Abgaben und Gebühren für Rundfunk- und Fernsehangebote in Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben
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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Ernst Burgbacher, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP Drucksache 16/1080 Abgaben und Gebühren für Rundfunk- und Fernsehangebote in Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben Vorbemerkung der Fragesteller 1. Urheberrechtliche Vergütung für Kabelweitersendung Durchdas VierteGesetzzurÄnderungdesUrheberrechtsgesetzes vom 8.Mai1998 (BGBl.IS.902)istimUrheberrechtsgesetz (UrhG)einausschließlichesVerwertungsrechtderKabelweitersendung ( 20bUrhG)geschaffenworden;damitwurdedieRichtlinie93/83/EWGdesRatesvom 27.September1993zurKoordinierungbestimmterurheber-undleistungsschutzrechtlicherVorschriftenbetreffendSatellitenrundfunkundKabelweiterverbreitung (Kabel-Richtlinie) umgesetzt. DerdeutscheGesetzgeberhatdieBestimmungenzurKabelweitersendungdabeinichtwiedieKabel-RichtlinieaufgrenzüberschreitendeSendevorgängeinnerhalbderEUbeschränkt (Artikel1Abs.3derKabel-Richtlinie),sondern auchaufdiejenigenkabelweitersendungenerstreckt,dieinnerhalbdeutschlandsderermöglichungoderverbesserungdesempfangsvonrundfunksendungendienen;eineunterscheidungzwischennationalenundgrenzüberschreitendensendungenindiesemzusammenhangwurdealssachlichnicht gerechtfertigtangesehen (AmtlicheBegründungdesRegierungsentwurfs, Bundestagsdrucksache 13/4796, S. 13). DasRechtzurKabelweitersendungistdasRecht,eingesendetesWerkimRahmeneineszeitgleich,unverändertundvollständigweiterübertragenenProgrammsdurchKabelsystemeoderMikrowellensystemeweiterzusenden ( 20b Abs.1UrhG;vgl.auchArtikel1Abs.3derKabel-RichtlinieunddieAmtliche BegründungdesRegierungsentwurfs,Bundestagsdrucksache13/4796,S.13). ObundinwieweitauchdieVerbreitungvonFernsehsignaleniminternenNetz vonhotelsundanderenbeherbergungsbetrieben (nachfolgendzusammenfassendals Hotel bezeichnet)indasrechtzurkabelweitersendungeingreift, wirdvonderkabel-richtlinienichtgeregelt.diesefrageistnacheinemurteil deseuropäischengerichtshofsausdemjahr2000stattdessenweiterhinausschließlichnachnationalemrechtzubeurteilen (EuGHGRURInt.2000, DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsderJustizvom12.April2006 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.
2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode S.548ff.).AuchderBerichtderEuropäischenKommissionüberdieUmsetzungderKabel-RichtlinieausdemJahr2002 (KOM (2002)430endgültig)gibt zurfragederurheberrechtlichenbeurteilungvonkabelweitersendungenin Hotels keinen Aufschluss. EmpfängteinHoteldurcheinehoteleigeneEmpfangsanlage (Kabel,Satellit etc.)sendungenundspeistesdieseineinhoteleigeneskabelsystemein,umsie zudeneinzelnenhotelzimmernweiterzuleiten,sofälltdiesindeutschlandin denanwendungsbereichdeskabelweitersendungsrechtsaus 20bUrhG (vgl. OLGMünchenZUM-RD2002,150).HotelsmüssendeshalbinDeutschland daskabelweitersendungsrechtgegendiezahlungeinervergütungvertraglich erwerben. DasKabelweitersendungsrechtkanngrundsätzlichnurvoneinerVerwertungs- gesellschaftwahrgenommenwerden.inumsetzungvonartikel10derkabel- RichtliniesindvondieserVerwertungsgesellschaftspflichtSendeunternehmen gemäß 20bAbs.1Satz2UrhGallerdingsausgenommen,soweitsieeigene Rechtegeltendmachen;SendeunternehmensindmithinnichtaufVerwertungsgesellschaftenangewiesen.ZugleichwirddieHandlungsfreiheitderSendeunternehmenbeiderWahrnehmungihrerRechteeingeschränkt,indem 87 Abs. 4 UrhG sie einem grundsätzlichen Kontrahierungszwang unterwirft. 