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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Kai Gehring, Ingrid Hönlinger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/4519 Für eine an den Bürgerrechten ausgerichtete Polizei Vorbemerkung der Fragesteller DiegroßeMehrheitallerPolizistinnenundPolizisteninDeutschland sowohl inderbundespolizeialsauchindenpolizeiendereinzelnenbundesländer erfülltihreaufgabenprofessionell,imeinklangmitdengesetzenundunter WahrungderMenschenrechte.DadieAufgaben,diediePolizistinnenund Polizistenzubewältigenhaben,häufigschwierig,gefährlichundzuweilen auchmithohempersönlichemrisikoverbundensind,istdiesesumsichtigeund korrekteverhalteneinzeichendafür,dassderdeutscherechtsstaatgrundsätzlichgutfunktioniert.polizistinnenundpolizistensindvielensituationenausgesetzt,indenensieselbsttätlichenübergriffenausgesetztundaufdiehilfe vonkolleginnenundkollegenangewiesensind.wennsieimtäglichendienst, etwaimstreifendienst,tätigsind,habensieoftkeinechance,gewaltzuvermeidenodervordergewaltauszuweichen.eswirdzurechtvonihnenerwartet,dasssieinaggressivzugespitztensituationeneinschreiten,dasssieetwa RandalierertrennenoderdentobendenEhemannnotfallsauchmitGewaltzur Raisonbringen.DieAnwendungkörperlicherGewaltisthieroftmalsunvermeidbar.WieinallenBerufen,indenenunterStressundhoherEigengefährdungineinerdynamischenSituationgearbeitetwird,kannesdabeizuFehlern kommen.oftistdieausbildungderbeamtinnenundbeamtenimantiaggressionstrainingunzureichend.sokommtesineinzelnenfällengarzuexzessivem Verhalten, zu ungehemmten Aggressionsausbrüchen. GewalttätigeÜbergriffederPolizeiwiejüngstetwainStuttgartsowiedieimmerwiederauftretendenSchwierigkeiten,StraftatenindenReihenderPolizei aufzuklären,gebenanlasszursorge.umderleivorfällekünftigwirkungsvoll verhindernoderzumindestaufklärenzukönnen,müssenvorhandenemechanismen überprüft und gegebenenfalls verbessert werden. ImmerwiedergibtesernstzunehmendeVorwürfegegenPolizistinnenund PolizistenwegenMisshandlungenoderunverhältnismäßigerGewaltanwendung. 2009wurdenbundesweitgegenPolizistinnenundPolizisten2955ErmittlungsverfahrenwegenTötungsdelikten,Gewaltausübung,ZwangundMissbraucheingeleitet.DemBericht Täterunbekannt mangelndeaufklärung DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsdesInnernvom3.August2011 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode vonmutmaßlichenmisshandlungendurchdiepolizeiindeutschland zufolge, denamnestyinternationalimjuli2010veröffentlichthat,werdenjedochnicht allevorwürfegegenpolizistinnenundpolizistenzuranzeigegebracht.laut diesemberichtwerdendiezuranzeigegebrachtenvorwürfezudemhäufig nichtumfassendaufgeklärt.oftbleibendaherdietäterinnenundtäterinden ReihenderPolizeiunerkanntunddieStrafverfolgungsbehördenuntätig,obwohlsiesichgeradebeidemVerdachtvonrechtswidrigerGewalt,MisshandlungenoderDiskriminierungendurchPolizistinnenundPolizistenschützend vor die betroffenen Bürgerinnen und Bürger und deren Rechte stellen sollten. EinKlimaderStraflosigkeitdarfbeiMenschenrechtsverletzungendurchVertreterinnenundVertreterdesStaatesinDienstenderPolizeiinkeinemFallentstehen wederdadurch,dassdietäterinnenundtäternichterkennbarsind, nochweilnichtordnungsgemäßermitteltoderdieaufklärungverhindertwird. WerdenbeteiligtePolizistinnenoderPolizistennichtidentifiziert,handeltes sichgemäßderrechtsprechungdeseuropäischengerichtshofsfürmenschenrechte (EGMR)umeineunzureichendeffektiveErmittlungunddamitumeine Menschenrechtsverletzung (vgl.egmr,makaratzis./.griechenland,urteil vom 20. Dezember 2004, Rn. 76). DamitdiePolizeiinDeutschlandihrerVerantwortungundihrerPflicht,die Menschen-undBürgerrechtezuachtenundzuschützen,nochbesseralsbislanggerechtwird,bedarfeseinerReihevonVeränderungenundVerbesserungen. AllePolizistinnenundPolizistenimAmtsolltendurcheinesichtbareKennzeichnungidentifizierbarsein.DiesdientderMöglichkeitderErmittlungbei rechtswidrigenübergriffenvonpolizeibeamtenaufbürgerinnenundbürger undwirktzugleichvertrauensbildend.dieauffassungderbundesregierung, füreinekennzeichnungspflichtbestehe keinesachlichenotwendigkeit (vgl. Bundestagsdrucksache17/3743)istnichtzutreffend.Einenverbesserten SchutzvorMenschenrechtsverletzungenzugewährleisten,isteinesachliche Notwendigkeit. Esbedarfdarüberhinausumgehender,umfassender,unparteiischerundunabhängigerErmittlungenvonSeitenderStrafverfolgungsbehörden,wennGrund zuderannahmebesteht,dasspolizistinnenoderpolizistenmenschenrechtsverletzungenbegangenhaben.hierzusollteeinunabhängigeruntersuchungsmechanismuseingerichtetwerden,derbevollmächtigtist,beivorwürfen schwerermenschenrechtsverletzungengegenpolizistinnenundpolizistenzu ermittelnundhierzuüberdienotwendigekompetenzundausstattungverfügt. VorgängeinGewahrsamsbereichenvonPolizeiwachensolltenzumSchutzder ingewahrsamgenommenenmenschenbesserundumfassenderdokumentiert werden.vermeintlicheundpotentielleopferpolizeilichenfehlverhaltens müsstenbesseralsbislangüberdiebestehendenmöglichkeiten,beschwerde einzureichenundanzeigenzuerstatteninformiertwerden.inderpolizeilichen Aus-undFortbildungmussderMenschenrechtsbildungsowohlinderTheorie als auch praxisbezogen ein größerer Platz eingeräumt werden. NichtzuletztbedarfesinderBundespolizeiundindenLandespolizeieneiner neuenkulturimumgangmitfehlverhalten.gewaltübergriffedurchpolizistinnenundpolizistenkönntenhierdurchinnerhalbderpolizeienttabuisiertund inderöffentlichkeitentskandalisiertwerden.denndietabuisierungdieses ThemasinderPolizeiunddessenSkandalisierunginderGesellschaftbedingen einanderundbehinderneinenangemessenenumgangmitfehlverhalten,das esinderpolizei wieinjederanderenberufsgruppe immergebenwird. HierzumussKollegialitätimrichtigenSinnegestärktwerden.Zwararbeiten PolizistinnenundPolizistenineinerGefahrengemeinschaft.Esistjedochfragwürdig,wenndernotwendigeTeamgeistineinennegativenKorpsgeistumschlägtundwennAbschottungstendenzenentstehen,hinzueinerverschworenenGemeinschaft,diesicheigeneRegelnsetztundsichdemZugriffdes Rechtsstaates entzieht. MitdergeplantenVerschärfungderGesetzezum SchutzfürPolizeibeamte undinsbesonderedererhöhungdesstrafmaßesin 113desStrafgesetzbuchs StGB (WiderstandgegenVollstreckungsbeamte)tutdieBundesregierung

