Ausweitung der Anzahl der Optionskommunen im Rahmen der SGB-II-Organisationsreform

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sabine Zimmermann, Klaus Ernst, Herbert Behrens, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 17/1326 Ausweitung der Anzahl der Optionskommunen im Rahmen der SGB-II-Organisationsreform Vorbemerkung der Fragesteller DieEinführungvonHartzIVverändertegrundlegenddieadministrativeZuständigkeitfürErwerbslose,diekeinenAnspruchaufArbeitslosengeldhaben. EinReformzielderHartz-Kommissionwar:einJobcentersollfüralleErwerbslosenzuständigsein,unabhängigdavon,welcheLeistungensiebeziehen.DieZuständigkeitsolltebeiderBundesagenturfürArbeit (BA)liegen. WeitgehenderKonsenswar:diekommunalorganisierteSozialhilfeistnicht fürdassozialerisikoerwerbslosigkeitausgerichtet,diekommunalenhaushalteüberfordert.diekommunensolltendurchdiereformorganisatorisch undfinanziellentlastetwerden.einentsprechendformuliertergesetzentwurf (Bundestagsdrucksache15/1516)wurdeam17.Oktober2003vomDeutschen Bundestagangenommen,aberdurchdenBundesratabgelehnt.Durcheinen VermittlungsausschussvonBundestagundBundesratwurdedieZuständigkeit dergestaltgeändert,dassdieumsetzungsowohldurcharbeitsgemeinschaften vonagenturfürarbeitundkommunen (ARGEn)sowiedurchzugelassene kommunaleträger (zkt,sog.optionskommunen)möglichwurde.indenfällen,indenenkommunenundagentursichnichtaufdiebildungeinerarge einigenkonnten,entstanddarüberhinausdiegetrennteaufgabenwahrnehmung.diezahldergesetzlichzulässigenoptionskommunenwurdeunterder Überschrift Experimentierklausel ausdrücklichauf69festgelegt.diezulassungwurdezeitlichaufsechsjahre,d.h.biszum31.dezember2010,befristet ( 6adesZweitenBuchesSozialgesetzbuch SGBII).In 6cSGBII wurdedasbundesministeriumfürarbeitundsozialeszueinerevaluierung des Experiments bis zum 31. Dezember 2008 verpflichtet. DasZieleinereinheitlichenAnlaufstellefüralleErwerbslosenundArbeitsuchendenwurdedamitinmehrfacherWeiseverfehlt.NebendieorganisatorischeTrennungvonSGBII ( GrundsicherungfürArbeitsuchende )und SGBIII ( Arbeitsförderung Arbeitslosenversicherung)tratein organisatorischerflickenteppich imbereichdessgbii.dervorstandsvorsitzendeder BundesagenturfürArbeithatausdiesemGrundineinemInterviewdenBe- DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsfürArbeitundSozialesvom3.Mai 2010 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode schlussdesvermittlungsausschusseseinen Mitternachtsbierdeckelkompromiss genannt. DieEvaluierungzudenerstendreiHartzGesetzenbezeichnetdieTrennung derträgerschaftarbeitsmarktpolitischerleistungennachdenrechtskreisen SGBIIundSGBIIIals einedergrößtenachillesfersenderdeutschenarbeitsmarktpolitik undbetont dienotwendigkeiteinereinheitlichen,rechtskreisübergreifendenarbeitsmarktpolitik (Bundestagsdrucksache16/3982, S.159).DenOptionskommunenwirdindemoffiziellenAbschlussberichtzur EvaluationderExperimentierklauselnach 6cdesZweitenBuchesSozialgesetzbuch (Bundestagsdrucksache16/11488)bescheinigt,wenigererfolgreich beidervermittlungvonlangzeiterwerbsloseninbedarfsdeckendebeschäftigung zu sein als die ARGEn bzw. die BA. Am20.Dezember2007entschieddasBundesverfassungsgericht:dieARGE- KonstruktionstellteineverfassungsrechtlichunzulässigeMischverwaltung dar.dasgerichthatdemgesetzgebereinefristzurneuordnungdersgb-ii- Verwaltungbiszum31.Dezember2010gesetzt.BiszumheutigenZeitpunkt gibteskeinedefinitiveentscheidungüberdiezukünftigeausgestaltungder SGB-II-Verwaltungsorganisation.DerderzeitigeDiskussionsstandlässtaber erwarten,dasseinegrundgesetzänderungvorgenommenwird,diesowohl einegemeinsameaufgabenwahrnehmungalsaucheinekommunalezuständigkeitbeiderausführungdessgbiiverfassungsrechtlichabzusichernversucht.explizitwirdeineausweitungderanzahlderoptionskommunengefordert.diehessischelandesregierunghatihrezustimmungzueinerorganisationsreformexplizitvoneinerausweitungderanzahlderoptionskommunenabhängiggemacht.diespdsprichtvoneinermöglichen moderaten Erhöhung. Daraus ergeben sich zahlreiche Fragen an die Bundesregierung. Vorbemerkung der Bundesregierung DieBundesregierunghatdemBundesratdenEntwurfeinesGesetzeszurÄnderungdesGrundgesetzes (Artikel91e)zugeleitet,umdieWeiterentwicklungder OrganisationderGrundsicherungfürArbeitsuchendezuermöglichen (Bundesratsdrucksache186/10vom2.April2010).DieBundesregierunghatdarüber hinausam21.april2010denentwurfeinesgesetzeszurweiterentwicklung derorganisationdergrundsicherungfürarbeitsuchendebeschlossen,der basierendaufdergeplantengrundgesetzänderung dieeinfachgesetzlichenregelungenfürdieneuregelungderaufgabenwahrnehmungnachdemsgbii beinhaltet.diebundesregierungwillmitderbeantwortungdieseranfrageden parlamentarischen Beratungen des Gesetzentwurfs nicht vorgreifen. 1.WiebegründetederBundesgesetzgeber2003dieUmsetzungdesSGBII durch zwei verschiedene Institutionen (Option vs. ARGE)? DiederzeitigeorganisatorischeGestaltungderDurchführungderGrundsicherungfürArbeitsuchendeistdasErgebniszweierVermittlungsverfahrenzwischen Bundesrat und dem Deutschen Bundestag in den Jahren 2003 und KanndieBundesregierungPolitikbereichebenennen,indenenaufDauer eine gespaltene Verwaltungszuständigkeit eingerichtet wurde? DieArtikel89und90desGrundgesetzes (GG)lassenGestaltungsmöglichkeitenhinsichtlichderVerwaltungderBundeswasserstraßenundBundesautobahnenbzw.Bundesfernstraßenzu.Artikel108GGermöglichtdasZusammenwirkenunddieAufgabenverlagerungzwischenBundundLänderninderFinanzverwaltung.

