgenommenwerden,soweitdie AufwendungennichtBetriebsausgabenoderWerbungskostendarstellenoderunter 9cfallenundsoweit sienichtalsaußergewöhnlichebelastungberücksichtigt wordensind.voraussetzungfürdieinanspruchnahme dersteuerermäßigungfürhaushaltsnahedienstleistungennachabsatz2satz1und2oderfürhandwerkerleistungennachabsatz3satz1ist,dassdersteuerpflichtigefürdieaufwendungeneinerechnungerhaltenhatunddiezahlungaufdaskontodeserbringers derleistungerfolgtist.lebenzweialleinstehendein einemhaushaltzusammen,könnensiediehöchstbeträgenachdenabsätzen1bis3insgesamtjeweilsnureinmalinanspruchnehmen. 14.In 37Abs.3Satz4wirddieAngabe 10Abs.1 Nr.1,1a,1b,4,5,7bis9 durchdieangabe 9c Abs.2,des 10Abs.1Nr.1,1a,1b,4,7und9 ersetzt. 15.In 39aAbs.1Nr.2,Abs.2Satz4undAbs.3Satz2 wirdjeweilsdieangabe 10Abs.1Nr.1,1a,1b,4,5, 7bis9 durchdieangabe 9cAbs.2unddes 10 Abs.1Nr.1,1a,1b,4,7und9 ersetzt Abs.1Satz3wirdwiefolgtgefasst: Die 9a,9c,10,10a,10c,16Abs.4,die 24a,24b, 32,32aAbs.6,die 33,33aund33bsowie 9Abs.5 Satz1,soweiter 9cAbs.1füranwendbarerklärt,sind nichtanzuwenden. 17.In 51aAbs.2aSatz1wirddieZahl 3648 durchdie Zahl 3840 unddiezahl 1824 durchdiezahl 1920 ersetzt Abs.1wirdwiefolgtgefasst: Artikel2 ÄnderungdesBundeskindergeldgesetzes (1)DasKindergeldbeträgtmonatlichfürersteund zweitekinderjeweils164euro,fürdrittekinder 170EuroundfürdasvierteundjedesweitereKindjeweils195Euro. DasBundeskindergeldgesetzinderFassungderBekanntmachungvom17.Juli2007 (BGBl.IS.1450),zuletztgeändertdurchArtikel desgesetzesvom (BGBl.IS. ), wirdwiefolgtgeändert: 1.In 4Abs.1Satz2werdendieWörter nach 24des DrittenBuchesSozialgesetzbuch durchdiewörter nachdemdrittenbuchsozialgesetzbuch ersetzt.

9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/ wirdwiefolgtgeändert: a)absatz1wirdwiefolgtgefasst: (1)DasKindergeldbeträgtmonatlichfürersteund zweitekinderjeweils164euro,fürdrittekinder 170EuroundfürdasvierteundjedesweitereKindjeweils195Euro. b)inabsatz2wirddieangabe 154Euro durchdie Angabe 164Euro ersetzt. 3.In 6aAbs.4Satz4werdendieWörter alleinerziehendenelternteils durchdiewörter alleinerziehendenelternteils ersetzt. Artikel3 ÄnderungdesZweitenBuchesSozialgesetzbuch DasZweiteBuchSozialgesetzbuch Grundsicherungfür Arbeitsuchende (Artikel1desGesetzesvom24.Dezember 2003,BGBl.IS.2954,2955),zuletztgeändertdurch Artikel desgesetzesvom (BGBl.IS. ),wirdwie folgtgeändert: 1.ImInhaltsverzeichniswirdnachderAngabezu 24folgendeAngabeeingefügt: 24aZusätzlicheLeistungfürdieSchule. 2.Nach 24wirdfolgender 24aeingefügt: 24a ZusätzlicheLeistungfürdieSchule Schüler,diedas25.Lebensjahrnochnichtvollendet habenunddieeineallgemeinbildendeodereineandere SchulemitdemZieldesErwerbseinesallgemeinbildendenSchulabschlussesbesuchen,erhaltenbiszumAbschlussderJahrgangsstufe10einezusätzlicheLeistung fürdieschuleinhöhevon100euro,wennmindestens einimhaushaltlebenderelternteilam1.augustdesjeweiligenjahresanspruchaufleistungenzursicherung deslebensunterhaltsnachdiesembuchhat.schüler,die nichtimhaushaltihrerelternodereineselternteilsleben, erhaltenunterdenvoraussetzungendes 22Abs.2adie LeistungnachSatz1,wennsieam1.AugustdesjeweiligenJahresLeistungenzurSicherungdesLebensunterhaltsnachdiesemBucherhalten.DerzuständigeTräger dergrundsicherungfürarbeitsuchendekannimbegründeteneinzelfalleinennachweisübereinezweckentsprechendeverwendungderleistungverlangen. 3.In 41Abs.1wirdnachSatz4folgenderSatzeingefügt: DieLeistungnach 24awirdjeweilszum1.August einesjahreserbracht. 1.ImInhaltsverzeichniswirdnachderAngabezu 28folgendeAngabeeingefügt: 28aZusätzlicheLeistungfürdieSchule. 2.In 28Abs.1Satz1werdendieWörter mitausnahme vonleistungenfürunterkunftundheizung durchdie Wörter mitausnahmederzusätzlichenleistungfürdie Schulenach 28asowievonLeistungenfürUnterkunft undheizungnach 29 ersetzt. 3.Nach 28wirdfolgender 28aeingefügt: 28a ZusätzlicheLeistungfürdieSchule FürSchülerinnenundSchülerallgemeinbildender SchulenundandererSchulenmitdemZieldesErwerbs einesallgemeinbildendenschulabschlusseswirdbiszum AbschlussderJahrgangsstufe10jeweilszuBeginneines SchuljahreseinezusätzlicheLeistungfürdieSchulein Höhevon100Euroerbracht.DerzuständigeTrägerder SozialhilfekannimbegründetenEinzelfalleinenNachweisüberdiezweckentsprechendeVerwendungderLeistungverlangen. Artikel5 ÄnderungdesSolidaritätszuschlaggesetzes1995 DasSolidaritätszuschlaggesetz1995inderFassungder Bekanntmachungvom15.Oktober2002 (BGBl.IS.4130), zuletztgeändertdurchartikel desgesetzesvom (BGBl.IS. ),wirdwiefolgtgeändert: 1.In 3Abs.2aSatz1wirddieZahl 3648 durchdiezahl 3840 unddiezahl 1824 durchdiezahl 1920 ersetzt. 2.Dem 6wirdfolgenderAbsatz10angefügt: (10) 3inderFassungdesArtikels5desGesetzes vom (BGBl.IS. [einsetzen:ausfertigungsdatum undseitenzahlderverkündungdesvorliegendenänderungsgesetzes])isterstmalsfürdenveranlagungszeitraum2009anzuwenden. Artikel6 Neubekanntmachung desbundeskindergeldgesetzes DasBundesministeriumfürFamilie,Senioren,Frauen undjugendkanndenwortlautdesbundeskindergeldgesetzesindervominkrafttretendiesesgesetzesangeltenden FassungimBundesgesetzblattbekanntmachen. Artikel4 ÄnderungdesZwölftenBuchesSozialgesetzbuch DasZwölfteBuchSozialgesetzbuch Sozialhilfe (Artikel1desGesetzesvom27.Dezember2003,BGBl.I S.3022,3023),zuletztgeändertdurchArtikel desgesetzesvom (BGBl.IS. ),wirdwiefolgtgeändert: Artikel7 Inkrafttreten (1)DiesesGesetztrittvorbehaltlichdesAbsatzes2am 1.Januar2009inKraft. (2)Artikel3trittam1.August2009inKraft.

