Existenzsicherungslücke im Übergang von Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II in die Rente



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Transkript:

Deutscher Bundestag Drucksache 17/3283 17. Wahlperiode 12. 10. 2010 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Kipping, Matthias W. Birkwald, Diana Golze, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 17/2854 Existenzsicherungslücke im Übergang von Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II in die Rente Vorbemerkung der Fragesteller RentendergesetzlichenRentenversicherung,dieabdem1.April2004geleistetwerden,werdenzumMonatsendegezahlt,Leistungennachdem ZweitenBuchSozialgesetzbuch (SGBII)unddemDrittenBuchSozialgesetzbuch (SGBIII)dagegenzumMonatsanfang.DadurchergibtsichimÜbergang vonarbeitslosengeldoderarbeitslosengeldiiindierenteeinedeckungslücke,diezuerheblichenfinanziellenhärtenführenundunterumständen, undinsbesonderebeipersonen,dievomexistenzminimumleben,dieexistenzsicherung der Betroffenen gefährden kann. Vorbemerkung der Bundesregierung ArbeitslosengeldnachdemDrittenBuchSozialgesetzbuch (SGBIII)wird regelmäßigmonatlichnachträglichausgezahlt ( 337Absatz2SGBIII).Die Annahme der Fragesteller ist insoweit unrichtig. ImBereichderGrundsicherungfürArbeitsuchendekanneinemögliche vorübergehendedeckungslückenichtnurausderumstellungvoneiner ZahlungimVorausaufnachträglicheZahlungbestehen,sondernauchdeshalb, weilarbeitslosengeldiibislanglediglichbiszumerreichenderaltersgrenze (derzeitdievollendungdes65.lebensjahres)zusteht.diebundesregierung plantdeshalb,denanspruchaufarbeitslosengeldiibiszumendedesmonats, indemdiealtersgrenzeerreichtwird,zuverlängern.einentsprechenderregelungsvorschlagistimreferentenentwurfdesbundesministeriumsfürarbeit undsozialesfüreingesetzzurermittlungvonregelbedarfenundzuränderungdeszweitenundzwölftenbuchessozialgesetzbuchenthalten,deram 20. Oktober 2010 vom Bundeskabinett beschlossen werden soll. DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsfürArbeitundSozialesvom 8.Oktober 2010 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

Drucksache 17/3283 2 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 1.WievielePersonenwechseltenindenvergangenenfünfJahrenjährlichaus demleistungsbezugdessgbiibzw.sgbiiiindenbezugeinerrente nachdemsechstenbuchsozialgesetzbuch (SGBVI),wievielewarenes jeweils in den vergangenen zwölf Monaten? InTabelle1istdargestellt,wievieleAbgängeesindenJahren2005bis2009 ausdemsgb-iii-leistungsbezuginsgesamtunddaruntermitdenbeendigungsgründen Altersrente, Erwerbsminderungsrente und Vollendungdes 65.Lebensjahres (Personen,diedas65.Lebensjahrvollendenundnichtunter dieanderenbeendigungsgründefallen)gab.dieabgängeinerwerbsminderungsrentekönnenab2007differenziertnachstundenzahlenausgewiesenwerden.beiderinterpretationdergesamtzahlfür2005istzubeachten,dasses Anfang2005infolgederEinführungdesSGBII2317000Abgängeausdem BezugvonArbeitslosenhilfegab.MonatswertefürdenZeitraumJanuar2009 bisjuni2010 (jüngeredatenliegenderbundesagenturfürarbeitnichtvor) sind in Tabelle 2 dargestellt. Tabelle 1: Personen, die vom SGB III-Leistungsbezug in eine Rente nach dem SGB VI wechseln Deutschland Zeitreihe, Datenstand: September 2010 Jahressumme Insgesamt Altersrente Vollendung des 65. Lebensjahres (<15Std) 1 2 3 4 5 6 (15-30Std) 2009 3.242.270 21.894 7.947-16.869 5.157 2008 2.799.317 27.552 9.460-14.862 5.238 2007 2.975.155 33.275 10.981-14.287 6.450 2006 3.448.430 42.409 3.901 19.695 - - 2005 6.247.440 54.895 1.893 