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/ WiebewertetdieBundesregierungeineaufDauergestelltegespalteneZuständigkeitimSGB-II-BereichausverfassungssystematischerPerspektive? DervomBundeskabinettam31.März2010verabschiedeteEntwurfeinesGesetzeszurÄnderungdesGrundgesetzes (Artikel91e)regeltunteranderem, dassderbundeinebegrenzteanzahlvongemeindenundgemeindeverbänden aufihrenantragundmitzustimmungderoberstenlandesbehördezuralleinigenwahrnehmungderaufgabendergrundsicherungfürarbeitsuchendezulassenkann.verfassungssystematischstelltdieseregelungnebendeninder AntwortzuFrage2genanntenFälleneineAusnahmevomGrundsatzdeseinheitlichen Vollzugs dar. 4.WiebewertetdieBundesregierungeineaufDauergestelltegespalteneZuständigkeitimSGB-II-BereichmitBlickaufdieSteuerungundKontrolle der Verwendung der Bundesmittel? DieVerwendungderBundesmittelrichtetsichnachdenRechtsgrundlagenfür dieleistungserbringung,dieeinheitlichfürjedeformderträgerschaftim SGBIIgelten.DieEinhaltungdieserRechtsgrundlagenbeimAufgabenvollzug istinsbesondereimrahmenderaufsichtzugewährleisten.aufsichtsbehörden sindnach 47SGBIIdasBundesministeriumfürArbeitundSozialesgegenüberderBundesagenturfürArbeitalsLeistungsträgernach 6Absatz1Satz1 Nummer1SGBIIunddiezuständigenoberstenLandesbehördenfürdieKommunenalsLeistungsträgernach 6Absatz1Satz1Nummer2und 6aSGBII. UnabhängigdavonprüftdasBundesministeriumfürArbeitundSozialesdie VerwendungderBundesmittelundmachtgegebenenfallsRückforderungen geltend zur Wiederherstellung der Ordnungsmäßigkeit der Haushalte. 5.WiebewertetdieBundesregierungdieAuffassung,dassmitderFinanzierungdesSGBIIausBundesmittelnauchdieVerpflichtungdesBundeszu einerkontrollederrechtmäßigenundeffizientenverwendungdergelder einhergehen muss? DieBundesregierungteiltdieAuffassung,dassderBundzurKontrolleder rechtmäßigenmittelverwendungberechtigtundverpflichtetist,soweiterdie Finanzierungsverantwortunghat.Diesgiltauch,soweitOptionskommunen Bundesmittel bewirtschaften. 6.GedenktdieBundesregierunginZukunftdieRechts-undFachaufsichtbei derumsetzungdessgbiiauchgegenüberdenzugelassenenkommunalen Trägern durchzusetzen, und wenn ja, in welcher Form? Wennnein,wiekanndieBundesregierungesverantworten,dassBundesmittelanTrägerfließen,dienichtvonderBundesebeneauskontrolliert werden können? DieAusgestaltungderRechts-undFachaufsichtsbeziehungenimBereichder OptionskommunenistRegelungsgegenstanddesinderVorbemerkunggenannten Gesetzentwurfs. 7.WievieledemFallMeißen (vgl.antwortderbundesregierungaufdie SchriftlichenFragenderAbgeordnetenSabineZimmermanninder 16.Wahlperiode Frage7aufBundestagsdrucksache16/6839undFrage19 aufbundestagsdrucksache16/7052)vergleichbareanderefällefüreine

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode sachfremdemittelverwendunginoptierendenkommunensindseitdem Jahr 2005 aufgetreten? Wie hoch ist der Umfang der betroffenen Mittel? WelcheZahlenzudiesemSachverhaltbezogenaufdieARGEnliegender Bundesregierung vor? DieAnzahlanFällenvon sachfremdermittelverwendung durchdiezugelassenenkommunalenträgerwirdvonderbundesregierungnichtstatistischerfasst.einestatistischeerfassungerfolgthingegenüberdenumfangderjenigen Mittel, die der Bund von den Optionskommunen zurückfordert. Rückforderungenwerdenaufgrundnichtordnungsgemäßeroderrechtswidriger MittelverwendungimRahmenderjährlichenSchlussrechnungsprüfungdurch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gegenüber den betroffenen Optionskommunengeltendgemacht.BisApril2010wurdenaufgrunddervorgenommenenPrüfungen ,41EuroanBundesmittelnfürdieHaushaltsjahre2005bis2008zurückgefordert,wobeidiePrüfungdesHauhaltsjahres 2008nochnichtvollständigabgeschlossenist.VondiesemRückforderungsvolumenwurdenbisher ,15EurovondenTrägernandenBundzurückgezahlt.Damitkonnten84,4ProzentdererhobenenForderungenrealisiert werden.gemessenammittelabrufbzw.andenzurverfügungstehendenbundesmitteln (Budget)liegtdieQuotederRückforderungengegenüberdenOptionskommunen über alle Titel im Zeitraum 2005 bis 2008 bei 0,6 Prozent. SoweitdieAufgabenderGrundsicherungfürArbeitsuchendevonARGEn wahrgenommenwerden,erfolgtauchhierkeinestatistischeerfassungvonfällen sachfremdermittelverwendung.zuständigerträgerfürleistungenzur EingliederungistdieBundesagenturfürArbeitnach 6Absatz1Satz1Nummer1SGBII.DieBundesagenturfürArbeitunterliegtderRechts-undFachaufsichtdesBundesministeriumsfürArbeitundSoziales,dasimRahmender AufsichtführungrechtmäßigesundzweckmäßigesVerwaltungshandelnder BundesagenturfürArbeitsicherstellt.AlsAufsichtsbehördekanndasBundesministeriumfürArbeitundSozialesWeisungenerteilen,umeinefehlerhafte Mittelverwendungpräventivzuverhindernodernachträglichabzustellen. DamiterfolgtdieBerichtigungvonRechtsverstößengegenüberderBundesagenturfürArbeitimRegelfallnichtdurchdieGeltendmachungvonErsatzansprüchen,sonderndurchdenEinsatzvonSteuerungsinstrumenten,dieim VerhältniszwischendemBundunddenOptionskommunennichtgegebensind. 8.WiebewertetderBundesrechnungshofdiegespalteneVerwaltungszuständigkeit im SGB II? AusseinenPrüferkenntnissenschlussfolgertderBundesrechnungshof,dassdie zwischenkommunenundbundesagenturfürarbeitnach 6SGBIIaufgeteilteVerwaltungszuständigkeitzuRisikenimAufgabenvollzugbeitragenkann (StellungnahmedesPräsidentendesBundesrechnungshofesalsBundesbeauftragterfürWirtschaftlichkeitinderVerwaltung,BWV,vom16.Dezember 2009)undbezeichnetdiesegeteilteTrägerstrukturimSGBIIalsdas Dilemma dergrundsicherung.beidenoptionskommunenkritisiertderbundesrechnungshofproblembereichebeimverwaltungsvollzug,weildieaufgabenträgerschaftderoptionskommunenunddiefinanzierungsverantwortungdesbundes auseinanderfallen. 9.ZuwelchenErgebnissengelangtderBundesrechnungshofbeiseinenÜberlegungenfüreinensachlichangemessenenundeffizientenVerwaltungsaufbau im SGB II?

