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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Antrag der Abgeordneten Christine Lambrecht, Burkhard Lischka, Ingo Egloff, Michael Hartmann (Wackernheim), Ingrid Arndt-Brauer, Sabine Bätzing-Lichtenthäler, Heinz-Joachim Barchmann, Bärbel Bas, Lothar Binding (Heidelberg), Sebastian Edathy, Petra Ernstberger, Dr. Edgar Franke, Martin Gerster, Iris Gleicke, Angelika Graf (Rosenheim), Kerstin Griese, Gabriele Hiller-Ohm, Petra Hinz (Essen), Dr. Eva Högl, Ute Kumpf, Dietmar Nietan, Manfred Nink, Thomas Oppermann, Joachim Poß, Mechthild Rawert, Stefan Rebmann, Michael Roth (Heringen), Annette Sawade, Axel Schäfer (Bochum), Bernd Scheelen, Marianne Schieder (Schwandorf), Dr. Carsten Sieling, Sonja Steffen, Christoph Strässer, Kerstin Tack, Manfred Zöllmer, Dr. Frank-Walter Steinmeier und der Fraktion der SPD Wirtschaftskriminalität effektiv bekämpfen Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: WirtschaftskriminalitätisteinPhänomenmitweitreichendengesellschaftlichen Folgen.Betroffenkannjedersein:UnternehmenundKreditinstitute,öffentlicheHandundSozialversicherungssysteme,AnlegerinnenundAnleger,SparerinnenundSparer,VerbraucherinnenundVerbraucher.GroßeSkandalewiedie GeldtransportaffärebeiHeros,dieKorruptions-undSchmiergeldaffärenbei Siemens,BMWundVWsowiediverseLebensmittelskandalevonBSEüber GammelfleischbiszuDioxin-EiernrückenimmerwiederindenFocusder Öffentlichkeit.JüngsteVorfällewienichtdeklariertesPferdefleischinLebensmitteln,falschdeklarierteBio-EierodermitkrebserregendemPilzgiftverseuchte Futtermittel sorgen für neue Schlagzeilen. WirtschaftskriminalitätistschonlangekeinRandphänomenmehr.DieBilanzist erschreckend:jedeszweitederimrahmeneinerstudiebefragtenunternehmen (52Prozent)warimJahr2011inBezugaufWirtschaftskriminalitätvonmindestenseinemSchadensfallbetroffen (StudiezurWirtschaftskriminalität2011, PwC &UniversitätHalle-Wittenberg (Hrsg.),S.17).DieFolgensindArbeitsplatzverlusteundWettbewerbsverzerrungen.AuchdasVertrauenindasWirtschaftssystemundindieWirtschaftskulturwirdbeeinträchtigt,denneskorrespondiertmitVerlässlichkeitundVerantwortungderimWirtschaftslebentätigen Akteure.EsdarfnichtderEindruckentstehen,dassnachdemMotto DieKleinenhängtman diegroßenlässtmanlaufen gehandeltwirdundeinekassiererinwegenunerlaubteingelösterpfandbonsimwertvonwenigencentfristlos gekündigtwird (siehefallemmely),großeunternehmenhingegenjedochmillionen-undmilliardenbeträgedurchkriminellehandlungenergaunern,oftaber ohne (fühlbare)bestrafungdavonkommen.vomstaatnichteffektivverfolgte odersogargeduldetewirtschaftskriminalitätverletztdasgerechtigkeitsgefühl vielermenschen.bürgerinnenundbürger,diemitihrensteuerndieöffentlichen

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Aufgabenfinanzieren,kämpfenaufdereinenSeitemitdermarodenInfrastrukturvorihrerHaustür,denfehlendenKinderbetreuungsangeboten,hohenUnterrichtsausfallzeitenanSchulenunddenständigsteigendenZahlungenfürdie sozialensicherungssysteme,sehenaberaufderanderenseite,wiederstaat nichtgleichmäßiggegensteuerhinterzieheroderkriminelleunternehmenvorgeht.hierversickernmilliardenbeträge,diedannzurfinanzierungvonöffentlichenleistungenimhaushaltfehlen.wirtschaftskriminellelebenaufkosten ihrer Mitbürgerinnen und Mitbürger. LetztlichführtWirtschaftskriminalitätzuderweiterreichendenFrage,inwieweitEthikimWirtschaftslebennochdenihrgebührendenPlatzeinnimmt.Die verschiedenenvereinbarungenundverabredungenwiez.b.codesofconduct, CorporateSozialResponsibility (CSR),CorporateGovernancesowiederAusbauvonCompliancesindeinersterAnfangaufdemWegzuBekämpfungvon Wirtschaftskriminalität.DanebenmüssendieeuropäischenMitgliedstaaten mehrzusammenarbeiten,bundundländerbesserzusammenwirkenundder Gesetzgeber umfassend tätig werden. Eineeinheitlicheundanerkannte (Legal-)DefinitionzuWirtschaftskriminalität gibtesindeutschlandnicht.eineeinfacheundsehrpauschaledefinitionumschreibtdiewirtschaftskriminalitätals SummederStraftaten,dieinUnternehmen,anUnternehmenunddurchUnternehmenbegangenwerden.Diese DefinitionkanndasPhänomenjedochnichtumfassendbeschreiben.DerKatalogdes 74cdesGerichtsverfassungsgesetzes (GVG)bietetimmerhineine Hilfestellung,dennerenthälteineAuflistung,dieauchzurpolizeilichen BestimmungderWirtschaftskriminalität wiesiefürzweckedererstellung derpolizeilichenkriminalstatistik (PKS)vorgegebenist herangezogenwird. WeiterhinwerdenderWirtschaftskriminalitätTatenzugerechnet,diezwarnicht vorbehaltloswirtschaftsstraftatensind,jedocheinerentsprechendenprofessionalitätinderbegehungbedürfen.diessinddelikte,dieimrahmentatsächlicherodervorgetäuschterwirtschaftlicherbetätigungbegangenwerdenund übereineschädigungvoneinzelnenhinausdaswirtschaftslebenbeeinträchtigenoderdieallgemeinheitschädigenkönnenund/oderderenaufklärung besonderekaufmännischekenntnisseerfordert. (Bundeskriminalamt (Hrsg.): PolizeilicheKriminalstatistikBundesrepublikDeutschland,Berichtsjahr2011 (Jahrbuch), S.17/18). ImJahr2010verzeichnetediePKSmitinsgesamt102813Fälleneinenleichten AnstiegderWirtschaftskriminalität.DochobwohlderAnteilderWirtschaftskriminalitätandeninsgesamtpolizeilichbekanntgewordenenStraftatenim Berichtsjahrlediglich1,7Prozentbeträgt,beträgtdiedarausresultierende Schadenssummevonrund4,66Mrd.EuromehralsdieHälftedesinderPKS ausgewiesenengesamtschadensinhöhevonrund8,4mrd.euro (vgl.bka BundeslagebildWirtschaftskriminalität2010,TabellenanhangTabelle07).ÄhnlicheErgebnissefindetmanimBerichtsjahr2011.HieristdieWirtschaftskriminalitätzwarauf79515Fälleunddamit1,3ProzentderinsgesamtpolizeilichbekanntgewordenenStraftatenzurückgegangen.DennochistdieSchadenssummemit4,17Mrd.EurofastunveränderthochundmachtbeieinemGesamtschadenvon7,97Mrd.EurowiederummehralsdieHälftedesinderPKS ausgewiesenengesamtschadensaus. (PolizeilicheKriminalstatistikBundesrepublikDeutschland,Berichtsjahr2011 (Jahrbuch),S.29undTabellenanhang Tabelle07). Dabeimussbedachtwerden,dassdiePKSdastatsächlicheAusmaßderWirtschaftskriminalitätnureingeschränktdarstellenkann.Zumeinenhandeltessich beiderwirtschaftskriminalitätnichtumeinzelnefeststehendestraftatenoderum einscharfabgrenzbaresdeliktsbündel,sondernumeinkomplexeskriminalitätsfeldmitregelmäßigmehralseinemtatvorwurf.damitverbundensindprobleme beidereinheitlichenstatistischenerfassungsowiederdarstellung.zumanderen

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/13087 kanndiestatistiknaturgemäßnurdashellfeld,alsodiedenverfolgungsbehördenbekanntgewordenenstraftaten,erfassen.einerheblichesdunkelfeld istzuvermuten.denneinigewirtschaftsstraftatenhabenkeineindividuellen Opfer,sondernsindaufdieSchädigungderAllgemeinheitausgerichtet,beispielsweisebeiderSteuerhinterziehung,beimBeitragsbetrugzumNachteilder Sozialversicherungsträger,beimSubventionsbetrugoderbeiBestechungund BetrugimZusammenhangmitderVergabeöffentlicher (Bau-)Aufträge.In vielenfällenfehltauchdieanzeigeerstattung,ohnederenhinweiseeinermittlungsverfahrenoftgarnichtmöglichist.dennauchwenndiegeschädigtenden SchadenentdeckenunddenTäteroderdieTäterinkennen,werdensieausverschiedenenMotivennichtseltenvoneinerAnzeigebeidenErmittlungsbehörden absehen. WirtschaftskriminalitätverursachtsomitjedesJahreinenmassivenvolkwirtschaftlichenSchadenundbeschädigtzudemnachhaltigdasVertrauenund GerechtigkeitsempfindenderMenschenhinsichtlichderStrafverfolgungbei nichthinreichenderahndungvonstraftaten.daheristeinkonsequentesvorgehen gegen Wirtschaftskriminalität geboten. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, einschlüssigeskonzeptzureffektivenbekämpfungderwirtschaftskriminalität indeutschlandzuentwickeln,dasinsbesonderefolgendemaßnahmenumfasst: A.Allgemeiner Teil 1.Empirische Grundlagen DieFortführungderPeriodischenSicherheitsberichtenachdemVorbildderbereitserstelltenPeriodischenSicherheitsberichteausdenJahren2001und2006 ist sicherzustellen. 2. Verbesserungen im allgemeinen Strafrecht a)hinweisgeberinnenundhinweisgebersind beispielsweisenachdem VorbildeinesHinweisgeberschutzgesetzes (vgl.bundestagsdrucksache 17/8567) gesetzlichzuschützen.zudemisteinezentraleanlaufstelle für diese Whistleblower einzurichten. b)dasrechtdervermögensabschöpfungistzuüberarbeiten,insbesondere soll inanlehnungandenrichtlinienvorschlagdeseuropäischenparlamentsunddesratesüberdiesicherstellungundeinziehungvonerträgenausstraftatenindereuropäischenunion,2012/0036 (COD) dieunterscheidungzwischenverfallundeinziehungimstrafgesetzbuchsowiezwischenbeschlagnahmeunddinglicherarrestinder Strafprozessordnung (StPO)aufgegeben undeineeinfachereeinheitliche Systematik gefunden werden. Zudem soll insbesondere geprüft werden, wiedieverwaltungdeseingezogenenoderbeschlagnahmtenvermögens durch sachkundige Dritte ermöglicht werden kann, obdervorrangderzivilgeschädigtenin 73Absatz1StGB,derdurch dieabstraktebetrachtungdersach-undrechtslagebegünstigt,dass eintätervermögensgegenständebehaltendarf,obwohlsieeindeutig ausstrafbarenhandlungenherrühren,wennbeispielsweisedergeschädigtenichtbekanntistoderdieserkeinenanspruchgeltendmacht, durcheinzugriffsrechtdesstaatesundeinemerstattungsanspruchdes Geschädigten gegenüber dem Staat ersetzt werden kann, wiedasfürdiegeschädigtenungerechtezugriffsprinzip ( Windhundprinzip )aufdiegesichertenvermögenswerteverbessertwerdenkann,