2.Rundfunkgebühren LautRundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV)vom31.August1991, zuletztgeändertdurchdenachtenrundfunkänderungsstaatsvertragvom 8./15.Oktober2004,sindZweitgeräteinGästezimmerndesBeherbergungsgewerbesanmelde-undrundfunkgebührenpflichtig.Gemäß 5Abs.2RGebStV sindbeibetriebenmitbiszu50gästezimmernfürbereitgehaltenerundfunkgerätegebühreninhöhevonjeweils50prozent,beibetriebenmitmehrals50 GästezimmernGebühreninHöhevonjeweils75Prozentzuentrichten.Die gleicheregelunggiltfürrundfunkgeräteingewerblichvermietetenferienwohnungen und Appartements. BiszurÄnderungdesRundfunkgebührenstaatsvertragsdurchdenAchten RundfunkänderungsstaatsvertragimOktober2004betrugdieRundfunkgebühr fürzweitgeräteingästezimmerndesbeherbergungsgewerbesunabhängigvon der Anzahl der Betten einheitlich 50 Prozent. ÜberdieRundfunkgebührenfürZweitgeräteindenGästezimmernhinausist fürrundfunkgeräteinfoyers,fahrstühlen,tagungs-,aufenthalts-,frühstücks-,sanitär-oderanderengemeinschaftsräumenjeweilsdievollerundfunkgebührzuentrichten.lautangabendergezgeltenauchlautsprecher undmonitorealsrundfunkgeräte,wennsiealsgesondertehör-odersehstellen betrieben werden. 1.InwelchenanderenMitgliedstaatenderEUgiltdasKabelweitersendungsrechtwieinDeutschlandüberdieVorgabenderKabel-Richtliniehinaus auch für nationale Sendungen? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 2.SiehtdieBundesregierunggesetzgeberischenHandlungsbedarf,umdieurheberrechtlicheEinordnungderKabelweitersendungininternenHotelnetzen klarzustellen? Wenn nein, mit welcher Begründung? DieBundesregierungsiehtsichdurchdieRichtlinie93/83/EWGdesRateszur Koordinierungbestimmterurheber-undleistungsschutzrechtlicherVorschriften betreffendsatellitenrundfunkundkabelweiterverbreitunggebunden,diedie KabelweitersendungalsurheberrechtlichenNutzungsaktqualifiziert.DieRicht-
3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/1248 liniebetrifftzwarnurdieweiterverbreitungausländischersendungen,eine unterschiedlichebehandlungvoninländischenundausländischenprogrammen verbietetsichaber (vgl.dieerläuterungenaufbundestagsdrucksache13/4796, S.9und13).EineAusnahmefürdieWeiterleitungdesSendesignalsaufHotelzimmersiehtdieRichtlinienichtvor.EineMöglichkeit,dieWeitersendungin HotelnetzenschlechthinvonderVergütungspflichtauszunehmen,wirdnichtgesehen. 3.WiewirddieKabelweitersendunginnerhalbhoteleigenerNetzeindenanderen Mitgliedstaaten der EU beurteilt? GibtesMitgliedstaaten,indenendieseFormderKabelweitersendungandersalsinDeutschlandnichtunterdasKabelweitersendungsrechtfälltund damit keine urheberrechtlich relevante Nutzung darstellt? Wenn ja, welche Länder sind das? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 4.WelcheVerwertungsgesellschaftenmachenderzeitgegenüberHotelbetrieben Rechte aus 20b UrhG geltend? FolgendeVerwertungsgesellschaftenbzw.ZusammenschlüssevonVerwertungsgesellschaftenhabenfürdieWeiterleitungvonHörfunk-und/oderFernsehprogrammendurchVerteileranlagenaneinzelneEmpfangsgeräteinHotels, PensionenundGaststättenTarifeaufgestelltbzw.mitNutzervereinigungenentsprechende Gesamtverträge geschlossen: a)gema DieGEMAnimmtdasSenderechtderKomponisten,TextdichterundderMusikverlage (hinsichtlichderverlage,soweitesihnenvondenurhebernübertragen wurde) nach 20 UrhG wahr. b) GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbh) DieGVLnimmtfürdieausübendenKünstlerundTonträgerherstellerdasSenderechtnach 78Abs.1Nr.2,Abs.2UrhGbzw.nachden 86,78Abs.1 Nr. 2, Abs. 2 UrhG wahr. c)vgmedia (VGMediaGesellschaftzurVerwertungderUrheber-undLeistungsschutzrechte von Medienunternehmen mbh) InderVGMediahabensichprivateRundfunk-undFernsehsenderzusammengeschlossen.BetätigensichdieSenderalsFilmhersteller,nimmtdieVGMedia fürdiesedassenderechtnach 94UrhGwahr.ImÜbrigennimmtsiefürdie SenderdasSenderechtnach 87Abs.1Nr.1UrhGunddasdenSendernvon denurheberneingeräumtesenderechtnach 20i.V.m. 15Abs.2Nr.3UrhG wahr. d) Zentralstelle für die Wiedergabe von Fernsehsendungen (ZWF) DieFilm-VerwertungsgesellschaftenGÜFA (GesellschaftzurÜbernahmeund WahrnehmungvonFilmaufführungsrechtenmbH),GWFF (Gesellschaftzur WahrnehmungvonFilm-undFernsehrechtenmbH),VGBild-Kunst,VGF (VerwertungsgesellschaftfürNutzungsrechteanFilmwerkenmbH),AGICOA (AGICOAUrheberrechtsschutzGesellschaftmbH)undVFF (Verwertungsge-