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/1564 DieVorschlägedesBundesrechnungshofsgehendahin,künftigeineAnnäherungandenidealtypischenVerwaltungsaufbauzuerreichen,dersichdurcheine DeckungsgleichheitvonAufgaben-undFinanzierungsverantwortungundAufsichtsbefugnissenauszeichnet.Erhatdeshalbvorgeschlagen,dasssichÜberlegungenzurVerbesserungderVerwaltungsstrukturenandiesemMaßstaborientieren.NachAuffassungdesBundesrechnungshofswäreeineSystementscheidungfüreineungeteilteLeistungsträgerschaftdesBundesoderderLänderzu treffen (StellungnahmedesBundesrechnungshofsvom15.April2010anden Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages). 10.WiebewertetdieBundesregierungdieÜberlegungendesBundesrechnungshofs,undwelcheRollespielendieseVorschlägebeideraktuellen Entscheidungsfindung zur Organisationsreform? DieAusgestaltungderVerwaltungsstrukturenundderRechts-undFachaufsichtsbeziehungenistRegelungsgegenstanddesinderVorbemerkunggenanntenGesetzentwurfs.SoweitderBundesrechnungshoffüreineeinheitlicheund ungeteilteleistungsträgerschaftplädiert,mussdiebundesregierungauchderen politischeumsetzbarkeitberücksichtigen.unabhängigdavonberücksichtigt diebundesregierungdieprüfungserkenntnisse,würdigungenundhandlungsempfehlungendesbundesrechnungshofsfortlaufendbeiderumsetzungdes SGBII.SowurdedieForderungdesBundesrechnungshofsnachSicherstellung einerbundesweiteinheitlichenleistungsgewährungvonderbundesregierung aufgegriffenundihrimrahmenderbestehendenträgerstrukturenundaufsichtsbeziehungenfüreinenwesentlichenbereichdereingliederungsleistungendurcheineengekooperationmitdenaufsichtsbehördenderländerrechnunggetragen.dieaufdiesemwegbishererzieltenergebnisse,insbesondere dieverabschiedungeinergemeinsamenerklärungzudeneingliederungsinstrumentennachden 16fund16SGBIIi.V.m. 45,46SGBIII (FreieFörderung,FörderungausdemVermittlungsbudget,MaßnahmenzurAktivierung und beruflichen Eingliederung) zeigen die Tragfähigkeit dieses Ansatzes. 11.AuswelchemGrundhatderGesetzgeberdieZulassungkommunaler TrägerzeitlichbefristetundmitderÜberschrift Experimentierklausel versehen? Auf die Antwort zu Frage 1 wird Bezug genommen. 12.MitwelchersachlichenBegründungwurdedieAnzahldermöglichen Optionskommunen auf 69 festgelegt? DieFestlegungderAnzahlderOptionskommunenkamaufEmpfehlungdes Vermittlungsausschusseszustande,dievomDeutschenBundestagam2.Juli 2004entsprechendangenommenunddannvomBundesratbeschlossenwurde. Auf die Antwort zu Frage 1 wird Bezug genommen. 13.AufderGrundlagewelcherErkenntnissebeurteiltdieBundesregierung dieeffektivitätundeffizienzder zugelassenenkommunalenträger bei der Aufgabenwahrnehmung des SGB II? 14.WelchezentralenErgebnissehatdieoffizielleEvaluierungderExperimentierklauselnach 6cSGBII (Bundestagsdrucksache16/11488)hin-