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode obeineverteilungdergesichertenwerteaufdiegeschädigtenineinem insolvenzrechtsähnlichen Verfahren gestaltet werden könnte. Darüberhinausistzuprüfen,obentsprechendderRegelunginanderen europäischenländerneineverfassungskonformemöglichkeitgeschaffen werdenkann,wonachvermögenswerte,dieinzusammenhangmit schwerenstraftatenbeibeschuldigtenbeziehungsweiseverurteiltensichergestelltwerdenundderenherkunftungeklärtist,vomstaateingezogenwerdenkönnen,esseidenn,diebeschuldigtenoderverurteiltenkönnen nachweisen, dass sie diese Vermögenswerte legal erworben haben. c)dasordnungswidrigkeitenrechtistzueinerwirksamenbekämpfungvon Wirtschaftskriminalität auchimkontextinternationalervorgabenund Entwicklungen nichtmehrzeitgemäß.alsalternativekönnteein Unternehmensstrafrechteingeführtwerden.Daheristinsbesonderezu prüfen, ob die Einführung eines Strafrechts für Unternehmen sinnvoll ist, inwelcherweiseeinderartigesunternehmensstrafrechtausgestaltet werdenkann,sodassesauchverfassungsrechtlichenvorgabengenügt. SoweitundsolangenochkeinUnternehmensstrafrechteingeführtist,ist zunächstdasordnungswidrigkeitenrechtzuüberarbeiten.insbesondere soll geprüft werden, obdieeinführungvondifferenziertenzumessungsregelnvonunternehmensbußenjenseitsderregelungvon 30Absatz3, 17Absatz4 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) sinnvoll ist, obdieeinführungeinesvonderbebußunggetrenntenrechtsderordnungswidrigkeitenrechtlichengewinnabschöpfunggegenjuristische Personen und Personenvereinigungen sinnvoll ist, obeinemoderateerhöhungdergeldbußeninanlehnungandenprüfberichtderorganisationfürwirtschaftlichezusammenarbeitundentwicklung (OECD) vom 17. März 2011 sinnvoll ist, obunternehmenunterbestimmtenvoraussetzungenexkulpationsmöglichkeitenodervorteilebeiderbußgeldzumessungeingeräumt werden,wennsieu.a.durchcompliance-programmeeffektivvorsorgevorderbegehungvonstraftatenoderordnungswidrigkeiten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern betreiben. 3.Verbesserung der Verfahrenseffizienz a)künftigsollimermittlungsverfahrensowieimstrafprozessmehrspezialwissengenutztwerden.hierzuistverstärktaufdiebereitsbestehende Möglichkeitzurückzugreifen,WirtschaftsgutachterinnenundWirtschaftsgutachterinVerfahrenwegenUntreuezubeteiligen,umdieFragedesVermögensschadenszuklären.DarüberhinausistdurcheineÄnderungdes 77GVGsicherzustellen,dassSchöffinnenundSchöffeninWirtschaftsstrafkammern inanlehnunganentsprechenderegelungenfürehrenamtlicherichterinnenundrichteramarbeitsgerichtgemäßden 20ff. desarbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG),ehrenamtlicheHandelsrichterinnen undhandelsrichtergemäß 109Absatz1Nummer3desGerichtsverfassungsgesetzesoderJugendschöffinnenundJugendschöffengemäß 35 desjugendgerichtsgesetzes (JGG) wirtschaftlichesverständnisund fachlicheerfahrungenbesitzen.diessollnachgewiesenwerdendurch a)denabschlusseinesimweiterensinne,d.h.auchinterdisziplinär,wirtschaftswissenschaftlichausgerichteten (Fach-)Hochschulstudiumsoder b)denabschlusseinerkaufmännischenausbildungvorzugsweiseimbereichsteuern,finanzen,versicherungen,kapitalmarkt,banken-,depot-, Börsen- und Kreditwesen, Buchführungs- und Bilanzwesen.

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/13087 b)diebundesregierungsollsichbeidenländernfüreineoptimierungvon Strafverfahreneinsetzen.AlsVorbildkönntebeispielsweisedasBremer Modellfungieren.BeidemBremerModellwerdenfolgendeHandlungselementedurchdiebeteiligtenStellenderRessortsInneres,Justizund Finanzen im Rahmen einer engen Zusammenarbeit umgesetzt: gemeinsame Verfahrensstrategie in umfangreichen Verfahren, ressortübergreifendes Verfahrenscontrolling, elektronischeauswertungundermittlungsunterstützung,elektronische Zweitakte, behördenübergreifendesqualifizierungskonzeptmitgemeinsamen FortbildungsveranstaltungenfürStaatsanwaltschaft,PolizeiundFinanzbehördenundgegenseitigenHospitationenzurVerbesserungderZusammenarbeit der Strafverfolgungsorgane, RessourcenoptimierungdurchgeschicktenEinsatzvonFachpersonal (z. B. Wirtschaftsreferentenstelle bei der Staatsanwaltschaft). B.Besonderer Teil 1.Steuerstraftaten Steuerkriminalitätistwirksamzubekämpfen.Erforderlichsindunteranderem folgende Schritte: DaseuropäischeMehrwertsteuersystemistunstreitigsehrmissbrauchsanfällig.DieMaßnahmen,diebisheraufeuropäischerundnationalerEbene zurbekämpfungdesumsatzsteuerbetrugsergriffenwurden,konntenihn nichtdauerhafteindämmen.dahersollsichdiebundesregierungbeider EuropäischenKommissionunddenübrigenMitgliedstaatenerneutfüreinen SystemwechselhinzumReverse-Charge-Verfahreneinsetzen,beidemdie VerpflichtungzurUmsatzsteuerzahlunggenerellaufdenLeistungsempfänger verlagert wird. InDeutschlandmussdieBundesregierungihreimFinanzverwaltungsgesetz geschaffenenbefugnissenutzen,umeinbundesweitgleichmäßigesvorgehenderfinanzbehördengegensteuerhinterziehungzuerreichen.diezuständigenbehördenderländersindpersonellsoauszustatten,dasseinsignifikantesentdeckungsrisikofürsteuerstraftäterbestehtundeinezügige Strafverfolgunggewährleistetist.AufBundesebeneisteineSteuerfahndungsstellefürdieErmittlungeninFällengrenzüberschreitenderSteuerkriminalitätvonerheblicherodergrundsätzlicherBedeutungeinzurichten. MitderAnalysetypischerBetrugsgestaltungenundHinterziehungsstrategiensolldiesedieFinanzbehördenauchbeiderAufdeckungundVerhinderung von Steuerstraftaten unterstützen. EineinheitlicherUmgangmitInformationsangebotenprivaterDritterüber mutmaßlichesteuerhinterzieheristnotwendig.dieberechtigungder Finanzbehörden,zurAufklärungvonSteuerstraftatenbeiBedarfDatenzu kaufen,istgesetzlichklarzustellen,etwadurcheineergänzungdes 152 StPO. 2.Korruption a)unternehmen,diediegesetzlichenregelnmissachtenundversuchen,sich durchkriminellesverhaltenvorteilezuverschaffen,müssenauchpraktisch vonderöffentlichenauftragsvergabeausgeschlossenwerdenkönnen. HierzubedarfesjedochderKenntnisüberdieVerfehlungenderbetreffendenAuftragnehmer.Daheristeinbundesweiteselektronisches Korruptionsregister,einzurichten,indasallekorruptionsrelevantenVerstößeim

