Entwurf eines Gesetzes zur Regelung von Bürgerportalen und zur Änderung weiterer Vorschriften

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Regelung von Bürgerportalen und zur Änderung weiterer Vorschriften A. Problem und Ziel ssindzueinemMassenkommunikationsmittelgeworden,dasprivat ebensoselbstverständlichgenutztwirdwieinderkommunikationmitbehörden undgeschäftspartnern.denn ssindeinfach,schnell,preiswertundortsunabhängig.doch skönnenmitwenigaufwandaufdemwegabgefangen,wiepostkartenmitgelesenundinihreminhaltverändertwerden.sender undempfängerkönnenniesichersein,mitwemsiegeradetatsächlichkommunizieren. UmdieFunktionsfähigkeitundAkzeptanzderelektronischenKommunikation trotzsteigenderinternetkriminalitätundwachsenderdatenschutzproblemezu erhaltenundauszubauen,wirdeinezuverlässigeundgeschützteinfrastruktur notwendig,diedievorteileder mitsicherheitunddatenschutzverbindet.mitdenbürgerportalensolleinesolcheinfrastruktureingeführtwerden.im RahmeneinesAkkreditierungsverfahrenshabenBürgerportaldiensteanbieter nachzuweisen,dassdiedurchsieangebotenen -,identitätsbestätigungsundspeicherdienstehoheanforderungenansicherheitunddatenschutzerfüllen.dergesetzentwurfbietetdenrechtsrahmen,derdieanforderungenandie VertrauenswürdigkeitderDiensteanbieterundderBürgerportaldiensteregelt, dennachweisihrererfüllungermöglichtunddiedauerhaftesicherheitderbürgerportale gewährleistet. B. Lösung DerGesetzentwurfschafftdenRechtsrahmen,derzurEinführungvertrauenswürdigerBürgerportaleimInternetbenötigtwird.Bürgerportaleakkreditierter DiensteanbieterbietendemelektronischenGeschäfts-undRechtsverkehrsichereKommunikationslösungen,beidenensichdieTeilnehmerderVertraulichkeit ihrerkommunikationundderidentitätihrerkommunikationspartnerhinreichendsicherseinkönnen.zudemverbesserterdiemöglichkeiten,dieauthentizitätvonwillenserklärungeninelektronischengeschäftsprozessenbeweisen underklärungennachweisbarzustellenzukönnen.bürgerportalesollendadurch den elektronischen Rechts- und Geschäftsverkehr fördern. MitdemGesetzentwurfwirdeinAkkreditierungsverfahrenfürDiensteanbieter vonbürgerportaleneingeführt.alsvoraussetzungderakkreditierunghatder DiensteanbieterdiedurchdieVorschriftendiesesGesetzeseingeführtenAnforderungenzuerfüllenunddiesaufdieebenfallsgeregelteArtundWeisenachzuweisen.ZurEntlastungderzuständigenBehördekanndiesüberanerkannte

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode privatestellenerfolgen;dieakkreditierungselbstbleibtderzuständigenbehördevorbehalten.mitdementwurfwerdenzudemdiepflichtdienstefüreinbürgerportalbestimmtundeineaufsichtüberdieakkreditiertendiensteanbieter vonbürgerportaleneingeführt.umkünftigbeiderelektronischenzustellung diebeweismöglichkeitenüberdenzugangzuverbessern,wirdeinebeweissicherezugangsbestätigungeingeführt,diederdiensteanbieterdesempfängers elektronischerzeugt.hierzuerfolgteineanpassungderzivilprozessordnung unddesverwaltungszustellungsgesetzes.deraufnahmevonregelungenzur HaftungdesDiensteanbietersbedurfteesnicht.InsoweitgewährendieallgemeinenHaftungsvorschriftenausreichendenRechtsschutz.Diesgiltauchfürdas VerhältniszwischenakkreditiertemDiensteanbieterundDritten,weilzentrale VorschriftendesGesetzes (insbesonderedie 3bis13,16bis18,22a)drittschützende Wirkung entfalten. C. Alternativen Keine D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte 1.Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Keine 2.Vollzugsaufwand FürdenBetriebderBürgerportalesindprivateDiensteanbietervorgesehen.VerwaltungsaufwandentstehtdurchdieAkkreditierungderBürgerportaldiensteanbieterunddieAufsichtüberdiese.DieseAufgabensollenvomBundesamtfür SicherheitinderInformationstechnik (BSI)wahrgenommenwerden.DiediesbezüglichneuzuschaffendenBefugnissedesBSIsindmiteinementsprechendenVollzugsaufwandverbunden.DessenUmfangunddamitdieHöheder VollzugskostensindmaßgeblichvonderzukünftigenEntwicklungderInanspruchnahmedesAkkreditierungsverfahrensdurchpotentielleBürgerportaldiensteanbieter abhängig und daher nur schwer zu beziffern. BeimBSIbestehtaufgrunddesBürgerportalgesetzeseinAufwandanca.9zusätzlichenPlanstellen/Stellen.DerbeimBSIentstehendeMehraufwandwird zumteildurchnochfestzulegendegebührenfürdasjeweiligeverfahren (u.a. Akkreditierungsverfahren)gedeckt.ImÜbrigenwerdendieSachkostengrundsätzlich aus dem Einzelplan erwirtschaftet. KostenzurAnpassungvonVerfahrenderVerwaltungandieNutzungvon Bürgerportalenkönnennichtbenanntwerden.SietreffenBund,Länderund Kommunengleichermaßen.LangfristigkönnenVerwaltungskostendurchdie VerbreitungundNutzungderBürgerportalejedochgesenktwerdenundelektronischeGeschäftsprozesse,derenRisikosinkt,kostengünstigerangebotenwerden.DieVerwaltungkanndurchNutzungderBürgerportaleinsbesondereden AnteildermithohenPorto-,Material-undProzesskostenversehenenPapierpost reduzieren.dasgesamteinsparpotentialprobriefsendungbeläuftsichauf 0,65Eurobis0,95Euro.DieVerwaltungversendetca.1,313MilliardenBriefe (miteinemgewichtvonunter50g)projahr.unterderannahme,dassvondiesen75prozent,alsoca.985millionenbriefsendungen,grundsätzlichperelektronischerpostversendetwerdenkönnenundderweiterenannahme,dassdie InternetnutzungderVerwaltungbei80Prozentliegt,ergibtsicheineAnzahlvon ca.788millionenperelektronischerpostversendbarerbriefsendungenprojahr. WenndieVerwaltunghiervonimerstenJahr2Prozent,imzweitenJahr 5Prozent,imdrittenJahr10Prozent,imviertenJahr15Prozentundimfünften JahrnachEinführungderBürgerportale20ProzentüberBürgerportaleversen-

