Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 2013

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Transkript:

Deutscher Bundestag Drucksache 17/14567 17. Wahlperiode 15. 08. 2013 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Harald Koch, Richard Pitterle, Dr. Axel Troost und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 17/14463 Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 2013 Vorbemerkung der Fragesteller DasBundesverfassungsgerichthatmitBeschlussdeszweitenSenatsvom 7.Mai2013 (2BvR909/06,2BvR1981/06,2BvR288/07)festgestellt,dass dieungleichbehandlungvonverheiratetenundeingetragenenlebenspartnerinnenbzw.-partnernindenvorschriftender 26,26b,32aAbsatz5des Einkommensteuergesetzes (EStG)zumEhegattensplittingmitdemallgemeinenGleichheitssatzdesArtikels3Absatz1desGrundgesetzes (GG)nichtvereinbar ist. DerGesetzgeberhatzurBeseitigungdesverfassungswidrigenZustandesdas GesetzzurÄnderungdesEinkommensteuergesetzesinUmsetzungderEntscheidungdesBundesverfassungsgerichtsvom7.Mai2013beschlossen. Hierdurchwirdin 2Absatz8EStGeineGeneralnormeingeführt,durch welchesämtlicheregelungen,diefürehepartnerinnenbzw.-partnergelten, auchfüreingetragenelebenspartnerschaftenangewendetwerden.inderantwortaufdiekleineanfragederfraktiondielinke.vom18.juni2013 (Bundestagsdrucksache17/14343)sahsichdieBundesregierungnichtim Stande,vorAbschlussdesGesetzgebungsverfahrensStellungzuverfahrenstechnischenFragestellungenzubeziehen.Diesebetreffeninsbesonderedie fehlendegleichstellungdereingetragenenlebenspartnerschaftmitderehe imbereichanderersteuervorschriften.dasgesetzwurdeinzwischenvom DeutschenBundestagundvomBundesratverabschiedet.MitdieserKleinen AnfragewirddahernochmalsseitensderFraktionDIELINKE.aufverfahrenstechnischeundsonstigeFolgeproblemedurchdienurteilweiseBehebung der Ungleichbehandlung eingegangen. Vorbemerkung der Bundesregierung DasBundesverfassungsgerichthatinseinemBeschlussvom7.Mai2013, 2BvR909/06,2BvR1981/06,2BvR288/07,entschieden,dassdieUngleichbehandlungvonVerheiratetenundLebenspartnernindenVorschriftender DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsderFinanzenvom14.August2013 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

Drucksache 17/14567 2 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 26,26b,32aAbsatz5desEinkommensteuergesetzes (EStG)zumEhegattensplittingnichtmitdemallgemeinenGleichheitssatzdesArtikels3Absatz1 desgrundgesetzes (GG)vereinbarist.MitdemGesetzsinddieeinkommensteuerrechtlichenVorschriftenzuEhegattenundEhennachMaßgabedes o.g.beschlussesdesbundesverfassungsgerichtsauchauflebenspartnerund Lebenspartnerschaftenanzuwenden.LebenspartnernehmennunanderpauschalierendenRegelungdesSplitting-Verfahrensteil.Unterhaltsaufwendungen fürdenlebenspartner,dielebenspartnerinmüssennichtmehrnachgehalten und für den steuerlichen Abzug im Einzelnen nachgewiesen werden. 1.ErachtetdieBundesregierungesnachdemBeschlussdesBundesverfassungsgerichtsfürnotwendig,eineGleichstellungauchimsteuerlichenVerfahrensrecht herzustellen 2.ErachtetdieBundesregierungesnachdemBeschlussdesBundesverfassungsgerichtsfürnotwendig,eineGleichstellungauchinsonstigensteuerlichen Gesetzen herzustellen DieFragen1und2werdenwegendesSachzusammenhangsgemeinsambeantwortet. WiedieBundesregierunginihrerAntwortaufBundestagsdrucksache17/14343 zudenfragen7bis9ausgeführthat,werdenfolgeänderungensorgfältiggeprüftundimrahmeneinesordentlichengesetzgebungsverfahrensmöglichst zeitnahumgesetztwerden.hierbeiwerdendiebetroffenenressortsderbundesregierung insbesonderedasbundesministeriumderjustizfürdieumfangreicherechtsförmlichkeitsprüfung unddieländermitausreichendenfristen beteiligt. Diese umfassende Prüfung läuft derzeit. 3.ErstrecktsichdasbeschlosseneGesetzauchaufaktuelleundfrühereuntergesetzlicheRegelungenbetreffenddieEinkommensteuer,wiebeispielsweiseErlasse,Richtlinien,Durchführungsverordnungen,Hinweiseusw. NachAbschlussderparlamentarischenVerfahrenwerdenüblicherweise,soweit erforderlich,dieuntergesetzlichenregelungenandieneuerechtslageangepasst. 4.ErstrecktsichdasbeschlosseneGesetzauchaufdurchdasBundesministeriumderFinanzenveröffentlichteUrteiledesBundesfinanzhofs,diezur allgemeinen Anwendung erklärt wurden DasGesetzistgemäß 52Absatz2aEStGinallenFällenanzuwenden,in denendieeinkommensteuernochnichtbestandskräftigfestgesetztist.soweit nachmaßgabedes 2Absatz8EStGLebenspartnerdenEhegattengleichstehen,sinddieRechtsgrundsätzevonUrteilendesBundesfinanzhofs,die durcheineveröffentlichungimbundessteuerblattüberdenentschiedeneneinzelfallhinausanzuwendensind,auchfürdiebesteuerungvonlebenspartnern zu beachten. 5.ErstrecktsichdasbeschlosseneGesetzauchaufdasBundeskindergeldgesetz (BKGG),auchvordemHintergrund,dass 2Absatz1Nummer1 BKGGwortgleichmit 63Absatz1Nummer2EStGist (bittemitbegründung)? 2Absatz8EStGgiltnurfürdasEStG.ImÜbrigenwirdaufdieAntwortzu den Fragen 1 und 2 verwiesen.