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode RechtsverkehrundandereVerstößemitBezugzumGeschäftsverkehrwie z.b.schwarzarbeitundillegalebeschäftigung,verstößegegendasarbeitnehmerüberlassungsgesetzunddasarbeitnehmer-entsendegesetz, Steuerunehrlichkeit,UnehrlichkeitbeiderAbgabevonSozialabgaben, wettbewerbswidrigeabsprachen,undsonstigeverstöße,diedenfreien Wettbewerbunterlaufen,wiebeispielsweiseBilanzfälschung,InsolvenzverschleppungundInsiderhandel,aufgenommenwerden.Unternehmen, derenzuverlässigkeitinfolgeschwerwiegenderoderwiederholterzuwiderhandlungenimgeschäftsverkehrnichtgegebenist,sindzeitlichbegrenztvomöffentlichenauftragswettbewerbbundesweitauszuschließen. IneinemzuerarbeitendenGesetzsindkonkreteRegelungenzudemRegistereintragunddemAusschlussunzuverlässigerAuftragnehmervonder öffentlichenvergabezuerstellenundauchsog.selbstreinigungsmöglichkeiten für Betroffene vorzusehen. b)dertatbestanddergeldwäsche, 261StGB,mussneugefasstwerden. Insbesondere ist: 261StGBaufalleKorruptionstatbestände,namentlichaufdie 108bund108e;299ff.und331ff.StGB,auszuweiten,daGeldwäsche ein typisches Begleitdelikt der Korruption ist, zuprüfen,ob 261Absatz9Satz2StGBgestrichenwerdenkann,damitdieGeldwäschenichtlängeralsmitbestrafteNachtatbeiderZumessung der Strafe wegfällt, sondern dabei strafverschärfend wirkt. c)diestrafbarkeitderbestechungundbestechlichkeitimgeschäftlichen Verkehr ( 299StGB)istkomplettzureformieren.Insbesonderesollen folgende Regelungen geprüft werden: DieErfordernissedesHandelnszuZweckendesWettbewerbssowie deshandelnsimgeschäftlichenverkehr (sog.wettbewerbsmodell) sollenderartergänztwerden,dasszukünftigallebestechungenund Bestechlichkeiten alsoauchdiejenigenzurförderungeigenerinteressen,betriebsinternebestechungshandlungenodereinwirkungshandlungenaufrechtserheblicheentscheidungendesbestochenen unter Strafe gestellt werden (sog. Geschäftsherrenmodell). DerKreisdertauglichenTäterinnenundTäterderBestechlichkeitsoll aufalleangestelltenundbeauftragten,alsoauchaufdiejenigeneiner Privatperson,ausgeweitetwerden (z.b.bestechungdesarchitekten einesprivatenbauherrendurchbaufirmen).hierzusolldastatmerkmaldesangestelltenoderbeauftragteneines geschäftlichenbetriebes ersetztwerdendurchdasdesangestelltenoderbeauftragteneines anderen.dementsprechendsollzukünftigauchdiebestechungder vorgenannten Personengruppe strafbar sein. DasGegenleistungsverhältniszwischenVorteilundBevorzugungsoll derartumstrukturiertwerden,dasskünftigdie Klimapflege unddie nachträglichen Dankeschönzahlungen unter Strafe gestellt werden. d)korruptionimgesundheitswesenmussgenerellunterstrafegestellt werden. PatientinnenundPatientenhabenebensowiealleLeistungserbringerim GesundheitsweseneinenAnspruchaufRechtsklarheit,wiemitKorruptionimGesundheitswesenumgegangenwird.HierzuisteineRegelung notwendig,diefüralleleistungserbringerimgesundheitswesengilt. DazuisteinneuerundeigenständigerStraftatbestandgegenKorruption imgesundheitswesenzuschaffen,dereinerseitsdiepatientinnenund PatientenvornichtmedizinischbegründetenBehandlungenschützt,aber auchverhindert,dassehrlicheleistungserbringerimwettbewerbnachteile durch Bestechung oder Bestechlichkeit haben.

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/ Geldwäsche AlsföderalerStaatbrauchtDeutschlandeinetransparenteundeffiziente ArbeitsteilungzwischenBundundLändern,dieinallenWirtschaftsbereichen, diemitgeldwäscherisikenkonfrontiertsind,funktionierendepräventionsstrukturen gewährleistet. Hierzu muss die Bundesregierung insbesondere: imrahmendervomdeutschenbundestaggefordertenevaluierung (vgl. Bundestagsdrucksache17/8043)derletztenÄnderungendesGeldwäschegesetzesprüfen,obnochimmerAufsichtsüberschneidungen,-lückenoder -defiziteexistieren.beibedarfsollsieergänzendemaßnahmenzurverbesserung der Geldwäscheprävention in Deutschland vorschlagen, einebundesweiteinheitlicheauslegungdesgwgfürdenfinanz-wieden Nichtfinanzsektor sicherstellen, denerfahrungs-undinformationsaustauschzwischendenzuständigen Bundes-undLandesbehördenkoordinierenundfördern,umsektoraleund regionaleveränderungenvongeldwäscherisikenfrühzeitigzuerkennenund inabhängigkeitvonderjeweiligenorganisationdergeldwäscherechtlichen Aufsicht abgestimmte Handlungsempfehlungen zu entwickeln, aufeuropäischerundinternationalerebenediefortentwicklungdergeltendenstandardszurgeldwäschepräventionzielgerichtetvorantreiben,sodass dieseunabhängigvonnationalenorganisationsstruktureneffektivund praxisorientiertumgesetztwerdenkönnen.fürdieweltweiteeinhaltung dieser Standards muss sich die Bundesregierung mit Nachdruck einsetzen. FlankierendsinddieAnstrengungenzurBekämpfungderGeldwäschedelikte zuintensivieren.insbesonderezureindämmungdesnichtoderunzureichend reguliertenangebotsvononlineglücksspielenistübernationalemaßnahmen hinaus eine international koordinierte Strategie erforderlich. 4.Bankrott DerBankrotttatbestand ( 283desStrafgesetzbuchs)mussneugefasstwerden. Hierzuist 283Absatz6StGBumdenfolgendeninAnführungszeichengesetztenZusatzzuerweitern:DieTatistnurdannstrafbar,wennderTäterseine ZahlungeneingestellthatoderüberseinVermögendasInsolvenzverfahreneröffnetoderderEröffnungsantragmangelsMasseabgewiesenwordenist oder wenneineinsolvenznurdurchdiefinanzierungausöffentlichenmittelnabgewendet werden kann. 5.Cybercrime EsisteinekonsequenteStrategiezurBekämpfungvonWirtschaftskriminalität iminternetzuerarbeiten.insbesonderesollenfolgenderegelungengetroffen werden: DieneueGruppezurBekämpfungvonCybercrimeimBKAmusspersonell und sachlich auf hohem Niveau ausgestattet werden. DerInformationsaustauschzwischendenSicherheitsbehördenfürdieBeurteilungderIT-Sicherheitslagemussverbessertwerden.Dieskannnicht nurbeiderpräventionhelfen,sondernauchdiereaktionsfähigkeiterheblich beschleunigen.dabeiisteswichtig,dassdascyberabwehrzentrumeinen reineninformationsaustauschanbietet,keineneuenkompetenzenverteilt unddasstriktetrennungsgeboteingehaltenbleibt.darüberhinaussolltedas Cyberabwehrzentrumweiterentwickeltwerden,umderKomplexitätder Cyberbedrohungengerechtzuwerden.HierbeisolltenebendemtechnischenSachverstandverstärktaufdieinterdisziplinäreZusammensetzung gedrängtwerdenundessolltenbeispielsweiseauchjuristinnenundjuristen und Sozialwissenschaftlerinnen und -wissenschaftler beteiligt werden.

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode DasDurcheinanderausvielfältigenundoftundurchschaubarenRegelungen imcyberbereichmussbereinigtwerden,rechteundpflichtenderstrafverfolgungsbehördenmüssenklarbestimmbarsein.ebensofehltesaneiner verbindlichendefinitionfürkritischeinfrastrukturen (KRITIS),wiebeispielsweiseStromanbieter,Banken,BörsenundVersicherungen.DieSchaffungeinesallgemeinenIT-Sicherheits-RahmengesetzesunterEinbeziehung derbestehendenbzw.derersetzungderveraltetenvorschriftenkannhier Abhilfeschaffen.GleichzeitigkannindiesesRahmengesetzauchdiegeforderteneueDefinitionvonkritischenInfrastrukturensowieentsprechenden Melde-undVeröffentlichungspflichtenfürbekanntgewordeneAngriffe oder über Sicherheitslücken aufgenommen werden. FürUnternehmenundprivateoderöffentlicheBetreibervonKRITIS,die OpfervonbedeutsamenAngriffenaufihrComputersystemgewordensind oderüberentsprechendekonkreteverdachtsmomenteverfügenoderdenen Sicherheitslückenbekanntgewordensind,isteineunverzüglicheMeldepflichtdesAngriffsoderdesVerdachtsoderderSicherheitslückebeim BundesamtfürSicherheitinderInformationstechnik (BSI)sowieeineVeröffentlichungspflichtdesBSIeinzuführen.DabeikanneineVeröffentlichungdurchdasBSIgrundsätzlichanonymerfolgen,weildiesu.U.notwendigist,umdasangegriffeneUnternehmenvorVertrauensverlustzu schützen, damit es der Meldepflicht auch nachkommt. DieBundesregierungmussdaraufhinwirken,dieinternationaleRechtshilfe imbereichderinternetkriminalitätsofortzuentwickeln,dasssiedenbesonderheitendernetzkriminalitätgerechtwird.zentraleinfrastrukturenwie etwadasstrom-undbankennetzmüssenkünftigbesservorgefährlichen Computerangriffengeschütztwerden.HierzuistzunächsteineBestandsaufnahmekritischerdigitalerInfrastrukturenvorzunehmen,sodannisteine Strategiezuentwickeln,wiebestehendeSicherheitslückenkünftiggeschlossen und Angriffe verhindert werden können. 6.Wirtschafts- und Industriespionage EsisteinekonsequenteStrategiezurBekämpfungvonWirtschaftsspionagezu erarbeiten.derschwerpunktistdabeiinsbesondereauffolgenderegelungen zu legen: Konkurrenzausspähung und VerletzungderwirtschaftlichenGeheimnispflicht sindalsgeneraltatbeständeinsstgbaufzunehmen.dabeiistzu prüfen,welcherelevantenstrafrechtlichennebengesetze ( 17bis19 UWG, 43BDSG, 120BetrVG, 404AktG, 85GmbHG, 151GenG, 333HGB, 138VAG)sinnvollalsStraftatbeständezusammengefasstin dasstgbüberführtwerdenkönnen,ohnedassdieszueinerproblematischen Ausweitung der Strafbarkeit führt. DarüberhinaussindderEinsatzdesBundesnachrichtendienstes,desBundesamtesfürVerfassungsschutzundderLandesverfassungsschutzämterzur BekämpfungausländischerKonkurrenzausspähungundeineZentralisierung deraufgabenfürwirtschaftsspionageundkonkurrenzausspähungbeiden Nachrichtendiensten zu prüfen. FürUnternehmen,dieOpfervonWirtschaftsspionageoderausländischer Konkurrenzausspähunggewordensindoderüberentsprechendekonkrete Verdachtsmomente verfügen, ist eine Meldepflicht zu prüfen. Berlin, den 16. April 2013 Dr. Frank-Walter Steinmeier und Fraktion