16.675 - - Statistik der Bundesagentur für Arbeit Tabelle 2: Personen, die vom SGB III-Leistungsbezug in eine Rente nach dem SGB VI wechseln Deutschland monatliche Zeitreihe, Datenstand: September 2010 Monat Insgesamt Altersrente Vollendung des 65. Lebensjahres (<15Std) (15-30Std) 1 2 3 4 5 Juni 2010 275.313 1.952 646 1.587 459 Mai 2010 295.815 2.017 610 1.610 487 April 2010 419.917 2.196 718 1.703 431 März 2010 310.751 1.874 773 1.654 458 Februar 2010 238.629 1.720 810 1.582 462 Januar 2010 251.906 2.567 655 1.511 386 Dezember 2009 214.103 2.015 626 1.413 382 November 2009 237.729 1.752 627 1.428 465 Oktober 2009 296.432 1.810 694 1.451 475 September 2009 332.457 1.849 679 1.539 471 August 2009 264.882 1.805 629 1.466 435 Juli 2009 274.000 2.084 614 1.446 390 Juni 2009 278.267 1.715 671 1.365 368 Mai 2009 287.185 1.779 688 1.345 489 April 2009 356.502 1.752 751 1.532 425 März 2009 269.231 1.695 721 1.352 429 Februar 2009 210.515 1.516 686 1.320 419 Januar 2009 220.967 2.122 561 1.212 409 Statistik der Bundesagentur für Arbeit

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/3283 FürdenBereichderGrundsicherungfürArbeitsuchendeliegenderBundesregierungkeineErkenntnissevor,daBeendigungendesLeistungsbezugesin derregelohnegesonderteerfassungeinesbeendigungsgrundesvorgenommen werden. 2.InwievielenFällenkommtesdabeizufinanziellenLückenbeider DeckungdesLebensunterhalts,dievondenBetroffenennichtalleine kompensiert werden können? Der Bundesregierung liegen dazu keine statistischen Erkenntnisse vor. 3.WelchegesetzlichenLeistungsansprüchehabenPersonen,dievomSGBII bzw.sgbiiiineinerentenachdemsgbviwechseln,wennsieindieser ÜbergangsphaseihrenLebensunterhaltnichtselbstständigsichernkönnen? FürdieDarstellungdergesetzlichenLeistungsansprücheistzwischendem ÜbergangvomArbeitslosengeldIIbeiErreichenderRegelaltersgrenzefürden BezugeinerAltersrenteunddemÜbergangbeivorgezogenenAltersrentenzu unterscheiden. 1. Übergang bei Erreichen der Regelaltersgrenze Nach 7Absatz1Satz1Nummer1SGBIIendetderLeistungsanspruchinder GrundsicherungfürArbeitsuchendemitErreichenderAltersgrenze;dieRente ausdergesetzlichenrentenversicherungwirdabererstvondemkalendermonatangeleistet,zudessenbeginndieanspruchsvoraussetzungenfürdie Renteerfülltsind ( 99Absatz1Satz1SGBVI).DieRentewirdzumEnde dieses Kalendermonats ausgezahlt ( 118 Absatz 1 SGB VI). DieRegelungdes 7Absatz1Satz1Nummer1SGBIIkorrespondiertmit denvorschriftenfürdenbeginnderleistungsberechtigungindergrundsicherungimalterundbeierwerbsminderung.sohabenhilfebedürftigepersonen nach 41Absatz1Nummer1und 44Absatz1SGBXII,diedieAltersgrenzeerreichtunddenAntragrechtzeitiggestellthaben,inderGrundsicherungimAlterundbeiErwerbsminderungeinenLeistungsanspruchabdem ErstendesMonats,indemderBerechtigtedieAltersgrenzeerreicht.Personen, dievordem1.januar1947geborensind,erreichendiealtersgrenzemitvollendung des 65. Lebensjahres ( 7a Satz 1 SGB II). IstindiesenFällenwedereinVermögenoberhalbdersozialhilferechtlichen SchongrenzennochübereinbedarfsdeckenderRentenanspruchvorhanden,ist damit ein nahtloser Übergang sichergestellt. IstderkommendeRentenanspruchhingegenbedarfsdeckendundistVermögen oberhalbdersozialhilferechtlichengrenzevorhanden,istdesseneinsatzfür denlebensunterhaltimfraglichenzeitraumvomzeitpunktdeserreichensder AltersgrenzebiszumRentenbeginnzufordern.InderFolgebesteht wegen sozialhilferechtlichzuberücksichtigendenvermögens,dasbeimarbeitslosengeld-ii-bezugnochfreigestelltwar tatsächlichvomerreichenderaltersgrenzeankeinsozialhilferechtlicherleistungsanspruch.dereinsatzdesvermögensistindiesemfallauchzumutbar,dadasvermögenindergrundsicherung für Arbeitsuchende gerade der Alterssicherung dienen soll. IstinAusnahmefällentatsächlichkeinodernurgeringfügigesVermögenvorhanden,kanneinAnspruchaufSozialhilfenachdemZwölftenBuchSozialgesetzbuch (SGBXII)inBetrachtkommen.IndiesemFallbestehteine vorübergehendenotlage,zuderenüberbrückungeindarlehennach 38 SGBXIIzugewährenist.NurindiesenFällenisteinzusätzlicher (kurz-

