Deutscher Bundestag Drucksache 17/13103 17. Wahlperiode 17. 04. 2013 Antrag der Abgeordneten Matthias W. Birkwald, Diana Golze, Dr. Martina Bunge, Heidrun Dittrich, Klaus Ernst, Ulla Jelpke, Katja Kipping, Jutta Krellmann, Yvonne Ploetz, Dr. Ilja Seifert, Kathrin Senger-Schäfer, Kathrin Vogler, Harald Weinberg, Jörn Wunderlich, Sabine Zimmermann und der Fraktion DIE LINKE. Wiedereingliederung fördern Gefangene in die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung einbeziehen Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: BisheuteunterliegenStrafgefangeneundSicherungsverwahrteinderBundesrepublikDeutschlandeinergesetzlichenArbeitspflicht.IhreArbeitstätigkeit wirdabernichtimgleichenmaßesozialrechtlichgeschütztwiearbeitaußerhalbderhaft.nachderderzeitigengesetzeslagesindallegefangenenzwar ausdrücklichindieunfall-undarbeitslosenversicherung ( 2Absatz2Satz2 SGBVIIsowie 26Absatz1Nummer4SGBIII),abernureinkleinerTeilist in die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. DiesebislangunvollständiggebliebeneausdrücklicheEinbeziehungindie SozialversicherungbedeuteteinebesondereHärtefürvieleGefangeneundein uneingelöstes Versprechen der Politik. DassGefangeneindieSozialversicherungeneinbezogenwerdensollen,ist bereitsvor35jahrenimrahmeneinergrundlegendengesamtreformdesstrafvollzugswesensmiterlassdesstrafvollzugsgesetzes (StVollzG)festgelegtworden.Damalswieheutegilt,dasses nichtgerechtfertigtist,nebendennotwendigeneinschränkungen,diederfreiheitsentzugunvermeidbarmitsich bringt,weiterevermeidbarewirtschaftlicheeinbußenzuzufügen (Bundestagsdrucksache7/918,S.67).Dochdasdamalsinden 190ff.StVollzGangekündigtebesondereBundesgesetz,mitdemdieGefangenenindieSozialversicherungeneinbezogenwerdenkönnten,istbisheuteverzögertundverschoben worden. NacheigenemBekundenhältdieBundesregierung dieeinbeziehungvon StrafgefangenenindiegesetzlicheRentenversicherungweiterhinfürsinnvoll (Bundestagsdrucksache17/6589,vom15.Juli2011).Sieverweigertsicheiner InitiativejedochweiterhinmitdemVerweisaufdiefinanziellenVorbehalteder Länder,denenKostendurchSozialversicherungsbeiträgeentstünden.Diese finanziellengründesindinanbetrachtdesausdermenschenwürdefolgenden ResozialisierungsgebotsunddesverfassungsrechtlichverankertenSozialstaatsprinzipsnichtakzeptabel.DieEntlohnungjeglicherFormvonPflichtarbeitvon GefangenendurcheinangemessenesArbeitsentgeltsowiedersozialeSchutz fürgefangeneinderrenten-undkranken-sowiepflegeversicherungsindgeboten,umdiesenprinzipiengerechtzuwerdenunddasfürdenstrafvollzug maßgebliche Ziel der Resozialisierung erreichen zu können.