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode sichtlichdereffektivitätundeffizienzderzugelassenenkommunalen Träger erbracht? Antwort zu den Fragen 13 und 14: DieEffektivitätundEffizienzderOptionskommunenbeiderUmsetzungder GrundsicherungfürArbeitsuchendewurdenimRahmendergesetzlichenWirkungsforschungzurExperimentierklauselgemäß 6cSGBIIuntersucht.Die durchdasbundesministeriumfürarbeitundsozialesdargelegtenergebnisse zudieserwirkungsforschungsindinderbundestagsdrucksache16/11488vom 18.Dezember2008zusammengefasst.DieEvaluationbrachtezahlreicheErgebnisseüberdieModellederAufgabenwahrnehmunghervor.EinenÜberblick überdiezentralenergebnissevermittelndieseiten13bis25 (TeilA)dergenannten Bundestagsdrucksache. 15.WelcheGründesprechennachderEvaluierungderExperimentierklausel nach 6cSGBIIfüreinekommunaleTrägerschaftbeiderUmsetzung des SGBII? 16.WelcheGründesprechennachderEvaluierungderExperimentierklausel nach 6cSGBIIgegeneinekommunaleTrägerschaftbeiderUmsetzung des SGBII? Antwort zu den Fragen 15 und 16: DieAufgabederEvaluationnach 6cSGBIIbestandinderUntersuchungder WahrnehmungderAufgabendurchdieOptionskommunenmitFokusaufden EingliederungsprozessimVergleichzurAufgabenwahrnehmungdurchdie AgenturenfürArbeitbzw.durchdieARGEnundnichtineinerumfassenden Betrachtung der Modelle der Aufgabenwahrnehmung. 17.WiebewertetdieBundesregierungdasErgebnisderEvaluierungderExperimentierklauselnach 6cSGBII,dassinBezugaufdieÜberwindung vonhilfebedürftigkeitunddieintegrationinbedarfsdeckendebeschäftigungzugelassenekommunaleträgerstatistischsignifikantschlechterabschneiden als die ARGEn? 18.WiebewertetdieBundesregierungdieAussagedesAbschlussberichts, dassoptionskommunenwegenihrerintegrationsdefiziteimvergleichzu denargenrechnerisch einenfiskalischenverlustvonrund63euro pro Monat und Bedarfsgemeinschaft (ebd., S. 23) verursachen? 19.WielässtsichdieForderungnacheinerAusweitungvonOptionskommunenmitderAussagedesAbschlussberichtszurEvaluierungderExperimentierklauselnach 6cSGBIIinEinklangbringen,wonachtheoretisch einedeutschlandweiteeinführungdesarge-modells (imvergleichzu einerdeutschlandweiteneinführungdeszkt-modells)massivegesamtwirtschaftlicheeinsparungenerlaubenwürde (derberichtschätztdiesein einer Größenordnung von über 3 Mrd. Euro, vgl. ebd., S. 23)? Antwort zu den Fragen 17, 18 und 19: DieErgebnissederEvaluationderExperimentierklauselnach 6cSGBIIspiegelndiewirtschaftlichenundinstitutionellenRahmenbedingungenvorallem desbeobachtungszeitraums2007und2008wider.siezeigen,dasssowohl ARGEnalsauchOptionskommunenimHinblickaufdieUmgestaltungdes EingliederungsprozessesvorteilhaftewieauchnachteiligeUmsetzungsstrategienundOrganisationsstrukturenaufweisenundsichinmanchenBereichenim Zeitverlaufangenäherthaben.DieimBeobachtungszeitraumfestgestellteun-

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/1564 terschiedlicheleistungsfähigkeitdermodellederaufgabenwahrnehmungin BezugaufdieuntersuchtenZielindikatoreneinschließlichderdamitverbundenenfiskalischenEffektekonntestatistischnichtvollständigdurchdiejeweils lokal eingesetzten Strategien erklärt werden. DieBundesregierunggehtnichtdavonaus,dassdiefestgestelltenUnterschiede zwischenargenundoptionskommunenunterentsprechendoptimierteninstitutionellenrahmenbedingungen,insbesonderebeieinerzwischenbundund LändernabgestimmtenSteuerungderArbeitsmarktpolitik,weiterbestehen.Die VeränderungdieserRahmenbedingungenistRegelungsgegenstanddesinder Vorbemerkung genannten Gesetzentwurfs. 20.InwieweitführtderAbschlussberichtdiegenanntenDefizitederzkTauf vorübergehende Probleme des Aufbaus einer neuer Verwaltung zurück? DerAbschlussberichtderWirkungsforschungzurExperimentierklauselführt NachteilederOptionskommunenoderderARGEnsowiedergetrenntenAufgabenwahrnehmungnichtaufvorübergehendeSchwierigkeitenbeimAufbau des neuen Systems der sozialen Sicherung zurück. 21.InwieweitführtderAbschlussberichtzurEvaluierungderExperimentierklauselnach 6cSGBIIdiegenanntenDefiziteaufdieunterschiedlichenOrganisations-undSteuerungsstrukturenvonzkTundARGEnzurück ( eigenständiger Modelleffekt )? Auf die Antwort zu den Fragen 17, 18 und 19 wird verwiesen. 22.WelcheBedeutungkommtdemoffiziellenAbschlussberichtzurEvaluierungderExperimentierklauselnach 6cSGBIIimRahmenderaktuellenOrganisationsreformzu,undauswelchenGründenistderAbschlussberichtbislangnichtindenzuständigenparlamentarischenGremienberaten worden? DieOrganisationsreformistGegenstanddesinderVorbemerkunggenannten Gesetzentwurfs.DerEvaluationsberichtistdemDeutschenBundestagzugeleitetworden.DieEntscheidungüberdieBefassungmitdiesemBerichttrifft der Deutsche Bundestag autonom. 23.SindderBundesregierungjüngereLeistungsvergleichederBundesagenturfürArbeitzwischendenverschiedenenTrägernbekannt,undinwieweit bestätigen diese ggf. die Ergebnisse der Evaluierung? DerBundesregierungsinddieLeistungsvergleichederBundesagenturfürArbeitzwischendenModellenderAufgabenwahrnehmungdesSGBIIbekannt. DieAuswertungenderBundesagenturfürArbeitkönnenimGegensatzzurgesetzlichvorgegebenenwissenschaftlichenEvaluationderExperimentierklausel lediglichbeschreibendtendenzenoffenlegen,aberkeinewirkungszusammenhänge aufzeigen oder Prognosen erstellen.

