werden gesetzlich näher konkretisiert. Zum Beispiel wird gesetzlich das Recht des Grundversorgers eingeschränkt, bei Zahlungsverzug die Beliefe-



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Transkript:

Deutscher Bundestag Drucksache 18/3395 18. Wahlperiode 02.12.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Oliver Krischer, Nicole Maisch, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 18/3221 Strompreise nach den Grundversorgungstarifen Vorbemerkung der Fragesteller Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (NRW) hat auf Basis empirischer Daten über den Zeitraum vom 1. Dezember 2010 bis 1. Juni 2014 in ihrer Strompreisuntersuchung 2014 nachgewiesen, dass in NRW die Branche der Stromgrundversorger zwar steigende Kosten aufgrund erhöhter Umlagen, Steuern und Netzentgelten an die Verbraucher weitergeben, gesunkene Strombeschaffungskosten jedoch nicht bzw. nicht vollumfänglich. Es stellen sich daher Fragen zu diesem Umstand, dem grundsätzlichen Sinn und Zweck des Instituts der Stromgrundversorgung und der spezifischen Nutzer- bzw. Betroffenengruppe. 1. Lässt sich aus dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und der Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) ein besonderer Schutz für private Haushalte, die Strom nach dem Grundversorgungstarif beziehen, ableiten, und wenn ja, in welcher Hinsicht besteht nach Ansicht der Bundesregierung dieser besondere Schutz, und welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um diesem besonderen Schutz gerecht zu werden? Energielieferverträge sind zivilrechtliche Verträge, für die zunächst das allgemeine Zivilrecht gilt, insbesondere die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Das Energiewirtschaftsgesetz und die StromGVV gewähren im Bereich der Grundversorgung einen besonderen zusätzlichen Schutz. Das Konzept der Grund- und Ersatzversorgung stellt sicher, dass im Grundsatz jeder Haushaltskunde mit Strom oder Erdgas zu Allgemeinen Bedingungen und Preisen beliefert wird. Dies geschieht durch Anordnung eines einseitigen Kontrahierungszwangs zu Lasten des jeweils grundversorgungspflichtigen Energieversorgungsunternehmens in den Grenzen der wirtschaftlichen Zumutbarkeit. Die Vertragsinhalte werden gesetzlich näher konkretisiert. Zum Beispiel wird gesetzlich das Recht des Grundversorgers eingeschränkt, bei Zahlungsverzug die Beliefe- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 28. November 2014 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

Drucksache 18/3395 2 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode rung zu unterbrechen oder sich vom Kunden zu lösen. Auch ist für die Grundversorgung keine vertragliche Mindestlaufzeit vorgesehen; sie ist jederzeit und anlasslos für den Kunden kurzfristig kündbar. Soweit dies sachgerecht erscheint, entwickelt die Bundesregierung den Rechtsrahmen systematisch weiter. Zuletzt ist dies durch die Verordnung zur transparenten Ausweisung staatlich gesetzter oder regulierter Preisbestandteile in der Strom- und Gasgrundversorgung erfolgt. 2. Trifft es nach Einschätzung der Bundesregierung auf alle Kundengruppen zu, dass ein Tarif- oder Anbieterwechsel tatsächlich vollzogen werden kann, wenn nicht, warum nicht, für welche Kundengruppen bei den privaten Haushalten trifft dies aus jeweils welchen Gründen nicht zu, und um wie viele betroffene Verbraucher (Anzahl) handelt es sich? Grundsätzlich haben alle Kunden die Möglichkeit eines Tarif- oder Anbieterwechsels. Hierfür bestehen keine energiewirtschaftsrechtlichen Hindernisse. Ob es allerdings tatsächlich für jeden Kunden ein attraktiveres Wettbewerbsangebot gibt, kann von seiner aktuellen, individuellen Versorgungssituation und unter Umständen seiner Kreditwürdigkeit abhängen. Zudem können sich die Angebote nicht nur preislich, sondern auch in Bezug auf die vorgesehenen Geschäftsbedingungen unterscheiden (z. B. Kündigungsfristen und Laufzeiten). Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie beobachtet die Entwicklung sehr aufmerksam. Die Anzahl der durchgeführten Tarif- oder Lieferantenwechsel wird von der Bundesnetzagentur im Rahmen des jährlichen Monitorings erhoben. Wie viele Wechsel aus welchen Gründen nicht vollzogen werden konnten, ist nicht Gegenstand dieser Erhebung. Für Haushaltskunden gibt es eine Vielzahl von Beratungs- und Unterstützungsmöglichkeiten. Zum Beispiel bieten die Verbraucherzentralen von der Bundesregierung geförderte Energieberatungen an. Solche Angebote stehen allen Verbrauchern offen, insbesondere aber auch Verbrauchern, bei denen sich aus persönlichen Gründen praktische Schwierigkeiten bei der Veranlassung eines Lieferantenwechsels ergeben könnten. Ergänzend wird auf die Antwort zu den Fragen 7 bis 14 verwiesen. 3. Liegen der Bundesregierung empirische Daten vor, aus denen hervorgeht, wie hoch der Anteil derjenigen Haushalte ist, die eines besonderen Schutzes bezüglich der Energieversorgung bedürfen, und wenn ja, lässt sich aus diesen Daten ein Trend erkennen? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 7 bis 14 verwiesen. Die Grundversorgung steht allen Haushaltskunden zur Verfügung, unabhängig davon ob sie auf diese Versorgungsmöglichkeit angewiesen sind oder nicht. 4. Wenn eine Trendentwicklung feststellbar ist, welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus? Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.

Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode 3 Drucksache 18/3395 5. Liegen der Bundesregierung empirische Daten vor, aus denen hervorgeht, wie groß der Anteil der Haushalte ist, der einen Grundversorgungstarif in Anspruch nimmt, und wenn ja, lässt sich aus diesen ein Trend erkennen? Nach den Angaben in den jährlichen Monitoringberichten von Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt sinkt der Anteil der an Haushaltskunden im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes in der Grundversorgung abgegebenen Strommengen bisher beständig. Dieser Anteil lag im Strombereich im Jahr 2010 bei 43,5 Prozent, im Jahr 2011 bei 39,8 Prozent und im Jahr 2012 bei 36,7 Prozent. Für das Jahr 2013 zeichnet sich eine Fortsetzung dieses Trends ab. Im Gasbereich liegt dieser Anteil nach den Monitoringberichten auf einem niedrigeren Niveau, blieb aber zuletzt relativ stabil. Der Anteil lag im Jahr 2010 bei 24,9 Prozent, im Jahr 2011 bei 27,8 Prozent und im Jahr 2012 bei 26,9 Prozent der an Haushaltskunden abgegebenen Gasmengen. Auch für das Jahr 2013 zeichnet sich ein stabiler Anteil von gut 25 Prozent ab. Bei den Angaben handelt es sich um bundesweite Durchschnittswerte. 6. Wenn eine Trendentwicklung feststellbar ist, welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus? Wenn ein Trend festzustellen ist, verfügt die Bundesregierung über Informationen darüber, ob sich dieser künftig auf den Strompreis nach dem Grundversorgungstarif auswirken wird, und wenn ja, in welcher Weise? Ist die Bundesregierung der Meinung, dass ab einem gewissen Punkt das Institut der Grundversorgung in der Stromversorgung überflüssig wird, und wo könnte nach Meinung der Bundesregierung dieser Punkt liegen? Die Entwicklung im Strombereich zeigt, dass Haushaltskunden zunehmend Tarife außerhalb der Grundversorgung haben und von den Wechselmöglichkeiten des Wettbewerbsmarktes Gebrauch machen. Der Anteil der Grundversorgung sinkt langsam, aber beständig. Die Bundesregierung empfiehlt, auch weiterhin regelmäßig einen Lieferantenoder Tarifwechsel zu prüfen. Die künftige Entwicklung des Grundversorgungspreises kann die Bundesregierung nicht prognostizieren, da diese Entwicklung von einer Vielzahl von Faktoren abhängt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie beobachtet und analysiert die weitere Entwicklung jedoch aufmerksam. Es ist derzeit nicht ersichtlich, weshalb die Grundversorgung überflüssig werden könnte, denn auch unabhängig von der Preisgestaltung wird dadurch sichergestellt, dass eine Auffangversorgung für im Grundsatz jeden Verbraucher vorhanden ist. Zudem beruht das Institut der Grundversorgung auf unionsrechtlichen Vorgaben der Elektrizitäts-Binnenmarktrichtlinie. 7. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl und der Anteil und a) Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), b) Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), c) Wohngeld, d) Wohngeld und bzw. oder Kinderzuschlag beziehen?