10 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Begründung A.AllgemeinerTeil DieFörderungderFamilienimSinneeinernachhaltigen FamilienpolitikgenießtfürdieBundesregierunghöchstePriorität.FamilieninunterschiedlichenLebenssituationenund mitunterschiedlichenbedürfnissensollengefördertund steuerlichentlastetwerden.durchdieerhöhungdeskindergeldesfürallekinderwerdendiefamilienspürbarentlastet undihrewirtschaftlichestabilitätgefestigt.diegestaffelte KindergelderhöhungbereitsabdemdrittenKindkommtbesondersMehrkindfamiliensowieFamilieninunterenund mittlereneinkommensbereichenzugute.damitwirdberücksichtigt,dassjedesviertekind,fürdasindeutschlandein Kindergeldanspruchbesteht,ineinerFamiliemitdreioder mehrkindernlebt. NebenderiminternationalenVergleichbereitshohenFörderungvonFamiliendurchdenFamilienleistungsausgleich sindzunehmendauchmaßnahmenzurbesserenvereinbarkeitvonfamilie,pflegeundberufvonbedeutung.dieförderunghaushaltsnaherdienstleistungenfügtsicheinindie PolitikderBundesregierungfürmehrWachstumundBeschäftigung.VorhandeneSpielräumezurFörderunggrößerer NachfragenachDienstleistungenundlegalersowiesozialversicherungspflichtigerBeschäftigungwerdennichtausreichendgenutzt. DaherwirddiesteuerlicheBerücksichtigunghaushaltsnaher, familienunterstützenderundpflegebegleitenderdienstleistungenstarkvereinfachtundderspielraumfürdieinanspruchnahmedersteuerermäßigungstarkerweitert.familienwerdensonichtnurfinanziellentlastet,sondernes werdengünstigererahmenbedingungenzurweiterenvereinbarkeitvonfamilie,pflegeundberufgeschaffen.haushaltsnahe,familienunterstützendeundpflegebegleitende DienstleistungenstellenimBereichderprivatenHaushalte alsarbeitgeberundauftraggebereingroßespotenzialfür einenweiterenbeschäftigungsaufbaudar.dieförderungder NachfragenachunterstützendenInfrastrukturenundDienstleistungenhelfenbeiderBewältigungdesAlltags,verbesserndieVereinbarkeitvonFamilieundBeruf,aberauchdie VereinbarkeitvonPflegenaherAngehörigerundBeruf,und tragenderzunehmendenerwerbsorientierungvonfrauen Rechnung.EswerdenFamilienentlastet,diepflegebedürftigeAngehörigezuHausebetreuenundversorgen.Schalten siezusätzlichzuderfamiliärenpflegeprofessionelleleistungserbringerein,umeineüberforderungderpflegepersonenzuvermeidenundsomitdiehäuslichepflegeaufdauer sicherzustellen,könnensiediedadurchentstehendenaufwendungensteuerlichgeltendmachen.zudemleisteteine größerenachfragenachprofessionellendienstleistungen undlegalersowiesozialversicherungspflichtigerbeschäftigungeinenbeitragzurüberwindungdesfachkräftemangels.esistdavonauszugehen,dassdienachfragenachentsprechendenunterstützendeninfrastrukturenunddienstleistungenindennächstenjahrennochdeutlichzunehmenwird auchaufgrunddemographischerentwicklungmiteinerzunehmendenalterungderbevölkerung.haushalte,indenen pflege-undbetreuungsbedürftigemenschenleben,haben einenbesondershohenbedarfanunterstützendenhaushaltsnahendienstleistungen.vondenzurzeitrd.2,2millionen pflegebedürftigenmenschenindeutschlandwerdenetwa 1,5MillionenzuHausegepflegt,wobeigegenüberdem stationärenbereichabernureinbruchteilvonprofessionellenpflegekräftenzumeinsatzkommt.diesezahlenwerden durchdiedemographischeentwicklungmiteinerzunehmendenlebenserwartungindenkommendenjahrzehntendeutlichsteigen.diesteuerermäßigungträgtdamitauchdazu bei,dasspflege-undbetreuungsbedürftigemenschensolangewiemöglichinihrergewohntenhäuslichenumgebung verbleibenkönnen. MitdemZwölftenBuchSozialgesetzbuchwurdendieRegelsätzeinderSozialhilfeneukonzipiert,indem mitwenigen unddefiniertenausnahmeninsonderfällen diefrüheren einmaligenleistungenpauschaliertundmiteinbezogenwurden.zielwares,denleistungsbezieherneinegrößereselbständigkeitundeigenverantwortlichkeithinsichtlichihrer Haushaltsführungzuverschaffen (FördernundFordern).Sie solltenwienichtleistungsempfängermitihremgeldwirtschaftenundeinenteildermonatlichenleistungenansparen,umbeientstehendembedarfauchgrößereanschaffungentätigenzukönnen.indenregelsatzmiteinbezogen wurdenauchdieleistungenfürdenschulbedarfderkinder; ausgenommensindlediglichdieleistungenfürmehrtägige Klassenfahrten,dieimRahmendereinmaligenSonderbedarfenach 31SGBXIIerbrachtwerden.Dievorstehenden AusführungengeltenauchfürdasArbeitslosengeldIIund dassozialgeldnachdemzweitenbuchsozialgesetzbuch, fürdasdiesozialhilfedasreferenzsystembildet. ImEinzelnenenthältdasGesetzdiefolgendenMaßnahmen: DerKinderfreibetragwirdfürjedesKindvon3648Euro um192euroauf3840euroerhöht.insgesamtwerden somitdiefreibeträgefürjedeskindvon5808euroauf 6000Euroerhöht. DieAnhebungdesKindergeldeserfolgtfürersteund zweitekinderumjeweils10eurovon154euroauf 164Euro,fürdritteKinderum16Eurovon154Euroauf 170EurosowiefürvierteundweitereKinderumje 16Eurovon179Euroauf195Euromonatlich. OhnedamitdiegrundsätzlicheVerantwortungderLänderfür denbereichderschulischenbildunginfragezustellen,verfolgtdiebundesregierungdasanliegen,eineverbesserte schulischebildungvonkindernundjugendlichenimrahmenihrermöglichkeitenzuerreichen. DiesteuerlichenRegelungenzuhaushaltsnahersozialversicherungspflichtigerBeschäftigungundhaushaltsnahenDienstleistungeneinschließlichPflege-undBetreuungsleistungen,diebisherinmehrerengesonderten Tatbeständenerfasstwaren,werdenineinerVorschrift zurförderungprivaterhaushaltealsauftraggebereiner Dienstleistungbzw.alsArbeitgebersozialversicherungspflichtigBeschäftigterzusammengefasst.DieFörderung wirddeutlichausgeweitetaufeinheitlich20prozentder Aufwendungenvonbiszu20000Euro,höchstens 4000EuroproJahr.