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 24.ZuwelchenErgebnissenkommenggf.möglicheModellrechnungender BundesagenturfürArbeitfürdenFalleinerbundesweitenÜbertragung derzuständigkeitaufdiekommunenhinsichtlichderausgabenfürpassive Leistungen, Unterkunftskosten sowie die Anzahl der Erwerbslosen? DieARGEn,AgentureningetrennterAufgabenwahrnehmungunddieOptionskommunenunterscheidensichinderArtundWeiseihrerAufgabenwahrnehmung.UnabhängigdavongibtesaberauchinnerhalbdereinzelnenGruppen UnterschiedebeiderAufgabenerledigung.UnterschiedekönnenAuswirkungen aufdieöffentlichenhaushaltehaben.modellrechnungenkönnendieunterschiedenureingeschränktsimulieren.eineaktuellemodellrechnungderbundesagenturfürarbeit,diedieauswirkungeneinerbundesweitenübertragung derzuständigkeitaufdiekommunenhinsichtlichderausgabenfürpassive Leistungen,UnterkunftskostensowiederAnzahlderErwerbslosenzumgegenwärtigen Zeitpunkt berechnet, liegt nicht vor. 25.WievieleOptionskommunenhabenbisherdenkomplettenAufgabenumfangwahrgenommen,undinwelchemUmfang,undinwelchenBereichen wurde auf die Bundesagentur für Arbeit rückdelegiert? ÜberdieRückdelegationvonAufgabenderOptionskommunenandieBundesagenturfürArbeitwerdenzentralkeineDatenerhoben.NacheinerAbfrage vomherbst2009hattenseinerzeit13optionskommunendieausbildungsvermittlung an die Bundesagentur für Arbeit übertragen. 26.AuswelchenGründendelegierenOptionskommunenAufgabenandie BAzurück,werträgtdieentsprechendenfinanziellenKosten,undwelche Delegationen sollen zukünftig in welcher Form zulässig sein? DieGründefürdieRückdelegationvonAufgabenandieBundesagenturfür Arbeitsindvielschichtig.ImBereichderAusbildungsvermittlungergebensich Synergieeffekte.DieBundesagenturfürArbeitbietetdieAusbildungsvermittlungfürdieOptionskommunenimRahmenihresDienstleistungskatalogesan. DieKostenerstattungfindetihreGrundlageinderAusbildungsvermittlungs- Erstattungsverordnungvom20.Dezember2006.DieUntergrenzederinRechnunggestelltenKostenliegtderzeitproFallbei22,66EuroundkanninAbhängigkeitvonderAusgestaltungvorOrtvariieren.IndeminderVorbemerkung genannten Gesetzentwurf ist insoweit keine Neuregelung vorgesehen. 27.WiehabensichdieAusgabenfürkommunalzufinanzierendesozialintegrative Leistungen in den Optionskommunen seit 2005 entwickelt? WieentwickeltensichindemselbenZeitraumimVergleichdieentsprechenden Ausgaben in Kommunen, die nicht optiert haben? DerBundesregierungliegendazuinsgesamtkeinestatistischenDatenvor.Bei densogenanntensozialintegrativenleistungenhandeltessichgemäß 6 Absatz1Satz1Nummer2SGBIIumkommunaleLeistungen,dienichtaus Bundesmitteln zu finanzieren sind. 28.WelcheErkenntnissehatdieBundesregierunghinsichtlichderFähigkeit deroptionskommunenzuüberregionalenvermittlungenimvergleichzu anderen Organisationsformen?

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/1564 AusArbeitsbesuchenundGesprächenvorOrtistderBundesregierungbekannt, dassesbeidenoptionskommunenunterschiedlicheansätzefürdieüberregionalevermittlunggibt.dienutzungvonprivatwirtschaftlichbetriebenenstellenbörseniminternetundderonline-jobbörsederbundesagenturfürarbeit stehtdenoptionskommunenunddenerwerbsfähigenhilfebedürftigenfürdie überregionalearbeitssucheebensozurverfügungwiestellenanzeigenintageszeitungenundfachzeitschriften.darüberhinaussindderbundesregierungin dervergangenheitaucheinigeüberregionaleprojektevonoptionskommunen bekannt geworden. DieBundesagenturfürArbeitbietetdenOptionskommunenzudemeinen DatenaustauschzuStellenangebotenan,diederBundesagenturfürArbeitvon ArbeitgeberngemeldetundnichtinderOnline-Jobbörseveröffentlichtwerden. VoraussetzungfürdieNutzungdieserDatenistderAbschlusseinerKooperationsvereinbarung.DerzeithabennachAngabenderBundesagenturfürArbeit fünfoptionskommuneneinesolchekooperationsvereinbarungabgeschlossen. 22Absatz4Satz2SGBIIIbestimmt,dassdieüberbezirklichorganisierten VermittlungseinrichtungenderBundesagenturfürArbeitauchfürerwerbsfähigeHilfebedürftigetätigwerden,sodassauchdievonOptionskommunen BetreutenZugangz.B.zurAuslandsvermittlungderBundesagenturfürArbeit haben. DieARGEnnutzennebendenbereitsbeidenOptionskommunenbeschriebenenMöglichkeitendasbundesweitvernetzteVermittlungs-,Beratungs-und Informationssystem (VerBIS)derBundesagenturfürArbeitundhabendamit einenüberblicküberdasbeiderbundesagenturfürarbeitgemeldetestellenangebot.etwa80prozentderargenarbeitenzudemmitderagenturfür ArbeitrechtskreisübergreifendineinemgemeinsamenArbeitgeberservice zusammenundhabensomitvollenzugangzuallenbeiderbundesagenturfür ArbeitbundesweitgemeldetenStellen.GleichesgiltfürdieAgenturenfür Arbeit in getrennter Trägerschaft. 29.WelcheHinweisehatdieBundesregierungbislangaufeinenSubventionswettbewerbderunterschiedlichenTrägergegenüberdenArbeitgebern,undwiegedenktdieBundesregierunginZukunfteinenSubventionswettbewerb auszuschließen? DieGrundsicherungsstellenmüssenbeiderFestlegungvonArbeitgeberleistungendieVorgabendereinschlägigenRechtsgrundlagenzugrundelegen.Die FörderhöheunddieFörderdauerrichtensichdabeigrundsätzlichnachdem UmfangderMinderleistungdesArbeitnehmersundnachdenjeweiligenEingliederungserfordernissen.AufgrundvonregionalenBesonderheiten,z.B.spezifischenörtlichenProblemlagen,könnensichAbweichungenzwischenden Grundsicherungsstellenergeben.Bundesweitebzw.systematischeErkenntnisse übereinen Subventionswettbewerb derträgerliegenderbundesregierung nicht vor. 30.WelchesachlichenGründewerdenjenseitsderEvaluierungderExperimentierklauselnach 6cSGBIIfüreineAusweitungderAnzahlderzugelassenenkommunalenTrägerschaftenvorgetragen,undwiebewertet die Bundesregierung diese Gründe? EinevomDeutschenLandkreistaginAuftraggegebeneUntersuchungkommt zudemergebnis,dassdieträgerschaftderoptionskommunenz.b.miteinem AnstiegbeiderEinbindungkommunalerLeistungen (Schuldner-,Sucht-und psychosozialeberatung)indieeingliederungsaktivitätenverbundensei.durch diezusammenführungderaufgabeninderkommunalenträgerschaftwürden