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/6736 jedochdasgegenteil.polizistinnenundpolizistenverdienenbeiihrerarbeit denrechtstaatlichgebotenenschutz,undesistaufgabedesgesetzgebers,für diesenzusorgen.diein 223ff.StGBgenanntenStraftatbeständegewährleistenallerdingsbereitsausreichendenSchutz;eineGesetzesverschärfungistdeshalbnichtnotwendig.DievonderBundesregierungbeschlosseneStrafverschärfungbewirktkeinenSchutz,sondernistAusdruckeinerumZustimmung buhlendensymbolpolitik,dieabschottungstendenzen,korpsgeistundintransparenz verstärkt. ZivilgesellschaftlicheAkteurinnenundAkteuremüssensichvermehrtineine kritischeauseinandersetzungmitmöglichemfehlverhalteninderpolizeibegeben.diefraktionenbündnis90/diegrünenbegrüßtindiesemzusammenhangausdrücklichdasengagementvonamnestyinternational (AI), eigenständigdieübergriffeimstuttgarterschlossparkzuermitteln.derbericht Täterunbekannt mangelndeaufklärungvonmutmaßlichenmisshandlungendurchdiepolizeiindeutschland vonamnestyinternationalistebenfallszubegrüßen.erlegtdar,dassdiepolizeiindeninihmdokumentierten FällendeninternationalkodifiziertenMenschenrechtennichtnachgekommen ist;umgehende,umfassende,unabhängigeundunparteiischeermittlungenseiennichtgewährleistetgewesen,verantwortlicheseiennichtzurverantwortung gezogenwordenundeineangemesseneentschädigungderopferseinichtsichergestellt. Vorbemerkung der Bundesregierung DieBundesregierunggehtdavonaus,dassPolizistinnenundPolizistenin DeutschlanddieihnenzumSchutzderAllgemeinheitkraftGesetzesübertragenenAufgabenrechtmäßigundprofessionellerfüllen.SiegehtfürihrenZuständigkeitsbereichweiterhindavonaus,dassdieEinführungeinergenerellen KennzeichnungspflichtfürVollzugsbeamtinnenund-beamtederBundespolizei sachlichnichterforderlichistundsiehtauchkeinaufklärungs-oderverfolgungsdefizit bei möglichen Amtspflichtverletzungen in diesem Bereich. DieBundesregierungwendetsichausdrücklichgegendieEinschätzungder Fragesteller,diebeschlosseneVerbesserungdesstrafrechtlichenSchutzesvon Vollzugsbeamtinnenund-beamtensei AusdruckeinerumZustimmungbuhlendenSymbolpolitik,dieAbschottungstendenzen,KorpsgeistundIntransparenzverstärkt.Polizeibeamtinnenund-beamtewerdeninletzterZeitzunehmendhäufigerOpfervonGewalt.NebenderHäufigkeitsteigtauchdieSchwere derangriffe.sowohldieglaubwürdigedurchsetzungdesstaatlichenordnungsanspruchs,alsauchdiefürsorgepflichtdesdienstherrngegenüberdenbetroffenenbeamtinnenundbeamtengebietenhieraussichtderbundesregierung gesetzgeberischeshandeln.demträgtdievomdeutschenbundestagbeschlosseneverbesserungdesstrafrechtlichenschutzesvonvollzugsbeamtinnenund -beamtenrechnung.dergesetzentwurfbeschränktsichauchnichtaufdie ErhöhungdesStrafrahmens,sondernenthältweitereRegelungenfüreinenverbessertenstrafrechtlichenSchutzvonVollzugsbeamten.Sowerdenz.B.Feuerwehr,RettungskräfteundHilfeleistendedesKatastrophenschutzesinden Schutzbereichvon 113StGBmiteinbezogen.DesWeiterenist,auchum StörungenvonEinsätzennachhaltigzuverhindern,dieStrafbarkeitvonAngriffen auf wichtige Arbeitsmittel und Dienstfahrzeuge vorgesehen. 1.BefürwortetdieBundesregierungeineindividuelleKennzeichnungspflicht für Polizistinnen und Polizisten auch in geschlossenen Einsätzen? DieBundesregierunglehnteineindividuelleKennzeichnungspflichtingeschlossenen Einheiten und Einsätzen weiterhin ab.

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode a)wennnein,warumnicht,undwieistdieseauffassungderbundesregierungvereinbarmitderrechtsprechungdesegmr (vgl.z.b.ogur./. Türkei,UrteilderGroßenKammervom20.Mai1999,Rn.88,und Finucane./.Großbritannien,Urteilvom1.Juli2003,Rn.67),wonach nurdannermittlungsverfahrengegenpolizistinnenundpolizisten wegenunverhältnismäßigergewaltanwendungeffektivsind,wennsie zur Ermittlung der Täterinnen oder Täter führen? b)könnteeineindividuellekennzeichnungdieaufklärungvonrechtsverstößen von Polizistinnen und Polizisten erleichtern? SollteesdarüberkeinebelastbarenErkenntnisseundBelegegeben, warum wurden diese nicht erhoben? DieBundesregierunghatihreHaltungzurindividuellenKennzeichnungspflicht ingeschlosseneneinheitenundeinsätzenaufbundestagsdrucksache17/3743 dargelegt.diesehatnachwievorgültigkeit.imübrigenwirdaufdievorbemerkung der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 17/3743 verwiesen. UmeineIdentifizierbarkeitvonPolizeibeamtinnenund-beamtenderBundespolizeiimEinsatzzuermöglichen,sinddiesegehalten,aufNachfrageName, AmtsbezeichnungundDienststellezunennen.InGefahrensituationenkannsich derpolizeibeamteaufdiemitteilungderdienstausweisnummerbeschränken. DarüberhinausisteineIdentifizierungüberdietaktischeKennzeichnung,polizeilicheVideoauswertungoderdurcheineinterneZeugenbefragungmöglich. NachAuffassungderBundesregierungstehtdieseRegelungderRechtsprechungdesEGMRnichtentgegen.ImÜbrigenliegenderBundesregierungkeine Erkenntnissedarübervor,dassErmittlungsverfahrengegenPolizeibeamteder Bundespolizeinichtaufgeklärtwerdenkonnten,weilesaneinerindividuellen Kennzeichnungfehlte.VordiesemHintergrundgabesausSichtderBundesregierungkeinensachlichenGrund,eineErhebungdazudurchzuführen,obund inwieweiteineindividuellekennzeichnungvonpolizeibeamtendieaufklärung von Rechtsverstößen (weiter) erleichtern könnte. c)welcheerwägungen,erkenntnisseundbelegeliegendergrundlegendenbewertungderbundesregierungzugrunde,dass derschutzdes Polizeibeamten,dieWahrungseinerPersönlichkeitsrechteunddieFürsorgepflichtdesStaates [ ]grundsätzlichvorrangiggegenübereiner verpflichtendenindividuellenkennzeichnung sind (vgl.bundestagsdrucksache 17/3743)? DerinderBundestagsdrucksache17/3743enthaltenenBewertungliegteine Verhältnismäßigkeitsprüfungzugrunde.DerSchutzderPolizeibeamtinnenund -beamtenunddiewahrungihrerpersönlichkeitsrechte,diezuröffentlich-rechtlichenfürsorgepflichtdesdienstherrngehören,istabzuwägengegenübereiner vermeintlicherleichtertenaufklärung,dereresinderpraxisnichtbedarf.auf die Antwort zu den Fragen 1a und 1b wird verwiesen. d)welche InteressenderÖffentlichkeit hatdiebundesregierungbei ihrerinbundestagsdrucksache17/3743 (VorbemerkungderBundesregierung)genanntenAbwägungerwogen,undwiehatsiediesegewichtet? DieBundesregierunghatdasInteressederÖffentlichkeitaneinergesetzestreuen,bürgernahenundtransparentenPolizeiberücksichtigt.Hierzugehörtauch, dasssichrechtswidrighandelndebeamtinnenundbeamtefürihrgegebenenfallshandelnstraf-unddienstrechtlichrechtfertigenmüssen.zurgewichtung wird auf die Antwort zu den Fragen 1a bis 1e verwiesen.