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/14567 6.ErstrecktsichdasbeschlosseneGesetzauchaufdasWohnungsbau-Prämiengesetz DurchdieGeneralnormin 2Absatz8inVerbindungmitden 26b, 26 Absatz1Satz1EStGund 3Absatz3desWohnungsbau-Prämiengesetzes werdenlebenspartnerschaftenauchimwohnungsbau-prämiengesetzberücksichtigt. 7.ErstrecktsichdasbeschlosseneGesetzauchaufdasAltersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz Grundsätzlichgilt 2Absatz8EStGnurfürRegelungendesEStG.ZurBestimmungderVoraussetzungeneinerBasisrentewirdjedochin 2Absatz1des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzesauf 10Absatz1Nummer2 BuchstabebDoppelbuchstabeaaEStGunddamitauchauf 2Absatz8EStG verwiesen. 8.WelchekonkretenEinzelvorschriftenimEStGwerdengemäßderAntwortaufdieKleineAnfragederFraktionDIELINKE.vom18.Juni2013 zu Frage 21 von der Generalnorm des 2 Absatz 8 EStG betroffen? AlleVorschriftendesEStGsindvonderGeneralnormdes 2Absatz8EStG betroffen. 9.StimmtdieBundesregierungdamitüberein,dassfürdieRechtsanwenderinbzw.denRechtsanwenderdieAnwendungderGeneralnormdes 2 Absatz8EStGmiterheblichemAufwandbehaftetist,dastetszuprüfen ist,inwieweitdiegeneralnormaufeineentsprechendeeinzelnormauswirkung hat DieBundesregierungistderAnsicht,dasseinePrüfunggeradenichterforderlichwird.NachdemGesetzesbefehlderGeneralnormdes 2Absatz8EStG geltenallenormen,diefürehegattenundeheanwendungfinden,auchfür Lebenspartner und Lebenspartnerschaften. 10.WelcheSteuergesetzenehmendynamischBezugaufdieVoraussetzungen des 26EStG,sodassdieGeneralnormdes 2Absatz8EStGüberdas Einkommensteuergesetz hinaus wirkt (bitte mit Darstellung)? 11.WelcheaußersteuerlichenGesetzenehmendynamischBezugaufdieVoraussetzungendes 26EStG,sodassdieGeneralnormdes 2Absatz8 EStGüberdasEinkommensteuergesetzhinauswirkt (bittemitdarstellung)? DieFragen10und11werdenwegendesSachzusammenhangsgemeinsam beantwortet. DynamischeVerweiseenthaltensteuerlicheundaußersteuerlicheNormenauf EbenederKommunen,derLänderunddesBundes,derenTatbestandsmerkmale auf 26 EStG verweisen.