4 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode sellschaftderfilm-undfernsehproduzenten)habensichineinergesellschaft desbürgerlichenrechtsmitdemnamen ZentralstellefürdieWiedergabevon Fernsehsendungen (ZWF) zusammengeschlossen.derzweckdergesellschaft istdieverwaltungdervondeneinzelnengesellschafter-gesellschaftenwahrgenommenenrechtederzweitverwertungvonfilmen,nämlichdesrechtsder öffentlichenwiedergabenach 22UrhGsowiedesRechtsderKabelweiterleitungnachden 20,20bUrhG,soweitletzteresdadurchbetroffenist,dass derbetreibereinerverteileranlagezugleichdennutzerndieempfangsgeräte zurverfügungstellt.diewahrnehmungderbezeichnetenrechteerfolgtdurch diezwfimnamenundfürdierechnungdergesellschaftergemäßdengemeinsamfestgesetztentarifen.diegesellschaftistnachdemgesellschaftervertragberechtigt,imnamenundfürrechnungdergesellschafter-gesellschaften mitverbändenvonnutzernund/odernutzergemeinschaftengesamtverträge abzuschließen. 5.WelcheSendeunternehmennehmenihreKabelweitersendungsrechtegemäß 20b Abs. 1 Satz 2 UrhG gegenüber Hotels selbst wahr? DerBundesregierungliegenhierzukeineeigenenErkenntnissevor.AusEingabenvonHotelbetriebenistbekannt,dassderSenderCNNseineKabelweitersendungsrechte selbst wahrnimmt. 6.WiehabensichdieTarifederVerwertungsgesellschaftenfürdasRechtzur KabelweitersendungdurchHotelsseitdemInkrafttretendesViertenUrheberrechtsänderungsgesetzes entwickelt? Die nachfolgend genannten Beträge stellen jeweils Nettovergütungssätze dar. a)gema DieGEMAhatfürdeninFragestehendenBereichdenTarifWR-S1aufgestellt. DeraktuellgültigeTarifvom1.Januar2005istimBundesanzeigerNr.249vom 31.Dezember2004,S.24756ff.,veröffentlicht.NachdiesemTarifwerdenfür dieweiterleitungdesrepertoiresdergemadurcheineverteileranlagean EmpfangsgeräteinHotels,PensionenundGasthöfen4,30Euronettojährlich oder1,20eurovierteljährlichbzw.0,40euromonatlichjehotelzimmergeltend gemacht. DieVergütungssätzeWR-S1sindErgebnisvonGesamtvertragsverhandlungen zwischendergemaundderbundesvereinigungdermusikveranstaltere.v. DerGesamtvertragwurdeam13./20.Dezember2004zwischenderGEMAund derbundesvereinigungdermusikveranstaltere.v.abgeschlossen.mitgliedern desgesamtvertragspartnersgewährtdiegemaaufdietariflichevergütung einengesamtvertragsnachlassinhöhevon20prozent.mitgliedderbundesvereinigungdermusikveranstalteristu.a.derdeutschehotel-undgaststättenverband e.v. (DEHOGA). DieVergütungssätzeWR-S1wurdenvonderGEMAerstmalsmitWirkungvom 1.Januar1998veröffentlicht.DieVergütungssätzebetrugenseitdemnettojährlich je Hotelzimmer: Ab 1. Januar 1998: 7,50 DM (= 3,83 Euro) Ab 1. Januar 2000: 7,60 DM (= 3,88 Euro) Ab 1. Januar 2001: 7,70 DM (= 3,94 Euro) Ab 1. Januar 2002: 4,00 Euro
5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/1248 Ab 1. Januar 2003: 4,10 Euro Ab 1. Januar 2004: 4,20 Euro Ab 1. Januar 2005: 4,30 Euro b)gvl DieGVLhateinenTariffürdieWeiterleitungvonSendungendurchVerteileranlagenanEmpfangsgeräteinHotels,Pensionen,Gasthöfenundanderen Beherbergungsbetriebenaufgestellt.DerTarifwurdeimBundesanzeiger Nr. 106 vom 13. Juni 2002, S , veröffentlicht. DanachbeträgtdieVergütung50ProzentderjeweiligenGEMA-Tarife.Die GVL-VergütungssätzebetragendanachderzeitjeHotelzimmerjährlich 2,15Euro,vierteljährlich0,60Euroundmonatlich0,20Euro.DieGEMA übernimmt in diesem Bereich das Inkasso für die GVL. DiesemTarifinHöhevon50ProzentdesGEMA-TarifsgingeinVerfahrenvor derschiedsstellebeimdeutschenpatent-undmarkenamtgegendiebundesvereinigungdermusikveranstaltere.v.voraus.dasverfahrenendeterechtskräftigvordemoberlandesgerichtmünchen (UrteildesOberlandesgerichts Münchenvom21.Dezember2000;ZUM-RD2002,150ff.).DurchdiesesUrteil wurderechtskräftigeingesamtvertragzwischendergvlundderbundesvereinigungdermusikveranstaltere.v.festgesetzt.mitgliederdesgesamtvertragspartnerserhalteneinennachlassvon20prozentaufdiejeweiligetarifvergütung. VordemaktuellenTarifgaltderTarifvom17.November1998,veröffentlicht imbundesanzeigernr.223vom26.november1998,s diesersaheinen Festbetrag von 3,75 DM pro Zimmer und Kalenderjahr vor. c)vg Media DieVGMediaerhebtfürdieanalogeWeiterleitungvonprivatenFernseh-und HörfunkprogrammendurchVerteileranlageninHotels,PensionenundGaststättenerstseitdem1.Januar2005VergütungennachihremTarif KabelweitersendungHotel.DerTarifwurdeimBundesanzeigerNr.96vom25.Mai2004, S.11065,veröffentlicht.NachdiesemTarifbeträgtdieVergütungjeHotelzimmer6,80Eurojährlich.DiemonatlicheVergütungbeträgt1/10desJahresvergütungssatzes. DieVGMediaunddieBundesvereinigungderMusikveranstalterhabenam 16.November2004einenGesamtvertraggeschlossen.Nach 3desGesamtvertragsbeträgtdieVergütungfürdiederVGMediagemeldetenMitgliederje Gastzimmer 4,60 Euro pro Jahr. d)zwf DieZWFhatdenTarif KabelweiterleitungvonFernsehsendungen aufgestellt. NachdemaktuellenTarifausdemJahr2005beträgtdieVergütungfürdieWeiterleitungvonFilmwerkendurcheineVerteileranlageaneinzelneEmpfangsgeräteinHotels,PensionenundGasthöfen7,50EuronettojährlichproGastzimmer.WirdvomGasteinzusätzlichesEntgeltverlangt,erhöhtsichdiejährlichePauschalenachdemTarifum30Prozent.DieGEMAübernimmtindiesem Bereich das Inkasso für die ZWF. DieseVergütungssätzesindErgebnisvonGesamtvertragsverhandlungenzwischenderZWFundderBundesvereinigungderMusikveranstaltere.V.Der Gesamtvertragwurdeam18./29.April2005zwischenderZWFundderBundesvereinigungderMusikveranstaltere.V.abgeschlossen.MitgliederndesGe-
6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode samtvertragspartnerswirdeingesamtvertragsnachlassinhöhevon20prozent gewährt (6 Euro netto jährlich pro Gastzimmer). VordemjetztgeltendenTarifausdemJahr2005galtnachdemam11.November1999veröffentlichtenTarifeineVergütungvon8,65EuroproZimmerund Kalenderjahr (fürdehoga-mitgliederabzüglicheinesgesamtvertragsnachlasses in Höhe von 20 Prozent: 6,92 Euro). 7.InwelchemUmfangwarendieTarifederVerwertungsgesellschaftenfür KabelweitersendungendurchHotelsGegenstandvonVerfahrenvorder Schiedsstellegemäßden 14ff.desUrheberrechtswahrnehmungsgesetzes (UrhWG)? DerFestlegungdesGVL-TarifsfürdieWeiterleitungvonSendungendurchVerteileranlagenanEmpfangsgeräteinHotels,Pensionen,Gasthöfenundanderen BeherbungsbetriebengingeinVerfahrenvorderSchiedsstellebeimDeutschen Patent-undMarkenamtmitanschließendemUrteildesOberlandesgerichts München voraus (s. Antwort zu Frage 6b). DieZWFhatimJahr2000vorderSchiedsstelleeinVerfahrengegendie BundesvereinigungderMusikveranstaltereingeleitet.DasVerfahrenistnicht abgeschlossenworden,sondernwurdeimjahr2005durchdenabschlussdesin der Antwort zu Frage 6d genannten Gesamtvertrags beendet. DanebenliegtlediglicheineEntscheidungderSchiedsstelleineinemVerfahren betreffenddieweiterleitungvonhörfunk-und/oderfernsehprogrammendurch VerteileranlageninHotelsundPensionenvor.EinHotelbetreiberhattedenTarif WR-S1 (s.antwortzufrage6a)dergemaangegriffen;dieschiedsstellehat inihremeinigungsvorschlagdengema-tarifinseinerjeweilsgeltendenfassung für anwendbar und angemessen erklärt. 8.WiehatsichdasVergütungsaufkommenfürhotelinterneKabelweitersendungenseitInkrafttretendesViertenUrheberrechtsänderungsgesetzesin Deutschland insgesamt entwickelt? a)gema 1998: Euro 1999: Euro 2000: Euro 2001: Euro. b)gema und GVL 2002: Euro 2003: Euro 2004: Euro. IndenimJahr2002erzieltenEinnahmensanteilenderGVLsindauchdieVergütungen für die Vorjahre seit Tarifaufstellung im Jahr 1998 enthalten. c) GEMA, GVL und ZWF 2005: Euro.
