Deutscher Bundestag Drucksache 17/14216 17. Wahlperiode 26. 06. 2013 Bericht * des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksachen 17/13057, 17/13429 Entwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken b) zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates Drucksache 17/6482 Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Verbraucherschutzes bei unerlaubter Telefonwerbung c) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Halina Wawzyniak, Jan Korte, Dr. Petra Sitte, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 17/6483 Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Haftung und der Abmahnkosten bei Urheberrechtsverletzungen d) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Jerzy Montag, Renate Künast, Jürgen Trittin, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/12620 Entwurf eines Gesetzes zur Eindämmung des Missbrauchs des Abmahnwesens * Die Beschlussempfehlung wurde gesondert auf Drucksache 17/14192 verteilt.
Drucksache 17/14216 2 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Bericht der Abgeordneten Ansgar Heveling, Dr. Patrick Sensburg, Marco Wanderwitz, Marianne Schieder (Schwandorf), Stephan Thomae, Halina Wawzyniak, Jens Petermann, Ingrid Hönlinger und Jerzy Montag I.Überweisung Zu Buchstabe a DerDeutscheBundestaghatdieVorlageaufDrucksachen 17/13057,17/13429inseiner234.Sitzungam18.April 2013beratenundandenRechtsausschusszurfederführendenBeratungsowieandenAusschussfürWirtschaftund Technologie,denAusschussfürErnährung,Landwirtschaft undverbraucherschutzunddenausschussfürkulturund Medien zur Mitberatung überwiesen. Zu Buchstabe b DerDeutscheBundestaghatdieVorlageaufDrucksache 17/6482inseiner234.Sitzungam18.April2013beraten undandenrechtsausschusszurfederführendenberatung sowieandenausschussfürwirtschaftundtechnologie unddenausschussfürernährung,landwirtschaftundverbraucherschutz zur Mitberatung überwiesen. Zu Buchstabe c DerDeutscheBundestaghatdieVorlageaufDrucksache 17/6483inseiner143.Sitzungam24.November2011beratenundandenRechtsausschusszurfederführendenBeratungsowieandenAusschussfürWirtschaftundTechnologie,denAusschussfürErnährung,Landwirtschaftund VerbraucherschutzunddenAusschussfürKulturund Medien zur Mitberatung überwiesen. Zu Buchstabe d DerDeutscheBundestaghatdieVorlageaufDrucksache 17/12620inseiner234.Sitzungam18.April2013beraten undandenrechtsausschusszurfederführendenberatung sowieandenausschussfürwirtschaftundtechnologie, denausschussfürernährung,landwirtschaftundverbraucherschutzunddenausschussfürkulturundmedienzur Mitberatung überwiesen. II.StellungnahmendermitberatendenAusschüsse Zu Buchstabe a DerAusschussfürWirtschaftundTechnologiehatdie VorlageaufDrucksachen17/13057,17/13429inseiner 110.Sitzungam26.Juni2013beratenundempfiehltmit denstimmenderfraktionendercdu/csuundfdpgegen diestimmenderfraktionbündnis90/diegrünenbei StimmenthaltungderFraktionenSPDundDIELINKE.die AnnahmedesGesetzentwurfsinderausderBeschlussempfehlungersichtlichenFassung.DievorgeschlagenenÄnderungenentsprecheneinemÄnderungsantrag,dendie FraktionenderCDU/CSUundFDPindenRechtsausschuss eingebrachthabenunddessenannahmederausschussfür WirtschaftundTechnologiemitdenStimmenderFraktionenderCDU/CSUundFDPgegendieStimmenderFraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNENbeiStimmenthaltungder FraktionenSPDundDIELINKE.empfiehlt.DerAusschuss empfiehltmitdenstimmenderfraktionencdu/csu,fdp unddielinke.beistimmenthaltungderfraktionenspd undbündnis90/diegrünendieannahmederausder BeschlussempfehlungersichtlichenEntschließung,diedie FraktionenderCDU/CSUundFDPindenRechtsausschuss eingebracht haben. DerAusschussfürErnährung,LandwirtschaftundVerbraucherschutzhatdieVorlageaufDrucksachen17/ 13057,17/13429inseiner97.Sitzungam26.Juni2013beratenundempfiehltmitdenStimmenderFraktionender CDU/CSUundFDPgegendieStimmenderFraktionen SPDundBÜNDNIS90/DIEGRÜNENbeiStimmenthaltungderFraktionDIELINKE.dieAnnahmedesGesetzentwurfsinderausderBeschlussempfehlungersichtlichen Fassung.DievorgeschlagenenÄnderungenentsprechen einemänderungsantrag,dendiefraktionendercdu/csu undfdpindenrechtsausschusseingebrachthabenund dessenannahmederausschussfürernährung,landwirtschaftundverbraucherschutzmitdenstimmenderfraktionendercdu/csuundfdpgegendiestimmenderfraktionenspdundbündnis90/diegrünenbeistimmenthaltungderfraktiondielinke.empfiehlt.derausschussempfiehltmitdenstimmenderfraktionencdu/ CSU,FDPundDIELINKE.gegendieStimmenderFraktionderSPDbeiStimmenthaltungderFraktionBÜNDNIS 90/DIEGRÜNENdieAnnahmederausderBeschlussempfehlungersichtlichenEntschließung,diedieFraktionender CDU/CSUundFDPindenRechtsausschusseingebracht haben. DerAusschussfürKulturundMedienhatdieVorlageauf Drucksachen17/13057,17/13429inseiner91.Sitzungam 26.Juni2013beratenundempfiehltmitdenStimmender FraktionenderCDU/CSUundFDPgegendieStimmender FraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNENbeiStimmenthaltungderFraktionenSPDundDIELINKE.dieAnnahme desgesetzentwurfsinderausderbeschlussempfehlungersichtlichenfassung.dievorgeschlagenenänderungenentsprecheneinemänderungsantrag,dendiefraktionender CDU/CSUundFDPindenRechtsausschusseingebracht habenunddessenannahmederausschussfürkulturund MedienmitdenStimmenderFraktionenderCDU/CSU undfdpgegendiestimmenderfraktionbündnis90/ DIEGRÜNENbeiStimmenthaltungderFraktionenSPD unddielinke.empfiehlt.derausschussempfiehltmit denstimmenderfraktionencdu/csu,fdpunddie LINKE.beiStimmenthaltungderFraktionenSPDund BÜNDNIS90/DIEGRÜNENdieAnnahmederausder BeschlussempfehlungersichtlichenEntschließung,diedie FraktionenderCDU/CSUundFDPindenRechtsausschuss eingebrachthaben. Zu Buchstabe b DerAusschussfürWirtschaftundTechnologiehatdie VorlageaufDrucksache17/6482inseiner110.Sitzungam
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/14216 26.Juni2013beratenundempfiehltmitdenStimmender FraktionenderCDU/CSUundFDPgegendieStimmender FraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNENbeiStimmenthaltungderFraktionenSPDundDIELINKE.dieAblehnung des Gesetzentwurfs. Zu Buchstabe c DerAusschussfürWirtschaftundTechnologiehatdie VorlageaufDrucksache17/6483inseiner110.Sitzungam 26.Juni2013beratenundempfiehltmitdenStimmender FraktionenCDU/CSU,FDPundBÜNDNIS90/DIE GRÜNENgegendieStimmenderFraktionDIELINKE.bei StimmenthaltungderFraktionderSPDdieAblehnungdes Gesetzentwurfs. DerAusschussfürErnährung,LandwirtschaftundVerbraucherschutzhatdieVorlageaufDrucksache17/6482in seiner97.sitzungam26.juni2013beratenundempfiehlt mitdenstimmenderfraktionendercdu/csuundfdp gegendiestimmenderfraktionenspd,dielinke.und BÜNDNIS90/DIEGRÜNENdieAblehnungdesGesetzentwurfs. DerAusschussfürErnährung,LandwirtschaftundVerbraucherschutzhatdieVorlageaufDrucksache17/6483in seiner97.sitzungam26.juni2013beratenundempfiehlt mitdenstimmenderfraktionencdu/csu,fdpund BÜNDNIS90/DIEGRÜNENgegendieStimmenderFraktionDIELINKE.beiStimmenthaltungderFraktionder SPD die Ablehnung des Gesetzentwurfs. DerAusschussfürKulturundMedienhatdieVorlageauf Drucksache17/6483inseiner91.Sitzungam26.Juni2013 beratenundempfiehltmitdenstimmenderfraktionen CDU/CSU,FDPundBÜNDNIS90/DIEGRÜNENgegen diestimmenderfraktiondielinke.beistimmenthaltungderfraktionderspddieablehnungdesgesetzentwurfs. Zu Buchstabe d DerAusschussfürWirtschaftundTechnologiehatdie VorlageaufDrucksache17/12620inseiner110.Sitzungam 26.Juni2013beratenundempfiehltmitdenStimmender FraktionenderCDU/CSUundFDPgegendieStimmender FraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNENbeiStimmenthaltungderFraktionenSPDundDIELINKE.dieAblehnung Gesetzentwurfs. DerAusschussfürErnährung,LandwirtschaftundVerbraucherschutzhatdieVorlageaufDrucksache17/12620 inseiner97.sitzungam26.juni2013beratenundempfiehltmitdenstimmenderfraktionendercdu/csuund FDPgegendieStimmenderFraktionBÜNDNIS90/DIE GRÜNENbeiStimmenthaltungderFraktionenSPDund DIE LINKE. die Ablehnung Gesetzentwurfs. DerAusschussfürKulturundMedienhatdieVorlageauf Drucksache17/12620inseiner91.Sitzungam26.Juni 2013beratenundempfiehltmitdenStimmenderFraktionenderCDU/CSUundFDPgegendieStimmenderFraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNENbeiStimmenthaltungder FraktionenSPDundDIELINKE.dieAblehnungGesetzentwurfs. III.Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss Zu den Buchstaben a bis d DerRechtsausschusshatdieVorlagenaufdenDrucksachen 17/13057,17/13429,17/6482,17/6483sowie17/12620in seiner125.sitzungam17.april2013anberatenundbeschlossen,dazueineöffentlicheanhörungdurchzuführen, dieerinseiner133.sitzungam15.mai2013durchgeführt hat.andieseranhörunghabenfolgendesachverständige teilgenommen: Prof. Dr. Markus Artz Universität Bielefeld, Fakultät für Rechtswissenschaft, Lehrstuhl Bürgerliches Recht, Europäisches Privatrecht, Handels- und Wirtschaftsrecht sowie Rechtsvergleichung, Forschungsstelle für Immobilienrecht Sebastian Bergau Constantin Film, München Prof. Dr. Joachim Bornkamm Bundesgerichtshof, Karlsruhe, Vorsitzender I. Zivilsenat Lina EhrigVerbraucherzentrale Bundesverband e. V., Berlin, Referentin Telekommunikation, Post und Medien Frank-Michael Goebel Richter am Oberlandesgericht Koblenz Birgit HöltgenVerbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen Iwona HusemannVerbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen,GruppeVerbraucherrecht Dr. Mirko Möller, LL.M. Bundesrechtsanwaltskammer, Rechtsanwalt, Berlin Dr. Bernd Nauen Zentralverband der deutschen Werbewirtschaft e.v., Rechtsanwalt, Berlin Prof. Dr. Boehmert & Boehmert Anwaltssozietät, Berlin, Rechtsanwalt, Jan Bernd Nordemann, LL.M. Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Fachanwalt fürgewerblichen Rechtsschutz Kirsten Pedd Bundesverband Deutscher Inkasso- Unternehmen (BDIU) e. V., Berlin Ralf PrehnBundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien (BITKOM) e. V., Vorsitzender des Arbeitskreises Wettbewerbs-undVerbraucherrecht,Berlin Christian SolmeckeRechtsanwalt, Köln Michael Weinreich Vorsitzender der Geschäftsführung der arvato infoscore GmbH und Mitglied des Vorstands der arvato AG, Baden-Baden Dr. Boris WitaVerbraucherzentrale Schleswig- Holstein e.v. HinsichtlichdesErgebnissesderAnhörungwirdaufdas Protokollder133.Sitzungam15.Mai2013mitdenanliegenden Stellungnahmen der Sachverständigen verwiesen.
Drucksache 17/14216 4 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode ZurBeratungderVorlagenlagendemRechtsausschuss mehrere Petitionen vor. Zu den Buchstaben c und d Inseiner139.Sitzungam12.Juni2013hatderRechtsausschussdieBeratungderVorlagenaufdenDrucksachen17/ 6483 sowie 17/12620 vertagt. Zu Buchstabe a DerRechtsausschusshatdieVorlageaufDrucksachen17/ 13057,17/13429inseiner142.Sitzungam26.Juni2013 abschließendberatenundempfiehltmitdenstimmender FraktionenderCDU/CSUundFDPgegendieStimmender FraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNENbeiStimmenthaltungderFraktionenSPDundDIELINKE.dieAnnahme desgesetzentwurfsinderausderbeschlussempfehlungersichtlichenfassung.dievorgeschlagenenänderungenentsprecheneinemänderungsantrag,dendiefraktionender CDU/CSUundFDPindenRechtsausschusseingebracht habenunddenderausschussmitdenstimmenderfraktionendercdu/csuundfdpgegendiestimmenderfraktionbündnis90/diegrünenbeistimmenthaltungder FraktionenSPDundDIELINKE.angenommenhat.Der RechtsausschussempfiehltmitdenStimmenderFraktionen CDU/CSU,FDPundDIELINKE.beiStimmenthaltungder FraktionenSPDundBÜNDNIS90/DIEGRÜNENdieAnnahmederausderBeschlussempfehlungersichtlichenEntschließung,diedieFraktionenderCDU/CSUundFDPin den Rechtsausschuss eingebracht haben. Zu Buchstabe b DerRechtsausschusshatdieVorlageaufDrucksache17/ 6482inseiner142.Sitzungam26.Juni2013abschließend beratenundempfiehltmitdenstimmenderfraktionender CDU/CSUundFDPgegendieStimmenderFraktionenDIE LINKE.undBÜNDNIS90/DIEGRÜNENbeiStimmenthaltungderFraktionderSPDdieAblehnungdesGesetzentwurfs. Zu Buchstabe c DerRechtsausschusshatdieVorlageaufDrucksache17/ 6483inseiner142.Sitzungam26.Juni2013abschließend beratenundempfiehltmitdenstimmenderfraktionen CDU/CSU,FDPundBÜNDNIS90/DIEGRÜNENgegen diestimmenderfraktiondielinke.beistimmenthaltungderfraktionderspddieablehnungdesgesetzentwurfs. Zu Buchstabe d DerRechtsausschusshatdieVorlageaufDrucksache17/ 12620inseiner142.Sitzungam26.Juni2013abschließend beratenundempfiehltmitdenstimmenderfraktionender CDU/CSUundFDPgegendieStimmenderFraktion BÜNDNIS90/DIEGRÜNENbeiStimmenthaltungder FraktionenSPDundDIELINKE.dieAblehnungdesGesetzentwurfs. DieFraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNENkritisierteden ÄnderungsantragderKoalitionsfraktionenderCDU/CSU undfdpalsnichtausreichend,dadasziel,denmissbrauch desabmahnwesenseinzudämmen,damitnichterreicht werdenkönne.derimgesetzentwurfderbundesregierung inartikel8 97aAbsatz4desUrheberrechtsgesetzes (UrhG-E)vorgeseheneGegenanspruchdeszuUnrechtAbgemahntenaufErstattungseinerRechtsverteidigungskosten werdedurchdenänderungsantragohnegrundeingeschränkt.zwarkönneinderpraxisdasproblemauftreten, dassderabmahnendediefehlendegrundlagefürdieabmahnungnichtkenne,etwaweilervoneinerauskunftsstellefalschedatenerhaltenhabe.entsprechenddenallgemeinengrundsätzenbeider