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode sichkooperationspotenzialezuweiterenkommunalenaufgabenergeben (Jugend,Gesundheit,Schule,Wirtschaft),dieauchgenutztwürden.DieörtlicheKooperationmitUnternehmen,KammernoderWirtschaftverbändensei etwasstärkerausgeprägtalsindenanderenverwaltungstypen (Schriftendes Deutschen Landkreistages, Band 88, SGB II: 5 Jahre Option ). DieBundesregierungbewertetUntersuchungendesDeutschenLandkreistages nicht,nimmtsieaberzurkenntnisundnutztturnusmäßigstattfindendegemeinsame Veranstaltungen zur Diskussion der vorgelegten Befunde. 31.KanndieBundesregierungausschließen,dassLandkreisemaßgeblichaus finanziellenerwägungenstattordnungspolitischengründenoptierenwollen? DerBundesregierungliegenkeineeigenenErkenntnissezudenErwägungen derkommunenvor,dieeininteresseaneinerzugelassenenkommunalenträgerschaftbegründenkönnten.diejährlichenergebnissedervombundesministeriumfürarbeitundsozialesdurchgeführtenkontrolledermittelbewirtschaftungundrechnungslegungderoptionskommunengebenkeinebelastbaren Hinweisedarauf,dassdieOptionskommunenmaßgeblichausfinanziellenErwägungenoptierthaben.AuchindenFällen,indenenesaufgrundeinesrechtswidrigenEinsatzesvonBundesmittelnoderaufgrundvonFehlernbeiderMittelbewirtschaftungzuhohenRückforderungengegenübereinzelnenOptionskommunenkam,habendiebetroffenenOptionskommunenihreTrägerschaft weiter fortgeführt. 32.WielangehabennachEinschätzungderBundesregierungdiezugelassenenkommunalenTrägergebraucht,umfunktionsfähigeVerwaltungen zur Umsetzung des SGB II aufzubauen für a) ordnungsgemäße Auszahlung des Arbeitslosengeldes II sowie b)aufbaueinerleistungsfähigenkommunalenstellezurarbeitsvermittlung und -förderung (bitte separat beantworten)? HierzuliegenderBundesregierungkeineeigenenErkenntnissevor,dasichdie KontrolledurchdasBundesministeriumfürArbeitundSozialesaufdieMittelverwendungindenOptionskommunenbeschränkt.DieOptionskommunen haltenstattdesseneineigenesverwaltungs-undkontrollsystemvor,dasdie OrdnungsmäßigkeitderLeistungserbringungsicherstellt.DieKonzepteder kommunalenverwaltungs-undkontrollsystemeliegendembundesministeriumfürarbeitundsozialesvor.soferninderanfangszeitnochunklarheiten beimaufbauderverwaltungs-undkontrollsystemebestanden,hatsichdas BundesministeriumfürArbeitundSozialesmitdenbetroffenenOptionskommunenunddenzuständigenLandesbehördeninsBenehmengesetzt.Auchin einzelnenoptionskommunen,diemithohenrückforderungsbeträgenkonfrontiertwaren,hatdasbundesministeriumfürarbeitundsozialesdieoptimierungderverwaltungsstrukturenbeobachtendbegleitet.dieüberprüfungder FunktionsfähigkeitderkommunalenVerwaltungenistdenaufsichtführenden Landesbehörden vorbehalten. 33.WiehochistderPersonalbestandbeizugelassenenkommunalenTrägern imbereichdessgbii,wiehatersichseit2005entwickelt,undwieviele Bedarfsgemeinschaftenbzw.erwerbslosePersonenbetreutderzeiteine kommunale Mitarbeiterin bzw. ein kommunaler Mitarbeiter?

11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/1564 NachdenAbrechnungsunterlagen,diedieOptionskommunenimRahmender zuletztvollständigabgeschlossenenschlussrechnungsprüfungzurverfügung stellten,warenimjahr2008insgesamt8930mitarbeiter (ausgedrücktinvollzeitäquivalenten)unmittelbarzurwahrnehmungvonsgb-ii-aufgabenbeiden Optionskommunenbeschäftigt.DieAbrechnungsunterlagenfürdasJahr2009 befindensichbeimbundesministeriumfürarbeitundsozialesnochinder Bearbeitung.ÜberdieinderFragegenanntenZahlenverhältnisseistderBundesregierung nichts bekannt. 34.WievieleBeschäftigtesindausderBundesagenturfürArbeitindenZuständigkeitsbereichderzugelassenenkommunalenTrägerimRahmen der neu gebildeten Optionskommunen gewechselt? ImZuständigkeitsbereichderbestehenden69Optionskommunenhattedie BundesagenturfürArbeitzuvoretwa5300durchdieArbeitslosenhilfegebundeneStellenanteile.DiedurchdenWegfallihrerbisherigenAufgabenbetroffenenMitarbeiterderBundesagenturfürArbeitkonnteninbedarfstragenden AufgabenbereichenderBundesagenturfürArbeiteingesetztwerden.Der WechselvonMitarbeiternderBundesagenturfürArbeitzuden69Optionskommunen beschränkt sich auf wenige nicht bezifferbare Einzelfälle. 35.WiebewertetdieBundesregierungdenVorschlageinerunbegrenzten AusweitungderzugelassenenkommunalenTrägerfüralleKommunen, die die Verantwortung für das SGB II übernehmen möchten? DieAusgestaltungderkünftigenVerwaltungsstrukturenbeiderAufgabenwahrnehmungeinschließlichdereigenverantwortlichenkommunalenTrägerschaft inoptionskommunenistregelungsgegenstanddesindervorbemerkunggenanntengesetzentwurfs.dieangestrebtegrundgesetzänderungschafftdie GrundlagefüreinRegel-Ausnahme-VerhältniszwischenderAufgabenwahrnehmungingemeinsamenEinrichtungenundderalleinigenAufgabenwahrnehmung in Optionskommunen. 36.WiebewertetdieBundesregierungdieAussagedesDeutschenLandkreistagesvomDezember2009,wonachetwa170von240Landkreisen optieren würden? WelcheErkenntnissebesitztsieüberdieAnzahlderaneinerZuständigkeit interessierten Kreise? DerDeutscheLandkreistagweistaufeigeneUntersuchungsergebnissehin, nachdenensicheinevielzahlvonlandkreisenfüreineöffnungdesoptionsmodellsausspricht.daderbundesregierungeinzelheitenzurdurchführung derbefragungnichtbekanntsind,kannsiekeineeigenebewertungderbefragungsergebnisse vornehmen. AnträgeaufNeuzulassungalsOptionskommunesindmitrechtlicherWirkung erstnachdeminkrafttretenderdurchdenindervorbemerkunggenanntengesetzentwurferfolgendenrechtsänderungenmöglich.erstdannwirdderumfang des Interesses an der Zulassung als Optionskommune feststellbar sein. 37.VonwievielenundwelchenkreisfreienStädtenhatdieBundesregierung Kenntnis, dass sie optieren wollen? Auf die Antwort zu Frage 36 wird verwiesen.