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/6736 e)welcheerkenntnisseundbelegeführendiebundesregierungzuder ebendageäußertenannahme,die bereitslangjährigbestehenderegelung [habe] sich im polizeilichen Alltag der Bundespolizei bewährt? WassinddieGradmesserfüreine Bewährung bestehenderregelungen der Bundespolizei? NachdenErfahrungenderBundesregierungermöglichtdieinderAntwortzu denfragen1aund1bdargestellteregelungderbundespolizeidieidentifizierungderbeamtinnenundbeamten.nachteiligeauswirkungendieserregelung aufdasverhältnisbürger PolizeisindderBundesregierungnichtbekannt. SolcheErfahrungswertesindeinwichtigerGradmesserfüreineBewährungbestehender Regelungen in der Bundespolizei. f)welcheerkenntnisseundbelegehatdiebundesregierungfürihrein Bundestagsdrucksache17/3743 (VorbemerkungderBundesregierung) geäußerteannahme,dassimfalledereinführungeinernamentlichen KennzeichnungdieGefahrbestünde, dasssichübergriffeaufpolizeibeamtehäufenundberechtigteschutzinteressenderbeamtengefährdet werden könnten? PolizeibeamtestehenbesondersbeiGroßeinsätzenuntereinerpermanentenmedialenBeobachtung.Foto-undVideoaufnahmenkönnenimInternetveröffentlichtwerden,wosiezeitlichunbegrenztfürjedermannabrufbarbleiben.Würde dernamemitdembilddespolizeibeamteninverbindunggebrachtundsomit öffentlichbekannt,könntenpolizeibeamtinnenund-beamteoderihrefamilien BelästigungenodergarAngriffenausgesetztwerden.NachErkenntnissender Bundesregierungwerdenbereitsheute (unberechtigt)polizeilichestrukturen, BilderundNamenvonPolizeibeamtenimInternetveröffentlicht.DieFürsorgepflichtdesDienstherrnerforderthiereinenwirksamenSchutzfürdieBeamtinnen und Beamten der Bundespolizei. g)wiesoistseitensderbundesregierungeinewissenschaftlicheuntersuchungzurkennzeichnungkünftignichtvorgesehen (vgl.bundestagsdrucksache 17/3743, Antwort zu Frage 8)? WäreeinesolchevonderBundesregierunginAuftraggegebenewissenschaftlicheUntersuchunggeeignet,dieinderVorbemerkungderBundesregierungaufBundestagsdrucksache17/3743angesprocheneAbwägung zu beeinflussen? FürdieBeauftragungeinerwissenschaftlichenStudiezurKennzeichnungspflichtvonPolizeibeamtenwirdausdeninderAntwortzudenFragen1aund1b genanntengründenkeinesachlichenotwendigkeitgesehen.dieergebnissesolcherstudienüberanderepolizeiennimmtdiebundesregierungzurkenntnis. h)siehtdiebundesregierungimfalleeinerfehlendenindividuellenkennzeichnungspflichtdasineinemdemokratischenrechtsstaaterforderliche Transparenzgebot verletzt? DadieinderBundespolizeigeltende,inderAntwortzudenFragen1aund1b dargestellteregelungimbedarfsfalleineidentifizierungderbeamtinnenund BeamtenermöglichtundsichnachdenErkenntnissenderBundesregierungauch nichtnachteiligimverhältnisbürger-polizeiauswirkt,siehtdiebundesregierungineinerfehlendenindividuellenkennzeichnungkeineverletzungdes Transparenzgebotes.

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode i)inwieweitundwarumunterscheidensichpolizeibeamteangesichtseiner derzeitnichtexistierendenpflichtzurindividuellenkennzeichnung nachansichtderbundesregierungvonpersonengruppen,dieebenfalls durchihrenberufoderihramtgefährdetsind,sichaberdennoch namentlichzuerkennengebenmüssen (z.b.richterinnenundrichter, StaatsanwältinnenundStaatsanwälte,AngehörigederBundeswehr, auchwenndieseimauslandimeinsatzsind,privatwirtschaftlichtätige Wachleute, Taxifahrerinnen und Taxifahrer)? DieBeamtinnenundBeamtenderBundespolizeimüssenaufNachfrageName, AmtsbezeichnungundDienststellenennen.InGefahrensituationenkannsichder PolizeibeamteaufdieMitteilungderDienstausweisnummerbeschränken.Diein derfrageaufgeführtenanderenberufsgruppensindmitpolizeivollzugsbeamten nichtvergleichbar.imübrigenwirdaufdieantwortzudenfragen1aund1b verwiesen. j)trügeeineindividuellekennzeichnungspflichtfürpolizistinnenund PolizistennachAnsichtderBundesregierungzueinernachhaltigenVertrauensbildung von Bürgerinnen und Bürgern zur Polizei bei? Wie begründet die Bundesregierung ihre Ansicht? SollteesdarüberkeinebelastbarenErkenntnisseundBelegegeben, warum wurden diese nicht erhoben? NachErkenntnissenderBundesregierunggenießtdieBundespolizeiauchohne individuellekennzeichnungihrerbeamtinnenundbeamteninbreitenteilen derbevölkerunggroßesvertrauen,ihrearbeitistsehranerkannt.vordiesem HintergrundbestehtausSichtderBundesregierunggegenwärtigkeinBedarf,zu derfrage,obundinwieweiteineindividuellekennzeichnungspflichtdievertrauensbildungvonbürgerinnenundbürgernzurpolizeistärkenkönnte,erkenntnisse und Belege zu erheben. k)wäreeineindividuellekennzeichnungspflichtfürpolizistinnenund PolizistennachAnsichtderBundesregierunggeeignet,Polizistinnen und Polizisten vor falschen Anschuldigungen zu schützen? AufwelcheErkenntnisseundBelegestütztdieBundesregierungihre Annahme? WelcheBewertungenundEmpfehlungenhatdieBundesregierungdiesbezüglichvondenjeweiligenFachgremienderPolizeienvonBundund Ländernerhalten (vgl.bundestagsdrucksache17/3743,antwortzu Frage 7)? DerBundesregierungliegenkeineErkenntnissedazuvor,dassBeamtinnenund BeamtederBundespolizeiunberechtigtenAnschuldigungenausgesetztgewesen wären,diesichbeiindividuellerkennzeichnunghättenvermeidenlassen.deshalbkanndiefrage,obeineindividuellekennzeichnungspflichtgeeignetwäre, PolizistinnenundPolizistenvorfalschenAnschuldigungenzuschützen,nicht bewertetwerden.eineidentifizierungderpolizeibeamtinnenund-beamtenund damiteinschutzvorfalschenverdächtigungenwirdfürdenbereichdesbundes aberüberdieinderantwortzudenfragen1aund1bdargestellteregelungerreicht.dieseregelungstehtimeinklangmitdenempfehlungendesarbeitskreisesiiderinnenministerkonferenzausdemjahr2009,dersichdafürausgesprochenhat,voneinerindividuellenkennzeichnungspflichtfürgeschlossene Einsatzeinheiten abzusehen. l)inwieweitunterscheidensichdiegesellschaftlicheundstaatlichestellungderpolizeienvonstaatendereuropäischenunionvonderder Polizeien in Deutschland (bitte exemplarisch darstellen)?