11 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/10809 DiemitdemGesetzentwurfvorgesehenenMaßnahmen dienendererheblichensteuerrechtlichenvereinfachung undentbürokratisierungzugunstenvonbürgerinnenund BürgernundderVerwaltungsowiederStärkungder FamiliendurchFörderungderVereinbarkeitvonFamilie, PflegeundBeruf.SiegebeneinengezieltenImpulsfür legalebeschäftigungimbereichderprivathaushaltesowieindienstleistungsagenturen.siedienenauchdervermeidungvonabgrenzungsproblemen,sobrauchenz.b. dieunterschiedlichenpflegestufennichtmehrnachgewiesenwerden. DieSteuerermäßigungsregelungfürdieBeschäftigung vonminijobbernwirdauf20prozentderaufwendungen vonbiszu2550euro,höchstens510europrojahrumgestellt.diesdientdervereinfachungdurcheinheitliche Fördersätze. DiebisherinmehrerenVorschriftenverstreutenRegelungenzursteuerlichenBerücksichtigungvonKinderbetreuungskostenwerden ohnemateriell-rechtlicheänderungen ineinereinzigenvorschriftzusammengefasst. KinderundJugendlicheausFamilien,dieaufLeistungen zumlebensunterhaltnachdemsgbiioderdem SGBXIIangewiesensind,sollenbiszumAbschlussder Jahrgangsstufe10jeweilszumSchuljahresbeginneinen zusätzlichenbetragvon100euroerhalten. DerEntwurfsiehtdarüberhinausredaktionellnotwendigeAnpassungenvor. AuchzukünftigwirddieBundesregierungihrenachhaltige Familienpolitikfortsetzen. ElternbrauchenHilfenimAlltag,damitsieihreZeitmit ihrenkindernverbringenkönnenundfamilieundberuf zeitlichbessermiteinandervereinbarenkönnen.kommt auchnochdiepflegederelternoderschwiegerelternhinzu, potenziertsichhäufigderbedarfanhaushaltsnahenunterstützungshilfen.diezunehmendeerwerbsorientierungvon FrauenführtzueinemwachsendenBedarf,haushaltwirtschaftlicheEigenarbeitdurchprofessionelleDienstleistungenzuersetzen. DerBundesregierungistbewusst,dassdurchdasInstrument dersteuerlichenförderungalleindielatentenpotenzialefür AngebotundNachfrage,unddamitfürmehrlegaleBeschäftigungimBereichhauswirtschaftlicherundpersonenbezogenerDienstleistungen,nichtvollständigerschlossenwerden können.bestehendeangeboteundfördermöglichkeiten sindhäufigzuwenigbekannt.daherwirddiebundesregierungimrahmenihreröffentlichkeitsarbeitstärkerüberdie FördermöglichkeitenprivaterHaushaltealsAuftraggeber undarbeitgeberinformieren,umdieinanspruchnahmedes InstrumentsdersteuerlichenFörderungweiterzuerhöhen. EingroßzügigerundqualitativhochwertigerAusbauvon sach-undpersonenbezogenendienstleistungenwirdvon vielenfachleutenempfohlen.dermarktfürdienstleistungeninprivatenhaushaltenistindeutschlandjedochbislang trotzengerlokalerbezügeaufgrundseinervielfältigkeitwenigtransparentundimeuropäischenvergleichnochwenig entwickelt.derzeitexistierenbeispielsweisenurwenigeangebotevonprivatenagenturenodervermittlungsstellen, welchediehaushaltevonarbeitgeberfunktionensozialversicherungspflichtigerbeschäftigungsowievonsuch-und Transaktionskostenentlastenkönnen. Daheristzumeinenzuprüfen,wiemiteinerbesonderenFörderungderArbeitsaufnahme,QualifizierungundExistenzgründungimBereichhauswirtschaftlicherundpersonenbezogenerDienstleistungendieBeschäftigunggesteigertwerdenkann.Zumanderenistzuuntersuchen,obmiteinerbesonderenFörderungvonGründung,Ausbau,Vernetzungund EntwicklungvonprivatenDienstleistungsagenturenoder VermittlungsdienstendieMarkttransparenzgefördertundsozialversicherungspflichtigeBeschäftigunginPrivathaushaltengebündeltwerdenkannmitdemZielderEtablierung einerörtlichenangebotsinfrastruktur. EuropäischeNachbarstaatenhabenverschiedeneVerfahren eingeführt,dieindiesemsegmentzueinempositivenbeschäftigungsaufbaugeführthaben.deshalbsindnationale undinternationaleerfahrungenmitdersubjekt-undobjektbezogenenförderungvonhaushaltsnahendienstleistungen auszuwertenundaufdieserbasiseinmittelfristigumsetzbaresmodellzukonzipieren,mitdemdiesteuerlicheförderungdensubventionspolitischenleitlinienentsprechend durchgezielteförderungvonerwerbstätigenelternund HaushaltenvonRentnerinnenundRentnernsowievonprivatenDienstleistungsagenturenundVermittlungsdiensten ergänztwerdenkann. Gesetzgebungskompetenz DieGesetzgebungskompetenzdesBundesergibtsich soweitnachfolgendnichtetwasanderesbestimmtist aus Artikel105Abs.2ersteundzweiteAlternativedesGrundgesetzes (GG)i.V.m.Artikel106Abs.3Satz1GG.ImFall deränderungdesbundeskindergeldgesetzes,deszweiten unddeszwölftenbuchessozialgesetzbuchhatderbunddie GesetzgebungskompetenznachArtikel74Abs.1Nr.7GG. FürdieöffentlicheFürsorgestehtdemBunddasGesetzgebungsrechtzu,wennundsoweitdieHerstellunggleichwertigerLebensverhältnisseimBundesgebietoderdieWahrungderRechts-oderWirtschaftseinheitimgesamtstaatlichenInteresseeinebundesgesetzlicheRegelungerforderlichmacht (Artikel72Abs.2GG). DieRegelungeninArtikel2dienensowohlderHerstellung gleichwertigerlebensverhältnissealsauchderwahrungder Rechtseinheit,dennmitdendasKindergeldbetreffendenÄnderungenwerdendieÄnderungendesEinkommensteuergesetzesnachvollzogen.DerKindergeldanspruchderEltern, dieindeutschlandnichtunbeschränktsteuerpflichtig,aberin einerweisemitdendeutschenarbeits-,dienst-undsozialrechtssystemverbundensind,dieeinekindergeldzahlung angemessenerscheinenlässt,sollunterdenselbenvoraussetzungenundinderselbenhöhebestehenwiebeiindeutschlandunbeschränktsteuerpflichtigeneltern. DieRegelungeninArtikel3zurÄnderungdesZweiten BuchesSozialgesetzbuchzielenaufbundeseinheitlicheBedingungenzurFörderungvonKindernundJugendlichenin Familien,dieLeistungennachdiesemBucherhalten.Sie sindzurwahrungderrechtseinheiterforderlich. DieRegelungeninArtikel4sollengeltendeseinheitliches BundesrechtändernundeinemöglichsteinheitlicheLeistungserbringungallerTrägerderSozialhilfefürdasgesamte Bundesgebietgewährleisten,umUngleichbehandlungender

12 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Betroffenenzuvermeiden.DamitistzurHerstellunggleichwertigerLebensverhältnisseimBundesgebietsowiezur WahrungderRechtseinheiteinebundesgesetzlicheRegelung imgesamtstaatlicheninteresseerforderlich. GleichstellungspolitischeRelevanzprüfung ImZugedergemäß 2GGOvorzunehmendenRelevanzprüfungsindunterBerücksichtigungderunterschiedlichen LebenssituationvonFrauenundMännernkeineAuswirkungenerkennbar,diegleichstellungspolitischenZielenzuwiderlaufen. SonstigeKosten ÜberdiegesondertausgewiesenenBürokratiekostenhinaus führtdergesetzentwurfnichtzuzusätzlichenkostenfürdie Wirtschaft,einschließlichdermittelständischenUnternehmen.AuswirkungenaufdieEinzelpreise,dasallgemeine PreisniveauunddasVerbraucherpreisniveausindnichtzuerwarten. UnbeabsichtigteNebenwirkungenimSinnevon 44Abs.1 GGOsindnichtbekannt.