12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 38.HältdieBundesregierungeineObergrenzefürdieAnzahlvonoptierenden Kommunen für notwendig, falls nein, warum nicht? DieangestrebteGrundgesetzänderungschafftdieGrundlagefüreinRegel-Ausnahme-VerhältniszwischenderAufgabenwahrnehmungingemeinsamenEinrichtungenundderalleinigenAufgabenwahrnehmunginOptionskommunen. DiekünftigeAusgestaltungderVerwaltungsstrukturenderAufgabenwahrnehmungeinschließlichderUmsetzungdesRegel-Ausnahme-Verhältnissesfürdie AufgabenwahrnehmungdurchgemeinsameEinrichtungenoderOptionskommunenistRegelungsgegenstanddesinderVorbemerkunggenanntenGesetzentwurfs. Auf die Antwort zu Frage 38 wird verwiesen. 39.WelchessachlicheKriteriumbegründetdievorgeschlageneObergrenze füroptierendekommunenvoneinemviertelallergrundsicherungsstellen? 40.WievieleMitarbeiterinnenundMitarbeitersindderzeitmitderUmsetzungdesSGBIIbeschäftigt,undwiesetztsichdasPersonalmitBezug aufdiearbeitgeber (BA,Kommune)unddenBeschäftigungsstatuszusammen? IndenARGEnundAgentureningetrennterAufgabenwahrnehmungsindgemäßdemOrganisations-undGeschäftsverteilungsplanfürdasGesamtpersonal (ARGE-OGP)imMärz2010insgesamt65588Mitarbeiterkapazitäten (ausgedrücktinvollzeitäquivalenten)beschäftigt.daspersonalsetztsichnachder Personalherkunft sowie dem Rechtsstatus wie folgt zusammen: Ingesamt (BA, Kommunen, Amtshilfe) Kräfteart Dauerkräfte (Beamte/-innen und Arbeitnehmer/-innen der BA u. Kommunen) Befristete Kräfte (BA u. Kommunen) Amtshilfe (BA u. Kommunen) Personalherkunft Bundesagentur für Arbeit Beamte/-innen Arbeitnehmer/-innen Arbeitnehmer/-innen (befristet) Kommunen Beamte/-innen Arbeitnehmer/-innen Arbeitnehmer/-innen (befristet) Amtshilfe BA Kommunen 72

13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/ PlantdieBundesregierungeineBeschäftigungsgarantiefüralleaktuellim SGB-II-Bereich beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter? Wenn nein, warum nicht? 42.WelcheKonsequenzenhättederÜbergangvoneinerARGEzueiner OptionskommunemitBlickaufdasPersonal,dasderzeitindenARGEn beschäftigt ist? Antwort zu den Fragen 41 und 42: BeideFragenbetreffenRegelungsgegenständedesinderVorbemerkunggenannten Gesetzentwurfs. 43.WiehochwäreschätzungsweisederPersonalüberhangbeiderBundesagenturfürArbeit,wennetwa40neuzugelasseneOptionskommunen exakt90prozentderbeschäftigtenderagenturfürarbeitübernehmen würden (Annahme: durchschnittliche Beschäftigtenzahlen)? BeieinerAusweitungderOptionauf25ProzentderGrundsicherungsstellen wärennachberechnungderbundesagenturfürarbeitrechnerischetwa4100 KräftederBundesagenturfürArbeitzum1.Januar2012vonderAusweitung deroptionbetroffen.fürdieseberechnungwurdeunterstellt,dassdieneuen OptionskommunenimDurchschnittjeweilsderGrößederbisherigenOptionskommunenentsprechenundindenbisherigenARGEnderbetroffenenKommunenderAnteilderBeschäftigtenderBundesagenturfürArbeitdemDurchschnittentspricht.WennvondiesenKräftenlediglich90Prozentvonden Kommunendauerhaftübernommenwerdenwürden,würdenbiszu410Kräfte beiderbundesagenturfürarbeitverbleibenund3690kräftebeidenneuen Optionskommunenbeschäftigtwerden.JenachtatsächlicherGrößederneuen OptionskommunenundtatsächlichemAnteildesPersonalsderBundesagentur fürarbeitindenbisherigenargenderbetroffenenkommunenkönnendie genannten Zahlen höher oder niedriger ausfallen. 44.WelcheVerwendungplantdieBundesagenturfürArbeitfürdiejenigen BeschäftigtenderAgentur,dienichtvondenOptionskommunenübernommen werden? DieBundesagenturfürArbeitwirdalleMöglichkeitennutzen,eventuellePersonalüberhänge,dieausderWeiterentwicklungderOrganisationderGrundsicherung für Arbeitsuchende resultieren könnten, zu minimieren. 45.WelcheEntscheidungsspielräumehabendiejeweiligenBeschäftigten hinsichtlichihrerzukünftigenbeschäftigungindenfällen,indenendie Trägerschaft wechselt? DieFrage45betrifftRegelungsgegenständedesinderVorbemerkunggenannten Gesetzentwurfs. 46.WiehochschätztdieBundesregierungaufdemHintergrundderErfahrungenderbisherigen69OptionskommunendieKostenderEinführung neuer Optionen insbesondere für Personal, Infrastruktur und IT? DerUmfangentstehenderKostenhängtvondenVoraussetzungenderjeweiligenKommuneabundkannvonderBundesregierungnichtabstraktgeschätzt werden.