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/6736 WiesomachendieseUnterschiededieeinzelnenPolizeienindenAugen derbundesregierungschwierigvergleichbar (vgl.bundestagsdrucksache 17/3743, Antwort zu Frage 4)? Aufgaben,ZuständigkeitenundStrukturenderPolizeiensindindenEU-Staaten unterschiedlichgeregelt.demliegenteilweiseunterschiedlichekonzeptezur AufgabenabgrenzungzwischenOrdnungsbehördenundMilitärzuGrunde (z.b.kombattantenstatusvonpolizeikräften).vordiesemhintergrundsinddie staatlichen und gesellschaftlichen Stellungen von Polizeien nicht vergleichbar. m)welchestaatendereuoderbundesstaatenderusa einüberblick übereinekennzeichnungspflichtfürbeamteausländischerpolizeien wieinfrage4derbundestagsdrucksache17/3420istnichterfragt sind derbundesregierungbekannt,indenenpolizistinnenundpolizisten einerindividuellen Kennzeichnungspflicht unterliegen? NachKenntnisderBundesregierungbestehenindeneuropäischenStaatenunterschiedlicheRegelungenzurKennzeichnungspflicht.IndenLändernDänemark,Finnland,Niederlande,ÖsterreichundPortugalbestehtalleindie VerpflichtungzumMitführeneinesDienstausweisesbzw.einerIdentifikationskarte,dieaufVerlangenvorzuzeigenist.InFrankreichmüssenPolizeibeamteim DiensteineIdentifikationskarteanihrerDienstuniformtragen,aufdereinLichtbildundallerelevantenDatenzuihrerIdentitätersichtlichsind.Ausnahmen sindmöglich,wenndieöffentlichesicherheitoderdiesicherheitderpersondies erfordern.imübrigenliegtderinfobriefderwissenschaftlichendienstedes DeutschenBundestageszurKennzeichnungspflichtvonPolizeibeamtinnenund -beamtenindenmitgliedstaatendereuropäischenunion (WD /11) auch der Bundesregierung vor. n)hatdiebundesregierungbelastbareerkenntnisseoderbelegedarüber, obindiesenstaatenbzw.bundesstaatendiezahlderübergriffeauf PolizistinnenundPolizistenoderdieGefährdungberechtigterSchutzinteressenvonPolizistinnenundPolizistenprozentualvondenenin Deutschland abweicht? BelastbareErkenntnisseliegenderBundesregierungnichtvor,entsprechende Erhebungen könnte sie zudem nur in ihrem Zuständigkeitsbereich vornehmen. 2.WelcheBeschwerdemöglichkeitenundMöglichkeitenzumErstatteneiner AnzeigewegenvermeintlichenpolizeilichenFehlverhaltenshabenvermeintliche Opfer derzeit? SofernjemandindemVerhaltenvonPolizeibeamteneineStraftatsieht,kanner Strafanzeigeerstatten.DieAnzeigeeinerStraftatundderStrafantragkönnengemäß 158Absatz1derStrafprozessordnung (StPO)beiderStaatsanwaltschaft, denbehördenundbeamtendespolizeidienstesunddenamtsgerichtenmündlichoderschriftlichangebrachtwerden.zusätzlichkönnenallebehördender BundespolizeiüberdieInternetplattformwww.bundespolizei.dekontaktiert werden. a)istesnachansichtderbundesregierungerforderlich,diesebeschwerde- und Anzeigenerstattungsmöglichkeiten zu verbessern? Nein.DemRechtsschutzbedürfnisderBürgerwirddurchdievorhandenenInstrumentarien ausreichend Rechnung getragen.

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode b) Wie werden Beschwerden in der Bundespolizei bearbeitet? InnerhalbderBundespolizeiwerdeninallenBehördenundDienststellenBeschwerdennacheinemeinheitlichenVerfahrenbearbeitet.Grundsätzlichwird dembeschwerdeführerdereingangderbeschwerdespätestensamdrittentag nacheingangderbeschwerdeschriftlichbestätigt.grundsätzlichsolltediebeschwerdebearbeitungeinenzeitraumvonmehralsvierwochennichtüberschreiten.sollteesdennochzuverzögerungenkommen,wirdderbeschwerdeführerhierüberschriftlichinformeinessogenanntenzwischenbescheides informiert.diebeschwerdebearbeitungendetmiteinembeschwerdebescheid andenpetenten.hiernimmtdiebehördezudenentgegengebrachtenvorwürfen StellungundinformiertdenBeschwerdeführerimFalleinerberechtigtenKritik auchüberdiedurchdiebehördeeingeleitetenmaßnahmen,z.b.fortbildungsmaßnahmen, Personalmaßnahmen usw. Beschwerden,diezusätzlichförmlicheRechtsbehelfe,Schadenersatz-und Schadenausgleichsforderungen,Straf-undOrdnungswidrigkeitsanzeigen,Disziplinarverfahren,BeschwerdenvonMitarbeiternoderAuskunftsersuchennach 1desInformationsfreiheitsgesetzesund 19desBundesdatenschutzgesetzes enthalten,werdennichtvonderbeschwerdestelle,sondernabschließendvondem jeweiligenzuständigenfachbereich (z.b.innenrevisionoderjustitiariat)bearbeitet. DasBundespolizeipräsidiumbearbeitetBeschwerdesachverhalte,deneneine grundsätzliche,herausragendepolitischeoderbundesweitebedeutungbeigemessenwird.istdiesnichtderfall,werdendiebeschwerdevorgängeandiefallzuständigebundespolizeidirektionbzw.diebundespolizeiakademieabgegeben unddortendbearbeitet.andersachverhaltsaufklärungwerdenallevonderbeschwerdebetroffenenpersonen/bereichebeteiligt.nachabschlussdesbeschwerdeverfahrenswerdenallevonderbeschwerdebetroffenenpersonen/bereiche über den ergangenen Beschwerdebescheid informiert. c) Werden die Beschwerden zentral ausgewertet und evaluiert? WiewerdendiedarausgewonnenenErkenntnisseindiePraxisübernommen? DurchdasbestehendeVerfahrenwerdenalleeingegangenenBeschwerdenin anonymisierterformerfasst.dieanonymisiertendatenwerdenkünftigimrahmeneinesberichtswesensausgewertet.dieprozessederbeschwerdebearbeitung werden regelmäßig analysiert, bewertet und bei Bedarf optimiert. d)erfüllennachansichtderbundesregierungdiesebeschwerde-undanzeigenerstattungsmöglichkeitendievonamnestyinternationalindem eingangsgenanntenberichtaufgestellteforderungeinerunmittelbaren, umfassenden,unabhängigenundunparteiischenaufklärungbeiernstzunehmenden Vorwürfen polizeilichen Fehlverhaltens? Wennja,wieerklärtsichdieBundesregierungdieindemBerichtaufgezeigten Missstände? DiebestehendeMöglichkeit,Strafanzeigezuerstatten,stehtnurmittelbarim ZusammenhangmitderdurchAmnestyInternationalindeminBezuggenommenenBerichterwähntenVerpflichtungderStrafverfolgungsbehördenzur effektivendurchführungeinesstrafverfahrens.siebietetnebendervonamts wegenbestehendenermittlungspflichteinemöglichkeit,strafverfolgungsbehördenaufmöglichestraftatenaufmerksamzumachenundeineunmittelbare, umfassende,unabhängigeundunparteiischeaufklärungeinessachverhaltes durchdiestrafverfolgungsbehördenzuerreichen.zurobjektivitätundeffekti-