13 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 13 Drucksache 16/10809 FinanzielleAuswirkungen a)steuermehr-/-mindereinnahmen (Steuermehr- / -mindereinnahmen (-) in Mio. ) lfd. Nr. Maßnahme Steuerart / Gebietskörperschaft Volle Jahreswirkung¹ Kassenjahr a EStG (unter Berücksichtigung der Abschaffung 33 a Abs. 3 EStG) Für Minijobs ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer um 20 Prozent, höchstens 510 Euro. Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer um 20 Prozent, höchstens Euro. Insg ESt SolZ Bund ESt SolZ Länder ESt Gem ESt Erhöhung Kindergeld und Kinderfreibetrag zum ) Insg ESt SolZ Zum steigt das Kindergeld für das 1. und 2. Kind um jeweils 10, ab dem 3. Kind um 16. Zum steigen die Freibeträge für Kinder von auf Bund ESt SolZ Länder ESt Gem ESt Finanzielle Auswirkungen insgesamt Insg ESt SolZ Anmerkungen: 1) Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von 12 Monaten 2) Ohne Berücksichtigung einer Anpassung einer Verteilung im Finanzausgleich. Bund ESt SolZ Länder ESt Gem ESt

14 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode b)anderehaushaltsausgaben DurchdieErhöhungundStaffelungdesKindergeldesim BundeskindergeldgesetzentstehenfürdenBundKostenin Höhevonbiszu7Mio.Eurojährlich. DurchdasangehobeneKindergeldentstehenbeimBundsowieingeringemUmfangbeidenKommunenMinderausgabenbeimArbeitslosengeldII (Sozialgeld)inHöhevon rd.230mio.eurojährlichundbeidenkommunenbeiden LeistungennachdemSGBXIIvonrd.18Mio.Eurojährlich.BeidenUnterhaltsleistungennachdemUnterhaltsvorschussgesetzentstehendemBundMinderausgabenaufgrund derkindergeldanrechnungvonbiszu20mio.eurojährlich unddenländernvonbiszu40mio.eurojährlich.beiden nach 7UVGeingezogenenBeträgenerfolgenzugleich Mindereinnahmenvonbiszu4Mio.EurobeimBundund vonbiszu8mio.eurobeidenländern. DurchdieneueLeistungfürdieSchuleentstehenbeiden LändernundKommunenKosteninHöhevon2Mio.Euro ( 28a neu SGBXII)undbeimBundvon119Mio.Euro ( 24a neu SGBII)jährlich. Bürokratiekosten a)unternehmen b)bürgerinnenundbürger EswerdenkeineInformationspflichtenfürUnternehmeneingeführt,geändertoderabgeschafft. FürBürgerinnenundBürgerwerdenzweiInformationspflichtenabgeschafft.MitderStreichungdes 33aAbs.3 EStGentfallendiedortgefordertenNachweispflichtenzu Alter,Krankheit,GradderBehinderungoderPflegebedürftigkeit.DieStreichungdes 35aAbs.2Satz1zweiterHalbsatzEStG (erhöhterbetrag)führtzumwegfallderdortgefordertennachweispflichten. c)verwaltung DurchdieÄnderungenimZweitenundimZwölftenBuch SozialgesetzbuchwirdindenAusnahmefällendes 24a Satz3SGBIIund 28aSatz2SGBXIIjeweilseineInformationspflichteingeführt. FürdieVerwaltungwerdenkeineInformationspflichteneingeführt,geändertoderabgeschafft. B.BesondererTeil ZuNummer1 (Inhaltsübersicht) ZuBuchstabea ( 4f weggefallen ) NotwendigeredaktionelleAnpassungderInhaltsübersichtan dieaufhebungdes 4fEStG. ZuBuchstabeb (Abschnitt4b neu ) NotwendigeredaktionelleAnpassungderInhaltsübersichtan denneueingefügtenabschnitt4b.kinderbetreuungskosten. ZuBuchstabec ( 35a) NotwendigeredaktionelleAnpassungderInhaltsübersichtan diegeänderteüberschriftdes 35aEStG. ZuNummer2 ( 4f aufgehoben ) DieRegelungwirdindenneuen 9cAbs.1und3EStG übernommenundentfälltandieserstelle. ZuNummer3 ( 9Abs.5Satz1) ZuNummer4 ( 9aSatz1Nr.1Buchstabea) ZuArtikel1 (ÄnderungdesEinkommensteuergesetzes) EshandeltsichumeineredaktionelleFolgeänderungimZusammenhangmitderZusammenfassungderKinderbetreuungskostenineinerVorschrift. EshandeltsichumeineredaktionelleFolgeänderungimZusammenhangmitderZusammenfassungderKinderbetreuungskostenineinerVorschrift. ZuNummer5 (Abschnitt4b neu, 9c neu ) DieRegelungdientderZusammenfassungderseit2006an mehrerenstellendeseinkommensteuergesetzesgeregelten steuerlichenberücksichtigungvonkinderbetreuungskosten. DurchSchaffungdesneuenAbschnitts4bwerdenverschiedeneVorschriftenzumAbzugvonAufwendungenwieBetriebsausgabenoderWerbungskostensowiealsSonderausgabenineinerVorschriftzusammengefasst.Gemeinsame Verfahrensregelungenbrauchennichtmehranverschiedenen StellendesGesetzesgeregeltzuwerden. ZuAbsatz1 ErenthältdiebisherigenRegelungenzumAbzugdererwerbsbedingtenKinderbetreuungskostenundersetztdamit denbisherigen 4fEStG. ZuAbsatz2 ErenthältdiebisherigenRegelungenzumAbzugdernicht erwerbsbedingtenkinderbetreuungskostenundersetztdamit 10Abs.1Nr.5und8EStG. ZuAbsatz3 Erenthältdiebisherinden 4f,10Abs.1Nr.5und8EStG enthaltenenverfahrensregelungenundabzugsbedingungen. ZuNummer6 ( 10Abs.1Nr.5und8 aufgehoben ) DieRegelungenwerdenindenneuen 9cAbs.2und3EStG übernommenundentfallenandieserstelle. ZuNummer7 ( 10cAbs.1) DieAufhebungvon 4f,10Abs.1Nr.5und8EStG,die Einfügungdes 9cEStGsowiediedamitinZusammenhang stehendenfolgeänderungensindnachderallgemeinen Anwendungsregelungin 52Abs.1EStGi.d.F.desJahressteuergesetzes2009erstmalsfürdenVeranlagungszeitraum2009anzuwenden. EshandeltsichumeineredaktionelleFolgeänderungimZusammenhangmitderZusammenfassungderKinderbetreuungskostenineinerVorschrift.