Drucksache 17/3283 4 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode fristiger)sozialhilfeantragerforderlich.auchhierprüftdersozialhilfeträger aber, ob zumutbare Selbsthilfemöglichkeiten bestehen: Personen,diedieAltersgrenzeerreichen,habeninvielenFällenauchdie Möglichkeit,eineRentebereitsvordemmaßgeblichenRentenalter (miteinem entsprechendenabschlag)zubeantragen.dazubestehtindergrundsicherung fürarbeitsuchendeinvielenfällenaucheineverpflichtung ( 12aSGBII), so dass die geschilderte Problematik häufig bereits deshalb vermieden wird. InsbesondereinFällenderInanspruchnahmederfrüheren 58erRegelung ( 65Absatz4SGBII)könnenLeistungenderGrundsicherungfürArbeitsuchendeaberbiszumErreichenderAltersgrenzebezogenwerden,wennerst zudiesemzeitpunkteinanspruchaufungemindertealtersrentebesteht.in diesenfällenistderantragaufvorzeitigeinanspruchnahmederaltersrente (z.b.diealtersrentefürlangjährigversicherte 37Satz2SGBVI)fakultativ.EineVerpflichtungbestehtaberimSozialhilferechtdann,wenndieHilfebedürftigkeitdurcheinenAntragaufvorzeitigeInanspruchnahmederAltersrente ggf.auchnurfüreinenmonat vermiedenwerdenkann.einzusätzlicherantragistdazunichterforderlich,dadiealtersrenteohnehinzubeantragen ist. 2. Übergang bei vorgezogenen Altersrenten SoweiteinevorgezogeneAltersrentebeantragtundbewilligtwird,kannder künftigealtersrentnerfürdenerstenmonatdesrentenbezugsdarlehensweise Leistungennach 23Absatz4desSGBIIbeantragen.Diesistmöglich,weil derin 7Absatz4Satz1SGBIInormierteLeistungsausschlussfürBezieher einerrentewegenalterserstabbeginndestatsächlichenbezugsderrente, also am Ende des ersten Rentenmonats, eintritt. DiesgiltinsbesondereauchfürLeistungsberechtigte,dienichtmehrvonder früheren 58erRegelung ( 65Absatz4SGBII)profitieren.Siesindgemäß 12aSGBIInachVollendungdes63.Lebensjahresgrundsätzlichauchzur InanspruchnahmeeinervorgezogenenAltersrenteverpflichtet.Diesgiltim Einzelfallnurdannnicht,wennderVerweisaufdieInanspruchnahmeeiner vorgezogenenaltersrenteunbilligwäre.indiesenfällenbestehtdemnach keine Zahlungslücke. FürdieRückzahlungdeszinslosenDarlehensenthältdasSGBIIkeineRegelungen.DieTrägerderGrundsicherungfürArbeitsuchendetreffenmitden LeistungsberechtigtendazueineindividuelleRückzahlungsvereinbarung,die der Höhe der Altersrente Rechnung trägt. 3. Übergang bei Leistungen nach dem SGB III ArbeitnehmerhabenmitBeginndesaufdasErreichenderAltersgrenzefolgendenMonatskeinenAnspruchmehraufArbeitslosengeld ( 117Absatz2 SGBIII).GesonderteLeistungsansprüchesindimBereichdesSGBIIIaber auchnichterforderlich,dadieangesprochenedeckungslückebeimarbeitslosengeldnichtentsteht (s.vorbemerkungderbundesregierung).beivorliegenderhilfebedürftigkeit (AufstockungdesArbeitslosengeldesdurchArbeitslosengeldII)bestehendiegleichenAnsprüchewiefürBezieherinnenundBezieher von Leistungen nach dem SGB II. 4.WeristfürdieBetroffenenindiesemFallderersteAnsprechpartner der zuständigegrundsicherungsträgernachdemsgbii,diebundesagentur für Arbeit oder das Sozialamt? Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen.