7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/1248 DieZVLhataufgrunddesbisMai2005anhängigenSchiedsstellenverfahrens gegendiebundesvereinigungdermusikveranstalter (vgl.antwortzufrage7) vor 2005 keine Vergütungen eingezogen. d)vg Media DieVGMediaerhebtfürdeninFragestehendenBereicherstseitdem1.Januar 2005 eine urheberrechtliche Vergütung (s. Antwort zu Frage 6c). 2005: Mio. Euro. 9.WiehatsichdievondenHotelsinDeutschlandimDurchschnittproBett bzw.zimmerzuzahlendevergütungfürkabelweitersendungenseitinkrafttreten des Vierten Urheberrechtsänderungsgesetzes entwickelt? FürdieEinzeltarifewirdaufdieAntwortzuFrage6verwiesen.Hierausergeben sich pro Hotelzimmer folgende Gesamtsummen nach den regulären Tarifen: 1998:7,50 DM 1999:11,25 DM 2000:28,25 DM 2001:28,35 DM 2002:14,65 Euro 2003:14,80 Euro 2004:14,95 Euro 2005:20,75 Euro. FürMitgliederdesDEHOGAreduziertsichdieVergütungshöhedurchdie eingeräumtennachlässeindengesamtverträgen (vgl.hierzuimeinzelnendie AngabeninderAntwortzuFrage6).DiezuzahlendeVergütungbetrugdemnach für DEHOGA-Mitglieder im Jahr ,76 Euro. 10.WiehatsichdievondenHotelsindenanderenMitgliedstaatenderEUim DurchschnittproBettbzw.ZimmerzuzahlendeVergütungfürKabelweitersendungen seit 1998 entwickelt? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Angaben vor. 11.SiehtdieBundesregierungAnhaltspunktedafür,dassesbeiderEinspeisungvonSendesignalenininterneNetzeinfolgedesKabelweitersendungsrechtszueinerDoppelvergütungfüreinunddieselbeurheberrechtlich relevante Nutzung kommt? Falls nein, mit welcher Begründung? DieTatsache,dassunterschiedlicheVerwertungsgesellschaftengegenüberden BeherbergungsbetriebenVergütungsforderungengeltendmachen,istFolgeder KoexistenzverschiedenerVerwertungsgesellschafteninderBundesrepublik Deutschland.DasUrheberrechtswahrnehmungsgesetzsiehtfürVerwertungsgesellschaftenkeinegesetzlicheMonopolstellungvor.ZuDoppelvergütungen kommteshierdurchnicht,weilvonjederverwertungsgesellschaftnurdieihr übertragenenrechte,alsojeweilsunterschiedlicheurheber-oderleistungsschutzrechte,abgerechnetwerden.diesgiltauch,soweitsendeunternehmen ihrekabelweitersendungsrechtenichtaneineverwertungsgesellschaftabgetreten haben, sondern selbst wahrnehmen (vgl. Frage 5).
8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 12.WelcheAnsatzpunktesiehtdieBundesregierungzurErleichterungder Lizenzierung von Kabelweitersendungsrechten an Hotels? EineNotwendigkeitzurErleichterungdesLizenzierungsverfahrenswirdnicht gesehen.durchdenzusammenschlussdersechsinderantwortzufrage4d genanntenfilmverwertungsgesellschafteninderzwfunddasgemeinsameinkassodergemamitdergvlundzwfistderverwaltungsaufwandfürdiebeherbungsbetriebebereitserheblichreduziert.vondenbeteiligtenneunverwertungsgesellschaftenmachenimaußenverhältniszudenhoteliersnurnochzwei (GEMA und VG Media) Vergütungsforderungen geltend. 13.WiehochwarennachKenntnisderBundesregierungdiegesamtenjährlichenEinnahmenderGEZfürRundfunkgeräteinGaststätten,Hotels, PensionenundgewerblichvermietetenFerienwohnungen/-appartements in den vergangen Jahren? WieteilensichdieseEinnahmenaufErst-bzw.ZweitgeräteundaufBeherbergungsbetriebe mit weniger bzw. mehr als 50 Betten auf? NachAuskunftderGEZwurdenmitStand31.Dezember2003inBeherbergungsbetriebeninsgesamt87752Hörfunkgeräteund68946Fernsehgerätemit vollergebührenpflichtund384309hörfunkgeräteund613245fernsehgeräte mitdamalsgeltenderhalbergebührenpflichtgeführt.hierausergabsicheinertragvon65,5mio.euroausdergebührenpflichtfürgerätedesbeherbergungsgewerbes.davonentfielen14,3mio.euro (21,8Prozent)aufHörfunk-und FernsehgerätemitvollerGebührenpflicht,51,2Mio.Euro (78,2Prozent)auf Hörfunk- und Fernsehgeräte mit halber Gebührenpflicht. Zum31.Dezember2004warenimTeilnehmerkontenbestandderGEZ Hörfunkgeräteund634141FernsehgerätemitreduzierterRundfunkgebührenpflichtausgewiesen.Davonwurden61,3ProzentderHörfunkgeräteund 