15 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 15 Drucksache 16/10809 ZuNummer8 ( 12) ZuNummer9 ( 26aAbs.2Satz1) ZuNummer10 ( 32Abs.6Satz1) EshandeltsichumeineredaktionelleFolgeänderungimZusammenhangmitderZusammenfassungderKinderbetreuungskostenineinerVorschrift. EshandeltsichumeineredaktionelleFolgeänderungimZusammenhangmitderZusammenfassungderKinderbetreuungskostenineinerVorschrift. DieErhöhungdesKinderfreibetragserfolgtvorsorglichbereitsfürdasJahr2009auchohnegenaueKenntnisderMindesthöhefürdassteuerfreizustellendeExistenzminimum vonkindernabdemjahr2010. ZuNummer11 ( 33Abs.2Satz2) ZuNummer12 ( 33a) ZuBuchstabea (Absatz3 aufgehoben ) EshandeltsichumeineredaktionelleFolgeänderungimZusammenhangmitderZusammenfassungderKinderbetreuungskostenineinerVorschrift. WegenderZusammenfassungderRegelungenineineSteuerermäßigunginderFormdesAbzugsvonderSteuerschuld ( 35aEStG)kann 33aAbs.3EStGentfallen. ZuBuchstabeb (Absätze4und5 alt ) EshandeltsichumeineredaktionelleFolgeänderungaufgrundderAufhebungdes 33aAbs.3EStG. ZuBuchstabec (Absätze3und4 neu ) EshandeltsichumeineredaktionelleFolgeänderungaufgrundderAufhebungdes 33aAbs.3EStG. ZuBuchstabed (Absatz4 neu ) EshandeltsichumeineredaktionelleFolgeänderungaufgrundderAufhebungdes 33aAbs.3EStG. ZuNummer13 ( 35a) Steuerabzugs-und-ermäßigungsregelungenimBereichdes privatenhaushaltsdessteuerpflichtigenalsarbeitgeberund AuftraggeberbishinzumPflege-undBetreuungsbereich sindimgeltendenrechtinsiebenfördertatbeständenüber zweiparagraphenverteilt.darüberhinauswerdensieinunterschiedlicherform (AbzugvonderBemessungsgrundlage/ AbzugvonderSteuerschuld)undinunterschiedlicherHöhe (Höchstbetrag624Euro,924Euro;10ProzentderAufwendungen,höchstens510Euro;12ProzentderAufwendungen, höchstens2400euro;20prozentderaufwendungen, höchstens600eurooder1200euro)gefördert.diesistfür deneinzelnensteuerpflichtigenunübersichtlich,verwirrend undnichtmehrnachvollziehbar.dahersolldieförderungder begünstigtensachverhaltezusammengefasstundvereinheitlichtwerden.eineunterscheidungnachartundgrundder Beschäftigungerfolgtnurnochdanach,obessichbeidem haushaltsnahenbeschäftigungsverhältnisumeinegeringfügigebeschäftigungimsinnedes 8adesViertenBuchesSo- zialgesetzbuchhandelt.alleanderenbeschäftigungsverhält- nisseundhaushaltsnahendienstleistungen,einschließlich Pflege-undBetreuungsleistungen,werdeninAbsatz2zusammengefasst. DieFördersätzewerdenfüralleFörderungen einschließlich dergeringfügigenbeschäftigung einheitlichauf20prozent festgelegt.derhöchstbetragfürdieförderungdergeringfügigenbeschäftigungbeträgtunverändert510euro.die HöchstbeträgefürdieFörderungderanderenbegünstigten Sachverhaltewerdeneinheitlichauf20ProzentderAufwendungen,höchstens4000Euro (=20Prozentvon 20000Euro)festgelegt.Damitwerdendurchschnittliche AufwendungeninHöhevon1665Euromonatlichgefördert. DieFörderungderInanspruchnahmevonDienstleistungsagenturenwirddurchdiedeutlicheAusweitungderberücksichtigungsfähigenAufwendungenvonderzeit3000Euro aufbiszu20000eurobeigleichbleibendemfördersatz (20Prozent)gegenüberdemgeltendenRechtumdas 6,7-fache (imbereichderambulantenbetreuungs-undpflegeangebotedurchdieausweitungvonderzeit6000euroauf biszu20000euroumdas3,3-fache)verbessert. AusweiterenVereinfachungs-undEntbürokratisierungsgründenentfälltdieRegelung,dassdieAufwendungenfür jedenkalendermonat,indemdievoraussetzungenfürden AbzugdemGrundenachnichtvorgelegenhaben,umein Zwölftelzuvermindernsind. DurchdieEinbeziehungdesbisherigen 33aAbs.3EStG erfolgteinezusätzlicheförderungderpflege-undbetreuungsleistungen.dervorteilimvergleichzudembisherigen AbzugalsaußergewöhnlicheBelastungliegtdarin,dassder AbzugvonderSteuerschuldunabhängigvomindividuellen SteuersatzistundsichsomitfürSteuerpflichtige,dieinder Progressionnichtsohochsind,günstigerauswirkt.Das könntebeschäftigungsanreizedurchsteuerpflichtigemit kleinenundmittlereneinkommenauslösen. WegenderErhöhungderFörderhöchstbeträgekannauchdie bisherigeverdoppelungsregelungfürbestimmtepflege-und Betreuungsleistungen ( 35aAbs.2Satz1zweiterHalbsatz EStG)entfallen.DamitentfallenweitereBürokratiehürden, weildersteuerpflichtigedenschweregradderbedürftigkeit nichtmehrnachweisenmuss.dieserleichtertauchdieelektronischeabgabedersteuererklärung,weildieserbeleg nichtmehrbeigebrachtwerdenmuss. DieAufhebungdes 33aAbs.3EStGunddieÄnderungdes 35aEStGsindnachderallgemeinenAnwendungsregelung in 52Abs.1EStGi.d.F.desJahressteuergesetzes2009 erstmalsfürdenveranlagungszeitraum2009anzuwenden. ZuNummer14 ( 37Abs.3Satz4) ZuNummer15 ( 39aAbs.1Nr.2,Abs.2Satz4,Abs.3 Satz2) EshandeltsichumeineredaktionelleFolgeänderungimZusammenhangmitderZusammenfassungderKinderbetreuungskostenineinerVorschrift. EshandeltsichumredaktionelleFolgeänderungenimZusammenhangmitderZusammenfassungderKinderbetreuungskostenineinerVorschrift.