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/13087 Begründung Zu Abschnitt A (Allgemeiner Teil) Zu Nummer 1 (Empirische Grundlagen) FürdiegezielteEntwicklungundUmsetzungvonBekämpfungsmaßnahmen gegenwirtschaftskriminalitätwerdenmehrfundierteundaussagekräftige InformationenüberihrenUmfangundihreErscheinungsformenbenötigt.Die PKSisthierfüreinewertvolleInformationsquelle.Siebildetjedochnureinen AusschnittderWirtschaftskriminalitätab.EinProblemstellenu.a.diespeziell imbereichderwirtschaftskriminalitätoftmehrjährigenbearbeitungszeiten unddiebeieinzelnenfachdienststellenbestehendenbearbeitungsrückstände sowiediemitunterbeträchtlichenzeitabständezwischendertatbegehungund derenaufdeckungdar.diepksalsausgangsstatistik,d.h.alseinestatistik,in derdiefällenachabschlussderpolizeilichenermittlungenbeiderabgabedes VerfahrensandieStaatsanwaltschaftstatistischerfasstwerden,kanndaherdie KriminalitätslageimJahrderErfassungnurbedingtwiderspiegeln.Darüber hinaussindnebenderpolizeivieleandereinstitutionenundbehördenmit FällenvonWirtschaftskriminalitätbefasst.DeutlichbefriedigendereAntworten auf (aktuelle)fragenderinnerensicherheitlassensichdahernurauseinervergleichendenbetrachtungdieserdatensammlungenuntereinbeziehungwissenschaftlicher Analysen und Erkenntnisse gewinnen. DieseAufgabehatdererstmals2001erstellteumfassendePeriodischeSicherheitsberichtübernommen,derunterBeteiligungnamhafterWissenschaftleraus denbereichenkriminologie,soziologieundpsychologiesowievonpraktikern ausdembereichderinnerensicherheiterarbeitetwurde.nebenstatistischen DatenvonPolizeiundJustizenthältderBerichtauchwissenschaftlicheErkenntnisse,BewertungenundPrognosenzurWirtschaftskriminalitätundVorschläge zuihrerbekämpfung.unterzuhilfenahmeweitergehendererkenntnisse,insbesondereausdembereichderdunkelfeldforschungundausopferbefragungen, wurdedaslagebildderkriminalitätwissenschaftlichnäherbeleuchtetundum ErkenntnisseausderOpferperspektiveergänzt.AndenErstenPeriodischen Sicherheitsberichtschlosssich2006derZweitePeriodischeSicherheitsbericht an.seitdemwurdekeinneuerberichtverfasst.diepraxisderperiodischen SicherheitsberichtealseineüberdieKommentierungderEinzelstatistiken hinausgehende,übergreifendeundauchwissenschaftlichebefundeeinbeziehendeformderberichterstattungsolldaherfortgeführtundgesetzlichverankert werden. Zu Nummer 2 (Verbesserungen im allgemeinen Strafrecht) a)menschen,diemissständeinunternehmenoderderöffentlichenverwaltungmelden sogenanntewhistleblower,sindfürdiegesellschaftund fürdiewirtschaftwichtig.nurmitihrerhilfekönnenfehlererkanntund Missständebehobenwerden.SostammtendieHinweise,dieinjüngsterZeit zumbekanntwerdenvongammelfleischskandalen,notständeninpflegeheimenoderbestechungsvorwürfenbeigroßunternehmenführten,überwiegendvoncouragiertenmitarbeiterinnenundmitarbeiternderbetreffenden Unternehmen.WährendindenUSAundanderenLändernEuropasWhistleblowerals Hinweisgeber verstandenwerden,habendieseindeutschland dasstigmadesdenunzianteninne.siewerdenoftals Nestbeschmutzer gemobbt, entlassen und verurteilt. DieRechteundderSchutzvonHinweisgebendenimArbeitsverhältnissind indeutschlandbishernurunzureichendgewährleistet.esfindensichvereinzeltgesetzlicheanzeigerechte (beispielsweise 84,85desBetriebsverfassungsgesetzes (BetrVG), 17Absatz2desArbeitsschutzgesetzes (ArbSchG)).DiemeistenRegelungenberechtigenArbeitnehmerinnenund

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode ArbeitnehmerjedochnurimAusnahmefallundnurfürengdefinierte Anzeigegegenstände,innerbetrieblicheMissständeexternanzuzeigen.BishermussdieRechtfertigungvonArbeitnehmerinnenundArbeitnehmernzur PreisgabevonMissständendurchdieRechtsprechungimEinzelfallgeprüft werden,wasentsprechendrechtsunsicherheitfürdeneinzelnenschafft. Häufigmuss soauchdieforderungdermeistengerichte eininternes Beschwerdeverfahrendurchgeführtwerden.Dasabererscheintausunserer SichtHinweisgebendenhäufignichtzumutbar,weildieUnternehmenskultur nichtausreichendkritikundoffenheit aufdemdienstweg gewährleistet undschützt.verschiedenegerichtsentscheidungenbestätigtenzwarmittlerweileinsbesonderedierechtswidrigkeitfristloserkündigungen,bisjedoch einesolchefürdenarbeitnehmerpositiveentscheidungergeht,vergehenoft Jahre.ArbeitnehmerinnenundArbeitnehmersehensichsomiteinemhohen RisikoberuflicherundfinanziellerBeeinträchtigungenausgesetzt,wennsie Missständeoffenbaren.DiesesRisikohatseinenGrundauchinderbisherigengesetzgeberischenWertung,ArbeitnehmerinnenundArbeitnehmern grundsätzlicheineausihrerarbeitsvertraglichennebenpflichtzurrücksichtnahme (auchbezeichnetalsloyalitäts-,treue-,interessenswahrungsundschadensabwendungspflicht)resultierendeverschwiegenheitspflicht aufzuerlegen.diearbeitsvertraglicherücksichtsnahmeverpflichtungaus 241Absatz2desBürgerlichenGesetzbuchs (BGB)hat,dasiediesubjektivenGeschäftsinteressenderArbeitgeberinoderdesArbeitgebersabsichert, einesehrweitreichendewirkung.ergänztwirddiesedurcheinmitandrohungvonschadensersatzdeliktrechtlichrelevantesverbot ( 823Absatz2 BGB),Geschäfts-undBetriebsgeheimnissezuverraten ( 17,18des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb UWG). IndemAntikorruptions-AktionsplanderG20-StaatenvonNovember2010 hatsichauchdiebundesregierungzumschutzvonwhistleblowernbekannt undangekündigt,siewerde bisende2012regelnzumwhistleblower- Schutzerlassenundumsetzen.BisheristindiesemBereichjedochnoch nichtserfolgt.einegesetzlichegrundlagezumschutzvonhinweisgebenden istsomitlängstüberfälligunddringendnotwendig,umdiesevorarbeitsrechtlichennachteilenzuschützen.einsolcherschutzwürdezugleicheinen BeitragzumSchutzvonVerbraucherinnenundVerbrauchern,Patientinnen undpatienten,derbevölkerungundderumweltleisten.bereitsimfebruar 2012 (7.Februar2012)hatdieSPD-BundestagsfraktiondaherdenEntwurf einesgesetzeszumschutzvonhinweisgebern Whistleblowern (Hinweisgeberschutzgesetz HinwGebSchG),Bundestagsdrucksache17/8567,indas parlamentarische Verfahren eingebracht. b)imdrittenabschnittdesstrafgesetzbuchs (RechtsfolgenderTat)istinden 73ff.derVerfall (ÜbergangdesEigentumsanderSacheoderdesRechts aufdenstaat)des ausdertaterlangten sowiederverfalldeswertersatzes unddieeinziehungderfürdietatgenutztenoderausihrhervorgebrachten Gegenstände (z.b.waffen,gefälschtebanknoten)geregelt.imermittlungsverfahrenistdievorläufigemaßregelverhängungmöglich.sokönnen GegenständeundRechtedurchBeschlagnahmesichergestelltwerden,wenn GründefürdieAnnahmevorliegen,dassdieVoraussetzungenfürVerfall undeinziehungvorliegen, 111bf.StPO.WegendesVerfallsoderder EinziehungvonWertersatzkannderdinglicheArrestangeordnetwerden, 111d StPO. Obwohl 73StGBdenVerfalldesausderTatErlangtenzwingendvorschreibt,wirddasInstrumentinderPraxisseltengenutzt.DieStrafverfolgungsstatistikfür2010weistbei813300rechtskräftigenVerurteilungennur 2057Verfallsanordnungenaus (Destatis,Rechtspflege,Fachserie10,Reihe3, 2010,S.355).HauptursachefürdiegeringePraxisbedeutungderstrafrechtlichen Gewinnabschöpfung ist die Regelung des 73 Absatz 1 Satz 3 StGB,