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/3283 5.WiestelltsichdieSituationfürPersonenimLeistungsbezugdesSGBII odersgbiiidar,dieausdemleistungsbezugineineerwerbsarbeitwechseln,hierjedocherstmitteoderendedeserstenmonatsihrertätigkeitein Arbeitseinkommen zu erwarten haben? WelchegesetzlichenLeistungsansprücheaufHilfehabensieindieser Übergangsphase, und wer ist ihr Ansprechpartner? EinkommenausErwerbstätigkeitminderterstbeiZuflussdaszustehende ArbeitslosengeldII.DadurchwirdbeivoraussichtlichemZuflussimLaufedes KalendermonatsdieerwarteteEinnahmebereitsabMonatsbeginnaufden Bedarfangerechnet.IndiesenFällenkönnennach 23Absatz4SGBII Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen erbracht werden. ImBereichdesArbeitslosengeldesnachdemSGBIIIsindkeineLeistungen überdenzeitpunktderarbeitsaufnahmehinausvorgesehen.beivorliegender HilfebedürftigkeitbestehenaberdiegleichenAnsprüchewiefürBezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem SGB II. AnsprechpartnerinbeidenFällenistderjeweilszuständigeTrägerderGrundsicherung für Arbeitsuchende. 6.WelcheErkenntnissebesitztdieBundesregierungüberdieUmgangsweise derträgerdergrundsicherungnachdemsgbiibzw.derarbeitsagenturen mitderbetroffenenpersonengruppe,wenndiesesichandiesestellen wenden? DerBundesregierungliegendiesbezüglichkeineErkenntnissevor.DieBundesregierunggehtdavonaus,dassdieTrägerihrergesetzlichenBeratungspflicht nachkommen. 7.InwiefernkönnenauchdieTrägerderGrundsicherungnachdemSGBII bzw.diearbeitsagentureninsolchenübergangsfälleneindarlehengewähren,istdieseinegängigepraxis,undwelchefolgenergebensichaus demüberleitungsanspruchdesgrundsicherungsträgersbzw.derarbeitsagentur an den Rentenversicherungsträger für die Betroffenen? HinsichtlichderMöglichkeitderDarlehensgewährungwirdaufdieAntworten zu den Fragen 3 und 5 verwiesen. FürdenFall,dassdieGrundsicherungsstelledenMonatdesZuflussesder RentenichtkenntunddaherLeistungennachdemSGBIIweiterzuschussweisegezahltwerden,machtdieGrundsicherungsstelleeinenErstattungsanspruchnach 104desZehntenBuchesSozialgesetzbuchgegenüberdemRentenversicherungsträger geltend. 8.InwiefernistesdenBetroffenenmöglichdurcheinefreiwilligeVerzichtserklärungaufeinenTeilihrerRenteeineschrittweiseRückzahlungdes DarlehenszuerwirkenundsoeineSituationzuvermeiden,inderder Grundsicherungsträgerbzw.dieArbeitsagenturseinenbzw.ihrenÜberleitungsanspruchgegenüberdemRentenversicherungsträgeraufeinen Schlag geltend macht? ImFalleeinesDarlehensderGrundsicherungsstellewerdendieRückzahlungsmodalitätenimVorfeldmitdenBetroffenenvereinbartundverbindlichim Darlehensbescheidfestgelegt.InderRegelistdiesesDarlehenineinemBetrag zueinembestimmtenvereinbartenzeitpunktzurückzuzahlen.inbegründeten FällenkannzurSicherungdesLebensunterhalteswährendderFolgemonateauch Ratenzahlungeingeräumtwerden,z.B.wenndaserzielteEinkommen indiesem Fall die Rente nur geringfügig über dem Bedarf nach dem SGB II liegt.