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/12598 det,ergibtsichdarauseinüberdieerstenfünfjahrenacheinführungderbürgerportalegemitteltesjährlicheseinsparpotentialvonca.50bis80mio.euro. AbdemfünftenJahrkannvonjährlichenEinsparungenvonca.100bis150 Mio.Euro ausgegangen werden. E. Sonstige Kosten AlseinTeilderAkkreditierungskostenentstehenfürdenDiensteanbieterKosten fürdiegewährleistungderdeckungsvorsorge (1,08Mio.Eurojährlich).Der größtekostenblock (18,512Mio.Eurojährlich)ergibtsichdurchdiePflichtzur zuverlässigen Identitätsfeststellung bei der Erstregistrierung von Kunden. DiesenKostenstehteinEinsparpotenzialgegenüber,dassichdarausergibt,dass BürgerinnenundBürger,Wirtschaft (Unternehmen)undVerwaltungdurchNutzungderBürgerportaleinsbesonderedenAnteildermithohenPorto-,MaterialundProzesskostenversehenenPapierpostreduzierenkönnen.DasGesamteinsparpotenzialproBriefsendungbeläuftsichfürWirtschaftundVerwaltungauf 0,65Eurobis0,95EuroundfürBürgerinnenundBürgerunterVernachlässigung der Material- und Prozesskosten auf 0,55 Euro. BeieinerkonservativenNutzenbetrachtungwirdfernerdavonausgegangen, dassprojahrca.17,5milliardenbriefsendungenimlizenzpflichtigenbereich verschicktwerden.weiterhinwirdangenommen,dassdavonbereitsimfünften Jahretwa1,5MilliardenBriefsendungen (9Prozent)durchBürgerportalnachrichtenersetztwerden.Dieseverteilensichzuca.80ProzentaufdieWirtschaft undzujeweils10prozentauföffentlicheverwaltungsowiebürgerinnenund Bürger. InsgesamtbeträgtdasjährlicheEinsparpotenzialimfünftenJahrca.1bis 1,4 Mrd. Euro und verteilt sich wie folgt: Wirtschaft: 819 Mio. Euro bis 1,197 Mrd. Euro; Verwaltung: 102 Mio. Euro bis 150 Mio. Euro; Bürger:60 Mio.Euro. F. Bürokratiekosten DurchdasBürgerportalgesetzwerdeninsgesamtachtneueInformationspflichtenfürdieWirtschafteingeführt.DiesebeziehensichaufdieDiensteanbieter, diesichfürdieerbringungvonbürgerportaldienstenakkreditierenlassen.die Verteilung ist wie folgt: Akkreditierung der Diensteanbieter: drei neue Informationspflichten Betrieb von Bürgerportalen: vier neue Informationspflichten Einstellung der Tätigkeit: eine neue Informationspflicht. ImRahmendesEx-ante-VerfahrenswerdendiedarausresultierendenBürokratiekosten auf ca. 2,5 Mio. Euro jährlich beziffert. DievorgesehenenRegelungensindzwarmitKostenfürdiekünftigenDiensteanbieterverbunden,insgesamtwirddieWirtschaftabererheblichentlastet,da dieneuenmöglichkeitenderelektronischenkommunikationaufbasisder BürgerportalezugroßenEinsparungenbeiderpapierbasiertenKommunikation führen. FürdenNutzereinesBürgerportalkontoswerdenzweineueInformationspflichteneingeführt:DerNutzerhatzurEröffnungeinesBürgerportalkontoseinen Antragzustellen,beidemAngabenzurIdentitätsfeststellunggemachtwerden

4 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode müssen.außerdementstehteineinformationspflichtimzusammenhangmitder Freischaltung des Bürgerportalkontos. FürdieVerwaltung,d.h.fürdiezuständigeBehördewerdenvierneueInformationspflichtenimRahmenderAkkreditierungvonDiensteanbieternsowieder Aufsichteingeführt.Davonca.20akkreditiertenDiensteanbieternnachfünf Jahrenausgegangenwird,sinddieseBürokratiekostenimVergleichzudenerwartetenEinsparungenfürdieVerwaltunggering.DieSaldierungerwarteter MehrkostenunderwarteterKostenreduzierungenalleindurchdenEinsatzvon elektronischennachrichtenanstellevonpapierpostwirdzueinerdeutlichen Kosteneinsparung bei der Verwaltung führen. BezogenaufdieBürokratiekostenderWirtschaftausInformationspflichten wurdeimrahmendesex-ante-verfahrenseinentlastungspotenzialvonca. 27 Mio. Euro im fünften Jahr ermittelt.

5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/12598

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7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/12598 Anlage 1 Entwurf eines Gesetzes zur Regelung von Bürgerportalen und zur Änderung weiterer Vorschriften 1 Vom Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Bürgerportalgesetz Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften 1 Bürgerportal (1)BürgerportaleimSinnediesesGesetzesbildeneine elektronischekommunikationsplattformiminternet,deren DienstesicherenelektronischenGeschäftsverkehrfürjedermannermöglichenunddasInternetalsMittelfürrechtsverbindliches und vertrauliches Handeln ausbauen. (2)BürgerportaleimSinnediesesGesetzesermöglichen einesichereanmeldung,dienutzungeinespostfach-und VersanddienstesfürsichereelektronischePostunddieNutzungeinesVerzeichnisdienstessowieoptionalvonIdentitätsbestätigungs-undSpeicherplatzdiensten.EinBürgerportalwirdvoneinemnachdiesemGesetzakkreditierten Diensteanbieter betrieben. 2 Zuständige Behörde ZuständigeBehördenachdiesemGesetzunddenRechtsverordnungennachden 24und25istdasBundesamtfür Sicherheit in der Informationstechnik. Abschnitt 2 Pflichten und optionale Angebote des Diensteanbieters 3 Eröffnung eines Bürgerportalkontos (1)JedePersonkannbeieinemakkreditiertenDiensteanbietereinenBereichineinemBürgerportalbeantragen,welchernurihrzugeordnetistundnurvonihrgenutztwerden kann (Bürgerportalkonto). (2)DerakkreditierteDiensteanbieterhatdieIdentitätdes Antragstellerszuverlässigfestzustellen.Dazuerhebterfolgende Angaben: 1.beieinernatürlichenPersonName,Geburtsort,Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Anschrift; 2.beieinerjuristischenPersonFirma,NameoderBezeichnung,Rechtsform,Registernummer,soweitvorhanden, AnschriftdesSitzesoderderHauptniederlassungund NamenderMitgliederdesVertretungsorgansoderdergesetzlichenVertreter;isteinMitglieddesVertretungsorgansoderdergesetzlicheVertretereinejuristischePerson,sowirdderenFirma,NameoderBezeichnung, Rechtsform,Registernummer,soweitvorhanden,und AnschriftdesSitzesoderderHauptniederlassungerhoben. (3)ZurÜberprüfungderIdentitätdesAntragstellershat sichderakkreditiertediensteanbieteranhanddernachfolgendendokumentezuvergewissern,dassdienachabsatz2 Satz 2 erhobenen Angaben zutreffend sind: 1.beinatürlichenPersonenanhandeinesgültigenamtlichen Ausweises,dereinLichtbilddesInhabersenthältundmit demdiepass-undausweispflichtiminlanderfülltwird, einesinländischenodernachausländerrechtlichenbestimmungenanerkanntenoderzugelassenenpasses,personalausweisesoderpass-oderausweisersatzesoderanhandvondokumentenmitgleichwertigersicherheit;die ÜberprüfungderIdentitätkannauchanhanddeselektronischen Identitätsnachweises erfolgen; 2.beijuristischenPersonenoderPersonengesellschaften anhandeinesauszugsausdemhandels-odergenossenschaftsregisterodereinemvergleichbarenamtlichenregisteroderverzeichnis,dergründungsdokumenteoder gleichwertigerbeweiskräftigerdokumenteoderdurch Einsichtnahme in die Register- oder Verzeichnisdaten. DerakkreditierteDiensteanbieterdarfdazumitEinwilligung desantragstellerspersonenbezogenedatenverarbeitenoder nutzen,dieerzueinemfrüherenzeitpunkterhobenhat,soferndiesedatendiezuverlässigeidentitätsfeststellungdes Antragstellers gewährleisten. 4 Sichere Anmeldung zu einem Bürgerportalkonto DerakkreditierteDiensteanbieterermöglichtdemNutzer einesichereanmeldungzudembürgerportalkontounddamitzudeneinzelnendiensten.derakkreditiertediensteanbietermusssicherstellen,dasseinesichereanmeldungnur dannerfolgt,wenndernutzereinhierfürgeeignetesverfahreneinsetzt.einverfahrenistgeeignet,wennesdurchzwei voneinanderunabhängigesicherungsmittelgegeneineunberechtigtenutzunggeschütztistsowiedieeinmaligkeit undgeheimhaltungderimrahmendesverfahrensverwendeten Geheimnisse sichergestellt ist. 1DieVerpflichtungenausderRichtlinie98/34/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom22.Juni1998übereinInformationsverfahren aufdemgebietdernormenundtechnischenvorschriftenunddervorschriftenfürdiedienstederinformationsgesellschaft (ABl.L204vom ,S.37),diezuletztdurchdieRichtlinie2006/96/EGvom20.November2006 (ABl.L363vom ,S.81)geändertworden ist, sind beachtet worden.