50,9ProzentderFernsehgeräteanStandortendesBeherbergungsgewerbesmit mehrals50gästezimmerngeführt.dieausdergebührenpflichtfürzweitgeräte desbeherbergungsgewerbesimjahr2004berechnetenerträgebetrugeninsgesamtetwa52,7mio.euro.davonentfielen28,1mio.euro (53,3Prozent)auf Zweitgeräte in Beherbergungsbetrieben mit mehr als 50 Gästezimmern. Zum31.Dezember2005warenimTeilnehmerkontenbestandderGEZ Hörfunkgeräteund669318FernsehgerätemitreduzierterRundfunkgebührenpflichtausgewiesen.Davonwurden60ProzentderHörfunkgeräteund50,6ProzentderFernsehgerätemiteinerGebührenpflichtvon75ProzentfürZweitgeräteanStandortendesBeherbergungsgewerbesmitmehrals50Gästezimmern geführt.dieausdergebührenpflichtfürzweitgerätedesbeherbergungsgewerbesimjahr2005berechnetenerträgebetrugeninsgesamtetwa73,6mio.euro. Davonentfielen46,1Mio.Euro (62,6Prozent)aufdie75-prozentigeGebührenpflichtfürZweitgerätedesBeherbergungsgewerbesmitmehrals50Gästezimmern. 14.InwieweithabensichnachKenntnisderBundesregierungdieEinnahmen dergezdurchdieanhebungderrundfunkgebührenfürbetriebedesbeherbergungsgewerbes mit mehr als 50 Gästezimmern verändert? NachAuskunftderGEZbetrugendieausderGebührenpflichtfürZweitgeräte desbeherbergungsgewerbesimjahr2005berechnetenerträgeinsgesamtetwa 73,6Mio.Euro.Beieinerweiterhin50-prozentigenGebührenpflichtfürZweitgeräteinGästezimmerndesBeherbergungsgewerbesmitmehrals50GästezimmernhättensichnachAuskunftderGEZjährlicheErträgefürZweitgerätevon insgesamt etwa 58,3 Mio. Euro ergeben.
9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/1248 Mindererträgegegenüberderbis31.März2005geltendenRegelungergeben sichausdereinführungeinergebührenpflichtvon50prozent (bzw.75prozent fürbetriebemitmehrals50ferienwohnungen)fürrundfunkgeräteingewerblichvermietetenferienwohnungenabderzweitenferienwohnung,diezuvor dervollenrundfunkgebührenpflichtunterlagen.hierkannvonmindererträgen in Höhe von jährlich etwa 1 Mio. Euro ausgegangen werden. 15.WiehochsinddiezuentrichtendenRundfunkgebühreninBetriebendes BeherbergungsgewerbesindenMitgliedstaatenderEuropäischenUnion und der Schweiz? IndenMitgliedstaatenderEuropäischenUnionundderSchweizgeltennachden inderkürzederzeitvondenregierungeninerfahrungzubringendenerkenntnissen der Bundesregierung folgende Regelungen: Land Rundfunkgebührenpflicht für Betriebe des Beherbergungsgewerbes Dänemark In Dänemark zahlt ein Unternehmen des Beherbergungsgewerbes je eine Rundfunkgebühr für bis zu fünf Rundfunkempfangsgeräte in den Gästezimmern. Hat ein Betrieb 6 bis 10 Gästezimmer mit je einem Rundfunkempfangsgerät, muss er zweimal die volle Rundfunkgebühr bezahlen, hat er 11 bis 15 Gästezimmer, zahlt er dreimal die volle Rundfunkgebühr etc. Die Rundfunkgebühr beträgt derzeit Dänische Kronen (heute = 140 Euro) jährlich. FinnlandInFinnlandzahleneinimBeherbergungsgewerbetätigerUnternehmer,eineOrganisationoderStiftung proniederlassungjeeinerundfunkgebührfürbiszuvierrundfunkempfangsgeräteindengästezimmern. HateinBetrieb5bis8GästezimmermitjeeinemRundfunkempfangsgerät,musserzweimaldievolle Rundfunkgebührbezahlen,hater9bis12Gästezimmer,zahlterdreimaldievolleRundfunkgebühretc. Die Rundfunkgebühr beträgt derzeit 200,70 Euro im Jahr. Frankreich In Frankreich müssen Hotels und andere vergleichbare Betriebe des Beherbergungsgewerbes für die erstenzweirundfunkempfangsgeräteeinevollerundfunkgebührentrichten,fürdasdrittebis30.gerät zahlen sie 70 Prozent, ab dem 31. Gerät 65 Prozent der vollen Rundfunkgebühr. FürTourismus-Hotels,dienichtmehralsneunMonateimJahrgeöffnethaben,existierteinzusätzlicher Rabatt von 25 Prozent. Die Rundfunkgebühr beträgt derzeit jährlich 116 Euro. Großbritannien In Großbritannien zahlt jeder Betrieb des Beherbergungsgewerbes mit bis zu 15 mit Fernsehgeräten ausgestatteten