Deutscher Bundestag Drucksache 16/5449 16. Wahlperiode 23. 05. 2007 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 16/3656 Entwurf eines... Strafrechtsänderungsgesetzes zur Bekämpfung der Computerkriminalität (... StrÄndG) A. Problem ZurstrafrechtlichenBekämpfungderComputerkriminalitätsindaufderEbene deseuroparatesunddereuropäischenunionrechtsinstrumenteentstanden, diezuumsetzungsbedarfimdeutschenstrafrechtführen.sozieltdasübereinkommendeseuroparatesübercomputerkriminalitätvom23.november2001 nebenvorgabenfürdasstrafverfahrensrecht,dieinternationalezusammenarbeitundzurrechtshilfeaufeinenmindeststandardbeidenstrafvorschriften überbestimmteschwereformendercomputerkriminalitätab.derrahmenbeschluss2005/222/jidesratesvom24.februar2005überangriffeauf InformationssystemeverpflichtetdieMitgliedstaatenebenfalls,schwereFormendieserKriminalitätunterStrafezustellen.DurchAngleichungdereinzelstaatlichenStrafvorschriftengegenAngriffeaufInformationssystemesolldie ZusammenarbeitzwischendenJustiz-undStrafverfolgungsbehördenderMitgliedstaaten verbessert werden. B. Lösung DerUmsetzungdieserVorgabendienenverschiedeneGesetzesänderungen imdeutschenrecht (Einfügungder 202bund202cindasStrafgesetzbuch StGB,ÄnderungundErgänzungder 202a,303aund303bStGB,Klarstellungzu 130desGesetzesüberOrdnungswidrigkeitensowieFolgeänderungen im StGB). AnnahmedesGesetzentwurfsmitdenStimmenderFraktionenCDU/CSU, SPD,FDPundBÜNDNIS90/DIEGRÜNENgegendieStimmenderFraktion DIELINKE.
Drucksache 16/5449 2 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode C. Alternativen Keine D. Kosten Wurden im Ausschuss nicht erörtert.
Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/5449 Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/3656 unverändert anzunehmen. Berlin, den 23. Mai 2007 Der Rechtsausschuss Andreas Schmidt (Mülheim) Vorsitzender Siegfried Kauder (Villingen-Schwenningen) Sabine Leutheusser-Schnarrenberger in Jerzy Montag Dirk Manzewski WolfgangNeskovic
Drucksache 16/5449 4 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Bericht der Abgeordneten Siegfried Kauder (Villingen-Schwenningen), Dirk Manzewski, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Wolfgang Neskovic und Jerzy Montag I.Überweisung Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf aufdrucksache16/3656inseiner73.sitzungam14.dezember2006 inersterlesungberatenunddemrechtsausschusszur federführendenberatungsowiedeminnenausschussund demausschussfürkulturundmedienzurmitberatung überwiesen.inseiner97.sitzungam10.mai2007hatder DeutscheBundestagdenGesetzentwurfnachträglichauch demausschussfürbildung,forschungundtechnikfolgenabschätzung zur Mitberatung überwiesen. II.StellungnahmendermitberatendenAusschüsse DerInnenausschusshatdieVorlageinseiner41.Sitzungam 23.Mai2007beratenundmitdenStimmenderFraktionen CDU/CSU,SPD,FDPundBÜNDNIS90/DIEGRÜNEN gegendiestimmenderfraktiondielinke.beschlossen, zuempfehlen,dengesetzentwurfaufdrucksache16/3656 anzunehmen. DerAusschussfürKulturundMedienhatdieVorlage inseiner35.sitzungam23.mai2007beratenundmit denstimmenderfraktionendercdu/csu,spdund FDPbeiAbwesenheitderFraktionenDIELINKE.und BÜNDNIS90/DIEGRÜNENbeschlossen,zuempfehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/3656 anzunehmen. DerAusschussfürBildung,ForschungundTechnikfolgenabschätzunghatinseiner36.Sitzungam23.Mai 2007 auf die Abgabe eines Votums