8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Postfach- und Versanddienst (1)DerakkreditierteDiensteanbieterhatdemNutzerein sichereselektronischespostfachundeinensicherenversanddienstfürelektronischenachrichtenanzubieten.hierzu wirddemnutzereinebürgerportaladressefürelektronische Postzugewiesen,welcheimmereineKennzeichnungund beinatürlichenpersonenderenvor-undnachnamen,bei juristischenpersonenderennamenenthaltenmuss (Hauptadresse). (2)DerakkreditierteDiensteanbieterstelltdemNutzer aufverlangeneineodermehrerepseudonymebürgerportaladressenzurverfügung,soweitessichbeidemnutzerum einenatürlichepersonhandelt.dieinanspruchnahmeeines DienstesunterPseudonymistfürDritteerkennbarzukennzeichnen. (3)DerPostfach-undVersanddiensthatdieVertraulichkeit,dieIntegritätunddieAuthentizitätderNachrichtenzu gewährleisten. (4)DerSenderkanneinesichereAnmeldungnach 4für den Abruf der Nachricht durch den Empfänger bestimmen. (5)DerakkreditierteDiensteanbietermussdemNutzer ermöglichen,einesichereanmeldungindernachrichtso bestätigenzulassen,dassdieunverfälschtheitderbestätigung jederzeit nachprüfbar ist. (6)DerakkreditierteDiensteanbieteristverpflichtet, elektronischenachrichtennachdenvorschriftenderprozessordnungenunddergesetze,diedieverwaltungszustellungregeln,förmlichzuzustellen.imumfangdieser VerpflichtungistderakkreditierteDiensteanbietermitHoheitsbefugnissen ausgestattet (beliehener Unternehmer). (7)DerakkreditierteDiensteanbieterbestätigtaufAntrag dessendersdenversandeinernachricht.dieversandbestätigung muss enthalten: 1. die Bürgerportaladresse des Empfängers, 2.dasDatumunddieUhrzeitdesVersandsderNachricht vom Bürgerportalpostfach des Senders, 3.denNamenundVornamenoderdieFirmadesakkreditiertenDiensteanbieters,derdieVersandbestätigungerzeugt und 4. die Prüfsumme der Nachricht. DerakkreditierteDiensteanbieterdesSendershatdieVersandbestätigungmiteinerdauerhaftüberprüfbarenqualifiziertenelektronischenSignaturnachdemSignaturgesetzzu versehen. (8)AufAntragdesSenderswirdderZugangeinerNachrichtindasPostfachdesEmpfängersbestätigt.HierbeiwirkendieakkreditiertenDiensteanbieterdesSendersunddes Empfängerszusammen.DerakkreditierteDiensteanbieter desempfängerserzeugteinezugangsbestätigung.diezugangsbestätigung muss enthalten: 1. die Bürgerportaladresse des Empfängers, 2.dasDatumunddieUhrzeitdesEingangsderNachricht im Bürgerportalpostfach des Empfängers, 3.denNamenundVornamenoderdieFirmadesakkreditiertenDiensteanbieters,derdieZugangsbestätigungerzeugt und 4. die Prüfsumme der Nachricht. DerakkreditierteDiensteanbieterdesEmpfängershatdie ZugangsbestätigungmiteinerdauerhaftüberprüfbarenqualifiziertenelektronischenSignaturnachdemSignaturgesetz zu versehen. 6 Identitätsbestätigungsdienst (1)DerakkreditierteDiensteanbieterkanneinenIdentitätsbestätigungsdienstanbieten.Einsolcherliegtvor,wenn sichdernutzerdernach 3hinterlegtenIdentitätsdatenbedienenkann,umseineIdentitätgegenüberDrittensicher elektronisch bestätigen zu lassen. (2)DerakkreditierteDiensteanbieterhatVorkehrungen dafürzutreffen,dassidentitätsdatennichtunbemerktgefälscht oder verfälscht werden können. (3)DiezuständigeBehördekanneineSperrungeines Identitätsdatumsanordnen,wennTatsachendieAnnahme rechtfertigen,dassdasidentitätsdatumaufgrundfalscher Angabenausgestelltwurdeodernichtausreichendfälschungssicher ist. 7 Verzeichnisdienst (1)DerakkreditierteDiensteanbieterhataufausdrücklichesVerlangendesNutzersdieBürgerportaladressen,nach 3hinterlegteIdentitätsdatensowiefürdieVerschlüsselung vonnachrichtenandennutzernotwendigeinformationenin einemverzeichnisdienstzuveröffentlichen.derakkreditiertediensteanbieterdarfdieeröffnungeinesbürgerportalkontosfürdennutzernichtvondemverlangendesnutzers nachsatz1abhängigmachen,wenndemnutzereinanderer ZugangzugleichwertigenvertraglichenLeistungenohne dasverlangennichtodernichtinzumutbarerweisemöglich ist. (2)DerakkreditierteDiensteanbieterhateineBürgerportaladresse,einIdentitätsdatumoderdiefürdieVerschlüsselungvonNachrichtenandenNutzernotwendigenInformationenausdemVerzeichnisdienstunverzüglichzulöschen, wenndernutzerdiesverlangt,diedatenaufgrundfalscher Angabenausgestelltwurden,derDiensteanbieterseineTätigkeitbeendetunddiesenichtvoneinemanderenakkreditiertenDiensteanbieterfortgeführtwirdoderdiezuständige BehördedieLöschungausdemVerzeichnisdienstanordnet. WeitereGründefüreineLöschungkönnenvertraglichvereinbart werden. 8 Speicherplatz DerakkreditierteDiensteanbieterkanndemNutzereinen SpeicherplatzzursicherenAblagevonDateienanbieten. BieteterdenSpeicherplatzan,sohaterdafürSorgezutragen,dassdieAblagevonDateiensichererfolgt.DerNutzer kannfürjedeeinzelnedateieinefürdenzugrifferforderliche sichere Anmeldung nach 4 festlegen.

9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/12598 Abschnitt 3 Bürgerportalnutzung 9 Aufklärungs- und Informationspflichten (1)DerakkreditierteDiensteanbieterhatdenNutzervor dererstmaligennutzungdesbürgerportalkontosüberdie RechtsfolgenderNutzungvonBürgerportalenundüberdie Maßnahmenzuunterrichten,dienotwendigsind,umeinen unbefugtenzugriffaufdasbürgerportalkontozuverhindern. (2)ZurUnterrichtungnachAbsatz1sinddemNutzerdie erforderlicheninformationenintextformmitzuteilen,deren ErhaltundKenntnisnahmederNutzeralsVoraussetzungfür diefreischaltungdesbürgerportalkontosausdrücklichzu bestätigen hat. (3)InformationspflichtennachanderenGesetzenbleiben unberührt. 10 Sperrung und Auflösung des Bürgerportalkontos (1)DerakkreditierteDiensteanbieterhatdenZugangzu einem Bürgerportalkonto unverzüglich zu sperren, wenn 1. der Nutzer es verlangt, 2.TatsachendieAnnahmerechtfertigen,dassdiezureindeutigenIdentifizierungdesNutzersbeimakkreditierten DiensteanbietervorgehaltenenDatennichtausreichend fälschungssichersindoderdiesichereanmeldunggemäß 4Mängelaufweist,dieeineunbemerkteFälschung oderkompromittierungdesanmeldevorgangszulassen oder 3.diezuständigeBehördedieSperrunggemäßAbsatz2anordnet. WeitereSperrgründekönnenvertraglichvereinbartwerden. DerakkreditierteDiensteanbietermusseineSperrunganbieten, bei der der Abruf von Nachrichten möglich bleibt. (2)DiezuständigeBehördekanndieSperrungeinesBürgerportalkontosanordnen,wennTatsachendieAnnahme rechtfertigen,dassdasbürgerportalkontoaufgrundfalscher AngabeneröffnetwurdeoderdiezureindeutigenIdentifizierungdesNutzersbeimakkreditiertenDiensteanbietervorgehaltenenDatennichtausreichendfälschungssichersindoder diesichereanmeldunggemäß 4Mängelaufweist,dieeine unbemerktefälschungoderkompromittierungdesanmeldevorgangs zulassen. (3)DerakkreditierteDiensteanbieterhatdemNutzernach WegfalldesSperrgrundesdenZugangzumBürgerportalkonto erneut zu gewähren. (4)DerakkreditierteDiensteanbieterhateinBürgerportalkontounverzüglichaufzulösen,wennderNutzeresverlangtoderdiezuständigeBehördedieAuflösunganordnet. EineVereinbarungüberweitereAuflösungsgründeistunwirksam. (5)SoferndieSperrungoderAuflösungdesBürgerportalkontosaufVeranlassungdesakkreditiertenDiensteanbieters oderderzuständigenbehördeerfolgt,istdernutzerüberdie Sperrung oder Auflösung zu informieren. 11 Einstellung der Tätigkeit (1)DerakkreditierteDiensteanbieterhatdieEinstellung seinertätigkeitunverzüglichderzuständigenbehördeanzuzeigen.erhatdafürzusorgen,dassdasbürgerportalvon einemanderenakkreditiertendiensteanbieterübernommen wird.erhatdiebetroffenennutzerunverzüglichüberdie EinstellungseinerTätigkeitunddieÜbernahmedesBürgerportalsdurcheinenanderenakkreditiertenDiensteanbieter zu benachrichtigen. (2)ÜbernimmtkeinandererakkreditierterDiensteanbieterdasBürgerportal,mussderakkreditierteDiensteanbieter sicherstellen,dassdieimpostfachundimspeicherplatzgespeichertendatenfürwenigstensdreimonateabdemzeitpunkt der Benachrichtigung des Nutzers abrufbar bleiben. (3)DerakkreditierteDiensteanbieterhatdieDokumentationnach 13andenakkreditiertenDiensteanbieter,derdas BürgerportalnachAbsatz1übernimmt,zuübergeben.ÜbernimmtkeinandererakkreditierterDiensteanbieterdasBürgerportal,übernimmtdiezuständigeBehördedieDokumentation.IndiesemFallerteiltdiezuständigeBehördebei VorliegeneinesberechtigtenInteressesAuskunftdaraus,soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist. 12 Vertragsbeendigung DerakkreditierteDiensteanbieteristverpflichtet,dem NutzerfüreinenZeitraumvondreiMonatennachVertragsendedenZugriffaufdieimPostfachundimSpeicherplatz gespeichertendatenzuermöglichenundihnaufihrelöschungmindestenseinenmonatvordieserintextformhinzuweisen. 13 Dokumentation (1)DerakkreditierteDiensteanbieterhatalleMaßnahmen zursicherstellungdervoraussetzungenderakkreditierung undzurerfüllungderinden 3bis16genanntenPflichten sozudokumentieren,dassdiedatenundihreunverfälschtheit jederzeit nachprüfbar sind. (2)DerakkreditierteDiensteanbieterhatdieDokumentationwährendderDauerdeszwischenihmunddemNutzer bestehendenvertragsverhältnissessowie30weiterejahreab demschlussdesjahresaufzubewahren,indemdasvertragsverhältnis endet. (3)DemNutzeristaufVerlangenEinsichtindieihnbetreffenden Daten zu gewähren. 14 Verbraucherschutz DerakkreditierteDiensteanbieterhatbeiGestaltungund BetriebderBürgerportaledieBelangedesVerbraucherschutzes,insbesonderedieindenvonden 1und2desUnterlassungsklagengesetzesumfasstenVorschriften,dieVorschriftendesGesetzesgegendenunlauterenWettbewerb zumschutzvorunlauterenwettbewerbshandlungen,diegeeignetsind,dieinteressenvonverbrauchernspürbarzubeeinträchtigensowiedieinderrechtsverordnungnach 25 geregelten Pflichten zu beachten.