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/6736 venermittlungensinddiestrafverfolgungsbehörden,insbesonderediestaatsanwaltschaft (ausdrücklich 160Absatz2StPOmitBlickaufdieunparteiische AufklärungeinesSachverhalteszumSchutzdesBeschuldigten)verpflichtet. HinsichtlichderBeschwerdenstelltdieBearbeitungdurchvonderLinienorganisationunabhängigeStabsstellendieErfüllungderForderungenvonAIsoweit möglich sicher. e)wiewirdeineunmittelbare,umfassende,unabhängigeundunparteiischeaufklärungvonernstzunehmendenvorwürfenpolizeilichenfehlverhaltens in den Polizeien und Staatsanwaltschaften gewährleistet? StrafverfolgungsbehördensindvonAmtswegenverpflichtet,einenSachverhalt zuerforschen,wennanhaltspunktedafürvorliegen,dasseinestraftatbegangen wordenist ( 160Absatz1, 163Absatz1StPO).Dabeiistgemäß 152Absatz2StPOdieStaatsanwaltschaftverpflichtet,soweitnichtgesetzlicheinanderesbestimmtist,wegenallerverfolgbarenStraftateneinzuschreiten,sofern zureichendetatsächlicheanhaltspunktevorliegen (Legalitätsprinzip).Nach 170Absatz1StPOerhebtdieStaatsanwaltschaftAnklage,wenndieErmittlungengenügendenAnlassdazugebenundkeineVerfahrenseinstellungaus OpportunitätsgründeninBetrachtkommt.DieErmittlungenhabeneffektivund objektivzuerfolgen.diedurchführungderermittlungenobliegtbeidenhierin BetrachtkommendenDeliktendenStrafverfolgungsbehördenderLänder,weil sie insoweit die Rechtspflege in eigener Zuständigkeit ausüben. FürdenBereichderBundespolizeiwirdaufdieAntwortzuFrage2bBezuggenommen.DasBeschwerdemanagementinderBundespolizeihatunteranderem denzweck,dietransparenzunddieakzeptanzdespolizeilichenhandelns außerhalbderbehördezusteigernunddasansehenderbundespolizeiunddas VertrauenindiesachgerechteAufgabenwahrnehmungzufördernundggf.wiederherzustellen.DementsprechendwerdenallevonderBeschwerdebetroffenen BereicheimRahmeneinerumfassendenSachverhaltsermittlungbeteiligt,die abschließendebeschwerdebearbeitungwirddurchdieorganisatorischgetrennten Beschwerdestellen vorgenommen. f)istgewährleistet,dassimfalleeinergegenanzeige seiesvoneiner ZivilpersongegendiePolizeioderderPolizeigegeneineZivilperson dieermittlungendereinenanzeigenichtzulastenderanderenanzeige geführt werden? Wenn ja, wie? Ja. Auf den ersten Absatz der vorstehenden Antwort wird verwiesen. g)istdiebundesregierung angesichtsdertatsache,dassnichtalleerhobenenbeschwerdenundanzeigengegenpolizistinnenundpolizisten begründetsind derauffassung,dassdierichtigkeitvonbeschwerden undanzeigennurfestgestelltwerdenkann,wennallenernstzunehmenden Vorwürfen nachgegangen wird? Wennja,welcheKriterienwerdenherangezogen,dieeineErmittlung, Nichtermittlungbzw.dieEinstellungeinerErmittlungzurFolgehaben? WieinderAntwortzuFrage2ebereitsdargestellt,sinddieStrafverfolgungsbehördenzurSachverhaltsermittlungunddieStaatsanwaltschaftzumEinschreiten nachmaßgabedes 152Absatz2, 170Absatz1StPOverpflichtet.Die Grundlagen sind dabei fürdieaufnahmevonermittlungendasvorliegeneinesanfangsverdachtes für ein strafbares Verhalten,

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode keinhinreichendertatverdachtbzw.opportunitätsgesichtspunktefürdie Einstellung eines Verfahrens und im Übrigen ein hinreichender Tatverdacht für eine Anklageerhebung. InderBundespolizeiwerdengrundsätzlichalleBeschwerdenbearbeitet.Eine EinschränkunggiltnurfüranonymeBeschwerden.Diesewerdennurbearbeitet, wenn sich aus Sicht der Behörde Aufklärungsbedarf ergibt. h)istdiebundesregierungderansicht,dasspolizistinnenundpolizisten aufgrundderzuweilenengenverbindung,diesichdurchdieintensive ZusammenarbeitzwischenPolizeibeamtinnenund-beamtenimberuflichenAlltagergibt,gegenihreKolleginnenundKollegennichtumgehend und unparteiisch ermitteln? WelcheErkenntnissehatdieBundesregierung,dieihreAnsichtbegründen? DieBundespolizeistelltdurcheinandieLeitungderjeweiligenBehördenangebundenesundklargeregeltesBeschwerdemanagementdieunparteiischeUntersuchungundBewertungallerSachverhaltesicher (vgl.dazubereitsdieantwort zufrage2b).strafrechtlicheermittlungenwerdenandiezuständigenstellen der Länder abgegeben. i)welchebeschwerde-undanzeigenerstattungsmöglichkeiten,dieüber dieindeutschlandbekanntenhinausgehenodersichvonihnenunterscheiden,sindderbundesregierunginanderenstaatendereusowiein Bundesstaaten der USA bekannt? Der Bundesregierung liegen dazu keine Erkenntnisse vor. j)kommtesinstaatenmit imvergleichzudeutschland weiterenbeschwerde-undanzeigenerstattungsmöglichkeitenzueinerhöherenanzahlvonbeschwerden,anzeigenundmissbräuchlichgestelltenanzeigen gegen Polizistinnen und Polizisten als in Deutschland? Der Bundesregierung liegen dazu keine Erkenntnisse vor. 3.WiewerdendieseBeschwerdemöglichkeitenundMöglichkeitenzurAnzeigenerstattung bekannt gemacht? JederBürgerwirdbeiBedarfindividuellaufdieBeschwerde-undAnzeigenerstattungsmöglichkeitenunmittelbarhingewiesen.EinegesonderteBekanntmachungvonBeschwerdemöglichkeitenundMöglichkeitenzurAnzeigenerstattung erfolgt nicht. a)gibtesunterschiedeinderbekanntmachung (etwazwischengeschlossenen/nichtgeschlosseneneinsätzen,ingewahrsam,währendeines Transports)? UnterschiedeinderBekanntmachunggibtesdemgemäß (s.antwortzufrage3) nicht.äußertderbürgerimrahmeneinerpolizeilichenmaßnahme,dassersich beschweren/anzeigeerstattenmöchte,werdenihmdiemöglichkeitenaufgezeigt. b)inwelchensprachenwerdeninformationenüberbeschwerdemöglichkeitenundmöglichkeitenzuranzeigenerstattungderzeitbekanntgemacht? Orientiertanderin 23Absatz1desVerwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) und 184Satz1desGerichtsverfassungsgesetzes (GVG)enthaltenenRege-