Gästezimmern eine Rundfunkgebühr. Für bis zu fünf weitere Zimmer ist jeweils eine weitere Rundfunkgebühr zu zahlen. Die Rundfunkgebühr beträgt seit dem 1. April 2006 für ein Farbfernsehgerät jährlich 131,50 britische Pfund (= heute 190,46 Euro), für ein Schwarz-weiß-Fernsehgerät ist sie auf 44 britische Pfund (63,73Euro) reduziert. Irland Die Rundfunkgebührenpflicht knüpft nicht an das Empfangsgerät an, sondern wird pro Haushalt/Niederlassung erhoben. Daher zahlt jeder Betrieb des Beherbergungsgewerbes eine Rundfunkgebühr. Die Rundfunkgebühr beträgt derzeit jährlich 155 Euro. Litauen Es besteht keine Rundfunkgebührenpflicht, da der öffentlich-rechtliche Rundfunk aus Steuergeldern finanziert wird. Luxemburg Es besteht keine Rundfunkgebührenpflicht, da der öffentlich-rechtliche Rundfunk aus Steuergeldern finanziert wird. Niederlande Es besteht keine Rundfunkgebührenpflicht, da der öffentlich-rechtliche Rundfunk aus Steuergeldern finanziert wird.
10 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Land Rundfunkgebührenpflicht für Betriebe des Beherbergungsgewerbes ÖsterreichBetriebendesBeherbergungsgewerbessowiePrivatzimmervermieternistesnach 3Abs.2desRundfunkgebührengesetzes (RGG)gestattet,aneinemStandortbeiEntrichtungderGebührfüreineRadioundeineFernsehempfangseinrichtungeineunbeschränkteAnzahlanRadio-undFernsehempfangseinrichtungen zu betreiben. DerGesamtbetragderRundfunkgebührfüreinenStandortsetztsichausverschiedenenKomponenten zusammen: Radiogebühr 0,36 Euro/Monat (fließt dem Bund zu) Fernsehgebühr 1,16 Euro/Monat (fließt dem Bund zu) Diverse Landesabgaben (je nach Bundesland unterschiedlich hoch) ca. 3,50 Euro/Monat (fließen den Ländern zu) Kunstförderungsbeitrag 0,48 Euro/Monat (70 : 30 Aufteilung zwischen Bund und Ländern) Programmentgelt nach dem ORF-Gesetz 13,80 Euro/Monat (fließt dem ORF zu) gesamt: 19,30 Euro/Monat (231,60/Jahr). Polen Grundsätzlich muss für jedes Radio und Fernsehgerät eine Rundfunkgebühr gezahlt werden. Es gibt keine Ausnahmeregelung für Betriebe des Beherbergungsgewerbes. Die monatliche Rundfunkgebühr in Polen beträgt für ein Radiogerät 5,94 Zloty (derzeit 1,50 Euro), für ein Fernseh- und Radiogerät 18,68 Zloty (4,72 Euro). SchwedenFürjeweilszehnTV-Empfangsgeräte (inklusivevideorekorder)müssenhotels,pensionenodergästehäusereinmaldierundfunkgebührentrichten.abdem11.,21.usw.empfangsgerätmussjeweilseine weitere Rundfunkgebühr gezahlt werden. Die Rundfunkgebühr beträgt derzeit jährlich 1 968,00 SEK (heute = 206 Euro). Die schwedische Regierung hat eine Erhöhung auf 1 996,00 SEK (= 209 Euro) ab 2007 vorgeschlagen. Spanien Es besteht keine Rundfunkgebührenpflicht. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist hauptsächlich werbe- und ergänzend staatlich -finanziert. Tschechische Republik Grundsätzlich muss für jedes Radio und Fernsehgerät eine Rundfunkgebühr gezahlt werden. Es gibt keine Ausnahmeregelung für Betriebe des Beherbergungsgewerbes. DieRundfunkgebührbeträgtfüreinRadiogerätmonatlich1,60Euro,füreinFernseh-undRadiogerät monatlich 3,40 Euro bis einschließlich 2007, ab ,00 Euro. 16.WiehochistnachErkenntnissenderBundesregierungdiedurchschnittlicheBelegungsquotevonGästezimmerndesBeherbergungsgewerbesin Deutschland? DiedurchschnittlicheBelegungsquotevonGästezimmerninDeutschlandlag zumletztenstichtagdesstatistischenbundesamtsam31.dezember2004bei 41,5Prozent.AktuellereDatenzurBelegungsquotevonGästezimmernin Deutschland sind nicht verfügbar. 17.WiehochistnachErkenntnissenderBundesregierungdiedurchschnittlicheBelegungsquotevonGästezimmerndesBeherbergungsgewerbesin den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz? ZurdurchschnittlichenBelegungsquotevonGästezimmernindenMitgliedstaatenderEuropäischenUnionundderSchweizliegenderBundesregierungkeine Erkenntnisse vor.