Drucksache 17/14567 4 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 12.PlantdieBundesregierung,nachAbschlussdesGesetzgebungsverfahrens einverwaltungsschreibenzureinheitlichenbehandlungimveranlagungs-undlohnsteuerabzugsverfahrenzuerlassen (bittemitbegründung)? DieaktuellenSchreibendesBundesministeriumsderFinanzen (BMF)zum Lohnsteuerverfahrenenthalten soweiterforderlich AusführungenzuLebenspartnern,z.B.BMF-Schreibenvom25.Juli2013 ErstmaligerAbrufder elektronischenlohnsteuerabzugsmerkmaledurchdenarbeitgeberundanwendungsgrundsätzenfürdeneinführungszeitraum2013.zumveranlagungsverfahren ist kein Verwaltungsschreiben geplant. 13.StimmtdieBundesregierungdamitüberein,dasseineAblehnungderZusammenveranlagungnachdemBeschlussdesBundesverfassungsgerichts mitdemhinweisaufdasnochnichtabgeschlossenegesetzgebungsverfahren,sowieesvonbetroffenenauserfahrungenmitdenfinanzbehördenderzeitberichtetwird,rechtsmissbräuchlichunddaherabzulehnenist 14.StimmtdieBundesregierungdamitüberein,dasseineAblehnungderZusammenveranlagungnachdemBeschlussdesBundesverfassungsgerichts mitdemhinweisaufeinefehlendeprogrammtechnischeumsetzung,so wieesvonbetroffenenauserfahrungenmitdenfinanzbehördenderzeit berichtetwird,rechtsmissbräuchlichunddaherabzulehnenist (bittemit Begründung)? 15.StimmtdieBundesregierungdamitüberein,dasseineAblehnungderZusammenveranlagungnachdemBeschlussdesBundesverfassungsgerichts mitdemhinweisauffehlendeverwaltungsanweisungenvorgelagerter Dienstbehörden,sowieesvonBetroffenenausErfahrungenmitden Finanzbehördenderzeitberichtetwird,rechtsmissbräuchlichunddaher abzulehnen ist DieFragen13,14und15werdenwegendesSachzusammenhangsgemeinsam beantwortet. DieEntscheidungdesBundesverfassungsgerichtshatnach 31Absatz2Satz2 desbundesverfassungsgerichtsgesetzesgesetzeskraft,soweitderbeschließende SenatdieUnvereinbarkeitder 26,26bund32aAbsatz5EStGmitArtikel3 GG festgestellt hat (BGBl. 2013 I, S. 1647). 16.WelcheErkenntnissehatdieBundesregierungüberDienstanweisungen vonlandesfinanzministeriengegenüberderennachgelagertenbehörden inbezugaufdiesofortigeumsetzungdesbeschlussesdesbundesverfassungsgerichts (bitte mit Darstellung und Begründung)? DemBMFliegenkeinebundesweitenInformationenzuDienstanweisungen vonlandesfinanzministeriengegenüberderennachgelagertenbehördenin BezugaufdiesofortigeUmsetzungdesBeschlussesdesBundesverfassungsgerichtsvor,danachderKompetenzordnungdesGrundgesetzesdieVerwaltungderBesitz-undVerkehrssteuerndenLänderineigenerZuständigkeit obliegt.

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/14567 17.WelcherechtlicheHandhabehabenbetroffenePersonengegenüberden Finanzbehörden,diesichweiterhinweigern,unverzüglichdenBeschluss des Bundesverfassungsgerichts umzusetzen WirdübereinenAntragaufErlasseinesZusammenveranlagungsbescheids ohnemitteilungeineszureichendengrundesbinnenangemessenerfristsachlichnichtentschieden,kannnach 347Absatz1Satz2derAbgabenordnung Untätigkeitseinspruch erhoben werden. 18. Können nach derzeitigem Stand eingetragene Lebenspartnerinnen oder-partnereinegemeinsamesteuererklärungaufeinemgemeinsamen Formular (Mantelbogen)einreichen,sowieesEhepaarenauchoffensteht Fallsja,wirddanndieeingereichteSteuererklärungalseinSteuerfallbehandelt,deruntereinerSteuernummergeführtwird (bittemitbegründung)? DieEinkommensteuererklärungfürdasJahr2013wirdauchfürLebenspartner einereingetragenenlebenspartnerschaftaufeinemgemeinsamenformular (HauptvordruckderEinkommensteuererklärung)erfolgenkönnen,sowie bisherbereitsfürehegatten.dafürwerdendiebisherigenbegrifflichkeiten Ehemann/Ehefrau entsprechendergänzt.diezusammenveranlagungerfolgt dann wiebisherbereitsbeiehegatten untereinergemeinsamensteuernummer. 19. Welche Auskunftsrechte haben eingetragene Lebenspartnerinnen oder -partnergegenüberdenfinanzbehördeninbezugaufdieandere Lebenspartnerinbzw.denanderenLebenspartnerimVergleichzuEhegattinnen und -gatten (bitte mit Darstellung)? InFällenderZusammenveranlagungzurEinkommensteuerhabenLebenspartnerdiegleichenAuskunftsrechtegegenüberdenFinanzbehördenwieEhegatten. 20.HatdieBundesregierunginBezugaufdieindieserKleinenAnfragedargestelltenProblemebzw.zuderenLösungGesprächemitOrganisationen odervereinigungengeführt,diedieinteressenvoneingetragenenlebenspartnerschaftenvertreten (bittemitdarstellungdereinzelnengespräche)? Am9.Februar2011hatdieBundesministerinderJustizFragendergemeinschaftlichenVeranlagungvonLebenspartnernimEinkommensteuerrechtund deraussetzungdervollziehungablehnenderbescheidemitvertreterndes LSVDerörtert.DarüberhinaushatsichdieBundesministerinderJustizam 31.Januar2012mitdemLSVDgetroffenundu.a.überEinkommensteuer geredet. 21.ExistierenFallkonstellationen,indenendieGeneralnormdes 2Absatz8 EStGweiteralsdiebereitsimEStGenthaltenenexplizitenRegelungen hinsichtlichderbehandlungvoneingetragenenlebenspartnerschaften reichen (bitte mit Darstellung und Begründung)? 2Absatz8EStGbeabsichtigt,dieGleichbehandlungvonLebenspartnernund EhegattensowieLebenspartnerschaftenundEhenherbeizuführen.Regelungen, die über eine Gleichbehandlung hinausgehen, existieren nicht.

Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333