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Transkript:

Deutscher Bundestag Drucksache 18/2430 18. Wahlperiode 29.08.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Korte, Katrin Kunert, Petra Pau, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 18/2350 Stärkung der Unabhängigkeit der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit durch Errichtung einer obersten Bundesbehörde Vorbemerkung der Fragesteller Laut Medienberichten plant die Bundesregierung, die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Andrea Voßhoff, samt Mitarbeiterstab vom bisher übergeordneten Bundesministerium des Innern (BMI) abzukoppeln und zu einer eigenständigen Bundesbehörde zu erheben (taz.de Upgrade für die Datenschützerin, 16. Juli 2014). Demnach soll der sich momentan noch in der Ressortabstimmung befindliche Referentenentwurf eine Stärkung der Unabhängigkeit der Datenschutzbeauftragten zum Ziel haben. Das Bundesdatenschutzgesetz beschreibt die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit bereits als unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen (taz a. a. O.). In der Realität spiegelt sich diesbezüglich ein anderes Bild wider. Auch wenn der Bundesminister des Innern, Dr. Thomas de Maizière, der BfDI keine Weisungen erteilen kann, hat er die Rechts- und Dienstaufsicht. Dementsprechend könnte er die BfDI jederzeit maßregeln, was ihre eigentlich gewollte Unabhängigkeit zu einem Lippenbekenntnis macht. Auch der Mitarbeiterstab der Datenschutzbehörde untersteht dem BMI. Dies war bereits unter dem ehemaligen Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Peter Schaar, ein Problem, dieser bemängelte, dass Mitarbeiter zu hören bekommen hätten, dass sich zu viel Kritik am Innenministerium nicht gehöre, man sei ja schließlich Teil des Hauses (SPIEGEL ONLINE Regierung will Datenschützer in die Freiheit entlassen, 12. Juli 2014). Wie problematisch die Unterstellung der Datenschutzbehörde tatsächlich ist, zeigt auch der Fall Reinhard Riegel. Reinhard Riegel war im Jahr 1986 Referatsleiter für die Kontrolle der Geheimdienste und wurde vom damals amtierenden Innenminister Friedrich Zimmermann erst nach der Zusage, der Thematik Datenschutz den Rücken zuzukehren, befördert (SPIEGEL ONLINE a. a. O.). Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 28. August 2014 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

Drucksache 18/2430 2 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode Eine Umstrukturierung der beiden Behörden, bei gleichzeitiger Stärkung der Datenschutzbehörde, ist jedoch nicht erst, wie von vielen Regierungsmitgliedern gefordert, mit dem Aufkommen des NSA-Skandals nötig geworden. Bereits seit dem Jahr 1995 verlangt die noch gültige EU-Richtlinie zum Datenschutz die Eigenständigkeit der nationalen Datenschutzbehörden. Im Jahr 2010 rügte der Europäische Gerichtshof vor diesem Hintergrund die Nichtumsetzung der Richtlinie in der Bundesrepublik Deutschland. Da es bis zum Jahr 2013 noch immer nicht zu einer Abkopplung der Datenschutzbehörde vom BMI gekommen war, wurde Beschwerde bei der Europäischen Kommission eingelegt, jedoch ohne nennenswerte Ergebnisse (SPIEGEL ONLINE a. a. O.). Die BfDI forderte bereits bei ihrem Amtsantritt die Schaffung einer unabhängigen Datenschutzbehörde. Des Weiteren verlangt sie mehr Befugnisse gegenüber Privatunternehmen, um gegebenenfalls Sanktionen gegen die Privatwirtschaft aussprechen zu können und ihre Stellung gegenüber den Landesdatenschutzbeauftragten zu stärken. Vorbemerkung der Bundesregierung Die Bundesregierung hat am 27. August 2014 den vom Bundesminister des Innern vorgelegten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes - Stärkung der Unabhängigkeit der Datenschutzaufsicht im Bund durch Errichtung einer obersten Bundesbehörde beschlossen. Die Gesetzesvorlage wird umgehend eingebracht. Zu den Einzelheiten nimmt die Bundesregierung, um den Beratungen über die Gesetzesvorlage nicht vorzugreifen, im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens Stellung. Das Bundesministerium des Innern (BMI) hat den Fraktionen am 18. Juni 2014 seinen Referentenentwurf gemäß 48 Absatz 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien zugeleitet, auf dessen Inhalt ergänzend verwiesen wird. 1. Wie schätzt die Bundesregierung die Unabhängigkeit der BfDI und deren Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterstab ein, und aus welchen Gründen bestand die Bundesregierung bisher auf der Unterstellung der BfDI unter das BMI? 2. Welche Konsequenz zieht die Bundesregierung aus dem im Jahr 2010 vom Europäischen Gerichtshof gesprochenen Urteil C 518/07, insbesondere aus der Forderung nach einer völligen Unabhängigkeit der Datenschutzbehörden, und aus welchen Gründen wurde darauf auf Bundesebene bisher nicht reagiert? 3. Aus welchen Gründen hat die Bundesregierung die bereits seit dem Jahr 1995 durch die Richtlinie 95/46/EG vorgeschriebene Unabhängigkeit der Datenschutzbehörde noch nicht umgesetzt? Die Fragen 1 bis 3 werden gemeinsam beantwortet. Erst mit Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 16. Oktober 2012 (Rs. C-614/10) betreffend die Rechtslage der Datenschutzkontrollstelle in Österreich sind die im Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 9. März 2010 (Rs. C-518/07) offen gebliebenen Fragen nach der Zulässigkeit einer Dienstaufsicht sowie der Anbindung an den Haushalt und die Organisation einer anderen Behörde beantwortet worden. Im Urteil vom 9. März 2010 hatte sich der Europäische Gerichtshof hauptsächlich zur Zulässigkeit der Rechtsaufsicht geäußert. Eine rechtssichere Umsetzung des einschlägigen europäischen Rechts war daher erst nach dem Urteil gegen Österreich möglich. Die seitdem in der Bundesregierung durchgeführten Arbeiten zur Anpassung des nationalen Rechts an EU-Recht konnten in der zurückliegenden Legislatur-

Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode 3 Drucksache 18/2430 periode zeitbedingt nicht mehr abgeschlossen werden. Mit Beginn der neuen Legislaturperiode nahm die Bundesregierung die begonnene Arbeit wieder auf. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 4. Wie oft wurde die Bundesregierung wegen Nichtumsetzung der Richtlinie 95/46/EG mit welcher Begründung durch die Europäische Kommission gerügt, und welche Konsequenzen wurden ihr angedroht? Am 22. November 2007 reichte die Kommission Vertragsverletzungsklage vor dem Europäischen Gerichtshof gegen die Bundesrepublik Deutschland ein, um festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 28 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 95/46/EG verstoßen hat, indem sie die für die Überwachung der Verarbeitung personenbezogener Daten im nichtöffentlichen Bereich zuständigen Kontrollstellen in den Ländern staatlicher Aufsicht unterworfen und damit das Erfordernis der völligen Unabhängigkeit der mit dem Schutz dieser Daten beauftragten Stellen falsch umgesetzt hat. Das Verfahren endete mit Urteil vom 9. März 2010 (Rs. C-518/07). Vom 30. April bis 10. Juni 2014 führte die Kommission wegen mangelnder Unabhängigkeit der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) ein Pilotverfahren gegen Deutschland durch, welches eine fakultative Vorstufe zu einem förmlichen Vertragsverletzungsverfahren darstellt. Die Generaldirektion Justiz bezweifelte hinsichtlich der Aspekte der Rechts- und Dienstaufsicht, der Einrichtung der BfDI beim BMI und dessen Befugnis zur Genehmigung von Zeugenaussagen der BfDI, dass das Bundesdatenschutzgesetz die völlige Unabhängigkeit der BfDI gewährleistet. Die Bundesregierung kündigte die sich im Verfahren befindliche gesetzliche Neuregelung an und übersandte der Kommission einen detaillierten Zeitplan. Im nächsten Schritt wird die Kommission entscheiden, ob sie ein förmliches Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland einleitet. 5. Hat die Europäische Kommission der Bundesregierung ein Ultimatum hinsichtlich der Abkopplung der Bundes- und Landesdatenschutzbehörden vom Bundesinnenministerium gestellt? Wenn ja, wie oft, und bis zu welchem Zeitpunkt? Nein, ein Ultimatum wurde nicht gestellt. 6. Welche Möglichkeiten hatte die BfDI bisher, Vorhaben des Bundesinnenministers zu kritisieren, auf diese Einfluss zu nehmen oder sie zu blockieren? Die Möglichkeiten der BfDI ergeben sich aus ihren gesetzlichen Befugnissen. Nach 24 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) kontrolliert die Bundesbeauftragte bei den öffentlichen Stellen des Bundes die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften, also auch beim BMI. Nach Absatz 5 teilt die Bundesbeauftragte das Ergebnis der Kontrolle der öffentlichen Stelle mit. Sie kann dies mit Vorschlägen zur Verbesserung des Datenschutzes, insbesondere zur Beseitigung von festgestellten Mängeln bei der Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten, verbinden. Stellt die BfDI Verstöße gegen Datenschutzrecht fest, so hat sie die Möglichkeit der Beanstandung nach 25 BDSG. Nach 26 BDSG erstattet die Bundesbeauftragte dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht. Sie unterrichtet den Deutschen Bundestag und die Öffentlichkeit über wesentliche Entwicklungen des Daten-

