Novellierung ARegV Entwurf vom BMWi
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- Sven Bader
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1 Harmann & Wiegler Consuling GmbH Sporplazsraße Belrieh T + 49 (0) F + 49 (0) info@myhwc.de April 2016 Nezbereiberinfo: Feslegung zur Kosenprüfung Gas Novellierung ARegV Enwurf vom BMWi Kosenprüfung für Gasnezbereiber (Drie Regulierungsperiode) Die Beschlusskammer 9 der BNezA ha am 22. April 2016 auf Ihrer Inerneseie den finalen Beschluss zur Durchführung der Kosenprüfung zur Besimmung des Ausgangsniveaus der Gasnezbereiber für die drie Regulierungsperiode nach 6 Abs. 1 ARegV veröffenlich. Zum Sand der Konsulaion gib es wenige Änderungen sowie einige Erleicherungen für Nezbereiber im vereinfachen Verfahren. Über die Konsulaion des Beschlusses und dessen Inhal informieren wir Sie bereis in unserer lezen Nezbereiberinformaion. Nachfolgend beschränken wir uns auf die Änderungen gegenüber dem Konsulaionssand. Neu is, dass Nezbereiber, die bis zum 30. Juni 2016 einen Anrag auf Teilnahme am vereinfachen Verfahren sellen, die erforderlichen Daen ers zum 01. Sepember 2016 einreichen müssen (Landesregulierungsbehörden können hiervon abweichen!). Für Teilnehmer des regulären Verfahrens gil weierhin der 01. Juli Die gesondere Abfrage der dauerhaf nich beeinflussbaren Kosenaneile gemäß 11 Abs. 2 ARegV enfäll zudem für Nezbereibern im vereinfachen Verfahren.
2 2 In dem finalen Erhebungsbogen wurde ein weieres Tabellenbla zur Abfrage der immaeriellen Vermögensgegensände, Grundsücke und Anlagen im Bau aufgenommen. Diese Angaben werden für die Berechnung der kalkulaorischen Eigenkapialverzinsung benöig und haben in der bisherigen Daenabfrage gefehl. Zudem wurde die Zeilenanzahl im Tabellenbla D_SAV zur Abfrage des gesamen kalkulaorischen Anlagevermögens erweier (in der ersen Version sollen nur die ab 2011 eingereenen Veränderungen des Anlagevermögens angegeben werden). Anlagenspiegel werden nur noch für die Jahre 2014 und 2015 abgefrag. Im Tabellenbla B_Bilanz des Erhebungsbogens sind Forderungen und Verbindlichkeien gegenüber Nezkunden nich mehr gesaffel nach Fälligkeien (< 2 Wochen; 2 4 Wochen, ) darzusellen. Zur Überprüfung des beriebsnowendigen Umlaufvermögens soll eine dynamische Berachung und Darsellung des Liquidiäsbedarfes eingereich werden. Die BNezA sell dem Nezbereiber, Verpächer und verbundenen Diensleiser nun jedoch frei, ob er die im Erhebungsbogen vorgegebene monasscharfe Cash-Flow Rechnung nuz oder einen eigenen Nachweis erbring. Nezbereiber, deren verbundener Drier sowohl als Verpächer als auch als Diensleiser aufri, müssen nunmehr nur noch einen einheilichen Erhebungsbogen vorlegen. Dies is neu, da bisher noch zwei separae Erhebungsbögen jeweils für Verpächer und verbundenen Diensleiser abgefrag wurden. Die Verpflichung zur Daenangabe für die Geschäfsjahre gil für Nezbereiber und Verpächer. Sofern ein Verpächer auch als verbundener Diensleiser fungier, gil dies ensprechend. Bei verbundenen Diensleisern ohne Verpachung von Nezanlagen sind nur für 2014 und 2015 Angaben zu äigen. Die Saldenlise is nur für den Nezberieb einzureichen (Enfall bei Verpächer und Diensleiser). Im