Drucksache 18/3395 4 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode 8. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl und der Anteil und ein Einkommen unterhalb der Armutsrisikoschwelle beziehen? 9. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl und der Anteil und nicht lesen und schreiben können? 10. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl und der Anteil und geistig behindert sind? 11. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl und der Anteil und an einer psychischen Erkrankung leiden? 12. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl und der Anteil und kaum oder gar nicht deutsch sprechen können? 13. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl und der Anteil und älter als 65 Jahre sind? 14. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl und der Anteil und hochbetagt sind? Die Fragen 7 bis 14 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine gesicherten statistischen Grundlagen zu den Schnittmengen zwischen den grundversorgten Haushaltskunden einerseits und den aufgeführten besonderen Personenkreisen andererseits vor; sie kann folglich auch keine Angaben zur Entwicklung dieser Größen machen. Sie hat keine Kenntnisse darüber, welche Form der Strombelieferung zum Beispiel die Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bzw. dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) nutzen. Auch die Bundesnetzagentur kann keine entsprechenden Daten erheben und in ihrem Monitoringbericht ausweisen; für Energieversorger und Netzbetreiber gibt es keine energiewirtschaftsrechtliche Grundlage, solche Daten von ihren Kunden abzufragen. Das Angebot einer Grundversorgung hängt nicht von einer besonderen Hilfsbedürftigkeit ab. Die sozialstaatlichen Sicherungssysteme berücksichtigen die gesamte Lebenssituation der Menschen und greifen unabhängig von der Vertragsstruktur im Energiebereich; ein Datenaustausch zwischen Sozialbehörden und Energiewirtschaftsunternehmen oder der Bundesnetzagentur ist gesetzlich nicht vorgesehen. 15. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung zu dem Verhältnis von Einkommensniveau und dem Anteil an Personen, die Strom nach dem Grundversorgungstarif beziehen, vor? Zum Anteil der Haushaltskunden in der Grundversorgung wird auf die Antwort zu Frage 5 Bezug genommen. Zu dem Einkommensniveau der grundversorgten Haushalte liegen der Bundesregierung keine statistischen Erhebungen vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 7 bis 14 verwiesen.

Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode 5 Drucksache 18/3395 16. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Tatsache, dass für Strom nach dem Grundversorgungstarif die höchsten Preise gezahlt werden, insbesondere vor dem Hintergrund der Antwort zu Frage 1. Grundsätzlich ist anzumerken, dass es in Deutschland keine einheitlichen Grundversorgungspreise gibt. Richtig ist, dass nach den Monitoringberichten von Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt die Preise in der Grundversorgung im Durchschnitt höher sind als im Durchschnitt der Verträge außerhalb der Grundversorgung. Hieraus können jedoch keine unmittelbaren Schlussfolgerungen gezogen werden. In die Preise fließen Kostenbestandteile ein, die wegen der besonderen Bedingungen in der Grundversorgung höher sein können als bei Lieferverträgen außerhalb der Grundversorgung. Die Auswertungen der Monitoringberichte zeigen, dass die Kunden durch einen Lieferantenwechsel in der Regel günstigere Preise erhalten könnten. Wettbewerbliche Anreize ergeben sich gerade aus diesem Zusammenhang. Die Gründe, trotz höherer Preise in der Grundversorgung zu bleiben, können vielgestaltig sein. Die Bundesregierung analysiert derzeit die Grundversorgung u. a. auch auf Basis der erhöhten Transparenz durch die Verordnung zur transparenten Ausweisung staatlich gesetzter oder regulierter Preisbestandteile in der Strom- und Gasgrundversorgung. 17. Zieht die Bundesregierung Maßnahmen in Betracht, um die Wechselbereitschaft vom Grundversorgungstarif in einen günstigeren Tarif von Verbrauchern zu fördern, um die Wettbewerbssituation zu verbessern und hierdurch ein Absinken der Preise zu erreichen? Wenn ja, wie könnten diese aussehen? Die Bundesregierung hat bereits eine Vielzahl von Maßnahmen getroffen, unter anderem zur Intensivierung der Verbraucherinformation. Sie fördert zum Beispiel die Energieberatungen in den Verbraucherzentralen. Darüber hinaus ist am 30. Oktober 2014 die Verordnung zur transparenten Ausweisung staatlich gesetzter oder regulierter Preisbestandteile in der Strom- und Gasgrundversorgung in Kraft getreten. Die Verordnung erweitert die Informationspflichten der Grundversorger. Damit werden die Verbraucher künftig besser in die Lage versetzt, die Zusammensetzung und Änderungen ihres örtlichen Grundversorgungspreises zu bewerten. Transparenz stärkt die Vergleichbarkeit zwischen den Anbietern und fördert über eine bessere Information der Kunden zugleich den Wettbewerb, insbesondere im Strommarkt. Die Bundesregierung wird auch weiterhin mögliche wettbewerbsförderliche Maßnahmen sorgfältig prüfen. 18. Plant die Bundesregierung für die in den Fragen 7 bis 14 abgefragten Gruppen Maßnahmen, die a) auf einen Tarifwechsel hinwirken oder b) Energieversorgung für zu hohe Preise auf anderem Wege verhindern sollen, und welche sind dies jeweils? Die Bundesregierung analysiert derzeit die Bedingungen in der Grundversorgung und wird daraus zu gegebener Zeit ihre Schlussfolgerungen ziehen.