11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/13087 wonachdieverfallsanordnungausgeschlossenist,soweiteinverletzteraus dertateinemzivilrechtlichenanspruchgegendentäteraufrückerstattung deserlangtenhat.entscheidendistdieabstraktebetrachtungdersach-und Rechtslage.ObderGeschädigtebekanntist,undwennja,oberseinenAnspruchgeltendmachenwill,istunerheblich.UnerfreulicheFolgedieser Rechtslageist,dassderTäterVermögensgegenständebehaltendarf,obwohl sieeindeutigausstrafbarenhandlungenherrühren.dieservorrangderzivilrechtlichenansprüchesollteentfallenunddurcherstattungsansprücheder VerletztengegenüberdemStaatkompensiertwerden.AlsweitereUrsachen fürdiegeringenutzungdesverfallinstrumentsgeltendieunübersichtliche StrukturderRegelungen,außerdemdiepraktischenProbleme,diefehlenden ErfahrungenunddererheblicheAufwandderStrafverfolgungsbehördenund Gerichte bei der Verwaltung größerer Vermögensmassen. ImGegensatzzumVerfallwirddasInstrumentderEinziehungderfürdie TatgenutztenoderausihrhervorgebrachtenGegenständehäufiggenutzt. DieStatistikweistfürdasJahr2010immerhininsgesamt30242Einziehungsanordnungenauf.ImHinblickaufdieinternationalüblicheeinheitlicheRegelungvonVerfallundEinziehungbietetsichan,auchnationaldie unnötigedogmatischeunterscheidungaufzugebenundbeideinstrumente einheitlichzuregeln.dadurchkönnendieregelungeninsgesamteinfacher undübersichtlichergestaltetwerden.hierzukönntendiebegriffe Verfall ( 73StGB)und Einziehung ( 74StGB)beispielsweiseindemBegriff EinziehungvonTatwerkzeugenundErträgenausStraftaten zusammengefasst werden. SchließlichsolltendieStrafverfolgungsbehördenundGerichtedieMöglichkeitbekommen,besondersumfangreicheoderschwierigzuverwaltende eingezogenevermögensmasseneinemexternenverwalter (Wirtschaftsprüfer,Steuerberater,Rechtsanwalt)anzuvertrauen.DamitwürdendieStrafverfolgungsbehördenentlastet;gleichzeitigkönntedieVerwaltungdeseingezogenen Vermögens professionell und effizient erfolgen. OftmalswerdenimZusammenhangmitschwerenStraftatenbeiBeschuldigtenbeziehungsweiseVerurteiltenVermögenswertefestgestellt,derenHerkunftunklarist.IneinigeneuropäischenLänderngibtesdieRegelung,dass dannderbeschuldigte/verurteiltenachzuweisenhat,dasserdiesegegenstände oder Werte legal erworben hat. NunstelltinDeutschlandderEigentumsschutzdesGrundgesetzeseinhohes GutdarundderGrundsatzindubioproreogiltimHinblickaufweitere StraftatenauchfürverurteilteStraftäter.DasBundesverfassungsgericht (BVerfG)hatfestgestellt,dassdieseMaßnahmekeinenweiterenstrafenden Charakterhabendarf.DemgegenüberliegtesimInteressedesStaates, illegalerworbenesvermögeneinzuziehenbeziehungsweisedafürzusorgen, dass es nicht für weitere Straftaten benutzt werden darf. InsofernmussjedeRegelunghoheverfassungsrechtlicheHürdennehmen, umverfassungskonformzusein.voraussetzungwirddaherseinmüssen, dassdasgerichtaufgrundkonkretertatsachenzudervollenüberzeugung gelangtist,dassdieentsprechendenvermögensgegenständeausstraftaten derverurteiltenpersonstammen.einanhaltspunktkanndabeisein,dassder WertderVermögensgegenständeineinemMissverhältniszurechtmäßigen EinkommenderPersonstehtunddiesenichtnachweisenkann,dasVermögenrechtmäßigerworbenzuhaben.Dahersollgeprüftwerden,obeinediesbezüglicheverfassungskonformeRegelungfürdieEinziehungvonVermögen ungeklärter Herkunft möglich ist. c)dasdeutschestrafrechtkennt,andersalsdiemeisteneuropäischenrechtsordnungen,beispielsweisegroßbritannien,irland,dieniederlande,

12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Norwegen,Island,Frankreich,Finnland,Slowenien,Belgienunddie Schweiz,keineUnternehmensstrafe.ImGegensatzzumZivilrechtbesteht imstrafrechtkeineverantwortlichkeitdesunternehmensselbst.diestrafrechtlichehaftungtrifftstetsdeneinzelnenmitarbeiter.dasgeltendestrafrechtknüpftandasindividuelleverschuldenan.strafesetztindividuelle Schuldvoraus.Eswirdnachwievorüberwiegenddavonausgegangen,dass juristischenpersonensowohlhandlungs-,schuld-alsauchstraffähigkeit fehlen.alstäterkönnendemnachgrundsätzlichnurnatürlichepersonenbestraftwerden.mitdiesemindividualistischenzurechnungskonzeptdes (klassischen)strafrechts,indemsicheinindividuellertäterundeinindividuellesopfer,d.h.natürlichepersonen,gegenüberstehen,kanndievon juristischenpersonenundpersonenvereinigungenbegangenekriminalität nichteffektivbekämpftwerden.dennselbstindenfällen,indenenfürdie Strafverfolgungsbehördenzweifelsfreifeststeht,dasseineStraftatim RahmenundimInteresseeinesUnternehmensbegangenwordenist,beispielsweiseeinUmweltdelikt (z.b.eineillegaleabfallbeseitigungoder Gewässerverunreinigung),istesaufgrundkomplexerorganisatorischer StrukturenundUnternehmenshierarchienoftmalsnichtmöglich,denbzw. diestraftätermitausreichendersicherheitzuindividualisierenundstrafrechtlichzurverantwortungzuziehen.esetabliertsichinzunehmendem Maßeeine organisierte bzw.strukturelleindividuelleunverantwortlichkeit. ImmerhinkannderVerfalldesauseinerrechtswidrigenTatErlangtenim Sinneder 73ff.StGBauchgegeneinejuristischePersonangeordnetwerdenundebensokannsichdieEinziehungvonTatproduktenundTatmitteln bzw.vonbeziehungsgegenständengemäß 75StGBgegenVerbänderichten,wennderenverantwortlichhandelndeLeitungspersonenVerbandseigentumfürStraftateneingesetzthaben.UndmitdenMittelndesOrdnungswidrigkeitenrechts sind weitere Sanktionen gegen Unternehmen möglich. Diesreichtjedochnicht.DasOrdnungswidrigkeitenrechtistalsMaßnahme einerwirksamenbekämpfungvonwirtschaftskriminalität auchimkontextinternationalervorgabenundentwicklungen nichtmehrzeitgemäß. DeutschlandbefindetsichhierbeiinzwischenineinerInsellage.DieEU- Kommissionmahntebereitsan,dassdasdeutscheOrdnungswidrigkeitenrecht,mitdemwirderzeitUnternehmensanktionieren,zwarnochnicht formalgegendaseu-rechtverstößt,esabernichtmehrzeitgemäß,lückenhaftundübermäßigkompliziertist.zudemhatdiekonstruktionüberdas OrdnungswidrigkeitenrechtnocheinenanderengravierendenMangel: DurchdassogenannteOpportunitätsprinzipleidetdieTransparenz.DieEntscheidungfürodergegeneineSanktionliegtimErmessenderVerfolgungsbehörden,ohnedassdieseihreEntscheidungbegründenmüssen.Daher kommteszuunterschiedlichen,intransparentenunddaherungerechtenvorgehensweisenundsanktionierungsentscheidungen.imstrafrechtwäredas sonichtmöglich,denndortgiltdaslegalitätsprinzip,dassdieeinleitung vonermittlungsverfahrenverbindlichfestlegtundauchdieverfahrenseinstellungen an gesetzlich geregelte Voraussetzungen bindet. DieArgumente,diegegendieEinführungeinerVerbandsstrafeangeführt werden,überzeugennicht.sostammtrechtshistorischbetrachtetdieverbandsstrafe,wiesieheuteinvieleneuropäischenländernvorzufindenist, nichtetwaursprünglichausdemanglo-amerikanischenrecht,vonwoher sieheuterezipiertwird,sonderneshandeltsichumeinenreimportausdem gemeineneuropäischenrecht,dasseitdemmittelalterbisweitins18.jahrhundertanderbestrafungvongesamtheitenfestgehaltenhatte.dasbedeutet, auchindeutschlandwurdenvielehundertjahrelangstrafverfahrengegen Verbändegeführt.UnternehmensstrafrechtundVerbandsstrafensindalso nichtsgrundsätzlichneuesimdeutschenrechtssystem.zudemhatsich

13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/13087 einerweltmiteinerglobalisiertenwirtschaft,komplexenunternehmenund VerbändenmitausgeprägterinternerArbeitsteilung,enormemMachtpotentialundMitarbeiterinnenundMitarbeitern,dielängstimmermehrzumintegriertenTeildesUnternehmenswerden,die corporateidentity auchrechtlichverfestigt:bghundbverfghabenunternehmenmittlerweileausdrücklichein Unternehmenspersönlichkeitsrecht zugesprochen.diesführt häufigdazu,dassregeln,diedeninteressenderorganisationnichtentsprechen,ausgeblendetoderwenigerernstgenommenwerden.täterinnen undtätervonwirtschaftskriminalitätbegehenstraftatennichtnurfürsich selbst,sondernfürdasunternehmenundhabenhäufig dasistgeradein Korruptionsfällenzubeobachten selbstkeinenwirtschaftlichenvorteilvon ihremverhalten.indenunternehmenentstehtnachundnacheinpräventionsdefizit.durchdie organisierte bzw.strukturelleindividuelleunverantwortlichkeitistesamendehäufiggarnichtmöglich,dietateinemindividuumzuzuordnenoderdasschuldhafteversagenvonaufsichtsstrukturen zubelegen.indiesenfällenkanndiestraftatgarnichtsanktioniertwerden. Hier entsteht eine eklatante Strafbarkeitslücke. Dahermussjetztgeprüftwerden,obdieEinführungeinesStrafrechtsfür UnternehmensinnvollistundinwelcherWeiseeinderartigesUnternehmensstrafrechtausgestaltetwerdenkann,sodassesauchverfassungsrechtlichen Vorgaben genügt. Strafbarkeitslückenwerdensogeschlossenundeswirdsichergestellt,dass immereinverantwortlicheroderbegünstigterbestraftwird;zudemkommt eszubeweiserleichterungenundsomitzurvermeidungvonstraflosigkeit (z. B. wegen Mangels an Beweisen, Verjährung etc.). DemokratischlegitimierteKriminalpolitikistzwaranverfassungsrechtliche Vorgaben,nichtaberanstrafrechtsdogmatischeLehrsätze ( nullapoenasine culpa )gebunden.verfassungsrechtlichdürfteesandieserstellekaum Schwierigkeitengeben.AuchunsereNachbarländererkennenalsRechtsstaatenunteranderemdasSchuldprinzipanundsinddennochzudemErgebnisgekommen,dassdiestrafrechtlicheVerantwortungeinesUnternehmensetwasanderesist,alsdieandieMenschenwürdegekoppelteSchuld deseinzelnen.unternehmenhabenkeinemenschenwürdeunddeshalbsind sieimengerensinneauchnicht schuldfähig.aberunternehmenhaben VerantwortungundsiekönnenTrägereinessittlich-moralischenTadelssein. DiesesUnwerturteilkannderStrafrichteraussprechen,ohnesichdamitin WiderspruchzurVerfassungzusetzen.DasverfassungsrechtlicheSchuldprinzipstehteinerUnternehmensstrafbarkeitalsogeradenichtentgegen. AußerdemkannmanstatteinerAnerkennungeinereigenen Verbandsschuld mit dem Zurechnungsmodell arbeiten. SoweitundsolangederGesetzgeberinDeutschlandnochkeineigenesUnternehmensstrafrechtetablierthat,musssichderStaatzurVerfolgungvon RechtsverstößeninnerhalbderWirtschaftweitermitdemOrdnungswidrigkeitenrechtbehelfen.HierbestehtdieMöglichkeit,Normverletzungenin Unternehmenszusammenhängendurcheineordnungswidrigkeitenrechtliche Geldbußezusanktionieren (u.a. 30,130OWiG).ImHintergrundsteht daszielderschließungvonsanktionslücken,dieausdemauseinanderfallen vonunternehmerischerverantwortungundwirtschaftlichemprofiteinerseits undnormwidrigemverhaltenandererseitsresultieren.auchwenndiegeldbußeimvergleichzurkriminalstrafeeinwenigerintensivessozialethisches Unwerturteilbedeutet,handeltessichfürdiebetreffendenUnternehmendabeiumeineschmerzlicheSanktion trifftessiedochaneinemempfindlichenpunkt:demstrebennachwirtschaftlichemerfolg.diesgiltumso mehr,alsimgegensatzzurkriminalstrafediesanktiondergeldbußevon