Drucksache 17/13103 2 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode DerEinbeziehungderpflichtarbeitendenGefangenenindieSozialversicherung bedarfesalsinterimslösungbiszurerforderlichenvollständigenabschaffung derpflichtarbeit.ebensoistdieangemesseneentlohnungvonerwerbstätigen Gefangenensicherzustellen.BeidesunterliegtderGesetzgebungskompetenz der Bundesländer, welche nun endlich aktiv werden müssen. StatteinerArbeitspflichtsollteindenStrafvollzugsgesetzeneinRechtaufArbeitfestgeschriebenwerden.IndenmeistenJustizvollzugsanstaltensindder BedarfundderWunschnachArbeiterheblichgrößeralsdieAnzahldervorhandenenArbeitsplätze.SinnvolleArbeitkannabereinenwesentlichenBeitragzur ResozialisierungvonGefangenennachderEntlassungbeitragenundsetztden Angleichungsgrundsatzum,derbesagt,dassdieVerhältnisseinnerhalbderAnstaltsoweitesgehtdenVerhältnissenderAußenweltangeglichenwerdensollen. ZudemwirddenGefangenensoermöglicht,durchihreErwerbstätigkeitetwaige EntschädigungsansprüchederOpferdervonihnenverübtenStraftatenzuerfüllenundsoWiedergutmachungzuleisten.UmeineweitestgehendeBeschäftigungzuerreichenunddieAnstaltenanzuhalten,eineausreichendeZahlvon ArbeitsplätzenzurVerfügungzustellen,istdieGewährungeinesindividuellen einklagbaren Anspruchs auf einen Arbeitsplatz das effektivste Mittel. DasvondenGefangenenerwirtschafteteangemesseneEinkommensollneben derdeckungihresbedarfsunddemihrerunterhaltsberechtigtenangehörigen auchdenopferndervonihnenverübtenstraftatenzugutekommen.daher sinddiepfändungsvorschriftenentsprechendzugestaltenundihnenvorrang gegenüber anderen Gläubigern einzuräumen. AußerdemsolltealsAktderSolidaritätdesStaatesundseinerBürgerinnenund BürgermitdenOpfernschwererGewalttateneinHärtefondsdurchdenBund eingerichtetwerden,derüberdasopferentschädigungsgesetzhinausdenbetroffenenschnellundunbürokratischhilftundauchschmerzensgeld,ersatzbei Unterhaltsausfall oder bei Schäden im beruflichen Fortkommen gewährt. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, 1.einenGesetzentwurfvorzulegen,mitdemdieBestimmungendergesetzlichenRentenversicherung (SGBVI),dergesetzlichenKrankenversicherung (SGBV)unddersozialenPflegeversicherung (SGBXI)dahingehendgeändert und erweitert werden, dass a)strafgefangeneundsicherungsverwahrteindiegesetzlicherentenversicherung und in die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung einbezogen werden, b)dieimstrafvollzuggeleistetearbeitindergesetzlichenrentenversicherungunddergesetzlichenkranken-undpflegeversicherungparitätisch beitragspflichtig und anspruchsbegründend wird, c)strafgefangeneundsicherungsverwahrtemitgelegenheitzurberufsausbildung,beruflicherweiterbildungundandererausbildenderoderweiterbildendermaßnahmenalsimsinnedes 1Satz1Nummer1SGBVI gegen Arbeitsentgelt oder zur Berufsausbildung als Beschäftigte gelten, d)diezeitdesstrafvollzugsunddersicherungsverwahrungvongefangenen,dieausunterschiedlichengründenkeinerarbeitnachgegangensind, als rentenrechtliche Zeit gewertet wird, so dass i)nacherfüllenderallgemeinenwartezeitderanspruchauferwerbsminderungsrente aufrechterhalten bleibt, ii)diezeitdesstrafvollzugsbeider35-jährigenwartezeitnach 51Absatz 3 SGB VI berücksichtig wird,