Drucksache 18/3395 6 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode 19. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der von der Verbraucherzentrale NRW in ihrer Strompreisuntersuchung 2014 belegten Tatsache, dass in der Stromversorgung nach dem Grundversorgungstarif zwar steigende Kosten aufgrund erhöhter Umlagen, Steuern und Netzentgelten an die Verbraucher weitergegeben werden, gesunkene Strombeschaffungskosten jedoch nicht bzw. nicht vollumfänglich, insbesondere vor dem Hintergrund des Gebots der Kostenorientierung in der Grundversorgung? 20. Ist die Bundesregierung der Meinung, dass im Gegensatz zum übrigen Strommarkt für Strom nach dem Grundversorgungstarif die Einführung einer (Ex-ante-)Preisaufsicht gerechtfertigt erscheinen könnte? Die Fragen 19 und 20 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine belastbaren Angaben zu der tatsächlichen Entwicklung der unternehmensindividuellen Beschaffungskosten im Bereich der Grundversorgung vor. Beschaffungsstrategien und Beschaffungskosten sind in der Regel Geschäftsgeheimnisse der betroffenen Unternehmen. Aus der allgemeinen Entwicklung der Börsenstrompreise sind keine unmittelbaren Schlussfolgerungen auf die konkrete Entwicklung beim einzelnen Unternehmen möglich. Aufgrund unterschiedlicher Beschaffungsstrategien und Beschaffungszeitpunkte bleibt die konkrete Kostenentwicklung unternehmensindividuell. Nach der oben genannten neuen Rechtsverordnung haben die Strom- Grundversorger aber künftig den Kostenanteil gesondert auszuweisen, der nach Abzug der übrigen Bestandteile gemeinsam für Beschaffung und Vertrieb einschließlich Marge verbleibt; dies wird die Basis für künftige Auswertungen verbessern. Bezüglich der Frage einer Preisaufsicht ist zu bemerken, dass die Bundestarifordnung Elektrizität einschließlich des Erfordernisses einer Preisgenehmigung durch die zuständige Landesbehörde aufgrund von Artikel 5 Absatz 3 des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 7. Juli 2005 mit Blick auf den damaligen neuen Ordnungsrahmen am 1. Juli 2007 außer Kraft getreten ist. Die Kartellbehörden sollten umfassend für die Preisaufsicht auf den dem Netzbereich nachgelagerten Märkten zuständig sein. Ausweislich des Monitoringberichts 2008 der Bundesnetzagentur entfielen im Jahr 2007 etwa 57 Prozent der an Haushaltskunden im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes gelieferten Strommengen auf die Grundversorgung; heute sind es nach dem aktuellen Monitoringbericht noch gut ein Drittel. Netzentgelte und staatlich veranlasste Preisbestandteile machten ausweislich des Monitoringberichts 2007 in der Addition gut 70 Prozent des Grundversorgungspreises aus. Dies entspricht in etwa dem heutigen Saldo dieser Bestandteile. Die Bundesregierung beobachtet die weitere Preisentwicklung in der Grundversorgung sehr sorgfältig und wird die geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen abhängig von der weiteren Entwicklung bewerten. Für Strom und Gas gilt neben den allgemeinen Vorschriften des Kartellrechts auch eine verschärfte kartellrechtliche Preismissbrauchsaufsicht nach 29 GWB. Diese wurde durch Artikel 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels vom 18. Dezember 2007 eingeführt. Die Anwendbarkeit der Vorschrift war zunächst bis zum 31. Dezember 2012 befristet. Sie wurde durch das Achte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bis zum 31. Dezember 2017 verlängert.

Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode 7 Drucksache 18/3395 21. Sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf hinsichtlich der Vorgabe bestimmter Verbraucherinformationen in Kundenanschreiben der Stromversorger, wie eine klare Nennung des betroffenen Tarifnamens und des gesetzlichen Sonderkündigungsrechts bei Preiserhöhungen und eine stichhaltige Begründung für eine Preiserhöhung durch den Versorger, um Verbrauchern einen Anreiz für einen Tarif- bzw. Anbieterwechsel zu geben? Wie erwähnt, beobachtet die Bundesregierung die Bedingungen und Entwicklungen in der Grundversorgung und wird zu gegebener Zeit ihre Schlussfolgerungen ziehen. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 16 bis 18 hingewiesen. 22. Für den Fall, dass für Strom nach dem Grundversorgungstarif Untersuchungs- und Handlungsbedarf gesehen wird, sieht die Bundesregierung für die Gasversorgung nach dem Grundtarif vergleichbare Entwicklungen, und welche Handlungsanreize ergeben sich daraus? Grundsätzlich stimmen die gesetzlichen Rahmenbedingungen bei der Gasgrundversorgung mit denen zur Stromgrundversorgung überein. Allerdings betrifft die Versorgung mit Gas wesentlich weniger Haushaltskunden als bei Strom, da nur etwa die Hälfte der Haushalte in Deutschland über einen Gasanschluss verfügen. Auch liegt der Anteil der Mengen, die an Haushaltskunden im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes im Rahmen der Grundversorgung geliefert werden, bei Gas auf einem niedrigeren Niveau als bei Strom. Des Weiteren ist zu bedenken, dass Gas von Haushaltskunden im Wesentlichen zu Heizzwecken genutzt wird. Bei Mietwohnungen erfolgt eine Beheizung nach Daten des Statistischen Bundesamtes meist über eine Zentralheizung. Hier dürfte der Gasbedarf für Heizzwecke daher regelmäßig nicht direkt zwischen Versorger und Haushaltskunde abgerechnet werden, sondern über die Mietnebenkosten im Verhältnis zum Vermieter. Vor diesem Hintergrund dürfte auch die sozialrechtliche Situation anders als bei Haushaltsstrom sein, welche in den pauschalierten Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs berücksichtigt werden. Kosten für Gas zu Heizzwecken werden bei Transferleistungsempfängern über die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) in angemessener Höhe übernommen. Im Übrigen wird die Bundesregierung die Bedingungen und Entwicklungen in der Grundversorgung beobachten und zu gegebener Zeit ihre Schlussfolgerungen ziehen. 23. Inwieweit hält die Bundesregierung die Höhe der Leistungen im SGB II und SGB XII für die Personen, die Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII beziehen und Strom nach dem Grundversorgungstarif beziehen, für ausreichend? Die Bundesregierung hält die nach dem SGB II und SGB XII gewährten Regelbedarfe für ausreichend. Bei der Regelbedarfsermittlung werden die in der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) erfassten Verbrauchsausgaben von Einpersonen- und Familienhaushalten der unteren Einkommensgruppen herangezogen. Deren im Erhebungszeitraum ermittelte Verbrauchsausgaben für Strom wurden berücksichtigt (vgl. Bundestagsdrucksache 17/3404, S. 55). Für Haushalte mit dezentraler Warmwassererzeugung wird zudem ein Mehrbedarf gewährt. Die Regelbedarfe werden in den Jahren, in denen keine Einkommensund Verbrauchsstichprobe erfolgt, mit dem Mischindex aus regelbedarfsrelevanter Preis- und aus Nettolohnentwicklung nach 28a SGB XII fortgeschrieben. Hierbei wird auch die Strompreisentwicklung berücksichtigt.

Drucksache 18/3395 8 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode Informationen darüber, welche Stromtarife von den Referenzhaushalten in Anspruch genommen worden sind, liegen in der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nicht vor. Allerdings sichert die Ermittlungsmethode, dass die Regelbedarfe das tatsächliche Verbrauchsverhalten der Einpersonen- und Familienhaushalte im unteren Einkommensbereich widerspiegeln. Daher hält die Bundesregierung die Regelbedarfe auch hinsichtlich der daraus zu finanzierenden Stromkosten für ausreichend bemessen. Unabhängig davon ist zu berücksichtigen, dass der Regelbedarf im Grundsatz als pauschaler Gesamtbetrag zur freien Verfügung gewährt wird. Dementsprechend wird mit der Ermittlung von Regelbedarfen nicht entschieden, wofür oder in welchem Umfang Leistungsberechtigte das ihnen zustehende Budget verwenden. Individuelle Mehrausgaben, zum Beispiel für Strom, im Vergleich zu den regelbedarfsrelevanten Durchschnittsausgaben müssten somit durch Minderausgaben an anderer Stelle ausgeglichen werden. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333