16 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode ZuNummer16 ( 50Abs.1Satz3) ZuNummer17 ( 51aAbs.2aSatz1) ZuNummer18 ( 66Abs.1) EshandeltsichumeineredaktionelleFolgeänderungimZusammenhangmitderZusammenfassungderKinderbetreuungskostenineinerVorschrift. EshandeltsichumeineredaktionelleFolgeänderungimZusammenhangmitderErhöhungdesKinderfreibetrags. UmFamilienzufördern,wirddasKindergeldab2009fürjedeszuberücksichtigendeKinderhöht.Uminsbesondere Mehrkindfamilienzufördern,fälltdieErhöhungfürdasdritteundjedesweitereKindhöheraus.Dadurchentstehteine zusätzlichestaffelungbereitsabdemdrittenkind. ZuArtikel2 (ÄnderungdesBundeskindergeldgesetzes) ZuNummer1 ( 4Abs.1Satz2) EshandeltsichumeineredaktionelleÄnderung. ZuNummer2 ( 6) ZuBuchstabea (Absatz1) MitderÄnderungdes 6Abs.1desBundeskindergeldgesetzes (BKGG)wird,uminsbesondereFamilienmitgeringen EinkommenundMehrkindfamilienzufördern,dasKindergeldfürjedeszuberücksichtigendeKinderhöht,wobeieine zusätzlichestaffelfürdasdrittekindeingeführtwirdunddie ErhöhungabdemdrittenKinddeutlichhöherausfälltalsfür ersteundzweitekinder. ZuBuchstabeb (Absatz2) DieÄnderungdes 6Abs.2BKGGpasstdieHöhedesKindergeldanspruchsfürVollwaisenundKinder,diedenAufenthaltihrerElternnichtkennen,andieinAbsatz1geregelte HöhedesKindergeldesfürersteKinderan. ZuNummer3 ( 6aAbs.4Satz4) EshandeltsichumeineredaktionelleÄnderung. ZuArtikel3 (ÄnderungdesZweitenBuches Sozialgesetzbuch) ZuNummer1 (Inhaltsverzeichnis) NotwendigeredaktionelleAnpassungdesInhaltsverzeichnissesandenneueingefügten 24aSGBII. ZuNummer2 ( 24a neu ) MitderGewährungeinerjährlichenEinmalleistunginHöhe von100eurokommtdiebundesregierungihremanliegen zurbesonderenförderungderschulischenbildungvonkindernundjugendlichenausfamiliennach,dieihrenlebensunterhaltnichtodernichtvollständigauseigenenkräften undmittelnbestreitenkönnen.anknüpfungspunktfürden AnspruchistderjährlicheSchuljahresbeginn.Deshalbmuss HilfebedürftigkeitzudiesemZeitpunktvorliegen.Erfasst werdenvonderregelungauchschüler,dieausschwerwiegendensozialengründennichtimhaushaltihrerelternoder eineselternteilslebenoderauseinemsonstigenschwerwiegendengrundnichtaufdenelterlichenhaushaltverwiesen werdenkönnen.erforderlichistindiesenfällendievorherigezusicherungdeszuständigenleistungsträgers,dassleistungenfürunterkunftundheizungfürdiezeitnachdem Umzugerbrachtwerden. DiepauschaleLeistungumfasstinsbesonderedieerforderlicheAusstattungamSchuljahresbeginn.VondieserLeistung unberührtbleibtdieverantwortungderländerfürdieschulischebildungimrahmenderföderalenaufgabenwahrnehmung. DieseLeistungdientinsbesonderedemErwerbvonGegenständenzurpersönlichenAusstattungfürdieSchule (z.b. Schulranzen,Schulrucksack,Turnzeug,Turnbeutel,Blockflöte)undfürSchreib-,Rechen-undZeichenmaterialien (z.b.füllereinschließlichtintenpatronen,kugelschreiber, Bleistifte,Malstifte,Malkästen,Hefte,Blöcke,Papier,Lineale,Buchhüllen,Zirkel,Taschenrechner,Geodreieck). DieimSatz3normierteNachweispflichtgibtdemTrägerder GrundsicherungfürArbeitsuchendeimbegründetenEinzelfalldieMöglichkeit,zuüberprüfen,obdieLeistungauch zweckentsprechendbeidenschülernankommt. ZuNummer3 ( 41Abs.1Satz5 neu ) DiezusätzlicheLeistungfürdieSchulenach 24aSGBII solljeweilszum1.augusteinesjahreserbrachtwerden. Hierdurchsollgewährleistetwerden,dassdieLeistungbundeseinheitlichzurVorbereitungeinesneuenSchuljahreszur Verfügungsteht. ZuArtikel4 (ÄnderungdesZwölftenBuches Sozialgesetzbuch) ZuNummer1 (Inhaltsverzeichnis) NotwendigeredaktionelleAnpassungdesInhaltsverzeichnissesandenneueingefügten 28aSGBXII. ZuNummer2 ( 28Abs.1Satz1) DieVorschriftdefiniertabschließenddiejenigenLeistungen, dienichtvomregelsatzerfasstsind.hierzugehörtauchdie zusätzlicheleistungfürdieschule.eshandeltsichumeine zusätzlicheleistung,dieüberdenimregelsatzabgebildeten Schulbedarfhinausgewährtwird. ZuNummer3 ( 28a neu ) DieseLeistungdientinsbesonderedemErwerbvonGegenständenzurpersönlichenAusstattungfürdieSchule (z.b. Schulranzen,Schulrucksack,Turnzeug,Turnbeutel,Blockflöte)undfürSchreib-,Rechen-undZeichenmaterialien (z.b.füllereinschließlichtintenpatronen,kugelschreiber, Bleistifte,Malstifte,Malkästen,Hefte,Blöcke,Papier,Lineale,Buchhüllen,Zirkel,Taschenrechner,Geodreieck). GefördertwerdenSchülerinnenundSchülerbiseinschließlichderJahrgangsstufe10.ImHinblickaufdasbildungspolitischeZielderBundesregierungistderBetraginHöhevon 100Eurosozialpolitischangemessen. DerZeitpunktfürdieAuszahlungderLeistungträgtdem UmstandRechnung,dassinsbesonderezuBeginnjedes SchuljahreseinwesentlicherAnteildergesamtenSchulkos-

17 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 17 Drucksache 16/10809 tenanfällt.einkonkreterterministnichtvorgegeben,um denträgerndersozialhilfediemöglichkeitzugeben,die LeistunginAbhängigkeitvomjeweiligenSchuljahresbeginn deslandesrechtzeitigzugewähren. DieinSatz2normierteNachweispflichtgibtdemTrägerder SozialhilfeimbegründetenEinzelfalldieMöglichkeit,zu überprüfen,obdieleistungauchfürdenschulbedarfbeider Schülerinbzw.demSchülerankommt.DieFormderÜberprüfungbleibtdemTrägerderSozialhilfeüberlassen. ZuArtikel5 (ÄnderungdesSolidaritätszuschlaggesetzes1995) ZuNummer1 ( 3Abs.2aSatz1) EshandeltsichumeineredaktionelleFolgeänderungimZusammenhangmitderErhöhungdesKinderfreibetrags (vgl. Änderungzu 32Abs.6EStGund 51aAbs.2aEStG). ZuNummer2 ( 6Abs.10 neu ) EshandeltsichumeineredaktionelleFolgeänderungaufgrundderErhöhungdesKinderfreibetrags (vgl.änderungzu 32Abs.6EStGund 51aAbs.2aEStG).DieRegelung bestimmtalsanwendungszeitpunktderänderungin 3des Solidaritätszuschlaggesetzes1995denVeranlagungszeitraum2009. ZuArtikel6 (NeubekanntmachungdesBundeskindergeldgesetzes) Artikel6enthältdieErmächtigungzurNeubekanntmachung. ZuArtikel7 (Inkrafttreten) ZuAbsatz1 GrundsätzlichtretendieÄnderungendurchdasvorliegende Änderungsgesetzam1.Januar2009inKraft. ZuAbsatz2 MitderRegelungsollsichergestelltwerden,dassdieneue LeistungzumSchuljahresbeginn2009ausgezahltwerden, kann.