14 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode vornhereinderabschöpfungrechtswidrigerlangtergewinnedient (vgl. 17 Absatz 4, 30 Absatz 3 OWiG). DieVorschriftender 130,30OWiGgewinnendaherauchinderPraxis zunehmendanbedeutung.dasordnungswidrigkeitenrechtist auchwenn esvomgrundsatzheraufeinfachheitundschnelligkeitausgerichtetist nichtimmerleichtdurchschaubar.geradederbereichdergewinnabschöpfungimordnungswidrigkeitenrechtistmateriellschwierig,dasichstrafähnlicheelemente,gedankenderpräventionunddeszivilrechtlichenbereicherungsrechtsmischen.eineüberarbeitungderentsprechendenregelungen ist auchinanbetrachtder Hochkonjunktur derordnungswidrigkeitenrechtlichensanktionierungvonunternehmen geboten.dabeiistzurentflechtungundzurvereinfachungdieeinführungvondifferenziertenzumessungsregelnvonunternehmensbußenjenseitsderregelungder 30 Absatz3,17Absatz4OWiGsinnvoll,ebensoeinesvonderVerhängung einesbußgeldesgetrenntenrechtsderordnungswidrigkeitenrechtlichen GewinnabschöpfunggegenjuristischePersonenundPersonenvereinigungen.FürdenreinenAhndungsteilderGeldbußegegenjuristischePersonen enthältdasowigbislangkeinezumessungsregel.eineentsprechende Anwendungvon 17Absatz3OWiGistgesetzlichnichtvorgesehen.Ein VergleichmitdemStrafrechtoderdemKartellrecht,woZumessungsregeln Anwendungfinden ( 46StGBfürjedenochsokleineGeldstrafe;BußgeldleitlinienfürdieFestsetzungvonGeldbußennach 81Absatz4Satz2des GesetzesgegenWettbewerbsbeschränkungen (GWB))lässtdieNotwendigkeit von Zumessungsregeln auch im Ordnungswidrigkeitenrecht erkennen. IndiesemZusammenhangsollteaucheinemoderateErhöhungderGeldbußengeprüftwerden.NachgeltendemRechtbeträgtdieGeldbußenach 30OWiGbiszu1Mio.EuroAngesichtsderinsbesondereimBereichder WirtschaftskriminalitäterzieltenVermögensvorteileundderUnternehmen, derenumsätzeimmilliardenbereichliegen,erscheintdieserbußgeldrahmenalszugering.dieskritisierteaucheinprüfberichtderoecdvom 17.März2011 (siehedeutscheversion,s.44/45).dasgesetzlichehöchstmaßdergeldbußekannzwarüberschrittenwerden,wennesnichtausreicht, umdenwirtschaftlichenvorteil,dendertäterausderordnungswidrigkeit gezogenhat,abzuschöpfen ( 30Absatz3, 17Absatz4OWiG).Oftdient jedocheingroßerodernahezudergesamteanteildergeldbußelediglich derabschöpfungdeswirtschaftlichenvorteilsundnichtderbebußungan sich.dasbetreffendeunternehmenstehtamendefinanziellgenausoda,als wenndietatnichtbegangenwordenwäre.dahererscheintesratsam,das HöchstmaßderGeldbußenfürjuristischePersonenaufeinverhältnismäßiges, aber abschreckendes Niveau zu erhöhen. AllerdingsistdiebesteMöglichkeitzurBekämpfungvonWirtschaftskriminalitätimmernochdiePrävention.Unternehmenbrauchennochstärkere AnreizeumCompliance-Strukturenzuschaffen.DasgeltendeOrdnungswidrigkeitenrechtgibtBehördenundGerichtenkeinerleiMaßstabandie Hand,wieaufentsprechendeAnstrengungenderUnternehmenzureagieren ist.daherwäreeshilfreich,fürunternehmeneineexkulpationsmöglichkeit oderzumindestdiemöglichkeiteinerreduzierungdesbußgeldeszuschaffen,wennsiebereitsvorderbegehungeinesgesetzesverstoßesangemesseneverfahreneingerichtethaben,umstraftatenundordnungswidrigkeiten vonmitarbeiternvorzubeugen.gleichessolltefürdieengezusammenarbeit derbetreffendenunternehmenmitdenstrafverfolgungsbehördenodergewinnbringendeunternehmenseigeneermittlungengelten,dadiesebekanntermaßenoftdieeinzigemöglichkeitfürdieermittlungsbeamtendarstellen, tat- und verfolgungsrelevante Informationen zu erhalten.

15 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15 Drucksache 17/13087 Zu Nummer 3 (Verbesserung der Verfahrenseffizienz) a)wirtschaftskriminalitätkannnurerfolgreichbekämpftwerden,wennspezialistinnenundspezialistenaufunterschiedlichenebenendesverfahrens einbezogenwerden.wirtschaftsstrafsachenwerdenzunehmendkomplexer. ErmittlungeninWirtschaftsstrafsachenstellenandieErmittlungsbehörden erheblicheanforderungen.dahersollverstärktaufdiemöglichkeitzurückgegriffenwerden,wirtschaftsprüferinnenundwirtschaftsprüferindasermittlungsverfahreneinzubeziehen,diemitihrersachkenntnisdieermittlungsbeamten unterstützen. AuchdieKomplexitätderVerfahrennimmtzu.Wirtschaftsstrafverfahren dauernmeistwochenodergarmonate.dieaburteilungkompliziertertaten, beispielsweiseimbereichdesanlage-undfinanzbetrugs,nimmtzu.die StofffülleistmitunterimmensunddieSach-undRechtslagebisweilen schwierig.diebearbeitungderartigerverfahren,diebereitsfürberufsrichterinnenund-richterofteinebesondereherausforderungdarstellt,kann SchöffinnenundSchöffenhäufigüberfordern.DadurchbestehtdieGefahr, dassdiesesichunkritischdermeinungderberufsrichteranschließen,wasdie LaienbeteiligungzueinerFarcereduziert.Wirbrauchenauchsachkundige Schöffen.Wirtschaftsstraftatenwerdengemäß 74cGVGvonspeziellen Wirtschaftsstrafkammernbearbeitet,weilfürdieBeurteilungsolcherStraftatenbesondereKenntnissedesWirtschaftslebensnotwendigsind.Hierdurch sollgewährleistetwerden,dassdiejustizförmigebehandlungsolcherstraftaten,zuderenbeurteilungbesonderekenntnissedeswirtschaftslebenserforderlichsind,durchsachkundigerichterinnenundrichtererfolgt.neben dendreiberufsrichterinnenund-richternwirkengemäß 76AbsatzIGVG auchzweischöffinnenoderschöffenbeiderurteilsfindungmit,diegemäß 44DRiGi.V.m.den 77,30GVGdasRichteramtgrundsätzlichinvollemUmfangundmitdemgleichenStimmrechtwiedieBerufsrichterschaft ausüben.zurverurteilungeinesangeklagtenbedarfesnach 263StPO einerzwei-drittel-mehrheitderrichter.dielaienrichterinnenund-richter könnenalso,wennsienichtvonderschuldderangeklagtenoderdesangeklagtenüberzeugtsind,dieverurteilungverhindernundeinenfreispruch herbeiführen.derausgangeineswirtschaftsstrafverfahrenshängtalsonicht unerheblichauchvondermeinungderschöffinnenundschöffenab.über einigewenigeallgemeineeinschränkungenhinaus (z.b.deutschestaatsangehörigkeit,beherrschenderdeutschensprache)sindfürschöffinnenund SchöffeninWirtschaftsstrafsachenjedochkeineweiterenQualifikationen vorgeschrieben.weshalbsolchebesonderenwirtschaftlichenkenntnisse nichtauchvonden gleichermaßenstimmberechtigten Schöffinnenund Schöffenerwartetwerdensollten,istnichtersichtlich.Vielmehrstelltdas GesetzauchinanderenBereichenausgutenGründenanSchöffinnenund SchöffenbesondereAnforderungen,sobeispielweiseinden 20ff.ArbGG an die ehrenamtliche Richterinnen und Richter am Arbeitsgericht,gemäß 35JGGandieJugendschöffinnenund-schöffenodergemäß 109Absatz1 Nummer3GVGandieehrenamtlichenHandelsrichterinnenund-richter,die übersachkundeverfügen,alsobeispielsweisediekaufmannseigenschaft innehabenmüssen.dahersollenzukünftigauchdieschöffinnenundschöffen, dieinwirtschaftsstrafsachenmitwirken,besonderequalifikationenerfüllen, namentlichwirtschaftlichesverständnisundfachlicheerfahrungenmitbringen.diesequalifikationensollenfernernachgewiesenwerdendurchden AbschlusseineswirtschaftswissenschaftlichausgerichtetenStudiumsoder einerkaufmännischen AusbildungvorzugsweiseimBereichSteuern,Finanzen,Versicherungen,Kapitalmarkt,Banken-,Depot-,Börsen-undKreditwesen, Buchführungs- und Bilanzwesen. b)diebearbeitungvonwirtschaftsstrafsachen insbesonderederumfangreichenverfahren stelltbundesweitdiefinanzbehörden,polizei,staats-