insbesonderegerichtlichen DurchsetzungvonRechtenliegeesabernäher,diesesRisiko nicht,wieindemänderungsantragvorgesehen,demabgemahntenaufzubürden.dieseregelungzureinschränkung desgegenanspruchsdesabgemahntenseiimübrigenmissbrauchsanfällig,wasihretauglichkeitzurzielerreichung ebenfallsinfragestelle.diesgelteauchfürdieunbilligkeitsregelunginartikel8 97aAbsatz3Satz4UrhG-E. SchließlichseidieinderEntschließungderKoalitionsfraktionenzumAusdruckkommendeAbsicht,dasProblemdes sogenanntenfliegendengerichtsstandesweitreichendzulösen,wenigglaubwürdig,weildiekoalitionsfraktionenmit ihremänderungsantragdieimgesetzentwurfvorgesehene AbschaffungdiesesGerichtsstandesimGesetzgegenden unlauteren Wettbewerb wieder zurücknähmen. DieFraktionderFDPstellteklar,dassdieimÄnderungsantragderKoalitionsfraktionenvorgeseheneEinschränkung desgegenanspruchesaufdiefälleabziele,indenenzwar derinhabereinesinternetanschlussesalsstörerfeststellbar sei,nichtaberderverletzer,andendieabmahnunggerichtetwerdenmüsste.dassderrechteinhaberinsolchensituationletztlichnichtsicherwissenkönne,obderinhaberauch derverletzersei,dürfenichtzuseinenlastengehen.dem AnschlussinhaberindiesemFallkeinenAnspruchaufErstattung seiner Kosten einzuräumen sei mithin sachgerecht. DieFraktionderCDU/CSUunterstrichdasZieldesGesetzentwurfsunddesÄnderungsantragsderKoalitionsfraktionen,lediglichunseriöseAbmahnpraktikeneinzudämmen. DieseriöseAbmahnungalsvorgerichtlichesInstrumentder Rechtsdurchsetzunghabesichbewährtundseischützenswert.ZwischenbeidenFällenmüssesorgsamunterschieden werden.handlederabmahnendenachbestemwissenund Gewissen,könneseinHandelnschlechterdingsnichtalsunseriösgelten.ErsolledaherauchkeinenGegenansprüchen desabgemahntenauferstattungderrechtsverteidigungskostenausgesetztsein.imeinzelfallsolledieanzahlund dieschwerederrechtsverletzungenunabhängigvonder ÜblichkeitBerücksichtigungfindenkönnen,umvonder grundsätzlichvorgesehenendeckelungdesstreitwertesauf 1000Euroabzusehen.DiesemGedankentragedieUnbilligkeitsregelunginArtikel8 97aAbsatz3Satz4UrhG-E Rechnung.EinVergleichmitdendasgerichtlicheVerfahren prägendenrisikoverteilungsgrundsätzenverbietesichwegendesstrukturellenunterschiedszwischendemvorgerichtlichenabmahnverfahrenunddemgerichtlichenverfahren.diefrage,obderwettbewerbsrechtlichefliegende Gerichtsstandsachgerechtsei,könnenichtnurisoliertim GesetzgegendenunlauterenWettbewerbentschiedenwerden,sondernbedürfederEinbeziehungentsprechenderRegelungeninanderenRechtgebieten.ImUrheberrechtsolle diesergerichtsstandwegenderbesonderenschutzbedürftigkeitderverbraucher,mitderdieinteressenlageimwettbewerbsrechtnichtvergleichbarsei,schonjetztabgeschafft
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/14216 werden.zurwirksamenbekämpfungdesunseriöseninkassowesenswürdenschließlichvorallemdiefürdenerlass vonrechtsverordnungendurchdasbundesministeriumder JustiznotwendigeZustimmungdesBundestagesunddie VerbesserungderbehördlichenAufsichtsmöglichkeitenbeitragen.ErsteremmüssederBundesratzustimmen,zurVerbesserungderAufsichtkönnederBundesgesetzgebermangelsweiterreichenderGesetzgebungskompetenzennicht mehrtun.manmüssedaheraufdieländervertrauen,denen die weitere Effektivierung obliege. DieFraktionderSPDbemängelteebenfalls,dassderGesetzentwurfderBundesregierungtrotzdervielenZeit,die zurverfügunggestandenhabe,mangelhaftsei.dieunbilligkeitsklauseldesartikels8 97aAbsatz3Satz4 UrhG-EwerdediebeabsichtigteDeckelungderAnwaltsgebührenfürAbmahnungeninderPraxis wiediestreitwertbegrenzungnachgeltendemrecht insleerelaufenlassen. DasHauptproblembeiderBekämpfungvonunseriösemInkasso diemangelhafteaufsichtüberinkassounternehmen werdenichthinreichendgelöst.derversuch,mitdemgesetzentwurfdasproblemdesfliegendengerichtsstandeszu lösen, sei nicht gelungen. IV.Begründung zur Beschlussempfehlung ImFolgendenwerdenlediglichdievomRechtsausschuss empfohlenenänderungengegenüberderursprünglichen FassungdesGesetzentwurfserläutert.SoweitderAusschussdieunveränderteAnnahmedesGesetzentwurfsempfiehlt,wirdaufdieBegründungaufDrucksache17/13057 verwiesen. Zu Artikel 1 (Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) EshandeltsichumeineredaktionelleFolgeänderungzur Einfügung der neuen 13a, 15a RDG-E. ZuNummer2 ( 11aAbsatz1Satz2Nummer2 neu RDG) DieErgänzungdes 11aAbsatz1Satz2RDG-Eumeine neuenummer2entsprichtdemvorschlagderbundesregierungzuderstellungnahmedesbundesrates (Bundesratsdrucksache219/13(Beschluss),Nummer2,S.2;Drucksache17/13429).DerSchuldnersollauchüberdenursprünglichenGläubigereinerForderungunterrichtetwerden,umdieBerechtigungeinergeltendgemachtenForderungüberprüfenzukönnen.EinvomAuftraggeberabweichenderursprünglicherGläubigerbrauchtjedochnicht bereitsmitdererstengeltendmachungeinerforderungbenanntzuwerden.esgenügt,wenndiesezudenumständen desvertragsschlusseszählendeinformationaufnachfrage erteilt wird. Die folgenden Nummern rücken in der Nummerierung auf. Zu Nummer 3 neu ( 13a neu RDG) DieVorschriftgreifteinenVorschlagBundesratesauf,dem diebundesregierungzugestimmthat (Bundesratsdrucksache219/13(Beschluss),Nummer6,S.5f.;Drucksache 17/13429).DanachsollendieReaktionsmöglichkeitender RegistrierungsbehördenbeiRechtsverstößenregistrierter PersonenerweitertundeineanlassbezogeneAufsichtausdrücklich im Gesetz verankert werden. DerzeitsiehtdasRDGalsMaßnahmenbeiRechtsverstößen registrierterpersonenlediglichdieerteilungvonauflagen unddenwiderrufderregistrierungvor,deranhohevoraussetzungengeknüpftistundnurdieultimaratiodarstellenkann.dieneueausdrücklicheaufgabenzuweisungin Absatz1sowiedieRegelunginAbsatz2Satz1stellennunmehrklar,dassdiezuständigeBehördebeifestgestellten GesetzesverstößenstetsdieimEinzelfallerforderlichen Maßnahmenzutreffenhat,umdieEinhaltungdesGesetzes sicherzustellen (vgl.insoweitauchdieaufgabenzuweisung zurberufsaufsichtandenvorstandderrechtsanwaltskammerin 73Absatz2Nummer4derBundesrechtsanwaltsordnung BRAO).Umzuverdeutlichen,dassessichinsoweitnichtumeineErmessensentscheidunghandelt,solldas EinschreitenderRegistrierungsbehördeinAbsatz2abwei- chendvomvorschlagdesbundesratesnichtalskann- Bestimmungformuliertwerden.LediglichklarstellendverweistAbsatz2Satz2hinsichtlichdermöglichenAufsichtsmaßnahmenaufdiebereitsnachgeltendemRechtzulässige Erteilung von Auflagen. Absatz3erweitertdasSanktionsinstrumentariumderRegistrierungsbehördeumdieMöglichkeitdervorübergehenden UntersagungdesBetriebs.EinesolchevorübergehendeBetriebsschließungsetztangesichtsdererheblichenwirtschaftlichenAuswirkungenvoraus,dassdieRegistrierungsvoraussetzungenmithoherWahrscheinlichkeitunddauerhaft entfallensind (Nummer1),oderdasseindeutigeAnhaltspunktedafürvorliegen,dassdieregistriertePersonerheblichePflichtverstößebegehtoderdauerhaftgegenRechtspflichtenverstößt.DiesermöglichtesdenRegistrierungsbehörden,sowohlbeinachhaltigen,alsodauerhaftenunderheblichenVerstößen,alsauchbeiwenigererheblichen, dafüraberdauerhafterfolgendenpflichtverletzungeneine vorübergehendebetriebsuntersagungauszusprechenundso einweiterestätigwerdenderregistriertenpersonzum NachteildesRechtsverkehrsundderVerbraucherschonim laufendenwiderrufsverfahrenzuunterbinden.dabeiwird eineuntersagungbeiwenigerschwerenverstößenregelmäßignurinbetrachtkommen,wenndierechtswidrigepraxis trotzvorherigerhinweiseundauflagennichtabgestellt wird und somit beharrlich erfolgt. Absatz4regeltdiefüreinEinschreitenderRegistrierungsbehördlichenerforderlichenBefugnisseinFormvonAuskunfts-, Betretungs- und Besichtigungsrechten. Zu Nummer 6 neu ( 15a neu RDG) DervomAusschussvorgeschlageneneue 15aRDG-EermöglichtesdenzuständigenBehörden,denweiterenBetrieb desunternehmenszuverhindern,wennrechtsdienstleistungenohnediehierfürerforderlicheregistrierungerbracht werden.dieregelung,die 15Absatz2derGewerbeordnung (GewO)entspricht,folgtdemVorschlagderBundesregierungzuderStellungnahmedesBundesrates (Bundesratsdrucksache219/13(Beschluss),Nummer8,S.7f.; Drucksache17/13429). 15aRDG-EumfasstdieFälle,in denenrechtsdienstleistungenohneerforderlicheregistrierung ( 10RDG)oderohneerforderlichevorübergehende
Drucksache 17/14216 6 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Registrierung ( 15RDG)erbrachtwerden.Diezuständige Stelle wird von den Ländern bestimmt ( 19 RDG). Zu Nummer 7 neu ( 20 RDG) DieStreichungvon 20Absatz4RDG-Eentsprichteinem VorschlagdesBundesrates,demdieBundesregierungzugestimmthat.AufdieBegründunginBundesratsdrucksache 219/13 (Beschluss),Nummer7;Drucksache17/13429,wird verwiesen. Zu Artikel 2 (Änderung der Rechtsdienstleistungsverordnung) NachdervomAusschussvorgeschlagenenneuenRegelung zurbetriebsschließungin 15aRDG-E (Artikel1Nummer 6)kann 10RDV-Eentfallen.SoweitdieLandesjustizverwaltungennach 19RDGalsfürdieSchließungnach 15a RDG-EzuständigeBehördenandereStellenbestimmenals