Drucksache 17/3283 6 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9.InwiefernhältesdieBundesregierungfürsinnvoll,dassdieArbeitsagenturenbzw.dieTrägerderGrundsicherungnachdemSGBIIund nichtdassozialamtfürsolcheübergangsfällezuständigsind,weildiese bereits mit den Fällen vertraut sind? Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. 10.WiebewertetsiedieNotwendigkeitundSinnhaftigkeiteinergesetzlichen Regelungdergestalt,dassder 23Absatz4SGBIIsoverändertwird, dassauchbeierwartungeinerrentenachdemsgbvibzw.eines ArbeitseinkommenseinRechtaufLeistungenzurSicherungdesLebensunterhaltsaufDarlehensbasisbestehtbzw.istdiesesRechtbereitsheute aus dieser Norm ableitbar? EineÄnderungdes 23Absatz4SGBIIistnichterforderlich,danurin seltenenausnahmefällenbeierreichenderaltersgrenzeeinedarlehensweise Leistungserbringung durch den Sozialhilfeträger erforderlich ist. InFällen,indenendieAltersgrenzenichterreichtistundvorgezogeneAltersrentenbeantragtwerden,liegtderLeistungsausschlussnach 7Absatz4 SGBIIerstmitdererstmaligenZahlungderRentevor,sodassdieVorschriftin diesen Fällen anwendbar ist. 11.WennLetzteresbejahtwird,warumwerdendieBetroffenendennochin vielenfällenaufdiedarlehensgewährungnachdemzwölftenbuch Sozialgesetzbuch (SGBXII)verwiesen,undbestündedemgegenüber nichteineaufklärungs-undleistungspflichtdesgrundsicherungsträgers nach dem SGB II? BetroffenewerdennurdannaufdieBeantragungvonLeistungennachdem SGBXIIverwiesen,wennsiedieAltersgrenzenach 7aSGBIIerreicht haben.indiesenfällenisteineinanspruchnahmevonleistungennachdem SGBIIausgeschlossen ( 7Absatz1Satz1Nummer1SGBII),dadieAnspruchsvoraussetzungen nicht (mehr) vorliegen. IstdieAltersgrenzenach 7aSGBIInochnichterreicht,isteineAufklärungsundLeistungspflichtderTrägerderGrundsicherungfürArbeitsuchendegegeben. 12.WennbereitsheuteinsolchenÜbergangsfälleneineAufklärungs-und LeistungspflichtdesGrundsicherungsträgersnachdemSGBIIbesteht, wieübtdiebundesregierungdannihrerechtsaufsichtüberdiegrundsicherungsträgerausundgewährleistet,dassdieseihreraufklärungs-und Leistungspflicht tatsächlich nachkommen? DieAufsichtführtdasBundesministeriumfürArbeitundSozialesimBereich dergrundsicherungfürarbeitsuchendenur,soweitdieaufgabendurchdie Agenturen für Arbeit ausgeführt werden. ZurSicherstellungderRechtmäßigkeitderLeistungserbringungerlässtdie BundesagenturfürArbeitmitdemBundesministeriumfürArbeitundSoziales abgestimmte verbindliche Weisungen in Form von Fachlichen Hinweisen. DieAufsichtüberdiezugelassenenkommunalenTrägerobliegtdenzuständigen Landesbehörden.

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