10 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 15 Datenschutz UnbeschadetderRegelungendesTelemediengesetzes, destelekommunikationsgesetzesunddesbundesdatenschutzgesetzesdarfderakkreditiertediensteanbieterpersonenbezogenedatenbeimnutzereinesbürgerportalkontos nurerheben,verarbeitenundnutzen,soweitdieszurbereitstellungdesbürgerportalsundseinerdiensteundderen Durchführung erforderlich ist. 16 Auskunftsanspruch (1)EinakkreditierterDiensteanbietererteiltDrittenAuskunft über Namen und Anschrift eines Nutzers, wenn 1.derDritteglaubhaftdarlegt,dasserdieAuskunftzurVerfolgungeinesRechtsanspruchsgegendenNutzerbenötigt und 2.dasVerlangennichtoffensichtlichrechtsmissbräuchlich ist,insbesonderenichtalleindemzweckdient,einpseudonym aufzudecken. (2)DiedurchdieAuskunftserteilungerlangtenDatendürfennurzudembeidemErsuchenangegebenenZweckverwendet werden. (3)DerakkreditierteDiensteanbieterhatdieAuskunftserteilungnachAbsatz1zudokumentierenunddenNutzervon dererteilungderauskunftunverzüglichundunterbenennung des Dritten zu unterrichten. (4)DerakkreditierteDiensteanbieterkannvondemDritteneineErstattungfürseineunmittelbarenAufwendungen verlangen. (5)DienachanderenRechtsvorschriftenbestehendenRegelungenzuAuskünftengegenüberöffentlichenStellenbleiben unberührt. Abschnitt 4 Akkreditierung 17 Akkreditierung von Diensteanbietern (1)DiensteanbieterkönnensichaufschriftlichenAntrag vonderzuständigenbehördeakkreditierenlassen.dieakkreditierungistzuerteilen,wennderdiensteanbieternachweist,dasserdievoraussetzungennach 18erfülltunddie AusübungderAufsichtüberdenDiensteanbieterdurchdie zuständigebehördegewährleistetist.akkreditiertediensteanbietererhalteneingütezeichenderzuständigenbehörde. MitdemGütezeichenwirdderNachweisderumfassendgeprüftentechnischenundadministrativenSicherheitfürdas Bürgerportalerbracht.SiedürfensichalsakkreditierteDiensteanbieterbezeichnen.NurakkreditierteDiensteanbieterdürfensichimRechts-undGeschäftsverkehraufdienachgewieseneSicherheitberufenunddasGütezeichenführen.Weitere KennzeichnungenkönnenakkreditiertenDiensteanbietern vorbehalten sein. (2)DieAkkreditierungistnachwesentlichenVeränderungen, spätestens jedoch nach drei Jahren zu erneuern. 18 Voraussetzungen der Akkreditierung; Nachweis (1)AlsDiensteanbieterkannnurakkreditiertwerden,wer 1.diefürdenBetriebeinesBürgerportalserforderlicheZuverlässigkeit und Fachkunde besitzt; 2.einegeeigneteDeckungsvorsorgetrifft,umseinengesetzlichenVerpflichtungenzumErsatzvonSchäden nachzukommen; 3.diePflichtennachden 3bis13sowie16inderWeise erfüllt,dasserdiedienstezuverlässigundsichererbringt undmitdenanderenakkreditiertendiensteanbieternzusammenwirkt; 4.beiGestaltungundBetriebderBürgerportaldienstedie datenschutzrechtlichen Anforderungen erfüllt. (2)DieVoraussetzungennachAbsatz1werdenwiefolgt nachgewiesen: 1.dieerforderlicheZuverlässigkeitundFachkundedurch NachweiseüberseinepersönlichenEigenschaften,sein VerhaltenundseineFähigkeitenzurordnungsgemäßen ErfüllungderihmobliegendenAufgabenoderdiepersönlichenEigenschaften,dasVerhaltenunddieentsprechendenFähigkeitenderinseinemBetriebtätigenPersonen;alsNachweisdererforderlichenFachkundeistesin derregelausreichend,wennfürdiejeweiligeaufgabe imbetriebentsprechendezeugnisseodernachweise überdiedafürnotwendigenkenntnisse,erfahrungenund Fertigkeiten vorgelegt werden; 2.eineausreichendeDeckungsvorsorgedurchdenAbschlusseinerVersicherungoderdieFreistellungs-oder GewährleistungsverpflichtungeinesKreditunternehmensmiteinerMindestdeckungssummevonjeweils Euro für einen verursachten Schaden; 3.dieErfüllungderPflichtenimSinnedesAbsatzes1 Nummer3unddieständigeVerfügbarkeitdurchSicherheitszertifikatenach 4desGesetzesüberdieErrichtung desbundesamtesfürsicherheitinderinformationstechnik;dieständigeverfügbarkeitunddaszusammenwirkenmitdenanderenakkreditiertendiensteanbietern kannnurnachausreichendenerprobungenbestätigtwerden;diesicherheitderdienstekannnurnacheinerumfassendenprüfungdessicherheitskonzeptsaufseineeignungundpraktischeumsetzungbestätigtwerden;aufdie ÜberprüfungdereingesetztentechnischenProduktekann verzichtetwerden,wennderensicherheitdurcheinanerkanntes Sicherheitszertifikat nachgewiesen wird; 4.dieErfüllungderdatenschutzrechtlichenAnforderungen andasdatenschutzkonzeptfürdieeingesetztenverfahrenunddieeingesetzteninformationstechnischeneinrichtungendurchvorlagegeeigneternachweise.der Nachweisgiltinsoweitalserbracht,alsderAntragsteller füreingesetzteverfahrenundeingesetzteinformationstechnischeeinrichtungeneindatenschutzsiegel nach 9desDatenschutzauditgesetzesvom [einsetzen: Datum und Fundstelle dieses Gesetzes] führt. (3)DerDiensteanbieterkann,unterEinbeziehunginseine KonzeptezurUmsetzungderAnforderungendesAbsatzes1,zurErfüllungvonPflichtennachdiesemGesetzund der Rechtsverordnung nach 25 Dritte beauftragen.