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/13103 Berlin, den 17. April 2013 Dr. Gregor Gysi und Fraktion Begründung e)diebelangederehemalsinderddrinhaftiertenberücksichtigt,fürdie ZeitendesArbeitseinsatzeswährenddesStrafvollzugsalsversicherungspflichtigeZeitengalten,wofürabernureinVertrauensschutzbeieinem Renteneintritt bis zum 31. Dezember 1996 gewährt wurde, 2.einenGesetzentwurfvorzulegen,derdiePfändungsvorschriftenimBereich desstrafvollzugssogestaltet,dassopfervonstraftaten,wegendenendie Gefangeneninhaftiertsind,mitihrenEntschädigungsansprüchengegenüber anderen nicht unterhaltsberechtigten Gläubigern privilegiert werden, 3.einenHärtefondsfürOpfervonschwerenGewalttateneinzurichtenund diesenimentwurfdesnächstenhaushaltsgesetzesmiteinemhaushaltstitel in angemessener Höhe zu berücksichtigen, 4. auf die Bundesländer einzuwirken, a)diearbeitspflichtfürstrafgefangeneundsicherungsverwahrteabzuschaffen, b)eineangemesseneentlohnungfürerwerbstätigegefangenesicherzustellen, c)einindividuelleseinklagbaresrechtaufarbeitfürgefangeneeinzuführen. GrundsätzlichunterliegenalleGefangenennachgeltenderRechtslagederArbeitspflicht ( 41StVollzG, 27HStVollzG, 38HmbStVollzG, 38NJVollzG, Artikel43BayStVollzG, 47JVollzGB),sodassdiedaraufbegründetenöffentlich-rechtlichenArbeitsverhältnissenichtfreiwilligsind.ZwarliegteinMusterentwurfvonzehnBundesländernvor,derkeineArbeitspflichtmehrvorsieht. AllerdingsstehtdieserbisheralleininBrandenburgunmittelbarvorderUmsetzung (LandtagBrandenburg,Drucksache5/6437).Freiwilligkeitgiltjedochals GrundmerkmaleinersozialversicherungspflichtigenBeschäftigunggemäß 7 Absatz1SGBIV (LSGBerlin-Brandenburg,Urteilvom19.April2007,L21 R1362/05,LSGRheinland-Pfalz,Urteilvom13.August2008,L4R67/08). NachdenBestimmungendergesetzlichenRentenversicherung ( 1Satz1Nummer1SGBVI)unddergesetzlichenKrankenversicherung ( 5Absatz1Nummer1SGBV)sindGefangenedeshalbindieseSozialversicherungennichteinbezogen.ImRahmenderUnfallversicherung ( 2Absatz2SGBVII)undder Arbeitslosenversicherung ( 26Absatz1Nummer4SGBIII)sindpflichtarbeitende Gefangene jedoch explizit einbezogen. LauteinemUrteildesBundesverfassungsgerichtsvon1973entsprichtdasGebotzurResozialisierungvonGefangenen demselbstverständniseinergemeinschaft,diediemenschenwürdeindenmittelpunktihrerwertordnungstelltund demsozialstaatsprinzipverpflichtetist.alsträgerderausdermenschenwürde folgendenundihrenschutzgewährleistendengrundrechtemussderverurteilte StraftäterdieChanceerhalten,sichnachVerbüßungseinerStrafewiederindie Gemeinschafteinzuordnen.VomTäterausgesehenerwächstdiesesInteressean derresozialisierungausseinemgrundrechtausartikel2absatz1inverbindungmitartikel1gg.vondergemeinschaftausbetrachtetverlangtdassozialstaatsprinzipstaatlichevor-undfürsorgefürgruppendergesellschaft,die
Drucksache 17/13103 4 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode aufgrundpersönlicherschwächeoderschuld,unfähigkeitodergesellschaftlicherbenachteiligunginihrerpersönlichenundsozialenentfaltungbehindert sind;dazugehörenauchdiegefangenenundentlassenen (BVerfG,Lebach- Urteil vom 5. Juni 1973, 1 BvR 536/72, Rn. 72). DasVerfassungsgerichthatdemGesetzgeberzwarzurVerwirklichungdesverfassungsrechtlichenResozialisierungsgebotseinenweitenSpielraumeingeräumt (BVerfG,Urteilvom1.Juli1998,2BvR441/90),dennocherscheintgeradeim