11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/6736 lung,erfolgtdiebearbeitungderbeschwerdensowiediebekanntgabederbeschwerde-undanzeigenerstattungsmöglichkeiten wiealleübrigeverwaltungstätigkeit indeutschersprache.imsinnedesbürgerorientiertenservices derbundespolizeiwirdderbürger,wenndurchdenpolizeibeamtendurchführbar,aufdiebeschwerde-undanzeigenerstattungsmöglichkeitenineinerihm verständlichen Sprache hingewiesen. c)wiewirdindendienststellenderbundespolizeiaufbeschwerdemöglichkeiten und Möglichkeiten zur Anzeigenerstattung hingewiesen? 4.WelcheMöglichkeitengibtesfürPolizistinnenundPolizisten,sichanihre Vorgesetztenzuwenden,wennsievonunverhältnismäßigerGewalt,von MisshandlungenoderDiskriminierungendurcheineKolleginodereinen Kollegen Kenntnis erlangt haben? WiebereitsinderAntwortzudenFragen3und3adargestellt,wirdderBürger (injederdienststellederbundespolizei)aufdessenanfrageentsprechendauf diebeschwerde-undanzeigenerstattungsmöglichkeitenunmittelbarhingewiesen. WennPolizeibeamtinnenund-beamtevonGewalt,MisshandlungenoderDiskriminierungendurchKolleginnenoderKollegenerfahren,diedenVerdacht einerstraftatbegründen,sindsienachdemlegalitätsprinziprechtlichverpflichtet,strafanzeigezuerstatten.danebenstehtderwegzumvorgesetztenoffen. Sofernerforderlich,habensieinsolchenFällendieMöglichkeit,sichvoraboder begleitendauchinternratundhilfeeinzuholen,etwabeidenpersonalvertretungenoderseelsorgern.darüberhinauskönnensichdieangehörigenderbundespolizei auchanonym andiestabstelleninnenrevisiondespräsidiumsund der Direktionen wenden. a)wiereagierenpolizistinnenundpolizisten,wennsievonunverhältnismäßigergewalt,vonmisshandlungenoderdiskriminierungendurcheinekolleginodereinenkollegenkenntniserlangthaben,nacherkenntnissen der Bundesregierung im Regelfall? DieBeamtinnenundBeamtenderBundespolizeiunterliegendeninnerstaatlichenRechtsvorschriften.DieBundesregierungerwartet,dassdieseeingehalten werden.zudenbestehendenhandlungsoptionenwirdaufdieantwortzufrage4 verwiesen. b)trifftesnacherkenntnissenderbundesregierungzu,dasspolizistinnen undpolizistenindiesenfällenhäufigzumindesteineweilezögern,bis sie sich an andere oder ihre Vorgesetzten wenden? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. c)triffteszu,dasspolizistinnenundpolizisten,dievoneinemetwaigen FehlverhaltenihrerKolleginnenundKollegenKenntniserlangthaben, aufgrundeinersolchenverzögerungselbstbeschuldigteeinesstrafverfahrenswerdenkönnen (etwawegenunterlassenerhilfeleistungoder Strafvereitelung im Amt)? Grundsätzlichistesmöglich,dassindiesenFällenErmittlungsverfahrenwegen dergenanntenstraftateneingeleitetwerden.maßgeblichhierfürsinddiejeweiligen Umstände des Einzelfalles.

12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode d) Ist diese Konsequenz in den Augen der Bundesregierung erwünscht? Wennnein,beabsichtigtdieBundesregierung,andieserjuristischen Konsequenz etwas zu verändern? Falls nicht, warum? e)erachtetdiebundesregierungesangesichtsdiesesdruckszursofortigen AnzeigenerstattungauchbeimöglicherweisekleinerenVerfehlungenals sinnvoll,aucheineformderaufarbeitungjenseitsdesstraf-unddisziplinarrechts zu schaffen? Die Bundesregierung sieht hier keinen Regelungsbedarf. 5.IstesindenAugenderBundesregierungsinnvoll,entsprechendderEmpfehlungendesCommitteeforthePreventionofTorture (CPT)unddes MenschenrechtskommissarsdesEuroparates,einenunabhängigenUntersuchungsmechanismuseinzuführen,umalleVorwürfeschwerwiegender MenschenrechtsverletzungengegendiePolizeisowieVorfälle,dieVerstöße gegenartikel2oder3dereuropäischenmenschenrechtskonvention (EMRK)darstellen könnten, zu überprüfen? a)istesindenaugenderbundesregierungsinnvoll,hierfüreinevon PolizeiundStaatsanwaltschaftunabhängigeUntersuchungsbehördezu schaffen,dieausschließlichfälleetwaigenpolizeilichenfehlverhaltens untersucht? EinenentsprechendenBedarfsiehtdieBundesregierungnicht.EineunabhängigeUntersuchungentsprechenderVorwürfeistdurchdieStrafverfolgungsbehördenundStrafgerichtebereitssichergestellt.DerenTätigkeitrichtetsichnachden VorgabendesStraf-undStrafprozessrechtsmitdenentsprechendenVerfahrensprinzipien.NebenderzurObjektivitätverpflichtetenStaatsanwaltschaftalsHerrindesErmittlungsverfahrensunddenohnehinunabhängigenStrafgerichtenbedarfeskeiner (weiteren)unabhängigenuntersuchungsbehörde.diesgiltumso mehr,alsdassderdurcheinesolchetatverletzteanzeigenerstatterdietätigkeit derstaatsanwaltschaftimfallevonverfahrenseinstellungengemäß 170Absatz2StPObeiVerneinungeineshinreichendenTatverdachtsmitdemKlageerzwingungsverfahren gerichtlich überprüfen lassen kann. b)istesindenaugenderbundesregierungsinnvoll,hierfürspezialisierte AbteilungenindenStaatsanwaltschaftenzuschaffen,diefürAnzeigen gegen Polizeibeamte zuständig sind? DieDurchführungvonErmittlungsverfahrengegenPolizeibeamtewegenStraftatenimAmtobliegtdenzuständigenJustizbehördenderLänder.Diesbetrifft auchdieeinrichtungvonspezialisiertenabteilungenbzw.sonderdezernaten. DieEinschätzung,obsolcheorganisatorischenMaßnahmenerforderlichsind, überlässtdiebundesregierungmithindenzuständigenlandesjustizverwaltungen. c)istesindenaugenderbundesregierungsinnvoll,hierfüreineombudsstelleeinzurichten,dieschlichtendetwabeikleinerenvergehendurch PolizistinnenundPolizistendiesendieMöglichkeitgibt,sichzuentschuldigenodermitdemOpferineinenTäter-Opfer-Ausgleichzutreten? AufdieAntwortzuFrage2fwirdverwiesen.DarüberhinaussollenimStrafverfahrengemäß 155aStPOdieStaatsanwaltschaftunddasGerichtinjedemStadiumdesVerfahrensdieMöglichkeitenprüfen,einenAusgleichzwischenBe-