11 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/ Gleichstellung ausländischer Dienste (1)VergleichbareDiensteauseinemanderenMitgliedstaatderEuropäischenUnionoderauseinemanderen VertragsstaatdesAbkommensüberdenEuropäischen WirtschaftsraumsinddenDiensteneinesakkreditierten Diensteanbieters,mitAusnahmesolcherDienste,diemitder AusübunghoheitlicherTätigkeitverbundensind,gleichgestellt,wennihreAnbieterdem 18gleichwertigeVoraussetzungenerfüllen,diesegegenübereinerzuständigeStelle nachgewiesensindunddasfortbestehendererfüllungdieservoraussetzungendurcheineindiesemmitglied-oder Vertragsstaat bestehende Kontrolle gewährleistet wird. (2)DiePrüfungderGleichwertigkeitdesausländischen DiensteanbietersnachAbsatz1obliegtderzuständigenBehörde. Abschnitt 5 Aufsicht 20 Aufsichtsmaßnahmen (1)DieAufsichtüberdieEinhaltungdiesesGesetzesund derrechtsverordnungnach 25obliegtderzuständigenBehörde.MitderAkkreditierungunterliegenDiensteanbieter der Aufsicht der zuständigen Behörde. (2)DiezuständigeBehördekanngegenüberDiensteanbieternMaßnahmentreffen,umdieEinhaltungdiesesGesetzes und der Rechtsverordnung nach 25 sicherzustellen. (3)UngeachtetdesVorliegensvonZertifikatenimSinne des 18Absatz2Nummer3kanndiezuständigeBehörde einemakkreditiertendiensteanbieterdenbetriebvorübergehendganzoderteilweiseuntersagen,wenntatsachendie Annahme rechtfertigen, dass 1.eineVoraussetzungfürdieAkkreditierungnach 17 Absatz1 weggefallen ist, 2.ungeeigneteProdukteoderungültigeEinzelnachweise fürdasangebotvonbürgerportalenverwendetoderbestätigt werden, 3.nachhaltig,erheblichoderdauerhaftgegenPflichtenverstoßen wird oder 4.sonstigeVoraussetzungenfürdieAkkreditierungoderfür dieanerkennungnachdiesemgesetzoderderrechtsverordnung nach 25 nicht erfüllt werden. (4)BeiNichterfüllungderPflichtenausdiesemGesetz oderderrechtsverordnungnach 25oderbeiWegfalleiner VoraussetzungderAkkreditierungkanndiezuständigeBehördedieAkkreditierungwiderrufenoderzurücknehmen, wennmaßnahmennachabsatz2oderabsatz3keinenerfolg versprechen. (5)DieGültigkeitdervoneinemakkreditiertenDiensteanbieterimRahmendesPostfach-undVersanddiensts ausgestelltenzugangsbestätigungenbleibtvonderuntersagungdesbetriebs,dereinstellungdertätigkeit,der RücknahmeoderdemWiderrufeinerAkkreditierungunberührt. 21 Mitwirkungspflicht (1)DieakkreditiertenDiensteanbieterunddiefürdiese nach 18Absatz3tätigenDrittenhabenderzuständigen BehördeunddeninihremAuftraghandelndenPersonendas BetretenderGeschäftsräumewährendderüblichenBetriebszeitenzugestatten,aufVerlangendieinBetrachtkommendenBücher,Aufzeichnungen,Belege,Schriftstückeund sonstigenunterlageningeeigneterweisezureinsichtvorzulegen,auchsoweitsieelektronischgeführtwerden,auskunftzuerteilenunddieerforderlicheunterstützungzugewähren. (2)DerzurErteilungeinerAuskunftVerpflichtetekann dieauskunftverweigern,wennersichdamitselbstodereinenderin 383Absatz1Nummer1bis3derZivilprozessordnungbezeichnetenAngehörigenderGefahrderVerfolgungwegeneinerStraftatodereinesVerfahrensnachdem GesetzüberOrdnungswidrigkeitenaussetzenwürde.Erist auf dieses Recht hinzuweisen. 22 Informationspflicht DiezuständigeBehördehatdieNamenderakkreditierten DiensteanbietersowiederausländischenDiensteanbieter nach 19fürjedenüberöffentlicherreichbareKommunikationsverbindungen abrufbar zu halten. Abschnitt 6 Schlussbestimmungen 23 Bußgeldvorschriften (1)Ordnungswidrighandelt,wervorsätzlichoderfahrlässig 1.entgegen 3Absatz3Satz1sichnichtvergewissert, dass die dort genannten Angaben zutreffend sind, 2.entgegen 4Satz2nichtsicherstellt,dasseinesichere Anmeldung nur in den dort genannten Fällen erfolgt, 3.entgegen 7Absatz2Satz1dortgenannteDatennicht oder nicht rechtzeitig löscht, 4.entgegen 10Absatz1Satz1oderAbsatz4Satz1den ZugangzueinemBürgerportalkontonichtodernicht rechtzeitigsperrtoderdasbürgerportalkontonichtoder nicht rechtzeitig auflöst, 5.entgegen 11Absatz1Satz1eineAnzeigenicht,nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, 6.entgegen 11Absatz1Satz3einenNutzernicht,nicht richtig oder nicht rechtzeitig benachrichtigt, 7.entgegen 11Absatz2nichtsicherstellt,dassdiedort genannten Daten abrufbar bleiben, 8.entgegen 12denZugriffaufdortgenannteDaten nichtermöglichtodereinenhinweisnicht,nichtrichtig oder nicht rechtzeitig gibt, 9.entgegen 13Absatz1eineDokumentationnichtoder nicht richtig erstellt, 10.entgegen 13Absatz2eineDokumentationnichtoder nicht mindestens 30 Jahre aufbewahrt oder