verzichtet. III.Beratungsverlauf und -ergebnis im Rechtsausschuss DerRechtsausschusshatinseiner43.Sitzungam17.Januar 2007beschlossen,zudemGesetzentwurfeineöffentliche Anhörungdurchzuführen,dieam21.März2007 (54.Sitzung)stattfand.AnderAnhörunghabenfolgendeSachverständige teilgenommen: 1.Prof. Dr. Borges Ruhr-Universität Bochum, Juristische Fakultät 2.Michael Bruns Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, Karlsruhe 3.Dr. Marco Gercke Rechtsanwalt, Köln 4.Dr. Jürgen-Peter Graf Richter am Bundesgerichtshof, Karlsruhe 5.Michael Hange Vizepräsident des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik, Bonn 6. Prof. Dr. Erich Hilgendorf Julius-Maximilians-Universität Würzburg 7. Prof. Dr. Hans Kudlich Friedrich-Alexander-Universität, Erlangen-Nürnberg, Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsphilosophie 8.Felix Lindner Geschäftsführer von SABRE Labs GmbH, Berlin 9. Dr. Carl-Friedrich Stuckenberg LL.M Privatdozent, Universität Bonn, Institut für Strafrecht. HinsichtlichderErgebnissederAnhörungwirdaufdas Protokollder54.SitzungdesRechtsausschussesvom 21.März2007mitdenanliegendenStellungnahmender Sachverständigen verwiesen. DerRechtsausschusshatdenGesetzentwurfinseiner 64.Sitzungam23.Mai2007abschließendberaten.Erhat mitdenstimmenderfraktionencdu/csu,spd,fdpund BÜNDNIS90/DIEGRÜNENgegendieStimmenderFraktionDIELINKE.beschlossen,zuempfehlen,denGesetzentwurf anzunehmen. AlsErgebnisderBeratungenhieltendieFraktionenCDU/ CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN fest: DietechnischeEntwicklungdervergangenenJahrehabe gezeigt,dassesimbereichdercomputerkriminalitätim deutschenstrafrechtdurchausrelevantelückengebe,deren SchließungderRahmenbeschlussüberAngriffeaufInformationssysteme (2005/222/JI)sowiedasÜbereinkommen deseuroparatesübercomputerkriminalitätvom23.november2001forderten.dievonderbundesregierungvorgeschlagenenregelungenseienhierzugrundsätzlichgebotenundsachgerecht.inderanhörungdesrechtsausschussesvonvertreternderit-branchevorgetragenebedenken hinsichtlichdes 202cStGBseiensehrernsthaftgeprüft worden.dergesetzentwurfkriminalisierenichtdenbranchenüblicheneinsatzvonhacker-toolsdurchnetzwerkadministratoren,insbesonderewenndiesenurdiesicherheit deseigenendatennetzesprüfenwollten.nachsorgfältiger PrüfungdervorgeschlagenenRegelungenseiderRechtsausschussderAuffassung,dassderGesetzentwurfnichtzu einerüberkriminalisierungführe.ummissverständnissezu vermeiden,stellederrechtsausschussklar,dass 202c StGBhinsichtlichderZweckbestimmungimSinnedesArtikels6desEuroparats-Übereinkommensauszulegensei.DanachseiennurComputerprogrammebetroffen,dieinerster Liniedafürausgelegtoderhergestelltwürden,umdamit Straftatennachden 202a,202bStGBzubegehen.Die bloßegeeignetheitzurbegehungsolcherstraftatenbegründekeinestrafbarkeit.diegefordertezweckbestimmungmüsseeineeigenschaftdescomputerprogrammsin demsinnedarstellen,dassessichumsog.schadsoftware handele (vgl.hierzudenbeschlussdesbundesverfassungsgerichtsvom19.mai2006 2BvR1589/05,NJW2006, S.2318f.,zusogenannterVerfälschungssoftwarebei Tachometermanipulation im Rahmen des 22b StVG). DieStrafvorschrifthabeinersterLinieprofessionelleAnbieterimBlick,diedurchdieBereitstellungvonComputerprogrammen,diefürdieBegehungvonStraftatengeschriebenwürden,einvomGesetzgeberalsunerwünschtund strafbarangesehenesverhaltenunterstütztenunddamitgewinn erzielten.
Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/5449 DerGesetzgeberwerdedieAuswirkungenderneuenStrafvorschriftengenauzubeobachtenhaben.SolltendochProgrammentwicklerundFirmen,dienichtauskrimineller Energieheraushandelten,durchdieseneuenStrafvorschrifteninErmittlungsverfahreneinbezogenwerden,werdeauf solche Entwicklungen zeitnah reagiert werden müssen. DerRechtsausschussweisedaraufhin,dassessichbeiden 202a und 202b StGB um Antragsdelikte handele. DerRechtsausschussgehedavonaus,dasssogenannte Massen-E-Mail-ProtestenichtdenTatbestanddes 303b StGBerfüllten,sondernohneNachteilszufügungsabsicht geschähenundvondermeinungsfreiheitnachartikel5des Grundgesetzes (GG) gedeckt seien. DieFraktionDIELINKE.stelltefolgendenÄnderungsantrag: Der Bundestag wolle beschließen: Artikel 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird 202c wie folgt gefasst: 202c Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten (1)WereineStraftatnach 202aoder 202bvorbereitet,indemerPassworteodersonstigeSicherungscodes,diedenZugangzuDaten ( 202aAbs.2)ermöglichen,herstellt,sichodereinemanderenverschafft,verkauft,einemanderenüberlässt,verbreitetodersonstzugänglichmacht,wirdmitFreiheitsstrafebiszueinem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) 149 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. b) In Nummer 6 wird 303b wie folgt gefasst: 303b Computersabotage (1)WereineDatenverarbeitung,diefüreinenanderen vonwesentlicherbedeutungist,dadurcherheblichstört, dass er 1. eine Tat nach 303a Abs. 1 begeht oder 2.eineDatenverarbeitungsanlageodereinenDatenträgerzerstört,beschädigt,unbrauchbarmacht,beseitigt oder verändert, wirdmitfreiheitsstrafebiszudreijahrenodermit Geldstrafe bestraft. (2)HandeltessichumeineDatenverarbeitung,die füreinenfremdenbetrieb,einfremdesunternehmen odereinebehördevonwesentlicherbedeutungistund beeinträchtigtdertäterdurchdietatdieversorgung derbevölkerungmitlebenswichtigengüternoder Dienstleistungenerheblich,istdieStrafeFreiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. (3) Der Versuch ist strafbar. (4)FürdieVorbereitungeinerStraftatnachAbsatz1 gilt 202c entsprechend. Begründung Zu 1. DurchdieNeufassungdes 202cwirdderUmgangmit Computerprogrammen,diezuStraftatennach 202aoder 202bgeeignetsind,vonderStrafdrohungdes 202causgenommen.DamitmachtderEntwurfvonderMöglichkeit desartikels6absatz3desübereinkommensdeseuroparatesübercomputerkriminalitätvom23.november2001 Gebrauch.DerGesetzentwurfderBundesregierung,der demgegenübereineweitgehendevorfeldkriminalisierung anstrebt,lässtkeinehinreichendenkriterienerkennen,wie strafwürdigevorbereitungenvonstraftatennach 202a oder 202bvondemsozialethischnichtzumissbilligenden UmgangmitProgrammen,diesichzusolchenStraftaten eignen,abgegrenztwerdenkönnenundgerätsomitineinen KonfliktmitdemstrafrechtlichenBestimmtheitsgebotaus Art.103Abs.2GG.InsbesondereistesentgegenderBegründungdesRegierungsentwurfsinderRegelnichtmöglich,einehinreichendbestimmteAbgrenzungdurchdieobjektiveZweckbestimmungdesProgrammszuerreichen.Die meistendieserprogramme (dualusetools)lassensichnämlichsowohlzurbegehungdergenanntenstraftatenalsauch zulegitimenzweckenverwenden,sodassesletztlichder Anwenderist,derdenZwecksetzt.DamitsiehtsichderProgrammierer,sofernerdieMöglichkeiteinerkriminellen VerwendungseinesProgrammserkennt,derGefahrder