13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/6736 schuldigtemundverletztemzuerreichenundingeeignetenfällendarauf hinwirken.eineüberdiefürdentäter-opfer-ausgleichbestehendenstrukturen hinausgehendespezielleombudsstellebedarfesaussichtderbundesregierung hierfür nicht. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 5b verwiesen. d)istgewährleistet,dassimfalleeinergegenanzeige seiesvoneiner ZivilpersongegendiePolizeioderderPolizeigegeneineZivilperson die Ermittlungen von verschiedenen Behörden geführt werden? Nein.DieErmittlungenführtdieStaatsanwaltschaft.IhreörtlicheZuständigkeit wirddurchdieörtlichezuständigkeitdesgerichtsbestimmt,fürdassiebestellt ist ( 143Absatz1GVG).DieGerichtsständeergebensichaus 7ff.StPOund bestimmensichu.a.nachdemtatort,demwohnortoderdemergreifungsort desbeschuldigten.durchdenaufgrunddesidentischensachverhaltesvonanzeigeundgegenanzeigebestehendenzusammenhangwirdüberdiesüber 13 StPOeinegemeinsameSachbehandlungdurcheineStaatsanwaltschaftermöglicht.DiesführtinderRegeldazu,dassAnzeigeundGegenanzeigevoneiner Staatsanwaltschaftbearbeitetwerden,umunnötigedoppelteErmittlungendesselben Sachverhaltes durch zwei Staatsanwaltschaften zu vermeiden. 6.WerdenindenGewahrsamsbereichenderPolizeibesondersgeschulteBeamte eingesetzt? Wenn ja, wie sieht diese spezielle Schulung aus? EinebesondereSchulungfüreineTätigkeitinGewahrsamsbereichenerfolgt nicht,dafürdiebetreuungderimpolizeigewahrsamuntergebrachtenpersonen ausschließlich voll ausgebildete Polizeivollzugsbeamte eingesetzt werden. a)führtdaswachpersonalderbundespolizeiüberjedeningewahrsam genommenenmenscheneinegewahrsamsakte,inderallegewahrsamsrelevanteninformationenundmaßnahmenfestgehaltenwerden,einschließlichderinformationenüberdiesicherheitunddengesundheitszustanddesinhaftiertenmenschensowieüberdiezeitender KontrollgängeinderZelleunddiekontrollierendenPolizistinnenund Polizisten? DieGrundlagefürdiepersonellenunddiemateriellenVoraussetzungensowie dieverfahrensabläufebeieinergewahrsamsnahmeistdiepolizeigewahrsamsordnungfürgewahrsamsräumebeidienststellenderbundespolizei (PGO- BPOL).SieistbeijederUnterbringunganzuwenden.InjedemGewahrsamsbereichderBundespolizeiwirdeinGewahrsamsbuchgeführt.Allerelevanten Daten werden dort nachvollziehbar festgehalten. b)erhältjedermensch,der undseiesnurzuridentitätsfeststellung in Gewahrsamgenommenwird,dieGelegenheit,eineRechtsanwältinoder einen Rechtsanwalt zu kontaktieren? DieKontaktaufnahmezueinerRechtsanwältinodereinemRechtsanwaltwird vonderbundespolizeibeifreiheitsentziehendenmaßnahmenjederzeitermöglicht.verzeichnissederanwaltskammerbzw.deranwaltshotlinewerdendurch die Bundespolizei zur Verfügung gestellt.

14 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode c)erhältjedermensch,der undseiesnurzuridentitätsfeststellung in Gewahrsamgenommenwird,dieGelegenheit,eineÄrztinodereinen Arzt zu konsultieren? d)erhältjederingewahrsamgenommenemensch,derdiesausdrücklich wünscht,diegelegenheit,voneinerärztinodereinemarztuntersucht zu werden? JederPerson,diesichinGewahrsamderBundespolizeibefindetundden Wunschäußert,sichvoneinerÄrztinodereinemArztuntersuchenzulassen, wirddiesermöglicht.wenneineingewahrsamgenommenepersongesundheitlichebeschwerdenangibtbzw.solcheerkennbarsind,wirdvonamtswegen eine Ärztin oder ein Arzt hinzugezogen. e)bestehtdiemöglichkeit,dassjederingewahrsamgenommenemensch, derdiesausdrücklichwünscht,indengewahrsamsbereichenvideooder audioüberwacht wird? IndenGewahrsamsbereichenderBundespolizeierfolgtgrundsätzlichkeine ÜberwachungdurchtechnischeAnlagen (Audio/Video).Darüberhinauskönnte dieserwunscheineringewahrsamgenommenenpersonnurbeivorliegender baulichen Voraussetzungen erfüllt werden. 7.IstesBestandteilderAus-undFortbildungvonPolizistinnenundPolizisten,dassFolterundandereMisshandlungen,unverhältnismäßigeGewaltanwendung,RassismusundDiskriminierungennichttoleriertwerdensowie gegebenenfallsdisziplinarstrafenundstrafrechtlichekonsequenzennach sich ziehen? Wennja,wiewirddieskonkretinderAus-undFortbildunggewährleistet? Ja.BereitszuBeginnderpolizeilichenLaufbahnausbildungwerdenwesentliche GrundlagenfürdieWahrnehmungeinesöffentlich-rechtlichenDienst-und TreueverhältnissesimdemokratischenRechtsstaatvermittelt.Dementsprechend werdenindenfächernstaats-undverfassungsrecht,eingriffsrechtundpsychologiediethemenmenschenrechte,grundrechte,diskriminierungsverbot,verbotvonmisshandlungenundfoltersowohlindertheoriealsauchinderpraktischenausbildungbehandelt.möglichekonsequenzenbeiverstößengegen dienstlicheweisungenbzw.geltendesrecht z.b.disziplinarstrafenoder strafrechtliche Konsequenzen werden ebenfalls vermittelt. a) Wie wird eine praxisorientierte Menschenrechtsbildung gewährleistet? InderAusbildungwerdenpraxisbezogeneFälleherangezogen.Zudemwerden inpraktischensituationsdarstellungenkonkretemaßnahmenbesprochenund der Grundrechtsbezug fortlaufend hergestellt. b)werdeninderjuristischenaus-undfortbildungdiefürdieausübung polizeilicherpflichtenrelevanten,ininternationalenabkommenund anderendokumentenkodifiziertenmenschenrechtlichenpflichten Deutschlands behandelt? Wenn ja, welche und in welchem Umfang?