12 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11.entgegen 17Absatz1Satz6sichaufdienachgewiesene Sicherheit beruft oder das Gütezeichen führt. (2)DieOrdnungswidrigkeitkannindenFällendesAbsatzes1Nummer3und4miteinerGeldbußebiszudreihunderttausendEuroundindenübrigenFällenmiteinerGeldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. (3)VerwaltungsbehördeimSinnedes 36Absatz1 Nummer1desGesetzesüberOrdnungswidrigkeitenistdas Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik. 24 Gebühren und Auslagen (1)FürAmtshandlungennachden 17,19Absatz2und 20Absatz2bis4könnenzurDeckungdesVerwaltungsaufwands Gebühren und Auslagen erhoben werden. (2)DasBundesministeriumdesInnernwirdermächtigt, durchrechtsverordnungohnezustimmungdesbundesrates diegebührenpflichtigentatbestände,gebührensätzesowie dieauslagenerstattungzubestimmenunddabeifestesätze vorzusehen.inderrechtsverordnungkanndieerstattung vonauslagenabweichendvon 10desVerwaltungskostengesetzesgeregeltwerden.ErmäßigungenundBefreiungen von Gebühren und Auslagen können zugelassen werden. 25 Rechtsverordnung DasBundesministeriumdesInnernwirdermächtigt,im EinvernehmenmitdemBundesministeriumfürWirtschaft undtechnologieunddembundesministeriumfürernährung,landwirtschaftundverbraucherschutzdurchrechtsverordnungohnezustimmungdesbundesratesdiezur Durchführungder 3bis24erforderlichenRechtsvorschriften zu erlassen über die Anforderungen an 1. die Eröffnung eines Bürgerportalkontos nach 3, 2.diesichereAnmeldungzudemBürgerportalkontonach 4, 3.denPostfach-undVersanddienstnach 5mitAusnahme des Absatzes 6, 4. den Identitätsbestätigungsdienst nach 6, 5. den Verzeichnis- und Sperrdienst nach 7, 6. den Speicherplatz nach 8, 7. die Aufklärungs- und Informationspflichten nach 9, 8.dieSperrungundAuflösungdesBürgerportalkontos nach 10, 9. die Einstellung der Tätigkeit nach 11, 10. die Vertragsbeendigung nach 12, 11. die Dokumentation nach 13, 12. den Verbraucherschutz nach 14, 13. die Ausgestaltung des Auskunftsanspruchs nach 16, 14. die Akkreditierung der Diensteanbieter nach 17, 15.dieVoraussetzungenderAkkreditierungundderen Nachweis nach 18 und 16. die Anerkennung ausländischer Dienste nach 19. Artikel 2 Änderung der Zivilprozessordnung Dem 174Absatz3derZivilprozessordnunginderFassungderBekanntmachungvom5.Dezember2005 (BGBl.I S.3202;2006IS.431;2007IS.1781),diezuletztdurch Artikel29desGesetzesvom17.Dezember2008 (BGBl.I 2586) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: DieÜbermittlungkannauchübereinBürgerportalimSinne von 1 des Bürgerportalgesetzes erfolgen. Artikel 3 Änderung des Verwaltungszustellungsgesetzes DasVerwaltungszustellungsgesetzvom12.August2005 (BGBl.IS.2354),daszuletztdurchArtikel9adesGesetzes vom11.dezember2008 (BGBl.IS.2418)geändertworden ist, wird wie folgt geändert: 1.In 2Absatz2Satz1werdennachdemKlammerzusatz (Post) diewörter einennach 17desBürgerportalgesetzes akkreditierten Diensteanbieter eingefügt. 2. Nach 5 wird folgender 5a eingefügt: 5a Elektronische Zustellung gegen Zugangsbestätigung über Bürgerportale (1)DieelektronischeZustellungkannimÜbrigenunbeschadetdes 5Absatz4und5Satz1durchÜbermittlung nach 17desBürgerportalgesetzesakkreditierterDiensteanbietergegenZugangsbestätigungandasBürgerportalpostfachdesEmpfängerserfolgen.BeiderZustellungnach Satz1findet 5Absatz4und6mitderMaßgabeAnwendung,dassandieStelledesEmpfangsbekenntnissesdieZugangsbestätigung tritt. (3)ZumNachweisderelektronischenZustellunggenügt dieelektronischezugangsbestätigung.fürdiesegilt 371a Absatz2 der Zivilprozessordnung. (2)Dernach 17desBürgerportalgesetzesakkreditierte DiensteanbieterhatzumNachweisderelektronischenZustellungeineelektronischeZugangsbestätigungnach 5 Absatz8Satz4und5desBürgerportalgesetzeszuerzeugen. ErhatdieseunverzüglichderabsendendenBehördezuübermitteln. (4)EntscheidetsichderEmpfängernachMitteilungseinerBürgerportaladressegemäß 5Absatz1desBürgerportalgesetzesgegenüberderBehördefürdieelektronischeZustellungnach 5Absatz5Satz1,gilt 5Absatz7Satz3 mitdermaßgabe,dassandiestellederglaubhaftmachung dernachweistritt.derempfängeristvorderübermittlung von der Behörde hierauf hinzuweisen wird wie folgt geändert: a)inabsatz1nummer4wirddieangabe nach 5 Abs.5 gestrichen. b)inabsatz2satz3werdennachdenwörtern 5 Abs.7Satz1bis3und5 diewörter sowienach 5a Abs. 2 bis 4 eingefügt.

13 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 13 Drucksache 16/12598 c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: WirddasVerwaltungsverfahrenübereineeinheitlicheStellenach 71aff.desVerwaltungsverfahrensgesetzesabgewickelt,findendieSätze1bis6keine Anwendung. Artikel 4 Evaluierung DieBundesregierungbeobachtetdieEntwicklungder Bürgerportaleundlegtdar,obundgegebenenfallsinwelchenBereichenAnpassungs-oderErgänzungsbedarfbeiden rechtlichenrahmenbedingungenfürdieneuendiensteund beidenvorschriftenüberdieelektronischezustellungbesteht.hierbeiwirdsieinsbesondereauchprüfen,obdieeinführungeinerzertifizierungvonverbraucherschutzkriterien alsvoraussetzungfürdieakkreditierungvondiensteanbieterngebotenist.sielegthierüberdemdeutschenbundestag beibedarf,spätestensjedochnachablaufvondreijahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Bericht vor. Artikel 5 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamerstenTagdesaufdieVerkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

14 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Begründung A. Allgemeiner Teil I. Ziel und Inhalt des Entwurfs 1.Ausgangslage Der Gesetzentwurf verfolgt die Ziele, einenrechtsrahmenzureinführungvertrauenswürdiger BürgerportaleimInternetzuschaffen,derfürDiensteanbieterRechtssicherheitschafftundihnenermöglicht, dierechtsqualitätderalsbürgerportaldiensteerfassten Dienste im Internet zu steigern, fürdieelektronischekommunikationimrechts-undgeschäftsverkehrvertrauenswürdigelösungenzuschaffen, beidenensichdieteilnehmerdersicherheitderdienste, dervertraulichkeitdernachrichtenundderidentitätihrer Kommunikationspartnersicherseinkönnen, dierechtssicherheitimelektronischenrechts-undgeschäftsverkehrdurchverbessertebeweismöglichkeiten zu stärken, denrechtlichenrahmenfüreinerechtssicherezustellung elektronischer Dokumente zu schaffen. DerGesetzentwurfreihtsichindieBemühungenein,fürden elektronischenrechts-undgeschäftsverkehrgeeignete Rahmenbedingungenherzustellen,dieeinevergleichbare VertrauenswürdigkeitgewährleistenwiedieaufPapierberuhendeKommunikation.GrundlagederNutzungderBürgerportaleimelektronischenRechts-undGeschäftsverkehrist dabeistetsdiefreiwilligeentscheidungdernutzer.sonderanwendungenwerdendurchdiesesgesetznichtberührt. DamitdieTeilnehmerdesRechts-undGeschäftsverkehrs dievertrauenswürdigkeiteinesbürgerportalsundseiner Diensteerkennenkönnen,wirddieMöglichkeitgeschaffen, diesedurcheineakkreditierungvertrauenswürdigerdiensteanbieterbestätigenzulassenunddurcheingütezeichen nachzuweisen.andiesennachweiskönnenanderegesetze bestimmterechtsfolgenknüpfen,dieeinesolchevertrauenswürdigkeitvoraussetzen.aneinevorgenommeneakkreditierungknüpftbeispielsweisediebeleihungan,derender DiensteanbieterfürdieAusführungelektronischerZustellungenunddieAbgabeentsprechenderBestätigungenbedarf.InderPraxisnochwichtigerwerdendiefaktischen Schlussfolgerungensein,diedieTeilnehmerdesRechts-und GeschäftsverkehrsaufgrunddervorgeprüftenundnachgewiesenenVertrauenswürdigkeitderDiensteanbieterziehen. AufdienachgewieseneVertrauenswürdigkeitkönnenauch Beweisregelungen aufbauen. DasGesetzistwesentlichfürdieAkzeptanzundDurchsetzungderBürgerportale,derenFörderungBestandteilder High-Tech-StrategiederBundesregierung,desE-Government-Programms2.0unddesinderKabinettklausurinMesebergbeschlossenen12-Punkte-Plansfüreinbürgerfreundliches Deutschland ist. 2. Gründe für sichere Bürgerportale DieuntereinemBürgerportalangebotenenDienstleistungen einesdiensteanbietersermöglichenes,rechtssicherim KommunikationsraumInternetzuhandeln.DurchdasAngeboteinersicherenAnmeldungkanneinAnscheinsbeweisfür dastatsächlichehandelneinesnutzerserbrachtwerden.ein Postfach-undVersanddienstermöglichteinesichereZustellungundeinensicherenEmpfang.DermitdemBürgerportal verbundeneidentitätsbestätigungsdiensteröffnetdemnutzerdiemöglichkeit,sich angepasstanseinebedürfnisse Drittengegenübersicherzuauthentisieren.Einsicherer Speicherplatz,deresdenNutzernermöglicht,wichtigeelektronischeDateienunterErhaltderVertraulichkeitgegenVerlustzusichern,rundetdasAngebotvonBürgerportalenab. WährendessichbeimPostfach-undVersanddienstumeinen Diensthandelt,denderakkreditierteDiensteanbieteranbietenmuss,bleibtihmdiesbezüglichdesIdentitätsbestätigungsdienstes und des Dienstes Speicherplatz freigestellt. BeidenBürgerportaldienstenhandeltessichumDienstleistungen,diesowohldemTelekommunikations-wieauchdem Telemediensektorzuzuordnensind. -DienstesindTelekommunikationsdiensteimSinnevon 3Nummer24 TKG,dieüberwiegendinderÜbertragungvonSignalen übertelekommunikationsnetzebestehen,alsonebender ÜbertragungsdienstleistungnocheineinhaltlicheDienstleistunganbieten.DiesesindzugleichTelemediendiensteund fallendamitmitausnahmedervorschriftenzumdatenschutzauchunterdastmgunddiedarinenthaltenenregeln zumherkunftslandprinzip,zurzugangsfreiheitundzurhaftungsprivilegierung.dieserregelungszusammenhangist europarechtlichvorgegeben,denndiesedienstefallenals DienstederInformationsgesellschaftundzugleichelektronischeKommunikationsdiensteunterdieE-Commerce-RichtliniewieauchunterdieTK-Rahmenrichtlinie (vgl.hierzu dieausführungenimgesetzentwurfderbundesregierung zumtelemediengesetz,bundestagsdrucksache16/3078, S.13).InsofernergebensichfürdenVersandvonD s keinebesonderheiten.darüberhinausgehendedienstedes Bürgerportals,dieinkeinemunmittelbarenZusammenhang mitdemnachrichtentransportstehen,sindebenfallsals Telemediendiensteinzuordnen (insbesonderediedienste nach den 6 und 8). UmdenWettbewerbunddieVerbreitungvonBürgerportalenzufördern,sollenDiensteanbieterinersterLinieprivate Unternehmensein.GleichwohlstehtesauchBehördenfrei, im zulässigen Rahmen eigene Bürgerportale anzubieten. EntscheidendeVoraussetzungfürdenErfolgvonBürgerportalenundihrenDienstenistdasVertrauenderÖffentlichkeit inihrevertrauenswürdigkeit.notwendigistdaher,dass SicherheitundDatenschutznichtnurbehauptetsondern nachgewiesenwerden.aufgrundseinerschutz-undgewährleistungsfunktionkommtdemstaatdieaufgabezu,der WirtschafteinentsprechendesNachweisverfahrenanzubieten. Das Gesetz ermöglicht daher eine Akkreditierung. DieseermöglichtDiensteanbietern,ihreDienstealsBürgerportaldienstewirksamaufzuwerten.SiekönnendieQualität ihrerdiensteineinemrechtssicherenrahmenmitdefiniertenanforderungenverbessernunddieerfüllungdieseranforderungen gegenüber ihren Kunden nachweisen. DiesesGesetzschließtdasAngebotvondenBürgerportaldienstenentsprechendenDienstenimInternetohneNach-