Hinblickdarauf,dass imrahmendesbundesstrafvollzugsgesetzessowie auchindenbishererlassenenlandesstrafvollzugsgesetzen dieresozialisierungmaßgeblicheszieldesstrafvollzugsist,diediesemzieloffensichtlich zuwiderlaufendeausgrenzungausdemstaatlichensicherungssystemnicht nachvollziehbar (soauchschorn,sozialversicherungimstrafvollzug,nzs 1995,444,446).AuchderEuroparatempfiehltdeneuropäischenStaaten,arbeitendeGefangeneindasstaatlicheSozialversicherungssystemeinzubeziehen (EuropäischeStrafvollzugsgrundsätze,DieEmpfehlungendesEuroparatesRec (2006)2, Empfehlung Nummer 26.17). ZwarunterliegenalleGefangenenderArbeitspflicht,abernichtfüralleführt eineindiesemrahmenausgeübtearbeitzueinernichteinbeziehungindie Renten-,Kranken-undPflegeversicherung.Gefangene,diealssogenannte echtefreigängerineinemfreienbeschäftigungsverhältnisaußerhalbderstrafanstaltstehen ( 39Absatz1StVollzG),unterliegendervollenVersicherungspflichtunddamitdemvollemVersicherungsschutz.ZudieserGruppezählt jedoch nur ein kleiner Teil der Gefangenen. ObwohlalleGefangenengleichermaßenderArbeitspflichtunterliegen,wird ihrepflichtarbeitnichtingleichemmaßesozialrechtlichgeschützt.diese UngleichbehandlungistauchimHinblickaufArtikel3Absatz1desGrundgesetzes (GG)problematisch (soauchschorn,sozialversicherungimstrafvollzug,nzs1995,444,445)undkannbehobenwerden,indemallestrafgefangenenundsicherungsverwahrtenindiegesetzlicherenten-,kranken-undpflegeversicherungeinbezogenwerden.auchdasbundessozialgerichtgehtdavon aus,dassdieunterscheidungzwischenderbeschäftigungineinemfreienbeschäftigungsverhältnis ( 39StVollzG)undzugewiesenerArbeit ( 37i.V.m. 41StVollzG)einesichausderAbwicklungdesStrafvollzugsergebendeFolge ist,andieaberfürdiezeitnachderstrafentlassungkeineunterschiedlichen FolgerungenhinsichtlichdersozialenSicherungdesGefangenengeknüpftwerden dürfen (BSGE 48, 129, 134). DieNichteinbeziehungindiegesetzlicheRenten-,Kranken-undPflegeversicherungwirktsichnichtwährendderHaftzeitaufdieGefangenenaus,sondernbetrifftdieZeitnachderHaftentlassung.DenndiedurchdieNichtversicherungindergesetzlichenRenteentstehendenVersicherungslückenführen zuniedrigerenaltersrenten.zudemsindansprücheaufeinemitgliedschaftin derkrankenversicherungderrentner (KVdR),aufLeistungendergesetzlichen Pflegeversicherung,aufeineErwerbsminderungsrenteoderaufeineAltersrente fürlangjährigversicherteanbestimmtevor-odermindestversicherungszeiten geknüpft. DieKrankenversicherunginFormderKVdRhatdenVorteil,dassversicherte RentnerinnenundRentnernichtdenvollenBeitragssatzandieKrankenkasse zahlenmüssen.mitausnahmedeszusätzlichenundvondenversichertenallein zutragendenanteilsvon0,9prozentzahltderrentenversicherungsträgerdie HälftedesBeitrags.EinezentraleZugangsvoraussetzungzurKVdRistdie VorversicherungszeitinFormderNeun-Zehntel-Belegung ( 5Absatz1Nummer11,11aSGBV).Siebedeutet,dassinderzweitenHälftedesZeitraumes vondererstmaligenaufnahmeeinererwerbstätigkeitbiszumrentenantrag mindestenszu90prozenteinefreiwilligeoderpflichtversicherungindergesetzlichenkrankenversicherungbestandenhabenmuss.damitgefangenenicht