dieregistrierungsbehörden,könnendieländermitteilungspflichten im Sinne von 10 RDV-E selbst regeln. DiedembisherigenArtikel2folgendenArtikelrückenin der Nummerierung auf. Zu Artikel 2 neu (Änderung des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz) DieBegrenzungderErstattungsfähigkeitvonInkassokosten sollabweichendvomregierungsentwurfnurfürinkassounternehmenundgrundsätzlichnichtaufwandsbezogen, sonderngegenstandswertbezogenunterrückgriffaufdie VorschriftendesRechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) geregeltwerden.diesentsprichtderrechtsprechungzur ErstattungsfähigkeitvonInkassokosten,dieseitjeherInkassokostennurbiszudemBetragalserstattungsfähigansieht, deneinrechtsanwaltfüreineentsprechendetätigkeit höchstens verlangen kann. 4Absatz5Satz1kodifiziertnunmehrdiesenRechtsprechungsgrundsatzfüralleTätigkeitenvonInkassounternehmen,dieeinenichttitulierteForderungbetreffen.DieRegelungendesRVGbildendanachinjedemFalledieObergrenze für die Erstattungsfähigkeit. UmdenBesonderheitenderInkassotätigkeitgegenüberanwaltlicherTätigkeitRechnungzutragenunddieErstattungsfähigkeitvonInkassokostengegenüberPrivatpersonen angemessenbegrenzenzukönnen,siehtabsatz5satz2 vor,dassdasbundesministeriumderjustizmitzustimmung desbundestagesundohnezustimmungdesbundesrates Höchstsätzebestimmt,diesichandemUmfangderjeweiligenInkassotätigkeitorientieren.AufdieseWeisekönnen fürdietypischeninkassotätigkeitenwiedieinsatz3beispielhaftgenanntenfällesachgerechtehöchstgrenzender Erstattungsfähigkeitfestgesetztwerden,indemdieerstattungsfähigenRVG-Sätze (etwa:0,5-fachoder1,3-fach)für diesetätigkeitenverbindlichfestgeschriebenwerden. GleichartigimSinnederzweitenAlternativedesSatzes3 (sog.mengeninkasso)sindforderungen,diedemselbenlebenssachverhaltzuzuordnensind.imbereichdertelekommunikationetwasindforderungenauchdanngleichartig, wenngegenstandderforderungunterschiedlicheformen dertelekommunikation (z.b.festnetz,mobilfunk,internet)sind.diegegenüberdemregierungsentwurferweiterte gesetzlicheumschreibungdesmengeninkassodientder Präzisierung. DieErgänzungdes 43dAbsatz1Satz2BRAO-Eumeine neuenummer2entsprichtderänderungdes 11aAbsatz1 Satz2RDG-E.AufdieBegründungzuArtikel1Nummer2 wird verwiesen. Zu Artikel 6 neu (ÄnderungdesGesetzesgegen den unlauteren Wettbewerb) Zu Nummer 4 ( 14 UWG-E) Zu Artikel 3 neu (Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung) DieimRegierungsentwurfenthalteneweitgehendeEinschränkungdes fliegendengerichtsstands imbereichdes Wettbewerbsrechtssolleinstweilennichtvorgenommen werden. DerSchaffungdesGerichtsstandesderunerlaubtenHandlung,derimGesetzgegendenunlauterenWettbewerbin 14Absatz2Satz1UWGgeregeltist,lagursprünglichdie Erwägungzugrunde,dassamBegehungsortdieAufklärung sachnäherundkostengünstigererfolgenkann.dieseüberlegungtrifftjedochbeirechtsverletzungeniminternetnur nocheingeschränktzu.dergerichtsstanddesbegehungsortsistindiesenfällenimgesamtenbundesgebieteröffnet (sog.fliegendergerichtsstand),wasdazuführt,dassder Kläger sich für seine Klage ein Gericht aussuchen kann. DieFrage,obesdeshalbsachgerechtwäre,dassderallgemeinenGerichtsstandamWohnsitzbzw.SitzdesBeklagten zumausschließlichengerichtsstandwird,stelltsichjedoch nichtnurfürdasgesetzgegendenunlauterenwettbewerb, sonderninsbesondereauchimpresserechtsowieimrecht desgewerblichenrechtsschutzes.dieinsofernzuberücksichtigendeninteressen,wiezumbeispielauchdasinteresseaneinerbeibehaltungderaufgrundderbisherigenregelungenerfolgtenspezialisierungeinzelnergerichte,solltenzunächstfürallebetroffenenrechtsgebietesorgfältig geprüftundbewertetwerden,bevoralleinfürdasgesetz gegendenunlauterenwettbewerbeineregelungerfolgt. Hierbeiistauchzuberücksichtigen,dassdieLändergemäß 13aGVGdieBefugnishaben,durchLandesrechteinem GerichtfürdieBezirkemehrererGerichteSachenallerArt ganz oder teilweise zuzuweisen. UnabhängighiervonsollimInteressedesVerbraucherschutzesderGerichtsstandamBegehungsortfürVerfahrenwegenUrheberrechtsverletzungengegenVerbraucherbereits jetzteingeschränktwerden,umderbesonderenschutzwürdigkeitvonverbrauchernalsbeklagtenindiesenverfahrenrechnungzutragen.einenatürlicheperson,dieurheberrechtlichewerkeoderdurchverwandteschutzrechte geschützteleistungennichtfürihregewerblicheoderselbständigeberuflichetätigkeitverwendet,sollwegenverletzungvonurheberrechtennurnochanihremwohnsitz verklagtwerdenkönnen (Artikel8Nummer3 neu 104a UrhG).