15 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 15 Drucksache 16/12598 weisausreichendervertrauenswürdigkeitnichtaus.es könnenalsoauchnichtnachdenregelungendesbürgerportalgesetzesakkreditiertediensteanbieterdienste,dieden Bürgerportaldiensten entsprechen, anbieten. UmdenVerwaltungsaufwandfürdieAkkreditierungzureduzieren,wirdvonderzuständigenBehördeweitgehendnur geprüft,obdievoraussetzungenderakkreditierungdurch ZertifikatezuverlässigerundkompetenterStellennachgewiesen werden. FürjuristischePersonenundandereOrganisationenbesteht einpraktischesbedürfnis,dassihremitarbeiterodermitgliederunternutzungeinergleichförmigenbürgerportaladresseamelektronischenrechtsverkehrteilnehmenkönnen.dieanbindungsolcherorganisationenkannauf verschiedeneweisegeschehen.sokanndieorganisationbei einemakkreditiertendiensteanbieterfüreinevielzahlvon natürlichenpersonenjeweilseinbürgerportalkontoanmelden.siekanndabeizurentlastungdesdiensteanbietersfür diesendienach 3desBürgerportalgesetzeserforderliche IdentifizierungdereinzelnenNutzeralsDritterimSinnevon 18Absatz3desBürgerportalgesetzesübernehmen.EbensobestehtdieMöglichkeit,dassdieanderAnbindungihrer MitarbeiteroderMitgliederinteressierteOrganisationselbst imrechtsverkehralsdiensteanbieterauftrittundbeiderzuständigenbehördeeineakkreditierungnach 17desBürgerportalgesetzesbeantragt.IndiesemFallkanneinanderer akkreditierterdiensteanbieteriminnenverhältnisfürdieorganisationdieihrnachdembürgerportalgesetzobliegenden Pflichten übernehmen. DamitderAkkreditierungdieVertrauenswürdigkeiteines BürgerportalsbestätigtunddurcheinGütezeichennachgewiesenwird,istesmöglich,weitergehendeRechtsfolgenan dieangebotenendienstezuknüpfen,alsdiesohneakkreditierungderfallwäre.soistsieausdrücklichevoraussetzung fürdieübermittlungnachdemvorgeschlagenen 174 Absatz3Satz4derZivilprozessordnungoderfürdieelektronischeZustellungnachdemvorgeschlagenen 5ades Verwaltungszustellungsgesetzes.Gleichzeitigsindmitder Akkreditierungaberauchnichtausdrücklichgeregelte Rechtsfolgenangestrebt.DazuzähltderAnscheinsbeweis beieinersicherenanmeldung,aberauchdieannahmeeiner Zugangseröffnunggemäß 3aAbsatz1desVerwaltungsverfahrensgesetzesbeiderNutzungeinerBürgerportaladresse in der Kommunikation mit staatlichen Stellen. DienachfolgendenVorschriftenenthaltenkeineRegelungen zurentgeltlichkeitderangebotenendienste.diepflichtdes Diensteanbieters,dieseDienstedemNutzeranzubieten, schließt die Entgeltlichkeit der Dienste nicht aus. 3.Verfassungsmäßigkeit DasGesetzistverfassungsrechtlichzulässig.DieAkkreditierungderDiensteanbieteristkeineVoraussetzung,umdiese DiensteamMarktanbietenzudürfen,sondernlediglicheine Bestätigung,dasseinebestimmtegeprüfteVertrauenswürdigkeitderDienstevorliegt.DieAkkreditierungistdahereine RegelungderBerufswahl,dieindenSchutzbereichdes Artikels12Absatz1desGrundgesetzeseingreift.DieVorabprüfungderAnforderungenansichereBürgerportaldienste durchdieakkreditierungistjedocherforderlich,umdievertrauenswürdigkeitderdienstesicherzustellenunddasanknüpfenweitererrechtsfolgenzuermöglichen.ohnediese GewährleistungderVertrauenswürdigkeitkönnendieBürgerportaleihreAufgabenichterfüllen.DieDiensteanbieterkönnendieDienstedagegenauchohneAkkreditierungbetreiben, sieprofitierenjedochdannnichtvondernachgewiesenen Sicherheit.DieRegelungendesBürgerportalgesetzessind damitauchverhältnismäßig.ferneristderverfassungsrechtlichegrundsatzfairerverfahrensführunggewahrt,weildurch dieindividuellebeantragungdereröffnungeinesbürgerportalkontosdurchdenbürger (vgl.artikel1 3Absatz1) dessenwunschnachnutzungdesbürgerportalsdeutlich wird. II.Gesetzgebungskompetenz DieGesetzgebungskompetenzfürdasBürgerportalgesetz mitseinenregelungenüberdasakkreditierungsverfahren unddieanforderungenandasangebotvonbürgerportaldienstenergibtsichausderkonkurrierendengesetzgebungskompetenzfürdasrechtderwirtschaft (Artikel74Absatz1 Nummer11Grundgesetz).DieBerechtigungdesBundeszur InanspruchnahmedieserGesetzgebungskompetenzergibt sichausartikel72absatz2gg.einebundesgesetzliche RegelungdieserMaterieistzurWahrungderWirtschaftseinheitimBundesgebietimgesamtstaatlichenInteresseerforderlich.EineRegelungdurchdenLandesgesetzgeberwürde zuerheblichennachteilenfürdiegesamtwirtschaftführen, diesowohliminteressedesbundesalsauchderländer nichthingenommenwerdenkönnen.insbesonderewärezu befürchten,dassunterschiedlichelandesrechtlichebehandlungengleicherlebenssachverhalte,z.b.unterschiedliche VoraussetzungenfürdieAkkreditierungvonDiensteanbieternvonBürgerportalen,erheblicheWettbewerbsverzerrungenundstörendeSchrankenfürdieländerübergreifende WirtschaftstätigkeitzurFolgehätten.DieKommunikation überbürgerportalezeichnetsichgeradedurcheinengrenzüberschreitendenbezugaus;dieanknüpfungvonrechtsfolgenandievorabprüfungderdiensteverlangtebenfalls einheitliche Rahmenbedingungen. DieGesetzgebungskompetenzfürdieÄnderungderZivilprozessordnung (Artikel2)ergibtsichausArtikel74 Absatz1Nummer1GG,dieÄnderungbetrifftdas gerichtliche Verfahren. III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union DerGesetzentwurfistmitdemRechtderEuropäischen Unionvereinbar.DieeuroparechtlicheZulässigkeitderAkkreditierungundderRegulierungvonBürgerportaldiensten bemisstsichnachderallgemeinenniederlassungs-und DienstleistungsfreiheitdesEG-Vertrages (dieartikel43ff. und49ff.egv),diedurchdiebereitsbeiderrechtsetzung zubeachtendedienstleistungsrichtlinie (Richtlinie2006/123/ EGdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom12.Dezember2006überDienstleistungenimBinnenmarkt DLRL)konkretisiertwerden.DieDLRListaufdieRegelungendesBürgerportalgesetzes (Artikel1) mitausnahme von 19 allerdingsnichtanwendbar.diesergibtsichaus Artikel2Absatz2Buchstabei)DLRL,wonachdieDLRL aufsolchetätigkeitenkeineanwendungfindet,dieim SinnedesArtikels45EGVmitderAusübungöffentlicher Gewaltverbundensind.ÖffentlicheGewaltimSinnedes Artikels45EGVerfasstdieMöglichkeit,demBürgergegen-