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/13103 andervorversicherungszeitscheitern,müssensiewährendderzeitdesstrafvollzugs in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sein. IndergesetzlichenPflegeversicherungbestehteineVorversicherungszeit ( 33 Absatz2SGBXI),beiderindenzehnJahrenvorAntragstellungmindestens zweijahremitgliedschaft-odermitversicherungszeitnachgewiesenwerden müssen.beieinerdarüberhinausgehendenhaftdauerwirdebenfallsdersozialversicherungsanspruch verfehlt. UmeinenAnspruchaufeineAltersrentefürlangjährigVersicherte ( 36 und236sgbvi)zuerhalten,musseinemindestversicherungszeit (Wartezeit) von35jahrenrentenrechtlicherzeitenerfülltsein.diesealtersrenteistfür Altersjahrgängeab1952dieeinzigeAltersrentenart,dieeinenvorzeitigenRentenzugangabdem63.Lebensjahrermöglicht,allerdingsmitAbschlägen.Eine LösungspezifischfürdieGefangenenwäre,dieZeitderFreiheitsentziehungals eigenständigerentenrechtlichezeiteinzuführenundaufdie35-jährigewartezeitanzurechnen.damitwürdendieentsprechendenwartezeitenauchvon jenengefangenenerfülltwerden,dievonderarbeitspflichtausgenommensind ( 41Absatz1StVollzG),denenkeineArbeitzugewiesenwordenistoderdie eine zugewiesene Arbeit verweigern. WährenddurchdieNichteinbeziehungvonGefangenenindiegesetzlicheRentenversicherunginderRegelbestimmteAnsprüchegarnichterstentstehen, könnenbeidererwerbsminderungsrentesogarbereitserworbeneansprüche verlorengehen.nebeneinerteilweisenrespektivevollenerwerbsminderung undderallgemeinenwartezeit (60MonateMindestversicherungszeit)müssen währendderletzenfünfjahrevoreintrittdererwerbsminderungmindestens 36MonatePflichtbeiträgegezahltwordensein ( 43Absatz1und2SGBVI). WervorderHaftzeitdieallgemeineWartezeiterfüllthatundnacheinermehr alszweijahreandauernden,nichtrentenversichertenhaftzeiterwerbsgemindertwird,hatkeinenanspruchaufeineerwerbsminderungsrente.dieseranspruch muss erst wieder durch Pflichtbeiträge erworben werden. DieLösungfürdiebeschriebenenProblemebestehtineinerPflichtversicherungallerbishernichtversichertenpflichtarbeitendenGefangeneninder gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. DamitwürdeauchdemGebotdesStrafvollzugsgesetzes,dassdieHaftstrafe nichtzusätzlichzumfreiheitsentzugzunachteilenführendarf,endlichgeltung verschafftunddemresozialisierungsgedankenauchinsozialrechtlicherhinsicht Rechnung getragen. DadieZeitenfürArbeitseinsätzefürehemalsinderDDRInhaftierte,dieals versicherungspflichtigezeitengalten,improzessderrentenüberleitungzwar EingangindenArtikel2 ÜbergangsrechtnachdenVorschriftendesBeitrittsgebiets fanden,damitfürrentenzugängebiszum31.dezember1996wirksam wurden,aberdanachersatzloswegfielen,isteinevertrauensschutzwahrende Regelung zu installieren. DabeisollteBerücksichtigungfinden,dassdieBetroffenenimgroßenUmfang oftaußerhalbvonhaftanstalten involkseigenenbetriebeneingesetztwaren undganzeproduktionsliniendurchsieaufrechterhaltenwurden,sozumbeispiel für den Export. UnabhängigvonderdurchdenBundesgesetzgebervorzunehmendenEinbeziehungderpflichtarbeitendenGefangenenindieSozialversicherung,istdie ArbeitspflichtdurchdieBundesländerimRahmenihrerStrafvollzugsgesetze alsunzeitgemäßesreliktabzuschaffen.derbezugzurarbeitsollvielmehr durcheinindividuellesundeinklagbaresrechtaufeinenarbeitsplatzpositiv ausgestaltetwerden.sinnvollearbeitkanneinenwichtigenbeitragzurresozialisierungvongefangenenleisten,dasiesoeinenstrukturiertenundaus-