18 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Anlage2 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates DerNationaleNormenkontrollrathatdenEntwurfdesGesetzesaufBürokratiekostengeprüft,diedurchInformationspflichtenbegründetwerden. MitdemEntwurfwerdenfürBürgerinnenundBürgerzwei Informationspflichteneingeführtundzweiaufgehoben.Für WirtschaftundVerwaltungwerdenkeineInformationspflichteneingeführt,geändertoderaufgehoben. DerNationaleNormenkontrollrathatimRahmenseinesgesetzlichenPrüfauftrageskeineBedenkengegendasRegelungsvorhaben.

19 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 19 Drucksache 16/10809 Stellungnahme des Bundesrates Anlage3 DerBundesrathatinseiner850.Sitzungam7.November 2008beschlossen,zudemGesetzentwurfgemäßArtikel76 Abs.2desGrundgesetzeswiefolgtStellungzunehmen: 1.ZuArtikel1Nr.1Buchstabeb,Nr.3,4,5,6,7,8,9,11, 13,14,15,16und17a neu ( 9,9a,9c,10,10c,12, 26a,33,35a,37,39a,50und52EStG) Artikel1istwiefolgtzuändern: a)innummer1istbuchstabebzustreichen. b)nummer3istwiefolgtzufassen:,3.in 9Abs.5Satz1wirddieAngabe sowie 4f gestrichen. c)nummer4istwiefolgtzufassen:,4.in 9aSatz1Nr.1BuchstabeawirddieAngabe ;danebensindaufwendungennach 4fgesondertabzuziehen gestrichen. d)nummer5istzustreichen. e)nummer6istwiefolgtzufassen:,6. 10Abs.1wirdwiefolgtgeändert: a)nummer5wirdwiefolgtgefasst: 5.zweiDrittelderAufwendungenfür DienstleistungenzurBetreuungeineszum HaushaltdesSteuerpflichtigengehörendenKindesimSinnedes 32Abs.1,welchesdas14.LebensjahrnochnichtvollendethatoderwegeneinervorVollendung des25.lebensjahreseingetretenenkörperlichen,geistigenoderseelischenbehinderungaußerstandeist,sichselbstzu unterhalten,höchstens4000euroje Kind.Voraussetzungist,dassderSteuerpflichtigeentwedererwerbstätigist,sich inausbildungbefindet,körperlich,geistig oderseelischbehindertoderkrankist.die KrankheitmussinnerhalbeineszusammenhängendenZeitraumsvonmindestens dreimonatenbestandenhaben,essei denn,derkrankheitsfalltrittunmittelbar imanschlussaneineerwerbstätigkeit oderausbildungein.beizusammenlebendenelternistsatz1nurdannanzuwenden,wennbeibeidenelternteilendie VoraussetzungennachdenSätzen2und3 vorliegen.beiaufwendungenfürdienstleistungenzurbetreuungeineszumhaushaltdessteuerpflichtigengehörenden KindesimSinnedes 32Abs.1,welches dasdrittelebensjahrvollendet,dassechstelebensjahrabernochnichtvollendet hat,sinddiesätze2bis4nichtanzuwenden.satz1giltnichtfüraufwendungen fürunterricht,dievermittlungbesonderer FähigkeitensowiefürsportlicheundandereFreizeitbetätigungen.IstdaszubetreuendeKindnichtnach 1Abs.1oder Abs.2unbeschränkteinkommensteuerpflichtig,istderinSatz1genannteBetrag zukürzen,soweitesnachdenverhältnissenimwohnsitzstaatdeskindesnotwendigundangemessenist.voraussetzungfür denabzugvonkinderbetreuungskosten ist,dassdersteuerpflichtigeüberdieaufwendungeneinerechnungerhaltenhat unddiezahlungaufdaskontodeserbringersderleistungerfolgtist. b)nummer8wirdaufgehoben. f)nummer7istwiefolgtzufassen:,7.in 10cAbs.1wirddieAngabe 10Abs.1 Nr.1,1a,4,5,7bis9 durchdieangabe 10 Abs.1Nr.1,1a,4,5,7und9 ersetzt. g)nummer8istwiefolgtzufassen:,8.in 12wirddieAngabe inden 4f,10Abs.1 Nr.1,2bis5,7bis9 durchdieangabe in 10 Abs.1Nr.1,2bis5,7und9 ersetzt. h)nummer9istwiefolgtzufassen:,9.in 26aAbs.2Satz1wirddieAngabe 10 Abs.1Nr.5und8 durchdieangabe 10 Abs.1Nr.5 ersetzt. i)nummer11istwiefolgtzufassen:,11.in 33Abs.2Satz2werdendieWörter oder unter 4foder 9Abs.5fallen gestrichen. j)innummer13istin 35aAbs.5Satz1dieAngabe 9c durchdieangabe 10Abs.1Nr.5 zuersetzen. k)nummer14istwiefolgtzufassen:,14.in 37Abs.3Satz4wirddieAngabe 10 Abs.1Nr.1,1a,1b,4,5,7bis9 durchdie Angabe 10Abs.1Nr.1,1a,1b,4,5,7und9 ersetzt. l)nummer15istwiefolgtzufassen:,15.in 39aAbs.1Nr.2,Abs.2Satz4undAbs.3 Satz2wirdjeweilsdieAngabe 10Abs.1 Nr.1,1a,1b,4,5,7bis9 durchdieangabe 10Abs.1Nr.1,1a,1b,4,5,7und9 ersetzt. m)nummer16istwiefolgtzufassen:,16. 50Abs.1Satz3wirdwiefolgtgefasst: Die 9a,10,10a,10c,16Abs.4,die 24a, 24b,32,32aAbs.6,die 33,33aund33bsind nichtanzuwenden.