16 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode übervonsonderrechten,hoheitsprivilegienundzwangsbefugnissengebrauchzumachen.daeinakkreditierterdiensteanbieterbeiderförmlichenzustellungeineelektronische Zugangsbestätigungerzeugt,diedieBeweiskrafteineröffentlichenUrkundehat,setztdieseineÜbertragunghoheitlicherBefugnissevoraus.DieseerfolgtdurchdieinArtikel1 5Absatz6geregelteBeleihung.Daheristkonkretdiese RegelungvomAnwendungsbereichderDLRLausgenommen.DiePflichtdesakkreditiertenDiensteanbieters,förmlicheZustellungenauszuführenundelektronischeZugangsbestätigungenzuerzeugen,istzugleichwesentlicherBestandteildesPostfach-undVersanddienstes (Pflichtdienst), dieserwiederumistalspflichtdienstderwesentlichstebestandteilundeigentlichekernderbürgerportaldienste.die TätigkeitdesBetreibensvonBürgerportalenderakkreditiertenDiensteanbieteristdamitinsgesamtvomAnwendungsbereichderDLRLausgenommen.DadieBeleihungautomatischmitderAkkreditierungverliehenwird,sindsomitauch sämtlicheregelungen,diedieakkreditierungderdiensteanbieterbetreffen,vomanwendungsbereichderdlrlausgenommen. ObwohldieDLRLimWesentlichenaufdasBürgerportal nichtanwendbarist,sinddiebürgerportalebeiderumsetzungderdlrlvonbedeutung.fürdieverwaltungistesim RahmenderUmsetzungderDLRLerforderlich,dassdie elektronischekommunikationzuverlässigfunktioniert,einensicherenzugangsowieeineklareidentitätszuordnung ermöglicht.diesvordemhintergrund,dassderdienstleister nachderrichtlinieeinenanspruchaufelektronischeverfahrensabwicklunghat (Artikel8Absatz1DLRL).BürgerportalekönnendabeieinewichtigeRollespielen,dasiefür diedeutscheverwaltungeinerechtssicherelösungsmöglichkeitbeiderrealisierungderelektronischenkommunikationdarstellen.durchbürgerportalekönnenderzeitige SchwierigkeitentechnischerNaturbeiderelektronischen Zustellunggelöstwerden.DarüberhinauswerdendieMöglichkeitenderBehörde solltesiesichfürdienutzungeines Bürgerportalesentscheiden,dieZustellungeineselektronischenDokumentesimStreitfallzubeweisen,erheblich verbessert.damitwerdendiemitdemviertengesetzzur ÄnderungverwaltungsverfahrensrechtlicherVorschriften vom11.dezember2008 (BGBl.IS.2418)zurUmsetzung derdlrlgeschaffenenzustellungsrechtlichenvorschriften, dieandieheutebestehendentechnischenmöglichkeitender Kommunikation mit s anknüpfen, fortentwickelt. IV.Kosten Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand entstehen nicht. Vollzugsaufwand FürdenBetriebderBürgerportalesindprivateDiensteanbietervorgesehen.Verwaltungsaufwandentstehtinsbesondere durchdieakkreditierungderbürgerportaldiensteanbieter unddieaufsichtüberdiese.dieseaufgabensollenvom BundesamtfürSicherheitinderInformationstechnik (BSI) wahrgenommenwerden.diediesbezüglichneuzuschaffendenbefugnissedesbsisindmiteinementsprechendenvollzugsaufwandverbunden.dessenumfangunddamitdiehöhedervollzugskostensindmaßgeblichvonderzukünftigen EntwicklungderInanspruchnahmedesAkkreditierungsver- fahrensdurchpotentiellebürgerportaldiensteanbieterab- hängig und daher nur schwer zu beziffern. BeimBSIbestehtaufgrunddesBürgerportalgesetzesein Aufwandanca.9zusätzlichenPlanstellen/Stellen.Derbeim BSIentstehendeMehraufwandwirdzumTeildurchnoch festzulegendegebührenfürdasjeweiligeverfahren (u.a. Akkreditierungsverfahren)gedeckt.ImÜbrigenwerdendie SachkostengrundsätzlichausdemEinzelplanerwirtschaftet. Informationspflichten und Kosten für die Wirtschaft KostenzurAnpassungvonVerfahrenderVerwaltungandie NutzungvonBürgerportalenkönnennichtbenanntwerden. SietreffenBund,LänderundKommunengleichermaßen. LangfristigkönnenVerwaltungskostendurchdieVerbreitungundNutzungderBürgerportalejedochgesenktwerden undelektronischegeschäftsprozesse,derenrisikosinkt, kostengünstigerangebotenwerden.dieverwaltungkann durchnutzungderbürgerportaleinsbesonderedenanteil dermithohenporto-,material-undprozesskostenversehenen Papierpostreduzieren (sieheabschnittv.nutzenbetrachtungen). DenDiensteanbieternentstehenKostendurchdieDurchführungdesAkkreditierungsverfahrensunddieMaßnahmenzur ErfüllungderVoraussetzungenderAkkreditierung.Den KostenstehtjedochderGegenwerteinernachweisbaren Dienstequalität und Sicherheit gegenüber. DieneuenInformationspflichtenfürdieWirtschaftgelten fürdiensteanbieter,dieeinbürgerportalbetreiben.imrahmendesex-ante-verfahrenswurdendiebürokratiekosten derwirtschaftaufrund2,5mio.eurobeziffert.daseinsparungspotenzialbeidenbürokratiekostenderwirtschaftaus Informationspflichtenwirdaufjährlich27Mio.Eurogeschätzt (siehe auch Abschnitt V. Nutzenbetrachtungen). DenfolgendenBerechnungenliegtdieAnnahmezuGrunde, dasssichimerstenjahrnachinkrafttretendesgesetzesdrei, imzweitenjahrebenfallsdrei,imdrittenjahrweiterevier undindenbeidenfolgendenjahrenjeweiterefünfdiensteanbieterakkreditierenlassenwerdenundsichdanacheinrelativ konstanterdurchschnittlicherwertvon20diensteanbietern ammarktergibt.eineweitereannahmeist,dassdiediensteanbieterbereitsähnlichediensteim -bereichetablierthaben,sodassnurdieggf.notwendigenzusätzlichen InfrastrukturkomponentensowiedieeigentlichePrüfungund AkkreditierungimSinnedesGesetzesbetrachtetwerden. Im Einzelnen: Akkreditierung von Diensteanbietern Nach 17Absatz1könnensichDiensteanbieterauf schriftlichenantragvonderzuständigenbehördeakkreditierenlassen.dafürmüssenvomdiensteanbieterbestimmte Voraussetzungen nachgewiesen werden: ZuverlässigkeitundFachkundedurchentsprechende ZeugnisseoderNachweise ( 18Absatz2Nummer1). DiedadurchentstehendenKostensindgeringund könnenindenweiterenbetrachtungenvernachlässigt werden. AusreichendeDeckungsvorsorgedurchdenAbschlusseinerVersicherungoderdieFreistellungs-

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