Drucksache 17/13103 6 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode gefülltentaghabenundvieleihrearbeitalssinnstiftenderleben.dementsprechendsindderbedarfundderwunschnacharbeitindenmeistenanstaltenweithöheralsdieanzahlvorhandenerarbeitsplätze.durchdasinden StrafvollzugsgesetzenderLänderfestzuschreibendeRechtaufArbeitsollendie Anstaltendazuangehaltenwerden,denBedarfdurchgeeigneteMaßnahmenzu decken.beiderschaffungneuerarbeitsplätzesollenfähigkeitenundneigungendergefangenenberücksichtigtwerden.sowirdarbeitnichtmehrals TeildesdenGefangenenauferlegtenStrafübelsausgestaltet,sondernalleinals MittelzurResozialisierung.DiesentsprichtauchdeneuropäischenStrafvollzugsgrundsätzen,wonachGefangenenarbeitalspositiverBestandteildesStrafvollzugsausgestaltetseinsollundniezurBestrafungeingesetztwerdendarf (EuropäischeStrafvollzugsgrundsätze,DieEmpfehlungendesEuroparatesRec (2006)2, Empfehlung Nummer 26.1). DiederzeitigedurchschnittlicheEntlohnungderGefangeneninHöhevon 1,50EuroproStundeistunangemessenniedrig.DieBundesländersindzurVerwirklichungdesResozialisierungs-undAngleichungsgrundsatzesangehalten, eineangemesseneentlohnungderinihrenjustizvollzugsanstalteninhaftierten arbeitenden Gefangenen sicherzustellen. DasRechtaufArbeitebensowiedieangemesseneEntlohnungwürdenauchden OpfernvonStraftatenzuGutekommen.DieMöglichkeitderGefangenenzur BegleichungihrerEntschädigungsansprüchewirdsoerhöht.UmihreChancen aufentschädigungweiterzuerhöhen,sinddiepfändungsvorschriftenimbereichdesstrafvollzugssozugestalten,dassopfervonstraftatenmitihrenentschädigungsansprüchengegenüberanderennichtunterhaltsberechtigtengläubigerngrundsätzlichprivilegiertwerden.dasschließtauchdieabänderungbestehendervorschriftenwiedes 50desStrafvollzugsgesetzesdesBundes,nach demdieerhebungdeshaftkostenbeitragsbeimgefangenennichtzulastender Unterhaltsberechtigtenerfolgendarf,ein.DiesePrivilegierungsollteaufEntschädigungsansprüchederOpfervonStraftaten,wegendenenderGefangene inhaftiertist,ausgeweitetwerden.diegesetzgebungskompetenzdafüristbeim Bundverblieben,daderPfändungsschutzalsTeilderVollstreckungzumgerichtlichenVerfahrennachArtikel74Absatz1Nummer1GGgehört (vgl. 83 HStVollzG, 130HmbStVollzG,Artikel208BayStVollzG,LandtagBrandenburgDrucksache5/6437,BrandenburgischesJustizvollzugsgesetz,Begründung S.2). DerVersuchderGefangenenundernsthafteWillezurWiedergutmachungder FolgenderTatundzurEntschädigungderOpfersolltebeieinervorzeitigen Entlassung nach den 57, 57a StGB berücksichtigt werden. ZugunstenderOpferundumHärtenfürsiebeiZahlungsunfähigkeitderStraftäterinnenundStraftäterzuvermeiden,isteinHärtefondsfürOpferschwerer Gewalttaten,worunterauchSexualdeliktefallen,einzurichten.AlsOpfersind auchihrehinterbliebenenundnothelferzuberücksichtigen.dafürsollim HaushaltsgesetzeinTitel,entsprechenddemfürHärteleistungenanOpferextremistischerÜbergriffe,geschaffenwerden,dereinenangemessenenBetragzur Verfügungstellt.DenOpfernkannsomitalsAktderSolidaritätdesStaatesund seinerbürgerinnenundbürgerüberdasopferentschädigungsgesetzhinaus schnellundunbürokratischgeholfenundauchschmerzensgeld,ersatzbei UnterhaltsausfalloderSchädenbeimberuflichenFortkommengewährtwerden.
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