Drucksache 18/2430 4 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode schutzes, sie erstellt Gutachten und Berichte, gibt Empfehlungen und geht Hinweisen in Angelegenheiten des Datenschutzes bei den öffentlichen Stellen des Bundes nach. 7. In welchen Fällen kam es in der Vergangenheit aufgrund inhaltlicher Differenzen und Konflikten zu einer Weisung oder Maßregelung der BfDI bzw. der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Behörde durch das BMI? Personalwirtschaftliche und fachliche Weisungen oder Maßregelungen aufgrund inhaltlicher Differenzen gegenüber der oder dem BfDI bzw. gegenüber den Beschäftigten fanden durch das BMI nicht statt. 8. Auf wessen Initiative hin wurde die Abkopplung der BfDI und ihrer Behörde warum zum jetzigen Zeitpunkt angestoßen? Die Initiative erfolgte durch den Bundesminister des Innern, nachdem mit Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 16. Oktober 2012 die Auslegung von Artikel 28 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 95/46/EG geklärt worden ist. 9. Wie ist der aktuelle Bearbeitungsstand des Entwurfs eines zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes? 10. Wann plant die Bundesregierung, den Gesetzentwurf vorzulegen? 11. Welche Paragraphen des Bundesdatenschutzgesetzes plant die Bundesregierung wie zu ändern? 12. Welche institutionelle Struktur sieht die Bundesregierung für eine vom BMI abgekoppelte Datenschutzbehörde vor? 13. Wo soll die neue Behörde für den Datenschutz ihren Standort bekommen? 14. Sollen auch die internen Organisationsstrukturen der Datenschutzbehörde verändert werden? Wenn ja, wie, und mit welcher Begründung? Die Fragen 9 bis 14 werden gemeinsam beantwortet. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 15. Wie groß ist der Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterstab der BfDI bisher, und wie setzt er sich zusammen (bitte nach Gesamtanzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Aufteilung auf die einzelnen Referate und Abteilungen sowie Zuständigkeiten aufschlüsseln)? Bei der BfDI sind derzeit insgesamt 87 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tätig, die den einzelnen Aufgabenbereichen wie folgt zugeordnet sind:

Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode 5 Drucksache 18/2430 Aufgabenbereiche der einzelnen Organisationseinheiten/ Referate Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Leitungsbereich 6 Grundsatzangelegenheiten; nicht öffentlicher Bereich 4 Arbeits-, Finanz- und Wirtschaftsverwaltung; Rechtswesen; Verteidigung; Bundesfreiwilligendienst 14 Sozial- und Gesundheitswesen; Beschäftigtendatenschutz 9 Projekte der angewandten Informatik; Telematik 8 Polizei; Nachrichtendienste; Strafrecht; europäische und internationale polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit 7 Technologischer Datenschutz, Informationstechnik, Datensicherheit 9 Europäische und internationale Angelegenheiten; Innere Verwaltung; Auswärtiger Dienst; Stasi-Unterlagen 7 Telekommunikations-, Telemedien- und Postdienste 8 Informationsfreiheit 3 Zentrale Aufgaben 12 16. Wie viel Personal soll der BfDI mit den Neuerungen zur Seite gestellt werden (bitte nach Gesamtzahl des Personals, Personalschlüssel und Qualifikation sowie Zuständigkeiten in den einzelnen Abteilungen, bereits besetzte Stellen und Planstellen in den einzelnen Abteilungen aufschlüsseln)? 17. Werden für die neue Datenschutzbehörde auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BMI abgezogen? Wenn ja, wie viele, und aus welchen Abteilungen? Die Fragen 16 und 17 werden gemeinsam beantwortet. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 18. Welche neuen Befugnisse fordert die BfDI ein, und welche sieht der neue Gesetzentwurf für sie vor? Die BfDI fordert erweiterte Durchsetzungsbefugnisse im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Anbieter von Telekommunikations- und Postdiensten in einem weiteren Gesetzgebungsverfahren. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.

Drucksache 18/2430 6 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode 19. Welche Weisungsbefugnisse soll die BfDI zukünftig erhalten? 20. Auf welche Art und Weise wird mit welcher Intention die neue Struktur des Datenschutzes das Verhältnis zwischen der BfDI und der Landesbeauftragten für den Datenschutz beeinflussen, und sind zum jetzigen Zeitpunkt Veränderungen in den jeweiligen Zuständigkeiten geplant? 21. Welche Auswirkungen hat die Neukonzeption der Datenschutzbehörde auf die Haushaltsmittel, und wofür werden in welcher Höhe Steigerungen vorgesehen respektive Einsparungen erwartet? Die Fragen 19 bis 21 werden gemeinsam beantwortet. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.

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