11 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/ HältdieBundesregierungdiebestehendeGebührenbelastungdesBeherbergungsgewerbesinDeutschland,insbesonderevordemHintergrundder BelegungsquotenundimVergleichmitdenBelastungendesBeherbergungsgewerbesineuropäischenNachbarländernfürgerechtfertigtundangemessen? DerBundesregierungliegenkeineausreichendenErkenntnissevor,umdieBelastungendesBeherbergungsgewerbesinDeutschlandmitdenenineuropäischenNachbarländernzuvergleichen.DieunterschiedlichausgestaltetenPflichtenzurZahlungvonRundfunkgebührenberuhenaufdenunterschiedlichausgestaltetenundfinanziertenRundfunksystemenindeneinzelneneuropäischen Staaten.WieeinekurzfristigdurchgeführteUmfragebeieuropäischenNachbarländern (s.frage15)ergab,privilegiereneinigeeu-mitgliedstaatendasbeherbergungsgewerbebeiderpflichtzurzahlungvonrundfunkgebührengarnicht. MangelsErkenntnissenüberdieZahlenindeneuropäischenNachbarländern kannauchüberdiebelastungimhinblickaufdieurheberrechtlichennutzungsvergütungen keine vergleichende Aussage getroffen werden. 19.LiegenderBundesregierungErkenntnissevor,warumausgerechnetfür Betriebemitmehrals50Betten (undnichtetwa30oder100)diezuentrichtende Rundfunkgebühr 75 Prozent des Normalsatzes beträgt? DerBundesregierungliegenkeineErkenntnisseüberdieWillensbildungderfür dierundfunkfinanzierungzuständigenländervor,bei50gästezimmernzur AbschichtungderPrivilegierungfürBetriebedesBeherbergungsgewerbesanzuknüpfen. 20.HältdieBundesregierungdiebestehenden,durchdenAchtenRundfunkänderungsstaatsvertragimOktober2004nocherhöhtenBelastungendes BeherbergungsgewerbesdurchdieRundfunkgebührenfürvereinbarmit demzielderstärkungvoninvestitionen,wachstumundbeschäftigungin Deutschland? NachdemGrundgesetzliegtdieZuständigkeitfürdieOrganisationundFinanzierungdesRundfunksbeidenLändern.DievondenLänderngeschaffeneRegelungberücksichtigtsowohldiewirtschaftlicheSituationderBetriebedesBeherbergungsgewerbesalsauchdievomBundesverfassungsgerichtwiederholt festgestelltepflicht,denöffentlich-rechtlichenrundfunkindeutschlandangemessen zu finanzieren.
12 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN
14.Mai2006: Wasjetztendlichgestopptwerdenmüsste,sindEU-Hilfendafür,ganzeBetriebevoneinemEU-Mitgliedstaatineinenanderenzuverlagern.
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Deutscher Bundestag Drucksache 16/7666 16. Wahlperiode 02. 01. 2008 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Maisch, Peter Hettlich, Dr. Gerhard Schick, weiterer Abgeordneter
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Deutscher Bundestag Drucksache 16/13346 16. Wahlperiode 15. 06. 2009 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Klaus Ernst, Dr. Barbara Höll, Dr. Lothar Bisky, weiterer Abgeordneter
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Deutscher Bundestag Drucksache 16/3579 16. Wahlperiode 27. 11. 2006 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Josef Winkler, Irmingard Schewe-Gerigk, weiterer
MehrNuklearer Katastrophenfall Internationales Haftungsrecht bei Atomkraftwerken
Deutscher Bundestag Drucksache 17/3371 17. Wahlperiode 20. 10. 2010 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl, Hans-Josef Fell, Bärbel Höhn, weiterer Abgeordneter
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/7303 17. Wahlperiode 11. 10. 2011 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Markus Tressel, Dr. Thomas Gambke, Christine Scheel, weiterer Abgeordneter
Mehrderbundgroßaktionärist keineneinflussaufdiedtag (Antwortzu Frage13).AußerdembeantwortetsiedieFrage14nicht,dielautete: Wird
Deutscher Bundestag Drucksache 16/5308 16. Wahlperiode 10. 05. 2007 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Herbert Schui, Dr. Barbara Höll, Sabine Zimmermann, weiterer
Mehrnochdanngewährtwerden,wenndieerzeugtewärmenachweislichdurchein
Deutscher Bundestag Drucksache 17/4795 17. Wahlperiode 15. 02. 2011 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Lisa Paus, Oliver Krischer, Bärbel Höhn, weiterer Abgeordneter und
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/9754 17. Wahlperiode 23. 05. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Korte, Dr. Kirsten Tackmann, Dr. Dietmar Bartsch, weiterer Abgeordneter
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