16 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode anwaltschaftundgerichtevorbesondereschwierigkeiten.durcheinressortübergreifendeskonzeptkönnteeineoptimierungvonstrafverfahrenerfolgen. DasBremerModellkönntedabeieineVorbildfunktioneinnehmen,denn durchdieengezusammenarbeitderbeteiligtenstellenderressortsinneres, JustizundFinanzen,imRahmendererverschiedeneHandlungselementeumgesetztwerden,isteinekonsequenteundeffektiveVerfolgungvonStraftaten möglich. WirtschaftskriminalitätzeichnetsichindenUmfangsverfahrendurchäußerst komplexe,schwerdurchschaubaresachverhalteaus,dieoftinternationale ZusammenhängehabenundumfangreicheDatenmengeneinschließen.Nur einegemeinsameschwerpunktsetzungundvonvornhereinabgestimmteverfahrensstrategiederbeteiligtenstellenversprechenindiesenverfahreneine erfolgreicheermittlungundverfolgungderstraftaten.solchestrategien könntenzukünftigimrahmeneinesgemeinsamenkonzeptsabgestimmt werden. InsbesondereindenumfangreichenVerfahrendrohenwegenlangwieriger ErmittlungenunddeshohentechnischenundpersonellenAufwandsimmer wiederverjährungdertatenoderstrafnachlässewegenbesonderslanger Verfahrensdauer.DasistständigunterKontrollezuhaltenunddurchein VerfahrenscontrollingnachMöglichkeitzuvermeiden.DrohendeVerfahrensverjährungen können so abgewendet werden. UmfangreicheStrafverfahrenkönntenkünftigmitEinführungeinerelektronischenZweitaktedeutlichvereinfachtundbeschleunigtwerden.Polizei, Steuerfahndung,ZollundStaatsanwaltschaftsolltendahermitkompatiblen Aktenverwaltungs-undAuswertungsprogrammenausgestattetwerden,mit deneninderbehördenübergreifendenzusammenarbeitspürbaresynergieeffekte erzielt werden können. EineangemesseneAusstattungmitgutausgebildetemPersonalistunbedingteVoraussetzungfüreinefunktionierendeStrafverfolgung.DurchgemeinsameFortbildungsveranstaltungenfürStaatsanwaltschaft,Polizeiund FinanzbehördenundgegenseitigeHospitationenkanndieZusammenarbeit derstrafverfolgungsorganeentscheidendverbessertwerden.dahersollten künftigeffektivequalifizierungs-undhospitationsprogrammeentwickelt und umgesetzt werden. SchließlichkanneineRessourcenoptimierungdurchdengeschicktenEinsatz vonfachpersonalerreichtwerden.sosolltedafürgesorgtwerden,dassbei den (Schwerpunkt-)StaatsanwaltschafteneineWirtschaftsreferentenstellebesetztist,beiderPolizeisolltenWirtschaftsprüferinnenundWirtschaftsprüfer mitarbeitenundinsgesamtsollteeineübergreifendeorganisationsüberprüfunginnerhalbderverschiedeneneinheitenstattfinden,umsicherzustellen,dassfachpersonalandenrichtigenstelleneingesetztwird.sokönnen diebearbeitungszeitenverkürzt,rückständeabgebautunddiequalitätder Ermittlungsergebnisse gesteigert werden. Zu Abschnitt B (Besonderer Teil) Zu Nummer 1 (Steuerstraftaten) ImSteuerbereichsinddieanfänglichbeschriebenenFolgenderWirtschaftskriminalitätbesondersaugenfällig.SteuerhinterziehungbeeinträchtigtunmittelbardieTragfähigkeitderöffentlichenHaushalteundverfälschtdenWettbewerb zwischen konkurrierenden Unternehmen. DauerhaftkannessichkeindemokratischerStaatleisten,aufeinesolidarische FinanzierungdesGemeinwesenszuverzichten.DerGesetzgebermussein ebensogerechteswieleistungsfähigessteuersystemkonzipieren,dieverwaltung

17 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 17 Drucksache 17/13087 diesteueransprüchedurchsetzenunddierechtsprechungverstößeangemessen bestrafen.anhaltendedefizitebeierfüllungdieseraufgabenschwächendie notwendigebreiteakzeptanzdessteuerlicheneingriffs,letztlichsogardiedes gesellschaftlichen Ordnungsmodells. InFortsetzungderfrüherenRegierungspolitik (vgl.bundestagsdrucksache 16/11389)entwickeltedieSPD-BundestagsfraktionzahlreicheVorschlägezur wirksamenbekämpfungdersteuerkriminalitätindeutschland (vgl.u.a.die Bundestagsdrucksachen17/1411,17/4670,17/11152).MitderBraunschweiger Erklärungunddem8-Punkte-PlantreibtPeerSteinbrückdieseÜberlegungen aktuell voran. InihremAktionsplanvomDezember2012thematisiertdieEuropäische KommissiondenUmsatzsteuerbetrug (vgl.com(2012)722final).systembedingtweistdasindereuropäischenunionpraktiziertemehrwertsteuersystem Ausfallrisikenauf.ZwarsollnurderEndverbrauchvonWarenundDienstleistungensteuerlichbelastetwerden,erhobenwirddieSteuerjedochaufUnternehmensebene undzwaraufallenstufenderwertschöpfung.pervorsteuerabzugwirddiewirkungfürdieunternehmerwiederaufgehoben.insolvenzen führendeshalbzuerheblichensteuerausfällen.diemassenhaftenzahlungsströmezwischenfinanzbehördenundunternehmensindjedochinsbesondere daszielgrenzüberschreitenderbetrügerischergestaltungenderorganisierten Kriminalität. AufBasisvonPlanspielen,diedierot-grüneBundesregierung2004/2005in Auftraggab,schlugDeutschland2006dieVerlagerungderSteuerschuldnerschaftaufdenLeistungsempfängervor.DieserSystemwechselfandjedochnicht dienotwendigezustimmungallermitgliedstaatendereuropäischenunion.die alternativergriffenenkonventionellenmaßnahmen (vgl.bundestagsdrucksache 17/1755,Seiten3,5f.)führtenzukeinemwesentlichenRückgangderSteuerausfälleinderEuropäischenUnion.DieimAktionsplanenthaltenenVorschläge sollendeneingeschränktenanwendungsbereichdesreverse-charge-verfahrensausdehnen.dieswürdediekomplexitätdesumsatzsteuerrechtsfür steuerehrlicheunternehmerundfinanzbehördennocherhöhen.offenist,obdie Maßnahmengeeignetsind,Umsatzsteuerkarussellewirksameinzudämmen. SchließlichsindderenAktivitätengeradedadurchcharakterisiert,dasssienach RechtsänderungenkurzfristigaufandereMitgliedstaatenoderWarenbzw. Rechte ausweichen. NationalisteinbundesweiteinheitlicherSteuervollzugzwingend;dasBVerfG zähltdiegleichmäßigebesteuerungzudenbelangendesgemeinwohls.eine laxerechtsdurchsetzungdarfnichtalsregionaler Standortvorteil missverstanden werden. DerErwerbvonDatenübermutmaßlicheSteuerstraftäterdurchdieöffentliche HandhatsichalswirksamesInstrumentzurVerfolgungundDurchsetzung deutschersteueransprücheerwiesen.dasbverfgentschied,dassihreverwertungimstraf-undsteuerverfahrenselbstdannverfassungsrechtlichzulässig ist,wenndieverkäuferdiebeweismittelrechtswidrigerlangten (Beschluss vom9.november2010 2BvR2101/09inNStZ2011,103).DasLandgericht (LG)Düsseldorf (NStZ-RR2011,84),dasLGBochum (NStZ2010,351)und dasfinanzgerichtköln (DStRE2011,1076)urteilten,dasseinsolcherDatenkaufwedernationalesnochVölkerrechtverletzt.AngesichtsderunterschiedlichenVerwaltungspraxisindenLändernundderDiskussioninderjuristischen LiteraturmussderGesetzgeberdieZulässigkeitdesErwerbsderartigerBeweismittelendlichklarstellen.DiesdientauchderAbschreckungundnichtzuletztderRechtssicherheitfürdiebetroffenenMitarbeiterinnenundMitarbeiter der Finanz- und Justizverwaltungen.

18 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Zu Nummer 2 (Korruption) a)eingroßteilderweltweitenexportevonwarenundkommerziellendienstleistungenfindetimrahmenderöffentlichenauftragsvergabestatt.das öffentlichevergabewesenistgeprägtvongroßaufträgenundeinembeträchtlichenfinanzvolumen.dieöffentlichenbeschaffungenvongütern,dienstleistungenundbauaufträgenreichenvonbedeutendeninfrastrukturprojekten,wiedembauvonbrücken,gebäuden,anlagenundstraßen,biszur ErrichtungöffentlicherEinrichtungenwieSchulenundHochschulenund derenkompletterausstattung.staatlichestellenineuropagebenjährlich ca.16prozentdesbruttoinlandsproduktesdereufürdiebeschaffungvon GüternundDienstleistungenaus (GutachtenSchlange &Co.GmbHimAuftragdesBMAS: NachhaltigeöffentlicheBeschaffungenindenEU-MitgliedstaateneinschließlichDeutschlands 2009,S.3).DieöffentlicheHand vergibtindeutschlandjedesjahrbau-,liefer-unddienstleistungsaufträge imwertvonetwa360mrd.euro,wasca.17prozentdesbruttoinlandsproduktesausmacht (RatfürnachhaltigeEntwicklung (Hrsg.):Moderne Beschaffungspolitik2008,S.3).ÖffentlicheAufträgestellensomitlukrative undhäufigdauerhaftegeschäftsmöglichkeitendar.derkonkurrenzkampf umöffentlicheaufträge,seiesauflokaler,nationaleroderinternationaler Ebene,kanndaheräußersthartsein.DiesistoftvonVorteilfürdieWirtschaft,bietetaberaucheinenNährbodenfürKorruption.Dasöffentliche Beschaffungswesenistsomitbesonderskorruptionsanfällig.DochGewinner gibteshierbeinicht:korruptionverzerrtdiemärkteunduntergräbtdasvertraueninstaatundinstitutionen.siezerstörtwerteebensowiearbeitsplätze undschädigtdamitdiewirtschaftinsgesamt.auchvordemhintergrundimmergeringererfinanziellerressourcenderstädte,kommunenundgemeindensindmaßnahmenzumeffektivenschutzvonöffentlichenauftraggebern vorkorruptenauftragnehmernunddienstleisternerforderlich.wennauftragnehmerschlechtleistungenaufgrundkorrupterverhaltensweisenwieder BildungvonPreiskartellenoderderBestechungenimRahmenderAuftragsvergabenerbringen,kanndasderöffentlichenHanderheblichefinanzielle Schäden zufügen. DieZuverlässigkeitvonBewerbernundBieternisteinwesentlichesKriteriumbeiderVergabeöffentlicherAufträge.Auchbereitsnachheutegeltendem (Vergabe-)RechtsindöffentlicheAufträgenurangesetzestreueundzuverlässigeUnternehmenzuvergeben.Sobestimmenes 97Absatz4GWB undfolglichauchdieuntergesetzlichenregelungenvonvol (Vergabe-und VertragsordnungfürLeistungen),VOB (Vergabe-undVertragsordnungfür Bauleistungen),VOF (VergabeordnungfürfreiberuflicheLeistungen)und SektVO (VerordnungüberdieVergabevonAufträgenimBereichdesVerkehrs,derTrinkwasserversorgungundderEnergieversorgung).Vonder TeilnahmeamWettbewerbsindsolcheBewerberundBieterauszuschließen, dienachweislicheineschwereverfehlungbegangenhaben,dieihrezuverlässigkeitalsauftragnehmerinfragestellt.dieaussperrungdientdem SchutzeinesfreienundungestörtenWettbewerbsundliegtnichtnurimInteressederseriösenWirtschaft,sondernauchderVerbraucherinnenundVerbraucher sowie der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler. Vergaberegister,diesog.KorruptionsregistersollendabeidieAufgabeerfüllen,fürdiePrüfungvonBieternundBewerbernbeiöffentlichenAuftragsverfahrenDatenüberunzuverlässigeUnternehmenzusammeln,zurAbfrage bereitzuhalten und an öffentliche Auftraggeber zu übermitteln. IneinigenBundesländerngibtesbereitsentsprechendeRegelungen (siehe beispielsweiseberlin,nrw,rheinland-pfalz,bremen,bayern,baden- Württemberg,Schleswig-Holstein),dieaucheinestarkegeneralpräventive Wirkung haben.