14 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 47.WiebewertetdieBundesregierungdieAussage,dassdurcheineAusweitungderOptionskommunendieTrennungzwischendenRechtskreisen SGB III und SGB II vertieft wird? DiekünftigeAusgestaltungderVerwaltungsstrukturenderAufgabenwahrnehmungistRegelungsgegenstanddesinderVorbemerkunggenanntenGesetzentwurfs.DiederzeitvorhandenengesetzlichenSchnittstellenzwischendenEingliederungsinstrumentendesSGBIIundSGBIIIsindinsbesonderein 22 SGBIIIeinheitlichfürdieAufgabenwahrnehmungdurchOptionskommunen undargengeregelt.darüberhinausexistierenweitereschnittstelleninder ZuständigkeitderGrundsicherungsstellen,diefürdenwirkungsvollenEinsatz dereingliederungsinstrumentebeimrechtskreiswechselvonerwerbsfähigen hilfebedürftigenmenschenberücksichtigungfindenmüssen,wiez.b.imbereich der kommunalen Kinder- und Jugendhilfe nach 10 SGB VIII. 48.WelcheKonsequenzenhatdieTrennungderRechtskreiseSGBIIund SGB III in Bezug auf die Ausbildungsvermittlung junger Menschen? WelcheOrganisationistunterwelchenBedingungenzuständig,und welchebrüche,problemeundlangfristigenfolgenergebensichausder Organisationsweise? DieAusbildungsvermittlungistPflichtaufgabederGrundsicherungsstellen.Die AufgabederAusbildungsvermittlungkannmitZustimmungderAgenturfür ArbeitalsTrägerderArbeitsförderung (SGBIII)gegenKostenerstattungauf dieseübertragenwerden.bislanghaben58prozentderargensowieein FünftelderOptionskommunenvondieserMöglichkeitGebrauchgemacht.Ob undgegebenenfallswievieleoptionskommunendiesemöglichkeitkünftig nutzen,kannnichtbeurteiltwerden.diebundesregierungprüftvorschläge,die AusbildungsvermittlungvollständigaufdieBundesagenturfürArbeitalsTräger der Arbeitsförderung (SGB III) zu übertragen. 49.Wiehochwarenseit2000dieEtatpostenfüraktiveArbeitsmarktpolitik in den Landeshaushalten (bitte jährlich für alle Länder)? DieBundesregierungverfügtüberkeineeigenenErkenntnissezurHaushaltsplanung und -durchführung der aktiven Arbeitsmarktpolitik in den Ländern. 50.WelcheGründesprechenausderPerspektivederBundesregierungfür bzw. gegen a) eine stärkere Mitsprache und b)einestärkereundggf.gesetzlichfestgelegtefinanziellebeteiligung der jeweiligen Landesregierungen in der Arbeitsmarktpolitik? DieLänderkönnennachdenbisherigenErfahrungenderBundesregierungz.B. durcheigenearbeitsmarktprogramme,mitdenendengrundsicherungsstellen undmaßnahmeträgernangebotezurzusammenarbeitunterbreitetwerden, regionalarbeitsmarktpolitikgestalten.darüberhinausübendieländerdie AufsichtüberdieOptionskommunenausundsteuernaufdiesemWegedie ArbeitsmarktpolitikindenoptierendenLandkreisenundkreisfreienStädten. AusgehendvondiesenRahmenbedingungenisteinefreiwilligeAbstimmung arbeitsmarktpolitischerschwerpunktezwischenbundundländernsinnvoll, umwidersprücheoderdoppelstruktureninderarbeitsmarktpolitikzuvermeidenundgewünschtearbeitsmarktpolitischeeffektezielgerichtetzuverstärken. GegenwärtigarbeitendasBundesministeriumfürArbeitundSozialesunddie

15 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15 Drucksache 17/1564 zuständigenlandesbehördenregelmäßigingemeinsamengremien,wiez.b. derkonferenzderimsgbiiaufsichtführendenbehördendesbundesundder Länder,zusammenundstimmensichinzentralenFragenderAufsichtführung ab.diekünftigeausgestaltungdiesersteuerungsprozesseimsgbiidurch BundundLänderistGegenstanddesinderVorbemerkunggenanntenGesetzentwurfs.DiebisherigenErfahrungeninderZusammenarbeitzwischenBund undländernunddereinflussderländeraufdieregionaleausprägungder ArbeitsmarktpolitiksprechenfüreinenAusbauundeinegesetzlicheVerankerung der Kooperation. AufdiefinanzielleBeteiligungderLandesregierungeninderArbeitsmarktpolitikhatdieBundesregierungkeinenunmittelbarenEinfluss,dademBundinsoweitkeineSteuerungsinstrumentezurVerfügungstehen.DerBundhatjedoch eininteressedaran,dasskommunaleleistungendessgbii,wiez.b.schuldnerberatungundkinderbetreuung,innotwendigemundangemessenemumfangvondenkommunalenträgernindenjobcenternoderdenoptionskommunenerbrachtwerdenunddieseeingliederungsmaßnahmendessgbiizusätzlichmitweiterenkommunalenleistungen,insbesonderemitleistungender Kinder-undJugendhilfeflankiertwerden.ImVordergrundstehthierdieVerantwortungderLeistungsträger,dieüberdenörtlichenEinsatzihrerfinanziellenMittelentscheiden.ZurSteuerungdieserlokalenEntscheidungsprozesse wirddiebundesregierungdiekooperationmitdenländernfortsetzenunddaraufhinwirken,dassdiezuständigenlandesbehördengegebenenfallsunterstützend oder korrigierend auf die kommunalen Leistungsträger Einfluss nehmen.

16 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN

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