einzureichenden Berich is ausführlich zu erläuern, falls die bilanzielle Eigenkapialquoe des Gasnezberiebes höher als die des Gesamunernehmens is. Die BNezA geh insofern davon aus, dass für den monopolarigen Nezberieb nur eine unerdurchschniliche Eigenkapialaussaung benöig wird. Zweie Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung Das Bundesminiserium für Wirschaf und Technologie (BMWi) ha am 19. April 2016 auf Ihrer Inerneseie einen Enwurf zur zweien Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung herausgegeben. Ziel is lau BMWi die Verknüpfung von Anreizen für Invesiionen und für eine kosengünsige Opimierung des Nezberiebs. In dem Enwurf sind folgende wesenliche Punke für Nezbereiber relevan:
3 3 Verkürzung der Regulierungsperiode von fünf auf vier Jahre ab der drien Regulierungsperiode Anpassung der Erlösobergrenzenberechnung inkl. eines Kapialkosenaufschlages Wegfall von pauschalierem Invesiionszuschlag, Invesiionsmaßnahme und Erweierungsfakor Änderung des bisherigen Regulierungskonos Anpassung Effizienzvergleich Vereinfaches Verfahren: Fris 31. März / Absenkung Aneil dauerhaf nich beinflussbarer Kosen Erlösobergrenzenüberragung bei Nezübergängen Berücksichigung von Invesiionskosen miels Kapialkosenaufschlag Zur zeinahen Berücksichigung von Invesiionskosen soll der Kapialkosenausgleich (Kapialkosenabzug 6 Abs. 3 ARegV n.f. und Kapialkosenaufschlag 10a ARegV n.f.) die bisherigen Insrumene Erweierungsfakor 10 ARegV und Invesiionsmaßnahmen 23 Abs. 6 ARegV ersezen. Der Kapalkosenausgleich lös die bisherige Fesschreibung der Kapialkosen des Basisjahres für eine Regulierungsperiode (Sockeleffek) ab. Invesiionskosen werden innerhalb der Regulierungsperiode ohne Zeiverzug in den jeweiligen Erlösobergrenzen berücksichig. Mi der Ermilung des Ausgangsniveaus für die Erlösobergrenzen der drien Regulierungsperiode wird zusäzlich der Kapialkosenabzug für jedes Jahr der Regulierungsperiode ermiel. Dabei handel es sich um die Differenz der Kapialkosen für beriebsnowendige Anlagengüer des Basisjahres und der Forschreibung dieser Kapialkosen zum jeweiligen Erlösobergrenzenjahr. Die Kapialkosen beinhalen kalkulaorische Abschreibungen, kalkulaorische Eigenkapialverzinsung, kalkulaorische Gewerbeseuer sowie Fremdkapialzinsen. Zum 30. Juni eines jeden Jahres müssen Vereilnezbereiber den Kapialkosenaufschlag für das folgende Erlösobergrenzenjahr beanragen. Der Aufschlag errechne sich aus den Kapialkosen für Invesiionen nach dem Basisjahr bis einschließlich des Jahres, für das die Erlösobergrenze gelen soll. Für im Anrag enhalene Invesiionen noch nich abgeschlossener Geschäfsjahre werden Planansäze herangezogen. Abweichungen zu den Isweren werden über das Regulierungskono ausgeglichen. Für die drie Regulierungsperiode gil eine Übergangsregelung ( 34 Abs. 5 ARegV n.f.), welche den Sysemübergang erleichern soll. Kapialkosen aus Invesiionen, die im Zeiraum vom 01. Januar 2008 bis 31. Dezember 2016 ersmalig akivier wurden, werden vorläufig nich im Kapialkosenabzug und -aufschlag berücksichig. Dami soll eine vorläufige Beibehalung des Sockeleffekes erreich werden. Überragungs- und Fernleiungsnezbereiber sind von der neuen Regelung ausgenommen.