19 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 19 Drucksache 17/13087 AllerdingsführendieverschiedenenLänderregelnzuzersplittertenMärkten füröffentlicheaufträge abgesehendavon,dassdieauftraggeberdesbundesgarnichtbetroffensind.zudemerhaltendieöffentlichenauftraggeber keinensystematischen,durchgehendenüberblicküberkorruptepraktiken unddenausschlussvonunternehmen;siekönnenihrerin 97Absatz4 GWBniedergelegtenmateriellenPflicht,unzuverlässigeUnternehmennicht zuzulassen,nurnachkommen,wennsiezufälligz.b.ausderpressekenntnis voneinemausschlusserhaltenhaben.damitzukünftigjederöffentlicheauftraggeberkenntnisvondenverfehlungenpotentiellerauftragnehmerinnen undauftragnehmererlangtundeineinheitlichesvorgehenbeivergabenerfolgenkann,isteinbundesweitesregisterüberunzuverlässigeunternehmen (Korruptionsregister) einzurichten. DiebundeseinheitlichenVoraussetzungeneinesAusschlussesvomöffentlichenAuftragswettbewerbsindebensowiedieWiederzulassungunter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben gesetzlich zu regeln. b)dergeldwäschetatbestandin 261StGBumfasstnichtalleKorruptionstatbestände.DaGeldwäschejedocheintypischesBegleitdeliktvonKorruption ist,mussdiesegesetzeslückevomgesetzgebergeschlossenwerden. 261 StGBistdaheraufdie 108bund108e;299ff.und331ff.StGBauszuweiten. ZudemistdieGeldwäscheimStrafrechtoftnurNachtatzueinemHauptdelikt,wiezumBeispielderSteuerhinterziehung.Deshalbschneidet DeutschlandindenBerichtenderinternationalenFinancialActionTask ForceonMoneyLaundering (FATF)schlechtab,weilvonden11000VerdachtsanzeigennurwenigezurVerurteilungnach 261StGBführen.Daher isteineprüfungnotwendig,ob 261Absatz9Satz2StGBgestrichenwerdenkann,damitdieGeldwäschenichtlängeralsmitbestrafteNachtatbeider Zumessung der Strafe wegfällt, sondern dabei strafverschärfend wirkt. c)dertatbestandderbestechlichkeitundbestechungimgeschäftlichenverkehrgewinntimzugeeinesgestiegenenbewusstseinsfürdiebislangerheblichunterschätzteverbreitungundschädlichkeitderkorruptionimprivaten SektorinletzterZeitimmermehranBedeutung.Allerdingsweisterauch zahlreicheauslegungsproblemeundsystematischefragestellungenauf, vieleansichstrafwürdigefallkonstellationenwerdenvon 299StGBnicht erfasst. Der Angestelltenbestechung gemäß 299StGBliegteine principalagent -Beziehungzugrunde,d.h.dieAufgaben-undVollmachtsdelegation voneinemprinzipal (Auftraggeber)aufeinenAgenten (Beauftragter).Diese BeziehungistaufgrundvonInformationsasymmetrienbesondersanfälligfür Missbrauch.Esistdahernichtverständlich,weshalbderKreisdertauglichenTäterinnenundTäteraufAngestelltebzw.BeauftragteeinesgeschäftlichenBetriebsbegrenztist.Dieserscheintnichtsachgemäß,daessichbei derbestechungvonangestelltenbzw.beauftragteneinerprivatpersonum ebensostrafwürdigesunrechthandelt.dieszeigtsichetwabeiderdelege latastraflosenbestechlichkeitbzw.bestechungdesarchitekteneinesprivatenbauherrnz.b.durchbaufirmenodersonstigesubunternehmer.eine AusweitungderStrafbarkeitderBestechungundBestechlichkeitvonAngestelltenbzw.BeauftragteneinerPrivatpersonsolltedahervorgenommen werden. IndervorliegendenFormist 299Absatz2StGBzwarformalkeinSonderdelikt,jedochistderTatbestandaufgrunddesErfordernissesdesHandelns zuzweckendeswettbewerbsaufpersonenbegrenzt,dieineinembestehendenoderbevorstehendenwettbewerbsverhältniszuanderenmitbewerberinnenundmitbewerbernstehen,sodassdiebestechungdurchprivatpersonen

20 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode zurförderungeigenerinteressenebenfallsnichterfasstist.dassdieserumstandbeseitigtwerdensollte,zeigteinfallbeiderreinigungsgesellschaft derdeutschenbahnag.indiesemfallsollenzweibetriebsrätefürdie AusübungihresMitspracherechtsbeiderUmwandlungvonbefristetenin unbefristetearbeitsverträgesowiezusammenmiteinemsachbearbeiterder DeutschenBahnAGfürihreEinflussnahmeaufdieZuteilungvonpreiswertemWohnraumbestochenwordensein.DerartigeFallkonstellationen werdeninderregelmangelseinesvermögensschadenswederalsbetrug gegenüberdemprinzipalnochalsuntreueerfasst.dahererscheintihre ErfassungdurcheinKorruptionsdeliktsachgemäßundgeboten.Darüber hinausbewirktdaserfordernisdeshandelnszuzweckendeswettbewerbs sowiedaserfordernisdeshandelnsimgeschäftlichenverkehr,dassauch anderebetriebsinternebestechungshandlungennichterfasstsind.auch dieser Mangel sollte durch eine Gesetzesänderung behoben werden. EinweitererkritischerPunktinderHandhabungdes 299StGBistdessen ErforderniseinesGegenleistungsverhältnisseszwischenVorteilundBevorzugung.DamitistdieszenetypischeTaktikdes Anfütterns,alsoder GewährungvonGeschenkenoderanderenVorteilenzunächstohneBezug zueinerentscheidungals Klimapflege, andersalsbeiden 331,333 StGB ebensostraflos,wienachträgliche,zuvornichtvereinbarte Dankeschön -Zahlungen.DieBeweisprobleme,diedenGesetzgeberimRahmen des 331StGBzur LockerungderUnrechtsvereinbarung veranlasst haben (Bundestagsdrucksache13/3353,S.11),bleibendelegelatafür 299 StGBbestehen.Beikomplexen,mitzahlreichenVor-undNachteilenfür beideseitenverbundenengeschäftenwirddievorteilsgewährungoftmals nichtmiteinerbestimmtenbevorzugunginbeziehungzubringensein. AngesichtsderauchimprivatenSektorbestehendenAbhängigkeitenund desbruchsdesvertrauensineinenfreienundunabhängigenwettbewerbist eineentsprechendekriminalisierungjedochsachgemäß.hierbeientstehen fürdengesetzgeberrechtsstaatlicheherausforderungen,wiebereitsdie Debatteumdie 331,333StGBgezeigthat.DenndieAnnahmevonVorteilenhatinderPrivatwirtschaftwenigereindeutigden RuchderKorruption inne,alsdiesbeistaatsdienerinnenundstaatsdienernderfallist.vorteile,derenannahmegesetzlicherlaubtistoderdieimrahmenvonveranstaltungengewährtwerden,anderenteilnahmeeinsachlichgerechtfertigtes Interessebesteht,sollendahernichtunterStrafegestelltwerden.Gleiches giltfürvorteile,diegemeinnützigenzweckenzugewendetwerdenundortsundlandesüblicheaufmerksamkeitengeringenwertes.ebensoisteine StrafbarkeitfürdenFallauszuschließen,dassderGeschäftsherrderAnnahme von Vorteilen zustimmt. d)immerwiederwurdenindervergangenheitkorruptionsskandaleimgesundheitswesenaufgedeckt. Fangprämien anniedergelasseneärztinnenund ÄrztealsGegenleistungfürKrankenhauseinweisungen,Falschabrechnungen inkrankenhäusernmiteinemmilliardenschadenfürdiekrankenkassen, SchmiergeldzahlungenvonApothekerinnenundApothekernanÄrztinnen undärzte,dersogenannteherzklappenskandaloderjüngstdiediversen Skandale um Organtransplantationen sind nur einige Beispiele. KorruptesVerhaltenvonKassenärztinnenund-ärztenundMitarbeiterinnen undmitarbeiternvonpharmaunternehmenbetrifftzumbeispieldiebestechungimhinblickaufdieverschreibungvonmedikamenten.hierbei bietenpharmaunternehmenärztinnenundärztenfürdasverordnenbestimmterarzneienumsatzbeteiligungenodergeschenkean unddiemediziner nehmendiesan.beieinermedikamentenverschreibunganprivatpatientinnenund-patientenkommteinestrafbarkeitbishernichtinbetracht,denn dieärztinoderderarztistwederbeauftragteoderbeauftragtereinerkrankenkassenochliegtinderregelimtatzeitpunkteine principal-agent -Be-

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