15 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15 Drucksache 17/6736 WiewirddenPolizistinnenundPolizistendabeiverdeutlicht,dassdie Einhaltung dieser Pflichten insbesondere ihnen obliegt? InderpolizeilichenAus-undFortbildungwerdendieeinschlägigenmenschenrechtlichenBestimmungenundihreGrundlagenimjeweiligenAusbildungskontext behandelt. c)wirdinderjuristischenaus-undfortbildungdasdiskriminierungsverbot in allen Facetten behandelt? Wenn ja, welche und in welchem Umfang? WiewirddenPolizistinnenundPolizistendabeiverdeutlicht,dassdie Pflicht zur Nichtdiskriminierung insbesondere ihnen obliegt? DiskriminierungsverbotewerdensowohlinderRechts-wieauchinderpraktischenAus-undFortbildungbehandelt.AnhandunterschiedlichsterFälle,SituationenundSequenzenwerdendieangehendenPolizeivollzugsbeamtinnenund -beamtensensibilisiert.diethematikwirdinderaus-undfortbildungin Theoriebzw.PraxisindenFächern/BereichenStaats-undVerfassungsrecht/ PolitischeBildung,Europarecht,Eingriffsrecht,Situations-undKommunikationstraining,FahndungundVernehmungsowieinVeranstaltungenzumGleichstellungsgesetz behandelt. d)werdenpolizistinnenundpolizistenimrahmenderaus-undfortbildungüberdasdiskriminierungsverbotdarübergeschult,dassfahndungennachrassistischenkriterien,wieetwaderhautfarbe,nichterlaubt sind? Wenn ja, wie? DasDiskriminierungsverbotwirdimFachStaats-undVerfassungsrecht/PolitischeBildungzudenThemenGrundrechte,InterkulturelleKompetenz,Menschenrechte,UN-ChartaundEuropäischeMenschenrechtskonventionunterrichtet. Die Fahndungen der Bundespolizei erfolgen diskriminierungsfrei. e)erhaltenpolizistinnenundpolizisteninderausbildungsowieanschließendregelmäßiginderfortbildungschulungenüberdierechtmäßige, sichereundverhältnismäßigeanwendungvongewalt,einschließlich desgebrauchsvonschusswaffen,pfefferspray,reiz-bzw.tränengas, Wasserwerfern, Schlagstöcken und anderen Zwangsmitteln? Wennja,wiewirddieskonkretinderAus-undFortbildunggewährleistet? Ja.WährenddesVorbereitungsdiensteswirdindenverschiedenenpraktischen AusbildungsabschnittenzurVorbereitungaufdiespätereVerwendungpraxisnah inpolizeilichenstandardsituationengeübt,diesichausdenunterschiedlichen AufgabenfeldernderBundespolizeiergeben.HierbeiwerdendieAuszubildendenmitSzenarienkonfrontiert,dieinverschiedenenEinschreitintensitätengelöstwerdenmüssen.DazuzähltnebendemPolizeigesprächgegebenenfallsauch dieandrohungunddieanwendungvonpolizeilichenzwangsmitteln,derkörperlichengewalt,derenhilfsmittelnundderdienstlichzugelassenenhieb-und SchusswaffengemäßdengesetzlichenBestimmungendesBundes (UZwG, UZwVwV,VwVfG,VwGOundVwVG).FernerwerdendieAuszubildendenin jedeseinzelnezwangsmittelausführlicheingewiesenundimumgangdamitgeschult.dieauszubildendenwerdenbeiderdurchführungdermöglicheneingriffsmaßnahmenständigdurchihreausbilderkontrolliertundggf.korrigiert.

16 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Insofernisteinerechtmäßige,sichereundverhältnismäßigeAnwendungvon Zwangsmittelnsichergestellt.DiesichereAnwendungdesunmittelbarenZwangesistauchGegenstandderjährlichenFortbildungenfürVollzugsbeamtinnen und-beamtederbundespolizei,inderentätigkeitsbereichenpolizeilicheeingriffsmaßnahmen zu erwarten sind. f)welcheschulungenerhaltenpolizistinnenundpolizistenzumumgang mit erregten, psychisch kranken und marginalisierten Personen? DerUmgangmiterregten,psychischkrankenundmarginalisiertenPersonen wirdinderausbildungindenbereichenkommunikation,eigensicherungund EinsatztrainingtheoretischundpraktischgeschultundistauchGegenstandder jährlichen Fortbildungen für Vollzugsbeamtinnen und -beamte. g)wirdbeideraus-undfortbildungberücksichtigt,dassdieregelmäßige unddauerhafteüberwachungvoningewahrsamgenommenenmenschen,dieunterdrogen-oderalkoholeinflussstehen,erregungszuständen oder anderen Risiken unterliegen, dringend erforderlich ist? Wenn ja, wie konkret wird dies gewährleistet? DiePolizeigewahrsamsordnungfürGewahrsamsräumebeiDienststellender Bundespolizei (PGO-BPOL)istGrundlagefürdieUnterrichtungenzumThema MenschenunterDrogen-bzw.Alkoholeinfluss.DieBestimmungenderPGO werdensowohlinderaus-alsauchinderfortbildungimrahmendersituationstrainings berücksichtigt. h)wiewirdimrahmenderaus-undfortbildungeineselbstkritischeund konstruktive Reflexion bei den Polizistinnen und Polizisten gefördert? Ja.SosindbeispielsweisekonstruktiveKritikundeigene,alternativeLösungsansätzewesentlicheBestandteilederAuswertungderSituationstrainings (AnwendungtheoretischenWissensineinsatztypischenpraktischenSituationen). AuchdasKooperativeFührungssystemderBundespolizeiförderteinenreflektierendenundselbstkritischenUmgangderBeamtinnenundBeamtenuntereinander und im Verhältnis zu Dritten. i)wiewerdenimrahmenderaus-undfortbildungführungskulturen und Fehlerkulturen erlernt? WerdenbeideranschließendenUmsetzungdesErlerntenPsychologinnenundPsychologensowieinSupervisionerfahrenePolizeipfarrerhinzugezogen? ImRahmendesAusbildungsbereichs Führungslehre werdendiegrundlagen fürdasinderbundespolizeiangewandtekooperativeführungssystemvermittelt.dieangehendenpolizeivollzugsbeamtinnenund-beamtenwerdenzudem durcheinensozialpsychologenmiteinemteamvonverhaltenstrainernzuden Themen RolledesPolizeibeamteninderpluralistischenGesellschaft und VerbesserungdersozialenKompetenzinberuflichenStresssituationen geschult.zusätzlichwirdeindurcheinenpolizeipfarrerinitiiertesseminarzum Thema BedeutungvonGrundwertenfürLebenundBeruf,ProblemevonGewalt und Zwangsanwendung angeboten. ImRahmenderFortbildungsindErhaltundFörderungderFührungskompetenz Schwerpunktthemen.DabeiistderUmgangmitdenSchwächenundStärken vonmitarbeiternwesentlicherinhalt.diebundespolizeiwirdinderfortbildung durcheigeneundexternesozialwissenschaftlerunddurcherfahreneseelsorger unterstützt.

17 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 17 Drucksache 17/ WievieleErmittlungsverfahrengegenAngehörigederBundespolizeiwurdenindenJahren2007bis2010eingestellt,weildiehandelndePolizistin oder der handelnde Polizist nicht ermittelt werden konnte? Auf die Antwort zu den Fragen 1a, 1b und 2d wird verwiesen. a)wievieleermittlungsverfahrenwurdenundwerdenseit2005jährlich gegenangehörigederbundespolizeiwegenstraftatenimamteingeleitet (bittenachdeliktsgruppenundinsbesonderenachkörperverletzungsdelikten auflisten)? WiewurdendieseErmittlungsverfahrenbeendet (bittedarstellennach Einstellungsformen und Anklagen)? WiewerdenimVergleichdazudieErmittlungsverfahrengegenübrige Bürgerinnen und Bürger beendet? b)wievielestrafverfahrenwurdenundwerdenseit2005jährlichgegen AngehörigederBundespolizeiwegenStraftatenimAmteingeleitet (bittenachdeliktsgruppenundinsbesonderenachkörperverletzungsdelikten auflisten)? WiewurdendieseStrafverfahrenbeendet (bittedarstellennacheinstellungsformen, Freisprüchen und Verurteilungen)? WiewerdenimVergleichdazudieStrafverfahrengegenübrigeBürgerinnen und Bürger beendet? IndenStatistikenderStrafrechtspflege,insbesondereinder ErhebungvonstatistischenDatenbeidenStaats-undAmtsanwaltschaften undinder Strafverfolgungsstatistik,derenErgebnissedasStatistischeBundesamtaufBundesebenezusammenstelltundveröffentlicht,werdenErmittlungsverfahrengegen undverurteilungenvonangehörige(n)derbundespolizeinichtgesonderterfasst.auchbeiderbundespolizeiliegenkeinestatistischenerhebungenzudiesen Fragestellungen vor.

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20 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN

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