4 4 Erlösobergrenzenberechnung für Vereilnezbereiber EO KA dnb, KA vnb, B T VPI VPI 0 1 V * KA b PF, * KKA Q ( VK VK0 ) S 0 Gegenüber der bisherigen Formel ergeben sich drei wesenliche Veränderungen für Vereilnezbereiber: Der vorübergehend nich beeinflussbaren Kosenaneil (KAvnb,) ermiel sich gem. 11 Abs. 3 ARegV n.f. aus den Gesamkosen abzüglich der dauerhaf nich beeinflussbaren Kosen und abzüglich des Kapialkosenabzugs des jeweiligen Erlösobergrenzenjahres muliplizier mi dem Effizienzwer. Der Effizienzbonus (B0) für Nezbereiber mi einem Effizienzwer von 100% wird zu einem Vierel (B0/T) den vorübergehend nich beeinflussbaren Kosen des Erlösobergrenzenjahres hinzu addier. Der für das jeweilige Jahr der Erlösobergrenze anerkanne Kapialkosenaufschlag (KKA) wird der Erlösobergrenze hinzu gerechne, der Erweierungsfakor enfäll. Effizienzvorgaben und Effizienzvergleich Das neue Sysem der Anreizregulierung sieh einen Effizienzbonus für besonders effiziene Nezbereiber vor. Einen Bonus erhalen nur Nezbereiber, welche nach der Bes-of-four-Regelung einen Effizienzwer von 100% erhalen. So sollen Invesiionen in inelligene Nezechnologien geförder werden. Der Effizienzbonus soll über eine Supereffizienzanalyse ermiel, auf 5% gedeckel und über die jährliche Erlösobergrenze über die Dauer der Regulierungsperiode vereil werden. Es sollen zudem weiere mögliche Vergleichsparameer für den Effizienzvergleich in den 13 ARegV aufgenommen werden. Der Abbau der Ineffizienzen in der Regulierungsformel is derzei über drei Jahre vorgesehen. Bei der Daen-Einhüllungs-Analyse (DEA) sollen künfig an sa nich fallender Skalenerräge nun konsane Skalenerräge unersell werden. Dies führ zu einer Verschärfung des Effizienzverfahrens. Regulierungskono Das Sysem des Regulierungskonos nach 5 ARegV, auf dem die abweichenden Erlöse der Nezbereiber über die Dauer der Regulierungsperiode gesammel wurden, soll geänder werden. Nunmehr soll die jährlich verzinse Differenz des Regulierungskonos annuiäisch über drei
5 5 Kalenderjahre durch Zu- und Abschläge auf die Erlösobergrenze vereil werden. Auch die vollsändige Auflösung im folgenden Kalenderjahr bei Mehr- oder Mindererlösen mi einem Aneil von mehr als 5% an der genehmigen Erlösobergrenze ( 5 Abs. 3 ARegV) soll durch die dreijährige Auflösung ersez werden. Das Sysem erinner an die periodenübergreifende Saldierung und soll durch bisherige Regulierungskonoauflösung verursache Nezengelschwankungen gläen. Das neue Sysem soll alle noch offenen Jahre sei 2012 (Srom: 2013) umfassen. Dami soll auch der Regulierungskonosaldo der zweien Regulierungsperiode annuiäisch über 3 Jahre aufgelös werden. Vereinfaches Verfahren Nezbereiber, die am vereinfachen Verfahren eilnehmen wollen, müssen künfig ab der drien Regulierungsperiode den Anrag bis zum 31. März sellen. Für Gasnezbereiber gib es für die drie Regulierungsperiode eine Übergangsregelung. Hier gil weierhin der 30. Juni Der pauschale Aneil dauerhaf nich beeinflussbarer Kosen soll in der Erlösobergrenzenberechnung von 45% auf 5% reduzier werden. Jedoch sollen vorgelagere Nezkosen und vermiedene Nezengele nich mehr wie bisher in der Ausgangsbasis bei der Ermilung der Pauschale enhalen sein (al: genehmige Gesamkosen x 45% vs. neu: genehmige Gesamkosen nach Abzug vorgel. Nez / verm. Neznuzung x 5%). Nezübergänge Für den Fall, dass Nezbereiber sich bei einem Teilnezübergang nich auf den übergehenden Aneil der Erlösobergrenze einigen können, wird in 26 ARegV der Regulierungsbehörde nun die Befugnis zur Besimmung des übergehenden Aneils ereil. Solle nach 6 Monaen nach Aufnahme des Nezberiebes kein übereinsimmender Anrag nach 32 ARegV bei der Regulierungsbehörde vorliegen, besimm diese über den Aneil der übergehenden Erlösobergrenze. Dabei werden gem. Anlage 4 ARegV n.f. zum einen die zu überragenden Kapialkosen direk ermiel. Zum anderen wird die übrige Erlösobergrenze nach Abzug von Kapialkosen, vorgelagere Nezkosen und vermiedene Neznuzung im Verhälnis der abzugebenden Kapialkosen zu den (ursprünglich) genehmigen Gesamkapialkosen zwischen aufnehmenden und abgebenden Nezbereiber aufgespalen.
6 6 Mi Blick auf die explizie separae Abfrage des Kapialausgleichsposens bei der Kosenprüfung empfehlen wir, die Höhe eines ewaigen passiven Verrechnungsposens im Nez sowei als möglich im Rahmen des Unbundlingabschlusses 2015 noch zu reduzieren. Über die weiere Enwicklung des Enwurfes zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung werden wir Sie weier zeinah informieren. Gerne sehen wir Ihnen bei Fragen zum Thema Kosenprüfung und Anreizregulierung wie gewohn zur Seie. Ihr Team von Harmann & Wiegler Consuling GmbH In Kooperaion mi Consuling Ulm & Schendel GmbH & Co. KG
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