Strafverfolgungausgesetzt,obwohlgeradedieIT-Sicherheitsbranche,NetzwerkadministratorenundForschungauf dieherstellungunddenumgangmitsolchenprogrammen angewiesen sind. DieseUnsicherheitfürdiegesamteIT-Sicherheitsbranche hatnichtnurexistenzbedrohendeauswirkungenfürdiein diesembereichtätigenklein-undmittelständischenunternehmenundihreangestellten,siedrohtdarüberhinauszu einersenkungdessicherheitsniveausindergesamtendeutschenit-branchezuführen,weilderumgangvonprogrammen,diefürsicherheitstestsunabdingbarsind,mitder Gefahr der Strafverfolgung verbunden ist. StrafbarkeitslückensindindiesemZusammenhangschon deshalbnichtersichtlich,weildurchdieanderentatbeständedescomputerstrafrechtsbereitseinangemessener Rechtsgüterschutzverwirklichtist.AbgesehenvondenBedenken,dieschongrundsätzlichgegenexzessiveVorfeldkriminalisierungenbestehen,istdaherauchimkonkreten Fallnichtersichtlich,weshalbeineweitimVorfeldder eigentlichenrechtsgutsverletzungeingreifendestrafvorschrift erforderlich sein sollte. NachdemÄnderungsantragsolldaheraufeineInkriminierungdesgenanntenVorfeldbereichsgänzlichverzichtet werden. Zu 2. DieÄnderungdes 303bAbs.1zieltdaraufab,dieNeueinführungderTatbestandsalternativedesEingebensoder ÜbermittelnsvonDateninNachteilszufügungsabsichtrückgängigzumachen.DieSchaffungdieserAlternative,die ansichneutralehandlungenwiedaseingebenundübermittelnvondatenunterstrafestellt,istwedervondem ÜbereinkommendesEuroparatesüberComputerkriminalitätnochdurchdenRahmenbeschlussdesRatesvom 24.Februar2005überAngriffeaufInformationssysteme gedeckt.dieeuropäischenvorgabensetzennämlichübereinstimmendvoraus,dassdiepönalisiertehandlungunbefugtbegangenwerdenmuss,wovonbeidereingabeoder ÜbermittlungvonDatengeradenichtausgegangenwerden
Drucksache 16/5449 6 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode kann.anlassdafür,denstraftatbestandauchaufneutrale Verhaltensweisenauszudehnen,warvielmehreinBeschluss desolgfrankfurta.m.vom22.5.2006 (MMR2006,547), nachwelchemsogenannteonline-demonstrationenvom geltendenstrafrechtnichtumfasstsind.umsolcheonline- Demonstrationen,diedieBlockadeeinerbestimmtenInternetseitezurFolgehabenkönnen,zuverhindern,solles nachdementwurfderbundesregierungdahergenügen,mit NachteilszufügungsabsichtdiebetreffendeSeiteanzuwählen,umnachAbsatz4gegebenenfallszueinerbiszuzehnjährigenFreiheitsstrafeverurteiltzuwerden.DieserAnsatz erscheintausmehrerengründeninakzeptabel.zumeinen istesoffensichtlich,dasssichdiesesvorgehenwertungsmäßigineklatantenwiderspruchzudenvorgabendesbundesverfassungsgerichtszurstrafbarkeitsogenanntersitzblockadensetzt.beidiesennämlichmachtsichnichtstrafbar, werdurchseinebloßeanwesenheiteinemanderendiemöglichkeitnimmt,denraumaufzusuchenoderzupassieren,an demsichderteilnehmerdersitzblockadebefindet.nichts anderesgeschiehtaberbeieinemsogenanntenvirtuellen Sit-in,auchhierwirdderjenige,dereineInternetseiteaufsuchenwill,darangehindert,weilmehrereanderePersonen, diese schon vor ihm anwählten. Problematischistdabeiauch,dassdieInkriminierungdieserneutralenHandlungenletztlichdazuführt,dassallein dieabsicht,dieihnenzugrundeliegt,strafbarkeitsbegründend wirkt, so dass letztlich eine Gesinnung bestraft wird. Hinzukommt,dassdieFrage,inwieweitOnlinedemonstrationen,diezurBehinderungDritterführen,grundrechtlich geschütztsind,bishernichtabschließendgeklärtist,obwohl dasministerkomiteedeseuroparatesbereitsimmai2005 