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/14216 Zu Artikel 8 neu (Änderung des Urheberrechtsgesetzes) Zu Nummer 1 (Ergänzung der Inhaltsangabe) DamitArtikel8Nummer3eineneueRegelungüberden GerichtsstandindasUrheberrechtsgesetzeingefügtwird,ist auch die Inhaltsangabe zu ergänzen. Zu Nummer 2 ( 97a UrhG) DerzweiteSatzdesAbsatzes1 ( AufdieAbmahnungist 174desBürgerlichenGesetzbuchsentsprechendanzuwenden. )wurdegestrichen.damitentfälltdaserfordernis dervorlagederoriginalvollmacht,fürdaskeinepraktische Notwendigkeit gesehen wird. InAbsatz2wurdederdritteSatzgestrichen.Damitentfällt dieunwirksamkeitvonunterlassungserklärungen,dieaufgrundeinerinhaltlichfehlerhaftenabmahnungabgegeben wurden.esbleibtjedochbeiderunwirksamkeitderabmahnung,fürdiesodannauchkeinekosteninrechnung gestellt werden können. DieÄnderunginAbsatz3istimZusammenhangmitdem Umstandzusehen,dassdiebisherinArtikel10 49GKG-E enthaltenewertregelung,diesowohldieanwaltlichenals auchdiegerichtlichengebührenerfasste,nichtbeibehalten werdensoll.essollvielmehrzwischendemgerichtlichen undaußergerichtlichenbereichdifferenziertwerden.für urheberrechtlichegerichtlichestreitigkeitenbleibtesdamit beidemgrundsatzdes 3ZPO,wonachderWertvomGerichtnachfreiemErmessenfestgesetztwird.FürdenvorgerichtlichenBereichschafftdievorliegendeRegelungzur BegrenzungdesanwaltlichenErstattungsanspruchsbeiurheberrechtlichen Abmahnungen eine zielgenaue Regelung. HinsichtlichderVoraussetzungenunddesUmfangsderBegrenzungwurdenvorliegenddiebisherinArtikel10 49 GKG-EenthaltenenRegelungennunin 97aAbsatz3 UrhG-Eaufgenommen.DurchdieFormulierung hinsichtlichdergesetzlichengebühren wirdsichergestellt,dassdie AuslagenpauschalesowieweitereAufwendungen wie auchinderbisherigenregelungzumstreitgegenstandvorgesehen weiterhin separat erstattet werden können. DiebisherinArtikel10 49GKG-EenthaltenenRegelungenwurdenlediglichimWortlautderNummer1redaktionellanihrennunmehrigenStandortimUrhGangepasst. Dementsprechendwirddortnunvon nachdiesemgesetz geschütztewerkeoderanderenachdiesemgesetzgeschützteschutzgegenstände gesprochen.eineinhaltliche Änderung geht damit nicht einher. DerDeutscheBundestagfordertdieBundesregierungauf, diewirksamkeitdernunmehrin 97aAbsatz3UrhG-E vorgesehenen Regelung nach drei Jahren zu überprüfen. DieRegelungüberdenGegenanspruchdesunberechtigt AbgemahnteninAbsatz4wirddahingehendergänzt,dass deranspruchnichtbesteht,wenndiemangelndeberechtigungdemabmahnendenzumzeitpunktderabmahnung nichterkennbarwar.damitsollenfälleerfasstwerden,in denenderjeweilszutreffendermittelteanschlussinhaber abgemahntwird,sichsodannjedochherausstellt,dassdiesernichtderverletzerwar.diebeweislastfürdieseausnahmeliegtbeimabmahnenden,daderabgemahnteden Beweis der Kenntnis insofern nicht führen kann. Zu Nummer 3 neu ( 104a neu UrhG) UrheberrechtsverletzungensindunerlaubteHandlungen. FürdenGerichtsstandinUrheberrechtsstreitsachenfinden nachgeltendemrechtdieallgemeinenregelungenanwendung, 12ff.derZivilprozessordnung (ZPO).Durch 32 derzpowirdeinegerichtlichezuständigkeitamortder unerlaubtenhandlungbegründet.dementsprechendkönnen Urheberrechtsverletzungenüberalldortverfolgtwerden,wo sichauchnureinteilderverletzungshandlungverwirklicht.wirddieverletzungshandlungiminternetbegangen, istdiesjederort,andemz.b.einehomepageabgerufen werdenkann.damitkönnenmehreregerichtsständeeröffnet sein, unter denen der Verletzte die Wahl hat. KlägerkönnendaherdurchdieWahldesGerichtsstands zeitlichenundfinanziellendruckaufdenbeklagtenausüben,indemsiedieklagebeidemfürsiegünstigstengericht erheben. 