20 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode n)nachnummer17istfolgendenummer17aeinzufügen:,17a.in 52wirdfolgenderAbsatz23geingefügt: (23g) 10Abs.1Nr.5inderFassungdes Artikels1desGesetzesvom giltauchfürkinder,diewegeneinervordem1.januar2007in derzeitabvollendungdes25.lebensjahresund vorvollendungdes27.lebensjahreseingetretenenkörperlichen,geistigenoderseelischenbehinderungaußerstandesind,sichselbstzu unterhalten. Begründung DieimRegierungsentwurfvorgeseheneZusammenfassungderbisherindreiVorschriftenenthaltenenRegelungenvereinfachtdenKinderbetreuungskostenabzugnurin formalerhinsicht.diedamitverbundenenadministrativenprobleme,aufdiederbundesratzuletztinseinerstellungnahmevom16.juni2008 (Bundesratsdrucksache 330/06 (Beschluss))hingewiesenhat,werdendadurchjedochnichtgelöst. DiesetretenindenFällenauf,indenendieKinderbetreuungskostenwieBetriebsausgabenoderWerbungskosten abgezogenwerdensollen.somüsstennachdemregierungsentwurfnachwievorbiszudreifinanzämter (wenn einelternteilseineerwerbstätigkeitaußerhalbdesbezirksdeswohnsitzfinanzamtesausübtundzusätzlichan einerpersonengesellschaftaneinemweiterenortbeteiligtist)zusammenwirken,umeineunzulässigeüberschreitungdeshöchstbetragsfürdiekinderbetreuungskostenzuverhindern.hinzukommt,dassbeiunterschiedlicheneinkünfteermittlungsmethoden (beibetriebsvermögensvergleichdasentstehungsprinzipundim ÜbrigendasAbflussprinzip)einunzulässigerAbzugin BezugaufdiezeitlicheZuordnungnurerschwerterkennbarist. DerAbzugwieBetriebsausgabenoderWerbungskosten lässtdarüberhinaussolcheelternleerausgehen,deren ErwerbstätigkeitmiteinerpauschaliertenGewinnermittlung (z.b.bei 13aEStGbeiLandwirtenoderderTonnagebesteuerungnach 5aEStG),einemWerbungskostenabzugsverbot (z.b.nach 22Nr.4Satz2EStGbei Abgeordneten)odersteuerfreienEinnahmen (z.b.bei nebenberuflicherübungsleitertätigkeitnach 3Nr.26 EStG)verbundenist. DiesevorstehenddargestelltenProblemeentfallen,wenn auchdieerwerbsbedingtenkinderbetreuungskostenals Sonderausgabenabgezogenwerden.Dieswirddurchdie ÄnderunginBuchstabeeerreicht.DerKinderbetreuungskostenabzugistvondenElterndannausschließlichgegenüberdemWohnsitzfinanzamtimRahmenderEinkommensteuererklärungbeidenAngabenzumKindgeltendzumachen.Damitentfälltdiebishernotwendige ErklärungimRahmenderunterschiedlichenEinkünfteermittlungenunddergegebenenfallserforderlichezusätzlicheAbgleichzwischenmehrerenFinanzämtern. BeidenÄnderungenindenübrigenBuchstabenhandelt essichumfolgeänderungen.dieänderunginbuchstabenverhindert,andersalsderregierungsentwurf, dassderkinderbetreuungskostenabzugbeibehinderten Kindernentfällt,beidenendieBehinderungvordem 1.Januar2007undvorVollendungdes27.Lebensjahres eingetretenist.insofernwirddiederzeitigein 52 Abs.12cund24aEStGenthalteneRegelungzu 4fund 10Abs.1Nr.8EStGfortgeschrieben. 2.ZuArtikel1Nr.13 ( 35aEStG) InArtikel1Nr.13istin 35aAbs.2nachSatz2folgenderSatzeinzufügen: Begründung DerAbzugvondertariflichenEinkommensteuernach Satz1fürdieInanspruchnahmehaushaltsnaherDienstleistungenundnachSatz2giltnurfürArbeitskosten. IndieSteuerermäßigungwerdenfürdieInanspruchnahmevonhaushaltsnahenDienstleistungen,Pflege-undBetreuungsleistungensowieHandwerkerleistungenbisher nurdiearbeitskosteneinbezogen ( 35aAbs.2Satz3 EStG).FürHandwerkerleistungensolldiesauchkünftig gelten ( 35aAbs.3Satz2EStG-E).Esistnichtersichtlich,dassfürhaushaltsnaheDienstleistungenundfür Pflege-undBetreuungsleistungeninsoweiteineAusweitungderBegünstigungaufMaterialkostenbzw.gelieferte Waren (z.b.vollständigebegünstigungderleistungen einespartyserviceincl.warenoderlieferungvonstützstrümpfenodereinespflegebettes)erfolgensoll,dennmit dersteuerermäßigungsolldieinanspruchnahmevon Arbeitsleistungengefördertwerden,umBeschäftigungsanreizezusetzen. Absatz2wirddaherumeinederbisherigenRegelungentsprechendeEinschränkungergänzt.FürdieAbgrenzung derarbeitskostenkönnendannweiterhindiebisheraufgestelltenverwaltungsregelungen (zuletztbmf-schreibenvom26.oktober2007,bstblis.783)gelten. 3.ZuArtikel3Nr.2 ( 24aSatz1SGBII) Artikel4Nr.3 ( 28aSatz1SGBXII) DerBundesratfordert,diein 24aSatz1SGBIIundin 28aSatz1SGBXIIvorgeseheneBegrenzungderLeistungsgewährungaufSchülerinnenundSchülerbiszum AbschlussderJahrgangsstufe10zustreichen.DerLeistungsausschlussfürSchülerinnenundSchüler,dieeinen höherenbildungsabschlussanstreben,istsachlichnicht gerechtfertigtundbildungspolitischkontraproduktiv.geradeleistungsempfängernachdemsgbiiunddem SGBXII,dieeinenhöherenBildungsabschlussanstreben,solltenangesichtsderDiskussionenumdiesoziale DurchlässigkeitdesdeutschenBildungssystemsgegenüberanderenSchülerinnenundSchülernimSozialleistungsbezugnichtfinanziellbenachteiligtwerden.Zudem widersprichtderleistungsausschlussderpolitischen Zielsetzung,denAnteilderPersonenmiteinemhöheren BildungsabschlussindenkommendenJahrensignifikant zusteigern.dassystemderleistungsausschlüssegemäß 7Abs.5und6SGBIIsowie 22SGBXIIbleibtunberührt. 4.ZuArtikel3Nr.2 ( 24aSatz3SGBII) Artikel4 ( 31Abs.4 neu )SGBXII a)inartikel3nr.2ist 24aSatz3wiefolgtzufassen:

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