diemitgliedsstaatendazuaufgerufenhat,dierahmenbedingungenfürversammlungs-undvereinigungsfreiheitim Internetzuschaffen (Vgl.:MMR2005,863).Sohatdas AmtsgerichtFrankfurtmitUrteilvom1.7.2005 (MMR2005, 863)entschieden,wederdieVersammlungs-,nochdieMeinungsäußerungsfreiheitschützeOnlinedemonstrationen. DiesesUrteilhatdasOLGFrankfurtmitBeschlussvom 22.5.2006aufgehoben,ohnezuderAnwendbarkeitder Kommunikationsrechte Stellung nehmen zu müssen. AuchimDeutschenBundestagscheinensowohlbezüglich desgrundrechtsschutzesvirtuellersit-insalsauchhinsichtlichderenstrafwürdigkeitdiametralentgegengesetzteansichtenzuherrschen.sohatderehemaligebundesinnenministerschilyerwogen,naziinternetauftritteaufdiegleiche ArtundWeisezublockieren,wieesimFalleeinerOnlinedemonstration erfolgen kann. DerAbgeordneteJörgTauss,BeauftragterfürNeueMedien derspd-bundestagsfraktion,hatwiederholtzumvirtuellen ProtestgegendasdemGesetzentwurfderBundesregierung zugrundeliegendecybercrime-abkommendeseuroparatsaufgefordert,dasseinermeinungnachdiebefugnisse derstrafverfolgeraufkostenvonbürgerrechtenzustark ausweitet (Quelle:http://www.heise.de/tp/r4/artikel/7/7907/ 1.html). SierkHamann,RichterundExperterundumsOnline-Recht ausdenreihenderfdp,äußertedieansicht,dasssogar DDoS-Attackendurchaus imlichtedergrundrechte gesehenwerdenmüssten.stattaufartikel8stütztersichdabei allerdingsaufartikel5desgrundgesetzes,derdieallgemeinemeinungsfreiheitgarantiert.auchiminternet gelte: EineDemonstrationistimmereinBündelvon Grundrechten. (Quelle:http://www.heise.de/tp/r4/artikel/ 7/7907/1.html). DievonderBundesregierunggeplanteEinführungder neuentatbestandsalternativedrohtdiefragenachder StrafbarkeitvonOnlinedemonstrationenzuentscheiden, ohnedabeiaufdieauchiminternetzuberücksichtigenden GrundrechtederNormunterworfenenangemessenRücksicht zu nehmen. DieweiterenÄnderungenderAbsätze2bis4zielendarauf ab,dieverhältnismäßigkeitderstrafdrohungenzuwahren unddiesenichtgänzlichausdemrahmenderübrigensachbeschädigungsdelikteausscherenzulassen.einefreiheitsstrafevonbiszuzehnjahrenerscheintindiesembereich grundsätzlichunverhältnismäßig.auchdieanknüpfungspunkte,diezueinerindizwirkungfürdasvorliegeneinesbesondersschwerenfallsführen,verkennendierealitätendes Internets.SoistderEintritteinesVermögensverlustesgroßenAusmaßesvonmultiplenFaktorenausderSphäredes Verletztenabhängig,diefürdenTäterwedererkennbar nochzubeeinflussensind.insoweiterscheintesnichtsachgerechtinderhöhedesvermögensverlusteseinschuldsteigerndesmerkmalzusehen.auchhinsichtlichderanderenregelbeispieleisteinestrafdrohungvondreijahrenals ausreichendanzusehen.lediglichfürdenfall,dassdurch dietatdieversorgungderbevölkerungmitlebenswichtigen GüternoderDienstleistungenerheblichbeeinträchtigtwird, erscheinteineerhöhungdesstrafrahmensangezeigt.die VoraussetzungdererheblichenBeeinträchtigungstelltsicher,dasseineStrafbarkeitnachAbsatz2nurbeispürbaren VersorgungseinbußenderBevölkerungundnichtbeibloßen BeeinträchtigungendesAngebotssolcherGüterundDienstleistungen in Betracht kommt. DerÄnderungsantragderFraktionDIELINKE.wurdemit denstimmenderfraktionencdu/csu,spd,fdpund BÜNDNIS90/DIEGRÜNENgegendieStimmenderFraktion DIELINKE. abgelehnt. Berlin, den 23. Mai 2007 Siegfried Kauder (Villingen-Schwenningen) Wolfgang Neskovic Dirk Manzewski Jerzy Montag Sabine Leutheusser-Schnarrenberger in
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