104aAbsatz1UrhG-EsiehtdieAbschaffungdieses fliegendengerichtsstands vor.diesgiltnur,sofernderbeklagteeinenatürlichepersonist,dieeinnachdiesemgesetz geschütztewerkeoderanderenachdiesemgesetzgeschützteschutzgegenständenichtfürihregewerblicheoder selbständigeberuflichetätigkeitverwendet.urheberrechtlicheklagengegendiesenpersonenkreissollenausschließlichbeidemgerichterhobenwerden,indessenbezirkder BeklagteseinenWohnsitz,inErmangelungeinessolchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. DieRegelungbetrifftinderSacheKlagengegenVerbraucher.Verbraucheristgemäß 13desBürgerlichenGesetzbuchsjedenatürlichePerson,dieeinRechtsgeschäftzu einemzweckeabschließt,derwederihrergewerblichen nochihrerselbständigenberuflichentätigkeitzugerechnet werdenkann.diesebegriffsbestimmungkannsinngemäß aufdenanwendungsbereichdiesesgesetzesübertragen werden.demnachistinsoweitalsverbraucherjedenatürlichepersonanzusehen,diedietätigkeit,diedenvorwurf derurheberrechtsverletzungbegründet,ineinemzusammenhangvorgenommenhat,derwederihrergewerblichen nochihrerselbständigenberuflichentätigkeitzugerechnet werden kann. WirddieTätigkeit,diedenVorwurfderUrheberrechtsverletzungbegründet,sowohlzueinemgewerblichenoderselbständigenberuflichenZweckalsauchzueinemnichtgewerblichenbzw.nichtselbständigemberuflichenZweckvorgenommen,istaufdenüberwiegendenZweckabzustellen. RichtetsichdieKlagegegeneinePerson,dieimInland wedereinenwohnsitznochihrengewöhnlichenaufenthalt hat,bleibtwiebisherdasgerichtzuständig,indessenbezirk dieurheberrechtsverletzungbegangenwurde.diebeibehaltungdes fliegendengerichtsstands fürdiesenpersonenkreisisterforderlich,umzuvermeiden,dassfüreineentsprechende Klage kein inländisches Gericht zuständig ist. DieRegelunglässtnach 104aAbsatz2UrhG-EdieErmächtigungderLandesregierungenzurSchaffungvonZuständigkeitskonzentrationenimWegeeinerRechtsverordnung nach 105 UrhG unberührt. DieRegelungentsprichtinhaltlichderStellungnahmedes Bundesratesvom3.Mai2013 (Drucksache17/13429, Nummer 19).
Drucksache 17/14216 8 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Zu Artikel 9 neu (Änderung des Gerichtskostengesetzes) Zu Nummer 1 (Ergänzung der Inhaltsübersicht) DieInhaltsübersichtistzuändern,weileineRegelungfür urheberrechtlicheabmahnungenimgerichtskostengesetz nicht beibehalten werden soll. Zu Nummer 2 ( 49 GKG-E) DerAnwendungsbereichderbisherin 49GKG-EenthaltenenRegelungensollaufdenaußergerichtlichenBereichbeschränktwerden.DaherkanneineRegelungimGerichtskostengesetznichtbeibehaltenwerden.DieNummer2ist daherzustreichen.dienummern3und4werdenzuden Nummern 2 und 3. FürurheberrechtlichegerichtlicheStreitigkeitenbleibtes damitbeidemgrundsatzdes 3ZPO,wonachderWert vomgerichtnachfreiemermessenfestgesetztwird.die RegelungfürdenaußergerichtlichenBereichistnuninArtikel 8 Nummer 2 ( 97a Absatz 3 UrhG-E) verortet. Zu Artikel 10 neu (Inkrafttreten) DieneuenInformationspflichten,diefürInkassounternehmeninArtikel1Nummer2 ( 11aRDG-E)undfürRechtsanwälteinArtikel3 ( 43dBRAO-E)geregeltsind,sollen erstnacheinerübergangsfristvoneinemjahrinkrafttreten,umauftraggebernundinkassounternehmendieerforderlichenedv-umstellungenzuermöglichen.hierfürist diegewählteübergangsfristvoneinemjahrausreichend. DiegesonderteRegelungzumInkrafttreteninArtikel10 Satz2umfasstauchdieFolgeänderungeninArtikel1Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 4. Berlin, den 26. Juni 2013 Ansgar Heveling Marianne Schieder (Schwandorf) in Jens Petermann Dr. Patrick Sensburg Stephan Thomae Ingrid Hönlinger in Marco Wanderwitz Halina Wawzyniak in Jerzy Montag Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333